{"id":463,"date":"2004-02-11T08:15:07","date_gmt":"2004-02-11T06:15:07","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=463"},"modified":"2013-07-31T01:36:24","modified_gmt":"2013-07-30T23:36:24","slug":"eingruppierung-der-leiterin-einer-schulbibliothek-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=463","title":{"rendered":"Eingruppierung der Leiterin einer Schulbibliothek II"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Bundesarbeitsgericht<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum:<\/strong> 11.02.2004<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen:<\/strong> <a href=\"http:\/\/lexetius.com\/2004,925\" target=\"_blank\" class=\"liexternal\">4 AZR 42\/03<\/a><\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Urteil<\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract:<\/strong> Die Kl\u00e4gerin, die eine abgeschlossene Ausbildung zur Buchh\u00e4ndlerin hat, ist seit April 1992 Leiterin einer Schulbibliothek, die bis Oktober 1997 zur Stadtbibliothek K\u00f6ln geh\u00f6rte. Die Kl\u00e4gerin war bis 1985 im Verlagswesen t\u00e4tig und erhebt nun Anspruch auf die Eingruppierung in die Verg\u00fctungsgruppe Vb der Anlage 1a zum BAT und zwar in die Fallgruppen 16 und 17 der Verg\u00fctungsordnung Bund und L\u00e4nder. In diese Fallgruppen geh\u00f6ren Diplombibliothekare und Angestellte, die auf Grund gleichwertiger F\u00e4higkeiten und Erfahrungen entsprechende T\u00e4tigkeiten aus\u00fcben. Au\u00dferdem beantragt sie eine Nachzahlung des ihr seit Oktober 1997 zustehenden h\u00f6heren Gehaltes und der entstandenen Verzugszinsen. Die Beklagte ist nicht zur H\u00f6hergruppierung verpflichtet, da die Kl\u00e4gerin weder in einer wissenschaftlichen noch in einer \u00f6ffentlichen Bibliothek arbeitet.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>Instanzenzug:<br \/>\n<\/strong>&#8211; ArbG K\u00f6ln vom 19.01.2001, Az. 5 Ca 4627\/00<br \/>\n&#8211; <a href=\"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=57\" class=\"liinternal\">LAG K\u00f6ln vom 06.12.2002, Az. 11 Sa 661\/01<\/a><br \/>\n&#8211; BAG vom 11.02.2004, Az. 4 AZR 42\/03<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><br \/>\n<strong> 1. <\/strong>Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts K\u00f6ln vom 6. Dezember 2002 &#8211; 11 Sa 661\/ 01 &#8211; aufgehoben.<\/p>\n<p><strong>2.<\/strong> Die Berufung der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts K\u00f6ln vom 19. Januar 2001 &#8211; 5 Ca 4627\/ 00 &#8211; wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p><strong>3.<\/strong> Die Kl\u00e4gerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><br \/>\nDie Parteien streiten um die zutreffende Verg\u00fctung der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin absolvierte nach Abbruch eines rechtswissenschaftlichen Studiums von Oktober 1976 bis Januar 1979 die Ausbildung zur Buchh\u00e4ndlerin. Im Februar und im M\u00e4rz 1979 war sie als Angestellte in der juristischen Fachabteilung einer Buchhandlung t\u00e4tig. Von April 1979 bis Dezember 1984 arbeitete sie als Sachbearbeiterin und Gruppenleiterin f\u00fcr einen Verlag. Im Jahre 1985 \u00fcbte sie die T\u00e4tigkeit einer Leiterin der Abteilung &#8222;Zeitschriften und Fortsetzungen Export&#8220; in einem Grossohaus -aus.<\/p>\n<p>Seit dem Jahre 1991 ist die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Beklagte als Bibliotheksangestellte t\u00e4tig. Auf das Arbeitsverh\u00e4ltnis finden kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung die Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages in der f\u00fcr die Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverb\u00e4nde geltenden Fassung (BAT\/ VKA) Anwendung.<\/p>\n<p>Die nach VergGr. VIb BAT\/ VKA bezahlte Kl\u00e4gerin leitet seit dem 1. April 1992 die Schulbibliothek im Schulzentrum K-W. Dieses Schulzentrum besteht aus einem Gymnasium mit etwa 830 Sch\u00fclern und einer Hauptschule mit etwa 300 Sch\u00fclern. Der Lehrk\u00f6rper besteht aus 100 Personen. Die Bibliothek verf\u00fcgt \u00fcber einen Bestand von ungef\u00e4hr 19. 000 Medieneinheiten mit einem achtzigprozentigen Anteil an Sach- und Fachb\u00fcchern, die in 21 Fachgebieten gef\u00fchrt werden. Der Jahresetat der Bibliothek betr\u00e4gt ca. 5. 100 Euro. Die Anzahl der j\u00e4hrlichen Entleihungen liegt unter 48. 