{"id":4742,"date":"2016-07-12T20:40:00","date_gmt":"2016-07-12T19:40:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=4742"},"modified":"2021-12-25T00:20:17","modified_gmt":"2021-12-24T23:20:17","slug":"vergabe-einer-fahrbuecherei","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=4742","title":{"rendered":"Vergabe einer Fahrb\u00fccherei"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht: <\/strong>Vergabekammer Schleswig-Holstein<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum: <\/strong>12.07.2016<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen: <\/strong>VK-SH 09\/16<strong><br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart: <\/strong>Beschluss<\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract: <\/strong>Die B\u00fcchereizentrale Schleswig-Holstein hatte ein Fahrb\u00fccherreifahrzeug ausgeschrieben. Eine der sich an der Vergabe beteiligenden Firmen r\u00fcgt in mehreren Schritten einige Fehler der Ausschreibung, darunter Anforderungen, die gegen die Stra\u00dfensverkehrsordnung versto\u00dfen (das Einbauen eines Notsitzes im Ladebereich). Die Vergabekammer Schleswig-Holstein weist den Nachpr\u00fcfungsantrag der Firma zur\u00fcck.<br \/>\n<!--more--><\/p>\n<p><strong>Leitsatz<\/strong><\/p>\n<p>Eine sachgerechte Erfassung des Begriffs des Streitgegenstands im Nachpr\u00fcfungsverfahren (\u00a7\u00a0160 Abs.\u00a02 GWB \/ \u00a7\u00a0107 Abs.\u00a02 GWB a.F.) muss zun\u00e4chst von \u00a7\u00a097 Abs.\u00a06 GWB (\u00a7\u00a097 Abs.\u00a07 GWB a.F.) ausgehen, wonach die Unternehmen Anspruch darauf haben, dass der Auftraggeber die &#8222;Bestimmungen \u00fcber das Vergabeverfahren&#8220; einh\u00e4lt. Dies sind die Regeln des GWB, der VgV oder der einschl\u00e4gigen Verdingungsordnung einschlie\u00dflich der sich aus diesen Regeln ergebenden Bindung an die in der Bekanntmachung oder Ausschreibung festgelegten Bedingungen des betreffenden Vergabeverfahrens. Die vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit des Auftraggebers k\u00f6nnen jedoch auch dann \u00fcberschritten sein, wenn gegen Vorschriften versto\u00dfen wird, die nicht unmittelbar selbst zu den Bestimmungen \u00fcber das Vergabeverfahren geh\u00f6ren. Diese k\u00f6nnen im Vergabenachpr\u00fcfungsverfahren im Rahmen &#8222;vergaberechtlicher Ankn\u00fcpfungs- oder Br\u00fcckennormen&#8220; inzident, n\u00e4mlich im Sinn vorgelagerter Rechtsfragen, zu pr\u00fcfen sein. \u00a7\u00a021 Abs.\u00a02 StVO und die Regelungen zur ISO-9001-Zertifizierung sind keine solchen &#8222;vergaberechtlichen Ankn\u00fcpfungs- oder Br\u00fcckennormen&#8220; (hier zudem f\u00fcr die ECE Regelungen R 21 und R 29 sowie \u00a7\u00a01 ProdHaftG verneint).(Rn.47)<\/p>\n<p>2. F\u00fcr einen Schaden i.S.v. \u00a7\u00a0160 Abs.\u00a02 GWB (\u00a7\u00a0107 Abs.\u00a02 GWB a.F.) m\u00fcssen die Aussichten des Antragstellers auf eine Ber\u00fccksichtigung seiner Bewerbung oder die Erteilung des Zuschlags beeintr\u00e4chtigt sein. Der Schaden muss daher grunds\u00e4tzlich auf die Zuschlagschance im zur \u00dcberpr\u00fcfung gestellten Vergabeverfahren bezogen sein. Die Antragsbefugnis kann also grunds\u00e4tzlich nicht aus jenseits der Zuschlagschance im streitgegenst\u00e4ndlichen Vergabeverfahren liegenden (vermeintlichen) Beeintr\u00e4chtigungen rechtlicher oder wirtschaftlicher Art hergeleitet werden.<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>1. Der Nachpr\u00fcfungsantrag wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>2. Die Antragstellerin tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens einschlie\u00dflich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Antragsgegnerin notwendigen Auslagen. Die Hinzuziehung von Verfahrensbevollm\u00e4chtigten durch die Antragsgegnerin war notwendig.<\/p>\n<p>3. F\u00fcr diese Entscheidung wird eine Geb\u00fchr in H\u00f6he von [&#8230;] EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>Der von der Ast eingezahlte Kostenvorschuss in H\u00f6he von 2.500 EUR wird mit der Geb\u00fchr verrechnet. Der fehlende Betrag in H\u00f6he von [&#8230;] EUR wird nach Bestandskraft dieser Entscheidung durch die Gesch\u00e4ftsstelle angefordert.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Die Agg schrieb den streitbefangenen Auftrag f\u00fcr ein Fahrb\u00fcchereifahrzeug zun\u00e4chst beim Ausschreibungsdienst bi-online.de im Wege einer \u00d6ffentlichen Ausschreibung nach \u00a7\u00a012 Abs.\u00a02 VOL\/A (nationale Bekanntmachung) aus. Auftragsgegenstand ist ein 6&#215;2 Fahrgestell (Low Entry) mit Nahverkehrsfahrerhaus (klein) zum Aufbau eines Koffers (Los 1) sowie ein Kofferaufbau mit Innenausstattung f\u00fcr eine Fahrb\u00fccherei auf einem LKW-Fahrgestell gem\u00e4\u00df Los 1 (Los 2).<\/p>\n<p>Im Rahmen dieser Ausschreibung r\u00fcgte die Ast gegen\u00fcber der Agg verschiedene ihrer Ansicht vorliegende Vergaberechtsverst\u00f6\u00dfe. Unter anderem wies sie auf Folgendes hin:<\/p>\n<p>&#8211; Entwurf 739 \u2013 E \u2013 20 \u2013 01: Im Bibliotheksraum in Fahrtrichtung vorn rechts befinde sich ein \u201eNotsitz\u201c. \u00a7\u00a021 StVO untersage die Mitnahme von Personen im Laderaum, au\u00dfer zur vor\u00fcbergehenden Begleitung und Sicherung der Ladung. St\u00e4ndige Sitzgelegenheiten im Laderaum seien nicht zul\u00e4ssig. Es werde gebeten, den Notsitz aus dem Pflichtenheft heraus zu nehmen.<\/p>\n<p>&#8211; Entwurf 739 \u2013 E \u2013 20 \u2013 01: Es handele sich nach dem gezeigten Grundriss offensichtlich um ein Fahrzeug mit Integralkabine. Das bedeute, die Kabine und Laderaum seien \u00fcber einen Durchgang verbunden, die R\u00fcckwand der werkseitigen Fahrerkabine sei zumindest teilweise entfernt. Gleiches gelte vermutlich f\u00fcr das Dach, sollte in Verbindung mit einer LE\u2013Kabine eine praktikable Durchgangsh\u00f6he erreicht werden. Bis heute hielten sich die Konstrukteure der Lastkraftfahrzeuge bzw. der Fahrerh\u00e4user immer noch an die ECE-R29 (Economic Commission for Europe). Diese Tests seien 1998 eingef\u00fchrt worden und seit dem Jahr 2000 g\u00fcltig. Es werde bei der Frontalaufprallpr\u00fcfung mit einer Pendelmasse 1.500 kg +\/- 250 kg, die Aufschlagenergie bis zu 45.000 Nm getestet. Die Festigkeit des Daches m\u00fcsse eine statische Belastung mit bis zu 10 t aushalten und die Festigkeit der R\u00fcckwand habe eine statische Belastung mit 2.000 N\/qm auszuhalten.\u201c Fehle die R\u00fcckwand, k\u00f6nnten im Falle eines Aufsto\u00dfes Ausr\u00fcstungs- und Ladungsgegenst\u00e4nde in die Kabine eindringen, diese sogar durchdringen. Zum Schutze der Insassen werde die Agg aufgefordert, eine zertifizierte Trennwand zwischen Kabine und Laderaum in das Pflichtenheft aufzunehmen.