{"id":4792,"date":"2020-08-11T16:22:00","date_gmt":"2020-08-11T15:22:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=4792"},"modified":"2020-09-14T11:44:21","modified_gmt":"2020-09-14T10:44:21","slug":"student-klagt-gegen-schliessung-der-unibibliothek","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=4792","title":{"rendered":"Student klagt gegen Schlie\u00dfung der Unibibliothek"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht: <\/strong>Verwaltungsgericht Gie\u00dfen<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum: <\/strong>11.08.2020<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen: <\/strong>3 L 2412\/20.GI<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart: <\/strong>Beschluss<\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract: <\/strong>Ein Student der Rechtswissenschaften stellt einen Antrag, um die COVID-19-Ma\u00dfnahmen seiner Hochschule aufzul\u00f6sen: Genauer gesagt die Wiederaufnahme des Lehrbetriebs, die \u00d6ffnung der juristischen Bibliothek und den Zugang zur Sportanlage. Das Gericht entschied, das der Antrag unbegr\u00fcndet ist und der Student die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es \u00fcbereinstimmend in der Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben. Der Antrag im \u00dcbrigen wird abgelehnt.<\/p>\n<p>Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Beteiligten streiten \u00fcber den Zugang des Antragstellers zu Einrichtungen der Antragsgegnerin.<\/p>\n<p>Der Antragsteller ist seit dem Wintersemester 2019\/2020 als Studierender der Rechtswissenschaften bei der Antragsgegnerin eingeschrieben. Mit Beginn des Sommersemesters wurde ihm gegen\u00fcber wegen der Corona-Pandemie die Benutzung der juristischen Bibliothek eingeschr\u00e4nkt und die Benutzung der R\u00e4ume des juristischen Fachbereichs sowie der Au\u00dfensportanlage der Antragsgegnerin untersagt. Zudem fanden die juristischen Arbeitsgemeinschaften des zweiten Semesters im Staatsorganisationsrecht, Schuldrecht und Strafrecht Besonderer Teil nur in virtueller Form statt.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 29. Mai 2020 &#8211; bei der Antragsgegnerin eingegangen am 02. Juni 2020 &#8211; beantragte der Antragsteller, die Universit\u00e4tsr\u00e4umlichkeiten zu \u00f6ffnen und teilweise den Lehrbetrieb des juristischen Fachbereichs aufzunehmen, indem zumindest die Arbeitsgemeinschaften als Pr\u00e4senzveranstaltungen durchgef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>Mit Bescheid vom 26. Juni 2020 lehnte die Antragsgegnerin diesen Antrag ab. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte sie aus, dass das digitale Angebot der Universit\u00e4tsbibliothek den Studierenden vollst\u00e4ndig zur Verf\u00fcgung stehe. Die Universit\u00e4tsbibliothek und die vier Zweigbibliotheken b\u00f6ten seit dem 20. April 2020 einen Ausleihbetrieb unter besonderen Sicherheitsvorkehrungen und Schutzma\u00dfnahmen. Seit dem 02. Juni 2020 sei in der Universit\u00e4tsbibliothek und der Zweigbibliothek Recht und Wirtschaft ein kleiner Teil der Lesepl\u00e4tze wieder freigegeben worden. Nach Abw\u00e4gung der betroffenen Interessen (Interesse der Studierenden am Zugang zu Veranstaltungen und Nutzung der R\u00e4umlichkeiten der Universit\u00e4t einerseits und Gesundheitsschutz andererseits) habe das Pr\u00e4sidium entschieden, dass es bis auf Weiteres an der Universit\u00e4t keine generelle \u00d6ffnung der Geb\u00e4ude geben werde. Wichtige Pr\u00fcfungen w\u00fcrden weiterhin stattfinden. Pr\u00e4senzveranstaltungen, die gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 2 Nr. 2 der Corona Kontakt- und Betriebsbeschr\u00e4nkungsverordnung des Landes Hessen (CoronaVKBBeschrVO HE) nur im Ausnahmefall stattfinden sollten, seien aus epidemiologischen Gr\u00fcnden auf das Notwendigste beschr\u00e4nkt. Pr\u00e4senzveranstaltungen lie\u00dfen sich nur mit hohem Organisationsaufwand durchf\u00fchren, weil entsprechende Hygienema\u00dfnahmen eingehalten werden m\u00fcssten.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 05. Juli 2020 &#8211; bei Gericht am 07. Juli 2020 eingegangen &#8211; hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Gie\u00dfen um vorl\u00e4ufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Antragsbegr\u00fcndung f\u00fchrt er insbesondere aus, durch die Schlie\u00dfung des Fachbereichs sowie der Sportanlagen der Antragsgegnerin sei ihm ein ordnungsgem\u00e4\u00dfes und erfolgsversprechendes Studium nicht m\u00f6glich. Vielmehr werde ihm das Studium mangels Zugang zur Bibliothek, intensiven Austauschs mit anderen Studierenden und Ausgleichssport unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig erschwert. Dem Antragsteller stehe als Angeh\u00f6rigem der Universit\u00e4t ein Nutzungsrecht hinsichtlich der Bibliothek