{"id":4797,"date":"2015-03-09T11:44:00","date_gmt":"2015-03-09T10:44:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=4797"},"modified":"2021-05-23T14:52:27","modified_gmt":"2021-05-23T13:52:27","slug":"ausschreibung-einer-fahrbuecherei","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=4797","title":{"rendered":"Ausschreibung einer Fahrb\u00fccherei"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht: <\/strong>Vergabekammer Th\u00fcringen<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum: <\/strong>09.03.2015<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen:<\/strong> \u00a0<a href=\"https:\/\/tlvwa-apps.thueringen.de\/members\/getfile\/?app=AWARD&amp;p=awarddata&amp;d=6&amp;k=anlage&amp;f=6&amp;t=.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\" class=\"lipdf\">E-016-EF<\/a><\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart: <\/strong>Beschluss<\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract: <\/strong>Eine Bibliothek hat eine Fahrbibliothek \u00f6ffentlich ausgeschrieben, Entscheidungskriterium war der niedrigste Preis. Da die Antragsteller den Zuschlag nicht erhalten hat, r\u00fcgte sie die Bibliothek und stellte bei der Vergabekammer einen Nachpr\u00fcfungsantrag. Diesen zog die Antragsstellerin nach der Bekanntgabe des Zuschlags an einen Mitbieter zur\u00fcck. Der vorliegende Beschluss erkl\u00e4rt das Nachpr\u00fcfungsverfahren f\u00fcr beendet und besagt, dass die Antragsstellerin die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<ol>\n<li>Es wird festgestellt, dass sich das Nachpr\u00fcfungsverfahren mit der R\u00fccknahme des Nachpr\u00fcfungsantrages durch die Antragstellerin erledigt hat.<\/li>\n<li>Das Nachpr\u00fcfungsverfahren wird eingestellt.<\/li>\n<li>Die Kosten des Verfahrens (Geb\u00fchren und Auslagen) hat die Antragstellerin zu tragen.<\/li>\n<li>Die Geb\u00fchr f\u00fcr das Nachpr\u00fcfungsverfahren wird auf xxx,00\u20ac festgesetzt. Auslagen sind nicht zu erstatten.<\/li>\n<li>Die Antragstellerin hat auch die der Vergabestelle im Nachpr\u00fcfungsverfahren zu ihrer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Kosten zu tragen.<\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>1. Sachverhalt<\/p>\n<p>Die VST schrieb im November 2014 die \u201eLieferung einer Fahrbibliothek\u201c (Punkt II.1.1 der Vergabebekanntmachung) europaweit im offenen Verfahren im Supplement des Amtsblattes der Europ\u00e4ischen Union \u00f6ffentlich aus. Alleiniges Zuschlagskriterium war der \u201eniedrigste Preis\u201c (Punkt IV.2.1). Die AST hat sich mit der Abgabe eines Angebotes an der Ausschreibung der VST beteiligt. Mit Schreiben vom 13.02.2015, der AST zugegangen am 19.02.2015, hat die VST ihr mitgeteilt, dass sie beabsichtige den Zuschlag auf das Angebot der Firma Berger Karosserie- und Fahrzeugbau GmbH zu erteilen. Mit ihrem Schreiben vom 23.02.2015 r\u00fcgte die AST gegen\u00fcber der VST die beabsichtigte Zuschlagsentscheidung. Die VST hat der R\u00fcge der AST nicht abgeholfen. Mit Schriftsatz\/Fax ihres Verfahrensbevollm\u00e4chtigten vom 02.03.2015, Eingang in der Gesch\u00e4ftsstelle der Vergabekammer am gleichen Tag gegen 18:50 Uhr, stellte die AST einen Nachpr\u00fcfungsantrag. Auf der Grundlage des Beschlusses der Vergabekammer vom 03.03.2015 wurde der Nachpr\u00fcfungsantrag der AST der VST noch am gleichen Tage \u2013 per Fax \u2013 \u00fcbermittelt. Bereits am 02.03.2015 hatte die VST \u2013 zul\u00e4ssigerweise \u2013 den Zuschlag auf das Angebot der Firma Berger erteilt. Im Anschluss an das Bekanntwerden der Zuschlagserteilung durch eine Mitteilung der VST gegen\u00fcber der Vergabekammer, nahm die AST ihren Nachpr\u00fcfungsantrag am 04.03.2015 zur\u00fcck.