{"id":4587,"date":"2016-01-12T21:14:14","date_gmt":"2016-01-12T19:14:14","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=4587"},"modified":"2019-10-28T21:52:40","modified_gmt":"2019-10-28T19:52:40","slug":"dienstanweisung-gegen-laufband-im-buro-gultig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=4587","title":{"rendered":"Dienstanweisung gegen Laufband im B\u00fcro g\u00fcltig"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht: <\/strong>Verwaltungsgericht Trier<strong><br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum: <\/strong>12.01.2016<strong><br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen: <\/strong>1 K 3238\/15.TR<strong><br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart: <\/strong>Urteil<strong><br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract:<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Eine Bibliotheksdirektorin klagt gegen eine Dienstanweisung, die ihr untersagt, ein Sofa und ein Laufband (beides privat) in ihrem B\u00fcro zu haben. Sie gibt an, das Laufband w\u00e4re f\u00fcr dynamisches Arbeiten und dazu w\u00fcrde sie sich auf Anraten eines Arztes ein Stehtisch fertigen lassen. Ihr Arbeitgeber untersagt dass, auch wegen der ungekl\u00e4rten Kosten des Stromverbrauchs und des Fehlen der M\u00f6glichkeit Arbeitszeit und Freizeit zu trennen. Das Gericht hat die Klage der Bibliotheksdirektorin abgelehnt.<br \/>\n<!--more--><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens.<\/p>\n<p>Das Urteil ist wegen der Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Kl\u00e4gerin wird nachgelassen, die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des vollstreckungsf\u00e4higen Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, die als &#8230; im Dienst der Beklagten steht, wendet sich gegen eine Dienstanweisung, durch die ihr die Entfernung eines Laufbandes und eines privaten Sofas aus dem ihr \u00fcberlassenen Dienstzimmer aufgegeben worden ist sowie gegen die zwangsweise Durchsetzung dieser Dienstanweisung durch die Beklagte.<\/p>\n<p>Die am &#8230; geborene Kl\u00e4gerin wurde nach Erwerb der allgemeinen Hochschulreife und Abschluss des Studiums der Germanistik und Geschichte an den Universit\u00e4ten &#8230;, &#8230; und &#8230; durch Urkunde des Ministeriums f\u00fcr Wissenschaft und Kunst Baden-W\u00fcrttemberg vom 22. M\u00e4rz 1984 mit Wirkung vom 1. April 1984 unter Berufung in das Beamtenverh\u00e4ltnis auf Widerruf zur Bibliotheksreferendarin ernannt. Durch Urkunde der &#8230;Universit\u00e4t &#8230; vom 5. Mai 1986 wurde ihr der akademische Grad einer Doktorin der Philosophie verliehen. Nach erfolgreicher Laufbahnpr\u00fcfung f\u00fcr den h\u00f6heren Bibliotheksdienst und verschiedenen T\u00e4tigkeiten als wissenschaftliche Mitarbeiterin und wissenschaftliche Bibliothekarin an den Universit\u00e4ten &#8230; und &#8230; ernannte der Bayerische Staatsminister f\u00fcr Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst die Kl\u00e4gerin durch Urkunde vom 8. Januar 1992 mit Wirkung zum 1. Februar 1992 unter Berufung in das Beamtenverh\u00e4ltnis auf Probe zur Bibliotheksr\u00e4tin zur Anstellung und durch Urkunde vom 29. September 1993 mit Wirkung zum 27. Oktober 1993 unter Berufung in das Beamtenverh\u00e4ltnis auf Lebenszeit zur Bibliotheksr\u00e4tin (&#8230;).<\/p>\n<p>Durch Verf\u00fcgung des Bayerischen Staatsministeriums f\u00fcr Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst wurde die Kl\u00e4gerin mit Wirkung zum 1. Mai 1995 in den Dienst des Landes Niedersachsen an die Universit\u00e4t &#8230; versetzt. Hier erfolgte durch Urkunden des Pr\u00e4sidenten der Universit\u00e4t &#8230; die Bef\u00f6rderung der Kl\u00e4gerin zur Bibliotheksoberr\u00e4tin (&#8230;) mit Wirkung vom 27. Oktober 1995 und zur Bibliotheksdirektorin (&#8230;) mit Wirkung vom 27. Oktober 1995.<\/p>\n<p>Am 15. Juli 1998 versetzte der Pr\u00e4sident der Universit\u00e4t &#8230; die Kl\u00e4gerin auf ihren Antrag mit Wirkung zum 1. September 1998 unter Fortsetzung des Beamtenverh\u00e4ltnisses auf Lebenszeit in den Dienst des Landes Rheinland-Pfalz mit dem Ziel der Verwendung in der Universit\u00e4tsbibliothek der Beklagten. Durch Urkunde des Ministerpr\u00e4sidenten vom 26. April 1999, ausgeh\u00e4ndigt am 18. Mai 1999, wurde die Kl\u00e4gerin zur Leitenden Bibliotheksdirektorin (&#8230;) bef\u00f6rdert.<\/p>\n<p>Am 11. Mai 2015 wurde der Pr\u00e4sident der Beklagten von der Kanzlerin dar\u00fcber in Kenntnis gesetzt, dass die Kl\u00e4gerin in ihrem Dienstzimmer durch die Mitarbeiter der Universit\u00e4t ein privates Laufband habe aufstellen lassen. Die Kanzlerin \u00e4u\u00dferte in einem Aktenvermerk vom selben Tag die Einsch\u00e4tzung, dass die Aufstellung privater Sportger\u00e4te in den Dienstzimmern unzul\u00e4ssig sei und unterbunden werden m\u00fcsse. Es sei weder gekl\u00e4rt, wie die durch die Nutzung anfallenden Stromkosten erstattet werden k\u00f6nnten, noch wie bei der Arbeitszeiterfassung zwischen Arbeitszeit und Freizeit getrennt werde. Zudem geh\u00f6re die Aufstellung privater Sportger\u00e4te der Bibliotheksleiterin nicht zu den Dienstpflichten der Bibliotheksangestellten. Schlie\u00dflich werde durch das aufgestellte Laufband und das ebenfalls verbotswidrig &#8211; da gegen die Brandschutzvorschriften versto\u00dfend &#8211; im Zimmer befindliche Sofa eine angemessene Reinigung des Dienstzimmers beeintr\u00e4chtigt.<\/p>\n<p>Durch Schreiben vom 18. Mai 2015 wies der Pr\u00e4sident der Beklagten die Kl\u00e4gerin darauf hin, dass die Aufstellung des Laufbands unzul\u00e4ssig sei. Am 22. Mai 2015 teilte die Kl\u00e4gerin daraufhin mit, dass es sich bei dem aufgestellten Laufband nicht um ein Sportger\u00e4t handele, sondern um die Teilkomponente eines sogenannten \u201edynamischen Arbeitsplatzes\u201c (treadmill workstation). Hierbei werde ein Laufband mit einem Stehpult kombiniert, um eine Verrichtung der B\u00fcroarbeit in Bewegung zu erm\u00f6glichen. Da speziell hierf\u00fcr konzipierte Ger\u00e4te derzeit nicht lieferbar seien, habe sie ein handels\u00fcbliches Sportger\u00e4t angeschafft, das noch durch ein individuell zu fertigendes Stehpult erg\u00e4nzt werden m\u00fcsse. Der sie behandelnde Arzt habe die Anschaffung des Ger\u00e4ts empfohlen.<\/p>\n<p>Durch Dienstanweisung vom 9. Juni 2015 wies der Pr\u00e4sident der Beklagten die Kl\u00e4gerin an, das Laufband und das ebenfalls im Dienstzimmer befindliche Sofa innerhalb von zehn Tagen zu entfernen. Zur Begr\u00fcndung verwies der Pr\u00e4sident auf die allgemeine Unzul\u00e4ssigkeit des Aufstellens privater Sportger\u00e4te, den Versto\u00df gegen Brandschutzvorschriften und die Beeintr\u00e4chtigung einer angemessenen Reinigung des Dienstzimmers. Zudem missbilligte er den Einsatz von Universit\u00e4tsbediensteten bei der Aufstellung des Laufbandes und wies die Kl\u00e4gerin an, diese nicht auch bei der Entfernung der im Dienstzimmer befindlichen Gegenst\u00e4nde einzusetzen. Auf nicht datierbare Nachfrage der Kl\u00e4gerin &#8211; die nicht in der Verwaltungsakte enthalten ist &#8211; erg\u00e4nzte der Pr\u00e4sident der Beklagten die Begr\u00fcndung der Dienstanweisung vom 9. Juni 2015 dahingehend, dass auch ein &#8211; noch vorzulegendes &#8211; \u00e4rztliches Attest nicht zur Aufstellung eines Laufbands in einem Dienstzimmer berechtige. Auch werde die Kl\u00e4gerin bei der Verpflichtung zur Entfernung des Sofas nicht schlechter behandelt als sonstige Bedienstete der Universit\u00e4t. Es werde einheitlich verfahren, wann immer bekannt werde, dass private Ruhem\u00f6bel in den Dienstzimmern aufgestellt worden seien.