{"id":4666,"date":"2020-02-13T18:56:13","date_gmt":"2020-02-13T16:56:13","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=4666"},"modified":"2020-03-28T01:49:05","modified_gmt":"2020-03-28T00:49:05","slug":"abgabepflicht-an-landesbibliotheken","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=4666","title":{"rendered":"Pflichtabgabe auch bei Spezialstudien"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht: <\/strong>Oberverwaltungsgericht NRW<strong><br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum: <\/strong>13.02.2020<strong><br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen:<\/strong> <a href=\"https:\/\/www.justiz.nrw.de\/nrwe\/ovgs\/ovg_nrw\/j2020\/4_A_1474_17_Beschluss_20200213.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\" class=\"liexternal\">4 A 1474\/17<\/a><\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart: <\/strong>Beschluss<\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract: <\/strong>In der Vorinstanz wurde entschieden, dass der Kl\u00e4ger,\u00a0der auftragsfreie Studien aus dem Sportbereich publiziert,\u00a0seiner Ablieferungspflicht\u00a0an die Universit\u00e4ts- und Landesbibliothek M\u00fcnster nachkommen muss. Die vom\u00a0Verleger\u00a0beantragte Zulassung auf Berufung\u00a0des Urteils wurde mit Beschluss\u00a0des Oberverwaltungsgerichts NRW abgelehnt, denn f\u00fcr die Pflichtabgabe sei nicht ma\u00dfgeblich, ob sich das Medienwerk nach seinem Inhalt nur an einen begrenzten Interessentenkreis richtet. Entscheidend ist allein, dass der Erwerb von Exemplaren allgemein auf der Homepage des Kl\u00e4gers f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit angeboten wurde.<br \/>\n<!--more--><\/p>\n<p><strong>Instanzenzug:<\/strong><\/p>\n<div>Verwaltungsgericht M\u00fcnster &#8211; 1 K 537\/16<\/div>\n<p><strong>Leits\u00e4tze<\/strong><\/p>\n<p>1. \u00a7 1 Pflichtexemplargesetz NRW ist Rechtsgrundlage f\u00fcr den Erlass von Bescheiden \u00fcber die Herausgabe von Pflichtexemplaren.<\/p>\n<p>2. Von dem Sammelauftrag der Bibliotheken nach dem nordrhein-westf\u00e4lischen Plichtexemplargesetz wird s\u00e4mtliches Schrifttum erfasst, das in NRW verlegt und allgemein zum Erwerb angeboten wird. Auf einen inhaltlichen Bezug zum Land kommt es nicht an.<\/p>\n<p>3. Medienwerke dienen nur dann \u201eausschlie\u00dflich gewerblichen oder gesch\u00e4ftlichen Zwecken\u201c, wenn ihre Herstellung nur der Erbringung oder Bewerbung einer anderen gewerblichen oder gesch\u00e4ftlichen Hauptleistung dient, die sich von der Herstellung der in Rede stehenden Medienwerke unterscheidet.<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Der Antrag des Kl\u00e4gers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts M\u00fcnster vom 19.5.2017 wird abgelehnt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt die Kosten des Zulassungsverfahrens.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird unter Ab\u00e4nderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung f\u00fcr beide Instanzen jeweils auf 500,00 Euro festgesetzt.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Der Antrag des Kl\u00e4gers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.<\/p>\n<p>1. Sein Zulassungsvorbringen begr\u00fcndet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (Zulassungsgrund nach \u00a7 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schl\u00fcssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden.<\/p>\n<p>Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 \u2013 1 BvR 830\/00 \u2013, NVwZ 2000, 1163 = juris, Rn. 15.<\/p>\n<p>Das Verwaltungsgericht hat den angegriffenen Bescheid vom 5.2.2016, mit dem der Kl\u00e4ger aufgefordert wurde, jeweils ein Exemplar des \u201eG. -Barometers\u201c der Jahrg\u00e4nge 14-18 (2011-2015) auf der Grundlage von \u00a7\u00a7 1 und 2 Pflichtexemplargesetz NRW (nachfolgend: PEG NRW) an die Universit\u00e4ts- und Landesbibliothek (ULB) M\u00fcnster herauszugeben, als formell und materiell rechtm\u00e4\u00dfig bewertet. Die Richtigkeit dieser Einsch\u00e4tzung wird durch das Antragsvorbringen nicht entkr\u00e4ftet.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 1 Abs. 1 S\u00e4tze 1 und 2 PEG NRW hat der Verleger von allen mittels eines Vervielf\u00e4ltigungsverfahrens hergestellten und zur Verbreitung bestimmten Medienwerken, die in Nordrhein-Westfalen verlegt werden, unabh\u00e4ngig von der Art des Tr\u00e4gers und des Vervielf\u00e4ltigungsverfahrens unaufgefordert innerhalb einer Woche nach Beginn der Verbreitung ein St\u00fcck unentgeltlich und auf eigene Kosten an die jeweils zust\u00e4ndige Universit\u00e4ts- und Landesbibliothek abzuliefern (Pflichtexemplar). Entsprechendes gilt f\u00fcr Medienwerke in unk\u00f6rperlicher Form, die in \u00f6ffentlichen Netzen dargestellt werden; bei diesen kann an die Stelle der Ablieferung die Bereitstellung nach den Ma\u00dfgaben der zust\u00e4ndigen Bibliothek treten. Nach \u00a7 1 Abs. 2 PEG NRW sind die Bibliotheken verpflichtet, die Pflichtexemplare zu sammeln. Sie haben die Pflichtexemplare einzuziehen, zu erschlie\u00dfen und f\u00fcr die Benutzung bereitzustellen sowie ihre Erhaltung und Benutzbarkeit dauerhaft zu sichern. Nach \u00a7 2 Abs. 1 Satz 1 PEG NRW nehmen die Aufgabe der Sammlung der Pflichtexemplare die Universit\u00e4ts- und Landesbibliotheken Bonn, D\u00fcsseldorf und M\u00fcnster gemeinsam wahr. Nach \u00a7 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 PEG NRW ist die ULB M\u00fcnster \u00f6rtlich zust\u00e4ndig f\u00fcr die Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und M\u00fcnster.<\/p>\n<p>Die Einsch\u00e4tzung des Verwaltungsgerichts, dass die ULB M\u00fcnster f\u00fcr den Erlass eines Bescheides \u00fcber die Herausgabe von Pflichtexemplaren an den im Regierungsbezirk M\u00fcnster wohnhaften Kl\u00e4ger sachlich und \u00f6rtlich zust\u00e4ndig ist, erweist sich auf dieser Grundlage nicht als zweifelhaft. Auch der Einwand des Kl\u00e4gers, dass das Pflichtexemplargesetz NRW die Bibliotheken nur zur Sammlung von Pflichtexemplaren und nicht zum Erlass von Verwaltungsakten erm\u00e4chtige, greift nicht durch.<\/p>\n<p>Eine Befugnis zum Erlass eines Verwaltungsakts muss nicht ausdr\u00fccklich geregelt sein; es gen\u00fcgt, wenn sie durch Auslegung des Gesetzes ermittelt werden kann. Die Beh\u00f6rde ist auch dann zum Erlass eines Leistungsbescheids erm\u00e4chtigt, wenn sie und der B\u00fcrger gerade mit Blick auf den von ihr geltend gemachten Anspruch in einem allgemeinen \u00f6ffentlich-rechtlichen \u00dcber- und Unterordnungsverh\u00e4ltnis stehen.<\/p>\n<p>Vgl. BVerwG, Urteile vom 11.10.2012 \u2013 5 C 20.11 \u2013, BVerwGE 144, 306 = juris, Rn. 11, und vom 14.6.2012 \u2013 5 C 4.11 \u2013, BVerwGE 143, 203 = juris, Rn. 13, m. w. N.