{"id":4622,"date":"2015-04-02T19:32:08","date_gmt":"2015-04-02T17:32:08","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=4622"},"modified":"2019-11-03T19:02:00","modified_gmt":"2019-11-03T17:02:00","slug":"kein-anspruch-auf-weiterbeschaftigung-nach-arbeitsunfahigkeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=4622","title":{"rendered":"Kein Anspruch auf Weiterbesch\u00e4ftigung nach Arbeitsunf\u00e4higkeit"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Landesarbeitsgericht Hamm<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum:<\/strong> 02.04.2015<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen: <\/strong><a href=\"https:\/\/www.justiz.nrw.de\/nrwe\/arbgs\/hamm\/lag_hamm\/j2015\/15_Sa_1827_14_Urteil_20150402.html\" target=\"_blank\" class=\"liexternal\">15 Sa 1827\/14<\/a><strong><br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart: <\/strong>Urteil<strong><br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract: <\/strong><\/p>\n<p><strong><\/strong>Eine Fachreferentin einer Universit\u00e4tsbibliothek kann ihre Arbeit durch ihre Krankheit nicht mehr wahrnehmen. Sie wurde von ihrem Arzt arbeitsunf\u00e4hig geschrieben. Sie verklagt ihren Arbeitgeber, dass sie weiterhin als Fachreferentin arbeiten darf oder zumindest als Angestellte der Universit\u00e4tsbibliothek. Nach dem die Vorinstanz die Klage abgewiesen hat, wei\u00dft nun auch das Berufungsgericht die Klage ab. Die Fachreferentin habe keinen Anspruch auf einen Arbeitsplatz bei ihrer Arbeitgeberin.<br \/>\n<!--more--><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Instanzenzug:<\/strong><\/p>\n<div>Arbeitsgericht Dortmund, 26.11.204 &#8211; 8 Ca 2078\/14<\/div>\n<div><\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Die Parteien streiten um den Anspruch der Kl\u00e4gerin auf (leidensgerechte) Besch\u00e4ftigung.<\/p>\n<p>Es wird von der Darstellung des sorgf\u00e4ltig und umfassend aufbereiteten erstinstanzlichen Tatbestand abgesehen, \u00a7 69 Abs. 2 ArbGG.<\/p>\n<p>Das Arbeitsgericht Dortmund hat mit Urteil vom 26.11.2014 die Klage abgewiesen und seine Entscheidung wesentlich so begr\u00fcndet:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin habe keinen Anspruch auf ihre Besch\u00e4ftigung als Fachreferentin in der Universit\u00e4tsbibliothek. Sie sei hierzu gesundheitlich nicht in der Lage, wie sie sich aus dem arbeitsmedizinischen Gutachten ergebe. Aus dem von der Kl\u00e4gerin nicht in Zweifel gezogenen Gutachten folge, dass die Kl\u00e4gerin f\u00fcr jede T\u00e4tigkeit auf dem Arbeitsmarkt nicht arbeitsf\u00e4hig sei. Da die Kl\u00e4gerin den begutachtenden Arzt nicht von der Schweigepflicht entbunden habe, k\u00f6nne sich das Gericht nicht n\u00e4her mit dem Gutachten auseinander setzen. Dem Ergebnis des Gutachtens stehe die \u00e4rztliche Bescheinigung des die Kl\u00e4gerin behandelnden Arztes Dr. I nicht entgegen.<\/p>\n<p>Der Hilfsantrag sei unzul\u00e4ssig, da nicht hinreichend bestimmt. Ihm k\u00f6nne nicht entnommen werden, welche konkreten T\u00e4tigkeiten die Kl\u00e4gerin weiter verrichten k\u00f6nne. Dies gelte auch in Bezug auf die Norm des \u00a7 81 Abs. 4 SGB IX. Die darlegungspflichtige Kl\u00e4gerin habe keine Tatsachen vorgetragen, denen h\u00e4tte entnommen werden k\u00f6nnen, welche T\u00e4tigkeiten sie konkret noch erbringen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen das ihr am 16.12.2014 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts am 23.12.2014 Berufung eingelegt und diese mit am 12.02.2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Berufung r\u00fcgt, dass das Arbeitsgericht auf der Basis einer Einigung der