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin erhob durch einfache E-Mail vom 12. Juni 2015 Widerspruch gegen die Dienstanweisung und k\u00fcndigte an, die beanstandeten Gegenst\u00e4nde in ihrem Dienstzimmer zu belassen. Die Beklagte teilte daraufhin mit, dass eine zwangsweise Durchsetzung der Dienstanweisung sp\u00e4testens am 29. Juni 2015 erfolgen werde. Mit Schreiben ihres bevollm\u00e4chtigten Rechtsanwalts vom 29. Juni 2015, das vorab per E-Mail \u00fcbermittelt wurde, forderte die Kl\u00e4gerin die Beklagte auf, die beabsichtigte Entfernung der Gegenst\u00e4nde aus dem Dienstzimmer zu unterlassen oder &#8211; sofern sie bereits erfolgt sein sollte &#8211; r\u00fcckg\u00e4ngig zu machen. Es sei keine Rechtsgrundlage ersichtlich, die die \u201esofortige Vollstreckung\u201c der rechtswidrigen Dienstanweisung rechtfertigen k\u00f6nne. Die Gegenst\u00e4nde st\u00fcnden in ihrem Eigentum und es sei nicht mit dienstlichen Belangen begr\u00fcndbar, dass ihr der Zugriff entzogen werde. Schlie\u00dflich versto\u00dfe sowohl die Dienstanweisung als auch deren zwangsweise Durchsetzung gegen die beamtenrechtliche F\u00fcrsorgepflicht des Dienstherrn. Nach einem Bandscheibenvorfall sei ihr von dem behandelnden Arzt dringend empfohlen worden, die dienstlichen T\u00e4tigkeiten m\u00f6glichst wenig in sitzender Haltung auszu\u00fcben. Daher m\u00fcssten sowohl das Laufband als auch das Sofa in dem Dienstzimmer verbleiben, da sie anderenfalls nicht mehr in der Lage sei, ihren Dienst wahrzunehmen.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 30. Juni 2015 teilte die Beklagte mit, dass die durch die Kl\u00e4gerin ge\u00e4u\u00dferte Rechtsauffassung nicht geteilt werde. Das Aufstellen und die private Nutzung des Sportger\u00e4ts und des Sofas seien nicht zuletzt unter Sicherheitsaspekten unzul\u00e4ssig; ein Anspruch auf private Gegenst\u00e4nde am Arbeitsplatz bestehe nicht. Die zwangsweise Entfernung der Gegenst\u00e4nde werde am 1. Juli 2015 erfolgen. Die Gegenst\u00e4nde w\u00fcrden in einem Lagerraum der Universit\u00e4t zwischengelagert, zu dem der Kl\u00e4gerin nach vorheriger Terminvereinbarung jederzeit Zutritt gew\u00e4hrt werde. Die angek\u00fcndigte Entfernung der Gegenst\u00e4nde am 1. Juli 2015 konnte jedoch zun\u00e4chst nicht durchgef\u00fchrt werden, da die hierbei anwesende Kl\u00e4gerin den Bediensteten der Beklagten mitteilte, sie gegebenenfalls auch mit k\u00f6rperlichen Mitteln an der Wegbringung zu hindern und diese in Folge dessen von der Durchf\u00fchrung der Ma\u00dfnahme absahen. Das Laufband und das Sofa wurden jedoch im weiteren Tagesverlauf entfernt und in einem Lagerraum der Universit\u00e4t zwischengelagert, wo sie sich zum Zeitpunkt der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht weiterhin befinden.<\/p>\n<p>Am 8. Oktober 2015 hat die Kl\u00e4gerin die vorliegende Klage erhoben, mit der sie sich gegen die Dienstanweisung der Beklagten vom 9. Juni 2015 sowie deren zwangsweise Durchsetzung wendet sowie deren R\u00fcckg\u00e4ngigmachung verlangt. Zur Begr\u00fcndung verweist sie darauf, dass sie sich seit dem Jahr 2004 in regelm\u00e4\u00dfiger \u00e4rztlicher Behandlung wegen Beschwerden an der Wirbels\u00e4ule nach einem Bandscheibenvorfall befinde und an Osteochondrose (Knorpelverh\u00e4rtung) sowie Wurzelreizsymptomen im Bereich der Hals- und Lendenwirbels\u00e4ule leide. Zum Beleg hierf\u00fcr verweist sie auf eine \u00e4rztliche Bescheinigung des Dr. &#8230;, vom 4. Juli 2015. Zur D\u00e4mpfung der Schmerzzust\u00e4nde befinde sich seit acht Jahren ein Sofa in ihrem Dienstzimmer, auf dem sie nach l\u00e4ngeren Arbeitsphasen den R\u00fccken durch Einnahme einer bequemen Sitz- oder Liegeposition entlasten k\u00f6nne. Auch das Laufband solle &#8211; nach Erg\u00e4nzung des eigens in Auftrag gegebenen Stehpults &#8211; der k\u00f6rperlichen Entlastung dienen. Angesichts dessen erweise sich die dienstliche Anweisung vom 9. Juli 2015 als rechtswidrig. Es w\u00fcrden keine von der Beklagten erlassenen Sicherheitsvorschriften existieren, die das Aufstellen von privaten Sportger\u00e4ten und Sofas in den Dienstzimmern untersagen w\u00fcrden. Eine solche w\u00e4re auch nicht vom Direktionsrecht der Beklagten gedeckt. Zwar k\u00f6nne sich dieses auch auf die Ordnung und das Verhalten des Beamten im laufenden Betrieb einer Beh\u00f6rde beziehen. Die rechtm\u00e4\u00dfige Aus\u00fcbung des Direktionsrechts setze jedoch voraus, dass der Dienstherr im Rahmen des von ihm auszu\u00fcbenden Ermessens die f\u00fcr eine Anordnung sprechenden dienstlichen Gr\u00fcnde sorgf\u00e4ltig gegen die entgegenstehenden Interessen des Beamten abw\u00e4ge. Dabei sei auch die in \u00a7 LANDBESCHAFFG \u00a7 87 Landesbeamtengesetz &#8211; LBG &#8211; normierte Pflicht des Dienstherrn zu ber\u00fccksichtigen, f\u00fcr das Wohl des Beamten zu sorgen und ihn bei seiner amtlichen T\u00e4tigkeit zu sch\u00fctzen. Dies zugrunde gelegt, versto\u00dfe die Dienstanweisung vom 9. Juni 2015 gegen geltendes Recht, weil sie durch keinerlei dienstliche Gr\u00fcnde gerechtfertigt sei und zugleich die offenkundigen Interessen der Kl\u00e4gerin an der Erhaltung ihrer Gesundheit ignoriere.<\/p>\n<p>Die durch die Beklagte angef\u00fchrten Brandschutzerw\u00e4gungen k\u00f6nnten schon deshalb nicht erheblich sein, weil sich in unmittelbarer Nachbarschaft des Dienstzimmers die Universit\u00e4tsbibliothek befinde, deren Brandlast aufgrund des riesigen B\u00fccherbestandes diejenige des zus\u00e4tzlichen Sofas vollst\u00e4ndig verdr\u00e4nge. Sofern es der Beklagten tats\u00e4chlich um Brandschutz gehe, h\u00e4tte sie daf\u00fcr Sorge tragen k\u00f6nnen, dass die T\u00fcr des Dienstzimmers feuerfest ausgestaltet werde. Zudem sei festzustellen, dass bei einer Vielzahl von Universit\u00e4tsbediensteten &#8211; insbesondere bei Professoren &#8211; private Einrichtungsgegenst\u00e4nde einschlie\u00dflich Sofas durch die Beklagte geduldet w\u00fcrden. Es sei nicht nachvollziehbar, wie dies angesichts der durch die Beklagte ins Feld gef\u00fchrten Brandschutzerw\u00e4gungen zu rechtfertigen sei; insofern liege eine nicht von sachlichen Gr\u00fcnden getragene Ungleichbehandlung vor. Auch die vermeintlich beeintr\u00e4chtigte Reinigung des Dienstzimmers sei ein durch die Beklagte vorgeschobener Grund. Es sei kein Erfahrungssatz erkennbar, nach dem aufgrund der blo\u00dfen Existenz eines Sofas in einem Raum eine Verwahrlosung aufgrund fehlender M\u00f6glichkeiten zur angemessenen Reinigung drohe. Zudem sei auch in diesem Kontext nicht verst\u00e4ndlich, weshalb in anderen Dienstzimmern nicht gleicherma\u00dfen verfahren werde.<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber sei der Erhalt des dynamischen Arbeitsplatzes erkennbar medizinisch indiziert und diene zugleich dienstlichen Interessen. Durch die Erhaltung ihrer &#8211; der Kl\u00e4gerin &#8211; Gesundheit und Arbeitskraft verringere sich das Risiko, dass sie durch ihre anhaltenden R\u00fcckenbeschwerden gezwungen werde, ihrem Arbeitsplatz krankheits- und schmerzbedingt h\u00e4ufiger fernzubleiben. Daher vernachl\u00e4ssige die Dienstanweisung des Pr\u00e4sidenten der Beklagten nicht nur die der Beklagten obliegende F\u00fcrsorgepflicht, sondern sei auch im eigenen Interesse kontraindiziert, weil sie ohne Not und ohne nachvollziehbare Begr\u00fcndung das Risiko einer vor\u00fcbergehenden oder gar dauerhaften Dienstunf\u00e4higkeit der Kl\u00e4gerin versch\u00e4rfe.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich sei auch die am 1. Juli 2015 durchgef\u00fchrte Entfernung der Gegenst\u00e4nde aus ihrem Dienstzimmer rechtswidrig. Es handele sich rechtlich um eine Vollstreckungsma\u00dfnahme, die der Ersatzvornahme \u00e4hnle. Dabei k\u00f6nne dahinstehen, ob es sich bei der Dienstanweisung um einen vollstreckbaren Verwaltungsakt gehandelt habe oder nicht. Jedenfalls k\u00f6nne kein Vollstreckungsinteresse an der zwangsweisen Durchsetzung eines rechtswidrigen Aktes bestanden haben. Hieraus ergebe sich zugleich der auf Wiederherstellung des urspr\u00fcnglichen Zustands gerichtete Folgenbeseitigungsanspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>1. festzustellen, dass die Dienstanweisung des Pr\u00e4sidenten der Beklagten vom 9. Juni 2015, mit der sie &#8211; die Kl\u00e4gerin &#8211; angewiesen wurde, ein in ihrem Dienstzimmer befindliches Laufband und ein in ihrem Dienstzimmer befindliches Sofa aus dem Dienstzimmer und von dem Gel\u00e4nde der Universit\u00e4t &#8230; zu entfernen, rechtswidrig war,<\/p>\n<p>2. festzustellen, dass die tats\u00e4chliche Entfernung der im Klageantrag zu 1) genannten Gegenst\u00e4nde aus dem Dienstzimmer der Kl\u00e4gerin am 1. Juli 2015 durch Bedienstete der Beklagten rechtswidrig war und<\/p>\n<p>3. die Beklagte zu verurteilen, das aus dem Dienstzimmer der Kl\u00e4gerin entfernte Laufband sowie das aus dem Dienstzimmer der Kl\u00e4gerin entfernte Sofa wieder in das Dienstzimmer der Kl\u00e4gerin zu verbringen.