und der R\u00e4umlichkeiten des juristischen Fachbereichs zu. Ein vern\u00fcnftiges, studienzielorientiertes Studium sei nicht m\u00f6glich, wenn der Umgang mit Literatur nicht erm\u00f6glicht werde. Eine Ausleihe k\u00f6nne dies nicht ersetzen, da man als Studierender in den ersten Semestern nicht von vornherein wissen k\u00f6nne, welche B\u00fccher notwendig seien. Zudem sei die Ausleihzeit stark eingeschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>Durch die Ma\u00dfnahmen der Antragsgegnerin werde der Antragsteller in seinen Rechten als eingeschriebener Studierender und seinen Grundrechten verletzt. Die Antragsgegnerin hielte starr an ihren Ma\u00dfnahmen fest, obwohl sie sich an die ver\u00e4nderte epidemiologische Lage anpassen und ihre einschr\u00e4nkenden Ma\u00dfnahmen lockern m\u00fcsste, beispielsweise durch Ergreifen von hygienischen Ma\u00dfnahmen. Der Antragsgegnerin st\u00fcnden gro\u00dfe H\u00f6rs\u00e4le mit Platz f\u00fcr hunderte Studierende zur Verf\u00fcgung. In diesen S\u00e4len lie\u00dfe sich leicht eine Arbeitsgemeinschaft mit ungef\u00e4hr 25 Teilnehmern mit ausreichendem Abstand abhalten. Da die Studierenden der Antragsgegnerin nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft selbst bei einer Ansteckung mit dem Corona Virus nur sehr geringen Gefahren ausgesetzt seien und studierende Risikogruppen sich durch ein virtuelles Erg\u00e4nzungsangebot leicht selbst sch\u00fctzen k\u00f6nnten, seien die radikalen Ma\u00dfnahmen der Antragsgegnerin nicht mehr gerechtfertigt. Es sei nicht einzusehen, warum mittlerweile wieder der Schulbetrieb aufgenommen w\u00fcrde und Menschen in den Urlaub fahren k\u00f6nnten, ein ordnungsgem\u00e4\u00dfes Studium hingegen nicht m\u00f6glich sei.<\/p>\n<p>Wenn die Nutzung der Au\u00dfensportanlage dem Antragsteller untersagt werde, aber jeder andere Sportplatz in Gie\u00dfen ge\u00f6ffnet sei, k\u00f6nnten epidemiologische Gr\u00fcnde f\u00fcr eine Schlie\u00dfung des universit\u00e4ren Sportplatzes nicht mehr ausreichend vorliegen. Zudem sei gerade durch die r\u00e4umliche Umgrenzung des Sportplatzes der Antragsgegnerin eine Kontrolle der Nutzer und der Nutzungszeitr\u00e4ume leicht m\u00f6glich. Diesbez\u00fcglich habe der Antragsteller einen Nutzungsanspruch aus \u00a7 HHG \u00a7 3 Abs. HHG \u00a7 3 Absatz 3 Hessisches Hochschulgesetz (HHG).<\/p>\n<p>Nachdem der Antragsteller urspr\u00fcnglich beantragt hat, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm den Besuch seiner Arbeitsgemeinschaften als Pr\u00e4senzveranstaltung zu erm\u00f6glichen, den universit\u00e4ren Sportplatz sowie die Bibliothek des juristischen Fachbereichs zu nutzen, hat der Antragsteller mit Schreiben vom 29. Juli 2020 den Antrag auf Durchf\u00fchrung der Arbeitsgemeinschaften Strafrecht, Schuldrecht Besonderer Teil und Staatsorganisationsrecht als Pr\u00e4senzveranstaltung f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt. Der Antragsteller beantragt nunmehr,<\/p>\n<p>1.die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller die Nutzung des universit\u00e4ren Sportplatzes zum Laufen unter Wahrung der Abstandsregelungen sowie<\/p>\n<p>2.die Nutzung der Bibliothek des juristischen Fachbereichs unter Beachtung der Abstands- und Hygienevorschriften im Rahmen der allgemeinen Nutzungszeiten zu erm\u00f6glichen und<\/p>\n<p>3.bez\u00fcglich des f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rten Teils die Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin schlie\u00dft sich der teilweisen Erledigungserkl\u00e4rung des Antragstellers an und beantragt,<\/p>\n<p>die Kosten des in der Hauptsache teilweise f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rten Verfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen und im \u00dcbrigen den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzuweisen.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrt sie im Wesentlichen aus, der Antragsteller habe weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund gem\u00e4\u00df \u00a7 VWGO \u00a7 123 Abs. VWGO \u00a7 123 Absatz 3 VwGO i.V.m. \u00a7 ZPO \u00a7 920 Abs. ZPO \u00a7 920 Absatz 2 ZPO glaubhaft gemacht. Dem Antragsteller stehe aufgrund seines Mitgliedschaftsstatus\u2018 und der damit einhergehenden Mitgliedschaftsrechte kein Anordnungsanspruch auf Durchf\u00fchrung einer Arbeitsgemeinschaft in einer bestimmten Form zu. Ein derartiger Anspruch ergebe sich weder nicht aus \u00a7 6 Abs. 1 Juristenausbildungsgesetz (JAG HE), noch aus \u00a7 9 Abs. 1 JAG HE, da diese Vorschriften offen formuliert seien. Es lasse sich auch aus der Studienordnung des Fachbereichs Rechtswissenschaften der Antragsgegnerin vom 08. Dezember 1995 in der Fassung des 9. \u00c4nderungsbeschlusses vom 12. Februar 2020 (StudO) kein solcher Anspruch ableiten. Nach dem Wortlaut des \u00a7 6 Abs. 5 StudO sollen Arbeitsgemeinschaften lediglich angeboten werden. Es obliege indes dem Organisationsermessen der Antragsgegnerin, ob und in welcher Form sie Arbeitsgemeinschaften anbiete. Demgem\u00e4\u00df werde in \u00a7 6 Abs. 2 Satz 3 StudO festgelegt, dass die im Studienplan angef\u00fchrten Veranstaltungen von dem Lehrenden nach eigenem Ermessen als Vorlesung, Kolloquium, Seminar oder sonstige Veranstaltungsart angeboten werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 2 Nr. 2 CoronaVKBBeschrVO HE k\u00f6nne die Antragsgegnerin ihren Lehrbetrieb nur dann durchf\u00fchren, wenn diesem ein umfassendes Abstands- und Hygienekonzept zugrunde liege. Nach \u00a7 3 Abs. 1 Satzung der J.