{"id":4602,"date":"2016-08-15T06:54:27","date_gmt":"2016-08-15T04:54:27","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=4602"},"modified":"2019-10-30T20:54:12","modified_gmt":"2019-10-30T18:54:12","slug":"passwortfreier-zugang-zu-e-books","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=4602","title":{"rendered":"Passwortfreier Zugang zu E-Books"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht: <\/strong>Verwaltungsgericht Magdeburg<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum: <\/strong>15.08.2016<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen:\u00a0<\/strong>7 B 359\/16<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart: <\/strong>Urteil<\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract:<\/strong><\/p>\n<p>Ein externer Nutzer einer Universit\u00e4tsbibliothek klagt dagegen, dass E-Books nur mit Passwort zug\u00e4nglich sind, und f\u00fcr die Erstellung eines Passworts (verbunden mit der Erstellung eines Nutzerausweises) personenbezoener Daten erhoben werden. Die Bibliothek erkl\u00e4rt, dass der Passwortschutz auf Grund der Lizenzbedingungen n\u00f6tig ist, da vielfach E-Books nur f\u00fcr Angeh\u00f6rige der Universit\u00e4t (Lehrpersonal, Besch\u00e4ftigte und Studenten) freigeschaltet sind. Es werde nur ein Minimum an personenbezogenen Daten erhoben, die f\u00fcr die Bibliothek von Bedeutung sind und diese w\u00fcrden nach der R\u00fcckgabe der geliehnen Medien sowie der Zahlung von Geb\u00fchren, Auslagen und Entgelten gel\u00f6scht. Das Gericht h\u00e4lt die Klage des Nutzers f\u00fcr nicht zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Der Antragsteller begehrt im Wege vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes die Erteilung eines passwortfreien Zugriffes auf die elektronischen B\u00fccher der Universit\u00e4tsbibliothek der Antragsgegnerin.<\/p>\n<p>Am 29.7.2016 hat der Antragsteller die Gew\u00e4hrung vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes beantragt. Er tr\u00e4gt vor, dass seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1983 Daten nicht systematisch erhoben und gespeichert werden d\u00fcrften. Entgegen dieser Vorgabe w\u00fcrde das von der Antragsgegnerin verlangte Zulassungsverfahren f\u00fcr die Passwortfreigabe diese Rechtsprechung umgehen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aushebeln. Auf Nachfrage bei der Rechtsabteilung der Antragsgegnerin sei der Antragsteller auf den Rechtsweg verwiesen worden. Die Eilbed\u00fcrftigkeit sei gegeben, da der Antragsteller den Zugriff auf die B\u00fccher jetzt ben\u00f6tige und in absehbarer Zeit nicht mehr an Ort und Stelle sein werde.<\/p>\n<p>Der Antragsteller beantragt,<\/p>\n<p>die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm den Zugriff auf die elektronischen B\u00fccher der Bibliothek passwortfrei zu gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin beantragt,<\/p>\n<p>den Antrag abzulehnen.<\/p>\n<p>Sie f\u00fchrt aus, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unbegr\u00fcndet sei, da der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht habe, dass ihm ein Anspruch zustehe, auf den elektronischen Bestand der B\u00fccher der Universit\u00e4tsbibliothek passwortfrei zugreifen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die Inanspruchnahme der Ressourcen der Universit\u00e4tsbibliothek richte sich nach den Regelungen der Benutzungsordnung vom 9.11.2012 (Benutzungsordnung). Diese beruhe auf \u00a7 99 Abs. 2 i.V. m. \u00a7 LSAHSG \u00a7 79 analog des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 14.12.2010 (HSG LSA) und \u00a7 4 Abs. 4 der Grundordnung der Antragsgegnerin vom 27.3.2012. Die Universit\u00e4tsbibliothek sei als wissenschaftliche Bibliothek, im Gegensatz zu \u00f6ffentlichen Bibliotheken, zun\u00e4chst auf die Bed\u00fcrfnisse ihrer Mitglieder und Angeh\u00f6rigen in Angelegenheiten der Lehre, Forschung und Studium ausgerichtet (vgl. \u00a7 4 Abs. 1 Nr. 1 und \u00a7 2 Abs. 1 Benutzungsordnung). Externe Nutzer, wie der Antragsteller, seien unter den eingeschr\u00e4nkten Voraussetzungen von \u00a7 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Benutzungsordnung zur Benutzung der Bibliothek berechtigt, wobei diese gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 2 der Benutzungsordnung erst nach Anmeldung und Vorlage eines g\u00fcltigen Personalausweises oder eines entsprechenden amtlichen Nachweises, aus dem der Wohnsitz ersichtlich sei, m\u00f6glich sei.