{"id":4589,"date":"2017-07-06T21:31:40","date_gmt":"2017-07-06T19:31:40","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=4589"},"modified":"2019-10-28T22:18:48","modified_gmt":"2019-10-28T20:18:48","slug":"dvd-fehlt-nach-ruckgabe-der-hulle","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=4589","title":{"rendered":"DVD fehlt nach R\u00fcckgabe"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht: <\/strong>Verwaltungsgericht Berlin<strong><br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum: <\/strong>06.07.2017<strong><br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen: <\/strong><a href=\"http:\/\/www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de\/jportal\/portal\/t\/13ni\/bs\/10\/page\/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&amp;showdoccase=1&amp;js_peid=Trefferliste&amp;documentnumber=2&amp;numberofresults=10&amp;fromdoctodoc=yes&amp;doc.id=JURE170034816&amp;doc.part=L&amp;doc.price=0.0&amp;doc.hl=1#focuspoint\" target=\"_blank\" class=\"liexternal\">36 K 22.16<\/a><\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart: <\/strong>Urteil<strong><br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract:<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Eine Lehrerin leiht beim Medienforum Berlin eine DVD aus, zeigt diese im Unterricht und wirft sie noch am selben Tag in den R\u00fcckgabecontainer. Das Medienforum mahnt, dass zwar die H\u00fclle, nicht aber die DVD abgegeben wurde. Durch einen Scanfehler wurde sie aber schon vom Konto verbucht. Die Lehrerin meldet zur\u00fcck, dass sie die DVD \u00fcberall gesucht habe, aber nicht mehr gefunden hat. Sie leitet die Mahnung zur Ersatzbeschaffung (255,00\u20ac) ein. Derweil wird das Konto der Lehrerin zur Ausleihe gesperrt. Vor Gericht verlangt die Bibliothek nun die Zahlung der Geb\u00fchren, die Lehrerin m\u00f6chte die Klage der Bibliothek fallen lassen und erhebt Widerklage zur Freischaltung ihres Nutzerkontos. Das Gericht legt fest, dadurch das die Bibliothek nicht beweisen kann, das die DVD nicht abgegeben wurde, die Zahlung der Geb\u00fchren fallen zu lassen und die Lehrerin wieder zur Ausleihe zu zulassen.<br \/>\n<!--more--><\/p>\n<p><strong>Leitsatz<\/strong><\/p>\n<p>Beamtete Lehrerinnen und Lehrer haften dem Dienstherrn gegen\u00fcber nur f\u00fcr die vors\u00e4tzliche oder grob fahrl\u00e4ssige Verletzung von Dienstpflichen (\u00a7 48 Satz 1 BeamtStG). Dies gilt auch dann, wenn Benutzsordnungen f\u00fcr Bibliotheken oder Medienforen die Haftung auch auf eine einfache Fahrl\u00e4ssigkeit erweitern.<\/p>\n<p>Der Dienstherr ist aus Gr\u00fcnden der Normhierarchie und der Einheit der Rechtsordnung daran gehindert, durch untergesetzliche Benutzungsbedingungen einen weitergehenden Haftungsma\u00dfstab f\u00fcr Beamtinnen und Beamte zu statuieren als es das Bundesrecht in \u00a7 48 des Beamtenstatusgesetzes vorsieht.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Auf die Widerklage der Beklagten hin wird der Kl\u00e4ger unter Aufhebung des Bescheides der Senatsverwaltung f\u00fcr Bildung, Jugend und Wissenschaft vom 13. Mai 2015 verpflichtet, die Beklagte wieder zum Verleih beim Medienforum des Kl\u00e4gers zuzulassen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens.<\/p>\n<p>Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Die Beklagte ist Lehrerin an der F&#8230;Oberschule in Berlin und steht als Beamtin im Dienste des Beklagten.<\/p>\n<p>Sie ist Nutzerin des Medienforums Berlin, das ausweislich der Nutzungsbedingungen Medien f\u00fcr Schule und Unterricht an Lehrerinnen und Lehrer, Lehramtsanw\u00e4rter, Lehramtsstudenten, Auszubildende f\u00fcr Erziehungsberufe und Bedienstete der Berliner Bildungseinrichtung einschlie\u00dflich der Kindertageseinrichtungen verleiht.