{"id":4653,"date":"1993-03-18T21:14:22","date_gmt":"1993-03-18T19:14:22","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=4653"},"modified":"2020-01-02T19:00:12","modified_gmt":"2020-01-02T17:00:12","slug":"versetzung-in-laufbahnfremden-aufgabenbereich","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=4653","title":{"rendered":"Versetzung in laufbahnfremden Aufgabenbereich"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht: <\/strong>Oberverwaltungsgericht Bremen<strong><br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum: <\/strong>18.03.1993<strong><br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen: <\/strong>OVG 2 B 4\/93<strong><br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart: <\/strong>Beschluss<strong><br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract: <\/strong>Ein Oberbibliotheksrat erh\u00e4lt ein Schreiben, dass ihn\u00a0in einen v\u00f6llig neuen Aufgabenbereich versetzt. Er bittet um eine Rechtspr\u00fcfung, da es sich um eine laufbahnfremde Arbeit handle, er die notwendigen Qualifikationen nicht habe und sich wegen seines Alters nicht mehr in neue T\u00e4tigkeiten einarbeiten k\u00f6nne. Die\u00a0zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde\u00a0sieht in seinem Einwand einen Widerspruch und\u00a0weist diesen durch einen Widerspruchsbescheid zur\u00fcck. Das Oberverwaltungsgericht\u00a0jedoch erkl\u00e4rt entgegen der Rechtsprechung der Vorinstanz die Einw\u00e4nde des Oberbibliotheksrates f\u00fcr zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<br \/>\n<!--more--><\/p>\n<p><strong>Instanzenzug:<\/strong><\/p>\n<p>Verwaltungsgericht Bremen, 07.09.1992<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Beschluss<\/p>\n<p>Bremen, den 18.M\u00e4rz 1993<\/p>\n<p>(VG 6 V.293\/92)<\/p>\n<p>&#8211; 2.Senat &#8211;<\/p>\n<p>in der Verwaltungsrechtssache<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p>Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts v. 30. Dezember 1992 aufgehoben.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Einsatz des Antragstellers in der Forschungstransferstelle des Kooperationsbereichs Universit\u00e4t\/Arbeiterkammer aufgrund der den Gegenstand der Klage 6 A 4\/93 bildenden Ma\u00dfnahme des Rektors der Universit\u00e4t zu unterlassen.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.000,- DM festgesetzt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Der am 12.Dezember 1933 geborene Antragsteller trat nach dem Studium der Wirtschaftswissenschaften in K\u00f6ln, die er 1966 mit der Pr\u00fcfung zum Diplomkaufmann abschloss, und nach einer mit einer Pr\u00fcfung beendeten Ausbildung f\u00fcr den h\u00f6heren Bibliotheksdienst an wissenschaftlichen Bibliotheken am 1.Mai 1971 in den Dienst der Antragsgegnerin ein. Zun\u00e4chst war er wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Stadtbibliothek. Zum 1.Juni 1973 wurde er unter Ernennung zum Bibliotheksrat in das Beamtenverh\u00e4ltnis auf Lebenszeit berufen. Ihm wurde das Amt des Bibliotheksrats bei der Universit\u00e4t \u00fcbertragen. Am 25.Juni 1975 wurde er zum Oberbibliotheksrat ernannt. Er erhielt ein entsprechendes Amt bei der Universit\u00e4t und wurde in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 eingewiesen. Sein Dienstposten war bis 1976 nach Besoldungsgruppe A 15 bewertet; nach einer Neubewertung wurde er nur noch in Besoldungsgruppe A 14 eingestuft. Die Bem\u00fchungen seiner Dienstvorgesetzten um eine weitere Bef\u00f6rderung blieben erfolglos.