<\/p>\n<p>Auf Antrag der Ast verpflichtete die erkennende Kammer die Agg wegen verschiedener Vergaberechtsverst\u00f6\u00dfe (insbesondere wegen des Unterlassens der gebotenen Vergabe nach dem 4. Teil des GWB sowie wegen massiver M\u00e4ngel in der Dokumentation) mit bestandskr\u00e4ftigem Beschluss vom 25.01.2016 (VK-SH 17\/15), die Ausschreibung aufzuheben und das Vergabeverfahren bei fortbestehender Beschaffungsabsicht unter Ber\u00fccksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu wiederholen.<\/p>\n<p>In der Folge schrieb die Agg den Auftrag unter dem Datum der Absendung vom 17.04.2016 im Supplement zum Amtsblatt der EU unter der Nummer [&#8230;] im Offenen Verfahren aus (Bl. 93 ff. der Vergabeakte \u2013 VA). Als Zuschlagskriterium wurde der niedrigste Preis angegeben (Ziffer IV.2.1). Als Schlusstermin f\u00fcr die Einreichung der Angebote wurde der 02.06.2016 benannt; diese Frist wurde mit Bieterinformation vom 23.05.2016 auf den 09.06.2016 verl\u00e4ngert. Die Verdingungsunterlagen wurden an acht Unternehmen \u2013 darunter am 27.04.2016 auch an die Ast \u2013 \u00fcbersandt (Bl. 153 VA ff.). Auf Anforderung der [&#8230;] (Bl. 158 VA) erfolgte die Versendung an die Ast zu H\u00e4nden von Herrn [&#8230;].<\/p>\n<p>Unter Ziffer \u201e1.10 Sitze\u201c der Leistungsbeschreibung zu Los 2, Teil A hei\u00dft es:<\/p>\n<p>\u201e1 St\u00fcck Notklappsitz, (z.B. von [&#8230;]) mit Dreipunktgurt an die Aufbauvorderwand rechts vor dem Durchgang. (siehe Zeichnung 739-E-20-01, 739-D-10\/1-01,)\u201c (Bl. 37 VA).<\/p>\n<p>Mit E-Mail vom 13.05.2016 r\u00fcgte die Ast gegen\u00fcber der Agg unter Hinweis auf \u00a7\u00a021 StVO die Forderung nach einem Notklappsitz. Eine Mitfahrt im Laderaum sei wegen \u00a7\u00a021 StVO nicht zul\u00e4ssig. Es werde gebeten, den Ausschreibungstext zu korrigieren und dem dritten Sitz einen Einbauplatz im gesch\u00fctzten Bereich des Fahrerhauses zuzuweisen. Zudem r\u00fcgte die Ast die Forderung nach einem Regalsystem des Herstellers EKZ unter Ziffer \u201e1.01 Regalm\u00f6bel\u201c der Leistungsbeschreibung Los 2, Teil B.<\/p>\n<p>Unter dem 23.05.2016 half die Agg der R\u00fcge zur nicht produktneutralen Ausschreibung ab. Bez\u00fcglich des Notsitzes wies die Agg die R\u00fcge zur\u00fcck. Es sei schon nicht ersichtlich, inwieweit der Ast durch diese Forderung angesichts des Leistungsbestimmungsrechts der Agg ein Schaden zu entstehen drohe. In jedem Fall sei die Behauptung unzutreffend, dass dem Einbau stra\u00dfenverkehrsrechtliche Normen entgegenst\u00fcnden. In den bereits vorhandenen Fahrzeugen der Agg sei ein Notsitz von den Beh\u00f6rden stets ohne Beanstandungen in die Zulassungspapiere eingetragen.<\/p>\n<p>Am 24.05.2016 wies die Ast die Agg per E-Mail auf eine Stellungnahme des Dipl.-Ing. (FH) [&#8230;] vom T\u00dcV [&#8230;] aus dem Januar 2015 hin, in der unter anderem ausgef\u00fchrt wird, dass ein Bibliotheksfahrzeug mit mehr als 12 Tonnen als \u201eSchwerer LKW N3\u201c einzustufen sei, so dass Fahr- und Bibliotheksbereich durch eine Trenn- und Schutzwand nach ECE R 29 abzugrenzen seien und dass die Mitfahrt von Personen im Laderaum auch dann nicht gestattet sei, wenn geeignete und mit Sicherheitsgurten versehene Sitzgelegenheiten vorhanden seien. Auch die zust\u00e4ndige Berufsgenossenschaft halte einen Notsitz im Laderaum f\u00fcr unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Mit E-Mail und Schreiben vom gleichen Tag wandte sich die Ast mit der \u201eBitte um \u00dcberpr\u00fcfung\u201c an die erkennende Kammer. Die Ast gehe davon aus, dass das ausgeschriebene Fahrzeug nicht den einschl\u00e4gigen Zulassungsbestimmungen entspreche. Insbesondere gen\u00fcge die Anordnung des Notsitzes nicht den Vorschriften zum Insassenschutz und auch nicht \u00a7\u00a021 StVO. Daher d\u00fcrfte kein Bieter ein g\u00fcltiges Angebot abgegeben haben. Die Stellungnahme des T\u00dcV [&#8230;] wurde als Anlage beigef\u00fcgt. Es werde um Pr\u00fcfung und ggfs. Aufhebung der Ausschreibung gebeten. Mit Schreiben vom 27.05.2016 hat die Kammer der Agg den Nachpr\u00fcfungsantrag zugestellt.<\/p>\n<p>Unter dem 30.05.2016 \u00fcbersandte die Ast eine weitere Stellungnahme des Herrn [&#8230;] vom T\u00dcV [&#8230;] vom 28.05.2016, wonach die die projektierte durchbrochene R\u00fcckwand nicht den EU-Richtlinien ECE R 21 und R 29 entspreche. Er rate dringend, bereits vor Beginn der Umsetzung mit der abnehmenden Stelle zu kooperieren. Der Schutz der Kabineninsassen sei zu gew\u00e4hrleisten und sicherzustellen, dass die Insassen trotz Durchbruch der Kabinenr\u00fcckwand in ausreichendem Ma\u00dfe vor eindringender Ladung gesch\u00fctzt sind. Der vorgesehene Notsitz sei nicht zulassungsf\u00e4hig; die Mitnahme von Personen auf Ladefl\u00e4chen widerspreche auch bei zertifizierter Mitnahmegelegenheit \u00a7\u00a021 StVO. Der gem\u00e4\u00df ECE-Richtlinien geforderte Insassenschutz k\u00f6nne nicht gew\u00e4hrleistet werden. Unter dem 13.06.2016 hat die Ast weiter vorgetragen.<\/p>\n<p>Im Folgenden anwaltlich vertreten, hat die Ast ihr Vorbringen sodann vertieft. Die Vergabeunterlagen seien an Herrn [&#8230;] adressiert gewesen, zust\u00e4ndig f\u00fcr die technische Bearbeitung bei der Ast sei aber Herr [&#8230;]. Herr [&#8230;] sei bei Eingang der Unterlagen ortsabwesend gewesen; Herr [&#8230;] habe diese nach R\u00fcckkehr von einer Dienstreise am 12.05.2016 ausgewertet und dabei die am 13.05.2016 \u2013 und damit unverz\u00fcglich \u2013 ger\u00fcgten Vergaberechtsverst\u00f6\u00dfe festgestellt. Die Pr\u00e4klusionsvorschrift des \u00a7\u00a0107 Abs.\u00a03 Satz\u00a01 Nr.\u00a01 GWB a.F. sei ohnehin europarechtswidrig; ggfs. werde eine Vorlage der Kammer an den EuGH angeregt. Die R\u00fcge sei \u00fcberdies entbehrlich gewesen, da der Agg die Rechtsauffassung der Ast aus dem aufgehobenen Vergabeverfahren bekannt gewesen sei. Eine erneute R\u00fcge bei einem wiederholten Vergabeversto\u00df sei reiner Formalismus.<\/p>\n<p>Auch hinsichtlich der beanstandeten R\u00fcckwand sei die Ast nicht pr\u00e4kludiert, da sie die diesbez\u00fcglichen Ma\u00dfgaben bereits im ersten Nachpr\u00fcfungsverfahren ger\u00fcgt habe. Eine nochmalige R\u00fcge sei daher entbehrlich gewesen, da die Agg deutlich gemacht habe, die Sicherheitsbedenken der Ast zu ignorieren. Zudem sei eine R\u00fcge vor Ablauf der Angebotsfrist wegen \u00a7\u00a0107 Abs.\u00a03 Satz\u00a01 Nr.\u00a02 und 3 GWB a.F. noch fristwahrend m\u00f6glich, wegen der Anh\u00e4ngigkeit des Nachpr\u00fcfungsverfahrens jedoch nicht mehr zweckm\u00e4\u00dfig gewesen.<\/p>\n<p>Der Versto\u00df gegen \u00a7\u00a021 StVO und die untergesetzlichen ECE-Regelwerke R 21 (Sicherheit des Innenraums) und R 29 (Anforderungen an die Fahrerkabine) beeintr\u00e4chtigten die Ast in ihrer Wettbewerbsposition und damit in den bietersch\u00fctzenden Vergabegrunds\u00e4tzen des \u00a7\u00a097 Abs.\u00a01 GWB a.F., so dass die Ast auch gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0107 Abs.