{"id":4702,"date":"2000-08-08T11:02:00","date_gmt":"2000-08-08T10:02:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=4702"},"modified":"2020-04-27T11:56:39","modified_gmt":"2020-04-27T10:56:39","slug":"vergaberecht-bei-der-ausschreibung-von-verlagsvertraegen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=4702","title":{"rendered":"Vergabe der Deutschen Nationalbibliographie I"},"content":{"rendered":"<p><strong data-rich-text-format-boundary=\"true\">Gericht:<\/strong> Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p><strong data-rich-text-format-boundary=\"true\">Entscheidungsdatum:<\/strong> 02.08.2000<\/p>\n<p><strong data-rich-text-format-boundary=\"true\">Aktenzeichen:<\/strong> Verg 7\/00<\/p>\n<p><strong data-rich-text-format-boundary=\"true\">Entscheidungsart:<\/strong> Beschluss<\/p>\n<p><strong data-rich-text-format-boundary=\"true\">Eigenes Abstract:<\/strong> Nach der nicht-\u00f6ffentlichen Ausschreibung eines Verlagsvertrages \u00fcber die \u201eVervielf\u00e4ltigung und Verbreitung der Deutschen Nationalbibliographie in gedruckter Form und auf CD-ROM\u201d, entscheidet das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf nun, ob auf die Ausschreibung von Verlagsvertr\u00e4gen Vergaberecht angewendet werden kann. Das Oberlandesgericht legt in diesem Beschluss die Vermutung nahe, dass Vergaberecht auf diesen Verlagsvertrag angewendet werden kann, gibt diese Fragestellung jedoch zur Vorabentscheidung an den Europ\u00e4ischen Gerichtshof weiter.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>Instanzenzug:<\/strong><br data-rich-text-line-break=\"true\" \/>&#8211; OLG D\u00fcsseldorf vom 02.08.2000, Az. Verg 7\/00<br data-rich-text-line-break=\"true\" \/><a href=\"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=3701\" class=\"liexternal\">&#8211; EuGH vom 30.06.2002, Az. C-358\/00<\/a><\/p>\n<p><strong data-rich-text-format-boundary=\"true\">Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin ist eine rechtsf\u00e4hige bundesunmittelbare Anstalt des \u00f6ffentlichen Rechts. Zu ihren gesetzlichen Aufgaben geh\u00f6rt es, das deutschsprachige Schrifttum zu sammeln, zu inventarisieren und zu bibliographieren sowie ihre bibliographischen Verzeichnisse in der erforderlichen St\u00fcckzahl zum Kauf bereitzuhalten.<\/p>\n<p>Am 3.3.2000 hat die Antragsgegnerin in einem nicht offenen Verfahren gem. \u00a7 3\u200aa VOL\/A einen Vertrag \u00fcber die \u201eVervielf\u00e4ltigung und Verbreitung der Deutschen Nationalbibliographie in gedruckter Form und auf CD-ROM\u201d ausgeschrieben. Bei der Deutschen Nationalbibliographie handelt es sich um das b\u00fccherkundliche Verzeichnis des deutschsprachigen Schrifttums. Es erscheint in gedruckter Form seit 1931 sowie auf CD-ROM seit 1989 und wird j\u00e4hrlich fortgeschrieben.