{"id":4573,"date":"2017-12-21T20:11:02","date_gmt":"2017-12-21T18:11:02","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=4573"},"modified":"2019-10-24T20:23:51","modified_gmt":"2019-10-24T18:23:51","slug":"vergabe-von-next-generation-bibliotheksinfrastruktur-unfair-i","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=4573","title":{"rendered":"Vergabe von Next-Generation-Bibliotheksinfrastruktur unfair I"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht: <\/strong>Vergabekammer Rheinland<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum: <\/strong>21.12.2017<strong><br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen: <\/strong>VK VOL 23\/17<strong><br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart: <\/strong>Beschluss<strong><br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract: <\/strong><\/p>\n<p><strong><\/strong>Ein Konsortium aus Hochschulbibliotheken hat einen Vertrag zur Einf\u00fchrung einer cloudbasierten sog. Next-Generation-Bibliotheksinfrastruktur f\u00fcr ihren Bibliotheksverbundes europaweit ausgeschrieben. Eine nicht ber\u00fccksichtigte Firma erhob gegen das Ausschreibungsverfahren Beschwerde im Vergabegericht Rheinland. Das Gericht hat die Beschwerde zugelassen<br \/>\n<!--more--><strong>Instanzenzug<\/strong>:<\/p>\n<p>Vergabekammer Rheinland, 21.12.17 \u2013 VK VOL 23\/17<\/p>\n<p><strong><\/strong><a href=\"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=4559\" title=\"Vergabe von Next-Generation-Bibliotheksinfrastruktur unfair\" class=\"liinternal\">Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<strong>, <\/strong>27.06.2018 &#8211; <strong><\/strong>Verg 4\/18<\/a><strong><br \/>\n<\/strong><br \/>\n<strong>Beschluss<\/strong><\/p>\n<p>In dem Nachpr\u00fcfungsverfahren<\/p>\n<p>der Firma _____ -Antragstellerin-<\/p>\n<p>Verfahrensbevollm\u00e4chtigte: _____<\/p>\n<p>gegen das<\/p>\n<p>_____ -Antragsgegner-<\/p>\n<p>Verfahrensbevollm\u00e4chtigte:_____<\/p>\n<p>sowie als weitere Beteiligte:<\/p>\n<p>Firma _____ -Beigeladene-<\/p>\n<p>wegen \u201eCloudbasierte Bibliotheksinfrastruktur\u201c hat die Vergabekammer Rheinland (Spruchk\u00f6rper K\u00f6ln) durch die Vorsitzende _____, die hauptamtliche Beisitzerin _____ und den ehrenamtlichen Beisitzer _____ auf die m\u00fcndliche Verhandlung vom 23.11.2017 beschlossen:<\/p>\n<p>1. Der Ausschluss des Teilnahmeantrags der Antragstellerin wird aufgehoben. Der Antragsgegner wird dazu verpflichtet, bei fortbestehender Beschaffungsabsicht den Teilnahmeantrag der Antragstellerin unter Ber\u00fccksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer neu zu werten.<\/p>\n<p>2. Die Antragsgegnerin tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin.<\/p>\n<p>3. Die Beigeladene tr\u00e4gt ihre Kosten selbst.<\/p>\n<p>4. Die Hinzuziehung von Bevollm\u00e4chtigten durch die Verfahrensbeteiligten wird f\u00fcr notwendig erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>4. Die Geb\u00fchr der Vergabekammer nach \u00a7 182 Abs. 1 GWB wird auf _____ \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>Gr\u00fcnde :<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Der Antragsgegner schrieb mit Bekanntmachung vom 16.06.2017 einen Vertrag zur Einf\u00fchrung einer cloudbasierten Next-Generation Bibliotheksinfrastruktur f\u00fcr die Hochschulbibliotheken des nordrhein-westf\u00e4lischen Bibliotheksverbundes im Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb europaweit aus.<\/p>\n<p>Die Laufzeit des Vertrages soll 5 Jahre betragen.<\/p>\n<p>In den Teilnahmebedingungen zu Abschnitt III 1.3 der EU-Bekanntmachung wurden verschiedene Eignungsvorgaben festgelegt, zu denen jeweils Referenzen als Mindeststandards gefordert wurden. Unter Ziffer 1 lit. d wird eine Referenz gefordert f\u00fcr \u201eden Betrieb eines cloudbasierten Bibliotheksmanagementsystems, in dem die Daten, die auf lokaler und kooperativer Ebene gehalten werden, eine CC0-Lizenz (https:\/\/creativecommons.org\/publicdomain\/zero\/1.0\/deed.de) haben\u201c. Unter Ziffer 1 lit. e werden zwei Referenzen f\u00fcr \u201ein Deutschland bereits automatisierte Fernleihservices, dazu geh\u00f6rt der Anschluss an den ZFL-Server \u00fcber das SLNPProtokoll, in einem cloubasierten [sic! cloudbasierten] Bibliotheksmanagementsystem\u201c gefordert. Unter Ziffer 1 lit. l werden ebenfalls zwei Referenzen gefordert f\u00fcr \u201edie erfolgreiche Migration von Fremdsystemen Lokalsysteme anderer Anbieter) innerhalb des deutschsprachigen Bereichs unter Ber\u00fccksichtigung des europ\u00e4ischen Datenschutzes auf die neue cloudbasierte Bibliotheksmanagementsoftware. Umfang der Migration der Lokaldaten: Bestandsdaten, Bewegungsdaten (mindestens Leihfristen und Geb\u00fchren).\u201c<\/p>\n<p>Nach Erhalt der Ausschreibungsunterlagen r\u00fcgte die Antragstellerin mit Schreiben vom 11.07.2017 mehrere Teilnahmebedingungen der Ausschreibung. Nach ihrer Auffassung engten die Teilnahmebedingungen der Ziffern 1 lit. d, e und l den Wettbewerb in vergaberechtlich unzul\u00e4ssiger Weise sein. Hinsichtlich der unter Ziffer 1 lit. d geforderte Lizensierung mit der CC0-Lizenz mache es technisch keinen Unterschied, ob bibliographische Daten unter einer CC0-Lizenz oder einer CCBYLizenz oder nicht gesondert mit einer Lizenz ausgestattet werden. Die Anwendung der Antragstellerin k\u00f6nne unproblematisch Daten mit Lizenzen ausstatten, jedoch sei die Ausstattung der Daten mit einer CC0-Lizenz bislang noch von keinem Kunden angefragt worden.<\/p>\n<p>Die geforderte Referenz unter Ziffer 1 lit. e \u00fcber den Aufbau eines automatisierten Fernleihservice in einem cloudbasierten Bibliotheksmanagementsystems mit Anschluss an den ZFL-Server \u00fcber das SLNP-Protokoll grenze den Wettbewerb ebenfalls ungerechtfertigt ein. Eine Referenz \u00fcber diese spezielle Ausgestaltung k\u00f6nne derzeit nur von der Beigeladenen erbracht werden. Dabei verf\u00fcge die Antragstellerin \u00fcber das relevante technische Know-How und sei auch dazu in der Lage, diese spezielle L\u00f6sung technisch umzusetzen. Sie sei aber eben nicht dazu in der Lage eine entsprechende Referenz vorzuweisen, da bislang kein Auftraggeber nach dieser Verkn\u00fcpfung verlangt habe.<\/p>\n<p>Auch die unter Ziffer 1 lit. l geforderte Referenz \u00fcber die erfolgreiche Migration von Fremdsystemen (Lokalsysteme anderer Anbieter) innerhalb des deutschsprachigen Bereichs auf die neue Bibliotheksmanagementsoftware k\u00f6nne derzeit nur von der Beigeladenen erbracht werden und stelle daher eine unzul\u00e4ssige Einschr\u00e4nkung des Wettbewerbs dar. Inhaltlich gehe es bei der Migration um das Know-How von bibliothekarischen Datenstrukturen, dem Export und der Transformation von Daten. Die Antragstellerin k\u00f6nne mit \u00fcber 500 Migrationen auf die firmeneigene cloudbasierte Bibliotheksmanagementsoftware aus insgesamt 30 Fremdsystemen einen reichen Erfahrungsschatz vorweisen und sei fachlich in der Lage, die ausgeschriebenen Kriterien abzubilden. Im \u00dcbrigen sei das Verfahren intransparent, da die ver\u00f6ffentlichten Vergabekriterien auf der eVergabe-Plattform des Landes NRW sowie die auf der Internetseite der EU-Bekanntmachungen zum Teil nicht identisch seien und Nachfragen der Antragstellerin und weiterer Bieter zum Vergabeverfahren vom Antragsgegner zwar beantwortet worden seien, diese Antworten jedoch nicht allen Bietern zug\u00e4nglich gemacht worden seien.<\/p>\n<p>Am 14.07.2017 gab die Antragstellerin fristgerecht einen Teilnahmeantrag ab. Mit Schreiben vom 18.07.2017 wies der Antragsgegner die R\u00fcgen der Antragstellerin abschlie\u00dfend zur\u00fcck. Nach seiner Einsch\u00e4tzung erf\u00fcllten alle Eignungskriterien die Anforderungen des \u00a7 122 GWB, \u00a7 46 VgV. Das Verfahren sei auch nicht intransparent, da die Antragstellerin von dem ma\u00dfgeblichen, korrigierten Bekanntmachungstext Kenntnis habe. Eine anonymisierte Ver\u00f6ffentlichung der Antworten der Bieterfragen an die Bieter habe nicht erfolgen m\u00fcssen, da sich die Antworten auf die Fragen aus den Vergabeunterlagen selbst ergeben h\u00e4tten und damit ein Wissensvorsprung der fragenden Bieter ausgeschlossen sei.<\/p>\n<p>Mit schriftlicher Mitteilung vom 25.07.2017 schloss der Antragsgegner sodann den Teilnahmeantrag der Antragstellerin wegen des Nichterf\u00fcllens der zwingenden Eignungskriterien Ziffer 1 lit. e und l vom weiteren Verfahren aus.<\/p>\n<p>In der Folge stellte die Antragstellerin am 01.08.2017 einen Nachpr\u00fcfungsantrag bei der Vergabekammer mit dem sie sich gegen die ihrer Ansicht nach vergaberechtswidrig gew\u00e4hlten Eignungskriterien und den Ausschluss des Teilnahmeantrags wendet.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung erg\u00e4nzte sie ihr Vorbringen aus der R\u00fcge vom 11.07.2017.<\/p>\n<p>Der ZFL-Server mit SLNP-Anbindung sei eine technische Gegebenheit, die es einzig in Deutschland gebe. Somit w\u00fcrden Bewerber aus dem EU-Ausland ebenso wie die Antragstellerin selbst automatisch von der Vergabe ausgeschlossen. Die Antragstellerin verf\u00fcge aber \u00fcber die erforderlichen technischen Kenntnisse, um die SLNP-Anbindung wie gefordert realisieren zu k\u00f6nnen, da sowohl der ZFL-Server als auch die SLNP-Schnittstelle eigene Entwicklungen der Antragstellerin seien.