{"id":47,"date":"1992-04-24T22:50:20","date_gmt":"1992-04-24T20:50:20","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=47"},"modified":"2008-09-20T11:08:51","modified_gmt":"2008-09-20T09:08:51","slug":"ruckgabe-eines-handapparats","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=47","title":{"rendered":"R\u00fcckgabe eines Handapparats"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht: <\/strong>Verwaltungsgericht Freiburg<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum:<\/strong> 24.04.1992<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen:<\/strong> 7 K 1789\/90<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Urteil<\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract: <\/strong>Ein ehemals wissenschaftlicher Universit\u00e4tsmitarbeiter legt Klage gegen einen R\u00fcckgabebescheid der Hochschulbibliothek mit der Begr\u00fcndung ein, dass er die B\u00fccher, die an seinem Arbeitsplatz in einem Handapparat aufgestellt waren, zu dienstlichen Zwecken ben\u00f6tigte und  nicht wirksam gegen Zugriffe durch Dritte sch\u00fctzen konnte. Das Verwaltungsgericht entschied, dass der Kl\u00e4ger f\u00fcr die Kosten der Bearbeitung und Ersatzbeschaffung aufkommen m\u00fcsse, da ihn das Arbeitsverh\u00e4ltnis nicht von seinen Pflichten gegen\u00fcber der Bibliothek entbindet.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><br \/>\nDer Kl\u00e4ger war bis 31. Januar 1990 aufgrund eines Arbeitsvertrages mit dem Land Baden-W\u00fcrttemberg bei der beklagten Universit\u00e4t als Zeitangestellter besch\u00e4ftigt. Am 6. Februar 1987 meldete er bei der Universit\u00e4tsbibliothek einen sogenannten Handapparat an, der ihm erm\u00f6glichte, st\u00e4ndig ben\u00f6tigte B\u00fccher am Arbeitsplatz innerhalb der Universit\u00e4t aufzustellen. Mit Schreiben vom 5. April 1990, 20. April 1990 und 18. Juni 1990 bat die Universit\u00e4tsbibliothek den Kl\u00e4ger um R\u00fcckgabe von 14 in einem beigef\u00fcgten Computerausdruck aufgef\u00fchrten B\u00fcchern.<br \/>\nMit 14 \u201eRechnungen&#8220; vom 9. Juli 1990 zog die Beklagte den Kl\u00e4ger zu Buchkosten In H\u00f6he von insgesamt DM 1.413,- sowie zu Bearbeitungsgeb\u00fchren in H\u00f6he von DM 5,- pro Buch heran. Sie f\u00fchrte aus, die Geb\u00fchren w\u00fcrden nach der Geb\u00fchrenordnung f\u00fcr die wissenschaftlichen Bibliotheken des Landes Baden-W\u00fcrttemberg berechnet.<br \/>\nZur Begr\u00fcndung seines am 30. Juli 1990 erhobenen Widerspruchs trug der Kl\u00e4ger vor, er habe alle B\u00fccher ausschlie\u00dflich im Rahmen eines an der Universit\u00e4t bestehenden Arbeitsverh\u00e4ltnisses und zur Erf\u00fcllung wissenschaftlicher Verpflichtungen aus diesem entliehen. Etwaige Organisationsfehler gingen zu Lasten der Beklagten. Die Arbeitsorganisation habe nicht dem Kl\u00e4ger oblegen. Alle R\u00e4ume des Lehrstuhls Prof. Dr. E. sowie des Zentrums III und des SFB seien mit demselben Schl\u00fcssel zu \u00f6ffnen gewesen. Mindestens 30 bis 40 Personen h\u00e4tten diesen Schl\u00fcssel besessen und damit jederzeit Zugang auch zu seinem Benutzerausweis gehabt, der im Hilfskr\u00e4ftezimmer f\u00fcr alle Mitarbeiter aufbewahrt worden sei. Die \u00dcberwachung der B\u00fccher sei ihm unm\u00f6glich gewesen.