{"id":4578,"date":"2017-12-29T20:05:01","date_gmt":"2017-12-29T18:05:01","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=4578"},"modified":"2019-10-27T20:23:53","modified_gmt":"2019-10-27T18:23:53","slug":"vergabe-von-bestellsoftware-verstost-nicht-gegen-das-buchpreisbindungsgesetz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=4578","title":{"rendered":"Vergabe von Bestellsoftware verst\u00f6\u00dft nicht gegen das Buchpreisbindungsgesetz"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht: <\/strong>Bundeskartellamt<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum: <\/strong>29.12.2017<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen: <\/strong><a href=\"https:\/\/www.bundeskartellamt.de\/SharedDocs\/Entscheidung\/DE\/Entscheidungen\/Vergaberecht\/2018\/VK2-146-17.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=2\" target=\"_blank\" class=\"liexternal\">VK 2-146\/17<\/a><\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart: <\/strong>Beschluss<\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract:<\/strong><\/p>\n<p>Bei der Vergabe f\u00fcr eine Bestellsoftware f\u00fcr Fachliteratur hat einer der beteiligten Bieter Klage wegen eines Versto\u00dfes gegen das Buchpreisbindungsgesetz durch die ausschreibender Firma erhoben. Zus\u00e4tzlich auch gegen die Wertung der eingegangenen Angebote. Das Bundeskartellamt hat diese Klage abgelehnt.<br \/>\n<!--more--><\/p>\n<p><strong>Beschluss<\/strong><\/p>\n<p>In dem Nachpr\u00fcfungsverfahren<\/p>\n<p>[\u2026],<\/p>\n<p>Verfahrensbevollm\u00e4chtigte:<\/p>\n<p>[\u2026], -Antragstellerin-<\/p>\n<p>gegen<\/p>\n<p>[\u2026], -Antragsgegnerin-<\/p>\n<p>Verfahrensbevollm\u00e4chtigte:<\/p>\n<p>[\u2026],<\/p>\n<p>[\u2026], -Beigeladene-<\/p>\n<p>Wegen der Vergabe [\u2026], hat die 2. Vergabekammer des Bundes durch die Vorsitzende Direktorin beim Bundeskartellamt Dr. Herlemann, den hauptamtlichen Beisitzer Regierungsdirektor Zeise und den ehrenamtlichen Beisitzer P\u00fctz auf die m\u00fcndliche Verhandlung vom 18. Dezember 2017 am 29. Dezember 2017 beschlossen:<\/p>\n<p>1. Der Nachpr\u00fcfungsantrag wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>2. Die Antragstellerin tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens einschlie\u00dflich der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen.<\/p>\n<p>3. Die Hinzuziehung der Verfahrensbevollm\u00e4chtigten der Antragsgegnerin wird f\u00fcr notwendig erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Gr\u00fcnde:<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin(Ag) machte am [&#8230;] \u201eBelieferung mit Fachliteratur, [&#8230;]im Rahmeneines offenen Verfahrens im Supplement zum Amtsblatt der EU ([&#8230;]) gemeinschaftsweit bekannt. Die Laufzeit betr\u00e4gt 24 Monate mit der M\u00f6glichkeit einer zweimaligen Verl\u00e4ngerungsm\u00f6glichkeit um jeweils weitere 12 Monate. Die Verfahrensbeteiligten streiten \u00fcber die Ausschlussbed\u00fcrftigkeit der Angebote aller \u00fcbrigen Bieter aufgrund eines von der Antragstellerin (ASt) geltend gemachten Versto\u00dfes gegen das Buchpreisbindungsgesetzes(BuchPrG) sowie um die Wertung des Angebotskonzepts der ASt.<\/p>\n<p>1.Das von der Ag ausgeschriebene Online-Verwaltungs-Portal soll ausweislich der Leistungsbeschreibung (Ziff. 4.1 ff.) u.a. f\u00fcr alle Abonnements deren Status, Bestelldaten, K\u00fcndigungen, Reklamationen erkennen lassen, einen online Produktkatalog beinhalten mit einer Zugriffsm\u00f6glichkeit der Ag auf den Gesamtkatalog mit vordefinierten Such-und Filterfunktionen. Dar\u00fcber hinaus hat der sp\u00e4tere Auftragnehmer eine Verbrauchsstatistik zur Verf\u00fcgung zu stellen.<\/p>\n<p>Im Preisblatt (Anlage 2 der Vergabeunterlagen) sind in einer Tabelle drei zu bepreisende Positionen ausgewiesen:<\/p>\n<p>1.Einmalige Kosten: Einrichtungskosten f\u00fcr Online-Verwaltungs-Portal<\/p>\n<p>2.Wiederkehrende Kosten: Pauschalbetrag pro Vertragsjahr<\/p>\n<p>3.Wiederkehrende Kosten: Wartungskosten f\u00fcr Online Verwaltungsportal<\/p>\n<p>Unterhalb der Tabelle befindet sich folgender Hinweis:<\/p>\n<p>\u201esofern f\u00fcr einzelne oder alle Preispositionen keine Kosten entstehen, tragen Sie bitte in die entsprechenden Felder 0,00 Euro ein und begr\u00fcnden dies auf einer separaten Anlage, die dem Angebot beizuf\u00fcgen ist. Bei fehlenden Preisangaben wird das Angebot gem. \u00a7 57 Abs. 1 Nr. 5 VgV ausgeschlossen.\u201c<\/p>\n<p>Zus\u00e4tzlich werden auf dem Preisblatt die drei Preispositionen erl\u00e4utert. Pos.1 ist demnach das Zurverf\u00fcgungstellen der Plattform via Internet, Pos. 2 betrifft die vom Auftragnehmer zu erbringenden Dienstleistungen. Zu der in Rede stehenden Position 3 -Wartungskosten f\u00fcr Online Verwaltungsportalfindet sich folgende Definition:<\/p>\n<p>\u201eUnter Wartungskosten versteht die Auftraggeberin die Pflege und Aktualisierung des Datenbestandes sowie die Bestellkataloge innerhalb des Online Verwaltungs-Portals\u201c<\/p>\n<p>Die Bewertungskriterien (Anlage 9 der Vergabeunterlagen) sind wie folgt definiert:<\/p>\n<p>1.Preis30 %<\/p>\n<p>2.Qualit\u00e4t35 %<\/p>\n<p>3.Service 35 %<\/p>\n<p>Die Punktzahl f\u00fcr das Zuschlagskriterium Preis wird wie folgt ermittelt (Ziff 2. der Anlage 9):<\/p>\n<p>\u201edas Angebot mit dem niedrigsten, gepr\u00fcften Gesamtangebotspreis erh\u00e4lt die maximale Punktzahl von 30,00 Punkten. Alle h\u00f6heren, gepr\u00fcften Gesamtangebotspreise werden mit dem niedrigsten, gepr\u00fcften Gesamtangebotspreis ins Verh\u00e4ltnis gesetzt, in dem der niedrigste, gepr\u00fcfte Gesamtangebotspreis durch den gepr\u00fcften Gesamtangebotspreis des jeweiligen Angebots dividiert und mit der maximalen Punktzahl von 30,00 Punkten multipliziert wird.\u201c<\/p>\n<p>Die Antragstellerin (ASt) gab am 23. Oktober 2017 ein Angebot ab. Darin gab sie in den ersten beiden Preispositionen jeweils 0,00 Euro an, die dritte Position bepreiste sie mit einem sehr niedrigen einstelligen Jahres-Betrag. Alle anderen Bieter gaben in dieser Position jeweils 0,00 \u20ac an.<\/p>\n<p>Bei der Wertung der Angebotspreise stellte die Ag fest, dass die bekannt gegebene Berechnungsmethode aufgrund des 0,00 \u20ac -Preises des Bestbieters mathematisch zu keinem Ergebnis f\u00fchrt (Division durch Null). Sie addierte daraufhin fiktiv einen Euro zu jedem Angebotspreis; die ASt erreichte bei der Preiswertung den f\u00fcnften Rang.<\/p>\n<p>Bei der Bewertung der qualitativen Komponente erhielt die ASt die volle Punktzahl, bei der Bewertung des Kriteriums \u201eService\u201c musste sie bei den Unterkriterien der konzeptionellen Darstellung<\/p>\n<p>\u201e(&#8230;), wie Sie den K\u00fcndigungs-und Neubeauftragungsprozess durchf\u00fchren, den die Auftraggeberin unter 1.2 der Leistungsbeschreibung darstellt, umsetzen w\u00fcrden(5P.).\u201c<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>\u201e(&#8230;) wie Sie bei besonders dringenden Eillieferungen von Monografien aus dem Gebiet Gesundheitswissenschaften\/Gesundheitswirtschaft und Wirtschaft\/Recht die Lieferung sicherstellen. Gehen Sie dabei darauf ein: ob Sie diese aus ihrem Lager-oder Filialsortiment noch am selben Tag per Botenlieferung durchf\u00fchren k\u00f6nnen (5 P.)\u201c<\/p>\n<p>Punktabz\u00fcge hinnehmen.<\/p>\n<p>Insgesamt belegte die ASt unter Ber\u00fccksichtigung der Wertung der anderen Zuschlagskriterien den letzten Rang von sechs Bietern. Die Beigeladene (Bg)ist in allen Bereichen mit der optimalen Punktzahl bewertet worden.