{"id":4582,"date":"2018-05-31T20:55:20","date_gmt":"2018-05-31T18:55:20","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=4582"},"modified":"2019-10-28T22:24:42","modified_gmt":"2019-10-28T20:24:42","slug":"einsicht-in-stiftungsunterlagen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=4582","title":{"rendered":"Einsicht in Stiftungsunterlagen"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht: <\/strong>Verwaltungsgericht Berlin<strong><br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum: <\/strong>31.05.2018<strong><br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen: <\/strong><a href=\"http:\/\/www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de\/jportal\/portal\/t\/1407\/bs\/10\/page\/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&amp;showdoccase=1&amp;js_peid=Trefferliste&amp;documentnumber=1&amp;numberofresults=11&amp;fromdoctodoc=yes&amp;doc.id=JURE180009214&amp;doc.part=L&amp;doc.price=0.0&amp;doc.hl=1#focuspoint\" target=\"_blank\" class=\"liexternal\">VG <span class=\"highlight\">2 K 174.17<\/span><\/a><\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart: <\/strong>Urteil<strong><br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract:<\/strong><\/p>\n<p>Ein Journalist erbat \u00fcber die Senatsverwaltung unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz Einsicht bei der Bibliothek einer Stiftung in die Pr\u00fcfberichte f\u00fcr die Gesch\u00e4ftsjahre 2013 und 2014. Die Stiftung widersprach der Einsicht. Die Senatsverwaltung entschied das der Journalist mit Schw\u00e4rzung nicht \u00f6ffentlich zug\u00e4nglicher unmittelbarer personenbezogener Daten Einsicht in die Akten bekommen d\u00fcrfe. Die Bibliothek widersprach dieser Entscheidung, der Senat wies sie als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Daraufhin legte die Bibliothek Klage ein. Sie ist der \u00dcberzeugung, dass die Aussage der Senatsverwaltung zu unbestimmt sei, welche Stellen zu schw\u00e4rzen sein. Au\u00dferdem ist sie der \u00dcberzeugung, dass die geforderte Auskunft nicht unter das Informationsfreiheitsgesetzes falle, da es dem Journalisten nicht um die Kontrolle staatlicher Handlungen ging, sondern um Informationsgewinn \u00fcber diese private Stiftung. Das Gericht hat der Klage der Bibliothek zugestimmt.<br \/>\n<!--more--><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Der Bescheid der Senatsverwaltung f\u00fcr Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung vom 10. Juli 2017 (Gesch\u00e4ftszeichen 3416\/1159\/2\/1) in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Senatsverwaltung f\u00fcr Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung vom 31. August 2017 (Gesch\u00e4ftszeichen II D \u2013 3416\/1159\/2\/1) wird aufgehoben.<\/p>\n<p>Der Beklagte tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens.<\/p>\n<p>Das Urteil ist wegen der Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin wendet sich gegen die Entscheidung der Senatsverwaltung f\u00fcr Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung (im Folgenden: Senatsverwaltung), einem Dritten Einsicht in ihre Pr\u00fcfberichte f\u00fcr die Gesch\u00e4ftsjahre 2013 und 2014 zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eine gemeinn\u00fctzige Stiftung im wissenschaftlichen Bildungsbereich und Tr\u00e4gerin der Bibliothek des Konservatismus in Berlin. Die Senatsverwaltung f\u00fchrt die Staatsaufsicht \u00fcber die Stiftung, die bei ihr j\u00e4hrlich einen Pr\u00fcfbericht einreicht.