{"id":4812,"date":"2000-09-26T14:56:00","date_gmt":"2000-09-26T13:56:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=4812"},"modified":"2021-05-23T15:32:28","modified_gmt":"2021-05-23T14:32:28","slug":"ausleihe-von-buechern-auf-gestohlenem-bibliotheksausweis","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=4812","title":{"rendered":"Ausleihe von B\u00fcchern auf gestohlenem Bibliotheksausweis"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht: <\/strong>Verwaltungsgericht G\u00f6ttingen<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum: <\/strong>26.09.2000<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen: <\/strong>4 A 4168\/98<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart: <\/strong>Urteil<\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract: <\/strong>Der Kl\u00e4ger hat seinen Bibliotheksausweis und andere Dokumente bei seiner Freundin vergessen, diese schickt sie ihm per Post zu. Die Dokumente kommen nie bei ihm an. Als er wenig sp\u00e4ter dies der Bibliothek meldet, mit der Bitte, seinen Bibliotheksausweis zu sperren, sind schon B\u00fccher darauf ausgeliehen. Diese werden nie zur\u00fcckgegeben und die Bibliothek verlangt von dem Kl\u00e4ger die Kosten der B\u00fccher sowie Einarbeitungsgeb\u00fchren (im Gesamtwert von 2.286 DM). Der Kl\u00e4ger klagt dagegen, diesen Betrag zahlen zu m\u00fcssen. Das Gericht legt in diesem Urteil fest, das er den Betrag zahlen muss, da er einerseits seiner Sorgsamspflicht nicht nachgekommen ist, da der Bibliotheksausweis in einem einfachen Brief verschickt wurde und andererseits er es der Bibliothek nicht unverz\u00fcglich gemeldet hat, wodurch die Ausleihe der B\u00fccher erst erm\u00f6glicht wurde.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>Tenor:<\/strong><\/p>\n<p>In der Verwaltungsrechtssache (&#8230;) hat das Verwaltungsgericht G\u00f6ttingen (&#8230;) f\u00fcr Recht erkannt:<\/p>\n<p><span id=\"Seite_9\" class=\"PageNumber\"><\/span><span id=\"2\"><\/span>Der Bescheid der Beklagten vom 19.6.1998 und deren Widerspruchsbescheid werden aufgehoben.<\/p>\n<p><span id=\"3\"><\/span>Die Kosten des Verfahrens tr\u00e4gt die Beklagte. Insoweit ist das Urteil vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p><span id=\"4\"><\/span>Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he des festzusetzenden Kostenerstattungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kl\u00e4ger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand:<\/strong><\/p>\n<p><span id=\"5\"><\/span> Der Kl\u00e4ger wendet sich gegen die Heranziehung zu Ersatzbeschaffungskosten f\u00fcr entliehene B\u00fccher.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger studierte Physik an der beklagten Universit\u00e4t. Auf seinen Antrag vom 17.10.1995 lie\u00df ihn diese zur Benutzung der Nds. Staats- und Universit\u00e4tsbibliothek zu und h\u00e4ndigte ihm einen entsprechenden Benutzerausweis aus.<\/p>\n<p>Am 19.9.1997 wurden mit dem Ausweis des Kl\u00e4gers sieben \u00fcberwiegend juristische B\u00fccher im Wert von insgesamt 2.006 DM aus der Lehrbuchsammlung der Nds. Staats- und Universit\u00e4tsbibliothek entliehen. Am 1.10.1997 teilte der Kl\u00e4ger der Beklagten mit, dass ihm der Ausweis entwendet worden und die Ausleihe nicht durch ihn erfolgt sei. Nachdem die B\u00fccher auch nach mehrmaliger Verl\u00e4ngerung der Leihfrist nicht zur\u00fcck gegeben worden waren und eine am 10.12.1997 durch den Kl\u00e4ger erstattete Strafanzeige nicht zur Ermittlung eines T\u00e4ters gef\u00fchrt hatte, forderte die Beklagte den Kl\u00e4ger mit Schreiben vom 19.6.1998 auf, Ersatzexemplare der entliehenen B\u00fccher zu beschaffen und eine Bearbeitungsgeb\u00fchr von 30 DM pro Buch zu entrichten.