<\/p>\n<p>Mit seiner Ernennung zum Bibliotheksrat waren dem Antragsteller Aufgaben an der Staats- und Universit\u00e4tsbibliothek -StuUB- \u00fcbertragen worden. Im April 1975, kurz vor seiner Bef\u00f6rderung, \u00fcbertrug ihm der Rektor der Universit\u00e4t die Funktion eines Abteilungsleiters f\u00fcr die Fachabteilung \u201eJura\/\u00d6konomie\u201c. Die Abteilung bestand aus 4 Fachreferenten und 2 Bereichsbibliotheken. Dem Antragsteller unterstanden 3 wissenschaftliche Bibliothekare, 4 bibliothekarische Sachbearbeiter und weitere Sachbearbeiter auf 7 1\/2 Planstellen. Am 1.September 1986 wies ihn der Direktor der StuUB aufgrund einer Reorganisation und neuen Gesch\u00e4ftsverteilung f\u00f6rmlich die Aufgaben eines Fachreferenten f\u00fcr seine bisherigen F\u00e4cher zu. Unter dem 21.Mai 1987 \u00fcbertrug der Direktor ihm statt dieser T\u00e4tigkeit f\u00fcr die Dauer von 6 Monaten die Sonderaufgabe \u201eErstellung des Schlagwortindex f\u00fcr die \u00f6konomischen F\u00e4cher mit den Kurzbezeichnungen bwl, swl, vwl und ver\u201c. Tats\u00e4chlich soll der Antragsteller schon seit 1984 ohne Aufgaben sein.<\/p>\n<p>Nach Zustimmung durch den Personalrat bei der Universit\u00e4t teilte der Kanzler der Universit\u00e4t durch Schreiben v. 7.September 1992 dem Antragsteller mit, dass er mit Wirkung ab 1. Oktober 1992 von der StuUB in die Forschungstransferstelle des Kooperationsbereichs Universit\u00e4t\/Arbeiterkammer umgesetzt werde, und \u00fcbertrug ihm die Aufgabe \u201eAufbau einer Datenbank Gewerkschaftsprobleme in der Darstellung gesellschaftswissenschaftlicher Zeitschriften\u201c.<\/p>\n<p>Der Antragsteller wandte sich an den Senator f\u00fcr Bildung und Wissenschaft und bat um eine Rechtspr\u00fcfung. Er machte geltend: Die ihm \u00fcbertragene T\u00e4tigkeit entspreche dem Amt eines Akademischen Oberrats und sei f\u00fcr ihn laufbahnfremd. Ferner sei f\u00fcr deren Wahrnehmung die Qualifikation eines Spezialisten in der elektronischen Datenverarbeitung erforderlich, die er nicht besitze, und in seinem Alter sei er nicht mehr in der Lage, sich in ein v\u00f6llig neues Gebiet einzuarbeiten.<\/p>\n<p>Die Senatskommission f\u00fcr das Personalwesen der Antragsgegnerin &#8211; SKP &#8211; sah die Einwendungen als Widerspruch an und wies sie durch Widerspruchsbescheid v. 1.Dezember 1992 zur\u00fcck. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte sie aus: Eine Umsetzung m\u00fcsse zul\u00e4ssig sein, wenn schwerwiegende Gr\u00fcnde des \u00f6ffentlichen Interesses dieses erforderten. Da der Arbeitsplatz des Antragstellers in der StuUB weggefallen sei, habe ein neuer Dienstposten f\u00fcr den Kl\u00e4ger gefunden werden m\u00fcssen. Die ihm \u00fcbertragene Aufgabe sei von den fachlichen Anforderungen her dem h\u00f6heren Bibliotheksdienst zuzuordnen. Aus Altersgr\u00fcnden k\u00f6nne er sich nicht weigern, die Aufgabe zu \u00fcbernehmen, weil er bis zum Eintritt in den Ruhestand in der Lage sein m\u00fcsse, auch die ihm neu zugedachten, seiner Laufbahnbef\u00e4higung entsprechenden Aufgaben zu \u00fcbernehmen und abzudecken. Das gelte umso mehr, als durch den vom Haushaltsgesetzgeber im Zuge der Reorganisation beschlossenen Wegfall des Dienstpostens eines Oberbibliotheksrats an der StuUB ein besonderes \u00f6ffentliches Interesse an der Umsetzung des Antragstellers bestehe.<\/p>\n<p>Der Antragsteller hat am 4.Januar 1993 Klage erhoben (6 A 4\/93) und schon vorher beantragt,<\/p>\n<p>die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die \u201eUmsetzung\u201c vorl\u00e4ufig zu unterlassen.<\/p>\n<p>Das Verwaltungsgericht hat den Antrag durch Beschluss v. 30.September 1992 abgelehnt. Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Beschwerde ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorl\u00e4ufigen Rechtsschutz zu Unrecht abgelehnt. Der Antragsteller wendet sich zu Recht gegen die Durchf\u00fchrung der Anordnung v. 7.September 1992.<\/p>\n<p>1.) Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nach \u00a7 VWGO \u00a7 123 VwGO statthaft. Die Anwendung der Vorschrift ist nach \u00a7 VWGO \u00a7 123 Abs.5 VwGO nicht deshalb unanwendbar, weil ein Fall des \u00a7 VWGO \u00a7 80 VwGO vorliegt. Ein Fall des \u00a7 VWGO \u00a7 80 VwGO l\u00e4ge vor, wenn in der Anordnung v. 7.September 1992 ein mit der Anfechtungsklage anfechtbarer Verwaltungsakt zu sehen w\u00e4re (\u00a7 VWGO \u00a7 80 Abs. VWGO \u00a7 80 Absatz 1 S. 1 VwGO), den die Antragsgegnerin gem. \u00a7 VWGO \u00a7 80 Abs.2 Nr.4 VwGO f\u00fcr sofort vollziehbar erkl\u00e4rt h\u00e4tte. Das ist nicht der Fall. Die Antragsgegnerin bezeichnet die Anordnung v. 7.September 1992 ausdr\u00fccklich als Umsetzung. Einer Umsetzung fehlt im Gegensatz zur Versetzung i. S. der \u00a7\u00a7 BRBEAMTENG \u00a7 27 BremBG u. 18 BRRG die Qualit\u00e4t eines Verwaltungsakts. Gegen sie ist deshalb nicht die Anfechtungsklage, sondern die allgemeine Leistungsklage zul\u00e4ssig (s. BVerwG, Urt. v. 22.5.1980 &#8211; BVERWG Aktenzeichen 2C3078 2 C 30.78 &#8211; in Sch\u00fctz ES\/A II 4.3, S.2, 4 f. = E 60, 144, 146, 149 f.). Die sofortige Vollziehung hat die Beh\u00f6rde aus ihrer Sicht konsequenterweise nicht angeordnet, weil die Vollziehbarkeit einer als innerbeh\u00f6rdliche Organisationsma\u00dfnahme ohne Verwaltungsaktqualit\u00e4t durch Widerspruch und Leistungsklage nicht aufgeschoben wird, sondern ohne weiteres durchgesetzt werden kann. Wenn auch die weiteren Erw\u00e4gungen daf\u00fcr sprechen, dass dem Antragsteller die neuen Aufgaben in der Forschungstransferstelle des Kooperationsbereichs Universit\u00e4t\/Arbeiterkammer nicht im Wege einer Umsetzung \u00fcbertragen werden d\u00fcrfen, \u00e4ndert das nichts daran, dass die Antragsgegnerin ihre Ma\u00dfnahme als Umsetzung