{"id":4606,"date":"2015-12-03T20:16:53","date_gmt":"2015-12-03T18:16:53","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=4606"},"modified":"2022-11-11T20:14:47","modified_gmt":"2022-11-11T19:14:47","slug":"e-books-sind-steuerlich-keine-bucher-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=4606","title":{"rendered":"E-Books sind steuerlich keine B\u00fccher II"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht: <\/strong>Bundesfinanzhof<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum: <\/strong>03.12.2015<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen:\u00a0<\/strong>V R 43\/13<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart: <\/strong>Urteil<\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract:<\/strong><\/p>\n<p>Nachdem in der Vorinstanz die Frage, ob E-Books mit dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz von 7%, der auch f\u00fcr B\u00fccher gilt, bewertet werden k\u00f6nnen, statt der \u00fcblichen 19% verneint wurde, legte die Kl\u00e4gerin, eine GmbH, die Lizenzen von Verlagen kauft und diese dann an Bibliotheken zu verschiedenen Lizenzmodellen vertreibt, Revision ein. Der Bundesfinanzhof best\u00e4tigt mit diesem Urteil das E-Books (zumindest steuerlich) keine B\u00fccher sind und nicht mit der geringeren Steuersatz ausgezeichnet werden k\u00f6nnen.<br \/>\n<!--more--><\/p>\n<p><strong>Instanzenzug:<\/strong><\/p>\n<p><a href=\"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=4608\" class=\"liinternal\">Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg, 05.09.2013 &#8211; 12 K 1800\/12<\/a><\/p>\n<p>Bundesfinanzhof, 03.12.2015 &#8211; V R 43\/13<\/p>\n<p><strong>Leits\u00e4tze<\/strong><\/p>\n<p>1. Digitale oder elektronische Sprachwerke (E-Books) sind keine B\u00fccher i.S. von \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 2 UStG i.V.m. Anlage 2 Nr. 49 Buchst. a zum UStG.<\/p>\n<p>2. Die Einr\u00e4umung, \u00dcbertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem UrhG ergeben (\u00a7 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG), erfassen nicht &#8222;elektronisch erbrachte Dienstleistungen&#8220;.<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-W\u00fcrttemberg vom 5. September 2013 12 K 1800\/12 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>I. Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin), eine GmbH, erbrachte im Streitjahr (2011) Leistungen im Zusammenhang mit der Entwicklung und dem Vertrieb von Bibliotheken in digitalisierter Form (virtuelle Bibliotheken). Ihr Ziel war es, Bibliotheksnutzern Medien einer Bibliothek (z.B. B\u00fccher) in digitalisierter Form r\u00e4umlich und zeitlich unabh\u00e4ngig \u00fcber das Internet zur Verf\u00fcgung zu stellen. Dazu lie\u00df sich die Kl\u00e4gerin Nutzungsrechte an geistig gesch\u00fctzten Werken einr\u00e4umen. Diese berechtigten sie, die Werke zu digitalisieren, sie auf ihrer technischen Plattform (Servern) in handels\u00fcblichen Formaten zu speichern und \u00fcber das Internet zu verbreiten.<\/p>\n<p>Zum Kundenkreis der Kl\u00e4gerin geh\u00f6rten im Streitjahr u.a. inl\u00e4ndische Bibliotheken, die ihr traditionelles Angebot um digitalisierte Inhalte erweitern wollten. Zu diesem Zweck stellte die Kl\u00e4gerin den Bibliotheken die technische Einrichtung einer virtuellen Bibliothek auf den von ihr betriebenen Servern entgeltlich zur Verf\u00fcgung.