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie betont, dass die durch die Kl\u00e4gerin vorgelegte \u00e4rztliche Bescheinigung des Dr. &#8230;, vom 4. Juli 2015 ihr erstmals mit der Klageschrift vorgelegt worden sei. Aus dieser gehe zudem keineswegs die medizinische Notwendigkeit und therapeutische Eignung des Laufbandes hervor. Der Gutachter gehe erkennbar von einem unrichtigen Sachverhalt aus, weil er die \u201eBeibehaltung\u201c eines dynamischen Arbeitsplatzes empfehle. Tats\u00e4chlich sei dieser jedoch nie in Betrieb genommen worden. Zudem empfehle er Entlastungen \u201ein den Arbeitspausen\u201c, was der von der Kl\u00e4gerin beschriebenen Nutzung (gleichzeitige Bewegung und Arbeit) widerspreche. Die im \u00e4rztlichen Attest genannten Fundstellen seien zu unspezifisch; im Gegenteil gehe aus dem IFA Report 4\/2014, der sich mit dynamischen Arbeitspl\u00e4tzen befasst habe, hervor, dass keine Untersuchungsergebnisse zu akut oder chronisch erkrankten Probanden vorl\u00e4gen. In Ermangelung einer konkreten Anamnese der Kl\u00e4gerin k\u00f6nne daher nicht abschlie\u00dfend beurteilt werden, ob die Verwendung eines dynamischen Arbeitsplatzes indiziert sei. Bemerkenswert sei zudem, dass sich das Leiden der Kl\u00e4gerin im Laufe des Verwaltungsverfahrens aus dem kardiologischen in den orthop\u00e4dischen Bereich verschoben habe.<\/p>\n<p>Zudem sei das konkret aufgestellte Laufband schlechterdings ungeeignet, um als dynamischer Arbeitsplatz zu dienen. An diese seien besonders hohe Anforderungen an Ergonomie und Sicherheit zu stellen. Das Laufband der Kl\u00e4gerin sei jedoch nicht speziell f\u00fcr den B\u00fcrogebrauch konstruiert. Vielmehr handele es sich um ein handels\u00fcbliches Modell, das nach den ver\u00f6ffentlichten Testberichten an einer erheblichen Zahl von konstruktiven M\u00e4ngeln leide. Angesichts dessen sei zu bef\u00fcrchten, dass im Vergleich zu ordnungsgem\u00e4\u00df errichteten dynamischen Arbeitspl\u00e4tzen und erst recht im Vergleich zu einem Schreibtischarbeitsplatz ein signifikant erh\u00f6htes Unfallrisiko bestehe. Dieses Unfallrisiko werde noch dadurch verst\u00e4rkt, dass aufgrund der konkreten Gegebenheiten im Dienstzimmer der Kl\u00e4gerin weder die M\u00f6glichkeit zu einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Wartung des Ger\u00e4ts noch zur Einhaltung der vorgeschriebenen Sicherheitsabst\u00e4nde neben und hinter der Lauffl\u00e4che bestehe.<\/p>\n<p>Entgegen der Annahme der Kl\u00e4gerin m\u00fcsse sie &#8211; die Beklagte &#8211; auch keine Erh\u00f6hung der Brandlast durch unrechtm\u00e4\u00dfig in den Dienstzimmern befindliche Gegenst\u00e4nde hinnehmen. Die vorhandenen Schutzma\u00dfnahmen seien nicht auf das Vorhandensein eines Elektromotors mit einer Leistung von umgerechnet 2,7 PS im Dienstzimmer der Kl\u00e4gerin ausgerichtet.<\/p>\n<p>Letztlich sei auch darauf hinzuweisen, dass die Universit\u00e4t eine Vielzahl von Alternati. V. m.\u00f6glichkeiten zur Behandlung der von der Kl\u00e4gerin beschriebenen R\u00fcckenleiden biete. So k\u00f6nne mit der Unterst\u00fctzung der Universit\u00e4t bei der Deutschen Rentenversicherung ein orthop\u00e4discher B\u00fcrostuhl oder ein elektrisch h\u00f6henverstellbarer Schreibtisch beantragt werden. In Einzelf\u00e4llen werde auch eine Finanzierung solcher Hilfsmittel durch die Universit\u00e4t in Betracht kommen. Da die \u00e4rztliche Bescheinigung vom 4. Juli 2015 prim\u00e4r eine Entlastung \u201ein den Arbeitspausen\u201c empfehle, habe die Kl\u00e4gerin auch die M\u00f6glichkeit, in den park\u00e4hnlichen Gr\u00fcnanlagen auf dem Gel\u00e4nde der Beklagten der erforderlichen Bewegung nachzugehen. Die Beklagte habe hierf\u00fcr ein flexibles Arbeitszeitmodell geschaffen, das \u00fcber Gleitzeitregelungen auch die M\u00f6glichkeit zu l\u00e4ngeren, aktiv genutzten Pausen biete. Auch stehe auf dem Universit\u00e4tsgel\u00e4nde ein f\u00fcr Bedienstete kosteng\u00fcnstig zu nutzendes Fitnessstudio mit langen \u00d6ffnungszeiten zur Verf\u00fcgung.<\/p>\n<p>Sie &#8211; die Beklagte &#8211; sei auch im Rahmen ihres Direktionsrechts dazu berechtigt gewesen, die Verbringung von privaten Gegenst\u00e4nden der Kl\u00e4gerin in der Gr\u00f6\u00dfe eines Sofas in die Dienstr\u00e4ume zu untersagen. Das Dienstzimmer der Kl\u00e4gerin sei als Arbeitsraum zweckgebunden und diene ausschlie\u00dflich zur Erf\u00fcllung der Dienstpflichten. In der Universit\u00e4t stehe B\u00fcrofl\u00e4che nur begrenzt zur Verf\u00fcgung und stelle einen Kostenfaktor dar. Es k\u00f6nne daher nicht hingenommen werden, dass private Gegenst\u00e4nde von der Gr\u00f6\u00dfe eines Sofas den nicht genutzten Raum blockieren w\u00fcrden. Dies gelte auch vor dem Hintergrund der beamtenrechtlichen F\u00fcrsorgepflicht des Dienstherrn. Schlie\u00dflich sei auch zu ber\u00fccksichtigen, dass der Arbeitgeber gem\u00e4\u00df \u00a7 3a Abs. 1 Satz 1 der Verordnung \u00fcber Arbeitsst\u00e4tten (Arbeitsst\u00e4ttenverordnung &#8211; ArbSt\u00e4ttV) daf\u00fcr Sorge zu tragen habe, dass Arbeitsst\u00e4tten so eingerichtet seien und betrieben w\u00fcrden, das von ihnen keine Gef\u00e4hrdung f\u00fcr die Sicherheit und Gesundheit der Besch\u00e4ftigten ausgehe. Schon vor diesem Hintergrund sei die Entfernung des nicht sachgerecht errichteten dynamischen Arbeitsplatzes aufgrund der erh\u00f6hten Unfallgefahr geboten gewesen.<\/p>\n<p>Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schrifts\u00e4tzen der Beteiligten, dem Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung und den vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsakten der Beklagten (3 Hefte), die Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung gewesen sind.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Die Klage hat keinen Erfolg; die Feststellungsantr\u00e4ge zu 1) und 2) und der Leistungsantrag zu 3) sind unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Soweit die Kl\u00e4gerin mit ihrem Antrag zu 1) die Feststellung begehrt, dass die Dienstanweisung des Pr\u00e4sidenten der Beklagten vom 9. Juni 2015 rechtswidrig war, ist die Klage zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>a. Die Klage ist als Feststellungsklage gem\u00e4\u00df \u00a7 VWGO \u00a7 43 Abs. VWGO \u00a7 43 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung &#8211; VwGO &#8211; statthaft, da es sich bei der dienstlichen Weisung vom 9. Juni 2015 nicht um einen Verwaltungsakt handelt (nachfolgend aa.). Die Kl\u00e4gerin ist klagebefugt, weil die dienstliche Weisung vom 9. Juni 2015 nicht lediglich innerdienstliche Wirkung entfaltet (nachfolgend bb.). Die Nichtdurchf\u00fchrung des beamtenrechtlichen Vorverfahrens steht der Zul\u00e4ssigkeit der Klage nicht entgegen, weil sich die Beklagte vorbehaltlos zur Sache eingelassen hat (nachfolgend cc.).<\/p>\n<p>aa. Die Klage ist als Feststellungsklage gem\u00e4\u00df \u00a7 VWGO \u00a7 43 Abs. VWGO \u00a7 43 Absatz 1 VwGO statthaft. Soweit ein Beamter sich gegen eine Beeintr\u00e4chtigung seiner eigenen Rechtsstellung durch eine Anordnung seines Vorgesetzten zur Wehr setzt, kann er nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seine Rechte im Wege der Feststellungsklage oder der allgemeinen Leistungsklage geltend machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. M\u00e4rz 2006 &#8211; BVERWG Aktenzeichen 2C305 2 C 3.05 &#8211; BVerwGE 125, BVERWGE Jahr 125 Seite 85 &#8211; juris Rn. 10), wobei die allgemeine Leistungsklage regelm\u00e4\u00dfig auf Nichtvollzug oder R\u00fcckg\u00e4ngigmachung der dienstlichen Weisung gerichtet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. M\u00e4rz 2005 &#8211; BVERWG Aktenzeichen 2C1104 2 C 11.04 &#8211; BVerwGE 123, BVERWGE Jahr 123 Seite 107 &#8211; juris Rn. 12; Plog\/Wiedow [Hrsg.], Bundesbeamtengesetz Kommentar, Band 1, \u00a7 BBG \u00a7 62 BBG [Stand: Juni 2014], Rn. 29). Da die Dienstanweisung des Pr\u00e4sidenten der Beklagten vom 9. Juni 2015 durch die Entfernung der streitbefangenen Gegenst\u00e4nde aus dem Dienstzimmer der Kl\u00e4gerin bereits vollzogen und R\u00fcckg\u00e4ngigmachung Gegenstand des eigenst\u00e4ndigen Klageantrags zu 3) ist, kann das Begehren der Kl\u00e4gerin ausschlie\u00dflich im Wege der Feststellungsklage statthaft geltend gemacht werden; die durch die dienstliche Weisung auf den Einzelfall konkretisierte Dienstleistungspflicht des Beamten stellt insoweit ein der Feststellung zug\u00e4ngliches Rechtsverh\u00e4ltnis im Sinne des \u00a7 VWGO \u00a7 43 Abs. VWGO \u00a7 43 Absatz 1 VwGO dar.