\u00a02 GWB a.F. antragsbefugt sei. M\u00fcsste die Ast ihre rechtskonform gefertigten Busse aufgrund der rechtswidrigen Forderungen der Agg umr\u00fcsten, entst\u00fcnden ihr \u2013 anders als Mitbewerbern, die die Sicherheitsbestimmungen missachteten \u2013 zus\u00e4tzliche Kosten, die Auswirkungen auf ihre Position im Wettbewerb h\u00e4tten. Zudem drohe der Ast der Verlust der ISO 9001-Zertifizierung zu den Mindestanforderungen an das Qualit\u00e4tsmanagementsystem, wenn sie Bibliotheksfahrzeuge unter Versto\u00df gegen gesetzlich Vorschriften oder den Stand der Technik fertige. Gegenstand des j\u00e4hrlich wiederholten Audits sei auch die Pr\u00fcfung, ob s\u00e4mtliche Produkte den europ\u00e4ischen Vorschriften (einschlie\u00dflich der ECE-Regelungen) entspr\u00e4chen. Darin liege zugleich der drohende Schaden i.S.v. \u00a7\u00a0107 Abs.\u00a02 GWB a.F. Zudem drohten der Ast Sachm\u00e4ngelanspr\u00fcche der Agg sowie Anspr\u00fcche aus \u00a7\u00a01 ProdHaftG. Die Bestandskraft des Beschlusses der erkennenden Kammer vom 25.01.2016 sei keinesfalls pr\u00e4judiziell. Etwaige Formm\u00e4ngel der Antragsschrift seien im Nachpr\u00fcfungsverfahren geheilt.<\/p>\n<p>Die Stellungnahme des T\u00dcV [&#8230;] stelle eindeutig fest, dass die Mitfahrt von Personen auf der Ladefl\u00e4che gegen \u00a7\u00a021 Abs.\u00a02 StVO versto\u00dfe, was sich zudem aus der einschl\u00e4gigen Kommentierung und Rechtsprechung ergebe. Daran \u00e4ndere auch die Zulassungspraxis der Beh\u00f6rden in Schleswig-Holstein nichts. Der Versto\u00df gegen Stra\u00dfenverkehrsrecht schlage auf das Vergabeverfahren durch. Es gebe keinen allgemeinen Rechtssatz, wonach au\u00dfervergaberechtliche Normen im Vergabenachpr\u00fcfungsverfahren nicht zu pr\u00fcfen seien. Auch das Leistungsbestimmungsrecht der Vergabestelle stehe dem Nachpr\u00fcfungsantrag nicht entgegen, da es nicht um Zweckm\u00e4\u00dfigkeits\u00fcberlegungen, sondern darum gehe, dass die Agg eine rechtswidrige Leistung ausgeschrieben habe. \u00d6ffentliche Auftraggeber seien aber dem Grundsatz der Gesetzm\u00e4\u00dfigkeit (Art.\u00a020 Abs.\u00a03 GG) verpflichtet. Aus dem Vergabevermerk gehe jedoch nicht hervor, dass die Agg sich mit den einschl\u00e4gigen Sicherheitsvorschriften auseinandergesetzt habe. Soweit die Agg im Vergabevermerk die Nutzung des Notsitzes auf die stra\u00dfenverkehrsrechtliche Zul\u00e4ssigkeit beschr\u00e4nkt habe, sei dies offenkundig in Reaktion auf den Nachpr\u00fcfungsantrag erfolgt.<\/p>\n<p>Die Ast beantragt,<\/p>\n<p>1. der Agg aufzugeben, das Vergabeverfahren unter Ber\u00fccksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer zur\u00fcckzuversetzen,<\/p>\n<p>2. die Hinzuziehung des Bevollm\u00e4chtigten der Ast gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0128 Abs.\u00a04 GWB a.F. f\u00fcr notwendig zu erkl\u00e4ren,<\/p>\n<p>3. der Agg die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.<\/p>\n<p>Die Agg beantragt,<\/p>\n<p>1. den Nachpr\u00fcfungsantrag zur\u00fcckzuweisen,<\/p>\n<p>2. die Hinzuziehung der Verfahrensbevollm\u00e4chtigten der Agg f\u00fcr notwendig zu erkl\u00e4ren,<\/p>\n<p>3. der Ast die Kosten des Verfahrens einschlie\u00dflich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Agg aufzuerlegen.<\/p>\n<p>Die Agg h\u00e4lt den Nachpr\u00fcfungsantrag f\u00fcr offensichtlich unzul\u00e4ssig. Die Ast sei ihrer \u2013 auch im Lichte der Rechtsprechung des EuGH (Urt. vom 28.01.2010, Rs. C-406\/08) weiter bestehenden \u2013 R\u00fcgepflicht gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0107 Abs.\u00a03 Satz\u00a01 Nr.\u00a01 GWB a.F. hinsichtlich der Forderung nach dem Notsitz angesichts des Erhalts der Vergabeunterlagen Ende April 2016 selbst bei Anlegen eines gro\u00dfz\u00fcgigen Ma\u00dfstabs nicht unverz\u00fcglich nachgekommen. Auch mit ihrem Vorbringen zur Fahrerhausr\u00fcckwand sei die Ast pr\u00e4kludiert. Aus dem Umstand, dass die Agg von der Ast bereits im ersten Vergabeverfahren beanstandete Ma\u00dfgaben \u00fcbernommen habe, lasse sich kein unumst\u00f6\u00dflicher Wille der Agg ableiten, in keinem Fall davon abr\u00fccken zu wollen. Anderenfalls h\u00e4tte es auch der von der Ast am 13.05.2016 erhobenen R\u00fcge nicht bedurft. Im \u00dcbrigen habe die Agg der R\u00fcge teilweise abgeholfen. Auch handele es sich nicht um dasselbe, sondern um ein neues Vergabeverfahren.<\/p>\n<p>Zudem fehle der Ast die Antragsbefugnis gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0107 Abs.\u00a02 GWB a.F., da sie ihr Vorbringen auf stra\u00dfenverkehrsrechtliche Bestimmungen st\u00fctze und damit keinen Versto\u00df gegen vergaberechtliche Bestimmungen geltend mache. Auch ein drohender Schaden f\u00fcr die Ast sei nicht zu erkennen, da eine etwaige Unbrauchbarkeit des Fahrzeugs zu keinen Nachteilen f\u00fcr den Auftragnehmer f\u00fchren w\u00fcrde. Darauf habe die erkennende Kammer bereits im bestandskr\u00e4ftigen Beschluss vom 25.01.2016 (VK-SH 17\/15) hingewiesen, was ebenfalls zur Unzul\u00e4ssigkeit des vorliegenden Nachpr\u00fcfungsantrags f\u00fchre, da die jetzt streitgegenst\u00e4ndlichen Fragen bereits in gleicher Weise Gegenstand des seinerzeitigen Verfahrens gewesen seien. Die von der Ast behaupteten Kostenvorteile von Mitbewerbern, die Fahrzeuge vorhalten w\u00fcrden, welche nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspr\u00e4chen, seien abwegig. Vielmehr sei davon auszugehen, dass jeder Hersteller Umr\u00fcstungen an seinem Standardmodell vornehmen m\u00fcsse. Der von der Ast behauptete drohende Verlust der ISO 9001-Zertifizierung sei abwegig, wie der Umstand zeige, dass die bisherigen entsprechenden bei der Agg in Betrieb befindlichen Fahrzeuge von der Firma [&#8230;] stammen w\u00fcrden, ohne dass dies zum Verlust von Zertifizierungen gef\u00fchrt habe. Im \u00dcbrigen habe die Zertifizierung blo\u00dfen Marketingcharakter ohne Ankn\u00fcpfung an das Vergaberecht. Der Hinweis der Ast auf etwaige Nacherf\u00fcllungs- oder Schadenersatzanspr\u00fcche k\u00f6nne schon deshalb nicht verfangen, weil solche Anspr\u00fcche \u2013 wenn \u00fcberhaupt \u2013 alle Bieter in gleicher Weise treffen w\u00fcrden, so dass eine Beeintr\u00e4chtigung der Zuschlagschancen der Ast nicht vorliegen k\u00f6nne. Zudem sei der Nachpr\u00fcfungsantrag zu unbestimmt gewesen und gen\u00fcge daher nicht den Vorgaben des \u00a7\u00a0108 GWB a.F.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen sei der Nachpr\u00fcfungsantrag jedenfalls offensichtlich unbegr\u00fcndet. Die angegriffene Vorgabe eines Notklappsitzes sei in jeder Hinsicht rechtskonform. Die Agg verweist auf die Zulassungsbescheinigungen f\u00fcr ihre B\u00fcchereifahrzeuge mit den Kennzeichen [&#8230;], [&#8230;] und [&#8230;], die mit entsprechenden Notsitzen ausgestattet seien. Ein Verbot des Einbaus bzw. des Vorhaltens von Sitzen sei \u00a7\u00a021 Abs.