{"id":4816,"date":"2000-04-17T19:36:00","date_gmt":"2000-04-17T18:36:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=4816"},"modified":"2021-05-23T19:45:39","modified_gmt":"2021-05-23T18:45:39","slug":"missbrauch-von-bibliotheksausweisen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=4816","title":{"rendered":"Mi\u00dfbrauch von Bibliotheksausweisen"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht: <\/strong>Amtsgericht Duisburg<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum: <\/strong>17.04.2000<strong><br \/><\/strong><\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen: <\/strong>50C 146\/00<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart: <\/strong>Urteil<\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract: <\/strong>Eine Bibliotheksbenutzerin verliert ihren Bibliotheksausweis, der in ihrer Brieftasche aufbewahrt wurde und meldet es der Bibliothek, sobald ihr bewusst wurde, dass dieser sich auch darin befand. Diese klagt auf Schadensersatz der 27 Medien, die auf das Konto der Benutzerin ausgeliehen wurde. Das Amtsgericht Duisburg stellt klar, dass die Benutzerin, den Verlust sobald wie m\u00f6glich gemeldet hat und ihn sorgsam verwarte und die Bibliotheksbenutzungsordung, nach der ein Bibliotheksnutzer auch f\u00fcr missbr\u00e4uchliche Nutzung seines Ausweises haftet, unwirksam ist. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>\u00a0<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/strong><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist in der Sache unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Klage ist im Zivilrechtsweg zul\u00e4ssig. Es handelt sich um eine b\u00fcrgerliche Rechtsstreitigkeit, f\u00fcr die der ordentliche Rechtsweg nach \u00a7 13 GVG er\u00f6ffnet ist. Die Kl\u00e4gerin macht n\u00e4mlich einen zivilrechtlichen Anspruch geltend, da der streitgegenst\u00e4ndliche Schadensersatzanspruch jedenfalls eng und unmittelbar mit dem privatrechtlich ausgestatteten Benutzungsverh\u00e4ltnis der Stadtbibliothek zusammenh\u00e4ngt. Da\u00df es sich um ein privatrechtlich ausgestattetes Anstaltsbenutzungsverh\u00e4ltnis handelt \u2013 allerdings nach Zulassung durch einen Verwaltungsakt -, ergibt sich aus \u00a7 1 Abs. 4 der Benutzungsordnung, wonach bei jeder Benutzung oder \u00dcberlassung von Medieneinheiten ein selbstst\u00e4ndiger privatrechtlicher (Leih-) Vertrag zwischen dem Benutzer und der Stadt Duisburg zustande kommt. Dem entspricht auch, da\u00df f\u00fcr bestimmte Leistungen keine \u201cGeb\u00fchren\u201c sondern \u2013 sogar ausdr\u00fccklich privatrechtliche \u2013 \u201cEntgelte\u201c verlangt werden (vgl. \u00a7 1 d. Entgeltordnung der Stadtbibliothek).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin verlangt jedoch zu Unrecht von der Beklagten Schadensersatz f\u00fcr die 27 ausgeliehenen Medieneinheiten. Ein solcher Anspruch ergibt sich aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt.<\/p>\n<p>So scheitert ein Schadensersatzanspruch der Kl\u00e4gerin wegen einer von der Beklagten verschuldeten Unm\u00f6glichkeit einer R\u00fcckgabe der entliehenen 27 Medieneinheiten (\u00a7\u00a7 280, 604 Abs. 1 BGB) daran, da\u00df weder die Beklagte noch ein f\u00fcr sie t\u00e4tiger Erf\u00fcllungsgehilfe die Medieneinheiten selbst bei der Kl\u00e4gerin entliehen. Einen derartigen Sachverhalt, welcher die erste Voraussetzung f\u00fcr einen Schadensersatzanspruch aus verschuldeter Unm\u00f6glichkeit der R\u00fcckgabe gewesen w\u00e4re, hat die Kl\u00e4gerin