<\/p>\n<p>Vorliegend ergibt sich die Befugnis f\u00fcr den Erlass des streitgegenst\u00e4ndlichen Bescheids hinreichend bestimmt aus \u00a7 1 PEG NRW. \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 PEG NRW enth\u00e4lt die Ablieferungspflicht der Verleger. \u00a7 1 Abs. 2 Satz 1 PEG NRW stellt demgegen\u00fcber die Sammelpflicht der Bibliotheken und konkretisiert diese dahingehend, dass die Bibliotheken die Pflichtexemplare nach \u00a7 1 Abs. 2 Satz 2 PEG NRW einzuziehen haben. Hierdurch kommt zum Ausdruck, dass die Bibliothek und die abgabepflichtigen Verleger gerade mit Blick auf die Abgabepflicht in einem den Erlass eines (Leistungs-)bescheids rechtfertigenden allgemeinen \u00f6ffentlich-rechtlichen \u00dcber- und Unterordnungsverh\u00e4ltnis stehen. Auch die Gesetzesbegr\u00fcndung best\u00e4tigt dieses Verst\u00e4ndnis. Danach sollte \u2013 wie zuvor \u2013 das \u201eaktive Sammeln\u201c von der Aufgabe der Bibliotheken umfasst sein, wof\u00fcr den Pflichtexemplarbibliotheken \u2012 nunmehr auch mit Blick auf digitale Publikationen \u2012 die erforderlichen Befugnisse gegen\u00fcber den Inhabern der Urheberrechte zustehen sollten.<\/p>\n<p>Vgl. LT Drs. 16\/179, S. 11.<\/p>\n<p>Das Zulassungsvorbringen, die Definition des \u201eMedienwerks\u201c und des \u201eVerlegers\u201c im Pflichtexemplargesetz NRW seien sehr weit gefasst, der Kl\u00e4ger sehe sich nicht als Verleger, er betreibe kein Verlagsunternehmen im herk\u00f6mmlichen wohlverstandenen Sinne, begr\u00fcndet ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Anhand der Begriffsbestimmungen des \u00a7 3 Abs. 1 PEG NRW (\u201eMedienwerke\u201c) und \u00a7 3 Abs. 3 PEG NRW (\u201eVerleger\u201c) hat das Verwaltungsgericht mit zutreffender Argumentation, die der Kl\u00e4ger nicht aufgreift, angenommen, dass der Kl\u00e4ger als Selbstverleger \u201eVerleger\u201c im Sinne des Gesetzes sei und die G. -Barometer der gesetzlichen Definition f\u00fcr Medienwerke unterfallen.<\/p>\n<p>Die \u201eG. -Barometer\u201c der Jahrg\u00e4nge 14-18 sind auch im Sinne von \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 PEG NRW \u201ezur Verbreitung bestimmt\u201c. Nach \u00a7 3 Abs. 2 Satz 1 PEG NRW liegt eine Verbreitung vor, wenn mindestens ein Exemplar des Medienwerkes einem gr\u00f6\u00dferen Personenkreis au\u00dferhalb der an der Herstellung Beteiligten zug\u00e4nglich gemacht wird. Werden die Exemplare eines Medienwerkes einzeln auf Bestellung hergestellt, gilt gem. \u00a7 3 Abs. 2 Satz 2 PEG NRW als Beginn der Verbreitung das allgemeine Angebot zum Erwerb von Exemplaren.<\/p>\n<p>Das Verwaltungsgericht hat insoweit angenommen, dass in der Ver\u00f6ffentlichung der \u201eG. -Barometer\u201c \u00fcber die auf der Homepage des Kl\u00e4gers ver\u00f6ffentlichte Publikationsliste mit dem Hinweis, die Bezugsbedingungen k\u00f6nne man \u00fcber das Kontaktformular erfahren, ein \u201eallgemeines Angebot\u201c zum Erwerb zu sehen sei. Der Kl\u00e4ger biete seit Jahren das \u201eG. -Barometer\u201c im Internet \u00fcber seine Homepage \u00f6ffentlich zum Erwerb an. Sein Angebot richte sich dabei an eine abstrakte, nicht konkret bestimmte und eingeschr\u00e4nkte Zahl Interessierter und damit an einen gr\u00f6\u00dferen Personenkreis. Diese Einsch\u00e4tzung wird durch das Zulassungsvorbringen nicht in Frage gestellt. F\u00fcr eine einschr\u00e4nkende Auslegung im Sinne des Kl\u00e4gers, dass ein \u201eallgemeines Angebot\u201c