\u00a02 StVO nicht zu entnehmen. Gegenstand des Vergabeverfahrens sei aber ausschlie\u00dflich die Herstellung und nicht der Betrieb des Fahrzeugs. Selbst wenn es sich bei dem Kofferaufbau um einen Laderaum i.S.d. \u00a7\u00a021 StVO handele, seien Ausnahmen vom Verbot der Mitnahme von Personen m\u00f6glich. Der Notsitz sei auch nicht als regul\u00e4rer \u201edritter\u201c Sitz, sondern zur Personenbef\u00f6rderung nur f\u00fcr Ausnahmef\u00e4lle vorgesehen. Eine etwaige Anordnung der Vergabekammer bez\u00fcglich der au\u00dfervergaberechtlichen Rechtsnorm des \u00a7\u00a021 StVO sei i.S.d. \u00a7\u00a0114 Abs.\u00a01 GWB a.F. nicht erforderlich. Auch die von der Ast beanstandeten Ma\u00dfgaben zur Fahrerhausr\u00fcckwand h\u00e4tten bisher zu keinen Problemen gef\u00fchrt. Der von der Ast herangezogene Unfall eines B\u00fcchereifahrzeugs der Agg im Februar 2015 gebe f\u00fcr ihr Vorbringen zum streitgegenst\u00e4ndlichen Vergabeverfahren nichts her. Eine Aufhebung des Vergabeverfahrens komme nur als ultima ratio in Betracht; hier sei der vermeintliche Rechtsversto\u00df durch eine \u00c4nderung der Leistungsbeschreibung heilbar.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Hinzuziehung von Verfahrensbevollm\u00e4chtigten durch die Agg sei eine \u00dcbertragung der restriktiven Rechtspraxis beim verwaltungsgerichtlichen Vorfahren auf das vergaberechtliche Nachpr\u00fcfungsverfahren nicht angebracht. Die Agg unterhalte keine eigene Rechtsabteilung und besch\u00e4ftige auch sonst keine im vergaberechtlichen Nachpr\u00fcfungsverfahren kundigen Mitarbeiter. Zudem seien die kurzen Fristen und die hohe Bedeutung der streitgegenst\u00e4ndlichen Vergabe f\u00fcr die Agg zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Mit Verf\u00fcgung vom 17.06.2016 hat die Kammer den rechtlichen Hinweis gegeben, dass sie den Nachpr\u00fcfungsantrag aufgrund des bis dahin erfolgten Vortrags der Beteiligten f\u00fcr unzul\u00e4ssig halte. Mit Verf\u00fcgung des Vorsitzenden vom 28.06.2016 ist die Entscheidungsfrist der Kammer gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0113 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 GWB a.F. verl\u00e4ngert und auf den 08.07.2016 festgesetzt worden. Mit Verf\u00fcgung des Vorsitzenden vom 08.07.2016 ist die Entscheidungsfrist der Kammer nochmals verl\u00e4ngert und auf den 12.07.2016 festgesetzt worden.<\/p>\n<p>Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 08.07.2016 hat die Ast den Rechtscharakter der ECE Richtlinien R 21 und R 29 n\u00e4her erl\u00e4utert. Diese beruhten auf einem v\u00f6lkerrechtlichen \u00dcbereinkommen, welches durch die Bundesrepublik mit Zustimmungsgesetz vom 12.06.1965 ratifiziert worden sei. Regelungen und deren \u00c4nderungen k\u00f6nnten gem\u00e4\u00df Beschluss 97\/836\/EG des Rates vom 27.11.1997 sowohl von der EU als auch von der Bundesrepublik angenommen werden. Das zur nationalen Annahme durch Rechtsverordnung erm\u00e4chtigte Bundesministerium f\u00fcr Verkehr weise darauf hin, dass es bei durch die EU angenommenen Regelungen f\u00fcr die Geltung in der Bundesrepublik keines weiteren Rechtsakts bed\u00fcrfe. Daher seien die ECE Richtlinien R 21 und R 29 wegen Genehmigung durch die EU verbindlich. Wegen Ziffer 5.1.1 der ECE Richtlinie R 29 m\u00fcsse das Fahrerhaus so gebaut und am Fahrzeug befestigt sein, dass die Gefahr der Verletzung der Insassen bei einem Unfall weitestgehend ausgeschlossen sei. Die Ast verweist auf eine weitere Stellungnahme des Herrn [&#8230;] vom T\u00dcV [&#8230;] vom 08.07.2016. Die Ausschreibung sehe keine R\u00fcckwand vor, die den Sicherheitsanforderungen gen\u00fcge.<\/p>\n<p>Wegen des sonstigen Sachverhalts und des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Vergabeakten und die bei der Kammer eingereichten Schrifts\u00e4tze verwiesen (vgl. \u00a7\u00a0117 Abs.\u00a03 VwGO, \u00a7\u00a0313 Abs.\u00a02 ZPO).<\/p>\n<p><strong>II.<\/strong><\/p>\n<p>Im vorliegenden Nachpr\u00fcfungsverfahren kommen die Vorschriften des GWB in der vor dem 18.04.2016 geltenden Fassung zur Anwendung (vgl. \u00a7\u00a0186 Abs.\u00a02 GWB). Das als Nachpr\u00fcfungsantrag i.S.v. \u00a7\u00a0107 Abs.\u00a01 GWB a.F. auslegbare Rechtsschutzbegehren der Ast ist unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>1. Die Agg ist ein eingetragener Verein, dem das Land Schleswig-Holstein die Aufgabe der B\u00fcchereif\u00f6rderung \u00fcbertragen hat. Zu dessen zentralem Service z\u00e4hlen u.a. die Marktsichtung, die zentrale Medienbestellung, Beratung zu Bestandsaufbau und -pflege, in EDV- sowie Bau- und Einrichtungsfragen, Bereitstellung von Blockbest\u00e4nden und Wissensboxen, Organisation von Kinder- und Jugendbuchwochen, \u00d6ffentlichkeitsarbeit, Statistik und Fortbildungen. Daf\u00fcr erh\u00e4lt er finanzielle Mittel aus dem Finanzausgleichsgesetz (FAG). Mitglieder des Vereins sind gem\u00e4\u00df \u00a7 3 der Vereinssatzung Kreise, St\u00e4dte, Gemeinden, der Deutsche Grenzverein und andere Einrichtungen, die eine \u00f6ffentliche Standb\u00fccherei unterhalten oder dauerhaft finanziell f\u00f6rdern sowie \u00c4mter, die einen Fahrb\u00fcchereivertrag abgeschlossen haben. Grundlage f\u00fcr die Finanzierung sind privatrechtliche, zwischen den Kommunen und der Agg abgeschlossene Vertr\u00e4ge sowie Mitgliedsbeitr\u00e4ge gem\u00e4\u00df \u00a7 4 der Vereinssatzung. Voraussetzung f\u00fcr die Gew\u00e4hrung der FAG-Zusch\u00fcsse an Bibliotheken ist, dass diese sich der zentralen Dienste der Agg bedienen. Die Agg ist somit eine juristisch Person des privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegr\u00fcndet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erf\u00fcllen, die durch Gebietsk\u00f6rperschaften i.S.v. \u00a7\u00a098 Nr.\u00a01 und 3 GWB a.F. \u00fcberwiegend finanziert wird und damit \u00f6ffentlicher Auftraggeber i.S.v. \u00a7\u00a098 Nr.\u00a02 GWB a.F. ist. Die Agg ist Tr\u00e4gerin der [&#8230;] als Vergabestelle der streitgegenst\u00e4ndlichen Ausschreibung.<\/p>\n<p>Bei dem streitgegenst\u00e4ndlichen Auftrag handelt es sich zudem um einen \u00f6ffentlichen Lieferauftrag gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a099 Abs.\u00a02 GWB a.F., der mit einem gesch\u00e4tzten Volumen von ca. [&#8230;] EUR brutto (vgl. Ziffer 8 des Vergabevermerks, Bl. 195 VA) den gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7\u00a0100 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 Nr.\u00a01 GWB a.F., 2 Abs.\u00a01 VgV i.V.m. Art.\u00a02 Nr.\u00a01 lit. b der Verordnung (EU) Nr.\u00a01336\/2013 (Abl. EU vom 14.12.2013, L 335) ma\u00dfgeblichen Schwellenwert von 207.000 EUR netto \u00fcberschreitet.<\/p>\n<p>2. Die Ast ist jedoch der ihr gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0107 Abs.\u00a03 GWB a.F. obliegenden R\u00fcgepflicht nur teilweise nachgekommen. Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0107 Abs.\u00a03 Satz\u00a01 Nr.\u00a01 GWB a.F. ist der Nachpr\u00fcfungsantrag unzul\u00e4ssig, wenn der Antragsteller den ger\u00fcgten Versto\u00df gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegen\u00fcber dem Auftraggeber nicht unverz\u00fcglich ger\u00fcgt hat.<\/p>\n<p>a) Die Regelung des 107 Abs.\u00a03 Satz\u00a01 Nr.\u00a01 GWB a.F., die darauf abzielt, dem Auftraggeber Gelegenheit zu geben, einen erkannten Vergabefehler so schnell wie m\u00f6glich zu beseitigen und dadurch unn\u00f6tige Nachpr\u00fcfungsverfahren zu vermeiden, ist auch nach der Rechtsprechung des EuGH (Urt. vom 28.01.2010, C-406\/08, NZBau 2010, 183) im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal der \u201eUnverz\u00fcglichkeit\u201c mit Art.\u00a01 Abs.\u00a01 der Rechtsmittelrichtlinie vereinbar und daher weiterhin anzuwenden (vgl. erkennende Kammer, Beschl. vom 18.07.2014, VK-SH 10\/14; OLG Karlsruhe, Beschl. vom 05.11.2014, 15 Verg 6\/14, VergabeR 2015, 210; OLG Hamburg, Beschl. vom 02.10.2012, 1 Verg 3\/12, IBR 2014, 1357; OLG Rostock, Beschl. vom 20.10.2010, 17 Verg 5\/10, VergabeR 2011, 485, IBR 2011, 238; OLG Dresden, Beschl. vom 07.05.2010, WVerg 6\/10, NZBau 2010, 526, IBR 2010, 419; <strong>a.A.<\/strong> OLG Koblenz, Beschl. vom 16.09.2013, 1 Verg 5\/13, VergabeR 2014, 28, IBR 2013, 762; Eydner, VPR 2014, 110; H\u00fcbner, VergabeR 2010, 414; Immenga \/ Mestm\u00e4cker, \u00a7\u00a0107 GWB, Rn. 76 ff.; Krohn, NZBau 2010, 186; P\u00fcnder \/ Schellenberg, \u00a7\u00a0107 GWB, Rn. 68; Stumpf, EuZW 2014, 337; Weyand, IBR 2010, 159). Eine \u2013 von der Ast angeregte \u2013 Vorlage zu dieser Frage an den EuGH h\u00e4lt die Kammer f\u00fcr nicht i.S.v. Art 267 Satz\u00a02 AEUV erforderlich.<\/p>\n<p>Zudem besteht der R\u00fcgetatbestand des \u00a7\u00a0107 Abs.\u00a03 Satz\u00a01 Nr.\u00a01 GWB a.F. neben demjenigen nach \u00a7\u00a0107 Abs.\u00a03 Satz\u00a01 Nr.\u00a03 GWB a.F. Dies folgt neben der systematischen Stellung der Regelung auch daraus, dass \u00a7\u00a0107 Abs.\u00a03 Satz\u00a01 Nr.\u00a01 GWB a.F. nach seinem Wortlaut den gesamten Zeitraum des Vergabeverfahrens umfasst. Bereits aus den Vergabeunterlagen erkennbare Verst\u00f6\u00dfe gegen Vergabevorschriften, die positiv erkannt wurden, sind immer auch gleichzeitig als erkannte Verst\u00f6\u00dfe im Sinne des \u00a7\u00a0107 Abs.\u00a03 Satz\u00a01 Nr.\u00a01 GWB a.F. zu betrachten und damit unverz\u00fcglich zu r\u00fcgen. Insoweit bedarf es eines R\u00fcckgriffs auf die Erkennbarkeit von Vergabefehlern nicht mehr, wenn \u2013 wie hier \u2013 bereits positive Kenntnis vorliegt. Letztlich bedeutet dies, dass bei gleichzeitiger grunds\u00e4tzlicher Anwendbarkeit des \u00a7\u00a0107 Abs.\u00a03 Satz\u00a01 Nr.\u00a01 und Nr.\u00a03 GWB a.F. die Nr.\u00a01 vorgeht (vgl. erkennende Kammer, Beschl. vom 14.03.2012, VK-SH 03\/12); Weyand, \u00a7\u00a0107 GWB, Rn. 771 f., m.w.N.).<\/p>\n<p>b) Hinsichtlich der von ihr beanstandeten Forderung nach einem Notsitz ist die Ast ihrer R\u00fcgepflicht gem\u00e4\u00df 107 Abs.\u00a03 Satz\u00a01 Nr.\u00a01 GWB a.F. hinl\u00e4nglich nachgekommen, denn entscheidend ist insoweit die Kenntnis der nat\u00fcrlichen Personen, die befugt sind, f\u00fcr ein Unternehmen im konkreten Vergabeverfahren verbindliche Erkl\u00e4rungen abzugeben, also insbesondere diejenigen, die ein Angebot rechtsverbindlich unterschreiben k\u00f6nnen (vgl. VK Baden-W\u00fcrttemberg, Beschl. vom 20.05.2009, 1 VK 18\/09). Die Kammer h\u00e4tte insoweit erst dann in die Beweiserhebung einzutreten, wenn ihr das Vorliegen entscheidungserheblicher Tatschen ernsthaft zweifelhaft erscheint. Sie hat bei der Entscheidung \u00fcber das Ob und Wie der Beweiserhebung den Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz zu beachten und einerseits das Interesse an einer vollst\u00e4ndigen Sachverhaltskl\u00e4rung und andererseits das dem Vergabenachpr\u00fcfverfahren innewohnende Beschleunigungsgebot abzuw\u00e4gen (vgl. erkennende Kammer, Beschl. vom 06.05.2015, VK-SH 04\/15, m.w.N.). F\u00fcr die Kammer hat die Ast hinreichend glaubhaft gemacht, dass der f\u00fcr die Angebotsbearbeitung und Angebotsabgabe zust\u00e4ndige Mitarbeiter, Herr [&#8230;], erst am 12.05.2016 Kenntnis vom Inhalt der Vergabeunterlagen genommen hat, so dass sich positive Kenntnis vom behaupteten Vergabeversto\u00df i.S.v. \u00a7\u00a0107 Abs.\u00a03 Satz\u00a01 Nr.\u00a01 GWB a.F. fr\u00fchestens an diesem Tag eingestellt haben kann. Die am 13.05.2016 ausgebrachte R\u00fcge bez\u00fcglich des Notsitzes und der Produktneutralit\u00e4t ist mithin unverz\u00fcglich erfolgt.<\/p>\n<p>c) Die von der Ast nicht im Nachpr\u00fcfungsantrag, sondern erstmals in der Stellungnahme vom 10.06.2016 thematisierte Frage der durchbrochenen R\u00fcckwand ist indes nicht gem\u00e4\u00df 107 Abs.\u00a03 GWB a.F. ger\u00fcgt worden, so dass die Ast damit im Nachpr\u00fcfungsverfahren wegen R\u00fcgepr\u00e4klusion nicht mehr geh\u00f6rt werden kann.<\/p>\n<p>Soweit die Ast in der m\u00fcndlichen Verhandlung die Auffassung vertreten hat, mit der in der R\u00fcge vom 13.05.2016 ge\u00e4u\u00dferten Forderung, dem dritten Sitz einen Einbauplatz im gesch\u00fctzten Bereich des Fahrerhauses zuzuweisen sei zugleich auch die durchbrochene R\u00fcckwand ger\u00fcgt worden, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Dass in der durch die Ast der Agg am 24.05.2016 per E-Mail \u00fcbersandten Stellungnahme des T\u00dcV [&#8230;] \u2013 neben anderen Punkten wie Unterfahrschutz oder Bespiegelung \u2013 auch die Frage der Trenn- und Schutzwand angesprochen wird, \u00e4ndert ebenfalls nichts. Ger\u00fcgt i.S.v. \u00a7\u00a0107 Abs.\u00a03 GWB a.F. hat die Ast gegen\u00fcber der Agg ausschlie\u00dflich die Forderung nach dem Notsitz sowie die Produktneutralit\u00e4t der Regalm\u00f6bel.<\/p>\n<p>Eine R\u00fcge ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn die Vergabestelle zu erkennen gibt, dass sie von vornherein und unumst\u00f6\u00dflich an ihrer Entscheidung festhalten wird. In einer solchen Situation w\u00e4re ein Festhalten an der R\u00fcgepflicht eine von vornherein aussichtslose und mit den Geboten von Treu und Glauben unvereinbare F\u00f6rmelei. Daf\u00fcr reicht es aber nicht, dass eine Vergabestelle sich mit aus ihrer Sicht guten Gr\u00fcnden im Vergabeverfahren positioniert und die getroffene Entscheidung im anschlie\u00dfenden Nachpr\u00fcfungsverfahren verteidigt. Nicht jede Entscheidung einer Vergabestelle ist daher allein deshalb, weil sie getroffen ist, auch unumst\u00f6\u00dflich. Folglich h\u00e4ngt die Beantwortung der Frage, ob die R\u00fcgepflicht eine \u00fcberfl\u00fcssige F\u00f6rmelei darstellen w\u00fcrde, von einer W\u00fcrdigung der Gesamtumst\u00e4nde des Einzelfalls ab (vgl. Weyand, \u00a7\u00a0107 GWB, Rn. 400 ff., m.w.N.). Im vorliegenden Fall handelt es sich bei dem R\u00fcgeerfordernis nicht um blo\u00dfe F\u00f6rmelei. Zu einen ist das Vorbingen der Ast zur angeblichen Unumst\u00f6\u00dflichkeit der Entscheidung der Agg bereits deshalb widerspr\u00fcchlich, weil sie die Forderung nach dem Notsitz sowie den Versto\u00df gegen Produktneutralit\u00e4t der Regalm\u00f6bel ger\u00fcgt hat, obgleich auch diese Fragen bereits Gegenstand des Nachpr\u00fcfungsverfahrens VK-SH 17\/15 waren. Zudem hat die Agg mit der Abhilfe der R\u00fcge zur Produktneutralit\u00e4t der Regalm\u00f6bel gezeigt, dass ihre Vorgaben in den Verdingungsunterlagen nicht unumst\u00f6\u00dflich sind.