<\/p>\n<p>Ausgerechnet das Merkmal dieses speziellen Anschlusses herauszugreifen und dazu eine Referenz zu fordern, widerspreche auch jedweder sachgerechter Systematik bei der Festlegung der Eignungskriterien, da dieses Merkmal im Vergleich zu den sonstigen Anforderungen an eine cloudbasierte Bibliotheksmanagementsoftware von absolut untergeordneter Bedeutung sei und daher auch als ein A-2019-Merkmal h\u00e4tte gefasst werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Forderung aus Ziffer 1 lit. l (zwei Referenzen \u00fcber die erfolgreiche Migration von Fremdsystemen innerhalb des deutschsprachigen Bereichs) sei das Eignungskriterium so gew\u00e4hlt worden, dass m\u00f6glichst unbeschr\u00e4nkter Wettbewerb nicht m\u00f6glich sei, da trotz hinreichender Erfahrung in diesem Bereich seitens der Antragstellerin diese keine M\u00f6glichkeit habe, ihre Erfahrungen in dem Vergabeverfahren einzubringen. Die Erfahrungen der Antragstellerin w\u00fcrden sich dabei auf alle f\u00fcr dieses Projekt relevanten Fremdsysteme (vor allem _____ und _____) erstrecken.<\/p>\n<p>Zudem sei das Vergabeverfahren insgesamt aus mehreren Gr\u00fcnden intransparent. So gebe es die in der R\u00fcge dargestellten Abweichungen bei den Bekanntmachungen und bei der Behandlung der Bieterfragen. Auch sei die Anforderung der Teilnahmebedingungen Ziffer 1 lit. j mit der Formulierung \u201eund mindestens bis zu 6.000 Ausleihen\u201c v\u00f6llig offen und f\u00fcr eine quantitative Bewertung des Ausleihvolumens ungeeignet. Die Antragstellerin beantragte zuletzt, den Ausschluss des eigenen Teilnahmeantrags aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, bei fortbestehendem Beschaffungswillen den Teilnahmeantrag unter Ber\u00fccksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer neu zu werten.<\/p>\n<p>Der Antragsgegner trat dem Nachpr\u00fcfungsantrag entgegen und verteidigte die von ihm aufgestellten Eignungskriterien als vergaberechtskonform. Alle gew\u00e4hlten Kriterien erf\u00fcllten die Anforderungen des \u00a7 122 Abs. 4 Satz 1 GWB und st\u00fcnden mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und angemessenem Verh\u00e4ltnis. Ziel sei es, ein cloudbasiertes Bibliotheksmanagement zu beschaffen, das sofort einsetzbar ist. Gegenstand der Beschaffung sei daher die Implementierung eines von den Bietern anzubietenden, bereits vorhandenen Systems und dezidiert kein Software-Entwicklungsprojekt. Der Antragsgegner k\u00f6nne und wolle keinen Auftrag zur Entwicklung eines noch nicht bestehenden EDV-Systems vergeben. Es sei zu ber\u00fccksichtigen, dass im bisherigen Bibliotheksverbund aus der Historie heraus sehr viele unterschiedliche, lokale Bibliotheksmanagementsysteme zum Einsatz k\u00e4men, die zuk\u00fcnftig in das ausgeschriebene cloudbasierte System migriert werden m\u00fcssten. So gebe es u. a. Universit\u00e4tsbibliotheken mit einschichtiger Bibliotheksstruktur und zweischichtiger Bibliotheksstruktur (neben der Universit\u00e4tsbibliothek existieren dezentrale Instituts- oder Fakult\u00e4tsbibliotheken, die oftmals eigenst\u00e4ndig und unabh\u00e4ngig sind), Fachhochschulbibliotheken, Landesbibliotheken (als Zusatzaufgabe von drei Universit\u00e4tsbibliotheken), Kunst- und Musikhochschulbibliotheken, Spezialbibliotheken und Bibliotheken mit Aufgaben \u201eFachinformationsdienst f\u00fcr die Wissenschaft\u201c (FID-Bibliotheken) (als Zusatzaufgabe einzelner Universit\u00e4tsbibliotheken).<\/p>\n<p>Beim Antragsgegner werde derzeit ein Verbundsystem f\u00fcr die kooperative Katalogisierung und f\u00fcr die zentralen Metadatenmanagementservices eingesetzt. Es werden u. a. ca. 20 Millionen Titeldaten der _____-Verbundregion und 45 Millionen Bestandsnachweise sowie die nationalen Normdaten (GND) und die Titel- und Bestandsnachweise zu den national gepflegten fortlaufenden Ressourcen (ZDB, EZB) vorgehalten. Die zentral vorhandenen Titel- und Bestandsdaten der gesamten ____- Verbundregion bildeten die Grundlage f\u00fcr den zentralen Service der Fernleihe.<\/p>\n<p>Die durch die Bibliotheken und Verb\u00fcnde verwalteten Metadaten l\u00e4gen derzeit verteilt in den verschiedenen Bibliotheksmanagementsystemen vor. In dem zuk\u00fcnftigen cloudbasiertem System sollten alle Daten zentral gespeichert werden, wodurch die doppelte Datenhaltung der bibliographischen Metadaten auf der lokalen Ebene der Bibliotheken und auf der kooperativen Ebene der _____-Verbunddatenbank hinf\u00e4llig werden solle. Alle Bibliothekstypen der _____-Verbundregion sollten \u00fcber eine neue kooperative Infrastruktur verwaltet werden. Dabei m\u00fcsse das neue cloudbasierte System gew\u00e4hrleisten, dass es bereits von Beginn an voll einsatzf\u00e4hig sei und \u00fcber alle Funktionen verf\u00fcge, die die derzeit im Einsatz befindlichen, heterogenen Bibliotheksmanagementsystemen auch erf\u00fcllen k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund sei die Forderung nach zwei Referenzen \u00fcber in Deutschland bereits automatisierter Fernleihservices unter Anschluss an den ZFL-Server \u00fcber das SLNP-Protokoll in einem cloudbasierten Bibliotheksmanagementsystem (Ziff. 1 lit e) vergaberechtlich nicht zu beanstanden.<\/p>\n<p>Die Fernleihe geh\u00f6re zu den wichtigen kundennahen Services, um in den Bibliotheken zeitnah auch die Literatur zur Verf\u00fcgung stellen zu k\u00f6nnen, die vor Ort nicht verf\u00fcgbar ist. Die Fernleihzahlen seien im _____-Verbund j\u00e4hrlich so hoch (\u00fcber 500.000 aktiv, \u00fcber 400.000 passiv), dass ein \u2013 auch nur in Teilen \u2013 manueller Workflow nicht akzeptabel sei. Derzeit w\u00fcrde die Fernleihe im _____-Verbund DV-technisch automatisiert betrieben, indem Fernleihen in einem zentralen Server entgegengenommen, weitergeleitet und verwaltet w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Bei der Schnittstelle zu diesem Server (SLNP-Protokoll) handele es sich in Deutschland mittlerweile um einen Quasi-Standard, der in vier von sechs Verb\u00fcnden eingesetzt werde. Das SLNP-Protokoll erm\u00f6gliche die Verbindung zwischen dem zentralen Fernleih-Server (ZFL-Server) verbundseitig und den lokalen Bibliotheksverwaltungssystemen an den Hochschulen. Von Benutzern oder Bibliothekaren elektronisch aufgegebene Fernleihen w\u00fcrden im ZFL-Server verwaltet und gesteuert. In der vorhandenen technischen Realisierung der Fernleihe erfolge die Pr\u00fcfung der Verf\u00fcgbarkeit eines Titels und ggf. eine anschlie\u00dfende Bestellung mit Ausdruck eines Bestellscheins automatisch.<\/p>\n<p>Die Anschaffung eines gemeinsamen Bibliotheksmanagementsystems ohne Fernleih-Schnittstelle w\u00fcrde bedeuten, dass diese Fernleihanfragen h\u00e4ndisch bearbeitet werden m\u00fcssten. Das w\u00fcrde wiederum zu einer nicht vertretbaren Mehrbelastung des vorhandenen Personals und dem Bedarf an zus\u00e4tzlichem, neuem Personal f\u00fchren. Dass die Forderung unter Ziffer 1 lit. e sich auf ein Fernleihsystem in Deutschland beschr\u00e4nke, liege daran, dass es ein so ausdifferenziertes Fernleihsystem nur in Deutschland gebe. In anderen L\u00e4ndern, insbesondere etwa im anglo-amerikanischen Bereich, fehlten derartige zentrale Fernleihsysteme.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen habe der Antragsgegner ausdr\u00fccklich Referenzen zugelassen, die \u00e4lter als drei Jahren sind und auch keine Anforderungen an das Volumen der geforderten Referenz gestellt. Gegenstand der streitgegenst\u00e4ndlichen Ausschreibung sei der _____-Verbund mit 42 angeschlossenen wissenschaftlichen Bibliotheken, die ihrerseits teilweise sehr komplexe Binnenstrukturen aufwiesen. Die geforderten Referenzen m\u00fcssten sich jedoch nur auf einen automatisierten Fernleihservice in einem cloudbasierten Bibliotheksmanagement in einer einzigen Bibliothek beziehen, ohne dass weitere Anforderungen an Gr\u00f6\u00dfe, Struktur oder Wissenschaftlichkeit der Bibliothek gestellt werden. F\u00fcr den Antragsgegner sei auch unerheblich, aus welchem EU-Land der Auftragnehmer komme. Eine entsprechende Einschr\u00e4nkung sei in den Vergabeunterlagen nicht enthalten. Mit diesen Vorgaben w\u00fcrde Wettbewerb ausreichend erm\u00f6glicht.