<\/p>\n<p>Im Mai 2017 beantragte der Journalist P (im Folgenden: Journalist) bei der Senatsverwaltung unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz Einsicht in die Pr\u00fcfberichte der Stiftung f\u00fcr die Jahre 2013 und 2014. Daraufhin gab die Senatsverwaltung der Kl\u00e4gerin Gelegenheit, zur beabsichtigten Stattgabe des Antrags Stellung zu nehmen. Die Kl\u00e4gerin widersprach einer Einsicht.<\/p>\n<p>Mit E-Mail vom 10. Juli 2017 teilte die Senatsverwaltung dem Journalisten mit, seinem Antrag werde unter Schw\u00e4rzung nicht \u00f6ffentlich zug\u00e4nglicher unmittelbarer personenbezogener Daten stattgegeben. Diese E-Mail \u00fcbersandte die Senatsverwaltung der Kl\u00e4gerin zusammen mit einem mit einer Rechtsbehelfsbelehrung:versehenem Schreiben vom selben Tag. In dem Schreiben begr\u00fcndete die Senatsverwaltung der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber die stattgebende Entscheidung. Dagegen erhob die Kl\u00e4gerin mit anwaltlichem Schreiben vom 14. August 2017 Widerspruch. Diesen wies die Senatsverwaltung mit Widerspruchsbescheid vom 31. August 2017, den Kl\u00e4gervertretern zugegangen am 6. September 2017, als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Am 5. Oktober 2017 hat die Kl\u00e4gerin Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, der Bescheid vom 10. Juli 2017 sei zu unbestimmt, weil nicht erkennbar sei, welche Teile der Pr\u00fcfberichte geschw\u00e4rzt w\u00fcrden. Zudem sei der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes nicht er\u00f6ffnet, da die begehrte Einsicht nicht zur Kontrolle staatlichen Handelns genutzt werde, sondern dem Auskundschaften privater Stiftungen diene.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt schrifts\u00e4tzlich, den Bescheid der Senatsverwaltung f\u00fcr Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung vom 10. Juli 2017 (Gesch\u00e4ftszeichen 3416\/1159\/2\/1) in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Senatsverwaltung f\u00fcr Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung vom 31. August 2017 (Gesch\u00e4ftszeichen II D \u2013 3416\/1159\/2\/1) aufzuheben.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt schrifts\u00e4tzlich,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung tr\u00e4gt er im Wesentlichen vor: Die Klage sei unbegr\u00fcndet. Das an die Kl\u00e4gerin gerichtete Schreiben vom 10. Juli 2017 enthalte keinen Verwaltungsakt; ein solcher sei lediglich gegen\u00fcber dem Journalisten erlassen worden. Diesem gegen\u00fcber habe es keiner Rechtsbehelfsbelehrung:bedurft, da er durch die stattgebende Entscheidung nicht beschwert worden sei. Die Rechtsbehelfsbelehrung:in dem an die Kl\u00e4gerin gerichteten Schreiben sei erforderlich gewesen, um deren Widerspruchsm\u00f6glichkeit auf einen Monat zu begrenzen. Die Darlegung der Gr\u00fcnde f\u00fcr seine stattgebende Entscheidung allein gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin sei sachdienlich gewesen. Zum einen sei f\u00fcr den Journalisten ohne Belang, weshalb die Argumente der Kl\u00e4gerin nicht zu einer ablehnenden Entscheidung seines Informationsantrages gef\u00fchrt haben. Zum anderen k\u00f6nne eine einheitliche Begr\u00fcndung, die alle Argumente mehrerer Beteiligter abhandele, dazu f\u00fchren, dass nicht nur dem jeweiligen Antragsteller sondern allen Beteiligten die Umst\u00e4nde bekannt w\u00fcrden, deren Offenlegung die jeweils anderen Beteiligten gerade verhindern wollen.