{"id":4608,"date":"2013-09-05T20:27:29","date_gmt":"2013-09-05T18:27:29","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=4608"},"modified":"2019-10-29T21:02:19","modified_gmt":"2019-10-29T19:02:19","slug":"e-books-sind-steuerlich-keine-bucher-i","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=4608","title":{"rendered":"E-Books sind steuerlich keine B\u00fccher I"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht: <\/strong>Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum: <\/strong>05.09.2013<strong><br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen: <\/strong><a href=\"http:\/\/lrbw.juris.de\/cgi-bin\/laender_rechtsprechung\/document.py?Gericht=bw&amp;GerichtAuswahl=FG+Baden-W%FCrttemberg&amp;Art=en&amp;sid=58a1abb961968ef5962f6e50f2566124&amp;nr=17774&amp;pos=0&amp;anz=1http:\/\/\" target=\"_blank\" class=\"liexternal\">12 K 1800\/12<\/a><strong><br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart: <\/strong>Urteil<strong><br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract:<\/strong><\/p>\n<p><strong><\/strong>Vor Gericht steht die Frage, ob E-Books mit dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz von 7%, der auch f\u00fcr B\u00fccher gilt, bewertet werden k\u00f6nnen, statt der \u00fcblichen 19%. Die Kl\u00e4gerin, eine GmbH, die Lizenzen von Verlagen kauft und diese dann an Bibliotheken zu verschiedenen Lizenzmodellen vertreibt, wollte E-Books zu einem Steuersatz von 7% lizenzieren, und klagt dies vor Gericht ein. Das Gericht weist die Klage ab, l\u00e4sst aber die Revision zu.<br \/>\n<!--more--><\/p>\n<p><strong>Instanzenzug:<\/strong><\/p>\n<p>Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg, 05.09.2013 &#8211; 12 K 1800\/12<\/p>\n<p><a href=\"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=4606\" class=\"liinternal\">Bundesfinanzhof, 03.12.2015 &#8211; <strong><\/strong>V R 43\/13<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>2. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens.<\/p>\n<p>3. Die Revision wird zugelassen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Streitig ist, ob Ums\u00e4tze der Kl\u00e4gerin aus dem Vertrieb von Nutzungsrechten an digitalen Medien dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz unterliegen.<\/p>\n<p>Die in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschr\u00e4nkter Haftung betriebene Kl\u00e4gerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 20. Juli 2005 gegr\u00fcndet. Gegenstand des Unternehmens ist gem. \u00a7 2 des Gesellschaftsvertrags (Bl. 17 der Allgemeinen Akte) in der ge\u00e4nderten Fassung vom 23. Februar 2006 (Bl. 39 ff. der Allgemeinen Akte) die Entwicklung, der Vertrieb und der Betrieb von digitalen virtuellen Bibliotheken, der Vertrieb von Medien und Lizenzen an verschiedene Kundengruppen, die Entwicklung, der Vertrieb und der Betrieb von erg\u00e4nzenden oder erweiterten Bibliotheksprodukten oder Bibliotheksdienstleistungen im digitalen Kontext, insbesondere auch Bibliotheksmanagement- und Bibliotheksinkassol\u00f6sungen sowie Werbe- und Marketing-Dienstleistungen im Bibliotheksumfeld einschlie\u00dflich aller damit zusammenh\u00e4ngenden T\u00e4tigkeiten.