{"id":4628,"date":"2016-10-26T20:21:18","date_gmt":"2016-10-26T18:21:18","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=4628"},"modified":"2019-11-04T22:01:15","modified_gmt":"2019-11-04T20:01:15","slug":"anderung-von-arbeitsvertragen-klarung-welcher-vertrag-gultig-ist","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=4628","title":{"rendered":"\u00c4nderung von Arbeitsvertr\u00e4gen &#8211; Kl\u00e4rung welcher Vertrag g\u00fcltig ist"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht: <\/strong>Arbeitsgericht Stuttgart<strong><br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum: <\/strong>26.10.2016<strong><br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen: <\/strong><a href=\"http:\/\/lrbw.juris.de\/cgi-bin\/laender_rechtsprechung\/document.py?Gericht=bw&amp;GerichtAuswahl=Arbeitsgerichte&amp;Art=en&amp;verfahrensart=Alle+Verfahrensarten&amp;sid=9d163351a38abea65bc074a8c37c8ec0&amp;nr=21755&amp;pos=0&amp;anz=1\" target=\"_blank\" class=\"liexternal\">30 Ca 5994\/15<\/a><strong><br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart: <\/strong>Urteil<strong><br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract:<\/strong><\/p>\n<p><strong><\/strong>Eine Bibliotheksangestellte (ohhne einschl\u00e4gige Ausbildung in dem Bibliotheksbereich) arbeitet seit Jahren f\u00fcr eine Stadtbibliothek. Mehrmals wurde ihr Arbeitsvertrag zeitlich ge\u00e4ndert, da sie Stunden von Kollegen in Sonderurlaub, in Elternzeit oder bei l\u00e4ngerer Krankheit vertrat.\u00a0 Die Bibliotheksangestellte ist der Meinung, dass der letzter \u00c4nderungsvertrag mit der Begr\u00fcndung der Vertretung von Kollegen ung\u00fcltig war. Vor Gericht soll nun gekl\u00e4rt werden, wie viele Stunden die Bibliotheksangestellte bei der Stadtbibliothek arbeiten sollte. Das Gericht entscheidet, dass ein Arbeitsverh\u00e4ltnis mit 62,5% der regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitszeit besteht.<br \/>\n<!--more--><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Leits\u00e4tze<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Befristung einer Arbeitszeiterh\u00f6hung unterliegt der Angemessenheitskontrolle gem. \u00a7\u00a7 305 ff. BGB. Im Falle einer Erh\u00f6hung des Arbeitszeitvolumens um mehr als 25 % einer entsprechenden Vollzeitbesch\u00e4ftigung sind zur Annahme einer nicht unangemessenen Benachteiligung Umst\u00e4nde erforderlich, die die Befristung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses insgesamt gem. \u00a7 14 Abs. 1 TzBfG rechtfertigen w\u00fcrden (im Anschluss an BAG 23. M\u00e4rz 2016 &#8211; 7 AZR 828\/13 -).<\/p>\n<p>2. Beruft sich der Arbeitgeber f\u00fcr die Wirksamkeit der Befristung einer Arbeitszeiterh\u00f6hung in erheblichem Umfang (hier: mehr als 50 % einer Vollzeitbesch\u00e4ftigung) auf einen Vertretungsfall gem. \u00a7 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG bedarf es ebenso wie zur Befristung eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses eines vom Arbeitgeber darzulegenden und ggf. zu beweisenden Kausalzusammenhangs zwischen dem Vertretungsfall und der Befristung der Arbeitszeiterh\u00f6hung.<\/p>\n<p>3. Die Befristung einer Arbeitszeiterh\u00f6hung in erheblichem Umfang kann nach den Grunds\u00e4tzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs unwirksam sein (im Anschluss an LAG Baden-W\u00fcrttemberg 17.06.2013 &#8211; 1 Sa 2\/13 -).<\/p>\n<p>4. Wird die Unwirksamkeit der Befristung einer Arbeitszeiterh\u00f6hung in erheblichem Umfang in erster Instanz festgestellt, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Weiterbesch\u00e4ftigung mit dem erh\u00f6hten Arbeitszeitvolumen bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschluss des Rechtsstreits.<br \/>\n<strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>1. Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverh\u00e4ltnis mit einer Arbeitszeit von 62,5 % der regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitszeit besteht.<\/p>\n<p>2. Die Beklagte wird verurteilt, die Kl\u00e4gerin bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschluss des Verfahrens zu unver\u00e4nderten arbeitsvertraglichen Bedingungen bei 62,5 % der regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitszeit als Angestellte in der B\u00fccherei weiter zu besch\u00e4ftigen.<\/p>\n<p>3. Die Beklagte tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>4. Der Streitwert wird auf 7.200,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>5. Die Berufung wird f\u00fcr die Beklagte gesondert zugelassen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Die Parteien streiten \u00fcber den Umfang der regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitszeit (ab 01.09.2015), hilfsweise die Wirksamkeit einer befristeten Arbeitszeiterh\u00f6hung (bis 31.08.2015), h\u00f6chsthilfsweise \u00fcber die Verpflichtung der Beklagten zur Abgabe eines Angebots zum Abschluss eines Arbeitsvertrags und die Weiterbesch\u00e4ftigung der Kl\u00e4gerin bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschluss des Rechtsstreits mit einem Besch\u00e4ftigungsumfang von 62,5 % der regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitszeit.<\/p>\n<p>Die beklagte Stadt (im Folgenden: die Beklagte) unterh\u00e4lt im Gebiet der Gemeinde S. mehrere (Stadtteil-)Bibliotheken. Ein Personalrat ist eingerichtet.<\/p>\n<p>Die im Dezember 1961 geborene und verheiratete Kl\u00e4gerin ist seit dem 01.09.1997 als B\u00fcchereiangestellte beim Kulturamt der Beklagten besch\u00e4ftigt. Sie ist in der Bibliothek in B. eingesetzt. Die Kl\u00e4gerin verf\u00fcgt \u00fcber keine f\u00fcr das Bibliothekswesen einschl\u00e4gige Ausbildung. Die Kl\u00e4gerin wurde nach Ma\u00dfgabe des Merkblatts vom 21.06.1999 (Bl. 36 d. A.) zun\u00e4chst \u201ezur geringf\u00fcgigen oder kurzfristigen Besch\u00e4ftigung beim Kulturamt\u201c eingestellt. Das geringf\u00fcgige Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis wurde zum 01.07.2004 auf den Bundesangestelltentarifvertrag \u201eumgestellt\u201c. Grundlage der \u201eUmstellung\u201c ist der Arbeitsvertrag vom 02.11.2004\/09.01.2005 (Bl. 35 d. A.). Der Arbeitsvertrag lautet auszugsweise wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e(\u2026)<\/p>\n<p>Einstellung<\/p>\n<p>ab 01.07.2004<\/p>\n<p>BAT-Verg.-Gr.\/Fallgruppe<\/p>\n<p>f\u00fcr T\u00e4tigkeiten der VII, TV vom 15.01.1960<\/p>\n<p>Besch\u00e4ftigung<\/p>\n<p>im unbefristeten Arbeitsverh\u00e4ltnis<\/p>\n<p>Amt\/Eigenbetrieb<\/p>\n<p>Kulturamt<\/p>\n<p>Besch\u00e4ftigungsumfang in %<\/p>\n<p>nicht vollbesch\u00e4ftigt zu 9,09 % der regelm\u00e4\u00dfigen w\u00f6chentlichen<\/p>\n<p>Arbeitszeit bei Vollbesch\u00e4ftigung<\/p>\n<p>Bei Bedarf k\u00f6nnen vor\u00fcbergehend auch T\u00e4tigkeiten<\/p>\n<p>einer anderen Verg\u00fctungsgruppe \u00fcbertragen werden.<\/p>\n<p>Eine nicht nur vor\u00fcbergehende \u00dcbertragung von T\u00e4tigkeiten einer anderen<\/p>\n<p>Verg\u00fctungsgruppe bedarf der schriftlichen \u00c4nderung dieses Arbeitsvertrags.<\/p>\n<p>Vertragsgrundlage<\/p>\n<p>Bundes-Angestelltentarifvertrag &#8211; BAT &#8211; (ggf.<\/p>\n<p>einschlie\u00dflich der einschl\u00e4gigen Sonderregelungen)<\/p>\n<p>und die weiteren f\u00fcr die Angestellten der<\/p>\n<p>Landeshauptstadt Stuttgart jeweils geltenden<\/p>\n<p>tarifrechtlichen und sonstigen Bestimmungen. (\u2026)<\/p>\n<p>\u2026\u201c<\/p>\n<p>Mit Wirkung ab dem 01.11.2004 wurde der Arbeitszeitumfang auf Grundlage des \u00c4nderungsvertrags vom 20.12.2004\/09.01.2005 (Bl. 34 d. A.) unbefristet auf 12,33 % der regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitszeit erh\u00f6ht. F\u00fcr die Zeit vom 01.11.2006 bis zum 31.08.2015 schlossen die Parteien insgesamt 19 \u00c4nderungsvertr\u00e4ge ab, auf deren Grundlage die Arbeitszeit &#8211; \u00fcberwiegend mehrfach zeitlich gestaffelt &#8211; auf 50 %, 75 %, 70 %, 60 %, 50 % und auf 62,5 % der regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitszeit erh\u00f6ht wurde (Bl. 15 &#8211; 33 d. A). In den \u00c4nderungsvertr\u00e4gen sind f\u00fcr die befristeten Arbeitszeiterh\u00f6hungen bestimmte Stellenanteile unter Angabe von Stellen-Nummern benannt. Des Weiteren wird in den Vertr\u00e4gen der Besch\u00e4ftigungsumfang nach Ablauf der befristen Arbeitszeiterh\u00f6hung wieder auf 12,33 % der regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitszeit festgesetzt. W\u00e4hrend der Dauer der befristeten Erh\u00f6hung der Arbeitszeit wurden die Aufgaben der Kl\u00e4gerin im Umfang von 12,33 % der regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitszeit von einer anderen Arbeitnehmerin \u00fcbernommen. Diese wechselte mit Ablauf des 01.09.2015 in die Stadtteilbibliothek in M..