<br \/>\nMit Widerspruchsbescheid vom 4. September 1990, zugestellt am 10. September 1990, wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begr\u00fcndung zur\u00fcck, die Ersatzbeschaffungsrechnungen f\u00e4nden ihre Rechtsgrundlage in \u00a7 15 Abs. 2 i.V.m. \u00a7 13 Abs. 4 a der Benutzungsordnung f\u00fcr die Bibliothek der Universit\u00e4t K. Die Geltendmachung durch Leistungsbescheid sei zul\u00e4ssig. Neben dem privatrechtlichen Arbeitsverh\u00e4ltnis mit dem Land Baden-W\u00fcrttemberg habe ein \u00f6ffentlich-rechtliches Mitgliedschaftsverh\u00e4ltnis zur Universit\u00e4t K. als K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts bestanden. Das Rechtsverh\u00e4ltnis zwischen der Bibliothek und dem Benutzer sei \u00f6ffentlich-rechtlicher Natur. Auch ohne Ausleihe oder Einrichtung eines Handapparats h\u00e4tte der Kl\u00e4ger jederzeit die M\u00f6glichkeit gehabt, die ben\u00f6tigte Literatur w\u00e4hrend der gro\u00dfz\u00fcgig bemessenen \u00d6ffnungszeiten der Bibliothek in deren R\u00e4umen zu benutzen. Die Verantwortlichkeit des Kl\u00e4gers werde nicht durch Organisationsfehler beseitigt. Es habe kein Zwang bestanden, den Ausweis zug\u00e4nglich aufzubewahren. Bei der Rechnungstellung seien die gegenw\u00e4rtigen Marktpreise der wiederzubeschaffenden B\u00fccher zugrunde gelegt worden. Die Festsetzung der Bearbeitungsgeb\u00fchr beruhe auf \u00a7 7 Abs. 1 der Bibliotheksgeb\u00fchrenverordnung.<br \/>\nZur Begr\u00fcndung seiner am 10. Oktober 1990 erhobenen Klage tr\u00e4gt der Kl\u00e4ger u.a. vor, er habe selbst keine B\u00fccher entliehen. Der Verlust der B\u00fccher werde bestritten. Sie bef\u00e4nden sich vermutlich bei anderen der ca. 50 Institutsmitarbeiter oder in der Bibliothek der Beklagten. Fehlbuchungen seien h\u00e4ufig. Diese seien nicht durch Bedienungsfehler der Mitarbeiter bedingt. Unter den zur\u00fcckgeforderten B\u00fcchern bef\u00e4nden sich sachfremde Publikationen, die mit Sicherheit nie durch den Kl\u00e4ger bzw. dessen Kollegen ausgeliehen worden seien. Der Rechtsstreit geh\u00f6re in die Zust\u00e4ndigkeit der Arbeitsgerichte. Die Beklagte versuche angebliche Anspr\u00fcche aus einem fr\u00fcheren Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis mit unzul\u00e4ssigem Verwaltungszwang durchzusetzen. Die gesamte Handhabung der Ausweise habe beim Institutsdirektor und dessen Sekret\u00e4rin gelegen. Dem Kl\u00e4ger sei es nicht zumutbar gewesen, den Anweisungen und Vorgaben aus dem Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis zuwiderzuhandeln. Es sei allt\u00e4glich gewesen, dass Mitarbeiter aus anderen Zimmern B\u00fccher entnommen h\u00e4tten. Beim Ausscheiden jedes Mitarbeiters seien Verluste auf Aufrechnung. Ihm stehe gegen die Beklagte eine Forderung in \u00fcberschie\u00dfender H\u00f6he zu. Bevor er seine Besch\u00e4ftigung an der Universit\u00e4t K. aufgenommen habe, habe ihm die Beklagte mit Bescheid vom 1. Juli 1986 die Erstattung von Umzugskosten zugesagt. Sp\u00e4ter habe sie sich geweigert, die geltend gemachten Kosten zu erstatten. Er habe damals um des lieben Friedens willen davon abgesehen, die Forderung gerichtlich durchzusetzen. Der Kl\u00e4ger beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>\ndie Ersatzbeschaffungsbescheide der Beklagten vom 9. Juli 1990 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 4. September 1990 aufzuheben, soweit die Beklagte diese Bescheide nicht aufgehoben hat. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.<br \/>\nSie f\u00fchrt aus, f\u00fcr Streitigkeiten aus dem \u00f6ffentlichrechtlichen Benutzungsverh\u00e4ltnis seien die Verwaltungsgerichte zust\u00e4ndig. Ausleihen seien nur bei Vorliegen des Benutzerausweises in automatisierter Form vorgenommen worden. Aus dem Kontoauszug vom 20. April 1990 ergebe sich, dass die B\u00fccher auf den Ausweis des Kl\u00e4gers ausgeliehen worden seien. Das EDV-System besitze eine sehr hohe Zuverl\u00e4ssigkeit. Programmfehler gebe es nicht. Da die Ausleihen f\u00fcr die in Rechnung gestellten B\u00fccher \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum und aufgrund mehrerer Einzelbuchungen vorgenommen worden seien, sei die statistische Wahrscheinlichkeit einer derartigen H\u00e4ufung von Fehlbuchungen, selbst wenn diese m\u00f6glich sein sollten, gleich null. Der Kl\u00e4ger habe zu keiner Zeit geltend gemacht, durch die bestehende Organisation Pflichten aus dem Benutzerverh\u00e4ltnis nicht erf\u00fcllen zu k\u00f6nnen. Eine Organisationsentscheidung im Arbeitsbereich Prof. Dr. E., die den Kl\u00e4ger an der Erf\u00fcllung seiner Pflichten aus der Benutzungsordnung gehindert h\u00e4tte, habe es nicht gegeben. Der Band \u201eBlick auf 1992&#8243;, eines der 14 in Rechnung gestellten B\u00fccher, sei im Lehrstuhlbereich von Prof. Dr. E. aufgefunden worden. Bibliotheken erhielten vom Buchhandel 5% Rabatt.<br \/>\nIm Laufe des Rechtsstreits wurden 11 der 14 B\u00fccher an die Beklagte zur\u00fcckgegeben. Insoweit hat die Beklagte die angefochtenen Bescheide &#8211; mit Ausnahme der Bearbeitungsgeb\u00fchren von DM 5,- pro Buch &#8211; aufgehoben. Des Weiteren reduzierte sie die geltendgemachten Buchkosten um 5% und hob auch insoweit die angefochtenen Bescheide auf. Soweit die angefochtenen Bescheide aufgehoben wurden, haben die Beteiligten Rechtsstreit in der Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt.<br \/>\nWegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze verwiesen.<br \/>\nDem Gericht liegen die einschl\u00e4gigen Verwaltungsakten der Beklagten (1 Heft) vor.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><br \/>\nMit Einverst\u00e4ndnis der Beteiligten kann die Berichterstatterin anstelle der Kammer entscheiden (\u00a7 87 a Abs. 2 und 3 VwGO). Die Entscheidung ergeht ohne m\u00fcndliche Verhandlung, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erkl\u00e4rt haben (\u00a7 101 Abs. 2 VwGO).<br \/>\nSoweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben, weil die Beklagte die angefochtenen Bescheide teilweise aufgehoben hat, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von \u00a7 92 Abs. 2 VwGO einzustellen.<br \/>\nIm \u00fcbrigen ist die Klage zul\u00e4ssig, aber nicht begr\u00fcndet.<br \/>\nDer Verwaltungsrechtsweg ist gegeben. Es handelt sich um eine \u00f6ffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des \u00a7 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Beklagte leitet den von ihr geltend gemachten Anspruch auf Ersatz der Buchkosten aus dem Bibliotheksbenutzungsverh\u00e4ltnis her, das \u00f6ffentlich-rechtlicher Natur ist. Die Bibliothek ist eine unselbst\u00e4ndige Anstalt der Universit\u00e4t (\u00a7 28 Abs. 5 i.V.m. \u00a7 30 Abs. 1 UG). Die Regelung der Benutzung durch Satzung (Benutzungsordnung) ist