<\/p>\n<p>Dementsprechend schlie\u00dft die Kl\u00e4gerin mit einer Vielzahl von Verlagen als Rechteinhaber der Verwertungsrechte der jeweiligen Werke entsprechende Lizenzvertr\u00e4ge ab, die es ihr, der Kl\u00e4gerin, erm\u00f6glichen, diese Werke weiter zu nutzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin bietet hierf\u00fcr entsprechende technische Einrichtungen in Form von Servern und Dienstleistungen auf dem Datenverarbeitungssektor an, welche es Kunden erm\u00f6glichen, auf diesen technischen Einrichtungen abgelegte Daten zu nutzen und ggf. Dritten zug\u00e4nglich zu machen.<\/p>\n<p>Im Rahmen dieser Bet\u00e4tigung arbeitet die Kl\u00e4gerin insbesondere mit B\u00fcchereien zusammen, \u00fcber die Werke wie B\u00fccher (e-books), Musiktitel usw. in elektronischer Form Nutzern dieser B\u00fcchereien f\u00fcr einen befristeten Zeitraum zug\u00e4nglich gemacht werden. Hierf\u00fcr werden die ausgeliehenen Werke mit einem elektronischen, digitalen Schl\u00fcssel versehen, der sicherstellt, dass die Nutzung nur f\u00fcr den vorgegebenen Zeitraum und nur auf dem oder den zuvor festgelegten elektronischen Ger\u00e4ten m\u00f6glich ist (sog. Digital Rights Management &#8211; DRM).<\/p>\n<p>Auf der Grundlage dieser Vertr\u00e4ge schlie\u00dft die Kl\u00e4gerin einerseits Vertr\u00e4ge mit B\u00fcchereien \u00fcber die Zurverf\u00fcgungstellung und Nutzung der technischen Einrichtungen, die von der Kl\u00e4gerin zur Verf\u00fcgung gestellt werden, ab. Diese Leistungen werden gesondert verg\u00fctet; die hierf\u00fcr bezahlten Entgelte werden von der Kl\u00e4gerin umsatzsteuerlich dem Regelsteuersatz unterworfen. Die steuerliche Behandlung dieser Entgelte ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.<\/p>\n<p>Andererseits schlie\u00dft die Kl\u00e4gerin mit den B\u00fcchereien sog. Rahmenvertr\u00e4ge \u201e\u00fcber die Bereitstellung von Inhalten zum digitalen Ausleihen in einer Digitalen Virtuellen Bibliothek\u201c ab.<\/p>\n<p>Gem. \u00a7 1 dieses Rahmenvertrages (Anlage 2 zur Klageschrift, Anlageband zur Gerichtsakte) legen \u201edie Vertragsparteien [\u2026] mit diesem Vertrag den Rahmen f\u00fcr die Bereitstellung von urheberrechtlich gesch\u00fctzten Sprachwerken, H\u00f6rb\u00fcchern, H\u00f6rspielen, digitalen Medien wie Videos und Software usw. (im folgenden als \u201aInhalte\u2018 bezeichnet) zum digitalen Ausleihen f\u00fcr registrierte Bibliotheksnutzer im Rahmen einer \u201aDigitalen Virtuellen Bibliothek\u2018 [\u2026] durch den Erwerb von sogenannten \u201aLizenzen\u2018 fest\u201c.<\/p>\n<p>Gem. \u00a7 2 Abs. 1 des Rahmenvertrages stellt die Kl\u00e4gerin den \u201eregistrierten Bibliotheksnutzern [\u2026] Inhalte zum digitalen Ausleihen im Rahmen \u201adieser unterschiedlich ausgestalteten Lizenzen\u2018 [\u2026] zur Verf\u00fcgung\u201c. Hierbei \u201ewird\u201c die Kl\u00e4gerin \u201eoder ein Dritter den registrierten Bibliotheksnutzern die Inhalte \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich machen und ihnen f\u00fcr die Inhalte das einfache, nicht \u00fcbertragbare, auf die Ausleihfrist der [Bibliothek] zeitlich befristete Recht einr\u00e4umen, die ihnen \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich gemachten Inhalte in der digitalen Form, die in der jeweiligen \u201aLizenz\u2018 festgelegt ist, zu vervielf\u00e4ltigen (insbesondere durch Herunterladen) und f\u00fcr die Ausleihfrist den \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich gemachten Inhalt auf den in der jeweiligen \u201aLizenz\u2018 festgelegten Datentr\u00e4ger(n) zu speichern und die Inhalte f\u00fcr die Ausleihfrist auf allen in der jeweiligen \u201aLizenz\u2018 festgelegten Ger\u00e4ten abzuspielen und\/oder auszudrucken.