{"id":4774,"date":"2014-04-03T19:40:00","date_gmt":"2014-04-03T18:40:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=4774"},"modified":"2020-09-08T10:08:43","modified_gmt":"2020-09-08T09:08:43","slug":"titel-abstract-und-schlagworte-fehlen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=4774","title":{"rendered":"Fristlose K\u00fcndigung wegen Vorteilsnahme"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht: <\/strong>Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum: <\/strong>03.04.2014<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen: <\/strong><a href=\"http:\/\/www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de\/jportal\/?quelle=jlink&amp;docid=JURE140010098&amp;psml=sammlung.psml&amp;max=true&amp;bs=10\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\" class=\"liexternal\">21 Sa 2218\/13<\/a><\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart: <\/strong>Urteil<\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract: <\/strong>Die Kl\u00e4gerin, Bibliothekarin, die auch Mitglied im Personalrat war, steht unter Verdacht der Vorteilsnahme. Sie bestellte bei einer Firma ein Laminierger\u00e4t und Laminierfolien. Bei einer Nachbestellung der Folien soll sie einen Gutschein \u00fcber 50 Euro f\u00fcr Douglas erhalten haben. Im Anschluss an die wegen der Vorteilsnahme gef\u00fchrten Gerichtsverhandlung wurde sie von ihrem Arbeitgeber, nachdem sie sich nicht erneut zur Personalratswahl hatte aufstellen lassen, fristlos entlassen. In der Vorinstanz wurde der Kl\u00e4gerin Recht zugesprochen, und die fristlose K\u00fcndigung wurde auf Grund der zu langen Frist f\u00fcr unwirksam erkl\u00e4rt. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg weist nun die Berufung zur\u00fcck.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>Instanzenzug:<\/strong><\/p>\n<p>Arbeitsgericht Berlin, 21.11.2013<\/p>\n<p><strong>Leitsatz<\/strong><\/p>\n<p>1. Der \u00f6ffentliche Arbeitgeber darf nach \u00a7 108 Abs. 1 BPersVG ein Mitglied einer Personalvertretung nur au\u00dferordentlich k\u00fcndigen, wenn das Gremium der K\u00fcndigung zugestimmt hat oder die Zustimmung gerichtlich ersetzt worden ist. Bis dahin ist er rechtlich gehindert, die K\u00fcndigung auszusprechen. Kann er deshalb nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des \u00a7 626 Abs. 2 BGB k\u00fcndigen, muss er in analoger Anwendung des \u00a7 91 Abs. 5 SGB IX die K\u00fcndigung u. a. dann unverz\u00fcglich erkl\u00e4ren, wenn das Zustimmungserfordernis durch das Ausscheiden des Personalvertretungsmitgliedes aus dem Gremium nachtr\u00e4glich entf\u00e4llt. Die formale Beendigung des Zustimmungsersetzungsverfahrens darf er nicht abwarten. K\u00fcndigt der Arbeitgeber nicht unverz\u00fcglich, ist die K\u00fcndigung wegen Vers\u00e4umung der Frist des \u00a7 626 Abs. 2 BGB unwirksam.<\/p>\n<p>2. Unverz\u00fcglich bedeutet, dass die K\u00fcndigung innerhalb kurzer Zeit, nachdem der Arbeitgeber von dem Ausscheiden des Mitgliedes aus der Personalvertretung Kenntnis erlangt hat oder h\u00e4tte erlangen m\u00fcssen, erkl\u00e4rt werden muss.<\/p>\n<p>3. Eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht, den Arbeitgeber auf das Ausscheiden aus dem Gremium ausdr\u00fccklich hinzuweisen, besteht jedenfalls dann nicht, wenn der Arbeitgeber schon auf andere Weise davon Kenntnis haben m\u00fcsste.<\/p>\n<p>4. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber irrt\u00fcmlich vom Fortbestand der Mitgliedschaft in der Personalvertretung ausgeht. Von dem ehemaligen Mitglied kann ebenso wenig wie sonst von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern erwartet werden, dass es entgegen seinem Willen an der Beendigung des eigenen Arbeitsverh\u00e4ltnisses mitwirkt.<\/p>\n<p>5. K\u00fcndigt der Arbeitgeber nicht rechtzeitig, ist die Berufung auf die Vers\u00e4umung der Frist des \u00a7 626 Abs. 2 BGB auch dann nicht treuwidrig, wenn das ehemalige Mitglied der Personalvertretung vers\u00e4umt hat, im Zustimmungsersetzungsverfahren anzugeben, dass es nicht mehr Mitglied des Gremiums ist.<\/p>\n<p>6. Zweck der sich aus \u00a7 83 Abs. 1 Satz 2 ArbGG i. V. m. \u00a7 91 Abs. 2 PersVG Berlin ergebenden Pflicht, an der Aufkl\u00e4rung des Sachverhalts im gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahren mitzuwirken, ist es nicht, dem Arbeitgeber zu erm\u00f6glichen, nach dem Wegfall des Zustimmungserfordernisses unverz\u00fcglich zu k\u00fcndigen.<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>I. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 21. November 2013 &#8211; 33 Ca 9783\/13 &#8211; wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten der Berufung hat das beklagte Land zu tragen.<\/p>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>III. Die Revision wird nicht zugelassen.