behandelt und durchsetzt und keinen Raum f\u00fcr eine Regelung durch Verwaltungsakt in der Form einer Versetzung sieht. Diesem Vorgehen der Antragsgegnerin entspricht es, wenn sich der Antragsteller dagegen mit dem Rechtsbehelf eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Wehr setzt. F\u00fcr eine Umdeutung dieses Antrages in einen Antrag nach \u00a7 VWGO \u00a7 80 Abs.5 VwGO, gegebenenfalls in entsprechender Anwendung, ist kein Raum. Das gilt hier auch dann, wenn die Anordnung v. 7.September 1992 in ihren Auswirkungen einer mit der Anfechtungsklage angreifbaren Versetzung gleichkommt. Denn die Beh\u00f6rden der Antragsgegnerin haben bewusst eine Form und ein Verfahren gew\u00e4hlt, das f\u00fcr Versetzungen und ihre Vollziehung nicht vorgesehen ist. Versetzungen k\u00f6nnen nicht durch Organe der Universit\u00e4t verf\u00fcgt werden, sondern sind generell der SKP vorbehalten (Art. 1 Nr.4 a der Anordnung \u00fcber die Ernennung und Entlassung der bremischen Beamten und Richter und zur \u00dcbertragung von dienstlichen Befugnissen i. d. F. der Bekanntmachung v. 23.7.1991, BremGBl. S.255, SaBremR 2040-c-l, i. V. m. \u00a7 BREMHG \u00a7 16 a Abs. BREMHG \u00a7 16A Absatz 1 BremHG, SaBremR 221-a-l).<\/p>\n<p>2.) Nach \u00a7 VWGO \u00a7 123 Abs. VWGO \u00a7 123 Absatz 1 S.2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorl\u00e4ufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverh\u00e4ltnis zul\u00e4ssig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverh\u00e4ltnissen, n\u00f6tig erscheint. Unter den Beteiligten ist streitig, ob die Antragsgegnerin vom Antragsteller verlangen kann, einen Dienstposten im Kooperationsbereich Universit\u00e4t\/Arbeiterkammer zu \u00fcbernehmen.<\/p>\n<p>a) Nach den Umst\u00e4nden ist anzunehmen, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Abwehr dieses Verlangens hat.<\/p>\n<p>aa) Der Unterlassungsanspruch des Antragstellers d\u00fcrfte nicht -wie der Antragsteller in erster Linie meint bereits aus einer Verletzung der formalen Anforderungen an eine Umsetzung herzuleiten sein. Zwar ist nicht der Rektor der Universit\u00e4t t\u00e4tig geworden, dem nach \u00a7 BREMHG \u00a7 16 b Abs.6 BremHG die Vornahme von Umsetzungen im Bereich der Universit\u00e4t obliegt. Die Umsetzung hat jedoch der Kanzler der Universit\u00e4t \u201ein Vertretung\u201c angeordnet. Nach \u00a7 BREMHG \u00a7 85 Abs. BREMHG \u00a7 85 Absatz 1 S.2 BremHG darf der Kanzler den Rektor in Angelegenheiten des Dienstleistungsbereichs vertreten. Da Anhaltspunkte f\u00fcr das Nichtvorliegen eines Verhinderungsfalles nicht gegeben sind, und es sich bei der Umsetzung eines Beamten im Bibliotheksdienst um eine Angelegenheit im Dienstleistungsbereich handelt (s.\u00a7\u00a7 BREMHG \u00a7 30 Abs. BREMHG \u00a7 30 Absatz 1 S. 1, BREMHG \u00a7 31 Abs. BREMHG \u00a7 31 Absatz 1 S. 1 BremHG), d\u00fcrfte keine Zust\u00e4ndigkeits\u00fcberschreitung vorliegen. Das von der Leiterin der Personalabteilung der Universit\u00e4t unterzeichnete Schreiben v. 8.September 1993 ist entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht als die ihn verpflichtende Umsetzung anzusehen, sondern nur als ausf\u00fchrende Regelung, auf die der Kanzler in seinem Schreiben v. 7.September 1993 Bezug genommen hat.