{"id":4649,"date":"1988-12-07T20:35:14","date_gmt":"1988-12-07T18:35:14","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=4649"},"modified":"2020-01-01T21:12:34","modified_gmt":"2020-01-01T19:12:34","slug":"kommisarische-besetzung-einer-stelle","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=4649","title":{"rendered":"Kommisarische Besetzung einer Stelle"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht: <\/strong>Hessischer Verwaltungsgerichtshof<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum: <\/strong>07.12.1988<strong><br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen: <\/strong><a href=\"https:\/\/www.lareda.hessenrecht.hessen.de\/bshe\/document\/LARE190024961\" target=\"_blank\" class=\"liexternal\">HPV TL 10\/85<\/a><strong><br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart: <\/strong>Beschluss<strong><br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract: <\/strong>In der Stadtbibliothek Frankfurt hat die Angestellte M. vertretungsweise eine Stelle inne. Diese Stelle wird kommisarisch an die Angestellte K. \u00fcbertragen, ohne das die Zustimmung des Antragsstellers erfolgte. Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet nun, dass die \u00dcbertragung an die Angestellte K. nicht berechtigt ist, und widerspricht damit der Entscheidung in der Vorinstanz.<br \/>\n<!--more--><\/p>\n<p><strong>Instanzenzug:<\/strong><\/p>\n<p>Verwaltungsgericht Frankfurt, 22.11.1984<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Mit Zustimmung des Antragstellers wurde die Stelle 3520 0969 bei der Stadtb\u00fccherei Frankfurt am Main &#8211; Vc BAT &#8211; ab 1. Februar 1984 bis zu ihrer endg\u00fcltigen Wiederbesetzung vertretungsweise der Angestellten M. \u00fcbertragen. Auf Vorschlag der Stadtb\u00fccherei beantragte der Beteiligte zu 2. unter dem 5. Juli 1984 die Zustimmung des Antragstellers zur Besetzung der genannten Stelle mit der B\u00fcchereiangestellten K. Der Antragsteller verweigerte unter dem 17. Juli 1984 seine Zustimmung; desgleichen stimmte er der kommissarischen Besetzung der Stelle mit der B\u00fcchereiangestellten K. unter dem 26. Juli 1984 nicht zu. Unter dem 26. Juli 1984 teilte die Stadtb\u00fccherei dem Antragsteller mit, da\u00df die Stelle 3520 0969 ab 1. August 1984 kommissarisch mit der Angestellten K. besetzt werde. Diese Angestellte hatte zuvor eine BAT VII-Stelle inne.<\/p>\n<p>Der Antragsteller hat am 13. August 1984 das personalvertretungsrechtliche Beschlu\u00dfverfahren eingeleitet und die Auffassung vertreten, eine Besch\u00e4ftigung der Angestellten K. sei solange nicht zul\u00e4ssig, bis er, der Antragsteller, der \u00dcbertragung der h\u00f6herwertigen T\u00e4tigkeit zugestimmt habe oder der Beteiligte zu 2. das Stufenverfahren eingeleitet habe, der auch nicht dargelegt habe, da\u00df die genannte Ma\u00dfnahme unaufschiebbar gewesen sei.<\/p>\n<p>Zudem w\u00fcrden durch die kommissarische \u00dcbertragung der genannten Stelle auf die Angestellte K. vollendete Tatsachen geschaffen, weil der Beteiligte zu 2. beabsichtige, die Stelle endg\u00fcltig auf die genannte Angestellte zu \u00fcbertragen. Durch die Verfahrensweise des Beteiligten zu 2. sei sein Mitbestimmungsrecht nach \u00a7 HESPVG \u00a7 64 Abs. HESPVG \u00a7 64 Absatz 1 Nr. HESPVG \u00a7 64 Absatz 1 Nummer 2 b HPVG F. 1979 verletzt worden.