<\/p>\n<p>2. Schwellenwert und Zust\u00e4ndigkeit der Vergabekammer<\/p>\n<p>Die Zust\u00e4ndigkeit der Vergabekammer beim Th\u00fcringer Landesverwaltungsamt Weimar zur Nachpr\u00fcfung des streitgegenst\u00e4ndlichen Vergabeverfahrens der VST, als \u00f6ffentlichem Auftraggeber, ergibt sich mit der \u00dcberschreitung des Schwellenwerts in H\u00f6he von 207.000,00 \u20ac im vorliegenden Falle aus den \u00a7\u00a7 102, 104 Abs. 1, 2. Halbsatz und \u00a7 106 a Abs. 2 und 3, \u00a7\u00a7 98 bis 100, 127 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschr\u00e4nkungen (GWB) i. V. m. \u00a7 2 Abs. 1 und \u00a7 1 der Th\u00fcringer Verordnung zur Regelung der Einrichtung, Organisation und Besetzung der Vergabekammern (Th\u00fcringer Vergabekammerverordnung &#8211; Th\u00fcrVkVO -) und \u00a7\u00a7 1 &#8211; 4 der Verordnung \u00fcber die Vergabe \u00f6ffentlicher Auftr\u00e4ge (Vergabeverordnung \u2013 VgV).<\/p>\n<p>3. Die Feststellung der Erledigung des Verfahrens und seine Einstellung<\/p>\n<p>Mit der R\u00fccknahme ihres Nachpr\u00fcfungsantrages durch die AST mit dem Schriftsatz ihres Verfahrensbevollm\u00e4chtigten vom 04.03.2015 hat sich das Nachpr\u00fcfungsverfahren erledigt. Die Feststellung seiner Erledigung war auszusprechen (Punkt 1. des Tenors der Entscheidung). Es war deshalb auch die Einstellung des Nachpr\u00fcfungsverfahrens, wie im Tenor der Ent-scheidung Punkt 2. ausgesprochen, anzuordnen.<\/p>\n<p>4. Die Kostenentscheidung<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die Kosten (Geb\u00fchren und Auslagen) beruht auf \u00a7 128 Abs. 1 und 3 GWB. Die H\u00f6he der mit dem Entscheidungsausspruch zu erhebenden Geb\u00fchren f\u00fcr das Verfahren vor der Vergabekammer beruht auf \u00a7 128 Abs. 2 und 3 GWB.<\/p>\n<p>4.1 Ausweislich des Tenors der Entscheidung hat die AST die Kosten des Nachpr\u00fcfungsverfahrens zu tragen, da sie ihren Nachpr\u00fcfungsantrag zur\u00fcckgenommen hat.<\/p>\n<p>4.2 Die H\u00f6he der Geb\u00fchren war nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Vergabekammer, unter Ber\u00fccksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstandes des Nachpr\u00fcfungsverfahrens, festzusetzen. Dabei betr\u00e4gt die Geb\u00fchr mindestens 2.500,00 \u20ac (\u00a7 128 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz GWB).<\/p>\n<p>4.2.1 Die wirtschaftliche Bedeutung des Gegenstandes des Nachpr\u00fcfungsverfahrens bestimmt sich regelm\u00e4\u00dfig danach, welches wirtschaftliche Risiko die AST als Verfahrens-beteiligte mit der Abgabe ihres Angebotes \u00fcbernommen hat (vgl. \u00a7 128 Abs. 3 Satz 4 GWB).<\/p>\n<p>4.2.2 Das wirtschaftliche Risiko der AST ist hierbei regelm\u00e4\u00dfig in der H\u00f6he des Brutto-Preises des Angebotes zu sehen, mit dem sie letztendlich im Verfahren der Nachpr\u00fcfung des Vergabeverfahrens vertreten war.<\/p>\n<p>4.2.3 Dies f\u00fchrt im vorliegenden Fall gem\u00e4\u00df \u00a7 128 Abs. 2 Satz 2 GWB, ausgehend hierbei von der gesetzlich angeordneten Mindestgeb\u00fchr in H\u00f6he von 2.500,00 \u20ac, letztendlich zu der festgesetzten Geb\u00fchr in H\u00f6he von xxx,00 \u20ac (\u00a7 128 Abs. 2 Satz 1 GWB). Auslagen sind in diesem Zusammenhang nicht zu erstatten.