<\/p>\n<p>Der Text der Ausschreibung sieht zu den wesentlichen Vertragspflichten vor, dass die Antragsgegnerin die bibliographischen Verzeichnisse erstellt und die notwendigen Vorlagen zur Vervielf\u00e4ltigung der Deutschen Nationalbibliographie in Buchform (satzaufbereitete Postscript-Dateien) und als CD-ROM (Daten im MAB 2-Format) zur Verf\u00fcgung stellt; au\u00dferdem hat sie dem Auftragnehmer an den von ihr erarbeiteten Bibliographien und CD-ROM-Ausgaben das ausschlie\u00dfliche Recht der Vervielf\u00e4ltigung und Verbreitung einzur\u00e4umen. Aufgabe des Auftragnehmers ist es, auf eigene Rechnung die Deutsche Nationalbibliographie in Buchform und als CD-ROM-Ausgabe zu vervielf\u00e4ltigen und zu vertreiben; dabei unterliegt er zahlreichen Kontroll- und Mitspracherechten der Antragsgegnerin. Der Auftragnehmer hat au\u00dferdem der Antragsgegnerin f\u00fcr jedes verkaufte Exemplar eine angemessene Verg\u00fctung auf der Basis des Verlagserl\u00f6ses zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin beabsichtigt, den ausgeschriebenen Auftrag an die Beigeladene zu vergeben. Dagegen hat die Antragstellerin sich mit ihrem Nachpr\u00fcfungsantrag gem. \u00a7\u00a7 102\u200aff. GWB gewendet und die Verletzung vergaberechtlicher Vorschriften ger\u00fcgt.<\/p>\n<p>Auf den Nachpr\u00fcfungsantrag der Antragstellerin hat die 2. Vergabekammer des Bundes durch Beschluss vom 26.5.2000<\/p>\n<p>1. der Antragsgegnerin untersagt, den Zuschlag auf der Grundlage ihrer bisherigen Wertung an die Beigeladene zu erteilen,<\/p>\n<p>2. der Antragsgegnerin aufgegeben, die Angebote der Antragstellerin und der Beigeladenen unter Ber\u00fccksichtigung der Rechtsauffassung der Kammer neu zu werten, sowie<\/p>\n<p>3. der Antragsgegnerin aufgegeben, die Bieter sp\u00e4testens zehn Arbeitstage vor der Erteilung des Zuschlags davon in Kenntnis zu setzen, wer den Auftrag erhalten soll.<\/p>\n<p>Dagegen richtet sich die Beigeladene mit ihrer sofortigen Beschwerde. Sie beruft sich &#8211; wie schon im Vergabenachpr\u00fcfungsverfahren vor der Vergabekammer &#8211; unter anderem darauf, dass der Nachpr\u00fcfungsantrag der Antragstellerin unzul\u00e4ssig gewesen sei, weil der ausgeschriebene Auftrag von den vergaberechtlichen Vorschriften nicht erfasst werde.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Der Erfolg der Beschwerde h\u00e4ngt von der Antwort auf die Frage ab, ob ein Verlagsvertrag der in Rede stehenden Art zu den Beschaffungsvertr\u00e4gen i.S.d. deutschen Vergaberechts (\u00a7\u00a7 97\u200aff. GWB) z\u00e4hlt. Das wird mit Blick auf das Gebot einer richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts ma\u00dfgebend davon bestimmt, ob ein solches Vertragsverh\u00e4ltnis in den Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie f\u00e4llt.<\/p>\n<p>A. Die in den \u00a7\u00a7 97 bis 129 GWB normierten Vergabevorschriften gelten bei der Beschaffung von Waren, Bau- und Dienstleistungen durch \u00f6ffentliche Auftraggeber (\u00a7 97 Abs. 1 GWB). \u00a7 99 Abs. 1 GWB konkretisiert den sachlichen Anwendungsbereich des Vergaberechts durch eine Legaldefinition des Begriffs \u201e\u00f6ffentliche Auftr\u00e4ge\u201d. Danach sind &#8211; soweit vorliegend von Interesse &#8211; \u00f6ffentliche Auftr\u00e4ge entgeltliche Vertr\u00e4ge zwischen Auftraggebern und Unternehmen, die Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen zum Gegenstand haben. Der Begriff des \u201eEntgelts\u201d ist dabei weit auszulegen. Die Gegenleistung des \u00f6ffentlichen Auftraggebers muss nicht notwendig in Geld bestehen; erfasst wird vielmehr jede Art von Verg\u00fctung, die einen Geldwert haben kann (Boesen, Vergaberecht, \u00a7 99 Rz. 57; Eschenbruch in Niebuhr\/Kulartz\/Kus\/Portz, Vergaberecht, \u00a7 99 Rz. 39; Reidt\/Stickler\/Glahs, Vergaberecht, \u00a7 99 Rz. 4). Dementsprechend unterf\u00e4llt dem Vergaberecht grunds\u00e4tzlich jede Art von zweiseitig verpflichtendem Vertrag.