-L.-Universit\u00e4t G. \u00fcber Abweichungen im Studien- und Pr\u00fcfungsrecht w\u00e4hrend der Sars-CoV-2- Pandemie im Jahre 2020 vom 29. April 2020 k\u00f6nne eine Lehrveranstaltung anstatt als Pr\u00e4senzveranstaltung in einer anderen Form angeboten werden.<\/p>\n<p>Da sich die Studierendenschaft der Antragsgegnerin aus Studierenden aus den unterschiedlichsten Herkunftsorten und Herkunftsl\u00e4ndern zusammensetze, w\u00fcrde eine bedingungslose Wiederer\u00f6ffnung des Lehrbetriebs mit der Folge, dass die Studierenden in G. zusammentreffen und ungeordnet Lehrveranstaltungen besuchen w\u00fcrden, ein nicht mehr kontrollierbares epidemiologisches Geschehen hervorrufen. Das Vorbringen des Antragstellers, die Gruppe der Studierenden sei bei einer Ansteckung nur sehr geringen Gefahren ausgesetzt, sei nicht belegt worden und widerspr\u00e4che der Einsch\u00e4tzung des Robert-Koch-Instituts, wonach schwere Verl\u00e4ufe auch bei Personen ohne Vorerkrankung auftreten k\u00f6nnen und auch bei j\u00fcngeren Patienten beobachtet werden.<\/p>\n<p>Grundlage des Hygiene- und Ma\u00dfnahmenkonzepts der Universit\u00e4t seien grunds\u00e4tzlich die Abstands- und Hygieneempfehlungen des Robert-Koch-Instituts. Die Umsetzung dieser Empfehlungen erfordere einen hohen organisatorischen Aufwand, der Pr\u00e4senzveranstaltungen derzeit nur in eingeschr\u00e4nktem Ma\u00dfe zulasse. Es sei beabsichtigt, f\u00fcr das Wintersemester 2020\/2021 das Hygiene- und Ma\u00dfnahmenkonzept an das ver\u00e4nderte Pandemiegeschehen anzupassen.<\/p>\n<p>Aus \u00a7 HHG \u00a7 3 Abs. HHG \u00a7 3 Absatz 3 HHG ergebe sich kein Anspruch, den universit\u00e4ren Sportplatz zu nutzen. Das Angebot sportlicher Einrichtungen stehe im Organisationsermessen der Antragsgegnerin und unter dem Vorbehalt der tats\u00e4chlichen und rechtlichen Nutzungsm\u00f6glichkeit der Sportanlagen. Da sich der Sportplatz innerhalb einer Anlage befinde, die noch weitere nicht abtrennbare Sportst\u00e4tten sowie Sport- und Schwimmhallen umfasse, w\u00fcrde die \u00d6ffnung der Sportanlage au\u00dferhalb definierter Angebote zu nicht mehr beherrschbaren epidemiologischen Zust\u00e4nden f\u00fchren, da keine Kontrolle mehr hinsichtlich von Personen, Dauer, H\u00e4ufigkeit und Frequenz der Nutzung sowie der Einhaltung der Hygieneregeln m\u00f6glich sei. Eine Einzelnutzungsgew\u00e4hrung f\u00fcr den Antragsteller verbiete sich zudem aus Gr\u00fcnden der Gleichbehandlung gegen\u00fcber anderen Mitgliedern der Universit\u00e4t. Des Weiteren fehle ein Anordnungsgrund. Es best\u00fcnden weiterhin sportliche Angebote der Antragsgegnerin (virtuelle Angebote f\u00fcr den privaten Bereich). Zudem k\u00f6nne der Antragsteller auch im \u00f6ffentlichen Raum laufen.<\/p>\n<p>Der Antragsteller habe schlie\u00dflich keinen Anspruch, die Bibliothek des Fachbereichs uneingeschr\u00e4nkt im Rahmen der allgemeinen Nutzungszeiten zu nutzen. Die universit\u00e4ren Bibliotheken bef\u00e4nden sich in einem eingeschr\u00e4nkten Pr\u00e4senzbetrieb. Unter Wahrung der Abstandsregelungen sei eine definierte Anzahl von Arbeitspl\u00e4tzen in den Bibliotheken vorgesehen und zur Nutzung freigegeben. Im Fachbereich Rechtswissenschaft st\u00fcnden diese Arbeitspl\u00e4tze den Examenskandidaten zur Verf\u00fcgung. Dies sei sachgerecht, da die Examenskandidaten in besonderem Ma\u00dfe auf Zugang und Nutzung von Literatur in einem zeitlich begrenzten Rahmen angewiesen seien. Der Antragsteller k\u00f6nne das Pr\u00e4senzangebot wahrnehmen, Literatur ausleihen und auf digitale Medien zugreifen. Es werde regelm\u00e4\u00dfig \u00fcberpr\u00fcft, ob die eingeschr\u00e4nkte Nutzung noch erforderlich sei.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegten Beh\u00f6rdenakten (zwei Hefter) Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Soweit die Beteiligten \u00fcbereinstimmend das Verfahren in der Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben &#8211; dies betrifft die Durchf\u00fchrung der Arbeitsgemeinschaften als Pr\u00e4senzveranstaltung -, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des \u00a7 VWGO \u00a7 92 Abs. VWGO \u00a7 92 Absatz 2 VwGO einzustellen.