<\/p>\n<p>Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.7.1998 unter Hinweis auf die in ihrer Benutzungsordnung geregelte verschuldensunabh\u00e4ngige Haftung f\u00fcr durch missbr\u00e4uchliche Verwendung des Ausweises entstandene Sch\u00e4den zur\u00fcck. Die von dem Kl\u00e4ger zu ersetzenden Kosten f\u00fcr die Wiederbeschaffung der B\u00fccher setzte sie auf 2.286 DM fest (Gesamtwert der B\u00fccher i.H.v. 2.006 DM sowie Bearbeitungs- und Beschaffungskosten i.H.v. 280 DM).<\/p>\n<p>Am 2.9.1998 hat der Kl\u00e4ger Klage erhoben und zugleich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Er tr\u00e4gt vor:<br \/>\n(&#8230;)<br \/>\nAn der missbr\u00e4uchlichen Verwendung seines Ausweises treffe ihn kein Verschulden. Er habe diesen Anfang September 1997 im Elternhaus seiner Freundin, Frau S. B., in Hannover vergessen. Auf seine Bitte hin habe diese den Ausweis zusammen mit mehreren anderen Schriftst\u00fccken am 16.9.1997 mit einfachem Brief abgesandt. Als der Brief am 1.10.1997 immer noch nicht bei ihm angekommen sei, habe er den Ausweis sperren lassen und Strafanzeige erstattet. Die Regelung der Benutzungsordnung \u00fcber die verschuldensunabh\u00e4ngige Haftung bei missbr\u00e4uchlicher Verwendung des Ausweises versto\u00dfe gegen Treu und Glauben und sei rechtswidrig. Dar\u00fcber hinaus treffe die Beklagte ein Organisationsverschulden. Bei dem vor einiger Zeit in der Lehrbuchsammlung eingef\u00fchrten Ausleih- und Verbuchungssystem w\u00fcrden Ausweis und zu entleihende B\u00fccher \u00fcber einen Scanner gef\u00fchrt und die entsprechenden Daten automatisch verbucht, ohne dass an der Ausleihtheke die Berechtigung des Ausleihenden kontrolliert werde.<span id=\"Seite_11\" class=\"PageNumber\"><\/span><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 14.6.1998 und deren Widerspruchsbescheid vom 23.7.1998 aufzuheben.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie h\u00e4lt die \u00dcbersendung durch die Post mittels einfachen Briefes f\u00fcr eine \u2013 erstmals im Klageverfahren aufgestellte \u2013 Schutzbehauptung. Unabh\u00e4ngig davon habe der Kl\u00e4ger den Verlust nicht, wie es die Benutzungsordnung verlange, unverz\u00fcglich gemeldet und entspreche die Versendung mittels einfachen Briefes nicht den Sorgfaltsanforderungen. Die verschuldensunabh\u00e4ngige Haftung sei insbesondere deshalb gerechtfertigt, weil die Leihe allein dem Entleiher einen Vorteil biete und die missbr\u00e4uchliche Verwendung des Ausweises der Sph\u00e4re des Entleihers zuzurechnen sei. Organisationsverschulden liege nicht vor. Die Bibliotheksaufsicht sei angewiesen, bei bestehenden Zweifeln an der Berechtigung des Entleihers eine Identit\u00e4tskontrolle durchzuf\u00fchren. Die Forderung nach umfassenderen Kontrollen sei angesichts von j\u00e4hrlich 200.000 Ausleihvorg\u00e4ngen allein in der Lehrbuchsammlung nicht gerechtfertigt.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/strong><\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig. (&#8230;)<\/p>\n<p>Die Klage ist auch begr\u00fcndet. Der Bescheid der Beklagten vom 19.6.1998 und deren Widerspruchsbescheid vom 23.7.1998 sind rechtswidrig und verletzen den Kl\u00e4ger in seinen Rechten (\u00a7 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).