<\/p>\n<p>Zu jenen Vertragsverh\u00e4ltnissen geh\u00f6rt im Ausgangspunkt auch der in Rede stehende Verlagsvertrag. Er wird gekennzeichnet durch die im Austauschverh\u00e4ltnis stehenden gegenseitigen Pflichten der Vertragsparteien, n\u00e4mlich die Verpflichtung des Verlegers, das Werk zu vervielf\u00e4ltigen und zu vertreiben, und die Pflicht des Verfassers, dem Verleger das Werk zur Vervielf\u00e4ltigung und Verbreitung f\u00fcr eigene Rechnung zu \u00fcberlassen (Hubmann\/Rehbinder, Urheber- und Verlagsrecht, 8. Aufl. 1995, \u00a7 45 Abschnitt I. 1.; Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 3. Aufl. 1980, \u00a7 101 Abschnitt V. 1.).<\/p>\n<p>B. Die Beigeladene zieht die Geltung des Vergaberechts in Zweifel. Sie macht geltend, Gegenstand des ausgeschriebenen Auftrags sei eine sog. Dienstleistungskonzession, auf welche die vergaberechtlichen Normen nicht anwendbar seien.<\/p>\n<p>1. Konzessionen sind Vertragskonstellationen, bei denen die Gegenleistung f\u00fcr die Erbringung des Auftrags nicht in einem vorher festgelegten Preis, sondern in dem Recht besteht, die zu erbringende eigene Leistung zu nutzen oder entgeltlich zu verwerten, oder in diesem Recht und einer zus\u00e4tzlichen Bezahlung. Bei wertender Betrachtung handelt es sich um eine Verwertungshandlung des \u00f6ffentlichen Auftraggebers und nicht um einen entgeltlichen Beschaffungsauftrag der \u00f6ffentlichen Hand. Kennzeichen einer Konzession ist, dass sie die \u00dcbertragung eines Rechts zur Verwertung einer bestimmten Leistung umfasst und dass der Konzession\u00e4r &#8211; ganz oder zum \u00fcberwiegenden Teil &#8211; das wirtschaftliche Nutzungsrisiko tr\u00e4gt (GA Fennelly, Schlussantr\u00e4ge Rs. C-324\/98 &#8211; Teleaustria Verlags GmbH und Telefonadress GmbH gegen Post &amp; Telekom Austria AG Rz. 37; implizit EuGH, Urt. v. 10.11.1998 &#8211; Rs. C-360\/96 &#8211; Gemeente Arnheim, Gemeente Rheden gegen BFI Holding BV Rz. 25, in NVwZ 1999, 397; Kommission der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften, ABl. 1998 Nr. C 21\/53\u200af.; Boesen, Vergaberecht, \u00a7 99 Rz. 32 m.w.N.; Prie\u00df in Jestaedt\/Kemper\/Marx\/Prie\u00df, Das Recht der Auftragsvergabe, S. 80; Reidt\/Stickler\/Glahs, Vergaberecht, \u00a7 99 Rz. 27). Teilweise wird dar\u00fcber hinaus gefordert, dass die \u00fcbertragene Dienstleistung im \u00f6ffentlichen Interesse liegen muss. Generalanwalt La Pergola f\u00fchrt dazu in den Schlussantr\u00e4gen in der Rechtssache C-360\/96 &#8211; Gemeente Arnheim, Gemeente Rheden gegen BFI Holding BV unter Rz. 26 aus:<\/p>\n<p>\u201eEine Dienstleistungskonzession erfordert nach Gemeinschaftsrecht weiter, dass die betreffende Dienstleistung im allgemeinen Interesse liegt in dem Sinne, dass die Erbringung der betreffenden Leistung institutionell einer \u00f6ffentlichen Einrichtung obliegt. Der Umstand, dass die Leistung von einem Dritten erbracht wird, bewirkt daher, dass bei den Pflichten, die dem Konzessionsgeber auferlegt sind, um die Erbringung der Dienstleistung an die Allgemeinheit sicherzustellen, an dessen Stelle der Konzessionsempf\u00e4nger tritt.