<\/p>\n<p>Am 1. Dezember 2014 entlieh die Beklagte beim Medienforum eine DVD mit dem Titel \u201eFern\u00f6stliche Religionen\u201c. Diese DVD war im Jahr 2004 vom Institut f\u00fcr Film und Bild zu einem Preis von 255,00 Euro angeschafft worden. Sie setzte die DVD im Ethikunterricht ein. Am selben Tage warf die Beklagte die DVD-H\u00fclle wieder in den R\u00fcckgabecontainer des Medienforums. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2014 ermahnte das Medienforum die Beklagte, dass sie zwar die H\u00fclle der DVD, jedoch ohne die DVD selbst zur\u00fcckgegeben habe. Mit Schreiben vom 16. Februar 2015 antwortete die Beklagte, nach ihrer Erinnerung sei die R\u00fcckgabe des Mediums vollst\u00e4ndig erfolgt. Sie habe sich nach der Mahnung durch das Medienforum gleichwohl verst\u00e4rkt darum bem\u00fcht, die DVD ausfindig zu machen, auch nach dem Aushang von Suchhinweisen in der Schule sei die DVD jedoch nicht auffindbar gewesen. Sie bedauere den Verlust des Mediums. Der weitere Schriftwechsel blieb folgenlos.<\/p>\n<p>Mit Bescheid vom 13. Mai 2015 stellte der Kl\u00e4ger fest, dass die Beklagte nach \u00a7\u00a7 7 und 12 Abs. 3 der von der Beklagten anerkannten Nutzungsbedingungen als Entleiherin f\u00fcr den Verlust verliehener Medien hafte und deshalb die Ersatzbeschaffung schulde. Unter Fristsetzung bis zum 29. Mai 2015 k\u00fcndigte die Senatsverwaltung f\u00fcr Bildung, Jugend und Wissenschaft der Beklagten an, sich auch an ihre Personalstelle zu wenden, um Schadensersatz \u00fcber den Besoldungseingang zu fordern. Der Kl\u00e4ger schloss die Beklagte bis zur Begleichung der Ersatzpflicht vom Verleih aus. Die Beklagte zahlte den Ersatzbetrag auch in der Folgezeit nicht.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat vor dem Amtsgericht Wedding als Zentralem Mahngericht am 6. Juli 2015 Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides gestellt; das Amtsgericht Wedding hat am 2. September 2015 einen Mahnbescheid erlassen. Der Mahnbescheid wurde der Beklagten am 5. September 2015 zugestellt, am 21. September 2015 hat sie hiergegen Widerspruch erhoben.<\/p>\n<p>Das Amtsgericht Wedding hat das Verfahren daraufhin am 22. September 2015 an das Amtsgericht Mitte abgegeben.<\/p>\n<p>In der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 11. Januar 2016 hat das Amtsgericht Mitte festgestellt, dass der Zivilrechtsweg nicht er\u00f6ffnet sei und hat den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Berlin verwiesen. Am 2. Mai 2016 hat die Beklagte ihrerseits gegen den Bescheid der Senatsverwaltung f\u00fcr Bildung, Jugend und Wissenschaft vom 13. Mai 2015, der ohne Rechtsmittelbelehrung ergangen war, Widerspruch erhoben, mit dem sie sich gegen ihren Ausschluss von der Entleihung wendet. Dieser Ausschluss sei unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Die Forderung bestehe nicht, weil sie nicht f\u00fcr den Ersatz der verlorengegangenen DVD hafte. Der Widerspruch wurde in den Folgemonaten nicht beschieden.<\/p>\n<p>Am 15. September 2016 hat die Beklagte Widerklage erhoben mit dem Ziel, sie unter Aufhebung des Bescheides der Senatsverwaltung f\u00fcr Bildung, Jugend und Wissenschaft vom 13. Mai 2015 wieder zum Verleih zuzulassen. Der Kl\u00e4ger h\u00e4lt auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht daran fest, die Beklagte m\u00fcsse aufgrund der von ihr anerkannten Nutzungsbedingungen des Medienforums Ersatz f\u00fcr die verlorengegangene DVD leisten.