{"id":467,"date":"2007-09-10T16:39:56","date_gmt":"2007-09-10T14:39:56","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=467"},"modified":"2008-11-02T16:41:12","modified_gmt":"2008-11-02T14:41:12","slug":"kontaktdaten-von-mitarbeitern-auf-der-bibliothekshomepage-i","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=467","title":{"rendered":"Kontaktdaten von Mitarbeitern auf der Bibliothekshomepage I"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht: <\/strong>Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum: <\/strong>10.09.2007<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen: <\/strong><a href=\"http:\/\/www.jurpc.de\/rechtspr\/20070165.htm\" title=\"2 A 10413\/07\" class=\"liexternal\">2 A 10413\/07<\/a><\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart: <\/strong>Urteil<\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract:<\/strong> Ein Oberbibliotheksrat klagt gegen das Bundesland Rheinland-Pfalz aufgrund der Ver\u00f6ffentlichung seines Namens und E-Mailadresse im Internet. Der Kl\u00e4ger behauptet, anhand einer 2005 getroffenen Vereinbarung nicht f\u00fcr  Publikumsverkehr zust\u00e4ndig zu sein.<\/p>\n<p><!--more--><strong>Instanzenzug<\/strong>:<br \/>\n&#8211; <a href=\"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=58\" title=\"Bundesverwaltung\" class=\"liinternal\">BVerwG vom 12.03.2008, Az. 2 B 131\/07<\/a><br \/>\n&#8211; OVG Reihnland-Pfalz vom 10.09.2007, Az. 2 A 10413\/07<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><br \/>\nDer Kl\u00e4ger wendet sich gegen die Ver\u00f6ffentlichung seines Namens im Internet-Auftritt seiner Besch\u00e4ftigungsbeh\u00f6rde.<\/p>\n<p>Er ist Oberbibliotheksrat im Dienst des beklagten Landes und als Fachreferent bei der Pf\u00e4lzischen Landesbibliothek in S. t\u00e4tig, die Teil des Landesbibliothekszentrums ist. Seinen Antrag, weder seinen Namen noch Teile davon als E-Mail-Adresse im Internet zu ver\u00f6ffentlichen, begr\u00fcndete er unter Verweis auf eine mit dem Beklagten im Jahr 2005 getroffene Vereinbarung damit, er habe keinen Publikumsverkehr. Anfragen richteten sich vorrangig an die Auskunfts- und Informationsstelle der Bibliothek. Als Ansprechpartner f\u00fcr Fachfragen stehe ein Kollege zur Verf\u00fcgung. Der Kl\u00e4ger habe bereits eine E-Mail-Adresse, die lediglich die Abk\u00fcrzung der Fachabteilung enthalte und f\u00fcr die Kommunikation mit Au\u00dfenstehenden ausreichend sei. Der vom Beklagten um eine Stellungnahme gebetene Landesbeauftragte f\u00fcr den Datenschutz kam zu dem Ergebnis, bei Bediensteten mit Au\u00dfenkontakten best\u00fcnden keine Bedenken gegen die Ver\u00f6ffentlichung des Namens, der Amtsbezeichnung sowie von dienstlichen Erreichbarkeitsdaten. Der Beklagte lehnte daraufhin den Antrag des Kl\u00e4gers ab. Zur Begr\u00fcndung verwies er auf die Darlegungen des Landesbeauftragten und f\u00fchrte erg\u00e4nzend aus, der Kl\u00e4ger sei in der Vereinbarung vom 23. Juni 2005 lediglich vom regelm\u00e4\u00dfigen Publikumsverkehr im Lesesaal der Bibliothek entbunden worden.<\/p>\n<p>Nach erfolgloser Durchf\u00fchrung des Widerspruchsverfahrens, in dem der Kl\u00e4ger einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung r\u00fcgte, hat er Klage erhoben und beantragt,<br \/>\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Februar 2006 und des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2006 zu verurteilen, seinen Namen und Vornamen auf den Internetseiten oder anderen Publikationen des Landesbibliothekszentrums zu entfernen.