<\/p>\n<p>Der Umfang der den Bibliotheken bereitgestellten urheberrechtlich gesch\u00fctzten digitalisierten (Sprach-)Werke richtete sich nach der konkreten &#8211;entgeltlichen&#8211; Bestellung durch die jeweilige Bibliothek. Die Kl\u00e4gerin schaltete die bestellten digitalisierten Inhalte im vereinbarten Umfang f\u00fcr die jeweilige Bibliothek frei (Erwerb einer Lizenz). Der Lizenzerwerb berechtigte diese, die von ihr konkret bestellten digitalisierten Werke ihren Nutzern zur digitalen (Online-)&#8220;Ausleihe&#8220; \u00fcber das Internet anzubieten. Auf der Grundlage allgemeiner Benutzungsbedingungen stellten die Bibliotheken ihren Nutzern sodann die digitalisierten Inhalte \u00fcber die virtuelle Bibliothek zur Verf\u00fcgung. Die Bedingungen wiesen darauf hin, dass die virtuelle Bibliothek ein Service der jeweiligen Bibliothek gegen\u00fcber ihren Mitgliedern sei, die &#8222;digitale Ausleihe&#8220; technisch und administrativ jedoch durch die Kl\u00e4gerin abgewickelt werde. Die Bibliotheken erhoben f\u00fcr diesen Service gegen\u00fcber ihren Nutzern keine &#8211;\u00fcber etwaige allgemeine Nutzungsbeitr\u00e4ge hinausgehende&#8211; Entgelte.<\/p>\n<p>Die digitalisierten Werke befanden sich physisch auf den von der Kl\u00e4gerin betriebenen Servern. \u00dcber diese wurde den Bibliotheksnutzern der Zugriff auf die f\u00fcr ihre Bibliothek lizenzierten digitalisierten Inhalte u.a. \u00fcber das Internet erm\u00f6glicht. Die Kl\u00e4gerin stellte die &#8222;ausgeliehenen&#8220; digitalisierten Werke technisch unmittelbar dem jeweiligen Nutzer zur Verf\u00fcgung (Download der digitalisierten Inhalte auf ein entsprechend geeignetes Endger\u00e4t &#8211;z.B. E-Book-Reader, Computer&#8211;).<\/p>\n<p>In den monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen f\u00fcr 2011 unterwarf die Kl\u00e4gerin die Ums\u00e4tze aus der Bereitstellung der digitalisierten Inhalte aufgrund der Bestellungen durch die Bibliotheken dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz (7 %).<\/p>\n<p>Im Anschluss an eine Umsatzsteuer-Sonderpr\u00fcfung f\u00fcr den Pr\u00fcfungszeitraum Januar bis Juli 2011 ging der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) davon aus, dass diese Ums\u00e4tze dem Regelsteuersatz unterl\u00e4gen und erlie\u00df entsprechend ge\u00e4nderte Vorauszahlungsbescheide. Der gegen den ge\u00e4nderten Vorauszahlungsbescheid f\u00fcr Juli 2011 eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Nach Klageerhebung und Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserkl\u00e4rung 2011 erging am 21. Dezember 2012 der &#8211;die Pr\u00fcfungsfeststellungen ber\u00fccksichtigende&#8211; Umsatzsteuer-Jahresbescheid f\u00fcr 2011, der gem\u00e4\u00df \u00a7 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Gegenstand des Klageverfahrens wurde.<\/p>\n<p>Die Klage blieb erfolglos. In seinem in Deutsches Steuerrecht\/ Entscheidungsdienst 2014, 1188 ver\u00f6ffentlichten Urteil vertrat das Finanzgericht (FG) die Auffassung, die Voraussetzungen f\u00fcr die Anwendung des erm\u00e4\u00dfigten Steuersatzes nach \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c des Umsatzsteuergesetzes (UStG) l\u00e4gen nicht vor. Den Bibliotheksnutzern werde letztlich nur das Recht der bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Benutzung der digitalisierten Inhalte gestattet und kein Nutzungsrecht einger\u00e4umt. Eine solche Leistung unterl\u00e4ge dem Regelsteuersatz. Die Rolle der Bibliotheken beschr\u00e4nke sich auf die Zurverf\u00fcgungstellung einer Ausleihplattform (Benutzeroberfl\u00e4che) im Rahmen ihres Bibliotheksauftritts, die letztlich nur den Kontakt ihrer Nutzer an die Kl\u00e4gerin vermittle.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin Verletzung materiellen Rechts.