{"id":46,"date":"2006-05-11T22:14:06","date_gmt":"2006-05-11T20:14:06","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=46"},"modified":"2010-07-28T16:58:53","modified_gmt":"2010-07-28T14:58:53","slug":"erlass-der-saumnisgebuhren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=46","title":{"rendered":"Erlass der S\u00e4umnisgeb\u00fchren"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht: <\/strong>Verwaltungsgericht Minden<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum:<\/strong> 11.05.2006<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen:<\/strong> 9 K 1766\/05<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Urteil<\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract: <\/strong>Der Kl\u00e4ger, der als Professor an einer Fachhochschule t\u00e4tig ist, hatte seine studentische Hilfskraft mit der R\u00fcckgabe seiner Bibliotheksb\u00fccher beauftragt, da er selbst aufgrund einer l\u00e4ngeren Urlaubsreise verhindert war. Als die Leihfrist endete, erkrankte der Student jedoch, so dass er die B\u00fccher nicht zur\u00fcckbringen konnte.<br \/>\nDas Verwaltungsgericht entschied, dass die S\u00e4umnisgeb\u00fchren zu erlassen sind, da sie f\u00fcr den Kl\u00e4ger eine besondere H\u00e4rte darstellen und von ihm nicht verschuldet wurden. Obwohl ein Bibliotheksbenutzer grunds\u00e4tzlich selbst f\u00fcr die Einhaltung der Leihfristen verantwortlich ist, erkennt das Gericht in Einzelf\u00e4llen triftige und anerkennenswerte Gr\u00fcnde an, einen Dritten mit der R\u00fcckgabepflicht zu beauftragen.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Die Klage ist als Verpflichtungsklage zul\u00e4ssig und auch begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4ger hat einen Anspruch darauf, dass ihm die Geb\u00fchren f\u00fcr die \u00dcberschreitung der Leihfrist um drei Tage in H\u00f6he von 268,00 Euro erlassen werden. Der ablehnende Bescheid vom 12.11.2004 und der Widerspruchsbescheid vom 15.07.2005 sind rechtswidrig und verletzen den Kl\u00e4ger in seinen Rechten (\u00a7113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).<\/p>\n<p>Nach \u00a7 6 Hochschulbibliotheksgeb\u00fchrengesetzes k\u00f6nnen Geb\u00fchren auf Antrag des Benutzers ausnahmsweise erm\u00e4\u00dfigt oder erlassen werden, wenn ihre Erhebung eine besondere H\u00e4rte bedeuten w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Nach Auffassung des Gerichts liegen die Voraussetzungen dieser Vorschrift vor.<\/p>\n<p>Die Beklagte geht in ihrem Widerspruchsbescheid zu Recht davon aus, dass eine besondere H\u00e4rte dann gegeben ist, wenn der Benutzer auf Grund von Krankheit nicht in der Lage ist, die B\u00fccher rechtzeitig zur\u00fcckzugeben.<\/p>\n<p>Auf diesen Tatbestand kann sich der Kl\u00e4ger im vorliegenden Fall allerdings nicht berufen, und zwar schon deshalb nicht, weil die von ihm dargelegte eigene Krankheit nicht der Grund f\u00fcr die \u00dcberschreitung der Leihfrist gewesen ist. Der Kl\u00e4ger ist n\u00e4mlich &#8211; wie er auch vorgetragen hat &#8211; davon ausgegangen, dass er mit der Beauftragung seiner studentischen Hilfskraft alles Erforderliche getan hatte, um die Verl\u00e4ngerung der Leihfrist oder gegebenenfalls die Vorlage der B\u00fccher sicherzustellen. Von daher w\u00e4re es zu einer \u00dcberschreitung der Leihfrist auch gekommen, wenn der Kl\u00e4ger nicht krank geworden w\u00e4re. Es kann daher dahinstehen, ob die Beklagte nicht zu Recht die zu sp\u00e4te Vorlage der Atteste r\u00fcgen durfte, zumal auch das Gericht erhebliche Zweifel daran hat, ob der Kl\u00e4ger bereits in einem fr\u00fchen Zeitpunkt seine eigene Krankheit mit hinreichender Deutlichkeit als Entschuldigungsgrund vorgebracht hat.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger kann sich jedoch deshalb auf eine besondere H\u00e4rte im Sinne von \u00a7 6 Hochschulbibliotheksgeb\u00fchrengesetz berufen, weil der von ihm aus triftigen und anerkennenswerten Gr\u00fcnden beauftragte [&#8230;] (Name geschw\u00e4rzt) auf Grund von Krankheit nicht in der Lage war, die B\u00fccher rechtzeitig zu verl\u00e4ngern.<br \/>\nDie Auffassung der Beklagten, die Erkrankung der studentischen Hilfskraft ber\u00fchre nicht das Ausleihverh\u00e4ltnis zwischen dem Kl\u00e4ger und der Hochschulbibliothek, wird in dieser Allgemeinheit vom Gericht nicht geteilt.<\/p>\n<p>Richtig ist zwar, dass der Benutzer der Bibliothek grunds\u00e4tzlich in seiner Person daf\u00fcr verantwortlich ist, dass die Leihfristen eingehalten werden und sich nicht darauf berufen kann, er habe diese Verpflichtung einem Dritten \u00fcbertragen. Dies d\u00fcrfte grunds\u00e4tzlich auch f\u00fcr die Professoren der Fachhochschule im Verh\u00e4ltnis zu ihren studentischen Hilfskr\u00e4ften gelten. Eine eigenverantwortliche \u00dcbertragung der Literaturverwaltung auf die Hilfskr\u00e4fte ist in den entsprechenden Arbeitsvertr\u00e4gen, die der Beklagte vorgelegt hat, nicht vorgesehen.