Parteien das Gutachten privat eingeholt habe. Da der Neurologe Dr. I die gutachterliche Erkenntnis entkr\u00e4ftet habe, h\u00e4tte das Arbeitsgericht sie \u2013 die Kl\u00e4gerin \u2013 zur Streitfrage des auch anderweitigen Einsatzes begutachten lassen m\u00fcssen. Der Hilfsantrag sei hinreichend bestimmt. Er sei entsprechend der Vereinbarungen im urspr\u00fcnglich schriftlichen Arbeitsvertrag formuliert. Das m\u00fcsse mit LAG Rheinland-Pfalz (8 Sa 512\/12) reichen. Auch ber\u00fccksichtige das Arbeitsgericht in seiner Entscheidung nicht, dass die Beklagte ein betriebliches Eingliederungsmanagement nicht durchgef\u00fchrt habe. Das ver\u00e4ndere die Darlegungslast hin zu der Beklagten. Schlie\u00dflich meint die Kl\u00e4gerin, die Beklagte verhalte sich in hohem Ma\u00dfe widerspr\u00fcchlich. Es wird insoweit f\u00fcr die weiteren Einzelheiten auf den Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 13.02.2015 (Blatt 136 bis 138 d.A.) verwiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt:<\/p>\n<p>1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 26.11.2014, 8 Ca 2078\/149, wird abge\u00e4ndert.<\/p>\n<p>2. Die Beklagte wird verurteilt, die Kl\u00e4gerin als Fachreferentin in der Universit\u00e4tsbibliothek zu besch\u00e4ftigten,<\/p>\n<p>hilfsweise,<\/p>\n<p>die Beklagte wird verurteilt, die Kl\u00e4gerin als Angestellte in der Universit\u00e4tsbibliothek zu besch\u00e4ftigen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung der Kl\u00e4gerin insgesamt zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie tritt der Entscheidung des Arbeitsgerichts bei. Es gebe bei ihr keinen Arbeitsplatz, auf dem die Kl\u00e4gerin, wie es der Facharzt f\u00fcr Neurologie und Psychiatrie Dr. I attestiert habe, \u201egeistig einfache T\u00e4tigkeiten\u201c verrichten k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Der Hilfsantrag sei mangels vollstreckungsf\u00e4higen Inhalts unzul\u00e4ssig. Dem stehe die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz nicht entgegen. Den Obliegenheiten des \u00a7 81 Abs. 4 SGB IX sei sie nachgekommen. Nach entsprechenden Bem\u00fchungen ihrerseits habe sie feststellen m\u00fcssen, dass die Kl\u00e4gerin auf nicht absehbare Zeit Grundfunktionen an ihrem PC-Arbeitsplatz nicht selbstst\u00e4ndig ausf\u00fchren k\u00f6nne. Schlie\u00dflich sei die Kl\u00e4gerin auch auf die Einladung ihres \u2013 der Beklagten \u2013 Rektors vom 02.07.2014 zu einem betrieblichen Eingliederungsmanagement nicht bereit gewesen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren tats\u00e4chlichen Vorbringens der Parteien wird verwiesen auf deren wechselseitige Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie die Protokolle der \u00f6ffentlichen Sitzungen in erster und zweiter Instanz, die insgesamt Gegenstand der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung waren.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung ist in der Sache nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf ihre Besch\u00e4ftigung als Fachreferentin in der Universit\u00e4tsbibliothek noch \u2013 hilfsweise verfolgt \u2013 als Angestellte der Universit\u00e4tsbibliothek.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Ein Anspruch der Kl\u00e4gerin, als Fachreferentin in der Universit\u00e4tsbibliothek der Beklagten besch\u00e4ftigt zu werden, besteht nicht.<\/p>\n<p>1. Mit dem Arbeitsgericht ist das Berufungsgericht davon \u00fcberzeugt, dass die Kl\u00e4gerin aus gesundheitlichen Gr\u00fcnden nicht in der Lage ist, eine T\u00e4tigkeit als Fachreferentin in der Universit\u00e4tsbibliothek zu erbringen. Nach dem arbeitsmedizinischen Sachverst\u00e4ndigengutachten vom 24.01.2014, erstellt von dem Facharzt f\u00fcr Arbeitsmedizin, Umweltmedizin Dr. med. X, S, ist die Kl\u00e4gerin<\/p>\n<p>\u201enicht mehr in der Lage, ihre geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Sie ist in diesem Sinne leistungsunf\u00e4hig.