<\/p>\n<p>Allerdings ergibt sich die Rechtswidrigkeit nicht bereits aus der Tatsache, dass die Beklagte den Schadensersatzanspruch durch Verwaltungsakt geltend gemacht hat. Die Benutzungsordnung bietet hierf\u00fcr im Ergebnis eine hinreichende Grundlage.<\/p>\n<p>Bestandteil des in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzips ist der Grundsatz des Gesetzesvorbehalts. Danach bed\u00fcrfen Eingriffe in Freiheit und Eigentum eines B\u00fcrgers einer gesetzlichen Erm\u00e4chtigung. Der von dem Kl\u00e4ger angegriffene Leistungsbescheid stellt nicht nur aufgrund seines materiellen Regelungsgehalts \u2013 der Schadensersatzforderung \u2013 eine rechtliche Regelung dar, sondern auch aufgrund seiner Form. Denn mit der Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs durch Verwaltungsakt verschafft sich die Verwaltung selbst einen Vollstreckungstitel, der von dem B\u00fcrger nur unter Einhaltung von Widerspruchs- und Klagefristen beseitigt werden kann. Diese Titel- und Vollstreckungsfunktion des Verwaltungsaktes f\u00fchrt dazu, dass auch die Befugnis zum Erlass eines Leistungsbescheides (an Stelle der Erhebung einer Leistungsklage) dem Vorbehalt des Gesetzes unterliegt (vgl. OVG L\u00fcneburg, Urteile vom 15.3.1988 \u2013 10 A 14\/87 \u2013 NVwZ 1989, 880 und vom 19.6.1996 \u2013 13 L 6935\/95 \u2013 NJW 1996, 2947 sowie VGH Mannheim, Beschluss vom 29.12.1989 \u2013 10 S 2252\/89 \u2013 NVwZ 1990, 388; BVerwGE 72, 265). Dabei kann sich die Befugnis der Beh\u00f6rde zur Entscheidung durch Verwallungsakt auch ohne ausdr\u00fcckliche Hervorhebung aus dem Gesamtzusammenhang der materiell-rechtlichen Regelung ergeben (Sachs in: Stelkens, Bonk\/Sachs, Kommentar zum VwVfG, 5. Auflage, \u00a7 44 Rn 59 m. w. N.).<\/p>\n<p>\u00a7 7 Abs. 5 der Benutzungsordnung f\u00fcr die Nds. Staats- und Universit\u00e4tsbibliothek G\u00f6ttingen vom 18.12.1996, auf den die Beklagte ihren Schadensersatzanspruch st\u00fctzt, regelt lediglich den materiellen Anspruch. Danach haftet f\u00fcr Sch\u00e4den, die der Bibliothek durch missbr\u00e4uchliche Verwendung des Benutzerausweises entstehen, die Benutzerin\/der Benutzer, auch wenn sie\/ihn kein Verschulden trifft. Anhaltspunkte f\u00fcr eine Befugnis, den Schadensersatzanspruch durch Leistungsbescheid geltend zu machen, ergeben sich hieraus nicht. Die Bestimmung ist jedoch im Zusammenhang mit \u00a7 7 Abs. 3 Benutzungsordnung zu lesen. Danach hat Schadensersatz zu leisten, wer ein Werk verliert oder besch\u00e4digt oder wer sonstige Arbeitsmittel oder Gegenst\u00e4nde der Bibliothek besch\u00e4digt, auch wenn ihn kein Verschulden trifft. Weiter hei\u00dft es dort: \u201eDie Bibliothek bestimmt die Art des Schadensersatzes nach billigem Ermessen. Sie kann von der Benutzerin oder dem Benutzer insbesondere die Wiederherstellung des fr\u00fcheren Zustandes verlangen, auf deren oder dessen Kosten ein Ersatzexemplar, ein anderes gleichwertiges Werk oder eine Reproduktion beschaffen oder einen angemessenen Wertersatz in Geld festsetzen; au\u00dferdem kann sie sich den durch diese Ma\u00dfnahmen nicht ausgeglichenen Wertverlust ersetzen lassen.