bereits deshalb nicht vorliege, weil der Kl\u00e4ger seine Studien nicht durch klassische Werbung oder Vertriebsausgaben anbiete, findet sich keine St\u00fctze im Gesetz. Aus dem Zusammenhang mit \u00a7 3 Abs. 2 Satz 1 PEG NRW, der eine Verbreitung schon bei einem Exemplar des Medienwerks, das einem gr\u00f6\u00dferen Personenkreis au\u00dferhalb der an der Herstellung Beteiligten zug\u00e4nglich gemacht wird, annimmt, wird deutlich, dass es nicht darauf ankommt, ob Werke in gr\u00f6\u00dferem Umfang beworben oder vertrieben werden. Zweck des nordrhein-westf\u00e4lischen Pflichtexemplarrechts ist es, das Schrifttum eines Landes wissenschaftlich und kulturell Interessierten m\u00f6glichst geschlossen zug\u00e4nglich zu machen, k\u00fcnftigen Generationen einen umfassenden Eindruck vom geistigen Schaffen fr\u00fcherer Epochen zu vermitteln und mit den Pflichtexemplarsammlungen der Landesbibliotheken die Grundlage einer umfassenden Dokumentation der wissenschaftlichen und kulturellen Leistungen des Landes zu bilden.<\/p>\n<p>LT-Drs. 11\/4926, S. 7.<\/p>\n<p>Dieser Zweck kann nur dann erf\u00fcllt werden, wenn von dem Sammelauftrag der Bibliotheken s\u00e4mtliches Schrifttum erfasst wird, unabh\u00e4ngig davon, ob es besonders beworben oder vertrieben wird. Nach dem dargelegten Gesetzeszweck kommt es auch nicht darauf an, ob sich das Medienwerk nach seinem Inhalt nur an einen begrenzten Interessentenkreis richtet. Entscheidend ist allein, dass der Erwerb von Exemplaren allgemein angeboten wird. Dass der Kl\u00e4ger die \u201eG. -Barometer\u201c tats\u00e4chlich auf seiner Homepage allgemein zum Erwerb angeboten hat, hat das Verwaltungsgericht umfassend gew\u00fcrdigt (Seite 7 f. des Urteilsabdrucks). Diese W\u00fcrdigung wird durch das pauschale Vorbringen, das \u201eG. -Barometer\u201c werde nur Branchenteilnehmern zug\u00e4nglich gemacht, die hieraus eine individuelle Erwartung und einen Nutzen haben oder ziehen k\u00f6nnten, nicht ernsthaft in Zweifel gezogen.<\/p>\n<p>Die \u201eG. -Barometer\u201c werden auch nicht von der Ausnahmevorschrift des \u00a7 5 Nr. 1 PEG NRW erfasst. Danach unterliegen solche Medienwerke nicht den Bestimmungen des Pflichtexemplargesetzes NRW, die ausschlie\u00dflich gewerblichen oder gesch\u00e4ftlichen Zwecken wie der Kundeninformation, der Information und Instruktion der Mitarbeiter oder der Verkehrsabwicklung dienen (zum Beispiel Verkaufskataloge, Preislisten, Werbung aller Art, Anleitungen, Anweisungen, Fahrpl\u00e4ne, Veranstaltungshinweise, Formbl\u00e4tter und Vordrucke). Medienwerke dienen \u2013 worauf auch das Verwaltungsgericht zutreffend abgestellt hat \u2013, nur dann \u201eausschlie\u00dflich gewerblichen oder gesch\u00e4ftlichen Zwecken\u201c, wenn ihre Herstellung nur der Erbringung oder Bewerbung einer anderen gewerblichen oder gesch\u00e4ftlichen Hauptleistung dient, die sich von der Herstellung der in Rede stehenden Medienwerke unterscheidet. Bei den hier streitgegenst\u00e4ndlichen Medienwerken handelt es sich \u2013 nach den Angaben des Kl\u00e4gers im Verwaltungsverfahren \u2013 um auftragsfreie Studien, die nicht ausschlie\u00dflich der Erbringung anderer gesch\u00e4ftlicher oder gewerblicher Dienstleistungen des auch Beratungsleistungen anbietenden Kl\u00e4gers an seine Kunden dienen. Sie dienen nach der Antragsbegr\u00fcndung der Information von Nutzern im Bereich des Sportbusiness und der