\u201d<\/p>\n<p>Dem hat sich in der Sache die Kommission der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften angeschlossen und ausgef\u00fchrt (ABl. EG Nr. C 121\/2000, 2):<\/p>\n<p>\u201eEine Dienstleistungskonzession hat zudem \u00fcblicherweise T\u00e4tigkeiten zum Inhalt, die nach ihrer Natur, ihrem Gegenstand und nach den Vorschriften, denen sie unterliegen, in den Verantwortungsbereich des Staates fallen.\u201d<\/p>\n<p>Eschenbruch (in Niebuhr\/Kulartz\/Kus\/Portz, Vergaberecht, \u00a7 99 Rz. 18) schlie\u00dflich fasst den Begriff der Dienstleistungskonzession dahin zusammen, dass der \u00f6ffentliche Auftraggeber<\/p>\n<p>\u201e\u2026 eine ihm \u00fcbertragene Pflichtaufgabe, die Leistungen an die Allgemeinheit enth\u00e4lt und nicht an jedermann nach allgemein definierten Regeln \u00fcbertragen werden kann, unter Inanspruchnahme von Ermessen an einen Dritten unter Vorbehalt von Kontrollrechten \u00fcbertr\u00e4gt.\u201d<\/p>\n<p>2. Im Streitfall erf\u00fcllt der von der Antragsgegnerin ausgeschriebene Auftrag die vorgenannten Merkmale einer Konzession.<\/p>\n<p>a) Der ausgeschriebene Auftrag beinhaltet die \u00dcbertragung eines Rechts zur Verwertung einer bestimmten &#8211; vom Auftragnehmer zu erbringenden &#8211; Leistung. Nach dem Leistungsverzeichnis der Antragsgegnerin (LV) hat der Auftragnehmer die Deutsche Nationalbibliographie in gedruckter Form und auf CD-ROM zu vervielf\u00e4ltigen und zu vertreiben (Abschn. 2.3.1 &#8211; 2.3.5 LV). Zu diesem Zweck erh\u00e4lt er von der Antragsgegnerin das ausschlie\u00dfliche Verlagsrecht, d.h. das Recht der Vervielf\u00e4ltigung und Verbreitung, einschlie\u00dflich des Rechts zum teilweisen Vorabdruck zu Werbezwecken sowie des ausschlie\u00dflichen Nebenrechts zur \u00dcbersetzung in fremde Sprachen, zur Vervielf\u00e4ltigung von Sonderausgaben in bearbeiteter und unbearbeiteter Form und zum Vermieten und Verleihen (Abschn. 2.2.1 &#8211; 2.2.2 LV).<\/p>\n<p>b) Nach den vorgesehenen Auftragsbedingungen ist dem Auftragnehmer das Nutzungs- und Verwertungsrisiko aufgeb\u00fcrdet. Jener erh\u00e4lt seine Leistung nicht von der Antragsgegnerin durch Zahlung eines bestimmten Preises verg\u00fctet, sondern muss umgekehrt seinerseits f\u00fcr jedes verkaufte Exemplar eine angemessene Verg\u00fctung auf der Basis des Verlagserl\u00f6ses (Ladenpreis abz\u00fcglich Umsatzsteuer, Buchhandelsrabatt und Versandkosten) an die Antragsgegnerin abf\u00fchren (Abschn. 2.3.6 LV). Aus dem nach Abzug dieser Erl\u00f6sbeteiligung der Antragsgegnerin verbleibenden Betrag hat der Auftragnehmer seine Kosten, namentlich die Herstellungs- und allgemeinen Vertriebskosten, zu decken. Ob und ggf. in welcher H\u00f6he sodann ein Gewinn verbleibt, f\u00e4llt alleine in sein Risiko.<\/p>\n<p>c) Die ausgeschriebene Dienstleistung liegt schlie\u00dflich im \u00f6ffentlichen Interesse.