\u201c. Die Beklagte konkretisiert hier nicht nur das nach \u00a7 249 Satz 2 BGB (analog) ohnehin bestehende Auswahlermessen zwischen Natural- und Geldersatz, sondern gibt der Bibliothek dar\u00fcber hinaus die M\u00f6glichkeit, eine einseitige, f\u00fcr den Benutzer verbindliche Regelung zu treffen. Dies ergibt sich zwar nicht bereits daraus, dass die Bibliothek u a. die Wiederherstellung des fr\u00fcheren Zustands \u201everlangen\u201c kann. Dieser Begriff findet sich auch in \u00a7 249 Satz 2 BGB, ist im Zivilrecht \u00fcblich und steht einem Gleichordnungsverh\u00e4ltnis nicht entgegen. Der Begriff \u201efestsetzen\u201c weicht jedoch von der im Zivilrecht gebr\u00e4uchlichen Terminologie ab und beschreibt i. d. R. eine einseitig-hoheitliche Regelungsbefugnis. Zusammen mit der umfangreichen Aufz\u00e4hlung der verschiedenen Ersatzm\u00f6glichkeiten und den damit verbundenen Ermessens- und Beurteilungsspielr\u00e4umen, deren Konkretisierung im Einzelfall \u00fcblicherweise durch Verwaltungsakt erfolgt, wird deutlich, dass der Bibliotheksverwaltung die Befugnis gegeben werden soll, den Schadensersatzanspruch nach \u00a7 7 Abs. 3 Benutzungsordnung durch Leistungsbescheid geltend zu machen.\u00a0<span id=\"Seite_14\" class=\"PageNumber\"><\/span><\/p>\n<p>Eine \u00a7 7 Abs. 3 Benutzungsordnung vergleichbare Aufz\u00e4hlung enth\u00e4lt \u00a7 7 Abs. 5 Benutzungsordnung zwar nicht. \u00a7 7 Abs. 5 Benutzungsordnung ist mit dem in \u00a7 7 Abs. 3 Satz 1 Benutzungsordnung geregelten Sachverhalt aber insoweit vergleichbar, als auch hier ein Schaden an Arbeitsmitteln oder Gegenst\u00e4nden der Bibliothek \u2013 wenn auch nur mittelbar \u2013 durch den Benutzer oder die Benutzerin verursacht worden ist. Sofern \u00a7 7 Abs. 5 Benutzungsordnung nicht bereits als Unterfall des \u00a7 7 Abs. 3 Benutzungsordnung anzusehen ist, erscheint es deshalb sachgerecht, die S\u00e4tze 2 und 3 des Absatzes 3 zumindest analog auf Schadensf\u00e4lle i. S. d. Absatzes 5 anzuwenden. Auch den Schadensersatzanspruch nach \u00a7 7 Abs. 5 Benutzungsordnung kann die Bibliothek deshalb durch Leistungsbescheid geltend machen.<\/p>\n<p>In der Sache kann die Beklagte ihren Anspruch jedoch nicht auf die verschuldensunabh\u00e4ngige Haftung des \u00a7 7 Abs. 5 Benutzungsverordnung st\u00fctzen. Denn die Regelung stellt eine unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige Benachteiligung des Anstaltsnutzers dar und ist deshalb unwirksam.<\/p>\n<p>Das Benutzungsverh\u00e4ltnis ist ein verwaltungsrechtliches Schuldverh\u00e4ltnis, auf das grunds\u00e4tzlich die Regelungen des b\u00fcrgerlichen Rechts Anwendung finden (R\u00fcfner in: Erichsen\/Martens, Allgemeines Verwaltungsrecht, 10. Auflage, \u00a7 50 Rn. 11). Zu diesen geh\u00f6rt das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen (AGBG), dessen entsprechende Anwendung hier deshalb gerechtfertigt ist, weil das Benutzungsverh\u00e4ltnis einseitig durch den Anstaltstr\u00e4ger geregelt wird und sich der Anstaltsnutzer in einer dem Verbraucher vergleichbaren Situation befindet (R\u00fcfner, a. a. O., Rn. 15; Wolff\/Bachof\/Stober, a. a. O., \u00a7 99 Rn. 39 m. w. N.). Nach \u00a7 9 Abs. 1 AGBG sind Bestimmungen in Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen unwirksam, wenn<span id=\"Seite_15\" class=\"PageNumber\"><\/span> sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Das ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (\u00a7 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG).<\/p>\n<p>Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen hier vor. Der Grundsatz der verschuldensabh\u00e4ngigen Haftung ist ein wesentlicher Grundgedanke des b\u00fcrgerlichen Rechts (\u00a7 276 BGB). Nichts anderes gilt f\u00fcr \u00f6ffentlich-rechtliche Haftungsf\u00e4lle (BVerwGE 13, 17). Zwar kann die Verschuldenshaftung innerhalb der durch Treu und Glauben gesetzten Grenzen abbedungen werden. Die formularm\u00e4\u00dfige Begr\u00fcndung einer verschuldensunabh\u00e4ngigen Haftung verst\u00f6\u00dft jedoch nach gefestigter zivilrechtlicher