{"id":4771,"date":"2020-02-25T19:22:00","date_gmt":"2020-02-25T18:22:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=4771"},"modified":"2020-09-08T10:06:12","modified_gmt":"2020-09-08T09:06:12","slug":"auszahlung-von-nicht-genommenen-urlaubstagen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=4771","title":{"rendered":"Auszahlung von nicht genommenen Urlaubstagen"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht: <\/strong>VG Berlin<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum: <\/strong>25.02.2020<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen: <\/strong><a href=\"http:\/\/www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de\/jportal\/?quelle=jlink&amp;docid=JURE200005451&amp;psml=sammlung.psml&amp;max=true&amp;bs=10\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\" class=\"liexternal\">28 K 130.17<\/a><\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart: <\/strong>Urteil<\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract: <\/strong>Eine Bibliotheksinspektorin, die nach l\u00e4ngerer Krankheit wegen Berufsunf\u00e4higkeit in den Ruhestand versetzt wurde, verklagt ihren Arbeitgeber, die krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenen\u00a0 Urlaubstage ausgezahlt zu bekommen. Da sie mit ihrem Arbeitgeber eine Vereinbarung hatte, zwar Teilzeit besch\u00e4ftigt zu sein, aber Vollzeit arbeitete und die \u00dcberstunden im Block als Freizeit zu nehmen, kl\u00e4rt das Verwaltungsgericht Berlin nun einerseits, wie viel Urlaubsanspruch besteht und ausgezahlt werden muss und andererseits die Frage, ob mit der Inanspruchnahme der Blockfreizeit der Urlaubsanspruch eines Jahres sinkt.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>Leitsatz<\/strong><\/p>\n<p>Weder der unionsrechtlich geregelte Anspruch auf Abgeltung des nicht genommenen Mindesturlaubs aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003\/88\/EG noch die Berliner Erholungsurlaubsverordnung (EurlVO) sehen eine anteilige K\u00fcrzung dieses Anspruch von vier Wochen (20 Tagen) wegen einer im Blockmodell gew\u00e4hrten Freistellungsphase vor. \u00a7 4 Abs. 2 EurlVO betrift lediglich die K\u00fcrzung des nach \u00a7 4 Abs. 1 EurlVO vorgesehenen landesrechtlichen Urlaubsanspruchs von 30 Tagen.<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Die Beklagte wird unter Ab\u00e4nderung des Bescheides vom 5. August 2016 und des Widerspruchsbescheides vom 19. April 2017 verurteilt, an die Kl\u00e4gerin weitere Urlaubsabgeltung f\u00fcr sieben Tage in 2015 in H\u00f6he von 661,02 \u20ac zu zahlen.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>Die Kosten des Verfahrens tragen die Kl\u00e4gerin und die Beklagte jeweils zur H\u00e4lfte.<\/dt>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/dt>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>Die Kl\u00e4gerin und die Beklagte d\u00fcrfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 v.H. des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgl\u00e4ubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.<\/dt>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>Die Berufung wird zugelassen.<\/dt>\n<\/dl>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin begehrt die finanzielle Abgeltung von krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenem Erholungsurlaub.<\/p>\n<div class=\"docLayoutText\">\n<div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>Die 1&#8230; geborene Kl\u00e4gerin stand bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand im Statusamt einer Bibliotheksinspektorin (Besoldungsgruppe A 9) im Dienste der Beklagten. Seit Januar 2003 war ihre Arbeitszeit im Rahmen einer Teilzeitbesch\u00e4ftigung in Form einer Blockfreizeit auf 65,83 v. H. der regelm\u00e4\u00dfigen w\u00f6chentlichen Arbeitszeit erm\u00e4\u00dfigt. Dabei war vereinbart, dass die Kl\u00e4gerin mit der vollen w\u00f6chentlichen Arbeitszeit ihren Dienst versieht und im Gesamtzeitraum von 52 Wochen einen Anspruch darauf hat, die \u00fcber die Teilzeitbesch\u00e4ftigung hinaus gehenden Dienststunden im Block als Freizeit zu nehmen (Blockmodell). Im Jahr 2014 nahm die Kl\u00e4gerin einen Arbeitszeitverk\u00fcrzungstag-Tag (AZV-Tag) sowie 21 Urlaubstage. Im Jahr 2015 gew\u00e4hrte die Beklagte der Kl\u00e4gerin einen AZV-Tag. Die Kl\u00e4gerin nahm vom 7. April 2015 bis 24. August 2015 Freizeitausgleich im vereinbarten Blockmodell. Ab dem 25. August 2015 war sie arbeitsunf\u00e4hig erkrankt. Mit Ablauf des 30. April 2016 wurde sie wegen Dienstunf\u00e4higkeit in den Ruhestand versetzt.