{"id":4719,"date":"1964-01-30T16:40:13","date_gmt":"1964-01-30T15:40:13","guid":{"rendered":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=4719"},"modified":"2020-04-27T17:22:30","modified_gmt":"2020-04-27T16:22:30","slug":"hoehergruppierung-ohne-bibliothekarische-ausbildung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=4719","title":{"rendered":"H\u00f6hergruppierung ohne bibliothekarische Ausbildung"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht: <\/strong>Bundesarbeitsgericht<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum: <\/strong>30.01.1964<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen: <\/strong>4 AZR 58\/63<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart: <\/strong>Urteil<\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract: <\/strong>Eine Bibliotheksmitarbeiterin, ohne bibliothekarische Ausbildung, klagt gegen ihren Arbeitgeber, f\u00fcr die Einstufung in eine h\u00f6here Entgeltgruppe. In der ersten Instanz wurde ihre Klage abgelehnt, in der Berufung wurde der Kl\u00e4gerin Recht gegeben. Das Bundesarbeitsgericht hebt das Urteil des Landesarbeitsgerichts (der Berufungsinstanz) auf.<!--more--><\/p>\n<div class=\"docLayoutMarginTopMore\">\n<p tabindex=\"0\" data-juris-toc=\"{&quot;level&quot;:1,&quot;label&quot;:&quot;Tatbestand&quot;}\"><strong>Instanzenzug:<\/strong><\/p>\n<p tabindex=\"0\" data-juris-toc=\"{&quot;level&quot;:1,&quot;label&quot;:&quot;Tatbestand&quot;}\">Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, 13. Dezember 1962, 1 Sa 23\/62<\/p>\n<p id=\"dtoc_KARE021980002_7\" class=\"doc\" tabindex=\"0\" data-juris-toc=\"{&quot;level&quot;:1,&quot;label&quot;:&quot;Tatbestand&quot;}\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<\/div>\n<div class=\"docLayoutText\">\n<div>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, die eine bibliothekarische Ausbildung nicht besitzt, ist bei der dem beklagten Land als Anstalt zugeh\u00f6rigen C-A-Universit\u00e4t in K als Angestellte t\u00e4tig und erh\u00e4lt Verg\u00fctung nach VergGr. VII TO.A\/BAT. Sie ist Mitglied der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft. Das beklagte Land geh\u00f6rt der Tarifgemeinschaft deutscher L\u00e4nder an.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin verwaltet die Bibliothek des Instituts f\u00fcr Theoretische Physik und der Sternwarte, die etwa 20.000 B\u00e4nde und 50 laufende Zeitschriften umfa\u00dft. Sie bearbeitet ferner die Verwaltungsgesch\u00e4fte des Instituts, insbesondere die Studienangelegenheiten. Zugleich ist es ihre Aufgabe, die von der deutschen Forschungsgemeinschaft dem Leiter des Instituts, Professor Dr. U, zur Verf\u00fcgung gestellten Mittel, die etwa 40.000,&#8211; DM im Jahre betragen, zu verwalten. Sie hat hier\u00fcber abzurechnen und ist auch befugt, \u00fcber den Fonds durch Scheck zu verf\u00fcgen. Die Kl\u00e4gerin hat au\u00dferdem den Vorzimmerdienst f\u00fcr Professor Dr. U und den dort \u2012 zum Teil in englischer Sprache \u2012 anfallenden Schriftverkehr zu erledigen, wobei vielfach wissenschaftliche Texte mit komplizierten physikalisch-astronomischen Formeln vorkommen. Der Schriftverkehr im Bereich der Bibliothek, der sich insbesondere im Zuge des Austauschs wissenschaftlicher Publikationen mit etwa 230 in- und ausl\u00e4ndischen Instituten entwickelt und zumeist in englischer Sprache gef\u00fchrt wird, wird weitgehend von der Kl\u00e4gerin selbst formuliert und gezeichnet. Im Jahresdurchschnitt wird die Arbeitszeit der Kl\u00e4gerin zu etwa 70 % t\u00e4glich von der Verwaltung und Betreuung der Bibliothek in