<\/dt>\n<\/dl>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Die Parteien streiten \u00fcber die Wirksamkeit einer au\u00dferordentlichen fristlosen Tatk\u00fcndigung wegen Bestechlichkeit und Versto\u00dfes gegen die Grunds\u00e4tze der Vorschriften \u00fcber die \u201eAnnahme von Belohnungen und Geschenken durch Dienstkr\u00e4fte des Landes Berlin\u201c.<\/p>\n<div class=\"docLayoutText\">\n<div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>Die 1963 geborene, einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellte, verheiratete und f\u00fcr zwei Kinder unterhaltspflichtige Kl\u00e4gerin ist seit dem 20. Februar 1990 bei dem beklagten Land bzw. dessen Rechtsvorg\u00e4nger und dort beim Bezirksamt M. von Berlin gegen eine monatliche Bruttoverg\u00fctung von zuletzt 4.650,00 Euro als Bibliothekarin besch\u00e4ftigt. Seit Dezember 2004 war sie Mitglied des bei dem beklagten Land gebildeten Hauptpersonalrats und zeitweilig freigestellt. Zum 1. Juli 2008 wurde ihr die Leitung des Fachbereichs Bibliotheken in der Abteilung Jugend und Familie, Weiterbildung und Kultur des Bezirksamts \u00fcbertragen, zu dem auch die M.-T.-Bibliothek geh\u00f6rt.<\/dt>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>Im August 2008 lieferte die Firma S. an die M.-T.-Bibliothek ein Laminierger\u00e4t zu Testzwecken. In der Folgezeit veranlasste die Kl\u00e4gerin die Anschaffung des Laminierger\u00e4ts nebst 1.200 Laminierfolien sowie eine Nachbestellung von weiteren 1.300 Laminierfolien. Die Einzelheiten, insbesondere ob die Kl\u00e4gerin im Zusammenhang mit der Nachbestellung einen Geschenkgutschein der Firma Douglas in H\u00f6he von 50 Euro erhielt, sind zwischen den Parteien streitig.<\/dt>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>Unter dem 25. Mai 2010 informierte die Staatsanwaltschaft Berlin das beklagte Land \u00fcber ein Ermittlungsverfahren gegen die Kl\u00e4gerin wegen des Verdachts der Vorteilsnahme bzw. Bestechlichkeit. Daraufhin f\u00fchrte das Bezirksamt mit der Kl\u00e4gerin am 7. Juli 2010 ein Gespr\u00e4ch. Die Kl\u00e4gerin erkl\u00e4rte, sie habe von der Firma S. keinen Gutschein erhalten. Sie habe Kontakt mit einem Vertreter der Firma gehabt. Dieser habe ihr ein besonderes Angebot f\u00fcr die Folien unterbreitet, aber keine Zuwendung angeboten. Wegen der Einzelheiten wird auf den Gespr\u00e4chsvermerk vom 7. Juli 2010 (Bl. 72 d. A.) verwiesen.<\/dt>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>Mit Urteil vom 30. September 2011 verurteilte das Amtsgerichts Tiergarten die Kl\u00e4gerin wegen Vorteilnahme zu einer Geldstrafe von 90 Tagess\u00e4tzen zu je 60 Euro (Bl. 73 ff. d. A.). Die hiergegen von der Kl\u00e4gerin eingelegte Berufung blieb ohne Erfolg. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft Berlin verurteilte das Landgericht Berlin die Kl\u00e4gerin mit Urteil vom 11. Juni 2012 wegen Bestechlichkeit zu einer Geldstrafe von 120 Tagess\u00e4tzen zu je 70,00 Euro (Bl. 76 ff. d. A.). Auf die Revision der Kl\u00e4gerin hob das Kammergericht das Urteil des Landgerichts mit Beschluss vom 10. Dezember 2012 auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an einer andere Strafkammer des Landgerichts zur\u00fcck (Bl. 85 ff. d. A.). Am 30. Oktober 2013 wurde die Kl\u00e4gerin freigesprochen. \u00dcber die hiergegen von der Staatsanwaltschaft Berlin eingelegte Revision ist noch nicht entschieden.<\/dt>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>Nach dem ersten Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. Juni 2012 stellte das Bezirksamt die Kl\u00e4gerin nach erneuter Anh\u00f6rung am 12. Juni 2012 von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung frei.<\/dt>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>Mit beim Integrationsamt des Landesamts f\u00fcr G. und S. Berlin am 15. Juni 2012 eingegangenem Schreiben vom 14. Juni 2012 beantragte das Bezirksamt die Zustimmung des Integrationsamts zu einer au\u00dferordentlichen fristlosen K\u00fcndigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses mit der Kl\u00e4gerin (Bl. 107 d. A.). Mit Bescheid vom 29. Juni 2012 stimmte das Integrationsamt der beabsichtigten K\u00fcndigung zu (Bl. 108 d. A.).<\/dt>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>Ebenfalls am 14. Juni 2011 unterrichtete das Bezirksamt mehrere Mitglieder des zust\u00e4ndigen Personalrats sowie die stellvertretende Vertrauensperson der Schwerbehinderten \u00fcber die beabsichtigte K\u00fcndigung. Wegen der Einzelheiten wird auf den Gespr\u00e4chsvermerk vom 14. Juni 2012 (Bl. 89 f. d. A.) verwiesen. Mit Schreiben vom 15. Juni 2012 beantragte das Bezirksamt die Zustimmung des Personalrats (Bl. 91 ff. d. A.) zu der beabsichtigten K\u00fcndigung. Der Personalrat erteilte die Zustimmung nicht. Mit Beschluss vom 10. September 2012 wurde dessen Zustimmung durch die vom Hauptpersonalrat auf Antrag des Personalrats angerufene Einigungsstelle ersetzt (Bl. 103 ff. d. A.).