{"id":4776,"date":"2014-11-10T19:59:00","date_gmt":"2014-11-10T18:59:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=4776"},"modified":"2020-08-31T17:20:34","modified_gmt":"2020-08-31T16:20:34","slug":"vergabe-zur-massenentsaeuerung-ungenau","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=4776","title":{"rendered":"Vergabe zur Massenents\u00e4uerung ungenau"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht: <\/strong>Bundeskartellamt Bonn<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum: <\/strong>10.11.2014<strong><br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen: <\/strong><a href=\"https:\/\/www.bundeskartellamt.de\/SharedDocs\/Entscheidung\/DE\/Entscheidungen\/Vergaberecht\/2015\/VK1-88-14.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=3\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\" class=\"liexternal\">VK 1 &#8211; 88\/14<\/a><strong><br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart: <\/strong>Beschluss<\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract: <\/strong>In einem Vergabeverfahren zur Ausschreibung eines Auftrags zur Massenents\u00e4uerung ca. 170.000 kg B\u00fccher, r\u00fcgt eine Firma, die ein Angebot abgegeben hat, aber den Zuschlag nicht erteilt bekommen hat, die Zuschlagskriterien. Einerseits vermische das Kriterium &#8222;Workflow\/Projektkonzept&#8220; in unzul\u00e4ssiger Weise Eignungs- und Wertungsaspekte, andererseits sei die erfolgte Angebotswertung in den Kriterien &#8222;Qualit\u00e4t&#8220; und &#8222;Preis&#8220; intransparent und vergaberechtswidrig. Auch wurden diese nicht hinreichend konkretisiert. Das Gericht erkl\u00e4rt in diesem Beschluss, dass der Nachpr\u00fcfungsantrag zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet ist und verpflichtet die Antragsgegnerin, den Zuschlag nicht zu erteilen und das Vergabeverfahren neu zu starten.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>1. Der Antragsgegnerin wird untersagt, den Zuschlag zu erteilen. F\u00fcr den Fall fortbestehender Beschaffungsabsicht hat die Antragsgegnerin das Vergabeverfahren in den Stand vor Versendung der Vergabeunterlagen zur\u00fcckzuversetzen, die Vergabeunterlagen unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu \u00fcberarbeiten, den Bietern erneut zu \u00fcbersenden und Gelegenheit zur Angebotsabgabe zu geben.<\/p>\n<p>2. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten (Geb\u00fchren und Auslagen) des Verfahrens als Gesamtschuldner sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin je zur H\u00e4lfte.<\/p>\n<p>3. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollm\u00e4chtigten durch die Antragstellerin war notwendig.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin (Ag) schrieb im offenen Verfahren (&#8222;\u00f6ffentliche Ausschreibung&#8220;) die Vergabe &#8222;Ausschreibung Nr. [&#8230; ] &#8211; Massenents\u00e4uerung&#8220; mit nationaler Bekanntmachung [&#8230; ] aus.<\/p>\n<p>Gegenstand der Ausschreibung ist zum einen die Massenents\u00e4uerung von ca. 170.000 kg ents\u00e4uerbarem Bibliotheksgut; ein Anspruch auf eine bestimmte Menge von zu bearbeitendem Bibliotheksgut soll seitens des Auftragnehmers nicht bestehen (vgl. Ziffer 1.2 der Leistungsbeschreibung). Zum anderen sind als sog. optionale Leistungen der Transport der Materialien von und zur Ag, das Ausheben und die Selektion der zur Behandlung vorgesehenen Objekte sowie die diesbez\u00fcgliche Datenerfassung, die Reinigung der zur Behandlung vorgesehenen Objekte und das Zusammenf\u00fchren behandelter und von der Behandlung ausgeschlossener Materialien einschlie\u00dflich sortierter R\u00fccklieferung ausgeschrieben; eine Verpflichtung zur Abnahme dieser Leistungen soll nicht bestehen (vgl. Ziffer 4 der Leistungsbeschreibung). Ausgangspunkt sind gem\u00e4\u00df Ziffer 1.2 der Leistungsbeschreibung ca. 220.000 kg Bibliotheksgut.<\/p>\n<p>In Vorbereitung der Ausschreibung wurde von der betroffenen Fachabteilung der Ag im &#8222;Fragebogen Bedarfsbeschreibung&#8220; unter anderem Folgendes zu den Zuschlagskriterien (unter Ziffer 4) festgehalten:<\/p>\n<p><em>&#8222;Preis 40 %<\/em><\/p>\n<p><em>Qualit\u00e4t 40 %<\/em><\/p>\n<p><em>Setzt sich zusammen aus:<\/em><\/p>\n<p><em>Alkalischer Reserve in Verfahrenskontrolle 12 %<\/em><\/p>\n<p><em>(&#8230;)<\/em><\/p>\n<p><em>Gleichm\u00e4\u00dfigkeit der alk. Reserve 8 %<\/em><\/p>\n<p><em>Extrakt-pH aus Verfahrenskontrolle 8 %<\/em><\/p>\n<p><em>Nebenwirkungen nach Eigenerkl\u00e4rung 6 %<\/em><\/p>\n<p><em>Oberfl\u00e4chen-pH aus Verfahrenskontrolle 4 %<\/em><\/p>\n<p><em>Bruchkraft in Verfahrenskontrolle 2 %<\/em><\/p>\n<p><em>Projektkonzept 20 %<\/em><\/p>\n<p><em>Setzt sich zusammen aus:<\/em><\/p>\n<p><em>Firmen-, Team- und Verfahrensvorstellung 6 %<\/em><\/p>\n<p><em>Darstellung der Arbeitsabl\u00e4ufe 6 %<\/em><\/p>\n<p><em>Risikomanagement 6 %<\/em><\/p>\n<p><em>Formale Kriterien 2 %&#8220;<\/em><\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Ziffer 3.1 der Aufforderung zur Angebotsabgabe sind dementsprechend als Zuschlagskriterien die Kriterien &#8222;Qualit\u00e4t&#8220; (mit einer Gewichtung von 40%), Preis (Gewichtung: 40%) und &#8222;Workflow\/Projektkonzept&#8220; (Gewichtung: 20%) bestimmt worden; weitere m\u00f6gliche Unterkriterien oder -gewichtungen werden in den Vergabeunterlagen nicht genannt. In Anlage 6 (&#8222;Liste der gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a08 Abs.\u00a03 VOL\/A beizuf\u00fcgenden Unterlagen&#8220;) ist zum von den Bietern beizuf\u00fcgenden Projektkonzept unter anderem Folgendes ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p><em>&#8222;Projektkonzept, welches die Herangehensweise an die gestellten Anforderungen zur Leistungserbringung darstellt; das Konzept sollte einen Umfang von 10 DIN A4 Seiten nicht \u00fcberschreiten und folgende Informationen enthalten:<\/em><\/p>\n<p>&#8211; <em>eine Firmendarstellung, die u.a. n\u00e4here Informationen \u00fcber das Leistungsspektrum, die technische Ausstattung und die zur Verf\u00fcgung stehenden Kapazit\u00e4ten des Bieters liefert.<\/em><\/p>\n<p>&#8211; <em>die Vorstellung des zur Verf\u00fcgung stehenden Teams (benannte Ansprechpartner zzgl. der ggf. weiteren Mitarbeiter, die konkret an der Leistungserbringung beteiligt sind &#8211; jeweils inkl. Angabe der Qualifikationen aller Beteiligten). An der Leistungserbringung sollte mindestens ein auf Papier spezialisierter Restaurator\/in (Studienabschluss oder durch langj\u00e4hrige Berufserfahrung erworbene, vergleichbare Qualifikation) beteiligt sein.