<\/p>\n<p>Eine R\u00fcgeerhebung erst nach Stellung des Nachpr\u00fcfungsantrags erf\u00fcllt die Voraussetzungen des \u00a7\u00a0107 Abs.\u00a03 Satz\u00a01 GWB a.F. nicht, da dies Sinn und Zweck der R\u00fcge widerspr\u00e4che. Der Zielrichtung der Vermeidung von Nachpr\u00fcfungsverfahren liefe es zuwider, wenn die R\u00fcge gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0107 Abs.\u00a03 Satz\u00a01 GWB a.F. auch nach Einreichung des Nachpr\u00fcfungsantrags erhoben werden k\u00f6nnte, da dann eine Abhilfe im Sinne der Vermeidung eines Nachpr\u00fcfungsverfahren nicht mehr m\u00f6glich w\u00e4re (vgl. Weyand, \u00a7\u00a0107 GWB, Rn. 436 ff., m.w.N.).<\/p>\n<p>Daf\u00fcr, dass die Ast den behaupteten Rechtsversto\u00df bez\u00fcglich der R\u00fcckwand \u2013 genau wie die unverz\u00fcglich ger\u00fcgte Forderung nach dem Notsitz \u2013 nicht bereits am 12.05.2016 erkannt hat, ist nichts vorgetragen und \u2013 insbesondere im Hinblick auf das vorangegangene Vergabe- und Nachpr\u00fcfungsverfahren \u2013 auch sonst nichts ersichtlich. Anders als die Ast meint, steht es nicht in ihrem Belieben, positiv erkannte vermeintliche Vergaberechtsverst\u00f6\u00dfe aus Zweckm\u00e4\u00dfigkeitserw\u00e4gungen nicht zu r\u00fcgen und stattdessen zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt in ein bereits laufendes Nachpr\u00fcfungsverfahren einzuf\u00fchren. Dies liefe dem Sinn und Zweck der R\u00fcgepflicht evident zuwider.<\/p>\n<p>3. Zwar hat die Ast als erwerbswirtschaftliches Industrieunternehmen das gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0107 Abs.\u00a02 GWB a.F. erforderliche Interesse am Auftrag, da sie vor Stellung des Nachpr\u00fcfungsantrages am Vergabeverfahren teilgenommen und (zumindest) einen Vergabeversto\u00df ordnungsgem\u00e4\u00df ger\u00fcgt hat (st. Rspr.). Auch der Umstand, dass die Ast innerhalb der Angebotsfrist kein Angebot abgegeben hat, hindert die Antragsbefugnis nicht. Wer wie die Ast geltend macht, durch rechtsverletzende Bestimmungen in den Vergabeunterlagen an der Einreichung eines chancenreichen Angebots gehindert oder erheblich beeintr\u00e4chtigt zu sein, muss zur Begr\u00fcndung seines Auftragsinteresses kein Angebot abgeben, sondern kann dieses Interesse \u2013 wie hier \u2013 durch seine vorprozessuale R\u00fcge und den anschlie\u00dfenden Nachpr\u00fcfungsantrag dokumentieren (vgl. erkennende Kammer, Beschl. vom 25.01.2016, VK-SH 17\/15, m.w.N.).<\/p>\n<p>a) Soweit die Ast mit ihrem Vorbringen nicht pr\u00e4kludiert ist, fehlt ihr jedoch im \u00dcbrigen (also zur Forderung der Agg nach einem Notsitz) die Antragsbefugnis gem\u00e4\u00df 107 Abs. 2 GWB a.F. Denn die Ast macht mit ihrem Vorbringen \u2013 anders als sie selbst meint \u2013 schon keine Verletzung in ihren Rechten nach 97 Abs.\u00a07 GWB a.F. durch Nichtbeachtung von <em>Vergabe<\/em>vorschriften geltend.<\/p>\n<p>Eine sachgerechte Erfassung des Begriffs des Streitgegenstands im Nachpr\u00fcfungsverfahren (\u00a7\u00a0107 Abs.\u00a02 GWB a.F.) muss zun\u00e4chst von der zentralen Vorschrift des \u00a7\u00a097 Abs.\u00a07 GWB a.F. ausgehen. Danach haben die Unternehmen Anspruch darauf, dass der Auftraggeber die \u201eBestimmungen \u00fcber das Vergabeverfahren\u201c einh\u00e4lt. Um diesen Anspruch geht es im Nachpr\u00fcfungsverfahren vor der Vergabekammer. Bestimmungen \u00fcber das Vergabeverfahren sind die Regeln des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschr\u00e4nkungen, der Verordnung \u00fcber die Vergabe \u00f6ffentlicher Auftr\u00e4ge oder der einschl\u00e4gigen Verdingungsordnung (z.B. der VOL\/A) einschlie\u00dflich der sich aus diesen Regeln ergebenden Bindung an die in der Bekanntmachung oder Ausschreibung festgelegten Bedingungen des betreffenden Vergabeverfahrens (vgl. BGH, Beschl. vom 26.09.2006, X ZB 14\/06, NVwZ 2007, 240; OLG Schleswig, Beschl. vom 04.11.2014, 1 Verg 1\/14, NZBau 2015, 186, m.w.N.; Kulartz \/ Kus \/ Portz, \u00a7\u00a0107 GWB, Rn. 43; Weyand, \u00a7\u00a0107 GWB, Rn. 99 ff., m.w.N.).<\/p>\n<p>Die vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit des Auftraggebers k\u00f6nnen jedoch auch dann \u00fcberschritten sein, wenn gegen bestimmte Vorschriften versto\u00dfen wird, die nicht unmittelbar selbst zu den Bestimmungen \u00fcber das Vergabeverfahren geh\u00f6ren. Diese k\u00f6nnen im Vergabenachpr\u00fcfungsverfahren im Rahmen \u201evergaberechtlicher Ankn\u00fcpfungs- oder Br\u00fcckennormen\u201c inzident, n\u00e4mlich im Sinn vorgelagerter Rechtsfragen, zu pr\u00fcfen sein (vgl. OLG Schleswig, Beschl. vom 04.11.2014, 1 Verg 1\/14, NZBau 2015, 186, m.w.N., dort verneint f\u00fcr das Beihilferecht, das Kartell- und das Lauterkeitsrecht; OLG D\u00fcsseldorf, Beschl. vom 01.08.2012, Verg 105\/11, VergabeR 2013, 71, m.w.N.; BGH, Beschl. vom 18.06.2012, X ZB 9\/11, NZBau 2012, 586, f\u00fcr die Frage, ob abfallrechtliche Bestimmungen die Vergabe einer Dienstleistungskonzession ausschlie\u00dfen; zum kommunalen Wirtschaftsrecht und zum Kartellrecht siehe Dreher, NZBau 2013, 665, m.w.N.).<\/p>\n<p>aa) Die von der Ast f\u00fcr ihr Begehren urspr\u00fcnglich zun\u00e4chst allein herangezogene Vorschrift des 21 Abs.\u00a02 Satz\u00a01 StVO (\u201eDie Mitnahme von Personen auf der Ladefl\u00e4che oder in Lader\u00e4umen von Kraftfahrzeugen ist verboten.\u201c) ist evident weder eine Vergabevorschrift i.S.v. \u00a7\u00a0107 Abs.\u00a02 GWB a.F. noch eine \u201evergaberechtliche Ankn\u00fcpfungs- oder Br\u00fcckennorm\u201c im vorgenannten Sinne. Zudem l\u00e4sst sich der Norm ein Verbot der Installation eines Notsitzes nicht entnehmen. Gleiches gilt f\u00fcr sonstige Streitigkeiten \u00fcber die stra\u00dfenverkehrsrechtliche Zulassungsf\u00e4higkeit (vgl. \u00a7\u00a7\u00a019 ff. StVZO) oder die sp\u00e4tere Verwendung eines (B\u00fccherei)-Fahrzeugs. Die von der Ast herangezogene Entscheidung des OLG D\u00fcsseldorf (Beschl. vom 01.08.2012, Verg 105\/11, VergabeR 2013, 71) gibt daher f\u00fcr ihr Vorbringen insoweit nichts her.<\/p>\n<p>bb) Auch der von der Ast besorgte m\u00f6gliche Entzug der ISO 9001-Zertifizierung w\u00e4re keine vergaberechtliche Streitigkeit i.S.v. 107 Abs.