Fu\u00dfballvereine sowie im Bereich der Sportausbildung, insbesondere des universit\u00e4ren Studiums. Nach dieser Zielrichtung ist eine \u201eausschlie\u00dflich gewerbliche oder gesch\u00e4ftliche\u201c Zweckverfolgung auszuschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>Die R\u00fcge des Kl\u00e4gers, die Beklagte sei im erstinstanzlichen Verfahren fehlerhaft vertreten worden, ist auch mit Blick auf die Rechtskraftwirkung des erstinstanzlichen Urteils nicht geeignet, Zweifel an tragenden Rechtss\u00e4tzen oder einer erheblichen Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts aufzuwerfen.<\/p>\n<p>2. Die Berufung ist auch nicht wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach \u00a7 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine f\u00fcr die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche kl\u00e4rungsbed\u00fcrftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt die Formulierung einer bestimmten, noch nicht gekl\u00e4rten und f\u00fcr die Rechtsmittelentscheidung erheblichen Frage und au\u00dferdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, \u00fcber den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll.<\/p>\n<p>Vgl. OVG NRW, Beschl\u00fcsse vom 30.7.2019 \u2013 4 A 468\/17 \u2013, juris, Rn. 45, und vom 2.3.2017 \u2012 4 A 1808\/16 \u2013, juris, Rn. 20 f., m. w. N.<\/p>\n<p>Die mit dem Zulassungsvorbringen sinngem\u00e4\u00df aufgeworfene Frage, ob solche Medienwerke, die in Nordrhein-Westfalen verlegt worden sind, aber selbst keinen Bezug zu Nordrhein-Westfalen haben, vom Sinn und Zweck des Pflichtexemplargesetzes NRW erfasst werden,<\/p>\n<p>l\u00e4sst sich auch ohne Durchf\u00fchrung eines Berufungsverfahrens auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts eindeutig beantworten. Die von dem Kl\u00e4ger vertretene Auslegung dahingehend, dass das Medienwerk einen inhaltlichen Bezug zu Nordrhein-Westfalen aufweisen m\u00fcsse, findet keine Grundlage im Gesetz.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 PEG NRW trifft die Ablieferungspflicht alle in Nordrhein-Westfalen verlegten Medienwerke. Nach \u00a7 3 Abs. 4 Satz 1 PEG NRW gilt ein Medienwerk als in Nordrhein-Westfalen verlegt, dessen Verleger \u2013 wie der Kl\u00e4ger \u2013 seinen Hauptsitz oder Hauptwohnsitz in Nordrhein-Westfalen hat. Nach dem Wortlaut des Gesetzes wird die Abgabepflicht allein daran festgemacht, ob sich der Verlagsort in Nordrhein-Westfalen befindet. Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr die Ablieferungs- bzw. Sammelpflicht ist nach der Gesetzesbegr\u00fcndung, mit der das Pflichtexemplargesetz NRW eingef\u00fchrt wurde, dass es sich um \u201eSchrifttum eines Landes\u201c handelt und damit die umfassende Dokumentation \u201eder wissenschaftlichen und kulturellen Leistungen einer Region\u201c bezweckt werden sollte,<\/p>\n<p>LT-Drs. 11\/4926, S. 7.<\/p>\n<p>Ein inhaltlicher Bezug des Medienwerks zu der Region wird hingegen nicht vorausgesetzt.<\/p>\n<p>Die weitere sinngem\u00e4\u00df formulierte Frage,<\/p>\n<p>ob die streitgegenst\u00e4ndlichen Regelungen des Pflichtexemplargesetzes NRW von der Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers gedeckt seien,<\/p>\n<p>ist h\u00f6chstrichterlich bereits gekl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Die Ablieferungspflicht nach den Pflichtexemplargesetzen stellt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Inhaltsbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar.<\/p>\n<p>Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.7.1981 \u2013 1 BvL 24\/78 \u2013, BVerfGE 58, 137 = juris, Rn. 29 ff.<\/p>\n<p>Dabei hat der Gesetzgeber seine Gesetzgebungskompetenz eingehalten. Regelungen \u00fcber das Pflichtexemplarwesen unterfallen nicht dem in ausschlie\u00dflicher Bundeskompetenz stehenden Urheber- und Verlagsrecht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 9 GG), sondern der L\u00e4nderkompetenz nach Art. 70 GG, weil der Bund von seiner Kompetenz zur F\u00f6rderung der wissenschaftlichen Forschung nach Art. 74 Nr. 13 GG insoweit keinen Gebrauch gemacht hat. Die Frage der Zust\u00e4ndigkeit des Gesetzgebers beantwortet sich nicht nach dem gew\u00e4hlten Ankn\u00fcpfungspunkt, sondern nach dem Gegenstand des Gesetzes.<\/p>\n<p>Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.7.1981 \u2013 1 BvL 24\/78 \u2013, BVerfGE 58, 137 = juris, Rn. 33 ff., 47.<\/p>\n<p>Gemessen daran dient auch das nordrhein-westf\u00e4lische Pflichtexemplarrecht kulturpolitischen und wissenschaftlichen Zwecken. Dadurch soll \u2012 wie ausgef\u00fchrt \u2012 das Schrifttum eines Landes wissenschaftlich und kulturell Interessierten m\u00f6glichst geschlossen zug\u00e4nglich gemacht und k\u00fcnftigen Generationen ein umfassender Eindruck vom geistigen Schaffen fr\u00fcherer Epochen vermittelt werden. Pflichtexemplarsammlungen sollen die Grundlage einer umfassenden Dokumentation der wissenschaftlichen und kulturellen Leistungen einer Region bilden.<\/p>\n<p>Vgl. LT-Drs. 11\/4926, S. 7.<\/p>\n<p>Bezogen auf die weiter sinngem\u00e4\u00df aufgeworfene Frage,<\/p>\n<p>ob die dem Kl\u00e4ger auferlegte zwangsweise Abgabe von Pflichtexemplaren mit h\u00f6herrangigem Recht \u2013 insbesondere dem Eigentumsrecht, dem Markenrecht und dem Urheberrecht \u2013 nicht in Einklang steht,<\/p>\n<p>legt der Kl\u00e4ger keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von \u00a7 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO dar.<\/p>\n<p>Insoweit hat der Kl\u00e4ger bereits nicht aufgezeigt, inwieweit sich in einem Berufungsverfahren allgemein kl\u00e4rungsbed\u00fcrftige Fragen stellen w\u00fcrden, die in der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung zur Vereinbarkeit der Abgabe von Pflichtexemplaren mit dem Eigentumsrecht aus Art. 14 GG oder einschl\u00e4gigen Unionsrechtsakten noch nicht gekl\u00e4rt sind.<\/p>\n<p>Nach der so genannten \u201ePflichtexemplarentscheidung\u201c des Bundesverfassungsgerichts stellt die unentgeltliche Abgabe eines Belegexemplars je Druckwerk eine zumutbare, den Verleger nicht \u00fcberm\u00e4\u00dfig und einseitig treffende Belastung dar, wenn der damit verbundene wirtschaftliche Nachteil nicht wesentlich ins Gewicht f\u00e4llt. Davon kann bei der Mehrzahl der periodisch und nicht periodisch herausgegebenen Literatur ausgegangen werden, wenn sie in gr\u00f6\u00dferer Auflage hergestellt wird.<\/p>\n<p>Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.7.1981 \u2013 1 BvL 24\/78 \u2013, BVerfGE 58, 137 = juris, Rn. 47.<\/p>\n<p>Zwar verst\u00f6\u00dft eine allgemeine Ablieferungspflicht bei Ausschluss einer Kostenerstattung gegen Art. 14 GG, wenn auch diejenigen Druckwerke erfasst werden, die mit gro\u00dfem Aufwand und zugleich nur in kleiner Auflage hergestellt werden. Die Pflicht zur unentgeltlichen Abgabe von Belegst\u00fccken solcher Druckwerke stellt im Gegensatz zu den Billig- und Massenproduktionen eine ins Gewicht fallende Belastung dar.