<\/p>\n<p>Die Anh\u00f6rung der StuUB als betroffener Organisationseinheit der Universit\u00e4t (s.\u00a7 BREMHG \u00a7 96 b Abs.2 S. 1 BremHG) ist zwar entgegen \u00a7 BREMHG \u00a7 16 b Abs.6 BremHG unterblieben. Nachdem ihr Leiter jedoch keinen Anlass gesehen hat, in der Sache zugunsten des Antragstellers t\u00e4tig zu werden (s. Schreiben an den Antragsteller v. 12.10.1992), ist nicht ersichtlich, dass sich das Verhalten des Beh\u00f6rdenleiters zulasten des Antragstellers ausgewirkt haben kann.<\/p>\n<p>Auch das f\u00fcr eine Umsetzung im Bereich der Universit\u00e4t vorgesehene personalvertretungsrechtliche Mitbestimmungsverfahren d\u00fcrfte eingehalten worden sein. Da bei der StuUB als einer Organisationseinheit der Universit\u00e4t kein besonderer Personalrat gebildet worden ist und grunds\u00e4tzlich auch nicht zu bilden ist (s.\u00a7 BRPERSONALVERTG \u00a7 7 Abs. BRPERSONALVERTG \u00a7 7 Absatz 1 BremPersVG), kam nur eine Beteiligung des Personalrats der Universit\u00e4t in Betracht, die stattgefunden hat.<\/p>\n<p>bb) Nach der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Pr\u00fcfung ist jedoch anzunehmen, dass dem Antragsteller aus dem Gesichtspunkt des Rechts der F\u00fcrsorge durch seinen Dienstherrn (\u00a7 BRBEAMTENG \u00a7 78 BremBG u. \u00a7 BRRG \u00a7 48 BRRG) ein Anspruch auf Unterlassung der Umsetzung zusteht. Die Umsetzung verletzt ihn in seinem Status als Oberbibliotheksrat, den der Dienstherr sch\u00fctzen muss und nur unter Wahrung der im Beamtenrecht vorgesehenen Formen und Verfahren \u00e4ndern kann.<\/p>\n<p>Durch die Umsetzung sind dem Antragsteller Aufgaben \u00fcbertragen worden, die nicht seinem Amt entsprechen. Als Beamter hat er st\u00e4ndig Funktionen im Bibliotheksdienst wahrgenommen. Als Mitarbeiter der StuUB geh\u00f6rte er nicht den Fachbereichen und wissenschaftlichen Einrichtungen der Universit\u00e4t an, sondern einer zentralen Betriebseinheit der bremischen Hochschulen, die gleichzeitig Organisationseinheit der Universit\u00e4t ist (\u00a7 BREMHG \u00a7 96 b Abs.2 BremHG). Er war demnach in einem Bereich der Universit\u00e4t t\u00e4tig, der nur mittelbar zur Verwirklichung ihrer Aufgaben in der wissenschaftlichen Forschung und Lehre (\u00a7 BREMHG \u00a7 4 Abs. BREMHG \u00a7 4 Absatz 1 BremHG) dient. Die StuUB ist als Betriebseinheit der Universit\u00e4t funktional und rechtlich grunds\u00e4tzlich von ihren wissenschaftlichen Einrichtungen innerhalb und au\u00dferhalb der Fachbereiche der Universit\u00e4t zu unterscheiden (s. \u00a7 HRG \u00a7 66 Abs.2 S. 1 HRG u. \u00a7\u00a7 BREMHG \u00a7 92, BREMHG \u00a7 94 BremHG, Kickartz in Wolff\/Bachof\/Stober, Verwaltungsrecht II, 5. Aufl., \u00a7 93 Rdnr.138). Au\u00dfer der Versorgung der Hochschule mit den verschiedenen f\u00fcr Forschung, Lehre und Studium erforderlichen Medien nimmt die StuUB die Aufgaben einer Landesbibliothek wahr (\u00a7 BREMHG \u00a7 96 d