<\/p>\n<p>Soweit die Antragstellerin fordere, dass die geforderte Schnittstelle zum ZFL-Server \u00fcber das SLNP-Protokoll auch als ein \u201eA-2019\u201c-Kriterium h\u00e4tte ausgestaltet werden m\u00fcssen, k\u00f6nne dem nicht zugestimmt werden. Die \u201eA-2019\u201c-Kriterien erfassten v\u00f6llig andere Sachverhalte, bei denen es f\u00fcr den Antragsgegner und das dahinterstehende Konsortium hinnehmbar sei, dass die entsprechende Funktion im Vergabeverfahren noch nicht nachgewiesen wird, da die betroffenen Funktionen den Gesamterfolg des Projektes nicht gef\u00e4hrden. F\u00fcr die zentrale Fernleihfunktion gelte das gerade nicht. Im \u00dcbrigen k\u00f6nne die Antragstellerin allein aus dem Vorhandensein von \u201eA-2019\u201c-Anforderungen keinen Anspruch herleiten, dass die Forderung nach der SLNP-Schnittstelle auch darunter gefasst werde. Entgegen dem Vortrag der Antragstellerin handele es sich bei der Umsetzung der SLNP-Schnittstelle auch nicht um einen Vorgang von untergeordneter Bedeutung, der in jedem Fall problemlos auch noch sp\u00e4ter realisiert werden k\u00f6nne. Das sei bereits daran zu erkennen, dass die Antragstellerin mit ihrem Bibliotheksmanagementsystem \u201e_____\u201c aktuell Auftragnehmerin der Fachhochschulbibliothek _____ sei. Die SLNP-Schnittstelle k\u00f6nne von der Antragstellerin dort derzeit jedoch immer noch nicht angeboten werden. Im Juni 2017 habe die Antragstellerin mitgeteilt, die Schnittstelle solle bis Juni 2018 fertiggestellt werden.<\/p>\n<p>Die unter Ziffer 1 lit. l geforderten Referenzen \u00fcber die erfolgreiche Migration von Fremdsystemen innerhalb des deutschsprachigen Bereichs unter Ber\u00fccksichtigung des europ\u00e4ischen Datenschutzes auf die neue cloudbasierte Bibliotheksmanagementsoftware (BMS) sei ebenfalls nicht zu beanstanden. F\u00fcr dieses Merkmal m\u00fcsse beachtet werden, dass ma\u00dfgeblicher Bestandteil der zu vergebenden Leistung die Migration der Datenbest\u00e4nde sowohl des _____-Verbundes als auch der 42 angeschlossenen, sehr heterogenen, lokalen Systeme auf das neue cloudbasierte BMS sei. Der Erfolg des Gesamtprojektes sei nur gegeben, wenn die Migration der einzelnen Bibliotheken und des _____-Verbundes auf das neue Zielsystem f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit unbemerkt und ohne Performanceprobleme umgesetzt w\u00fcrden. F\u00fcr den Antragsgegner sei daher elementar wichtig, dass der Auftragnehmer \u00fcber ausreichend Erfahrung im Bereich der Implementierung und Migration von Fremdsystemen in das eigene System verf\u00fcge.<\/p>\n<p>Erfahrungsgem\u00e4\u00df geh\u00f6rten St\u00f6rungen bei der Migration zu den h\u00e4ufigsten Ursachen f\u00fcr Projektst\u00f6rungen bei der Implementierung neuer DV-Systeme. Auch seien die Auswirkungen einer fehlgeschlagenen Migration erheblich, da, wenn sie nicht sogar zu einem Scheitern des Projektes f\u00fchre, der Fehlschlag jedenfalls einen erheblichen Mehraufwand sowie Verz\u00f6gerungen ausl\u00f6sen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Wichtig sei dabei, dass sich die vorzuweisenden Referenzen auf die Migration von Fremdsystemen beziehe, da unterstellt werden k\u00f6nne, das ein angebotenes cloudbasiertes Managementsystem auf Migrationen aus den eigenen, vom Anbieter selbst betriebenen und implementierten Bibliotheksmanagementsystemen eingerichtet sei.<\/p>\n<p>Die Einschr\u00e4nkung, dass die Migration im deutschsprachigen Raum vorgenommen worden sein muss, resultiere dabei aus den Besonderheiten im Bereich der wissenschaftlichen Bibliotheken in Deutschland, \u00d6sterreich und der Schweiz. Diese Besonderheiten betr\u00e4fen die zu gew\u00e4hrleistende Integration der GND-Normdatei f\u00fcr Personen, K\u00f6rperschaften, Konferenzen, Geografika, Sachschlagw\u00f6rter und Werktitel, die zur Katalogisierung von Literatur diene. Ferner m\u00fcsse als weitere systemneutrale Datenbank die nationale Zeitschriftendatenbank (ZDB) mit zentralem Nachweis von Zeitschriften, Zeitungen und Datenbanken f\u00fcr Deutschland und \u00d6sterreich mit Zugriff aus dem System heraus gew\u00e4hrleistet sein sowie die Elektronische Zeitschriftenbibliothek (EZB) mit dem zentralen Nachweis der elektronischen Zeitschriftenbest\u00e4nde integriert werden.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus sei das im deutschsprachigen Bibliothekswesen verwendete MAB2-Format (Erfassungsformat f\u00fcr die Katalogisierung von Medien) sowie die in diesem Format erfassten mehrb\u00e4ndigen Werke nach RAK-WB zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Historisch bedingt gebe es als deutsche Besonderheit bei den Universit\u00e4tsbibliotheken zudem einige mit einer zweischichtigen Bibliotheksstruktur. Weitere Besonderheiten seien die Integration des zentralen Fernleihservers (hier _____-ZFL-Server) und der nationalen Statistik \u201eDeutsche Bibliotheksstatistik\u201c (DBS) sowie die Differenzierung zwischen Freihandaufstellung und Magazinstandorten.<\/p>\n<p>Auch bez\u00fcglich dieses Kriteriums war vorgegeben, dass Referenzen ber\u00fccksichtigt werden, die mehr als drei Jahre zur\u00fcckliegen und dar\u00fcber hinaus keine weiteren Anforderungen an Volumen, Gr\u00f6\u00dfe o. \u00e4. gestellt. Damit reiche auch bez\u00fcglich dieses Kriteriums die Vorlage von zwei Referenzen f\u00fcr Kleinstbibliotheken mit einfacher Struktur aus.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus habe der Antragsgegner auch zu diesem Kriterium keinerlei Einschr\u00e4nkungen oder Vorgaben zur Herkunft des Anbieters gemacht.<\/p>\n<p>Soweit die Antragstellerin geltend mache, sie k\u00f6nne \u00fcber 500 Migrationen auf die firmeneigene cloudbasierte Bibliotheksmanagementsoftware aus insgesamt 30 Fremdsystemen vorweisen, sei dieser Vortrag mangels weiterer Belege f\u00fcr den Antragsgegner nicht einlassungsf\u00e4hig. Aus der dazu vorgelegten Liste (Anlage ASt 9) mit 25 Referenzen ergebe sich jedoch, dass zw\u00f6lf der aufgelisteten Referenzen \u2013 darunter auch die einzigen beiden deutschen Referenzen \u2013 sich nicht auf die Migration von Fremdsystemen sondern auf die Migration der eigenen Systeme der Antragstellerin und ihrer Unternehmensgruppe bez\u00f6gen und damit als Referenzen nicht tauglich seien. Da die \u00fcbrigen Referenzen lediglich Migrationen au\u00dferhalb des deutschsprachigen Raumes betr\u00e4fen, k\u00f6nnten diese ebenfalls nicht herangezogen werden.<\/p>\n<p>Soweit die Antragstellerin sich gegen die Teilnahmebedingung Ziff. 1 lit d (erforderliche CC0-Lizenz) wende, k\u00f6nne sie jedenfalls nicht in ihren Rechten verletzt sein, da diese Anforderungen im Teilnahmeantrag erf\u00fcllt seien und der Teilnahmeantrag nicht aus diesem Grund ausgeschlossen worden sei.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der \u00fcbrigen Verfahrensr\u00fcgen und angeblichen Intransparenz des Vergabeverfahrens sei die Antragstellerin ebenfalls nicht in ihren Rechten verletzt. In Bezug auf die angebliche Diskrepanz zwischen Bekanntmachung auf der Internetseite der EU und dem Vergabemarktplatz NRW k\u00f6nne festgestellt werden, dass die Antragstellerin ebenso wie alle anderen Verfahrensbeteiligten ihren Teilnahmeantrag unter Einbeziehung der \u201ezus\u00e4tzlichen Angaben\u201c ordnungsgem\u00e4\u00df abgegeben habe. Der Antragsgegner habe nach dem entsprechenden Hinweis der Antragstellerin eine Korrektur der Bekanntmachung im Vergabemarktplatz NRW ver\u00f6ffentlicht, dessen weitere technische Umsetzung nicht beeinflusst werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Die dar\u00fcber hinaus beanstandete Formulierung in Ziffer 1 lit. j der Teilnahmebedingungen sei mit dem Teilnahmeantrag erf\u00fcllt worden und verletze die Antragstellerin daher ebenfalls nicht in ihren Rechten.<\/p>\n<p>Die Nachfragen zum Vergabeverfahren, die mit zwei E-Mails vom 28.06.207 und 29.06.2017 gestellt worden seien, h\u00e4tten ebenso wenig der Ver\u00f6ffentlichung bedurft wie deren Beantwortung, da sich die Antworten auf die gestellten Fragen unmittelbar aus dem Wortlaut der Vergabeunterlagen selbst ergeben h\u00e4tten. Ein Informationsvorsprung der Antragstellerin aufgrund der Beantwortung der Fragen sei daher nicht zu erwarten gewesen.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 10.11.2017 erg\u00e4nzte die Antragstellerin nach erfolgter Akteneinsichtnahme und unter Ber\u00fccksichtigung der Antragserwiderung ihren Vortrag. Hinsichtlich der Referenzforderung der umgesetzten Anbindung des ZFL-Servers \u00fcber des SLNP-Protokoll wies sie nochmals daraufhin, dass sowohl der ZFL-Server als auch das SLNP-Protokoll eigene Entwicklungen seien, die fortlaufend gepflegt und weiterentwickelt w\u00fcrden. ZFL-Server und das SLNP-Protokoll seien sehr beliebt und w\u00fcrden wegen der einfachen Struktur (eine selbsterkl\u00e4rende, \u201elesbare\u201c Syntax) bei vielen Bibliotheken zum Einsatz kommen. Zwingende Voraussetzung f\u00fcr eine funktionierende Fernleihe sei das SLNP-Protokoll jedoch nicht. Soweit vom Antragsgegner Zweifel an der technischen Eignung der Antragstellerin mit der bislang nicht erfolgten Umsetzung des SLNP-Protokolls f\u00fcr die Bibliothek der FH _____ begr\u00fcndet werde, werde klargestellt, dass die vorgesehene Umsetzung des Protokolls erst f\u00fcr diesen Zeitpunkt (Juni 2018) vorgesehen sei. Die Terminierung habe nichts mit der Komplexit\u00e4t des Problems zu tun sondern schlicht mit der Priorisierung und Konzentration der Ressourcen auf Wunsch der dortigen Auftraggeberin.