<\/p>\n<p>In der Zeit vom 01.09.2011 bis zum 31.08.2015 war die Kl\u00e4gerin im Umfang von 62,5 % der regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitszeit bzw. im Umfang von 24,22 Wochenstunden besch\u00e4ftigt. In dieser Zeit war sie in der Entgeltgruppe 6 eingruppiert. Das Bruttoentgelt belief sich bis dahin auf ca. 1.800,00 Euro. Seit dem 01.09.2015 ist sie in der Entgeltgruppe 5 eingruppiert.<\/p>\n<p>Die letzte befristete Arbeitszeiterh\u00f6hung wurde mit &#8211; von der Beklagten angebotenem &#8211; \u00c4nderungsvertrag vom 27.01.\/12.02.2015 vereinbart (Bl. 15 d. A. = Anlage B 2, Bl. 125 d. A.). Dieser lautet auszugsweise wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e\u00c4nderung der vereinbarten Arbeitszeit<\/p>\n<p>vom 24.03.2015 bis 31.08.2015 zu 62,5 %,<\/p>\n<p>ab 01.09.2015<\/p>\n<p>12,33 % der regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitszeit<\/p>\n<p>(\u2026)<\/p>\n<p>Stelle Nr. 410.0300.355 zu 25 % befr., 410.0300.180 zu 25 % befr., 410.0300.384 zu 12,5 % befr., ab 01.08.2015 060.4100.910 zu 12,33 %, als B\u00fcchereibesch\u00e4ftigte\u201c<\/p>\n<p>Die Beklagte hat die befristeten Arbeitszeiterh\u00f6hungen in der Zeit ab dem 01.11.2006 bis zum 31.08.2015 auf Vertretungsf\u00e4lle gest\u00fctzt und diese im Einzelnen wie folgt begr\u00fcndet (vgl. Schriftsatz vom 22.12.2015, Bl. 60 ff. d. A.):<\/p>\n<ul>\n<li>Arbeitsvertrags\u00e4nderung ab: 01.07.2004 | Umfang der Erh\u00f6hung: 9,09% (BAT VII) | Sachgrund lt. Sachvortrag der Beklagten: &#8222;unbefristet&#8220;<\/li>\n<li>Arbeitsvertrags\u00e4nderung ab:\u00a0 01.11.2004 | Umfang der Erh\u00f6hung: 12,33% | Sachgrund lt. Sachvortrag der Beklagten: &#8222;unbefristet&#8220;<\/li>\n<li>Arbeitsvertrags\u00e4nderung ab: 01.11.2006 | Umfang der Erh\u00f6hung: 50% (EG 6)| Sachgrund lt. Sachvortrag der Beklagten: &#8222;befr. bis 31.01.2007 (Vertretung E.)<\/li>\n<li>Arbeitsvertrags\u00e4nderung ab:\u00a0 01.02.2007 | Umfang der Erh\u00f6hung: 50% (EG 6) | Sachgrund lt. Sachvortrag der Beklagten: &#8222;25% bref. bis 31.07.2007 (Reduzierung K.) 25% befr. bis 30.06.2007 (Elternzeit B.)&#8220;<\/li>\n<li>Arbeitsvertrags\u00e4nderung ab: 01.05.2007 | Umfang der Erh\u00f6hung: 50% (EG 6) | Sachgrund lt. Sachvortrag der Beklagten: &#8222;25% befr. bis 30.06.2007 (Elternzeit B.) 25% befr. bis 25.06.2008 (Sonderurlaub En.)&#8220;<\/li>\n<li>Arbeitsvertrags\u00e4nderung ab: 01.07.2007 | Umfang der Erh\u00f6hung: 50% (EG 6) | Sachgrund lt. Sachvortrag der Beklagten: &#8222;25% befr. bis 25.06.2008 (Sonderurlaub En.) 25% befr. bis 31.12.2008 (Sonderurlaub T.)&#8220;<\/li>\n<li>Arbeitsvertrags\u00e4nderung ab: 16.06.2008 | Umfang der Erh\u00f6hung: 75% (EG 6) | Sachgrund lt. Sachvortrag der Beklagten: &#8222;25% befr. bis 25.06.2009 (Sonderurlaub En.) 25% befr. bis 31.12.2008 (Sonderurlaub T.) 25% befr. f\u00fcr die Dauer der Erkrankung von Frau F., l\u00e4ngstens bis 31.10.2008&#8220;<\/li>\n<li>Arbeitsvertrags\u00e4nderung ab: 01.11.2008 | Umfang der Erh\u00f6hung: 75% (EG 6) | Sachgrund lt. Sachvortrag der Beklagten: &#8222;25% befr. bis 25.06.2010 (Sonderurlaub En.) 25% befr. bis 30.06.2010 (Sonderurlaub T.) 25% befr. f\u00fcr die Dauer der Erkrankung von Frau F., l\u00e4ngstens bis 31.10.2008 [sic! vermutl. 31.12.2008]&#8220;<\/li>\n<li>Arbeitsvertrags\u00e4nderung ab: 01.01.2009 | Umfang der Erh\u00f6hung: 75% (EG 6) | Sachgrund lt. Sachvortrag der Beklagten: &#8222;25% befr. bis 25.06.2010 (Sonderurlaub En.) 25% befr. bis 30.06.2010 (Sonderurlaub T.) 25% befr. f\u00fcr die Dauer der Erkrankung von Frau F., l\u00e4ngstens bis 31.10.2009&#8220;<\/li>\n<li>Arbeitsvertrags\u00e4nderung ab: 01.02.2009 | Umfang der Erh\u00f6hung: 70% (EG 6) | Sachgrund lt. Sachvortrag der Beklagten: &#8222;25% befr. bis 25.06.2010 (Sonderurlaub En.), 25% befr. bis 30.06.2010 (Sonderurlaub T.), 20% befr. bis 08.11.2009 (Elternzeit S.)&#8220;<\/li>\n<li>Arbeitsvertrags\u00e4nderung ab: 09.11.2009 | Umfang der Erh\u00f6hung: 60% (EG 6) | Sachgrund lt. Sachvortrag der Beklagten: &#8222;25% befr. bis 25.06.2010 (Sonderurlaub En.), 25% befr. bis 30.06.2011 (Sonderurlaub T.), 10% befr. bis 08.11.2010 (Elternzeit S.)&#8220;<\/li>\n<li>Arbeitsvertrags\u00e4nderung ab: 26.06.2010 | Umfang der Erh\u00f6hung: 60%\u00a0 (EG 6) | Sachgrund lt. Sachvortrag der Beklagten: &#8222;25% befr. bis 25.06.2011 (Sonderurlaub En.), 25% befr. bis 30.06.2011 (Sonderurlaub T.), 10% befr. bis 08.11.2010 (Elternzeit S.) nicht verl\u00e4ngert&#8220;<\/li>\n<li>Arbeitsvertrags\u00e4nderung ab: 26.06.2011 | Umfang der Erh\u00f6hung: 50% (EG 6) | Sachgrund lt. Sachvortrag der Beklagten: &#8222;25% befr. bis 25.06.2012 (Sonderurlaub En.), 25% befr. bis 30.06.2011 (Sonderurlaub T.)&#8220;<\/li>\n<li>Arbeitsvertrags\u00e4nderung ab: 01.09.2011 | Umfang der Erh\u00f6hung: 62,5% (EG 6) | Sachgrund lt. Sachvortrag der Beklagten: &#8222;25% befr. bis 25.06.2012 (Sonderurlaub En.), 25% befr. bis 31.12.2013 (Sonderurlaub T.), 12,5% befr. bis 31.08.2013 (Reduzierung Bi.)&#8220;<\/li>\n<li>Arbeitsvertrags\u00e4nderung ab: 26.06.2012 | Umfang der Erh\u00f6hung: 62,5% (EG 6) | Sachgrund lt. Sachvortrag der Beklagten: &#8222;25% bbefr. bis 25.06.2013 (Sonderurlaub En.), 25% befr. bis 31.12.2013 (Sonderurlaub T.), 12,5% befr. bis 31.08.2013 (Reduzierung Bi.)&#8220;<\/li>\n<li>Arbeitsvertrags\u00e4nderung ab: 26.06.2013 | Umfang der Erh\u00f6hung: 62,5% (EG 6) | Sachgrund lt. Sachvortrag der Beklagten:\u00a0 &#8222;25% befr. 25.06.2014 (Sonderurlaub En.), 25% befr. bis 31.12.2013 (Sonderurlaub T.), 12,5% befr. bis 31.08.2014 (Reduzierung Bi.)&#8220;<\/li>\n<li>Arbeitsvertrags\u00e4nderung ab: 01.01.2014\u00a0 | Umfang der Erh\u00f6hung: 62,5%\u00a0 (EG 6)| Sachgrund lt. Sachvortrag der Beklagten: &#8222;25% befr. bis 25.06.2014 (Sonderurlaub En.), 25% befr. bis 31.01.2015 (Sonderurlaub T.), 12,5% befr. 31.08.2015 (Reduzierung Bi.)&#8220;<\/li>\n<li>Arbeitsvertrags\u00e4nderung ab: 26.06.2014 | Umfang der Erh\u00f6hung: 62,5% (EG 6) | Sachgrund lt. Sachvortrag der Beklagten:&#8220;25% befr. bis 25.06.2015 (Sonderurlaub En.), 25% befr. bis 31.01.2015 (Sonderurlaub T.), 12,5% befr. bis 31.08.2015 (Reduzierung Bi.)&#8220;<\/li>\n<li>Arbeitsvertrags\u00e4nderung ab: 24.03.2015 | Umfang der Erh\u00f6hung: 62,5% (EG 6) | Sachgrund lt. Sachvortrag der Beklagten: &#8222;25% befr. bis 31.08.2015 (Sonderurlaub En.), 25% befr. bis 31.08.2015 (Sonderurlaub H.), 12,5% befr. bis 31.08.2015 (Reduzierung Bi.)&#8220;<\/li>\n<li>Arbeitsvertrags\u00e4nderung ab: 01.09.2015 | Umfang der Erh\u00f6hung: 12,33% (EG 5) | Sachgrund lt. Sachvortrag der Beklagten: &#8222;unbefristet&#8220;<\/li>\n<\/ul>\n<p>Die Arbeitnehmerin En. beantragte mit Schreiben vom 18.12.2014 (Anlage B 3, Bl. 126 d. A.) die Verl\u00e4ngerung ihres Sonderurlaubs um ein weiteres Jahr (bis 25.06.2016). Daraufhin wurde am 12.01.\/26.01.2015 die Verl\u00e4ngerung des Sonderurlaubs ohne Entgelt nach \u00a7 28 TV\u00f6D \u201ezum Zwecke der Kinderbetreuung\u201c vom 26.06.2015 bis zum 25.06.2016 vereinbart (Anlage B 4, Bl. 127 d. A.). Die Arbeitnehmerin H. beantragte mit Schreiben vom 16.09.2014 (Anlage B 5, Bl. 128 d. A.) die Verl\u00e4ngerung ihres Sonderurlaubs um ein weiteres Jahr zur Pflege ihres Vaters. Daraufhin wurde am 06.10.\/15.10.2014 die Gew\u00e4hrung von Sonderurlaub gem. \u00a7 28 TV\u00f6D f\u00fcr die Zeit vom 25.03.2015 bis zum 24.03.2016 vereinbart (Anlage B 6, Bl. 129 d. A.). Die Arbeitnehmerin Bi. beantragte mit Schreiben vom 21.02.2014 (Anlage B 7, Bl.130 d. A.) die befristete Reduzierung ihrer Arbeitszeit um ein weiteres Jahr. Daraufhin schloss sie mit der Beklagten den \u00c4nderungsvertrag vom 13.03.\/28.03.2014 (Anlage B 8, Bl. 131 d. A.), mit dem &#8211; antragsgem\u00e4\u00df &#8211; die Reduzierung der Arbeitszeit in der Zeit vom 01.09.2014 bis zum 31.08.2015 vereinbart wurde. Dar\u00fcber hinaus war die Arbeitnehmerin Bi. jedenfalls bis zum Kammertermin am 21.06.2016 weiterhin in nur reduziertem Umfang t\u00e4tig (vgl. Sitzungsprotokoll, Bl. 105 d. A.). Die Vereinbarungen mit den Arbeitnehmerinnen En., H. und Bi. lagen bei Abschluss des \u00c4nderungsvertrags mit der Kl\u00e4gerin vom 27.01.\/12.02.2015 zur befristeten Arbeitszeiterh\u00f6hung bis zum 31.08.2015 vor.