\u00a02 GWB a.F. und w\u00fcrde auch nicht auf einer \u201evergaberechtlichen Ankn\u00fcpfungs- oder Br\u00fcckennorm\u201c beruhen. Die ISO 9001-Zertifizierung dokumentiert, dass das Unternehmen den Aufbau eines Qualit\u00e4tsmanagementsystems im Sinne der ISO-Normenreihe erfolgreich abgeschlossen hat. Mit der Zertifizierung wird durch eine Zertifizierungsgesellschaft best\u00e4tigt, dass die gepr\u00fcften Abl\u00e4ufe konform mit den Normen sind. Wie die Fertigung eines Kofferaufbaus unter Einschluss eines Notsitzes nach ausdr\u00fccklicher Weisung des Auftraggebers das System des Qualit\u00e4tsmanagements als solches und die Beurteilung entsprechender Strukturen, Abl\u00e4ufe und Prozesse im Unternehmen ber\u00fchren soll, erschlie\u00dft sich der Kammer nicht.<\/p>\n<p>cc) Auch der Inhalt der Regelung Nr.\u00a021 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen f\u00fcr Europa (UN\/ECE) &#8211; Einheitliche Vorschriften f\u00fcr die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer Innenausstattung gibt f\u00fcr das Vorbringen der Ast zur Unzul\u00e4ssigkeit der Forderung nach einem Notsitz nichts her, zumal diese Regelung nach ihrem Wortlaut (nur) f\u00fcr Personenkraftwagen gilt (vgl. Ziffer 1 ECE 21). Die Ast hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung einger\u00e4umt, die Vorgaben der ECE Richtlinie R 21 lediglich im Rahmen einer Selbstverpflichtung \u2013 mithin \u00fcberobligatorisch \u2013 auch bei Fahrzeugen der streitgegenst\u00e4ndlichen Art zu beachten. F\u00fcr die Kammer gibt die von der Ast bem\u00fchte Entscheidung des OLG D\u00fcsseldorf (Beschl. vom 01.08.2012, Verg 105\/11, VergabeR 2013, 71) daher auch insoweit nichts her. Ob gleiches angesichts des Vorbringens der Ast im Anschluss an die m\u00fcndliche Verhandlung auch f\u00fcr die ECE Regelung 29 (Einheitliche Bedingungen f\u00fcr die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich des Schutzes von Insassen des Fahrerhauses von Nutzfahrzeugen) gilt, kann offenbleiben. Denn hinsichtlich der durch die ECE Regelung R 29 betroffenen Frage der durchbrochenen R\u00fcckwand ist die Ast pr\u00e4kludiert. Aber auch in der Sache erkennt die Kammer in dem Leistungsgegenstand keine unerf\u00fcllbare oder rechtswidrige Forderung. Nach dem Verst\u00e4ndnis der Kammer wird es \u2013 anders als im Schriftsatz vom 08.07.2016 dargestellt \u2013 gar nicht auf ein Typengenehmigungsverfahren hinauslaufen, da k\u00fcnftig offenkundig nicht eine beliebige Anzahl identischer Produkte gebaut werden soll. Der Beschaffungsgegenstand stellt \u2013 so der Konsens in der m\u00fcndlichen Verhandlung \u2013 gerade kein Serienprodukt, sondern eine Sonderanfertigung (Zitat Ast: \u201eeinen bunten Hund\u201c) dar. F\u00fcr solche Fahrzeuge kommt eine Einzelgenehmigung nach Artikel\u00a024 der Rahmenrichtlinie 2007\/46\/EG \u00a7\u00a013 EG-FGV in Betracht. Dass in einem solchen Verfahren eine Genehmigung durch die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde kategorisch ausgeschlossen sein wird, wurde nicht zur \u00dcberzeugung der Kammer dargelegt.<\/p>\n<p>Die Kammer sieht angesichts des Umstands, dass offenbar keiner der Mitbewerber der Ast entsprechende Sicherheitsbedenken ge\u00e4u\u00dfert hat und dass vergleichbare Fahrzeuge der Agg zugelassen worden sind, auch keine Veranlassung, unabh\u00e4ngig davon gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0114 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 GWB a.F. auf das Vergabeverfahren einzuwirken.<\/p>\n<p>dd) Schlie\u00dflich ergibt sich auch aus dem Hinweis der Ast auf 1 ProdHaftG nichts daf\u00fcr, dass im vorliegenden Fall \u00fcber die Einhaltung vergaberechtlicher Vorschriften oder einer \u201evergaberechtlichen Ankn\u00fcpfungs- oder Br\u00fcckennorm\u201c gestritten w\u00fcrde. Dem Vortrag der Ast ist nichts f\u00fcr eine zu besorgende \u201eFehlerhaftigkeit des Produkts\u201c im Sinne dieser Vorschrift zu entnehmen. F\u00fcr die Kammer ist (trotz der Forderung nach einem Sicherheitsgurt) unabh\u00e4ngig von der stra\u00dfenverkehrsrechtlichen Zul\u00e4ssigkeit zudem nicht ersichtlich, dass ein durch den Auftragnehmer montierter Notsitz von den sp\u00e4teren Nutzern des Fahrzeugs auch zwingend w\u00e4hrend der Fahrt benutzt werden muss. Daneben k\u00f6nnte erforderlichenfalls das Anbringen eines entsprechenden Sicherheitshinweises im Kofferaufbau erwogen werden.<\/p>\n<p>ee) Auch der Hinweis der Ast auf das Rechtsstaatsgebot des 20 Abs.\u00a03 GG kann nicht verfangen. Folgte man dieser Auffassung, w\u00e4ren konsequenterweise s\u00e4mtliche Normen jedenfalls des \u00f6ffentlichen Rechts als \u201evergaberechtliche Ankn\u00fcpfungs- oder Br\u00fcckennormen\u201c anzusehen, was Sinn und Zweck des vergaberechtlichen Nachpr\u00fcfungsverfahrens erkennbar widersprechen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>b) Da die Ast im Hinblick auf die beanstandeten Vorgaben zur durchbrochenen R\u00fcckwand pr\u00e4kludiert ist und hinsichtlich des beanstandeten Notsitzes keine Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht, kommt es auf die Frage, ob der Ast (auch) ein Schaden i.S.v. 107 Abs.\u00a02 GWB a.F. droht, nicht mehr an.<\/p>\n<p>Gleichwohl weist die Kammer darauf hin, dass f\u00fcr einen solchen Schaden die Aussichten des Antragstellers auf eine Ber\u00fccksichtigung seiner Bewerbung oder die Erteilung des Zuschlags beeintr\u00e4chtigt sein m\u00fcssen. Der Schaden muss daher grunds\u00e4tzlich auf die Zuschlagschance im zur \u00dcberpr\u00fcfung gestellten Vergabeverfahren bezogen sein. Die Antragsbefugnis kann also grunds\u00e4tzlich nicht aus jenseits der Zuschlagschance im streitgegenst\u00e4ndlichen Vergabeverfahren liegenden (vermeintlichen) Beeintr\u00e4chtigungen rechtlicher oder wirtschaftlicher Art hergeleitet werden (vgl. Beck\u2019scher Vergaberechtskommentar, \u00a7\u00a0107 GWB, Rn. 27 ff.). Daran fehlt es hinsichtlich der von der Ast geltend gemachten hypothetischen Nachteile im Hinblick auf die ISO 9001-Zertifizierung, eine etwaige Produkthaftung sowie eine von der Ast bef\u00fcrchtete Sachm\u00e4ngelhaftung gegen\u00fcber der Agg. Etwaige vergebliche Aufwendungen f\u00fcr die \u2013 nach dem Vorbringen in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom Auftragnehmer zu organisierende \u2013 Zulassung des Fahrzeugs fielen dem Auftraggeber zur Last, so dass der Ast \u2013 wie allen anderen Bietern \u2013 auch insoweit kein Schaden drohen kann.<\/p>\n<p>Im Bauvertragsrecht bestimmt \u00a7\u00a010 Abs.\u00a02 Nr.\u00a01 Satz\u00a02 VOB\/B, dass \u2013 soweit der Schaden eines Dritten nur die Folge einer Ma\u00dfnahme ist, die der Auftraggeber in dieser Form angeordnet hat \u2013 der Auftraggeber den Schaden allein tr\u00e4gt, wenn ihn der Auftragnehmer auf die mit der angeordneten Ausf\u00fchrung verbundene Gefahr hingewiesen hat. Auch wenn eine vergleichbare Vorschrift in der hier zur Anwendung kommenden VOL\/B (vgl. \u00a7\u00a03 Abs.