Rechtsprechung grunds\u00e4tzlich gegen \u00a7 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG (BGHZ 114, 238; BGH, Urteil vom 18.3.1997 \u2013 IX ZR 117\/96 \u2013 NJW 1997, 1700; s. a Palandt, B\u00fcrgerliches Gesetzbuch, 59. Auflage, \u00a7 9 AGBG Rn. 91 m. w. N.). Ausnahmsweise erlaubt ist eine solche Risikoverlagerung nur dann, wenn die Regelung durch h\u00f6herrangige Interessen des AGB-Verwenders gerechtfertigt ist oder die den Vertragspartner benachteiligende Abweichung von dispositivem Gesetzesrecht durch Gew\u00e4hrung anderer rechtlicher Verteile kompensiert wird (BGHZ 114, 238 m. w. N.).<\/p>\n<p>H\u00f6herrangige Interessen der Beklagten erfordern eine Abweichung vom Verschuldensprinzip hier nicht. Zwar liegen die Risiken einer missbr\u00e4uchlichen Verwendung des Ausweises \u00fcberwiegend in der Sph\u00e4re des Nutzers, ber\u00fccksichtigt wird dies jedoch bereits dadurch, dass sich der Nutzer hinsichtlich der seinem Einflussbereich entstammenden Risiken in Umkehrung der allgemeinen Beweislast analog \u00a7 282 BGB entlasten muss (vgl. Palandt, a. a.\u00a0<span id=\"Seite_16\" class=\"PageNumber\"><\/span> O., \u00a7 282 BGB Rn. 6 ff). Eine dar\u00fcber hinaus gehende verschuldensunabh\u00e4ngige Haftung ist ohne Hinzutreten weiterer Umst\u00e4nde nicht gerechtfertigt (BGHZ 114, 238).<\/p>\n<p>Derartige Umst\u00e4nde sind hier nicht erkennbar. Sie sind insbesondere nicht in dem \u2013 an sich anerkennenswerten \u2013 Interesse der Beklagten zu sehen, ihren Bestand zu erhalten und den Ausgleich f\u00fcr Sch\u00e4den, die der Risikosph\u00e4re eines Nutzers zuzurechnen sind, f\u00fcr die aber aus rechtlichen oder tats\u00e4chlichen Gr\u00fcnden niemand haftbar gemacht werden kann, nicht der Allgemeinheit aufzub\u00fcrden. Die uneingeschr\u00e4nkte Risikoverlagerung kommt diesem Interesse zwar entgegen, verst\u00f6\u00dft aber gegen den auch im besonderen Gewaltverh\u00e4ltnis anzuwendenden Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz. Dies folgt zum einen daraus, dass \u00a7 7 Abs. 5 Benutzungsordnung die Haftung in keiner Weise wertm\u00e4\u00dfig begrenzt. Angesichts der Bibliotheksbest\u00e4nde von teilweise erheblichem Wert ist der Nutzer, der als Student oder Wissenschaftler \u00fcberdies regelm\u00e4\u00dfig auf die Nutzung der Bibliothek angewiesen ist, einem f\u00fcr ihn unkalkulierbaren Risiko ausgesetzt (vgl. auch R\u00fcfner, a. a. O., Rn. 15). Zum anderen enth\u00e4lt die Haftungsregelung keinerlei Einschr\u00e4nkungen f\u00fcr den Fall, dass die Bibliothek den Schaden h\u00e4tte abwenden k\u00f6nnen oder gar ihrerseits zum Eintritt eines Schadens beigetragen hat. So ist die Bibliothek nach \u00a7 18 Abs. 10 Benutzungsordnung berechtigt, wenn auch nicht verpflichtet, die Werke jeder Person auszuh\u00e4ndigen, die den entsprechenden Benutzerausweis vorlegt. Dem Bibliothekspersonal ist zwar auf Verlangen neben dem Benutzerausweis ein amtlicher Ausweis vorzulegen (\u00a7 8 Abs. 3 Benutzungsordnung). Mit der eben genannten Vorschrift macht die Beklagte jedoch deutlich, dass sie eine Kontrollpflicht nicht anerkennt und ihre Haftung selbst dann ausschlie\u00dft, wenn sich der Verdacht eines Missbrauchs aufdr\u00e4ngt. Nach dem Wortlaut des \u00a7 7 Abs. 5 Benutzungsordnung haftet der Nutzer dar\u00fcber hinaus selbst dann noch, wenn er den Verlust nach Abs. 4 der Vorschrift angezeigt hat.