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung &#8211; Antr\u00e4ge zu 1) und zu 2) &#8211; zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 VWGO \u00a7 123 Abs. VWGO \u00a7 123 Absatz 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorl\u00e4ufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverh\u00e4ltnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile n\u00f6tig erscheint. Der Antragsteller muss dabei gem\u00e4\u00df \u00a7 VWGO \u00a7 123 Abs. VWGO \u00a7 123 Absatz 3 VwGO i.V.m. \u00a7\u00a7 ZPO \u00a7 935, ZPO \u00a7 936, ZPO \u00a7 929 ZPO glaubhaft machen, dass ihm der geltend gemachte Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und dass die gerichtliche Entscheidung dringlich ist, weil das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren f\u00fcr ihn mit schlechthin unzumutbaren Nachteilen verbunden w\u00e4re (Anordnungsgrund).<\/p>\n<p>Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Nutzung des universit\u00e4ren Sportplatzes ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Das Gericht l\u00e4sst letztlich dahinstehen, ob der Antragsteller f\u00fcr sein Begehren, den Au\u00dfensportplatz der Antragsgegnerin am K.-berg zum Laufen unter Wahrung der Abstandsregelungen alsbald zu benutzen, einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat, obgleich der geltend gemachten Eilbed\u00fcrftigkeit wohl entgegenstehen d\u00fcrfte, dass der Antragsteller zur Aufrechterhaltung seines Wohlbefindens auch im \u00f6ffentlichen Raum laufen kann. Denn jedenfalls hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch des Inhalts, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, ihm die Nutzung des universit\u00e4ren Au\u00dfensportplatzes zum Laufen unter Wahrung der Abstandsregelungen zu gew\u00e4hren, nicht glaubhaft gemacht.<\/p>\n<p>Aus seinem Mitgliedschaftsstatus als eingeschriebener Studierender bei der Antragsgegnerin erw\u00e4chst dem Antragsteller zum gegenw\u00e4rtigen Zeitpunkt kein Anspruch auf Zurverf\u00fcgungstellung individueller Sportm\u00f6glichkeiten, insbesondere des universit\u00e4ren Au\u00dfensportplatzes am K.-berg. Aus \u00a7 HHG \u00a7 3 Abs. HHG \u00a7 3 Absatz 4 S. 4 HHG kann der Antragsteller einen entsprechenden Anspruch nicht herleiten. Nach \u00a7 HHG \u00a7 3 Abs. HHG \u00a7 3 Absatz 3 HHG ist es Aufgabe der Hochschule, die sportlichen und kulturellen Interessen ihrer Mitglieder zu f\u00f6rdern. Diese gesetzliche Aufgabe bezieht sich auf die Gesamtheit der Mitglieder und konstituiert bereits keinen Anspruch auf individuelle sportliche F\u00f6rderung oder Nutzung spezieller Einrichtungen und Ger\u00e4te. Dar\u00fcber hinaus steht der gesetzliche Auftrag aus \u00a7 HHG \u00a7 3 Abs. HHG \u00a7 3 Absatz 4 S. 4 HHG im Organisationsermessen der Antragsgegnerin und unter dem Vorbehalt der tats\u00e4chlichen und rechtlichen Nutzungsm\u00f6glichkeiten der vorhandenen Sportanlagen.<\/p>\n<p>Zwar verf\u00fcgt die Antragsgegnerin am K.-berg \u00fcber einen Au\u00dfensportplatz, womit dieser grunds\u00e4tzlich den Mitgliedern der Hochschule zur Verf\u00fcgung zu stellen ist. Dieser ist zur Zeit wegen der Corona-Pandemie indes nur f\u00fcr den hochschuleigenen Lehr- und Pr\u00fcfungsbetrieb aller JLU-Fachbereiche ge\u00f6ffnet, erst ab August 2020 sollen dort &#8211; unter anderem auf der Laufbahn im Stadion &#8211; wieder vereinzelt Angebote des Allgemeinen Hochschulsports stattfinden (Wiederaufnahmekonzept des Pr\u00e4senzprogramms des Allgemeinen Hochschulsports, Stand: 02.07.2020, S. 2 der Anlage 2 der Beh\u00f6rdenakte der Antragsgegnerin). F\u00fcr die private Sportnutzung soll der Sportplatz mithin weiter geschlossen bleiben. Die eingeschr\u00e4nkte Nutzbarkeit des Sportplatzes ist im Hinblick auf die immer noch akute Corona-Pandemie nach Auffassung des Gerichts gerechtfertigt. Die Antragsgegnerin wendet f\u00fcr die Nutzung ihrer Einrichtungen ein umfangreiches Hygiene- und Ma\u00dfnahmenkonzepts an, dass sich an den Abstands- und Hygieneempfehlungen des Robert-Koch-Instituts orientiert. Zu den innerhalb der Einfriedung des Sportplatzes liegenden Sportanlagen z\u00e4hlen unter anderem eine Basketballanlage, ein Outdoorsportpark, eine Beachanlage, ein Kunstrasenplatz und Werfanlagen. Die \u00d6ffnung des Zugangs zum Sportplatz w\u00fcrde daher gleichzeitig den Zugang zu weiteren Sportanlagen erm\u00f6glichen. Dies w\u00fcrde zwar nicht zwangsl\u00e4ufig, wie die Antragsgegnerin vortr\u00e4gt, zu nicht mehr beherrschbaren epidemiologischen Zust\u00e4nden f\u00fchren, weil keine Kontrolle hinsichtlich der Personen, Dauer, H\u00e4ufigkeit und Frequenz der Nutzung sowie der Einhaltung der Hygieneregelungen erfolgen k\u00f6nnte. Die vom Antragsteller begehrte \u00d6ffnung w\u00fcrde