<\/em><\/p>\n<p>In der Leistungsbeschreibung finden sich an verschiedenen Stellen Ausf\u00fchrungen zu Qualit\u00e4tsanforderungen an die Massenents\u00e4uerung. So hat das angebotene Ents\u00e4uerungsverfahren z.B. nach Ziffer 2.1 der Leistungsbeschreibung die in der entsprechenden DIN-Empfehlung (&#8222;Empfehlung zur Pr\u00fcfung des Behandlungserfolges von Ents\u00e4uerungsverfahren f\u00fcr s\u00e4urehaltige Druck- und Schreibpapiere&#8220;) beschriebenen Verfahrens- und Routinekontrollen zu erf\u00fcllen. Unter Ziffer 3 (&#8222;Qualit\u00e4tsvereinbarungen&#8220;) der Leistungsbeschreibung sind in den Unterabschnitten 3.1 (&#8222;Technische Anforderungen und Durchf\u00fchrung&#8220;), 3.2 (&#8222;Forderungen zu Neben- und Langzeitwirkungen&#8220;) und 3.3 (&#8222;Zusatzforderungen&#8220;) konkrete qualitative Vorgaben zur Auftragsdurchf\u00fchrung aufgef\u00fchrt. Insbesondere unter Ziffer 3.1 wird verschiedentlich auf nach der DIN-Empfehlung einzuhaltende Werte (z.B. pH-Wert, alkalische Reserve) und den im Rahmen des sog. KUR-Projekts erarbeiteten Richtwert f\u00fcr die alkalische Reserve verwiesen.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Anlage 6 der Vergabeunterlagen hatten die Bieter unter anderem mit ihrem Angebot auch eine Eigenerkl\u00e4rung zur Erf\u00fcllung der Vorgaben und Richtwerte der fraglichen DIN-Empfehlung sowie als Nachweis die Ergebnisse der letzten Verfahrenskontrolle und der letzten 20 Routinekontrollen einzureichen.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Ziffer 5.4 der Angebotsaufforderung sind Nebenangebote nicht zugelassen.<\/p>\n<p>Sowohl die Antragstellerin (ASt) als auch die Beigeladene (Bg) gaben fristgem\u00e4\u00df ein Angebot ab.<\/p>\n<p>Die Wertung der Angebote nach den Zuschlagskriterien nahm die Ag anhand von Auswertungsb\u00f6gen und Punktesystemen vor, die nach (unbestrittenem) Vortrag der Ag bereits vor Ver\u00f6ffentlichung der Ausschreibung erstellt, den Bietern aber zuvor nicht bekanntgegeben worden waren. Aus den Auswertungsb\u00f6gen ergibt sich, dass die Ag das Zuschlagskriterium &#8222;Qualit\u00e4t&#8220; anhand verschiedener technischer Werte bewertete. Die dort erreichte Gesamtpunktzahl ergibt sich danach aus den in den einzelnen Kategorien (zwei verschiedenen pH-Werten, dem Wert f\u00fcr die alkalische Reserve, deren Gleichm\u00e4\u00dfigkeit und die sog. Bruchkraft) erreichten Werten und den Wahrscheinlichkeiten von Nebenwirkungen des jeweils angebotenen Ents\u00e4uerungsverfahrens, jeweils mit unterschiedlichen Untergewichtungen. Der Wertung hat die Ag dabei die jeweils von den Bietern mit dem Angebot einzureichenden Protokolle der Verfahrenskontrolle bzw. die darin enthaltenen Messwerte und die Angaben der Bieter zu Nebenwirkungen zugrundegelegt. Zur Bepunktung stellte die Ag f\u00fcr die einzelnen Kategorien Bepunktungssysteme auf. So sollte es etwa f\u00fcr einen pH-Wert zwischen 7,0 und 9,5 (d.h. in dem von der fraglichen DIN-Empfehlung vorgegebenen Rahmen) zwischen einem (f\u00fcr 7,0) und zehn Punkte (f\u00fcr 9,5) geben; \u00fcber oder unter diesem Bereich liegende Werte sollten 0 Punkte erhalten. F\u00fcr die Bewertung der alkalische Reserve sah die Ag die Bestbepunktung f\u00fcr den Wert 1,5 Ma.-% MgCO<sub>3<\/sub> und f\u00fcr von dort aus nach oben oder unten abweichende Werte entsprechend geringere Punktwerte; au\u00dferhalb des von der DIN-Empfehlung vorgegebenen Rahmens (von 0,5 bis 2,0 Ma.-% MgCO3) sollte es jeweils 0 Punkte geben. Des Weiteren wurde die Einhaltung der Vorgaben der DIN-Empfehlung (bzw. der jeweiligen Sollwertbereiche) durch die Routinekontrollen als Ausschlusskriterium gepr\u00fcft. Das Kriterium &#8222;Workflow\/Projektkonzept&#8220; wurde unter anderem nach den folgenden Unterkriterien mit unterschiedlichen Gewichtungen bewertet:<\/p>\n<p><em>&#8222;4.1 Formales:<\/em><\/p>\n<p>&#8211; <em>Handelt es sich um ein ausgearbeitetes Dokument oder ist es eine &#8222;Werbebrosch\u00fcre&#8220; des Anbieters?<\/em><\/p>\n<p>&#8211; <em>Gibt es viel Grafik und wenig Erkl\u00e4rungen?<\/em><\/p>\n<p>&#8211; <em>Wirken die Dokumente seri\u00f6s oder handelt es sich um schnell zusammengeschriebene Papiere?<\/em><\/p>\n<p><em>4.2 Firmen-, Team- und Verfahrensvorstellung:<\/em><\/p>\n<p>&#8211; <em>Handelt es sich beim Bieter um ein auf dem Gebiet der Massenents\u00e4uerung erfahrenes und etabliertes Unternehmen?<\/em><\/p>\n<p>&#8211; <em>Verf\u00fcgt der Bieter \u00fcber eine eigene Ents\u00e4uerungsanlage?<\/em><\/p>\n<p>&#8211; <em>Ist das an der Leistungsbeschreibung beteiligte Team hinreichend qualifiziert (mind. 1 Restaurator oder vergleichbare Berufserfahrung)<\/em><\/p>\n<p><em>4.3 Darstellung der Arbeitsabl\u00e4ufe:<\/em><\/p>\n<p>&#8211; <em>Sind eindeutige technische Angaben vorhanden (z.B. Ger\u00e4tebezeichnung)?<\/em><\/p>\n<p><em>4.4 Risikomanagement:<\/em><\/p>\n<p>&#8211; <em>Wird etwas zu kritischen Objekten gesagt oder wird es vermieden?<\/em><\/p>\n<p>&#8211; <em>Ist dargestellt, wie mit problematischen Objekten umgegangen wird oder wird es vermieden?<\/em><\/p>\n<p>Die Preiswertung nahm die Ag nach dem Auswertungsbogen in der Weise vor, dass sie zum einen den Gesamtpreis aller Leistungen (Massenents\u00e4uerung und optionale Leistungen) und zum anderen den Gesamtpreis allein der Massenents\u00e4uerungsleistungen &#8211; jeweils entsprechend den Mengen im Preisblatt (Anlage 9) &#8211; bewertet hat. Dies erfolgte jeweils als prozentuale Abweichung vom Bestpreis.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 29. September 2014 informierte die Ag die ASt, dass sie beabsichtige, den Zuschlag auf das Angebot der Bg zu erteilen. Die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots sei gem\u00e4\u00df den in den Ausschreibungsunterlagen genannten Kriterien erfolgt. Bei dem Zuschlagskriterium Preis habe die ASt 35 von 40 m\u00f6glichen Punkten erhalten; bei dem Zuschlagskriterium Qualit\u00e4t h\u00e4tten die \u00fcbermittelten Kontrollwerte in der Gesamtbetrachtung unter denen des wirtschaftlichsten Angebots gelegen. Das eingereichte Projektkonzept\/Workflow habe in Bezug auf Darstellung der Firmen-, Team- und Verfahrensvorstellung sowie bei der Darstellung der Arbeitsabl\u00e4ufe \u00fcberzeugt.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 5. Oktober 2014 r\u00fcgte die ASt die beabsichtigte Vergabeentscheidung. Im Rahmen des Zuschlagskriteriums &#8222;Workflow\/Projektkonzept&#8220; vermische die Ag in unzul\u00e4ssiger Weise Eignungs- und Wertungsaspekte. Dar\u00fcber hinaus seien das Zuschlagskriterium &#8222;Qualit\u00e4t&#8220; und die hierzu erfolgte Angebotswertung intransparent und vergaberechtswidrig. Gleiches gelte f\u00fcr das Zuschlagskriterium &#8222;Preis&#8220;. Zudem sei die Angebotswertung zu beanstanden, da das Angebot der Bg aus mehreren Gr\u00fcnden nicht das wirtschaftlichste sein k\u00f6nne. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2014 an die ASt wies die Ag die R\u00fcge als versp\u00e4tet zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 9. Oktober 2014 beantragte die ASt bei der Vergabekammer des Bundes die Einleitung eines Nachpr\u00fcfungsverfahrens. Die Vergabekammer hat den Nachpr\u00fcfungsantrag der Ag am selben Tag \u00fcbermittelt.<\/p>\n<p>Mit ihrem Nachpr\u00fcfungsantrag wendet sich die ASt gegen die Zuschlagskriterien in verschiedener Hinsicht und begehrt eine Zur\u00fcckversetzung in den Stand vor Angebotsabgabe und Bekanntgabe vergaberechtskonformer Zuschlagskriterien.<\/p>\n<p>Nach Auffassung der ASt sind die in den Vergabeunterlagen bekanntgegebenen Zuschlagskriterien &#8222;Qualit\u00e4t&#8220; und &#8222;Preis&#8220; im Hinblick auf Unterkriterien bzw. Wertungsmethoden vergaberechtswidrig nicht hinreichend konkretisiert worden. So sei das Kriterium &#8222;Qualit\u00e4t&#8220; f\u00fcr sich genommen bzw. aus sich heraus nicht verst\u00e4ndlich. Die Ag m\u00fcsse notwendigerweise auf Unterkriterien abstellen, um die eingehenden Angebote transparent werten und miteinander vergleichen zu k\u00f6nnen. Die in der Leistungsbeschreibung aufgef\u00fchrten Qualit\u00e4tsanforderungen seien nicht ausreichend. Zum einen seien sie aus sich heraus nicht verst\u00e4ndlich und widerspr\u00fcchlich, und zum anderen sei nicht bekannt, wie sie im Sinne einer Gewichtung ins Verh\u00e4ltnis zueinander gesetzt w\u00fcrden. Dementsprechend sei auch die Angebotswertung insoweit intransparent. Zudem sei nicht nachvollziehbar, warum das Angebot der Bg besser bewertet worden sei, obwohl gewichtige Anhaltspunkte daf\u00fcr best\u00fcnden, dass die Langzeitwirkung des Massenents\u00e4uerungsverfahrens der Bg qualitativ deutlich hinter dem Verfahren der ASt zur\u00fcckbleibe. In Bezug auf das Zuschlagskriterium &#8222;Preis&#8220; h\u00e4tte die Ag nach Ansicht der ASt die Berechnungsformel f\u00fcr die Umrechnung des Preises in Wertungspunkte bekanntgeben m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Zudem habe die Ag bei der Wertung der Kriteriums &#8222;Workflow\/Projektkonzept&#8220; in unzul\u00e4ssiger Weise Eignungs- und Wirtschaftlichkeitsaspekte vermischt. Dies ergebe sich aus der Anlage 6, wonach offensichtlich die technische Ausstattung und die zur Verf\u00fcgung stehenden Kapazit\u00e4ten des Bieters bewertet w\u00fcrden. Ebenso solle das zur Verf\u00fcgung stehende Team und der Umstand bewertet werden, dass mindestens ein spezialisierter Restaurator beteiligt sei. Hierbei handele es sich jeweils um Eignungskriterien, die als solche grunds\u00e4tzlich nicht als Zuschlagskriterien herangezogen werden d\u00fcrften. Dies gelte auch f\u00fcr sog. nachrangige Dienstleistungen wie vorliegend, wie sich aus der Ausnahmevorschrift des \u00a7\u00a04 Abs.\u00a02 Satz\u00a02 VgV ergebe; die Voraussetzungen f\u00fcr die Ausnahmeregelung nach \u00a7\u00a04 Abs.\u00a02 Satz\u00a02 bis 4 VgV l\u00e4gen ebenfalls nicht vor.<\/p>\n<p>Da das Angebot der ASt qualitativ deutlich besser sei und die Bg die Leistung auch nicht zu deutlich niedrigeren Preisen anbieten k\u00f6nne, k\u00f6nne das Angebot der Bg nicht das wirtschaftlichste sein. Gegebenenfalls habe sie ein nach \u00a7\u00a016 Abs.\u00a06 VOL\/A nicht zuschlagsf\u00e4higes Unterkostenangebot eingereicht.<\/p>\n<p>Mit ihrem Nachpr\u00fcfungsantrag sei die ASt auch nicht nach \u00a7\u00a0107 Abs.\u00a03 GWB pr\u00e4kludiert. Die mit Schreiben vom 5. Oktober 2014 ger\u00fcgten Verst\u00f6\u00dfe habe die ASt nicht eher erkennen k\u00f6nnen. Da die ASt \u00fcber keine \u00fcberdurchschnittlichen Vergaberechtskenntnisse verf\u00fcge und auch bis zu diesem Verfahren keine R\u00fcge oder gar Nachpr\u00fcfungsantrag eingereicht habe, sei auch nicht entscheidend, ob an die Erkennbarkeit ein subjektiver oder objektiver Ma\u00dfstab anzulegen sei. Weder sei es f\u00fcr die ASt noch f\u00fcr einen durchschnittlich verst\u00e4ndigen Bieter erkennbar gewesen, dass die Ag Eignungs- und Zuschlagskriterien vermischt und die Zuschlagskriterien &#8222;Qualit\u00e4t&#8220; und &#8222;Preis&#8220; nicht hinreichend konkretisiert habe.<\/p>\n<p>Nach Erhalt der Akteneinsicht, insbesondere in den von der Ag verwendeten Auswertungsbogen, macht die ASt des Weiteren geltend, dass sich eine unzul\u00e4ssige Vermischung von Eignungs- und Zuschlagskriterien im Rahmen des Zuschlagskriteriums &#8222;Workflow\/Projektkonzept&#8220; aus der Bewertung folgender Aspekte ergebe, die eignungsbezogen seien: Bewertung der Team- und Verfahrensvorstellung, der Qualifikation des einzusetzenden Personals, des Vorhandenseins einer eigenen Ents\u00e4uerungsanlage, der technischen Ausstattung des Bieters und der zur Verf\u00fcgung stehenden Kapazit\u00e4ten der Bieter. Die Voraussetzungen f\u00fcr eine Ausnahme nach \u00a7\u00a04 Abs.\u00a02 Satz\u00a02 bis 4 VgV l\u00e4gen auch hier nicht vor. Zudem w\u00fcrden im Rahmen der Unterkriteriums &#8222;Formale Kriterien&#8220; sachfremde &#8211; weil nicht durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigte &#8211; Aspekte bewertet, die im \u00dcbrigen vergaberechtswidrig den Bietern nicht vor Angebotsabgabe bekanntgegeben worden seien.<\/p>\n<p>In Bezug auf das Zuschlagskriterium &#8222;Qualit\u00e4t&#8220; macht die ASt geltend, dass die Ag (tats\u00e4chlich vorhandene) Unterkriterien und deren Gewichtung vergaberechtswidrig nicht bekanntgemacht habe. Das Gleiche gelte auch f\u00fcr die jeweiligen Bepunktungssysteme, die von den Bietern nicht vorhersehbar gewesen seien. Bei vollst\u00e4ndiger Kenntnis s\u00e4mtlicher angewandter Wertungskriterien und Unterkriterien mitsamt ihrer Gewichtung h\u00e4tte die ASt ein Angebot abgeben k\u00f6nnen, das deutlich bessere Zuschlagschancen gehabt h\u00e4tte. Denn die ASt verf\u00fcge \u00fcber zwei Testkammern, in denen laufend Routinekontrollen durchgef\u00fchrt w\u00fcrden, wobei die Bedingungen in beiden Testkammern geringf\u00fcgig unterschiedlich seien, um im Prozess der Massenents\u00e4uerung nachsteuern zu k\u00f6nnen und die Qualit\u00e4t der Ergebnisse zu erh\u00f6hen. H\u00e4tte sie davon Kenntnis gehabt, dass nach Einzelwerten differenziert mehr oder weniger Punkte vergeben w\u00fcrden, h\u00e4tte die ASt ihre Routinekontrollen deutlich pr\u00e4ziser auf die gefragten Werte einstellen und bessere Ergebnisprotokolle f\u00fcr die Angebotswertung einreichen k\u00f6nnen. Im \u00dcbrigen sei der Umstand, dass es f\u00fcr den H\u00f6chstwert von 9,5 des nach der fraglichen DIN-Empfehlung zul\u00e4ssigen Schwankungsbereichs (7,0 bis 9,5) des pH-Werts die Bestpunktzahl gebe, nach der DIN-Empfehlung und aus technischer Sicht sachlich nicht gerechtfertigt.