{"id":4820,"date":"2020-10-09T19:45:00","date_gmt":"2020-10-09T18:45:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=4820"},"modified":"2021-05-30T20:45:27","modified_gmt":"2021-05-30T19:45:27","slug":"hausverbot-wegen-weigerung-einen-mund-nasen-schutz-zu-tragen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=4820","title":{"rendered":"Hausverbot wegen Weigerung einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht: <\/strong>VG M\u00fcnchen<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum: <\/strong>09.10.2020<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen: <\/strong>M 7 S 20.4452<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart: <\/strong>Beschluss<\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract: <\/strong>Gegen den Antragssteller ist ein tempor\u00e4res Hausverbot verh\u00e4ngt, da er in der Stadtbibliothek seinen Mund-Nasen-Schutz zun\u00e4chst falsch und dann nicht meht trug. Zudem weigert er sich, den Anweisungen des Bibliothekspersonals Folge zu leisten, die ihn bitten, den Mund-Nasen-Schutz zu tragen oder die Bibliothek zu verlassen. Der Antragssteller m\u00f6chte mit dem Antrag die Aufhebung des tempor\u00e4ren Hausverbots erwirken. Das Verwaltungsgericht M\u00fcnchen lehnt diesen Antrag ab.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<div class=\"marginside sbin2\">\n<p class=\"title\"><strong>Tenor:<\/strong><\/p>\n<p>I. Der Antrag wird abgelehnt.<\/p>\n<p>II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>III. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.<\/p>\n<p>IV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f\u00fcr das Eilverfahren wird abgelehnt.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde:<\/strong><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Der Antragsteller wendet sich gegen ein befristetes Hausverbot f\u00fcr alle Einrichtungen der M\u00fcnchner Stadtbibliothek.<\/p>\n<p>Mit Bescheid vom 10. September 2020 sprach die Landeshauptstadt M. &#8211; M. Stadtbibliothek &#8211; gegen\u00fcber dem Antragsteller ein Hausverbot f\u00fcr alle Einrichtungen der M. Stadtbibliothek aus (Nr. 1). Das Hausverbot wurde bis zum 31. Dezember 2020 befristet (Nr. 2). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheids wurde angeordnet (Nr. 3). Falls der Antragsteller gegen das unter Nr. 1 ausgesprochene Hausverbot versto\u00dfe, drohe ihm die M\u00fcnchner Stadtbibliothek an, ihn auf Dauer von der Nutzung auszuschlie\u00dfen (Nr. 4). F\u00fcr den Bescheid wurden keine Kosten erhoben (Nr. 5). Zur Begr\u00fcndung wurde ausgef\u00fchrt, der Antragsteller habe am 20. August 2020 die M\u00fcnchner Stadtbibliothek in \u2026 \u2026 \u2026 betreten. Der Grund seines Aufenthalts in der Stadtbibliothek sei ein vorheriger Konflikt mit der Bildungsmanagerin des Bildungs-Lokals gewesen. Da der Antragsteller die Bildungsmanagerin aggressiv bedroht habe, habe diese sich zu ihrem eigenen Schutz in die angrenzende Bibliothek begeben, die mit dem Bildungs-Lokal durch eine Glast\u00fcr direkt verbunden sei. Die Bildungsmanagerin habe sich an die beiden Bibliotheksmitarbeiterinnen, die an der Servicetheke der Stadtbibliothek gestanden h\u00e4tten, gewandt. Der Antragsteller sei der Bildungsmanagerin in die Bibliothek gefolgt. Beim Betreten der Bibliotheksr\u00e4ume habe er eine Maske getragen, die jedoch nur die Mundpartie bedeckt habe. Eine der Bibliotheksmitarbeiterinnen habe den Antragsteller aufgefordert, auch seine Nase zu bedecken. Der Antragsteller habe die Bildungsmanagerin gefragt, was das Problem sei. Diese habe geantwortet, dass der Antragsteller die Maskenpflicht und die Bestimmungen des BildungsLokals nicht einhalten w\u00fcrde. Daraufhin habe der Antragsteller seine Maske heruntergezogen und sei aggressiv auf die Bildungsmanagerin zugegangen. Dabei sei der erforderliche Mindestabstand unterschritten worden und die Bildungsmanagerin sei vor dem Antragsteller zur\u00fcckgewichen. Auf die Bitten der Bibliotheksmitarbeiterinnen, die Mund-Nasen-Bedeckung wieder aufzusetzen habe der Antragsteller nicht reagiert. Er sei mehrmals darum gebeten worden, die Maske aufzusetzen und den erforderlichen Abstand zu wahren. Der Antragsteller habe entgegnet, dass die Mitarbeiterinnen ihm nichts zu sagen h\u00e4tten und dass er keine Maske zu tragen brauche. Als Grund habe er angegeben, dass er einen Schwerbehindertenausweis habe. Auf den Hinweis einer der Bibliotheksmitarbeiterinnen, dass der Antragsteller ein \u00e4rztliches Attest brauchen w\u00fcrde, um keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen zu m\u00fcssen, habe dieser erwidert, dass das nicht stimme und behauptet, dass die Regierung es erlauben w\u00fcrde und der Schwerbehindertenausweis ausreichend w\u00e4re. Die Bibliotheksmitarbeiterin habe wiederholt, dass dies nicht f\u00fcr die