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen, an den Kl\u00e4ger 255,00 Euro zuz\u00fcglich Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 16. Mai 2015 zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>1. die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>2. im Wege der Widerklage den Bescheid der Senatsverwaltung f\u00fcr Bildung, Jugend und Wissenschaft vom 13. Mai 2015 aufzuheben und den Kl\u00e4ger zu verpflichten, die Beklagte wieder zum Verleih beim Medienforum des Kl\u00e4gers zuzulassen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>die Widerklage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beteiligten haben im Verwaltungsstreitverfahren ihre Argumentation jeweils wiederholt und vertieft. Der Kl\u00e4ger ist der Auffassung, die sanktionslose Wiederzulassung der Beklagten zur Entleihe gef\u00e4hrde die Existenz des Medienforums, weil der Verlust von Medien Konsequenzen haben m\u00fcsse, anders sei der Betrieb des Medienforums nicht aufrechtzuerhalten. Er bef\u00fcrchtet ferner eine Zweiklassengesellschaft zwischen verbeamteten und nicht verbeamteten Nutzerinnen und Nutzern, wenn man an beide Gruppen unterschiedliche Ma\u00dfst\u00e4be anlege.<\/p>\n<p>Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 3. April 2017 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte verwiesen, die auch den wesentlichen Inhalt des Verwaltungsvorgangs des Kl\u00e4gers enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>\u00dcber den Rechtsstreit konnte der Berichterstatter als Einzelrichter entscheiden, weil ihm die Kammer den Rechtsstreit mit Beschluss vom 3. April 2017 gem\u00e4\u00df \u00a7 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung \u00fcbertragen hat.<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4ger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung des Ersatzbetrages f\u00fcr die verlorengegangene DVD in H\u00f6he von 255,00 Euro (dazu I.). Die Beklagte hat dar\u00fcber hinaus mit ihrer Widerklage Erfolg. Ihre Klage ist als Unt\u00e4tigkeitsklage zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet (dazu II.).<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Klage ist als Leistungsklage des Dienstherrn zul\u00e4ssig. F\u00fcr die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs kann der Dienstherr grunds\u00e4tzlich den Weg der Leistungsklage beschreiten. Ihm steht insofern ein Wahlrecht zu, ob er im Wege des Leistungsbescheides oder im Wege der verwaltungsgerichtlichen Leistungsklage gegen den erstattungspflichtigen Beamten vorgeht (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. September 1967 \u2013 II C 37.67 \u2013, BVerwGE 28, 1; st\u00e4ndige Rechtsprechung der Kammer, zuletzt Urteil vom 19. April 2016 \u2013 VG 36 K 4.15 \u2013; ebenso Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, \u00a7 14, Rn. 81 m. w. N.).<\/p>\n<p>Die Klage ist aber unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4ger hat gegen die Beklagte keinen Leistungsanspruch. Die Beklagte haftet als Beamtin des Kl\u00e4gers n\u00e4mlich nur nach Ma\u00dfstab des \u00a7 48 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den L\u00e4ndern (Beamtenstatusgesetz \u2013 BeamtStG). Dieser sieht vor, dass Beamtinnen und Beamte, die vors\u00e4tzlich oder grob fahrl\u00e4ssig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus zu entstehenden Schaden zu ersetzen haben. Dieser Sorgfaltsma\u00dfstab findet hier Anwendung, denn die Beklagte hat die DVD unstreitig im Rahmen der Unterrichtsvorbereitung und Unterrichtsdurchf\u00fchrung eingesetzt und deshalb Aufgaben f\u00fcr den Kl\u00e4ger als Dienstherrn wahrgenommen.