<\/p>\n<p>Die Subsidiarit\u00e4t der Feststellungsklage, nach der eine Feststellung dann nicht begehrt werden kann, wenn und soweit ein Kl\u00e4ger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder h\u00e4tte verfolgen k\u00f6nnen (vgl. \u00a7 VWGO \u00a7 43 Abs. VWGO \u00a7 43 Absatz 2 Satz 1 VwGO), steht der Statthaftigkeit des Klageantrags im vorliegenden Einzelfall nicht entgegen.<\/p>\n<p>Dabei kann dahinstehen, ob sich die dienstliche Weisung vom 9. Juni 2015 bereits durch die Entfernung des Laufbands und des Sofas vollst\u00e4ndig erledigt hat oder ob sie noch Rechtswirkungen gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin dahingehend entfaltet, dass sie einen Rechtsgrund f\u00fcr das Verbleiben der aus dem Dienstzimmer entfernten Gegenst\u00e4nde in dem Lagerraum der Beklagten bildet. Der Statthaftigkeit sowohl der im ersten Fall in Betracht kommenden Fortsetzungsfeststellungsklage (vgl. \u00a7 VWGO \u00a7 113 Abs. VWGO \u00a7 113 Absatz 1 Satz 4 VwGO) als auch der im zweiten Fall in Betracht kommenden Anfechtungsklage (vgl. \u00a7 VWGO \u00a7 42 Abs. VWGO \u00a7 42 Absatz 1 Var. 1 VwGO) steht jedenfalls die fehlende Verwaltungsaktqualit\u00e4t der dienstlichen Weisung vom 9. Juni 2015 entgegen. Die dienstliche Weisung war erkennbar nicht auf unmittelbare Rechtswirkung nach au\u00dfen gerichtet, wie dies die Begriffsbestimmung gem\u00e4\u00df \u00a7 VWVFG \u00a7 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz &#8211; VwVfG &#8211; als Merkmal eines Verwaltungsaktes verlangt (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. M\u00e4rz 2006 &#8211; BVERWG Aktenzeichen 2C305 2 C 3.05 &#8211; BVerwGE 125, BVERWGE Jahr 125 Seite 85 &#8211; juris Rn. 10). Dieses Merkmal der finalen Au\u00dfenwirkung fehlt in der Regel bei Ma\u00dfnahmen gegen\u00fcber Beamten, die nach ihrem objektiven Sinngehalt auf rein organisationsinterne Wirkung abzielen, weil sie dazu bestimmt sind, den Beamten nicht als Tr\u00e4ger subjektiver Rechte, sondern als Amtswalter und Glied der Verwaltung anzusprechen. Hierzu geh\u00f6ren Ma\u00dfnahmen wie die vorliegende Weisung zur Ausgestaltung des Dienstzimmers, die bestimmen, auf welche Art und Weise ein Beamter seinen dienstlichen Verrichtungen nachzukommen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. M\u00e4rz 2006 &#8211; BVERWG Aktenzeichen 2C305 2 C 3.05 &#8211; BVerwGE 125, BVERWGE Jahr 125 Seite 85 &#8211; juris Rn. 10).<\/p>\n<p>Eine Anordnung mit einer solchen Zielrichtung stellt auch nicht deshalb einen Verwaltungsakt dar, weil sie sich auf die subjektive Rechtsstellung des Beamten faktisch auswirkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 &#8211; BVERWG Aktenzeichen 2C3078 2 C 30.78 &#8211; BVerwGE 60, BVERWGE Jahr 60 Seite 144 &#8211; juris Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1989 &#8211; BVERWG Aktenzeichen 6A287 6 A 2.87 &#8211; BVerwGE 81, BVERWGE Jahr 81 Seite 258 &#8211; juris Rn. 21 f.; BVerwG, Urteil vom 2. M\u00e4rz 2006 &#8211; BVERWG Aktenzeichen 2C305 2 C 3.05 &#8211; BVerwGE 125, BVERWGE Jahr 125 Seite 85 &#8211; juris Rn. 10, st. Rspr..). Die mittelbare Beeintr\u00e4chtigung von Rechtspositionen des Beamten durch eine solche Anordnung gen\u00fcgt nicht, um eine Au\u00dfenwirkung insoweit zu bejahen. Es kommt vielmehr entscheidend darauf an, ob die Ma\u00dfnahme nach ihrem objektiven Sinngehalt dazu bestimmt ist, Au\u00dfenwirkung zu entfalten, nicht aber, ob sie sich im Einzelfall so auswirkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 &#8211; BVERWG Aktenzeichen 2C1710 2 C 17.10 &#8211; juris Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 2013 &#8211; OVGMUENSTER Aktenzeichen 1B119712 1 B 1197\/12 &#8211; juris Rn. 14 f.).<\/p>\n<p>Danach handelt es sich bei Ma\u00dfnahmen, die einem Beamten bestimmte Vorgaben und Beschr\u00e4nkungen bei der Nutzung des ihm \u00fcberlassenen Dienstzimmers auferlegen, auch dann nicht um Verwaltungsakte, wenn sie &#8211; etwa durch gesundheitliche Folgewirkungen &#8211; in der privaten Lebenssph\u00e4re fortwirken, denn ihr finaler Regelungszweck besteht ausschlie\u00dflich darin, die Modalit\u00e4ten der Dienstaus\u00fcbung festzulegen. Hinreichende Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Beklagte mit ihrer Weisung ausschlie\u00dflich andere als organisationsinterne Belange verfolgt h\u00e4tte und der dienstliche Bezug nur vorgeschoben w\u00e4re, w\u00e4hrend tats\u00e4chlich die Kl\u00e4gerin final in subjektiven Rechtspositionen beeintr\u00e4chtigt werden sollte, sind nicht erkennbar. Soweit die Kl\u00e4gerin in diesem Zusammenhang auf den sich stetig zuspitzenden Konflikt zwischen ihr und der Kanzlerin sowie dem Pr\u00e4sidenten der Beklagten hingewiesen und sinngem\u00e4\u00df die Vermutung ge\u00e4u\u00dfert hat, es handele sich bei der dienstlichen Weisung um eine nur von sachfremden Motiven getragene Schikane, vermag das Gericht hierf\u00fcr keine ausreichenden Anhaltspunkte erkennen. Auch das gegen die Kl\u00e4gerin f\u00fcr das Studienjahr 2015\/2016 ausgesprochene Parkverbot, das diese als weiteres Beispiel schikan\u00f6sen Vorgehens der Beklagten benannt hat, ist ungeeignet, eine dahingehende Vermutung zu st\u00fctzen. Diese Ma\u00dfnahme erfolgte ausweislich der Aktenlage ausschlie\u00dflich anl\u00e4sslich der wiederholten Parkverst\u00f6\u00dfe der Kl\u00e4gerin und ihrer beharrlichen Weigerung, trotz wiederholter Verwarnungen die f\u00fcr alle Bediensteten der Universit\u00e4t geltenden Verkehrsvorschriften zu beachten.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich wurde die dienstliche Weisung vom 9. Juni 2015 auch nicht dadurch zum Verwaltungsakt, dass die Kl\u00e4gerin hiergegen durch E-Mail vom 12. Juni 2015 Widerspruch eingelegt hat und die Beklagte eigentlich gehalten gewesen w\u00e4re, durch Widerspruchsbescheid hier\u00fcber zu entscheiden. Gem\u00e4\u00df \u00a7 54 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den L\u00e4ndern (Beamtenstatusgesetz &#8211; BeamtStG) ist auch vor Erhebung von Feststellungsklagen das Vorverfahren durchzuf\u00fchren. Jedoch \u00e4ndert sich aufgrund der Durchf\u00fchrung eines Widerspruchsverfahrens nicht der Charakter der angegriffenen Ma\u00dfnahme. Eine \u00c4nderung der Rechtsnatur k\u00e4me allenfalls in Betracht, wenn ansonsten die Gew\u00e4hrung effektiven Rechtsschutzes gem\u00e4\u00df Art. GG Artikel 19 Abs. GG Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 Grundgesetz &#8211; GG &#8211; nicht erm\u00f6glicht werden k\u00f6nnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1987 &#8211; BVERWG Aktenzeichen 8C2186 8 C 21.86 &#8211; BVerwGE 78, BVERWGE Jahr 78 Seite 3 &#8211; juris Rn. 8 ff.). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.<\/p>\n<p>bb. Die Kl\u00e4gerin ist klagebefugt im Sinne des \u00a7 VWGO \u00a7 42 Abs. VWGO \u00a7 42 Absatz 2 VwGO. Nach dieser Vorschrift, die im Verfahren der Feststellungsklage analoge Anwendung findet (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1996 &#8211; BVERWG Aktenzeichen 8C1994 8 C 19.94 &#8211; BVerwGE 100, BVERWGE Jahr 100 Seite 262 &#8211; juris Rn. 20), muss der Kl\u00e4ger durch das Bestehen oder Nichtbestehen des verfahrensgegenst\u00e4ndlichen Rechtsverh\u00e4ltnisses in eigenen Rechten verletzt sein. Dies w\u00e4re auszuschlie\u00dfen, wenn es sich bei der dienstlichen Weisung vom 9. Juni 2015 um eine rein innerdienstliche Weisung gehandelt h\u00e4tte, welche allein die Art und Weise der Amtsf\u00fchrung (Aufgabenerf\u00fcllung) am jeweils bereits festgelegten Arbeitsort innerhalb des bereits zugewiesenen Aufgabengebietes und der bereits festgelegten Arbeitszeit zum Gegenstand gehabt h\u00e4tte. Eine derartige Weisung h\u00e4tte ausschlie\u00dflich in die Statusrechte der Kl\u00e4gerin als Beamtin, nicht aber in subjektive Rechtspositionen der hinter dem Amt stehenden Person eingegriffen, so dass kein individueller Rechtsschutz zul\u00e4ssig gewesen w\u00e4re (vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 9. Oktober 2014 &#8211; OVGMUENSTER Aktenzeichen 1B102714 1 B 1027\/14 &#8211; juris Rn. 19; Plog\/Wiedow [Hrsg.], Bundesbeamtengesetz Kommentar, Band 1, \u00a7 BBG \u00a7 62 BBG [Stand: Juni 2014], Rn. 28).