\u201c<\/p>\n<p>Zur Bereitstellung von Inhalten zum digitalen Ausleihen an registrierte Bibliotheksbenutzer bietet die Kl\u00e4gerin der jeweiligen Bibliothek gegen Geb\u00fchr verschiedene Lizenzen an, mit denen der Bibliothek gestattet wird, den von ihr registrierten Nutzern ausgew\u00e4hlte Werke \u00fcber die jeweilige Bibliothek auszuleihen. Diese k\u00f6nnen auch online von der Bibliothek erworben oder nachbestellt werden (\u00a7 3 des Rahmenvertrages).<\/p>\n<p>Zum Auffinden der ausleihf\u00e4higen Werke erm\u00f6glicht die Kl\u00e4gerin den Bibliotheksnutzern die Recherche nach Inhalten in der \u201eDigitalen Virtuellen Bibliothek\u201c und stellt kostenlose Lese-, Audio- oder Videoproben zur Verf\u00fcgung.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem darf die Kl\u00e4gerin gem. \u00a7 2 Abs. 7 des Rahmenvertrages durch Verlinkung mit ihren Webseiten auch selbst eine Ausleihe vornehmen, wobei hierf\u00fcr die jeweilige Bibliothek \u201ein angemessener Weise mit bis zu 8% an den erzielten Nettoumsatzerl\u00f6sen zu beteiligen\u201c ist. Von der Bibliothek erzielte Ausleihentgelte verbleiben dagegen grunds\u00e4tzlich bei dieser.<\/p>\n<p>Inhalt des Benutzungsverh\u00e4ltnisses zwischen Bibliotheksnutzern und der jeweiligen Bibliothek sind au\u00dferdem von der Kl\u00e4gerin entworfene \u201eAllgemeine Benutzungsbedingungen der [\u2026] (Kl\u00e4gerin) f\u00fcr das digitale Ausleihen von Inhalten aus der \u201aOnleihe\u2018\u201c (Anlage 4 zur Klage). Hiernach \u00fcbernimmt die Kl\u00e4gerin die technische Realisierung der \u201edigitalen Ausleihe\u201c. Die Abrechnung der jeweiligen Nutzung erfolgt im Verh\u00e4ltnis zur Bibliothek. Die Benutzungsbedingungen regeln ferner detailliert die urheberrechtlichen Verpflichtungen des jeweiligen Endnutzers und die Abwicklung des Ausleihvorganges. Diese Benutzungsbedingungen gelten ausweislich deren \u00a7 1 Abs. 2 \u201ef\u00fcr s\u00e4mtliche entgeltlich und unentgeltlich bereitgestellten digitalen Inhalte\u201c.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin unterwarf im Rahmen der von ihr eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen die in dem Streitzeitraum aus dem Vertrieb der Nutzungsrechte erzielten Ums\u00e4tze dem erm\u00e4\u00dfigten Umsatzsteuersatz in H\u00f6he von 7 v. H. gem. \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG.<\/p>\n<p>Im Oktober 2011 fand bei der Kl\u00e4gerin eine Umsatzsteuer-Au\u00dfenpr\u00fcfung statt. Hierbei kam der Pr\u00fcfer zu dem Ergebnis, dass die streitgegenst\u00e4ndlichen Ums\u00e4tze dem Regelsteuersatz in H\u00f6he von 19 v. H. zu unterwerfen seien. Der Beklagte erlie\u00df mit Datum vom 30. Januar 2012 (Bl. 26 der Akte Voranmeldungsverfahren) einen entsprechend ge\u00e4nderten Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid.<\/p>\n<p>Der hiergegen eingelegte Einspruch vom 8. Februar 2012 blieb ausweislich der Einspruchsentscheidung vom 23. April 2012 (Bl. 44 ff. der Akte Voranmeldungsverfahren ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor, im Streitfall liege zivilrechtlich eine Urheberrechtskette vor. Allerdings sei nach \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG auch die Einr\u00e4umung und \u00dcbertragung von Nutzungsrechten durch den Urheber oder auch den Nutzungsberechtigten an Dritte steuerbeg\u00fcnstigt. Derartige Nutzungsrechte k\u00f6nnten nicht nur von dem Urheber selbst, sondern auch auf zweiter und dritter Ebene, z.B. durch den Lizenznehmer, an einen Dritten einger\u00e4umt werden. Dies sehe \u00a7 35 UrhG ausdr\u00fccklich vor.