000. Seit Oktober 1997 ist die Schulbibliothek nicht mehr der Stadtbibliothek K\u00f6ln organisatorisch zugeh\u00f6rig, sondern besteht als eigenst\u00e4ndige Schulbibliothek. Das Aufgabengebiet der Kl\u00e4gerin umfasst &#8211; zusammengefasst &#8211; im Wesentlichen folgende T\u00e4tigkeiten: &#8211; Bestandsaufbau, dh. Erwerb von Medien und deren Aussonderung &#8211; Bestellung von Einzeltiteln &#8211; Akzessionierung, dh. die Zugangsbearbeitung nach Eingang der bestellten Medien &#8211; Bibliographische Erfassung unter Einsatz der Bibliothekssoftware &#8222;bibliotheca&#8220; der Firma B. O. N. D. &#8211; Interessenkreiserschlie\u00dfung, dh. Einteilung der belletristischen Medien nach verschiedenen Genres &#8211; Klassifizierung, dh. Sacherschlie\u00dfung der Medien &#8211; Schlagwortvergabe &#8211; L\u00f6schung von bibliographischen Daten &#8211; Auskunft und Beratung der Benutzer &#8211; Bestandspr\u00e4sentation mit dem Ziel, den Benutzern die Informationsauffindung zu erleichtern &#8211; Bibliothekseinf\u00fchrungen f\u00fcr Sch\u00fcler ohne Kurs-\/ Unterrichtsbezug &#8211; Bibliothekseinf\u00fchrungen f\u00fcr Sch\u00fcler mit Kurs-\/ Unterrichtsbezug &#8211; Erarbeitung von Materialien f\u00fcr didaktische Zwecke &#8211; Leitungst\u00e4tigkeit zB Organisation der Bibliotheksaufgaben, Organisation der \u00d6ffnungszeiten, Planung und \u00dcberwachung der Haushaltsmittel, Einberufung und Leitung des Bibliotheksausschusses uam.<\/p>\n<p>Mit anwaltlichem Schreiben vom 23. September 1999 verlangte die Kl\u00e4gerin von der Beklagten vergeblich die Zahlung von Verg\u00fctung nach VergGr. Vb BAT\/ VKA. Diesen Anspruch f\u00fcr die Zeit ab Oktober 1997 nebst Verzugszinsen verfolgt sie mit ihrer Feststellungsklage weiter.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, deren T\u00e4tigkeit nach ihrer Auffassung aus vierzehn Arbeitsvorg\u00e4ngen besteht, hat geltend gemacht, sie sei in der VergGr. Vb BAT\/ VKA eingruppiert. Sie habe sich auf Grund ihrer Ausbildung und ihrer bisherigen T\u00e4tigkeit sowie im Wege des Selbststudiums die F\u00e4higkeiten einer Diplombibliothekarin angeeignet. Sie katalogisiere die B\u00fccher nach den &#8222;Regeln f\u00fcr die alphabetische Katalogisierung&#8220; (RAK) und erschlie\u00dfe sie sodann nach der &#8222;Allgemeinen Systematik f\u00fcr \u00d6ffentliche Bibliotheken&#8220; (ASB). Die Arbeit, die der ausbildungsgerechten T\u00e4tigkeit einer Diplombibliothekarin mit abgeschlossener Fachausbildung f\u00fcr den gehobenen Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken oder einer solchen f\u00fcr den bibliothekarischen Dienst an \u00f6ffentlichen B\u00fcchereien entspreche, k\u00f6nne auch in anderen als \u00f6ffentlichen oder wissenschaftlichen Bibliotheken &#8211; im engeren Sinne &#8211; ausge\u00fcbt werden. Die einschl\u00e4gigen Eingruppierungsmerkmale der VergGr. Vb BAT\/ VKA enthielten nicht die Anforderung der Arbeitsleistung an einem der beiden T\u00e4tigkeitsorte.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat beantragt, 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie seit dem 1. Oktober 1997 nach der Verg\u00fctungsgruppe Vb der Anlage 1a zum BAT zu verg\u00fcten, 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Nachzahlungsbetr\u00e4ge mit 4 % p. a. zu verzinsen.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, die Bibliothek des Schulzentrums K-W sei weder eine wissenschaftliche noch eine \u00f6ffentliche Bibliothek im Tarifsinne. Die von der Kl\u00e4gerin ausge\u00fcbten T\u00e4tigkeiten der Bestandserschlie\u00dfung, des Kulturmanagements, der \u00d6ffentlichkeitsarbeit und der Werbung seien mit den Aufgaben einer Diplombibliothekarin an einer wissenschaftlichen oder \u00f6ffentlichen Bibliothek nicht zu vergleichen. W\u00e4hrend bei einer Schulbibliothek das Motiv zum Zugriff durch die Unterrichtsgegenst\u00e4nde bestimmt werde, m\u00fcsse in \u00f6ffentlichen Bibliotheken der Anreiz, die Bibliothek aufzusuchen, erst durch geeignete Werbung und \u00d6ffentlichkeitsarbeit geweckt werden. Im \u00dcbrigen sei der Klagevortrag pauschal und schlagwortartig und hinsichtlich der Zeitanteile an der Gesamtarbeitszeit der Kl\u00e4gerin bei verschiedenen Einzelt\u00e4tigkeiten unzutreffend.<\/p>\n<p>Das Arbeitsgericht hat nach Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens zur &#8211; kurz gefasst &#8211; Behauptung der Kl\u00e4gerin, sie \u00fcbe als sonstige Angestellte die ausbildungsentsprechende T\u00e4tigkeit einer Diplombibliothekarin aus, die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Kl\u00e4gerin unter deren Zur\u00fcckweisung hinsichtlich des Zinsanspruchs f\u00fcr die Zeit vor dem 29. Mai 2000 der Klage stattgegeben. Mit der von dem Landesarbeitsgericht f\u00fcr sie zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung der Entscheidung des Arbeitsgerichts. Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><br \/>\nDie Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Wiederherstellung des klageabweisenden erstinstanzlichen Urteils.<\/p>\n<p><strong>I.<\/strong> Die als Eingruppierungsfeststellungsklage zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p><strong>1.