Abs. BREMHG \u00a7 96D Absatz 1 BremHG). Ihre Beamten und \u00fcbrigen Mitarbeiter werden hochschulrechtlich als sonstige Mitarbeiter vom wissenschaftlichen Personal unterschieden (\u00a7 BREMHG \u00a7 30 Abs. BREMHG \u00a7 30 Absatz 1 BremHG). Wie die Stellenbeschreibungen v. 15.Oktober 1976 und v. 20. August 1982 zeigen, bestanden die vom Antragsteller wahrgenommenen Aufgaben eines Fachabteilungsleiters und Fachreferenten aus der Leitung, Organisation und Koordinierung verschiedener verwaltungstechnischer T\u00e4tigkeiten, die der Benutzbarkeit der B\u00fccherei dienten, wie der Erstellung von Katalogen und Indizes und dem Aufsichts- und Auskunftsdienst, ferner aus der Mitwirkung bei den Erwerbsentscheidungen und bei der Ausbildung der Bibliotheksreferendare.<\/p>\n<p>Diese Funktionen entsprachen der Vorbildung des Antragstellers f\u00fcr den h\u00f6heren Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken und seinem Status als Bibliotheksrat und Oberbibliotheksrat. Diese \u00c4mter geh\u00f6ren einer besonderen Laufbahn an, deren Angeh\u00f6rige auch im Bereich der Antragsgegnerin besondere Anforderungen erf\u00fcllen und eine Laufbahnpr\u00fcfung abgelegt haben m\u00fcssen (s. \u00a7\u00a7 BRHOEHBIBAPO \u00a7 1, BRHOEHBIBAPO \u00a7 2, BRHOEHBIBAPO \u00a7 13 der Ausbildungs- und Pr\u00fcfungsordnung f\u00fcr den h\u00f6heren Bibliotheksdienst im Lande Bremen vom 29.5.1982, BremABl. S. 573, SaBremR 2040-K-lo). Die Mitarbeit an bestimmten Forschungsvorhaben oder die Wahrnehmung von Lehrveranstaltungen obliegen dagegen dem wissenschaftlichen Personal einer Universit\u00e4t, u. a. den wissenschaftlichen Mitarbeitern i. S. der \u00a7\u00a7 HRG \u00a7 53 Abs. HRG \u00a7 53 Absatz 1 S. 1, Abs.2 HRG und \u00a7 BREMHG \u00a7 22 Abs. BREMHG \u00a7 22 Absatz 1 S. 1 u. 3 BremHG. F\u00fcr sie gelten die besonderen Anforderungen an den h\u00f6heren Bibliotheksdienst nicht. Zu ihnen geh\u00f6ren nach der ausdr\u00fccklichen Funktionsbeschreibung in der Besoldungsordnung A, Besoldungsgruppe A 14, in der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz die Akademischen Oberr\u00e4te (s. OVG Bremen, Beschl. v. OVGBREMEN 28.6.1982 -1 B 81\/82-; Kickartz, Rdnrn. 198, 202). Wenn der Antragsteller in der Forschungstransferstelle des Kooperationsbereichs Universit\u00e4t\/Arbeiterkammer Aufgaben \u00fcbernehmen soll, die nach der Bewertung seiner Dienststelle \u201eexakt\u201c die Anforderungen erf\u00fcllen, die an die Funktion eines Akademischen Oberrats gestellt werden (s. Schreiben der Universit\u00e4t v, 10.7.1992), so wird von ihm eine grundlegende \u00c4nderung seiner beruflichen T\u00e4tigkeit verlangt und nicht ein blo\u00dfer Arbeitsplatzwechsel innerhalb des abstrakt umschriebenen Funktionsbereichs der Beamten der Laufbahn des h\u00f6heren Bibliotheksdienstes und insbesondere eines Oberbibliotheksrats. Er soll nach der Funktionsbeschreibung unmittelbar Dienstleistungen f\u00fcr Forschungsarbeiten zu Gewerkschaftsproblemen erbringen: Au\u00dfer der systematischen Erfassung und Auswahl relevanter gewerkschaftsbezogener Ver\u00f6ffentlichungen, der