<\/p>\n<p>Die Ag teilte der ASt mit Schreiben vom 17. November 2017gem\u00e4\u00df \u00a7 134 GWB mit, dass auf deren Angebot der Zuschlag nicht erteilt werden k\u00f6nne, da es nicht das wirtschaftlichste Angebot sei. Sie habe beim Kriterium \u201ePreis\u201c nicht das g\u00fcnstigste Angebot abgegeben und sei beim \u201eService\u201c schlechter bewertet worden; es habe eine Aussage zum K\u00fcndigungs-und Neubeauftragungsprozess gefehlt und die Belieferung am gleichen Tag sei bei Eillieferungen als lagerabh\u00e4ngig bezeichnet worden. Beim Kriterium \u201eQualit\u00e4t\u201c liege sie gleichauf mit dem Zuschlagsempf\u00e4nger. Beabsichtigt sei, den Zuschlag auf das Angebot der Bg zu erteilen.<\/p>\n<p>Hiergegen wandte sich die ASt mit Schreiben vom 23. November 2017. Die Ag lehnte es mit Schreiben vom 24. November 2017 ab, der R\u00fcge zu entsprechen.<\/p>\n<p>2.Mit einem am27. November 2017 bei der Vergabekammer des Bundes eingegangenen Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollm\u00e4chtigten beantragte die ASt die Einleitung eines Nachpr\u00fcfungsverfahrens. Die Kammer hat diesen Antrag der Ag am selben Tag \u00fcbermittelt.<\/p>\n<p>a)Die ASt tr\u00e4gt vor, dass die Angebote der vor ihr liegenden Bieter, einschlie\u00dflich des Angebots der Bg, wegen fehlender Preisangaben, der Missachtung der Vorgaben des BuchPrG sowie einer Mischkalkulation auszuschlie\u00dfen seien. Dar\u00fcber hinaus sei die Wertung des Preises anhand der bekannt gemachten Bewertungsmethode rechtsfehlerhaft. Im Einzelnen:<\/p>\n<p>Die Angebote der anderen Bieter seien schon wegen fehlender Preisangaben auszuschlie\u00dfen (\u00a7 57 Abs. 1 Nr. 5 VgV). Nur dann, wenn dem Bieter tats\u00e4chlich keine Kosten entst\u00fcnden, sei ein entsprechender Preis der tats\u00e4chlich geforderte. Anderenfalls indiziere ein Null-Euro-Preis eine Kostenverlagerung, mithin einen unrichtigen Preis und damit eine unvollst\u00e4ndige Preisangabe. Beim Betrieb der Plattform entst\u00fcnden der Bg tats\u00e4chlich Kosten als Selbstkosten, welche sie der Ag in Rechnung stellen m\u00fcsse. Die Ag k\u00f6nne sich daher nicht auf die \u201eNull-Euro\u201c-Rechtsprechung berufen, da die vor der ASt liegenden Bieter die komplette Nebenleistung und nicht nur einzelne Positionen mit 0,00 Euro angeboten h\u00e4tten. Die ASt kenne die von den Bieter abgegebenen Begr\u00fcndungen hierf\u00fcr nicht, so dass sich f\u00fcr sie nicht erschlie\u00dfe, weshalb vermeintlich keine Kosten entstehen sollten. Denn jedenfalls ihre Anfangsinvestitionen m\u00fcssten diese Bieter einpreisen. Ausweislich der Vergabeakte habe die Ag zudem bei zumindest zwei Bietern die Begr\u00fcndungen nachgefordert, was unzul\u00e4ssig gewesen sei, da die bereits mit dem Angebot einzureichende Begr\u00fcndung auch die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung des Angebots betreffe.<\/p>\n<p>Zudem unterliege die Bg, wie alle anderen Bieter auch, der Buchpreisbindung nach \u00a73 BuchPrG. Nur soweit handels\u00fcbliche Nebenleistung erbracht werden sollen, sei ein Null-Euro-Angebot zul\u00e4ssig (\u00a7 7 Abs. 4 Nr. 4 BuchPrG). Diese eng auszulegende Ausnahme greife indes nur bei buchhandelstypischen Serviceleistungen wie z.B. Beratung, Bibliographieren, Literaturzusammenstellungen oder Geschenkverpackungen, nicht hingegen bei einer Lagerkontrolle, Titelerfassung oder Katalogarbeiten. Alle wirtschaftlichen, im Verh\u00e4ltnis zwischen Letztverk\u00e4ufer und Letztabnehmer anhand einer Gesamtsaldierung zu pr\u00fcfenden Verg\u00fcnstigungen, die das BuchPrG nicht ausdr\u00fccklich zulasse, seien untersagt. Das Anbieten von Softwareverwaltungen sei jedoch mit Kosten f\u00fcr die Bieter verbunden, bei der ASt etwa im sechsstelligen Bereich pro Jahr. Auch seien die Serviceleistungen, wie hier eine Inventarisierung, nicht handels\u00fcblich. W\u00e4hrend die Er\u00f6ffnung einer Online-Bestellm\u00f6glichkeit oder eine gute Beratung \u00fcblich sei, seien Inventarisierungsarbeiten nicht zul\u00e4ssig (vgl. Merkblatt des B\u00f6rsenvereins des Deutschen Buchhandels zur Preisbindung im Bibliotheksgesch\u00e4ft vom 10. Februar 2014). Diese Arbeiten m\u00fcsse ein Auftragnehmer in der Preisposition 3 bepreisen, so dass die Angabe von 0,00 Euro nicht aufgrund einer Handels\u00fcblichkeit zu rechtfertigen sei. Hingegen seien die Einrichtungskosten (Position 1) und wiederkehrende Kosten (Position 2) zul\u00e4ssige Nebenleistungen und h\u00e4tten daher mit 0,00 Euro bepreist werden d\u00fcrfen. Dies habe die ASt durch Nachfrage beim B\u00f6rsenverein des Deutschen Buchhandels vor Angebotsabgabegekl\u00e4rt. In einem Verfahren des B\u00f6rsenvereins gegen eine Ausschreibung der [&#8230;] habe eine analoge Situation zur Zur\u00fcckversetzung des Vergabeverfahrens gef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus verf\u00fcge die ASt als Vorauftragnehmerin schon \u00fcber ein Online-Portal. Die ASt m\u00fcsse daher nur die Kosten ihres externen Dienstleisters auf die ca. 20.000 existenten Konten umlegen, was zu der im Preisblatt ausgewiesenen sehr geringen H\u00f6he f\u00fchre. Der von ihr geforderte Preis sei daher zutreffend.<\/p>\n<p>Angebote, die diese Vorgaben nicht ber\u00fccksichtigten, seien gem\u00e4\u00df \u00a7 127 Ab 2 GWB auszuschlie\u00dfen. Zudem seien sie wegen einer Gesetzesverletzung nach \u00a7 60 Abs. 3 S. 2, Abs. 2 S. 2 Nr. 4 VgV i.V.m. \u00a7 128 Abs. 1 GWB nicht zu bezuschlagen. Aus dem Vergleich zum Angebot der ASt ergebe sich, dass das Angebot der Bg wegen der Gesetzesverletzung ungew\u00f6hnlich niedrig sei. Jedenfalls sei davon auszugehen, dass Ungewissheiten bei der Aufkl\u00e4rung verblieben seien, weshalb auf diese Angebote der Zuschlag nicht erteilt werden d\u00fcrfe.<\/p>\n<p>Aufgrund dieser Umst\u00e4nde habe die ASt auch den B\u00f6rsenverein des Deutschen Buchhandels eingeschaltet, der die Ag durch seinen Preisbindungstreuh\u00e4nder abmahnen werde.<\/p>\n<p>Mit ihrem Vortrag in Bezug auf die Null-Euro-Preise sei die ASt auch nicht pr\u00e4kludiert. Denn erst durch einen entsprechenden Eintrag im Preisblatt offenbare sich der Vergabeversto\u00df. Auf den blo\u00dfen Hinweis im Preisblatt, dass bei allen Positionen der Eintrag \u201e0,00 Euro\u201c m\u00f6glich sei, habe die ASt daher nicht schon mit einer R\u00fcge reagieren m\u00fcssen. Denn dies impliziere umgekehrt, dass die Ag jedenfalls auch mit einer Angabe von Preisen \u00fcber 0,00 Euro gerechnet habe. Allein ein drohender Vergaberechtsversto\u00df f\u00fchre nicht zu einer R\u00fcgeobliegenheit.<\/p>\n<p>Die Wertung des Kriteriums \u201ePreis\u201c f\u00fchre bei Einbeziehung von Null-Euro-Preisen dazu, dass alle h\u00f6heren Preise keine Punkte mehr erhielten. Insoweit sei das Wertungssystem intransparent und diskriminierend, da selbst kleinste Abweichung vom Null-Euro-Preis das Verh\u00e4ltnis zwischen Qualit\u00e4t und Preis aushebelten.<\/p>\n<p>Die ASt beantragt,<\/p>\n<p>1. gegen die Ag ein Nachpr\u00fcfungsverfahren gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 160 ff. GWB einzuleiten;<\/p>\n<p>2. der Ag die beabsichtigte Zuschlagserteilung an die Bg zu untersagen;<\/p>\n<p>3. die Ag zu verpflichten, das Vergabeverfahren nach Ma\u00dfgabe der Rechtsauffassung der Vergabekammer fortzuf\u00fchren;<\/p>\n<p>4. der ASt Einsicht in die Vergabeakten der Ag zu gew\u00e4hren;<\/p>\n<p>5. der Ag die Kosten des Verfahrens einschlie\u00dflich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen Aufwendungen der ASt aufzuerlegen sowie<\/p>\n<p>6. festzustellen, dass die Hinzuziehung eines Bevollm\u00e4chtigten durch die ASt zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war.