{"id":4657,"date":"2007-09-13T21:42:03","date_gmt":"2007-09-13T19:42:03","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=4657"},"modified":"2020-01-02T19:04:44","modified_gmt":"2020-01-02T17:04:44","slug":"studium-als-vorbereitungszeit-eines-beamten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=4657","title":{"rendered":"Studium als Vorbereitungszeit eines Beamten"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum: <\/strong>13.09.2007<strong><br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen: <\/strong><a href=\"http:\/\/www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de\/jportal\/portal\/t\/czq\/bs\/10\/page\/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&amp;showdoccase=1&amp;js_peid=Trefferliste&amp;documentnumber=1&amp;numberofresults=1&amp;fromdoctodoc=yes&amp;doc.id=MWRE070004982&amp;doc.part=L&amp;doc.price=0.0&amp;doc.hl=1#focuspointhttp:\/\/\" target=\"_blank\" class=\"liexternal\">OVG 4 B 11.07<\/a><strong><br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart: <\/strong>Urteil<strong><br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract: <\/strong>Ein Bibliotheksinspektor und seine Dienststelle streiten dar\u00fcber, ob sein Studium des Bibliothekswesens als Vorbereitungszeit gez\u00e4hlt und so als ruhegehaltsf\u00e4hige Dienstzeit ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nne. Die Vorinstanz gab dem Bibliotheksinspektor recht und\u00a0erkannte das Studium als Vorbereitungszeit an. Das Oberverwaltungsgericht indes gelangt zu der gegenteiligen Auffassung, da die Stelle ein Studium des Bibliothekswesens nicht\u00a0voraussetzt.<br \/>\n<!--more--><strong><\/strong><\/p>\n<p><strong>Instanzenzug:<\/strong><\/p>\n<p>Verwaltungsgericht Berlin, 01.07.2005<\/p>\n<div>\n<h4><\/h4>\n<h4>Leitsatz<\/h4>\n<\/div>\n<div>\n<div>\n<dl>\n<dt>Die Mindestzeit der Ausbildung eines \u201eanderen Bewerbers\u201c kann nur nach \u00a7 12 Abs. 4 BeamtVG als ruhegehaltf\u00e4hig ber\u00fccksichtigt werden, wenn sie bei Einstellung in das Beamtenverh\u00e4ltnis als Laufbahnbewerber nach \u00a7 12 Abs. 1 BeamtVG h\u00e4tte ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen.<\/dt>\n<\/dl>\n<\/div>\n<\/div>\n<h4><\/h4>\n<h4>Tenor<\/h4>\n<p>Auf die Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 1. Juli 2005 ge\u00e4ndert.<\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens beider Rechtsz\u00fcge.<\/p>\n<p>Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 120 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.<\/p>\n<p>Die Revision wird zugelassen.<strong><\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Die Beteiligten streiten \u00fcber die Ber\u00fccksichtigung von Vordienstzeiten bei der Beamtenversorgung des Kl\u00e4gers.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger studierte vom 1. M\u00e4rz 1978 bis 18. Juli 1980 an der Fachhochschule H. Bibliothekswesen. Seine zuvor in T. und S. erbrachten Studienleistungen wurden durch Verk\u00fcrzung der Studienzeit auf vier Semester ber\u00fccksichtigt. Ab 1. Juli 1980 wurde der Kl\u00e4ger im Angestelltenverh\u00e4ltnis als Leiter der Zentralbibliothek des I. und dann als Diplom-Bibliothekar bei der S. t\u00e4tig. Am 18. Mai 1981 stellte der Bundespersonalausschuss fest, dass der Kl\u00e4ger, der keinen Vorbereitungsdienst abgeleistet hatte, als \u201eanderer Bewerber\u201c f\u00fcr den gehobenen Bibliotheksdienst des Bundes bef\u00e4higt sei. Daraufhin wurde er mit Wirkung vom 1. August 1981 unter Berufung in das Beamtenverh\u00e4ltnis auf Probe zum Bibliotheksinspektor zur Anstellung ernannt. Am 21. Januar 1985 erfolgte seine Ernennung zum Bibliotheksinspektor unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit.<\/p>\n<p>Durch Bescheid vom 23. August 2000 entschied die Oberfinanzdirektion C2 \u00fcber die Ber\u00fccksichtigung von Vordienstzeiten des Kl\u00e4gers als ruhegehaltf\u00e4hige Dienstzeit. Ber\u00fccksichtigt wurden nach \u00a7\u00a7 BEAMTVG \u00a7 10, BEAMTVG \u00a7 12 Abs. BEAMTVG \u00a7 12 Absatz 1 Satz 1 Nr. BEAMTVG \u00a7 12 Absatz 1 Nummer 2 BeamtVG die Angestelltenzeiten bei der Z. bzw. der D. Nicht nach \u00a7 BEAMTVG \u00a7 12 Abs. BEAMTVG \u00a7 12 Absatz 1, Abs. BEAMTVG \u00a7 12 Absatz 4 BeamtVG ber\u00fccksichtigt wurde die Studienzeit des Kl\u00e4gers an der Fachhochschule H. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Oberfinanzdirektion C2 durch Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 2001 zur\u00fcck. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte sie an, es k\u00f6nnten nur solche Ausbildungszeiten \u201eanderer Bewerber\u201c ber\u00fccksichtigt werden, die Laufbahnbewerbern zur Zeit der \u00dcbernahme des \u201eanderen Bewerbers\u201c in das Beamtenverh\u00e4ltnis vorgeschrieben gewesen seien. Zur Zeit der Ernennung des Kl\u00e4gers sei Laufbahnbewerbern ein Fachhochschulstudium des Bibliothekswesens nicht vorgeschrieben gewesen.<\/p>\n<p>Auf die am 27. Februar 2001 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Berlin die Beklagte mit Urteil vom 1. Juli 2005 unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verpflichtet, den Antrag des Kl\u00e4gers auf Ber\u00fccksichtigung seiner Ausbildungszeit an der Fachhochschule H. vom 1. M\u00e4rz 1978 bis 18. Juli 1980 nebst einer Anrechnungszeit von weiteren sieben Monaten als ruhegehaltf\u00e4hige Dienstzeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Die weitergehende Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Ber\u00fccksichtigung der genannten Zeiten hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Zur Begr\u00fcndung seiner Entscheidung hat das Gericht ausgef\u00fchrt, die Fachhochschulausbildung des Kl\u00e4gers sei dem laufbahnrechtlich vorgeschriebenen Vorbereitungsdienst mindestens zum Teil gleichartig im Sinne eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom BVERWG 21. November 1996; weder die Ausbildungsinhalte noch die praktische T\u00e4tigkeit in einer Bibliothek unterschieden sich wesentlich voneinander, geringere Unterschiede k\u00f6nne die Beklagte im Rahmen ihrer Ermessensaus\u00fcbung ber\u00fccksichtigen. Dass die Gleichartigkeit der Ausbildung gen\u00fcge, ergebe sich daraus, dass von \u201eanderen Bewerbern\u201c ein bestimmter Vorbildungsgang nicht gefordert werden d\u00fcrfe; dementsprechend seien auch solche Ausbildungszeiten grunds\u00e4tzlich ruhegehaltf\u00e4hig, die jenseits der laufbahnrechtlich vorgeschriebenen Ausbildung dem Erwerb der Laufbahnbef\u00e4higung gedient h\u00e4tten; dies sei in Bezug auf das Fachhochschulstudium des Kl\u00e4gers der Fall gewesen. Neben den hiernach ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higen zwei Jahren und f\u00fcnf Monaten seien &#8211; bis zur gesetzlichen H\u00f6chstgrenze von drei Jahren &#8211; weitere sieben Monate ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig, die dem Kl\u00e4ger auf seine Studienzeit angerechnet worden seien. Da die Beklagte demgegen\u00fcber bereits den Tatbestand des \u00a7 BEAMTVG \u00a7 12 Abs. BEAMTVG \u00a7 12 Absatz 4 Satz 1 BeamtVG als nicht erf\u00fcllt erachtet habe, sei sie durch das Verwaltungsgericht zur Aus\u00fcbung ihres Ermessens zu verpflichten.<\/p>\n<p>Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts richtet sich die vom Senat durch Beschluss vom 28. M\u00e4rz 2007 zugelassene Berufung der Beklagten.