{"id":4641,"date":"2019-10-11T20:49:34","date_gmt":"2019-10-11T18:49:34","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=4641"},"modified":"2020-03-16T21:00:25","modified_gmt":"2020-03-16T19:00:25","slug":"pflichtabgabe-von-ubersetzungen-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=4641","title":{"rendered":"Pflichtabgabe von \u00dcbersetzungen II"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht: <\/strong>Hessischer Verwaltungsgerichtshof<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum: <\/strong>11.10.2019<strong><br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen: <\/strong><a href=\"https:\/\/www.lareda.hessenrecht.hessen.de\/bshe\/document\/LARE190036277\" target=\"_blank\" class=\"liexternal\">7 A 1364\/17.Z<\/a><strong><br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart: <\/strong>Beschluss<strong><br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract: <\/strong><strong> <\/strong>Ein Verlag klagt gegen einen Bescheid einer Bibliothek, die die Abgabe von drei lizensierten Werken in fremdsprachigen \u00dcbersetzungen fordert. Der Verlag ist der Ansicht, da er die Werke nicht herausgibt, ist er nicht f\u00fcr die Abgabe verantwortlich. Da der Verlag aber das urspr\u00fcnglichen Verbreitungsrechts besittzt, ist er durch das Gesetz zur Ablieferung der \u00dcbersetzungen verpflichtet. In der Vorinstanz wurde die Klage abgelehnt. Das hessische Verwaltungsgericht best\u00e4tigt dieses Urteil f\u00fcr zwei der drei \u00fcbersetzten Titel, diese muss der Verlag abliefern. Da die bulgarische \u00dcbersetzung,\u00a0 f\u00fcr das bulgarische Publikum stark ver\u00e4ndert wurde, ist der Verlag nicht f\u00fcr eine Abgabe dieses Werkes verpflichtet.<strong><br \/>\n<\/strong><br \/>\n<!--more--><\/p>\n<p><strong>Instanzenzug<\/strong>:<\/p>\n<p><a href=\"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=4638\" title=\"Pflichtabgabe von \u00dcbersetzungen I\" class=\"liinternal\">Verwaltungsgericht Frankfurt, 17.05.2017 &#8211; 4 K 3083\/16.F<\/a><\/p>\n<p>Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 11.10.2019 &#8211; 7 A 1364\/17.Z<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Leitsatz<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Grundregeln in \u00a7\u00a7 31 ff. UrhG sind auch im Verlagsrecht anwendbar und \u00fcberlagern dessen Regelungen (\u00a7 2 Abs 2 VerlG).<\/p>\n<p>2. Aus \u00a7 15 DNBG folgt, dass die Ablieferungspflicht den jeweiligen Inhaber des Nutzungsrechts trifft, auch wenn nicht er, sondern ein Dritter &#8211; m\u00f6glicherweise unberechtigt &#8211; das Werk verbreitet oder ver\u00f6ffentlicht hat.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Auf den Antrag des Kl\u00e4gers wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Mai 2017 &#8211; 4 K 3083\/16.F &#8211; insoweit zugelassen, als sich die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 14. Januar 2015 betreffend das Medienwerk des Autors B&#8230; mit dem Titel \u201eC&#8230;\u201c und den hierauf bezogenen Teil des Widerspruchsbescheids vom 2. August 2016 richtet.<\/p>\n<p>Insoweit wird das Antragsverfahren unter dem Aktenzeichen<\/p>\n<p>7 A 2371\/19<\/p>\n<p>als Berufungsverfahren fortgesetzt.