<\/p>\n<p>Ob die DVD \u00fcberhaupt im Verantwortungsbereich der Beklagten verlorengegangen ist, ist letztlich nicht erwiesen. Ausweislich ihrer Antwort an das Medienforum vom 16. Februar 2015 ging sie davon aus, das Medium vollst\u00e4ndig, also mit H\u00fclle und Inhalt, in den R\u00fcckgabecontainer eingeworfen zu haben. Das Medienforum hat zwar mit Schreiben vom 1. Dezember 2014 darauf hingewiesen, die R\u00fcckgabe sei ohne die DVD erfolgt, das Medium sei aber trotzdem \u201ef\u00e4lschlich abgescannt\u201c worden. Ein Beweis daf\u00fcr, dass die Beklagte die DVD verloren hat, ist damit nicht erbracht. Die Unerweislichkeit der das Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung begr\u00fcndenden Handlung (bzw. in diesem Falle Unterlassung) geht zu Lasten desjenigen Beteiligten, der hieraus eine ihm g\u00fcnstige Rechtsfolge ableitet; dies ist hier der Kl\u00e4ger (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10. Dezember 2013 \u2013 12 K 226\/12 \u2013, Rn. 17, juris).<\/p>\n<p>Letztlich kann dies aber dahinstehen. Denn selbst wenn die DVD im Verantwortungsbereich der Beklagten verlorengegangen w\u00e4re, gibt es keinerlei Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass ihr eine grob fahrl\u00e4ssige Pflichtverletzung zur Last zu legen w\u00e4re. Grob fahrl\u00e4ssig handelt derjenige, der die im konkreten Einzelfall erforderliche Sorgfalt (vgl. \u00a7 276 Abs. 2 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches \u2013 BGB) im Umgang mit dienstlich bereitgestellten Gegenst\u00e4nden in besonders schwerem Ma\u00dfe missachtet. Wer mit anderen Worten das nicht beachtet, was unter den gegebenen Umst\u00e4nden jedem einleuchten m\u00fcsste und wer selbst einfachste, naheliegende \u00dcberlegungen nicht angestellt hat (vgl. f\u00fcr den Fall der grob fahrl\u00e4ssigen Besch\u00e4digung eines Fotokopierers durch eine Lehrerin VG Neustadt an der Weinstra\u00dfe, Beschluss vom 9. Oktober 2012 \u2013 1 K 344\/12.NW \u2013; juris, Rn. 8).<\/p>\n<p>Diese Anforderungen w\u00e4ren im vorliegenden Fall \u2013 unterstellt, die DVD ist \u00fcberhaupt bei der Beklagten verlorengegangen \u2013 nicht erf\u00fcllt. Dar\u00fcber hinaus, dass die DVD schlicht verlorengegangen ist, liegen keine weiteren Anhaltspunkte daf\u00fcr vor, dass die Kl\u00e4gerin damit etwa unachtsam umgegangen w\u00e4re. In der m\u00fcndlichen Verhandlung haben die Beteiligten auch \u00fcbereinstimmend festgestellt, dass nichts daf\u00fcr bekannt ist, dass es der Beklagten in der Vergangenheit bereits unterlaufen w\u00e4re, DVDs oder andere Medien des Medienforums nicht zur\u00fcckgegeben zu haben. Bestehen aber keinerlei Anhaltspunkte f\u00fcr ein grob fahrl\u00e4ssiges Verhalten, haftet die Kl\u00e4gerin als Beamtin dem Dienstherrn f\u00fcr den Ersatz der verlorengegangenen DVD nicht.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Widerklage der Beklagten ist zul\u00e4ssig (dazu 1.) und begr\u00fcndet (2.).<\/p>\n<p>1.1.<\/p>\n<p>Die Klage der Widerkl\u00e4gerin ist gem\u00e4\u00df \u00a7 89 VwGO als Widerklage statthaft. Nach \u00a7 89 Abs. 1 VwGO kann bei dem Gericht der Klage eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln zusammenh\u00e4ngt. Dies gilt nicht, wenn in den F\u00e4llen des \u00a7 52 Nr. 1 VwGO (also bei ortsgebundenen Rechten) f\u00fcr die Klage wegen des Gegenanspruchs ein anderes Gericht zust\u00e4ndig w\u00e4re. Nach \u00a7 89 Abs. 2 VwGO ist die Widerklage au\u00dferdem bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen ausgeschlossen.