<\/dt>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>Mit einem weiteren Schreiben vom 15. Juni 2012 beantragte das Bezirksamt die Zustimmung des Hauptpersonalrats zu der beabsichtigten K\u00fcndigung (Bl. 119 d. A.). Dieser erteilte die Zustimmung ebenfalls nicht. Daraufhin leitete das Bezirksamt mit am 22. Juni 2012 beim Verwaltungsgericht Berlin eingegangenem Antrag vom 21. Juni 2012 das Zustimmungsersetzungsverfahren ein.<\/dt>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>In der Zeit vom 1. Oktober bis 15. Dezember 2012 wurde der Hauptpersonalrat, dessen Amtszeit am 15. Dezember 2012 ablief, neu gew\u00e4hlt. Die Kl\u00e4gerin kandidierte nicht. Das Wahlergebnis wurde mit Bekanntmachung vom 17. Dezember 2012 (Bl. 149 f. d. A.) durch Aushang in allen Beh\u00f6rden sowie durch Ver\u00f6ffentlichung im Amtsblatt von Berlin Nr. 1 vom 4. Januar 2013 bekanntgegeben. Wann die Bekanntmachung im Bezirksamt M. von Berlin ausgeh\u00e4ngt wurde, ist unklar.<\/dt>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>Mit Beschluss vom 19. Dezember 2012 (Bl. 125 ff. d. A.) ersetzte das Verwaltungsgericht Berlin die Zustimmung des Hauptpersonalrats zu der beabsichtigten K\u00fcndigung (Bl. 125 ff. d. A.). In der vorausgegangenen m\u00fcndlichen Anh\u00f6rung wurde die weitere Mitgliedschaft der Kl\u00e4gerin im Hauptpersonalrat nicht er\u00f6rtert. Gegen diesen am 24. Januar 2013 zugestellten Beschluss legten sowohl der Hauptpersonalrat als auch die Kl\u00e4gerin am 12. Februar 2013 beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschwerde ein. In der m\u00fcndlichen Anh\u00f6rung vor dem Oberverwaltungsgericht am 19. Juni 2013 wies der Hauptpersonalrat nach dem Sachbericht des Vorsitzenden darauf hin, dass die Kl\u00e4gerin nicht mehr Mitglied des Hauptpersonalrats sei. Daraufhin erkl\u00e4rten die Verfahrensbeteiligten das Verfahren \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt. Mit Beschluss von demselben Tag stellte das Oberverwaltungsgericht das Verfahren ein. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Anh\u00f6rung vom 19. Juni 2013 (Bl. 131 d. A). verwiesen.<\/dt>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>Mit Schreiben vom 20. Juni 2013, welches der Kl\u00e4gerin an demselben Tag zuging, k\u00fcndigte das beklagte Land das Arbeitsverh\u00e4ltnis mit der Kl\u00e4gerin au\u00dferordentlich fristlos.<\/dt>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>Gegen diese K\u00fcndigung hat sich die Kl\u00e4gerin mit der am 5. Juli 2013 beim Arbeitsgericht Berlin eingegangenen, dem beklagten Land am 12. Juli 2013 zugestellten Klage gewandt und u. a. die Auffassung vertreten, das beklagte Land habe die Frist des \u00a7 626 Abs. 2 BGB vers\u00e4umt. Diese habe mit Verk\u00fcndung des Urteils des Amtsgerichts vom 30. September 2011, sp\u00e4testens aber mit ihrem Ausscheiden aus dem Hauptpersonalrat und dem Wegfall des Zustimmungserfordernisses am 15. Dezember 2012 zu laufen begonnen.<\/dt>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>Die Kl\u00e4gerin hat beantragt,<\/dt>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>festzustellen, dass das Arbeitsverh\u00e4ltnis zwischen den Partien durch die au\u00dferordentliche K\u00fcndigung vom 20. Juni 2013, zugegangen am 21. Juni 2013, nicht aufgel\u00f6st worden ist.<\/dt>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>Das beklagte Land hat beantragt,<\/dt>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>die Klage abzuweisen.<\/dt>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>Das beklagte Land hat behauptet, die Kl\u00e4gerin habe den Kauf des Laminierger\u00e4ts und die Bestellung der 1.200 Laminierfolien am 8. September 2008 ohne Beteiligung des hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen inneren Dienstes ausgel\u00f6st. Am 17. September 2008 habe sie auf Betreiben eines Mitarbeiters der Firma S. der Erh\u00f6hung der Anzahl der bestellten Laminierfolien um 1.300 gegen das Versprechen eines Geschenkgutscheins der Firma D. in H\u00f6he von 50 Euro zugestimmt und die Nachbestellung am 18. September 2008 schriftlich best\u00e4tigt. Der Geschenkgutschein sei der Kl\u00e4gerin im Oktober 2008 durch ihre damalige Vorgesetzte \u00fcbergeben worden. Die Frist des \u00a7 626 Abs. 2 BGB sei gewahrt, da die K\u00fcndigung unverz\u00fcglich nach Einstellung des Zustimmungsersetzungsverfahrens durch das Oberverwaltungsgericht ausgesprochen worden sei. Jedenfalls aber d\u00fcrfe sich die Kl\u00e4gerin auf einen Fristablauf wegen der Beendigung ihrer Mitgliedschaft im Hauptpersonalrat im Dezember 2012 nicht berufen, weil sie auf ihr Ausscheiden aus dem Hauptpersonalrat nicht hingewiesen, sondern stattdessen das Beschwerdeverfahren betrieben habe. Durch ihr Unterlassen habe sie sowohl gegen ihre prozessuale Wahrheitspflicht als auch gegen arbeitsvertragliche Nebenpflichten versto\u00dfen und durch das Betreiben des Beschwerdeverfahrens den Rechtsschein gesetzt, sie sei nach wie vor Mitglied des Hauptpersonalrats.