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen wird der Antrag des Kl\u00e4gers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main 17. Mai 2017 abgelehnt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat die Kosten des erfolglosen Teils des Zulassungsantrags zu tragen. Im \u00dcbrigen bleibt die Kostenentscheidung der Entscheidung \u00fcber die Berufung vorbehalten.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird f\u00fcr den erfolglosen Teil des Zulassungsverfahrens auf 10.000,- \u20ac festgesetzt. F\u00fcr das Berufungsverfahren wird vorl\u00e4ufig ein Streitwert in H\u00f6he von 5.000,-\u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Der Antrag des Kl\u00e4gers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat in dem im Tenor beschriebenen Umfang Erfolg. Im \u00dcbrigen ist der Zulassungsantrag abzulehnen.<\/p>\n<p>I. Soweit der Kl\u00e4ger sich mit seinem Zulassungsantrag gegen die ihm mit Bescheiden der Beklagten vom 14. Januar 2015 und Widerspruchsbescheid vom 2. August 2016 auferlegte Verpflichtung wendet, je eine Ausfertigung der Medienwerke des Autors D&#8230; mit dem Titel \u201eE&#8230;\u201c &#8211; ISBN &#8230; Tokyo: Jiritsushobo &#8211; und des Autors F&#8230; mit dem Titel \u201eG&#8230;\u201c &#8211; ISBN &#8230; Celje: Mohorjeva druzba &#8211; bei der Beklagten abzuliefern, begr\u00fcnden seine Darlegungen im Zulassungsverfahren keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des klageabweisenden Urteils gem\u00e4\u00df \u00a7 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.<\/p>\n<p>Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn der Beteiligte, der die Zulassung des Rechtsmittels begehrt, einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schl\u00fcssigen Argumenten infrage stellt und sich dem Verwaltungsgerichtshof die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung &#8211; unabh\u00e4ngig von der vom Verwaltungsgericht f\u00fcr sie gegebenen Begr\u00fcndung &#8211; nicht aufdr\u00e4ngt (st\u00e4ndige Rechtsprechung des Senats: Beschl\u00fcsse vom 27. M\u00e4rz 2017 &#8211; 7 A 1526\/16.Z &#8211; juris, Rdnr. 5, vom 11. M\u00e4rz 2010 &#8211; 7 A 1947\/09.Z -, juris, Rdnr. 8, und vom 14. Oktober 2005 &#8211; 7 UZ 2417\/05 -, juris, Rdnr. 16).<\/p>\n<p>Bei der Pr\u00fcfung ernstlicher Zweifel ist das Gericht grunds\u00e4tzlich auf die im Zulassungsverfahren dargelegten Gr\u00fcnde beschr\u00e4nkt (Hessischer VGH, Beschluss vom 20. M\u00e4rz 2001 &#8211; 4 TZ 822\/01 -, juris, Rdnr. 5; Kopp\/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, \u00a7 124a Rdnr. 50). Die nach \u00a7 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderliche Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel verlangt dabei, dass die Antragsbegr\u00fcndung in konkreter und substantiierter Auseinandersetzung mit der Normauslegung oder -anwendung bzw. der Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts Gesichtspunkte f\u00fcr deren jeweilige Fehlerhaftigkeit und damit f\u00fcr die Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung aufzeigt (Kopp\/Schenke, VwGO, a.a.O., \u00a7 124a Rdnr. 52).<\/p>\n<p>Die Ausf\u00fchrungen des Kl\u00e4gers erf\u00fcllen nicht diese Anforderungen.<\/p>\n<p>1. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kl\u00e4ger zur Ablieferung je einer Ausfertigung des Medienwerks des Autors D&#8230; mit dem Titel \u201eE&#8230;\u201c &#8211; ISBN &#8230; Tokyo: Jiritsushobo &#8211; und des Medienwerks des Autors F&#8230; mit dem Titel \u201eG&#8230;\u201c &#8211; ISBN &#8230; Celje: Mohorjeva druzba gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 15, 14 Abs. 2 des Gesetzes \u00fcber die Deutsche Nationalbibliothek (im Folgenden: DNBG) verpflichtet ist und deshalb die hierauf bezogenen beiden Bescheide der Beklagten vom 14. Januar 2015 und insoweit auch der Widerspruchsbescheid vom 2. August 2016 rechtm\u00e4\u00dfig sind.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 14 Abs. 2 DNBG sind Medienwerke nach \u00a7 2 Nr. 1 b) DNBG in einfacher Ausfertigung abzuliefern, wenn ein Inhaber des urspr\u00fcnglichen Verbreitungsrechts seinen Sitz, eine Betriebsst\u00e4tte oder den Wohnsitz in Deutschland hat. Medienwerke nach \u00a7 2 Nr. 1 b) DNBG sind unter anderem \u00dcbersetzungen deutschsprachiger Medienwerke in eine andere Sprache. Ablieferungspflichtig ist nach \u00a7 15 DNBG, wer berechtigt ist, das Medienwerk zu verbreiten oder \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich zu machen, und den Sitz, eine Betriebsst\u00e4tte oder den Wohnsitz in Deutschland hat. Diese Voraussetzungen f\u00fcr die Ablieferungspflicht des Kl\u00e4gers liegen in Bezug auf die japanische \u00dcbersetzung des Medienwerks von D&lt; und die bulgarische \u00dcbersetzung des Medienwerks von F&lt; vor.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger besitzt entgegen seiner Auffassung die Berechtigung zur Verbreitung der beiden genannten Medienwerke. Das Verbreitungsrecht hat der Kl\u00e4ger durch die mit F&#8230; am 20. Dezember 2002 (vgl. Kopie Bl. 107 der Gerichtsakte) und mit D&#8230; am 4. August 2003 (vgl. Kopie Bl. 108 der Gerichtsakte) abgeschlossenen Verlagsvertr\u00e4ge erworben. Durch diese Vertr\u00e4ge sind die Ver\u00f6ffentlichungsrechte und sonstigen Nutzungsrechte jeweils vollst\u00e4ndig vom Autor auf den Kl\u00e4ger \u00fcbertragen worden.<\/p>\n<p>a) Der Kl\u00e4ger macht im Zulassungsverfahren erneut geltend, mit den Verlagsvertr\u00e4gen seien lediglich die Nutzungsrechte an den deutschsprachigen Medienwerken von F&#8230; \u201eH&#8230;\u201c und von D&#8230; \u201eI&#8230;\u201c \u00fcbertragen worden. Dies trifft nicht zu. Die beiden Verlagsvertr\u00e4ge erfassen vielmehr auch die Nutzungsrechte an \u00dcbersetzungen und anderen Bearbeitungen dieser Medienwerke im Sinne von \u00a7 3 Satz 1 UrhG. Dieser Inhalt ergibt sich bei Auslegung der im Zulassungsverfahren vom Kl\u00e4ger vorgelegten Verlagsvertr\u00e4ge.<\/p>\n<p>aa) Bei der Auslegung der Verlagsvertr\u00e4ge hat sich der Senat gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 133, 157 BGB zun\u00e4chst an dem von den Vertragsparteien gew\u00e4hlten Wortlaut zu orientieren.<\/p>\n<p>Aus den Darlegungen des Kl\u00e4gers ergibt sich nicht, dass er und die jeweiligen Autoren mit den Vertr\u00e4gen \u00fcbereinstimmend nur die \u00dcbertragung von Nutzungsrechten an den Medienwerken zur Ver\u00f6ffentlichung in deutscher Sprache treffen wollten. Ein solcher \u00fcbereinstimmender Wille liegt auch nicht nahe. Der Kl\u00e4ger ist verlegerisch international t\u00e4tig und unterh\u00e4lt mehrere Verlagsb\u00fcros auch im fremdsprachigen Ausland (vgl. zur nat\u00fcrlichen Auslegung: Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, \u00a7 133 Rdnr. 8).