<\/p>\n<p>b)Die Ag beantragt,<\/p>\n<p>1. den Nachpr\u00fcfungsantrag zur\u00fcckzuweisen,<\/p>\n<p>2. die Kosten des Verfahrens einschlie\u00dflich der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Ag der ASt aufzuerlegen,<\/p>\n<p>3. die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollm\u00e4chtigten durch die Ag f\u00fcr notwendig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p>Die Ag tr\u00e4gt vor, dass der Nachpr\u00fcfungsantrag bereits unzul\u00e4ssig sei. Denn die ASt st\u00fctze ihn im Wesentlichen auf die Unzul\u00e4ssigkeit von Null-Preis-Angeboten. Ausweislich des entsprechenden Hinweises im Preisblatt sei zweifelsfrei erkennbar gewesen, dass eine Eintragung von jeweils 0,00 Euro in allen Preispositionen nicht zum Ausschluss des Bieters f\u00fchren werde. Man habe lediglich die Abgabe einer Begr\u00fcndung hierf\u00fcr gefordert. Da die ASt davon ausgehe, dass die Ag sich hierdurch vermeintlich vergaberechtswidrig verhalte, h\u00e4tte sie schon die Vorgabe bis zum Ablauf der Angebotsabgabefrist (23. Oktober 2017) r\u00fcgen m\u00fcssen. Die ASt k\u00f6nne sich auch nicht darauf berufen, dass sie keine Kenntnis von den Angeboten der anderen Bieter haben k\u00f6nne. Denn entscheidend sei die Aussage der Ag, solche Angebote in der Wertung zu belassen. Die ASt habe auch die Vorgabe zur Kenntnis genommen, da sie selbst zwei Positionen mit 0,00 Euro bepreist habe. Mit ihrer erst am 23. November 2017 erhobenen R\u00fcge sei sie daher pr\u00e4kludiert.<\/p>\n<p>Soweit die ASt pauschal eine bessere Angebotswertung im Kriterium \u201eService\u201c f\u00fcr sich reklamiere, sei der Vortrag unsubstantiiert, da er keinerlei Begr\u00fcndung f\u00fcr die vermeintlich gebotene Besserbewertung enthalte.<\/p>\n<p>Der Nachpr\u00fcfungsantrag der ASt sei auch unbegr\u00fcndet, da kein Versto\u00df gegen das Buchpreisbindungsgesetz vorliege. Auch bei der von der ASt angegriffenen Preisposition 3 \u2013Wartungskosten f\u00fcr das Online Verwaltungs-Portal \u2013sei es den Bietern freigestellt, diese kostenlos anzubieten. Jedenfalls handele es sich um handels\u00fcbliche Nebenleistungen, die nicht der Preisbindung unterliegen (\u00a7 7 Abs. 4 Nr. 4 BuchPrG). Im Einzelnen:<\/p>\n<p>Die in der Preisposition 3 erfassten Leistungen unterfielen nach dem Sinn und Zweck des BuchPrGschon nicht dessen preisbindungsrechtlichen Vorgaben. Es sei zwischen der Belieferung mit der Fachliteratur und den Serviceleistungen im Zusammenhang mit dem Online-Portal zu differenzieren. Zweck des BuchPrG sei der Schutz des Kulturgutes Buch durch den Erhalt eines breiten Angebots. Nach der Rechtsprechung des BGH sei Bezugspunkt eines Versto\u00dfes gegen das BuchPrG, ob das Verm\u00f6gen des Buchh\u00e4ndlers beim Verkauf neuer B\u00fccher vermehrt werde. Es sollten direkte oder indirekte Nachl\u00e4sse auf den Endverkaufspreis verhindert werden. Nicht verhindert werden solle der Wettbewerb im \u00dcbrigen. Es stehe den Bietern frei, Preisvorteile \u00fcber qualit\u00e4tssichernde Service-und Betreuungsdienstleistungen an die Ag weiterzugeben. Dies sei bei Position 3 der Fall: Es handle sich um eine Dienstleistung, die sich auf den Preis, den der Bieter f\u00fcr die preisgebundenen Verlagserzeugnisse erhalte, nicht tangiere. Der BGH habe am 21.Juli 2016 (I ZR 127\/15) entscheiden, dass es den Buchh\u00e4ndlern unbenommen sei, in einen Qualit\u00e4tswettbewerb einzutreten, etwa durch das Vorhalten eines umfangreichen Sortiments, gute Beratung und auch durch das Anbieten von Online-Bestellm\u00f6glichkeiten, auch wenn diese mit zus\u00e4tzlichen Kosten f\u00fcr ihn verbunden seien.<\/p>\n<p>Das BuchPrG sei aufgrund der Festlegung von Letztverkaufspreisen eine gravierende, auf nichtregulierten M\u00e4rkten einen nichtfreistellungsf\u00e4higen Kartellversto\u00df darstellende Wettbewerbsbeschr\u00e4nkung. Gerade im Hinblick auf Art. 101 AEUV werde die Unterbindung von Preiswettbewerb kontrovers gesehen. Vor diesem Hintergrund sei die restriktive Anwendung des BuchPrG geboten. Verglichen mit dem station\u00e4ren Buchhandel sei der Buchh\u00e4ndler ebenso frei, wie weitreichende und kostenlos vorzuhaltende Beratungsleistungen er anbiete, ohne gegen das BuchPrG zu versto\u00dfen, da es Teil seiner eigenen Marketingstrategie sei. Auch wenn der Online-Handel einen anderen Vertriebsweg darstelle, sei der H\u00e4ndler weiterhin frei, welchen Aufwand er betreiben wolle. Daher d\u00fcrfe er auch ein kostenloses, wenn auch vielleicht aufw\u00e4ndiges Online-Portal f\u00fcr die Kunden vorhalten. Die hierf\u00fcr anfallenden Kosten w\u00fcrdendurch die normale Handelsspanne der B\u00fccher gedeckt. Auch das Angebot der ASt belege, dass die Buchh\u00e4ndler nicht die Kosten auf die Kunden umlegten. Da sie nur einen geringen einstelligen Euro-Betrag f\u00fcr die Erbringung der Wartungsleistungen, d.h. die Pflege der Datenbank, pro Jahr verlange, was wohl kaum kostendeckend sein k\u00f6nne, verstie\u00dfe sie mit dem von ihr geforderten Preis nach ihrem eigenen Vortrag selbst gegen das BuchPrG.<\/p>\n<p>Selbst wenn die Wartungsleistungen dem BuchPrG unterfallen sollten, w\u00e4ren diese jedenfalls handels\u00fcbliche Nebenleistungen im Sinne des \u00a7 7 Abs. 4 Nr. 4 BuchPrG. Die Wartung des Verwaltungs-Portals sei nicht mit einem Barzahlungsnachlass oder Freiexemplar zu vergleichen; eine Auswirkung auf die Endverkaufspreise gebe es nicht. Es sei nicht erkl\u00e4rlich, weshalb die Preispositionen 1 und 2 \u2013auch nach Meinung der ASt \u2013mit 0,00 \u20ac angesetzt werden d\u00fcrften, die Position 3 demgegen\u00fcber nicht. Auch die Etablierung der Kundenhotline oder das Zurverf\u00fcgungstellen des Portals selbstd\u00fcrften Kosten auf Seiten der Bieter ausl\u00f6sen; die ASt k\u00f6nne die inhaltlichen Unterschiede nicht erkl\u00e4ren, ihr eigenes Angebotsverhalten stehe somit in Widerspruch zu ihrem Vortrag.<\/p>\n<p>Alle drei Positionen seien f\u00fcr die Kundenbetreuung und die Gew\u00e4hrleistung der Kundenzufriedenheit gleicherma\u00dfen wichtig. Auch der B\u00f6rsenverein des Deutschen Buchhandels anerkenne die Einrichtung einer Kundenhotline als handels\u00fcbliche Nebenleistung. Die Betreuung \u00fcber ein Online-Portal sei eine vergleichbare Leistung, so dass auch diese ohne Zusatzkosten angeboten werden k\u00f6nne. Es mache keinen Unterschied, ob im station\u00e4ren Betrieb umfangreiche Beratungsleistungen erbracht oder im Online-Angebot der Zugriff auf einen aktuellen Datenbestand sichergestellt werde. Kundenkonten seien das \u00c4quivalent zum Ladengesch\u00e4ft, in dem der K\u00e4ufer die B\u00fccher physisch betrachte und das Bestellmanagement vom Verkaufspersonal durchgef\u00fchrt werde. Auch hierf\u00fcr w\u00fcrden keine Zusatzkosten erhoben; es sei nicht einzusehen, weshalb dies im Onlinehandel ungew\u00f6hnlich und damit gesondert zu bepreisen sein solle.<\/p>\n<p>Die vor der ASt platzierten Bieter seien auch nicht wegen der Angabe von Null-Preisen auszuschlie\u00dfen. Derartige Preisangaben seien nicht generell unzul\u00e4ssig, solange dies der tats\u00e4chlich geforderte Preis sei, auch negative Preise seien vergaberechtlich zul\u00e4ssig. Bei anderer Betrachtung w\u00e4re auch die ASt wegen ihrer Preisangaben in den Positionen 1 und 2 auszuschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>Da die Bieter im Rahmen der ihnen zustehenden Kalkulationsfreiheit die Leistungen tats\u00e4chlich kostenlos erbringen w\u00fcrden, liege auch keine Mischkalkulation im Sinne einer Verschiebung von Einheitspreisen auf andere Preispositionen vor. Dar\u00fcber hinaus fehlten auch keine Preisangaben. Letztlich habe die Ag diese Angabe im Hinweis auf dem Preisblatt ausdr\u00fccklich zugelassen.<\/p>\n<p>Ein ungew\u00f6hnlich niedriger Preis liege letztlich auch nicht vor. Die Ag habe die Angebote aufgekl\u00e4rt, die nicht bereits mit dem Angebot die geforderte Erkl\u00e4rung eingereicht h\u00e4tten. Die abgegebenen Begr\u00fcndungen f\u00fcr das kostenlose Angebot sei jeweils nachvollziehbar.