<\/p>\n<p>Im Streitfall bestehe der wirtschaftliche Gehalt der vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Kl\u00e4gerin und der jeweiligen Bibliothek darin, dieser das Recht einzur\u00e4umen, die digitalen Inhalte im Rahmen ihrer Bet\u00e4tigung an ihre Bibliotheksnutzer weiter verleihen zu d\u00fcrfen. Das Entgelt hierf\u00fcr bemesse sich nach der Anzahl der von der Bibliothek erworbenen, im Rahmenvertrag so genannten \u201eLizenzen\u201c, also danach, wie oft die Bibliothek die digitalen Inhalte weiter \u201everleihen\u201c d\u00fcrfe. Dieses Recht stelle aber ein Verwertungsrecht nach dem Urheberrechtsgesetz dar. Somit werde das Entgelt f\u00fcr die Einr\u00e4umung von Rechten nach dem Urheberrechtsgesetz gezahlt. Dies sei die Hauptleistung. Hierbei benutze die Bibliothek den Inhalt nicht lediglich, sondern nutze ihn im Rahmen des eigenen Gesch\u00e4ftsmodells zu den von ihr selbst festgelegten Bedingungen.<\/p>\n<p>Der wirtschaftliche Gehalt des vorliegenden Gesch\u00e4fts sei demnach darauf gerichtet, die Bibliothek als Leistungsempf\u00e4nger urheberrechtlich in die Lage zu versetzen, die Inhalte an ihre Bibliotheksnutzer \u201eauszuleihen\u201c. Es handle sich demnach gerade nicht um die Nutzungs\u00fcberlassung digitaler Inhalte, sondern ausschlie\u00dflich um die Einr\u00e4umung der Nutzungsrechte an den digitalen Inhalten.<\/p>\n<p>Das \u201eKerngesch\u00e4ft\u201c der Kl\u00e4gerin sei nicht das kostenpflichtige Ausleihen von B\u00fcchern, sondern die Einrichtung von digitalen, virtuellen Bibliotheken und die Zurverf\u00fcgungstellung von digitalen Medien zum Ausleihen durch registrierte Bibliotheksnutzer der jeweiligen Bibliothek. Hierbei handle es sich aber nicht um eigene digitale virtuelle Bibliotheken der Kl\u00e4gerin, sondern um solche der jeweiligen Bibliothek.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin seien auch die jeweiligen Nutzer nicht bekannt. Die Rechtsbeziehung zwischen ihr &#8211; der Kl\u00e4gerin &#8211; und registrierten Bibliotheksnutzern diene lediglich der Erf\u00fcllung von Verpflichtungen einer Bibliothek aus dem Benutzungsverh\u00e4ltnis mit den registrierten Bibliothekskunden. Dem Kundenstamm der Bibliothek komme hierbei keine eigene wirtschaftliche Bedeutung \u201eim Sinne eines Entgelts\u201c zu.<\/p>\n<p>Der Beklagte hat am 21. Dezember 2012 (Bl. 17 f. der Umsatzsteuerakte, Bd. III) einen Umsatzsteuerjahresbescheid f\u00fcr 2011 erlassen. Dieser wurde gem. \u00a7 68 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Verfahrens.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>den Bescheid \u00fcber Umsatzsteuer f\u00fcr das Kalenderjahr f\u00fcr 2011 vom 21. Dezember 2012 zu \u00e4ndern und den Betrag der festgesetzten Steuer um 171.816 Euro zu mindern,<\/p>\n<p>hilfsweise,<\/p>\n<p>die Revision zuzulassen.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise,<\/p>\n<p>die Revision zuzulassen.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung tr\u00e4gt er vor, Hauptleistung der von der Kl\u00e4gerin erbrachten Leistung sei die Nutzungs\u00fcberlassung von digitalen Informationsquellen an die Bibliothek bzw. deren Bibliotheksnutzer und somit gerade nicht in der Verwertung des Werkes, sondern lediglich dessen bestimmungsgem\u00e4\u00dfe Benutzung.