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen sei nicht erkennbar, warum nicht auch die Umsetzung der SLNP-Schnittstelle als A-2019-Kriterium ausgestaltet worden sei. Jedenfalls sei eine Umsetzung der Schnittstelle bis zum 01.01.2019 bzw. bis Herbst 2018 zu Testzwecken unproblematisch m\u00f6glich. Auch sei der Schwierigkeitsgrad f\u00fcr die Erzielung einer L\u00f6sung f\u00fcr dieses Element aus technischer Sicht im Verh\u00e4ltnis zu den notwendigen Erfahrungen zur Entwicklung der kompletten cloudbasierten Infrastruktur von absolut untergeordneter Bedeutung.<\/p>\n<p>Soweit der Antragsgegner darauf hinweise, dass das gew\u00e4hlte Eignungskriterium dadurch abgemildert werde, dass auch Referenzen, die mehr als drei Jahre zur\u00fcckliegen, vorgelegt werden k\u00f6nnten und auch Referenzen ausreichten, die den Anschluss einer Kleinstbibliothek mit einfachen Strukturen betreffen, trete in tats\u00e4chlicher Hinsicht keine Erleichterung ein. Vor drei Jahren habe kaum ein Anbieter ein cloudbasiertes System in Deutschland betrieben, weil die Technik noch nicht so weit fortgeschritten war. Es mache auch keinen Unterschied, ob eine Kleinstbibliothek oder eine Universit\u00e4tsbibliothek angeschlossen werde, da die technische L\u00f6sung unabh\u00e4ngig von der Gr\u00f6\u00dfe der Bibliothek dieselbe sein m\u00fcsse.<\/p>\n<p>Zur geforderten Referenz \u00fcber die Migration von Fremdsystemen im deutschsprachigen Raum wurde darauf hingewiesen, dass nicht vermischt werden d\u00fcrfe, was unter den Begriff der eigentlichen Datenmigration falle und was im Gegensatz dazu die Anforderungen an das bereitzustellende Zielsystem angehe. Bei der Migration von Fremdsystemen gehe es darum, Daten aus einem Quellsystem in ein neues Zielsystem zu \u00fcbertragen. Daneben gebe es Anforderungen an das Zielsystem, bestimmte Funktionalit\u00e4ten, Schnittstellen etc. funktionsf\u00e4hig vorzuhalten. Die Anforderungen an das Zielsystem seien jedoch nicht mit dem Vorgang der eigentlichen Migration zu vermengen.<\/p>\n<p>In Deutschland gebe es weder besondere \u201edeutsche\u201c Regeln zur Migration von Daten noch ein spezielles \u201edeutsches\u201c Format f\u00fcr Daten. Daten blieben unabh\u00e4ngig von der durch sie gespeicherten Sprache schlicht Daten. Aus diesem Grund versto\u00dfe die Einengung auf deutsche Referenzen auch gegen das Diskriminierungsverbot gem\u00e4\u00df Art. 56 AEUV, da die Erfahrung mit einer Migration im deutschsprachigen Bereich einer Erfahrung mit einer Migration in anderen Sprachregionen gleichstehe.<\/p>\n<p>Die vom Antragsgegner vorgetragenen \u201edeutschen\u201c Besonderheiten f\u00fcr die Migration in Form der Integration der GND (Gemeinsame Normdatei der Deutschen Nationalbibliothek), der Zeitschriftendatenbank (ZDB) und der elektronischen Zeitschriftenbibliothek (EZB), die Anbindung an den ZFLServer, die Integration von Magazinen sowie die Integration der Deutschen Bibliotheksstatistik (DBS) seien keine Besonderheiten f\u00fcr die Migration von Daten sondern lediglich gew\u00fcnschte Produktmerkmale f\u00fcr das Zielsystem. Die Ber\u00fccksichtigung des MAB2-Formats sei dar\u00fcber hinaus nicht so kritisch wie dargestellt, da das Format nicht mehr der aktuelle Standard sei, im \u00dcbrigen aber unproblematisch umgesetzt werden k\u00f6nne. Die Antragstellerin verf\u00fcge auch \u00fcber Erfahrungen bei der Migration zweischichtiger Bibliothekssysteme, was jedoch durch die erfragten Referenzen nicht abgefragt werde.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausf\u00fchrungen ergebe sich, dass der bei der Referenzforderung \u00fcber Migrationen von Fremdsystemen gelegte Fokus auf den deutschsprachigen Raum kein relevantes Auswahlkriterium sein k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin k\u00f6nne umfangreich belegen, Daten aus verschiedensten Quellsystemen in ihr Zielsystem importieren zu k\u00f6nnen. Gleiches gelte f\u00fcr die Arbeit mit nichtbibliographischen Daten, f\u00fcr deren erfolgreiche Migration es darauf ankomme, Erfahrungen im Umgang mit den Exporten aus dem jeweiligen Quellsystem zu haben. Diese k\u00f6nne die Antragstellerin unproblematisch vorweisen. Im \u00dcbrigen unterscheide sich die Migration auf cloudbasierte Systeme nicht grundlegend von der Migration auf ein serverbasiertes System. Es gehe jeweils um einen Datenexport und einen Datenimport. Die Variationen in den Arbeitsfl\u00fcssen und der Systemstruktur, die bei einem cloudbasierten System durchaus auftr\u00e4ten, k\u00f6nnten ebenso bei einem serverbasierten System auftreten und wirkten sich bei der eigentlichen Migration nicht aus.<\/p>\n<p>Die Sachwidrigkeit der Auswahl der unter Ziffer 1 lit. e und l vorgegebenen Eignungskriterien ergebe sich auch bei Betrachtung der Festlegungen der einzelnen A und A-2019 Kriterien. Es w\u00fcrden mitunter f\u00fcr das Projekt untergeordnete Funktionen (z.B. Anbindung an den ZFL-Server \u00fcber die SLNPSchnittstelle) als A-Kriterien definiert, die bei fehlender Referenz zu einem Ausschluss vom Teilnahmewettbewerb f\u00fchrten.<\/p>\n<p>Technisch essentielle, f\u00fcr den Erfolg des Projekts entscheidende Aspekte (z.B. Zugang zur GND, Abbildung der lokalen Geb\u00fchrenordnung, Zugang zum NRW-BMS ist passwortgesch\u00fctzt) hingegen seien als A-2019-Kriterien eingeordnet, die noch nicht einmal f\u00fcr ein Angebot zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt in Form von Referenzen nachweisbar sein m\u00fcssten.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich weise die Vergabeakte erhebliche M\u00e4ngel auf und versto\u00dfe damit gegen \u00a7 8 Abs. 1 und 2 VgV. In der Vergabeakte fehlten jegliche Hinweise zur Auswahl, Herleitung, Begr\u00fcndung und Gewichtung der Eignungskriterien potentieller Anbieter.<\/p>\n<p>Ebenso gebe es trotz der Komplexit\u00e4t und des gro\u00dfen Umfangs des Projekts mit vielen Beteiligten und un\u00fcberschaubaren M\u00f6glichkeiten und Implikationen durch das hoch technologisierte Produkt keinerlei Dokumentation \u00fcber \u00dcberlegungen, Abw\u00e4gungen oder gar Gremienentscheidungen in der Vergabeakte. Auf dieser Grundlage k\u00f6nne nicht \u00fcberpr\u00fcft werden, ob der Antragsgegner seine Abw\u00e4gungen zur Begr\u00fcndung und Gewichtung von Referenzen vergaberechtlich zul\u00e4ssig get\u00e4tigt hat.<\/p>\n<p>Ebenso fehlten jegliche Aufzeichnungen zu Treffen zwischen dem Antragsgegner und der Beigeladenen, die anl\u00e4sslich der streitgegenst\u00e4ndlichen Ausschreibung deutlich von Einreichung der Vergabeakten bei der zust\u00e4ndigen Kammer stattgefunden h\u00e4tten. Der Antragsgegner m\u00f6ge sich diesbez\u00fcglich wahrheitsgem\u00e4\u00df erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 17.11.2017 nahm der Antragsgegner erg\u00e4nzend Stellung. Er erl\u00e4uterte, das SLNP-Protokoll sei bereits derzeit f\u00fcr die zentrale Fernleihe bei den Konsortiumsmitgliedern im Einsatz und eine Umstellung des Systems auf eine Kommunikation per E-Mail in diesem Bereich einen gravierenden R\u00fcckschritt darstelle, der nicht gewollt sei.<\/p>\n<p>Mit der Anbindung \u00fcber das SLNP-Protokoll werde in Sekundenschnelle nach automatischer Ablehnung die Bestellung an die n\u00e4chste Bibliothek weitergeleitet, die das Exemplar besitze. Zudem werde das Medium automatisch bei der verleihenden Bibliothek als ausgeliehen und bei der leihenden Bibliothek die Bestellung auf dem Benutzerkonto verbucht. Die R\u00fcckgabe des Mediums erfolge im entsprechenden Verfahren. Diese Schritte m\u00fcssten bei Anwendung des ZFL-Servers ohne die Schnittstelle manuell erfolgen.<\/p>\n<p>In diesem Fall k\u00f6nnten Studierende zudem das Rechercheergebnis nicht per Knopfdruck in die Fernleihe \u00fcbernehmen sondern m\u00fcssten dazu eine separate Maske aufrufen, in die die Bestellung vollst\u00e4ndig neu eingetippt werden m\u00fcsste.<\/p>\n<p>Diesbez\u00fcglich sei auch zu beachten, dass die im Verbund des Antragsgegners agierenden Bibliotheken sehr gro\u00df seien mit entsprechend hohem Fernleihaufkommen von mehr als 20.000 bis \u00fcber 60.000 externen Bestellw\u00fcnschen und 20.000-50.000 Bestellungen der eigenen Nutzer.<\/p>\n<p>Diese deutsche Besonderheit im Bereich der Fernleihe sei auch nicht mit anderen Fernleihsystemen aus anderen L\u00e4ndern vergleichbar. So sei im amerikanischen System eine manuelle Pr\u00fcfung der Ausleihbarkeit erforderlich. Die Reihenfolge der m\u00f6glichen Lieferbibliotheken m\u00fcsse vom Nutzer selbst festgelegt werden. Dar\u00fcber hinaus gebe es zus\u00e4tzlich regional organisierte Fernleihverb\u00fcnde, das darauf schlie\u00dfen lasse, dass der Nutzerbedarf nicht allein durch das von der Antragstellerin betriebene System _____ gedeckt werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen stimme die Behauptung der Antragstellerin, dass vor drei Jahren noch kein Anbieter ein cloudbasiertes System in Deutschland im Einsatz gehabt habe nicht, da nach Kenntnis des Antragsgegners die Freie Universit\u00e4t Bozen bereits im Jahr 2011 und die s\u00e4chsischen Hochschulen Dresden und Leipzig im April 2014 mit einer entsprechenden Implementierung begonnen h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Soweit die Antragstellerin gegen die unter Ziffer 1 lit. L (erfolgreiche Migration von Fremdsystemen) geforderten Referenzen vorbringt, es g\u00e4be keine \u201edeutschen\u201c Besonderheiten in diesem Bereich, sei dieser Vortrag nicht zutreffend. Zun\u00e4chst umfasse der Begriff der \u201eMigration\u201c, wie der Antragsgegner ihn verwende, nicht nur die reine Datenmigration. Vielmehr sei damit auch die Umsetzung der Daten im Rahmen der Migration auf ein neues System in eine komplett neue Infrastrukturumgebung einschlie\u00dflich z.B. Funktionalit\u00e4t und Schnittstellen gemeint. Wenn der Antragsgegner eine reine \u201eDatenmigration\u201c meine, sei das in den Vergabeunterlagen auch so bezeichnet.