<\/p>\n<p>Der Antragsteller hat beantragt,<\/p>\n<p>festzustellen, da\u00df der Beteiligte zu 2. nicht berechtigt ist, die Angestellte Frau K. auf die Stelle Nr. 3520 069 zu besch\u00e4ftigen,<\/p>\n<p>hilfsweise<\/p>\n<p>festzustellen, da\u00df die personelle Ma\u00dfnahme des Beteiligten zu 2. bez\u00fcglich der Besetzung der Stelle Nr. 3520 069 durch Frau K. ab dem 1. August 1984 rechtsunwirksam ist und dem Antragsteller ein Mitbestimmungsrecht zusteht.<\/p>\n<p>Die Beteiligten haben beantragt,<\/p>\n<p>den Antrag abzulehnen.<\/p>\n<p>Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind sie der Auffassung, da\u00df die vor\u00fcbergehende \u00dcbertragung einer h\u00f6her zu bewertenden T\u00e4tigkeit nicht der Mitbestimmung des Antragstellers unterliege.<\/p>\n<p>Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main &#8211; Fachkammer f\u00fcr Personalvertretungssachen (Land) &#8211; hat in seinem Beschlu\u00df vom 22. November 1984 festgestellt, da\u00df der Beteiligte zu 2. nicht berechtigt sei, die Angestellte Frau K. auf der Stelle Nr. 3520 069 zu besch\u00e4ftigen. Der Beteiligte zu 1. sei in diesem Verfahren nicht beteiligungsf\u00e4hig. Zur Begr\u00fcndung hat es im wesentlichen ausgef\u00fchrt, da\u00df mit dem Auftrag an Frau K., die Stelle Nr. 3520 069 kommissarisch wahrzunehmen, bereits eine mitbestimmungspflichtige Vorentscheidung durch den Dienststellenleiter getroffen worden sei. Das ergebe sich daraus, da\u00df die Stelle Frau K. kommissarisch \u00fcbertragen worden sei, obwohl Frau M. ausdr\u00fccklich nur als Vertreterin auf diese Stelle gesetzt worden sei. Die kommissarische Besetzung der Stelle deute st\u00e4rker auf eine Dauerbesch\u00e4ftigung hin als das Wort \u201eVertreter\u201c. Die Absicht des Beteiligten zu 2., Frau K. auch gegen die Einwendungen des Antragstellers auf dieser Stelle zu belassen, beweise auch die Anrufung der Stufe nach \u00a7 HESPVG \u00a7 60 a Abs. HESPVG \u00a7 60A Absatz 5 HPVG.<\/p>\n<p>Gegen diesen am 3. Dezember 1984 zugestellten Beschlu\u00df haben die Beteiligten zu 1. und 2. mit Schriftsatz ihrer Bevollm\u00e4chtigten vom 28. Dezember 1984, bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen am 2. Januar 1985, Beschwerde eingelegt und diese nach entsprechender Verl\u00e4ngerung der Beschwerdebegr\u00fcndungsfrist bis zum 4. M\u00e4rz 1985 in einem weiteren, an diesem Tage beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Schriftsatz wie folgt begr\u00fcndet:<\/p>\n<p>Adressat des Hauptantrages k\u00f6nne allein der Beteiligte zu 1. als Arbeitgeber sein, er sei daher zu Recht am Verfahren beteiligt worden.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Stattgabe des Feststellungsantrages fehle es an einer Rechtsgrundlage, die in dem angefochtenen Beschlu\u00df zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts stellten lediglich fest, ob ein mitbestimmungspflichtiger Tatbestand und somit die Verletzung von Beteiligungsrechten des Personalrats vorliege oder nicht. Weitere Folgerungen, insbesondere einen Unterlassungs- und Duldungsanspruch erg\u00e4ben sich daraus nicht.