<\/p>\n<p>In Bezug auf das Zuschlagskriterium &#8222;Preis&#8220; ist die ASt nach erhaltener Akteneinsicht der Auffassung, dass die Ag die von ihr verwendete Umrechnungsformel, wonach teurere Angebote entsprechend der prozentualen Abweichung proportional weniger Punkte erhalten w\u00fcrden, h\u00e4tte bekanntgeben m\u00fcssen. Zudem habe die Ag die Preise f\u00fcr die optionalen Leistungen, die als Bedarfspositionen vorliegend weder grunds\u00e4tzlich noch vom Umfang her schon nicht zul\u00e4ssig seien, nicht ordnungsgem\u00e4\u00df gewertet. Denn die Preise f\u00fcr die Erbringung der Massenents\u00e4uerung seien anders als die optionalen Leistungen doppelt in die Preiswertung eingegangen Dadurch w\u00fcrde im \u00dcbrigen der wohl bestehende preisliche Vorsprung des Angebots der Bg gegen\u00fcber dem der ASt zementiert.<\/p>\n<p>Soweit im Rahmen des Zuschlagskriteriums &#8222;Workflow\/Projektkonzept&#8220; als Unterkriterium unter Ziffer 4.3. der Aspekt &#8222;Sind eindeutige technische Angaben vorhanden (z.B. Ger\u00e4tebezeichnung?)&#8220; gewertet werden, handele es sich auch hierbei um einen Eignungsaspekt, der auf der Ebene der Wirtschaftlichkeitsbewertung nicht ber\u00fccksichtigt werden d\u00fcrfe. Auch die Wertung der beiden Aspekte &#8222;Wird etwas zu kritischen Objekten gesagt oder wird es vermieden?&#8220; und &#8222;Ist dargestellt, wie mit problematischen Objekten umgegangen wird oder wird es vermieden?&#8220; unter Ziffer 4.4 f\u00fchre zu einer faktische Doppelwertung von Zuschlagskriterien und sei damit vergaberechtswidrig.<\/p>\n<p>Die ASt beantragt:<\/p>\n<p>1. Der Ag wird untersagt, in dem Vergabeverfahren &#8222;[&#8230;] Massenents\u00e4uerung&#8220; den Zuschlag auf das Angebot der Bg zu erteilen.<\/p>\n<p>2. Die Ag wird verpflichtet, das Vergabeverfahren bei fortbestehender Beschaffungsabsicht unter Ber\u00fccksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer in den Stand vor Versand der Vergabeunterlagen zur\u00fcckzuversetzen und die Bieter unter Bekanntgabe zul\u00e4ssiger Eignungs- und Zuschlagskriterien zur erneuten Angebotsabgabe aufzufordern.<\/p>\n<p>3. Hilfsweise zu 2: Die Ag wird verpflichtet, das Vergabeverfahren bei fortbestehender Beschaffungsabsicht unter Ber\u00fccksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer in den Stand vor Wertung der Angebote zur\u00fcckzuversetzen und die Wertung der Angebote zu wiederholen.<\/p>\n<p>4. Hilfsweise zu 3: Die Vergabekammer wirkt gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0114 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 GWB unabh\u00e4ngig auf die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Vergabeverfahrens hin.<\/p>\n<p>5. Die Vergabeakten der Ag werden zum Verfahren hinzugezogen, und der ASt wird gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0111 Abs.\u00a01 GWB Einsicht in die Vergabeakten der Ag gew\u00e4hrt.<\/p>\n<p>6. Der Ag werden die Kosten des Verfahrens einschlie\u00dflich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der ASt auferlegt.<\/p>\n<p>7. Die Zuziehung eines Bevollm\u00e4chtigten durch die ASt wird f\u00fcr notwendig zu erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Die Ag beantragt in der Sache,<\/p>\n<p>die Antr\u00e4ge zu 1) bis 4) abzuweisen.<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Ag ist der Nachpr\u00fcfungsantrag der ASt nach \u00a7\u00a0107 Abs.\u00a03 Satz\u00a01 Nr.\u00a03 GWB pr\u00e4kludiert. Vergaberechtsverst\u00f6\u00dfe, die bereits in den Vergabeunterlagen erkennbar seien, m\u00fcssten bis zur Angebotsfrist ger\u00fcgt werden. Dies habe die ASt nicht getan. Bei den geltend gemachten Vergaberechtsverst\u00f6\u00dfen handele es sich s\u00e4mtlich um aus den Vergabeunterlagen erkennbare Verst\u00f6\u00dfe. Insbesondere beziehe sich die ASt, soweit sie die Vermischung von Eignungs- und Zuschlagskriterien geltend mache, auf Angaben in den Vergabeunterlagen, insbesondere der Anlage 6. Zudem gehe die Rechtsprechung mittlerweile davon aus, dass ein durchschnittlicher Bieter den Versto\u00df der Vermischung von Eignungs- und Zuschlagskriterien erkennen k\u00f6nne. Auch was das Zuschlagskriterium &#8222;Qualit\u00e4t&#8220; betreffe, sei die von der ASt ger\u00fcgte fehlende Konkretisierung des Kriteriums aus den Vergabeunterlagen erkennbar. Da weder in der Bekanntmachung noch in den Vergabeunterlagen weitere Unterkriterien f\u00fcr eine Bewertung genannt worden seien, habe sich die ASt die Frage stellen m\u00fcssen, wie ihre Angaben im Angebot gewertet und gewichtet w\u00fcrden. Gleiches gelte f\u00fcr das Zuschlagskriterium &#8222;Preis&#8220; bzw. die preisliche Wertung. Auch hier h\u00e4tte der ASt bei sorgf\u00e4ltigem Studium der Vergabeunterlagen auffallen m\u00fcssen, dass hier seitens der Ag m\u00f6glicherweise unzureichende Angaben gemacht worden seien, wie sie unterschiedliche Preise ins Verh\u00e4ltnis zueinander setze und die entsprechenden Prozentpunktzahlen ermittle. Als ein seit Jahren auf dem Gebiet der Massenents\u00e4uerung t\u00e4tiges Unternehmen habe die ASt bereits an vielen Ausschreibungsverfahren f\u00fcr die \u00f6ffentliche Verwaltung erfolgreich teilgenommen. Sie besitze also ausreichende Kenntnisse des Vergaberechts, da sie andernfalls nicht in der Lage gewesen w\u00e4re, zuschlagsf\u00e4hige Angebote abzugeben. Nicht erforderlich sei, dass die ASt auch &#8222;r\u00fcgeerprobt&#8220; sei. Der Kenntnis von Vergaberechtsverst\u00f6\u00dfen d\u00fcrfe sich ein Bieter nicht mutwillig verschlie\u00dfen. Soweit die ASt erst im Nachpr\u00fcfungsverfahren beanstandet, die optionalen Leistungen stellten unzul\u00e4ssige Bedarfspositionen dar, sei sie in jedem Fall pr\u00e4kludiert, da sie dies sp\u00e4testens nach Rechtsberatung durch ihren Verfahrensbevollm\u00e4chtigten h\u00e4tte r\u00fcgen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Der Nachpr\u00fcfungsantrag sei im \u00dcbrigen nicht begr\u00fcndet. Soweit die ASt eine vergaberechtswidrige Vermischung von Eignungs- und Zuschlagskriterien geltend mache, seien jedenfalls die Anforderungen nach \u00a7\u00a04 Abs.\u00a02 Satz\u00a02 bis 4 VgV erf\u00fcllt und eine Ber\u00fccksichtigung von Eignungsaspekten in der Wertung zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Mit der Bekanntgabe der Hauptzuschlagskriterien und deren Gewichtungen sowohl in der Bekanntmachung als auch in den Vergabeunterlagen habe die Ag auch den Anforderungen des \u00a7\u00a016 Abs.\u00a08 VOL\/A und des Transparenzgrundsatzes gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a097 Abs.