<\/p>\n<p>Daten h\u00e4tten eine bestimmte Bedeutung, die zum einen \u00fcber das Datenformat definiert werde und zum anderen auch \u2013 was die bibliographischen Daten betreffe \u2013 \u00fcber das zu Grunde liegende bibliographische Regelwerk und dessen Anwendung hinaus reiche.<\/p>\n<p>Die Daten k\u00f6nnten nicht vollst\u00e4ndig losgel\u00f6st von diesem Kontext betrachtet werden. Gerade dieser Kontext bereite bei der Datenmigration regelm\u00e4\u00dfig Probleme (z. B. zu ber\u00fccksichtigende spezielle deutschsprachige hierarchische Verkn\u00fcpfungen in der Datenstruktur o.\u00e4.).<\/p>\n<p>Die Vergabeakte sei dem \u00a7 8 VgV entsprechend gef\u00fchrt. Alle relevanten Aspekte seien in der Vergabeakte enthalten. Es sei aber zu ber\u00fccksichtigen, dass Aspekte wie z.B. die Auswahl der Eignungskriterien, die lediglich einer eingeschr\u00e4nkten \u00dcberpr\u00fcfbarkeit unterliegen, einer geringeren Begr\u00fcndungs- und Dokumentationstiefe unterfallen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Ebenso sei jeglicher Kontakt zwischen Antragsgegner und Beigeladener vollst\u00e4ndig in der Vergabeakte dokumentiert.<\/p>\n<p>In der m\u00fcndlichen Verhandlung am 23.11.2017 wurde die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten er\u00f6rtert.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin legte dar, dass sie zu der Referenz der Migration von Fremdsystemen auf das eigene cloudbasierte Bibliotheksmanagementsystem alle abgefragten Punkte vorweisen k\u00f6nne jedoch nicht in einer einzelnen Referenz zusammengefasst. So k\u00f6nne sie ausreichende Referenzen \u00fcber die Migration von Fremdsystemen auf das eigene Bibliotheksmanagementsystem vorlegen, die jedoch nicht im deutschsprachigen Raum erfolgten. Ebenso k\u00f6nne sie Referenzen \u00fcber Migrationen vorlegen, die innerhalb des deutschsprachigen Raumes unter Ber\u00fccksichtigung der dort herrschenden Besonderheiten stattgefunden h\u00e4tten. Aus diesem Grund verf\u00fcge sie \u00fcber die notwendige Eignung, das Projekt anforderungsgerecht umzusetzen.<\/p>\n<p>Im Nachgang zur m\u00fcndlichen Verhandlung trug die Antragstellerin mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 28.11.2017 weiter vor, dass dem Antragsgegner bereits vor Einleitung des Vergabeverfahrens aus Veranstaltungen bekannt war, dass die Antragstellerin bislang ihr eigenes cloudbasiertes Bibliotheksmanagementsystem nur einmal im deutschsprachigen Raum betreibt und damit die geforderten Referenzen nicht erf\u00fcllen kann. Ebenso sei dem Antragsgegner bekannt gewesen, dass die SLNP-Schnittstelle der Antragstellerin noch nicht fertig ist, eine Fertigstellung aber im Sommer 2018 erfolgen solle. Schlie\u00dflich habe der Antragsgegner entgegen eigenem Vortrag einschl\u00e4gige Marktkenntnis und sei sich der enge dieses hochspezialisierten Marktes \u2013 es gebe lediglich die Antragstellerin und die Beigeladene als gro\u00dfe Anbieter, die eine Cloudl\u00f6sung einsetzten \u2013 bewusst.<\/p>\n<p>Der Antragsgegner erwiderte mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 04.12.2017. Soweit die Antragstellerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung angedeutet habe, auf die streitgegenst\u00e4ndlichen Referenzen h\u00e4tte im Rahmen der Eignungspr\u00fcfung im Teilnahmewettbewerb verzichtet werden k\u00f6nnen, um die entsprechenden F\u00e4higkeiten \u00fcber die dahingehende Zuschlagskriterien sicherzustellen, die z. B. im Testlauf bewertet werden k\u00f6nnten, werde dem widersprochen. Die streitgegenst\u00e4ndlichen Referenzen betr\u00e4fen F\u00e4higkeiten und Erfahrungen, die derart zentral und bedeutsam f\u00fcr die hier zu vergebenden Leistungen seien, dass sich der Antragsgegner nicht auf den von der Antragstellerin vorgeschlagenen Weg verweisen lassen m\u00fcsse. Derartige F\u00e4higkeiten k\u00f6nnten in den Testl\u00e4ufen auch gar nicht \u00fcberpr\u00fcft werden, da die Einbindung der ZFL-Schnittstelle in das Cloudsystem sowie die Migration von Fremdsystemen \u00fcberhaupt erst im Rahmen der Leistungserbringung durchgef\u00fchrt werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen vertrete auch das OLG D\u00fcsseldorf den Standpunkt, dass ein sehr hoher Ma\u00dfstab bei der Aufstellung von Eignungsvoraussetzungen bei der Beurteilung der Eignung durch besondere Umst\u00e4nde \u2013 z.B. bei sensiblen Vertragszwecken \u2013 gerechtfertigt sein k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus sei auch dem Einwand zu widersprechen, dass der Antragsgegner bei der Vorbereitung der Vergabe eine derart tiefgr\u00fcndige Marktkenntnis zu cloudbasierten Bibliotheksmanagementsystemen gehabt haben m\u00fcsse, dass ihm bereits zu jenem Zeitpunkt h\u00e4tte bewusst sein m\u00fcssen, dass die Antragstellerin die geforderten Referenzen nicht erbringen k\u00f6nne. Diese Marktkenntnis habe indes nicht bestanden. Woher solle der Antragsgegner schlie\u00dflich wissen, wie und in welchem Umfang welcher Marktteilnehmer aktiv sei. Da die Referenzforderungen zudem hinsichtlich Gr\u00f6\u00dfe und Zeitraum offen formuliert wurden, sei f\u00fcr den Antragsgegner nicht auszuschlie\u00dfen gewesen, dass die Antragstellerin taugliche Referenzen vorweisen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Bez\u00fcglich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Schrifts\u00e4tze verwiesen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Vergabekammer Rheinland (Spruchk\u00f6rper K\u00f6ln) ist gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 155, 156 Abs.1 GWB i. V. m. \u00a7 2 Abs. 2 der VO Verordnung \u00fcber Einrichtung und Zust\u00e4ndigkeit der Vergabekammern NRW (Zust\u00e4ndigkeitsverordnung Vergabekammern NRW &#8211; VK ZuStV NRW vom 02.12.2014 f\u00fcr die Entscheidung zust\u00e4ndig.<\/p>\n<p>Der Nachpr\u00fcfungsantrag ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>1. Der gem\u00e4\u00df \u00a7 106 GWB i. V. m. \u00a7 3 VgV ma\u00dfgebliche Schwellenwert wird zweifelsfrei \u00fcberschritten.<\/p>\n<p>2. Die Antragstellerin ist antragsbefugt gem\u00e4\u00df \u00a7 160 Abs. 2 GWB. Sie hat durch Abgabe ihres Teilnahmeantrags ihr Interesse am Auftrag dokumentiert und eine Verletzung ihrer Rechte aus \u00a7 97 Abs. 6 GWB geltend gemacht.<\/p>\n<p>Namentlich macht sie einen Versto\u00df gegen \u00a7 122 Abs. 4 GWB wegen unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfiger Eignungskriterien in Form der geforderten Referenzen Ziffer 1 lit. e und l sowie Dokumentationsm\u00e4ngel (\u00a7 8 VgV) hinsichtlich der gef\u00fchrten Vergabeakte geltend. Alle geltend gemachten Rechtsverletzungen betreffen bietersch\u00fctzende Vorschriften. Insbesondere erf\u00fcllen die geltend gemachten Dokumentationsm\u00e4ngel auch das Erfordernis, dass sich der geltend gemachte Mangel gerade auch auf die Rechtstellung der Antragstellerin im Nachpr\u00fcfungsverfahren nachteilig ausgewirkt haben k\u00f6nnte, da die Dokumentationsm\u00e4ngel die Auswahl und Begr\u00fcndung der gew\u00e4hlten Eignungskriterien betreffen<\/p>\n<p>siehe OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 17.03.2004 \u2013 Verg 1\/04, juris, Rdnr. 6.<\/p>\n<p>3. Auch ein Schaden wurde ausreichend geltend gemacht, da bei unterstelltem Zutreffen des Vortrags der Antragstellerin der Teilnahmeantrag nicht h\u00e4tte ausgeschlossen werden d\u00fcrfen. Die Zuschlagschancen der Antragstellerin h\u00e4tten sich damit verbessert.<\/p>\n<p>4. Auch ihrer R\u00fcgepflicht aus \u00a7 160 Abs. 3 GWB ist die Antragstellerin fristgem\u00e4\u00df nachgekommen. Die fehlerhaft gew\u00e4hlten Eignungskriterien wurden mit Schreiben vom 11.07.2017 fristgerecht ger\u00fcgt.<\/p>\n<p>Der erstmalig im Nachpr\u00fcfungsverfahren nach erfolgter Akteneinsicht geltend gemachte Versto\u00df gegen die gem. \u00a7 8 VgV bestehende Dokumentationspflicht unterf\u00e4llt nicht der R\u00fcgepflicht gem\u00e4\u00df \u00a7 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB, da dieser Aspekt erst im Laufe des Nachpr\u00fcfungsverfahrens bekannt wurde.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Der Nachpr\u00fcfungsantrag ist auch begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die vom Antragsgegner in den Teilnahmebedingungen unter Ziffer 1 lit. e und l geforderten Referenzen \u00fcber die Anbindung des ZFL-Servers und die Migration von Fremdsystemen sind vergaberechtswidrig, da sie in unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfiger Art und Weise den Wettbewerb einschr\u00e4nken.