<\/strong> Die Beklagte ist nicht verpflichtet, an die Kl\u00e4gerin ab dem 1. Oktober 1997 Verg\u00fctung nach VergGr. Vb BAT\/ VKA zu zahlen.<\/p>\n<p><strong>a) <\/strong>Auf das Arbeitsverh\u00e4ltnis der Parteien finden kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung die Bestimmungen des BAT\/ VKA Anwendung.<\/p>\n<p><strong>b) <\/strong>Der Klage kann daher nur stattgegeben werden, wenn in der Gesamtarbeitszeit der Kl\u00e4gerin im tariflich geforderten Umfang Arbeitsvorg\u00e4nge anfallen, die im streitigen Anspruchszeitraum die Anforderungen eines T\u00e4tigkeitsmerkmals oder mehrerer T\u00e4tigkeitsmerkmale der VergGr. Vb BAT\/ VKA erf\u00fcllen (\u00a7 22 Abs. 2 BAT).<\/p>\n<p><strong>c) <\/strong>Die f\u00fcr die Entscheidung des Rechtsstreits bedeutsamen Vorschriften der Anlage 1a zum BAT (VKA) sind in dem Tarifvertrag vom 15. Januar 1960 in der Fassung des \u00c4nderungstarifvertrages zum BAT vom 26. Mai 1964 geregelt. Sie lauten:<\/p>\n<p>&#8222;VergGr. VIb. Angestellte in B\u00fcchereien in T\u00e4tigkeiten, die gr\u00fcndliche und vielseitige Fachkenntnisse im Bibliotheksdienst und in nicht unerheblichem Umfang selbst\u00e4ndige Leistungen erfordern. (Die Klammeranmerkung der Fallgruppe 1 gilt entsprechend.)&#8220;<\/p>\n<p>Diese Klammeranmerkung lautet:<\/p>\n<p>Die gr\u00fcndlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte besch\u00e4ftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gr\u00fcndlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgem\u00e4\u00df bearbeitet werden kann. Selbst\u00e4ndige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbst\u00e4ndiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erf\u00fcllen.<\/p>\n<p>&#8222;VergGr. Vb. &#8230; Angestellte mit abgeschlossener Fachausbildung f\u00fcr den gehobenen Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken (Diplombibliothekare) mit entsprechender T\u00e4tigkeit sowie Angestellte, die aufgrund gleichwertiger F\u00e4higkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende T\u00e4tigkeiten aus\u00fcben. Angestellte mit abgeschlossener Fachausbildung f\u00fcr den bibliothekarischen Dienst an \u00f6ffentlichen B\u00fcchereien (Diplombibliothekare) mit entsprechender T\u00e4tigkeit sowie Angestellte, die aufgrund gleichwertiger F\u00e4higkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende T\u00e4tigkeiten aus\u00fcben. &#8230;<\/p>\n<p>VergGr. IVb. &#8230; Angestellte in wissenschaftlichen Bibliotheken mit abgeschlossener Fachausbildung f\u00fcr den gehobenen Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken (Diplombibliothekare) und entsprechender T\u00e4tigkeit, a) denen mindestens ein Diplombibliothekar oder eine gleichwertige Fachkraft der Verg\u00fctungsgruppe Vb unterstellt ist, oder b) die an wissenschaftlichen Bibliotheken mit einem Buchbestand von mindestens 50000 B\u00e4nden mit besonders schwierigen Fachaufgaben besch\u00e4ftigt werden. Angestellte an Beh\u00f6rdenb\u00fcchereien mit abgeschlossener Fachausbildung entweder f\u00fcr den gehobenen Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken (Diplombibliothekare) oder f\u00fcr den bibliothekarischen Dienst an \u00f6ffentlichen B\u00fcchereien (Diplombibliothekare) mit entsprechender T\u00e4tigkeit, a) denen mindestens ein Diplombibliothekar oder eine gleichwertige Fachkraft der Verg\u00fctungsgruppe Vb unterstellt ist, oder b) als fachliche Leiter von Beh\u00f6rdenb\u00fcchereien mit einem Buchbestand von mindestens 40000 B\u00e4nden. Angestellte mit abgeschlossener Fachausbildung f\u00fcr den bibliothekarischen Dienst an \u00f6ffentlichen B\u00fcchereien (Diplombibliothekare) mit entsprechender T\u00e4tigkeit, a) denen mindestens ein Diplombibliothekar oder eine gleichwertige Fachkraft der Verg\u00fctungsgruppe Vb st\u00e4ndig unterstellt ist, b) als Leiter von \u00f6ffentlichen B\u00fcchereien mit einem Buchbestand von mindestens 12000 B\u00e4nden und durchschnittlich 48000 Entleihungen im Jahr, c) als Leiter von Stadtteilb\u00fcchereien (Nebenstellen) mit einem Buchbestand von mindestens 15000 B\u00e4nden und durchschnittlich 60000 Entleihungen im Jahr, d) die f\u00fcr \u00f6ffentliche B\u00fcchereien mit einem Buchbestand von mindestens 50000 B\u00e4nden mit besonders schwierigen Fachaufgaben oder mit entsprechenden T\u00e4tigkeiten bei staatlichen B\u00fcchereistellen besch\u00e4ftigt werden, e) als Abteilungsleiter von Musikb\u00fcchereiabteilungen in \u00f6ffentlichen B\u00fcchereien mit einem Bestand von mindestens 8000 B\u00e4nden oder Tontr\u00e4gern. &#8230;&#8220;<\/p>\n<p><strong>d) <\/strong>Die gesamte T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin als Leiterin der Schulbibliothek K-W ist ein einziger gro\u00dfer