<span id=\"Seite_17\" class=\"PageNumber\"><\/span><\/p>\n<p>In diesem Zusammenhang ist auch zu ber\u00fccksichtigen, dass die Beklagte die M\u00f6glichkeit einer missbr\u00e4uchlichen Verwendung des Benutzerausweises dadurch beg\u00fcnstigt, dass die bei der automatischen Ausleihe nach \u00a7 19 Benutzungsordnung regelm\u00e4\u00dfig die maschinelle Kennung des Benutzerausweises gen\u00fcgen l\u00e4sst. Es entf\u00e4llt die bei der konventionellen Verbuchung zumindest grobe Pr\u00fcfung, ob Nutzungsberechtigter und Ausweisbesitzer identisch sind. Auch das zumindest die Verfolgung von Missbrauchsf\u00e4llen erleichternde und Nichtberechtigte m\u00f6glicherweise auch abschreckende Erfordernis, den Leihschein auszuf\u00fcllen und eigenh\u00e4ndig zu unterschreiben (\u00a7 20 Abs. 1 und 2 Benutzungsordnung), ist bei der automatischen Ausleihe nicht gegeben. Die Eingabe eines individuellen Passwortes ist bei der maschinellen Ausleihe \u2013 anders als bei der elektronischen Bestellung von B\u00fcchern (\u00a7 19 Abs. 3 Satz 2 Benutzungsordnung) \u2013 ebenfalls nicht vorgesehen. Der Umstand, dass die automatische Ausleihe f\u00fcr die Nutzer in der Regel einen zeitlichen Vorteil bedeutet und die Ausleihe vereinfacht, rechtfertigt das Unterlassen eingehenderer Kontrollen bei gleichzeitiger Risikoabw\u00e4lzung nicht. Denn die automatische Ausleihe ist im Wesentlichen f\u00fcr die Beklagte vorteilhaft. Sie spart durch sie nicht nur Arbeitskr\u00e4fte und -zeit, es werden auch Fehler bei der \u00dcbertragung und Verbuchung der meist handschriftlich ausgef\u00fcllten Leihscheine vermieden, die ihrerseits zu Sch\u00e4den f\u00fchren k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die in der Risikoabw\u00e4lzung liegende Benachteiligung der Nutzer wird nicht durch die Gew\u00e4hrung anderweitiger Vorteile kompensiert. Zwar wird dem Nutzer der Bestand der Bibliothek grunds\u00e4tzlich ohne Gegenleistung zur Verf\u00fcgung gestellt. Das Gericht folgt jedoch nicht der u. a. von dem LG Aachen (Urteil vom 31.5.1951 \u2013 7 S 97\/51 \u2013 NJW 1952, 426 m. w. N.) und dem AG Rheinberg (Urteil vom 2.5.1991 \u2013 11 C 772\/90 \u2013 n. v.; s. a. Kirchner, Mitteilungen<span id=\"Seite_18\" class=\"PageNumber\"><\/span> der Arbeitsgemeinschaft f\u00fcr jur. Bibliotheks- und Dokumentationswesen, 1983, Heft 13, S. 1\u20135) vertretenen Ansicht, dass eine Risikoverlagerung nach Treu und Glauben dann gerechtfertigt ist, wenn die Leihe lediglich f\u00fcr den Entleiher vorteilhaft ist. Die allgemeinen Haftungsgrunds\u00e4tze gelten auch innerhalb des Leihverh\u00e4ltnisses (Palandt, a. a. O., \u00a7 598 BGB Rn. 5). Der Unentgeltlichkeit der Leihe tr\u00e4gt das Gesetz bereits durch die Haftungserleichterung f\u00fcr den Verleiher Rechnung (\u00a7 599 BGB). Die von der zitierten Rechtsprechung zur Begr\u00fcndung einer verschuldensunabh\u00e4ngigen Haftung angef\u00fchrte Tatsache, dass sich im t\u00e4glichen Leben der Entleiher eines Buches regelm\u00e4\u00dfig sittlich verpflichtet f\u00fchlt, den Verleiher bei unverschuldetem Verlust des Buches schadlos zu stellen, greift nicht. Zum einen d\u00fcrfte es sich in diesen F\u00e4llen in der Regel um Gef\u00e4lligkeitsverh\u00e4ltnisse und nicht um einen Leihvertrag handeln. Zum anderen wird diese sittliche Verpflichtung im Allgemeinen wohl im Rahmen pers\u00f6nlicher Beziehungen empfunden, nicht aber gegen\u00fcber einer juristischen Person. Schlie\u00dflich handelt es sich \u2013 wie die zitierten Entscheidungen ausf\u00fchren \u2013 um \u201esittliche\u201c und eben nicht um rechtliche Pflichten.