<\/p>\n<p>Diese Konstellation ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Zwar hat die Beklagte mit der dienstlichen Weisung vom 9. Juni 2015 erkennbar ausschlie\u00dflich den Zweck verfolgt, die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Amtsf\u00fchrung sicherzustellen bzw. wiederherzustellen, indem als solche erachtete Ablenkungs- oder Gef\u00e4hrdungsquellen aus dem Dienstzimmer der Kl\u00e4gerin entfernt wurden. Dementsprechend fehlt es zwar an einer finalen Au\u00dfenwirkung und damit an der Verwaltungsaktqualit\u00e4t (vgl. bereits vorstehend). Dies schlie\u00dft jedoch nicht aus, dass mit der Weisung als ungewollte Nebenfolgen m\u00f6glicherweise negative Auswirkungen auf subjektive Rechtspositionen der Kl\u00e4gerin bewirkt werden. Insoweit hat sich die Kl\u00e4gerin darauf berufen, dass der Vollzug der dienstlichen Weisung eine Beeintr\u00e4chtigung ihrer Gesundheit bewirkt, die verfassungsrechtlich \u00fcber Art. GG Artikel 2 Abs. GG Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG gesch\u00fctzt und zus\u00e4tzlich \u00fcber die Verpflichtung des Dienstherrn zum Schutz seines Beamten im Amt in \u00a7 BEAMTSTG \u00a7 45 Satz 2 BeamtStG konkretisiert ist. Insoweit kann &#8211; vorbehaltlich der Begr\u00fcndetheitspr\u00fcfung &#8211; jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass durch die dienstliche Weisung der Beklagten zumindest auch die Rechtsstellung oder die pers\u00f6nliche Sph\u00e4re der Kl\u00e4gerin faktisch betroffen worden ist.<\/p>\n<p>cc. Schlie\u00dflich steht der Zul\u00e4ssigkeit des Klageantrags zu 1) auch nicht entgegen, dass entgegen \u00a7 BEAMTSTG \u00a7 54 Abs. BEAMTSTG \u00a7 54 Absatz 2 Satz 1 BeamtStG kein Vorverfahren durchgef\u00fchrt wurde, das mit einem Widerspruchsbescheid der Beklagten beendet worden ist.<\/p>\n<p>Auch in beamtenrechtlichen Angelegenheiten dient das Widerspruchsverfahren der Selbstkontrolle der Verwaltung, dem individuellen Rechtsschutz und der Entlastung der Verwaltungsgerichte (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 &#8211; BVERWG Aktenzeichen 2C2312 2 C 23.12 &#8211; BVerwGE 148, BVERWGE Jahr 148 Seite 217 &#8211; juris Rn. 35). Sind diese Ziele vor der Klageerhebung schon auf andere Weise erreicht worden oder k\u00f6nnen sie nicht mehr erreicht werden, ist ein Widerspruchsverfahren sinnlos. Seine Durchf\u00fchrung w\u00fcrde einen sachlich nicht zu rechtfertigenden Formalismus darstellen, der die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes unn\u00f6tig verz\u00f6gert. Die Entbehrlichkeit des Widerspruchsverfahrens in diesen F\u00e4llen stellt eine weitere, gesetzlich nicht ausdr\u00fccklich geregelte Ausnahme dar, die sich aus Sinn und Zweck der Vorschriften \u00fcber das Widerspruchsverfahren ergibt (st. Rspr.., vgl. nur: BVerwG, Urteil vom 15. September 2010 &#8211; BVERWG Aktenzeichen 8C2109 8 C 21.09 &#8211; BVerwGE 138, BVERWGE Jahr 138 Seite 1 &#8211; juris Rn. 24). Hat der Widerspruchsberechtigte etwa ohne Durchf\u00fchrung eines Widerspruchsverfahrens oder vor dessen Abschluss Klage erhoben, kann die Beklagte das Widerspruchsverfahren entbehrlich machen, wenn sie sich im Klageverfahren vorbehaltlos zur Sache einl\u00e4sst und hierdurch zum Ausdruck bringt, auch in einem Widerspruchsverfahren unbedingt die bisher vertretene Rechtsauffassung aufrechterhalten zu wollen. Dagegen ist eine nur hilfsweise Einlassung zur Sache dahingehend zu interpretieren, dass die Beh\u00f6rde den Kl\u00e4ger an der Durchf\u00fchrung des Widerspruchsverfahrens festhalten will (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 &#8211; BVERWG Aktenzeichen 2C2312 2 C 23.12 &#8211; BVerwGE 148, BVERWGE Jahr 148 Seite 217 &#8211; juris Rn. 37).<\/p>\n<p>Nach diesen Grunds\u00e4tzen erweist sich das Widerspruchsverfahren im vorliegenden Fall aufgrund des prozessualen Verhaltens der Beklagten ausnahmsweise als entbehrlich. Die Kl\u00e4gerin hat durch E-Mail vom 12. Juni 2015 &#8211; formunwirksam (vgl. \u00a7 VWGO \u00a7 70 Abs. VWGO \u00a7 70 Absatz 1 Satz 1 VwGO) &#8211; Widerspruch gegen die dienstliche Weisung des Pr\u00e4sidenten der Beklagten vom 9. Juni 2015 eingelegt, der durch Schriftsatz ihres Verfahrensbevollm\u00e4chtigten vom 29. Juni 2015 &#8211; formwirksam &#8211; best\u00e4tigt worden ist. \u00dcber diesen Widerspruch war zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 15. Oktober 2015 noch nicht entschieden. Die Beklagte hat sich jedoch im Klageverfahren vorbehaltlos zur Sache eingelassen und namentlich in der Klageerwiderung vom 27. November 2015 ausdr\u00fccklich und ausschlie\u00dflich die beantragte Abweisung der Klage mit deren Erfolglosigkeit in der Sache begr\u00fcndet, ohne sich auf eine etwaige Unzul\u00e4ssigkeit des Klagebegehrens zu berufen. Hierdurch hat sie zu erkennen gegeben, dass sie ihre Auffassung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nicht zu \u00e4ndern beabsichtigt und daher auf eine erneute eigene Befassung mit der Angelegenheit verzichtet. Jenseits dessen w\u00e4re die Klage zum Zeitpunkt ihrer Erhebung auch als Unt\u00e4tigkeitsklage gem\u00e4\u00df \u00a7 VWGO \u00a7 75 Satz 1 VwGO ohne vollst\u00e4ndige Durchf\u00fchrung eines Widerspruchsverfahrens zul\u00e4ssig gewesen, weil die Beklagte ohne erkennbaren zureichenden Grund innerhalb von drei Monaten nach Einlegung des Widerspruchs nicht \u00fcber diesen entschieden hat.<\/p>\n<p>b. Der Klageantrag zu 1) ist unbegr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerin kann die begehrte Feststellung nicht mit Erfolg geltend machen. Die Weisung des Pr\u00e4sidenten der Beklagten vom 9. Juni 2015 war rechtm\u00e4\u00dfig und verletzt die Kl\u00e4gerin nicht in eigenen Rechten (\u00a7 VWGO \u00a7 113 Abs. VWGO \u00a7 113 Absatz 1 Satz 1 VwGO analog).<\/p>\n<p>aa. Rechtsgrundlage der dienstlichen Weisung des Pr\u00e4sidenten der Beklagten vom 9. Juni 2015 ist \u00a7 BEAMTSTG \u00a7 35 Satz 2 BeamtStG. Hiernach sind Beamtinnen und Beamte verpflichtet, dienstliche Anordnungen ihrer Vorgesetzten auszuf\u00fchren und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen.<\/p>\n<p>\u00a7 BEAMTSTG \u00a7 35 Satz 2 BeamtStG findet Anwendung auf die Kl\u00e4gerin. Die Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes regeln gem\u00e4\u00df \u00a7 BEAMTSTG \u00a7 1 BeamtStG das Statusrecht der Beamtinnen und Beamten der L\u00e4nder, Gemeinden und Gemeindeverb\u00e4nde sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden K\u00f6rperschaften, Anstalten und Stiftungen des \u00f6ffentlichen Rechts. Hierzu z\u00e4hlt auch die Beklagte. Sie ist gem\u00e4\u00df \u00a7 RPHOCHSCHG \u00a7 1 Abs. RPHOCHSCHG \u00a7 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. RPHOCHSCHG \u00a7 1 Absatz 2 Nummer 4 Hochschulgesetz Rheinland-Pfalz &#8211; HochSchG &#8211; eine Universit\u00e4t des Landes und gem\u00e4\u00df \u00a7 RPHOCHSCHG \u00a7 6 Abs. RPHOCHSCHG \u00a7 6 Absatz 1 Satz 1 HochSchG eine K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts. Gem\u00e4\u00df \u00a7 RPHOCHSCHG \u00a7 105 Abs. RPHOCHSCHG \u00a7 105 Absatz 1 und RPHOCHSCHG \u00a7 105 Absatz 2 HochSchG untersteht die Beklagte in Selbstverwaltungsangelegenheiten der Rechtsaufsicht und in Auftragsangelegenheiten der Fachaufsicht des Landes. Dementsprechend findet das Beamtenstatusgesetz auch auf das mit der Kl\u00e4gerin mit Wirkung zum 1. September 1998 begr\u00fcndete Dienstverh\u00e4ltnis Anwendung.