<\/p>\n<p>Die Wertung des Preises habe aufgrund des Null-Euro-Angebots des Bestbieters zwar zu einer mathematischen Verwerfung gef\u00fchrt, welche die Ag nicht hervorgesehen habe. Insoweit mag es sich um eine \u201eriskante\u201c Bewertungsmethode handeln. Allerdings habe sich das Risiko im Sinne der \u201e100 Punkte oder nichts\u201c-Rechtsprechung des OLG D\u00fcsseldorf jedoch nicht realisiert. Da jedenfalls die Angebote mehrerer Bieter mit Null-Euro-Preisen in die Wertung eingeflossen seien, sich an deren Maximalpunktzahl 30 bei jeder denkbaren anderen Berechnungsmethode somit nichts habe \u00e4ndern k\u00f6nnen, wirke sich die \u201eriskante\u201c Formel nicht auf die Reihenfolge der Bieter und damit auch nicht zu Lasten der ASt aus.<\/p>\n<p>c)Mit Beschluss vom 30. November 2017 ist die Bg zum Verfahren hinzugezogen worden.<\/p>\n<p>Sie tr\u00e4gt vor, dass die ASt einer Fehlvorstellung in Bezug auf die zu erbringenden Leistungen unterliege. Schon durch den Verweis auf den gr\u00f6\u00dften Online-H\u00e4ndler sei die Branchen\u00fcblichkeit eines kostenloses Online-Portals f\u00fcr Bestellungen, Stornierungen, Bestellhistorie o.\u00e4. zu belegen. Einziger Unterschied zur hiesigen Ausschreibung sei, dass die Ag sich \u00fcber ihr hauseigenes System selbst beim Portal des Auftragnehmers anmeldewerde. Dies sei f\u00fcr regelm\u00e4\u00dfige Nutzer mit nicht nur sporadischem Bestellaufkommen eine Selbstverst\u00e4ndlichkeitin der Branche. Die Nutzung entsprechender Portale sei auch branchen\u00fcblich kostenneutral; die ASt selbst habe nach ihrem eigenen Vortrag nur geringe Gesamtkosten berechnet. Die Bg nutze wie andere Anbieter eine seit langem bestehende Verwaltungsplattform (eingesetzt seit 1998), so dass allenfalls Milliwatt an Stromverbrauch als Kosten anzusetzen w\u00e4ren. In Relation etwa zu einer auch von der ASt gew\u00e4hrten Portofreiheit der Belieferung seien die laufenden Kosten somit zu vernachl\u00e4ssigen. Im Gegenteil f\u00fchre die Nutzung von Online-Portalen zu einer Kostensenkung bei den Buchh\u00e4ndlern, weil deren Aufwand durch die perfekt vom Personal der Ag vorbereiteten Bestellungen reduziert werde. Personalintensive R\u00fcckfragen seien hierdurch nichtmehr erforderlich. Daher l\u00e4gen auch keine wirtschaftlichen Verg\u00fcnstigungen f\u00fcr die Ag vor. Hierunter fielen Gratisbeigaben, Bonuspunkte f\u00fcr sp\u00e4tere Eink\u00e4ufe, Parkkostenerstattung o.\u00e4.; die vorliegende Konstellation sei eher mit dem kostenlosen Betreten des Ladengesch\u00e4fts, dem eigenst\u00e4ndigen Heraussuchen von Buchtiteln aus einem Katalog und der ungest\u00f6rten Selbstbedienung am Regel durch den Kunden zu vergleichen. Auch hierf\u00fcr verlange der Buchh\u00e4ndler kein Zusatzentgelt i.S.e. Eintritts f\u00fcr sein Ladengesch\u00e4ft. Vorliegend k\u00f6nnten beide Seiten durch die Nutzungndes Online-Portals profitieren, weil Rentabilit\u00e4tseinbu\u00dfen des Handels auf Kundenseite kompensiert w\u00fcrden. Die Inventarisierung des Bestands der Ag liege bereits vor, so dass auch aus diesem Grund bei der sp\u00e4teren Leistungserbringung nur ein geringer Aufwand anfallen werde.<\/p>\n<p>Auch geh\u00f6re die Datenaufnahme f\u00fcr die Bestellung nicht zu den Nebenleistungen, sondern schon zum Buchpreis. Anderenfalls m\u00fcsste nie mehr ausgeschrieben werden, da nur der bestehende Auftragnehmer keine Anfangsinvestitionen mehr t\u00e4tigen m\u00fcsste, w\u00e4hrend neue Anbieter immer einen Aufschlag vornehmen m\u00fcssten, um nicht gegen das BuchPrG zu versto\u00dfen.<\/p>\n<p>Der Verweis der ASt auf das Verfahren des B\u00f6rsenvereins mit der [&#8230;] sei schon deshalb nicht vergleichbar mit der vorliegenden Konstellation, weil die [&#8230;] kostenlose Leistungen von den Bietern verlangt habe; hier habe die Ag neutral zur Abgabe von Angeboten aufgefordert, die Bieter h\u00e4tten mit den \u00fcblichen Null-Euro-Preisen reagiert. Im \u00dcbrigen sei der Fall der [&#8230;] nie in der Hauptsache entscheiden, sondern mit einem Vergleich beendet worden.<\/p>\n<p>Der Bgdr\u00e4nge sich der Verdacht auf, dass die ASt das Nachpr\u00fcfungsverfahren nur betreibe, um die zum Jahresende auslaufenden Abonnements noch einmal zu vereinnahmen, anstatt sie der Bg anwachsen lassen, zumal die ASt selbst nur sehr geringe Kosten angesetzt habe und ihr Vortrag somit widerspr\u00fcchlich sei. Da sie jedoch vortrage, eigens ein System f\u00fcr die Ag programmiert zu haben, sei der Ansatz von nur sehr geringen Kosten durch sie evident ein Versto\u00df gegen die Buchpreisbindung.<\/p>\n<p>-Hinsichtlich der Frage der Pr\u00e4klusion schlie\u00dfe sich die Bg dem Vortrag der Ag an.<\/p>\n<p>3. Die ASt hat in Absprache mit der Ag Akteneinsicht erhalten. In der m\u00fcndlichen Verhandlung am 18. Dezember 2017 wurde der Sachverhalt umfassend er\u00f6rtert. Dabei erkl\u00e4rte die ASt, als derzeitige Auftragnehmerin die bislang f\u00fcr die Ag erbrachten Inventarisierungsleistungen dieser nicht in Rechnung gestellt zu haben.<\/p>\n<p>4.Auf die gew\u00e4hrte erweiterte Akteneinsicht tr\u00e4gt die Ast im Nachgang zur m\u00fcndlichen Verhandlung in Bezug auf die Wertung mit nachgelassenem Schriftsatz vom 20. Dezember 2017 vor, dass diese durchgreifenden vergaberechtlichen Bedenken begegne.<\/p>\n<p>a)Die Wertung sei zun\u00e4chst schon nicht nach den bekannt gegebenen Wertungsma\u00dfst\u00e4ben erfolgt. Das vorgesehene Bewertungsraster unterscheide nur grob zwischen \u201e sehr gut\u201c, \u201eausreichend\u201c und mangelhaft\u201c, so dass f\u00fcr die Bieter nicht transparent sei, wie die Konzepte bewertet werden sollen, was f\u00fcr sich genommen schon erheblichen Bedenken begegne. Dar\u00fcber hinaus habe eine relative, vergleichende Betrachtung der Angebote untereinander, wie sie sich aus Ziff. 4 der Anlage 9 der Vergabeunterlagen ergebe, ausweislich der Dokumentation offenbar nicht stattgefunden. Die dokumentierte Wertungsentscheidung, die bei der ASt Ausf\u00fchrungen in Textform lediglich bei den Unterkriterien \u201eAussagen zum K\u00fcndigungs-und Neubeauftragungsprozess\u201c (\u201efehlt\u201c) und \u201eEillieferung \u2013Botenlieferung am selben Tag\u201c (\u201elagerabh\u00e4ngig\u201c)enthalte, lasse diesbez\u00fcglich jedenfalls keine R\u00fcckschl\u00fcsse zu. Angesichts des nur groben Bewertungsrasters h\u00e4tte die Ag jedoch bei ihrer Wertungsentscheidung im Einzelnen niederlegen m\u00fcssen, dass die jeweiligen Voraussetzungen vollst\u00e4ndig erf\u00fcllt worden seien(f\u00fcr \u201esehr gut\u201c) oder-bei einer schlechteren Beurteilung -weshalb Unterpunkte aus ihrer Sicht fehlten bzw. unzureichend dargestellt worden seien. Daran mangele es; dieser Dokumentationsversto\u00df verletze die ASt auch in ihren Rechten, da die Wertungsentscheidung nicht nachvollziehbar sei, zumal ihr nicht die gesamte Wertungsentscheidung der Ag vorliege. Daher sei die Kammer gehalten zu pr\u00fcfen, ob die vergleichende Betrachtung vorgenommen und die Angebote der anderen Bieter entsprechend gepr\u00fcft worden seien.<\/p>\n<p>Die von der Ag vorgenommenen Punktabz\u00fcge seien auch in der Sache nicht gerechtfertigt. Die ASt habe in Bezug auf den K\u00fcndigungs-und Neubeauftragungsprozess Aussagen in der Anlage zum Qualit\u00e4tsblatt gemacht. Aus dem Gesamtzusammenhang der darin getroffenen Aussagen ergebe sich unmissverst\u00e4ndlich, dass die Angaben der ASt zur \u00dcbernahme des Auftrags sich \u2013wie gefordert \u2013auf Ziff. 1.2 der Leistungsbeschreibung und damit auch auf den K\u00fcndigungs-und Neubeauftragungsprozess bez\u00f6gen. Die ASt bezweifle, dass die Ag auch bei den anderen Bietern einen derart strengen und praxisfernen Pr\u00fcfungsma\u00dfstab angelegt habe. Der Punktabzug beim Unterkriterium \u201eEillieferung \u2013Botenlieferung am selben Tag\u201c sei angesichts ihres [von der ASt im Einzelnen dargestellten, jedoch als Gesch\u00e4ftsgeheimnis deklarierten] Wettbewerbsvorteils gerade auch im Vergleich zur Bg nicht nachvollziehbar.