<\/p>\n<p>Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.7.1981 \u2013 1 BvL 24\/78 \u2013, BVerfGE 58, 137 = juris, Rn. 48 f.<\/p>\n<p>Nach diesen Ma\u00dfgaben ist nicht ersichtlich, dass das Eigentumsrecht aus Art. 14 GG durch die in \u00a7\u00a7 1 und 2 PEG NRW begr\u00fcndete Ablieferungspflicht, der auch der Kl\u00e4ger unterliegt, verletzt sein k\u00f6nnte. Das gilt schon deshalb, weil keine Medienwerke in Rede stehen, die mit gro\u00dfem Aufwand und zugleich nur in kleiner Auflage hergestellt werden und f\u00fcr die \u00a7 7 PEG NRW eine Entsch\u00e4digung vorsieht, wenn n\u00e4mlich ein abzulieferndes, nicht mit \u00f6ffentlichen Mitteln gef\u00f6rdertes Medienwerk in einer Auflage von weniger als 300 St\u00fcck hergestellt wird und der Ladenpreis mehr als 200 Euro betr\u00e4gt.<\/p>\n<p>Die Studien des Kl\u00e4gers wurden \u2013 nach seinen Angaben gegen\u00fcber der ULB M\u00fcnster \u2013 entweder elektronisch in Form von PDF-Dateien oder als Softcover mit Leimbindung f\u00fcr 100,00 \u20ac in der Print-Ausgabe und 90,00 \u20ac in der PDF-Ausgabe abgegeben. Eine \u00fcberm\u00e4\u00dfige Belastung bei der Herstellung des als Pflichtexemplar abzugebenden Medienwerks \u2013 die die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts f\u00fcr eine gegen Art. 14 GG versto\u00dfende Ablieferungspflicht voraussetzt \u2013 ist schon deshalb nicht erkennbar, weil ihm eine PDF-Ausgabe vorliegt, die er ohne weiteren Kostenaufwand der Landesbibliothek \u00fcbermitteln kann. Allein dadurch, dass ein Belegexemplar in die Sammlung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Landesbibliothek aufgenommen wird und dort kostenlos f\u00fcr jedermann nutzbar ist (vgl. auch \u00a7\u00a7 10, 19 Abs. 3 Kulturf\u00f6rdergesetz NRW, \u00a7 60e UrhG), verliert die Leistung von Autoren und Verlagen entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers nicht g\u00e4nzlich an Wert. Relevante Auswirkungen auf die Vermarktungsf\u00e4higkeit des Werks des Kl\u00e4gers sind schon deshalb nicht ersichtlich, weil er es im Rahmen seines eigenen Gesch\u00e4ftsmodells an Hochschulen sogar um 20 % verg\u00fcnstigt abgegeben hat. Er selbst hat also durch die Aufnahme des Werks in mehrere \u00f6ffentlich zug\u00e4ngliche Bibliotheken weitere Absatzm\u00e4rkte nicht als gef\u00e4hrdet angesehen.<\/p>\n<p>Die dem Kl\u00e4ger auferlegte Pflicht, ein Pflichtexemplar seines Werks in k\u00f6rperlicher oder elektronischer Form an die ULB M\u00fcnster abzugeben, ber\u00fchrt weder das Marken- noch das Urheberrecht. Das Recht des Urhebers zu bestimmen, ob und wie sein Werk ver\u00f6ffentlicht wird (\u00a7 11 ff. UrhG), bleibt hierdurch genauso wie das Recht eines Inhabers einer etwaig gesch\u00fctzten Marke auf ihre Benutzung (\u00a7 14 MarkenG) unangetastet. Die Abgabepflicht betrifft nur ein \u201eerscheinendes\u201c Druckwerk und damit weder das gesamte urheberrechtlich gesch\u00fctzte Werk noch eine gesch\u00fctzte Marke.<\/p>\n<p>Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.7.1981 \u2013 1 BvL 24\/78 \u2013, BVerfGE 58, 137 = juris, Rn. 33 (zum Urheberrecht).