<\/p>\n<p>Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begr\u00fcndung abgewiesen, Name und Zust\u00e4ndigkeitsbereich eines Beamten sowie seine dienstliche Telefonnummer und E-Mail-Adresse geh\u00f6rten nicht zu den Personalaktendaten, deren Weitergabe \u00a7 102 Abs. 1 Satz 1 Landesbeamtengesetz &#8211; LBG &#8211; entgegenstehe. Die Bekanntgabe der vorgenannten Informationen im Internet k\u00f6nne sowohl auf \u00a7 102 Abs. 4 LBG als auch auf \u00a7 31 Abs. 1 und 2 Nr. 3 Landesdatenschutzgesetz &#8211; LDSG &#8211; gest\u00fctzt werden. Sie sei nach dem insoweit ma\u00dfgeblichen Willen des Dienstherrn dienstlich notwendig. Ihr stehe auch die mit dem Kl\u00e4ger getroffene Vereinbarung \u00fcber seine dienstliche Verwendung nicht entgegen.<\/p>\n<p>Gegen diese Entscheidung hat der Kl\u00e4ger die vom Senat zugelassene Berufung eingelegt. Er f\u00fchrt erg\u00e4nzend zu seinem bisherigen Vorbringen aus, eine Ver\u00f6ffentlichung der in Rede stehenden Daten bed\u00fcrfe einer gesetzlichen Erm\u00e4chtigungsgrundlage. Aus \u00a7 102 Abs. 4 LBG k\u00f6nne nur eine Nutzung f\u00fcr verwaltungsinterne Zwecke hergeleitet werden. F\u00fcr die Frage der dienstlichen Erforderlichkeit sei nicht auf den Willen des Dienstherrn abzustellen. Vielmehr unterliege die Einhaltung der Voraussetzungen des \u00a7 31 Abs. 2 Nr. 3 LDSG der uneingeschr\u00e4nkten gerichtlichen Kontrolle. Diese m\u00fcsse zu dem Ergebnis f\u00fchren, dass er tats\u00e4chlich keine Au\u00dfenkontakte habe. Auch der Beklagte habe die Notwendigkeit der Bekanntgabe des Namens und der E-Mail-Adresse des Kl\u00e4gers nicht dargelegt. F\u00fcr andere Mitarbeiter verwende das Landesbibliothekszentrum nach wie vor E-Mail-Adressen ohne Namensbezug.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, unter Ab\u00e4nderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstra\u00dfe vom 6. Februar 2006 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 28. August 2006 und des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2006 zu verurteilen, den Namen und Vornamen des Kl\u00e4gers auf den Internet-Seiten oder anderen Publikationen des Landesbibliothekszentrums zu entfernen.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt, die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Er verteidigt das angegriffene Urteil und macht erg\u00e4nzend geltend, der Kl\u00e4ger definiere die Aufgabenbeschreibung eines Fachreferenten falsch. Seine Schlussfolgerungen st\u00fcnden im Widerspruch zu der dem Landesbibliothekszentrum aufgegebenen Kunden- und Serviceorientierung, die ohne die Nennung der Kontaktdaten im Internet heutzutage nicht zu leisten sei.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Beteiligten und die Verwaltungsvorg\u00e4nge (1 Heft) verwiesen, die Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung gewesen sind.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><br \/>\nDie zul\u00e4ssige Berufung ist unbegr\u00fcndet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Entfernung des Namens des Kl\u00e4gers im Internet-Auftritt und in anderen Publikationen des Landesbibliothekszentrums zu Recht abgewiesen.