R\u00e4ume der Stadtbibliothek gelten w\u00fcrde und vielmehr ein \u00e4rztliches Attest erforderlich sei. Im \u00dcbrigen sei der Antragsteller durch die Mitarbeiterin mehrmals aufgefordert worden, die Bibliothek zu verlassen. Der Antragsteller habe sich jedoch uneinsichtig gezeigt und das bisher Gesagte immer wieder wiederholt. Sein Tonfall sei dabei immer lauter geworden. Er habe damit gedroht, die Polizei zu rufen. Der telefonisch zur Hilfe gerufene Bibliotheksleiter habe den Antragsteller gebeten, die Bibliothek zu verlassen und ihn auf die Befreiung der Maskenpflicht nur durch \u00e4rztliches Attest hingewiesen. Daraufhin sei der Antragsteller wieder in das BildungsLokal gegangen und habe dort mit der Polizei telefoniert. Alle Bitten, auch das BildungsLokal zu verlassen, seien erfolglos geblieben. Deshalb habe auch eine der Bibliotheksmitarbeiterinnen die Polizei gerufen. Der Antragsteller sei bis zum Eintreffen der Polizei im BildungsLokal geblieben und habe dieses sowie die Stadtbibliothek erst nach Aufforderung durch die Polizei verlassen. Sowohl die lokale Bildungsmanagerin als auch die Leitung der Stadtbibliothek h\u00e4tten dem Antragsteller gegen\u00fcber ein m\u00fcndliches Hausverbot ausgesprochen. Die Anordnung des Hausverbots (Nr. 1) beruhe auf \u00a7 7 Abs. 4 und 5 der Satzung \u00fcber die Nutzung der M\u00fcnchner Stadtbibliothek vom 22. Februar 2017 (M\u00fcABl. S. 113) und Nrn. 1 und 10 der Hausordnung. Danach k\u00f6nne die M\u00fcnchner Stadtbibliothek ein Hausverbot aussprechen, wenn gegen Verhaltensregeln und Bestimmungen versto\u00dfen werde. Die Voraussetzungen zum Erlass des Bescheids seien gegeben, weil durch das Verhalten des Antragstellers der bestimmungsgem\u00e4\u00dfe Betrieb der Bibliothek erheblich gest\u00f6rt werde. Das von ihm gezeigte Verhalten st\u00f6re schwer den ordnungsgem\u00e4\u00dfen Bibliotheksbetrieb. Die Bibliothek sei ein \u00f6ffentlicher Raum. Durch sein Verhalten beleidige und bedrohe er die anwesenden Mitarbeiter. Um den ordnungsgem\u00e4\u00dfen Bibliotheksbetrieb aufrecht zu erhalten, k\u00f6nnten diese Beeintr\u00e4chtigungen nicht hingenommen werden. Deshalb sei es angemessen und erforderlich, dem Antragsteller ein Hausverbot zu erteilen. Die Untersagung werde zeitlich befristet ausgesprochen und ende am 31. Dezember 2020. Bei weiteren St\u00f6rungen des Hausfriedens k\u00f6nne das Hausverbot jederzeit verl\u00e4ngert oder wiederholt werden. Dem Antragsteller sei mit Schreiben vom 3. September 2020 die Gelegenheit gegeben worden, sich vor Erlass des schriftlichen Hausverbotes zu \u00e4u\u00dfern. Mit E-Mail vom 6. September 2020 habe sich der Antragsteller zu dem Vorfall ge\u00e4u\u00dfert und mitgeteilt, dass er keine Mund-Nasen-Bedeckung getragen h\u00e4tte, weil er ein \u00e4rztliches Attest habe. Das \u00e4rztliche Attest sei der Antragsgegnerin ebenfalls mit E-Mail vom 6. September 2020 zugesandt worden. Am 20. August 2020 habe der Antragsteller dieses Attest jedoch nicht vorgezeigt. Die M\u00fcnchner Stadtbibliothek d\u00fcrfe aber nur nach Vorlage eines \u00e4rztlichen Attestes ohne Mund-Nasen-Bedeckung betreten werden. Das Hausverbot werde jedoch nicht nur wegen des Versto\u00dfes gegen die Hygienevorschriften erlassen. Der Antragsteller habe auch entgegen Nr. 10 der Hausordnung nicht den Anordnungen des Personals Folge geleistet und sich den Bibliotheksmitarbeiterinnen gegen\u00fcber aggressiv verhalten. Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheids werde im Interesse der Nutzer der Bibliothek sowie des Personals nach \u00a7 VWGO \u00a7 80 Abs. VWGO \u00a7 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. VWGO \u00a7 80 Absatz 2 Nummer 4 Verwaltungsgerichtsordnung &#8211; VwGO &#8211; angeordnet. Eine Weiterbenutzung der Bibliotheken sei im Hinblick auf die bisher aufgetretenen massiven St\u00f6rungen und das Verhalten des Antragstellers gegen\u00fcber dem Personal nicht mehr m\u00f6glich. Die Hinnahme eines weiteren Betretens der Bibliotheksr\u00e4ume bis zu einer unanfechtbaren Entscheidung \u00fcber ihre Rechtm\u00e4\u00dfigkeit w\u00fcrde die bestimmungsgem\u00e4\u00dfe Nutzung der Bibliothek f\u00fcr die anderen Nutzer sowie Mitarbeiter stark einschr\u00e4nken. Nach Abw\u00e4gung der Interessenlage k\u00f6nne diesem \u00f6ffentlichen Interesse nur durch die sofortige Vollziehung des Hausverbots Geltung verschafft werden. Des Weiteren behalte sich die M\u00fcnchner Stadtbibliothek vor, den Antragsteller bei neuerlichem Verhalten gegen\u00fcber anderen Nutzern oder gegen\u00fcber dem Personal vor Ort aufgrund \u00a7 7 Abs. 5 der Satzung \u00fcber die Nutzung der M\u00fcnchner Stadtbibliothek von der Benutzung auszuschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>Gegen den Bescheid vom 10. September 2020 erhob der Antragsteller am 17. September 