<\/p>\n<p>Die Beklagte teilte der Kl\u00e4gerin mit Schreiben vom 28.07.2015 mit, dass die Aufstockung des Arbeitsvertrages auf 62,5 % der regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitszeit zum 31.08.2015 auslaufe und das Arbeitsverh\u00e4ltnis ab dem 01.09.2015 wieder als geringf\u00fcgiges Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis fortgef\u00fchrt werde (Bl. 12 d. A.). Die Kl\u00e4gerin beantragte daraufhin die unbefristete, hilfsweise befristete Aufstockung der Arbeitszeit auf 62,5 % der regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitszeit ab dem 01.09.2015 (Bl. 13 d. A.). Die Beklagte lehnte eine weitere Aufstockung der Arbeitszeit mit Schreiben vom 01.09.2015 ab (Bl. 14 d. A.).<\/p>\n<p>Mit der am 21.09.2015 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrt die Kl\u00e4gerin in der Hauptsache die Feststellung, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverh\u00e4ltnis mit einem Besch\u00e4ftigungsumfang von 62,5 % der regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitszeit besteht. Sie ist der Auffassung, dass die zuletzt bis zum 31.08.2015 erfolgte befristete Erh\u00f6hung der Arbeitszeit zum 31.08.2015 unwirksam ist. Sie tr\u00e4gt vor:<\/p>\n<p>Die Befristung der Arbeitszeiterh\u00f6hung bed\u00fcrfe eines sachlichen Grundes. Der von der Beklagten behauptete Sachgrund des Vertretungsbedarfs l\u00e4ge nicht vor. Dieser sei bereits nicht ausreichend dargelegt. Soweit sich die Beklagte auf die Vertretung anderer Arbeitnehmer berufen habe, seien ihr nur die Arbeitnehmerinnen F. und S. bekannt. Ehemalige Arbeitnehmerinnen h\u00e4tten best\u00e4tigen k\u00f6nnen, dass die \u00fcbrigen Arbeitnehmerinnen in der Stadtbibliothek in B. besch\u00e4ftigt gewesen seien. Die Beklagte habe ihr auf Nachfrage zudem mitgeteilt, dass die Vertretungsanteile abweichend zu den Vorjahren aus rein organisatorischen Gr\u00fcnden auf ein einheitliches Datum (31.08.2015) verl\u00e4ngert worden seien. Des Weiteren k\u00f6nne nicht davon ausgegangen werden, dass k\u00fcnftig nicht mehr mit Arbeitszeitreduzierungen anderer Arbeitnehmerinnen bzw. nicht mehr mit dem sich hieraus ergebenden erh\u00f6hten Besch\u00e4ftigungsbedarf zu rechnen sei. Es handele sich vorliegend um einen Dauertatbestand der Reduzierung der Arbeitszeit anderer Kolleginnen.<\/p>\n<p>Die von der Beklagten behaupteten Leistungsm\u00e4ngel l\u00e4gen nicht vor. Es sei der Beklagten jedenfalls m\u00f6glich und zumutbar gewesen, sie im Hinblick auf die behaupteten Defizite weiter einzuarbeiten und zu schulen. Sie sei seit 18 Jahren bei der Beklagten besch\u00e4ftigt. Die behaupteten Defizite und die behauptete fehlende Fortbildungsbereitschaft seien f\u00fcr den Rechtsstreit zudem irrelevant.<\/p>\n<p>Selbst wenn ein Sachgrund f\u00fcr die befristete Erh\u00f6hung der Arbeitszeit vorliege, sei die vorliegend langj\u00e4hrig und mehrfach erfolgte befristete Arbeitszeiterh\u00f6hung rechtsmissbr\u00e4uchlich.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt in der Hauptsache:<\/p>\n<p>1. Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverh\u00e4ltnis mit einer Arbeitszeit von 62,5 % der regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitszeit besteht.<\/p>\n<p>Sie beantragt hilfsweise:<\/p>\n<p>2. Es wird festgestellt, dass der Umfang der Arbeitszeit von 62,5 % der regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitszeit nicht aufgrund der am 27.01.2015\/12.02.2015 vereinbarten Befristung am 31.08.2015 beendet worden ist.<\/p>\n<p>Sie beantragt h\u00f6chsthilfsweise:<\/p>\n<p>3. Die Beklagte wird zur Abgabe einer Willenserkl\u00e4rung verurteilt, in der sie der Kl\u00e4gerin einen Arbeitsvertrag\/eine Arbeitsvertrags\u00e4nderung &#8211; bei sonst unver\u00e4nderten Arbeitsbedingungen &#8211; mit einer Arbeitszeit von 62,5 % der regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitszeit anbietet.<\/p>\n<p>Im Falle des Obsiegens mit den Antr\u00e4gen zu 1, 2 oder 3 beantragt die Kl\u00e4gerin:<\/p>\n<p>4. Die Beklagte wird verurteilt, die Kl\u00e4gerin bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschluss des Verfahrens zu unver\u00e4nderten arbeitsvertraglichen Bedingungen bei 62,5 % der regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitszeit als B\u00fcchereiangestellte weiter zu besch\u00e4ftigen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt:<\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Auffassung, dass die mit \u00c4nderungsvertrag vom 27.01.\/12.02.2015 erfolgte &#8211; letzte &#8211; Befristung der Arbeitszeiterh\u00f6hung zum 31.08.2015 wirksam ist. Sie tr\u00e4gt vor:<\/p>\n<p>Die letzte befristete Arbeitszeiterh\u00f6hung beruhe auf dem Sachgrund der Vertretung anderer Arbeitnehmer iSd. \u00a7 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG. Die vertretenen Arbeitnehmerinnen En. und Bi. h\u00e4tten ihre Arbeitszeit jeweils zur Betreuung ihrer Kinder ganz (En.) bzw. teilweise (Bi.) und die Arbeitnehmerin H. zur Pflege ihres Vaters reduziert. Die Kl\u00e4gerin habe die Arbeitnehmerin Bi. hinsichtlich ihres Stellenanteils (12,5 %) unmittelbar vertreten. Die Arbeitnehmerinnen En. und H. h\u00e4tten aufgrund der langen Beurlaubung keinen Anspruch auf R\u00fcckkehr auf die bisherigen Stellen. Allerdings sei sie &#8211; die Beklagte &#8211; verpflichtet, den Arbeitnehmerinnen En. und H. gleichwertige Stellen zur Verf\u00fcgung zu stellen. Diese Stellen k\u00f6nnten daher nur bis zur Dauer des jeweils vereinbarten bzw. verl\u00e4ngerten Sonderurlaubs besetzt werden. In \u00dcbereinstimmung damit seien die Stellenanteile erst nach Abschluss der jeweiligen Verl\u00e4ngerungsentscheidung der Vertretenen auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbertragen worden. Dass die Kl\u00e4gerin die von ihr vertretenen Arbeitnehmerinnen nicht kenne, besage nichts. In der Stadtbibliothek gebe es viele Mitarbeiter, die komplett beurlaubt seien oder ihre Arbeitszeit befristet reduziert h\u00e4tten. F\u00fcr diese F\u00e4lle erfolge nicht immer eine direkte Vertretung. Die Stellen w\u00fcrden teils stadtbibliotheksintern und teils extern ausgeschrieben. Es k\u00f6nnten sich auch unbefristet besch\u00e4ftigte Mitarbeiter bewerben. In diesen F\u00e4llen m\u00fcssten die freiwerdenden Stellen nachbesetzt werden. F\u00fcr die Nachbesetzung st\u00fcnde aber nur der Stellenanteil der befristet ausgeschriebenen Stelle zur Verf\u00fcgung.<\/p>\n<p>Obwohl zum Zeitpunkt des Abschlusses der letzten Vereinbarung zur befristeten Erh\u00f6hung der Arbeitszeit mit der Kl\u00e4gerin festgestanden habe, dass der Sonderurlaub der Arbeitnehmerinnen En. und H. \u00fcber den vereinbarten Endtermin (31.08.2015) hinaus fortbestehen werde, sei als Ende der befristeten Erh\u00f6hung der Arbeitszeit einheitlich der 31.08.2015 gew\u00e4hlt worden. Dies sei zum einen zur zeitlichen Synchronisierung der einzelnen Stellenanteile erfolgt. Zum anderen sei absehbar gewesen, dass die Kl\u00e4gerin aufgrund des sich wandelnden Arbeitsumfelds den k\u00fcnftigen Anforderungen qualifikationsm\u00e4\u00dfig nicht mehr gewachsen sei. Die ver\u00e4nderte Bildungslandschaft sowie die neuen technischen M\u00f6glichkeiten h\u00e4tten die Aufgabenfelder in den Bibliotheken in den letzten Jahren drastisch ver\u00e4ndert. Daher sei es erforderlich, Stellenanteile mit entsprechendem Fachpersonal zu besetzen, n\u00e4mlich mit Bibliothekaren und Fachangestellten f\u00fcr Medien- und Informationsdienste. Durch die zunehmende Anzahl von Ganztagsschulen und die stetig steigenden Anforderungen an die Vermittlung von Informationskompetenz werde von den Bibliotheksmitarbeitern ein fundiertes Wissen bei den Auskunftsquellen sowie p\u00e4dagogische Kompetenz in der Vermittlung dieses Wissens vorausgesetzt. Um diesen gestiegenen Anforderungen Rechnung zu tragen, w\u00fcrden die 25 % bibliothekarischen Stellenteile, die die Kl\u00e4gerin zuletzt inne gehabt habe, f\u00fcr die Besch\u00e4ftigung einer Bibliothekarin ben\u00f6tigt. F\u00fcr die restlichen 37,5 % werde ein Mitarbeiter mit fundiertem Fachwissen aus dem Bereich der Fachangestellten f\u00fcr Medien- und Informationsdienste ben\u00f6tigt.