selbst nicht dargelegt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin kann ihren Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte auch nicht aus dem Gesichtspunkt eines Verschuldens vor Vertragsabschlu\u00df (culpa in contrahendo) oder der positiven Vertragsverletzung st\u00fctzen. Nach diesen in der Rechtsprechung und Lehre seit langem anerkannten Rechtsinstituten haftet auf Schadensersatz, wer im Rahmen eines bestehender Schuldverh\u00e4ltnisses (positive Vertragsverletzung) oder bei dessen Anbahnung vor Vertragsabschlu\u00df (culpa in contrahendo) schuldhaft unter Verletzung seiner in dieser Situation bestehenden Schutzpflichten Eigentum oder sonstige Rechtsg\u00fcter des anderen Teils verletzt.<\/p>\n<p>Im Entscheidungsfall k\u00f6nnte eine derartige Schutzpflichtverletzung in dem von der Kl\u00e4gerin ins Feld gef\u00fchrten Versto\u00df der Beklagten gegen \u00a7 2 Abs. 3 Satz 2 der Benutzungsordnung vom 02.10.1989 zu sehen sein, wonach der Benutzer der Stadtbibliothek unverz\u00fcglich einen Verlust seines Ausweises anzuzeigen hat. Aus dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin ergbit sich jedoch kein f\u00fcr den Schaden \u2013 Ausleihe der 27 Medieneinheiten durch einen Unbefugten \u2013 urs\u00e4chlicher Versto\u00df der Beklagten gegen diese in der Benutzungsordnung normierte vertragliche Nebenpflicht.<\/p>\n<p>Denn unstreitig wurden schon am 22.04.1999 die streitgegenst\u00e4ndlichen 27 Medieneinheiten ausgeliehen. Aus dem eigenen Vorbringen der Kl\u00e4gerin ergibt sich jedoch nicht, da\u00df und inwiefern ihr zum Zeitpunkt der Ausleihe der Medieneinheiten am 22.04.1999 der Verlust des Ausweises der Beklagten nur deshalb nicht bekannt gewesen sei, weil diese nicht \u201cunverz\u00fcglich\u201c den Verlust des Ausweises angezeigt h\u00e4tte. \u201cUnverz\u00fcglich\u201c kann entsprechend der Legaldefinition des \u00a7 121 Abs. 1 BGB nur als \u201cohne schuldhaftes Z\u00f6gern\u201c ausgelegt werden. Die Kl\u00e4gerin h\u00e4tte also dartun m\u00fcssen, da\u00df ihr der Verlust des Ausweises durch die Beklagte zum Ausleihzeitpunkt aufgrund deren schuldhafter Verz\u00f6gerung durch die Beklagte zum Ausleihzeitpunkt aufgrund deren schuldhafter Verz\u00f6gerung einer Anzeige unbekannt war. Stattdessen hat sie die Schilderung der Beklagten unbestritten gelassen, wonach dem Sohn der Beklagten erst am 23.04.1999 klar wurde, da\u00df zum Inhalt der seit dem Nachmittag des Vortrages vermi\u00dften Brieftasche auch der B\u00fccherreibenutzerausweis der Beklagten geh\u00f6rt hatte. Nach diesem unbestritten gebliebenen und damit gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehenden Vorbringen wurde der Verlust des Benutzerausweises auf der Beklagtenseite somit erst erkannt, als die von der Kl\u00e4gerin jetzt ersetzt verlangten Medieneinheiten bereits durch einen Unbekannten ausgeliehen worden waren. Der Schaden ist damit nicht auf ein schuldhaftes Z\u00f6gern der Beklagten bei der Mitteilung des Ausweisverlustes zur\u00fcckzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>Ferner k\u00f6nnte eine zum Schadensersatzanspruch berechtigende Schutzpflichtverletzung der Beklagten darin zu sehen sein, da\u00df sie bzw. ihr Sohn den ihr von der Kl\u00e4gerin ausgeh\u00e4ndigten Benutzerausweis nicht so verwahrt hat, da\u00df er vor Mi\u00dfbrauch gesch\u00fctzt war. Nach dem ebenfalls unbestrittenen Vorbringen der Beklagten f\u00fchrte deren Sohn den Benutzerausweis in seiner Brieftasche mit sich. Mit ihrer Zulassung zur Benutzung der Stadtb\u00fccherei war die Beklagte dazu verpflichtet, den ihr ausgeh\u00e4ndigten Benutzerausweis im Rahmen der M\u00f6glichen und Zumutbaren diebstahls- und mi\u00dfbrauchsicher zu verwahren, um die Kl\u00e4gerin vor Schaden zu sch\u00fctzen.