2020 Klage und beantragte dessen Aufhebung sowie die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gem\u00e4\u00df \u00a7 VWGO \u00a7 80 Abs. VWGO \u00a7 80 Absatz 5 VwGO. Zudem beantragte er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Zur Begr\u00fcndung nahm der Antragsteller Bezug auf seine der Klage beigef\u00fcgte E-Mail vom 16. September 2020, mit der er alle Vorw\u00fcrfe von sich wies, und betonte nochmals, dass er schwerbehindert sei und aus gesundheitlichen Gr\u00fcnden vom Tragen einer Schutzmaske mittels \u00e4rztlichem Attest befreit sei. Dieses habe er am 20. August 2020 auch vorgezeigt. Die Bildungsmanagerin h\u00e4tte erwidert, dass es sich dabei um eine F\u00e4lschung handele, die er aus dem Internet ausgedruckt habe. Zudem hat der Antragsteller seiner Klage ein nicht datiertes, formularm\u00e4\u00dfiges \u00e4rztliches Attest \u201ezur Vorlage bei den Beh\u00f6rden und diverser [sic!] Kontrollinstanzen\u201c beigef\u00fcgt. Dieses attestiert dem Antragsteller \u201edie Befreiung aus medizinischer Sicht \u00fcber das Tragen einer Schutzmaske, die gesundheitliche Auswirkungen auf Ihre Gesundheit haben kann. Schon ein leichte Form der Hyperkapnie als auch eine zus\u00e4tzliche Keimbesiedlung durch Atemschutzmasken wird sich negativ auf Ihre Gesundheit auswirken.\u201c Die Begriffe Hyperkapnie und Keimbesiedlung werden jeweils in Fu\u00dfnoten allgemein erl\u00e4utert. Anschrift, Name und Geburtsdatum des Antragstellers sind handschriftlich in den ansonsten maschinenschriftlichen abgefassten Text eingetragen. Das Attest ist mit Arztstempel und Unterschrift versehen.<\/p>\n<p>Der Antragsteller beantragt sinngem\u00e4\u00df,<\/p>\n<p>die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nrn. 1 und 2 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 10. September 2020 wiederherzustellen.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin beantragt,<\/p>\n<p>Der Antrag gem. \u00a7 VWGO \u00a7 80 Abs. VWGO \u00a7 80 Absatz 5 VwGO wird abgelehnt.<\/p>\n<p>Hierzu wurde mit Schriftsatz vom 29. September 2020 im Wesentlichen vorgetragen, der Antragsteller habe vor Erlass des Hausverbots wiederholt den Hausfrieden und den ordnungsgem\u00e4\u00dfen Gang des Betriebs der Stadtbibliothek M. ganz erheblich beeintr\u00e4chtigt. Die Einzelheiten seien den beigef\u00fcgten Stellungnahmen zu entnehmen. Gem\u00e4\u00df \u00a7 7 Abs. 5 der Satzung \u00fcber die Nutzung der M\u00fcnchner Stadtbibliothek k\u00f6nnten Nutzer, die gegen diese Satzung, die Hausordnung oder Anordnungen des Bibliothekspersonals versto\u00dfen w\u00fcrden, zeitweise oder auf Dauer von der Nutzung ausgeschlossen werden. Diese Bestimmung stelle eine Konkretisierung des Hausrechts der Verwaltungsbeh\u00f6rde im \u00f6ffentlich-rechtlichen Bereich dar. Es umfasse das Recht, zur Wahrung der Zweckbestimmung einer \u00f6ffentlichen Einrichtung und besonders zur Abwehr von St\u00f6rungen des Dienstbetriebs \u00fcber den Aufenthalt von Personen in den R\u00e4umen einer Einrichtung zu bestimmen. Das Hausrecht diene unmittelbar der Wahrung und Erhaltung des Hausfriedens als Voraussetzung eines geordneten Betriebs und habe prim\u00e4r vorbeugenden Charakter. Der Antragsteller habe mehrfach den Anordnungen des Personals nicht Folge geleistet und zudem die in den R\u00e4umlichkeiten vorgeschriebene Mund-Nasen-Bedeckung auch nach Aufforderung durch das Bibliothekspersonal nicht bzw. nicht ordnungsgem\u00e4\u00df getragen. Ein \u00e4rztliches Attest hinsichtlich der Befreiung vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung habe er vor Ort nicht vorgezeigt. Hierdurch habe er den Hausfrieden und den ordnungsgem\u00e4\u00dfen Gang des Betriebs der Stadtbibliothek M. ganz erheblich beeintr\u00e4chtigt. Aufgrund seines Verhaltens sei Anlass f\u00fcr die Bef\u00fcrchtung gegeben gewesen, er werde den Gesch\u00e4ftsablauf bei einem weiteren Zugang zu den R\u00e4umlichkeiten der Stadtbibliothek auch weiterhin erheblich st\u00f6ren. In einem solchen Fall sei die Beh\u00f6rde berechtigt, ein \u00f6ffentlich-rechtliches Hausverbot zu erlassen. Das angegriffene Hausverbot sei geeignet und erforderlich, um weitere St\u00f6rungen des Gesch\u00e4ftsgangs weitgehend zu verhindern. Ein Versto\u00df gegen den Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit liege nicht vor. Die getroffene Anordnung erm\u00f6gliche es dem Antragsteller, w\u00e4hrend der Dauer des Hausverbots schriftlich oder telefonisch mit der Stadtbibliothek zu kommunizieren. Zudem sei das Hausverbot bis zum 31. Dezember 2020 befristet. Die Anordnung nach \u00a7 VWGO \u00a7 80 Abs. VWGO \u00a7 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. VWGO \u00a7 80 Absatz 2 Nummer 4 VwGO sei schriftlich begr\u00fcndet gewesen, das Vollzugsinteresse \u00fcberwiege das Aussetzungsinteresse. Mit dem Vollzug k\u00f6nne nicht abgewartet werden, bis das rechtm\u00e4\u00dfig erteilte Hausverbot rechtskr\u00e4ftig werde. Der Antragsgegnerin w\u00e4re es insbesondere nicht zuzumuten gewesen, bis zur Rechtskraft die drohenden weiteren Beeintr\u00e4chtigungen des Gesch\u00e4ftsgangs in der Stadtbibliothek durch den Antragsteller hinzunehmen. In Anbetracht der zunehmend eskalierenden Situation sei vielmehr ein unverz\u00fcgliches Handeln geboten gewesen, nicht zuletzt zum Schutz der betroffenen st\u00e4dtischen Bediensteten sowie der anderen Nutzer der Bibliothek.