\u00a01 GWB gen\u00fcgt. Eine Verpflichtung zur Angabe weiterer Unterkriterien habe weder aufgrund des Wortlauts der Regelung noch aus Transparenzgr\u00fcnden bestanden. Denn die Ag habe in der Leistungsbeschreibung als Grundvoraussetzung gefordert, dass das angebotene Ents\u00e4uerungsverfahren die Vorgaben der DIN-Empfehlung hinsichtlich der Grenzwerte f\u00fcr pH-Werte, Gleichm\u00e4\u00dfigkeit der Ents\u00e4uerung, alkalische Reserve und Bruchkraft nach Falzung erf\u00fclle. Dies sollten die Bieter durch die Protokolle der letzten Verfahrenskontrolle und der letzten 20 Routinekontrollen belegen. Unter Ziffer 3.1 der Leistungsbeschreibung habe die Ag die einzuhaltenden Qualit\u00e4tsstandards formuliert. Schlie\u00dflich habe die Ag unter Ziffer 3.2 Forderungen zu Neben- und Langzeitwirkungen aufgestellt und die Bieter dazu um Ausk\u00fcnfte gebeten. Damit habe die ASt bereits aus den Vergabeunterlagen deutlich und klar erkennen k\u00f6nnen, auf welche Ma\u00dfst\u00e4be es hinsichtlich des Zuschlagskriteriums &#8222;Qualit\u00e4t&#8220; ankomme. Die Ag habe zudem in der Leistungsbeschreibung den Zielwert f\u00fcr die alkalische Reserve auf 1,5 Ma.-% MgCO<sub>3<\/sub> konkretisiert und in der Wertung daf\u00fcr die h\u00f6chste Punktzahl vergeben. Eine generelle Pflicht zur Bekanntgabe aller von der Vergabestelle verwendeten Unterkriterien sei zu weitgehend. Denn bei der Angebotswertung stehe der Vergabestelle ein weiter, nur begrenzt \u00fcberpr\u00fcfbarer Beurteilungsspielraum zu. Integraler Bestandteil eines jeden Wertungsvorgangs sei die Auslegung und Konkretisierung von Zuschlagskriterien und ihre Anwendung auf den jeweiligen Einzelfall.<\/p>\n<p>Zwar w\u00fcrde eine Verpflichtung zur Bekanntgabe von Unterkriterien und deren Gewichtung unter Umst\u00e4nden dann bestehen, wenn sich f\u00fcr die Bieter die Kenntnis davon auf den Inhalt der ihrer Angebote auswirken k\u00f6nne, was jedoch im vorliegenden Fall nicht gegeben sei. Die jeweilige Gewichtung der Einzelma\u00dfst\u00e4be sei anhand von Bewertungstabellen erfolgt, die die Ag vor der Ausschreibung erstellt habe. Die Angaben der Bieter zu den entsprechenden Ma\u00dfst\u00e4ben der Qualit\u00e4t w\u00fcrden im Wesentlichen auf Messergebnissen beruhen, die sich aus den jeweiligen Ents\u00e4uerungsverfahren zwingend ergeben w\u00fcrden; die Werte w\u00fcrden gemessen und st\u00fcnden fest. Die ASt h\u00e4tte somit keine anderen Angaben zu Messwerten machen k\u00f6nnen, weil ihr Verfahren mit eben diesen Messwerten verbunden und behaftet sei.<\/p>\n<p>Auch das Kriterium &#8222;Preis&#8220; habe nicht weiter konkretisiert werden m\u00fcssen. Die Berechnungsformel habe ebenso wie der Bewertungsbogen zur Wertung des Kriteriums &#8222;Qualit\u00e4t&#8220;\u00a0\u00a0bereits vor Bekanntgabe der Ausschreibung festgestanden\u00a0\u00a0und sei damit diskriminierungsfrei. Auch werde weder die Transparenz des Vergabewettbewerbs noch die Gleichbehandlung der Bieter beeintr\u00e4chtigt, weil die &#8222;Umrechnungsformel&#8220; nicht bekanntgegeben worden sei.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich sei auch die Wertung der Angebote anhand der aufgestellten Kriterien nicht zu beanstanden.<\/p>\n<p>Soweit die ASt geltend mache, unter Ziffer 4.4 seien Unterkriterien des Kriteriums &#8222;Workflow\/Projektkonzept&#8220; doppelt bewertet worden, sei dies falsch. Vielmehr seien zwei unterschiedlich zu bewertende Sachverhalte angesprochen worden: zum einen, ob es Objekte gebe, die generell kritisch f\u00fcr die Ents\u00e4uerung seien, zum anderen, wie der Bieter solche Objekte behandeln w\u00fcrde, also welche Vor- und Nachteile sein Verfahren biete und ob es M\u00f6glichkeiten gebe, eventuelle Nachteile zu mindern.<\/p>\n<p>Mit Beschluss vom 15. Oktober 2014 ist die Bg zum Verfahren hinzugezogen worden. Sie macht ebenso wie die Ag geltend, dass der Nachpr\u00fcfungsantrag der ASt unzul\u00e4ssig sei. Die ASt sei nach \u00a7\u00a0107 Abs.\u00a03 Satz\u00a01 Nr.\u00a03 GWB pr\u00e4kludiert, da sie, indem sie die bekanntgegebenen Zuschlagskriterien &#8222;Qualit\u00e4t&#8220;, &#8222;Preis&#8220; und &#8222;Workflow\/Projektkonzept&#8220; angreife, Verst\u00f6\u00dfe gegen Vergaberechtsvorschriften ger\u00fcgt habe, die bereits in den Vergabeunterlagen erkennbar gewesen seien und daher bis zum Ablauf der Angebotsfrist h\u00e4tten ger\u00fcgt werden m\u00fcssen. Dabei k\u00f6nne vorliegend dahinstehen, ob an die Erkennbarkeit ein subjektiver oder ein objektiver Ma\u00dfstab anzulegen sei. Die ASt sei seit vielen Jahren eine sehr erfahrene Teilnehmerin an europaweiten Ausschreibungen, wie zahlreiche gewonnene Verfahren belegen w\u00fcrden. Im \u00dcbrigen sei in der Branche bekannt, dass Nachpr\u00fcfungsverfahren im Bereich der Vergabe von Massenents\u00e4uerungsverfahren gef\u00fchrt w\u00fcrden; die ASt sei auch selbst als Beigeladene an Nachpr\u00fcfungsverfahren beteiligt gewesen und habe eigene Antr\u00e4ge gestellt. Wie die gewonnenen Ausschreibungen belegen w\u00fcrden, sei die ASt keine durchschnittliche, sondern eine \u00fcberdurchschnittlich erfolgreiche und erfahrene Bewerberin um \u00f6ffentliche Auftr\u00e4ge. Die ASt h\u00e4tte alle ger\u00fcgten Verst\u00f6\u00dfe erkennen k\u00f6nnen und habe aus Spekulationsgr\u00fcnden nicht ger\u00fcgt. Entgegen dem Vortrag der ASt sei die Bg im \u00dcbrigen geeignet und habe entsprechend den Ausschreibungsbedingungen das wirtschaftlichste Angebot abgegeben. Hingegen fehle es m\u00f6glicherweise der ASt mit Blick auf deren Jahresabschl\u00fcsse 2011 und 2012 an der Eignung zur Durchf\u00fchrung des Auftrags. Der Einwand der ASt, der von der Ag angelegte Wertungsma\u00dfstab in Bezug auf die pH-Werte sei nicht sachgerecht, sei im \u00dcbrigen nicht zutreffend.<\/p>\n<p>Die Bg stellt keine Sachantr\u00e4ge, beantragt aber Akteneinsicht in die Vergabeakte.<\/p>\n<p>Die Vergabekammer hat der ASt und der Bg antragsgem\u00e4\u00df Einsicht in die Vergabeakten gew\u00e4hrt, soweit keine geheimhaltungsbed\u00fcrftigen Aktenbestandteile betroffen waren. Von der ASt dar\u00fcber hinausgehend beantragte Akteneinsicht wurde nicht gew\u00e4hrt. In der m\u00fcndlichen Verhandlung am 3. November 2014 hatten die Beteiligten Gelegenheit, ihre Standpunkte darzulegen und mit der Vergabekammer umfassend zu er\u00f6rtern. Auf die ausgetauschten Schrifts\u00e4tze, die Verfahrensakte der Vergabekammer sowie auf die Vergabeakten, soweit sie der Vergabekammer vorgelegt wurden, wird erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/p>\n<p><strong>II.<\/strong><\/p>\n<p>Der Nachpr\u00fcfungsantrag ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Der Nachpr\u00fcfungsantrag ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>a) Gegenstand des Nachpr\u00fcfungsverfahrens ist ein \u00f6ffentlicher Dienstleistungsauftrag (99 Abs.\u00a01, 4 GWB), der den ma\u00dfgeblichen Schwellenwert \u00fcberschreitet (\u00a7\u00a0100 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 Nr.\u00a01 GWB i.V.m. \u00a7\u00a02 Abs.\u00a01 VgV). Die Vergabekammer des Bundes ist gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7\u00a0104 Abs.\u00a01, 106a Abs.\u00a01 Nr.\u00a02 GWB zust\u00e4ndig.