<\/p>\n<p>Die pauschale Aussage des Antragstellers, dass mit dem verlangten Zulassungsverfahren f\u00fcr die Passwortfreigabe die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts umgangen werde, gen\u00fcge nicht zur hinreichenden Glaubhaftmachung, aus welchen Gr\u00fcnden ihm die Antragsgegnerin die Anmeldung nicht erm\u00f6glicht habe.<\/p>\n<p>Abgesehen davon sei die Zulassung gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 7 Benutzungsordnung zu versagen, wenn Nutzer die Benutzungsordnung der Bibliothek nicht mit Unterzeichnung des Anmeldeformulars als verbindlich anerkennen w\u00fcrden und nicht bereit seien, die gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Abs. 1 Benutzungsordnung zu erhebenden personenbezogenen Daten (u. a. Namen und Anschrift, Geburtsdatum) preiszugeben, um einen Account f\u00fcr die Nutzung des elektronischen B\u00fccherbestandes zu erhalten.<\/p>\n<p>Aus lizenzrechtlichen Gr\u00fcnden sei gem\u00e4\u00df \u00a7 15 Abs. 4 Benutzungsordnung f\u00fcr die Nutzung der Online-Ressourcen die Legitimation mit einer g\u00fcltigen, nicht \u00fcbertragbaren Benutzer-ID und einem Passwort erforderlich. F\u00fcr den \u00fcberwiegenden Teil ihrer elektronischen Ressourcen (ca. 80%) erwerbe die Antragsgegnerin kostenpflichtige Lizenzen. Diese lizensierten Online-Ressourcen seien im Campusnetzwerk zug\u00e4nglich und st\u00fcnden aufgrund lizenzrechtlicher Bestimmungen in erster Linie ihren Mitgliedern und Angeh\u00f6rigen zur Verf\u00fcgung. Externe Nutzer, die weder Mitglieder noch Angeh\u00f6rige sind, k\u00f6nnten deshalb nur ein eingeschr\u00e4nktes Kontingent an Online-Ressourcen nutzen.<\/p>\n<p>Zudem werde die Zugangsberechtigung aufgrund lizenzrechtlicher Bestimmungen mit Hilfe der IP-Adresse des anfragenden Rechners \u00fcberpr\u00fcft. Bei nicht frei verf\u00fcgbaren Online-Ressourcen (rote Kennzeichnung) sei zum Teil neben der erfolgten Anmeldung \u00fcber die IP-Adresse zus\u00e4tzlich die Angabe eines Passwortes erforderlich.<\/p>\n<p>Auch soweit eine externe Nutzung der Online-Ressourcen au\u00dferhalb des Computernetzwerkes erfolge, k\u00f6nnten alle Nutzer oder mit Bezug auf die Lizenzbestimmungen des Datenbankanbieters nur bestimmte Nutzergruppen diese Datenbanken nutzen. Hier sei ebenso die Angabe eines Passwortes und der Nutzernummer laut Nutzerausweis erforderlich.<\/p>\n<p>Die Nutzungsbedingungen seien im \u00dcbrigen an den Hochschulen bundesweit im Wesentlichen identisch.<\/p>\n<p>Daraus folge, dass der Antragsteller keinen Anspruch habe, die Online-Ressourcen der Antragsgegnerin passwortfrei zu nutzen. F\u00fcr die Zuweisung eines Passwortes seien jedoch, wie bereits mit Bezug auf \u00a7 5 Benutzungsordnung erw\u00e4hnt, nutzerspezifische, personenbezogene Angaben erforderlich.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen habe der Antragsteller weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass ihm die Antragsgegnerin die Zulassung zur Nutzung mit Bezug auf \u00a7 4 Benutzungsordnung versagt habe und hierdurch bzw. durch die Nutzungsbedingungen der Universit\u00e4tsbibliothek eine Verletzung seiner subjektiven Rechte zumindest m\u00f6glich erscheine. Der pauschale Hinweis auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1983, aus dem sich ergeben solle, dass Daten nicht systematisch erhoben und gespeichert werden d\u00fcrften, sei insofern unzureichend.