{"id":4633,"date":"2019-11-20T19:56:05","date_gmt":"2019-11-20T17:56:05","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=4633"},"modified":"2019-12-15T20:19:43","modified_gmt":"2019-12-15T18:19:43","slug":"professorin-klagt-gegen-saumnisgebuhren-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=4633","title":{"rendered":"Professorin klagt gegen S\u00e4umnisgeb\u00fchren II"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht: <\/strong>Oberverwaltungsgericht NRW<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum: <\/strong>20.11.2019<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen:\u00a0<\/strong><a href=\"https:\/\/www.justiz.nrw.de\/nrwe\/ovgs\/ovg_nrw\/j2019\/15_A_4408_18_Beschluss_20191120.html\" target=\"_blank\" class=\"liexternal\">15 A 4408\/18<\/a><\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart: <\/strong>Beschluss<\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract: <\/strong>Das Oberverwaltungsgericht von Nordrhein-Westfalen kl\u00e4rt in der Berufung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts D\u00fcsseldorf die Frage, ob durch eine fehlende Geb\u00fchrenobergrenze die S\u00e4umnisgeb\u00fchren der Kl\u00e4gerin unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sind. Die Kl\u00e4gerin hatte \u00fcber 50 B\u00fccher \u00fcber die Frist hinausausgeliehen und so Verwaltungsgeb\u00fchren in H\u00f6he von 1.250\u20ac und S\u00e4umnisgeb\u00fchren \u00fcber 1.000\u20ac akkumuliert. Das Gericht entscheidet, dass S\u00e4umnisgeb\u00fchren keiner Obergrenze unterliegen m\u00fcssen.<br \/>\n<!--more--><\/p>\n<p><strong>Instanzenzug<\/strong>:<\/p>\n<p><a href=\"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=4409\" title=\"Professorin klagt gegen S\u00e4umnisgeb\u00fchren\" class=\"liinternal\">Verwaltungsgericht D\u00fcsseldorf, 19.10.2018 &#8211; 15 K 1130\/16<\/a><\/p>\n<p>Oberverwaltungsgericht NRW, 20.11.2019 &#8211; 15 A 4408\/18<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Leitsatz<\/strong><\/p>\n<p>\u00dcber die Beachtung der spezifischen Vorgaben des Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatzes hinaus besteht keine generelle Pflicht, bei der Normierung von S\u00e4umnisgeb\u00fchren in der Geb\u00fchrenordnung einer Hochschulbibliothek eine Degression oder eine Geb\u00fchrenobergrenze vorzusehen.<\/p>\n<p>Atypischen Fallgestaltungen und besonderen H\u00e4rten kann im Einzelfall \u00fcber eine Stundungs-, Erm\u00e4\u00dfigungs- und Erlassregelung Rechnung getragen werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<div>\n<p>Soweit die Beklagte gegen die Kl\u00e4gerin mit Bescheid vom 21. Dezember 2015 eine Verwaltungsgeb\u00fchr in H\u00f6he von 1.250,- \u20ac festgesetzt hat, wird die Berufung der Kl\u00e4gerin zugelassen.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen wird der Antrag der Kl\u00e4gerin auf Zulassung der Berufung abgelehnt.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>I. Soweit die Beklagte gegen die Kl\u00e4gerin mit Bescheid vom 21. Dezember 2015 eine Verwaltungsgeb\u00fchr in H\u00f6he von 1.250,- \u20ac festgesetzt hat, wird die Berufung der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen.<\/p>\n<p>II. Im \u00dcbrigen, also soweit die Festsetzung einer S\u00e4umnisgeb\u00fchr \u00fcber 1.000,- \u20ac streitgegenst\u00e4ndlich ist, hat der Antrag der Kl\u00e4gerin auf Zulassung der Berufung keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Diesbez\u00fcglich begr\u00fcnden die f\u00fcr die Pr\u00fcfung ma\u00dfgeblichen Einw\u00e4nde (\u00a7 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von \u00a7 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch besondere tats\u00e4chliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des \u00a7 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.). Sie f\u00fchren insofern auch nicht auf eine grunds\u00e4tzliche Bedeutung der Rechtssache gem\u00e4\u00df \u00a7 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (3.). Ein der Beurteilung des beschlie\u00dfenden Gerichts unterliegender Verfahrensmangel im Sinne von \u00a7 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem die Entscheidung beruhen kann, liegt hier ebenfalls nicht vor (4.).<\/p>\n<p>1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des \u00a7 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen mit Blick auf die in Rede stehende S\u00e4umnisgeb\u00fchrenerhebung nicht vor.<\/p>\n<p>Ernstliche Zweifel sind gegeben, wenn erhebliche Gr\u00fcnde daf\u00fcr sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Pr\u00fcfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begr\u00fcndet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schl\u00fcssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gr\u00fcnden im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Pr\u00fcfung der Sach- und Rechtslage beantworten l\u00e4sst.<\/p>\n<p>Vgl. BVerfG, Beschl\u00fcsse vom 16. Januar 2017 \u2011 2 BvR 2615\/14 -, juris Rn. 19, und vom 9. Juni 2016 \u2011 1 BvR 2453\/12 -, juris Rn. 16, jeweils mit weiteren Nachweisen.<\/p>\n<p>Dies ist hinsichtlich der S\u00e4umnisgeb\u00fchr nicht der Fall.<\/p>\n<p>a) Die R\u00fcge der Kl\u00e4gerin, \u00a7 1 Abs. 2, \u00a7 3 Abs. 1 GebOHBib seien wegen des Fehlens einer festen Geb\u00fchrenobergrenze unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, f\u00fchrt nicht zur Rechtswidrigkeit der S\u00e4umnisgeb\u00fchr.<\/p>\n<p>Eine Geb\u00fchr entbehrt von Verfassungs wegen einer sachlichen Rechtfertigung, wenn sie in einem groben Missverh\u00e4ltnis zu dem vom Gesetzgeber verfolgten legitimen Geb\u00fchrenzweck steht. Bei der Bemessung von Geb\u00fchren verf\u00fcgt der Normgeber \u00fcber einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum. Verfolgt die Geb\u00fchr den Zweck der Kostendeckung, darf dieser Zweck bei der Bemessung der Geb\u00fchr nicht g\u00e4nzlich aus dem Auge verloren werden. Die gerichtliche Kontrolle der Geb\u00fchrenbemessung darf daher nicht \u00fcberspannt werden. Geb\u00fchren werden in der Regel in Massenverfahren erhoben, bei denen die Geb\u00fchr vielfach nur nach Wahrscheinlichkeit und Vermutung in gewissem Ma\u00df vergr\u00f6bert bestimmt und pauschaliert werden kann. Bei der Ordnung der Geb\u00fchrenerhebung ist der Normgeber daher berechtigt, die Vielzahl der Einzelf\u00e4lle in einem Gesamtblick zu erfassen und generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen, die verl\u00e4sslich und effizient vollzogen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Vgl. BVerfG, Urteil vom 19. M\u00e4rz 2003 &#8211; 2 BvL 9\/98 u.a. -, juris Rn. 62; BVerwG, Urteil vom 13. April 2005 &#8211; 6 C 5.04 -, juris Rn. 16, Beschluss vom 30. April 2003 &#8211; 6 C 6.02 -, juris Rn. 22.<\/p>\n<p>\u00dcber die Beachtung dieser Vorgaben hinaus besteht keine generelle Pflicht, eine Degression oder eine Geb\u00fchrenobergrenze vorzusehen.<\/p>\n<p>Vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 13. April 2005 &#8211; 6 C 5.04 -, juris Rn. 17.