\u201c Diese Feststellungen implizieren ohne Weiteres, dass die Kl\u00e4gerin in keiner Weise mehr in der Lage ist, als Fachreferentin in der Universit\u00e4tsbibliothek zu arbeiten.<\/p>\n<p>2. Dass die Kl\u00e4gerin das Ergebnis des in dem Rechtsstreit 6 Ca 436\/13, Arbeitsgericht Dortmund, erhobenen Sachverst\u00e4ndigengutachtens nicht f\u00fcr sich gelten lassen will, ist unerheblich. Zum einen hat sie selbst es verhindert, dass in dem Rechtsstreit eine intensivere Auseinandersetzung mit den Inhalten des Gutachtens erfolgen konnte mangels Entbindung des Sachverst\u00e4ndigen von der \u00e4rztlichen Schweigepflicht. Zum anderen ist ihrer Rechtsansicht in der Berufung, es sei das arbeitsmedizinische Sachverst\u00e4ndigengutachten vom 24.01.2014 ein privat eingeholtes Gutachten, nicht zu folgen. Das Privatgutachten versteht sich als ein Gutachten, dass sich eine Partei bei einem von ihr ausgesuchten Sachverst\u00e4ndigen beschafft; es wird damit zum Parteivorbringen (Baumbach, u. a., ZPO, \u00dcbers \u00a7 402 Rn. 21 m.w.N.). Vorliegend hatten sich die Parteien indes in dem vorangegangenen Rechtsstreit 6 Ca 436\/13 im Termin der \u00f6ffentlichen Sitzung am 28.03.2013 dezidiert auf die Einholung des anschlie\u00dfend gefertigten medizinischen Sachverst\u00e4ndigengutachtens, zu erstellen durch den Arbeitsmediziner Dr. X, geeinigt. Bei diesem vom Arbeitsgericht sodann eingeholten Gutachten handelt es sich daher nicht um ein Privatgutachten, sondern erkennbar um ein Sachverst\u00e4ndigengutachten im Sinne der \u00a7\u00a7 402 ff. ZPO; die Einigung der Parteien auf eine bestimmte Person des Sachverst\u00e4ndigen, der das Gericht Folge zu geben hat, sieht \u00a7 404 Abs. 4 ZPO ausdr\u00fccklich vor.<\/p>\n<p>3. Das Ergebnis des Sachverst\u00e4ndigengutachtens wird nicht durch die fach\u00e4rztliche Bescheinigung des die Kl\u00e4gerin behandelnden Arztes f\u00fcr Neurologie und Psychiatrie Dr. I vom 12.05.2014 entkr\u00e4ftet.<\/p>\n<p>Nach den Feststellungen dieses Arztes ist die Kl\u00e4gerin lediglich noch in der Lage, \u201ek\u00f6rperlich leichte und geistig einfache T\u00e4tigkeiten\u201c zu verrichten, und zwar in einem Umfang von drei bis sechs Stunden (arbeits-)t\u00e4glich. Damit bescheinigt der Arzt nicht, dass die Kl\u00e4gerin die nach ihrem Arbeitsvertrag zu verrichtenden T\u00e4tigkeiten der EG 14 TV-L, die solche des h\u00f6heren Dienstes nicht geistig einfacher Art sind, erbringen kann. Zudem fehlt der \u00e4rztlichen Bescheinigung, auch hierauf weist das Arbeitsgericht zutreffend hin, jede Auseinandersetzung mit den am Arbeitsplatz der Kl\u00e4gerin zu erbringenden Leistungen. Ein Erkenntniswert dahingehend, dass die Kl\u00e4gerin noch nach ihrem Arbeitsvertrag als Fachreferentin in der Universit\u00e4tsbibliothek besch\u00e4ftigt werden kann, ist der Bescheinigung des Dr. I nicht entnehmbar.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Der hilfsweise gestellte Antrag der Kl\u00e4gerin auf die Weiterbesch\u00e4ftigung als Angestellte in der Universit\u00e4tsbibliothek ist unzul\u00e4ssig. Auch dies hat das Arbeitsgericht v\u00f6llig zutreffend erkannt. Es kann insoweit auf die Entscheidungsgr\u00fcnde des erstinstanzlichen Urteils verwiesen werden, denen sich das Berufungsgericht anschlie\u00dft, \u00a7 69 Abs. 2 ArbGG.