<\/p>\n<p>b)Die Ag repliziert mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2017. Sie habe die festgelegten Wertungsma\u00dfst\u00e4be so wie bekannt gegeben zum Einsatz gebracht; die Zuschlagskriterien einschlie\u00dflich deren Gewichtung seien so wie in Anlage 8 (Bewertungskriterien) beschrieben bei der Wertung der Konzepte verwandt worden. Das Wertungsraster entspreche nahezu identisch der in der Rechtssache \u201eDimarso\u201c vom EuGH beurteilten und im Ergebnis akzeptierten Systematik. Auch das OLG D\u00fcsseldorf habe im Anschluss an diese Entscheidung des EuGH Bewertungsmethoden anhand einer verbalisierten Skala von \u201eohne M\u00e4ngel\u201c bis \u201enicht akzeptabel\u201c als vergaberechtskonforme Ausf\u00fcllung des dem Auftraggeber zustehenden Freiraums bei der Aufstellung der Zuschlagskriterien erachtet.; ebenso judiziere nunmehr der BGH (Beschluss vom 4. April 2017, X ZB 3\/17).<\/p>\n<p>Ein Versto\u00df gegen die Dokumentationspflicht liege ebenfalls nicht vor. Da in Anlage 9 ausf\u00fchrlich beschrieben worden sei, was f\u00fcr den Erhalt der vollen Punktzahl erforderlich sei, habe bei der Wertung nicht mehr ausf\u00fchrlich beschrieben werden m\u00fcssen, weshalb das Angebot im jeweiligen Unterkriterium die volle Punktzahl erhalte, wenn alle Voraussetzungen hierf\u00fcr vorgelegen h\u00e4tten. Erl\u00e4uterungsbed\u00fcrftig seien nur die Abweichungen gewesen. Dies habe die Ag in Bezug auf die ASt sowohl bei der Wertung wie auch bei der Mitteilung nach \u00a7 134 GWB in den zwei Unterkriterien getan, so dass sie ihrer Dokumentationspflicht nachgekommen sei.<\/p>\n<p>Die Bewertung des Angebotskonzepts der ASt sei auch korrekt. Eine bessere Bewertung der ASt im Vergleich zu den Angeboten der anderen Bieter\u2013wie von dieser begehrt \u2013komme nicht in Betracht. S\u00e4mtliche Ausf\u00fchrungen der ASt in diesem Zusammenhang seien unsubstantiierte Behauptungen ins Blaue hinein.<\/p>\n<p>Die ASt sei in ihrem Konzept nicht auf die in Ziff. 1.2 der Leistungsbeschreibung angesprochenen K\u00fcndigungen und Neubestellungen von Abonnements, insbesondere bei eventuellen organisatorischen \u00c4nderungen bei der Ag, eingegangen. Die Wertung \u201efehlt\u201c, sei folglich korrekt. [Die Ag bergr\u00fcndet [sic!] ihre Wertungsentscheidung im Einzelnen durch Zitate aus dem Angebotskonzept der ASt, welche von dieser als Gesch\u00e4ftsgeheimnis deklariert wurden.]<\/p>\n<p>Die ASt habe die geforderte Eillieferung am selben Tag nicht f\u00fcr s\u00e4mtliche Bestellungen garantieren k\u00f6nnen, so dass auch hier der Punktabzug gerechtfertigt sei. Aus der einschr\u00e4nkenden Bemerkung \u201elagerabh\u00e4ngig\u201c bei der Dokumentation der Wertung ergebe sich hinreichend deutlich, weshalb nicht die volle Punktzahl zugunsten der ASt vergeben worden sei.<\/p>\n<p>Die seitens der Ag vorgenommene Anpassung der Preisformel (Zuschlag von 1 \u20ac auf jedes Angebot) sei angesichts der eingegangenen Null-Euro-Angebote erforderlich gewesen. Hierdurch sei die Berechnungsformel nicht ver\u00e4ndert worden. Diese Anhebung habe angesichts des h\u00f6heren Preises der ASt zudem keine Schlechterstellung zu ihren Lasten oder eine Ver\u00e4nderung der Bieterreihenfolge nach sich gezogen.<\/p>\n<p>5. Auf die Schrifts\u00e4tze der Verfahrensbeteiligten, auf die Vergabeakte, soweit sie der Vergabekammer vorgelegen hat, sowie auf die Verfahrensakte der Vergabekammer wird erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Der zul\u00e4ssige Nachpr\u00fcfungsantrag ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Die allgemeinen Zul\u00e4ssigkeitsvoraussetzungen, ein dem Bund zuzurechnender \u00f6ffentlicher Auftrag oberhalb des einschl\u00e4gigen Schwellenwerts, liegen vor, so dass sie keiner vertieften Er\u00f6rterung bed\u00fcrfen.<\/p>\n<p>a)Die ASt ist auch antragsbefugt gem. \u00a7 160 Abs. 2 GWB. Ihr Interesse am Auftrag hat sie durch die Abgabe eines Angebots sowie durch die R\u00fcge bzw. die Stellung des Nachpr\u00fcfungsantrags hinreichend dokumentiert. Ihr Vortrag in der Sache ist zwar nicht wirklich konsistent, denn wenn die anderen Bieter mit den Null-Euro-Preisen in Preisposition 3 einen Versto\u00df gegen die Buchpreisbindung realisiert h\u00e4tten, so m\u00fcsste das angesichts des minimalen Preises, den die ASt hier eingetragen hat, f\u00fcr sie in gleicher Weise gelten; die Preisposition 3 \u2013Wartung \u2013enth\u00e4lt auch keine Leistungen, bei denen die ASt geltend machen k\u00f6nnte, sie als Vorauftragnehmerin habe aufgrund bereits in der Vergangenheit erbrachter Leistungen im Vergleich zu den Wettbewerbern Kostenvorteile. Das Fehlen eigener Kostenvorteile in Bezug auf die Datenbankpflege hat die ASt in der m\u00fcndlichen Verhandlung auch ausdr\u00fccklich einger\u00e4umt. Wenn aber auch ein Ausschluss der ASt selbst aus demselben Grund im Raum steht, den sie ihren Wettbewerbern vorwirft und auf den sie den Nachpr\u00fcfungsantrag st\u00fctzt, so ist ein Schaden im Sinne der Antragsbefugnis nicht selbsterkl\u00e4rend. Da aber die Anforderungen an die Antragsbefugnis und damit an den Zugang zum Rechtsschutz nicht zu hoch anzusetzen sind (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 29. Juli 2004 -2 BvR 2248\/03), ist der Aspekt, ob die ASt mit ihrem symbolischen Preis selbst auszuschlie\u00dfen w\u00e4re, im Rahmen der Antragsbefugnis nicht weiter zu behandeln, sondern zugunsten der ASt unber\u00fccksichtigt zu lassen, sondern rein formal auf ihren Vortrag abzustellen. Ihren Vortrag als zutreffend unterstellt, w\u00e4ren alle f\u00fcnf rangm\u00e4\u00dfig vor ihr liegenden Bieter auszuschlie\u00dfen, so dass ihr der Zuschlag zu erteilen w\u00e4re. Unter dieser Pr\u00e4misse droht ihr auch ein Schaden zu entstehen.<\/p>\n<p>b)Im Ergebnis geht die Kammer davon aus, dass die ASt auch ihrer R\u00fcgeobliegenheit mit ihrer R\u00fcge vom 23. November 2017 entsprochen hat, \u00a7 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB.Es spricht zwar Einiges daf\u00fcr, dass schon aufgrund des unterhalb der Tabelle inAnlage 2 (Preisblatt) enthaltenen Hinweises \u201esofern f\u00fcr einzelne oder alle Preispositionen keine Kosten entstehen, tragen Sie bitte in die entsprechenden Felder 0,00 Euro ein\u201c [Hervorhebung durch die Kammer] in tats\u00e4chlicher Hinsicht erkennbar war, dass bei allen und damit auch bei der von der ASt angegriffenen Preisposition 3 aus Sicht der Ag der Eintrag \u201e0,00 \u20ac\u201c zul\u00e4ssig ist und gerade nicht zum Ausschluss f\u00fchren wird. Auch hatte die ASt bei der Erstellung ihres Angebots beim B\u00f6rsenverein des Deutschen Buchhandels nachgefragt, ob eine Angabe von 0,00 \u20ac in allen drei Positionen nach dem BuchPrG zul\u00e4ssig ist, was dieser \u2013so ihr Vortrag \u2013ihr gegen\u00fcber verneint hatte. Damit ist auch in rechtlicher Hinsicht anzunehmen, dass der Ast jedenfalls die von ihr angenommene Rechtswidrigkeit im Hinblick auf das BuchPrG positiv vor Angebotsabgabe bekannt war. Die \u00dcbertragung auf den von der ASt im hiesigen Nachpr\u00fcfungsverfahren verfolgten Vergabeversto\u00df wegen der Nichteinhaltung zwingenden (Buch-)Preisrechts erscheint \u2013auch unter Ber\u00fccksichtigung eines laienhaften juristischen Verst\u00e4ndnisses \u2013auch in vergaberechtlicher Hinsicht als erkennbar. Die Kammer geht jedoch davon aus, dass sich letztlich erst durch die Mitteilung der Agvom 17. November 2017, wonach andere Bieter beim Zuschlagskriterium \u201ePreis\u201c besser bewertet wurden, der aus Sicht der ASt bis zu diesem Zeitpunkt m\u00f6gliche Rechtsversto\u00df f\u00fcr die ASt erkennbar auch tats\u00e4chlich realisierte. Erst dann bestand daher die Obliegenheit zur R\u00fcge, welcher die ASt durch ihre sechs Tage sp\u00e4ter erhobene R\u00fcge nachkam.