<\/p>\n<p>Daher ist im Wege der normativen Auslegung die objektive Bedeutung der beiden Verlagsvertr\u00e4ge zu ermitteln. Die Erkl\u00e4rungen sind dabei so auszulegen, wie sie der Erkl\u00e4rungsempf\u00e4nger nach Treu und Glauben unter Ber\u00fccksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (BGH, Urteil vom 29. April 2010 &#8211; I ZR 69\/08 -, juris Rdnr. 36; Palandt, a.a.O., Rdnr. 9).<\/p>\n<p>Die beiden Vertr\u00e4ge, die der Kl\u00e4ger mit F&#8230; und mit D&#8230; abgeschlossen hat, enthalten jeweils die Abrede, dass der Autor im Besitz aller Ver\u00f6ffentlichungsrechte ist und diese vollst\u00e4ndig f\u00fcr alle Auflagen auf den Verlag des Kl\u00e4gers \u00fcbertr\u00e4gt. Weiter ist in beiden Vertr\u00e4gen geregelt, dass erg\u00e4nzend die Bestimmungen des deutschen Verlagsrechts gelten.<\/p>\n<p>Nach dem objektiven Erkl\u00e4rungsgehalt der von den Vertragsparteien gew\u00e4hlten Formulierung, dass \u201ealle Ver\u00f6ffentlichungsrechte\u201c \u201evollst\u00e4ndig f\u00fcr alle Auflagen\u201c \u00fcbertragen werden, haben die Autoren dem Kl\u00e4ger s\u00e4mtliche Nutzungsrechte an ihren Medienwerken \u00fcberlassen. Eine den Vertragsbeteiligten nach \u00a7 8 VerlG m\u00f6gliche Beschr\u00e4nkung der \u00dcbertragung des jeweiligen Nutzungsrechts in zeitlicher, r\u00e4umlicher oder inhaltlicher Hinsicht ist dagegen nicht vereinbart worden. Daher konnte keiner der Vertragsparteien die getroffene Vereinbarung dahingehend verstehen, dass eine inhaltliche Beschr\u00e4nkung auf deutschsprachige Auflagen beabsichtigt ist. Aus der weiteren vertraglichen Vereinbarung, dass erg\u00e4nzend die Bestimmungen des deutschen Verlagsrechts gelten, ergibt sich kein anderer objektiver Erkl\u00e4rungsgehalt. Mit dieser Erkl\u00e4rung wird von den Vertragsparteien zum Ausdruck gebracht, dass die dispositiven Regelungen des Verlagsgesetzes ma\u00dfgeblich sein sollen, soweit der Vertrag eine Regelungsl\u00fccke enth\u00e4lt (vgl. Palandt, a.a.O. \u00a7 157 Rdnr. 4). Eine Regelungsl\u00fccke in den Vertr\u00e4gen ist jedoch vom Kl\u00e4ger nicht dargetan worden.<\/p>\n<p>bb) Der nach dem Wortlaut ermittelte Sinngehalt der vertraglichen Vereinbarungen entspricht auch der Verkehrssitte.<\/p>\n<p>In der Praxis des Verlagswesens ist bei Verlagsvertr\u00e4gen, die zwischen dem Verlag und dem Verfasser \u00fcber ein Werk der Literatur oder der Tonkunst (\u00a7 1 Satz 1 VerlG) geschlossen werden, die Einr\u00e4umung von Nutzungsrechten f\u00fcr nur einzelne Nutzungsarten un\u00fcblich geworden (Ulme^Eilfort\/Obergfell, Verlagsrecht 2013, beck-online \u00a7 8 Rdnr. 14). Die in \u00a7 2 Abs. 2 VerlG enthaltene Regelung, welche Befugnisse w\u00e4hrend der Dauer des Vertragsverh\u00e4ltnisses dem Verfasser verbleiben, wird somit regelm\u00e4\u00dfig abbedungen. Die in \u00a7 2 Abs. 2 VerlG genannten Nutzungsarten werden \u00fcblicherweise dem Verlag \u00fcberlassen. Hierzu z\u00e4hlt auch die in \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 1 VerlG aufgef\u00fchrte \u00dcbersetzung eines Werks in eine andere Sprache (Ulme^Eilfort\/Obergfell, a.a.O., \u00a7 2 Rdnr. 1). Dies kommt in den vorliegenden Vertr\u00e4gen durch die nicht weiter eingeschr\u00e4nkte Formulierung zum Ausdruck, dass die Autoren \u201ealle Ver\u00f6ffentlichungsrechte\u201c \u201evollst\u00e4ndig f\u00fcr alle Auflagen\u201c \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>Die vom Kl\u00e4ger im Zulassungsverfahren angef\u00fchrten gerichtlichen Entscheidungen geben keinen Anlass zu einer anderen Bewertung des Inhalts der hier vorliegenden Verlagsvertr\u00e4ge. Die beiden vom Oberlandesgericht K\u00f6ln zu beurteilenden Vertr\u00e4ge enthielten ausdr\u00fcckliche Regelungen zu der Frage, welche Rechte bei dem Urheber verbleiben (Urteil vom 21. Dezember 2011 &#8211; I 6 U 118\/11-, juris Rdnr. 13 und Urteil vom 19. Januar 2007 &#8211; 6 U 163\/06,beck-online). Die anderen im Schriftsatz des Kl\u00e4gers vom 18. Oktober 2017 genannten Entscheidungen betreffen ebenfalls Vertr\u00e4ge mit anderslautenden Vereinbarungen.<\/p>\n<p>cc) Schlie\u00dflich steht der sich aus den Formulierungen in den Verlagsvertr\u00e4gen ergebende objektive Erkl\u00e4rungsgehalt auch mit dem in \u00a7 31 Abs. 5 UrhG normierten Zweck\u00fcbertragungsgrundsatz in Einklang.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 31 Abs. 1 Satz 1 UrhG kann der Urheber einem anderen das Recht einr\u00e4umen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Sind bei der Einr\u00e4umung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdr\u00fccklich einzelnen bezeichnet, so bestimmt sich gem\u00e4\u00df \u00a7 31 Abs. 5 Satz 1 UrhG nach dem von beiden Partnern zu Grunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten die Vereinbarung sich erstreckt (BGH, Urteil vom 27. September 1995 &#8211; I ZR 215\/93 -, juris Rdnr. 19). Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine Auslegungsregel. Sie gilt f\u00fcr alle Vertr\u00e4ge, die die Einr\u00e4umung urheberrechtlicher Nutzungsrechte betreffen (Ulme-Eilfort\/Obergfell, a.a.O., \u00a7 8 Rdnr. 23). Danach ist im Zweifel davon auszugehen, dass der Verfasser Nutzungsrechte nur in dem Umfang einr\u00e4umt, der f\u00fcr die Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist. Auch eine eindeutig formulierte pauschale Einr\u00e4umung von Nutzungsrechten wird nach diesem Grundsatz der Zweck\u00fcbertragung auf den f\u00fcr den Vertragszweck erforderlichen Umfang reduziert. Daher ist f\u00fcr die Auslegung der Vertragszweck zu definieren. Dabei sind von den Gerichten auch die Gepflogenheiten des Verlegers und die Branchen\u00fcbung zu ber\u00fccksichtigen (Ulme-Eilfort\/Obergfell, a.a.O., \u00a7 8 Rdnr. 25).<\/p>\n<p>Das Unternehmen des Kl\u00e4gers verlegt haupts\u00e4chlich sozial und geisteswissenschaftliche Fachliteratur. Es ist &#8211; wie oben bereits ausgef\u00fchrt &#8211; international t\u00e4tig. Im Hinblick hierauf geh\u00f6rt es zum Kernbereich dieses Verlags, deutsche Werke auch im Ausland zu ver\u00f6ffentlichen und zu verbreiten. Die Ver\u00f6ffentlichung von Werke \u00fcber die Grenzen des deutschsprachigen Raums hinaus in einer wirtschaftlich tragbaren Auflagenh\u00f6he erfordert daher regelm\u00e4\u00dfig die \u00dcbersetzung in fremde Sprachen. Das T\u00e4tigkeitsspektrum des Verlags ist den Autoren, die mit dem Kl\u00e4ger einen Vertrag abschlie\u00dfen, auch bekannt. Diese Sachlage l\u00e4sst die Feststellung zu, dass die beiden vorliegenden Verlagsvertr\u00e4ge zum Zweck haben, die Nutzungsrechte in dem Umfang zu \u00fcbertragen, die dem T\u00e4tigkeitsbereich des Verlags entspricht. Der Zweck umfasst damit die Verbreitung der Werke nicht nur im deutschsprachigen Raum, sondern auch im fremdsprachigen Ausland. Daher ist es f\u00fcr den Verlag des Kl\u00e4gers erforderlich, das Nutzungsrecht auch f\u00fcr \u00dcbersetzungen im Sinne von \u00a7 3 Satz 1 UrhG zu erlangen.