<\/dt>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>Mit Urteil vom 21. November 2013, auf dessen Tatbestand (Bl. 174 &#8211; 176 d. A.) wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien verwiesen wird, hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben und zur Begr\u00fcndung im Wesentlichen ausgef\u00fchrt, die K\u00fcndigung sei schon deshalb unwirksam, weil das beklagte Land die Zwei-Wochen-Frist des \u00a7 626 Abs. 2 BGB nicht gewahrt habe. Dabei k\u00f6nne zu Gunsten des beklagten Landes davon ausgegangen werden, dass es von den f\u00fcr die K\u00fcndigung ma\u00dfgeblichen Tatsachen nicht vor der Verk\u00fcndung des ersten Urteils des Landgerichts Berlin am 11. Juni 2012 Kenntnis erlangt habe. Denn jedenfalls h\u00e4tte das beklagte Land in entsprechender Anwendung des \u00a7 91 Abs. 5 SGB IX die K\u00fcndigung nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Hauptpersonalratswahlen unverz\u00fcglich, das hei\u00dft ohne schuldhaftes Z\u00f6gern, aussprechen m\u00fcssen, da mit dem Ausscheiden der Kl\u00e4gerin aus dem Hauptpersonalrat das Zustimmungserfordernis entfallen sei. Dies habe es nicht getan. Darauf, wann das Zustimmungsersetzungsverfahren beendet worden sei, komme es nicht an. Die entsprechende Anwendung des \u00a7 91 Abs. 5 SGB IX sei nur solange gerechtfertigt, wie es dem Arbeitgeber aufgrund rechtlicher Hindernisse unm\u00f6glich sei, die au\u00dferordentliche K\u00fcndigung auszusprechen. Die Fortsetzung des Zustimmungsersetzungsverfahrens stelle kein solches rechtliches Hindernis dar. Ausgehend davon, dass das Wahlergebnis am 17. Dezember 2012 bekannt gemacht worden sei, sei das schuldhafte Z\u00f6gern bereits mit Ablauf des 18. Dezember 2012 eingetreten. Es komme deshalb auch nicht darauf an, dass die Kl\u00e4gerin sowie der Hauptpersonalrat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht auf den Ablauf der Amtszeit der Kl\u00e4gerin hingewiesen haben. Es bestehe auch keine arbeitsvertragliche Nebenpflicht, den Arbeitgeber dar\u00fcber zu informieren, bei einer Personalratswahl nicht wieder zu kandidieren und nicht wieder in den Personalrat gew\u00e4hlt worden zu sein. Demgem\u00e4\u00df sei es auch nicht treuwidrig, wenn sich die Kl\u00e4gerin auf die Frist es \u00a7 626 Abs. 2 BGB berufe. Wegen der Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf die Entscheidungsgr\u00fcnde des angefochtenen Urteils (Bl. 176 bis 180 d. A.) Bezug genommen.<\/dt>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>Gegen dieses dem beklagten Land am 19. Dezember 2013 zugestellte Urteil richtet sich die am 23. Dezember 2013 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangene Berufung des beklagten Landes, welche es mit am 12. Februar 2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begr\u00fcndet hat.<\/dt>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>Das beklagte Land setzt sich unter teilweiser Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens mit dem angefochtenen Urteil auseinander. Entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts sei das Ergebnis der Hauptpersonalratswahlen nicht am 17. Dezember 2012 im Bezirksamt M. ausgeh\u00e4ngt worden. Zudem habe dass Arbeitsgericht die Anforderungen an ein unverz\u00fcgliches Handeln offenkundig \u00fcberspannt. Unter Ber\u00fccksichtigung der organisatorischen Abl\u00e4ufe innerhalb der Beh\u00f6rde sei mindestens eine Frist von zwei Tagen einzur\u00e4umen. Ferner bleibt das beklagte Land bei seiner Rechtsauffassung, dass die Kl\u00e4gerin gegen arbeitsvertragliche Nebenpflichten und ihre prozessuale Wahrheitspflicht versto\u00dfen habe, indem sie ihr Ausscheiden aus dem Hauptpersonalrat nicht rechtzeitig offenbart habe, und sich deshalb nach Treu und Glauben nicht auf die Ausschlussfrist des \u00a7 626 Abs. 2 BGB berufen d\u00fcrfe. Die Kl\u00e4gerin habe sie bewusst \u00fcber ihre weitere Zugeh\u00f6rigkeit im Hauptpersonalrat get\u00e4uscht und dadurch nicht nur einen vollendeten Prozessbetrug begangen, sondern auch das Fortbestehen ihres Arbeitsverh\u00e4ltnisses f\u00fcr mehr als sechs Monate erschlichen. Letztlich habe die Kl\u00e4gerin durch ihr arglistig t\u00e4uschendes Verhalten erfolgreich suggeriert, dass sie weiter Mitglied des Hauptpersonalrats sei, weshalb es, das beklagte Land, aus vertretbaren Gr\u00fcnden keine eigenen Nachforschungen hinsichtlich der weiteren Mitgliedschaft der Kl\u00e4gerin im Hauptpersonalrat angestellt habe.<\/dt>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>Das beklagte Land beantragt,<\/dt>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 21. November 2013 &#8211; 33 Ca 9783\/13 &#8211; abzu\u00e4ndern und die Klage abzuweisen.