<\/p>\n<p>1. Die vom Antragsgegner geforderten Referenzen \u00fcber die Anbindung des ZFL-Servers \u00fcber das SLNP-Protokoll (Ziffer 1 lit. e) und \u00fcber die Migration von Fremdsystemen auf das eigene cloudbasierte System im deutschsprachigen Raum (Ziffer 1 lit. l) versto\u00dfen gegen \u00a7 122 Abs. 4 GWB, da sie zwar mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen, jedoch nicht angemessen sind.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich steht es dem Auftraggeber frei, welche Eignungskriterien er f\u00fcr den Auftrag wie festlegt. Die Grenze der Freiheit des Auftraggebers bildet \u00a7 122 Abs. 4 GWB, wonach die Eignungskriterien in Verbindung zum Auftragsgegenstand stehen und angemessen sein m\u00fcssen. Bei der Bestimmung dessen, was durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt und angemessen ist, steht der Vergabestelle ein Entscheidungsspielraum zu, der einer lediglich eingeschr\u00e4nkten Nachpr\u00fcfung der Nachpr\u00fcfungsinstanzen auf Einhaltung der Grenzen des Beurteilungsspielraums unterliegt. Die Nachpr\u00fcfbarkeit bezieht sich dabei insbesondere darauf, ob die Vergabestelle von einem zutreffenden und vollst\u00e4ndig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeine Wertungsgrunds\u00e4tze beachtet hat und keine sachwidrigen Erw\u00e4gungen in die Wertung eingeflossen sind,<\/p>\n<p>siehe OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 21.12.2011 \u2013 74\/11, juris, Rdnr. 33 m.w.N.<\/p>\n<p>Die Angemessenheit unterwirft die Eignungsanforderungen dem Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz und liegt vor, wenn die Eignungsanforderungen geeignet und relativ mildestes Mittel sind, die Leistungsf\u00e4higkeit im Hinblick auf den konkret ausgeschriebenen Auftragsgegenstand nachzuweisen,<\/p>\n<p>siehe Kadenbach in: Reidt\/Stickler\/Glahs, Vergaberecht, 4. Auflage 2018, \u00a7 122, juris, Rdnr. 59.<\/p>\n<p>Von der Angemessenheit geforderter Referenzen kann ausgegangen werden, wenn bei Vorliegen eines sachlichen Bezuges zum Auftragsgegenstand aus verst\u00e4ndiger Sicht des Auftraggebers ein berechtigtes Interesse hinsichtlich der verlangten Nachweise besteht, so dass diese sachlich berechtigt und verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig erscheinen und den Bieterwettbewerb nicht unn\u00f6tig einschr\u00e4nken.<\/p>\n<p>siehe OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O., Rdnr. 34.<\/p>\n<p>Diesen Anforderungen werden die in Rede stehenden Referenzforderungen nicht gerecht, wobei am sachlichen Bezug der Referenzforderungen kein Zweifel besteht.<\/p>\n<p>1.1 Referenz ZFL-Server SLNP-Protokoll<\/p>\n<p>1.1.1 Hinsichtlich der Forderung nach zwei Referenzen \u00fcber die bereits fertig gestellte Schnittstelle ist bereits die Anzahl der geforderten Referenzen unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, da es nicht das relativ mildeste Mittel darstellt. Wie in der m\u00fcndlichen Verhandlung auf Nachfrage der Kammer \u00fcbereinstimmend erl\u00e4utert wurde, handelt es sich bei der in Rede stehenden Schnittstelle um ein Computerprogramm, das die Verbindung zwischen dem Zentralen Fernleihserver (ZFL) und der neuen cloudbasierten Software, die mit diesem Vergabeverfahren beschafft werden soll, herstellt. Das SLNP-Protokoll ist daf\u00fcr zust\u00e4ndig, dass die Informationen, die sich aus der jeweiligen Fernleihe ergeben, auch in der von der cloudbasierten Software erfassten Umgebung umgesetzt\/eingearbeitet\/aufgenommen werden.<\/p>\n<p>Dabei ist das SLNP-Protokoll nach dem Vortrag der Parteien so konzipiert, dass wenn es einmal mit der cloudbasierten Software in Verbindung gebracht wurde, immer gleich funktioniert. Weitere Anpassungen oder Konfigurationen sind auch bei Einsatz in einem anderen, neuen Auftrag nicht erforderlich. Mithin gibt bereits eine erfolgreiche Umsetzung der Schnittstelle im cloudbasierten System den erforderlichen Nachweis dar\u00fcber, die Schnittstelle erfolgreich zum Einsatz bringen zu k\u00f6nnen. Die Forderung nach einer zweiten Referenz ist angesichts der Enge des Marktes in diesem hochspezialisierten Gebiet, in dem es nach \u00fcbereinstimmender Auskunft der Verfahrensbeteiligten nur zwei Anbieter gibt, die die ausgeschriebene L\u00f6sung anbieten k\u00f6nnen, daher unangemessen.<\/p>\n<p>1.1.2 Dar\u00fcber hinaus ist aber auch die Forderung nach nur einer Referenz \u00fcber die erfolgreiche Umsetzung der SLNP-Schnittstelle im vorliegenden Fall nicht angemessen, da der Auswahl dieses Eignungskriteriums vom Antragsgegner sachwidrige Erw\u00e4gungen zu Grunde gelegt worden sind und damit der bestehende Beurteilungsspielraum \u00fcberschritten wurde.<\/p>\n<p>1.1.2.1 Zur Begr\u00fcndung der Forderung nach den Referenzen \u00fcber die Umsetzung der SLNP-Schnittstelle wurde vom Antragsgegner detailliert beschrieben, welche Funktionen die SLNP-Schnittstelle erf\u00fcllt. Zudem wurde dargelegt, dass der Antragsgegner unter keinen Umst\u00e4nden auf diese Funktionen, die letztlich einen vollautomatisierten Ablauf der Fernleihe gew\u00e4hrleisten und mit denen bereits im derzeit vorhandenen System gearbeitet wird, verzichten will.<\/p>\n<p>Zu diesen Begr\u00fcndungen ist festzustellen, dass sie lediglich dazu dienen k\u00f6nnen, die Forderung nach der SLNP-Schnittstelle als Teil der ausgeschriebenen Leistung selbst zu begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>Sie sind nicht dazu geeignet, die Forderung nach einer entsprechenden Referenz \u00fcber die bereits erfolgte Umsetzung begr\u00fcnden zu k\u00f6nnen. Die eigentliche Forderung des Vorhaltens der Schnittstelle als Teil der ausgeschriebenen Leistung ist indes nicht streitig. Es ist vollkommen nachvollziehbar, dass der Antragsteller das bereits vorhandene automatisierte Verfahren auch in Zukunft einsetzen m\u00f6chte.<\/p>\n<p>Davon zu unterscheiden ist aber die Frage, ob der Antragsteller zum Nachweis der Leistungsf\u00e4higkeit hinsichtlich der SLNP-Schnittstelle Referenzen fordern kann, die im vorliegenden Fall als Ausschlusskriterien formuliert sind und den gesamten Wettbewerb ausschalten, da unstreitig lediglich die Beigeladene diese Referenzen vorlegen kann.<\/p>\n<p>1.1.2.2 Zur weiteren Begr\u00fcndung f\u00fcr die geforderten Referenzen wurde die \u00fcberragende Bedeutung der von Beginn an funktionierenden Fernleihe f\u00fcr das gesamte Projekt angef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Es sei nicht hinnehmbar, dass zu irgendeinem Zeitpunkt ein auch nur teilweise manueller Betrieb der Fernleihe durchgef\u00fchrt werden m\u00fcsse, da die Fernleihe zu den wichtigen kundennahen Services geh\u00f6re, durch einen teilweise manuellen Betrieb mit erheblichem Mehraufwand zu rechnen sei und die Fernleihe zudem immer wichtiger f\u00fcr die Bibliotheken werde.<\/p>\n<p>Auch diese Begr\u00fcndung vermag die durch die geforderten Referenzen ausgel\u00f6ste Einschr\u00e4nkung des Wettbewerbs in diesem Fall nicht zu rechtfertigen. Die Begr\u00fcndung ist sachwidrig, da die vom Antragsgegner angef\u00fchrte \u00fcberragende Bedeutung der SLNP-Schnittstelle f\u00fcr das Gesamtprojekt nicht erkennbar ist. Als Beleg f\u00fcr die \u00fcberragende Bedeutung der funktionierenden Fernleihe f\u00fcr das Gesamtprojekt wurden vom Antragsgegner Zahlen zur Fernleihe der Konsortialteilnehmer f\u00fcr 2016 vorgelegt (Anlage AG 1), aus denen sich sowohl die Bedeutung f\u00fcr die Kunden als auch der im Fall eines teilweisen Ausfalls eintretende Mehraufwand ableiten lassen sollen. Nach den vorgelegten Zahlen gibt es im Verbund des Antragsgegners j\u00e4hrlich ca. 590.000 aktive Fernleihen und ca. 430.000 passive Fernleihen.<\/p>\n<p>Werden diese Zahlen jedoch mit anderen im Rahmen des zu vergebenden Auftrags anfallenden kundennahen Services verglichen, wird deutlich, dass die Fernleihe lediglich einen sehr geringen Teil des Gesamtauftrags betrifft. Zu den \u00fcbrigen kundennahen Services z\u00e4hlen u. a. die vor-Ort ohne Fernleihe ausgef\u00fchrten Ausleihen sowie entsprechende Verl\u00e4ngerungen oder Vormerkungen. Ausweislich des den Bietern zur Verf\u00fcgung gestellten Mengenger\u00fcsts (Blatt 117 der Vergabeakte) fallen j\u00e4hrlich insgesamt ca. 6.577.085 Ausleihen (ca. 4.960.697 an den Hochschulen und ca. 1.616.388 an den Fachhochschulen) im Verbund insgesamt an. Hinzu kommen noch einmal \u00fcber 8 Millionen Verl\u00e4ngerungen und \u00fcber 700.000 Vormerkungen.<\/p>\n<p>Die Fernleihe macht damit lediglich einen Anteil von unter 16% bei den gesamten Ausleihen aus. Werden auch noch die Verl\u00e4ngerungen und die Vormerkungen als kundennahe Services hinzugerechnet, sinkt der Anteil der Fernleihen sogar auf unter 7%. Bei diesen Zahlen ist auch noch nicht ber\u00fccksichtigt, dass ein wesentlicher, zahlenm\u00e4\u00dfig nicht darstellbarer Teil der ausgeschriebenen Leistung darin besteht, die gesamten Daten, die sich derzeit auf den lokalen Ebenen der einzelnen Bibliotheken und auf der kooperativen Ebene des Verbundes befinden (mehrere Millionen), im neuen cloudbasierten System zusammenzuf\u00fchren und danach dauerhaft zur t\u00e4glichen Verwendung vorzuhalten.