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 3. Oktober 2020 nahm der Antragsteller nochmals dahingehend Stellung, dass er sowohl von den Bediensteten der Stadtbibliothek als auch von der Bildungsmanagerin diskriminiert und beleidigt worden sei. Er habe niemandem gedroht und niemanden bedroht. Die Stellungnahmen der Bediensteten der Stadtbibliothek seien \u201enichtige und Falschaussagen\u201c. Gegenstand des Streits sei gewesen, dass sie alle seine Befreiung von der Trageverpflichtung nicht akzeptiert h\u00e4tten. Er k\u00f6nne jedoch keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen aus medizinischen und gesundheitlichen Gr\u00fcnden. Hierf\u00fcr verwies er nochmals auf das bereits bei Klageerhebung vorgelegte \u00e4rztliche Attest. Das Hausverbot sei zu Unrecht ausgesprochen worden.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren, die Gerichtsakte im Klageverfahren (M 7 K 20.4451) sowie die vorgelegte Beh\u00f6rdenakte Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Der zul\u00e4ssige Antrag bleibt ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen das in den Nrn. 1 und 2 des streitgegenst\u00e4ndlichen Bescheids verf\u00fcgte befristete Hausverbot ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin hat das besondere \u00f6ffentliche Interesse am Sofortvollzug der Anordnung unter den Nrn. 1 und 2 des Bescheids vom 10. September 2020 unter Verweis auf die Erforderlichkeit der Gew\u00e4hrleistung der bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Nutzbarkeit der Stadtbibliothek f\u00fcr andere Besuchende den formellen Anforderungen des \u00a7 VWGO \u00a7 80 Abs. VWGO \u00a7 80 Absatz 3 Satz 1 VwGO entsprechend begr\u00fcndet (vgl. zu den &#8211; nicht zu hoch anzusetzenden &#8211; Anforderungen im Einzelnen Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, \u00a7 80 Rn. 55).<\/p>\n<p>Nach \u00a7 VWGO \u00a7 80 Abs. VWGO \u00a7 80 Absatz 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung im Fall des \u00a7 VWGO \u00a7 80 Abs. VWGO \u00a7 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. VWGO \u00a7 80 Absatz 2 Nummer 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine origin\u00e4re Ermessensentscheidung. Es hat bei seiner Entscheidung \u00fcber die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuw\u00e4gen zwischen dem von der Beh\u00f6rde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abw\u00e4gung sind auch die Erfolgsaussichten der Hauptsache als wesentliches, wenn auch nicht alleiniges Indiz f\u00fcr die vorzunehmende Interessenabw\u00e4gung zu ber\u00fccksichtigen (vgl. Gersdorf in Posser\/Wolf, BeckOK VwGO, Stand: 1.10.2019, \u00a7 80 Rn. 187). Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach \u00a7 VWGO \u00a7 80 Abs. VWGO \u00a7 80 Absatz 5 VwGO allein erforderliche summarische Pr\u00fcfung, dass der Hauptsacherechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelm\u00e4\u00dfig zur\u00fcck. Erweist sich der angefochtene Bescheid bei dieser Pr\u00fcfung dagegen als rechtswidrig, besteht kein \u00f6ffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabw\u00e4gung.<\/p>\n<p>Unter Beachtung dieser Grunds\u00e4tze ergibt die summarische Pr\u00fcfung, dass derzeit keine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit f\u00fcr einen Erfolg der Klage im Hauptsacheverfahren angenommen werden kann. Durchgreifende Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des mit dem streitgegenst\u00e4ndlichen Bescheid verh\u00e4ngten Hausverbots sind nicht ersichtlich. Die Klage wird daher aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben.<\/p>\n<p>Rechtsgrundlage f\u00fcr das Hausverbot ist \u00a7 7 Abs. 2, Abs. 4 der Satzung \u00fcber die Nutzung der M\u00fcnchner Stadtbibliothek i.V.m. Nrn. 1 und 10 der Hausordnung der M\u00fcnchner Stadtbibliothek. Gem\u00e4\u00df \u00a7 7 Abs. 4 der Satzung \u00fcber die Nutzung der M\u00fcnchner Stadtbibliothek haben die Nutzer sich so zu verhalten, dass der Bibliotheksbetrieb nicht beeintr\u00e4chtigt wird. Den Anordnungen des Bibliothekspersonals ist Folge zu leisten. In der auf der Grundlage von \u00a7 7 Abs. 2 Satz 3 der Satzung \u00fcber die Nutzung der M\u00fcnchner Stadtbibliothek erlassenen Hausordnung ist zudem geregelt, dass in den R\u00e4umen der M\u00fcnchner Stadtbibliothek auf andere Nutzer R\u00fccksicht zu nehmen ist. St\u00f6rendes Verhalten, das der Zweckbestimmung einer Bibliothek widerspricht, ist nicht gestattet (vgl. Hausordnung unter Nr. 1). Die Nutzer haben den im Vollzug der Hausordnung getroffenen Anordnungen des Personals Folge zu leisten. Bei einem Versto\u00df gegen die oben genannten Bestimmungen und Verhaltensregelungen kann gem\u00e4\u00df \u00a7 5 der Satzung \u00fcber die Nutzung der M\u00fcnchner Stadtbibliothek der weitere Aufenthalt untersagt werden. Bei schweren Verst\u00f6\u00dfen kann ein Hausverbot ausgesprochen werden (vgl. Hausordnung unter Nr. 10). Zudem ist in \u00a7 7 Abs. 5 Satz 1 der Satzung \u00fcber die Nutzung der M\u00fcnchner Stadtbibliothek geregelt, dass Nutzer, die gegen diese Satzung, die Hausordnung oder Anordnungen des Bibliothekspersonals versto\u00dfen, zeitweise oder auf Dauer von der Nutzung ausgeschlossen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Allgemein gilt, dass f\u00fcr \u00f6ffentliche Einrichtungen &#8211; wie hier die M\u00fcnchner Stadtbibliothek &#8211; gem\u00e4\u00df Art. BAYGO Artikel 21 der Gemeindeordnung f\u00fcr den Freistaat Bayern &#8211; GO &#8211; grunds\u00e4tzlich ein Zulassungsanspruch besteht. Dieser besteht aber nicht unbeschr\u00e4nkt, sondern nur nach Ma\u00dfgabe der bestehenden allgemeinen Vorschriften. Der Zulassungsanspruch wird umgrenzt durch den Zweck der Einrichtung (Widmung) und deren Funktionsf\u00e4higkeit (vgl. BayVGH, B.v. 11.9.1981 &#8211; 4 CE 81 A.1921 &#8211; NVwZ 1982, NVWZ Jahr 1982 Seite 120). Die n\u00e4here Ausgestaltung der Einrichtung und ihres Erscheinungsbildes ist Sache der jeweiligen Gemeinde im Rahmen der Widmung. Der in Art. 21 Abs. 1 GO enthaltene Verweis auf die bestehenden allgemeinen Vorschriften enth\u00e4lt keinen ausschlie\u00dflichen Vorbehalt zu Gunsten f\u00f6rmlichen Rechts. Die Gemeinde kann die in Art. 21 Abs. 1 GO angelegten Schranken des grunds\u00e4tzlichen Zulassungsanspruchs nach Art. 21 Abs. 1 GO durch Einzelakt rechtsverbindlich einfordern. Denn die Benutzung einer \u00f6ffentlichen Einrichtung geschieht nicht in Aus\u00fcbung eines a priori bestehenden Gemeingebrauchs, in den nur auf gesetzlicher Grundlage \u201eeingegriffen\u201c werden d\u00fcrfte, sondern nur auf der gew\u00e4hrenden und dieses Recht erst vermittelnden Grundlage des gesetzlichen und n\u00e4her umgrenzbaren Zulassungsanspruchs nach Art. 21 GO. Der Zulassungsanspruch kann auch nachtr\u00e4glich durch widmungs- und funktionswidriges Verhalten entfallen (vgl. VG M\u00fcnchen, B.v. 24.5.2006 &#8211; VGMUENCHEN Aktenzeichen M22S061955 M 22 S 06.1955 &#8211; juris Rn. 35 m.w.N.).<\/p>\n<p>Als Ausfluss der verfassungsrechtlich verb\u00fcrgerten Selbstverwaltungsgarantie sind die Gemeinden grunds\u00e4tzlich dazu befugt, den Zugang zu ihren \u00f6ffentlichen Einrichtungen im Wege von Benutzungsbedingungen auszugestalten und den Benutzungsanspruch beispielsweise durch zeitliche Befristungen, Kapazit\u00e4tsbegrenzungen oder inhaltliche Vorgaben zu beschr\u00e4nken. Hierzu geh\u00f6rt auch das Recht, in der Benutzungssatzung Beendigungstatbest\u00e4nde f\u00fcr die Benutzung der \u00f6ffentlichen Einrichtung vorzusehen, etwa bestimmte Widerrufsgr\u00fcnde bei Nichteinhaltung der Benutzungsbedingungen oder bei einrichtungsbezogenen Verst\u00f6\u00dfen von einem gewissen Gewicht zu normieren (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2018 &#8211; VGHMUENCHEN Aktenzeichen 4CS172083 4 CS 17.2083 &#8211; juris Rn. 16). Demnach kann ein Ausschluss des Nutzers zul\u00e4ssig sein, wenn dieser die Aufgabenwahrnehmung, d.h. den Widmungs- bzw. Nutzungszweck st\u00f6rt (vgl. auch VG Mainz, U.v. 13.4.2018 &#8211; VGMAINZ Aktenzeichen 4K76217 4 K 762\/17.MZ &#8211; juris Rn. 82).<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin ist daher grunds\u00e4tzlich auf der Grundlage der einschl\u00e4gigen Satzungsbestimmungen und der Hausordnung berechtigt, ein Hausverbot (auch im Sinne eines Benutzungsverbots) gegen\u00fcber Personen auszusprechen, bei deren Erscheinen und mutma\u00dflichem Verhalten eine widmungsgem\u00e4\u00dfe T\u00e4tigkeit gef\u00e4hrdet oder beeintr\u00e4chtigt w\u00e4re.