<\/dt>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/dt>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/dt>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>Die Kl\u00e4gerin meint, darauf, wann die Bekanntmachung vom 17. Dezember 2012 im Bezirksamt M. konkret ausgeh\u00e4ngt worden sei, komme es nicht an, da selbst bei gro\u00dfz\u00fcgigster Beurteilung des Lebenssachverhalts sowohl der Bezirksb\u00fcrgermeister, als auch die Leiterin des Steuerungsdienstes Personal und der Leiter des Rechtsamts sp\u00e4testens Mitte Januar 2013 die M\u00f6glichkeit gehabt h\u00e4tten, durch Einsicht in das Amtsblatt die Zusammensetzung des neu gew\u00e4hlten Hauptpersonalrats zur Kenntnis zu nehmen. Sie habe das beklagte Land auch zu keinem Zeitpunkt bewusst dar\u00fcber get\u00e4uscht, dass sie nicht mehr Mitglied des Hauptpersonalrats sei. Vor der m\u00fcndlichen Anh\u00f6rung beim Oberverwaltungsgericht sei ihr nicht klar gewesen, dass ihr Ausscheiden aus dem Hauptpersonalrat f\u00fcr das Zustimmungsersetzungsverfahren wesentlich sei.<\/dt>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die Berufungsbegr\u00fcndung vom 11. Februar 2014 (Bl. 201 &#8211; 209 d. A.) und den Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 6. M\u00e4rz 2013 (Bl. 213 &#8211; 219 d. A.) Bezug genommen.<\/dt>\n<\/dl>\n<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"docLayoutMarginTopMore\">\n<p class=\"doc\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<\/div>\n<div class=\"docLayoutText\">\n<div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>I. Die nach \u00a7 8 Abs. 2, \u00a7 64 Abs. 1 und 2 Buchst. c ArbGG statthafte Berufung ist form- und fristgerecht i. S. v. \u00a7 64 Abs. 6, \u00a7 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG, \u00a7\u00a7 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO eingelegt und begr\u00fcndet worden. Sie ist daher zul\u00e4ssig.<\/dt>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>II. Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.<\/dt>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>Das Arbeitsgericht hat der zul\u00e4ssigen, innerhalb der Frist der \u00a7\u00a7 4, 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG, \u00a7 167 ZPO erhobenen Klage zu Recht stattgegeben. Das Berufungsgericht folgt der angefochtenen Entscheidung sowohl im Ergebnis als auch in wesentlichen Teilen der Begr\u00fcndung. Die streitgegenst\u00e4ndliche K\u00fcndigung vom 20. Juni 2013 ist wegen Vers\u00e4umung der K\u00fcndigungserkl\u00e4rungsfrist des \u00a7 626 Abs. 2 BGB unwirksam. \u00a7 91 Abs. 5 SGB IX, der vorliegend entsprechend anwendbar ist, steht dem nicht entgegen. Das beklagte Land hat die K\u00fcndigung nicht unverz\u00fcglich nach dem Wegfall des Zustimmungserfordernisses des Hauptpersonalrats erkl\u00e4rt. Der Kl\u00e4gerin ist es auch nicht nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Vers\u00e4umung der K\u00fcndigungserkl\u00e4rungsfrist zu berufen. Eine Umdeutung in eine ordentliche K\u00fcndigung kommt nicht in Betracht.<\/dt>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>1. Die au\u00dferordentliche K\u00fcndigung ist wegen Vers\u00e4umung der K\u00fcndigungserkl\u00e4rungsfrist des \u00a7 626 Abs. 2 BGB unwirksam.<\/dt>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>a) Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, kann eine au\u00dferordentliche K\u00fcndigung nach \u00a7 626 Abs. 2 Satz 1 BGB nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen, nachdem der K\u00fcndigungsberechtigte von den f\u00fcr die K\u00fcndigung ma\u00dfgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat. Ist bei einem Mitglied eines personalvertretungsrechtlichen Gremiums vor dem Ausspruch der K\u00fcndigung nach \u00a7 108 Abs. 1 Satz 1 BPersVG die Zustimmung des Gremiums erforderlich, gen\u00fcgt es analog zu \u00a7 91 Abs. 2 SGB IX, wenn der Arbeitgeber die Zustimmung beantragt und im Fall der Verweigerung oder der nicht rechtzeitigen \u00c4u\u00dferung noch innerhalb der Frist des \u00a7 626 Abs. 2 BGB das gerichtliche Zustimmungsersetzungsverfahren nach \u00a7 108 Abs 1 Satz 2 BPersVG einleitet. Ferner muss er in analoger Anwendung des \u00a7 91 Abs. 5 SGB IX die K\u00fcndigung nach Abschluss des Verfahrens unverz\u00fcglich erkl\u00e4ren (BAG vom 24.11.2011 &#8211; 2 AZR 429\/10 -, EzA \u00a7 88 SGB IX Nr. 2 Rz. 31; vom 02.02.2006 &#8211; 2 AZR 57\/05 -, AP Nr. 204 zu \u00a7 626 BGB Rz. 14; vom 08.06.2000 &#8211; 2 AZR 375\/99 -, AP Nr. 164 zu \u00a7 626 BGB Rz. 11 zitiert nach juris).