<\/p>\n<p>c)Der Nachpr\u00fcfungsantrag vom 27. November 2017 wurde auch innerhalb der 15-Tages-Frist des \u00a7 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB nach Erhalt der Nichtabhilfemitteilung vom 24. November 2017 gestellt.<\/p>\n<p>2.Der Nachpr\u00fcfungsantrag ist unbegr\u00fcndet. Weder sind die Angebote der rangm\u00e4\u00dfig vor der ASt liegenden Bieter auszuschlie\u00dfen (dazu sub a)) noch begegnet die Wertung der Ag durchgreifenden vergaberechtlichen Bedenken (dazu sub b)).Letztlich f\u00fchren auch die von der ASt angef\u00fchrten Dokumentationsm\u00e4ngel nicht zur Zur\u00fcckversetzung des Vergabeverfahrens (dazu sub c)).<\/p>\n<p>a)Zun\u00e4chst liegt kein Versto\u00df gegen zwingendes Preisrecht vor (dazu sub aa)). Die Angebote der anderen Bieter sind auch nicht wegen fehlender Preise (dazu sub bb)), einer Mischkalkulation in Bezug auf die kostenlos angebotenen Nebenleistungen (dazu sub cc)) oder eines ungew\u00f6hnlich niedrigen Preises (dazu sub dd)) auszuschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>aa)Ein Versto\u00df gegen \u00a7 127 Abs. 2 GWB i.V.m. \u00a7\u00a7 3, 5 Abs. 1 BuchPrG durch das Unterlassen des Ausschlusses (u.a.) der Bg seitens der Ag trotz des Bepreisens der Position 3 mit \u201e0,00 \u20ac\u201c liegt nicht vor.<\/p>\n<p>(1)Zwar sind gem\u00e4\u00df \u00a7 127 Abs. 2 GWB verbindliche Vorschriften zur Preisgestaltung bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots vom \u00f6ffentlichen Auftraggeber zu beachten. Auch muss gem\u00e4\u00df \u00a7 3 BuchPrG derjenige, der neue B\u00fccher \u2013wie hier \u2013gewerbs-oder gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfig an Letztabnehmer verkauft, den nach \u00a7 5 BuchPrG vom Verleger\/Importeuer festgesetzten Preis einhalten. Allerdings kann vorliegend keine (auch nicht mittelbare) Unterschreitung des festgesetzten Buchpreises durch das Bepreisen der Position 3 mit \u201e0,00 \u20ac\u201c festgestellt werden. Ausgangspunkt f\u00fcr die diesbez\u00fcgliche Pr\u00fcfung ist im Hinblick auf die vom BuchPrG bezweckte Regulierung des Preiswettbewerbs, ob das Verm\u00f6gen des Buchh\u00e4ndlers \u2013hier des Bieters bzw. sp\u00e4teren Auftragnehmers\u2013beim Verkauf neuer B\u00fccher in H\u00f6he des gebundenen Preises vermehrt wird. Eine Umgehung der preisrechtlichen Vorschriften ist regelm\u00e4\u00dfig auch dann anzunehmen, wenn zwar der festgesetzte Endpreis vereinnahmt wird, bei einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung dieser ganz oder teilweise wieder zur\u00fcckerstattet wird oder jedenfalls gekoppelt mit dem Erwerb Vorteile gew\u00e4hrt werden, die den Erwerb als wirtschaftlich g\u00fcnstiger erscheinen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2016, I ZR 127\/15). Nicht ausgeschlossen werden soll durch das BuchPrG der Wettbewerb im \u00dcbrigen, auch wenn durchzus\u00e4tzlich zur Lieferung erbrachte Leistungen Kosten beim Buchh\u00e4ndler entstehen (BGH a.a.O. Rn. 19; als Beispiele werden etwa das Vorhalten eines umfangreichen Sortiments, Er\u00f6ffnung von Online-Bestellm\u00f6glichkeiten und eine gute Beratung durch geschulte Verk\u00e4ufergenannt).<\/p>\n<p>(2)Den ihr in diesem regulatorischen Rahmen zustehenden Wettbewerbsspielraum hat (u.a.) die Bg ohne Rechtsversto\u00df genutzt. Die Ag zahlt im Ausgangspunkt den gebundenen Preis f\u00fcr die zu liefernden B\u00fccher. Die in Rede stehenden, in der Preisposition 3 zu ber\u00fccksichtigenden Inventarisierungsleistungen und die Pflege der Datenbank sind zwar grunds\u00e4tzlich geeignet, f\u00fcr die Ag einen zus\u00e4tzlichen Vorteil im o.a. Sinne darzustellen: Aus einer gut gepflegten Datenbank l\u00e4sst sich standortbezogen der Bestand ermitteln und es lassen sich somit z.B. Doppelbestellungen durch die Ag vermeiden. Jedenfalls mittelbar kann dies in einen wirtschaftlichen Vorteil m\u00fcnden. Allerdings tr\u00e4gt die Bg in diesem Zusammenhang zu Recht vor, dass die Nutzung eines Online-Portals auch Kostenvorteile zugunsten der Buchh\u00e4ndler generiert, weil die Ag Bestellungen und K\u00fcndigungen selbst vornehmen k\u00f6nnen wird und damit ihren B\u00fccherbestand jedenfalls zum Teil selbst verwaltet. Hierdurch spart der sp\u00e4tere Auftragnehmer letztlich eigene Personalkosten, so dass die Datenbank auch wirtschaftlich fassbare Vorteile f\u00fcr den Bieter selbst generiert, indem der Auftraggeber durch eigene Mitarbeiter selbst Leistungen \u00fcbernimmt, die \u00fcblicherweise vom Buchh\u00e4ndler erbracht werden. In der Gesamtschau kann schon aus diesem Grund nicht von einer Umgehung des BuchPrG im Sinne einer unzul\u00e4ssigen Minderung des Verm\u00f6gens \u2013hier der Bg \u2013zugunsten der Ag ausgegangen werden.<\/p>\n<p>(3)Auch angesichts des von der ASt f\u00fcr erforderlich gehaltenen Preises f\u00fcr die Datenbankpflege\/Inventarisierung im lediglich einstelligen Euro-Bereich pro Jahr erscheint die Annahme einer Umgehung des Schutzzwecks des BuchPrG durch die Angabe von Null-Euro-Preisen als fernliegend, insbesondere angesichts des j\u00e4hrlichen Bestellwertes der B\u00fccher im mittleren sechsstelligen Bereichs. Dies entspricht auch dem Rechtsgedanken des \u00a77 Abs. 4 Nr. 1 BuchPrG, wonach die Abgabe von Waren von geringem oder nicht wirtschaftlich ins Gewicht fallendem Wert anl\u00e4sslich des Buchverkaufs nicht als Pflichtverletzung nach \u00a7 3 BuchPrG gilt. Der BGH entnimmt dieser Vorschrift die gesetzgeberische Wertung, dass der durch die Buchpreisbindung zu unterbindende Preiswettbewerb nur durch solche, dem Letztabnehmer zugutekommenden Vorteile betroffen sein k\u00f6nne, die wirtschaftlich so erheblich sind, dass sie die auf den Preis bezogene Kaufentscheidung \u2013hier des \u00f6ffentlichen Auftraggebers \u2013in relevanter Weise beeinflussen k\u00f6nnen (BGH, a.a.O. Rn. 25). Eine Erheblichkeit in diesem Sinne anzunehmen, ist angesichts der Relation zwischen der von den Bietern bepreisten bzw. gerade nicht bepreisten Position 3 und dem Gesamtauftragsvolumen im sechsstelligen Euro-Bereich in Bezug auf die zu liefernden B\u00fccher abwegig, selbst wenn man davon ausginge, dass die anderen Bieter h\u00f6here Kosten zu ber\u00fccksichtigen h\u00e4tten als die ASt, welche (zur H\u00e4lfte) Vorauftragnehmerin ist und insoweit bereits Vorinventarisierungsarbeiten erbracht hat.<\/p>\n<p>(4)Selbst wenn man den Schutzzweck des BuchPrG als einschl\u00e4gig erachtete und dessen potentielle Umgehung ann\u00e4hme, handelt es sich bei der Inventarisierung bzw. der Datenbankpflege aber jedenfalls um eine handels\u00fcbliche Nebenleistung i.S.d \u00a7 7 Abs. 4 Nr. 4 BuchPrG. Die Angebote aller Bieter \u2013au\u00dfer demjenigen der ASt, welches aber auch nur einen als symbolisch zu bezeichnenden Jahres-Betrag aufweist \u2013haben diese Position mit 0,00 Euro Betrag bepreist. Wenn jedoch (faktisch) alle Bieter die Position (nahezu) kostenfrei anbieten, ist gegen die Bewertung der Ag, diese Angebote nicht aufgrund eines vermeintlichen Versto\u00dfes gegen das BuchPrG auszuschlie\u00dfen, weil die Leistung aus Sicht der betroffenen Marktgegenseite offenbar \u00fcblicherweise kostenlos mitangeboten wird, nichts zu erinnern. Die Ag hat jedenfalls ihrerseits den Bietern die M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnet, f\u00fcr diese Leistungen ein Entgelt zu verlangen, welche von diesen jedoch nicht angenommen wurde. Die von der Ausschreibung angesprochenen Marktteilnehmer belegen mithin die Handels\u00fcblichkeit der kostenlos zu erbringenden Nebenleistung. Das von der ASt herangezogene Merkblatt des B\u00f6rsenvereins des Deutschen Buchhandels zur \u201ePreisbindung im Bibliotheksgesch\u00e4ft\u201c steht dieser Betrachtung nicht entgegen. Zwar werden dort Inventarisierungsarbeiten (z.B. Erstellung von Inventarlisten) f\u00fcr Bibliotheken als nicht handels\u00fcbliche Nebenleistungen bezeichnet (S. 