<\/p>\n<p>Dabei kann dahinstehen, ob sich diese Schutzpflicht aus einem noch vor Abschlu\u00df konkreter privatrechtlicher Leihvertr\u00e4ge \u00fcber bestimmte Medieneinheiten zugleich mit der verwaltungsrechtlichen Zulassung zur Anstaltsbenutzung beispielsweise im Sinne eines Rahmenvertrages zustande gekommenen Schuldverh\u00e4ltnis ergab, oder aber \u2013 was eher anzunehmen ist \u2013 aus dem vertraglichen Vertrauensverh\u00e4ltnis vor Abschlu\u00df des (n\u00e4chsten) Leihvertrages (culpa in contrahendo).<\/p>\n<p>Die Verwahrung des Benutzerausweises der Kl\u00e4gerin in einer Brieftasche, die im Zweifel auch andere wichtige Papiere und Geld enthielt, stellt jedoch noch keine zum Schadensersatz verpflichtende Schutzpflichtverletzung dar. Als Bibliotheksbenutzerin war die Beklagte zwar wohl verpflichtet den Benutzerausweis sorgf\u00e4ltig zu verwahren und \u2013 innerhalb vern\u00fcnftiger Grenzen \u2013 seine mi\u00dfbr\u00e4uchliche Verwendung durch unbefugte Dritte zu verhindern; Sie mu\u00dfte ihn dementsprechend ausreichend verliersicher unterbringen und daf\u00fcr sorgen, da\u00df Unbefugte den Ausweis nicht ohne weiteres an sich bringen konnten. Da aber andererseits der Kl\u00e4gerin ein unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hoher Schaden nicht drohte und sie es zudem in der Hand hat, die Berechtigung des Entleihers bei Hingabe ihrer Medieneinheiten n\u00e4her zu pr\u00fcfen und sich selbst durch die Gestaltung der Benutzerausweise \u2013 beispielsweise durch ein Lichtbild, worauf das Gericht schon in der von der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrten Sache 50 C 2S7\/98 hingewiesen hat \u2013 abzusichern, d\u00fcrfen die Anforderungen an die sichere Verwahrung des Ausweises in diesem Zusammenhang nicht \u00fcberdehnt werden.<\/p>\n<p>Es ist deshalb nicht zu beanstanden, da\u00df der Benutzerausweis der Kl\u00e4gerin zusammen mit anderen Dingen in einer Brieftasche verwahrt wurde. Diese ist im Gegenteil ein Beh\u00e4ltnis, das jeder schon im Eigeninteresse soweit wie m\u00f6glich vor dem Zugriff unbefugter Dritter sch\u00fctzt. Da sich die Pflicht des Benutzers, den Medienbestand der B\u00fccherei vor dem betr\u00fcgerischen Zugriff Dritter zu bewahren, aus den genannten Gr\u00fcnden in einem vern\u00fcnftigen und praktikablen Rahmen zu halten hat, erscheint deshalb auch eine Brieftasche zur Verwahrung des Benutzerausweises f\u00fcr eine \u00f6ffentliche Bibliothek als durchaus gen\u00fcgend.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich l\u00e4\u00dft sich ein Schadensersatzanspruch der Kl\u00e4gerin auch nicht aus \u00a7 6 Abs. 4 Satz 2 der Benutzungsordnung herleiten. Danach haftet der Bibliotheksbenutzer \u201cauch f\u00fcr Sch\u00e4den die durch Mi\u00dfbrauch eines Benutzerausweises entstehen\u201c. Diese Klausel h\u00e4lt das Gericht, wie schon in dem Rechtsstreit 50 C 257\/98 ausf\u00fchrlich dargelegt, wegen Versto\u00dfes gegen \u00a7 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG f\u00fcr unwirksam. Die durch eine Satzung erlassene Benutzungsordnung ist an \u00a7 9 AGBG in entsprechender Anwendung zu messen, da der Vertragsschlu\u00df im \u00fcbrigen privatrechtlich gestaltet und die Benutzungsordnung auf diesem Wege einbezogen ist (BGH