<\/dt>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>Die Pflicht zur unverz\u00fcglichen K\u00fcndigung gilt auch dann, wenn das Gremium seine Zustimmung w\u00e4hrend des Zustimmungsersetzungsverfahrens nachtr\u00e4glich erteilt oder wenn das Zustimmungserfordernis wegen der Beendigung der Mitgliedschaft in dem Gremium durch Amtsniederlegung oder den Ablauf der Amtszeit entf\u00e4llt (vgl. BAG vom 30.05.1978 &#8211; 2 AZR 637\/76 -, AP Nr. 4 zu \u00a7 15 KSchG 1969 Rz. 45 zitiert nach juris zur Beendigung des Amts als Wahlvorstandsmitglied; LAG Brandenburg vom 23.03.1999 &#8211; 1 Sa 690\/98 -, LAGE \u00a7 626 BGB Ausschlussfrist Nr. 12 Rz. 16 zitiert nach juris zur nachtr\u00e4glichen Zustimmung; LAG Rheinland-Pfalz vom 26.02.2008 &#8211; 3 Sa 765\/07 -, Rz. 41 zitiert nach juris zum Ablauf der Amtszeit; RDW-Treber, \u00a7 47 Rn. 48; KR-Fischermeier, \u00a7 626 BGB Rn. 335 f.; APS-Koch, \u00a7 108 BPersVG Rn. 10; KR-Etzel, \u00a7 103 BetrVG Rn. 99 u. 131; a. A. DKK-Bachner, \u00a7 103 Rn. 55). Der Arbeitgeber muss die K\u00fcndigung unverz\u00fcglich nach dem Ausscheiden aus dem Gremium erkl\u00e4ren, da ab diesem Zeitpunkt das der K\u00fcndigung entgegenstehende rechtliche Hindernis entfallen ist (vgl. BAG vom 30.05.1978 &#8211; 2 AZR 637\/76 -, a. a. O.; LAG Brandenburg vom 23.03.1999 &#8211; 1 Sa 690\/98 -, a. a. O.; RDW-Treber a. a. O.; KR-Etzel, \u00a7 102 BetrVG Rn. 131; a. A. wohl APS-Koch, \u00a7 108 Rn. 12).<\/dt>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>\u201eUnverz\u00fcglich\u201c bedeutet entsprechend der Legaldefinition des \u00a7 121 Abs. 1 Satz 1 BGB auch im Rahmen von \u00a7 91 Abs. 5 SGB IX \u201eohne schuldhaftes Z\u00f6gern\u201c. Schuldhaft ist ein Z\u00f6gern dann, wenn das Zuwarten durch die Umst\u00e4nde des Einzelfalls nicht geboten ist. Da \u201eunverz\u00fcglich\u201c weder \u201esofort\u201c meint, noch damit eine starre Zeitvorgabe verbunden ist, kommt es auf eine verst\u00e4ndige Abw\u00e4gung der beiderseitigen Interessen an. Dabei ist nicht allein die objektive Lage ma\u00dfgebend. Solange derjenige, dem unverz\u00fcgliches Handeln abverlangt wird, nicht wei\u00df, dass er die betreffende Rechtshandlung vornehmen muss, oder mit vertretbaren Gr\u00fcnden annehmen kann, er m\u00fcsse sie noch nicht vornehmen, liegt kein \u201eschuldhaftes\u201d Z\u00f6gern vor (BAG vom 19.04.2012 &#8211; 2 AZR 118\/11-, EzA \u00a7 91 SGB IX Nr. 5 Rz. 16; vom 02.02.2006 &#8211; 2 AZR 57\/05 &#8211; a. a. O. Rz. 31 jeweils m. w. N.). Im Fall des Erfordernisses der vorherigen Zustimmung eines personalvertretungsrechtlichen Gremiums darf der Arbeitgeber so lange unt\u00e4tig bleiben, wie er weder sicher davon ausgehen muss, dass das Mitbestimmungsverfahren abgeschlossen ist, noch sich Zweifel aufdr\u00e4ngen m\u00fcssen, ob das Mitbestimmungsverfahren nicht schon abgeschlossen ist (vgl. BAG vom 02.02.2006 &#8211; 2 AZR 57\/05 &#8211; a. a. O. Rz. 33).<\/dt>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>b) Das beklagte Land hat die K\u00fcndigung nicht innerhalb von zwei Wochen ausgesprochen, nachdem es von dem K\u00fcndigungssachverhalt Kenntnis erlangt hat. Daher h\u00e4tte es in Anwendung der dargestellten Grunds\u00e4tze die K\u00fcndigung sp\u00e4testens kurze Zeit nach der Ver\u00f6ffentlichung des Ergebnisses der Hauptpersonalratswahlen im Amtsblatt von Berlin am 4. Januar 2013 erkl\u00e4ren m\u00fcssen. Es hat die K\u00fcndigung jedoch erst sehr viel sp\u00e4ter und damit nicht mehr unverz\u00fcglich nach dem Wegfall des Zustimmungserfordernisses erkl\u00e4rt.<\/dt>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>aa) Mit dem Ende der Amtszeit des 2008 gew\u00e4hlten Hauptpersonalrats nach \u00a7 23 Satz 3 PersVG Berlin am 15. Dezember 2012 endete auch die Mitgliedschaft der Kl\u00e4gerin in dem Gremium, da sie f\u00fcr die Hauptpersonalratswahlen im Jahr 2012 nicht kandidiert hatte und dementsprechend auch nicht mehr in den Hauptpersonalrat gew\u00e4hlt worden war.<\/dt>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>bb) Dahingestellt bleiben kann, ob die f\u00fcr das beklagte Land verantwortlich handelnden Personen des Bezirksamts M. schon vor der Neuwahl des Hauptpersonalrats in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 15. Dezember 2012 aufgrund dessen, dass die Kl\u00e4gerin nicht kandidiert hatte, Kenntnis davon haben mussten, dass die Mitgliedschaft der Kl\u00e4gerin im Hauptpersonalrat am 15. Dezember 2012 enden und damit das Zustimmungserfordernis f\u00fcr die K\u00fcndigung entfallen wird. Ebenso kann offen bleiben, wann die Bekanntmachung des Ergebnisses der Hauptpersonalratswahlen vom 17. Dezember 2012 im Bezirksamt M. ausgeh\u00e4ngt worden war. Denn jedenfalls sind die verantwortlich handelnden Personen des Bezirksamts durch die \u00f6ffentliche Bekanntmachung des Wahlergebnisses im Amtsblatt von Berlin am 4.Januar 2013 davon in Kenntnis gesetzt worden (vgl. dazu BAG vom 20.09.2006 &#8211; 6 AZR 82\/06 -, AP Nr. 19 zu \u00a7 174 BGB Rz. 50), dass die Kl\u00e4gerin dem neuen Hauptpersonalrat nicht mehr angeh\u00f6rt und demnach die K\u00fcndigung nicht mehr der vorherigen Zustimmung des Hauptpersonalsrats bedarf. Sofern sie die Bekanntmachung nicht zur Kenntnis genommen oder daraus nicht die richtigen rechtlichen Schl\u00fcsse gezogen haben, war die sich daraus ergebende Verz\u00f6gerung der K\u00fcndigungserkl\u00e4rung nicht unverschuldet. Dies gilt umso mehr, als es sich bei den Hauptpersonalratswahlen um die regelm\u00e4\u00dfigen Wahlen i. S. d. \u00a7 24 Abs. 1 Satz 1 PersVG Berlin gehandelt hat und deshalb das beklagte Land schon bei Einleitung des Zustimmungsersetzungsverfahrens im Juni 2012 damit rechnen musste, dass das Zustimmungserfordernis noch im Laufe des Jahres 2012 entfallen k\u00f6nnte.