aber &#8211; sollen die von der Antragsgegnerin bef\u00fcrchteten nicht mehr beherrschbaren epidemiologischen Zust\u00e4nde vermieden werden &#8211; einen sehr hohen organisatorischen Aufwand erfordern. Die Antragsgegnerin hat daher ihr Organisationsermessen in zul\u00e4ssiger Weise ausge\u00fcbt, indem sie ihren Au\u00dfensportplatz zun\u00e4chst f\u00fcr die private Nutzung geschlossen und das Angebot des Allgemeinen Hochschulsports zun\u00e4chst auf die virtuelle Anleitung im privaten Bereich auszuf\u00fchrender Sport\u00fcbungen beschr\u00e4nkt hat. Die Ma\u00dfnahme ist auch verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, da dem Antragsteller so ein Ausgleich zum bisher bestehenden Sportangebot gew\u00e4hrt wird und zudem ab August 2020 die Pr\u00e4senzveranstaltungen des Allgemeinen Hochschulsports schrittweise erweitert werden sollen (vgl. S. 2 der Anlage 2, a. a. O.).<\/p>\n<p>Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Nutzung der Bibliothek des juristischen Fachbereichs unter Beachtung der Abstands- und Hygienevorschriften im Rahmen der allgemeinen Nutzungszeiten ist ebenfalls unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Antragsteller hat bereits einen Anordnungsanspruch des Inhalts, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, ihm die unbeschr\u00e4nkte Nutzungsm\u00f6glichkeit der Bibliothek des juristischen Fachbereichs zu gew\u00e4hren, nicht glaubhaft gemacht.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Abs. 1 Satz 1 der Benutzungsordnung f\u00fcr das Bibliothekssystem der J.-L.-Universit\u00e4t-G. vom 18. Mai 2015 (Benutzungsordnung) sind Leses\u00e4le und sonstige der Benutzung dienende R\u00e4umlichkeiten ohne f\u00f6rmliche Zulassung zug\u00e4nglich. Diese Regelung begr\u00fcndet grunds\u00e4tzlich einen Zugangsanspruch, dessen n\u00e4here Ausgestaltung jedoch im Organisationsermessen der Hochschule und unter dem Vorbehalt der tats\u00e4chlichen und rechtlichen Nutzungsm\u00f6glichkeiten steht. Es klingt bereits in \u00a7 4 Abs. 1 der Benutzungsordnung an, dass der Zugangsanspruch nicht unbeschr\u00e4nkt besteht, sondern insbesondere aus R\u00fccksicht gegen\u00fcber anderen Benutzern eingeschr\u00e4nkt werden kann. In Anwendung ihres Hygiene- und Ma\u00dfnahmenkonzepts &#8211; zu dessen Erlass die Antragsgegnerin gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 2 Nr. 2 CoronaVKBBeschrVO HE verpflichtet ist &#8211; f\u00fchrt die Hochschule derzeit einen eingeschr\u00e4nkten Pr\u00e4senzbetrieb der Bibliotheken durch. Unter Wahrung der Abstandsregelungen wird eine definierte Anzahl von Arbeitspl\u00e4tzen in den Bibliotheken vorgesehen und zur Nutzung freigegeben. Im Fachbereich Rechtswissenschaften stehen diese Arbeitspl\u00e4tze den Examenskandidaten zur Verf\u00fcgung. Der Antragsteller kann derzeit das Pr\u00e4senzangebot der Zweigbibliothek Recht und Wirtschaft wahrnehmen, Literatur ausleihen und \u00fcberdies auf digitale Medien zugreifen.<\/p>\n<p>Soweit der Antragsteller vortr\u00e4gt, es werde ihm kein Umgang mit Literatur erm\u00f6glicht, weil ihm in der Bibliothek des Fachbereiches Rechtswissenschaften kein Arbeitsplatz zur Verf\u00fcgung stehe, vermag das Gericht dieser Argumentation nicht zu folgen. Denn der Antragsteller kann weiterhin B\u00fccher in der Zweigbibliothek Recht und Wirtschaft ausleihen. Es besteht zudem weiterhin die M\u00f6glichkeit, B\u00fccher ohne einen l\u00e4ngeren Aufenthalt in der Zweigbibliothek Recht und Wirtschaft anzulesen, sodass B\u00fccher nicht ohne Blick auf ein Inhaltsverzeichnis, den Klappentext oder \u00c4hnliches ausgeliehen werden m\u00fcssen. Da die Zweigbibliothek Recht und Wirtschaft mittlerweile von montags bis freitags von 9:00 Uhr bis 21:00 Uhr ge\u00f6ffnet hat, bleibt dem Antragsteller auch ausreichend Zeit f\u00fcr die Ausleihe. Am Wochenende finden regelm\u00e4\u00dfig keine universit\u00e4ren Veranstaltungen statt, sodass ein unmittelbarer Zugriff auf Literatur am Wochenende nicht zwingend notwendig ist.<\/p>\n<p>Die Beschr\u00e4nkung der Nutzungsm\u00f6glichkeit der Zweigbibliothek Recht und Wirtschaft stellt keine Verletzung der Berufsfreiheit des Antragstellers dar. Das Studium wird zwar durch Art. GG Artikel 12 Abs. GG Artikel 12 Absatz 1 GG gesch\u00fctzt (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972 &#8211; BVERFG Aktenzeichen 1BVL3270 1 BvL 32\/70 &#8211; juris, Rn. BVERFG Aktenzeichen 1BVL3270 1972-07-18 Randnummer 58), jedoch wird die Beschr\u00e4nkung des Bibliothekbetriebs durch den Gesundheitsschutz der Bibliotheksnutzer (Art. GG Artikel 2 Abs. GG Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG) gerechtfertigt. Nach dem Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz sind Beschr\u00e4nkungen der Berufsfreiheit mit Art. GG Artikel 12 Abs. GG Artikel 12 