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Fachkammer in dem angefochtenen Beschlu\u00df sei mit der vor\u00fcbergehenden \u00dcbertragung der Stelle 3520 069 an die Angestellte K. weder eine endg\u00fcltige Entscheidung noch eine Umgehung des Mitbestimmungsrechts des Antragstellers beabsichtigt gewesen. Grund f\u00fcr die Abl\u00f6sung der Angestellten M. sei der Umstand gewesen, da\u00df sie letztlich doch nicht in der Lage gewesen sei, die ihr obliegenden Aufgaben zufriedenstellend zu l\u00f6sen.<\/p>\n<p>Sowohl der Haupt- als auch der Hilfsantrag seien unzul\u00e4ssig, da es in Verfahren nach \u00a7 HESPVG \u00a7 92 HPVG allein um die Frage gehe, ob ein Beteiligungsrecht des Antragstellers gegeben sei oder nicht. Das Gesetz sehe nicht vor, Handlungs- oder Unterlassungsanspr\u00fcche feststellen zu lassen. Der Hilfsantrag sei insoweit unzul\u00e4ssig, als mit ihm die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der Ma\u00dfnahme begehrt werde; eine derartige Feststellung sehe das Gesetz allein in \u00a7 HESPVG \u00a7 58 b Abs. HESPVG \u00a7 58B Absatz 2 HPVG vor.<\/p>\n<p>Im \u00fcbrigen sei die vor\u00fcbergehende \u00dcbertragung einer h\u00f6herwertigen T\u00e4tigkeit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts nur bei einer auf Dauer angelegten \u00dcbertragung mitbestimmungspflichtig. Im vorliegenden Falle habe die umstrittene Ma\u00dfnahme jedoch nicht zum Ziel gehabt, die endg\u00fcltige Entscheidung vorwegzunehmen und das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers zu umgehen, was sich bereits aus der Tatsache ergebe, da\u00df die Beteiligten das personalvertretungsrechtliche Stufenverfahren weiterbetrieben. Mit der vor\u00fcbergehenden \u00dcbertragung der Stelle auf die Angestellte K. h\u00e4tten die Beteiligten zu 1. und 2. ausschlie\u00dflich sicherstellen wollen, da\u00df die anfallenden Arbeiten ordnungsgem\u00e4\u00df erledigt und die Abteilungsleiter entlastet w\u00fcrden. Hierauf sei der Antragsteller auch ausdr\u00fccklich hingewiesen worden.<\/p>\n<p>Die Beteiligten zu 1. und 2. beantragen,<\/p>\n<p>den angefochtenen Beschlu\u00df aufzuheben und den Antrag abzulehnen.<\/p>\n<p>Der Antragsteller beantragt,<\/p>\n<p>die Beschwerde zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Er verteidigt den angefochtenen Beschlu\u00df und weist darauf hin, da\u00df die auf der umstrittenen Stelle anfallenden (h\u00f6herwertigen) T\u00e4tigkeiten der Angestellten K. nicht nur vor\u00fcbergehend \u00fcbertragen werden sollten. Auch h\u00e4tten die Beteiligten die Ma\u00dfnahme nicht auf der Grundlage des \u00a7 HESPVG \u00a7 60 d HPVG getroffen.<\/p>\n<p>In der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem erkennenden Fachsenat hat die Bevollm\u00e4chtigte der Beteiligten zu 1. und 2. erkl\u00e4rt, das Stufenverfahren sei zwischenzeitlich durch Beschlu\u00df der Einigungsstelle abgeschlossen worden; danach sei die umstrittene Stelle der Angestellten K. endg\u00fcltig \u00fcbertragen worden.