<\/dt>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>cc) Zum Zeitpunkt der \u00f6ffentlichen Bekanntgabe des Wahlergebnisses am 4. Januar 2013 standen der K\u00fcndigung &#8211; soweit ersichtlich &#8211; auch keine anderweitigen rechtlichen Hindernisse mehr entgegen. Das Integrationsamt hatte der beabsichtigten K\u00fcndigung bereits mit Bescheid vom 29. Juni 2012 zugestimmt. Die fehlende Zustimmung des Personalrats des Bezirksamts M. war nach den \u00a7\u00a7 81, 83 PersVG Berlin am 10. September 2012 durch Beschluss der Einigungsstelle ersetzt worden.<\/dt>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>2. Der Kl\u00e4gerin ist es auch nicht nach Treu- und Glauben verwehrt, sich auf die Vers\u00e4umung der K\u00fcndigungserkl\u00e4rungsfrist zu berufen. Dies w\u00e4re allenfalls dann anzunehmen, wenn die Kl\u00e4gerin ihre Rechtsposition in objektiv unredlicher Weise durch vertrags-, gesetz- oder sittenwidriges Verhalten erworben h\u00e4tte (vgl. Palandt-Gr\u00fcnberg, \u00a7 242 Rn. 43) oder wenn sie das beklagte Land in dem Glauben best\u00e4rkt h\u00e4tte, sie sei nach wie vor Mitglied des Hauptpersonalrats, dieses dadurch davon abgehalten h\u00e4tte, die K\u00fcndigung rechtzeitig auszusprechen, und sich damit in Widerspruch zu ihrem fr\u00fcheren Verhalten gesetzt h\u00e4tte (vgl. BAG vom 16.02.2012 &#8211; 6 AZR 553\/10 -, AP Nr. 9 zu \u00a7 85 SGB IX Rz. 53 f.). Beides ist jedoch nicht gegeben.<\/dt>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>a) Die Berufung auf die Vers\u00e4umung der K\u00fcndigungserkl\u00e4rungsfrist ist nicht schon deshalb rechtsmissbr\u00e4uchlich, weil die Kl\u00e4gerin dem beklagten Land die Beendigung ihrer Mitgliedschaft im Hauptpersonalrat nicht angezeigt hat.<\/dt>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>aa) Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Kl\u00e4gerin verpflichtet gewesen w\u00e4re, dem beklagten Land auf entsprechende Nachfrage wahrheitsgem\u00e4\u00df Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, dass sie nicht mehr Mitglied im Hauptpersonalrat ist, gleichwohl das beklagte Land auf Grund des \u00a7 23 Satz 3 PersVG und der \u00f6ffentlichen Bekanntmachung des Ergebnisses des Hauptpersonalratswahlen im Amtsblatt ohne Weiteres h\u00e4tte wissen k\u00f6nnen und m\u00fcssen, dass die Amtszeit der Kl\u00e4gerin abgelaufen und sie nicht wieder gew\u00e4hlt worden war. Denn eine entsprechend Nachfrage hat es nicht gegeben.<\/dt>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>bb) Die Kl\u00e4gerin war auch nicht verpflichtet, das beklagte Land von sich aus auf ihr Ausscheiden aus dem Gremium hinzuweisen.<\/dt>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>Zwar sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Grund der sich aus der R\u00fccksichtnahmepflicht des \u00a7 241 Abs. 2 BGB ergebenden Schadensabwendungspflicht grunds\u00e4tzlich gehalten, bemerkbare oder voraussehbare Sch\u00e4den oder Gefahren dem Arbeitgeber unverz\u00fcglich anzuzeigen. Diese Verpflichtung bezieht sich auch nicht nur auf Sch\u00e4den oder Gefahren, die dem Arbeitgeber von dritter Seite drohen, sondern umfasst grunds\u00e4tzlich auch Eigensch\u00e4digungen des Arbeitgebers (vgl. BAG vom 28.08.2008 &#8211; 2 AZR 15\/07 -, AP Nr. 214 zu \u00a7 626 BGB Rz. 21 m. w. N.). Beispielsweise sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verpflichtet, wenn sie erkennen, dass dem Arbeitgeber bei der Berechnung der Verg\u00fctung ein Irrtum unterlaufen ist, der zu einer erheblichen \u00dcberzahlung gef\u00fchrt hat, den Arbeitgeber darauf hinzuweisen, um ihm Gelegenheit zur Pr\u00fcfung und Berichtigung zu geben (vgl. BAG vom 10.03.2005 &#8211; 6 AZR 217\/04 -, AP Nr. 38 zu \u00a7 70 BAT; vom 13.10.2010 &#8211; 5 AZR 648\/09 -, AP Nr. 2 zu \u00a7 814 BGB). Jedoch gilt dies nur im Rahmen des Zumutbaren (BAG vom 28.08.2008 &#8211; 2 AZR 15\/07 -, a. a. O.). Daran fehlt es vorliegend. Von einer Arbeitnehmerin kann nicht verlangt werden, dass sie den Arbeitgeber auf Umst\u00e4nde hinweist, die diesem die K\u00fcndigung des Arbeitsverh\u00e4ltnis erleichtern und auf diese Weise entgegen dem eigenen Willen an der Beendigung des eigenen Arbeitsverh\u00e4ltnisses mitzuwirken (vgl. BAG vom 23.08.2011 &#8211; 3 AZR 575\/09 -, AP Nr. 9 zu \u00a7 17 BBiG Rz. 53; vom 05.11.2009 &#8211; 2 AZR 609\/08 -, AP Nr. 224 zu \u00a7 626 BGB Rz. 14).