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des FG habe die Kl\u00e4gerin den Bibliotheken entgeltliche Nutzungsrechte i.S. des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) an bestimmten Sprachwerken einger\u00e4umt. Das unterliege dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz nach \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<\/p>\n<p>das Urteil des FG Baden-W\u00fcrttemberg vom 5. September 2013 12 K 1800\/12 sowie die Einspruchsentscheidung vom 23. April 2012 aufzuheben und die Umsatzsteuerfestsetzung f\u00fcr 2011 dahingehend zu \u00e4ndern, dass die Ums\u00e4tze aus der Bereitstellung der digitalisierten Inhalte aufgrund der Bestellungen durch die Bibliotheken mit dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz besteuert werden.<\/p>\n<p>Das FA beantragt,<\/p>\n<p>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Mit Beschluss vom 22. Januar 2015 hat der erkennende Senat das Ruhen des Verfahrens bis zu den Entscheidungen des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) in den Rechtssachen C-479\/13 und C-502\/13 angeordnet. Dieser hat mit Urteilen vom 5. M\u00e4rz 2015 \u00fcber die Sachen entschieden (s. EuGH-Urteile Europ\u00e4ische Kommission gegen die Franz\u00f6sische Republik vom 5. M\u00e4rz 2015 C-479\/13, EU:C:2015:141, und Europ\u00e4ische Kommission gegen das Gro\u00dfherzogtum Luxemburg C-502\/13, EU:C:2015:143).<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>II. Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7 126 Abs. 2 und Abs. 4 FGO). Das FG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die Leistungen der Kl\u00e4gerin nicht dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz unterliegen.<\/p>\n<p>1. Die Leistungen der Kl\u00e4gerin unterliegen nicht dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz nach \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 2 UStG i.V.m. Anlage 2 Nr. 49 Buchst. a UStG. Danach erm\u00e4\u00dfigt sich die Steuer auf 7 % f\u00fcr die Vermietung der in der Anlage 2 bezeichneten Gegenst\u00e4nde. Nach Nr. 49 dieser Anlage geh\u00f6ren hierzu auch &#8222;B\u00fccher&#8220;. Digitale (elektronische) Sprachwerke (E-Books) sind aber keine B\u00fccher.<\/p>\n<p>a) Die Steuererm\u00e4\u00dfigung f\u00fcr die Vermietung von B\u00fcchern beruht unionsrechtlich auf Art. 98 der Richtlinie des Rates vom 28. November 2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 2006\/112\/EG (MwStSystRL). Danach k\u00f6nnen die Mitgliedstaaten einen oder zwei erm\u00e4\u00dfigte Steuers\u00e4tze anwenden (Abs. 1), allerdings nur auf die Lieferungen von Gegenst\u00e4nden und die Dienstleistungen der in Anhang III genannten Kategorien (Abs. 2). Nach Anhang III Nr. 6 MwStSystRL k\u00f6nnen die erm\u00e4\u00dfigten Steuers\u00e4tze i.S. des Art. 98 MwStSystRL auf die Lieferung von B\u00fcchern auf jeglichen physischen Tr\u00e4gern, einschlie\u00dflich des Verleihs durch B\u00fcchereien, angewandt werden. Die erm\u00e4\u00dfigten Steuers\u00e4tze sind nicht anwendbar auf elektronisch erbrachte Dienstleistungen (Abs. 2). Das \u00dcberlassen elektronischer B\u00fccher ist eine elektronisch erbrachte Dienstleistung i.S. des Art. 98 Abs. 2 Unterabs. 2 MwStSystRL. Zudem fehlt es an dem von Anhang III Nr. 6 MwStSystRL vorausgesetzten physischen Tr\u00e4ger. Die Mitgliedstaaten sind deshalb nicht erm\u00e4chtigt, einen erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz auf die Lieferung von digitalen oder elektronischen B\u00fcchern anzuwenden (EuGH-Urteile Europ\u00e4ische Kommission gegen die Franz\u00f6sische Republik, EU:C:2015:141, 1. Leitsatz, Rz 27 ff., 33, 34, und Europ\u00e4ische Kommission gegen das Gro\u00dfherzogtum Luxemburg, EU:C:2015:143, 1. Leitsatz, Rz 35 ff., 40, 41).