<\/p>\n<p>Auch steht der sich aus \u00a7 BEAMTSTG \u00a7 35 Satz 2 BeamtStG ergebenden Weisungsgebundenheit der Kl\u00e4gerin nicht entgegen, dass sie bereits mit Wirkung zum 18. Mai 1999 mit dem Statusamt einer Leitenden Bibliotheksdirektorin (&#8230;) das Endamt ihrer Laufbahn erreicht hat. \u00a7 BEAMTSTG \u00a7 35 Satz 2 BeamtStG enth\u00e4lt keine Ausnahmen oder Lockerungen der Pflicht zur Befolgung dienstbezogener Weisungen f\u00fcr Beamte in F\u00fchrungspositionen. Beamte in leitender Position erhalten zwar rein faktisch seltener Weisungen von Vorgesetzten als Beamte auf nachgeordneten Dienstposten. Ergeht jedoch im Einzelfall eine Weisung an einen Beamten in leitender Position, ist er dennoch von Rechts wegen an diese &#8211; vorbehaltlich der in \u00a7 BEAMTSTG \u00a7 35 Abs. BEAMTSTG \u00a7 35 Absatz 3 BeamtStG genannten Ausnahmen &#8211; gleicherma\u00dfen gebunden wie Beamte niedrigerer Status\u00e4mter. Im Gegenteil ist die Kl\u00e4gerin daran zu erinnern, dass gerade in leitender Position der Beachtung eigener beamtenrechtlicher Pflichten sowohl eine besondere Vorbildfunktion gegen\u00fcber den hierarchisch nachgeordneten Beamten als auch eine hervorgehobene Bedeutung f\u00fcr das Ansehen des Beamtentums und f\u00fcr das Vertrauen der Bev\u00f6lkerung in die Funktionsf\u00e4higkeit staatlicher Strukturen zukommt.<\/p>\n<p>bb. Formelle Bedenken gegen die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der dienstlichen Weisung vom 9. Juni 2015 bestehen nicht. Insbesondere gen\u00fcgt sie den Anforderungen im Hinblick auf ihre Bestimmtheit (\u00a7 VWVFG \u00a7 37 Abs. VWVFG \u00a7 37 Absatz 1 VwVfG analog; vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 2013 &#8211; OVGMUENSTER Aktenzeichen 1B119712 1 B 1197\/12 &#8211; juris Rn. 20).<\/p>\n<p>cc. Die Weisung des Pr\u00e4sidenten der Beklagten vom 9. Juni 2015 erweist sich auch als materiell rechtm\u00e4\u00dfig.<\/p>\n<p>(1) Die Weisung vom 9. Juni 2015 ist von der Weisungsbefugnis der Beklagten gedeckt und entfaltet Bindungswirkung gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin. Durch die Weisungen der Vorgesetzten konkretisiert und steuert der Dienstherr im Verwaltungswege die dem Grunde nach in \u00a7\u00a7 BEAMTSTG \u00a7 33, BEAMTSTG \u00a7 34 BeamtStG in Verbindung mit \u00a7\u00a7 LANDBESCHAFFG \u00a7 50, LANDBESCHAFFG \u00a7 73 und LANDBESCHAFFG \u00a7 81 LBG gesetzlich ausgesprochene Dienstleistungspflicht des Beamten (vgl. Plog\/Wiedow [Hrsg.], Bundesbeamtengesetz Kommentar, Band 1, \u00a7 BBG \u00a7 62 BBG [Stand: Juni 2014], Rn. 10, zu den Parallelvorschriften f\u00fcr die Beamten des Bundes). Die Weisungsbefugnis umfasst dementsprechend das Recht zu Anordnungen, die dem Beamten die Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben inhaltlich vorgeben, die Modalit\u00e4ten und die \u00e4u\u00dferen Bedingungen der Dienstaus\u00fcbung regeln und ihn zu sonstigen Leistungen verpflichten, die er im Rahmen seines Dienstverh\u00e4ltnisses zu erbringen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2008 &#8211; BVERWG Aktenzeichen 2C12607 2 C 126.07 &#8211; juris Rn. 17). Dagegen fehlt der notwendige dienstliche Bezug bei Anordnungen, die dem Beamten aufgeben, seine pers\u00f6nlichen Angelegenheiten im Sinne des Dienstherrn zu regeln, etwa eigene Anspr\u00fcche geltend oder nicht geltend zu machen, Antr\u00e4ge zu stellen oder zur\u00fcckzunehmen. Solche Anordnungen muss der Beamte nicht befolgen, weil sie au\u00dferhalb des Anwendungsbereichs der Weisungsbefugnis liegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Oktober 1967 &#8211; BVERWG Aktenzeichen 1WDB767 1 WDB 7.67 &#8211; BVerwGE 33, BVERWGE Jahr 33 Seite 108; BVerwG, Urteil vom 18. September 2008 &#8211; BVERWG Aktenzeichen 2C12607 2 C 126.07 &#8211; juris Rn. 17).<\/p>\n<p>Dies zugrunde gelegt, verfolgt die Weisung des Pr\u00e4sidenten der Beklagten vom 9. Juni 2015 ausschlie\u00dflich die Regelung dienstlicher Belange und nicht eine solche pers\u00f6nlicher Angelegenheiten der Kl\u00e4gerin. Eine Ma\u00dfnahme, die einem Beamten bestimmte Vorgaben und Beschr\u00e4nkungen bei der Nutzung des ihm \u00fcberlassenen Dienstzimmers auferlegt, betrifft erkennbar ausschlie\u00dflich Modalit\u00e4ten der Dienstaus\u00fcbung, da sie ihrem Regelungsgehalt nach auf rein innerdienstliche Sachverhalte begrenzt ist. Anders etwa als Anordnungen, die das pers\u00f6nliche Erscheinungsbild des Beamten betreffen und gegebenenfalls Wirkungen \u00fcber die Dienstzeit hinaus in der pers\u00f6nlichen Sph\u00e4re des Beamten entfalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. M\u00e4rz 2006 &#8211; BVERWG Aktenzeichen 2C305 2 C 3.05 &#8211; BVerwGE 125, BVERWGE Jahr 125 Seite 85 &#8211; juris: Vorgaben zur zul\u00e4ssigen Haarl\u00e4nge von Polizeibeamten), sind die mit der Weisung vom 9. Juni 2015 ausgesprochenen Beschr\u00e4nkungen der Kl\u00e4gerin r\u00e4umlich auf das ihr \u00fcberlassene Dienstzimmer und tempor\u00e4r auf die Dienstzeit beschr\u00e4nkt. In diesen F\u00e4llen ist die Regelung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelm\u00e4\u00dfig nur auf offensichtliche Fehlerhaftigkeit zu \u00fcberpr\u00fcfen, weil der Eingriffsgehalt derartiger Regelungen zumeist schon deshalb gering ist, weil sie in der privaten Sph\u00e4re nicht fortwirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. M\u00e4rz 2006 &#8211; BVERWG Aktenzeichen 2C305 2 C 3.05 &#8211; BVerwGE 125, BVERWGE Jahr 125 Seite 85 &#8211; juris Rn. 22).<\/p>\n<p>(2) Die gegen die Kl\u00e4gerin ausgesprochene Beschr\u00e4nkung bei der Nutzung ihres Dienstzimmers ist auch mit dem Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit vereinbar. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der sich hieran orientierenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Fall, wenn die Ma\u00dfnahme geeignet und erforderlich ist, um dienstliche Erfordernisse zu f\u00f6rdern und die Grenzen der Zumutbarkeit f\u00fcr die Betroffenen wahrt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. M\u00e4rz 1971 &#8211; BVERFG Aktenzeichen 1BVR5266 1 BvR 52\/66 u. a. &#8211; BVerfGE 30, BVERFGE Jahr 30 Seite 292 &#8211; juris; BVerfG, Beschluss vom 9. M\u00e4rz 1994 &#8211; BVERFG Aktenzeichen 2BVL4392 2 BvL 43\/92 u. a. &#8211; BVerfGE 90, BVERFGE Jahr 90 Seite 145 &#8211; juris; BVerwG, Urteil vom 2. M\u00e4rz 2006 &#8211; BVERWG Aktenzeichen 2C305 2 C 3.05 &#8211; BVerwGE 125, BVERWGE Jahr 125 Seite 85 &#8211; juris Rn. 23). Bei der Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit steht dem Vorgesetzten ein gerichtlich nur begrenzt nachpr\u00fcfbarer Einsch\u00e4tzungsspielraum zu, dessen inhaltliche Reichweite insbesondere von Schwere und Intensit\u00e4t des jeweiligen Eingriffs abh\u00e4ngt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Januar 1991 &#8211; BVERFG Aktenzeichen 2BVR55090 2 BvR 550\/90 &#8211; juris Rn. BVERFG Aktenzeichen 2BVR55090 1991-01-10 Randnummer 6; BVerwG, Urteil vom 15. Januar 1999 &#8211; BVERWG Aktenzeichen 2C1198 2 C 11.98 &#8211; juris Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 2. M\u00e4rz 2006 &#8211; BVERWG Aktenzeichen 2C305 2 C 3.05 &#8211; BVerwGE 125, BVERWGE Jahr 125 Seite 85 &#8211; juris Rn. 23).<\/p>\n<p>Bei Anwendung dieses Ma\u00dfstabs auf den vorliegenden Sachverhalt kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass ein Versto\u00df gegen den Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz nicht gegeben ist. Die mit der Dienstanweisung ausgesprochene Verpflichtung der Kl\u00e4gerin, Laufband und Sofa aus dem Dienstzimmer zu entfernen, ist erkennbar geeignet, dienstliche Erfordernisse zu f\u00f6rdern. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang unter Anwendung des ihr zustehenden Einsch\u00e4tzungsspielraums zun\u00e4chst darauf hingewiesen, dass das Vorhandensein von Sportger\u00e4ten und Ruhem\u00f6beln in einem Dienstzimmer der effektiven Wahrnehmung der Dienstleistungspflicht durch die Kl\u00e4gerin und ihrer Pflicht zum vollen pers\u00f6nlichen Einsatz f\u00fcr den Beruf (vgl. \u00a7 BEAMTSTG \u00a7 34 Satz 1 BeamtStG) entgegenstehen kann.