<\/p>\n<p>Legt man dies zugrunde, ist die Ausgestaltung der S\u00e4umnisgeb\u00fchren in der GebOHBib entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin nicht wegen des Fehlens einer festen Geb\u00fchrenobergrenze unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz gebietet nicht die Deckelung der potentiell anfallenden S\u00e4umnisgeb\u00fchren. \u00a7 3 Abs. 1 Satz 2 GebOHBib sieht nach der Dauer der Leihfrist\u00fcberschreitung gestaffelte Geb\u00fchren je Medieneinheit vor. Schon dadurch wird die H\u00f6he der S\u00e4umnisgeb\u00fchr begrenzt. Etwaige H\u00e4rtef\u00e4lle k\u00f6nnen \u00fcber \u00a7 10 GebOHBib aufgefangen werden. Danach kann die Bibliotheksleitung\/Leitung der Hochschulverwaltung entstandene Geb\u00fchren und Auslagen auf Antrag ausnahmsweise stunden, erm\u00e4\u00dfigen oder ganz erlassen, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falles eine besondere H\u00e4rte bedeuten w\u00fcrde. Auf diese Weise k\u00f6nnte insbesondere dem von der Kl\u00e4gerin angesprochenen Fall Rechnung getragen werden, dass Studierende durch die Erhebung hoher S\u00e4umnisgeb\u00fchren in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten gebracht werden k\u00f6nnten. Entsprechendes gilt f\u00fcr andere atypische Fallgestaltungen.<\/p>\n<p>Vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 31. M\u00e4rz 2006 &#8211; 1 BvR 1750\/01 -, juris Rn. 35; BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 &#8211; 6 C 8.00 -, juris Rn. 35; VerfGH Berlin, Beschluss vom 13. Juni 2003 &#8211; 161\/00 -, juris Rn. 24.<\/p>\n<p>Ob der Beklagten neben der Erhebung einer S\u00e4umnisgeb\u00fchr noch andere M\u00f6glichkeiten zur Verf\u00fcgung stehen, um gegen s\u00e4umige Bibliotheksnutzer vorzugehen, ist f\u00fcr die Beantwortung der Frage, ob es aus Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgr\u00fcnden einer festen Geb\u00fchrenobergrenze bedarf, nicht relevant.<\/p>\n<p>b) Ohne Erfolg macht die Kl\u00e4gerin einen Versto\u00df der GebOHBib gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG aufgrund fehlender Differenzierung bei s\u00e4umigen Medien mit Blick auf die Verl\u00e4ngerbarkeit der Leihfrist geltend.<\/p>\n<p>Aus Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich kein striktes Gebot der geb\u00fchrenrechtlichen Leistungsproportionalit\u00e4t. Vielmehr verbietet der Gleichheitssatz auch insoweit eine Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung nur, wenn sie sachlich ungerechtfertigt ist. Verfassungsrechtlich geboten ist nicht, dass dem unterschiedlichen Ma\u00df der Inanspruchnahme staatlicher Leistungen genau Rechnung getragen wird, sondern nur, dass in den Grenzen der Praktikabilit\u00e4t und Wirtschaftlichkeit eine verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige (Belastungs-)Gleichheit unter den Geb\u00fchrenschuldnern gewahrt bleibt. Mit Art. 3 Abs. 1 GG ist insbesondere eine Pauschalierung aus Gr\u00fcnden der Verwaltungsvereinfachung zu vereinbaren.<\/p>\n<p>Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 2005 &#8211; 6 C 5.04 -, juris Rn. 19, Beschluss vom 30. April 2003 &#8211; 6 C 6.02 -, juris Rn. 57, Urteil vom 25. Juli 2001 &#8211; 6 C 8.00 -, juris Rn. 46.<\/p>\n<p>Daran gemessen ist die GebOHBib &#8211; namentlich deren \u00a7 3 Abs. 1 &#8211; nicht unter dem von der Kl\u00e4gerin aufgeworfenen Aspekt gleichheitswidrig. Der Umstand, dass Leihfristen nach \u00a7 11 Abs. 5 BenOHBib verl\u00e4ngerbar sind, wenn das Buch nicht anderweitig vorgemerkt ist, \u00e4ndert nichts daran, dass nach Ablauf der Leihfrist gem\u00e4\u00df \u00a7 11Abs. 1 Satz 2 BenOHBib bei Nichtr\u00fcckgabe der entliehenen B\u00fccher S\u00e4umnisgeb\u00fchren nach den geltenden rechtlichen Grundlagen &#8211; also nach \u00a7 3 Abs. 1 GebOHBib &#8211; erhoben werden. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht, hierbei nach vorgemerkten und nicht vorgemerkten Medien unterscheiden. Auch nicht vorgemerkte Medien werden der Nutzung durch andere Nutzer entzogen, sobald die Leihfrist \u00fcberschritten ist. Bereits das Interesse der Beklagten daran, mithilfe des Leihfristsystems m\u00f6glichst vielen Nutzern m\u00f6glichst regelm\u00e4\u00dfig eine Nutzungsm\u00f6glichkeit im Hinblick auf die einzelnen Medien zu er\u00f6ffnen, rechtfertigt eine pauschale S\u00e4umnisgeb\u00fchrenbemessung, die nicht gesondert auf die Vormerkung des Mediums R\u00fccksicht nimmt. Das Nutzungsinteresse kann auch spontan entstehen, ohne dass es zuvor durch eine Vormerkung bekundet wurde. Abgesehen davon kann der Nutzer &#8211; und im vorliegenden Fall damit auch die Kl\u00e4gerin &#8211; die Entstehung von S\u00e4umnisgeb\u00fchren bei verl\u00e4ngerbaren Medien ohne Weiteres durch einen Verl\u00e4ngerungsantrag abwenden.<\/p>\n<p>c) Den Einwand, die abweichende Leihfrist f\u00fcr Handapparate in \u00a7 11 Abs. 7.3 Satz 1 BenOHBib sei zu Unrecht nicht ber\u00fccksichtigt worden, hat die Beklagte mit ihrer Zulassungserwiderung vom 22. Januar 2019 in tats\u00e4chlicher Hinsicht entkr\u00e4ftet. Danach habe die Leihfrist gerade wegen der Einordnung als Handapparat im Sinne von \u00a7 11 Abs. 7.3 BenOHBib wie bei allen anderen hauptamtlich Lehrenden und Forschenden zum Ende des Studienjahrs am 31. Juli 2015 geendet und nicht gem\u00e4\u07e7 11 Abs. 1 Satz 1 BenOHBib nach 28 Tagen.<\/p>\n<p>2. Die Berufung ist, was die S\u00e4umnisgeb\u00fchr anbelangt, nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 124 Abs. 2Nr. 2 VwGO wegen der besonderen tats\u00e4chlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen.<\/p>\n<p>Dies w\u00e4re nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Kl\u00e4gerin gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen W\u00fcrdigungen, auf denen das angefochtene Urteil insofern beruht, begr\u00fcndeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung g\u00e4ben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren kl\u00e4ren lie\u00dfen, sondern die Durchf\u00fchrung eines Berufungsverfahrens erfordern w\u00fcrden. Diese Voraussetzungen sind nicht erf\u00fcllt. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in dem vorgenannten Sinn offen ist, l\u00e4sst sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens aus den unter II.1. genannten Gr\u00fcnden nicht feststellen. Besondere rechtliche oder tats\u00e4chliche Schwierigkeiten wirft die Rechtssache, die keine \u00fcberdurchschnittliche Komplexit\u00e4t aufweist, auch sonst nicht auf<\/p>\n<p>3. Die Berufung ist nicht wegen der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung der Rechtssache gem\u00e4\u00df \u00a7 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.<\/p>\n<p>Eine Rechtssache hat grunds\u00e4tzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren kl\u00e4rungsbed\u00fcrftige und f\u00fcr die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung \u00fcber den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung f\u00fcr die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrunds die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuf\u00fchren, warum sie kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig und entscheidungserheblich ist und aus welchen Gr\u00fcnden sie Bedeutung \u00fcber den Einzelfall hinaus hat.<\/p>\n<p>Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der S\u00e4umnisgeb\u00fchr nicht gegeben.