<\/p>\n<p>Diese Zul\u00e4ssigkeitsvoraussetzungen einer Widerklage liegen vor. Der Ausschluss vom Verleih h\u00e4ngt unmittelbar mit dem vom Kl\u00e4ger begehrten Ersatz der verlorenen DVD zusammen, zumal der Kl\u00e4ger den Ausschluss der Beklagten von der Entleihe selbst mit der Erstattung der Wiederbeschaffungskosten verkn\u00fcpft hat. Es geht auch nicht um ortsgebundene Rechte, f\u00fcr Klage und Widerklage ist das Verwaltungsgericht Berlin jeweils \u00f6rtlich und sachlich zust\u00e4ndig (siehe dazu noch 1.2.). Bei der Hauptklage handelt es sich schlie\u00dflich weder um eine Anfechtung- noch Verpflichtungsklage, sondern um eine allgemeine Leistungsklage des Dienstherrn gegen die Beklagte, so dass auch die Vorschrift des \u00a7 89 Abs. 2 VwGO nicht einschl\u00e4gig ist.<\/p>\n<p>1.2.<\/p>\n<p>Auch f\u00fcr die Widerklage ist der Verwaltungsrechtsweg gem. \u00a7 40 Abs. 1 S. 1 VwGO er\u00f6ffnet. Dies ergibt sich schon aus \u00a7 40 Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. \u00a7 54 Abs. 1 BeamtStG. Danach ist f\u00fcr alle Klagen von Beamtinnen und Beamten aus dem Beamtenverh\u00e4ltnis der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Die Beklagte wendet sich hier als Beamtin gegen ein von ihrem Dienstherrn ausgesprochenes Nutzungsverbot einer (teil-)\u00f6ffentlichen Einrichtung. Damit handelt es sich um eine Klage aus dem Beamtenverh\u00e4ltnis. Daran \u00e4ndert auch nichts, dass \u00a7 1 Abs. 6 der Benutzungsbedingungen Medienforum der (damaligen) Senatsverwaltung f\u00fcr Bildung, Wissenschaft und Forschung in der hier ma\u00dfgeblichen und bis zum 2. Januar 2015 g\u00fcltigen Fassung vom 1. November 2007 vorsieht, dass zwischen den Nutzerinnen und Nutzern und dem Medienforum ein \u201eprivatrechtliches Nutzungsverh\u00e4ltnis\u201c begr\u00fcndet werde. F\u00fcr die Frage des \u201eOb\u201c des Zugangs zu einer \u00f6ffentlichen Einrichtung im Gegensatz zur Frage des \u201eWie\u201c der Benutzung, also der Benutzungsmodalit\u00e4ten, w\u00e4re ohnehin auch au\u00dferhalb des Beamtenverh\u00e4ltnisses der Verwaltungsrechtsweg er\u00f6ffnet (vgl. etwa BVerwG NJW 1990, 134\/135; VG Neustadt (Weinstra\u00dfe), Beschluss vom 10.02.2010, \u2013 4 L 81\/10.NW \u2013, Rn. 3 &#8211; juris). Wenn ein Anspruch auf Nutzung einer \u00f6ffentlichen Einrichtung \u00f6ffentlich-rechtlicher Natur ist, muss sich umgekehrt auch die Frage der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Untersagung der Nutzung der \u00f6ffentlichen Einrichtung nach \u00f6ffentlichem Recht richten. Ein privatrechtliches Verbot ist nicht in der Lage, einen \u00f6ffentlich-rechtlichen Anspruch entfallen zu lassen (VG Frankfurt, Urteil vom 21. April 2011 \u2013 7 K 7\/10.F \u2013, Rn. 22, juris, mit Hinweis auf Ehlers in: Schoch\/Schmidt-A\u00dfmann\/Pietzner, VwGO, \u00a7 40 Rn. 301).<\/p>\n<p>1.3.<\/p>\n<p>Die Klage ist ferner als Unt\u00e4tigkeitsklage nach \u00a7 75 Satz 1 VwGO auch ohne Abschluss eines Vorverfahrens nach \u00a7 68 Abs. 1 VwGO und vor Erlass eines Widerspruchsbescheides nach \u00a7 73 VwGO durch den Kl\u00e4ger zul\u00e4ssig, weil der Kl\u00e4ger \u00fcber den Widerspruch der Beklagten vom 2. Mai 2016 ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Frist sachlich entschieden hat. Der Bescheid vom 13. Mai 2015 ist zun\u00e4chst nicht in Bestandskraft erwachsen, denn er war nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, so dass nach \u00a7 70 Abs. 2 i. V. m. \u00a7 58 Abs. 2 VwGO eine einj\u00e4hrige Widerspruchsfrist galt, der Widerspruch der Beklagten vom 2. Mai 2016 war deshalb noch fristgerecht. \u00dcber diesen Widerspruch hat der Kl\u00e4ger bis zur Erhebung der Widerklage am 19. September 2016 und auch in der Folgezeit nicht entschieden. Der Klage steht deshalb auch \u00a7 75 Satz 2 VwGO nicht entgegen, weil die Klage erst nach einem Ablauf von drei Monaten seit Einlegung des Widerspruchs erhoben wurde. Der Kl\u00e4ger hat sinngem\u00e4\u00df zu verstehen gegeben, den Ausgang des hiesigen Klageverfahrens abwarten zu wollen, so dass auch nicht binnen angemessener Nachfrist mit einer Entscheidung in der Sache zu rechnen war.