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass dem Aufkommen der Fernleihe sowohl im Bereich der kundennahen Services als auch in Bezug auf die \u00fcbrigen Leistungsinhalte lediglich keine \u00fcberragende Bedeutung zukommt. Der weit \u00fcberwiegende Teil der Bibliotheksarbeit, gleich ob kundennaher Service oder kundenferne Arbeit, findet unabh\u00e4ngig von der Fernleihe statt.<\/p>\n<p>Da der Antragsgegner neben den vorgelegten Fallzahlen keine weitere Begr\u00fcndung f\u00fcr die \u00fcberragende Bedeutung der Fernleihe f\u00fcr das Gesamtprojekt vorgetragen hat, ist die Referenz zur bereits umgesetzten SLNP-Schnittstelle auf eine unzutreffende und damit sachwidrige Grundlage gest\u00fctzt.<\/p>\n<p>1.1.2.3 Dar\u00fcber hinaus hat der Antragsgegner sich auch zu keinem Zeitpunkt mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass die strenge Formulierung der Referenzforderung als Ausschlusskriterium zu einem vollst\u00e4ndigen Ausschluss des Wettbewerbs f\u00fchrt. Die alleinige Aussage in der m\u00fcndlichen Verhandlung und im nicht nachgelassenen Schriftsatz dazu, man habe im Vorfeld keine Marktanalyse\/Marktabfrage durchgef\u00fchrt und daher keine Kenntnis von der wettbewerbseinschr\u00e4nkenden Wirkung gehabt, \u00fcberzeugt die Kammer nicht. Es handelt sich vorliegend um einen hochspezialisierten Markt, der nach \u00fcbereinstimmendem Vortrag der Parteien im Bereich der cloudbasierten Bibliotheksmanagementsoftware im Wesentlichen von der Beigeladenen und der Antragstellerin bestimmt wird.<\/p>\n<p>Der Antragsgegner hat dargelegt, mit welcher Sorgfalt und mit welchem Aufwand das hiesige Vergabeverfahren vorbereitet wurde. Es gab einen Lenkungskreis mit Teilnehmern aus allen dem Antragsgegner angeschlossenen Bibliotheken. Es gab eine lange Vorbereitungsphase, in der Bedarf und M\u00f6glichkeiten ermittelt wurden.<\/p>\n<p>Demnach war ein breit aufgestelltes Know-How vorhanden, das zudem auch weite Regionen des Landes NRW abdeckte. Es handelt sich zudem, wie die Verfahrensbeteiligten in der m\u00fcndlichen Verhandlung best\u00e4tigten, um einen in diesem Bereich sehr gro\u00dfen Auftrag mit sehr komplexen Strukturen und Inhalten. Gerade aus diesem Grund und dem Umstand, dass der Leistungsinhalt nicht bis ins letzte Detail vorgegeben werden konnte, wurde als Verfahren auch das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb gew\u00e4hlt.<\/p>\n<p>Die Kammer geht davon aus, dass durch den eingesetzten Lenkungskreis zur Vorbereitung der Vergabe zumindest grob ermittelt wurde, welche L\u00f6sungsm\u00f6glichkeiten am Markt bereits vorhanden und welche L\u00f6sungsm\u00f6glichkeiten vom Konsortium gew\u00fcnscht sind. Dies alleine schon um nicht Gefahr zu laufen, eine Ausschreibung zu starten, die von Anfang an mangels technischer Umsetzbarkeit gescheitert ist. Die Kammer geht vor diesem Hintergrund ebenfalls davon aus, dass dem Antragsgegner bewusst war, dass die aufgestellte Referenzforderung den Bieterkreis einschr\u00e4nkt, zumal sowohl die Antragstellerin als auch die Beigeladene Auftragnehmer des Antragsgegners sind.<\/p>\n<p>Alles andere w\u00e4re angesichts der besonderen Umst\u00e4nde, wie Komplexit\u00e4t und Wichtigkeit des Auftrags wenig nachvollziehbar.<\/p>\n<p>Der Antragsgegner h\u00e4tte sich im Hinblick auf den bestehenden Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz daher aus Sicht der Kammer zwingend mit der Frage auseinander setzen m\u00fcssen, warum nicht eine Punktevergabe f\u00fcr die geforderte Referenz, wie sie auch f\u00fcr andere Referenzforderungen (siehe Blatt 123 der Vergabeakte) vorgesehen ist, als milderes Mittel in Betracht kam oder ein anderes milderes Mittel vorhanden gewesen w\u00e4re.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus h\u00e4tte der Antragsgegner auch den Umstand ber\u00fccksichtigen m\u00fcssen, dass das gew\u00e4hlte Verhandlungsverfahren im Vergleich zu einem offenen Verfahren M\u00f6glichkeiten bietet, in der Verhandlungsphase Ergebnisse zu beeinflussen und zu erreichen, so dass die Referenz \u00fcber die SLNP-Schnittstelle nicht als hartes Ausschlusskriterium h\u00e4tte formuliert werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Da jegliche Erw\u00e4gungen zu diesen Aspekten fehlen, ist die Auswahl der Referenzforderung auch insoweit ermessensfehlerhaft.<\/p>\n<p>1.1.2.3 An dieser Einsch\u00e4tzung der Kammer \u00e4ndert auch der Hinweis des Antragsgegners im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 04.12.2017 auf den Beschluss des OLG D\u00fcsseldorf vom 20.9.2005 (AZ: Verg 50\/05) nichts. Wie der Antragsgegner selbst ausf\u00fchrt, hat das OLG D\u00fcsseldorf in diesem Verfahren entschieden, dass auch sehr hohe, den Wettbewerb einschr\u00e4nkende Eignungsanforderungen durch den Auftraggeber in besonderen, sensiblen Situationen gerechtfertigt sein k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Im dort entschiedenen Fall lag die Besonderheit in der Bauumgebung mit angrenzendem Kanal und Belangen verschiedener angrenzender Nachbarn und daraus resultierendem erheblichen Gefahrenpotentials.<\/p>\n<p>Diese Besonderheiten sind vorliegend jedoch nicht gegeben. Vorliegend geht es um den Betrieb einer cloudbasierten Computersoftware, die im Bereich von Bibliotheken zum Einsatz kommt. Erhebliches Gefahrpotential oder besonders schutzbed\u00fcrftige sensible Bereiche sind nicht erkennbar.<\/p>\n<p>1.1.2.4 Auch das Argument des Antragsgegners, die Ausschreibung sei nicht als Softwareentwicklungsprojekt ausgestaltet, w\u00fcrde aber dazu werden, wenn ein Bieter den Zuschlag erhalte, der bislang die SLNP-Schnittstelle nicht an die eigene cloudbasierte Software fertiggestellt habe, ist sachwidrig.<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst wird darauf hingewiesen, dass der Antragsgegner selbst verschiedenste Anforderungen als A-2019-Kriterien formuliert hat, die demnach auch erst nach Vertragsbeginn vorliegen m\u00fcssen. Diese umfassen auch verschiedene Features der neuen Software, die demnach ebenfalls erst sp\u00e4ter fertiggestellt sein m\u00fcssen. W\u00fcrde der Argumentation des Antragsgegners zur SLNP-Schnittstelle gefolgt werden und damit die vollst\u00e4ndige Fertigstellung der Software vor Beginn des Auftrags gefordert werden, w\u00fcrde es sich wegen der formulierten A-2019-Kriterien doch um ein Softwareentwicklungsprojekt handeln, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass Bieter manche Anforderungen auch tats\u00e4chlich erst zu dem sp\u00e4teren, festgelegten Zeitpunkt fertigstellen.<\/p>\n<p>Die Argumentation des Antragsgegners w\u00e4re diesbez\u00fcglich in jedem Fall widerspr\u00fcchlich und damit sachwidrig.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus geht die Kammer in Bezug auf die SLNP-Schnittstelle aber auch nicht davon aus, dass selbst bei noch nicht umgesetzter bzw. erstmaliger Umsetzung der Schnittstelle die Ausschreibung den Charakter eines Softwareentwicklungsprojekts annimmt. Denn einerseits betrifft die Umsetzung der Schnittstelle lediglich einen sehr kleinen Teil der gesamten zu beschaffenden Software. Zudem zeichnet sich ein Softwareentwicklungsprojekt wohl dadurch aus, dass die abgefragte Software entweder noch gar nicht oder aber nur in begrenzten Teilen bereits existiert, \u00fcberwiegend aber noch geschaffen werden muss. Genau diese Situation ist bei der vorliegenden Ausschreibung jedoch nicht vorhanden. Alle Komponenten, die f\u00fcr die Anbindung des ZFL-Servers \u00fcber die SLNP-Schnittstelle an die cloudbasierte Software notwendig sind, sind vorhanden. Es fehlt lediglich die Umsetzung. Diese hat aber nichts mit einer Neuentwicklung von Software zu tun.<\/p>\n<p>1.2 Referenz Migration Fremdsysteme<\/p>\n<p>Die in den Teilnahmebedingungen unter Ziffer 1 lit. L geforderten Referenzen \u00fcber die bereits erfolgte Migration von Fremdsystemen auf die eigene cloudbasierte Bibliotheksmanagementsoftware im deutschsprachigen Raum sind ebenfalls nicht angemessen, da die Referenzen den Wettbewerb in nicht gerechtfertigter Art und Weise einschr\u00e4nken.<\/p>\n<p>Mit dieser Teilnahmebedingung werden Referenzen \u00fcber verschiedene Merkmale gleichzeitig abgefragt. Die geforderten Referenzen dienen dazu, die technische Leistungsf\u00e4higkeit in Bezug auf die Migration von Fremdsystemen in das eigene System und in Bezug auf den Umgang mit den Besonderheiten bei einer Migration von wissenschaftlichen Bibliotheken im deutschsprachigen Raum nachzuweisen.<\/p>\n<p>Die Eingrenzung, dass die beiden abgefragten Leistungsnachweise in einer Referenz erf\u00fcllt sein m\u00fcssen, ist unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. F\u00fcr die Kammer ist nicht erkennbar, dass die von den Bietern in diesen Bereichen vorhandenen Erfahrungen ausschlie\u00dflich durch eine einzige Referenz nachgewiesen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Wie der Antragsgegner wiederholt vorgetragen hat, umfasst der ausgeschriebene Auftrag die Migration von mindestens 8 verschiedenen vorhandenen lokalen Bibliothekssoftwaresystemen sowie der Verbunddatenbank in das neue cloudbasierte System.