Absatz 1 GG nur vereinbar, wenn sie durch hinreichende Gr\u00fcnde des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden, wenn die gew\u00e4hlten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich sind und wenn bei einer Gesamtabw\u00e4gung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der sie rechtfertigenden Gr\u00fcnde die Grenze der Zumutbarkeit (Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit im engeren Sinne) noch gewahrt wird (VGH Baden-W\u00fcrttemberg, Beschluss vom 13. Mai 2020 &#8211; VGHMANNHEIM Aktenzeichen 1S128120 1 S 1281\/20 &#8211; juris, Rn. 25). Der Gesundheitsschutz stellt einen legitimen Zweck dar, der durch eine Beschr\u00e4nkung des Aufenthalts in der Zweigbibliothek gef\u00f6rdert wird. Der Einsch\u00e4tzung des Antragstellers, die epidemiologische Lage habe sich seit Mitte M\u00e4rz grundlegend zum Positiven gewandelt, \u00fcberdies seien die Studierenden aufgrund ihres Alters selbst bei einer Ansteckung mit dem Corona-Virus nur sehr geringen Gefahren ausgesetzt, vermag das Gericht nicht zu folgen. Nach derzeitigem Erkenntnisstand steigen die Infektionszahlen in Deutschland stetig an, es wird eine sogenannte zweite Welle bef\u00fcrchtet, weshalb Lockerungen bereits zur\u00fcckgenommen wurden; zudem widerspricht das Vorbringen des Antragstellers, die Gruppe der Studierenden sei bei einer Ansteckung nur sehr geringen Gefahren ausgesetzt, der Einsch\u00e4tzung des Robert-Koch-Instituts, wonach schwere Verl\u00e4ufe auch bei Personen ohne Vorerkrankung auftreten k\u00f6nnen und auch bei j\u00fcngeren Patienten beobachtet werden (vgl. SARS-CoV-2 Steckbrief zur CoronavirusKrankheit-2019 des Robert-Koch-Instituts). Demgegen\u00fcber hat das Interesse des Antragstellers an der Nutzung eines Arbeitsplatzes in der Zweigbibliothek Recht und Wirtschaft zur\u00fcckzustehen. Nach dem Konzept Ausleihbetrieb UB und Zweigbibliotheken (Stand: 07.04.2020) soll die Aufenthaltszeit von Nutzern der Bibliotheken so kurz wie m\u00f6glich gehalten werden (Anlage 1 der Beh\u00f6rdenakte). Dieses Ziel besteht auch nach der \u00d6ffnung einzelner Arbeitspl\u00e4tze fort (Anlage 3 der Beh\u00f6rdenakte). Zur Eind\u00e4mmung des Infektionsrisikos ist es zweckm\u00e4\u00dfig und zum Schutz der Gesundheit aller Studierenden auch geboten, die Fluktuation der Bibliotheksnutzer an den Arbeitspl\u00e4tzen so gering wie m\u00f6glich zu halten. Dies kann insbesondere dadurch geschehen, dass Arbeitspl\u00e4tze nur denjenigen Personen angeboten werden, die dringend auf diese angewiesen sind. Der Antragsteller &#8211; ein Student im 2. Semester &#8211; hingegen kann &#8211; wie bereits dargestellt &#8211; sein Studium ohne nennenswerte Einschnitte auch unter Verzicht auf einen Arbeitsplatz in der Zweigbibliothek durch die Ausleihe von B\u00fcchern bestreiten.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus besteht f\u00fcr den Antragsteller ab dem 2. Juni 2020 die M\u00f6glichkeit, einen Leseplatz in der Universit\u00e4tsbibliothek zu nutzen. Denn zus\u00e4tzlich zum bisherigen Ausleihbetrieb ist ab dem 2. Juni 2020 in der Universit\u00e4tsbibliothek ein Teil der Lesepl\u00e4tze wieder f\u00fcr Angeh\u00f6rige und Mitglieder der J.-L.-Universit\u00e4t zur Nutzung freigegeben worden. Im Gegensatz zu der Zweigbibliothek Recht und Wirtschaft ist in der Universit\u00e4tsbibliothek keine Begrenzung der Lesepl\u00e4tze auf Examenskandidatinnen und -kandidaten bzw. Studierende mit Abschlussarbeiten erfolgt. Wer einen Leseplatz in der Universit\u00e4tsbibliothek belegen m\u00f6chte, erh\u00e4lt vielmehr am Eingang der Bibliothek eine Leseplatz-Karte, die beim Verlassen der Bibliothek wieder abgegeben werden muss (vgl. Anlage 3 zur Beh\u00f6rdenakte der Antragsgegnerin). \u00dcberdies steht dem Antragsteller das digitale Angebot der Universit\u00e4tsbibliothek wie auch dasjenige der Zweigbibliothek Recht und Wirtschaft vollst\u00e4ndig zur Verf\u00fcgung.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich stellt die Entscheidung, in der Zweigbibliothek Recht und Wirtschaft Arbeitspl\u00e4tze nur Examenskandidaten zur Verf\u00fcgung zu stellen, keine Verletzung des Art. GG Artikel 3 Abs. GG Artikel 3 Absatz 1 GG dar. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Normgeber, wesentliches Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen k\u00f6nnen (VGH Baden-W\u00fcrttemberg, Beschluss vom 13. Mai 2020 &#8211; VGHMANNHEIM Aktenzeichen 1S128120 1 S 1281\/20 &#8211; juris, Rn. 30). Die bevorzugte Behandlung von Examenskandidaten gegen\u00fcber anderen Studenten der Rechtswissenschaft rechtfertigt sich jedoch dadurch, dass die Examenskandidaten in besonderem Ma\u00dfe auf Zugang und Nutzung von Literatur w\u00e4hrend ihrer zeitintensiven Vorbereitungsphase auf das Examen angewiesen sind. Demgegen\u00fcber ist dies bei Studierenden in den Anfangssemestern regelm\u00e4\u00dfig nur ein paar Wochen vor den Pr\u00fcfungen der Fall. Zudem reicht es f\u00fcr Studierende in den ersten Semestern meist aus, mit einem oder zwei Lehrb\u00fcchern zu lernen, w\u00e4hrend Examenskandidaten h\u00e4ufig l\u00e4ngerfristigen Zugriff auf Pr\u00e4senzbest\u00e4nde der Bibliothek (insbesondere Kommentare und Zeitschriftenartikel) ben\u00f6tigen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.