<\/p>\n<p>Am 6. M\u00e4rz 2012 ist ein Gerichtsbescheid ergangen (Bl. 85 ff. der Gerichtsakten), worauf die Kl\u00e4gerin mit Schreiben vom 11. April 2013 (Bl. 103 ff. der Gerichtsakten) die Durchf\u00fchrung einer m\u00fcndlichen Verhandlung beantragt hat. Diese hat am 5. September 2013 stattgefunden. Auf die Niederschrift hierzu wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>Der Sach- und Streitstand beruht auf den Gerichtsakten, den von der Kl\u00e4gerin eingereichten Unterlagen und den von dem Beklagten vorgelegten Beh\u00f6rdenakten (\u00a7 71 Abs. 2 FGO). Auf diese Unterlagen wird erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Gem. \u00a7 100 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO hebt das Gericht den angefochtenen Steuerbescheid nur auf, soweit dieser rechtswidrig und der Kl\u00e4ger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Der streitgegenst\u00e4ndliche Umsatzsteuerbescheid ist jedoch rechtm\u00e4\u00dfig. Der Beklagte hat zu Recht die Anwendung des erm\u00e4\u00dfigten Umsatzsteuersatzes verweigert.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG erm\u00e4\u00dfigt sich die Steuer auf 7 v.H. der Bemessungsgrundlage f\u00fcr Ums\u00e4tze durch die Einr\u00e4umung, \u00dcbertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem UrhG ergeben.<\/p>\n<p>Beg\u00fcnstigt ist danach die Einr\u00e4umung (durch vertragliche Bestellung) und \u00dcbertragung von Verwertungsrechten, die aus dem Urheberrecht abgeleitet werden, durch den Urheber oder den Nutzungsberechtigten an Dritte (z.B. an Verleger oder Verwertungsgesellschaften). Das Urheberrecht als solches ist grunds\u00e4tzlich nicht \u00fcbertragbar (\u00a7 29 Satz 2 UrhG). Die ebenfalls steuererm\u00e4\u00dfigte Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem UrhG ergeben (regelm\u00e4\u00dfig durch Verwertungsgesellschaften), ist u.a. auf Einr\u00e4umung von Nutzungs- oder Einwilligungsrechten und die Geltendmachung von Verg\u00fctungsanspr\u00fcchen gerichtet. Durch die Einr\u00e4umung von Nutzungsrechten (\u00a7 31 Abs. 1 UrhG) wird der Empf\u00e4nger berechtigt, das Werk neben dem Urheber oder anderen Nutzungsberechtigten (einfaches Nutzungsrecht nach \u00a7 31 Abs. 2 UrhG) oder unter Ausschluss aller anderen Personen (ausschlie\u00dfliches Nutzungsrecht nach \u00a7 31 Abs. 3 UrhG) auf die ihm vertraglich einger\u00e4umte Art zu nutzen.<\/p>\n<p>\u00a7 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG verlangt, dass der Rechtsinhaber dem Leistungsempf\u00e4nger nach den vertraglichen Vereinbarungen und dem wirtschaftlichen Gehalt des Umsatzes das Recht zur Verwertung des Werks gem\u00e4\u00df den Bestimmungen des UrhG (insbesondere durch Vervielf\u00e4ltigung und Verbreitung) einr\u00e4umt und nicht nur die bestimmungsgem\u00e4\u00dfe Benutzung gestattet. Die Einr\u00e4umung oder \u00dcbertragung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte muss Hauptbestandteil der einheitlichen Gesamtleistung sein (BFH-Urteile vom 14. Februar 1974 V R 129\/70, BStBl II 1974, 261; vom 25. November 2004 V R 25\/04, V R 26\/04, BStBl II &#8211; 2005, 419; vgl. auch Abschn. 