<\/p>\n<p>Wegen dieser komplexen Aufgabe und zur Gew\u00e4hrleistung eines reibungslosen Ablaufs, so der Vortrag des Antragsgegners in der Antragserwiderung, m\u00fcsse der Auftragnehmer \u00fcber eine kompetente und erfahrene Implementierungs- und Migrationstruppe verf\u00fcgen, die in der Lage ist, die vorhandenen Daten und Strukturen der aktuellen Systeme (Altsysteme) routiniert zu analysieren und zu konvertieren.<\/p>\n<p>Hierzu m\u00fcsse er (der Auftragnehmer) sowohl im Projektmanagement als auch auf der IT-technischen und bibliothekstechnischen Seite \u00fcber die erforderliche Erfahrung verf\u00fcgen.<\/p>\n<p>Der Antragsgegner hat explizit lediglich zwei Referenzen \u00fcber erfolgreiche Fremdmigrationen gefordert, so dass er einen Nachweis \u00fcber die vorhandenen Erfahrungen lediglich f\u00fcr maximal ein Viertel der zu migrierenden Systeme erhalten kann.<\/p>\n<p>Da seitens des Auftraggebers zudem keine Vorgabe dahingehend gemacht wurde, dass die Migration von Fremdsystemen f\u00fcr die Referenzen zwingend zwei unterschiedliche Fremdsysteme betreffen m\u00fcssen, muss der Antragsgegner als Mindeststandard sogar die zweimalige Migration desselben Fremdsystems als zul\u00e4ssig und ausreichend erachten. Mit Referenzen \u00fcber zwei Migrationen von einem Fremdsystem k\u00f6nnen jedoch, gerade was die F\u00e4higkeiten zur routinierten Analyse und Erfassung von Strukturen der Daten aus Altsystemen angeht, Erfahrungen nur minimal nachgewiesen werden. Es bleiben viele, vor allem die \u00fcbrigen Fremdsysteme (im Zweifelsfall sieben verschiedene) betreffende Aspekte und Besonderheiten g\u00e4nzlich unber\u00fccksichtigt und ohne Erfahrungswerte.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund ist bereits fraglich, ob die geforderten Referenzen \u00fcberhaupt dazu geeignet sind, die vom Antragsgegner abgefragten Erfahrungen sicherzustellen, wobei es vorliegend darauf nicht ankommt.<\/p>\n<p>Es muss n\u00e4mlich ber\u00fccksichtigt werden, dass die in Rede stehenden Referenzen in der gew\u00e4hlten Form zu einem vollst\u00e4ndigen Erliegen des Wettbewerbs f\u00fchren, da lediglich die Beigeladene die Referenzen erbringen kann. Zwar besteht insoweit f\u00fcr einen Auftraggeber nicht die Pflicht, die Eignungskriterien so zu fassen, dass alle am Markt vorhandenen Unternehmen sich an einer Ausschreibung beteiligen k\u00f6nnen,<\/p>\n<p>Allerdings ist der Auftraggeber aufgrund des Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatzes dazu verpflichtet, das relativmildeste Mittel zu w\u00e4hlen, um den Wettbewerb m\u00f6glichst wenig zu beeintr\u00e4chtigen<\/p>\n<p>siehe OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O.<\/p>\n<p>Diesbez\u00fcglich sind zwei Aspekte zu ber\u00fccksichtigen. Zum einen ist der hier angesprochene Markt aus sich heraus derart eng, dass \u00fcberhaupt nur eine sehr geringe Anzahl an f\u00fcr die Referenzen geeigneten Auftr\u00e4gen (weit unter 10) zur Verf\u00fcgung steht. Zum anderen ist der Auftragsgegenstand (eine Migration von Daten aus sehr heterogenen Altsystemen in ein neues cloudbasiertes System) in genau dieser Form mit genau diesen (mindestens acht verschiedenen) Altsystemen und genau diesem cloudbasierten neuen System bislang noch nicht umgesetzt worden. Aus diesem Grund verbleiben, egal welche Erfahrungen abgefragt werden, immer Unsicherheiten oder anders ausgedr\u00fcckt, kann (anders als bei der Umsetzung der SLNP-Schnittstelle, s.o.) allein aus der Vorlage der geforderten Referenzen nicht zwingend auf den Erfolg der Migration geschlossen werden kann. Es wird vielmehr immer darauf ankommen, dass der Auftragnehmer seine allgemeinen Erfahrungen in diesem Bereich erfolgreich anwendet.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht zwingend, dass die Bieter ihre diesbez\u00fcgliche Eignung nur durch Referenzen nachweisen k\u00f6nnen, die genau diesen Fall der Migration eines Fremdsystems im deutschsprachigen Raum betreffen,<\/p>\n<p>siehe im Ergebnis ebenso OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 1.04.2012 \u2013 Verg 95\/11, juris, Rdnr. 54.<\/p>\n<p>Vielmehr k\u00f6nnen als milderes Mittel aus Sicht der Kammer durch Referenzen \u00fcber Migrationen von Fremdsystemen auf das eigene cloudbasierte System im nicht-deutschsprachigen Raum die gew\u00fcnschten Erfahrungen im Bereich der Analyse und Konvertierung der vorhandenen Daten und Strukturen in den Altsystemen nachgewiesen werden. Wenn dazu auch noch eine Referenz vorgelegt werden kann, die belegt, dass bereits eine Migration (unabh\u00e4ngig davon ob es sich dabei um ein eigenes oder ein Fremdsystem handelt) auch im deutschsprachigen Bereich stattgefunden hat, ist zudem die Erfahrung im Umgang mit den \u201edeutschen\u201c Besonderheiten nachgewiesen, da bereits alle \u201edeutschen\u201c Besonderheiten im neuen cloudbasierten System umgesetzt wurden. Jegliche weitergehende Anforderung ist aufgrund der besonderen Wettbewerbssituation und der geringen Aussagekraft angesichts der Vielzahl von zu migrierenden Altsystemen vergaberechtlich nicht zu rechtfertigen.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin hat vorgetragen, dass sie eine Vielzahl von Referenzen \u00fcber die erfolgreiche Migration von Fremdsystemen auf das eigene cloudbasierte System im nichtdeutschsprachigen Raum vorlegen k\u00f6nne sowie eine Referenz aus dem deutschsprachigen Raum \u00fcber die Migration eines eigenen Altsystems in das neue System. Sollte dieser Vortrag zutreffend sein, sind nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen aus Sicht der Kammer die vom Antragsgegner gew\u00fcnschten Erfahrungen ausreichend nachgewiesen.<\/p>\n<p>Ob dieser Vortrag zutreffend ist, vermag die Kammer jedoch nicht zu beurteilen. Diese Pr\u00fcfung obliegt vielmehr dem Antragsgegner im Rahmen einer bei fortbestehender Beschaffungsabsicht erneuten Pr\u00fcfung des Teilnahmeantrags der Antragstellerin.<\/p>\n<p>2. Da der Nachpr\u00fcfungsantrag bereits wegen der unzul\u00e4ssig gew\u00e4hlten Eignungskriterien begr\u00fcndet ist, ist eine Entscheidung \u00fcber die im \u00dcbrigen geltend gemachten M\u00e4ngel an dem Vergabeverfahren (Verletzung des Transparenzgebots, mangelhafte Dokumentation der Vergabeakte etc.) entbehrlich.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 182 GWB.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin tr\u00e4gt gem\u00e4\u00df \u00a7 182 Abs. 3 Satz 1 GWB die Kosten des Nachpr\u00fcfungsverfahrens, weil sie unterlegen ist.<\/p>\n<p>Die Pflicht zur Erstattung der notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin folgt aus \u00a7 182 Abs. 4 Satz 1 GWB.<\/p>\n<p>Die Beigeladene tr\u00e4gt ihre Kosten selbst.<\/p>\n<p>Die Hinzuziehung von Bevollm\u00e4chtigten war angesichts der rechtlichen und tats\u00e4chlichen Schwierigkeiten notwendig.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Gegen diese Entscheidung der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Sie ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen, die mit der Zustellung dieser Entscheidung beginnt, schriftlich bei dem Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 D\u00fcsseldorf, einzulegen.<\/p>\n<p>Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu begr\u00fcnden. Die Beschwerdebegr\u00fcndung muss die Erkl\u00e4rung enthalten, inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine abweichende Entscheidung beantragt wird und die Tatsachen und Beweismittel angeben, auf die sich die Beschwerde st\u00fctzt.<\/p>\n<p>Sie muss durch einen zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dies gilt nicht f\u00fcr Beschwerden von juristischen Personen des \u00f6ffentlichen Rechts.<\/p>\n<p>Die sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung gegen\u00fcber der Entscheidung der Vergabekammer. Die aufschiebende Wirkung entf\u00e4llt zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist.<\/p>\n<p>Von der Einlegung der Beschwerde sind die anderen Beteiligten des Verfahrens vor der Vergabekammer vom Beschwerdef\u00fchrer durch \u00dcbermittlung einer Ausfertigung der Beschwerdeschrift zu unterrichten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Wir bedanken uns bei der Vergabekammer Rheinland f\u00fcr die Zusendung des Beschlusses.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Vergabekammer Rheinland Entscheidungsdatum: 21.12.2017 Aktenzeichen: VK VOL 23\/17 Entscheidungsart: Beschluss eigenes Abstract: Ein Konsortium aus Hochschulbibliotheken hat einen Vertrag zur Einf\u00fchrung einer cloudbasierten sog. Next-Generation-Bibliotheksinfrastruktur f\u00fcr ihren Bibliotheksverbundes europaweit ausgeschrieben. Eine nicht ber\u00fccksichtigte Firma erhob gegen das Ausschreibungsverfahren Beschwerde im Vergabegericht Rheinland. 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