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus wird der Vorteil der kostenfreien Nutzung dadurch relativiert, dass Studenten und Wissenschaftler in der Regel auf die Nutzung einer wissenschaftlichen Universit\u00e4tsbibliothek angewiesen sind. Der erfolgreiche Abschluss eines Studiums oder einer wissenschaftlichen Arbeit wird ohne den Zugang zu einer wissenschaftlichen Bibliothek zumindest erschwert. Dem entsprechend hat die Hochschulbibliothek die Aufgabe, die Hochschule mit Literatur, Literaturinformationen und anderen Informationstr\u00e4gern sowie mit elektronischen Fachinformationen zu versorgen (\u00a7 128 Abs. 1 Satz 4 NHG). Diesen gesetzlichen Auftrag erkennt die Beklagte in \u00a7 2 Abs. 1 Benutzungsordnung an und kommt damit auch einer eigenen Verpflichtung nach.<span id=\"Seite_19\" class=\"PageNumber\"><\/span><\/p>\n<p>Die Beklagte kann den von ihr geltend gemachten Schadensersatzanspruch auch nicht auf die f\u00fcr das verwaltungsrechtliche Schuldverh\u00e4ltnis entsprechend geltenden Vorschriften der positiven Vertragsverletzung st\u00fctzen. Denn der Kl\u00e4ger hat nachgewiesen, dass der Verlust der B\u00fccher nicht auf seiner mangelnden Sorgfalt beruht. Nach seinem schl\u00fcssigen Vortrag verga\u00df er den Benutzerausweis zusammen mit anderen Papieren Anfang September 1997 bei seiner sich in Hannover bei ihren Eltern aufhaltenden Freundin, die ihm die Dokumente nachsandte. Nachdem der Brief bei ihm nicht angekommen sei, habe er sein Ausleihkonto bei der Beklagten \u00fcberpr\u00fcft, was allein durch Eingabe des Passwortes m\u00f6glich gewesen sei, und den Verlust des Ausweises und dessen missbr\u00e4uchliche Verwendung angezeigt. Von Seiten der Bibliotheksverwaltung sei ihm daraufhin empfohlen worden, die Leihfrist zu verl\u00e4ngern, da es sein k\u00f6nne, dass die B\u00fccher innerhalb des zul\u00e4ssigen Ausleihzeitraumes zur\u00fcck gegeben w\u00fcrden. Er habe deshalb auch mit der Erstattung einer Strafanzeige zun\u00e4chst gewartet. Die Umst\u00e4nde des Verlustes habe er der Bibliotheksbediensteten, Frau W., bereits bei der Verlustanzeige geschildert. Letzteres konnte Frau W. in der m\u00fcndlichen Verhandlung aus der Erinnerung heraus zwar nicht ausdr\u00fccklich best\u00e4tigen, hielt es aber f\u00fcr m\u00f6glich, da sie in den Akten vermerkt habe, dass der Ausweis entwendet worden sei.<\/p>\n<p>Die Umst\u00e4nde hinsichtlich des Postversands sind von der Zeugin S. B. best\u00e4tigt worden. Sie gab an, den Ausweis zusammen mit dem Familienpass der Bahn AG, Fotos und weiteren Papieren des Kl\u00e4gers am 16.9.1997 in einem wattierten DIN A 5 Umschlag als einfachen Brief abgesandt zu haben. Der Kl\u00e4ger und sie seien sich dar\u00fcber einig gewesen, dass er insbesondere den Familienpass dringend ben\u00f6tige, da er diesen f\u00fcr eine Bahnfahrt habe nutzen wollen. Deshalb habe sie die Papiere dem Kl\u00e4ger nicht pers\u00f6nlich nach ihrer R\u00fcckkehr nach G\u00f6ttingen \u2013 ihrer Erinnerung nach am darauf folgenden Wochenende \u2013 \u00fcbergeben k\u00f6nnen. Anl\u00e4sslich eines Telefongespr\u00e4chs am Nachmittag des 19.9.1997 habe sie dann \u00fcberrascht festgestellt, dass der Brief noch nicht angekommen sei.<\/p>\n<p>Das Gericht hat keine durchgreifenden Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage. Zwar fiel auf, dass sich die Zeugin sehr genau an den Tag der Versendung des Briefes und des Telefongespr\u00e4chs \u00fcber den Verlust der Sendung erinnerte, w\u00e4hrend sie im \u00fcbrigen \u2013 bspw. zu dem Zeitpunkt des Besuchs des Kl\u00e4gers in ihrem Elternhaus und ihrer R\u00fcckkehr nach G\u00f6ttingen \u2013 nur ungef\u00e4hre Angaben machen konnte. Jedoch liegt der Vorgang bereits mehr als drei Jahre zur\u00fcck und ist die Erkl\u00e4rung der Zeugin zu ihrer genauen Erinnerung an den 16. und 19.9.1997, es sei in der Folgezeit noch oft \u00fcber die Umst\u00e4nde des Postversands gesprochen worden, durchaus nachvollziehbar. Insgesamt war die Aussage frei von Widerspr\u00fcchen und in sich schl\u00fcssig.