<\/p>\n<p>Ausgehend davon zeigt der Kl\u00e4ger einen allgemeinen Kl\u00e4rungsbedarf bezogen auf die Vereinbarkeit der Ablieferungspflicht f\u00fcr Pflichtexemplare mit Unionsrecht nicht schon dadurch auf, dass er einen Versto\u00df gegen Art. 2 bis 4 der Richtlinie 2001\/29\/EG vom 22.5.2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft unter Hinweis darauf behauptet, nach Unionsrecht m\u00f6gliche Ausnahmeregelungen und Beschr\u00e4nkungen seien nicht ausreichend und ber\u00fccksichtigten nicht in der gebotenen Weise die eigenst\u00e4ndige wirtschaftliche Bedeutung des Schutzgegenstandes. Auf sich beruhen kann, ob die in Rede stehende Abgabepflicht anders als dem nationalen Urheberrecht dem unionsrechtlichen Urheberrechtsschutz unterf\u00e4llt. Denn der Kl\u00e4ger behauptet nicht einmal, dass die nach innerstaatlichem Recht rechtm\u00e4\u00dfige Ablieferungspflicht die Grenzen \u00fcberschreitet, die das Unionsrecht \u2013 f\u00fcr den Fall, dass der unionsrechtliche Schutz des Urheberrechts Anwendung findet \u2013 dem nationalen Gesetzgeber f\u00fcr Ausnahmen und Beschr\u00e4nkungen des Urheberrechts in Art. 5 der Richtlinie 2001\/29\/EG bel\u00e4sst. Soweit die Ausnahmen und Beschr\u00e4nkungen unter dem Vorbehalt stehen, dass durch sie die normale Verwertung des Werks nicht beeintr\u00e4chtigt und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungeb\u00fchrlich verletzt werden d\u00fcrfen, Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001\/29\/EG, ist schon durch die Abgabe des Werks durch den Kl\u00e4ger zu g\u00fcnstigeren Preisen an wissenschaftliche Abnehmer offenkundig, dass die normale Verwertung des Werks und die berechtigten Interessen des Kl\u00e4gers nicht allein dadurch ungeb\u00fchrlich verletzt werden, dass sein Werk durch das Pflichtexemplarrecht in der ULB M\u00fcnster einem allgemeinen Nutzerkreis kostenlos zug\u00e4nglich gemacht wird. Dass hierdurch der freie Waren- und Dienstleistungsverkehr in der Gemeinschaft ber\u00fchrt werden k\u00f6nnte, ist nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 154 Abs. 2 VwGO.<\/p>\n<p>Die Festsetzung und \u00c4nderung des Streitwerts beruht auf den \u00a7\u00a7 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Die Bedeutung der Sache f\u00fcr den Kl\u00e4ger bestimmt sich regelm\u00e4\u00dfig nach den wirtschaftlichen Auswirkungen im Falle des Obsiegens bzw. Unterliegens. Der Kl\u00e4ger hat gegen\u00fcber der Beklagten im Verwaltungsverfahren angegeben, dass die Studien f\u00fcr 100,00 \u20ac in der Print-Ausgabe und 90,00 \u20ac in der PDF-Ausgabe abgegeben w\u00fcrden. Dies ist der Streitwertfestsetzung zu Grunde zu legen. Der davon abweichend angegebene Wert von 500,00 Euro pro Exemplar ber\u00fccksichtigt zu Unrecht offenbar anteilig auch Herstellungskosten, die bei einem freih\u00e4ndigen Verkauf nicht auf K\u00e4ufer umgelegt werden. Er ist daher auch im Zusammenhang mit der Streitwertfestsetzung unbeachtlich.<\/p>\n<p>Dieser Beschluss ist nach \u00a7 152 Abs. 1 VwGO, \u00a7 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. \u00a7 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Oberverwaltungsgericht NRW Entscheidungsdatum: 13.02.2020 Aktenzeichen: 4 A 1474\/17 Entscheidungsart: Beschluss eigenes Abstract: In der Vorinstanz wurde entschieden, dass der Kl\u00e4ger,\u00a0der auftragsfreie Studien aus dem Sportbereich publiziert,\u00a0seiner Ablieferungspflicht\u00a0an die Universit\u00e4ts- und Landesbibliothek M\u00fcnster nachkommen muss. 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