Arbeitsvorgang iSv. \u00a7 22 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT\/ VKA. Als Leiterin der Schulbibliothek hat die Kl\u00e4gerin eine einheitliche Funktion zu erf\u00fcllen, n\u00e4mlich die Herstellung sowie Erhaltung der Funktionsf\u00e4higkeit der Bibliothek und deren Betrieb. Alle ihre Einzelt\u00e4tigkeiten sind solche des Bibliotheksdienstes und dienen einem einheitlichen Arbeitsergebnis (so auch Senat 25. M\u00e4rz 1981 &#8211; 4 AZR 1012\/ 78 &#8211; AP BAT 1975 \u00a7\u00a7 22, 23 Nr. 42 f\u00fcr den Leiter einer Musikbibliothek). Dies verkennt die Kl\u00e4gerin, die von 14 Arbeitsvorg\u00e4ngen ihrer T\u00e4tigkeit ausgeht, ebenso wie das Landesarbeitsgericht, das sich diese Auffassung der Kl\u00e4gerin ohne jede Begr\u00fcndung zu eigen gemacht hat.<\/p>\n<p>Letztlich kann dahinstehen, aus welchen Arbeitsvorg\u00e4ngen die T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin besteht. Denn ihr steht bei jedem denkbaren Zuschnitt der Arbeitsvorg\u00e4nge ihrer T\u00e4tigkeit kein Anspruch auf die geforderte Verg\u00fctung nach einem der T\u00e4tigkeitsmerkmale f\u00fcr Diplombibliothekare der VergGr. Vb BAT\/ VKA zu.<\/p>\n<p><strong>e) <\/strong>Die Kl\u00e4gerin ist in VergGr. Vb BAT\/ VKA &#8211; Verg\u00fctungsgruppenbezeichnung nachfolgend stets ohne die abgek\u00fcrzte Bezeichnung des Tarifvertrages &#8211; weder nach dem T\u00e4tigkeitsmerkmal f\u00fcr (verk\u00fcrzt) Diplombibliothekare mit Fachausbildung f\u00fcr wissenschaftliche Bibliotheken noch nach demjenigen f\u00fcr Diplombibliothekare mit Fachausbildung an \u00f6ffentlichen B\u00fcchereien eingruppiert.<\/p>\n<p>Da die Kl\u00e4gerin streitlos weder \u00fcber die eine noch \u00fcber die andere abgeschlossene Fachausbildung verf\u00fcgt, kommt f\u00fcr sie nur die zweite Alternative dieser T\u00e4tigkeitsmerkmale in Betracht. Diese setzt voraus, dass der Angestellte auf Grund gleichwertiger F\u00e4higkeiten und seiner Erfahrungen entsprechende T\u00e4tigkeiten wie der in der ersten Alternative der T\u00e4tigkeitsmerkmale genannte Diplombibliothekar mit der einen oder der anderen Ausrichtung der abgeschlossenen Fachausbildung aus\u00fcbt.<\/p>\n<p><strong>f) <\/strong>Es kann dahinstehen, ob die Kl\u00e4gerin, wie das Landesarbeitsgericht angenommen hat, die vorgenannten subjektiven Anforderungen der zweiten Alternative &#8211; F\u00e4higkeiten, Erfahrungen &#8211; erf\u00fcllt. Denn die Schulbibliothek K-W ist weder eine wissenschaftliche Bibliothek noch eine \u00f6ffentliche B\u00fccherei. Demzufolge entspricht die T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin in dieser Schulbibliothek weder derjenigen der &#8222;Angestellte (n) mit abgeschlossener Fachausbildung f\u00fcr den gehobenen Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken (Diplombibliothekare)&#8220; noch derjenigen der &#8222;Angestellte (n) mit abgeschlossener Fachausbildung f\u00fcr den bibliothekarischen Dienst an \u00f6ffentlichen B\u00fcchereien (Diplombibliothekare)&#8220;.<\/p>\n<p><strong>aa) <\/strong>Das Landesarbeitsgericht hat ausgef\u00fchrt, im Gegensatz zu den Fallgruppen der VergGr. IVb verlangten die T\u00e4tigkeitsmerkmale f\u00fcr Diplombibliothekare der VergGr. Vb nicht, dass der Angestellte an bzw. in einer wissenschaftlichen Bibliothek oder \u00f6ffentlichen B\u00fccherei besch\u00e4ftigt werde. Dies belege der Vergleich des Wortlauts der hier einschl\u00e4gigen T\u00e4tigkeitsmerkmale der VergGr. Vb und IVb. In Letzteren werde ausdr\u00fccklich die T\u00e4tigkeit des Diplombibliothekars mit der jeweils entsprechenden Fachausbildung &#8222;in wissenschaftlichen Bibliotheken&#8220; bzw. &#8222;an \u00f6ffentlichen B\u00fcchereien&#8220; tatbestandlich gefordert, w\u00e4hrend dieses Tatbestandsmerkmal in den T\u00e4tigkeitsmerkmalen f\u00fcr Diplombibliothekare der einen wie der anderen Fachrichtung der VergGr. Vb nicht aufgestellt sei. Eine &#8222;entsprechende T\u00e4tigkeit&#8220; der einen wie der anderen Fachrichtung im Tarifsinne k\u00f6nne f\u00fcr den Verg\u00fctungsanspruch nach VergGr. Vb BAT\/ VKA daher auch an einer anderen B\u00fccherei ausge\u00fcbt werden.<\/p>\n<p><strong>bb) <\/strong>Diese Auffassung h\u00e4lt der revisionsrechtlichen Pr\u00fcfung nicht stand. Eine T\u00e4tigkeit, die der abgeschlossenen Fachausbildung &#8211; verk\u00fcrzt gesagt &#8211; zum Diplombibliothekar an wissenschaftlichen Bibliotheken bzw. derjenigen zum Diplombibliothekar an \u00f6ffentlichen B\u00fcchereien entspricht, wie dies die Eingruppierungsmerkmale f\u00fcr Diplombibliothekare der VergGr. Vb fordern, setzt die Besch\u00e4ftigung des Diplombibliothekars &#8222;in&#8220; einer wissenschaftlichen Bibliothek bzw. &#8222;an&#8220; einer \u00f6ffentlichen B\u00fccherei (lokale Pr\u00e4position jeweils nach VergGr. IVb) voraus. Dies ergibt die Auslegung der hier bedeutsamen T\u00e4tigkeitsmerkmale.