<\/p>\n<p>b) Dementsprechend ist \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 2 UStG i.V.m. Anlage 2 Nr. 49 Buchst. a UStG richtlinienkonform einschr\u00e4nkend auszulegen. Das Tatbestandsmerkmal &#8222;B\u00fccher&#8220; setzt einen physischen Tr\u00e4ger voraus, auf dem das Buch materialisiert ist; digitale oder elektronische Sprachwerke fallen nicht unter die Steuererm\u00e4\u00dfigung. Die Einschr\u00e4nkung des Begriffes &#8222;B\u00fccher&#8220; auf Schriftwerke, die auf einem physischen Tr\u00e4ger materialisiert sind, ist mit dem Wortlaut der Norm vereinbar (vgl. zu den Grenzen der richtlinienkonformen Auslegung EuGH-Urteil Association de m\u00e9diation sociale vom 15. Januar 2014 C-176\/12, EU:C:2014:2, Rz 39, m.w.N.; Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 8. M\u00e4rz 2012 V R 14\/11, BFHE 237, 279, BStBl II 2012, 630, Rz 20). Bei der Einf\u00fchrung der Steuererm\u00e4\u00dfigung f\u00fcr &#8222;B\u00fccher&#8220; waren nur B\u00fccher in Papierform, also solche auf einem physischen Tr\u00e4ger, im Handel. Der Wortlaut der Norm zwingt deshalb nicht dazu, aufgrund einer technischen Entwicklung neue Erscheinungsformen von Schriftwerken unter diesen Begriff zu fassen.<\/p>\n<p>2. Die Leistungen der Kl\u00e4gerin unterliegen als elektronische Dienstleistungen auch nicht der Steuererm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG. Wenn sich danach die Steuer auf 7 % erm\u00e4\u00dfigt f\u00fcr die Einr\u00e4umung, \u00dcbertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem UrhG ergeben, so gilt dies nicht f\u00fcr elektronisch erbrachte Dienstleistungen.<\/p>\n<p>a) Unionsrechtlich beruht diese Vorschrift auf Art. 98 Abs. 2 i.V.m. Anhang III Nr. 9 MwStSystRL. Danach k\u00f6nnen die Mitgliedstaaten eine Steuersatzerm\u00e4\u00dfigung auf Dienstleistungen von Schriftstellern, Komponisten und aus\u00fcbenden K\u00fcnstlern sowie diesen geschuldete urheberrechtliche Verg\u00fctungen anwenden. Nach Art. 98 Abs. 2 Unterabs. 2 MwStSysRL sind die erm\u00e4\u00dfigten Steuers\u00e4tze wiederum nicht auf elektronisch erbrachte Dienstleistungen anwendbar, wie sie von der Kl\u00e4gerin erbracht wurden (vgl. EuGH-Urteile Europ\u00e4ische Kommission gegen die Franz\u00f6sische Republik, EU:C:2015:141, Rz 33, und Europ\u00e4ische Kommission gegen das Gro\u00dfherzogtum Luxemburg, EU:C:2015:143, 1. Leitsatz, Rz 40, 61 f.). Dementsprechend ist \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG einschr\u00e4nkend auszulegen. F\u00fcr den erkennenden Senat bestehen keine Zweifel an der zutreffenden Auslegung des Art. 98 Abs. 2 Unterabs. 1 i.V.m. Anhang III Nr. 9 und Art. 98 Abs. 2 Unterabs. 2 MwStSystRL. Daher bedarf es nicht der Entscheidung des EuGH, ob Anhang III Nr. 9 MwStSystRL dahingehend auszulegen ist, dass diese Bestimmung Nutzungsrechtseinr\u00e4umungen in urheberrechtlichen Lizenzketten umfasst oder ob sie der nationalen Steuererm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG f\u00fcr eine urheberrechtliche Lizenzkette entgegensteht.