<\/p>\n<p>Es kann dahingestellt bleiben, ob die angegriffene Ma\u00dfnahme in Anbetracht dessen, dass der Kl\u00e4ger von ihr in seiner Stellung als Amtstr\u00e4ger betroffen ist, einer gesetzlichen Erm\u00e4chtigungsgrundlage bedarf. Gleichfalls keiner abschlie\u00dfenden Entscheidung bedarf die Frage, ob auch die gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Abs. 7, \u00a7 31 Abs. 8 LDSG vorrangige Vorschrift des \u00a7 102 Abs. 4 Satz 1 LBG (1.) oder allein \u00a7 31 Abs. 2 Nr. 3 LDSG (2.) die Voraussetzungen einer Ver\u00f6ffentlichung von Zust\u00e4ndigkeitsverzeichnissen im Internet regelt; denn die (weiteren) Voraussetzungen beider Normen sind vorliegend erf\u00fcllt. Insbesondere z\u00e4hlen Au\u00dfenkontakte zum Aufgabenbereich des Kl\u00e4gers (3.). Aus diesem Grund verst\u00f6\u00dft die Ver\u00f6ffentlichung seines Namens sowie seiner dienstlichen Kontaktdaten nicht gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (4.).<\/p>\n<p><strong>1.<\/strong> \u00a7 102 Abs. 4 Satz 1 LBG erm\u00e4chtigt den Dienstherrn zur Erhebung personenbezogener Daten, soweit dies zur Durchf\u00fchrung organisatorischer Ma\u00dfnahmen erforderlich ist. Fraglich ist, ob die Vorschrift neben der Erhebung auch die \u00dcbermittlung solcher Daten regelt. Zwar hat der Gesetzgeber in der Begr\u00fcndung zu \u00a7 102 d LBG darauf hingewiesen, diese Vorschrift stehe der Ver\u00f6ffentlichung von Gesch\u00e4ftsverteilungspl\u00e4nen, Telefonlisten und Organisationspl\u00e4nen nicht entgegen; vielmehr ergebe sich aus dem Zweck der nach \u00a7 102 Abs. 4 LBG zul\u00e4ssigen Erhebung bereits die M\u00f6glichkeit einer Ver\u00f6ffentlichung, ohne dass es einer ausdr\u00fccklichen gesetzlichen Regelung bed\u00fcrfe (vgl. LT-Drucks. 12\/316, S. 31). Diese Intention hat allerdings weder im Wortlaut des \u00a7 102 Abs. 4 Satz 1 LBG seinen Niederschlag gefunden noch ergibt sie sich aus dem Zusammenhang der Norm, die den Aufbau und den zul\u00e4ssigen Inhalt von Personalakten regelt.<\/p>\n<p><strong>a) <\/strong> Dessen ungeachtet sind jedoch ihre weiteren Voraussetzungen erf\u00fcllt. Die Ver\u00f6ffentlichung des Namens und der dienstlichen Kontaktdaten sind zur Durchf\u00fchrung organisatorischer Ma\u00dfnahmen &#8211; n\u00e4mlich f\u00fcr die Au\u00dfendarstellung der Bibliothek &#8211; erforderlich. Insoweit bezieht sich das Kriterium der Erforderlichkeit nicht auf die organisatorische Ma\u00dfnahme, sondern nur auf die \u00dcbermittlung personenbezogener Daten zu deren Durchf\u00fchrung. Die Entscheidung des Dienstherrn f\u00fcr einen &#8222;personalisierten&#8220; Beh\u00f6rdenauftritt hingegen obliegt seinem Organisationsermessen. Diese Form der Pr\u00e4sentation begegnet angesichts des damit verfolgten Ziels, die Transparenz staatlichen Handelns zu erh\u00f6hen, Zugangsschwellen f\u00fcr den B\u00fcrger abzusenken und nicht von interner Weiterleitung abh\u00e4ngige Anfragen zu erm\u00f6glichen, keinen rechtlichen Bedenken.<\/p>\n<p>Die Nutzung auch funktionsbezogener E-Mail-Adressen widerspricht nicht der Absicht des Beklagten, die Au\u00dfendarstellung der Bibliothek zu personalisieren. Einerseits finden diese lediglich in Aufgabenbereichen Anwendung, in denen verschiedene Bibliotheksangeh\u00f6rige t\u00e4tig sind. Die funktionsbezogene Adresse gew\u00e4hrleistet insoweit, dass die E-Mail ungeachtet der Anwesenheit der einzelnen Mitarbeiter schnellstm\u00f6glich zugeht. Andererseits sind auch dort jeweils zus\u00e4tzlich die Namen und dienstlichen Kontaktdaten einschlie\u00dflich personenbezogener E-Mail-Adressen ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p><strong>b)<\/strong> Dies zugrunde gelegt, \u00fcberwiegt bei der danach vorzunehmenden Abw\u00e4gung im Hinblick auf das Ziel der Personalisierung des Beh\u00f6rdenauftritts das Interesse des Dienstherrn an der Ver\u00f6ffentlichung des Namens und der dienstlichen Kontaktdaten den Anspruch auf Pers\u00f6nlichkeitsrechtsschutz solcher Beamter, die mit Au\u00dfenkontakten betraut sind. Ohne Angabe ihres Namens oder durch eine Ver\u00f6ffentlichung der Daten nur solcher Mitarbeiter, die mit der Nennung einverstanden sind, lie\u00dfe sich das Ziel einer &#8222;pers\u00f6nlichen&#8220; Verwaltung nicht verwirklichen. Dieses ist Ausdruck eines modernen staatlichen Selbstverst\u00e4ndnisses und \u00f6ffentlichen Dienstes, denen sich der einzelne Beamte, der hierdurch nicht als Privatperson, sondern aufgrund seiner Stellung als Teil seiner Besch\u00e4ftigungsbeh\u00f6rde betroffen wird, nicht verschlie\u00dfen kann. Etwas anderes gilt insoweit lediglich dann, wenn &#8211; anders als vorliegend &#8211; einer \u00dcbermittlung Sicherheitsbedenken entgegenstehen.<\/p>\n<p><strong>c) <\/strong> Ist somit die Ver\u00f6ffentlichung des Namens sowie der dienstlichen Erreichbarkeitsdaten von Bediensteten mit Au\u00dfenkontakten auch ohne deren Zustimmung zul\u00e4ssig, so liegt hierin entgegen der Ansicht des Kl\u00e4gers kein Widerspruch zum Erfordernis der Einwilligung in die Ver\u00f6ffentlichung eines Fotos. Dieses resultiert aus der Regelung in \u00a7 22 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden K\u00fcnste und der Photographie.<\/p>\n<p><strong>d)<\/strong> \u00a7 102 d Abs. 2 LBG, dem zufolge Ausk\u00fcnfte an Dritte nur mit Einwilligung des Beamten erteilt werden d\u00fcrfen, steht einer Ver\u00f6ffentlichung gleichfalls nicht entgegen (vgl. LT-Drucks. 12\/316, S. 31). Die Vorschrift betrifft die Weitergabe von Informationen aus der Personalakte des Beamten. Sie erfasst damit keine Vorg\u00e4nge, von denen er nicht individuell durch Zugriffe hierauf, sondern lediglich als Teil der Beh\u00f6rdenorganisation durch die Weitergabe des Namens und der dienstlichen Kontaktdaten betroffen ist.<\/p>\n<p><strong>e)<\/strong> Schlie\u00dflich kann der Bekanntgabe der Daten des Kl\u00e4gers im Internet nicht entgegengehalten werden, auch der Bundesgesetzgeber habe in \u00a7 11 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes f\u00fcr Bundesbeh\u00f6rden die Ver\u00f6ffentlichungspflicht auf Organisationspl\u00e4ne ohne personenbezogene Daten beschr\u00e4nkt. Die Vorschrift regelt nur eine Verpflichtung zur Mindestausgestaltung ver\u00f6ffentlichter Zust\u00e4ndigkeits\u00fcbersichten, ohne deren Personalisierung auszuschlie\u00dfen. Soweit die Gesetzesbegr\u00fcndung ausf\u00fchrt, Gesch\u00e4ftsverteilungspl\u00e4ne, die Namen und dienstliche Kontaktdaten enthielten, seien aus Gr\u00fcnden der Arbeitsf\u00e4higkeit und des beh\u00f6rdlichen Interesses an einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Aufgabenwahrnehmung nur auf Antrag mitzuteilen, dient sie dem Schutz der Interessen des Dienstherrn, auf den dieser folglich verzichten kann. Der in der Begr\u00fcndung gleichfalls aufgef\u00fchrte Aspekt der pers\u00f6nlichen Sicherheit der Mitarbeiter ist &#8211; wie vorstehend dargelegt &#8211; im Rahmen des \u00a7 102 Abs. 4 LBG zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p><strong>2.