<\/p>\n<p>Aufgrund seiner pr\u00e4ventiven Zielrichtung setzt die Erteilung eines Hausverbots grunds\u00e4tzlich voraus, dass es zur Abwehr k\u00fcnftiger St\u00f6rungen oder zum Schutz der Besucher oder Mitarbeiter der \u00f6ffentlichen Einrichtung erforderlich ist. Dementsprechend muss das Hausverbot auf einer Tatsachengrundlage beruhen, die die Prognose tr\u00e4gt, dass k\u00fcnftig mit St\u00f6rungen gerechnet werden muss, zu deren Verhinderung das Hausverbot notwendig ist. Der Ausspruch eines Hausverbots stellt auch bei einer schwerwiegenden St\u00f6rung des Betriebs der \u00f6ffentlichen Einrichtung keine zwingende Reaktion dar. Der Erlass eines Hausverbots steht vielmehr im pflichtgem\u00e4\u00dfen Ermessen des Tr\u00e4gers der \u00f6ffentlichen Einrichtung. Dieser hat sein Ermessen entsprechend dem pr\u00e4ventiven Zweck des Hausverbots auszu\u00fcben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens, insbesondere den Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz zu beachten, wobei auch zu ber\u00fccksichtigen ist, inwieweit die Wahrnehmung der \u00f6ffentlichen Aufgabe durch die Verh\u00e4ngung eines Hausverbots gef\u00f6rdert oder auch beeintr\u00e4chtigt wird, Art. BAYVWVFG Artikel 40 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz &#8211; BayVwVfG. Erforderlich ist daher eine Abw\u00e4gung zwischen dem \u00f6ffentlichen Interesse an der Verh\u00e4ngung eines Hausverbots und den hiervon ber\u00fchrten privaten Belangen des Betroffenen. Ma\u00dfgebliche Bedeutung kommt dabei auf der einen Seite der Art und Schwere der zu erwartenden St\u00f6rung sowie deren Folgen f\u00fcr die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Wahrnehmung der widmungsgem\u00e4\u00dfen T\u00e4tigkeit zu. Auf der anderen Seite sind das private Interesse an der Nutzung der \u00f6ffentlichen Einrichtung und insbesondere die von einem Betretensverbot betroffenen Grundrechte mit entsprechendem Gewicht einzustellen.<\/p>\n<p>Das Verhalten des Antragstellers erf\u00fcllt diese Voraussetzungen. Durch dieses ist eine relevante St\u00f6rung f\u00fcr den ordnungsgem\u00e4\u00dfen Betrieb der \u00f6ffentlichen Einrichtung eingetreten und es ist aufgrund seines Verhaltens auch zu bef\u00fcrchten, dass sich solche Vorkommnisse wiederholen.<\/p>\n<p>Von schweren Verst\u00f6\u00dfen gegen die ma\u00dfgeblichen Bestimmungen und Verhaltensregeln im Sinne von Nr. 10 der Hausordnung ist dabei auszugehen. So hat der Antragsteller nach der Aussage des anwesenden Bibliothekspersonals am 20. August 2020 die Bibliothek vom BildungsLokal kommend betreten, wo er scheinbar in einen Konflikt mit der dortigen lokalen Bildungsmanagerin geraten war, die sich in der Folge hilfesuchend an das Bibliothekspersonal wandte. Dabei zeigte er sich dem Personal der Bibliothek gegen\u00fcber nach deren Angaben aggressiv und uneinsichtig und hielt den infektionsschutzrechtlich einzuhaltenden Mindestabstand nicht ein. Zudem leistete er der f\u00fcr die R\u00e4umlichkeiten der Stadtbibliothek von der Antragsgegnerin vorgegebenen Maskenpflicht (Tragen einer Mund- und Nasenbedeckung) keine Folge. Dabei hat er dem Bibliothekspersonal gegen\u00fcber auch keine gesundheitlichen Gr\u00fcnde glaubhaft gemacht, die ihm das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus gesundheitlichen Gr\u00fcnden unm\u00f6glich oder unzumutbar machen w\u00fcrden. Durch den pauschalen Verweis auf eine vorhandene Schwerbehinderung durch Vorlage eines Schwerbehindertenausweises ohne einen (auch nur behaupteten) kausalen Bezug zwischen Schwerbehinderung und Unm\u00f6glichkeit bzw. Unzumutbarkeit des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung kann eine Glaubhaftmachung nicht erreicht werden. Um dem Hausrechtsinhaber eine sachgerechte Entscheidung \u00fcber die Befreiung von der sog. Maskenpflicht aus medizinischen Gr\u00fcnden zu erm\u00f6glichen, bedarf es f\u00fcr diesen Nachweis grunds\u00e4tzlich der Vorlage eines aktuellen \u00e4rztlichen Attests, das gewissen Mindestanforderungen gen\u00fcgen muss (vgl. OVG NRW, B.v. 24.9.2020 &#8211; OVGMUENSTER Aktenzeichen 13B136820 13 B 1368\/20 &#8211; juris Rn. 11). Es ist zwischen den Parteien streitig, ob der Antragsteller am 20. August 2020 das bei Klageerhebung beigef\u00fcgte \u00e4rztliche Attest vorgelegt hat oder nicht. Dies kann vorliegend aber dahinstehen, da dieses Attest zur Glaubhaftmachung, dass dem Antragsteller aus gesundheitlichen Gr\u00fcnden das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung unm\u00f6glich oder unzumutbar w\u00e4re, g\u00e4nzlich ungeeignet ist. Aus einem \u00e4rztlichen Attest muss sich zu diesem Zweck regelm\u00e4\u00dfig jedenfalls nachvollziehbar ergeben, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeintr\u00e4chtigungen auf Grund der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung alsbald zu erwarten sind und woraus diese im Einzelnen resultieren. Soweit relevante Vorerkrankungen vorliegen, sind diese konkret zu bezeichnen. Dar\u00fcber hinaus muss im Regelfall erkennbar werden, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einsch\u00e4tzung gelangt ist (vgl. OVG NRW, B.v. 24.9.2020 &#8211; OVGMUENSTER Aktenzeichen 13B136820 13 B 1368\/20 &#8211; juris Rn. 11, 13 m.w.N.). Diesen Anforderungen gen\u00fcgt das vom Antragsteller vorgelegte \u00e4rztliche Attest nicht. Mit diesem wird dem Antragsteller im Wege eines