<\/p>\n<p>Die Berufung gibt Anlass zu folgenden Anmerkungen:<\/p>\n<p>1. F\u00fcr Klageantr\u00e4ge sind die f\u00fcr Willenserkl\u00e4rungen geltenden Auslegungsregeln (\u00a7 133, \u00a7 157 BGB) heranzuziehen. Es ist nicht am buchst\u00e4blichen Wortlaut des Antrags zu haften. Das Gericht hat vielmehr den erkl\u00e4rten Willen zu erforschen, wie er sich aus der Klagebegr\u00fcndung, dem Prozessziel und der Interessenlage ergibt (BAG, 26.03.2015 \u2013 2 AZR 783\/13, juris).<\/p>\n<p>2. Der Antrag der Kl\u00e4gerin, sie als Angestellte der Universit\u00e4tsbibliothek zu besch\u00e4ftigen, gen\u00fcgt nicht dem Bestimmtheitsgebot des \u00a7 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/p>\n<p>a) Nach \u00a7 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Streitgegenstand und der Umfang der gerichtlichen Pr\u00fcfungs- und Entscheidungsbefugnis m\u00fcssen klar umrissen sein. Die klagende Partei muss eindeutig festlegen, welche Entscheidung sie begehrt. Bei einer stattgebenden Entscheidung darf keine Unklarheit \u00fcber den Umfang der Rechtskraft bestehen. Der Streit der Parteien darf insbesondere nicht in die Vollstreckung verlagert werden (BAG, 10.05.2005 \u2013 9 AZR 230\/04, AP Nr. 8 zu \u00a7 81 SGB IX; LAG Rheinland-Pfalz, 15.10.2014 \u2013 4 Sa 126\/14, juris).<\/p>\n<p>Diesen Anforderungen wird der Besch\u00e4ftigungsantrag der Kl\u00e4gerin nicht gerecht. Ihm ist weder aus sich heraus noch aus der Begr\u00fcndung zu entnehmen, um welche Art von Besch\u00e4ftigung es der Kl\u00e4gerin geht. Der im Antrag enthaltene Begriff \u201eAngestellte der Universit\u00e4tsbibliothek\u201c ist v\u00f6llig unbestimmt. Insbesondere erl\u00e4utert die Kl\u00e4gerin nicht im Einzelnen, welche konkrete T\u00e4tigkeiten sie weiterhin in der Lage ist zu verrichten. Gerade unter Ber\u00fccksichtigung des Ergebnisses des arbeitsmedizinischen Gutachtens, wonach die Kl\u00e4gerin nicht mehr in der Lage ist, irgendeine T\u00e4tigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt zu erbringen, w\u00e4re es ihre Sache gewesen, den Antrag, jedenfalls aber die Begr\u00fcndung konkreter zu gestalten und weitere Ausf\u00fchrungen dazu zu machen, mit welchen T\u00e4tigkeiten die Beklagte sie unter Ber\u00fccksichtigung ihres Gesamtgesundheitszustandes noch besch\u00e4ftigen kann. Der Verweis der Kl\u00e4gerin auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (8 Sa 512\/12) bleibt f\u00fcr sich genommen unzureichend. In dem vom LAG Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall hatte zwar der dortige Kl\u00e4ger seine Weiterbesch\u00e4ftigung als Arbeiter beantragt. Gleichwohl ist eine Vergleichbarkeit mit dem vorliegenden Rechtsstreit nicht gegeben. Denn nach dem dortigen Sachverhalt enthielt ein arbeitsmedizinisches Sachverst\u00e4ndigengutachten eine genaue Auflistung der T\u00e4tigkeiten, die der dortige Kl\u00e4ger zuk\u00fcnftig noch aus\u00fcben konnte. Da f\u00fcr die Beurteilung der Zul\u00e4ssigkeit eines Klageantrags auch die Klagebegr\u00fcndung heranzuziehen ist, war in dem von der Kl\u00e4gerin angezogenen Rechtsstreit von einem zul\u00e4ssigen Antrag auszugehen. Vorliegend indes hat die Kl\u00e4gerin keinen Vortrag dazu gehalten, wie sie sich konkret ihre Besch\u00e4ftigung unter Ber\u00fccksichtigung ihres gesundheitlichen Zustandes vorstellt.<\/p>\n<p>c) Auch unter Ber\u00fccksichtigung von \u00a7 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX ist eine Zul\u00e4ssigkeit des hilfsweise verfolgten Besch\u00e4ftigungsantrags nicht gegeben.