<\/p>\n<p><strong>cc) <\/strong>Die Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrages folgt nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung den f\u00fcr die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Dabei ist zun\u00e4chst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der ma\u00dfgebliche Sinn der Erkl\u00e4rung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mitzuber\u00fccksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte f\u00fcr den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und der Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden k\u00f6nnen. L\u00e4sst dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann k\u00f6nnen die Gerichte f\u00fcr Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarif\u00fcbung erg\u00e4nzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilit\u00e4t denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu ber\u00fccksichtigen; im Zweifel geb\u00fchrt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vern\u00fcnftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung f\u00fchrt (st\u00e4ndige Rechtsprechung des BAG, Senat 29. August 2001 &#8211; 4 AZR 337\/ 00 &#8211; BAGE 99, 24, 28 = AP TVG \u00a7 1 Auslegung Nr. 174 = EzA BGB \u00a7 622 Tarifvertrag Nr. 2 mwN).<\/p>\n<p><strong>dd) <\/strong>Aus dem danach in erster Linie f\u00fcr die Tarifauslegung ma\u00dfgeblichen Wortlaut der T\u00e4tigkeitsmerkmale f\u00fcr Diplombibliothekare der VergGr. Vb folgt zwingend, dass die in diesen geforderte der jeweiligen Fachausbildung entsprechende T\u00e4tigkeit deren Aus\u00fcbung in einer Einrichtung voraussetzt, die eine &#8222;wissenschaftliche Bibliothek&#8220; bzw. eine &#8222;\u00f6ffentliche B\u00fccherei&#8220; ist.<\/p>\n<p><strong>aaa) <\/strong>In der jeweiligen ersten Alternative stellen die T\u00e4tigkeitsmerkmale f\u00fcr Diplombibliothekare der VergGr. Vb eine Voraussetzung in der Person des Angestellten iSv. \u00a7 22 Abs. 2 Unterabs. 5 BAT\/ VKA auf, indem gefordert wird, der Angestellte m\u00fcsse \u00fcber die &#8222;abgeschlossene Fachausbildung f\u00fcr den gehobenen Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken&#8220; bzw. diejenige &#8222;f\u00fcr den bibliothekarischen Dienst an \u00f6ffentlichen B\u00fcchereien&#8220; verf\u00fcgen. Objektiv wird zus\u00e4tzlich gefordert, dass der Angestellte in der einen wie der anderen Fachrichtung &#8222;mit entsprechender T\u00e4tigkeit&#8220; besch\u00e4ftigt wird. Dies gilt auch f\u00fcr die Angestellten ohne den geforderten Fachabschluss, regelm\u00e4\u00dfig in der Anlage 1a zum BAT\/ VKA als &#8222;sonstige Angestellte&#8220; bezeichnet. F\u00fcr diese gelten in subjektiver Hinsicht andere Anforderungen hinsichtlich ihrer F\u00e4higkeiten und Erfahrungen als bei den Angestellten der ersten Alternative. Sie m\u00fcssen aber wie jene entsprechende T\u00e4tigkeiten aus\u00fcben, womit T\u00e4tigkeiten gemeint sind, die der jeweils beschriebenen abgeschlossenen Fachausbildung entsprechen.<\/p>\n<p>Eine entsprechende T\u00e4tigkeit liegt nach der st\u00e4ndigen Senatsrechtsprechung dann vor, wenn die T\u00e4tigkeit des Angestellten sich auf die konkrete Fachrichtung der jeweiligen Ausbildung bezieht (zB 28. Januar 1998 &#8211; 4 AZR 164\/ 96 &#8211; AP TVG \u00a7 1 Tarifvertr\u00e4ge: DRK Nr. 6) und die T\u00e4tigkeit gerade die durch die Ausbildung erworbenen F\u00e4higkeiten erfordert (zB 19. Januar 2000 &#8211; 4 AZR 837\/ 98 &#8211; BAGE 93, 238 = AP BAT 1975 \u00a7\u00a7 22, 23 Nr. 277). Nicht ausreichend ist es, wenn die entsprechenden Kenntnisse des Angestellten f\u00fcr seinen Aufgabenbereich n\u00fctzlich oder w\u00fcnschenswert sind (zB 8. September 1999 &#8211; 4 AZR 688\/ 98 &#8211; AP BAT 1975 \u00a7\u00a7 22, 23 Nr. 271). Die T\u00e4tigkeit entspricht vielmehr nur dann der tatbestandlich geforderten Ausbildung, wenn die Ausbildung das ad\u00e4quate und zur Aus\u00fcbung der konkreten T\u00e4tigkeit bef\u00e4higende Mittel ist (zB 11. November 1998 &#8211; 4 AZR 697\/ 97 &#8211; AP BAT 1975 \u00a7\u00a7 22, 23 Nr. 261). Aus diesem Grunde m\u00fcssen die Kenntnisse f\u00fcr die Erledigung der dem Angestellten \u00fcbertragenen Aufgaben erforderlich, dh. notwendig sein (zB 11. November 1998 &#8211; 4 AZR 697\/ 97 &#8211; aaO).