<\/p>\n<p>Bei der Kl\u00e4gerin h\u00e4tten sich trotz der langj\u00e4hrigen T\u00e4tigkeit in der Stadtbibliothek und trotz der Versuche, sie in neue Aufgabenfelder einzuarbeiten, massive fachliche L\u00fccken sowie Defizite im Verst\u00e4ndnis, auch von internen Zusammenh\u00e4ngen, gezeigt. Es l\u00e4ge bei der Kl\u00e4gerin zudem eine auff\u00e4llige Selbst\u00fcbersch\u00e4tzung vor, die es fast unm\u00f6glich machten, ihr ihre eigenen Grenzen aufzuzeigen und sie auf ihren Lernbedarf hinzuweisen. Die Leitung der Stadtbibliothek in B. habe die Kl\u00e4gerin mehrfach m\u00fcndlich auf ihre Leistungsm\u00e4ngel hingewiesen. Zudem fehle es bei der Kl\u00e4gerin an Interesse an fachlichen Fortbildungen und eigener Weiterqualifizierungsma\u00dfnahmen. Es habe viele Beschwerden anderer Mitarbeiter gegeben. Die Kolleginnen scheuten allerdings die pers\u00f6nliche Auseinandersetzung mit der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Der Personalrat sei \u00fcber das Auslaufen der Befristung informiert gewesen.<\/p>\n<p>Bez\u00fcglich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen und Sitzungsprotokolle verwiesen (\u00a7 46 Abs. 2 ArbGG iVm. \u00a7 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO) verwiesen. Das Gericht hat ohne Beweisaufnahme entschieden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Der Klageantrag zu 1 ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet (A). Die regelm\u00e4\u00dfige Arbeitszeit der Kl\u00e4gerin betr\u00e4gt ab dem 01.09.2015 62,5 % der regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitszeit. Die zuletzt mit \u00c4nderungsvertrag vom 27.01.\/12.02.2015 vereinbarte Befristung der Arbeitszeiterh\u00f6hung ist unwirksam. Die weiteren Antr\u00e4ge zu 2 und 3 sind nicht zur Entscheidung angefallen (B). Die Beklagte ist zur Weiterbesch\u00e4ftigung der Kl\u00e4gerin mit einem Besch\u00e4ftigungsumfang von 62,5 % der regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitszeit verpflichtet (C).<\/p>\n<p>A.<\/p>\n<p>Der Klageantrag zu 1 ist zul\u00e4ssig (I) und begr\u00fcndet (II).<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Der Klageantrag zu 1 ist zul\u00e4ssig. Die Kl\u00e4gerin begehrt in der gebotenen Auslegung, dass ihre Arbeitszeit ab dem 01.09.2015 62,5 % der regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitszeit betr\u00e4gt.<\/p>\n<p>1. Der Antrag bedarf der Auslegung. Die Kl\u00e4gerin wendet sich gegen die befristete Aufstockung der Arbeitszeit zum 31.08.2015 und begehrt dem folgend die Feststellung, dass der Besch\u00e4ftigungsumfang ab dem 01.09.2015 weiterhin 62,5 % einer Vollzeitbesch\u00e4ftigung betrage. Gegenstand des Feststellungsantrags ist nicht der Besch\u00e4ftigungsumfang in der Zeit bis zum 31.08.2015. Hiergegen wendet sich die Kl\u00e4gerin nicht.<\/p>\n<p>2. Es handelt sich um eine allgemeine Feststellungsklage nach \u00a7 256 Abs. 1 ZPO. Der Klageantrag ist auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverh\u00e4ltnisses iSd. \u00a7 256 Abs. 1 ZPO gerichtet. Eine Feststellungsklage muss sich nicht auf ein Rechtsverh\u00e4ltnis im Ganzen beziehen, sondern kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverh\u00e4ltnis, auf bestimmte Anspr\u00fcche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschr\u00e4nken (BAG 07.10.2015 &#8211; 7 AZR 945\/13 &#8211; Rn. 20). So verh\u00e4lt es sich hier. Die Parteien streiten \u00fcber den arbeitsvertraglich dauerhaft geschuldeten Umfang der Leistungspflicht der Kl\u00e4gerin. Auf die Befristung einer Arbeitszeiterh\u00f6hung findet die Entfristungsklage gem. \u00a7 17 Satz 1 TzBfG keine Anwendung (vgl. nur BAG 15.12.2011 &#8211; 7 AZR 394\/10 -).<\/p>\n<p>3. Das nach \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Interesse an der begehrten Feststellung liegt vor. Die Beklagte hat ein unbefristetes Arbeitsverh\u00e4ltnis mit einem Besch\u00e4ftigungsumfang von 62,5 % der regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitszeit in Abrede gestellt.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Der Klageantrag zu 1 ist &#8211; in der gebotenen Auslegung &#8211; begr\u00fcndet. Die Arbeitszeit der Kl\u00e4gerin betr\u00e4gt ab dem 01.09.2015 62,5 % der regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitszeit. Die mit \u00c4nderungsvertrag vom 27.01.\/12.02.2015 vereinbarte Befristung der Arbeitszeiterh\u00f6hung um 50,17 % bzw. auf 62,5 % der regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitszeit h\u00e4lt der Inhaltskontrolle nach \u00a7 307 BGB nicht stand. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf den Sachgrund des Vertretungsbedarfs iSd. \u00a7 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG berufen (1). Selbst wenn ein solcher Sachgrund f\u00fcr die befristete Arbeitszeiterh\u00f6hung vorliegen sollte, liegt nach den Grunds\u00e4tzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs ein sogenannter au\u00dfergew\u00f6hnlicher Umstand auf Seiten der Kl\u00e4gerin vor, der zur Rechtsunwirksamkeit der mit \u00c4nderungsvertrag vom 27.01.\/12.02.2015 vereinbarten Befristung der Arbeitszeiterh\u00f6hung f\u00fchrt (2).<\/p>\n<p>1. Die unter dem Datum vom 27.01.\/12.02.2015 vereinbarte Befristung der Arbeitszeiterh\u00f6hung ist gem. \u00a7 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Gegenstand der Vertragskontrolle ist bei mehrfacher Befristung nur die letzte befristete Arbeitszeiterh\u00f6hung (a). Der Vertragskontrolle steht nicht entgegen, dass im \u00c4nderungsvertrag vom 27.01.\/12.02.2015 ab dem 01.09.2015 ein Besch\u00e4ftigungsumfang von 12,33 % vereinbart ist (b). Die Befristung der Arbeitszeiterh\u00f6hung unterliegt der Inhaltskontrolle nach \u00a7 307 BGB und nicht der Befristungskontrolle nach \u00a7 14 TzBfG (c). Der \u00c4nderungsvertrag vom 27.01.\/12.02.2015 enth\u00e4lt Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen iSd. \u00a7 305 Abs. 1 Satz 1 BGB (d). Die Inhaltskontrolle nach \u00a7 307 Abs. 1 BGB ist nicht nach \u00a7 307 Abs. 3 BGB ausgeschlossen (e). Die Befristung der Arbeitszeiterh\u00f6hung zum 31.08.2015 h\u00e4lt der Angemessenheitskontrolle gem. \u00a7 307 Abs. 1 Satz 1 BGB mangels Vorliegen eines sachlichen Grundes nicht stand (f).<\/p>\n<p>a) Gegenstand der Vertragskontrolle ist die mit \u00c4nderungsvertrag vom 27.01.\/12.02.2015 vereinbarte befristete Arbeitszeiterh\u00f6hung.<\/p>\n<p>Die Vertragskontrolle erstreckt sich grunds\u00e4tzlich nur auf die letzte befristete Arbeitszeiterh\u00f6hung. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Parteien in einer nachfolgenden Vereinbarung zur befristeten Aufstockung des Besch\u00e4ftigungsumfangs dem Arbeitnehmer &#8211; ausdr\u00fccklich oder konkludent &#8211; das Recht vorbehalten, die Wirksamkeit der vorangegangenen Befristung \u00fcberpr\u00fcfen zu lassen (BAG 02.09.2009 &#8211; 7 AZR 233\/08 &#8211; Rn.22, BAGE 132, 59). So verh\u00e4lt es sich hier nicht. Die Kl\u00e4gerin bzw. die Parteien haben sich das Recht, die Wirksamkeit der vorangegangenen 18 befristeten Arbeitszeiterh\u00f6hungen zu \u00fcberpr\u00fcfen, nicht vorbehalten. Davon ausgehend ist Gegenstand der Vertragskontrolle nur der \u00c4nderungsvertrag vom 27.01.\/12.02.2015 bzw. die dort vereinbarte Befristung.<\/p>\n<p>b) Der Vertragskontrolle steht nicht entgegen, dass im \u00c4nderungsvertrag ab dem 01.09.2015 ein Besch\u00e4ftigungsumfang von 12,33 % geregelt ist.<\/p>\n<p>Diese Regelung ist in allen befristeten \u00c4nderungsvertr\u00e4gen zu finden. Es handelt sich um eine rein deklaratorische Wiedergabe der Arbeitszeit des unbefristeten Arbeitsverh\u00e4ltnisses. Die Parteien wollten neben den zum Teil mehrfach gestaffelten Arbeitszeiterh\u00f6hungen nicht zus\u00e4tzlich nach deren Ablauf konstitutiv den Besch\u00e4ftigungsumfang ab dem 01.09.2015 vereinbaren. Hiervon sind die Parteien auch \u00fcbereinstimmend nicht ausgegangen.<\/p>\n<p>c) Die befristete Aufstockung der Arbeitszeit unterliegt der Inhaltskontrolle nach \u00a7 307 BGB und nicht der Befristungskontrolle nach \u00a7 14 TzBfG.<\/p>\n<p>Die Inhaltskontrolle nach \u00a7 307 BGB wird hinsichtlich der Kontrolle der Befristung einzelner Arbeitsbedingungen nicht durch die f\u00fcr die Befristung von Arbeitsvertr\u00e4gen geltenden Bestimmungen in \u00a7\u00a7 14 ff. TzBfG verdr\u00e4ngt. Die Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes sind auf die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen nicht &#8211; auch nicht entsprechend &#8211; anwendbar. Das gilt jedenfalls, soweit eine Inhaltskontrolle nach \u00a7 307 BGB geboten ist (vgl. BAG 15.12.2011 &#8211; 7 AZR 394\/10 &#8211; Rn. 18, BAGE 140, 191).<\/p>\n<p>d) Die Befristung der Arbeitszeiterh\u00f6hung nach Ma\u00dfgabe des \u00c4nderungsvertrags vom 27.01.\/12.02.2015 ist eine Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingung iSv. \u00a7 305 Abs. 1 BGB.