<\/p>\n<p>Die Beklagte beanstandet, dass das Verwaltungsgericht eine Gleichartigkeitsbetrachtung zwischen der von dem Kl\u00e4ger absolvierten und der f\u00fcr Laufbahnbewerber vorgeschriebenen Ausbildung durchgef\u00fchrt habe. Die Anwendung des \u00a7 BEAMTVG \u00a7 12 Abs. BEAMTVG \u00a7 12 Absatz 4 Satz 1 BeamtVG komme in Betracht, wenn der \u201eandere Bewerber\u201c in eine Laufbahn eingetreten sei, f\u00fcr die ein Laufbahnbewerber eine \u00fcber die allgemeine Schulbildung hinausgehende Ausbildung vorweisen m\u00fcsse, die nicht in einem Vorbereitungsdienst bestehe; etwa wenn vor dem Vorbereitungsdienst ein Hochschulstudium abzuschlie\u00dfen sei. F\u00fcr den \u201eanderen Bewerber\u201c, der zwar eine Hochschulausbildung, nicht aber den Vorbereitungsdienst durchlaufen habe, stelle sich dann die Frage, ob diese Hochschulausbildung der f\u00fcr Laufbahnbewerber vorgeschriebenen (Hochschul-) Ausbildung gleichartig sei. Bejahendenfalls k\u00f6nne sie als ruhegehaltf\u00e4hige Dienstzeit ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>unter Ab\u00e4nderung des angefochtenen Urteils die Klage in vollem Umfang abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Er meint, dass nur durch die Ber\u00fccksichtigung seines Fachhochschulstudiums die von \u00a7 BEAMTVG \u00a7 12 Abs. BEAMTVG \u00a7 12 Absatz 4 Satz 1 BeamtVG beabsichtigte Gleichstellung \u201eanderer Bewerber\u201c mit Laufbahnbewerbern bewirkt werden k\u00f6nne. Das Fachhochschulstudium sei dem Vorbereitungsdienst der Laufbahnbewerber gleichartig im Sinne von gleichwertig, die Ausbildungsziele seien identisch. Der Gesetzgeber habe nur g\u00e4nzlich anders geartete Ausbildungsg\u00e4nge von der Ber\u00fccksichtigung ausschlie\u00dfen wollen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorg\u00e4nge der Beklagten (ein Band Personalakte, zwei B\u00e4nde Vordienstzeiten, ein Band Angestelltenzeiten) Bezug genommen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Die Berufung ist begr\u00fcndet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht verpflichtet, den Antrag des Kl\u00e4gers auf Ber\u00fccksichtigung seiner Ausbildungszeit an der Fachhochschule H. vom 1. M\u00e4rz 1978 bis 18. Juli 1980 nebst einer Anrechnungszeit von weiteren sieben Monaten als ruhegehaltf\u00e4hige Dienstzeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Der Kl\u00e4ger hat keinen Anspruch auf erneute Bescheidung. Der ergangene Bescheid der Oberfinanzdirektion C2 vom 23. August 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Beh\u00f6rde vom 24. Januar 2001 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kl\u00e4ger nicht in seinen Rechten, \u00a7 VWGO \u00a7 113 Abs. VWGO \u00a7 113 Absatz 5 VwGO.<\/p>\n<p>Anspruchsgrundlage ist nicht \u00a7 BEAMTVG \u00a7 12 Abs. BEAMTVG \u00a7 12 Absatz 1 Satz 1 Nr. BEAMTVG \u00a7 12 Absatz 1 Nummer 1 BeamtVG i. d. F. der Bekanntmachung vom 16. M\u00e4rz 1999 (BGBl. I S. BGBL Jahr 1999 I Seite 322). Gem\u00e4\u00df \u00a7 BEAMTVG \u00a7 12 Abs. BEAMTVG \u00a7 12 Absatz 1 Satz 1 Nr. BEAMTVG \u00a7 12 Absatz 1 Nummer 1 BeamtVG kann die nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres verbrachte Mindestzeit der au\u00dfer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, \u00fcbliche Pr\u00fcfungszeit) als ruhegehaltf\u00e4hige Dienstzeit ber\u00fccksichtigt werden. Das Tatbestandsmerkmal \u201evorgeschrieben\u201c verlangt mehr als der Begriff \u201ef\u00f6rderlich\u201c. \u201eVorgeschrieben\u201c ist eine Ausbildung, wenn sie aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur \u00dcbertragung des ersten statusrechtlichen Amtes erforderlich ist. Bei der Ausbildung muss es sich um eine allgemeine normative Einstellungsvoraussetzung handeln, die der Bewerber erf\u00fcllen muss, um in das Beamtenverh\u00e4ltnis \u00fcbernommen zu werden (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2007 &#8211; BVERWG Aktenzeichen 2C1806 2 C 18.06 -, UA Rn. 22). Das Studium des Bibliothekswesens an der Fachhochschule H. war keine solche Einstellungsvoraussetzung f\u00fcr den Kl\u00e4ger. Er ist als \u201eanderer Bewerber\u201c i. S. v. \u00a7 BBG \u00a7 21 BBG i. d. F. der Bekanntmachung vom 3. Januar 1977 (BGBl. I S. BGBL Jahr 1977 I Seite 1) eingestellt worden. Seine Bef\u00e4higung f\u00fcr den gehobenen Bibliotheksdienst des Bundes ergab sich nicht daraus, dass er eine vorgeschriebene Ausbildungszeit absolviert hat. Von \u201eanderen Bewerbern\u201c durfte gem\u00e4\u00df \u00a7 BBG \u00a7 21 Satz 1 BBG ein bestimmter Vorbildungsgang nicht gefordert werden, sofern er nicht f\u00fcr alle Bewerber gesetzlich vorgeschrieben war. Der Antrag an den Bundespersonalausschuss zur Feststellung der Bef\u00e4higung des Kl\u00e4gers beruhte zwar &#8211; neben der Berufserfahrung des Kl\u00e4gers als Leiter der Zentralbibliothek des I. sowie als Bibliothekar bei der S. P. &#8211; darauf, dass er die Diplompr\u00fcfung an der Fachhochschule H. bestanden habe, jedoch nicht im Sinne einer normativen Einstellungsvoraussetzung.