<\/p>\n<p>b) Die ASt ist auch gem\u00e4\u00df 107 Abs.\u00a02 GWB antragsbefugt. Sie hat ihr Interesse am Auftrag durch Abgabe eines Angebots dokumentiert. Des Weiteren macht sie, indem sie die Zuschlagskriterien und die damit einhergehende Wertung der Angebote beanstandet, geltend, durch Vergaberechtsverst\u00f6\u00dfe in ihren Rechten nach \u00a7\u00a097 Abs.\u00a07 GWB verletzt zu sein. Durch die behauptete Rechtsverletzung droht ihr auch ein Schaden zu entstehen, da sich die Zuschlagskriterien und deren Anwendung unmittelbar auf die Zuschlagschancen des Bieters auswirken.<\/p>\n<p>c) Die ASt ist des Weiteren nicht mit ihrem Nachpr\u00fcfungsantrag nach 107 Abs.\u00a03 GWB pr\u00e4kludiert. Dabei kann offen bleiben, ob die von der ASt im Vorfeld des Nachpr\u00fcfungsantrags mit Schreiben vom 5. Oktober 2014 ger\u00fcgten Verst\u00f6\u00dfe nach \u00a7\u00a0107 Abs.\u00a03 Satz\u00a01 Nr.\u00a03 GWB erkennbar waren und damit vor Ablauf der Angebotsfrist h\u00e4tten ger\u00fcgt werden m\u00fcssen. Denn in Bezug auf den erst nach erfolgter Akteneinsicht erkennbaren und hier letztlich entscheidungserheblichen Versto\u00df, dass zur Angebotswertung herangezogene Unterkriterien und deren Gewichtungen nicht zuvor den Bietern bekanntgegeben wurden (siehe unten 2.), ist eine R\u00fcge entbehrlich (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2014, X ZB 14\/06; OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 19. Juli 2007, VII-Verg 27\/06). Auch eine R\u00fcge im Nachpr\u00fcfungsverfahren (gewisserma\u00dfen analog \u00a7\u00a0107 Abs.\u00a03 Satz\u00a01 Nr.\u00a01 GWB) ist nicht erforderlich (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 22. Dezember 2010, VII-Verg 40\/10). Der Entbehrlichkeit der R\u00fcge steht auch nicht entgegen, dass der Nachpr\u00fcfungsantrag m\u00f6glicherweise &#8211; wie Ag und Bg geltend machen &#8211; anf\u00e4nglich aufgrund versp\u00e4teter R\u00fcge der ASt nach \u00a7\u00a0107 Abs.\u00a03 GWB unzul\u00e4ssig war. Dies kann allenfalls zur Folge haben, dass der Antrag hinsichtlich von versp\u00e4tet ger\u00fcgten Vergabeverst\u00f6\u00dfen unzul\u00e4ssig bleibt. Es widerspr\u00e4che hingegen dem f\u00fcr das Nachpr\u00fcfungsverfahren geltenden Beschleunigungsgrundsatz (vgl. \u00a7\u00a0113 GWB), den Bieter in Bezug auf w\u00e4hrend des Nachpr\u00fcfungsverfahrens erkannte Vergaberechtsverst\u00f6\u00dfe auf ein neues Nachpr\u00fcfungsverfahren (mit zuvor erhobener R\u00fcge des nunmehr erkannten Vergabeversto\u00dfes) zu verweisen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 12. Mai 2005, 13 Verg 5\/05; OLG Koblenz, Beschluss vom 26. Oktober 2005, 1 Verg 4\/05; VK Bund, Beschluss vom 9. Oktober 2008, VK 1-123\/08).<\/p>\n<p>Anders als Ag und Bg meinen, handelt es sich hierbei auch nicht um denselben Versto\u00df wie den zun\u00e4chst von der ASt ger\u00fcgten &#8211; und nach Ansicht von Ag und Bg pr\u00e4kludierten &#8211; Versto\u00df der Intransparenz der Zuschlagskriterien und der damit einhergehenden Wertung. Denn w\u00e4hrend die ASt zun\u00e4chst geltend machte, dass eine transparente Wertung ohne Unterkriterien vergaberechtskonform nicht m\u00f6glich sei und die Ag Unterkriterien h\u00e4tte bilden m\u00fcssen (aber wohl nicht gebildet worden seien; ob es welche gab, h\u00e4tte sie nur vermuten k\u00f6nnen), geht es vorliegend um den Versto\u00df, dass diese Kriterien, obwohl es sie &#8211; wie die ASt erst der Akteneinsicht entnehmen konnte -gegeben hat, den Bietern jedoch vergaberechtswidrig nicht transparent gemacht worden sind. Erst nach Akteneinsicht konnte die ASt in tats\u00e4chlicher Hinsicht von den fraglichen Unterkriterien Kenntnis erhalten; diese Kenntnis ist jedoch eine ma\u00dfgebliche Voraussetzung f\u00fcr das Entstehen einer R\u00fcgeobliegenheit. M\u00f6gliche Vermutungen sind hingegen nicht geeignet, eine R\u00fcgeobliegenheit auszul\u00f6sen. Auch der seitens der Ag und insbesondere der Bg vertretenen weiten Auslegung der R\u00fcgeobliegenheit in Bezug auf aufeinander aufbauende Vergabeverst\u00f6\u00dfe in dem Sinne, dass eine R\u00fcgepr\u00e4klusion inhaltlich unzureichender Zuschlagskriterien gleichzeitig auch eine R\u00fcgepr\u00e4klusion hinsichtlich nicht bekanntgegebener (aber tats\u00e4chlich vorhandener) Unterkriterien einschlie\u00dft, vermag die Vergabekammer nicht beizutreten. Denn bei der R\u00fcgeobliegenheit handelt es sich um eine den Vergaberechtsschutz einschr\u00e4nkende Pr\u00e4klusionsnorm, die dementsprechend eng auszulegen ist.<\/p>\n<p>d) Die Frist f\u00fcr die Einreichung des Nachpr\u00fcfungsantrags nach 107 Abs.\u00a03 Satz\u00a01 Nr.\u00a04 GWB hat die ASt gewahrt.<\/p>\n<p>2. Der Nachpr\u00fcfungsantrag ist begr\u00fcndet. Dadurch, dass die Ag f\u00fcr die Angebotswertung nach den Zuschlagskriterien (&#8222;Qualit\u00e4t&#8220;, &#8222;Preis&#8220; und &#8222;Workflow\/Projektkonzept&#8220;) zus\u00e4tzlich Unterkriterien einschlie\u00dflich Untergewichtungen mit heranzieht, die sie den Bietern nicht zuvor bekanntgegeben hat, hat die Ag gegen den Transparenzgrundsatz gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a097 Abs.\u00a01 GWB versto\u00dfen (siehe unten a)) und die ASt dadurch in ihren Rechten verletzt (siehe unten b)). Das m\u00f6gliche Vorliegen weiterer von der ASt vorgebrachter Vergaberechtsverst\u00f6\u00dfe aufgrund der Auswahl der Unterkriterien ist daher nicht mehr entscheidungserheblich.<\/p>\n<p>Da es sich bei den ausgeschriebenen Dienstleistungen um solche, die der Dienstleistungskategorie Nr.\u00a026 (oder wie die Ag annimmt: Nr.\u00a027) der Anlage 1 Teil B der VgV zuzuordnen sind, und damit um sog. nachrangige Dienstleistungen handelt, sind vorliegend gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a04 Abs.\u00a02 Satz\u00a01 Nr.\u00a02 VgV die Regelungen der \u00a7\u00a7\u00a08 EG, 15 EG Abs.\u00a010 und 23 EG sowie die Regelungen des ersten Abschnitts der VOL\/A (mit Ausnahme von \u00a7\u00a07 VOL\/A) anzuwenden.<\/p>\n<p>a) Indem die Ag die zu den Zuschlagskriterien gebildeten Unterkriterien und deren Gewichtungen den Bietern nicht vor Angebotsabgabe zur Kenntnis gegeben hat, hat sie gegen den Transparenzgrundsatz nach 97 Abs.\u00a01 GWB versto\u00dfen.<\/p>\n<p>Das Transparenzgebot nach \u00a7\u00a097 Abs.