NJW 1990, 990; OLG M\u00fcnchen BB 1980, 496; Staudinger, Kommentar zum BGB, 13 Auflage, \u00a7 1 AGBG, Rand-Nr. 3). Da nach \u00a7 1 Abs. 4 Satz 1 der Benutzungsordnung bei jeder Benutzung oder \u00dcberlassung von Medieneinheiten ein selbstst\u00e4ndiger privatrechtlicher Vertrag zwischen dem Benutzer und der Stadt Duisburg zustande kommt, ist diese Voraussetzung hier gegeben, so da\u00df der ausdr\u00fcckliche Hinweis in \u00a7 1 Abs. 4 Satz 2 der Benutzungsordnung, da\u00df das AGBG keine Anwendung findet, daneben unbeachtlich ist. Die Geltung des AGBG ist nicht abdingbar.<\/p>\n<p>\u00a7 6 Abs. 4 Satz 2 der Benutzungsordnung ist wegen Versto\u00df gegen \u00a7 9 AGBG unwirksam. Nach dieser Vorschrit sind Klauseln unwirksam, die mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren sind. Ein wesentlicher Grundgedanke des Haftungsrechts nach dem BGB ist es, da\u00df der Schuldner nur f\u00fcr Sch\u00e4den haftet, die er zu vertreten hat. Klauseln, die dem anderen Vertragspartner eine verschuldensunabh\u00e4ngige Haftung auferlegen, sind daher wegen Versto\u00dfes gegen \u00a7 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG unwirksam (Palandt, Kommentar zum BGB, \u00a7 9 AGBG Rand-Nr. 91 m.w.N.). Eine Haftung ohne Verschulden w\u00fcrde n\u00e4mlich dem schuldrechtlichen Haftungsgrunds\u00e4tzen durch Einf\u00fchrung einer systemwidrigen Gef\u00e4hrdungs- oder Garantiehaftung zuwiderlaufen.<\/p>\n<p>\u00a7 6 Abs. 4 Satz 2 der Benutzungsordnung verpflichtet aber die Bibliotheksbenutzer unabh\u00e4ngig von einem etwaigen Verschulden zum Ersatz aller Sch\u00e4den, die durch Mi\u00dfbrauch ihres Ausweises entstehen. Die Vorschrift bestimmt damit eine verschuldensunabh\u00e4ngige Haftung des Benutzers, da die Kl\u00e4gerin ersichtlich das Mi\u00dfbrauchsrisiko bez\u00fcglich den Ausweises vollst\u00e4ndig auf den Benutzer abw\u00e4lzen wollte. Diese von dem Grundgedanken einer Haftung nur f\u00fcr Verschulden abweichende Klausel des \u00a7 6 Abs. 4 Satz 2 der Benutzungsordnung stellt eine unangemessene Benachteiligung des Bibliotheksbenutzeres dar. Er soll f\u00fcr alle Sch\u00e4den durch mi\u00dfbr\u00e4uchliche Verwendung des Benutzerausweises haften, selbst wenn ihm diesbez\u00fcglich nicht einmal leichte Fahrl\u00e4ssigkeit zur Last f\u00e4llt. Dagegen w\u00fcrde die Kl\u00e4gerin von jedem Mi\u00dfbrauchsrisiko freigestellt. Dies ist nicht zuletzt auch deshalb nicht akzeptabel, weil die Kl\u00e4gerin die Absicherung ihres Medienbestandes in weitem Ma\u00dfe selbst in der Hand hat, indem sie beispielsweise den Benutzerausweis mit einem Lichtbild versehen l\u00e4\u00dft oder aber einen PIN-Code bzw. ein Geheimwort einf\u00fchrt. Dies w\u00e4ren zeitgem\u00e4\u00dfe Ma\u00dfnahmen, die an anderer Stelle l\u00e4ngst eine Selbstverst\u00e4ndlichkeit sind.<\/p>\n<p>Dementsprechend war die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 ZPO.<\/p>\n<p>Der Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 11, 711, 723 ZPO.<\/p>\n\n\n<p><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Amtsgericht Duisburg Entscheidungsdatum: 17.04.2000 Aktenzeichen: 50C 146\/00 Entscheidungsart: Urteil eigenes Abstract: Eine Bibliotheksbenutzerin verliert ihren Bibliotheksausweis, der in ihrer Brieftasche aufbewahrt wurde und meldet es der Bibliothek, sobald ihr bewusst wurde, dass dieser sich auch darin befand. Diese klagt auf Schadensersatz der 27 Medien, die auf das Konto der Benutzerin ausgeliehen wurde. 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