formularm\u00e4\u00dfigen Vordrucks lediglich unter pauschalem Verweis auf m\u00f6gliche Auswirkungen eines erh\u00f6hten R\u00fcckatmens von Kohlenstoffdioxid sowie einer Keimbesiedelung der Schutzmaske bescheinigt, dass das Tragen einer Schutzmaske \u201egesundheitliche Auswirkungen auf Ihre Gesundheit\u201c haben k\u00f6nne. Eine auch nur ansatzweise individualisierte Begr\u00fcndung etwa anhand des gesundheitlichen Allgemeinzustands oder etwaiger Vorerkrankungen des Antragstellers ist ebenso wenig enthalten wie eine konkrete Diagnose. Das Attest entbehrt jeglichen medizinischen Bezugs zur Person des Antragstellers. Schlie\u00dflich fehlt es auch an einer Datierung des Attests, sodass ein zeitlicher Bezug der Attestierung g\u00e4nzlich fehlt. Ein derartiges Attest ist nicht hinreichend aussagekr\u00e4ftig und zur Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gr\u00fcnde, die eine Befreiung von der Maskenpflicht rechtfertigen k\u00f6nnten, nicht ausreichend (so auch VG W\u00fcrzburg, B.v. 16.9.2020 &#8211; VGWUERZBURG Aktenzeichen W8E201301 W 8 E 20.1301 &#8211; juris Rn. 20 m.w.N.).<\/p>\n<p>Das gezeigte Verhalten des Antragstellers war unmittelbar geeignet, zu einer nicht unerheblichen Beeintr\u00e4chtigung der Bibliotheksnutzung durch andere Nutzer sowie sogar zur Verursachung von Gesundheitsgefahren zu f\u00fchren, indem er durch seine beharrliche Weigerung eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen und den daraus entstehenden Konflikt s\u00e4mtliche Kapazit\u00e4ten der anwesenden Bediensteten band und ein ordnungsgem\u00e4\u00dfer Dienstbetrieb nicht mehr m\u00f6glich war. Den Anweisungen des Bibliothekspersonals leistete er nach deren Aussagen beharrlich keine Folge. Vielmehr war der Ausspruch eines Platzverweises durch die Polizei erforderlich, um das mehrfach regelwidrige Verhalten des Antragstellers in den R\u00e4umlichkeiten der Bibliothek zu beenden. Demzufolge lagen mehrfache erhebliche Verst\u00f6\u00dfe gegen die Bestimmungen in Nrn. 1 und 10 der Hausordnung vor.<\/p>\n<p>Auch soweit der Antragsteller vortr\u00e4gt, er habe niemanden bedroht, und die Stellungnahmen der Bediensteten der Stadtbibliothek zu \u201eFalschaussagen\u201c erkl\u00e4rt, stellen bereits das &#8211; vorliegend unbestrittene &#8211; beharrliche Weigerungsverhalten des Antragstellers, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, obwohl ein Befreiungsgrund nicht glaubhaft gemacht wurde, sowie die Tatsache, dass er erst durch das Erscheinen der Polizei und einen anschlie\u00dfenden Platzverweis zum Verlassen der Stadtbibliothek bzw. des BildungsLokals bewegt werden konnte, nicht zuletzt angesichts einer akuten Pandemielage, ausreichend schwere Beeintr\u00e4chtigungen des Dienstbetriebs dar. Insgesamt kann daher trotz teilweise streitigen Sachvortrags der Parteien von erheblichen Verst\u00f6\u00dfen gegen die Hausordnung seitens des Antragstellers ausgegangen werden.<\/p>\n<p>Weiterhin ist die Prognose gerechtfertigt, dass auch k\u00fcnftig mit St\u00f6rungen durch den Antragsteller gerechnet werden muss, zu deren Verhinderung das Hausverbot notwendig ist. Dies folgt daraus, dass der Antragsteller durch sein bisheriges regelwidriges und uneinsichtiges Verhalten gezeigt hat, dass er weder jetzt noch in Zukunft bereit ist, den Anweisungen des anwesenden Personals Folge zu leisten. Insbesondere die beharrliche und noch anhaltende Weigerung des Antragsstellers eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen (\u201eIch muss und werde keine Maske tragen, habe ich mich klar und deutlich ausgedr\u00fcckt?\u201c, E-Mail vom 20. August 2020, Bl. 5 der Beh\u00f6rdenakte r\u00fcckseitig) rechtfertigt angesichts des aktuellen Infektionsgeschehens im Rahmen der COVID-19-Pandemie eine solche Prognose. Das vom Antragsteller vorgelegte \u00e4rztliche Attest ist &#8211; aus den bereits dargelegten Gr\u00fcnden &#8211; nicht dazu geeignet, dem Gericht gegen\u00fcber glaubhaft zu machen, dass dem Antragsteller aus gesundheitlichen Gr\u00fcnden das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung unm\u00f6glich oder unzumutbar w\u00e4re. In einer Gesamtschau des Verhaltens des Antragstellers ergibt sich daher, dass dieser nicht bereit ist, sich an die Hausordnung zu halten und den Anweisungen des Bibliothekspersonals Folge zu leisten. Demzufolge ist die Annahme gerechtfertigt, dass sich dieses Verhalten nicht bessern wird. Das zu erwartende Verhalten des Antragstellers ist als eine erhebliche Gefahr f\u00fcr einen st\u00f6rungsfreien Dienstbetrieb anzusehen. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass dem Antragsteller f\u00fcr die Zukunft ein angemessenes Verhalten bei der Benutzung der Bibliothek prognostiziert werden k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Entscheidung auch das ihr insoweit obliegende Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausge\u00fcbt (vgl. zum gerichtlichen Pr\u00fcfungsumfang \u00a7 VWGO \u00a7 114 Satz 1 VwGO).