<\/p>\n<p>Soweit die Beteiligten \u00fcbereinstimmend im Hinblick auf das Begehren des Antragstellers ihm den Besuch der Arbeitsgemeinschaften des 2. Semesters als Pr\u00e4senzveranstaltungen zu erm\u00f6glichen, das Verfahren in der Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben, entspricht es billigem Ermessen (\u00a7 VWGO \u00a7 161 Abs. VWGO \u00a7 161 Absatz 2 S. 1 VwGO) insoweit die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen. Denn insoweit stellt sich der Antrag als unbegr\u00fcndet dar. Der Antragsteller hat weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.<\/p>\n<p>Soweit der Antragsteller mit seinem Eilantrag vom 7. Juli 2020 die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihm den Besuch seiner Arbeitsgemeinschaften als Pr\u00e4senzveranstaltungen zu erm\u00f6glichen, im Wege der einstweiligen Anordnung begehrt hat, vermag das Gericht bereits das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht zu erkennen. Denn das universit\u00e4re Angebot von Veranstaltungen des Sommersemesters 2020, mithin auch die im 2. Semester stattfindenden juristischen Arbeitsgemeinschaften im Staatsorganisationsrecht, Schuldrecht und Strafrecht BT &#8211; nur auf diese bezieht sich ausweislich der Antragsbegr\u00fcndung der Eilantrag -, endet mit dem Ende der Vorlesungszeit am 17. Juli 2020. Die alsbald eintretende Unm\u00f6glichkeit, noch Arbeitsgemeinschaften f\u00fcr das 2. Semester in Pr\u00e4senzform durchzuf\u00fchren war somit bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung ersichtlich.<\/p>\n<p>Des Weiteren hat der Antragsteller auch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.<\/p>\n<p>Dem Antragsteller steht aufgrund seines Mitgliedschaftsstatus\u2018 und der damit einhergehenden Mitgliedschaftsrechte bereits kein Anspruch auf Durchf\u00fchrung einer Arbeitsgemeinschaft in einer bestimmten Form zu. Gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs. 5 StudO sollen Arbeitsgemeinschaften durchgef\u00fchrt werden, wobei die im Studienplan aufgef\u00fchrten Veranstaltungen gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs. 3 Satz 2 StudO von den Lehrenden nach eigenem Ermessen als Vorlesung, Kolloquium, Seminar oder sonstige Veranstaltungsart angeboten werden k\u00f6nnen. Da gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs. 5 Satz 4 StudO die besondere Pflege der Kleingruppenarbeit das erkl\u00e4rte Ziel des Fachbereichs ist, wird das sich aus den soeben genannten Vorschriften ergebende Organisationsermessen der Universit\u00e4t regelm\u00e4\u00dfig dahingehend auszu\u00fcben sein, dass in den Arbeitsgemeinschaften ein pers\u00f6nlicher Kontakt der Studierenden m\u00f6glich ist. Nach \u00a7 3 Abs. 1 Satzung der J.-L.-Universit\u00e4t G. \u00fcber Abweichungen im Studien- und Pr\u00fcfungsrecht w\u00e4hrend der Sars-CoV-2- Pandemie im Jahre 2020 vom 29. April 2020 k\u00f6nnen Lehrveranstaltungen jedoch w\u00e4hrend der Corona-Pandemie anstatt als Pr\u00e4senzveranstaltungen auch in Formaten angeboten werden, die keine Pr\u00e4senz der Beteiligten an der Universit\u00e4t erfordern, insbesondere als Videokonferenzen oder in anderen digitalen, webbasierten Formen. Bei Aus\u00fcbung des Organisationsermessens ist zudem \u00a7 1 Abs. 2 Nr. 2 CoronaVKBBeschrVO HE zu ber\u00fccksichtigen, wonach in den Universit\u00e4ten vorrangig online-Lehre umgesetzt werden soll. Aufgrund dieser Vorschriften hat die Antragsgegnerin ihr Organisationsermessen rechtm\u00e4\u00dfig dahingehend ausge\u00fcbt, dass Arbeitsgemeinschaften w\u00e4hrend der Corona-Pandemie m\u00f6glichst virtuell stattfinden. Hierf\u00fcr spricht zudem die Erfahrung, dass Online-Unterricht an Universit\u00e4ten regelm\u00e4\u00dfig mit relativ geringem Aufwand technisch machbar und inhaltlich in mindestens ordentlicher Qualit\u00e4t darstellbar ist (VGH Baden-W\u00fcrttemberg, Beschluss vom 13. Mai 2020 &#8211; VGHMANNHEIM Aktenzeichen 1S128120 1 S 1281\/20 &#8211; juris, Rn. 23).<\/p>\n<p>Auch aus dem JAG kann der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch ableiten. Weder \u00a7 6 Abs. 1 JAG HE noch \u00a7 9 Abs. 1 JAG HE treffen Aussagen dar\u00fcber, in welcher Form Arbeitsgemeinschaften stattzufinden haben. Die Vorschriften sind vielmehr offen formuliert.