<\/p>\n<p>Mit Schrifts\u00e4tzen vom 23. Mai 2018 haben die Kl\u00e4gerin und der Beklagte ihr Einverst\u00e4ndnis mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin ohne m\u00fcndliche Verhandlung erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorg\u00e4nge des Beklagten verwiesen. Diese haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>A. \u00dcber die Klage entscheidet die Berichterstatterin ohne m\u00fcndliche Verhandlung, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverst\u00e4ndnis erkl\u00e4rt haben (\u00a7\u00a7 VWGO \u00a7 87a Abs. VWGO \u00a7 87A Absatz 2 und VWGO \u00a7 87A Absatz 3, VWGO \u00a7 101 Abs. VWGO \u00a7 101 Absatz 2 Verwaltungsgerichtsordnung &#8211; VwGO -).<\/p>\n<p>B. Die Klage ist zul\u00e4ssig (I.) und begr\u00fcndet (II.).<\/p>\n<p>I. Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft. Nach \u00a7 VWGO \u00a7 42 Abs. VWGO \u00a7 42 Absatz 1 Alt. 1 VwGO kann durch Klage die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) begehrt werden. Mit ihrer Klage wendet sich die Kl\u00e4gerin ausdr\u00fccklich gegen den an sie gerichteten Bescheid der Senatsverwaltung vom 10. Juli 2017 (Gesch\u00e4ftszeichen 3416\/1159\/2\/1) in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Senatsverwaltung vom 31. August 2017 (Gesch\u00e4ftszeichen II D \u2013 3416\/1159\/2\/1). Dieser Bescheid enth\u00e4lt entgegen der Auffassung des Beklagten einen Verwaltungsakt.<\/p>\n<p>Der Inhalt des Schreibens der Senatsverwaltung vom 10. Juli 2017 ist nach den bei \u00f6ffentlich-rechtlichen Erkl\u00e4rungen entsprechend anwendbaren Auslegungsregeln der \u00a7\u00a7 BGB \u00a7 133, BGB \u00a7 157 B\u00fcrgerliches Gesetzbuch &#8211; BGB &#8211; zu ermitteln. Danach kommt es nicht auf den wirklichen Willen des Erkl\u00e4renden (nat\u00fcrliche Auslegung), sondern auf den objektiven Erkl\u00e4rungsinhalt an. Ma\u00dfgeblich ist, wie der Empf\u00e4nger die Erkl\u00e4rung nach Treu und Glauben unter Ber\u00fccksichtigung der f\u00fcr ihn erkennbaren Umst\u00e4nde verstehen musste. Dabei ist vom Wortlaut der Erkl\u00e4rung auszugehen und deren objektiver Gehalt unter Ber\u00fccksichtigung des Empf\u00e4ngerhorizonts zu ermitteln (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 &#8211; BVERWG Aktenzeichen 8C4712 8 C 47.12 &#8211; zit. nach juris, Rn. 27; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Januar 2018 &#8211; OVG OVGBERLINBRANDENBURG Aktenzeichen 4S3317 4 S 33.17 &#8211; zit. nach juris, Rn. 5; s.a. zum Schein-Verwaltungsakt VGH Baden-W\u00fcrttemberg, Beschluss vom 10. Juli 2017 &#8211; VGHMANNHEIM Aktenzeichen 9S125317 9 S 1253\/17 &#8211; zit. nach juris, Rn. 12). Die Auslegung muss sich auf die Erkl\u00e4rung in ihrer Gesamtheit und das mit ihr erkennbar verfolgte Ziel beziehen. Bei der Beurteilung der Frage, wie der Empf\u00e4nger die Erkl\u00e4rung verstehen darf und muss, sind alle in Betracht zu ziehenden Umst\u00e4nde zu ber\u00fccksichtigen, wobei \u00e4u\u00dfere Form, Abfassung, Begr\u00fcndung, Beif\u00fcgen einer Rechtsmittelbelehrungund vergleichbare Gesichtspunkte m\u00f6gliche, wenn auch nicht je f\u00fcr sich zwingende Anhaltspunkte bieten k\u00f6nnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1998 &#8211; BVERWG Aktenzeichen 6C698 6 C 6.98 &#8211; zit. nach juris, Rn. 29; OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.).