{"id":4638,"date":"2017-05-17T20:31:55","date_gmt":"2017-05-17T18:31:55","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=4638"},"modified":"2020-03-16T21:00:08","modified_gmt":"2020-03-16T19:00:08","slug":"pflichtabgabe-von-ubersetzungen-i","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=4638","title":{"rendered":"Pflichtabgabe von \u00dcbersetzungen I"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht: <\/strong>Verwaltungsgericht Frankfurt<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum: <\/strong>17.05.2017<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen:\u00a0<\/strong>4 K 3083\/16.F<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart: <\/strong>Urteil<\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract: <\/strong>Ein Verlag klagt gegen einen Bescheid einer Bibliothek, die die Abgabe von drei lizensierten Werken in fremdsprachigen \u00dcbersetzungen fordert. Der Verlag ist der Ansicht, da er die Werke nicht herausgibt, ist er nicht f\u00fcr die Abgabe verantwortlich. Da der Verlag aber das urspr\u00fcnglichen Verbreitungsrechts besittzt, ist er durch das Gesetz zur Ablieferung der \u00dcbersetzungen verpflichtet. Das Gericht weist die Klage ab.<br \/>\n<!--more--><\/p>\n<p><strong>Instanzenzug<\/strong>:<\/p>\n<p>Verwaltungsgericht Frankfurt, 17.05.2017 &#8211; 4 K 3083\/16.F<\/p>\n<p><a href=\"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=4641\" title=\"Pflichtabgabe von \u00dcbersetzungen II\" class=\"liinternal\">Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 11.10.2019 &#8211; 7 A 1364\/17.Z<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Verfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n<p>Das Urteil ist wegen der Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Kl\u00e4gerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Bei der Kl\u00e4gerin handelt es sich um einen Verlag, der sich gegen die von der Deutschen &#8230; geforderte Ablieferungspflicht von drei Medienwerken wendet.<\/p>\n<p>Mit Bescheiden vom 14.1.2015 wurde die Kl\u00e4gerin aufgefordert, jeweils eine Ausfertigung der Medienwerke P&#8230;: N. E. [bulgarisch] S&#8230;: U&#8230;, E&#8230; [japanisch] J&#8230;: O&#8230; [slowenisch] an die Deutsche &#8230; abzuliefern. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet und eine Ersatzvornahme angedroht.<\/p>\n<p>Mit E-Mail-Schreiben vom 16.1.2015 und vom 28.1.2015 wandte sich die Kl\u00e4gerin gegen die Ablieferungspflicht.<\/p>\n<p>Mit Widerspruchsbescheid vom 2.8.2016 wurde das als Widerspruch ausgelegte Begehren der Kl\u00e4gerin zur\u00fcckgewiesen. Die Kl\u00e4gerin sei verpflichtet, Ausfertigungen der genannten Medienwerke abzuliefern. Auch \u00dcbersetzungen aus der deutschen Sprache unterl\u00e4gen der Ablieferungspflicht, sofern sie aus Deutschland lizensiert worden seien. Die Kl\u00e4gerin sei Inhaberin des urspr\u00fcnglichen Verbreitungsrechts. Ein Nachweis, dass eine anderweitige Lizensierung erfolgt sei, sei nicht erbracht worden.<\/p>\n<p>Am 7.9.2017 hat die Kl\u00e4gerin Klage erhoben. Die genannten fremdsprachigen Titel, deren Ablieferung gefordert werde, seien von der Kl\u00e4gerin nie lizensiert worden. Die B\u00fccher und Verlage seien der Kl\u00e4gerin unbekannt. Es sei nicht rechtens, dass ein deutscher Verlag Verpflichtungen gegen\u00fcber der &#8230; habe, soweit vermutete Parallelausgaben erschienen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Bescheide vom 14.1.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2.8.2016 aufzuheben.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte vertritt die Auffassung, der Widerspruchsbescheid sei rechtm\u00e4\u00dfig. Gem\u00e4\u00df \u00a7 DNBG \u00a7 17 des Gesetzes \u00fcber die Deutsche Nationalbibliothek (DNBG) h\u00e4tten die Ablieferungspflichtigen der &#8230; die notwendigen Ausk\u00fcnfte zu erteilen. Die &#8230; habe gem\u00e4\u00df \u00a7 DNBG \u00a7 2 Nr. DNBG \u00a7 2 Nummer 1 b DNBG unter anderem die Aufgabe, die ab 1913 im Ausland ver\u00f6ffentlichten \u00dcbersetzungen deutschsprachiger Medienwerke in andere Sprachen im Original zu sammeln, auf Dauer zu sichern und f\u00fcr die Allgemeinheit nutzbar zu machen. Nach \u00a7 DNBG \u00a7 14 Abs. DNBG \u00a7 14 Absatz 2 DNBG unterl\u00e4gen \u00dcbersetzungen aus der deutschen Sprache der einfachen Ablieferungspflicht. Ablieferungspflichtig sei eine Inhaberin oder ein Inhaber des urspr\u00fcnglichen Verbreitungsrechts, wenn sie den Sitz, eine Betriebsst\u00e4tte oder den Hauptwohnsitz in Deutschland habe. Ein blo\u00dfes Bestreiten der Kl\u00e4gerin, es liege keine Lizensierung vor, sei nicht ausreichend. Es sei hier nicht aufkl\u00e4rbar gewesen, ob der Kl\u00e4gerin auch Nutzungsrechte f\u00fcr ausl\u00e4ndische \u00dcbersetzungen einger\u00e4umt oder ausgeschlossen gewesen seien.