<\/p>\n<p>Den &#8211; zwar insoweit sehr knappen &#8211; Gr\u00fcnden des Bescheids l\u00e4sst sich entnehmen, dass die Antragsgegnerin erkannt hat, dass es sich um eine Ermessensentscheidung handelt. Bei der Entscheidung wurde auch der Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit beachtet. Das ausgesprochene Hausverbot ist geeignet, den angestrebten Zweck, den reibungslosen Bibliotheksbetrieb und die Sicherheit der anderen Nutzer und der Mitarbeiter zu erreichen. Der Erlass des Hausverbots war auch erforderlich, da der Antragsteller sich wiederholt und beharrlich den Aufforderungen des Bibliothekspersonals widersetzt hat und letztendlich der Erlass eines Platzverweises durch die Polizei erforderlich war, um eine Verhaltens\u00e4nderung bei dem Antragsteller zu bewirken. Aus diesem Grund ist auch davon auszugehen, dass eine vorherige f\u00f6rmliche Abmahnung &#8211; als milderes Mittel &#8211; nicht ausgereicht h\u00e4tte, dies zu erreichen. Dem Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit entspricht das ausgesprochene Hausverbot insbesondere auch deshalb, weil es auf einen Zeitraum von knapp vier Monaten beschr\u00e4nkt ist und der Antragsteller gegen\u00fcber der Antragsgegnerin &#8211; auch nachtr\u00e4glich &#8211; keine besonderen Gr\u00fcnde geltend gemacht hat, weshalb in seinem Fall das Hausverbot zu unangemessenen Folgen f\u00fchren w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Auch bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken an der formellen Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Bescheids. Da ein Hausverbot eine grundrechtseinschr\u00e4nkende Ma\u00dfnahme darstellt, die pr\u00e4ventiven Charakter hat, indem sie darauf abzielt, zuk\u00fcnftige St\u00f6rungen des Betriebsablaufs in einer beh\u00f6rdlichen Einrichtung zu vermeiden, bedarf es entsprechend Art. BAYVWVFG Artikel 28 Abs. BAYVWVFG Artikel 28 Absatz 1 BayVwVfG zun\u00e4chst der vorherigen (m\u00fcndlichen oder schriftlichen) Anh\u00f6rung des Betroffenen (vgl. VG M\u00fcnchen, B.v. 6.7.2015 &#8211; VGMUENCHEN Aktenzeichen M10S151683 M 10 S 15.1683 &#8211; juris Rn. 19 ff.). Der Antragsteller hatte zun\u00e4chst bei Erlass des m\u00fcndlichen Hausverbots durch die Bibliotheksleitung am 20. August 2020 unmittelbar Gelegenheit zur Stellungnahme. Zudem wurde er mit Schreiben vom 3. September 2020 von der Antragstellerin zu dem Vorgang f\u00f6rmlich angeh\u00f6rt und nahm hierzu mit E-Mail vom 6. September 2020 Stellung. Von einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Anh\u00f6rung ist daher auszugehen.<\/p>\n<p>Die Klage wird sich daher aller Voraussicht nach als unbegr\u00fcndet erweisen.<\/p>\n<p>Weiterhin ist auch ein besonderes Vollzugsinteresse anzuerkennen, dass die Anordnung des Sofortvollzugs im Einzelfall gem\u00e4\u00df \u00a7 VWGO \u00a7 80 Abs. VWGO \u00a7 80 Absatz 2 Satz 1 Satz 4 VwGO tr\u00e4gt. Gr\u00fcnde, die im Wege einer erg\u00e4nzenden Interessenabw\u00e4gung ausnahmsweise trotz der mangelnden Erfolgsaussichten der Hauptsache f\u00fcr eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sprechen w\u00fcrden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.<\/p>\n<p>Vorliegend rechtfertigen es \u00fcberwiegende \u00f6ffentliche Belange, den Rechtsschutzanspruch des Antragstellers einstweilen zur\u00fccktreten zu lassen. In Anbetracht des durch den Antragsteller erheblich gef\u00e4hrdeten ungest\u00f6rten und f\u00fcr die weiteren Bibliotheksnutzer sicheren Bibliotheksbetriebs ist es als erforderlich anzusehen, diesen kurzfristig zu gew\u00e4hrleisten. Das Interesse des Antragstellers, das \u00fcber die M\u00f6glichkeit der Bibliotheksnutzung als solche nicht hinausgeht, wiegt demgegen\u00fcber deutlich weniger schwer. Der Antragsteller hat auch nicht geltend gemacht, dass die Bibliotheksnutzung f\u00fcr ihn aus dringenden beruflichen oder sonstigen gravierenden Gr\u00fcnden erforderlich w\u00e4re.<\/p>\n<p>Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des \u00a7 VWGO \u00a7 154 Abs. VWGO \u00a7 154 Absatz 1 VwGO abzulehnen.<\/p>\n<p>Die Streitwertfestsetzung folgt aus \u00a7 53 Abs. 2 Nr. 2, \u00a7 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz &#8211; GKG &#8211; unter Ber\u00fccksichtigung des Streitwertkatalogs f\u00fcr die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Nr. 1.5).<\/p>\n<p>Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen mangels hinreichender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung (\u00a7 VWGO \u00a7 166 Abs. VWGO \u00a7 166 Absatz 1 Satz 1 VwGO, \u00a7\u00a7 ZPO \u00a7 114 Abs. ZPO \u00a7 114 Absatz 1 Satz 1, ZPO \u00a7 121 Abs. 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