<\/strong> Soweit \u00a7 102 Abs. 4 LBG entgegen der Gesetzesbegr\u00fcndung nicht die Ver\u00f6ffentlichung personenbezogener Daten regelt, findet diese ihre gesetzliche Grundlage jedenfalls in \u00a7 31 Abs. 2 Nr. 3 LDSG. Danach ist die \u00dcbermittlung personenbezogener Daten von Besch\u00e4ftigten an andere als \u00f6ffentliche Stellen zul\u00e4ssig, soweit dies aus dienstlichen Gr\u00fcnden geboten ist. F\u00fcr die Ver\u00f6ffentlichung personalisierter Organisationspl\u00e4ne gelten hinsichtlich der dienstlichen Gebotenheit keine \u00fcber das Kriterium der Erforderlichkeit in \u00a7 102 Abs. 4 LBG hinausgehenden Anforderungen, so dass auf die vorstehenden Ausf\u00fchrungen verwiesen wird.<\/p>\n<p><strong>3.<\/strong> K\u00f6nnen demzufolge der Name, die dienstliche Telefonnummer sowie die dienstliche E-Mail-Adresse solcher Beamter, zu deren Aufgaben Au\u00dfenkontakte z\u00e4hlen, ohne ihr Einverst\u00e4ndnis ver\u00f6ffentlicht werden, so muss auch der Kl\u00e4ger die diesbez\u00fcglichen Angaben seiner Besch\u00e4ftigungsbeh\u00f6rde im Internet dulden.<\/p>\n<p>Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Bestimmung des in zul\u00e4ssiger Weise von der Ver\u00f6ffentlichung betroffenen Personenkreises ist die dem Dienstposten zugewiesene Funktion. Ob der Beamte hingegen bereits Au\u00dfenkontakte hat, ist unerheblich. K\u00e4me es hierauf an, so w\u00fcrde dies die Absicht des Dienstherrn, den Beh\u00f6rdenzugang durch eine Personalisierung zu erleichtern und damit die Zahl der Kontakte und ihre Breite zu erh\u00f6hen, von vornherein unm\u00f6glich machen. Die aus den vermeintlich fehlenden Au\u00dfenkontakten des Kl\u00e4gers hergeleiteten Argumente stehen einer Ver\u00f6ffentlichung daher ungeachtet ihrer Berechtigung nicht entgegen.<\/p>\n<p>Vielmehr ergibt sich aus der auch im Internet ver\u00f6ffentlichten Aufgabenbeschreibung des Dienstpostens des Kl\u00e4gers, dass ihm unter anderem die fachliche Beratung der Benutzer bei der Literatursuche, die Durchf\u00fchrung fachbezogener Benutzerschulungen sowie die Beantwortung fachbezogener Fragen obliegt. Dies entspricht der im Errichtungserlass vom 19. Juli 2004 (GAmtsbl. S. 335) enthaltenen Verpflichtung der rheinland-pf\u00e4lzischen Landesbibliotheken, Bev\u00f6lkerung, Kultur- und Bildungseinrichtungen, Wirtschaftsbetriebe sowie Beh\u00f6rden mit Medien und Informationen zu versorgen, innovative Bibliotheksdienste und Serviceangebote zu entwickeln und Bibliotheken, kommunale Bibliothekstr\u00e4ger sowie Beh\u00f6rden in Fachfragen des Bibliothekswesens zu beraten und zu informieren. Diese Vorgaben werden durch den Vermerk der Fachreferenten der Bibliotheken in S. und K. vom 26. November 2004 best\u00e4tigt, demzufolge die Fachreferatsarbeit auch die fachliche Information der Benutzer und fachbezogene Benutzerschulungen beinhaltet. Darin ist des Weiteren ausgef\u00fchrt, die Literaturauswahl, zu der die Lekt\u00fcre von Rezensionen und die Durchsicht von Fachzeitschriften geh\u00f6re, f\u00fchre zu einem Kenntnisstand, der durch ein zentrales Fachreferat im Landesbibliothekszentrum nicht erreicht werden k\u00f6nne. Der Einwand des Kl\u00e4gers, er leiste lediglich Vorarbeiten durch Katalogisierungst\u00e4tigkeiten f\u00fcr die Mitarbeiter im Informationsbereich, steht hierzu im Widerspruch.