ein Indiz f\u00fcr ein \u00f6ffentlich-rechtliches Benutzungsverh\u00e4ltnis. F\u00fcr die \u00f6ffentlich-rechtliche Gestaltung des Benutzungsverh\u00e4ltnisses spricht auch, dass kein Entgelt, sondern Geb\u00fchren erhoben werden (vgl. S. 3 der Benutzungsordnung f\u00fcr die Bibliothek der Universit\u00e4t K. vom 21. Oktober 1981 (Benutzungsordnung; BVerwG, Urt. v. 21. Juni 1979, NJW 1980, 660). Der Umstand, dass der Kl\u00e4ger aufgrund des Arbeitsvertrags mit dem Land Baden-W\u00fcrttemberg Angestellter der Universit\u00e4t K. war, \u00e4ndert nichts daran, dass er die Bibliothek aufgrund eines \u00f6ffentlich-rechtlichen Benutzungsverh\u00e4ltnisses benutzte. Das Arbeitsverh\u00e4ltnis des Kl\u00e4gers bezog sich nicht auf eine Besch\u00e4ftigung in der Bibliothek, sondern er war an einem Lehrstuhl t\u00e4tig und benutzte lediglich anl\u00e4sslich dieser T\u00e4tigkeit die Universit\u00e4tsbibliothek.<br \/>\nDie angefochtenen Bescheide sind rechtm\u00e4\u00dfig und verletzen den Kl\u00e4ger nicht in seinen Rechten (\u00a7 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).<br \/>\nRechtsgrundlage f\u00fcr die geltend gemachte Ersatzbeschaffung ist \u00a7 7 Abs. 1 Satz 1 BibIGebVO i.V.m. \u00a7\u00a7 24 Abs. 2. LGebG, 120 UG. Damit besteht eine Erm\u00e4chtigungsgrundlage f\u00fcr eine einseitig hoheitliche Regelung. Nach \u00a7 7 Abs. 1 BibIGebVO hat, sofern Bibliotheksgut neu beschafft oder repariert werden muss, weil der Benutzer es verloren, nach der dritten Mahnung nicht zur\u00fcckgegeben oder besch\u00e4digt hat, der Benutzer die Kosten f\u00fcr die Ersatzbeschaffung oder die Reparatur als besondere Auslagen zu erstatten. Daran, dass die in den angefochtenen Bescheiden aufgef\u00fchrten B\u00fccher auf den Handapparateausweis des Kl\u00e4gers ausgeliehen wurden, bestehen keine vern\u00fcnftigen Zweifel. Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass die Tatsache, dass die Ausleihen f\u00fcr die in Rechnung gestellten B\u00fccher \u00fcber einen langen Zeitraum und aufgrund mehrerer Einzelbuchungen vorgenommen wurden, gegen den kl\u00e4gerischen Einwand der Unzuverl\u00e4ssigkeit des Ausleihsystems spricht. Eine derartige H\u00e4ufung von Fehlbuchungen ist v\u00f6llig unwahrscheinlich. Der Umstand, dass das Buch \u201eBlick auf 1992&#8243; im Lehrstuhlbereich Prof. Dr. E. aufgefunden wurde, spricht ebenfalls dagegen, dass es sich hier um Fehlbuchungen handelte. Dass zumindest einige B\u00fccher vom Kl\u00e4ger oder mit dessen Zustimmung auf dessen Ausweis ausgeliehen wurden, ergibt sich daraus, dass die sechs B\u00fccher \u00fcber Datenschutz nach Angaben des Kl\u00e4gers von einem ehemaligen Doktoranden des Prof. Dr. E. zur\u00fcckgegeben wurden, mit dem der Kl\u00e4ger an einer Ver\u00f6ffentlichung \u00fcber Datenschutz gearbeitet hat. Es ist unerheblich, ob der Kl\u00e4ger die B\u00fccher selbst ausgeliehen hat, oder ob Dritte den Apparateausweis des Kl\u00e4gers benutzten. Es war Sache des Kl\u00e4gers, daf\u00fcr Sorge zu tragen, dass auf seinen Ausweis entliehene B\u00fccher fristgerecht zur\u00fcckgegeben werden. Das bestehende Arbeitsverh\u00e4ltnis entband den Kl\u00e4ger nicht von seinen Pflichten gegen\u00fcber der Bibliothek. Sollte der Kl\u00e4ger der Auffassung gewesen sein, dass aufgrund der Organisation im Lehrstuhl keine Gew\u00e4hr daf\u00fcr bestand, dass entliehene B\u00fccher zur\u00fcckgegeben werden, so w\u00e4re es seine Sache gewesen, eine entsprechende Kl\u00e4rung mit Prof. Dr. E. herbeizuf\u00fchren.