EDV-Organisation und dem Betrieb f\u00fcr diesen Bereich, der Anleitung und Beaufsichtigung studentischer Hilfskr\u00e4fte sowie dem Aufbau eines Kooperationszusammenhanges zu gewerkschaftlichen Wissenschaftlern und Institutionen, soll er auch Forschungsvorhaben betreuen und unterst\u00fctzen sowie Arbeitsberichte und Publikationen erstellen. Auch wenn der Antragsteller aufgrund seines Studiums und seiner Ausbildung zum h\u00f6heren Bibliotheksdienst in der Lage sein d\u00fcrfte, sich in diesen Aufgabenbereich einzuarbeiten, gleicht doch wegen der Spezialit\u00e4t des Aufgabenthemas und der Art der Aufgabenerledigung die Aufnahme der neuen T\u00e4tigkeit einem beruflichen Neuanfang oder kommt ihm nahe. Vom Antragsteller wird nicht nur eine kurze Neuorientierung in einem ihm von der Ausbildung und bisherigen beruflichen T\u00e4tigkeit vertrauten Aufgabenbereich verlangt, sondern die \u00dcbernahme eines T\u00e4tigkeitsfeldes, das er sich erst in einer mehr oder weniger langen Einarbeitungszeit vertraut machen muss. Nicht zuletzt deshalb wird ihm im Widerspruchsbescheid ausdr\u00fccklich eine zeitlich nicht begrenzte \u201eangemessene\u201c Einarbeitungszeit zugebilligt. Die schriftliche Fixierung der ersten Arbeitsschritte nach seinem Dienstantritt auf seinem neuen Arbeitsplatz am 14.Januar 1993 deutet ebenfalls darauf hin, dass er wie ein Berufsneuling in seine T\u00e4tigkeit eingef\u00fchrt werden muss.<\/p>\n<p>Mit der \u00dcbertragung solcher Aufgaben musste der Antragsteller nicht rechnen, nachdem die Antragsgegnerin ihn aufgrund seiner Vorbildung als Diplomkaufmann und aufgrund seiner in einem besonderen Vorbereitungsdienst erworbenen Qualifikation f\u00fcr den h\u00f6heren Bibliotheksdienst an wissenschaftlichen Bibliotheken zum Bibliotheksrat und Oberbibliotheksrat ernannt hat. Die \u00dcbertragung von Dienstleistungen, die zum gesetzlich festgelegten Inhalt des Amtes eines Akademischen Oberrats geh\u00f6ren, ist mit seinem Status als Oberbibliotheksrat nicht vereinbar und f\u00fcr ihn laufbahnfremd. Eine derartige den Status eines Beamten ber\u00fchrende Aufgabenzuweisung, die einen Laufbahnwechsel beinhaltet, steht nicht im freien Organisationsermessen des Dienstherrn (s. BVerwG, Urt. v. BVERWG 12.2.1981 -2 C 42.78- in Sch\u00fctz ES\/A II 4.3 Nr.2). Sie ist, da sie das Recht des Beamten auf amtsgem\u00e4\u00dfe Besch\u00e4ftigung beeintr\u00e4chtigt und folglich Au\u00dfenwirkung hat, ein Verwaltungsakt. Eine solche Ver\u00e4nderung kann nur unter den besonderen gesetzlichen Voraussetzungen f\u00fcr Versetzungen (\u00a7 BRBEAMTENG \u00a7 27 BremBG) vorgenommen werden, auch wenn sie die Beh\u00f6rdenzugeh\u00f6rigkeit unber\u00fchrt l\u00e4sst (s. BVerwG, Urt. v. BVERWG 29.4.1982 -2 C 41.80- in E 65, 270, 276).