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 305 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen alle f\u00fcr eine Vielzahl von Vertr\u00e4gen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt (BAG 15.12.2011 &#8211; 7 AZR 394\/10 &#8211; Rn. 17 mwN, BAGE 140, 191). Hiervon ist vorliegend auszugehen. Die Befristung der Arbeitszeiterh\u00f6hung ist in allen \u00c4nderungsvertr\u00e4gen gleichlautend formuliert. Aus dem zeitlichen Ablauf zum Abschluss der \u00c4nderungsvertr\u00e4ge ergibt sich zudem, dass die befristeten Arbeitszeiterh\u00f6hungen stets von der Beklagten angeboten wurden und die Kl\u00e4gerin diese im Nachgang annahm. Auch das \u00e4u\u00dfere Erscheinungsbild des \u00c4nderungsvertrags vom 27.01.\/12.02.2015 begr\u00fcndet eine tats\u00e4chliche Vermutung f\u00fcr eine f\u00fcr eine Vielzahl von Vertr\u00e4gen vorformulierte Vertragsbedingung begr\u00fcndet. Ungeachtet dessen findet \u00a7 307 BGB jedenfalls nach \u00a7 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB auf den \u00c4nderungsvertrag vom 27.01.\/12.02.2015 Anwendung. Nach \u00a7 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB ist \u00a7 307 BGB bei Verbrauchervertr\u00e4gen auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann anzuwenden, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher aufgrund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte. So verh\u00e4lt sich hier. Bei dem \u00c4nderungsvertrag vom 27.01.\/12.02.2015 handelt es sich um einen Verbrauchervertrag iSv. \u00a7 310 Abs. 3 BGB, der von der Beklagten gestellt wurde. Die Beklagte hat im Schriftsatz vom 21.07.2016 (Seite 2, Bl. 123 d. A.) vorgetragen, dass sie der Kl\u00e4gerin unter dem Datum des 27.01.2015 die letzte befristete Arbeitszeiterh\u00f6hung angeboten hatte.<\/p>\n<p>e) Die Inhaltskontrolle nach \u00a7 307 Abs. 1 BGB ist nicht nach \u00a7 307 Abs. 3 BGB ausgeschlossen.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 307 Abs. 3 BGB unterliegen Bestimmungen in Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen nur dann der uneingeschr\u00e4nkten Inhaltskontrolle, wenn durch sie von Rechtsvorschriften abweichende oder diese erg\u00e4nzende Regelungen vereinbart werden. Bei anderen Bestimmungen ist die Inhaltskontrolle auf den Versto\u00df gegen das Transparenzgebot gem\u00e4\u00df \u00a7 307 Abs. 1 Satz 2 BGB beschr\u00e4nkt. Nur eingeschr\u00e4nkt zu kontrollieren sind ua. Abreden \u00fcber den Umfang der von den Parteien geschuldeten Hauptleistungen, die ihrer Art nach nicht der Regelung durch Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften unterliegen, sondern von den Vertragsparteien festgelegt werden m\u00fcssen (BAG 23. M\u00e4rz 2016 &#8211; 7 AZR 828\/13 &#8211; Rn. 47 mwN). Danach ist die im \u00c4nderungsvertrag vom 27.01.\/12.02.2015 enthaltene Befristungsabrede zum 31.08.2015 der uneingeschr\u00e4nkten Inhaltskontrolle zu unterziehen. Sie ist nicht deshalb nur beschr\u00e4nkt kontrollf\u00e4hig, weil sie sich auf die Arbeitszeit bezieht. Gegenstand der Inhaltskontrolle ist nicht die vereinbarte Erh\u00f6hung der Arbeitszeit und damit der Umfang der von der Kl\u00e4gerin zu erbringenden Arbeitsleistung als Hauptleistungspflicht, sondern deren zeitliche Einschr\u00e4nkung durch die Befristung.<\/p>\n<p>f) Die mit \u00c4nderungsvertrag vom 27.01.\/12.02.2015 erfolgte Befristung der Arbeitszeiterh\u00f6hung zum 31.08.2015 ist gem. \u00a7 307 Abs. 1 BGB unwirksam.<\/p>\n<p>aa) Nach \u00a7 307 Abs. 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Unangemessen iSv. \u00a7 307 Abs. 1 BGB ist jede Beeintr\u00e4chtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begr\u00fcndete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Bei der Beurteilung der Unangemessenheit ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgel\u00f6ster Ma\u00dfstab anzulegen. Abzuw\u00e4gen sind die Interessen des Verwenders gegen\u00fcber den Interessen der typischerweise beteiligten Vertragspartner (im Einzelnen BAG 23. M\u00e4rz 2016 &#8211; 7 AZR 828\/13 &#8211; Rn. 49).<\/p>\n<p>F\u00fcr die bei der Befristung einzelner Vertragsbedingungen vorzunehmende Inhaltskontrolle nach \u00a7 307 Abs. 1 BGB gelten damit andere Ma\u00dfst\u00e4be als f\u00fcr die Befristungskontrolle nach \u00a7 14 Abs. 1 TzBfG. W\u00e4hrend die Befristung des gesamten Arbeitsvertrags &#8211; von den F\u00e4llen der gesetzlich vorgesehenen M\u00f6glichkeit zur sachgrundlosen Befristung abgesehen &#8211; daraufhin zu \u00fcberpr\u00fcfen ist, ob sie durch einen sachlichen Grund gem\u00e4\u00df \u00a7 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt ist, unterliegt die Befristung einzelner Vertragsbedingungen nach \u00a7 307 Abs. 1 BGB einer Angemessenheitskontrolle, die anhand einer Ber\u00fccksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen beider Vertragsparteien vorzunehmen ist (BAG 23.03.2016 &#8211; 7 AZR 828\/13 &#8211; Rn. 50).<\/p>\n<p>Trotz des unterschiedlichen Pr\u00fcfungsma\u00dfstabs sind jedoch bei der nach \u00a7 307 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Inhaltskontrolle der Befristung einzelner Vertragsbedingungen Umst\u00e4nde, die die Befristung eines Arbeitsvertrags insgesamt nach \u00a7 14 Abs. 1 TzBfG rechtfertigen k\u00f6nnten, nicht ohne Bedeutung. Sie k\u00f6nnen sich bei der Interessenabw\u00e4gung nach \u00a7 307 Abs. 1 BGB zugunsten des Arbeitgebers auswirken. Liegt der Befristung ein Sachverhalt zugrunde, der die Befristung eines Arbeitsvertrags insgesamt mit einem Sachgrund iSv. \u00a7 14 Abs. 1 TzBfG rechtfertigen k\u00f6nnte, \u00fcberwiegt in aller Regel das Interesse des Arbeitgebers an der nur befristeten Vereinbarung der Vertragsbedingung das Interesse des Arbeitnehmers an deren unbefristeter Vereinbarung. Dies ergibt sich aus den im Teilzeit- und Befristungsgesetz zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertungsma\u00dfst\u00e4ben. Nur bei Vorliegen au\u00dfergew\u00f6hnlicher Umst\u00e4nde auf Seiten des Arbeitnehmers kann in Ausnahmef\u00e4llen eine andere Beurteilung in Betracht kommen (BAG 23.03.2016 &#8211; 7 AZR 828\/13 &#8211; Rn. 51)<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Nach der Rechtsprechung des Siebten Senats des Bundesarbeitsgerichts k\u00f6nnen ausnahmsweise zur Annahme einer nicht unangemessenen Benachteiligung durch die Befristung einer Vertragsbedingung Umst\u00e4nde erforderlich sein, die die Befristung eines Arbeitsvertrags insgesamt nach \u00a7 14 Abs. 1 TzBfG rechtfertigen w\u00fcrden. Dies ist der Fall bei der Befristung einer Arbeitszeiterh\u00f6hung in erheblichem Umfang. Eine solche liegt in der Regel vor, wenn sich das Erh\u00f6hungsvolumen auf mindestens 25 % eines entsprechenden Vollzeitarbeitsverh\u00e4ltnisses bel\u00e4uft (vgl. BAG 23.03.2016 &#8211; 7 AZR 828\/13 &#8211; Rn. 54 ff.; so bereits f\u00fcr die dreimonatige Aufstockung der Arbeitszeit um 50 % der Arbeitszeit eines Vollzeitbesch\u00e4ftigten BAG 15.12.2011 &#8211; 7 AZR 394\/10 &#8211; Rn. 24, BAGE 140, 191). Die befristete Erh\u00f6hung in diesem erheblichen Umfang bedarf besonderer berechtigter Belange auf Arbeitgeberseite. Sie liegen nicht vor, wenn nicht auch ein gesonderter Vertrag \u00fcber die Arbeitszeitaufstockung insgesamt h\u00e4tte zul\u00e4ssig befristet werden k\u00f6nnen (im Einzelnen BAG 23.03.2016 &#8211; 7 AZR 828\/13 &#8211; Rn. 52).<\/p>\n<p>bb) Ausgehend von den vorstehend genannten Grunds\u00e4tzen w\u00fcrde die mit \u00c4nderungsvertrag vom 27.01.\/12.02.2015 vereinbarte Befristung der Arbeitszeiterh\u00f6hung nur dann einer Inhaltskontrolle nach \u00a7 307 BGB standhalten, wenn ein Sachgrund vorliegt, der gem. \u00a7 14 Abs. 1 TzBfG auch die Befristung des Arbeitsverh\u00e4ltnis im Umfang der Arbeitszeitaufstockung rechtfertigen w\u00fcrde. Denn es liegt eine erhebliche Erh\u00f6hung der Arbeitszeit im Sinne der Rechtsprechung des Siebten Senats des Bundesarbeitsgerichts vor. Der unbefristete Arbeitsvertrag der Kl\u00e4gerin sieht ein Arbeitszeitvolumen von 12,33 % der regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitszeit vor. Mit \u00c4nderungsvertrag vom 27.01.\/12.02.2015 wurde die Arbeitszeit &#8211; in \u00dcbereinstimmung mit den vorhergehenden sechs \u00c4nderungsvertr\u00e4gen (seit 01.09.2011) &#8211; auf 62,5 % der regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitszeit erh\u00f6ht. Der Umfang der Erh\u00f6hung betr\u00e4gt 50,17 % einer Vollzeitbesch\u00e4ftigung.