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>II. Die Beschwerde ist zul\u00e4ssig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden; die Beschwerdebegr\u00fcndungsfrist ist vom Vorsitzenden des Fachsenats bis zum 4. M\u00e4rz 1985 verl\u00e4ngert worden, an diesem Tag ist auch der Beschwerdebegr\u00fcndungsschriftsatz der Bevollm\u00e4chtigten der Beteiligten zu 1. und 2. vom 28. Februar 1985 bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen.<\/p>\n<p>Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. ist unbegr\u00fcndet, denn das Verwaltungsgericht ist in dem angefochtenen Beschlu\u00df zu Recht davon ausgegangen, da\u00df er an dem vorliegenden Verfahren nicht beteiligt ist. Die Beteiligungsf\u00e4higkeit an einem Beschlu\u00dfverfahren setzt voraus, da\u00df eine aus dem materiellen Recht sich ergebende Position einer Person oder Stelle durch die begehrte Entscheidung unmittelbar ber\u00fchrt wird (so st\u00e4ndige Rechtsprechung des erkennenden Fachsenats, zuletzt im Beschlu\u00df vom 2. Dezember 1987 &#8211; HPV TL 8\/82 -). Hierbei ist zu pr\u00fcfen, ob der Beteiligte zu 1. durch den mit den gestellten Antr\u00e4gen festgelegten Verfahrensgegenstand unmittelbar in seiner personalvertretungsrechtlich einger\u00e4umten Stellung ber\u00fchrt wird (so BVerwG, Beschlu\u00df vom BVERWG 15. Dezember 1978, PersV 1980, PERSV Jahr 1980 Seite 145, PERSV Jahr 1980 146). Das ist weder hinsichtlich des gestellten Hauptantrages, geschweige denn hinsichtlich des Hilfsantrages des Antragstellers der Fall. Der Hauptantrag betrifft den Beteiligten zu 1. allenfalls in seiner Stellung als Arbeitgeber. Ohne Erfolg beruft sich der Beteiligte zu 1. in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats zu \u00a7 HESPVG \u00a7 58 a Abs. HESPVG \u00a7 58A Absatz 4 HPVG (\u00a7 BPERSVG \u00a7 9 Abs. BPERSVG \u00a7 9 Absatz 4 BPersVG). In seinem Beschlu\u00df vom 24. Oktober 1984 &#8211; HPV TL 21\/83 &#8211; hat der erkennende Fachsenat u.a. darauf hingewiesen, da\u00df in F\u00e4llen, in denen es um die Weiterbesch\u00e4ftigung eines Auszubildenden geht, nicht Fragen des Personalvertretungsrechts im Vordergrund stehen, sondern da\u00df es vielmehr um arbeitsrechtliche Fragen zwischen einem Arbeitgeber und einem Auszubildenden im Zusammenhang mit der Begr\u00fcndung eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses nach Abschlu\u00df der Ausbildung geht. Gem\u00e4\u00df diesen Erw\u00e4gungen beinhaltet auch der Hauptantrag eine arbeitsrechtliche Frage, n\u00e4mlich die, ob der Beteiligte zu 1. als Arbeitgeber berechtigt ist, einen Arbeitnehmer zu besch\u00e4ftigen, obwohl die zust\u00e4ndige Personalvertretung ihre Zustimmung zu seiner Besch\u00e4ftigung nicht erteilt hat (vgl. hierzu auch BAG, Urteil vom 2. Juli 1980 &#8211; BAG Aktenzeichen 5AZR124179 5 AZR 1241\/79 -, NJW 1981, NJW Jahr 1981 Seite 703). Die Ausnahmevorschrift des \u00a7 HESPVG \u00a7 58 a Abs. HESPVG \u00a7 58A Absatz 4 HPVG bzw. der ihr zugrundeliegende Rechtsgedanke treffen hier aber von vornherein nicht zu. Der Hilfsantrag bezieht sich ausschlie\u00dflich auf die Abgrenzung der personalvertretungsrechtlichen Befugnisse zwischen dem Antragsteller und dem Beteiligten zu 2.