<\/p>\n<p>Anspruchsgrundlage ist auch nicht \u00a7 BEAMTVG \u00a7 12 Abs. BEAMTVG \u00a7 12 Absatz 4 Satz 1 BeamtVG. Hiernach k\u00f6nnen bei anderen als Laufbahnbewerbern (\u201eanderen Bewerbern\u201c) Zeiten nach \u00a7 BEAMTVG \u00a7 12 Abs. BEAMTVG \u00a7 12 Absatz 1 BeamtVG als ruhegehaltf\u00e4hig ber\u00fccksichtigt werden, wenn und soweit sie f\u00fcr Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Gem\u00e4\u00df \u00a7 BEAMTVG \u00a7 12 Abs. BEAMTVG \u00a7 12 Absatz 4 Satz 2 BeamtVG gilt, wenn eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet ist, das Gleiche f\u00fcr Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Auf den Kl\u00e4ger ist \u00a7 BEAMTVG \u00a7 12 Abs. BEAMTVG \u00a7 12 Absatz 4 Satz 1 BeamtVG anwendbar. Es kann dahin stehen, ob f\u00fcr die Abgrenzung zwischen \u00a7 BEAMTVG \u00a7 12 Abs. BEAMTVG \u00a7 12 Absatz 4 Satz 1 und 2 BeamtVG darauf abzustellen ist, dass Laufbahnvorschriften zur Zeit der Einstellung des anderen Bewerbers existierten, oder ob die Laufbahn sp\u00e4testens bei Abschluss der Ausbildung gestaltet sein musste (offen gelassen von BVerwG, Urteil vom 21. November 1996 &#8211; BVERWG Aktenzeichen 2A596 2 A 5.96 -, juris Rn. 17). Zu beiden Zeitpunkten existierten Laufbahnvorschriften f\u00fcr den gehobenen Bibliotheksdienst des Bundes, n\u00e4mlich die Ausbildungs- und Pr\u00fcfungsordnung f\u00fcr die Laufbahn des gehobenen Bibliotheksdienstes des Bundes vom 3. August 1964 (GMBl. S. 371) bzw. die Laufbahn-, Ausbildungs- und Pr\u00fcfungsordnung f\u00fcr die Laufbahn des gehobenen Dienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken und Dokumentationsstellen des Bundes (LAPO-gehD-Bibl) vom 16. Dezember 1980 (GMBl. 1981, 11).<\/p>\n<p>Bei dem Fachhochschulstudium des Kl\u00e4gers handelte es sich i. S. v. \u00a7 BEAMTVG \u00a7 12 Abs. BEAMTVG \u00a7 12 Absatz 4 Satz 1 BeamtVG um \u201eZeiten nach Absatz 1\u201c. \u00a7 BEAMTVG \u00a7 12 Abs. BEAMTVG \u00a7 12 Absatz 1 BeamtVG nennt als Zeit u. a. eine Hochschulausbildung. Hochschulen sind auch die Fachhochschulen (Str\u00f6tz, in: F\u00fcrst u. a., GK\u00d6D, Band 1, Stand Juni 2007, \u00a7 BEAMTVG \u00a7 12 BeamtVG Anm. 23; Bayer, in: Plog\/Wiedow\/Lemh\u00f6fer\/Bayer, BBG\/BeamtVG, Band 2, Stand August 2007, \u00a7 BEAMTVG \u00a7 12 BeamtVG Anm. 8a).<\/p>\n<p>Die Fachhochschulausbildung des Kl\u00e4gers erf\u00fcllt jedoch nicht die weitere Tatbestandsvoraussetzung des \u00a7 BEAMTVG \u00a7 12 Abs. BEAMTVG \u00a7 12 Absatz 4 Satz 1 BeamtVG, wonach die Ausbildung f\u00fcr Laufbahnbewerber vorgeschrieben sein muss.<\/p>\n<p>\u00a7 BEAMTVG \u00a7 12 Abs. BEAMTVG \u00a7 12 Absatz 4 Satz 1 BeamtVG erfasst F\u00e4lle, in denen \u201eandere Bewerber\u201c neben der zu ihrer Laufbahnbef\u00e4higung f\u00fchrenden Lebens- und Berufserfahrung einen Teil der Ausbildung absolviert haben, die f\u00fcr Laufbahnbewerber vorgeschrieben ist (Bayer, a. a. O., \u00a7 BEAMTVG \u00a7 12 BeamtVG Anm. 18a), etwa \u201eandere Bewerber\u201c f\u00fcr den h\u00f6heren Dienst, die die erste juristische Staatspr\u00fcfung abgelegt, jedoch den Vorbereitungsdienst nicht durchlaufen haben (vgl. Verwaltungsvorschriften zum BeamtVG, Ziffer 12.3.2.). Ihre Studienzeit kann als ruhegehaltf\u00e4hig ber\u00fccksichtigt werden, soweit sie auch von Laufbahnbewerbern nachzuweisen ist. Der \u201eandere Bewerber\u201c muss die Ausbildung wie ein Laufbahnbewerber zur\u00fcckgelegt haben, sie m\u00fcsste nach \u00a7 BEAMTVG \u00a7 12 Abs. BEAMTVG \u00a7 12 Absatz 1 BeamtVG ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig sein, wenn die Einstellung in das Beamtenverh\u00e4ltnis als Laufbahnbewerber erfolgt w\u00e4re (OVG M\u00fcnster, Urteil vom 30. Oktober 1995 &#8211; OVGMUENSTER Aktenzeichen 1A213592 1 A 2135\/92 -, juris Rn. 10; Schachel, in: Sch\u00fctz\/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der L\u00e4nder, Band 4, Stand Juli 2007, \u00a7 BEAMTVG \u00a7 12 BeamtVG Anm. 32). Diese Auslegung des \u00a7 BEAMTVG \u00a7 12 Abs. BEAMTVG \u00a7 12 Absatz 4 Satz 1 BeamtVG ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift, wonach die Ausbildung \u201ef\u00fcr Laufbahnbewerber vorgeschrieben\u201c sein muss.<\/p>\n<p>Die Auslegung nach Sinn und Zweck f\u00fchrt zum gleichen Ergebnis. Laufbahnbewerber &#8211; zu denen der Kl\u00e4ger nicht z\u00e4hlt &#8211; m\u00fcssen f\u00fcr einzelne Laufbahnen eine l\u00e4ngere Ausbildung als f\u00fcr andere Laufbahnen absolvieren oder es muss eine praktische hauptberufliche T\u00e4tigkeit abgeleistet worden sein. Hierdurch k\u00f6nnen innerhalb derselben Laufbahngruppe einige Bewerber die Laufbahn erst sp\u00e4ter beginnen, was zu Unterschieden hinsichtlich der ruhegehaltf\u00e4higen Dienstzeit f\u00fchrt. Diese Unterschiede werden f\u00fcr Laufbahnbewerber durch \u00a7 BEAMTVG \u00a7 12 Abs. BEAMTVG \u00a7 12 Absatz 1 BeamtVG ausgeglichen (BVerwG, Urteil vom 1. September 2005 &#8211; BVERWG Aktenzeichen 2C2804 2 C 28.04 -, NVwZ 2006, NVWZ Jahr 2006 Seite 216 [NVWZ Jahr 2006 217], Rn. NVWZ Jahr 2006 Seite 216 Randnummer 14; Urteil vom 21. November 1996, a. a. O., Rn. 13). Dabei wird der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz (Art. GG Artikel 3 Abs. GG Artikel 3 Absatz 1 GG) nicht dadurch verletzt, dass nur die vorgeschriebene und nicht auch eine lediglich n\u00fctzliche Ausbildung ber\u00fccksichtigt wird. Das der Regelung zugrunde liegende Bestreben, Zeiten einer vorgeschriebenen, l\u00e4ngeren Ausbildung auszugleichen, der sich Laufbahnbewerber notwendigerweise unterziehen mussten, ist eine sachgerechte Erw\u00e4gung, die es rechtfertigt, diese Bewerber g\u00fcnstiger als solche Bewerber zu stellen, deren Laufbahn fr\u00fcher h\u00e4tte beginnen k\u00f6nnen, aber durch eine vielleicht n\u00fctzliche, jedoch nicht vorgeschriebene Ausbildung verz\u00f6gert wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1967 &#8211; BVERWG Aktenzeichen IIC2767 II C 27.67 -, BVerwGE 27, BVERWGE Jahr 27 Seite 159 [BVERWGE Jahr 27 163 f.] zur Festsetzung des Besoldungsdienstalters).<\/p>\n<p>\u201eAndere Bewerber\u201c wie den Kl\u00e4ger stellt \u00a7 BEAMTVG \u00a7 12 Abs. BEAMTVG \u00a7 12 Absatz 4 Satz 1 BeamtVG hinsichtlich der Ber\u00fccksichtigung von Ausbildungszeiten, die sie wie Laufbahnbewerber zur Erlangung der f\u00fcr die Laufbahn erforderlichen Bef\u00e4higung abgeleistet haben, den Laufbahnbewerbern gleich (BVerwG, Urteil vom BVERWG 21. November 1996, a. a. O., Rn. 16; Urteil vom 25. Juni 1992 &#8211; Aktenzeichen 2A291 2 A 2.91 -, juris Rn. 20; OVG Magdeburg, Beschluss vom 15. M\u00e4rz 2006 &#8211; OVGMAGDEBURG Aktenzeichen 1L34605 1 L 346\/05 -, juris Rn. 8). Die Gleichstellung wird bewirkt, indem (nur) solche Ausbildungszeiten ber\u00fccksichtigt werden, die der \u201eandere Bewerber\u201c zur\u00fcckgelegt hat, um sp\u00e4ter seine Berufserfahrung erwerben zu k\u00f6nnen, und die auch bei einem Laufbahnbewerber ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig w\u00e4ren, weil sie ihm vorgeschrieben sind. Ansonsten w\u00fcrden \u201eandere Bewerber\u201c gegen\u00fcber Laufbahnbewerbern besser gestellt, indem sie Ausbildungszeiten einbringen k\u00f6nnten, deren Ber\u00fccksichtigung Laufbahnbewerbern verwehrt ist.