5). Allerdings wird die \u00dcbersicht \u00fcber die Handels(un)\u00fcblichkeit von Nebenleistungen mit den Worten eingeleitet, dass dies (nur) den gegenw\u00e4rtigen Stand der handels\u00fcblichen Serviceleistungen erfasst (S. 4). Da das Merkblatt am 10. Februar 2014 und damit vor knapp vier Jahren erschienen ist (vgl. S. 1), muss dies schon in rein zeitlicher Hinsicht nicht mehr dem aktuellen Marktgeschehen entsprechen (vgl. zu wechselnden Ansichten in Merkbl\u00e4ttern: OLG M\u00fcnchen, Beschluss vom 19. Dezember 2007, Verg 12\/07). Auch bezieht sich das Merkblatt im Ausgangspunkt nur auf das station\u00e4re Bibliotheksgesch\u00e4ft (wissenschaftliche Bibliotheken, kommunale, konfessionelle B\u00fcchereien, Sch\u00fcler-und Truppenb\u00fcchereien) und damit nicht auf elektronisch verwaltete Fachliteraturbest\u00e4nde eines \u00f6ffentlichen Auftraggebers wie im vorliegenden Fall. Der B\u00f6rsenverein des Deutschen Buchhandels r\u00e4umt in seinem Marktblatt zudem selbst ein, dass je nach betroffenem Letztabnehmer die Frage der Handels\u00fcblichkeit \u201eauch abweichend\u201c beurteilt werden k\u00f6nne(S. 4 rechte Spalte). Eine abschlie\u00dfende, rechtsverbindliche oder gar die Ag bindende Aussage l\u00e4sst sich dem Merkblatt somit nicht entnehmen; die Handels\u00fcblichkeit wird nicht durch den B\u00f6rsenverein definiert, sondern sie entsteht durch regelm\u00e4\u00dfig ge\u00fcbte tats\u00e4chliche Praxis. Das Merkblatt ist nicht konstitutiv, sondern hat lediglich -deklaratorischen Charakter, indem es einen \u00dcberblick \u00fcber die Praxis wiedergibt und diese zusammenfasst.<\/p>\n<p>Letztlich hat die ASt selbst in der m\u00fcndlichen Verhandlung erkl\u00e4rt, die von ihr bislang im Rahmen des Vorauftragsverh\u00e4ltnisses gegen\u00fcber der Ag erbrachten Inventarisierungsleistungen dieser nicht in Rechnung gestellt zu haben. Auch dies belegt die Handels\u00fcblichkeit und damit die M\u00f6glichkeit, diese Nebenleistungen kostenlosmit anbieten zu d\u00fcrfen. Es erscheint zudem wenig koh\u00e4rent, die Errichtung des Portals in Pos. 1 als handels\u00fcbliche Nebenleistungen zu qualifizieren \u2013so die ASt unter Berufung auf den B\u00f6rsenverein \u2013dessen blo\u00dfe Wartung, nach der Definition die Pflege des Datenbestandes, demgegen\u00fcber nicht.<\/p>\n<p>Ebenso wenig kann die ASt damit Geh\u00f6r finden, dass sich der Markt zuk\u00fcnftig wandeln und in ein paar Jahren jeder Bieter diese Leistungen bepreisen werde, sich das Verh\u00e4ltnis bei den Null-Euro-Preisen folglich im Vergleich zum hiesigen Wettbewerbsergebnis umkehren wird. Zuk\u00fcnftige Entwicklungen spielen bei der Beurteilung der Handels\u00fcblichkeit keine Rolle. Ein Ausschluss ist nur auf der Grundlageeines als aktuell gesichert festgestellten Versto\u00dfes m\u00f6glich. Dieser liegt \u2013wie aufgezeigt \u2013gerade nicht vor.<\/p>\n<p>bb)Die Bg ist auch nicht wegen einer fehlenden, aus Sicht der ASt aufgrund der Wesentlichkeit auch nicht nachforderbaren Preisangabe auszuschlie\u00dfen, \u00a7\u00a756 Abs.3 S.1, 57 Abs. 1 Nr. 5 VgV. Da sie tats\u00e4chlich f\u00fcr diese Position keine gesonderte Verg\u00fctung verlangt, hat sie den Preis, wie von ihr gefordert, zutreffend mit 0,00 \u20aceingetragen, so dass schon keine Angabe fehlt.<\/p>\n<p>cc)Auch eine unzul\u00e4ssige und damit ausschlussbegr\u00fcndende Mischkalkulation kann durch die Angabe von Null-Euro-Preisen nicht festgestellt werden. Denn es kommt schon im Ansatz angesichts des regulierten Buchpreises keine Verschiebung zwischen spekulativ untersetzten und \u00fcbersetzten Einheitspreisen in Betracht (vgl. zur \u00dcber-\/Untersetzung: BGH, Beschluss vom 18. Mai 2004, X ZB 7\/04; Dicks in: Kulartz\/Kus\/Marx\/Portz\/Prie\u00df, VgV, \u00a7 56, Rn. 89). Denn es fehlt an der Erh\u00f6hungsm\u00f6glichkeit als Kompensation f\u00fcr die vermeintlich k\u00fcnstlich abgepreiste Position 3, da alle Positionen Null-Euro-Preise enthalten und die B\u00fccher preisgebunden sind und keinem Preiswettbewerb zugef\u00fchrt wurden. Da im Gegenteil \u00a7 7 Abs. 4 Nr. 4 BuchPrG gerade das kostenlose Mitanbieten handels\u00fcblicher Nebenleistungen erlaubt, solange nur der festgesetzte Preis f\u00fcr die jeweiligen Verlagserzeugnisse vom Letztabnehmer entrichtet wird (s.o.), geht der Gesetzgeber selbst von einer zul\u00e4ssigen Deckung dieser Nebenleistungen durch die Handelsspanne des Buchh\u00e4ndlers aus. Diese Wertung des BuchPrG ist bei der Betrachtung der Preise im Rahmen der VgV schon aufgrund des Rangverh\u00e4ltnisses der Normen zu beachten.<\/p>\n<p>Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Bg die Leistungen gar nicht erbringen m\u00f6chte und die Preisposition 3 ohne Kompensationsm\u00f6glichkeit nur deshalb \u201euntersetzt\u201c angeboten hat, um sich einen Wettbewerbsvorteil bei der Wertung zu verschaffen, was in der Tat ausschlussbegr\u00fcndend w\u00e4re, liegen ebenfalls nicht vor.<\/p>\n<p>Die Ag weist letztlich zu Recht darauf hin, dass angesichts des niedrigen einstelligen Euro-Betrages, den die ASt f\u00fcr die Vor-Ort-Inventarisierung pro Jahr verlangt, dies ebenfalls nicht kostendeckend w\u00e4re, so dass sie ihre Argumentation in sich widerspr\u00fcchlich erscheint.<\/p>\n<p>dd)Letztlich liegt in diesem Zusammenhang auch kein ungew\u00f6hnlich niedriger Preis vor, \u00a7 60 VgV. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweiseliegen die Angebote bezogen auf den Gesamtauftragswert nahezu gleichauf, so dass schon die Aufgreifschwelle f\u00fcr die Pr\u00fcfung -unabh\u00e4ngig auf welche H\u00f6he man abstellt -nicht ausgel\u00f6st wird (f\u00fcr 20 %: OLG D\u00fcsseldorf,Beschluss vom 25. April 2012, VII-Verg 61\/11, f\u00fcr 10 % vgl. Ziekow\/V\u00f6llink\/Vavra, Vergaberecht,\u00a7 16 VOB\/A Rn. 46 unter Verweis auf OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.September 2009, 15 Verg 3\/09).<\/p>\n<p>Selbst wenn man isoliert auf das (mathematisch nicht darstellbare) Verh\u00e4ltnis zwischen dem Null-Euro-Preis der Bg und dem einstelligen Euro-Preis der ASt pro Jahr abstellte und eine diesbez\u00fcgliche Pr\u00fcfungspflicht ann\u00e4hme, best\u00fcnde angesichts des Gesamtauftragsvolumens keine Gefahr, dass die Bg den Auftrag finanziell nicht durchhalten oder die Leistungen schlechter erbringen wird.Die Bg hat zudem gegen\u00fcber der Ag erkl\u00e4rt, weshalb sie die Leistungen kostenlos zu erbringen im Stande ist. Dagegen ist nichts zu erinnern.<\/p>\n<p>b)Die Wertung des Angebotes der ASt im Bereich \u201eService\u201c h\u00e4lt sich im Rahmen des der Ag zustehenden Beurteilungsspielraums und den von ihr aufgestellten Vorgaben (dazu sub aa)), wovon sich die Kammer durch Einsichtnahme in die Angebote auch selbst \u00fcberzeugt hat. Auf die Preiswertung kommt es angesichts dieses Befundes nicht mehr entscheidungserheblich an (dazu sub bb)).