<\/dt>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>Mit Schreiben vom 20. Mai 2016 beantragte die Kl\u00e4gerin die Abgeltung von insgesamt 36 nicht in Anspruch genommenen Urlaubstagen f\u00fcr die Jahre 2014 (6 Tage), 2015 (20 Tage) und 2016 (10 Tage).<\/dt>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>Mit Bescheid vom 5. August 2016 gew\u00e4hrte die Beklagte der Kl\u00e4gerin f\u00fcr diese Zeitr\u00e4ume eine Urlaubsabgeltung in H\u00f6he von insgesamt 1.763,05 \u20ac. Dabei legte sie zugrunde, dass der Kl\u00e4gerin der Urlaub f\u00fcr 2014 unter Ber\u00fccksichtigung der vereinbarten Blockfreizeit bereits vollst\u00e4ndig gew\u00e4hrt worden sei. F\u00fcr das Kalenderjahr 2015 belaufe sich der Abgeltungsanspruch wegen der Blockfreizeit f\u00fcr zw\u00f6lf Urlaubstage auf 1.133,19 Euro. Dabei sei auch der im Jahr 2015 gew\u00e4hrte AZV-Tag anzurechnen. F\u00fcr das Kalenderjahr 2016 belaufe sich der Abgeltungsanspruch f\u00fcr 6,67 Tage auf 629,86 Euro.<\/dt>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>Hiergegen erhob der Prozessbevollm\u00e4chtigte der Kl\u00e4gerin im September 2016 Widerspruch. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte er im Kern aus, die Kl\u00e4gerin habe im Kalenderjahr 2014 keinen Urlaub erhalten. F\u00fcr das Jahr 2015 habe sie Anspruch auf Gew\u00e4hrung des gesamten Mindesturlaubs von 20 Tagen. Die Gew\u00e4hrung der Blockfreizeit stelle keine Gew\u00e4hrung des unionsrechtlich gesicherten Mindesturlaubs dar. Der Anspruch auf Gew\u00e4hrung einer Blockfreizeit f\u00fchre auch nicht dazu, dass sich die Arbeitszeit der Kl\u00e4gerin auf weniger als 5 Tage pro Woche reduziere. Der AZV-Tag sei auf die Urlaubsgew\u00e4hrung nicht anzurechnen.<\/dt>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>Mit Widerspruchsbescheid vom 19. April 2017 half die Beklagte dem Widerspruch der Kl\u00e4gerin teilweise ab, indem sie f\u00fcr nicht in Anspruch genommenen Mindesturlaub im Jahr 2015 f\u00fcr 12 Tage eine Abgeltung in H\u00f6he von 1.416,48 \u20ac (brutto) gew\u00e4hrte. Bei der Ermittlung des Abgeltungsbetrages sei \u2013 anders als im Ausgangsbescheid \u2013 ein Jahresdurchschnitt von vier individuellen Wochenarbeitstagen zu Grunde zu legen. Im \u00dcbrigen wies sie den Widerspruch zur\u00fcck. Im Jahr 2014 habe die Kl\u00e4gerin insgesamt 21 Tage Erholungsurlaub und einen AZV-Tag genommen, sodass ihr f\u00fcr dieses Jahr kein Anspruch auf Urlaubsabgeltung mehr zustehe. F\u00fcr das Jahr 2015 m\u00fcsse die gew\u00e4hrte Blockfreizeit bei der Ermittlung des Anspruchs auf Mindesturlaub ber\u00fccksichtigt werden. Arbeit in einer \u201eF\u00fcnf-Tage-Woche\u201c bedeute, dass auch in jeder Woche f\u00fcnf Arbeitstage l\u00e4gen. Sei die Arbeitszeit so verteilt, dass in unregelm\u00e4\u00dfigen Zeitr\u00e4umen zus\u00e4tzliche freie Tage anfielen, m\u00fcssten diese nach Auskunft der Senatsverwaltung f\u00fcr Inneres und Sport in Anwendung von \u00a7 4 Abs. 2 Erholungsurlaubsverordnung ber\u00fccksichtigt werden. Die Kl\u00e4gerin habe im Jahr 2015 insgesamt 97 Werktage Freizeitausgleich in Blockfreizeit erhalten. Hieraus folge eine auf das Urlaubsjahr gerechnete durchschnittliche Arbeitszeit von vier Arbeitstagen\/Woche.<\/dt>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>Mit ihrer im Mai 2017 erhobenen Klage begehrt die Kl\u00e4gerin weitere Urlaubsabgeltung. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrt sie im Wesentlichen aus: F\u00fcr das Jahr 2014 verbleibe ein Restanspruch von 6 Urlaubstagen. Im Jahr 2015 sei ihr gar kein Urlaub gew\u00e4hrt worden. Es sei rechtswidrig, den Abgeltungsanspruch des Jahres 2015 anteilig wegen der vereinbarten Blockfreizeit zu reduzieren. Sie werde hierdurch in doppelter Weise benachteiligt. \u00a7 4 Abs. 2 der Erholungsurlaubsverordnung k\u00f6nne nicht zur K\u00fcrzung des europarechtlich zu gew\u00e4hrenden Mindesturlaubs f\u00fchren, sondern allenfalls zur K\u00fcrzung des kalenderj\u00e4hrlich zustehenden Urlaubs von 30 Urlaubstagen. Dies ergebe f\u00fcr sie einen Anspruch auf 24 Urlaubstage, welcher die europarechtlich abzugeltenden 20 Mindesturlaubstage \u00fcbersteige. Eine weitere K\u00fcrzung des europarechtlichen Mindesturlaubs sei nicht zul\u00e4ssig. Mit Schriftsatz von November 2017 hat die Kl\u00e4gerin klargestellt, dass sie einen Abgeltungsanspruch f\u00fcr das Kalenderjahr 2014 nicht mehr aufrechterhalte.