<\/p>\n<p>cc) Die Beklagte kann die Befristung der Arbeitszeiterh\u00f6hung nach Ma\u00dfgabe des \u00c4nderungsvertrages vom 27.01.\/12.02.2015 nicht mit Erfolg auf den Sachgrund iSd. \u00a7 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG st\u00fctzen.<\/p>\n<p>(1) Der Grund f\u00fcr die Befristung liegt in Vertretungsf\u00e4llen darin, dass der Arbeitgeber bereits zu einem vor\u00fcbergehend ausfallenden Mitarbeiter in einem Rechtsverh\u00e4ltnis steht und mit der R\u00fcckkehr dieses Mitarbeiters rechnet. Damit besteht f\u00fcr die Wahrnehmung der an sich dem ausfallenden Mitarbeiter obliegenden Arbeitsaufgaben durch eine Vertretungskraft von vornherein nur ein zeitlich begrenztes Bed\u00fcrfnis. Denn die Stammkraft hat einen arbeitsvertraglichen Anspruch darauf, nach Wegfall des Verhinderungsgrunds die vertraglich vereinbarte T\u00e4tigkeit wieder aufzunehmen. Teil des Sachgrunds ist daher eine Prognose des Arbeitgebers \u00fcber den voraussichtlichen Wegfall des Vertretungsbedarfs durch die R\u00fcckkehr des zu vertretenden Mitarbeiters (vgl. BAG 29.04.2015 &#8211; 7 AZR 310\/13 &#8211; Rn. 17).<\/p>\n<p>Der Arbeitgeber muss somit davon ausgehen, dass der Vertretene seinen Besch\u00e4ftigungsanspruch nach Wegfall des Vertretungsgrundes (zB Krankheit, Beurlaubung oder Freistellung) geltend machen wird. Nur wenn der Arbeitgeber aufgrund ihm vorliegender Informationen erhebliche Zweifel daran haben muss, dass der zu vertretende Arbeitnehmer \u00fcberhaupt wieder an seinen Arbeitsplatz zur\u00fcckkehren wird, kann dies daf\u00fcr sprechen, dass der Sachgrund der Vertretung nur vorgeschoben ist. Dann kann die Befristung unwirksam sein. Dies setzt in der Regel voraus, dass der zu vertretende Arbeitnehmer dem Arbeitgeber bereits vor dem Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags mit dem Vertreter verbindlich erkl\u00e4rt hat, er werde die Arbeit nicht wieder aufnehmen. Ansonsten darf und muss der Arbeitgeber mit dessen R\u00fcckkehr an den Arbeitsplatz rechnen. Dies gilt auch dann, wenn der Vertreter bereits l\u00e4ngere Zeit auf der Grundlage befristeter Arbeitsvertr\u00e4ge zur Vertretung desselben Arbeitnehmers besch\u00e4ftigt wurde. Die Anforderungen an die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses anzustellende Prognose sind nicht mit zunehmender Anzahl einzelner befristeter Vertr\u00e4ge zu versch\u00e4rfen (vgl. BAG 29.04.2015 &#8211; 7 AZR 310\/13 &#8211; Rn. 21 mwN).<\/p>\n<p>(2) Davon ausgehend beruft sich die Beklagte im Ansatz zu Recht auf den Sachgrund der Vertretung gem. \u00a7 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 21.07.2016 (Bl. 122 ff. d. A.) unwidersprochen vorgetragen, dass vor Abschluss des \u00c4nderungsvertrags vom 27.01.\/12.02.2015 die Arbeitnehmerin En. die Verl\u00e4ngerung des Sonderurlaubs nach \u00a7 28 TV\u00f6D und die Arbeitnehmerin Bi. die Reduzierung der Arbeitszeit jeweils zur Kinderbetreuung beantragt hatten. Weiter hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass auch der Sonderurlaub der Arbeitnehmerin H. gem. \u00a7 28 TV\u00f6D zur Pflege ihres Vaters vor Abschluss des letzten \u00c4nderungsvertrags der Parteien verl\u00e4ngert wurde. Damit liegt in allen drei F\u00e4llen ein anzuerkennender Vertretungsfall vor. Die Betreuung von Kindern oder die Pflege von nahen Angeh\u00f6rigen sind Sachverhalte, die typischerweise einen wichtigen Grund zur Gew\u00e4hrung von Sonderurlaub iSd. \u00a7 28 TV\u00f6D darstellen. Die Beklagte musste damit bei Abschluss des \u00c4nderungsvertrags vom 27.01.\/12.02.2015 mit der R\u00fcckkehr der Arbeitnehmerinnen bzw. R\u00fcckkehr der Arbeitnehmerin Bi. zur Vollzeitt\u00e4tigkeit rechnen. Die vertretenen Arbeitnehmerinnen hatten die Verl\u00e4ngerung des Sonderurlaubs bzw. der Reduzierung der Arbeitszeit nur befristet beantragt. Sie hatten nicht verbindlich erkl\u00e4rt, nicht mehr die Arbeit aufnehmen zu wollen. Hierf\u00fcr sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich.<\/p>\n<p>(3) Der Sachgrund des Vertretung gem. \u00a7 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG entf\u00e4llt nicht dadurch, dass jedenfalls die Arbeitnehmerinnen En. und H. auch nach Ablauf der befristeten Arbeitszeiterh\u00f6hung (31.08.2015) ihre Arbeit nicht wieder aufnahmen, sondern bis zum 25.06.2016 bzw. 24.03.2016 beurlaubt waren und dies bereits bei Abschluss des \u00c4nderungsvertrags vom 27.01.\/12.02.2015 absehbar war. F\u00fcr den Fall der Befristung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses ist anerkannt, dass die Vertragslaufzeit eines mit einer Vertretungskraft abgeschlossenen befristeten Arbeitsvertrags nicht mit der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung des zu vertretenden Arbeitnehmers \u00fcbereinstimmen muss, sondern kann hinter ihr zur\u00fcckbleiben. Da der Arbeitgeber frei entscheiden kann, ob er den zeitweiligen Ausfall eines Arbeitnehmers \u00fcberhaupt durch Einstellung einer Ersatzkraft \u00fcberbr\u00fcckt, muss er die Vertretung auch nicht f\u00fcr die gesamte voraussichtliche Dauer der Verhinderung durch Einstellung einer Vertretungskraft regeln, sondern kann auch einen k\u00fcrzeren Zeitraum w\u00e4hlen und danach \u00fcber das Ob und Wie einer weiteren Vertretung erneut entscheiden (st. Rspr., vgl. BAG 24.05.2006 &#8211; 7 AZR 640\/05 &#8211; Rn. 22 mwN). Nichts anderes gilt im Falle der Befristung einer Arbeitszeiterh\u00f6hung.<\/p>\n<p>(4) Allerdings fehlt es vorliegend am erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen den Vertretungsf\u00e4llen und der mit \u00c4nderungsvertrag vom 27.01.\/ 12.02.2015 vereinbarten Befristung der Arbeitszeiterh\u00f6hung zum 31.08.2015.<\/p>\n<p>(a) Der Sachgrund der Vertretung gem. \u00a7 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG setzt einen Kausalzusammenhang zwischen dem zeitweiligen Ausfall des Vertretenen und der Einstellung des Vertreters voraus. Der Einsatz des befristet besch\u00e4ftigten Arbeitnehmers muss wegen des Arbeitskr\u00e4ftebedarfs erfolgen, der durch die vor\u00fcbergehende Abwesenheit des zu vertretenden Mitarbeiters entsteht. Es muss sich deshalb aus den Umst\u00e4nden bei Vertragsschluss ergeben, dass der Bedarf f\u00fcr die Besch\u00e4ftigung des Vertreters auf die Abwesenheit des zeitweilig ausfallenden Arbeitnehmers zur\u00fcckzuf\u00fchren ist. Die Anforderungen an den Kausalzusammenhang und seine Darlegung durch den Arbeitgeber richten sich dabei nach der Form der Vertretung (BAG 29.04.2015 &#8211; 7 AZR 310\/13 &#8211; Rn. 17).<\/p>\n<p>Nimmt der Arbeitgeber den Vertretungsfall zum Anlass f\u00fcr eine befristete Besch\u00e4ftigung, ist auf Grund der Umst\u00e4nde bei Vertragsschluss zu beurteilen, ob der Bedarf f\u00fcr die Besch\u00e4ftigung des Vertreters auf die Abwesenheit des zeitweilig ausgefallenen Arbeitnehmers zur\u00fcckzuf\u00fchren ist. In den F\u00e4llen der unmittelbaren Vertretung hat der Arbeitgeber darzulegen, dass der Vertreter nach dem Arbeitsvertrag mit Aufgaben betraut worden ist, die zuvor dem vor\u00fcbergehend abwesenden Arbeitnehmer \u00fcbertragen waren. Wird die T\u00e4tigkeit des zeitweise ausgefallenen Arbeitnehmers nicht von dem Vertreter, sondern einem anderen Arbeitnehmer oder mehreren anderen Arbeitnehmern ausge\u00fcbt (mittelbare Vertretung), hat der Arbeitgeber zum Nachweis des Kausalzusammenhangs grunds\u00e4tzlich die Vertretungskette zwischen dem Vertretenen und dem Vertreter darzulegen. Nimmt der Arbeitgeber den Ausfall eines Mitarbeiters zum Anlass, die Aufgaben in seinem Betrieb oder seiner Dienststelle neu zu verteilen, so muss er zun\u00e4chst die bisher dem vertretenen Arbeitnehmer \u00fcbertragenen Aufgaben darstellen. Anschlie\u00dfend ist die Neuverteilung dieser Aufgaben auf einen oder mehrere andere Arbeitnehmer zu schildern. Schlie\u00dflich ist darzulegen, dass sich die dem Vertreter zugewiesenen T\u00e4tigkeiten aus der ge\u00e4nderten Aufgabenzuweisung ergeben (BAG 24.05.2006 &#8211; 7 AZR 640\/05 &#8211; Rn. 17).