<\/p>\n<p>Die T\u00e4tigkeit eines Diplombibliothekars &#8222;mit abgeschlossener Fachausbildung f\u00fcr den gehobenen Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken&#8220; kann nur dann seiner vorbeschriebenen Ausbildung entsprechen, wenn er sie in einer wissenschaftlichen Bibliothek aus\u00fcbt. Nur wenn die Einrichtung eine wissenschaftliche Bibliothek ist, zumindest die wesentlichen Merkmale einer wissenschaftlichen Bibliothek aufweist, wird f\u00fcr die in ihr geleistete Arbeit des Diplombibliothekars die tariflich geforderte einrichtungsspezifische Fachausbildung in ihrer ganzen Tiefe und Breite ben\u00f6tigt. Dies gilt entsprechend f\u00fcr die T\u00e4tigkeit des Diplombibliothekars &#8222;mit abgeschlossener Fachausbildung f\u00fcr den bibliothekarischen Dienst an \u00f6ffentlichen B\u00fcchereien&#8220;. Soweit der Entscheidung des Senats vom 31. Juli 1963 (- 4 AZR 425\/ 62 &#8211; BAGE 14, 275 = AP TOA \u00a7 3 Nr. 101) anderes zu entnehmen sein sollte, h\u00e4lt der Senat daran nicht fest.<\/p>\n<p><strong>bbb) <\/strong>F\u00fcr den sog. sonstigen Angestellten iS der jeweils zweiten Alternative der T\u00e4tigkeitsmerkmale f\u00fcr Diplombibliothekare der VergGr. Vb gilt nichts anderes. Der Umstand, dass die Tarifvertragsparteien in der zweiten Alternative auf das formale Kriterium der Berufsausbildung verzichten, um ausgebildete und nicht ausgebildete Angestellte verg\u00fctungsrechtlich gleich zu behandeln, erlaubt es nicht, an die T\u00e4tigkeit von nicht ausgebildeten Angestellten andere Anforderungen zu stellen als an die T\u00e4tigkeit von &#8211; ausgebildeten &#8211; Diplombibliothekaren. Allein die Gleichheit der T\u00e4tigkeit erlaubt es, ausgebildeten und nicht ausgebildeten Angestellten denselben Verg\u00fctungsanspruch einzur\u00e4umen. Auch der &#8222;sonstige&#8220; Angestellte erf\u00fcllt die Anforderung der &#8222;entsprechenden T\u00e4tigkeit&#8220; nur bei deren Aus\u00fcbung in einer Einrichtung, die den der jeweils geforderten Fachausbildung entsprechenden Zuschnitt hat. W\u00fcrde dies f\u00fcr den &#8222;sonstigen&#8220; Angestellten nicht gefordert, bei diesem zB als tarifgerecht auch seine T\u00e4tigkeit in einer Bibliothek ohne die Merkmale einer &#8222;wissenschaftlichen&#8220; Bibliothek verstanden, liefe das darauf hinaus, f\u00fcr ein- und dasselbe T\u00e4tigkeitsmerkmal T\u00e4tigkeiten unterschiedlicher Wertigkeit als tarifgerecht zu behandeln. Dies ist dem BAT fremd.<\/p>\n<p><strong>ee) <\/strong>Dieser Tarifauslegung steht nicht der tarifliche Gesamtzusammenhang entgegen, wie die Kl\u00e4gerin und das Landesarbeitsgericht meinen. Aus dem Vergleich der T\u00e4tigkeitsmerkmale der VergGr. IVb &#8211; diese im Tariftext nicht mit Ziffern bezeichneten Merkmale werden nachfolgend im Interesse ihrer sprachlich einfacheren Bestimmung der Textfolge entsprechend &#8222;Fallgruppe 1&#8220; usw. genannt &#8211; mit denen der VergGr. Vb folgt nicht, dass die T\u00e4tigkeit in der Einrichtung &#8222;wissenschaftliche Bibliothek&#8220; bzw. &#8222;\u00f6ffentliche B\u00fccherei&#8220; erstmals f\u00fcr VergGr. IVb gefordert wird.<\/p>\n<p>Das Tatbestandsmerkmal &#8222;in wissenschaftlichen Bibliotheken&#8220; in VergGr. IVb &#8222;Fallgruppe 1&#8220; dient entgegen der Annahme der Kl\u00e4gerin nicht der Vertikalabgrenzung zur VergGr. Vb, sondern der Horizontalabgrenzung in VergGr. IV b zu dem Eingruppierungsmerkmal der &#8222;Fallgruppe 2&#8220; der VergGr. IVb f\u00fcr die Eingruppierung von Angestellten &#8222;an Beh\u00f6rdenb\u00fcchereien&#8220;. Entsprechendes gilt f\u00fcr das Eingruppierungsmerkmal der VergGr. IVb &#8222;Fallgruppe 3&#8220;, wo dort die T\u00e4tigkeit in einer &#8222;allgemeinen&#8220; \u00f6ffentlichen B\u00fccherei ausdr\u00fccklich tatbestandlich gefordert ist.<\/p>\n<p>In den T\u00e4tigkeitsmerkmalen f\u00fcr Diplombibliothekare der VergGr. Vb ist &#8211; anders als in denjenigen der VergGr. IVb &#8211; nicht ausdr\u00fccklich die Voraussetzung aufgestellt, die T\u00e4tigkeit m\u00fcsse &#8222;in einer wissenschaftlichen Bibliothek&#8220; bzw. &#8222;an einer \u00f6ffentlichen B\u00fccherei&#8220; ausge\u00fcbt werden. Das Tatbestandsmerkmal &#8222;in wissenschaftlichen Bibliotheken&#8220; in VergGr. IVb &#8222;Fallgruppe 1&#8220; ist nicht als zus\u00e4tzliche Anforderung hinsichtlich des T\u00e4tigkeitsortes im Vergleich zur VergGr. Vb zu verstehen, sondern dient der Abgrenzung der Eingruppierung von Diplombibliothekaren &#8222;in wissenschaftlichen Bibliotheken&#8220; (VergGr. IVb &#8222;Fallgruppe 1&#8220;) von derjenigen der Angestellten &#8222;an Beh\u00f6rdenb\u00fcchereien&#8220; (VergGr. IVb &#8222;Fallgruppe 2&#8220;). Nach dem Verst\u00e4ndnis der Tarifvertragsparteien sind &#8222;Beh\u00f6rdenb\u00fcchereien&#8220; ein Spezialfall einer &#8222;wissenschaftlichen Bibliothek&#8220;, einer &#8222;\u00f6ffentlichen B\u00fccherei&#8220; oder eine Kombination von beiden. Dies folgt zwingend daraus, dass nach VergGr. IVb &#8222;Fallgruppe 2&#8220; &#8222;an Beh\u00f6rdenb\u00fcchereien&#8220; sowohl Angestellte mit abgeschlossener Fachausbildung f\u00fcr den gehobenen Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken als auch solche mit abgeschlossener Fachausbildung f\u00fcr den bibliothekarischen Dienst an \u00f6ffentlichen B\u00fcchereien besch\u00e4ftigt sein k\u00f6nnen.