<\/p>\n<p>Ob die Voraussetzungen f\u00fcr eine Versetzung vorliegen, ist hier nicht zu entscheiden, weil eine solche Verf\u00fcgung durch die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde bewusst nicht getroffen worden ist. Der Senat beschr\u00e4nkt sich auf den Hinweis, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Versetzung eines Beamten, dem wie dem Antragsteller nur noch wenige Jahre bis zum \u00dcbertritt in den Ruhestand verbleiben, nur durch einen ganz besonders dringendes Bed\u00fcrfnis des Dienstherrn gerechtfertigt werden kann, wenn ihm ein Amt einer Laufbahn \u00fcbertragen werden soll, das sich hinsichtlich Vor- und Ausbildung und in seiner praktischen Auspr\u00e4gung von dem Amt seiner Laufbahn unterscheidet (s. BVerwG, Urt. v. 15.8.1960 &#8211; BVERWG Aktenzeichen 6C959 6 C 9.59 &#8211; in Buchholz 237.3 \u00a7 BRBEAMTENG \u00a7 27 BremBG Nr. 1). Da hier keine Versetzungsverf\u00fcgung zu \u00fcberpr\u00fcfen ist, kann auch die von den Beh\u00f6rden der Antragsgegnerin bisher nicht er\u00f6rterte Frage offenbleiben, ob die Tatsache der Entbindung des Antragstellers von seinen Aufgaben aufgrund der Reorganisation der StuUB in dem Zeitraum 1984 bis 1987 ein dringendes dienstliches Bed\u00fcrfnis f\u00fcr eine Versetzung darstellt. Ebenso die Frage, weshalb sich bis heute keine M\u00f6glichkeit ergeben hat, ihn an der StuUB wieder einzusetzen.<\/p>\n<p>Es ist n\u00f6tig, dass die Verletzung der Rechtsposition des Antragstellers als Oberbibliotheksrats durch eine einstweilige Anordnung f\u00fcr die Dauer des Klageverfahrens 6 A 4\/93 untersagt wird. Ohne einstweilige Anordnung m\u00fcsste der Antragsteller w\u00e4hrend der m\u00f6glicherweise mehrj\u00e4hrigen Dauer dieses Prozesses \u00fcber die Hauptsache seinem Status nicht entsprechende Aufgaben ausf\u00fchren. Da die Antragsgegnerin ohne die einstweilige Anordnung keinen Anlass zur Durchf\u00fchrung eines ordnungsgem\u00e4\u00dfen Versetzungsverfahrens sehen w\u00fcrde, w\u00fcrde der jetzt im 60. Lebensjahr stehende Antragsteller m\u00f6glicherweise bis zum Eintritt in den Ruhestand gezwungen, laufbahnfremde T\u00e4tigkeiten auszuf\u00fchren, obwohl offen ist, ob dies von ihm aufgrund einer Versetzung verlangt werden k\u00f6nnte, und nicht gesichert erscheint, dass die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit einer solchen Ma\u00dfnahme noch vor seinem Eintritt in den Ruhestand rechtlich gekl\u00e4rt werden kann.<\/p>\n<p>Zur Vermeidung von Missverst\u00e4ndnissen stellt der Senat klar, dass die einstweilige Anordnung einer Versetzung, die eine Erledigung der Klage 6 A 4\/93 herbeif\u00fchren w\u00fcrde, nicht entgegensteht. Als vorl\u00e4ufige Regelung steht sie auch nicht einer anderweitigen Einigung der Beteiligten w\u00e4hrend des Klageverfahrens entgegen.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 VWGO \u00a7 154 Abs. VWGO \u00a7 154 Absatz 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf \u00a7\u00a7 GKG \u00a7 13 Abs. GKG \u00a7 13 Absatz 1, GKG \u00a7 20 Abs.3 GKG.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Oberverwaltungsgericht Bremen Entscheidungsdatum: 18.03.1993 Aktenzeichen: OVG 2 B 4\/93 Entscheidungsart: Beschluss eigenes Abstract: Ein Oberbibliotheksrat erh\u00e4lt ein Schreiben, dass ihn\u00a0in einen v\u00f6llig neuen Aufgabenbereich versetzt. 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