<\/p>\n<p>Ein Verschulden des Kl\u00e4gers an dem Verlust des Ausweises ergibt sich danach nicht. Solange sich der Ausweis im Elternhaus seiner Freundin befand, konnte er ihn ebenso sicher w\u00e4hnen wie in seiner eigenen Wohnung. Die Versendung des Benutzerausweises mit einfachem Brief verst\u00f6\u00dft nicht gegen allgemeine Sorgfaltsanforderungen. Insoweit wird auf die Erl\u00e4uterungen in dem den Beteiligten bekannten Beschluss des Nds. OVG vom 28.12.1999 in dieser Sache (Seite 3 und 4 des Entscheidungsabdrucks) verwiesen, denen sich die Kammer anschlie\u00dft. Da neben dem Benutzerausweis auch noch Fotos und andere Papiere in einem wattierten Umschlag versandt wurden, war der Inhalt des Briefes \u00e4u\u00dferlich nur bedingt erkennbar. Auch der wattierte Umschlag an sich deutet nicht schon auf eine Wertsendung hin. Mit der Wattierung soll der Inhalt des<span id=\"Seite_21\" class=\"PageNumber\"><\/span> Briefes lediglich vor Knicken und \u00e4hnlichen Besch\u00e4digungen, nicht aber vor Verlust besonders gesichert werden.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger musste auch aufgrund seiner Empfangsvorrichtungen nicht mit einer gesteigerten Gefahr des Abhandenkommens rechnen. Er verf\u00fcgte seinerzeit zwar nur \u00fcber einen offenen, mit seinem Namen gekennzeichneten Briefkasten, die Briefk\u00e4sten des Wohnhauses waren aber durch eine verschlossene Haust\u00fcr f\u00fcr Dritte grunds\u00e4tzlich nicht erreichbar und die Anzahl der Hausbewohner, die der Kl\u00e4ger zumindest vom Sehen kannte, war mit zehn Personen \u00fcberschaubar. Der Kl\u00e4ger, der zum Zeitpunkt des Abhandenkommens des Briefes bereits ein Jahr in jenem Haus wohnte, hatte zuvor auch alle Briefe und andere Postsendungen erhalten. Vor diesem Hintergrund konnte der Kl\u00e4ger davon ausgehen, dass er auch den versandten Benutzerausweis erhalten werde.<\/p>\n<p>Es kann dahin stehen, ob ein Sorgfaltsversto\u00df des Kl\u00e4gers darin zu sehen ist, dass er der Beklagten den Verlust des Ausweises erst am 01.10.1997 und damit etwa zwei Wochen nach seiner Aufgabe zur Post gemeldet hat, denn ein solcher Versto\u00df w\u00e4re f\u00fcr den eingetretenen Schaden jedenfalls nicht kausal gewesen. Der Kl\u00e4ger musste erst aufgrund des Telefongespr\u00e4chs mit seiner Freundin am Nachmittag des 19.9.1997 von dem Verlust des Ausweises ausgehen und h\u00e4tte durch eine anschlie\u00dfende Anzeige bei der Beklagten die unberechtigte Ausleihe der B\u00fccher, die am Vormittag desselben Tages erfolgte, nicht mehr verhindern k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Da die Beklagte unterliegt, hat sie gem\u00e4\u00df \u00a7 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach \u00a7 167 VwGO i. V. m. \u00a7\u00a7 708 Nr. 11, 711 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Verwaltungsgericht G\u00f6ttingen Entscheidungsdatum: 26.09.2000 Aktenzeichen: 4 A 4168\/98 Entscheidungsart: Urteil eigenes Abstract: Der Kl\u00e4ger hat seinen Bibliotheksausweis und andere Dokumente bei seiner Freundin vergessen, diese schickt sie ihm per Post zu. Die Dokumente kommen nie bei ihm an. 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