<br \/>\nIn VergGr. Vb haben die Tarifvertragsparteien f\u00fcr die Eingruppierung von Diplombibliothekaren &#8211; und der ihnen gleichgestellten &#8222;sonstigen&#8220; Angestellten &#8211; keine Sonderregelung f\u00fcr solche Angestellte getroffen, die an Beh\u00f6rdenb\u00fcchereien besch\u00e4ftigt sind. Diese sind &#8211; je nach Art der Bibliothek\/ B\u00fccherei &#8211; nach den T\u00e4tigkeitsmerkmalen f\u00fcr Angestellte mit abgeschlossener Fachausbildung f\u00fcr den gehobenen Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken bzw. mit abgeschlossener Fachausbildung f\u00fcr den bibliothekarischen Dienst an \u00f6ffentlichen B\u00fcchereien eingruppiert. In VergGr. IVb haben die Tarifvertragsparteien mehr diversifiziert: Hier haben sie eine Sonderregelung f\u00fcr Angestellte &#8222;an Beh\u00f6rdenb\u00fcchereien&#8220; getroffen, die &#8211; wie gesagt &#8211; auch &#8222;wissenschaftliche Bibliotheken&#8220; sein k\u00f6nnen. Denn auch in ihnen wird bei den Angestellten mit abgeschlossener Fachausbildung f\u00fcr den gehobenen Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken eine &#8222;entsprechende T\u00e4tigkeit&#8220; gefordert. Um die wissenschaftlichen Bibliotheken, die nicht Beh\u00f6rdenb\u00fcchereien sind, von Letzteren abzugrenzen, war es erforderlich, in VergGr. IVb &#8222;Fallgruppe 1&#8220; den Arbeitsort &#8222;in wissenschaftlichen Bibliotheken&#8220; tatbestandlich zu nennen. Allerdings haben die Tarifvertragsparteien dies in VergGr. IVb &#8222;Fallgruppe 3&#8220; unterlassen. Dort fehlt das Tatbestandsmerkmal &#8222;in \u00f6ffentlichen B\u00fcchereien&#8220; in dem f\u00fcr alle nachfolgenden Alternativen geltenden einleitenden Text. Dies ist m\u00f6glicherweise deshalb geschehen, weil in dem Eingruppierungsmerkmal der VergGr. IVb &#8222;Fallgruppe 3&#8220; der Einsatz &#8222;in einer \u00f6ffentlichen B\u00fccherei&#8220; in den Eingruppierungsmerkmalen der Buchst. b bis e jeweils als Tatbestandsmerkmal aufgef\u00fchrt ist und der Quervergleich mit den Eingruppierungsmerkmalen der VergGr. IVb &#8222;Fallgruppen 1 und 2&#8220; deutlich macht, dass die &#8222;Fallgruppe 3&#8220; in allen Alternativen &#8211; auch derjenigen des Buchstaben a &#8211; die Angestellten in &#8222;allgemeinen&#8220; \u00f6ffentlichen B\u00fcchereien zum Gegenstand hat.<\/p>\n<p>Auch das Eingruppierungsmerkmal der VergGr. IVb &#8222;Fallgruppe 2&#8220; Buchst. a hat gegen\u00fcber demjenigen der &#8222;Fallgruppen 1&#8220; Buchst. a und &#8222;3&#8220; Buchst. a eigenst\u00e4ndige Bedeutung. In VergGr. IVb &#8222;Fallgruppe 1&#8220; Buchst. a muss der unterstellte Angestellte der VergGr. Vb in der ersten Alternative (Diplombibliothekar) ein solcher mit abgeschlossener Fachausbildung f\u00fcr den gehobenen Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken, in dem Eingruppierungsmerkmal der VergGr. IVb &#8222;Fallgruppe 3&#8220; Buchst. a ein solcher mit abgeschlossener Fachausbildung f\u00fcr den bibliothekarischen Dienst an \u00f6ffentlichen B\u00fcchereien sein, denn es wird f\u00fcr den unterstellten Angestellten in VergGr. Vb eine der Ausbildung entsprechende T\u00e4tigkeit gefordert. In VergGr. IVb &#8222;Fallgruppe 2&#8220; Buchst. a kann der unterstellte Angestellte entweder ein solcher mit der Ausbildung f\u00fcr den gehobenen Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken oder f\u00fcr den bibliothekarischen Dienst an \u00f6ffentlichen B\u00fcchereien sein. Denn nach den Vorstellungen der Tarifvertragsparteien k\u00f6nnen an Beh\u00f6rdenb\u00fcchereien Angestellte beider Fachrichtungen &#8222;mit entsprechender T\u00e4tigkeit&#8220; besch\u00e4ftigt werden. Es kann also dem Angestellten der VergGr. IVb &#8222;Fallgruppe 2&#8220; mit Ausbildung f\u00fcr wissenschaftliche Bibliotheken ein Angestellter der VergGr. Vb mit Ausbildung f\u00fcr den Dienst an \u00f6ffentlichen B\u00fcchereien unterstellt sein und &#8211; hinsichtlich der Art der Ausbildung &#8211; umgekehrt.<\/p>\n<p><strong>ff) <\/strong>Die Kl\u00e4gerin ist entgegen der von ihr und dem Landesarbeitsgericht vertretenen Auffassung nicht in einer wissenschaftlichen Bibliothek t\u00e4tig. Die Schulbibliothek K-W entspricht nicht den Merkmalen dieses Tarifbegriffs.