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus habe der Antragsteller auch einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Seine Behauptung, dass er den Zugriff auf die B\u00fccher ben\u00f6tige und in absehbarer Zeit nicht mehr in A-Stadt sei, sei nicht geeignet, eine besondere Dringlichkeit zu begr\u00fcnden. Es sei nicht ersichtlich, aus welchen Gr\u00fcnden der Antragsteller nicht auf die Online-Ressourcen einer anderen Hochschule zur\u00fcckgreifen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Wegen der n\u00e4heren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>F\u00fcr die entsprechend \u00a7 VWGO \u00a7 42 Abs. VWGO \u00a7 42 Absatz 2 VwGO erforderliche Antragsbefugnis muss der Antragsteller geltend machen, in einem subjektiven Recht verletzt zu sein. Hierbei ist entscheidend, ob die streitentscheidende Norm subjektiv-rechtlichen Charakter hat. Ausgehend vom Vorbringen des Antragstellers kann er geltend machen, in seinem subjektiven Recht aus dem Zugangs- und Benutzungsanspruch zur Nutzung der Universit\u00e4tsbibliothek als \u00f6ffentliche Einrichtung verletzt zu sein. So sieht \u00a7 LSAHSG \u00a7 100 Abs. LSAHSG \u00a7 100 Absatz 2 HSG LSA vor, dass die Hochschulbibliotheken den \u00f6ffentlichen Zugang zu wissenschaftlichen Informationen sichern und ordnet die Einrichtung zur Erf\u00fcllung der Verpflichtung des Landes Sachsen-Anhalt in diesem Bereich zum Gemeinsamen Bibliotheksverbund zu. Diese Vorschrift vermittelt dem Anspruchsteller grunds\u00e4tzlich einen subjektiven Zugangsanspruch, der verletzt sein kann.<\/p>\n<p>Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist jedoch unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 VWGO \u00a7 123 Abs. VWGO \u00a7 123 Absatz 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorl\u00e4ufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverh\u00e4ltnis erlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gr\u00fcnden n\u00f6tig erscheint. Voraussetzung hierf\u00fcr ist, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch, d. h. ein subjektiv-\u00f6ffentliches Recht auf das begehrte Handeln, und einen Anordnungsgrund, also die Eilbed\u00fcrftigkeit, glaubhaft gemacht hat (\u00a7 VWGO \u00a7 123 Abs. VWGO \u00a7 123 Absatz 3 VwGO i.V. m. \u00a7 ZPO \u00a7 920 Abs. ZPO \u00a7 920 Absatz 2 ZPO).<\/p>\n<p>Wenn die einstweilige Anordnung die Hauptsache teilweise, wenn auch nur vor\u00fcbergehend, vorweg nimmt, sind an deren Erlass erh\u00f6hte Anforderungen zu stellen. Eine Vorwegnahme der Hauptsache im einstweiligen Anordnungsverfahren ist grunds\u00e4tzlich unzul\u00e4ssig. Einem solchen Antrag ist nur ausnahmsweise stattzugeben, n\u00e4mlich dann, wenn das Abwarten in der Hauptsache f\u00fcr den Antragsteller unzumutbar w\u00e4re, insbesondere, wenn das Begehren in der Hauptsache schon aufgrund der im Verfahren des vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes anzustellenden, blo\u00df summarischen Pr\u00fcfung des Sachverhalts erkennbar, mithin mit weit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird. W\u00fcrde ein Antragsteller mit einer einstweiligen Anordnung, wie hier, bereits das in einem Hauptsacheverfahren verfolgte Ziel (im Wesentlichen) erreichen, ist an die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens ein strenger Ma\u00dfstab anzulegen (vgl. BVerwG, Beschluss v. 26.11.2013, BVERWG Aktenzeichen 6VR313 6 VR 3.13, juris).