<\/p>\n<p>Dadurch, dass der Antragsteller Arbeitsgemeinschaften nur in virtueller Form wahrnehmen kann, wird dieser nicht in Art. GG Artikel 12 Abs. GG Artikel 12 Absatz 1 GG verletzt. Das Angebot von Arbeitsgemeinschaften in rein digitaler Form bezweckt vor allem die Reduzierung von Sozialkontakten, um eine Verlangsamung der Ausbreitung des Coronavirus zu erreichen.<\/p>\n<p>Die weitgehende Einschr\u00e4nkung von Pr\u00e4senzveranstaltungen war und ist daher im Hinblick auf die epidemiologische Lage erforderlich (vgl. hierzu die obigen Ausf\u00fchrungen des Gerichts). Das Abhalten von Arbeitsgemeinschaften als Pr\u00e4senzveranstaltung mit durchschnittlich 25 Teilnehmern mag zwar grunds\u00e4tzlich unter Einhaltung der Abstandsund Hygienema\u00dfnahmen des Robert-Koch-Instituts in einem H\u00f6rsaal m\u00f6glich sein. Allerdings geht damit ein hoher organisatorischer Aufwand einher, der durch die Umsetzung des Hygienekonzepts der Universit\u00e4t verursacht wird. Hiernach ist f\u00fcr H\u00f6rs\u00e4le unter anderem eine Einbahnstra\u00dfenregelung vorgesehen, durch die die Studierenden gelenkt werden, im Eingangsbereich der H\u00f6rs\u00e4le sind Handdesinfektionsspender zu installieren. Die Sitzpl\u00e4tze sind besonders zu kennzeichnen, nicht nutzbares Mobiliar ist zu stapeln und\/oder mit einem Band abzusperren. Dar\u00fcber hinaus sind die H\u00f6rs\u00e4le vor der Belegung zu reinigen und zu desinfizieren (vgl. im Einzelnen das Hygiene- und Ma\u00dfnahmenkonzept der JLU Gie\u00dfen, Anlage 1 zur Beh\u00f6rdenakte). Dar\u00fcber hinaus kann bei einem Abhalten der Arbeitsgemeinschaften in Form von Pr\u00e4senzveranstaltungen der Gesundheitsschutz Dritter nicht ebenso zuverl\u00e4ssig gew\u00e4hrleistet werden wie bei einem Angebot der Arbeitsgemeinschaften in rein digitaler Form. Da die Studierendenschaft der Antragsgegnerin Studierende aus den unterschiedlichsten Herkunftsorten und Bundesl\u00e4ndern umfasst, w\u00fcrde die vom Antragsteller geforderte teilweise Wiederer\u00f6ffnung des Lehrbetriebes dazu f\u00fchren, dass ein Teil der Studierenden in Gie\u00dfen zusammentrifft und eventuell ein nicht mehr kontrollierbares epidemiologisches Geschehen hervorruft. Das Vorbringen des Antragstellers, die Gruppe der Studierenden sei bei einer Ansteckung nur sehr geringen Gefahren ausgesetzt, ist wissenschaftlich nicht belegt. Das Ansteckungsrisiko bei Online-Angeboten liegt bei Null, w\u00e4hrend bei dem zwangsl\u00e4ufigen Aufeinandertreffen von Menschen zumindest ein Restrisiko verbleibt. Da das Coronavirus neueren Forschungen zufolge auch \u00fcber die normale Atemluft \u00fcbertragen werden k\u00f6nnte, besteht bei einem l\u00e4ngeren Verweilen von mehreren Personen in geschlossenen R\u00e4umen &#8211; die H\u00f6rs\u00e4le der Antragsgegnerin sind nur schlecht zu bel\u00fcften &#8211; ein nicht unbetr\u00e4chtliches \u00dcbertragungsrisiko.<\/p>\n<p>Letztlich vermag das Gericht auch keinen Versto\u00df gegen Art. GG Artikel 3 Abs. GG Artikel 3 Absatz 1 GG zu erkennen. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Normgeber, wesentliches Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen k\u00f6nnen. Soweit der Antragsteller als Studierender eine Ungleichbehandlung mit Urlaubern r\u00fcgt, ist bereits nicht erkennbar, worin der diese Gruppe verbindende gemeinsame Sachverhalt liegen soll. Der Vergleich zur schrittweisen Wiederaufnahme des Schulbetriebs, der gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 2 Nr. 1 CoronaVKBBeschrVO HE zul\u00e4ssig ist, \u00fcberzeugt nicht, da auch der Schulbetrieb weiterhin Beschr\u00e4nkungen unterliegt (vgl. VGH Baden-W\u00fcrttemberg, Beschluss vom 13. Mai 2020 &#8211; VGHMANNHEIM Aktenzeichen 1S128120 1 S 1281\/20 &#8211; juris, Rn. 32). Zudem ist zu beachten, dass eine Universit\u00e4t aufgrund ihrer \u00fcber\u00f6rtlichen Studierendenschaft in noch viel h\u00f6herem Ma\u00df dem Risiko von Infektionsketten ausgesetzt ist als Schulen.<\/p>\n<p>Bez\u00fcglich der Antr\u00e4ge zu 1) und 2) folgt die Kostenentscheidung aus \u00a7 VWGO \u00a7 154 Abs. VWGO \u00a7 154 Absatz 1 VwGO.<\/p>\n<p>Die Streitwertfestsetzung beruht auf \u00a7\u00a7 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Im Hinblick auf die Vorl\u00e4ufigkeit der begehrten Regelung reduziert das Gericht den Streitwert auf die H\u00e4lfte des Regelstreitwertes von 5.000,00 Euro.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Verwaltungsgericht Gie\u00dfen Entscheidungsdatum: 11.08.2020 Aktenzeichen: 3 L 2412\/20.GI Entscheidungsart: Beschluss eigenes Abstract: Ein Student der Rechtswissenschaften stellt einen Antrag, um die COVID-19-Ma\u00dfnahmen seiner Hochschule aufzul\u00f6sen: Genauer gesagt die Wiederaufnahme des Lehrbetriebs, die \u00d6ffnung der juristischen Bibliothek und den Zugang zur Sportanlage. 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