<\/dt>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>b) Die Berufung auf die Vers\u00e4umung der K\u00fcndigungserkl\u00e4rungsfrist verst\u00f6\u00dft auch nicht deshalb gegen Treu und Glauben, weil die Kl\u00e4gerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht nach \u00a7 83 Abs. 1 Satz 2 ArbGG i. V. m. \u00a7 91 Abs. 2 PersVG Berlin verpflichtet gewesen w\u00e4re, im Zustimmungsersetzungsverfahren vor dem Verwaltungsgericht fr\u00fchzeitig, sp\u00e4testens jedoch w\u00e4hrend der m\u00fcndlichen Anh\u00f6rung am 19. Dezember 2012 ihr Ausscheiden aus dem Hauptpersonalrat offenzulegen.<\/dt>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>Zum einen ist Zweck der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht nicht, es einem der Verfahrensbeteiligten zu erm\u00f6glichen, sich au\u00dfergerichtlich gemessen an den eigenen Interessen interessengerecht zu verhalten. Die Mitwirkungspflicht dient allein dazu, es dem Gericht zu erleichtern, den Sachverhalt zutreffend und umfassend aufzukl\u00e4ren und einer materiell richtigen Entscheidung zuzuf\u00fchren (vgl. ErfK-Koch, \u00a7 83 ArbGG Rn. 2; Germelmann\/Matthes\/Pr\u00fctting-Matthes\/Spinner, \u00a7 83 Rn. 82 ff.). Zum anderen trifft die Pflicht, alle entscheidungserheblichen Tatsachen vollst\u00e4ndig vorzutragen, nicht nur die Kl\u00e4gerin als weitere Beteiligte i. S. d. \u00a7 83 Abs. 3 ArbGG, sondern insbesondere auch das beklagte Land als Antragsteller, weshalb dieses auch verpflichtet gewesen w\u00e4re, sich hinsichtlich der Fortdauer der Mitgliedschaft der Kl\u00e4gerin im Hauptpersonalrat auf dem Laufenden zu halten. Insofern kann sich das beklagte Land auch nicht mit Erfolg darauf berufen, ihm sei durch das Unterlassen der Kl\u00e4gerin im Zustimmungsersetzungsverfahren vor dem Verwaltungsgericht suggeriert worden, die Kl\u00e4gerin sei weiterhin Mitglied im Hauptpersonalrat, weshalb es keine eigenen Nachforschungen nachgestellt habe.<\/dt>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>Abgesehen davon fehlt es aber auch an einer Verletzung der Mitwirkungs- bzw. prozessualen Wahrheitspflicht, da das insoweit darlegungs- und beweispflichtige beklagte Land der Behauptung der Kl\u00e4gerin, ihr sei nicht bewusst gewesen, dass ihr Ausscheiden aus dem Hauptpersonalrat f\u00fcr das Zustimmungsersetzungsverfahren von Bedeutung ist, nicht konkret entgegengetreten ist.<\/dt>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>c) Ohne Bedeutung ist, dass die Kl\u00e4gerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts auch noch Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht eingelegt hat. Denn zum Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde am 12. Februar 2013 war die kurze Frist, innerhalb derer der Kl\u00e4gerin die K\u00fcndigung nach der Ver\u00f6ffentlichung des Ergebnis der Hauptpersonalratswahlen im Amtsblatt h\u00e4tte zugehen m\u00fcssen, l\u00e4ngst verstrichen. Insofern fehlt es schon an der erforderlichen Kausalit\u00e4t zwischen dem Verhalten der Kl\u00e4gerin und der Vers\u00e4umung der K\u00fcndigungserkl\u00e4rungsfrist durch das beklagte Land (vgl. BAG vom 06.09.2006 &#8211; 5 AZR 684\/05-, AP Nr. 20 zu \u00a7 11 ArbGG 1979 Prozessvertreter Rz. 26).<\/dt>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>3. Eine Umdeutung nach \u00a7 140 BGB in eine ordentliche K\u00fcndigung kam schon deshalb nicht in Betracht, weil die Kl\u00e4gerin zum Zeitpunkt des Zugangs der K\u00fcndigung nach \u00a7 15 Abs. 2 Satz 2 KSchG nachwirkenden K\u00fcndigungsschutz genoss. Es konnte daher auch offen bleiben, ob die gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin im Zusammenhang mit der K\u00fcndigung erhobenen und im Wesentlichen streitigen Vorw\u00fcrfe zutreffend sind und die K\u00fcndigung h\u00e4tten tragen k\u00f6nnen.<\/dt>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>III. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 64 Abs. 6 ArbGG, \u00a7 97 Abs. 1 ZPO. Danach hat das beklagte Land die Kosten seines erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen.<\/dt>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt>IV. Die gesetzlichen Voraussetzungen f\u00fcr die Zulassung der Revision nach \u00a7 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor.<\/dt>\n<\/dl>\n<\/div>\n<\/div>\n\n\n<p><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Entscheidungsdatum: 03.04.2014 Aktenzeichen: 21 Sa 2218\/13 Entscheidungsart: Urteil eigenes Abstract: Die Kl\u00e4gerin, Bibliothekarin, die auch Mitglied im Personalrat war, steht unter Verdacht der Vorteilsnahme. Sie bestellte bei einer Firma ein Laminierger\u00e4t und Laminierfolien. Bei einer Nachbestellung der Folien soll sie einen Gutschein \u00fcber 50 Euro f\u00fcr Douglas erhalten haben. 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