<\/dt>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>Die Kl\u00e4gerin beantragt schrifts\u00e4tzlich,den Bescheid der Freien Universit\u00e4t Berlin vom 6. August 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. April 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, an sie eine weitere Urlaubsabgeltung f\u00fcr 14 Urlaubstage zu zahlen.<\/dt>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>Die Beklagte beantragt,<\/dt>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>die Klage abzuweisen.<\/dt>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>Die Beklagte tr\u00e4gt zur Begr\u00fcndung vor, bei der Berechnung der abzugeltenden Urlaubstage komme es allein darauf an, wieviele Urlaubstage in einem Jahr genommen worden seien, selbst wenn es sich um \u00fcbertragene Urlaubtage aus dem Vorjahr handele. AZV-Tage seien Urlaubstagen gleichgestellt. Der Mindesturlaub bei einer F\u00fcnf-Tage-Woche betrage 20 Urlaubstage. Der Urlaubsanspruch vermindere sich, wenn weniger regelm\u00e4\u00dfige Arbeitstage\/Woche anfielen. Ma\u00dfgeblich sei die regelm\u00e4\u00dfige w\u00f6chentliche Arbeitszeit im Durchschnitt des Urlaubsjahres.<\/dt>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die von der Beklagten \u00fcbersandten Verwaltungsvorg\u00e4nge (vier B\u00e4nde Personalakten der Kl\u00e4gerin) verwiesen.<\/dt>\n<\/dl>\n<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"docLayoutMarginTopMore\">\n<p class=\"doc\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<\/div>\n<div class=\"docLayoutText\">\n<div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><\/dt>\n<dd><\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>I. Soweit die Kl\u00e4gerin angek\u00fcndigt hat, ihre Klage in Hinblick auf den Abgeltungsanspruch f\u00fcr das Jahr 2014 nicht mehr aufrecht zu erhalten, ist dies nach verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung als teilweise R\u00fccknahme der Klage zu verstehen. Diesbez\u00fcglich wird das Verfahren eingestellt (\u00a7 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung &#8211; VwGO).<\/dt>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>Die im \u00dcbrigen aufrechterhaltene Klage, \u00fcber die aufgrund des Einverst\u00e4ndnisses der Beteiligten die Kammer ohne m\u00fcndliche Verhandlung entscheiden konnte (\u00a7 101 Abs. 2 VwGO), ist zul\u00e4ssig und teilweise begr\u00fcndet.<\/dt>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>1. Der als Verpflichtungsklage formulierte Antrag ist in einen Leistungsantrag umzudeuten (\u00a7 88 VwGO). Klagegegenstand ist die finanzielle Abgeltung von Urlaub nach Ausscheiden aus dem (aktiven) Beamtenverh\u00e4ltnis, mithin ein auf einen bestimmten Betrag gerichteter Zahlungsanspruch. Zwar kommt grunds\u00e4tzlich auch eine Verpflichtungsklage \u2013 gerichtet auf Feststellung eines den Anspruch feststellenden Verwaltungsakts \u2013 in Betracht. Besteht aber unmittelbar ein Anspruch auf Zahlung zur Abgeltung nicht genommenen Erholungsurlaubs, ist die allgemeine Leistungsklage zur Durchsetzung dieses Anspruchs rechtsschutzintensiver.<\/dt>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>2. Die Klage ist begr\u00fcndet, soweit sie die weitere Abgeltung von Urlaubstagen im Jahr 2015 betrifft. Diesbez\u00fcglich hat die Kl\u00e4gerin Anspruch auf finanzielle Abgeltung von weiteren sieben Urlaubstagen (dazu unter a). Dagegen hat die Kl\u00e4gerin keinen weiteren Anspruch auf finanzielle Abgeltung f\u00fcr das Jahr 2016 (dazu unter b).<\/dt>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>a) Anspruchsgrundlage f\u00fcr die begehrte Abgeltung ist Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003\/88\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 \u00fcber bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl.EU 2003, L 299, S. 9 ff.; \u201eRL 2003\/88\/EG\u201c). Danach darf der nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003\/88\/EG zustehende bezahlte Mindestjahresurlaub au\u00dfer bei Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses nicht durch eine finanzielle Verg\u00fctung ersetzt werden. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofes (EuGH), welchem das Bundesverwaltungsgericht und die Instanzgerichte gefolgt sind, r\u00e4umt Art. 7 Abs. 2 RL 2003\/88\/EG allen Besch\u00e4ftigten, d.h. auch Beamten, einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung des bis zur Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses nicht in Anspruch genommenen Mindestjahresurlaubs ein, den die Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht verankern m\u00fcssen (vgl. m.w.N. EuGH, Urteil vom 3. Mai 2012, Neidel, C-337\/10). Solange sie diese Umsetzungspflicht \u2013 wie im vorliegenden Fall \u2013 nicht erf\u00fcllen, stellt Art. 7 Abs. 2 RL 2003\/88\/EG die unmittelbare Anspruchsgrundlage dar (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 \u2013 BVerwG 2 C 10.12 \u2013, juris Rn. 32; BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 \u2013 BVerwG 2 C 3.15 \u2013, juris Rn. 9 \u2013 12).<\/dt>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>Die Kl\u00e4gerin unterf\u00e4llt bezogen auf den hier ma\u00dfgeblichen Anspruchszeitraum dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2003\/88\/EG; der Anspruch auf Urlaub ist zudem weder verfallen noch verj\u00e4hrt. Die Beendigung des Beamtenverh\u00e4ltnisses der Kl\u00e4gerin durch die Zurruhesetzung wegen Dienstunf\u00e4higkeit ist eine Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses im Sinne des Art. 7 Abs. 2 RL 2003\/88\/EG. Denn seit der krankheitsbedingten Beendigung des aktiven Beamtenverh\u00e4ltnisses bestand keine Dienstleistungspflicht und deshalb auch keine Urlaubsm\u00f6glichkeit mehr. Deshalb ist es unionsrechtlich ohne Bedeutung, dass sich nach deutschem Beamtenrecht an das (aktive) Beamtenverh\u00e4ltnis ein Ruhestandsbeamtenverh\u00e4ltnis anschlie\u00dft (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 \u2013 BVerwG 2 C 10.12 \u2013, juris Rn. 12).<\/dt>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>Der Urlaubsanspruch der Kl\u00e4gerin f\u00fcr das Kalenderjahr 2015 war im Zeitpunkt ihrer Antragstellung am 20. Mai 2016 auch noch nicht verfallen. Er verfiel nach \u00a7 9 Abs. 2 Satz 2 (Berliner) Verordnung \u00fcber den Erholungsurlaub der Beamten und Richter (Erholungsurlaubsverordnung \u2013 EurlVO) f\u00fcnfzehn Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres und damit erst 15 Monate nach Ablauf des 31. Dezember 2015 (zur Zul\u00e4ssigkeit des Verfalls BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 \u2013 BVerwG 2 C 10.12 \u2013, juris Rn. 20).<\/dt>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>Der Kl\u00e4gerin stand f\u00fcr das Jahr 2015 nach Ma\u00dfgabe der vorgenannten EuGH-Rechtsprechung europarechtlicher Mindesturlaub von 20 Tagen zu. Hiervon hatte die Kl\u00e4gerin einen Tag in Form des AZV-Tages genommen. Dieser steht nach h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung funktional einem Mindesturlaubstag gleich (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 \u2013 BVerwG 2 C 10.12 \u2013, juris Rn. 34). Dar\u00fcber hinaus hat die Beklagte weitere 12 Tage bereits abgegolten.<\/dt>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>Die Beklagte durfte den f\u00fcr das Jahr 2015 abzugeltenden europarechtlichen Mindesturlaub der Kl\u00e4gerin in H\u00f6he von 20 Tagen nicht unter Ber\u00fccksichtigung ihrer Blockfreizeit anteilig k\u00fcrzen. Der H\u00f6he nach beschr\u00e4nkt sich der unionsrechtliche Abgeltungsanspruch auf den europarechtlichen Mindesturlaub von vier Wochen (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 \u2013 BVerwG 2 C 10.12 \u2013, juris Rn. 18). Dies ergibt bei einer F\u00fcnf-Tage-Woche einen Mindesturlaubsanspruch im Jahr von 20 Tagen (BVerwG, a.a.O., Rn. 34). Es existiert im vorliegenden Fall auch keine gesetzliche Grundlage daf\u00fcr, den europarechtlichen Mindesturlaub von 20 Tagen zu k\u00fcrzen.<\/dt>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>Europarechtliche Vorgaben zur K\u00fcrzung des aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003\/88\/EG folgenden Abgeltungsanspruches liegen nicht vor. Art. 7 Abs. 1 RL 2003\/88\/EG sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Ma\u00dfnahmen treffen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Ma\u00dfgabe der Bedingungen f\u00fcr die Inanspruchnahme und die Gew\u00e4hrung erh\u00e4lt, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und\/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind. Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie regelt wiederum, dass der bezahlte Mindestjahresurlaub au\u00dfer bei Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses nicht durch eine finanzielle Verg\u00fctung ersetzt werden darf. Aus der Formulierung \u201enach Ma\u00dfgabe der Bedingungen f\u00fcr die Inanspruchnahme und die Gew\u00e4hrung [\u2026], die in den einzelstaatlichen [Vorgaben] vorgesehen sind\u201c folgt, dass die konkrete Ausgestaltung des Mindesturlaubsanspruchs und dessen finanzielle Abgeltung den Mitgliedstaaten vorbehalten ist.<\/dt>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>Derartige nationale Regelungen hinsichtlich der Berechnung des abzugeltenden europarechtlichen Mindesturlaubsanspruches existieren jedoch nicht. Die hier allein einschl\u00e4gige EUrlVO regelt zwar eine anteilige Berechnung des Urlaubsanspruches in ihrem \u00a7 4 Abs. 2. Nach dieser Vorschrift wird zum Zwecke der Errechnung des Urlaubsanspruches der Jahresdurchschnitt der regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitszeit gebildet. Es kann dahinstehen, ob auf dieser Grundlage eine Freistellungsphase bei der Ermittlung der regelm\u00e4\u00dfigen w\u00f6chentlichen Arbeitszeit \u00fcberhaupt ber\u00fccksichtigt werden darf (ablehnend zur brandenburgischen Erholungsurlaubsverordnung: VG Cottbus, Urteil vom 13. August 2015 \u2013 4 K 1382\/14 \u2013, juris Rn. 28 ff.; best\u00e4tigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. August 2016 \u2013 OVG 4 N 44.15 \u2013, juris Rn. 6 ff.). \u00a7 4 Abs. 2 EUrlVO bezieht sich jedenfalls nur auf den in \u00a7 4 Abs. 1 EUrlVO geregelten landesrechtlichen Urlaub von 30 Tagen. Den europarechtlich vorgeschriebenen Mindesturlaub von vier Wochen und den daraus im vorliegenden Fall resultierenden Abgeltungsanspruch betrifft die Regelung indessen nicht. F\u00fcr die Kl\u00e4gerin erg\u00e4be sich in Anwendung des \u00a7 4 Abs. 1, 2 EUrlVO f\u00fcr das Jahr 2015 allenfalls, dass sie \u2013 unter Ber\u00fccksichtigung ihrer Blockfreizeit \u2013 24 Urlaubstage gehabt h\u00e4tte, die sie wegen ihrer Erkrankung nicht mehr nehmen konnte. Legt man diese Berechnung zu Grunde, hatte die Kl\u00e4gerin jedenfalls Anspruch auf finanzielle Abgeltung von 20 dieser 24 Tage, denn der europarechtliche Abgeltungsanspruch ist auf 20 Tage beschr\u00e4nkt, da f\u00fcr die Kl\u00e4gerin eine g\u00fcnstigere landesrechtliche Vorschrift zur Abgeltung nicht besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 \u2013 BVerwG 2 C 10.12 \u2013, juris Rn. 18).<\/dt>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>Eine K\u00fcrzung des abzugeltenden Mindesturlaubsanspruchs unter Ber\u00fccksichtigung der Freistellungsphase folgt auch nicht aus dem Zweck des europarechtlichen Mindesturlaubsanspruchs. Zweck des Mindesturlaubs ist es, dem Arbeitnehmer im europarechtlichen Sinne zu erm\u00f6glichen, sich von der Aus\u00fcbung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen und \u00fcber einen Zeitraum der Entspannung und Freizeit zu verf\u00fcgen. Dies setzt voraus, dass der Arbeitnehmer eine T\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt hat, die es zu dem in der Richtlinie 2003\/88 vorgesehenen Schutz seiner Sicherheit und seiner Gesundheit rechtfertigt, dass er \u00fcber einen Zeitraum der Erholung, der Entspannung und der Freizeit verf\u00fcgt (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2018, Dico, C-12\/17, juris Rn. 27 f.; EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2018, Hein, C-385\/17 \u2013, juris Rn. 26 f.).<\/dt>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>Diesem Grundsatz entsprechend ist h\u00f6chstrichterlich bereits entschieden, dass in dem Jahr der Beendigung des Beamtenverh\u00e4ltnisses nur anteiliger Mindesturlaub besteht und nur anteilig abzugelten ist (BVerwG, a.a.O., Rn. 35.).