Anspruch genommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, sie f\u00fchre in der Institutsbibliothek eine T\u00e4tigkeit aus, wie sie \u00fcblicherweise ein Diplombibliothekar zu verrichten habe. Ihr stehe daher die VergGr. V b TO.A\/BAT zu. Mindestens m\u00fcsse sie aber in die VergGr. VI b TO.A\/BAT eingereiht werden. Ihr Anspruch auf die VergGr. VI b sei auch auf Grund des Gleichbehandlungsgrundsatzes gerechtfertigt, denn die \u00fcberwiegende Zahl der gleichartig besch\u00e4ftigten Institutssekret\u00e4rinnen erhalte Verg\u00fctung nach dieser Gruppe, obwohl die Bibliotheken dort kleiner seien. Die Kl\u00e4gerin begehrt von der Beklagten f\u00fcr die Zeit vom 1. Januar 1960 bis 31. M\u00e4rz 1961 Zahlung von 375,&#8211; DM als Teilbetrag der Gehaltsdifferenz zwischen den VergGr. V b und VII bzw. VI b und VII TO.A\/BAT.<\/p>\n<p>Das beklagte Land hat um Abweisung der Klage gebeten und macht geltend, bei der T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin in der Bibliothek handele es sich im wesentlichen um Routinearbeiten und um Arbeiten an Zeitschriften. Das sei nicht die T\u00e4tigkeit eines Diplombibliothekars. In die VergGr. VI b k\u00f6nne sie nicht eingestuft werden, weil dort eine Fallgruppe f\u00fcr Bibliotheksangestellte nicht vorgesehen sei. Mit der Verwaltung der von der Deutschen Forschungsgemeinschaft zur Verf\u00fcgung gestellten Gelder habe das beklagte Land nichts zu tun. Wenn die Kl\u00e4gerin sie durchf\u00fchre, so sei das keine dienstliche T\u00e4tigkeit. Ein Versto\u00df gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor. Die Institute, in denen Sekret\u00e4rinnen mit Verg\u00fctung nach VergGr. VI b t\u00e4tig seien, h\u00e4tten mehr Personal und seien auch wesentlich gr\u00f6\u00dfer. Die Verh\u00e4ltnisse seien daher nicht vergleichbar.<\/p>\n<p>Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kl\u00e4gerin hat das Landesarbeitsgericht durch Urteil vom 13. Dezember 1962 dem Klagantrag entsprochen.<\/p>\n<p>Mit der zugelassenen Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung, w\u00e4hrend die Kl\u00e4gerin um Zur\u00fcckweisung der Revision bittet.<\/p>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><\/dt>\n<dd><\/dd>\n<\/dl>\n<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"docLayoutMarginTopMore\">\n<p id=\"dtoc_KARE021980002_8\" class=\"doc\" tabindex=\"0\" data-juris-toc=\"{&quot;level&quot;:1,&quot;label&quot;:&quot;Entscheidungsgr\u00fcnde&quot;}\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<\/div>\n<div class=\"docLayoutText\">\n<div>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, da\u00df sich die Einstufung der Kl\u00e4gerin nach der in die VergGr. X bis VergGr. IV a TO.A\/BAT aufgenommenen Eingruppierungsskala f\u00fcr Angestellte in B\u00fcchereien bestimmt. Denn nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils bestehen die Aufgaben der Kl\u00e4gerin in der etwa 20.000 B\u00e4nde umfassenden, zum Zwecke \u00f6ffentlicher Benutzung eingerichteten Bibliothek des Instituts f\u00fcr Theoretische Physik und der Sternwarte der Universit\u00e4t K in der Inventarisierung, Katalogisierung und Einordnung der eingehenden B\u00fccher, Zeitschriften, Sammelwerke und der Sonderdrucke ausl\u00e4ndischer Sternwarten einschlie\u00dflich der Kontrolle auf Vollst\u00e4ndigkeit, in der Durchf\u00fchrung des Tauschverkehrs hinsichtlich der Sonderdrucke, der \u00dcberwachung des Ausleihverkehrs und der Benutzung der B\u00fccherei, der Veranlassung und Kontrolle des Einbindens der Zeitschriften und Sternwartenpublikationen sowie der Bestellung der B\u00fccher, der