168 Abs. 1 der Umsatzsteuer-Richtlinien &#8211; UStR &#8211; Bundesministerium der Finanzen &#8211; BMF -, Schreiben vom 22. Dezember 1993, BStBl I 1994, 45 bezgl. Computerprogrammen; Vogel\/Schwarz, Kommentar zum UStG, \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 7 c, Rn. 26 ff.; S\u00f6lch\/Ringleb, Kommentar zum UStG, \u00a7 12 Rn. 310 und 321).<\/p>\n<p>Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften (EuGH), der sich der BFH angeschlossen hat, gelten f\u00fcr die Frage, unter welchen Bedingungen mehrere zusammenh\u00e4ngende Leistungen als eine Gesamtleistung zu behandeln sind, folgende Grunds\u00e4tze (vgl. EuGH-Urteile vom 25. Februar 1999 C-349\/96, Card Protection Plan, Slg. 1999, I-973, Umsatzsteuer-Rundschau &#8211; UR &#8211; 1999, 254 Rn. 29, 30; vom 27. Oktober 2005 Rs. C-41\/04, Levob, Slg. 2005, I-9433, Sammlung amtlich nicht ver\u00f6ffentlichter Entscheidungen des BFH &#8211; BFH\/NV &#8211; Beilage 2006, 38 Randnrn. 19 bis 22; vom 21. Juni 2007 C-453\/05, Ludwig, Deutsches Steuerrecht &#8211; DStR &#8211; 2007, 1160, BFH\/NV Beilage 2007, 398 Rn. 17, 18; BFH-Urteile vom 13. Juli 2006 V R 24\/02, BFHE 213, 430, BStBl II 2006, 935, unter II.2.c aa, vom 17. April 2008 V R 39\/05, BFH\/NV 2008, 1712):<\/p>\n<p>Jeder Umsatz ist in der Regel als eigene, selbst\u00e4ndige Leistung zu betrachten; allerdings darf eine wirtschaftlich einheitliche Dienstleistung im Interesse eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems nicht k\u00fcnstlich aufgespalten werden. Deshalb ist das Wesen des fraglichen Umsatzes zu ermitteln, um festzustellen, ob der Steuerpflichtige dem Verbraucher mehrere selbst\u00e4ndige Leistungen oder eine einheitliche Leistung erbringt, wobei auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen ist.<\/p>\n<p>Eine einheitliche Leistung liegt danach insbesondere dann vor, wenn ein oder mehrere Teile die Hauptleistung, ein oder mehrere andere Teile dagegen Nebenleistungen sind, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilen. Eine Leistung ist als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie f\u00fcr den Leistungsempf\u00e4nger keinen eigenen Zweck erf\u00fcllt, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistenden unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige f\u00fcr den Verbraucher zwei oder mehr Handlungen vornimmt oder Elemente liefert, die so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd w\u00e4re (z.B. EuGH-Urteil Levob in Slg. 2005, I-9433, BFH\/NV Beilage 2006, 38 Randnr. 22).<\/p>\n<p>Bei der Auslegung des \u00a7 12 Abs. 2 UStG ist ferner zu beachten, dass die Tatbest\u00e4nde des \u00a7 12 Abs. 2 UStG Ausnahmetatbest\u00e4nde darstellen und als solche eng auszulegen sind (Heidner in Bunjes, UStG, \u00a7 12 Rz. 5 m. w. Nachw.).<\/p>\n<p>Bei Zugrundelegung dieser Grunds\u00e4tze kann die Kl\u00e4gerin im Streitfall f\u00fcr die von ihr get\u00e4tigten streitgegenst\u00e4ndlichen Ums\u00e4tze nicht die Anwendung des erm\u00e4\u00dfigten Steuersatzes verlangen.<\/p>\n<p>Im Streitfall r\u00e4umt die Kl\u00e4gerin den jeweiligen Bibliotheken zwar als \u201eLizenzen\u201c bezeichnete Rechte an den jeweiligen urheberrechtlich gesch\u00fctzten Werken ein. Das eigentliche Nutzungsrecht an diesen Werken gibt sie jedoch zu keinem Zeitpunkt aus der Hand. S\u00e4mtliche wesentlichen Ausleihschritte erfolgen \u00fcber und durch die Kl\u00e4gerin. Die Rolle der jeweiligen Bibliothek beschr\u00e4nkt sich auf die Zurverf\u00fcgungstellung eines \u201eAusleihplattform\u201c im Rahmen ihres Bibliotheksauftritts. Die