<\/p>\n<p>Der tarifrechtliche Begriff der Bibliothek bezeichnet eine B\u00fcchersammlung von nicht ganz unerheblicher Gr\u00f6\u00dfe unabh\u00e4ngig von ihrem Zweck (Senat 26. Mai 1976 &#8211; 4 AZR 245\/ 75 &#8211; BAGE 28, 114 = AP BAT \u00a7\u00a7 22, 23 Nr. 93). Bei den wissenschaftlichen Bibliotheken \u00fcberwiegen die wissenschaftliche Literatur und ihre Benutzung zu wissenschaftlichen Zwecken (<a href=\"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3726\" class=\"liinternal\">Senat 21. Oktober 1998 &#8211; 4 AZR 564\/ 97<\/a> &#8211; AP BAT-O \u00a7\u00a7 22, 23 Nr. 10). Wissenschaftliche Bibliotheken dienen der Lehre und Forschung (vgl. B\u00f6hm\/ Spiertz\/ Sponer\/ Steinherr BAT Anl. 1a &#8211; Bund\/ L\u00e4nder Teil I VergGr. Vb Rn. 80).<\/p>\n<p>Die begriffliche Argumentation des Landesarbeitsgerichts, jede Beh\u00f6rdenbibliothek sei eine wissenschaftliche Bibliothek, ist tarifrechtlich schon deshalb unzutreffend, weil die Tarifvertragsparteien zwischen wissenschaftlicher Bibliothek und \u00f6ffentlicher B\u00fccherei differenzieren und Beh\u00f6rdenb\u00fcchereien auch \u00f6ffentliche B\u00fcchereien sein k\u00f6nnen, wie sich aus dem Eingruppierungsmerkmal der VergGr. IVb &#8222;Fallgruppe 2&#8220; ergibt.<\/p>\n<p>Die Schulbibliothek, an der die Kl\u00e4gerin t\u00e4tig ist, wird nicht zu wissenschaftlichen Zwecken benutzt. Ihre Einrichtung und Unterhaltung dienen nicht der Lehre und der Forschung, sondern dem Schulunterricht. Daran \u00e4ndert nichts, dass der Bestand zu 80 % aus Sach- und Fachb\u00fcchern besteht, da die Qualifizierung als Sach- oder Fachbuch nichts \u00fcber dessen Einordnung als wissenschaftliche Literatur besagt. Zu demselben Ergebnis kommt das im Berufungsrechtszug eingeholte Gutachten, demzufolge die Bibliothek des Schulzentrums &#8222;eindeutig keine wissenschaftliche&#8220; Bibliothek ist. Umst\u00e4nde, die dementgegen auf einen wissenschaftlichen Zuschnitt der Schulbibliothek hindeuten, sind nicht ersichtlich.<\/p>\n<p><strong>gg) <\/strong>Die Kl\u00e4gerin erf\u00fcllt auch nicht das T\u00e4tigkeitsmerkmal &#8222;Angestellte mit abgeschlossener Fachausbildung f\u00fcr den Dienst an \u00f6ffentlichen B\u00fcchereien (Diplombibliothekare) mit entsprechender T\u00e4tigkeit&#8220; usw. der VergGr. Vb. Denn sie \u00fcbt nicht eine &#8222;entsprechende T\u00e4tigkeit&#8220; im Tarifsinne aus. Diese setzt, wie bereits ausgef\u00fchrt, die Aus\u00fcbung der T\u00e4tigkeit in einer Einrichtung voraus, die die Merkmale einer &#8222;\u00f6ffentlichen B\u00fccherei&#8220; aufweist.<\/p>\n<p>Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass es sich bei einer &#8211; typischen &#8211; Schulbibliothek nicht um eine \u00f6ffentliche Bibliothek handelt, da diese nicht f\u00fcr alle Gruppen und Schichten der Bev\u00f6lkerung uneingeschr\u00e4nkt zug\u00e4nglich ist. F\u00fcr \u00f6ffentliche B\u00fcchereien ist die uneingeschr\u00e4nkte \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichkeit charakteristisch (Senat 21. Oktober 1998 &#8211; 4 AZR 564\/ 97 &#8211; AP BAT-O \u00a7\u00a7 22, 23 Nr. 10; so auch Clemens\/ Scheuring\/ Steingen\/ Wiese BAT VergO BL Bd. 1 Teil I &#8211; Allg. Teil Erl. 134). Die \u00f6ffentliche B\u00fccherei hat die Aufgabe, Literatur f\u00fcr alle Gruppen und Schichten der Bev\u00f6lkerung, also f\u00fcr die gesamte \u00d6ffentlichkeit zur Verf\u00fcgung zu stellen und so der allgemeinen Information, der allgemeinen, politischen und beruflichen Bildung sowie der Unterhaltung und den Freizeitinteressen der Bev\u00f6lkerung zu dienen (vgl. B\u00f6hm\/ Spiertz\/ Sponer\/ Steinherr BAT Anl. 1a &#8211; Bund\/ L\u00e4nder Teil I VergGr. Vb Rn. 81). Der Begriff der &#8222;\u00f6ffentlichen Bibliothek&#8220;, der benutzerbezogen zu sehen ist, impliziert, dass die Bibliothek f\u00fcr die gesamte \u00d6ffentlichkeit vorgesehen ist und nicht nur f\u00fcr Teile von ihr (vgl. Senat 21. Oktober 1998 &#8211; 4 AZR 564\/ 97 &#8211; aaO).<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des Gutachters ist die Schulbibliothek in K-W keine \u00f6ffentliche B\u00fccherei. Diese Bibliothek ist nicht f\u00fcr alle Gruppen und Schichten der Bev\u00f6lkerung uneingeschr\u00e4nkt zug\u00e4nglich. Der Benutzerkreis ist vielmehr streitlos auf die Lehrer, die Sch\u00fcler und die Eltern beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p><strong>2.<\/strong> Damit ist die Klage auch hinsichtlich des Zinsanspruchs unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p><strong>II.<\/strong> Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 91, 97 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Bundesarbeitsgericht Entscheidungsdatum: 11.02.2004 Aktenzeichen: 4 AZR 42\/03 Entscheidungsart: Urteil eigenes Abstract: Die Kl\u00e4gerin, die eine abgeschlossene Ausbildung zur Buchh\u00e4ndlerin hat, ist seit April 1992 Leiterin einer Schulbibliothek, die bis Oktober 1997 zur Stadtbibliothek K\u00f6ln geh\u00f6rte. 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