Anweisung der Rechnungen und der Verwaltung des B\u00fccheretats des Instituts. Das ist T\u00e4tigkeit in einer B\u00fccherei im Sinne der von der Verg\u00fctungsregelung der TO.A und des BAT f\u00fcr Angestellte in B\u00fcchereien vorgesehenen Eingruppierungsskala. Da diese 70 % der Arbeitszeit der Kl\u00e4gerin in Anspruch nehmende T\u00e4tigkeit von der besonderen Eingruppierungsskala f\u00fcr B\u00fcchereiangestellte erfa\u00dft wird, ist die durch den Tarifvertrag vom 15. Januar 1960 der TO.A und dem BAT eingef\u00fcgte Bemerkung Nr. 3 zu allen Verg\u00fctungsgruppen anzuwenden. Demgem\u00e4\u00df scheidet die jeweils erste Fallgruppe der VergGr. VII bis IV a f\u00fcr diese T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin aus. Nach Bemerkung Nr. 3 gilt n\u00e4mlich f\u00fcr Angestellte, die u. a. in der Anlage 1 zur TO.A bzw. zum BAT in den VergGr. VII, VI b, V b, IV b und IV a au\u00dferhalb der jeweils ersten Fallgruppe mit besonderen T\u00e4tigkeitsmerkmalen aufgef\u00fchrt sind, das T\u00e4tigkeitsmerkmal der jeweils ersten Fallgruppe weder in der Verg\u00fctungsgruppe, in der sie aufgef\u00fchrt sind, noch in einer h\u00f6heren Verg\u00fctungsgruppe.<\/p>\n<p>Mit Recht wendet sich die Revision gegen die Ansicht des Landesarbeitsgerichts, hinsichtlich der Angestellten in B\u00fcchereien bestehe in VergGr. VI b TO.A\/BAT eine Tarifl\u00fccke, die durch die Arbeitsgerichte auszuf\u00fcllen sei, so da\u00df die Kl\u00e4gerin Anspruch auf Verg\u00fctung nach dieser Verg\u00fctungsgruppe habe und die Klage deshalb begr\u00fcndet sei. Eine L\u00fcckenausf\u00fcllung durch die Gerichte kommt n\u00e4mlich nur dann in Betracht, wenn ein unter den Tarif, hier die TO.A oder jetzt den BAT fallendes Arbeitsverh\u00e4ltnis seiner Art nach von den T\u00e4tigkeitsmerkmalen der Verg\u00fctungsregelung \u00fcberhaupt nicht erfa\u00dft wird (vgl. BAG 9, 113 (117); BAG AP Nr. 17, 79, 80 zu \u00a7 3 TO.A). Das ist hier jedoch nicht der Fall. Denn die Verg\u00fctungsregelung in der Fassung des Tarifvertrags vom 15. Januar 1960 enth\u00e4lt, wie bereits oben ausgef\u00fchrt, ebenso wie die urspr\u00fcngliche Verg\u00fctungsordnung eine besondere Eingruppierungsskala f\u00fcr den B\u00fccherei- und Bibliotheksdienst. Wie bisher sind die einfacheren T\u00e4tigkeiten (vorwiegend mechanische \u2012 einfachere \u2012 schwierigere T\u00e4tigkeit, T\u00e4tigkeit, die gr\u00fcndliche Fachkenntnisse erfordert), den VergGr. X \u2012 VII zugewiesen. Der sogenannte &#8222;gehobene Dienst&#8220;, der bis zum Tarifvertrag vom 15. Januar 1960 mit der VergGr. VI b (alt) begann, hat als sog. Eingangsgruppe nunmehr die VergGr. V b (neu) erhalten, w\u00e4hrend die VergGr. VI b weggefallen ist. Daraus, da\u00df die Tarifvertragsparteien es f\u00fcr den &#8222;einfachen Bibliotheksdienst&#8220; bei den VergGr. X \u2012 VII belassen und f\u00fcr den &#8222;gehobenen Dienst&#8220; die VergGr. V b \u2012 IV a vorgesehen haben, folgt, da\u00df diese Einreihung der in Rede stehenden Berufsgruppe in eine besondere Eingruppierungsskala bisher abschlie\u00dfend sein sollte. Mithin ist davon auszugehen, da\u00df den Tarifvertragsparteien das Fehlen einer besonderen Fallgruppe f\u00fcr den Bibliotheksdienst in der VergGr. VI b (neu) bekannt und von ihnen gewollt war. Es handelt sich also bestenfalls um eine tarifpolitische und daher nur von den Tarifvertragsparteien, nicht aber von den Arbeitsgerichten zu schlie\u00dfende L\u00fccke. Infolgedessen ist es nicht m\u00f6glich, der Kl\u00e4gerin, sofern sie keinen Anspruch auf die VergGr. V b hat, eine h\u00f6here als die ihr gew\u00e4hrte VergGr. VII deshalb zuzuerkennen, weil ihre T\u00e4tigkeit vielleicht tariflich nicht normierte Merkmale aufweist, die die Anforderungen der zuletzt genannten Verg\u00fctungsgruppe \u00fcbersteigen, ohne die n\u00e4chsth\u00f6here zu erreichen.