<\/p>\n<p>(b) Dem wird der Sachvortrag der Beklagten nicht gerecht. Die Beklagte wurde mit Ziff. 2 Buchst. f) des Hinweisbeschlusses vom 21.06.2016 (Bl. 113 f. d. A.) auf die Anforderungen zur Darlegungslast hingewiesen. Hierauf hat sie mit Schriftsatz vom 21.07.2016 ebenso wie in den vorangegangenen Schrifts\u00e4tzen lediglich zum Umfang der Vertretung und der freien Stellenanteile Stellung genommen, allerdings nicht substantiiert dargelegt, ob es sich um eine unmittelbare oder mittelbare Vertretung handelt oder eine Neuverteilung der Arbeit vorgenommen wurde. Die Beklagte hatte im Kammertermin am 21.06.2016 noch behauptet, dass es sich um mittelbare Vertretungen handeln w\u00fcrde (vgl. Sitzungsprotokoll, Bl. 106 d. A.). Im Schriftsatz vom 21.07.2016 wurde pauschal behauptet, dass die Kl\u00e4gerin die Arbeitnehmerin Bi. unmittelbar vertreten habe (Bl. 124 d. A.). Bez\u00fcglich der Arbeitnehmerinnen En. und H. bleibt hingegen v\u00f6llig offen, ob der Befristung der Arbeitszeiterh\u00f6hung eine mittelbare Vertretung oder eine Neuverteilung der Aufgaben zugrunde liegt. Zu keinem Vertretungsfall erfolgte eine substantiierte Darlegung des Kausalzusammenhangs mit der (letzten) Befristung der Arbeitszeiterh\u00f6hung. Der Sachvortrag ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin weder erwiderungs- noch einlassungsf\u00e4hig und dem folgend f\u00fcr das Gericht nicht \u00fcberpr\u00fcfbar.<\/p>\n<p>(c) Denkbar w\u00e4re es, dass eine Befristung einer Arbeitszeiterh\u00f6hung bereits dann keine unangemessene Benachteiligung darstellt, wenn sie mit einem zeitlich befristeten freien Stellenanteil bzw. Arbeitszeitkontingent korrespondiert. Dieser Auffassung scheint die Beklagte zu sein. Dem ist allerdings nicht zuzustimmen. In \u00dcbereinstimmung mit den Siebten Senat des Bundesarbeitsgericht ist davon auszugehen, dass die befristete Arbeitszeiterh\u00f6hung im erheblichen Umfang besonderer berechtigter Belange auf Arbeitgeberseite bedarf, die auch zur Befristung eines gesonderten Vertrags \u00fcber die Arbeitszeiterh\u00f6hung f\u00fchrt. Der Vertretungsfall als Befristungsgrund setzt einen Kausalzusammenhang voraus. Es besteht kein Anlass, auf den Kausalzusammenhang bei Befristung einer Arbeitszeiterh\u00f6hung im erheblichen Umfang zu verzichten.<\/p>\n<p>(d) Entscheidend ist weiter, ob die f\u00fcr die Befristung von Arbeitsverh\u00e4ltnissen definierten Anforderungen an die Darlegungslast auch f\u00fcr die (Un-)Angemessenheitspr\u00fcfung einer Befristung der Arbeitszeiterh\u00f6hung gelten. Bedarf die befristete Arbeitszeiterh\u00f6hung im erheblichen Umfang besonderer berechtigter Belange auf Arbeitgeberseite, die auch zur Befristung eines gesonderten Vertrags \u00fcber die Arbeitszeiterh\u00f6hung f\u00fchrt, muss sich dies auch in der Darlegungs- und Beweislast widerspiegeln. Das Prozessrecht folgt insoweit lediglich dem materiellen Recht. Anderenfalls w\u00fcrden die vom Siebten Senat postulierten erh\u00f6hten Anforderungen an die Wirksamkeit der Befristung von Arbeitszeiterh\u00f6hungen im Umfang von mehr als 25 % der regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitszeit leerlaufen.<\/p>\n<p>dd) Auf weitere Sachgr\u00fcnde hat sich die Beklagte nicht berufen. Sie hat sich ausdr\u00fccklich nur auf den Sachgrund der Vertretung gem. \u00a7 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG beschr\u00e4nkt. Damit k\u00f6nnen auch die von der Beklagten behaupteten Leistungsm\u00e4ngel die Befristung der letzten Arbeitszeiterh\u00f6hung nicht rechtfertigen. Die Beklagte hat sich auch nach Erteilung des Hinweises gem. Ziff. 2 Buchst. d) des Hinweisbeschlusses vom 21.06.2016 (Bl. 113 d. A.) auf keine weiteren Sachgr\u00fcnde gem. \u00a7 14 Abs. 1 TzBfG berufen. Sie hat die Befristung weiterhin nur auf \u00a7 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG bzw. auf freie Stellenanteile gest\u00fctzt. Unabh\u00e4ngig davon hat die Beklagte auch nicht dargelegt, welche Aufgaben anderer Arbeitnehmerinnen der Kl\u00e4gerin im Einzelnen zugewiesen wurden, welche qualifikationsm\u00e4\u00dfigen Anforderungen mit diesen T\u00e4tigkeiten im Einzelnen verbunden sind und welche dieser Aufgaben die Kl\u00e4gerin qualifikationsm\u00e4\u00dfig nicht ausf\u00fcllen kann. Konsequenterweise bleibt es auch offen, welche der Kl\u00e4gerin lediglich befristet \u00fcbertragenen T\u00e4tigkeiten nur noch von einer Bibliothekarin oder von einer Mitarbeiterin mit fundiertem Fachwissen aus dem Bereich der Fachangestellten f\u00fcr Medien- und Informationsdienste ausgef\u00fcllt werden k\u00f6nnen. Der Sachvortrag ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin weder erwiderungsf\u00e4hig noch f\u00fcr das Gericht \u00fcberpr\u00fcfbar.<\/p>\n<p>2. Selbst wenn die Beklagte die mit Arbeitsvertrag vom 27.01.\/12.02.2015 vereinbarte Befristung der Arbeitszeiterh\u00f6hung zum 31.08.2015 auf einen Sachgrund iSd. \u00a7 14 Abs. 1 TzBfG st\u00fctzen k\u00f6nnte, w\u00fcrde die Befristung wegen des Vorliegens au\u00dfergew\u00f6hnlicher Umst\u00e4nde der Vertragskontrolle gem. \u00a7 307 BGB nicht standhalten.<\/p>\n<p>a) Zwar geht der Siebte Senat des Bundesarbeitsgericht davon aus, dass bei einem Sachverhalt, der die Befristung eines Arbeitsvertrags insgesamt mit einem Sachgrund iSv. \u00a7 14 Abs. 1 TzBfG rechtfertigen k\u00f6nnte, in aller Regel das Interesse des Arbeitgebers an der nur befristeten Vereinbarung der Vertragsbedingung das Interesse des Arbeitnehmers an deren unbefristeter Vereinbarung \u00fcberwiegt. Allerdings kann bei Vorliegen au\u00dfergew\u00f6hnlicher Umst\u00e4nde auf Seiten des Arbeitnehmers in Ausnahmef\u00e4llen dennoch eine andere Beurteilung in Betracht kommen (so BAG 23. M\u00e4rz 2016 &#8211; 7 AZR 828\/13 &#8211; Rn. 51).<\/p>\n<p>b) Dem folgend hat das Landesarbeitsgericht Baden-W\u00fcrttemberg in der Entscheidung vom 17.06.2013 (- 1 Sa 2\/13 -, ZTR 2013, 691) angenommen, dass auf Seiten des betroffenen Arbeitnehmers ein au\u00dfergew\u00f6hnlicher Umstand vorliege, wenn die zuletzt vereinbarte Arbeitszeiterh\u00f6hung nach den Grunds\u00e4tzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs [BAG 18.07.2012 &#8211; 7 AZR 443\/09 &#8211; und &#8211; 7 AZR 783\/10 &#8211; im Anschluss an EuGH 26.01.2012 &#8211; C-586\/10 (K\u00fcc\u00fck)] rechtsunwirksam ist. Dem schlie\u00dft sich die erkennende Kammer an. Im Einzelnen:<\/p>\n<p>aa) Mit Urteilen vom 18.07.2012 (- 7 AZR 443\/09 &#8211; und \u2013 7 AZR 783\/10 -) hat das Bundesarbeitsgericht im Anschluss an das Urteil des EuGH vom 26.01.2012 &#8211; C-586\/10 (K\u00fcc\u00fck) entschieden, die nationalen Gerichte seien aus unionsrechtlichen Gr\u00fcnden verpflichtet, alle Umst\u00e4nde des Einzelfalls und dabei namentlich die Gesamtdauer und die Zahl der mit derselben Person zur Verrichtung der gleichen Arbeit geschlossenen aufeinanderfolgenden befristeten Vertr\u00e4ge zu ber\u00fccksichtigen, um auszuschlie\u00dfen, dass der Arbeitgeber missbr\u00e4uchlich auf befristete Arbeitsvertr\u00e4ge zur\u00fcckgreife (im Einzelnen LAG Baden-W\u00fcrttemberg 17.06.2013 \u2013 1 Sa 2\/13 &#8211; Rn. 52, zitiert nach juris). Diese Rechtsprechung l\u00e4sst sich zwar nicht uneingeschr\u00e4nkt auf den Sachverhalt der befristeten Arbeitszeiterh\u00f6hung \u00fcbertragen. F\u00fcr die Inhaltskontrolle einzelner Arbeitsbedingungen gelten andere Ma\u00dfst\u00e4be als f\u00fcr die Befristungskontrolle von eigenst\u00e4ndigen Arbeitsvertr\u00e4gen (im Einzelnen LAG Baden-W\u00fcrttemberg 17.06.2013 &#8211; 1 Sa 2\/13 &#8211; Rn. 53, zitiert nach juris). Das schlie\u00dft jedoch nicht aus, dass einzelne Wertungen der Befristungskontrolle nach \u00a7 14 Abs. 1 TzBfG auf die Inhaltskontrolle nach \u00a7 307 Abs. 1 BGB \u00fcbertragen werden k\u00f6nnen. So hat das Bundesarbeitsgericht anerkannt, dass bei Vorliegen eines Sachgrundes die Angemessenheitspr\u00fcfung in aller Regel zugunsten des Arbeitgebers ausf\u00e4llt. Umgekehrt m\u00fcssen die Grunds\u00e4tze des institutionellen Rechtsmissbrauchs herangezogen werden, wenn bei der Inhalts- und Befristungskontrolle wertungsm\u00e4\u00dfig vergleichbare Sachverhalte vorliegen. Liegt ein institutioneller Rechtsmissbrauch vor, so ist gleichzeitig ein au\u00dfergew\u00f6hnlicher Umstand auf Seiten des Arbeitnehmers im Rahmen der Inhaltskontrolle nach \u00a7 307 BGB gegeben, der die Angemessenheitspr\u00fcfung zugunsten des Arbeitnehmers ausfallen l\u00e4sst (LAG Baden-W\u00fcrttemberg 17.06.2013 &#8211; 1 Sa 2\/13 &#8211; Rn. 54, zitiert nach juris).<\/p>\n<p>bb) Eine solche wertungsm\u00e4\u00dfige Vergleichbarkeit ist im Streitfall gegeben.