<\/p>\n<p>Die Entstehungsgeschichte des \u00a7 BEAMTVG \u00a7 12 Abs. BEAMTVG \u00a7 12 Absatz 4 Satz 1 BeamtVG weist in die gleiche Richtung. Das BeamtVG vom 24. August 1976 (BGBl. I S. BGBL Jahr 1976 I Seite 2485) traf eine Regelung \u00fcber die Ber\u00fccksichtigung von Ausbildungszeiten \u201eanderer Bewerber\u201c in \u00a7 BEAMTVG \u00a7 12 Abs. BEAMTVG \u00a7 12 Absatz 3 BeamtVG, der mit Wirkung vom 1. Januar 1992 ohne inhaltliche Ver\u00e4nderung zu Abs. 4 wurde. Ausweislich der Amtlichen Begr\u00fcndung der Bundesregierung (BT-Drucks. 7\/2505, Seite 48) bezweckte \u00a7 BEAMTVG \u00a7 12 Abs. BEAMTVG \u00a7 12 Absatz 3 BeamtVG eine Anpassung an die Regelung des \u00a7 BBESG \u00a7 28 Abs. BBESG \u00a7 28 Absatz 7 Satz 1 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) i. d. F. des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und L\u00e4ndern (2. BesVNG) vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. BGBL Jahr 1975 I Seite 1173). \u00a7 BBESG \u00a7 28 Abs. BBESG \u00a7 28 Absatz 7 BBesG regelte die Festsetzung des Besoldungsdienstalters bei anderen als Laufbahnbewerbern. Diesen \u201eanderen Bewerbern\u201c kam bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters die nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres verbrachte Mindestzeit der au\u00dfer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, \u00fcbliche Pr\u00fcfungszeit) zugute, wenn und soweit sie f\u00fcr Laufbahnbewerber vorgeschrieben war. Diese Regelung wurde in \u00a7 BEAMTVG \u00a7 12 Abs. BEAMTVG \u00a7 12 Absatz 3 Satz 1 BeamtVG f\u00fcr die Ber\u00fccksichtigung von Vordienstzeiten \u00fcbernommen. Dementsprechend kann die Begr\u00fcndung der Bundesregierung zu \u00a7 BBESG \u00a7 28 Abs. BBESG \u00a7 28 Absatz 7 BBesG (BT-Drs. 7\/1906, Seite 84) herangezogen werden: \u201eDie Regelung des Absatzes 7 beseitigt H\u00e4rten in den F\u00e4llen, in denen Zeiten einer Ausbildung, hauptberuflichen T\u00e4tigkeit usw. nur deshalb nicht ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen, weil sie f\u00fcr andere als Laufbahnbewerber nicht vorgeschrieben sind\u201c. \u00a7 BBESG \u00a7 28 Abs. BBESG \u00a7 28 Absatz 7 BBesG a. F. als H\u00e4rtefallregelung bezweckte demnach h\u00f6chstens die Gleichstellung \u201eanderer Bewerber\u201c mit Laufbahnbewerbern, nicht jedoch eine Besserstellung durch Ber\u00fccksichtigung von Ausbildungszeiten, die bei Laufbahnbewerbern nicht ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Nach alledem ist das Fachhochschulstudium des Kl\u00e4gers nicht nach \u00a7 BEAMTVG \u00a7 12 Abs. BEAMTVG \u00a7 12 Absatz 4 Satz 1 BeamtVG ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig. Ein Fachhochschulstudium des Bibliothekswesens schrieb f\u00fcr Laufbahnbewerber zur Zeit des Abschlusses der Ausbildung des Kl\u00e4gers die Ausbildungs- und Pr\u00fcfungsordnung f\u00fcr die Laufbahn des gehobenen Bibliotheksdienstes des Bundes vom 3. August 1964 nicht vor. Das Gleiche gilt f\u00fcr die LAPO-gehD-Bibl vom 16. Dezember 1980 in Bezug auf den Zeitpunkt der Einstellung des Kl\u00e4gers in den gehobenen Dienst. Erst durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 1993 (GMBl. 1994, 14) wurde \u00a7 40a in die LAPO-gehD-Bibl. eingef\u00fcgt, wonach als gleichwertige Bef\u00e4higung gem\u00e4\u00df \u00a7 BLV \u00a7 27 Abs. BLV \u00a7 27 Absatz 1 BLV f\u00fcr die Laufbahn des gehobenen Dienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken die in der Anlage zu \u00a7 40a aufgef\u00fchrten, an allgemeinen Fachhochschulen au\u00dferhalb eines Vorbereitungsdienstes erworbenen Abschl\u00fcsse der Fachrichtungen Bibliotheks- und Dokumentationswesen anerkannt werden. In der Anlage zu \u00a7 40a ist unter anderem der Abschluss als Diplom-Bibliothekar an der Fachhochschule H., Fachbereich Bibliothekswesen, aufgef\u00fchrt. \u00a7 BLV \u00a7 27 BLV, auf den \u00a7 40a LAPO-gehD-Bibl. sich bezieht, ist Bestandteil des f\u00fcr Laufbahnbewerber geltenden Abschnitts II der BLV und erm\u00f6glicht die Einstellung unmittelbarer Laufbahnbewerber unter Verzicht auf Vorbereitungsdienst und Laufbahnpr\u00fcfung, wenn die Laufbahnbef\u00e4higung unter materiell gleichartigen und