<\/p>\n<p>Nicht frei von Rechtsirrtum ist es auch, wenn das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, die Kl\u00e4gerin erf\u00fclle die Anforderungen der VergGr. V b TO.A\/BAT nicht. Seiner Pr\u00fcfung schickt das Landesarbeitsgericht zwar den Wortlaut der die Angestellten mit abgeschlossener Fachausbildung f\u00fcr den bibliothekarischen Dienst an \u00f6ffentlichen B\u00fcchereien, d. h. die sog. &#8222;Volksbibliothekare&#8220;, betreffenden Fallgruppe voraus. Es meint aber offensichtlich die f\u00fcr die sogenannten &#8222;wissenschaftlichen&#8220; Diplombibliothekare vorgesehene und hier allein in Betracht kommende Fallgruppe, der zugewiesen sind<\/p>\n<p>&#8222;Angestellte mit abgeschlossener Fachausbildung f\u00fcr den gehobenen Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken (Diplombibliothekare) mit entsprechender T\u00e4tigkeit sowie Angestellte, die auf Grund gleichwertiger F\u00e4higkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende T\u00e4tigkeiten aus\u00fcben.&#8220;<\/p>\n<p>Das ergibt sich aus dem Zusammenhang der Urteilsausf\u00fchrungen, in denen das Landesarbeitsgericht darauf hinweist, die T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin, die eine Pr\u00fcfung als Diplombibliothekarin nicht abgelegt habe, sei nach F\u00e4higkeiten und Erfahrungen derjenigen einer Diplombibliothekarin nicht gleichzuordnen. Bedenken gegen eine solche Gleichstellung best\u00fcnden schon angesichts der Anforderungen, die die Ausbildungs- und Pr\u00fcfungsordnung f\u00fcr den gehobenen Bibliotheksdienst an wissenschaftlichen Bibliotheken in Schleswig-Holstein hinsichtlich der Kenntnisse in der lateinischen, franz\u00f6sischen und englischen Sprache sowie hinsichtlich der Katalogarbeiten, insbesondere der Titelaufnahme nach den Instruktionen f\u00fcr die alphabetischen Kataloge der Preu\u00dfischen Bibliotheken stelle. Denn die Kl\u00e4gerin habe nur die Mittelschule besucht und verf\u00fcge allein im Englischen \u00fcber gr\u00fcndliche Sprachkenntnisse. Dar\u00fcber hinaus gen\u00fcge die T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin auch leistungsm\u00e4\u00dfig nicht den Anforderungen, die an die bibliothekarische Arbeit eines ausgebildeten Diplombibliothekars gestellt werden m\u00fc\u00dften. Diese M\u00e4ngel schl\u00f6ssen die Gleichstellung der Arbeit der Kl\u00e4gerin mit der von einem Diplombibliothekar verrichteten T\u00e4tigkeit aus.<\/p>\n<p>Wenn das Berufungsgericht mit diesen Erw\u00e4gungen verneint, da\u00df die T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin den Voraussetzungen der zweiten Alternative der angef\u00fchrten Fallgruppe der VergGr. V b entspreche, die beim Fehlen einer Fachausbildung dem Anspruch der Kl\u00e4gerin allein eine Grundlage bieten kann, dann verkennt es die Begriffe der &#8222;gleichwertigen F\u00e4higkeiten&#8220; und der &#8222;entsprechenden T\u00e4tigkeit&#8220; im Sinne der genannten Tarifnorm. Wie n\u00e4mlich die Ausf\u00fchrungen des angefochtenen Urteils und insbesondere der Hinweis zeigen, die T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin sei nach F\u00e4higkeiten und Erfahrungen nicht derjenigen einer Diplombibliothekarin gleichzuordnen, verlangt das Berufungsgericht f\u00fcr das Merkmal der &#8222;gleichwertigen F\u00e4higkeiten&#8220; vom Angestellten der zweiten Alternative in Wahrheit die gleichen F\u00e4higkeiten, wie sie ein Diplombibliothekar besitzt. Das steht im Widerspruch zum Urteil des erkennenden Senats vom 31. Juli 1963 \u2012 <span title=\"\">4 AZR 425\/62<\/span> (AP Nr.