<\/p>\n<p>b) Eine in diesem Sinn einschr\u00e4nkende Auslegung ist im Rahmen des Wortlauts des \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG m\u00f6glich (zu den Grenzen richtlinienkonformer Auslegung vgl. die Ausf\u00fchrungen zu II.1.b). Im Gegensatz zu \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG, der auf im Einzelnen genannte Vorschriften der Abgabenordnung verweist und die Rechtsfolge der Steuersatzerm\u00e4\u00dfigung mit deren Voraussetzungen verkn\u00fcpft (vgl. hierzu BFH-Urteil in BFHE 237, 279, BStBl II 2012, 630, Rz 20), nimmt \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG allgemein Bezug auf Rechte, die sich aus dem UrhG ergeben. Diese Norm l\u00e4sst die Auslegung zu, dass sie nur solche Rechte des UrhG umfasst, die im Rahmen des harmonisierten Unionsrechts umsatzsteuerrechtlich \u00fcberhaupt unter eine Erm\u00e4\u00dfigungsvorschrift fallen k\u00f6nnen. Das ist aus den dargelegten Gr\u00fcnden bei den hier vorliegenden elektronisch erbrachten Dienstleistungen nicht der Fall.<\/p>\n<p>c) Der Senat weicht nicht von seiner bisherigen Rechtsprechung ab, in der er offengelassen hat, ob \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG unionsrechtskonform auszulegen ist (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 16. August 2001 V R 42\/99, BFHE 196, 335, unter II.1.b ee; vom 27. September 2001 V R 14\/01, BFHE 196, 357, BStBl II 2002, 114, unter II.2.c; vom 17. Januar 2002 V R 13\/01, BFH\/NV 2002, 821, unter II.2.c; vom 25. November 2004 V R 25, 26\/04, BFHE 208, 479, BStBl II 2005, 419, unter II.5.c; vom 25. November 2004 V R 33\/04, BFH\/NV 2005, 1152, unter II.6.; vom 25. November 2004 V R 4\/04, BFHE 208, 470, BStBl II 2005, 415, unter II.A.4., und vom 18. August 2005 V R 42\/03, BFHE 211, 537, BStBl II 2006, 44, unter II.4.). Diese Urteile bezogen sich auf die Rechtslage vor Inkrafttreten von Art. 98 Abs. 2 Unterabs. 2 MwStSystRL und der Vorg\u00e4ngervorschrift in Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2002\/38\/EG des Rates vom 7. Mai 2002 zur \u00c4nderung der Sechsten Richtlinie 77\/388\/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten \u00fcber die Umsatzsteuern.<\/p>\n<p>3. Auch f\u00fcr die von der Kl\u00e4gerin angeregte Einholung eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union besteht keine Veranlassung (vgl. zu den Voraussetzungen EuGH-Urteile Cilfit u.a. vom 6. Oktober 1982 283\/81, EU:C:1982:335, Rz 21; Gaston Schul vom 6. Dezember 2005 C-461\/03, EU:C:2005:742, Rz 16, und Intermodal Transports vom 15. September 2005 C-495\/03, EU:C:2005:552, Rz 33). F\u00fcr den Senat bestehen keine Zweifel daran, dass die Kl\u00e4gerin durch die Einr\u00e4umung von Nutzungsrechten elektronische Dienstleistungen erbracht hat.<\/p>\n<p>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 135 Abs. 2 FGO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Bundesfinanzhof Entscheidungsdatum: 03.12.2015 Aktenzeichen:\u00a0V R 43\/13 Entscheidungsart: Urteil eigenes Abstract: Nachdem in der Vorinstanz die Frage, ob E-Books mit dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz von 7%, der auch f\u00fcr B\u00fccher gilt, bewertet werden k\u00f6nnen, statt der \u00fcblichen 19% verneint wurde, legte die Kl\u00e4gerin, eine GmbH, die Lizenzen von Verlagen kauft und diese dann an Bibliotheken zu [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":115,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[512,313,348],"tags":[504],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4606"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/115"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=4606"}],"version-history":[{"count":5,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4606\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":4914,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4606\/revisions\/4914"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=4606"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=4606"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=4606"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}