<\/p>\n<p>Ein Anordnungsgrund liegt dann vor, wenn es dem Antragsteller unter Ber\u00fccksichtigung seiner Interessen, aber auch der \u00f6ffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen nicht zuzumuten ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Bei einer Regelungsanordnung muss glaubhaft gemacht werden, dass die begehrte Regelung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverh\u00e4ltnis n\u00f6tig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Der Nachteil muss sich zum einen unmittelbar auf das Rechtsverh\u00e4ltnis beziehen und er muss zum anderen wesentlich sein. Ein wesentlicher Nachteil sind vor allem die Gefahr der Vereitelung von Rechten des Antragstellers sowie ferner sonstige wesentliche rechtliche, wirtschaftliche oder ideelle Nachteile, die der Antragsteller in Kauf nehmen m\u00fcsste, wenn er das Recht in einem Hauptsacheprozess erstreiten m\u00fcsste (VG M\u00fcnchen, Beschluss vom 6.7.2016, VGMUENCHEN Aktenzeichen M3E155787 M 3 E 15.5787, BayVGH, Beschluss vom 12.8.2015, VGHMUENCHEN Aktenzeichen 3CE15570 3 CE 15.570, beide juris).<\/p>\n<p>Gemessen an diesen Anforderungen hat der Antragsteller weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach der im Rahmen des vorliegenden Verfahrens allein m\u00f6glichen summarischen Sach- und Rechtspr\u00fcfung kann der Antragsteller den passwortfreien Zugang zu der Online-Bibliothek nicht verlangen.<\/p>\n<p>Hinsichtlich des Anordnungsgrundes mangelt es an der Glaubhaftmachung der Gefahr der Vereitelung von Rechten des Antragstellers insofern als wesentliche rechtliche, wirtschaftliche oder ideelle Nachteile nicht ersichtlich sind, wenn er den Hauptsacheprozess abwarten m\u00fcsste. Er tr\u00e4gt lediglich pauschal vor, er brauch sofort den Zugriff auf die B\u00fccher, da er in absehbarer Zeit nicht mehr vor Ort sein werde. Es fehlt hingegen an der Begr\u00fcndung, warum ein fehlender Zugriff zu wesentlichen Nachteilen f\u00fchrt und warum bzw. wann der Antragsteller nicht mehr vor Ort sei und ihn dies an der Nutzung des Online-Zugriffs hindern w\u00fcrde. Die Online-Ressourcen der Antragsgegnerin sind in Bezug auf viele Datenbanken (als gr\u00fcn gekennzeichnete Datenbanken im Datenbank-Infosystem der Universit\u00e4tsbibliothek A-Stadt der Antragsgegnerin) auch au\u00dferhalb des Campusnetzwerkes zug\u00e4nglich. Daher bedarf es nicht unbedingt eines Zugriffes in A-Stadt, sondern es gen\u00fcgt ein Zugriff \u00fcber das Internet an einem Computer, wo immer ein Computer mit Internetzugang vorhanden ist (vgl. Internetauftritt des Antragsgegners unter www.u&#8230;de zum Externen Zugriff &#8211; Datenbanken benutzen, wenn ich nicht an der Uni bin). Lediglich in Bezug auf einige Zeitschriften und Recherchedatenbanken, f\u00fcr die kostenpflichtige Lizenzen von der Antragsgegnerin erworben werden m\u00fcssen, steht nur ein eingeschr\u00e4nktes Kontingent an Online-Ressourcen zur Verf\u00fcgung, weshalb eine Nutzung nur im Campusnetzwerk zug\u00e4nglich ist. Es fehlt insoweit an der Glaubhaftmachung, dass es gerade auf die Nutzung dieser Datenbanken im Campusnetzwerk ankommt. Ein wesentlicher rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Nachteil wurde nicht glaubhaft gemacht.<\/p>\n<p>Bez\u00fcglich des Anordnungsanspruches fehlt es an der Glaubhaftmachung des subjektiven Rechtsanspruches. Der Rechtsanspruch auf Zugang zur Bibliothek besteht nur insoweit, als sich die begehrte Nutzung im Rahmen des Widmungszwecks der Einrichtung h\u00e4lt (vgl. VG Neustadt, Urteil vom 14.6.2007, VGNEUSTADTADWEINSTRASSE Aktenzeichen 4K5407 4 K 54\/07.NW, juris).<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 1 Nr. 2 Benutzerordnung k\u00f6nnen alle Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland ihren amtlich gemeldeten Wohnsitz haben und das 16. Lebensjahr vollendet haben, als Benutzer der Bibliothek zugelassen werden. Gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 2 Benutzungsordnung ist eine Benutzung erst nach Anmeldung m\u00f6glich. F\u00fcr eine Zulassung ist gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 7 Benutzerordnung diese als verbindlich anzuerkennen und bei der Benutzung der Bibliothek gem\u00e4\u00df \u00a7 14 Abs. 1 Benutzungsordnung zu beachten. F\u00fcr die Nutzung technischer Einrichtungen haben sich die Nutzer gem\u00e4\u00df \u00a7 15 Abs. 4 Benutzungsordnung mit einer g\u00fcltigen, nicht \u00fcbertragbaren Nutzer-ID und einem Passwort zu legitimieren. Gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 2 Benutzungsordnung erfolgt die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nach den Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten der B\u00fcrger vom 18.2.2002 (DSG-LSA).