<\/p>\n<p>Die von der Kl\u00e4gerin formulierten, auf die Erhebung der S\u00e4umnisgeb\u00fchr abzielenden Fragen,<\/p>\n<p>&#8222;ob die Ausleihe von 50 B\u00fcchern zum gleichen Zeitpunkt durch einen Hochschullehrer ipso jure als Ausleihe eines Handapparates zu w\u00fcrdigen ist&#8220;,<\/p>\n<p>&#8222;ob das Fehlen einer Geb\u00fchrenobergrenze in der Geb\u00fchrenverordnung eine Versto\u00df gegen den verfassungsrechtlichen Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz, Art. 28 Abs. 1 GG, 20 Abs. 3 GG darstellt&#8220;,<\/p>\n<p>f\u00fchren nicht auf einen grunds\u00e4tzlichen Kl\u00e4rungsbedarf. In der unter II.1. zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und auch des Bundesverfassungsgerichts ist gekl\u00e4rt, welchen Inhalt der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz in Gestalt des \u00c4quivalenzprinzips hat. Einen weitergehenden Kl\u00e4rungsbedarf zeigt der Zulassungsantrag mit Blick auf die S\u00e4umnisgeb\u00fchr nicht auf. Alles Weitere ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls des Zuschnitts der S\u00e4umnisgeb\u00fchr in der betreffenden(Hochschulbibliotheks-)Geb\u00fchrensatzung, der einer verallgemeinernden Kl\u00e4rung nicht zug\u00e4nglich ist. Unbeschadet dessen trifft die Pr\u00e4misse des Zulassungsantrags nicht zu, dass die Beklagte &#8211; wie unter II. 1. c) ausgef\u00fchrt &#8211; nicht vom Vorliegen eines Handapparats ausgegangen sei. Daher w\u00fcrde sich die von der Kl\u00e4gerin insoweit aufgeworfene Grundsatzfrage in einem Berufungsverfahren nicht stellen.<\/p>\n<p>4. Es liegt kein der Beurteilung des beschlie\u00dfenden Gerichts unterliegender Verfahrensmangel im Sinne von \u00a7 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Das Verwaltungsgericht hat nicht in entscheidungserheblicher Weise gegen den Amtsermittlungsgrundsatz aus \u00a7 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 VwGO versto\u00dfen, weil es der Frage des Vorliegens eines Handapparats nicht weiter nachgegangen ist. Denn, wie unter II. 1. c) dargelegt, hat die Beklagte die Geb\u00fchren unter der Pr\u00e4misse des Vorliegens eines Handapparats berechnet und erhoben. Aus demselben Grund hat das Verwaltungsgericht den Anspruch der Kl\u00e4gerin auf Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht verletzt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<\/div>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Oberverwaltungsgericht NRW Entscheidungsdatum: 20.11.2019 Aktenzeichen:\u00a015 A 4408\/18 Entscheidungsart: Beschluss eigenes Abstract: Das Oberverwaltungsgericht von Nordrhein-Westfalen kl\u00e4rt in der Berufung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts D\u00fcsseldorf die Frage, ob durch eine fehlende Geb\u00fchrenobergrenze die S\u00e4umnisgeb\u00fchren der Kl\u00e4gerin unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sind. Die Kl\u00e4gerin hatte \u00fcber 50 B\u00fccher \u00fcber die Frist hinausausgeliehen und so Verwaltungsgeb\u00fchren in H\u00f6he von 1.250\u20ac [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":115,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[13,315,308],"tags":[252,190,250,49],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4633"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/115"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=4633"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4633\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":4636,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4633\/revisions\/4636"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=4633"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=4633"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=4633"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}