\u00a0101 zu \u00a7\u00a03 TO.A). Dort ist entschieden, da\u00df in der zweiten Alternative der in Rede stehenden Fallgruppe nicht das gleiche, d. h. quantitativ und qualitativ gleichartige Wissen und K\u00f6nnen, wie es ein Angestellter mit abgeschlossener Fachausbildung f\u00fcr den gehobenen Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken aufweist, sondern ein gleichwertiges gefordert wird, d. h. eine \u00e4hnlich gr\u00fcndliche Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissensgebietes.<\/p>\n<p>Ob das Merkmal der &#8222;entsprechenden T\u00e4tigkeit&#8220; erf\u00fcllt ist, mi\u00dft das Berufungsgericht offensichtlich an der Arbeit eines Diplombibliothekars, wenn es ausf\u00fchrt, die T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin gen\u00fcge nicht den Anforderungen, die an die bibliothekarische Arbeit eines ausgebildeten Diplombibliothekars gestellt werden m\u00fc\u00dften. Das ist ebenfalls irrig. Da n\u00e4mlich die genannte Tarifbestimmung nicht wie die erste Alternative eine Fachausbildung f\u00fcr den gehobenen Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken voraussetzt, kann das Merkmal der &#8222;entsprechenden T\u00e4tigkeit&#8220; in der zweiten Alternative auch nicht bedeuten, da\u00df die T\u00e4tigkeit eines darunter fallenden Angestellten derjenigen eines Diplombibliothekars entsprechen m\u00fcsse. Vielmehr bezieht sich das in Rede stehende Merkmal auf die Merkmale der zweiten Alternative. Demgem\u00e4\u00df mu\u00df die vom Angestellten \u00fcberwiegend ausge\u00fcbte T\u00e4tigkeit gleichwertige F\u00e4higkeiten im oben er\u00f6rterten Sinne erfordern. Dabei ist allerdings nicht vorauszusetzen, da\u00df der Angestellte bei der ihm \u00fcbertragenen T\u00e4tigkeit jederzeit alle F\u00e4higkeiten einsetzen mu\u00df (vgl. das angef\u00fchrte Urteil des Senats vom 31. Juli 1963).<\/p>\n<p>Nun sind aber, wie sich aus dem Berufungsurteil ergibt, die von der Kl\u00e4gerin zu verrichtenden Bibliotheksarbeiten zu mehr als zwei Drittel solche, die \u00fcblicherweise von Diplombibliothekaren ausgef\u00fchrt werden. Das gilt nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts insbesondere f\u00fcr die Titelaufnahme, den Tauschverkehr, die Einbandkontrolle, den Auskunftsdienst, den Verkehr mit Buchh\u00e4ndlern usw. Das Berufungsgericht wird sich daher noch damit auseinandersetzen m\u00fcssen, ob die Kl\u00e4gerin f\u00fcr diese Aufgaben &#8222;gleichwertige F\u00e4higkeiten&#8220; im Sinne der Rechtsprechung des Senats einzusetzen hat. Hierf\u00fcr wird festzustellen sein, welche F\u00e4higkeiten einem Diplombibliothekar mit einer Ausbildung, wie sie die erste Alternative der in Rede stehenden Fallgruppe verlangt, zukommen, ob die F\u00e4higkeiten, die die Kl\u00e4gerin auf dem Gebiete des Bibliothekswesens aufzuweisen hat, gemessen an den F\u00e4higkeiten eines Diplombibliothekars gleichwertig in dem dargestellten Sinne sind und ob diese F\u00e4higkeiten auch von der Arbeit der Kl\u00e4gerin gefordert werden. Bei der gegebenenfalls weiter zu er\u00f6rternden Frage, ob die \u00fcberwiegende T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin die Merkmale der zweiten Alternative aaO erf\u00fcllt, wird das Landesarbeitsgericht unter Beachtung der im Urteil des Senats vom 8. Juni 1960 (BAG 9, 269) aufgestellten Grunds\u00e4tze untersuchen m\u00fcssen, ob und welche Bibliothekars- oder B\u00fcchereiarbeiten, die gesondert betrachtet vielleicht geringer zu bewerten w\u00e4ren, den \u00fcblicherweise von Diplombibliothekaren ausgef\u00fchrten Arbeiten zuzuschlagen sind.