Bibliothek selbst \u201evermittelt\u201c hierbei lediglich den \u201eKontakt\u201c. Selbst Leseproben stellt sie nicht selbst, sondern ausschlie\u00dflich \u00fcber die Kl\u00e4gerin zur Verf\u00fcgung. Die Bibliothek bietet hierf\u00fcr ihrer Kundschaft lediglich eine \u201eBenutzungsoberfl\u00e4che\u201c zur Einsicht in die ausleihf\u00e4higen Werke an. Zu keinem Zeitpunkt jedoch stellt die Bibliothek selbst das gew\u00fcnschte Werk zur Verf\u00fcgung, dieses wird ausschlie\u00dflich von der Kl\u00e4gerin auf deren Servern \u201ebevorratet\u201c und zur Verf\u00fcgung gestellt. Dies wird auch durch die unmittelbare Einbeziehung der Kl\u00e4gerin in das Ausleihverh\u00e4ltnis durch die Geltung der von der Kl\u00e4gerin entworfenen \u201eAllgemeinen Benutzungsbedingungen\u201c zwischen dem Bibliotheksnutzer und der Bibliothek deutlich, nach denen die Kl\u00e4gerin die technische Realisierung und die \u201eAbwicklung\u201c der digitalen Ausleihe \u00fcbernimmt. Nachdem gem. \u00a7 2 Abs. 1 des Rahmenvertrages die Kl\u00e4gerin die digitalen Inhalte zur Verf\u00fcgung stellt und die Kl\u00e4gerin den Kunden ein zeitlich befristetes Nutzungsrecht einr\u00e4umt, entsteht eine eigene Leistungsbeziehung zwischen dem Bibliothekskunden und der Kl\u00e4gerin. Hierdurch\u201e nutzt\u201c die Bibliothek das Werk aber nicht selbst, sondern \u201ebenutzt\u201c dieses lediglich. Das ist aber nicht beg\u00fcnstigt (vgl. Heidner in Bunjes, UStG, 11. Auflage 2012, \u00a7 12 Rz.112).<\/p>\n<p>Im Streitfall erfolgt demnach als Hauptleistung der Kl\u00e4gerin keine \u00dcbertragung von Verwertungsrechten im Sinne des UrhG, sondern lediglich eine bestimmungsgem\u00e4\u00dfe Nutzung der von der Kl\u00e4gerin weiterhin verwalteten und von dieser als Rechteinhaberin genutzten Werke. Hauptbestandteil des Gesch\u00e4ftsmodells der Kl\u00e4gerin ist n\u00e4mlich nicht die geb\u00fchrenpflichtige Zurverf\u00fcgungstellung von Lizenzen an die jeweilige B\u00fccherei, sondern das von der Kl\u00e4gerin selbst betriebene Gesch\u00e4ft der kostenpflichtigen Ausleihe von Medien an Endnutzer, wobei die Gesch\u00e4ftsbeziehung zu diesen, die Anbahnung des gesch\u00e4ftlichen Kontakts \u00fcber die als Vermittler der Kl\u00e4gerin dienenden \u00f6ffentlichen B\u00fcchereien erfolgt, deren Nutzerkreis sich die Kl\u00e4gerin auf diese Weise zug\u00e4nglich macht und deren fl\u00e4chenm\u00e4\u00dfige Pr\u00e4senz sich die Kl\u00e4gerin im Rahmen ihres ganzheitlichen Gesch\u00e4ftsmodells, n\u00e4mlich der Online-Ausleihe von elektronischen Medien, zu Nutze macht. Im Vordergrund der Leistung der Kl\u00e4gerin steht damit nicht die Lizenzvermittlung an die Bibliotheken. Diese ist nur Nebenfolge des einheitlichen Gesch\u00e4ftsmodells der Kl\u00e4gerin, dem Verleihen von elektronischen Medien an Endkunden.<\/p>\n<p>2. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 135 Abs. 1 FGO.<\/p>\n<p>3. Die Revision war gem\u00e4\u00df \u00a7 115 Abs. 2 FGO zur Rechtsfortbildung zuzulassen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg Entscheidungsdatum: 05.09.2013 Aktenzeichen: 12 K 1800\/12 Entscheidungsart: Urteil eigenes Abstract: Vor Gericht steht die Frage, ob E-Books mit dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz von 7%, der auch f\u00fcr B\u00fccher gilt, bewertet werden k\u00f6nnen, statt der \u00fcblichen 19%. 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