\u00a01 GWB (vgl. auch \u00a7\u00a02 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 VOL\/A) erfordert, dass der \u00f6ffentliche Auftraggeber in den Vergabeunterlagen oder der Bekanntmachung alle Zuschlagskriterien und Unterkriterien, die er anzuwenden gedenkt, sowie deren Gewichtung angibt. Die Wertung darf nur anhand der bekanntgegebenen Zuschlagskriterien und Unterkriterien erfolgen; umgekehrt darf der Auftraggeber keine Unterkriterien oder Gewichtungsregeln anwenden, die er den am Auftrag interessierten Unternehmen nicht vorher zur Kenntnis gebracht hat. Dies hat auch dann zu gelten, wenn der Auftraggeber solche Kriterien und Regeln im Nachhinein \u00e4ndert, erg\u00e4nzt oder neu einf\u00fchrt (vgl. zum Ganzen: OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 27. M\u00e4rz 2013, VII-Verg 53\/12, m.w.N.; vgl. auch explizit im Fall der Ausschreibung von sog. nachrangigen Dienstleistungen: OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 5. Mai 2008, VII-Verg 5\/08). Da sich diese Vorgaben bereits aus dem auch f\u00fcr sog. nachrangige Dienstleistungen geltenden Transparenzgrundsatz ergeben, ist es nicht von Bedeutung, dass es f\u00fcr nachrangige Dienstleistungen keine europarechtlichen Vorgaben zur Bekanntgabe von Zuschlagskriterien und Gewichtungen gibt und anders als im 2. Abschnitt der VOL\/A in \u00a7\u00a09 EG Abs.\u00a01 Satz\u00a02 lit. b), Abs.\u00a02 und \u00a7\u00a019 EG Abs.\u00a08 VOL\/A im hier \u00fcberwiegend anwendbaren 1. Abschnitt in \u00a7\u00a08 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 lit. b) und \u00a7\u00a016 Abs.\u00a07 VOL\/A keine Bekanntgabepflicht in Bezug auf die Gewichtungen geregelt ist. Nur dadurch, dass die Zuschlagskriterien einschlie\u00dflich ihrer Unterkriterien (und Unter-Unterkriterien usw.), soweit diese vom Auftraggeber aufgestellt werden, sowie deren Gewichtungen den Bietern f\u00fcr die Angebotserstellung an die Hand gegeben werden, ist es diesen m\u00f6glich, im Rahmen ihrer individuellen M\u00f6glichkeiten dasjenige Angebot zu erstellen, das am besten diesen (bekanntgegebenen) Kriterien entspricht und damit nach der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung nach \u00a7\u00a097 Abs.\u00a05 GWB das dem Unternehmen bestm\u00f6gliche Angebot ist. Umgekehrt erh\u00e4lt der Auftraggeber die jeweils nach seinen Ma\u00dfst\u00e4ben &#8211; n\u00e4mlich den bekanntgegebenen gewichteten Kriterien -bestm\u00f6glichen Angebote der einzelnen Bieter und kann darunter das wirtschaftlichste Angebot ausw\u00e4hlen. Nur so kann dem Wirtschaftlichkeitsgebot nach \u00a7\u00a097 Abs.\u00a05 GWB bestm\u00f6glich Rechnung getragen werden und ein H\u00f6chstma\u00df an Wettbewerb (vgl. \u00a7\u00a097 Abs.\u00a01 GWB) zwischen den Bietern erreicht werden. Entgegen der Ansicht der Ag begrenzt die Pflicht zur vorherigen Bekanntgabe aller zur Wertung herangezogenen Kriterien und deren Gewichtungen auch nicht einen bei der Angebotswertung unter Umst\u00e4nden bestehenden Beurteilungsspielraum des Auftraggebers. Denn die Er\u00f6ffnung eines Beurteilungsspielraums setzt begriffsnotwendig ein &#8222;beurteilungsbed\u00fcrftiges&#8220; Kriterium voraus, anhand dessen &#8222;beurteilt&#8220; wird. Umgekehrt w\u00fcrde die Bildung von Wertungskriterien in Ansehung der Angebote dem Diskriminierungsverbot nach \u00a7\u00a097 Abs.\u00a02 GWB zuwiderlaufen.<\/p>\n<p>Die Ag hat entgegen dieser bestehenden Pflicht zur vorherigen Bekanntgabe von allen im Rahmen der Wertung ber\u00fccksichtigten Wertungskriterien und deren Gewichtungen nur die Oberkriterien &#8222;Qualit\u00e4t&#8220;, &#8222;Preis&#8220; und &#8222;Workflow\/Projektkonzept&#8220; und deren Gewichtungen bekanntgegeben. Die bei Angebotswertung des Weiteren ber\u00fccksichtigten Unterkriterien und deren Gewichtungen hat sie den Bietern hingegen vergaberechtswidrig nicht zur Verf\u00fcgung gestellt. Beim Zuschlagskriterium &#8222;Qualit\u00e4t&#8220; handelt es sich um die verschiedenen bepunkteten Messwerte (z.B. die verschiedenen pH-Werte) und die Wahrscheinlichkeit von Nebenwirkungen bei dem angebotenen Massenents\u00e4uerungsverfahren. Zwar werden die fraglichen Messwerte direkt oder mittelbar in der Leistungsbeschreibung erw\u00e4hnt. Diese dient jedoch in erster Linie der Beschreibung der auszuf\u00fchrenden Leistungen und der daran gestellten Anforderungen und nicht der Beschreibung von Zuschlagskriterien. Ihr ist dar\u00fcber hinaus weder zu entnehmen, dass die einzelnen Messwerte tats\u00e4chlich und auch graduell bewertet w\u00fcrden (und nicht nur die Einhaltung der DIN-Empfehlungsvorgaben allgemein), noch, nach welchen Gewichtungen und Bepunktungssystemen die einzelnen Werte bewertet w\u00fcrden. Bei dem Kriterium &#8222;Workflow\/Projektkonzept&#8220; handelt es sich um die Kriterien &#8222;Formales&#8220;, &#8222;Firmen- Team- und Verfahrensvorstellung&#8220;, &#8222;Darstellung der Arbeitsabl\u00e4ufe&#8220; und &#8222;Risikomanagement&#8220;. Diese Kriterien entsprechen insbesondere auch nicht den in Anlage 6 aufgelisteten Vorgaben f\u00fcr den Inhalt des zu bewertenden Projektkonzepts, geschweige denn, dass daraus Gewichtungen abzulesen w\u00e4ren.<\/p>\n<p>Auch die Methode der Preisbewertung h\u00e4tte die Ag aufgrund des Transparenzgebots den Bietern vor Angebotsabgabe bekanntgeben m\u00fcssen. Zwar w\u00e4re eine Bekanntgabe nicht erforderlich, wenn auch ohne Bekanntgabe der Umrechnungsformel sich den Bietern ohne Weiteres aus den Vergabeunterlagen erschlie\u00dfen w\u00fcrde, welcher Preis in die Wertung eingehen w\u00fcrde und eine lineare Umrechnung von Preisabst\u00e4nden zur Anwendung komme (vgl. insoweit auch OLG Schleswig, Beschluss vom 7. Juli 2010, 1 Verg 1\/10). Vorliegend hat sich die Ag jedoch entschieden, nicht nur den gem\u00e4\u00df Anlage 9 der Vergabeunterlagen von den Bietern auszuweisenden Netto-Gesamtpreis (f\u00fcr Massenents\u00e4uerung sowie optionale Leistungen mit den entsprechenden Mengenans\u00e4tzen) zugrundezulegen, was die Bieter vielleicht noch aus den Vergabeunterlagen unmittelbar h\u00e4tten schlie\u00dfen k\u00f6nnen. Vielmehr hat sie daneben auch den Netto-Gesamtpreis allein f\u00fcr die Massenents\u00e4uerungsleistungen bewertet und beide Gesamtpreise bzw. die entsprechenden Abweichungen noch zueinander (unterschiedlich) gewichtet. Dies war keinesfalls den Vergabeunterlagen zu entnehmen. Daher ist es auch unbeachtlich, dass die Ag als Umrechnungsmethode die lineare Umrechnung von (prozentualen) Preisabst\u00e4nden in Punktwerte und entsprechenden Punktabzug von der H\u00f6chstpunktzahl gew\u00e4hlt hat, wobei es sich m\u00f6glicherweise um die sich aufdr\u00e4ngende Umrechnungsmethode handelt (vgl. OLG Schleswig, a.a.O.).