<\/p>\n<p>4.2.3.1 Ausgehend von dieser Mindestgeb\u00fchr in H\u00f6he von 2.500,00 \u20ac, war allerdings eine Erm\u00e4\u00dfigung des festgesetzten Betrages, hier im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung, auf insgesamt ein F\u00fcnftel der Geb\u00fchr x00,00 \u20ac) in Betracht zu ziehen (\u00a7 128 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz GWB). Schlie\u00dflich hat die AST ihren Nachpr\u00fcfungsantrag sofort zur\u00fcckgenommen, nachdem sie davon in Kenntnis gesetzt war, dass der Zuschlag auf das Angebot des Mitbieters bereits erteilt worden war.<\/p>\n<p>4.2.3.2 Da sich der Nachpr\u00fcfungsantrag aber vor der Entscheidung der Vergabekammer durch seine R\u00fccknahme erledigt hat, war nur die H\u00e4lfte der als solche festzusetzenden Geb\u00fchr zu entrichten (\u00a7 128 Abs. 3 Satz 4 GWB). Dies ergibt den &#8211; ausweislich des Tenors der Entscheidung &#8211; festgesetzten und geforderten Betrag in H\u00f6he von 250,00 \u20ac.<\/p>\n<p>4.3 Da die AST bisher einen Kostenvorschuss in H\u00f6he der Mindestgeb\u00fchr von 2.500,00 \u20ac nicht gezahlt hat, ist der festgesetzte Betrag in H\u00f6he von xx0,00 \u20ac von ihr auf das nachfolgend bezeichnete Konto zu \u00fcberweisen. Der danach zu Lasten der AST gehende festgesetzte Geb\u00fchrenbetrag, in H\u00f6he von 250,00 \u20ac, ist von ihr bis zum xxauf das nachstehende Konto x<\/p>\n<p>4.4 Die AST hat ihren Nachpr\u00fcfungsantrag zur\u00fcckgenommen. Deshalb hat sie auch die der VST zu ihrer Rechtsverteidigung im Nachpr\u00fcfungsverfahren entstandenen notwendigen Kosten zu erstatten (\u00a7 128 Abs. 4 Satz 3 GWB). \u00a7 80 Abs. 1, 2 und 3 Satz 2 des Th\u00fcringer Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwen-dung (\u00a7 128 Abs. 4 Satz 4 GWB).<\/p>\n<p>4.5 Hinweis: Ein gesondertes Kostenfestsetzungsverfahren findet nach der geltenden Gesetzeslage nicht mehr statt (\u00a7 128 Abs. 4 Satz 5 GWB).<\/p>\n<p>III. Rechtsbehelfsbelehrung<\/p>\n<p>Gegen die Entscheidung der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zul\u00e4ssig. Sie ist schriftlich, innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung der Vergabekammer beim Th\u00fcringer Oberlandesgericht Jena, Rathenaustra\u00dfe 13, 07745 Jena einzulegen. Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu begr\u00fcnden. Die Beschwerde-begr\u00fcndung muss die Erkl\u00e4rung enthalten, inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine abweichende Entscheidung der Vergabekammer beantragt wird, und Tatsachen und Beweismittel angeben, auf die sich die Beschwerde st\u00fctzt.<\/p>\n<p>Die Beschwerdeschrift muss durch einen bei Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unter-schrieben sein. Dies gilt nicht f\u00fcr Beschwerden von juristischen Personen des \u00f6ffentlichen Rechts. Die sofortige Beschwerde hat gegen\u00fcber der Entscheidung der Vergabekammer aufschie-bende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entf\u00e4llt zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist.<\/p>\n<p>Scheid\u00a0 Vorsitzender<\/p>\n<p>Spang Hauptamtlicher Beisitzer<\/p>\n\n\n<p><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Vergabekammer Th\u00fcringen Entscheidungsdatum: 09.03.2015 Aktenzeichen: \u00a0E-016-EF Entscheidungsart: Beschluss eigenes Abstract: Eine Bibliothek hat eine Fahrbibliothek \u00f6ffentlich ausgeschrieben, Entscheidungskriterium war der niedrigste Preis. Da die Antragsteller den Zuschlag nicht erhalten hat, r\u00fcgte sie die Bibliothek und stellte bei der Vergabekammer einen Nachpr\u00fcfungsantrag. Diesen zog die Antragsstellerin nach der Bekanntgabe des Zuschlags an einen Mitbieter zur\u00fcck. 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