<\/p>\n<p>1.4.<\/p>\n<p>Bei dem Bescheid der Senatsverwaltung f\u00fcr Bildung, Jugend und Wissenschaft vom 13. Mai 2015 handelt es sich auch um einen Verwaltungsakt, den die Beklagte mittels einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach \u00a7 42 Abs. 1 VwGO i. V. m. \u00a7 75 VwGO angreifen kann. Da hier in Ansehung der Benutzungsbedingungen des Medienforums unklar war, ob ihre urspr\u00fcngliche Zulassung zur Benutzung bei Aufhebung des Bescheids vom 13. Mai 2015 wieder auflebt, besteht auch ein Rechtschutzinteresse f\u00fcr das \u00fcber die Anfechtung hinausgehende Verpflichtungsbegehren.<\/p>\n<p>Ein Verwaltungsakt im Sinne von \u00a7 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) liegt hier vor, denn es geht um eine Entscheidung, die eine Beh\u00f6rde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des \u00f6ffentlichen Rechts mit unmittelbarer Rechtswirkung nach au\u00dfen trifft. Die Senatsverwaltung f\u00fcr Bildung, Jugend und Wissenschaft legt mit dem Bescheid n\u00e4mlich nicht nur die in ihren Augen bestehende Ersatzpflicht in H\u00f6he von 255,00 Euro fest, sondern regelt auch, dass die Beklagte von dem weiteren Verleih bis zur Begleichung dieser Ersatzpflicht ausgeschlossen sei. Einem solchen Benutzungsverbot wurde in der Rechtsprechung wiederholt eine Verwaltungsaktsqualit\u00e4t zugemessen (etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Januar 2009, \u2013 OVG 5 S 27.08 \u2013, juris; VG Frankfurt am Main, Urteil vom 21. April 2011 \u2013 7 K 7\/10.F \u2013, juris). Die Aufhebung eines subjektiven Rechts \u2013 vorliegend das Recht der Beklagten, Medien auszuleihen \u2013 ist ihrem objektiven Sinngehalt nach n\u00e4mlich eine Regelung i.S.v. \u00a7 35 Satz 1 VwVfG (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a. a. O., Rn. 9, unter Hinweis auf Kopp\/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., \u00a7 35 Rn. 49).<\/p>\n<p>Dabei ist auch das Folgende zu ber\u00fccksichtigen: Der Ausschluss von der Ausleihe ist in \u00a7 14 Abs. 1 der Benutzungsbedingungen geregelt. Danach k\u00f6nnen Nutzerinnen und Nutzer, die gegen die Benutzungsbedingungen versto\u00dfen, von der Benutzung des Medienforums insgesamt oder nur von besonderen Teilbereichen oder Dienstleistungen zeitweise ausgeschlossen werden. Der Umstand, dass die Benutzungsbedingungen der Leitung des Medienforums ein Ermessen dabei einr\u00e4umen, ob und in welchem Umfang ein Ausschluss von der Entleihe erfolgt, spricht f\u00fcr eine Regelung im Sinne des \u00a7 35 Satz 1 VwVfG.<\/p>\n<p>Daran \u00e4ndert auch nichts, dass die Beklagte als Beamtin im Dienste des Kl\u00e4gers steht. Denn ihr wird ausweislich \u00a7 1 Abs. 2 der Benutzungsbedingungen der Zugang zu der \u00f6ffentlichen Einrichtung des Medienforums ebenso gew\u00e4hrt wie nichtbeamteten Kolleginnen und Kollegen, Lehramtsanw\u00e4rterinnen und Lehramtsanw\u00e4rtern, Studierenden, Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fclern (bis Anfang 2015) und den Erzieherinnen und Erziehern. Es handelt sich bei dem Nutzungsverbot also nicht um eine beh\u00f6rdeninterne Weisung ohne Au\u00dfenwirkung, sondern die Regelung der Benutzung erfolgt im Wege von Benutzungsbedingungen, die sich an alle Nutzerinnen und Nutzer gleicherma\u00dfen richtet.