<\/dt>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>Das von der Kl\u00e4gerin und der Beklagten im vorliegenden Fall gew\u00e4hlte Blockmodell stellt eine besondere Form der Teilzeitbesch\u00e4ftigung dar, die dadurch gepr\u00e4gt ist, dass die Kl\u00e4gerin in der Dienstleistungsphase eine \u00fcber ihre Teilzeitquote liegende Dienstleistung erbringt und daf\u00fcr im Gegenzug von der entsprechenden Verpflichtung in der Freistellungsphase von der Erbringung der Dienstleistung befreit wird. Es bezieht sich allein auf die Verteilung der im gesamten Jahr geschuldeten Arbeitszeit und nicht auf die Besch\u00e4ftigungszeit als solche. Die in der Arbeitsphase zus\u00e4tzlich erbrachte aber nicht bezahlte Dienstleistung wird in die Freistellungsphase \u00fcbertragen. Das Modell beruht auf der Annahme einer auch in der Freistellungsphase unterstellten Dienstleistung (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 \u2013 BVerwG 2 C 3.15 \u2013, juris Rn. 18 zur Altersteilzeit). Der Umstand, dass die Kl\u00e4gerin \u201evorgearbeitet\u201c hat, um hierf\u00fcr einen Freizeitausgleich zu erhalten, kann nicht mit einer Situation gleichgestellt werden, in welcher \u2013 wie im Fall der Elternzeit (s. EuGH, Rs. \u201eDico\u201c, a.a.O.) oder der unterj\u00e4hrigen Beendigung des Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses \u2013 \u00fcberhaupt nicht gearbeitet und auch nicht vorgearbeitet wurde. Die Kl\u00e4gerin war indessen im gesamten Jahr 2015 Besch\u00e4ftigte und hat \u2013 wenn auch zu unterschiedlichen Zeiten \u2013 in der Summe ihre auf die Teilzeit bezogene Arbeitsleistung erbracht und sich daher den Mindestjahresurlaub von 20 Tagen erarbeitet. Dies folgt der \u00dcberlegung, dass auch Arbeitszeitguthaben und Mehrarbeit durch Freizeit und nicht durch Urlaubstage auszugleichen sind und auf Freizeitausgleich kein Urlaub anzurechnen ist. Andernfalls w\u00fcrde der Arbeitnehmer, der sogar aufgrund einer erh\u00f6hten Arbeitsleistung Anspruch auf Erholung und Freizeit hat, schlechter gestellt als derjenige, der in derselben Zeit weniger gearbeitet hat. Dies w\u00fcrde auch dem Zweck des Erholungsmindesturlaubs widersprechen. Der EuGH hat mit der finanziellen Abgeltung bezahlten Mindesturlaubs zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei dem bezahlten Mindesturlaub um einen geldwerten Vorteil handelt, der sich im Falle der notwendigen Abgeltung in einen Zahlungsanspruch umwandelt. Daher greift auch die Argumentation zu kurz, dass eine K\u00fcrzung des Mindesturlaubs gerechtfertigt sei, weil \u201eim Durchschnitt\u201c weniger als f\u00fcnf Tage in der Woche gearbeitet wurde.<\/dt>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>Soweit der EuGH zu unterbrochenen Zeitr\u00e4umen durch Elternzeit oder wechselnde Arbeitszeiten wegen Kurzarbeit ausgef\u00fchrt hat, dass die Anspr\u00fcche auf bezahlten Jahresurlaub grunds\u00e4tzlich anhand der Zeitr\u00e4ume der auf der Grundlage des Arbeitsvertrags tats\u00e4chlich geleisteten Arbeit zu berechnen sind (EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2018, Dico, C-12\/17, juris Rn. 28; EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2018, Hein, C-385\/17 \u2013, juris Rn. 27), \u00e4ndert dies hieran nichts. An den Tagen der Kurzarbeit sind die gegenseitigen Leistungspflichten zwar wie im vorliegenden Fall nach Ma\u00dfgabe der Arbeitszeitverk\u00fcrzung suspendiert, obwohl formell betrachtet das Arbeitsverh\u00e4ltnis weiter besteht (s. bereits EuGH, Urteil vom 8. November 2012 \u2013 C-229\/11 und C-230\/11 \u2013, juris Rn. 28 und 32). Anders als im Fall der Kl\u00e4gerin wird bei Kurzarbeit jedoch nicht vorgearbeitet. F\u00fcr den Zeitraum der sich an den Mutterschutz anschlie\u00dfenden Elternzeit hat der EuGH ebenfalls ausgef\u00fchrt, dass die gegenseitigen Pflichten in diesem Zeitraum suspendiert sind, obwohl das Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis fortbesteht (EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2018, Dico, C-12\/17, juris Rn. 35). Wiederum aber unterscheidet sich diese Konstellation von der hiesigen, weil die Leistung nicht im Vorhinein erbracht worden ist. Dar\u00fcber hinaus lagen in diesen vom EuGH entschiedenen F\u00e4llen stets einschl\u00e4gige nationale Vorschriften vor, welche die anteilige Berechnung des abzugeltenden Mindesturlaubsanspruchs regelten. In der Rechtssache \u201eHein\u201c (Urteil vom 13. Dezember 2018, C-385\/17), welche die Berechnung der Urlaubsverg\u00fctung unter Ber\u00fccksichtigung von Kurzarbeitszeitr\u00e4umen im Baugewerbe zum Gegenstand hatte, regelte der einschl\u00e4gige Bundesrahmentarifvertrag f\u00fcr das Baugewerbe im Einklang mit \u00a7 13 Abs. 2 des Mindesturlaubsgesetzes f\u00fcr Arbeitnehmer (BUrlG) die Modalit\u00e4ten f\u00fcr die