<br \/>\nGem\u00e4\u00df \u00a7 7 Abs. 1 Satz 1 BibIGebVO hat der Kl\u00e4ger die Kosten f\u00fcr die Ersatzbeschaffung zu erstatten. Diese Kosten liegen 5% unter den zun\u00e4chst geforderten Marktpreisen, denn die Bibliotheken erhalten im Buchhandel 5% Rabatt. Nach R\u00fcckgabe von 11 B\u00fcchern betragen die Marktpreise f\u00fcr die ausstehenden B\u00fccher nur noch DM 315,-. &#8230; Nach Abzug von 5% Rabatt kann die Beklagte den Kl\u00e4ger noch zu Kosten f\u00fcr die Ersatzbeschaffung In H\u00f6he von DM 299,25 heranziehen.<br \/>\nRechtsgrundlage f\u00fcr die dar\u00fcber hinaus erhobenen Bearbeitungsgeb\u00fchren von DM 5,- pro Buch, insgesamt also DM 70,-, Ist \u00a7 7 Abs. 1 Satz 2 BibIGebVO. Nach dieser Vorschrift kann eine Bearbeitungsgeb\u00fchr von bis zu DM 20,-je Einheit erhoben werden. Die Erhebung der Geb\u00fchr ist auch f\u00fcr die inzwischen zur\u00fcckgegebenen B\u00fccher rechtm\u00e4\u00dfig, denn auch diese wurden nicht rechtzeitig zur\u00fcckgegeben, Mahnungen und Nachforschungen wurden erforderlich (\u00a7 7 Abs. 3 BibIGebVO).<br \/>\nDie angefochtenen Bescheide sind auch nicht durch Aufrechnung rechtswidrig geworden. Zwar ist eine Aufrechnung gegen eine \u00f6ffentlich-rechtliche Forderung grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig und, wenn sie erkl\u00e4rt wird, vom Verwaltungsgericht zu ber\u00fccksichtigen (vgl. Kopp, VwGO, 8. Aufl., \u00a7 40 RdNr. 45). Eine Aufrechnung ist aber nur bei sogenannten gegenseitigen Forderungen m\u00f6glich (\u00a7 387 BGB). D.h., die Gegenforderung muss sich gegen den Gl\u00e4ubiger der Hauptforderung richten (vgl. Palandt, BGB, 51. Aufl., S. 387 RdNr. 6). Die begehrten Umzugskosten kann der Kl\u00e4ger aber allenfalls vom Land Baden-W\u00fcrttemberg erstattet verlangen. Sein Arbeitsvertrag wurde mit dem Land Baden-W\u00fcrttemberg, vertreten durch die Beklagte, abgeschlossen. In diesem Zusammenhang wurde die Beklagte bei einer m\u00f6glichen Umzugskostenvereinbarung ebenso als Vertreterin des Landes Baden-W\u00fcrttemberg t\u00e4tig. Hinzu kommt, dass \u00a7 395 BGB die Aufrechnung gegen Forderungen des Fiskus durch eine Versch\u00e4rfung des Merkmals der Gegenseitigkeit einschr\u00e4nkt. Danach ist die Aufrechnung nur zul\u00e4ssig, wenn die Leistung an dieselbe Kasse zu erfolgen hat, aus der die Forderung des Aufrechnenden zu berichtigen ist. An dieser Kassenidentit\u00e4t fehlt es In vorliegenden Fall, denn selbst wenn dem Kl\u00e4ger eine Forderung gegen die Beklagte zust\u00fcnde, w\u00e4re diese nicht aus der Kasse der Bibliothek zu begleichen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Verwaltungsgericht Freiburg Entscheidungsdatum: 24.04.1992 Aktenzeichen: 7 K 1789\/90 Entscheidungsart: Urteil eigenes Abstract: Ein ehemals wissenschaftlicher Universit\u00e4tsmitarbeiter legt Klage gegen einen R\u00fcckgabebescheid der Hochschulbibliothek mit der Begr\u00fcndung ein, dass er die B\u00fccher, die an seinem Arbeitsplatz in einem Handapparat aufgestellt waren, zu dienstlichen Zwecken ben\u00f6tigte und nicht wirksam gegen Zugriffe durch Dritte sch\u00fctzen konnte. 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