<\/p>\n<p>aa) Nach \u00a7 2 Abs. 1 des Gesetzes \u00fcber die Deutsche Bibliothek ist der Antragsgegnerin durch Gesetz die Aufgabe \u00fcbertragen, n\u00e4her bezeichnete deutschsprachige Druckwerke und Tontr\u00e4ger zu sammeln und zu inventarisieren sowie sie bibliographisch zu verzeichnen. Zur Erf\u00fcllung dieser Aufgabe sind ihr gem. \u00a7\u00a7 18, 19 des Gesetzes \u00fcber die Deutsche Bibliothek von jedem in der Bundesrepublik Deutschland verlegten Druckwerk und hergestellten Tontr\u00e4ger vom Verleger oder Hersteller ein Pflichtst\u00fcck zur Verf\u00fcgung zu stellen. Diese Pflichtst\u00fccke hat die Antragsgegnerin aufzubewahren und in ihre bibliographischen Verzeichnisse aufzunehmen; die Verzeichnisse hat sie in der erforderlichen St\u00fcckzahl zum Verkauf bereitzuhalten (\u00a7 21 S. 1 und 2 des Gesetzes \u00fcber die Deutsche Bibliothek).<\/p>\n<p>Nach dieser Gesetzeslage stellt die Vervielf\u00e4ltigung und der Vertrieb der Deutschen Nationalbibliographie eine Dienstleistung dar, die im \u00f6ffentlichen Interesse liegt. Die Antragsgegnerin ist kraft Gesetzes verpflichtet, die von ihr zu erstellenden bibliographischen Verzeichnisse zu vervielf\u00e4ltigen und zu verkaufen. Dabei handelt es sich um eine T\u00e4tigkeit, die im Interesse der Allgemeinheit liegt und an die \u00d6ffentlichkeit erfolgt. Die Erledigung dieser Aufgabe f\u00e4llt ihrer Natur, ihrem Gegenstand und den zugrunde liegenden Normen nach in den Verantwortungsbereich des Staates, und sie soll unter dem Vorbehalt von Mitsprache- und Kontrollrechten der Antragsgegnerin einem privaten Auftragnehmer \u00fcbertragen werden. Jene Kontroll- und Mitspracherechte der Antragsgegnerin beziehen sich u.a. auf die Auswahl etwaiger Subunternehmer, die Festlegung der Publikationstermine sowie der Zahl der Auflagen und der Ausgaben, die Korrektur und Revisionen der Druck- und Herstellungsvorlagen, die Bestimmung des Ladenpreises und die durchzuf\u00fchrenden Werbema\u00dfnahmen (Abschn. 2, 2.2.5., 2.3.2., 2.3.3., 2.3.4., 2.3.5. LV).<\/p>\n<p>Damit ist &#8211; gleichg\u00fcltig, welcher der drei genannten Begriffsbestimmungen man folgt &#8211; das Erfordernis einer \u201eim \u00f6ffentlichen Interesse liegenden Dienstleistung\u201d erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>bb) Dem l\u00e4sst sich nicht entgegenhalten, beim Verlegen von Druckerzeugnissen handele es sich um eine typischerweise privatwirtschaftliche Bet\u00e4tigung, die nicht in die grunds\u00e4tzliche Zust\u00e4ndigkeit des Staates falle. Die Antragstellerin \u00fcbersieht bei ihrer Argumentation, dass f\u00fcr die rechtliche Beurteilung nicht isoliert auf die Verlagst\u00e4tigkeit als solche, sondern darauf abzustellen ist, dass Auftragsgegenstand das Verlegen der Deutschen Nationalbibliographie ist. Vervielf\u00e4ltigung und Verkauf der Deutschen Nationalbibliographie sind der Antragsgegnerin kraft Gesetzes als Pflichtaufgabe zugewiesen; sie fallen damit in den alleinigen Aufgaben- und Verantwortungsbereich des Staates.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, beim Verlegen der Deutschen Nationalbibliographie handele es sich nicht um eine \u201ehoheitliche\u201d Aufgabe. Denn f\u00fcr eine Konzession kommt es nicht auf eine \u00dcbertragung \u201ehoheitlicher\u201d Aufgaben, sondern auf das \u00f6ffentliche Interesse an der Leistung an.<\/p>\n<p>3. Den Gegenstand der Ausschreibung kann man nach alledem als eine sog. Konzession bezeichnen. Damit h\u00e4ngt der Beschwerdeerfolg davon ab, ob Konzessionen entweder allgemein oder zumindest insoweit, wie sie die Verlagsleistung betreffen, in den Anwendungsbereich des Vergaberechts fallen. Daf\u00fcr ist wiederum entscheidend, ob sie vom Geltungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie erfasst werden. Das ist bislang noch nicht gekl\u00e4rt.