<\/p>\n<p>dd) Ohne Erfolg r\u00fcgt der Kl\u00e4ger ferner, das Recht zur Vervielf\u00e4ltigung und Verbreitung von \u00dcbersetzungen der Werke in eine fremde Sprache sei bei den beiden Autoren verblieben, weil ihm in den jeweiligen Verlagsvertr\u00e4gen nicht ausdr\u00fccklich die Rechte gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Abs. 2 VerlagsG mit \u00fcbertragen worden seien. Diesem Vorbringen vermag der Senat ebenfalls nicht zu folgen.<\/p>\n<p>Bei der Auslegung der beiden Verlagsvertr\u00e4ge ist zu ber\u00fccksichtigen, dass das Verlagsrecht auf dem Urheberrecht und den dortigen Regelungen aufbaut. Im Grundsatz l\u00e4sst zwar das Urheberrechtsgesetz als das allgemeine Gesetz das Verlagsgesetz als das Spezialgesetz unangetastet. Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos. Eine Ausnahme bilden die Vorschriften in \u00a7\u00a7 31 ff. UrhG. Sie gelten als Grundregeln des Urhebervertragsrechts. Sie sind auch im Verlagsrecht anwendbar und \u00fcberlagern dessen Regelungen (Raue\/Hegermann, M\u00fcnchener Anwaltshandbuch Urheber- und Medienrecht, 2. Aufl. 2017, beck-online, \u00a7 7 Rdnr. 7, 8).<\/p>\n<p>ee) Rechtlich unerheblich bleibt der Einwand des Kl\u00e4gers, das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, er trage die Beweislast daf\u00fcr, dass er die Nutzungsrechte f\u00fcr fremdsprachige Ausgaben nicht erlangt habe.<\/p>\n<p>Eine Entscheidung \u00fcber das Klagebegehren nach Beweislast bedarf es nicht. Denn auf der Grundlage der im Zulassungsverfahren vom Kl\u00e4ger vorgelegten Verlagsvertr\u00e4ge erschlie\u00dft sich deren Inhalt im Wege der Auslegung.<\/p>\n<p>b) Dem Zulassungsvorbringen des Kl\u00e4gers, er habe in seinem Verlag zu keinem Zeitpunkt \u00dcbersetzungen der beiden streitgegenst\u00e4ndlichen deutschen Werke vorgenommen und deshalb sei ihm eine Ablieferung der fremdsprachigen Werke nicht m\u00f6glich, kommt ebenfalls keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu.<\/p>\n<p>Aus \u00a7 15 DNBG folgt, dass die Ablieferungspflicht den jeweiligen Inhaber des Nutzungsrechts trifft, auch wenn nicht er, sondern ein Dritter &#8211; m\u00f6glicherweise unberechtigt &#8211; das Werk verbreitet oder ver\u00f6ffentlicht hat. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. Darin findet &#8211; worauf die Beklagte zutreffend verweist &#8211; auch der Wille des Gesetzgebers Ausdruck, die Ablieferungspflicht nicht an die Eigenschaft als Verleger oder Hersteller anzukn\u00fcpfen, sondern auf die rechtliche Befugnis zur Verbreitung oder Ver\u00f6ffentlichung abzustellen (BT-Drs. 16\/322, S. 17 u. 18)<\/p>\n<p>2. Hinsichtlich der in den beiden Bescheiden der Beklagten enthaltenen Androhung der Ersatzvornahme gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 6 Abs. 1,9 Abs. 1, 10 VwVG hat der Kl\u00e4ger keine selbst\u00e4ndigen Einw\u00e4nde erhoben.