<\/p>\n<p>Diese Einsch\u00e4tzung der Beklagten &#8211; die das Gericht teilt &#8211; kann die Kl\u00e4gerin nicht dadurch in Frage stellen, indem sie auf die Notwendigkeit beider Gegenst\u00e4nde f\u00fcr die Erhaltung ihrer Gesundheit und ihrer Dienstf\u00e4higkeit hinweist. In diesem Kontext ist zun\u00e4chst darauf hinzuweisen, dass Beamte kein subjektives Recht darauf geltend machen k\u00f6nnen, dass eine an sie gerichtete Weisung zweckm\u00e4\u00dfig ist. Die Bindungswirkung des \u00a7 BEAMTSTG \u00a7 35 Satz 2 BeamtStG setzt nicht voraus, dass die durch den Vorgesetzten angeordnete Ma\u00dfnahme optimal oder auch nur vertretbar zweckm\u00e4\u00dfig ist (vgl. Plog\/Wiedow [Hrsg.], Bundesbeamtengesetz Kommentar, Band 1, \u00a7 BBG \u00a7 62 BBG [Stand: Juni 2014], Rn. 20). H\u00e4lt der Beamte eine durch den Vorgesetzten ausgesprochene Dienstanweisung f\u00fcr unzweckm\u00e4\u00dfig, hat er im Rahmen seiner Beratungs- und Unterst\u00fctzungspflicht (\u00a7 BEAMTSTG \u00a7 35 Satz 1 BeamtStG) den Vorgesetzten dar\u00fcber zu informieren; eine eigenst\u00e4ndige Entscheidungskompetenz des angewiesenen Beamten, eine als unzweckm\u00e4\u00dfig erachtete Weisung kraft eigener \u00dcberzeugung zu ignorieren, steht dem Beamten jedenfalls nicht zu.<\/p>\n<p>Jenseits dessen erwecken das Gesamtverhalten der Kl\u00e4gerin sowie die konkrete Beschaffenheit insbesondere des aus dem Dienstzimmer entfernten Laufbandes erhebliche Zweifel an der medizinischen Notwendigkeit und therapeutischen Eignung der Gegenst\u00e4nde zur Erhaltung der Dienstf\u00e4higkeit. So hat die Kl\u00e4gerin zu keinem Zeitpunkt vor Ergehen der dienstlichen Weisung vom 9. Juni 2015 die Beklagte auf das Vorhandensein gesundheitlicher Beeintr\u00e4chtigungen hingewiesen, die durch die Unm\u00f6glichkeit l\u00e4ngeren Sitzens eine Gef\u00e4hrdung ihrer Dienstf\u00e4higkeit bedeuten k\u00f6nnten. Auch die durch die Beklagte angebotenen Erleichterungen bei der Dienstverrichtung (flexible Arbeitszeitmodelle, h\u00f6henverstellbare Schreibtische etc.) hat die Kl\u00e4gerin im Vorfeld weder nachgefragt noch abgerufen. Erst im Rahmen des Klageverfahrens &#8211; und nach Entfernung des Sportger\u00e4ts und Sofas aus ihrem Dienstzimmer &#8211; hat die Kl\u00e4gerin erstmals eine \u00e4rztliche Bescheinigung des Dr. &#8230;, vom 4. Juli 2015 vorgelegt, durch die ihr Beschwerden an der Wirbels\u00e4ule, Osteochondrose an Halswirbels\u00e4ule und Lendenwirbels\u00e4ule sowie Wurzelreizsymptomatiken an Halswirbels\u00e4ule und Lendenwirbels\u00e4ule attestiert werden. Wie akut diese Beschwerden sind und zu welchen Beeintr\u00e4chtigungen der Dienstverrichtung sie f\u00fchren, geht aus dem Attest nicht vor; auch die Kl\u00e4gerin hat hierzu keine \u00fcber pauschale Behauptungen hinausgehende Angaben gemacht. In Anbetracht des erst nachtr\u00e4glich erfolgten Vortrags zu zuvor g\u00e4nzlich unbekannten gesundheitlichen Sachverhalten dr\u00e4ngen sich dem Gericht jedoch Zweifel an der durch die Kl\u00e4gerin behaupteten Dringlichkeit therapeutischer Ma\u00dfnahmen auf. Der Umstand, dass die Kl\u00e4gerin die eingelagerten Gegenst\u00e4nde bis zur m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht nicht abgeholt oder einen Antrag auf sonstige Erleichterungen bei der Dienstverrichtung bei der Beklagten gestellt hat, spricht jedenfalls gegen die Unaufschiebbarkeit therapeutischen Handelns. Unterstrichen wird dies zudem durch den Umstand, dass sich die Kl\u00e4gerin noch Ende Juni 2015 &#8211; also zeitgleich mit der Begr\u00fcndung ihres Widerspruchs, mit dem sie die Fortsetzung ihrer Dienstt\u00e4tigkeit bei Entfernung der Gegenst\u00e4nde in Frage gestellt hatte, und kurzzeitig vor Erstellung des \u00e4rztlichen Attests &#8211; urlaubsbedingt in Indien aufgehalten hat (vgl. Bl. 7 der Verwaltungsakte \u201ePrivate Gegenst\u00e4nde in den Dienstr\u00e4umen\u201c), was angesichts der erheblichen Flugzeiten nicht f\u00fcr akute Beschwerden bei fehlender Bewegung oder eine die Dienstf\u00e4higkeit gef\u00e4hrdende Unm\u00f6glichkeit l\u00e4ngeren Sitzens spricht.<\/p>\n<p>Selbst wenn man mit der Kl\u00e4gerin von der medizinischen Notwendigkeit und therapeutischen Eignung der entfernten Gegenst\u00e4nde zum Schutz ihrer Gesundheit und der Wahrung ihrer Dienstf\u00e4higkeit ausginge, w\u00e4re es der Kl\u00e4gerin dennoch verwehrt, ohne Information ihres Dienstherrn eigenm\u00e4chtige Ma\u00dfnahmen auf dessen Kosten zu ergreifen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Dienstherr einen eigenen Ma\u00dfnahmenkatalog f\u00fcr k\u00f6rperlich beeintr\u00e4chtigte Bedienstete vorh\u00e4lt und dieser von der betroffenen Person nicht abgerufen wird. Selbst wenn der Betroffene die zur Verf\u00fcgung gestellten Ma\u00dfnahmen f\u00fcr generell oder im betreffenden Einzelfall unzweckm\u00e4\u00dfig oder unzureichend erachtet, hat er im Rahmen seiner Pflicht zur vertikalen Zusammenarbeit mit den Vorgesetzten (vgl. \u00a7 BEAMTSTG \u00a7 35 Satz 1 BeamtStG) R\u00fccksprache mit diesen zu nehmen und darauf hinzuwirken, dass die unzweckm\u00e4\u00dfigen oder unzureichenden Ma\u00dfnahmen generell oder in seinem Einzelfall ersetzt oder durch andere Ma\u00dfnahmen erg\u00e4nzt werden. Die Kl\u00e4gerin hat demgegen\u00fcber ohne Ank\u00fcndigung oder R\u00fccksprache mit ihrem Dienstherrn eigenm\u00e4chtig die Einrichtung des von ihr als angemessen erachteten \u201edynamischen Arbeitsplatzes\u201c durchgef\u00fchrt. Dies wiegt umso schwerer angesichts der Tatsache, dass durch die Benutzung des \u201edynamischen Arbeitsplatzes\u201c f\u00fcr den Dienstherrn zus\u00e4tzliche Kosten (Energiekosten bei Betrieb des Laufbands) entstehen und die Kl\u00e4gerin ihr weisungsunterworfene Bedienstete w\u00e4hrend der Arbeitszeit mit der Aufstellung des nunmehr entfernten Laufbandes beauftragt hat.<\/p>\n<p>Jenseits dessen hat die Beklagte auch weitere dienstliche Belange benannt, zu deren Wahrung die dienstliche Weisung vom 9. Juni 2015 geeignet ist. So hat die Beklagte auch auf die durch die zus\u00e4tzlichen Gegenst\u00e4nde beeintr\u00e4chtigte Brandsicherheit, Einschr\u00e4nkungen bei der Reinigung des Dienstzimmers sowie &#8211; im Zusammenhang mit dem Laufband &#8211; die erh\u00f6hte Unfallgefahr wegen fehlender Abstandsfl\u00e4chen neben und hinter dem Ger\u00e4t hingewiesen. Diesem Vortrag ist die Kl\u00e4gerin nicht in einer Weise entgegengetreten, die eine Verletzung des Einsch\u00e4tzungsspielraums seitens der Beklagten vermuten lie\u00dfe. Soweit die Kl\u00e4gerin in diesem Zusammenhang etwa darauf hingewiesen hat, dass die Beklagte zur Erh\u00f6hung der Brandsicherheit auch eine Brandschutzt\u00fcr zwischen Bibliothek und Dienstzimmer errichten k\u00f6nnte, stellt dies gegen\u00fcber der ausgesprochenen Pflicht zur Entfernung des Laufbandes nicht ein gleicherma\u00dfen geeignetes, da erheblich kostenintensiveres Mittel dar. Soweit die Beklagte im Zusammenhang mit der erh\u00f6hten Unfallgefahr bei der Benutzung des \u201edynamischen Arbeitsplatzes\u201c auf ihre Verpflichtung nach \u00a7 ARBSTAETTV \u00a7 3a Abs. ARBSTAETTV \u00a7 3A Absatz 1 Satz 1 ArbSt\u00e4ttV hingewiesen hat, ist die Kl\u00e4gerin dem nicht inhaltlich entgegengetreten.<\/p>\n<p>(3) Anhaltspunkte f\u00fcr eine fehlende Erforderlichkeit der in der Dienstanweisung vom 9. Juni 2015 ausgesprochenen Verpflichtung zum Entfernen der Gegenst\u00e4nde bestehen nicht. Auch insoweit steht dem weisungsbefugten Vorgesetzten ein gerichtlich nur begrenzt nachpr\u00fcfbarer Einsch\u00e4tzungsspielraum zu (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Januar 1991 &#8211; BVERFG Aktenzeichen 2BVR55090 2 BvR 550\/90 &#8211; juris Rn. BVERFG Aktenzeichen 2BVR55090 1991-01-10 Randnummer 6; BVerwG, Urteil vom 15. Januar 1999 &#8211; BVERWG Aktenzeichen 2C1198 2 C 11.98 &#8211; juris Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 2. M\u00e4rz 2006 &#8211; BVERWG Aktenzeichen 2C305 2 C 3.05 &#8211; BVerwGE 125, BVERWGE Jahr 125 Seite 85 &#8211; juris Rn. 23). Weniger eingriffsintensive Ma\u00dfnahmen &#8211; etwa die Verpflichtung zu Nichtbenutzung des \u201edynamischen Arbeitsplatzes\u201c &#8211; w\u00e4ren weder gleicherma\u00dfen geeignet noch gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin sp\u00fcrbar weniger eingriffsintensiv gewesen.