<\/p>\n<p>Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. ist begr\u00fcndet, denn das Verwaltungsgericht hat dem Hauptantrag zu Unrecht stattgegeben. Auf die Beschwerde hin ist daher der angefochtene Beschlu\u00df aufzuheben, soweit darin festgestellt wird, da\u00df der Beteiligte zu 2. nicht berechtigt ist, die Angestellte Frau K. auf der Stelle Nr. 3520 069 zu besch\u00e4ftigen. Haupt- und Hilfsantrag des Antragstellers sind nunmehr bereits als unzul\u00e4ssig abzulehnen.<\/p>\n<p>Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der erkennende Fachsenat in seinen Beschl\u00fcssen vom 24. August 1988 &#8211; HPV TL 23\/81 &#8211; und &#8211; HPV TL 524\/84 &#8211; angeschlossen hat, mu\u00df in F\u00e4llen, in denen sich der streitige Sachverhalt \u201eerledigt\u201c hat, der nach Ansicht des Antragstellers einen personalvertretungsrechtlichen Anspruch oder ein Beteiligungsrecht ausl\u00f6st, von den Tatsacheninstanzen auf Antr\u00e4ge hingewirkt werden, die der neuen Sachlage und damit der Proze\u00dflage nach der Erledigung entsprechen. Es ist zu Antr\u00e4gen \u00fcberzugehen, welche die hinter dem streitausl\u00f6senden Sachverhalt stehenden allgemeinen personalvertretungsrechtlichen Fragen zur Entscheidung des Gerichts stellen (so Beschl\u00fcsse des erkennenden Fachsenats vom 24. August 1988, a.a.O. unter Hinweis auf BVerwG, Beschlu\u00df vom BVERWG 15. Februar 1988, RiA 1988, RIA Jahr 1988 Seite 187 = ZBR 1988, ZBR Jahr 1988 Seite 197 m.w.N.). Legt man die bisherigen Antr\u00e4ge des Antragstellers entsprechend aus, so erweist sich der Hauptantrag des Antragstellers mangels Feststellungsinteresses bereits als unzul\u00e4ssig. Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des erkennenden Fachsenats (zuletzt im Beschlu\u00df vom 2. Dezember 1987 &#8211; HPV TL 2694\/87 &#8211; m.w.N.) hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Unterlassung, Untersagung, R\u00fcckg\u00e4ngigmachung oder Aufhebung einer nach seiner Auffassung beteiligungspflichtigen Ma\u00dfnahme. Hierauf zielt der Hauptantrag des Antragstellers aber im Ergebnis ab, der Beteiligte zu 2. soll es unterlassen, die Angestellte Frau K. auf der Stelle Nr. 3520 069 zu besch\u00e4ftigen. Dar\u00fcber hinaus kann bei Entscheidungen, welche die Zust\u00e4ndigkeit der Personalvertretung betreffen (vgl. \u00a7 HESPVG \u00a7 92 Abs. HESPVG \u00a7 92 Absatz 1 Nr. HESPVG \u00a7 92 Absatz 1 Nummer 3 HPVG F. 1979), allein festgestellt werden, ob an einer bestimmten Ma\u00dfnahme Beteiligungsrechte der zust\u00e4ndigen Personalvertretung bestehen oder nicht. Die Verwaltungsgerichte sind im personalvertretungsrechtlichen Beschlu\u00dfverfahren nicht dazu berufen, dar\u00fcber zu entscheiden, welche rechtlichen Folgen eine unterlassene Beteiligung des Personalrats f\u00fcr die beteiligungspflichtige Ma\u00dfnahme hat (vgl. hierzu Beschlu\u00df des erkennenden Fachsenats vom 6. August 1986 &#8211; HPV TL 1668\/86 &#8211; unter Hinweis auf BVerwG, Beschlu\u00df vom BVERWG 6. Dezember 1963, BVerwGE 17, BVERWGE Jahr 17 Seite 250). Der Hauptantrag des Antragstellers zielt aber auf die Feststellung der Rechtsfolgen ab, die sich nach seiner Auffassung aus der unterlassenen Beteiligung anl\u00e4\u00dflich der Besch\u00e4ftigung eines Bediensteten auf einer bestimmten Stelle ergeben. Diese Rechtsfrage ist in der zitierten Rechtsprechung gekl\u00e4rt, so da\u00df der Antrag in der Beschwerdeinstanz unzul\u00e4ssig geworden ist, der dieselben Probleme nochmals zur Entscheidung des Gerichts stellt (vgl. hierzu Beschlu\u00df des Fachsenats vom 22.10. 