<\/p>\n<p>b) Durch den unter a) festgestellten Versto\u00df ist die ASt auch in ihren Rechten verletzt. Denn es ist keineswegs ausgeschlossen, dass die ASt in Kenntnis der fraglichen Unterkriterien ein anderes Angebot abgegeben h\u00e4tte, das eine Punktzahl erreicht h\u00e4tte, die ihr den ersten Rangplatz verschafft h\u00e4tte. Die ASt h\u00e4tte vielmehr bei jedem Zuschlagskriterium aufgrund einzelner nicht bekanntgegebener Unterkriterien zus\u00e4tzliche Punkte erzielen k\u00f6nnen. Entgegen der Auffassung der Ag ist insbesondere auch nicht ausgeschlossen, dass die ASt ihr Massenents\u00e4uerungsverfahren im Hinblick auf die von der Ag aufgestellten Messwerte des Kriteriums &#8222;Qualit\u00e4t&#8220; optimieren k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>3. Um den festgestellten Vergaberechtsversto\u00df zu beseitigen, hat die Ag &#8211; f\u00fcr den Fall fortbestehender Beschaffungsabsicht &#8211; das Vergabeverfahren in den Stand vor Versendung der Vergabeunterlagen zur\u00fcckzuversetzen und die Vergabeunterlagen insoweit zu \u00fcberarbeiten, als dass sie alle Zuschlagskriterien und Unterkriterien samt Gewichtung aufnimmt, die sie f\u00fcr die Angebotswertung heranziehen will. Dabei hat sie darauf zu achten, dass die jeweiligen Kriterien und Unterkriterien (auch soweit sie durch weitere Angaben konkretisiert werden) vergaberechtskonform ausgestaltet werden und insbesondere nicht gegen das Verbot der Vermischung von Eignungs- und Zuschlagskriterien versto\u00dfen oder entgegen \u00a7 16 Abs. 8 VOL\/A sachwidrig sind. Vor diesem Hintergrund w\u00e4re etwa in Bezug auf das Kriterium &#8222;Workflow\/Projektkonzept&#8220; das Unterkriterium &#8222;4.1 Formales&#8220; mit den genannten Wertungsaspekten dazu problematisch, da danach nur das formale \u00c4u\u00dfere bzw. die \u00e4u\u00dfere Gestaltung des Projektkonzepts losgel\u00f6st von den zur Ausf\u00fchrung ausgeschriebenen Leistungen bewertet w\u00fcrde; als durch den Ausschreibungsgegenstand nach \u00a7\u00a016 Abs.\u00a08 GWB gerechtfertigt w\u00e4re das Kriterium nicht, da es diesen selbst gar nicht betreffen w\u00fcrde. Auch das derzeitige Unterkriterium &#8222;4.2 Firmen-, Team- und Verfahrensvorstellung&#8220; ist insoweit problematisch, als unter anderen der Umstand gewertet wird, ob der Bieter ein auf dem Gebiet der Massenents\u00e4uerung erfahrenes und etabliertes Unternehmen ist und \u00fcber eine eigene Ents\u00e4uerungsanlage verf\u00fcgt. Bei diesen Aspekten handelt es sich um typische Eignungsanforderungen (an Fachkunde und technische Leistungsf\u00e4higkeit, vgl. auch z.B. \u00a7\u00a07 EG Abs.\u00a03 lit. a) und b) VOL\/A), die auch nicht unter \u00a7\u00a04 Abs.\u00a02 Satz\u00a02 bis 4 VgV fallen d\u00fcrften. Soweit die Ag hingegen die Qualifikation des mit der Auftragsausf\u00fchrung betrauten Personals bewerten will, ist dies wegen des direkten Auftragsbezug grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig, da es in der Form kein Eignungskriterium darstellt (vgl. zur Vermischung von Eignungs- und Zuschlagskriterien, insbesondere in Bezug auf Personalressourcen und auch die Anwendung von \u00a7\u00a04 Abs.\u00a02 Satz\u00a02 bis 4 VgV, VK Bund, Beschluss vom 16. Juni 2014, VK 1-38\/14, m.w.N.). Auch soweit f\u00fcr die Darstellung des Verfahrensablaufs Angaben zu zur Auftragsdurchf\u00fchrung eingesetzten Ger\u00e4ten gefordert und bewertet werden (vgl. Unterkriterium &#8222;4.3 Darstellung der Arbeitsabl\u00e4ufe&#8220;) ist dies unsch\u00e4dlich, solange nicht die (allgemeine) technische Leistungsf\u00e4higkeit des Bieters bewertet wird. Soweit die ASt im Rahmen der fehlenden Transparenz der Preiswertung auch geltend gemacht hat, dass die Ag unzul\u00e4ssige Bedarfspositionen gefordert und diese unzutreffend gewertet habe, ist zu bemerken, dass es sich bei dem zu vergebenden Auftrag insgesamt um einen Rahmenvertrag (auch in Bezug auf die Massenents\u00e4uerungsleistungen) handelt, wie sich insbesondere aus Ziffer 1.2 und 4 der Leistungsbeschreibung (aber auch \u00a7\u00a7\u00a04, 5 des Vertragsentwurfs) ergibt, der nach \u00a7\u00a04 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 VOL\/A typischerweise keine abschlie\u00dfende Bestimmung des Auftragsvolumens enth\u00e4lt. Einzelne Leistungen eines Rahmenvertrags abh\u00e4ngig von der Wahrscheinlichkeit ihres Abrufs in der Preiswertung zu gewichten, erscheint der Vergabekammer derzeit nicht problematisch; mit Bekanntgabe der entsprechenden Wertungsmodalit\u00e4ten k\u00f6nnen sich die Bieter ohne Weiteres darauf einstellen und im Rahmen ihrer M\u00f6glichkeiten das nach dieser Wertungsmethode g\u00fcnstigste Angebot erarbeiten.<\/p>\n<p>4. \u00dcber den Umfang der erteilten Akteneinsicht hinaus war der ASt keine weitere Akteneinsicht zu gew\u00e4hren. Vor dem Hintergrund des Verfahrensausgangs ist nicht ersichtlich, dass sie zur Durchsetzung ihres Begehrens weiterer Akteneinsicht bedurft h\u00e4tte.<\/p>\n<p><strong>III.<\/strong><\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a0128 Abs.\u00a03 Satz\u00a01 und 2, Abs.\u00a04 Satz\u00a01 und 4 GWB i.V.m. \u00a7\u00a080 Abs.\u00a03 Satz\u00a02 VwVfG.<\/p>\n<p>Die Bg ist an den Kosten zu beteiligen, da sie in einem Interessengegensatz zur ASt steht, sie sich durch Einreichen von Schrifts\u00e4tzen und substantiellen m\u00fcndlichen Vortrag in der m\u00fcndlichen Verhandlung am Nachpr\u00fcfungsverfahren aktiv beteiligt hat und mit der von ihr dadurch unterst\u00fctzten Ag im Verfahren unterliegt (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 10. Mai 2012, VII-Verg 5\/12; Beschluss vom 15. Februar 2012, VII-Verg 85\/11). Dabei ist unerheblich, dass die Bg keine f\u00f6rmlichen Antr\u00e4ge gestellt hat; f\u00fcr eine aktive Beteiligung am Nachpr\u00fcfungsverfahren reicht aus, wenn sich die Beigeladene &#8211; wie hier &#8211; schrifts\u00e4tzlich zu den streitigen Rechtsfragen ge\u00e4u\u00dfert und die Zul\u00e4ssigkeit und Begr\u00fcndetheit des Nachpr\u00fcfungsantrags der ASt verneint hat (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 10. Mai 2012, VII-Verg 5\/12). F\u00fcr die zu erstattenden Aufwendungen der ASt haften die Ag und die Bg nach Kopfteilen, also je zur H\u00e4lfte (analog \u00a7\u00a0159 VwGO i.V.m. \u00a7\u00a0100 Abs.\u00a01 ZPO); eine gesamtschuldnerische Haftung kommt insoweit mangels gesetzlicher Anordnung nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2006, X ZB 14\/06).<\/p>\n<p>Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollm\u00e4chtigten durch die ASt war notwendig. In dem Nachpr\u00fcfungsverfahren stellten sich Rechtsfragen, deren Komplexit\u00e4t und Schwierigkeiten anwaltliche Vertretung notwendig gemacht haben.<\/p>\n<p>Der Vorsitzende Behrens ist wegen Ortsabwesenheit an der Unterschrift gehindert.<\/p>\n<p>Ohlerich\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Ohlerich<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Bundeskartellamt Bonn Entscheidungsdatum: 10.11.2014 Aktenzeichen: VK 1 &#8211; 88\/14 Entscheidungsart: Beschluss eigenes Abstract: In einem Vergabeverfahren zur Ausschreibung eines Auftrags zur Massenents\u00e4uerung ca. 170.000 kg B\u00fccher, r\u00fcgt eine Firma, die ein Angebot abgegeben hat, aber den Zuschlag nicht erteilt bekommen hat, die Zuschlagskriterien. 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