Berechnung der \u201eUrlaubsverg\u00fctung\u201c. Dieser sah vor, dass Zeiten der Kurzarbeit bei der Berechnung der H\u00f6he der Urlaubsverg\u00fctung zu ber\u00fccksichtigen seien, was zu einer K\u00fcrzung der Urlaubsverg\u00fctung f\u00fchrte. In der Rechtssache \u201eDico\u201c (Urteil vom 4. Oktober 2018, C-12\/17), welche die K\u00fcrzung des Abgeltungsanspruches um den Zeitraum der Elternzeit betraf, regelte das rum\u00e4nische Recht, dass der Arbeitsvertrag im Zeitraum des Elternurlaubs ausgesetzt sei und sah diesen Zeitraum anders als Zeiten des Mutterschaftsurlaubs nicht als Zeitr\u00e4ume \u201etats\u00e4chlicher Arbeitsleistung\u201c an (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2018, Dico, C-12\/17, juris 14 f.). Der EuGH entschied zu diesen nationalen Vorschriften, dass derartige Regelungen mit den Vorgaben der RL 2003\/88\/EG vereinbar seien. Eine solche K\u00fcrzung des europarechtlichen Mindesturlaubsanspruches sehen die hier einschl\u00e4gigen landesrechtlichen Vorschriften jedoch nicht vor.<\/dt>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>Ebenso wenig ergibt sich ein Recht zur hier vorgenommenen K\u00fcrzung aus der europarechtlichen Rechtsprechung zum sogenannten \u201ePro-rata-temporis-Grundsatz\u201c, der in \u00a7 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung \u00fcber Teilzeitarbeit (Anhang zur Richtlinie 97\/81\/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP and EGB geschlossenen Rahmenvereinigung \u00fcber Teilzeitarbeit), niedergelegt ist. Der EuGH hat zwar in seiner Rechtsprechung ausgef\u00fchrt, dass der \u201ePro-rata-temporis-Grundsatz\u201c es rechtfertige, den Mindestjahresurlaub f\u00fcr Zeitr\u00e4ume, in denen in Teilzeit gearbeitet wurde, gegen\u00fcber Zeitr\u00e4umen, in denen in Vollzeit gearbeitet wurde, zu reduzieren (vgl. EuGH, Urteil vom 11. November 2015, Greenfield, C-219\/14, juris Rn. 37; Urteil vom 8. November 2012, Heimann und Toltschin, C-229\/11 und C-230\/11, juris Rn. 34). Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich indes nicht, dass hieraus automatisch eine K\u00fcrzung des abzugeltenden europarechtlichen Mindesturlaubs aus Art. 7 Abs. 1, 2 RL 2003\/88\/EG folgt (a.A. VG Cottbus, Urteil vom 21. M\u00e4rz 2013 \u2013 5 K 1130\/12 \u2013, juris Rn. 22). Vielmehr hat der EuGH lediglich nationalrechtliche Vorschriften, die diesem Grundsatz Rechnung tragen, f\u00fcr mit dem Unionsrecht vereinbar gehalten. Selbst wenn im Einklang mit dieser Rechtsprechung eine Berechnung \u2013 wie sie in \u00a7 4 Abs. 2 EUrlVO vorgesehen ist \u2013 zul\u00e4ssig w\u00e4re, w\u00fcrde dies allenfalls dazu f\u00fchren, den zustehenden Urlaub der Kl\u00e4gerin aufgrund der landesrechtlichen Regelung auf 24 von 30 Tagen zu reduzieren. Eine (dar\u00fcber hinausgehende) K\u00fcrzung des europarechtlichen Mindesturlaubsanspruchs von 20 Tagen sehen die landesrechtlichen Vorschriften indessen nicht vor.<\/dt>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>Nach Auffassung der Kammer w\u00e4re eine K\u00fcrzung des europarechtlichen Mindesturlaubs von 20 Tagen allenfalls dann denkbar, wenn bereits nach den landesrechtlichen Regelungen eine K\u00fcrzung auf weniger als 20 Tage erfolgen m\u00fcsste, da die Abgeltung von Mindesturlaub voraussetzt, dass ein entsprechend nationalstaatlicher Anspruch auf entsprechenden Urlaub besteht. Insoweit lie\u00dfe sich auch vertreten, dass die landesrechtliche Regelung der Umsetzung der Richtlinie dient. Es ist aber nicht zul\u00e4ssig, eine landesrechtliche K\u00fcrzungsregelung, die von einem Urlaubsanspruch von 30 Tagen ausgeht, in der Weise mit dem europarechtlichen Anspruch auf Mindesturlaub zu kombinieren, dass letzterer zur Grundlage der K\u00fcrzung herangezogen wird. Der Landesgesetzgeber kann zwar eine solche Regelung vorsehen, eine analoge Anwendung der K\u00fcrzungsvorschriften zu Lasten der Arbeitnehmer scheidet indessen aus, da es an einer planwidrigen Regelungsl\u00fccke fehlt.<\/dt>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>Der vorliegende Fall unterscheidet sich daher auch von dem im Arbeitsrecht h\u00f6chstrichterlich anerkannten Fall der Altersteilzeit im Blockmodell (vgl. BAG, Urteil vom 24. September 2019 \u2013 9 AZR 481\/18 \u2013, juris Rn. 32 ff.). Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts betraf die Anwendung des BUrlG. \u00a7 3 Abs.1 BUrlG sieht einen Mindesturlaubsanspruch von 24 Tagen vor. \u00a7 7 BUrlG regelt die Modalit\u00e4ten des Zeitpunktes, der \u00dcbertragbarkeit und der Abgeltung des Urlaubs. \u00a7 7 Abs. 4 BUrlG sieht einen eigenen Abgeltungsanspruch vor. Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts betraf demnach die Frage, ob der nach \u00a7 3 Abs. 1 BUrlG zustehende Urlaub unter Ber\u00fccksichtigung des Blockzeitmodells gek\u00fcrzt und dementsprechend gek\u00fcrzt nach \u00a7 7 Abs. 4 BUrlG abgegolten werden d\u00fcrfe. Anders als im vorliegenden Fall bestanden nationale Vorgaben zur Berechnung des abzugeltenden Urlaubsanspruches. Diese gehen sogar f\u00fcr den Fall der Vollzeitt\u00e4tigkeit \u00fcber den europarechtlichen Mindesturlaubsanspruch hinaus, denn sie sehen die Abgeltung von 24 Urlaubstagen vor. Dementsprechend erfolgt dort die Berechnung des anteiligen Urlaubs auf der Grundlage von 24 Tagen.<\/dt>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>Der H\u00f6he nach ermittelt sich der Zahlungsanspruch der Kl\u00e4gerin f\u00fcr weitere noch nicht abgegoltene sieben Urlaubstage auf Grundlage ihrer Besoldung f\u00fcr die drei Monate vor Beginn des Ruhestandes (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 \u2013 BVerwG 2 C 10.12 \u2013, juris Rn. 24 &#8211; 26), folglich f\u00fcr Februar, M\u00e4rz und April 2016. Diese belief sich nach den insoweit unbestrittenen Angaben in der Personalakte der Kl\u00e4gerin (Bl. 1058) auf insgesamt 6.138,09 \u20ac. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Beklagte von einer falschen Besoldungsh\u00f6he f\u00fcr die Monate Februar bis April 2016 ausgegangen ist, sind weder ersichtlich noch dargetan. Dies ergibt f\u00fcr die noch abzugeltenden sieben Urlaubstage einen Anspruch auf Zahlung in H\u00f6he von (gerundet) 661,02 \u20ac [(6.138,09 \u20ac)\/13 Wochen = 472,16 \u20ac \/ 5 x 7 = 661,02 \u20ac].<\/dt>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>b) F\u00fcr das Jahr 2016 steht der Kl\u00e4gerin dagegen keine weitere Urlaubsabgeltung zu. Die Beklagte hat den Urlaubsanspruch zutreffend unter Ber\u00fccksichtigung des Zeitpunkts der Zurruhesetzung zum 30. April 2016 f\u00fcr den Zeitraum von Januar bis einschlie\u00dflich April 2016 berechnet (insgesamt 121 Tage). Zutreffend ging sie f\u00fcr diese Zeit von einer F\u00fcnf-Tage-Woche (Personalakte Bl. 1059) aus. F\u00fcr diesen Zeitraum hatte die Kl\u00e4gerin Anspruch auf 6,61 Urlaubstage [20 \u2013 (20&#215;245\/366) = 20-13,39 = 6,61]. Dabei wird zugrunde gelegt, dass das Jahr 2016 366 Tage hatte. Diesen Anspruch hat die Beklagte vollumf\u00e4nglich abgegolten.<\/dt>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>II. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 155 Abs. 1, Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.<\/dt>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>III. Die Berufung war zuzulassen, da die Frage, ob der europarechtliche Anspruch auf Abgeltung des Mindesturlaubs in entsprechender Anwendung der Erholungsurlaubsverordnung im Falle eines Blockmodells anteilig zu k\u00fcrzen ist, grunds\u00e4tzliche Bedeutung hat (\u00a7 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Ihre Kl\u00e4rung im Berufungsverfahren ist \u2013 auch mit Blick auf die bereits ergangene Rechtsprechung des EuGH zu K\u00fcrzungsm\u00f6glichkeiten des Mindesturlaubsanspruchs und der bundesarbeitsgerichtlichen Rechtsprechung zur Ber\u00fccksichtigung von Blockzeitmodellen \u2013 zur Wahrung der Einheitlichkeit sowie Fortbildung des Rechts geboten.<\/dt>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><\/dt>\n<dd><\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>Beschluss<\/dt>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>Der Wert des Streitgegenstandes wird gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 1.322,05 Euro festgesetzt.<\/dt>\n<\/dl>\n<\/div>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: VG Berlin Entscheidungsdatum: 25.02.2020 Aktenzeichen: 28 K 130.17 Entscheidungsart: Urteil eigenes Abstract: Eine Bibliotheksinspektorin, die nach l\u00e4ngerer Krankheit wegen Berufsunf\u00e4higkeit in den Ruhestand versetzt wurde, verklagt ihren Arbeitgeber, die krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenen\u00a0 Urlaubstage ausgezahlt zu bekommen. 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