gleichwertigen Voraussetzungen au\u00dferhalb des Beamtenverh\u00e4ltnisses erworben wurde (vgl. Lemh\u00f6fer, in: Schr\u00f6der\/Lemh\u00f6fer\/Krafft, Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten, Stand September 2006, \u00a7 BLV \u00a7 27 BLV Rn. 1). Ob diese au\u00dferhalb des Beamtenverh\u00e4ltnisses erworbene Ausbildung f\u00fcr Laufbahnbewerber im Sinne des \u00a7 BEAMTVG \u00a7 12 BeamtVG \u201evorgeschrieben\u201c ist, braucht nicht entschieden zu werden. Jedenfalls kann der Kl\u00e4ger \u00a7 40a LAPO-gehD-Bibl. nicht f\u00fcr sich in Anspruch nehmen, da die Vorschrift erst nach seiner Einstellung in den gehobenen Dienst in Kraft getreten ist. Ein bereits eingestellter Bewerber braucht solchen nach seiner Einstellung erlassenen Vorschriften nicht nachzukommen. Dies rechtfertigt es ohne Versto\u00df gegen den Gleichheitsgrundsatz, sie ihm im Nachhinein andererseits nicht zugute kommen zu lassen (BVerwG, Urteil vom BVERWG 30. Mai 1967, a. a. O., S. 164).<\/p>\n<p>Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom BVERWG 21. November 1996 (a. a. O.) abgeleitet, dass die Fachhochschulausbildung des Kl\u00e4gers i. S. v. \u00a7 BEAMTVG \u00a7 12 Abs. BEAMTVG \u00a7 12 Absatz 4 Satz 1 BeamtVG \u201ef\u00fcr Laufbahnbewerber vorgeschrieben\u201c sei. In dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall hatte der Kl\u00e4ger Bergbau studiert und anschlie\u00dfend den Vorbereitungsdienst f\u00fcr den h\u00f6heren Dienst des Bergfachs durchlaufen. Sp\u00e4ter wurde er als \u201eanderer Bewerber\u201c in den h\u00f6heren Dienst des Bundesnachrichtendienstes \u00fcbernommen. Das Bundesverwaltungsgericht hielt das Studium des Bergfachs f\u00fcr nicht ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig nach \u00a7 BEAMTVG \u00a7 12 Abs. BEAMTVG \u00a7 12 Absatz 4 BeamtVG, da es der f\u00fcr Bewerber f\u00fcr die Laufbahn des h\u00f6heren Dienstes im Bundesnachrichtendienst vorgeschriebenen Ausbildung nicht gleichartig sei; es sei n\u00e4mlich in einer anderen Fachrichtung erfolgt (a. a. O., juris Rn. 18). Dem lag zugrunde, dass gem\u00e4\u00df \u00a7 3 (1) der Laufbahnordnung f\u00fcr den Bundesnachrichtendienst vom 21. August 1957 solche Beamte die Bef\u00e4higung f\u00fcr die Laufbahnen des h\u00f6heren Dienstes im Bundesnachrichtendienst besa\u00dfen, die durch Ableistung eines Vorbereitungsdienstes und Bestehen der Laufbahnpr\u00fcfung die Bef\u00e4higung f\u00fcr eine Laufbahn des h\u00f6heren nichttechnischen Dienstes in der Allgemeinen und Inneren Verwaltung erworben hatten. Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass die f\u00fcr die Laufbahn des h\u00f6heren nichttechnischen Dienstes in der Allgemeinen und Inneren Verwaltung geforderte Ausbildung &#8211; gemeint ist offenkundig das Studium der Rechts-, Wirtschafts-, Finanz- oder Sozialwissenschaften, vgl. \u00a7 BBG \u00a7 19 Abs. BBG \u00a7 19 Absatz 2 BBG vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. BGBL Jahr 1953 I Seite 551) i. d. F. des Gesetzes vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. BGBL Jahr 1957 I Seite 993) &#8211; einer anderen Fachrichtung angeh\u00f6re als das Studium des Bergfachs. Das Bundesverwaltungsgericht verglich mithin den von dem dortigen Kl\u00e4ger absolvierten Hochschul-Studiengang mit den f\u00fcr Laufbahnbewerber vorgeschriebenen Hochschul-Studieng\u00e4ngen. Damit ist nicht verbunden, dass (blo\u00dfe) inhaltliche Gemeinsamkeiten zwischen der Ausbildung des \u201eanderen Bewerbers\u201c und der f\u00fcr Laufbahnbewerber vorgeschriebenen Ausbildung zur Ber\u00fccksichtigung der Ausbildungszeit nach \u00a7 BEAMTVG \u00a7 12 Abs. BEAMTVG \u00a7 12 Absatz 4 BeamtVG f\u00fchren k\u00f6nnen. Im Falle des Kl\u00e4gers ist entscheidend, dass das von ihm absolvierte Fachhochschulstudium weder von der Fachrichtung noch \u00fcberhaupt f\u00fcr Laufbahnbewerber vorgeschrieben war. Sie mussten kein Fachhochschulstudium absolvieren, sondern nur einen Vorbereitungsdienst. Das vom Kl\u00e4ger durchlaufene Studium w\u00e4re f\u00fcr sie nicht ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig nach \u00a7 BEAMTVG \u00a7 12 Abs.1 BeamtVG. Deshalb kann auch der Kl\u00e4ger eine solche Ber\u00fccksichtigung nicht verlangen; er w\u00fcrde ansonsten in einer mit dem Zweck des \u00a7 BEAMTVG \u00a7 12 Abs. BEAMTVG \u00a7 12 Absatz 4 BeamtVG nicht zu vereinbarenden Weise besser gestellt als Laufbahnbewerber.