<\/p>\n<p>Von diesen Grunds\u00e4tzen ausgehend handelt es sich bei dem Schreiben der Senatsverwaltung vom 10. Juli 2017 um einen Verwaltungsakt im Sinne von \u00a7 VWVFG \u00a7 35 Verwaltungsverfahrensgesetz &#8211; VwVfG &#8211; (i.V.m. \u00a7 1 Abs. 1 Gesetz \u00fcber das Verfahren der Berliner Verwaltung). Die Kl\u00e4gerin hat und musste das an sie gerichtete Schreiben der Senatsverwaltung vom 10. Juli 2017 als hoheitliche Ma\u00dfnahme einer Beh\u00f6rde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des \u00f6ffentlichen Rechts mit unmittelbarer Au\u00dfenwirkung verstehen (\u00a7 VWVFG \u00a7 35 S. 1 VwVfG). Das mit einer Rechtsbehelfsbelehrung:versehene, an sie adressierte, auf einen konkreten Sachverhalt Bezug nehmende Schreiben erweckte auch mit seiner \u00e4u\u00dferen Form und Abfassung (\u201eIch begr\u00fcnde den Bescheid Ihnen gegen\u00fcber \u2026 wie folgt\u201c) den Eindruck, die Senatsverwaltung beabsichtige der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber zu regeln, dass die von dieser begehrte Ablehnung des Akteneinsichtsgesuchs keinen Erfolg hat. Aus der Formulierung \u201emeinen Bescheid vom heutigen Tag, mit dem ich den Antrag des Antragstellers auf Einsichtnahme in die Pr\u00fcfberichte der Stiftung f\u00fcr die Gesch\u00e4ftsjahre 2013 und 2014 stattgegeben habe\u201c geht bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung nicht hinreichend deutlich hervor, dass gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin gerade kein Verwaltungsakt ergehen sollte. Als \u201eBescheid\u201c bezeichnet die Senatsverwaltung nicht nur die an den Journalisten gesendete E-Mail, sondern im Widerspruchsbescheid auch das an die Kl\u00e4gerin gerichtete Schreiben vom 10. Juli 2017 (\u201eZur Vermeidung von Wiederholungen wird zur Begr\u00fcndung zun\u00e4chst auf die Ausf\u00fchrungen in dem Bescheid vom 10. Juli 2017 Bezug genommen.\u201c). Die Erw\u00e4gungen der Senatsverwaltung, dass nur die Kl\u00e4gerin einer Begr\u00fcndung der beh\u00f6rdlichen Entscheidung des Akteneinsichtsantrages und einer Rechtsbehelfsbelehrung:bedurfte, haben im Wortlaut des Schreibens vom 10. Juli 2017 keinen Niederschlag gefunden. Sie waren aus objektiver Empf\u00e4ngersicht nicht erkennbar. Der Annahme, das Schreiben enthalte einen Verwaltungsakt, stehen sie daher nicht entgegen.<\/p>\n<p>II. Die Klage ist begr\u00fcndet, weil es an einer Rechtsgrundlage f\u00fcr den erlassenen Verwaltungsakt fehlt.<\/p>\n<p>Der Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes, wie ihn der mit der Klage angegriffene Bescheid vom 10. Juli 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. August 2017 darstellt, setzt grunds\u00e4tzlich voraus, dass f\u00fcr die getroffene rechtliche Regelung in materieller Hinsicht eine gesetzliche Grundlage besteht und dass die Beh\u00f6rde in der Form eines Verwaltungsaktes handeln darf (vgl. Kopp\/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, \u00a7 35 Rn. 23 m.w. N. zur Rspr. des BVerwG; vgl. zu den hier nicht einschl\u00e4gigen Ausnahmen vom Erfordernis einer besonderen Handlungserm\u00e4chtigung im Bereich des Beamtenverh\u00e4ltnisses und in den F\u00e4llen, in denen sich die R\u00fcckforderung als actus contrarius der Gew\u00e4hrung darstellt: Kopp\/Ramsauer, a.a.O. Rn. 23a m.w.N.; vgl. dazu, dass auch ein feststellender Verwaltungsakt einer Rechtsgrundlage bedarf: VGH Baden-W\u00fcrttemberg, Urteil vom 9. November 2015 \u2013 VGHMANNHEIM Aktenzeichen 11S71415 11 S 714\/15 \u2013 zit. nach