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX haben schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen gegen\u00fcber ihren Arbeitgebern Anspruch auf Besch\u00e4ftigung, bei der sie ihre F\u00e4higkeiten und Kenntnisse m\u00f6glichst voll verwerten und weiterentwickeln k\u00f6nnen. Der Arbeitgeber erf\u00fcllt diesen Anspruch regelm\u00e4\u00dfig dadurch, dass er dem Arbeitnehmer die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zuweist. Kann der schwerbehinderte Arbeitnehmer diese wegen seiner Behinderung nicht mehr wahrnehmen, so f\u00fchrt dieser Verlust nach der Konzeption der \u00a7\u00a7 81 ff. SGB IX nicht ohne Weiteres zum Wegfall des Besch\u00e4ftigungsanspruchs. Der Arbeitnehmer kann dann Anspruch auf eine anderweitige Besch\u00e4ftigung haben und, soweit der bisherige Arbeitsvertrag diese Besch\u00e4ftigungsm\u00f6glichkeit nicht abdeckt, auf eine entsprechende Vertrags\u00e4nderung. Macht der schwerbehinderte Arbeitnehmer den Besch\u00e4ftigungsanspruch nach \u00a7 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB XI geltend, so hat er nach den allgemeinen Regeln grunds\u00e4tzlich die Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr die anspruchsbegr\u00fcndenden Voraussetzungen. Dazu muss er sein eingeschr\u00e4nktes Leistungsverm\u00f6gen darlegen und ggfs. beweisen, seine Weiterbesch\u00e4ftigung geltend machen und die Besch\u00e4ftigungsm\u00f6glichkeiten aufzeigen, die seinen F\u00e4higkeiten und Kenntnissen entsprechen sollen.<\/p>\n<p>Nach diesen Grunds\u00e4tzen hat die Kl\u00e4gerin weder im Klageantrag noch in der Klagebegr\u00fcndung Besch\u00e4ftigungsm\u00f6glichkeiten aufgezeigt, die unter Ber\u00fccksichtigung ihres aus gesundheitlichen Gr\u00fcnden sehr eingeschr\u00e4nkten Leistungsverm\u00f6gens in Frage kommen. Auch hier ist zu ber\u00fccksichtigen, dass unstreitig eine Weiterbesch\u00e4ftigung der Kl\u00e4gerin am allgemeinen Arbeitsmarkt nach den Feststellungen des arbeitsmedizinischen Sachverst\u00e4ndigen nicht mehr m\u00f6glich ist. Es kann deshalb dahinstehen, inwieweit die Beklagte \u2013 letztlich nicht erfolgreiche \u2013 Anstrengungen unternommen hat, die Kl\u00e4gerin in die Lage zu versetzen, Grundfunktionen an ihrem PC-Arbeitsplatz selbst\u00e4ndig ausf\u00fchren zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Auch die Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin selbst zu einem widerspr\u00fcchlichen Verhalten der Beklagten verm\u00f6gen zur Zul\u00e4ssigkeit des Hilfsantrags nichts beizutragen.<\/p>\n<p>Gleiches gilt f\u00fcr den Vortrag der Parteien zum betrieblichen Eingliederungsmanagement nach \u00a7 84 Abs. 2 SGB IX. Zum einen hat die Kl\u00e4gerin nach der Einladung des Rektors der Beklagten vom 02.07.2014 keine Bereitschaft gezeigt, am vorgeschlagenen betrieblichen Eingliederungsmanagement mitzuwirken, zum anderen ist es f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit um die (leidensgerechte) Besch\u00e4ftigung der Kl\u00e4gerin rechtlich jedenfalls nicht von Belang, ob die Parteien in der Vergangenheit das gesetzlich vorgesehene Instrument des betrieblichen Eingliederungsmanagements ordnungsgem\u00e4\u00df durchgef\u00fchrt haben.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin als mit dem Rechtsmittel unterlegene Partei hat gem\u00e4\u00df \u00a7 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung zu tragen.<\/p>\n<p>Gesetzliche Gr\u00fcnde gem\u00e4\u00df \u00a7 72 Abs. 2 ArbGG f\u00fcr eine Zulassung der Revision waren nicht gegeben.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm Entscheidungsdatum: 02.04.2015 Aktenzeichen: 15 Sa 1827\/14 Entscheidungsart: Urteil eigenes Abstract: Eine Fachreferentin einer Universit\u00e4tsbibliothek kann ihre Arbeit durch ihre Krankheit nicht mehr wahrnehmen. 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