<\/p>\n<p>a) Es wird ganz \u00fcberwiegend der Standpunkt vertreten, dass Konzessionen im Allgemeinen von der Dienstleistungsrichtlinie nicht erfasst werden (GA Fennelly, Schlussantr\u00e4ge Rs. C-324\/98 &#8211; Teleaustria Verlags GmbH und Telefonadress GmbH gegen Post &amp; Telekom Austria AG, Rz. 21\u200aff.; Kommission der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften, ABl. EG Nr. C 21\/1998, 53-54; Boesen, Vergaberecht, \u00a7 99 Rz. 34 m.w.N.; Prie\u00df in Jestaedt\/Kemper\/Marx\/Prie\u00df, Das Recht der Auftragsvergabe, S. 81; Reidt\/Stickler\/Glahs, Vergaberecht, \u00a7 99 Rz. 33; Eschenbruch in Niebuhr\/Kulartz\/Kus\/Portz, Vergaberecht, \u00a7 99 Rz. 18; a.A. wohl: Arrowsmith, The Law of Public and Utilities Procurement, S. 366 Fn. 50).<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung wird angef\u00fchrt: In der Richtlinie 93\/37\/EWG des Rates zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe \u00f6ffentlicher Bauauftr\u00e4ge vom 14.6.1993 (ABl. EG Nr. L 199 v. 9.8.1993, 54), ge\u00e4ndert durch die Richtlinie 97\/52\/EG v. 13.10.1997 (ABl. EG Nr. L 328 v. 28.11.1997, 1) sei in Art. 3 eine Regelung zu Baukonzessionen enthalten. Eine vergleichbare Regelung f\u00fcr Dienstleistungsauftr\u00e4ge fehle. Die Kommission der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften habe in ihren Entw\u00fcrfen zur Dienstleistungsrichtlinie vom 13.12.1990 (ABl. EG Nr. C 23\/1991, 1) und vom 28.8.1991 (ABl. EG Nr. C 250\/191, 4) ausdr\u00fccklich vorgeschlagen, auch Dienstleistungskonzessionen den Vergaberegeln zu unterstellen. Der Rat sei diesem Vorschlag nicht gefolgt; er habe im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens s\u00e4mtliche Hinweise auf Dienstleistungskonzessionen aus dem Richtlinienentwurf gestrichen. Daraus lasse sich nur schlie\u00dfen, dass Dienstleistungskonzessionen von der Dienstleistungsrichtlinie nicht erfasst werden. Best\u00e4tigt werde dieser Befund durch das Gesetzgebungsverfahren zum Erlass der Richtlinie 90\/531\/EWG des Rates zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationsbereich vom 17.9.1990 (ABl. EG Nr. L 297 vom 29.10.1990, 1), ge\u00e4ndert durch die Richtlinie 93\/39\/EWG vom 14.6.1993 (ABl. EG Nr. L 199 v. 9.8.1993, 84) und die Richtlinie 98\/4\/EG v. 16.2.1998 (ABl. EG Nr. L 101 vom 1.4.1998, 1) &#8211; nachfolgend: Sektorenrichtlinie. Der Rat habe es bei Verabschiedung der (Ursprungs-)Richtlinie im Jahre 1990 ausdr\u00fccklich abgelehnt, Vorschriften \u00fcber die Dienstleistungskonzession aufzunehmen. Er habe zur Begr\u00fcndung ausgef\u00fchrt, dass es solche Konzessionen nur in einem Mitgliedsstaat gebe und dass es nicht angebracht sei, ohne eine eigene Untersuchung \u00fcber die verschiedenen Rechtsregeln der Konzession in den einzelnen Mitgliedsl\u00e4ndern Dienstleistungskonzessionen im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationsbereich dem Vergaberechtsregime zu unterstellen (Nr. 10 des Ratsdokuments 5290\/90 v. 22.3.1990, MAP 7, PRO-COOP 28). An dieser Auffassung habe der Rat bei der grundlegenden Neufassung der Richtlinie im Jahre 1993 &#8211; die vor allem den Bereich der