<\/p>\n<p>Aufgrund des Zusammentreffens der Anzahl und der Gesamtdauer der Befristungen und insbesondere wegen des erheblichen Umfangs der Arbeitszeiterh\u00f6hungen von durchgehend auf mindestens 50 % der regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitszeit liegen au\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde vor, aufgrund derer auch bei Vorliegen eines Sachgrundes iSd. \u00a7 14 Abs. 1 TzBfG das Interesse der Kl\u00e4gerin ausnahmsweise das Interesse der Beklagten an der Befristung der Arbeitszeiterh\u00f6hung \u00fcberwiegt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist seit dem 01.09.1997 unbefristet bei der Beklagten besch\u00e4ftigt. Der Besch\u00e4ftigungsumfang des unbefristeten Arbeitsverh\u00e4ltnisses betr\u00e4gt seit dem 01.11.2004 12,33 %. Seit dem ersten \u00c4nderungsvertrag vom 19.10.\/30.10.2006 wurde die Arbeitszeit mit insgesamt 19 \u00c4nderungsvertr\u00e4gen befristet erh\u00f6ht. Die Aufstockungen erfolgten stets auf mindestens 50 % und in der Spitze auf 75% der regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitszeit. Seit dem 01.09.2011 betrug die Arbeitszeit durchgehend 62,5 % der regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitszeit. Die \u00c4nderungsvertr\u00e4ge enthalten zudem gestaffelte Befristungen. Bei differenzierter Betrachtung handelt es sich um 48 befristete Erh\u00f6hungen der Arbeitszeit.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin stand in den letzten neun Jahren und fast die H\u00e4lfte ihres Berufslebens bei der Beklagten in einem Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis, dass ihr ein zur Existenzsicherung ausreichendes Auskommen sicherte. Der Umfang der Arbeitszeiterh\u00f6hung war durchgehend mindestens doppelt so gro\u00df war wie nach der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung f\u00fcr einen \u201eerheblichen Umfang\u201c vorausgesetzt wird. Ausgehend davon kann es der Kl\u00e4gerin nicht ernsthaft zugemutet werden, nach neun Jahren wieder auf das Niveau eines geringf\u00fcgigen Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses zur\u00fcckzufallen.<\/p>\n<p>B.<\/p>\n<p>Die Klageantr\u00e4ge zu 2 und 3 sind nicht zur Entscheidung angefallen. Diese wurden, wie die Kl\u00e4gerin im Kammertermin am 26.10.2016 klargestellt hat, nur hilfsweise zum Antrag zu 1 gestellt. Die innerprozessual zul\u00e4ssige Bedingung ist nicht eingetreten. Der Antrag zu 1 wurde nicht abgewiesen.<\/p>\n<p>C.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschluss des Verfahrens zur Weiterbesch\u00e4ftigung der Kl\u00e4gerin als B\u00fcchereiangestellte mit einem Besch\u00e4ftigungsumfang von 62,5 % der regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitszeit verpflichtet.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Der Weiterbesch\u00e4ftigungsantrag ist zur Entscheidung angefallen. Die innerprozessuale Bedingung, n\u00e4mlich das Obsiegen mit dem Klageantrag zu 1, ist eingetreten.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Es bedarf keiner weiteren Er\u00f6rterung, dass die Grunds\u00e4tze des Beschlusses des Gro\u00dfen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 27.02.1985 (- GS 1\/84 -) \u00fcber den Weiterbesch\u00e4ftigungsanspruch des Arbeitnehmers entsprechend gelten, wenn um die Wirksamkeit einer Befristung oder aufl\u00f6senden Bedingung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses gestritten wird und der klagende Arbeitnehmer obsiegt (so bereits BAG 13.06.1985 &#8211; 2 AZR 410\/84 -). Soweit ersichtlich ist bisher allerdings nicht abschlie\u00dfend gekl\u00e4rt, ob der allgemeine Weiterbesch\u00e4ftigungsanspruch auch dann Anwendung findet, wenn die Parteien (nur) \u00fcber die Wirksamkeit der Befristung einer Vertragsbedingung streiten und der klagende Arbeitnehmer obsiegt. Lediglich das LAG K\u00f6ln hat dies in der Entscheidung vom 09.05.2012 (- 3 Sa 1179\/11 -) &#8211; allerdings ohne Begr\u00fcndung &#8211; bejaht.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Nach Auffassung der erkennenden Kammer ist bei Befristung von Vertragsbedingungen eine differenzierende Betrachtung nach der konkret im Streit stehenden Vertragsbedingung erforderlich.<\/p>\n<p>1. Der allgemeine Weiterbesch\u00e4ftigungsanspruch wurde vom Gro\u00dfen Senat des Bundesarbeitsgerichts (27. 02.1985 &#8211; GS 1\/84 -) wie der allgemeine Besch\u00e4ftigungsanspruch aus den \u00a7 611, \u00a7 613 BGB iVm. \u00a7 242 BGB hergeleitet. Die Generalklausel des \u00a7 242 BGB wird dabei durch die Wertentscheidung der Art. 1 und 2 GG ausgef\u00fcllt. Ausgehend davon ist zun\u00e4chst festzustellen, dass nicht jede befristete Vertragsbedingung das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht des Arbeitnehmers tangiert. Dies ist beispielsweise bei einer befristeten \u00c4nderung von Arbeitsbedingungen, die unter Umst\u00e4nden noch nicht einmal verg\u00fctungsrelevant sind, oder bei Arbeitszeiterh\u00f6hungen im unerheblichen Umfang nicht erkennbar. In diesen F\u00e4llen ist bei einem Rechtsstreit \u00fcber die Wirksamkeit der Befristung der Vertragsbedingungen nicht zwingend ein aus dem Pers\u00f6nlichkeitsrecht abzuleitendes \u00fcberwiegendes Interesse des klagenden Arbeitnehmers nach Obsiegen in erster (oder zweiter) Instanz an der unver\u00e4nderten Weiterbesch\u00e4ftigung bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschluss des Verfahrens festzustellen.<\/p>\n<p>2. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn &#8211; wie hier &#8211; die Befristung der Erh\u00f6hung der Arbeitszeit im erheblichen Umfang (mindestens 25 % der regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitszeit) zwischen den Parteien im Streit steht und der klagende Arbeitnehmer im Laufe des Rechtsstreits in erster oder zweiter Instanz obsiegt. In diesem Fall ist die Lage des klagenden Arbeitnehmers vergleichbar mit einem Arbeitnehmer, der mit Erfolg die Unwirksamkeit der Befristung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses geltend gemacht hat. Das Pers\u00f6nlichkeitsrecht des Arbeitnehmers, der gegen die Befristung der Arbeitszeiterh\u00f6hung in nicht unerheblichem Umfang klagt, ist im gleichen Umfang bzw. nicht weniger betroffen als das Interesse des Arbeitnehmers, der mit Erfolg gegen die Befristung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses mit dem gleichen Besch\u00e4ftigungsumfang klagt. Diese \u00dcberlegung folgt lediglich der vom Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts getroffenen Differenzierung, dass die Befristung einer Arbeitszeiterh\u00f6hung zwar an \u00a7 307 BGB zu messen ist, allerdings eines Sachgrundes gem. \u00a7 14 Abs. 1 TzBfG bedarf, wenn es sich um eine erhebliche Arbeitszeiterh\u00f6hung handelt. Die Differenzierung rechtfertigt es, die f\u00fcr Entfristungsklagen geltenden Grunds\u00e4tze zum allgemeinen Weiterbesch\u00e4ftigungsanspruch auf die Befristung einer Arbeitszeiterh\u00f6hung im erheblichen Umfang zu \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>3. Davon ausgehend macht die Kl\u00e4gerin mit Erfolg den allgemeinen Weiterbesch\u00e4ftigungsanspruch geltend. Die Parteien streiten \u00fcber die Befristung einer Arbeitszeiterh\u00f6hung im erheblichen Umfang. Dieser betr\u00e4gt 50,17% einer Vollzeitbesch\u00e4ftigung. Die Interessenlage der Kl\u00e4gerin ist ohne Weiteres vergleichbar mit einer Arbeitnehmerin, die gegen die Befristung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses mit dem gleichen Besch\u00e4ftigungsumfang klagt und zun\u00e4chst obsiegt. Die Beklagte ist daher verpflichtet, die Kl\u00e4gerin bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschluss des Rechtsstreits als B\u00fcchereiangestellte mit 62,5 % der regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitszeit weiter zu besch\u00e4ftigen.<\/p>\n<p>D.<\/p>\n<p>Da die Beklagte vollumf\u00e4nglich unterlegen ist, tr\u00e4gt sie die Kosten des Rechtsstreits (\u00a7 91 Abs. 1 ZPO).<\/p>\n<p>Der Urteilsstreitwert (\u00a7 61 Abs. 1 ArbGG) f\u00fcr den Klageantrag zu 1 wurde entsprechend \u00a7 42 Abs. 2 Satz 1 GKG mit dem Bruttovierteljahreseinkommen der Kl\u00e4gerin und f\u00fcr den Klageantrag zu 4 mit einem Bruttomonatsgehalt der Kl\u00e4gerin (\u00a7 3 ZPO) festgesetzt.<\/p>\n<p>Die Zulassung der Berufung f\u00fcr die Beklagte beruht auf \u00a7 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG.<\/p>\n<p>Auf die nachfolgende Rechtsmittelbelehrung wird verwiesen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Arbeitsgericht Stuttgart Entscheidungsdatum: 26.10.2016 Aktenzeichen: 30 Ca 5994\/15 Entscheidungsart: Urteil eigenes Abstract: Eine Bibliotheksangestellte (ohhne einschl\u00e4gige Ausbildung in dem Bibliotheksbereich) arbeitet seit Jahren f\u00fcr eine Stadtbibliothek. 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