juris, Rn. 31). Diese Voraussetzungen liegen hier bezogen auf den von der Kl\u00e4gerin angefochtenen Bescheid nicht vor. Die Befugnis, gegen\u00fcber dem Drittbetroffenen einen eigenen Verwaltungsakt zu erlassen, ist dem Informationsfreiheitsgesetz nicht zu entnehmen. Im Gegenteil, das Informationsfreiheitsgesetz Berlin \u2013 IFG Bln \u2013 gebietet nur eine Entscheidung \u00fcber den Antrag auf Informationszugang gegen\u00fcber dem Antragsteller (hier: dem Journalisten); diese Entscheidung ist auch dem Betroffenen bekannt zu geben, der dann hiergegen Rechtsmittel einlegen kann (vgl. \u00a7 IFG \u00a7 14 Abs. IFG \u00a7 14 Absatz 2 S. 2 und 5 IFG Bln \u2013 \u201edie Entscheidung\u201c). Dem aus \u00a7 IFG \u00a7 14 Abs. IFG \u00a7 14 Absatz 2 S. 4 IFG Berlin folgenden Interesse der Beh\u00f6rde am schnellen Eintritt der Bestandskraft einer stattgebenden Akteneinsichtsentscheidung (\u201eDie Akteneinsicht darf erst nach Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung gegen\u00fcber den Betroffenen \u2026 erteilt werden\u201c) kann hier durch die Zustellung des an den Journalisten gerichteten und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung:versehenen Bescheides Rechnung getragen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. M\u00e4rz 2010 &#8211; BVERWG Aktenzeichen 7B309 7 B 3.09 &#8211; zit. nach juris, Rn. 16).<\/p>\n<p>Entgegen der Annahme des Beklagten setzt sich das Gericht mit den vorstehenden Ausf\u00fchrungen auch nicht in Widerspruch zu \u201eseiner Rechtsauffassung (\u2026), wie sie in den Verfahren VG 2 K 61.17 bis VG 2 K 66.17 zum Ausdruck gekommen ist\u201c. Es kann dahinstehen, ob der Sachverhalt in den vorgenannten Verfahren mit dem hiesigen \u00fcberhaupt vergleichbar ist. Denn es ist schon nicht ersichtlich, woran der Beklagte eine Bindung des Gerichts kn\u00fcpfen will. In den vorgenannten Verfahren ist kein Urteil des Gerichts ergangen. Vielmehr haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt und eine Einigung \u00fcber die Kostentragung erzielt. F\u00fcr eine Entscheidung des Gerichts in der Sache bestand angesichts dessen keine Veranlassung. Die Kostenentscheidung des Gerichts ist der Kosteneinigung der Beteiligten gefolgt. Unabh\u00e4ngig hiervon ergeht diese bei \u00fcbereinstimmender Hauptsachenerledigungserkl\u00e4rung gem\u00e4\u00df \u00a7 VWGO \u00a7 161 Abs. VWGO \u00a7 161 Absatz 2 VwGO nach billigem Ermessen, wobei die Erfolgsaussichten in der Hauptsache nur summarisch zu pr\u00fcfen sind.<\/p>\n<p>C.Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 VWGO \u00a7 154 Abs. VWGO \u00a7 154 Absatz 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 VWGO \u00a7 167 VwGO i.V.m. \u00a7\u00a7 ZPO \u00a7 708 Nr. ZPO \u00a7 708 Nummer 11, ZPO \u00a7 711, ZPO \u00a7 709 S. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Beschluss<\/p>\n<dl>\n<dt>Der Wert des Streitgegenstandes wird gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt.<\/dt>\n<\/dl>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Verwaltungsgericht Berlin Entscheidungsdatum: 31.05.2018 Aktenzeichen: VG 2 K 174.17 Entscheidungsart: Urteil eigenes Abstract: Ein Journalist erbat \u00fcber die Senatsverwaltung unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz Einsicht bei der Bibliothek einer Stiftung in die Pr\u00fcfberichte f\u00fcr die Gesch\u00e4ftsjahre 2013 und 2014. Die Stiftung widersprach der Einsicht. 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