<\/p>\n<p>(4) Schlie\u00dflich wahrt die Weisung auch die Grenzen der Zumutbarkeit gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin. Dies gilt auch vor dem Hintergrund der nunmehr im Klageverfahren erstmals genannten gesundheitlichen Beeintr\u00e4chtigungen der Kl\u00e4gerin. So geht aus der \u00e4rztlichen Bescheinigung des Dr&#8230;., vom 4. Juli 2015 nicht substantiiert hervor, welche Intensit\u00e4t die gesundheitlichen Beeintr\u00e4chtigungen der Kl\u00e4gerin aufweisen und inwieweit die Einrichtung des \u201edynamischen Arbeitsplatzes\u201c zur effektiven Behandlung derselben geeignet oder f\u00f6rderlich ist. Zudem ist die Beklagte der pauschalen \u201eEmpfehlung\u201c des Facharztes durch Hinweis auf wissenschaftliche Untersuchungen des konkreten Ger\u00e4ts und des Konzepts \u201edynamischer Arbeitspl\u00e4tze\u201c substantiiert entgegengetreten. Hierbei ist insbesondere hervorzuheben, dass auch nach Erkenntnissen des Gerichts nur wissenschaftliche Ver\u00f6ffentlichungen zur Eignung \u201edynamischer Arbeitspl\u00e4tze\u201c zur Behandlung kardiologischer, nicht aber orthop\u00e4discher Erkrankungen bestehen. Letztlich kann dies jedoch auch dahinstehen, weil die Unzumutbarkeit der dienstlichen Weisung vom 9. Juni 2015 bereits deshalb entf\u00e4llt, weil die Beklagte der Kl\u00e4gerin in Gestalt speziell eingerichteter Arbeitspl\u00e4tze, flexibler Arbeitszeiten zur Erm\u00f6glichung h\u00e4ufiger Pausen, verg\u00fcnstigten Zugangs zum universit\u00e4tseigenen Sportstudio und der Unterst\u00fctzung bei der Beantragung weitergehender Arbeitshilfen bei den Kranken- oder Rentenkasse zumutbare Alternativangebote zur Verf\u00fcgung gestellt hat, die die Kl\u00e4gerin bisher weder in Anspruch genommen noch ausgesch\u00f6pft hat.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich resultiert eine Unzumutbarkeit der ausgesprochenen Verpflichtung auch nicht aus einem willk\u00fcrlichen, das hei\u00dft von sachfremden Motiven getragenen, Verhalten der Beklagten. Dies gilt insbesondere, soweit die Kl\u00e4gerin geltend macht, dass ausschlie\u00dflich in ihrem B\u00fcro die Entfernung des Sofas ausgesprochen worden sei, w\u00e4hrend in den Dienstzimmern anderer Bediensteter das Vorhandensein privater Sitzm\u00f6bel stillschweigend geduldet werde. Die diesbez\u00fcgliche Einlassung der Kl\u00e4gerin hat sich jedoch auf eine pauschale Behauptung beschr\u00e4nkt, ohne auch nur einen einzigen Sachverhalt zu konkretisieren, in dem die Beklagte so verfahren haben soll. Angesichts dessen sieht das Gericht keine Anhaltspunkte f\u00fcr diesbez\u00fcgliche Vers\u00e4umnisse der Beklagten oder Ansatzpunkte f\u00fcr eine weitergehende Amtsermittlung, nicht zuletzt weil sich die Beklagte wiederholt dahingehend eingelassen hat, dass grunds\u00e4tzlich gegen gr\u00f6\u00dfere private Sitzm\u00f6bel in den Dienstzimmern vorgegangen werde, wann immer sie von deren Existenz erfahre. Unbeschadet dessen w\u00e4re es der Beklagten auch bei Vorhandensein privater Gegenst\u00e4nde in verschiedenen Dienstzimmern nicht verwehrt, nach einem schl\u00fcssigen Konzept zun\u00e4chst in besonders hervorstechenden Einzelf\u00e4llen zu handeln. Ein solcher d\u00fcrfte vorliegend aufgrund des kumulativen Vorhandenseins von Sofa und &#8211; Energiekosten verursachendem &#8211; Laufband sowie aufgrund der hervorgehobenen Position der Kl\u00e4gerin anzunehmen sein. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Kl\u00e4gerin ist daher nicht feststellbar.<\/p>\n<p>2. Der Klageantrag zu 2) ist ebenfalls zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet. Die Entfernung des Laufbands und des Sofas aus dem Dienstzimmer der Kl\u00e4gerin am 1. Juli 2015 durch Bedienstete der Beklagten war rechtm\u00e4\u00dfig und verletzt die Kl\u00e4gerin ebenfalls nicht in eigenen Rechten (\u00a7 VWGO \u00a7 113 Abs. VWGO \u00a7 113 Absatz 1 Satz 1 VwGO analog).<\/p>\n<p>a. Da es sich &#8211; wie dargelegt &#8211; bei der dienstlichen Weisung von 9. Juni 2015 nicht um einen Verwaltungsakt handelte, messen sich die Vollstreckungsvoraussetzungen entgegen der Annahme der Kl\u00e4gerin nicht an den Vorschriften des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes &#8211; LVwVG. Insbesondere bedurfte es keiner gesonderten Anordnung der sofortigen Vollziehung der dienstlichen Weisung gem\u00e4\u00df \u00a7 VWGO \u00a7 80 Abs. VWGO \u00a7 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. VWGO \u00a7 80 Absatz 2 Nummer 4 VwGO. Entsprechend war der Widerspruch der Kl\u00e4gerin vom 12. Juni 2015 auch ungeeignet, eine aufschiebende Wirkung zu entfalten (vgl. \u00a7 VWGO \u00a7 80 Abs. VWGO \u00a7 80 Absatz 1 Satz 1 VwGO). Nichts anderes ergibt sich aus den Sonderregelungen des Beamtenrechts. Zwar k\u00f6nnte \u00a7 BEAMTSTG \u00a7 54 Abs. BEAMTSTG \u00a7 54 Absatz 4 BeamtStG dahingehend interpretiert werden, dass die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage ausschlie\u00dflich bei gegen Anordnungen und Versetzungen gerichteten Rechtsbehelfen entfiele und daher im Umkehrschluss bei gegen dienstliche Weisungen gerichteten Widerspr\u00fcchen und Klage eintreten m\u00fcsse. Dies widerspr\u00e4che jedoch nicht nur der Rechtsnatur der dienstlichen Weisung, sondern auch der Systematik des Gesetzes. Die dienstliche Weisung entfaltet nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung auch Bindungswirkung gegen\u00fcber dem Beamten, wenn sie rechtswidrig oder unzweckm\u00e4\u00dfig ist (vgl. Plog\/Wiedow [Hrsg.], Bundesbeamtengesetz Kommentar, Band 1, \u00a7 BBG \u00a7 62 BBG [Stand: Juni 2014], Rn. 22 ff.). Bei Rechtm\u00e4\u00dfigkeitsbedenken sieht das Gesetz &#8211; als lex specialis zum Widerspruchsverfahren &#8211; das Remonstrationsverfahren gem\u00e4\u00df \u00a7 BEAMTSTG \u00a7 36 Abs. BEAMTSTG \u00a7 36 Absatz 2 BeamtStG vor. Selbst wenn man eine aufschiebende Wirkung der Remonstration annehmen sollte (str., vgl. Plog\/Wiedow [Hrsg.], Bundesbeamtengesetz Kommentar, Band 1, \u00a7 BBG \u00a7 63 BBG [Stand: November 2012], Rn. 13), entf\u00e4llt diese jedenfalls dann, wenn das Remonstrationsverfahren durch die Entscheidung des Dienstvorgesetzten abgeschlossen wird. Dies war vorliegend &#8211; sp\u00e4testens &#8211; durch das Schreiben der Kanzlerin der Beklagten vom 30. Juni 2015 an die Bevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin erfolgt (vgl. Bl. 15 d. Verwaltungsakte \u201ePrivate Gegenst\u00e4nde in den Dienstr\u00e4umen\u201c). Nachdem sich die Kl\u00e4gerin am Folgetag weiterhin weigerte, die Entfernung des Sofas und des Laufbands durchzuf\u00fchren (vgl. Bl. 16 d. Verwaltungsakte \u201ePrivate Gegenst\u00e4nde in den Dienstr\u00e4umen\u201c), war die Beklagte berechtigt, die Ma\u00dfnahme auch gegen den Willen der Kl\u00e4gerin durchzusetzen.<\/p>\n<p>b. Soweit die Kl\u00e4gerin am 1. Juli 2015 &#8211; trotz abgeschlossenem Remonstrationsverfahren &#8211; gegen\u00fcber den die Weisung der Beklagten vom 9. Juni 2015 durchsetzenden Bediensteten unter Zeugen angek\u00fcndigt hat, die Durchsetzung der Ma\u00dfnahme gegebenenfalls auch unter Anwendung k\u00f6rperlicher Mittel zu verhindern, scheidet auch die Annahme einer zu kurzen Vollzugsfrist aus.<\/p>\n<p>3. Der Klageantrag zu 3) ist als allgemeine Leistungsklage statthaft und auch im \u00dcbrigen zul\u00e4ssig, aber im Ergebnis unbegr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerin hat keinen Anspruch auf R\u00fcckbringung des Sofas und des Laufbands in ihr Dienstzimmer. Ein Folgenbeseitigungsanspruch scheidet mangels Rechtswidrigkeit der dienstlichen Weisung vom 9. Juni 2015 und deren Durchsetzung am 1. Juli 2015 aus.<\/p>\n<p>4. Die Kostenentscheidung resultiert aus \u00a7 VWGO \u00a7 154 Abs. VWGO \u00a7 154 Absatz 1 VwGO aufgrund des vollst\u00e4ndigen Unterliegens der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>5. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus \u00a7 VWGO \u00a7 167 Abs. VWGO \u00a7 167 Absatz 1 VwGO in Verbindung mit \u00a7\u00a7 ZPO \u00a7 708 Nr. ZPO \u00a7 708 Nummer 11, ZPO \u00a7 711 Zivilprozessordnung &#8211; ZPO.<\/p>\n<p>6. Gr\u00fcnde, die eine Zulassung der Berufung rechtfertigen k\u00f6nnten (vgl. \u00a7 VWGO \u00a7 124a Abs. VWGO \u00a7 124A Absatz 1 VwGO in Verbindung mit \u00a7 VWGO \u00a7 124 Abs. VWGO \u00a7 124 Absatz 2 Nrn. VWGO \u00a7 124 Absatz 2 Nummer 3 und VWGO \u00a7 124 Absatz 2 Nummer 4 VwGO), sind nicht ersichtlich.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Verwaltungsgericht Trier Entscheidungsdatum: 12.01.2016 Aktenzeichen: 1 K 3238\/15.TR Entscheidungsart: Urteil eigenes Abstract: Eine Bibliotheksdirektorin klagt gegen eine Dienstanweisung, die ihr untersagt, ein Sofa und ein Laufband (beides privat) in ihrem B\u00fcro zu haben. 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