\u00a01 Satz\u00a03 Nr.\u00a02 TTG) fehlt, ist zu ber\u00fccksichtigen, dass \u00a7\u00a010 Abs.\u00a02 Nr.\u00a01 Satz\u00a02 VOB\/B dem Grunde nach nur klarstellt, was nach Treu und Glauben ohnehin gilt: Es ist als allgemeing\u00fcltiger Grundsatz der Billigkeit anzusehen, dass der Auftraggeber im Innenverh\u00e4ltnis allein verantwortlich ist, wenn der Schaden auf dessen Anweisung zur\u00fcckgeht und der Auftragnehmer seiner Bedenkenpflicht nachgekommen ist. Wenn der Auftraggeber sich mit seinen Anordnungen durchzusetzen in der Lage ist, muss er auch f\u00fcr die hieraus resultierenden Sch\u00e4den gerade stehen (vgl. Beck\u2019scher VOB-Kommentar, \u00a7\u00a010 VOB\/B, Rn. 13, m.w.N.).<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die von der Ast geltend gemachten Wettbewerbsnachteile weist die Kammer nochmals darauf hin, dass die Vergabestelle nicht berechtigt und schon gar nicht verpflichtet w\u00e4re, etwaige unabh\u00e4ngig von der konkreten Ausschreibung bestehende Wettbewerbsvorteile und -nachteile potentieller Bieter durch die Gestaltung der Vergabeunterlagen \u201eauszugleichen\u201c (vgl. Beschl. vom 25.01.2016, VK-SH 17\/15, m.w.N.).<\/p>\n<p>4. Auf die Frage, ob der Nachpr\u00fcfungsantrag auch wegen der Bestandskraft der Entscheidung der Kammer vom 25.01.2016 (VK-SH 17\/15) unzul\u00e4ssig ist (wie die Agg meint), kommt es danach nicht mehr an.<\/p>\n<p><strong>III.<\/strong><\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a0128 Abs.\u00a03 Satz\u00a01 GWB a.F. Danach hat die <strong>Antragstellerin<\/strong> [<em>Hervorhebung durch VK-SH; durch Berichtigungsbeschluss wegen einer offenkundigen Unrichtigkeit korrigiert<\/em>] die Kosten (Geb\u00fchren und Auslagen) der Vergabekammer zu tragen, da diese im Verfahren unterliegt.<\/p>\n<p>Nachpr\u00fcfungsverfahren nach \u00a7\u00a0107 ff. GWB a.F. sind geb\u00fchrenpflichtig. Die Geb\u00fchr betr\u00e4gt mindestens 2.500 EUR und soll den Betrag von 50.000 EUR nicht \u00fcberschreiten (\u00a7\u00a0128 Abs.\u00a02 Satz\u00a01 und 2 GWB a.F.). Die konkrete H\u00f6he der Geb\u00fchr bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Vergabekammer unter Ber\u00fccksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstandes des Nachpr\u00fcfungsverfahrens, dies ergibt sich aus \u00a7\u00a03 Abs.\u00a01 Verwaltungskostengesetz Schleswig-Holstein. Zwar bezieht sich der Verweis auf das \u201eVerwaltungskostengesetz\u201c in \u00a7\u00a0128 Abs.\u00a01 GWB a.F. aus kompetenzrechtlichen Gr\u00fcnden lediglich auf das Bundesverwaltungskostengesetz. Gleiches muss aber auch f\u00fcr die Landesverwaltungskostengesetze im Kompetenzbereich der L\u00e4nder gelten. Denn das Vergabenachpr\u00fcfungsverfahren ist seinem Charakter nach letztlich ein Verwaltungsverfahren (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 17.09.2002, 1 Verg 8\/02).<\/p>\n<p>Zur Bemessung ihrer Geb\u00fchren wendet die Kammer im Regelfall eine Geb\u00fchrenstaffel an, wonach die in \u00a7\u00a0128 Abs.\u00a02 Satz\u00a01 GWB a.F. normierte Mindestgeb\u00fchr von 2.500 EUR bei Auftragswerten bis zu 80.000 EUR anf\u00e4llt, die regul\u00e4re gesetzliche H\u00f6chstgeb\u00fchr von 50.000 EUR bei Auftragswerten von 70 Mio. EUR und mehr entsteht und bei der f\u00fcr die dazwischen liegenden Auftragswerte die jeweilige Geb\u00fchr durch lineare Interpolation (Geb\u00fchr = 2.500 EUR + [50.000 EUR \u2013 2.500 EUR] \/ [70 Mio. EUR \u2013 80.000 EUR] x [Auftragsvolumen \u2013 80.000 EUR]) ermittelt wird. Daraus ergibt sich hier bei einem von der Agg gesch\u00e4tzten Auftragswert von [&#8230;] EUR eine Geb\u00fchr in H\u00f6he von (gerundet) [&#8230;] EUR.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0128 Abs.\u00a02 Satz\u00a01 GWB a.F. kann die Geb\u00fchr zwar aus Gr\u00fcnden der Billigkeit bis auf ein Zehntel erm\u00e4\u00dfigt werden. Als Billigkeitsgr\u00fcnde sind dabei nur solche Gesichtspunkte zu ber\u00fccksichtigen, die im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Bedeutung sowie dem erforderlichen Verwaltungsaufwand stehen. Im vorliegenden Fall ist der personelle und sachliche Aufwand bei der Vergabekammer als durchschnittlich anzusehen, da die Verfahrensbeteiligten im \u00fcblichen Rahmen vorgetragen haben; der Umfang der von der Vergabekammer auszuwertenden Vergabeakten war durchschnittlich. Daher erscheint der Kammer eine Erm\u00e4\u00dfigung der Geb\u00fchr nicht angemessen. Aus Gr\u00fcnden der Billigkeit kann gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0128 Abs.\u00a03 Satz\u00a06 GWB a.F. von der Erhebung von Geb\u00fchren ganz oder teilweise abgesehen werden. Auch daf\u00fcr gibt der vorliegende Fall nichts her.<\/p>\n<p>Die Erstattungspflicht der Ast hinsichtlich der Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Agg folgt aus \u00a7\u00a0128 Abs.\u00a04 Satz\u00a01 GWB a.F. Die Frage der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollm\u00e4chtigten durch die Vergabestelle ist auf den Einzelfall bezogen zu pr\u00fcfen, wobei sich die Entscheidung an folgenden Grunds\u00e4tzen ausrichtet: In der Regel ist die Beauftragung eines Rechtsanwaltes durch die Vergabestelle auch deshalb als notwendig i.S.d. \u00a7\u00a7\u00a0128 Abs.\u00a04 Satz\u00a03 GWB a.F., 120 Abs.\u00a03 Satz\u00a02 LVwG anzuerkennen, da eine Einschr\u00e4nkung auf in besonderem Ma\u00dfe schwierige und bedeutsame Nachpr\u00fcfungsverfahren weder geboten scheint noch praktisch brauchbar ist, sich eine Grenze f\u00fcr Schwierigkeit oder Bedeutung solcher Verfahren kaum angeben l\u00e4sst und im Interesse einer zeitnahen Erf\u00fcllung von verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten der Vergabestelle Kleinlichkeit bei der Beurteilung der Notwendigkeit fehl am Platze ist. Von daher ist es sachgerecht, auf Seiten der Vergabestelle die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollm\u00e4chtigten im Regelfall anzuerkennen und Ausnahmen im Einzelfall nur f\u00fcr einfache tats\u00e4chliche oder ohne Weiteres zu beantwortende rechtliche Fragen vorzubehalten (vgl. OLG Schleswig, Beschl. vom 15.07.2003, 6 Verg 6\/03, m.w.N.). Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts auf Seiten der Agg war aufgrund der hier vorliegenden Bedingungen daher notwendig und ist damit im Rahmen des \u00a7\u00a0128 Abs.\u00a04 GWB a.F. erstattungsf\u00e4hig.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Vergabekammer Schleswig-Holstein Entscheidungsdatum: 12.07.2016 Aktenzeichen: VK-SH 09\/16 Entscheidungsart: Beschluss eigenes Abstract: Die B\u00fcchereizentrale Schleswig-Holstein hatte ein Fahrb\u00fccherreifahrzeug ausgeschrieben. 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