<\/p>\n<p>Ergibt sich, da\u00df die F\u00e4higkeiten der Kl\u00e4gerin nicht als gleichwertig angesprochen werden k\u00f6nnen, oder da\u00df es sich nicht um eine &#8222;entsprechende T\u00e4tigkeit&#8220; handelt, dann ist die Klage unbegr\u00fcndet, weil der Kl\u00e4gerin der geltend gemachte Anspruch weder aus der Gehaltsdifferenz zwischen den VergGr. VII und V b noch aus der Gehaltsdifferenz zwischen den VergGr. VII und VI b zusteht. Denn auch aus dem Gesichtspunkt des dem Einzelarbeitsvertragsrecht zugeh\u00f6renden Gleichbehandlungsgrundsatz ist ein Anspruch der Kl\u00e4gerin auf die VergGr. VI b nicht gegeben, wie bereits das Landesarbeitsgericht richtig annimmt. Dieser Grundsatz ist nur anwendbar, wenn die H\u00f6he der Verg\u00fctung weder durch eine Tarifnorm noch durch eine Verg\u00fctungsabrede bestimmt und deshalb die gem\u00e4\u00df <span title=\"\">\u00a7\u00a0612 Abs.\u00a02 BGB<\/span> als vereinbart geltende \u00fcbliche Verg\u00fctung zu ermitteln ist (vgl. BAG 12, 294). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Im \u00fcbrigen verbietet der Gleichbehandlungsgrundsatz auch nur die willk\u00fcrliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer aus unsachlichen Gr\u00fcnden gegen\u00fcber anderen in vergleichbarer Lage befindlichen Arbeitnehmern (vgl. BAG AP Nr.\u00a04, 5 zu \u00a7\u00a0242 BGB Gleichbehandlung). Das Landesarbeitsgericht stellt jedoch fest, da\u00df bei den im Universit\u00e4tsbereich in die VergGr. VI b eingestuften Institutssekret\u00e4rinnen der Anteil der Verwaltungsangelegenheiten durchweg umfangreicher und das in diesen Instituten besch\u00e4ftigte Personal zahlreicher ist als im Institut f\u00fcr Theoretische Physik und der Sternwarte. Der Gleichbehandlungsgrundsatz kann daher auch mangels Vorliegens vergleichbarer Sachverhalte keine Anwendung finden.<\/p>\n<p>Das angefochtene Urteil war demnach aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur\u00fcckzuverweisen.<\/p>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><\/dt>\n<dd><\/dd>\n<\/dl>\n<p>gez. Dr. Poelmann<\/p>\n<p>Dr. Pecher<\/p>\n<p>Dr. Martel<\/p>\n<p>Clemens<\/p>\n<p>Donnig<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Bundesarbeitsgericht Entscheidungsdatum: 30.01.1964 Aktenzeichen: 4 AZR 58\/63 Entscheidungsart: Urteil eigenes Abstract: Eine Bibliotheksmitarbeiterin, ohne bibliothekarische Ausbildung, klagt gegen ihren Arbeitgeber, f\u00fcr die Einstufung in eine h\u00f6here Entgeltgruppe. In der ersten Instanz wurde ihre Klage abgelehnt, in der Berufung wurde der Kl\u00e4gerin Recht gegeben. Das Bundesarbeitsgericht hebt das Urteil des Landesarbeitsgerichts (der Berufungsinstanz) auf.<\/p>\n","protected":false},"author":115,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[3,300,315],"tags":[442,48,425,472],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4719"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/115"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=4719"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4719\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":4722,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4719\/revisions\/4722"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=4719"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=4719"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=4719"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}