1986 &#8211; HPV TL 33\/83 -).<\/p>\n<p>Der Hilfsantrag ist aus denselben Erw\u00e4gungen unzul\u00e4ssig geworden. Ein Mitbestimmungsrecht an der umstrittenen Ma\u00dfnahme k\u00f6nnte dem Antragsteller allenfalls nach \u00a7 HESPVG \u00a7 64 Abs. HESPVG \u00a7 64 Absatz 1 Nr. HESPVG \u00a7 64 Absatz 1 Nummer 2 b HPVG F. 1979 zustehen. Die hiermit zusammenh\u00e4ngenden Rechtsfragen sind ebenfalls von der Rechtsprechung gekl\u00e4rt, so da\u00df ein Feststellungsinteresse des Antragstellers nicht mehr besteht.<\/p>\n<p>Nach der Rechtsprechung des erkennenden Fachsenats (vgl. Beschl\u00fcsse vom 21. August 1985 &#8211; HPV TL 1208\/84 &#8211; und vom 22. Oktober 1986 &#8211; HPV TL 946\/84 -) unterliegt eine vor\u00fcbergehende oder zeitweise \u00dcbertragung einer h\u00f6her oder niedriger zu bewertenden T\u00e4tigkeit an einen Angestellten nicht der Mitbestimmung nach \u00a7 HESPVG \u00a7 64 Abs. HESPVG \u00a7 64 Absatz 1 Nr. HESPVG \u00a7 64 Absatz 1 Nummer 2 b HPVG F. 1979, sondern nur eine auf Dauer angelegte Ma\u00dfnahme.<\/p>\n<p>Nach allem erweist sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1. als unbegr\u00fcndet; sie ist daher zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. ist dagegen begr\u00fcndet. Der Antragsteller kann weder mit seinem Haupt- noch mit seinem Hilfsantrag Erfolg haben. Der angefochtene Beschlu\u00df ist daher aufzuheben, die genannten Antr\u00e4ge sind als unzul\u00e4ssig abzulehnen.<\/p>\n<p>Eine Kostenentscheidung entf\u00e4llt.<\/p>\n<p>Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschlu\u00df wird nicht zugelassen, weil es an den erforderlichen Voraussetzungen fehlt (vgl. \u00a7\u00a7 ARBGG \u00a7 92 Abs. ARBGG \u00a7 92 Absatz 1, ARBGG \u00a7 92 Absatz 72 Abs. ARBGG \u00a7 92 Absatz 2 ArbGG i.V.m. \u00a7 HESPVG \u00a7 111 Abs. HESPVG \u00a7 111 Absatz 3 HPVG F. 1988).<\/p>\n<p>Rechtsmittelbelehrung<\/p>\n<p>Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Beschlusses selbst\u00e4ndig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim<\/p>\n<p>Bundesverwaltungsgericht<\/p>\n<p>H.stra\u00dfe 31<\/p>\n<p>1000 Berlin 12<\/p>\n<p>schriftlich einzulegen und innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich zu begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>Die Beschwerde und die Beschwerdebegr\u00fcndung m\u00fcssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum: 07.12.1988 Aktenzeichen: HPV TL 10\/85 Entscheidungsart: Beschluss eigenes Abstract: In der Stadtbibliothek Frankfurt hat die Angestellte M. vertretungsweise eine Stelle inne. Diese Stelle wird kommisarisch an die Angestellte K. \u00fcbertragen, ohne das die Zustimmung des Antragsstellers erfolgte. 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