<\/p>\n<p>Dennoch ist das Benutzungsverh\u00e4ltnis zwischen Benutzer und Bibliothek nicht in dem Sinne h\u00f6chstpers\u00f6nlich, dass die daraus entstehenden Pflichten nur durch den Benutzer erf\u00fcllt werden k\u00f6nnten. Es wird auch vom Beklagten als selbstverst\u00e4ndlich angesehen, dass Dritte f\u00fcr den Benutzer, etwa studentische Hilfskr\u00e4fte f\u00fcr die Professoren, die B\u00fccher zur\u00fcckgeben und auch die Leihfristen verl\u00e4ngern k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Ist aber die Erf\u00fcllung der R\u00fcckgabepflicht des Bibliotheksbenutzers durch Dritte m\u00f6glich, so kann es im Einzelfall durchaus triftige und anerkennenswerte Gr\u00fcnde f\u00fcr den Benutzer geben, einen Dritten mit der R\u00fcckgabe der entliehenen B\u00fccher bzw. der Verl\u00e4ngerung der Leihfristen zu beauftragen. Liegen aber solche triftigen und anerkennenswerten Gr\u00fcnde vor, so ist nicht einzusehen, weshalb sich der Benutzer dann nicht auf eine unvorhergesehene Verhinderung des Dritten, etwa durch eine Erkrankung, soll berufen d\u00fcrfen. Auch in diesen F\u00e4llen hat der Benutzer die Frist\u00fcberschreitung nicht verschuldet und die Pflicht zur Zahlung von S\u00e4umnisgeb\u00fchren kann eine besondere H\u00e4rte bedeuten.<br \/>\nIm vorliegenden Fall stand der Kl\u00e4ger Anfang August 2004 vor einer l\u00e4ngeren Urlaubsreise, in deren Verlauf die Leihfrist ablaufen w\u00fcrde. Eine R\u00fcckgabe der B\u00fccher vor Antritt des Urlaubs und eine anschlie\u00dfende erneute Ausleihe war ihm nicht zumutbar. Das wird offensichtlich auch von der Beklagten so gesehen, zumal ein solches Verfahren f\u00fcr Benutzer und Bibliothek einen erheblichen Aufwand bedeuten w\u00fcrde. Unter diesen Umst\u00e4nden billigt das Gericht dem Kl\u00e4ger aber anerkennenswerte und triftige Gr\u00fcnde zu, seine studentische Hilfskraft, die sich nach seinen Angaben als zuverl\u00e4ssig erwiesen hatte, mit der Verl\u00e4ngerung der B\u00fccher zu beauftragen. Da [&#8230;] (Name geschw\u00e4rzt) diesen Auftrag auch angenommen hat, ist es unerheblich, ob w\u00e4hrend der Semesterferien ein Arbeitsverh\u00e4ltnis zwischen [&#8230;] (Name geschw\u00e4rzt) und der Hochschule bestand oder nicht.<br \/>\nEin triftiger Grund f\u00fcr die Beauftragung eines Dritten w\u00e4re allerdings nicht anzuerkennen, wenn die Beklagte &#8211; wie sie im vorliegenden Verfahren vorgetragen hat &#8211; bereit ist, auf Antrag ausnahmsweise die Leihfrist zu verl\u00e4ngern, wenn eine l\u00e4ngere Urlaubsabwesenheit ansteht. Der Kl\u00e4ger hat demgegen\u00fcber in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgetragen, eine solche Praxis sei ihm nicht bekannt gewesen. Das Gericht h\u00e4lt diese Einlassung auch f\u00fcr glaubhaft, denn es hatte den Eindruck, dass der Kl\u00e4ger sich sorgf\u00e4ltig darum bem\u00fcht, Leihfristen nicht zu \u00fcberschreiten, da dies wegen der zahlreichen ausgeliehenen B\u00fccher zu erheblichen finanziellen Belastungen f\u00fcr ihn f\u00fchren kann. Solange eine solche Praxis des Beklagten aber nicht allgemein &#8211; zumindest unter den Professoren &#8211; bekannt ist, kann sie dem Kl\u00e4ger auch nicht entgegengehalten werden.<br \/>\nDie Krankheit des [&#8230;] (Name geschw\u00e4rzt) zum Ende der Leihfrist und die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Bescheinigung dar\u00fcber wird von der Beklagten anerkannt. Auch das Gericht hat insoweit keine Zweifel, zumal nach den Angaben des [&#8230;] (Name geschw\u00e4rzt) das Attest nicht eigens f\u00fcr die Beklagte eingeholt wurde, sondern bereits bei seinem ersten Arztbesuch ausgestellt wurde.<br \/>\nIst aber eine besondere H\u00e4rte f\u00fcr den Kl\u00e4ger anzuerkennen, so ist das Gericht der Auffassung, dass dann die Beklagte auch den Erlass zu gew\u00e4hren hat, zumal dabei zus\u00e4tzlich zu ber\u00fccksichtigen ist, dass der Kl\u00e4ger die B\u00fccher nicht zu seinem privaten Gebrauch entliehen hat, sondern nur um damit im Rahmen seines Dienstverh\u00e4ltnisses ein Forschungsvorhaben durchzuf\u00fchren.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Verwaltungsgericht Minden Entscheidungsdatum: 11.05.2006 Aktenzeichen: 9 K 1766\/05 Entscheidungsart: Urteil eigenes Abstract: Der Kl\u00e4ger, der als Professor an einer Fachhochschule t\u00e4tig ist, hatte seine studentische Hilfskraft mit der R\u00fcckgabe seiner Bibliotheksb\u00fccher beauftragt, da er selbst aufgrund einer l\u00e4ngeren Urlaubsreise verhindert war. 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