<\/p>\n<p>II. Soweit der Kl\u00e4ger sich mit seinem Zulassungsantrag gegen die ihm mit Bescheid der Beklagten vom 14. Januar 2015 und Widerspruchsbescheid vom 2. August 2016 auferlegte Verpflichtung wendet, eine Ausfertigung des Medienwerks des Autors B&#8230; mit dem Titel \u201eC&#8230;\u201c &#8211; ISBN &#8230; Sofija: Ciela &#8211; bei der Beklagten abzuliefern, ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des klageabweisenden Urteils gem\u00e4\u00df \u00a7 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat zu dem Medienwerk von Prof. Dr. Roth vorgetragen, dass das in bulgarische Sprache erschienene Werk keine blo\u00dfe \u00dcbersetzung des deutschsprachigen Werkes sei, sondern f\u00fcr das bulgarische Lesepublikum stark \u00fcberarbeitet worden sei. Hierzu hat der Kl\u00e4ger im Zulassungsverfahren auch ein Schreiben des Autors vorgelegt, welches seinen Sachvortrag best\u00e4tigt. Die Beklagte hat hieraufhin im Zulassungsverfahren mit Schriftsatz vom 22. September 2017 einger\u00e4umt, dass der Kl\u00e4ger somit f\u00fcr dieses Werk nicht ablieferungspflichtig ist. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zu Unrecht die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 14. Januar 2015 und den hierauf bezogenen Teil des Widerspruchsbescheids vom 2. August 2016 abgewiesen.<\/p>\n<p>Insoweit wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt, ohne dass es der Einlegung einer Berufung bedarf (\u00a7 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO). Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses \u00fcber die Zulassung der Berufung zu begr\u00fcnden. Die Begr\u00fcndung ist gem\u00e4\u00df \u00a7 124a Abs. 6 S\u00e4tze 1 und 2 VwGO beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen. Die Begr\u00fcndungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verl\u00e4ngert werden. Die Begr\u00fcndung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuf\u00fchrenden Gr\u00fcnde der Anfechtung (Berufungsgr\u00fcnde) enthalten. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung gem\u00e4\u00df \u00a7 124a Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 S\u00e4tze 3 bis 5 VwGO unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die Kosten des erfolglosen Teils des Zulassungsverfahrens folgt aus \u00a7 154 Abs. 2 VwGO.<\/p>\n<p>Die Streitwertfestsetzung f\u00fcr den erfolglosen Teil des Zulassungsverfahrens beruht auf \u00a7\u00a7 1 Abs. 2 Nr. 1, 39 Abs. 1,47 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG. Die vorl\u00e4ufige Streitwertfestsetzung f\u00fcr das Berufungsverfahren hat ihre Rechtsgrundlage in \u00a7 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.<\/p>\n<p>Soweit der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt wird, ist der Beschluss gem\u00e4\u00df \u00a7 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.<\/p>\n<p>In diesem Umfang ist das Urteil des Verwaltungsgerichts damit rechtskr\u00e4ftig (\u00a7 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum: 11.10.2019 Aktenzeichen: 7 A 1364\/17.Z Entscheidungsart: Beschluss eigenes Abstract: Ein Verlag klagt gegen einen Bescheid einer Bibliothek, die die Abgabe von drei lizensierten Werken in fremdsprachigen \u00dcbersetzungen fordert. Der Verlag ist der Ansicht, da er die Werke nicht herausgibt, ist er nicht f\u00fcr die Abgabe verantwortlich. 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