<\/p>\n<p>Eine passwortfreie Nutzung der Bibliothek der Antragsgegnerin ist insofern nicht vorgesehen. Das Verlangen zur Einrichtung eines Passwortes ist auch als zul\u00e4ssig anzusehen.<\/p>\n<p>Die vom Antragsteller vorgetragene Umgehung der Rechtsprechung aus dem Jahre 1983, wonach eine systematische Erhebung und Speicherung von Daten unzul\u00e4ssig ist, ist hier nicht glaubhaft vorgetragen. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 15.12.1983 (BVERFG Aktenzeichen 1BVR20983 1 BvR 209\/83, juris) zur Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit des Volksz\u00e4hlungsgesetzes 1983 besteht ein Schutz des Einzelnen aus dem allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 i.V. m. Art. GG Artikel 1 Abs. GG Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner pers\u00f6nlichen Daten. \u00a7 1 DSG-LSA konkretisiert diesen Schutz dahingehend, dass \u00f6ffentliche Stellen die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten an dem Ziel auszurichten haben, so wenig personenbezogene Daten wie m\u00f6glich zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Abs. 1 Benutzungsordnung erhebt und verarbeitet die Bibliothek der Antragsgegnerin personenbezogene Daten nur, soweit dies zur Erf\u00fcllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sobald das betreffende Werk zur\u00fcckgegeben wurde und anstehende Geb\u00fchren, Auslagen und Entgelte bezahlt wurden, werden die Nutzungsdaten grunds\u00e4tzlich gel\u00f6scht (\u00a7 5 Abs. 2 Benutzungsordnung). Eine \u00fcberm\u00e4\u00dfige Erhebung oder Nutzung personenbezogener Daten ist damit nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>Zudem wird die Nutzung lizensierter Daten im Wege der Eingabe der Nutzerkennung und des Passwortes durch die Antragsgegnerin in zul\u00e4ssiger Weise kontrolliert und ggf. beschr\u00e4nkt. Die Antragsgegnerin unterliegt hinsichtlich einiger Daten lizenzrechtlichen Beschr\u00e4nkungen, da sie selbst kostenpflichtige Lizenzen erwirbt. Diese Ressourcen kann die Antragsgegnerin externen Nutzern nur eingeschr\u00e4nkt zur Verf\u00fcgung stellen, insofern als entweder ein Zugriff nur auf dem Campusgel\u00e4nde gew\u00e4hrleistet ist oder als ein begrenztes Nutzungskontingent an Daten je Nutzer gew\u00e4hrt wird. Dies entspricht der Aufgabe der Bibliothek gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Abs. 1 Benutzungsordnung, die als \u00f6ffentliche Einrichtung der Wissenschaft und der wissenschaftlichen Ausbildung, der beruflichen Arbeit und Fortbildung dient und gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 3 Benutzungsordnung den Online-Zugriff im Rahmen der jeweiligen Lizenzrechte erm\u00f6glicht.<\/p>\n<p>Eine Rechtswidrigkeit der Benutzungsordnung ist nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 VWGO \u00a7 154 Abs. VWGO \u00a7 154 Absatz 1 VwGO.<\/p>\n<p>Die Streitwertfestsetzung basiert auf den \u00a7\u00a7 GKG \u00a7 53 Abs. GKG \u00a7 53 Absatz 2 Nr. GKG \u00a7 53 Absatz 2 Nummer 1, GKG \u00a7 53 Absatz 2 Nummer 52 Abs. GKG \u00a7 53 Absatz 1, GKG \u00a7 53 Absatz 2 GKG. Im Hinblick darauf, dass eine faktische Vorwegnahme der Hauptsache begehrt wird, ist eine Reduzierung des Streitwertes der Hauptsache nicht angezeigt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Verwaltungsgericht Magdeburg Entscheidungsdatum: 15.08.2016 Aktenzeichen:\u00a07 B 359\/16 Entscheidungsart: Urteil eigenes Abstract: Ein externer Nutzer einer Universit\u00e4tsbibliothek klagt dagegen, dass E-Books nur mit Passwort zug\u00e4nglich sind, und f\u00fcr die Erstellung eines Passworts (verbunden mit der Erstellung eines Nutzerausweises) personenbezoener Daten erhoben werden. 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