<\/p>\n<p>Auch die weiter vom Kl\u00e4ger angef\u00fchrte Rechtsprechung gibt f\u00fcr ein Verst\u00e4ndnis des \u00a7 BEAMTVG \u00a7 12 Abs. BEAMTVG \u00a7 12 Absatz 4 BeamtVG in dem von ihm f\u00fcr richtig gehaltenen Sinn nichts her. In seinem Urteil vom 25. Juni 1992 (a. a. O.) hielt das Bundesverwaltungsgericht im Falle einer als Historikerin t\u00e4tigen \u201eanderen Bewerberin\u201c das von ihr in den USA absolvierte Studium nicht f\u00fcr ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig. Bildungsvoraussetzungen m\u00fcssten grunds\u00e4tzlich im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworben werden (arg. \u00a7 BRRG \u00a7 122 Abs. BRRG \u00a7 122 Absatz 1 BRRG), und der in den USA erworbene Studienabschluss sei nicht vom Bundespersonalausschuss anerkannt worden. In diesem Lichte sei es unbeachtlich, dass der f\u00fcr den h\u00f6heren Dienst in der Fachrichtung \u201eHistorikerin\u201c geforderte Bef\u00e4higungsnachweis das von der Kl\u00e4gerin im Ausland studierte Fach Geschichte umfasse. Auch hier f\u00fchrten demnach blo\u00dfe inhaltliche Gemeinsamkeiten mit der f\u00fcr Laufbahnbewerber vorgeschriebenen Ausbildung nicht zur Ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higkeit nach \u00a7 BEAMTVG \u00a7 12 Abs. BEAMTVG \u00a7 12 Absatz 4 BeamtVG.<\/p>\n<p>Der Begriff der \u201eGleichartigkeit\u201c im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedeutet hiernach keine zus\u00e4tzliche oder erweiternde M\u00f6glichkeit der Anerkennung von Ausbildungszeiten \u00fcber die durch das Erfordernis des Vorgeschriebenseins nach \u00a7 BEAMTVG \u00a7 12 Abs. BEAMTVG \u00a7 12 Absatz 4 BeamtVG gezogenen Grenzen hinaus, sondern nur eine Konkretisierung der ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higen Zeiten dahin, dass nur solche Ausbildungszeiten ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig sind, die der \u201eandere Bewerber\u201c wie ein Laufbahnbewerber zur Erlangung der f\u00fcr die Laufbahn erforderlichen Bef\u00e4higung abgeleistet hat. Daran fehlt es hier.<\/p>\n<p>H\u00f6herrangiges Recht wird durch die Nichtber\u00fccksichtigung der Vordienstzeit des Kl\u00e4gers nicht verletzt. Die Anrechnung von Vordienstzeiten als ruhegehaltf\u00e4hig ist kein hergebrachter Grundsatz der Beamtenversorgung i. S. v. Art. GG Artikel 33 Abs. GG Artikel 33 Absatz 5 GG. Das vorkonstitutionelle Beamtenrecht enthielt keine Bestimmung, dass Ausbildungszeiten oder f\u00f6rderliche Vordienstzeiten zu einer Erh\u00f6hung des Ruhegehalts beitragen m\u00fcssen (BVerwG, Urteil vom BVERWG 28. Februar 2007, a. a. O., UA Rn. 30).<\/p>\n<p>Da nach alledem die Tatbestandsvoraussetzungen des \u00a7 BEAMTVG \u00a7 12 Abs. BEAMTVG \u00a7 12 Absatz 4 BeamtVG nicht erf\u00fcllt sind, kann der Kl\u00e4ger keinen Anspruch auf erneute Bescheidung haben.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 VWGO \u00a7 154 Abs. VWGO \u00a7 154 Absatz 1 VwGO, die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit auf \u00a7 VWGO \u00a7 167 VwGO in Verbindung mit \u00a7\u00a7 ZPO \u00a7 708 Nr. ZPO \u00a7 708 Nummer 10, ZPO \u00a7 711 ZPO.<\/p>\n<p>Die Revision wird gem\u00e4\u00df \u00a7 VWGO \u00a7 132 Abs. VWGO \u00a7 132 Absatz 2 Nr. VWGO \u00a7 132 Absatz 2 Nummer 1 VwGO wegen der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung der Auslegung des Tatbestandsmerkmals \u201ef\u00fcr Laufbahnbewerber vorgeschrieben\u201c in \u00a7 BEAMTVG \u00a7 12 Abs. 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