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Der Bescheid der Senatsverwaltung f\u00fcr Bildung, Jugend und Wissenschaft vom 13. Mai 2015 ist rechtswidrig und verletzt die Beklagte in ihren Rechten (\u00a7 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), sie hat einen Anspruch auf die Wiederzulassung zur Entleihe durch das Medienforum (\u00a7 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).<\/p>\n<p>Die Beklagte geh\u00f6rt zu dem berechtigten Personenkreis, dem die (nunmehrige) Senatsverwaltung f\u00fcr Bildung, Jugend und Familie den Zugang zum Medienforum ausweislich \u00a7 1 Abs. 1 i. V. m. \u00a7 2 Abs. 1 der Benutzungsbedingungen einr\u00e4umt, denn sie ist Lehrerin an einer Schule des Landes Berlin. Da sie f\u00fcr die \u2013 vermeintlich \u2013 in ihrem Verantwortungsbereich verlorengegangene DVD nicht ersatzpflichtig ist, ist das Medienforum auch nicht berechtigt, sie von der Benutzung auszuschlie\u00dfen. Der Kl\u00e4ger ist n\u00e4mlich schon aus Gr\u00fcnden der Normhierarchie und der Einheit der Rechtsordnung daran gehindert, durch untergesetzliche Benutzungsbedingungen einen weitergehenden Haftungsma\u00dfstab f\u00fcr Beamtinnen und Beamte zu statuieren als es das Bundesrecht in \u00a7 48 des Beamtenstatusgesetzes vorsieht. Im Rahmen der durch \u00a7 14 Abs. 1 der Benutzungsbedingungen Medienforum vorgesehenen Ermessensentscheidung h\u00e4tte der Kl\u00e4ger zu dem Ergebnis kommen m\u00fcssen, einen auch nur vor\u00fcbergehenden Ausschluss von der Nutzung nur dann auszusprechen, wenn die Beklagte bei Aus\u00fcbung ihrer Dienstpflichten vors\u00e4tzlich oder grob fahrl\u00e4ssig gehandelt h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Soweit der Prozessvertreter des Kl\u00e4gers darin eine \u201eZweiklassengesellschaft\u201c von Beamtinnen und Beamten einerseits und den anderen Nutzerinnen und Nutzern andererseits erblickt, so verkennt er den Umstand, dass die Beschr\u00e4nkung des Haftungsma\u00dfstabs nur f\u00fcr die Aus\u00fcbung von Dienstpflichten gilt. Dies rechtfertigt durchaus eine unterschiedliche Behandlung der Nutzgruppen des Medienforums. Die Beklagte hat die DVD eben nicht zum eigenen Vergn\u00fcgen oder aus blo\u00dfem Interesse ausgeliehen, sondern weil sie eine Aufgabe f\u00fcr den Kl\u00e4ger wahrgenommen hat, n\u00e4mlich ihre Unterrichtsverpflichtung. \u00a7 48 Satz 1 BeamtStG spricht nicht umsonst davon, dass die Beamtin oder der Beamte dem Dienstherrn gegen\u00fcber ersatzpflichtig werden kann, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben. Von dem dienstrechtlich gepr\u00e4gten Rechtsverh\u00e4ltnis zwischen Dienstherrn und Beamtin kann sich der Kl\u00e4ger nicht durch Benutzungsbedingungen freizeichnen, die ein \u201eprivatrechtliches Benutzungsverh\u00e4ltnis\u201c vorsehen und eine Lehrerin genauso behandeln wie etwa ihre Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler.<\/p>\n<p>Der Beschr\u00e4nkung der beamtenrechtlichen Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrl\u00e4ssigkeit liegt n\u00e4mlich ein doppelter Zweck zugrunde. Zum einen soll die Entschlussfreude des Amtstr\u00e4gers gest\u00e4rkt und damit die Effektivit\u00e4t und Schnelligkeit des Staatshandelns gef\u00f6rdert werden. Zum anderen wird dadurch der F\u00fcrsorgepflicht des Dienstherrn gegen\u00fcber dem Bediensteten Rechnung getragen (vgl. nur BGH, Urteil vom 14. Oktober 2004 &#8211; III ZR 169\/04, BGHZ 161, 6, 13 und BVerwG, NVwZ 2011, 368 Rn. 22, jeweils zu Art. 34 Satz 2 GG; siehe auch Reich, Beamtenstatusgesetz, 2. Aufl., \u00a7 48 Rn. 2 f). Die entsprechenden beamtenrechtlichen Regelungen stellen insoweit eine ausgewogene Risikoverteilung dar (vgl. nur BVerwG, D\u00d6D 1981, 159 zu \u00a7 86 LBG a.F. Rheinland-Pfalz; BGH, Urteil vom 02. M\u00e4rz 2017 \u2013 III ZR 271\/15 \u2013, Rn. 19, juris). Diese Risikoverteilung muss auch dann gelten und Anwendung finden, wenn der Dienstherr seine Beamtin \u2013 hier die Beklagte \u2013 zur Erf\u00fcllung ihrer Dienstpflichten auf ein privatrechtliches Nutzungsverh\u00e4ltnis verweist.<\/p>\n<p>Das Medienforum wird durch dieses Ergebnis \u2013 anders als der Kl\u00e4ger meint \u2013 auch nicht in seiner Existenz gef\u00e4hrdet, weil dann \u201ejeder Lehrer in Berlin einmal eine DVD verlieren d\u00fcrfte und dann das Medienforum leer\u201c w\u00e4re. Die hier aufscheinende Annahme, dass beamtete Lehrerinnen und Lehrer in Berlin ihre Dienstpflichten \u2013 zu denen auch die allgemeine Dienstpflicht geh\u00f6rt, Eigentum und Verm\u00f6gen des Dienstherrn nicht zu sch\u00e4digen \u2013 nur dann einhalten, wenn sie dazu durch Sanktionen und Regress angehalten werden, ist dem hergebrachten Bild des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) fremd. Es erscheint fernliegend, dass vereinzelte F\u00e4lle des Verlusts von Medien die Existenz des Medienforums bedrohen w\u00fcrden. Zudem ist es eine gerichtsbekannte Tatsache (vgl. \u00a7 291 der Zivilprozessordnung &#8211; ZPO), dass bisher kein einziger Streitfall \u00fcber eine Erstattungspflicht gegen\u00fcber dem Medienforum bei der hiesigen, f\u00fcr Beamtenrecht zust\u00e4ndigen Kammer anh\u00e4ngig wurde. Schon deshalb ist wohl kaum von einem Massenph\u00e4nomen auszugehen. Wenn aber einem Beamten oder einer Beamtin tats\u00e4chlich wiederholt Medien abhandenkommen, liegt es nahe, dann tats\u00e4chlich von einer haftungsausl\u00f6senden grob fahrl\u00e4ssigen Pflichtverletzung auszugehen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 154 Abs. 1 VwGO, diejenige \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit aus \u00a7 167 VwGO i. V. m. \u00a7\u00a7 708 Nr. 11, 711 ZPO.<\/p>\n<div class=\"docLayoutMarginTopMore\">\n<h4 class=\"doc\">Leitsatz<\/h4>\n<\/div>\n<div class=\"docLayoutMarginTop\">\n<div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><\/dt>\n<dd>Beamtete Lehrerinnen und Lehrer haften dem Dienstherrn gegen\u00fcber nur f\u00fcr die vors\u00e4tzliche oder grob fahrl\u00e4ssige Verletzung von Dienstpflichen (\u00a7 48 Satz 1 BeamtStG). Dies gilt auch dann, wenn Benutzsordnungen f\u00fcr Bibliotheken oder Medienforen die Haftung auch auf eine einfache Fahrl\u00e4ssigkeit erweitern.Der Dienstherr ist aus Gr\u00fcnden der Normhierarchie und der Einheit der Rechtsordnung daran gehindert, durch untergesetzliche Benutzungsbedingungen einen weitergehenden Haftungsma\u00dfstab f\u00fcr Beamtinnen und Beamte zu statuieren als es das Bundesrecht in \u00a7 48 des Beamtenstatusgesetzes vorsieht.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<\/div>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Verwaltungsgericht Berlin Entscheidungsdatum: 06.07.2017 Aktenzeichen: 36 K 22.16 Entscheidungsart: Urteil eigenes Abstract: Eine Lehrerin leiht beim Medienforum Berlin eine DVD aus, zeigt diese im Unterricht und wirft sie noch am selben Tag in den R\u00fcckgabecontainer. Das Medienforum mahnt, dass zwar die H\u00fclle, nicht aber die DVD abgegeben wurde. 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