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich kann sich der Kl\u00e4ger nicht auf die im Schreiben des Ministeriums vom 23. Juni 2005 getroffene Regelung berufen, der zufolge er von allen T\u00e4tigkeiten im regelm\u00e4\u00dfigen Dienst- und Benutzungsbereich freigestellt wird. Zwar geht dies auf einen Formulierungsvorschlag des Bibliotheksdirektors in einer E-Mail vom 11. Februar 2005 an den Kl\u00e4ger zur\u00fcck, wonach er &#8222;keine Dienstaufgabe mit regelm\u00e4\u00dfigem Publikumsverkehr (wie etwa Veranstaltungen, Ausstellungen, Schulungen, F\u00fchrungen und Vertretungst\u00e4tigkeit im Benutzungsbereich) mehr wahrnehmen&#8220; werde. Hierdurch sollte jedoch &#8211; wie sich bereits aus dem Wortlaut sowie aus einer Stellungnahme des Direktors an den Personalrat vom 7. M\u00e4rz 2005 ergibt &#8211; die Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr fachliche Auskunftsfragen und Benutzereinweisungen nicht ausgeschlossen werden.<\/p>\n<p><strong>4.<\/strong> Beruht die Bekanntgabe personenbezogener Organisationspl\u00e4ne mithin auf einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage und ist diese durch das in Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz verfassungsrechtlich verankerte Organisationsrecht des Dienstherrn gerechtfertigt, so steht auch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ungeachtet der Frage seiner Anwendbarkeit auf Amtstr\u00e4ger (vgl. hierzu BVerwGE 121, 115 [125 f.]) einer Ver\u00f6ffentlichung nicht entgegen. Insbesondere ist der Eingriff hierin verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig; insoweit wird auf die vorstehenden Ausf\u00fchrungen unter 1. b) verwiesen.<\/p>\n<p>Die Berufung war daher mit der Kostenfolge des \u00a7 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung &#8211; VwGO &#8211; zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit \u00a7 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung.<\/p>\n<p>Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gr\u00fcnde der in \u00a7 132 Abs. 2 VwGO, \u00a7 127 Beamtenrechtsrahmengesetz genannten Art nicht vorliegen.<\/p>\n<p><strong>Beschluss<\/strong><br \/>\nDer Streitwert wird f\u00fcr das Berufungsverfahren auf 5.000,&#8211; \u20ac festgesetzt (\u00a7 47 Abs. 1, \u00a7 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz)<\/p>\n<p><strong><\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Entscheidungsdatum: 10.09.2007 Aktenzeichen: 2 A 10413\/07 Entscheidungsart: Urteil eigenes Abstract: Ein Oberbibliotheksrat klagt gegen das Bundesland Rheinland-Pfalz aufgrund der Ver\u00f6ffentlichung seines Namens und E-Mailadresse im Internet. Der Kl\u00e4ger behauptet, anhand einer 2005 getroffenen Vereinbarung nicht f\u00fcr Publikumsverkehr zust\u00e4ndig zu sein.<\/p>\n","protected":false},"author":5,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[109,318,308],"tags":[327],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/467"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/5"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=467"}],"version-history":[{"count":8,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/467\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1062,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/467\/revisions\/1062"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=467"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=467"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=467"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}