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Beh\u00f6rdenakten Bezug genommen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom 17.3.2017 dem Vorsitzenden als Einzelrichter \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg. Die Ablieferungsverf\u00fcgungen der Beklagten vom 14.1.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.8.2016 sind rechtm\u00e4\u00dfig und verletzen die Kl\u00e4gerin nicht in ihren Rechten.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 DNBG \u00a7 2 des Gesetzes \u00fcber die Deutsche Nationalbibliothek (DNBG) ist es unter anderem Aufgabe der Deutschen &#8230;, deutsche Medienwerke im Original zu sammeln, auf Dauer zu sichern und f\u00fcr die Allgemeinheit nutzbar zu machen. Gem\u00e4\u00df \u00a7 DNBG \u00a7 2 Nr. DNBG \u00a7 2 Nummer 1 b DNBG geh\u00f6ren dazu auch \u00dcbersetzungen deutschsprachiger Medienwerke in andere Sprachen. Im vorliegenden Fall geht es um die drei genannten Werke, die urspr\u00fcnglich von der Kl\u00e4gerin in deutscher Sprache publiziert wurden und von denen inzwischen fremdsprachige \u00dcbersetzungen in bulgarisch, japanisch bzw slowenisch erschienen sind.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 DNBG \u00a7 14 Abs. DNBG \u00a7 14 Absatz 2 DNBG sind \u00dcbersetzungen deutschsprachiger Medienwerke in andere Sprachen in einfacher Ausfertigung an die Deutsche &#8230; abzuliefern, wenn ein Inhaber des urspr\u00fcnglichen Verbreitungsrechts den Sitz oder eine Betriebsst\u00e4tte in Deutschland hat. Die Kl\u00e4gerin hat einen Sitz in Deutschland und sie hat die drei betroffenen B\u00fccher urspr\u00fcnglich in deutscher Sprache in Deutschland herausgegeben. Nach all diesen Erkenntnissen spricht alles daf\u00fcr, dass die Kl\u00e4gerin insoweit die Inhaberin des urspr\u00fcnglichen Verbreitungsrechts f\u00fcr die genannten B\u00fccher in Deutschland war. Da sie die Inhaberin des urspr\u00fcnglichen Verbreitungsrechts der B\u00fccher in deutscher Sprache in Deutschland war, ist sie nun auch nach dem Gesetzes \u00fcber die Deutsche Nationalbibliothek grunds\u00e4tzlich zur Ablieferung von Exemplaren der \u00dcbersetzungen in andere Sprachen verpflichtet.<\/p>\n<p>Es ist im vorliegenden Fall von der Kl\u00e4gerin auch nicht vorgetragen und auch nicht mit Nachweisen belegt, dass die Kl\u00e4gerin Verbreitungsrechte f\u00fcr fremdsprachige Ausgaben gar nie gehabt habe, dass solche Rechte nicht best\u00fcnden oder auf andere \u00fcbertragen worden seien. Die Kl\u00e4gerin will hierzu offenbar keine Angaben machen und keine weitere Offenlegung betreiben. Dies ergab sich auch aus der Er\u00f6rterung in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Gericht.<\/p>\n<p>Insoweit bleibt die Kl\u00e4gerin nach der geschilderten Gesetzeslage auch hinsichtlich der fremdsprachigen \u00dcbersetzungen zur Ablieferung der geforderten Exemplare verpflichtet.<\/p>\n<p>Das ist auch mit dem Sinn und Zweck der genannten Regelungen des Gesetzes \u00fcber die Deutsche &#8230; vereinbar. Die Regelungen haben das Ziel und den Zweck, den Sammelauftrag der Deutschen &#8230; im Interesse der Allgemeinheit in sachgerechter Weise umsetzen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Da die Kl\u00e4gerin unterlegen ist, hat sie die Kosten des Verfahrens zu tragen (\u00a7 VWGO \u00a7 154 Abs. VWGO \u00a7 154 Absatz 1 VwGO). Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 VWGO \u00a7 167 VwGO iVm \u00a7\u00a7 ZPO \u00a7 708 Nr. ZPO \u00a7 708 Nummer 11, ZPO \u00a7 711 ZPO.<\/p>\n<table width=\"100%\" cellspacing=\"5\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr valign=\"top\">\n<td class=\"TD30\"><\/td>\n<td class=\"TD70\">7 A 1364\/17.Z<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Verwaltungsgericht Frankfurt Entscheidungsdatum: 17.05.2017 Aktenzeichen:\u00a04 K 3083\/16.F Entscheidungsart: Urteil eigenes Abstract: Ein Verlag klagt gegen einen Bescheid einer Bibliothek, die die Abgabe von drei lizensierten Werken in fremdsprachigen \u00dcbersetzungen fordert. Der Verlag ist der Ansicht, da er die Werke nicht herausgibt, ist er nicht f\u00fcr die Abgabe verantwortlich. 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