Dienstleistungsauftr\u00e4ge betrifft und zur Richtlinie 93\/38\/EG gef\u00fchrt hat &#8211; festgehalten. Auch die Sektorenrichtlinie in dieser Fassung (ABl. EG Nr. L 199 v. 9.8.1993, 84) enthalte keinerlei Regelungen \u00fcber Dienstleistungskonzessionen. Ebenso wenig seien Bestimmungen zur Konzession bei der Richtlinien\u00e4nderung im Jahre 1997 in den Normtext aufgenommen worden. Daraus lasse sich schlie\u00dfen, dass nach dem erkl\u00e4rten Willen des europ\u00e4ischen Gesetzgebers Dienstleistungskonzessionen von der Geltung der Sektorenrichtlinie ausgenommen sein sollen. Das st\u00fctze zugleich entscheidend die Feststellung, dass der Rat die Dienstleistungskonzessionen ganz bewusst aus dem Geltungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie ausgenommen habe.<\/p>\n<p>b) Der Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften hat bisher zu dieser Rechtsfrage noch nicht Stellung genommen. Ihm liegt dazu allerdings ein Vorabentscheidungsersuchen des \u00f6sterreichischen Bundesvergabeamtes in der Rechtssache C-324\/98 &#8211; Teleaustria Verlags GmbH und Telefonadress GmbH gegen Post &amp; Telekom Austria AG vor.<\/p>\n<p>c) Unabh\u00e4ngig davon, wie die Frage nach der Erstreckung der Dienstleistungsrichtlinie auf Dienstleistungskonzessionen im Allgemeinen zu beantworten ist, ergibt sich f\u00fcr den Verlagsvertrag eine Besonderheit:<\/p>\n<p>Art. 1, 8 der Dienstleistungsrichtlinie bestimmt, dass alle Auftr\u00e4ge eines \u00f6ffentlichen Auftraggebers, deren Gegenstand Dienstleistungen des Anhangs I A der Richtlinie sind, unter Beachtung der vergaberechtlichen Bestimmungen (Abschn. III bis VI der Richtlinie) vergeben werden. Kategorie 15 von Anhang I A nennt das \u201eVerlegen und Drucken gegen Verg\u00fctung oder auf vertraglicher Grundlage\u201d. In der Alternative \u201eVerlegen und Drucken auf vertraglicher Grundlage\u201d werden davon auch Verlagsvertr\u00e4ge erfasst, die den Charakter einer Dienstleistungskonzession haben. Der Wortlaut der Dienstleistungsrichtlinie legt damit den Schluss nahe, dass Konzessionen &#8211; selbst wenn sie im Allgemeinen nicht unter die Dienstleistungsrichtlinie fallen sollten &#8211; jedenfalls dann dem Vergaberecht unterliegen, wenn sie das \u201eVerlegen und Drucken\u201d zum Gegenstand haben.<\/p>\n<p>C. Ob diese Schlussfolgerung zutrifft, ob Verlagsvertr\u00e4ge der vorliegenden Art der Dienstleistungsrichtlinie unterfallen und ob dies auch dann gilt, wenn Verlagsvertr\u00e4ge eine Dienstleistungskonzession zum Gegenstand haben, ist der Entscheidung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften vorbehalten. Ihm ist gem. Art. 234 EGV diese Rechtsfrage zur Vorabentscheidung vorzulegen.<\/p>\n\n\n<p><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Entscheidungsdatum: 02.08.2000 Aktenzeichen: Verg 7\/00 Entscheidungsart: Beschluss Eigenes Abstract: Nach der nicht-\u00f6ffentlichen Ausschreibung eines Verlagsvertrages \u00fcber die \u201eVervielf\u00e4ltigung und Verbreitung der Deutschen Nationalbibliographie in gedruckter Form und auf CD-ROM\u201d, entscheidet das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf nun, ob auf die Ausschreibung von Verlagsvertr\u00e4gen Vergaberecht angewendet werden kann. 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