<\/p>\n<p>aa)Soweit die ASt einen Punktabzug im Unterkriterium \u201eEillieferung am gleichen Tag\u201c hinnehmen musste, f\u00fcllt dies \u2013auch im Quervergleich zur Bg \u2013den Beurteilungsspielraum der Ag ordnungsgem\u00e4\u00df aus. Denn die Bg hat den Vorgaben entsprechend zum einen konzeptionell dargestellt, wie sie bei besonders dringenden Eillieferungen von Monografien diese sicherzustellen gedenkt und hat zum anderen auch die Lieferung am selben Tag aus Sicht der Ag nicht nur zugesichert, sondern auch plausibel dargelegt. Demgegen\u00fcber f\u00e4llt die ASt aufgrund der nicht in diesem Umfang erkl\u00e4rten Zusicherung qualitativ ab, was durch einen Punkteabzug zutreffend von der Ag ber\u00fccksichtigt wurde. Ebenso begegnet die Bewertung der Darstellung des Angebots der ASt, wie der unter 1.2 der Leistungsbeschreibung beschriebene K\u00fcndigungs-und Neubeauftragungsprozess durchgef\u00fchrt werden soll, keinen durchgreifenden Bedenken. Die ASt hat hier keine vollst\u00e4ndigen Angaben gemacht und im Wesentlichen nur den \u00dcbernahmeprozess dargestellt. Dieses Fehlen musste die Ag auch aus Gleichbehandlungsgr\u00fcnden gegen\u00fcber den deutlich tiefergehenden Ausf\u00fchrungen der Bg zu Lasten der Ast ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>bb)Die von der Ag durch die fiktive Anhebung der Preise um einen Euro modifizierte Berechnungsformel, die angesichts der angebotenen Null-Euro-Preise mathematisch nicht durchhaltbar war(Division durch Null), ist von der Ag zwar nicht vorab bekannt gegeben worden. Die Ag hat faktisch eine so nicht bekannt gegebene Bewertungsmethode verwandt. Unabh\u00e4ngig von der zwischen den Verfahrensbeteiligten umstrittene Frage, ob dies angesichts der neueren Rechtsprechung seit \u201eTNS Dimarso\u201c (EuGH, Urteil vom 14. Juli 2016, C-6\/15)zul\u00e4ssig ist, kommt es hierauf nicht mehr an. Denn aufgrund des Punkteabstandes zwischen dem optimal bewerteten Angebot der Bg und dem zu Recht in zwei Punkten abgewerteten Angebotskonzept der ASt ist es unerheblich, nach welcher Berechnungsmethode man die Preise von Bg und ASt bewertet. Denn selbst bei einer punktem\u00e4\u00dfigen Bewertung des Angebotspreises der ASt mit den vollen 30 Punkten unter Ausblendung des tats\u00e4chlich vorliegenden minimalen Preisabstandes gegen\u00fcber der Bg, k\u00e4me ein Zuschlag zu ihren Gunsten nicht in Betracht.<\/p>\n<p>Es kann sich lediglich f\u00fcr zuk\u00fcnftige Vergabeverfahren der streitgegenst\u00e4ndlichen Buchlieferungen f\u00fcr die Ag hieraus die Fragestellung ableiten, ob es angesichts der seitens der Bieter vorgenommenen Preisgestaltung sinnvoll ist, den Preis f\u00fcr die Nebenleistungen \u00fcberhaupt mit einer nennenswerten Gewichtung als Wertungskriterium aufzunehmen; der Preis darf zwar im Regelfall bei \u00f6ffentlichen Auftragsvergaben als wichtiger Aspekt der Wirtschaftlichkeit im Rahmen der Wertung nicht v\u00f6llig marginalisiert werden. Angesichts der Preisgestaltung der Bieter bekommen jedoch minimale, gemessen am Gesamtauftragsvolumen vollkommen zu vernachl\u00e4ssigende Preisunterschiede ein sehr hohes Gewicht. Hier hat die ASt das Preiskriterium und dessen Gewichtung jedoch in keiner Weise als solches beanstandet und auch die Vergabekammer sieht keinen Anlass, die Gewichtung der Wertungsvorgaben von Amts wegen aufzugreifen. Die Ag hat den Bietern richtigerweise die M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnet, auch f\u00fcr die Nebenleistungen einen Preis anzubieten; dass die Bieter einschlie\u00dflich der ASt hier keinen oder nur einen mehr als symbolisch zu bezeichnenden Preis anbieten w\u00fcrden, konnte die Ag nicht absehen.<\/p>\n<p>Da die ASt zudem bei der Angebotserstellung davon ausging und auch weiterhin davon ausgeht, dass sie aufgrund der Vorgaben des BuchPrG jedenfalls einen Preis gr\u00f6\u00dfer Null in der Position 3 anbieten muss, h\u00e4tte ihr Angebot \u2013da teurer als das der Bg -auch bei Bekanntgabe jeder andere Bewertungsmethode einen Punktabzug bei der Wertung hinnehmen m\u00fcssen. Mangels Kausalit\u00e4t f\u00fcr die Verringerung der Zuschlagschancen kommt auch eine Zur\u00fcckversetzung des Vergabeverfahrens unter dem Gesichtspunkt einer zweiten Chance nicht in Betracht.<\/p>\n<p>cc)Letztlich liegen im Ergebnis auch keine Dokumentationsm\u00e4ngel bei der Wertung vor, die \u2013so die ASt \u2013schon f\u00fcr sich genommen zur Zur\u00fcckversetzung des Verfahrens f\u00fchren m\u00fcssten. Auch wenn mit dem BGH (Beschluss vom 4. April 2017, X ZB 3\/17) zu verlangen ist, dass der Auftraggeber ein besonderes Augenmerk auf die Verschriftlichung der Wertungsentscheidung zu richten hat, sind die vorliegenden \u2013wenn auch sehr knappen \u2013Verbalisierungen der Punktabz\u00fcge zuLasten der ASt angesichts der aufgestellten, hinreichend klaren Anforderungen noch geeignet, die notwendige Transparenz zur Begr\u00fcndung der Auswahlentscheidung herzustellen. Dass die ASt trotz der nur schlagwortartigen Begr\u00fcndung der Punktabz\u00fcge zu ihren Lasten in der Lage war, sich hierauf im Nachpr\u00fcfungsverfahren einzulassen, zeigt schon ihre R\u00fcge vom 23. November 2017 und ihr letzter Schriftsatz vom 20. Dezember 2017. Auch konnte die Kammer die Wertungsentscheidung der Ag auf dieser Grundlage \u00fcberpr\u00fcfen. Damit hat die Dokumentation ihren Zweck erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 182 Abs. 1, Abs. 3 S. 1, Abs. 4 S. 1 und S. 2 GWB, \u00a7 80 Abs. 2 VwVfG.<\/p>\n<p>Es entspricht der Billigkeit, der ASt auch die Aufwendungen der Bg aufzuerlegen. Sie diese zentral angegriffen und den Ausschluss ihres Angebots verlangt, so dass sie sich in einen Interessengegensatz zur Bg begeben hat. Zwar hat die Bg keine Antr\u00e4ge gestellt, sie hat jedoch schrifts\u00e4tzlich und m\u00fcndlich vorgetragen und insoweit das Verfahren wesentlich gef\u00f6rdert.<\/p>\n<p>Angesichts der Komplexit\u00e4t und des Umfangs der mit dem Nachpr\u00fcfungsantrag aufgeworfenen Rechtsfragen war es auch f\u00fcr die Ag als \u00f6ffentliche Auftraggeber notwendig, eine Verfahrensbevollm\u00e4chtigte hinzuzuziehen. Da sie aufgrund der im Nachpr\u00fcfungsverfahren geltenden kurzen Fristen schnell auf den Vortrag auch aus dem Bereich des BuchPrG reagieren musste, welches nicht zu ihrem Kerngesch\u00e4ft z\u00e4hlt, durfte sie sich des Rechtsrats bedienen. Im \u00dcbrigen ergibt sich die Notwendigkeit der Hinzuziehung aus dem Gesichtspunkt der \u201eWaffengleichheit\u201c gegen\u00fcber der ebenfalls anwaltlich vertretenen ASt..<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Gegen die Entscheidung der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zul\u00e4ssig. Sie ist schriftlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung beginnt, beim Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf -Vergabesenat-, Cecilienallee 3, 40474D\u00fcsseldorf, einzulegen. Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu begr\u00fcnden. Die Beschwerdebegr\u00fcndung muss die Erkl\u00e4rung enthalten, inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine abweichende Entscheidung beantragt wird, und die Tatsachen und Beweismittel angeben, auf die sich die Beschwerde st\u00fctzt. Die Beschwerdeschrift muss durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Dies gilt nicht f\u00fcr Beschwerden von juristischen Personen des \u00f6ffentlichen Rechts. Die sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung gegen\u00fcber der Entscheidung der Vergabekammer. Die aufschiebende Wirkung entf\u00e4llt zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist. Hat die Vergabekammer den Antrag auf Nachpr\u00fcfung abgelehnt, so kann das Beschwerdegericht auf Antrag des Beschwerdef\u00fchrers die aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung \u00fcber die Beschwerde verl\u00e4ngern.<\/p>\n<p><span style=\"font-size: x-small;\"><span style=\"font-size: 10pt;\">Bei der Vergabe f\u00fcr eine Bestellsoftware f\u00fcr Fachliteratur hat einer der beteiligten Bieter Klage wegen eines Versto\u00dfes gegen das Buchpreisbindungsgesetz durch die ausschreibender Firma erhoben. Zus\u00e4tzlich auch gegen die Wertung der eingegangenen Angebote. Das Bundeskartellamt hat diese Klage abgelehnt.<\/span><\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Bundeskartellamt Entscheidungsdatum: 29.12.2017 Aktenzeichen: VK 2-146\/17 Entscheidungsart: Beschluss eigenes Abstract: Bei der Vergabe f\u00fcr eine Bestellsoftware f\u00fcr Fachliteratur hat einer der beteiligten Bieter Klage wegen eines Versto\u00dfes gegen das Buchpreisbindungsgesetz durch die ausschreibender Firma erhoben. Zus\u00e4tzlich auch gegen die Wertung der eingegangenen Angebote. 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