{"id":4823,"date":"2020-10-29T20:51:00","date_gmt":"2020-10-29T19:51:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=4823"},"modified":"2021-05-30T21:22:25","modified_gmt":"2021-05-30T20:22:25","slug":"obergrenze-von-kopien-in-einem-archiv","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=4823","title":{"rendered":"Obergrenze von Kopien in einem Archiv"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht: <\/strong>VG M\u00fcnchen<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum: <\/strong>29.10.2020<strong><br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen: <\/strong>M 17 E 20.4617<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart: <\/strong>Beschluss<\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract: <\/strong>Der Antragssteller forscht in der &#8222;Monacensia\u201c, einem Haus, dass das Literaturarchiv der Stadt M\u00fcnchen sowie eine Forschungsbibliothek zur Geschichte und dem kulturellen Leben M\u00fcnchens vereint. Mit seinem Antrag m\u00f6chte er erreichen, das die Obergrenze f\u00fcr Kopien (25 St\u00fcck) aufgehoben sowie die Au\u00dferkraftsetzung der Geb\u00fchrenordnung f\u00fcr die Herstellung von Kopien. Die Monacensia gibt an, Ausnahmen zu gestatten, wenn ein Editionsvorhaben besteht oder die Forschenden zu weit entfernt wohnen, sodass es unzumutbar w\u00e4re, Recherchen vor Ort durchzuf\u00fchren, beides trifft nicht auf den Antragssteller zu. Das Gericht lehnt den Antrag ab.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<div class=\"marginside sbin2\">\n<p class=\"title\"><strong>Tenor:<\/strong><\/p>\n<p>I. Der Antrag wird abgelehnt.<\/p>\n<p>II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>III. Der Streitwert wird auf 2.500,&#8211; Euro festgesetzt.<\/p>\n<p>Gr\u00fcnde:<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Aufhebung der Obergrenze f\u00fcr die Anfertigung von Kopien im Literaturarchiv der \u201e\u2026\u201c auf 25 Kopien pro Forschungsvorhaben sowie die Au\u00dferkraftsetzung der Geb\u00fchrenordnung im Hinblick auf die Geb\u00fchr f\u00fcr die Herstellung von Kopien.<\/p>\n<p>Der Antragsteller ist freiberuflicher Journalist und arbeitet seit dem Jahreswechsel 2019\/2020 an der Vorbereitung eines Symposiums zum 100j\u00e4hrigen Todestag des Schriftstellers Ludwig Ganghofer, das am 24. Juli 2020 im Barocksaal des Gymnasiums Tegernsee stattfinden sollte und wegen der Corona-Pandemie auf Sommer 2021 verschoben wurde.<\/p>\n<p>Die von der Antragsgegnerin in Form einer \u00f6ffentlichen Einrichtung betriebene \u201eMonacensia\u201c vereint das Literaturarchiv der Stadt M\u00fcnchen sowie eine Forschungsbibliothek zur Geschichte und dem kulturellen Leben M\u00fcnchens.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 16. September 2020, eingegangen am gleichen Tag, beantragte der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Er beantragte zuletzt sinngem\u00e4\u00df,<\/p>\n<p>die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die im Literaturarchiv Monacensia geltende Obergrenze f\u00fcr Kopien von 25 Kopien f\u00fcr seine Forschungsvorhaben aufzuheben und die Entgeltordnung f\u00fcr diese an das orts\u00fcbliche Preisgef\u00fcge anzupassen.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung wurde ausgef\u00fchrt, dass er im Rahmen der Vorbereitung des Symposiums den gesamten literarischen Nachlass des Schriftstellers Ludwig Ganghofer sichten m\u00fcsse, welcher im Literaturarchiv Monacensia 62 teils sehr opulente Konvolute umfasse und einen Umfang von zigtausend Seiten aufweise. Er habe bereits nach wenigen Recherchen im Archiv die Maximalgrenze der zugestandenen Kopien erreicht und sei von der Antragsgegnerin auf das Lesen und Exzerpieren des Archivmaterials verwiesen worden. Die Fortsetzung seiner Forschungen durch Exzerpieren sei unzumutbar, da es sich um eine v\u00f6llig antiquierte Arbeitsmethode handele und den Zeitaufwand einer seri\u00f6sen wissenschaftlichen Recherche ins Unermessliche steigern w\u00fcrde. Das Lesen und Exzerpieren des Archivmaterials w\u00fcrde viele Monate beanspruchen und h\u00e4tte eine inakzeptable Arbeitserschwernis zur Folge, die f\u00fcr die Freiheit der Wissenschaft und Forschung (Art. GG Artikel 5 Abs. GG Artikel 5 Absatz 3 GG) eine un\u00fcberwindliche Barriere darstelle. Die Antragsgegnerin versto\u00dfe zudem gegen das Gebot der Gleichbehandlung (Art. GG Artikel 3 GG), da sie Professoren im Einzelfall eine h\u00f6here Anzahl von Kopien erm\u00f6glichen w\u00fcrde. Des Weiteren werde die Freiheit der Wissenschaft und Forschung durch die Geb\u00fchrenordnung beeintr\u00e4chtigt, nach der pro Kopie eine Geb\u00fchr von 1,00 \u20ac erhoben werde.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin beantragte mit Schreiben vom 5. Oktober 2020,<\/p>\n<p>die Antr\u00e4ge abzulehnen.<\/p>\n<p>Die Antr\u00e4ge seien bereits unzul\u00e4ssig, da es an der erforderlichen Antragsbefugnis fehle. Es sei nicht ersichtlich, woraus der Antragsteller einen etwaigen Anspruch auf Anfertigung von Kopien in unbegrenzter Anzahl herleite. Zudem fehle das Rechtsschutzbed\u00fcrfnis, da der Antragsteller die Antr\u00e4ge eigenen Angaben zufolge nicht als individuelles Anliegen stelle, sondern weil die Aufhebung der Obergrenze und der Geb\u00fchrenordnung eine prinzipielle Bedeutung habe. Der Antrag sei auch unbegr\u00fcndet, da der Antragsteller keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht habe. Ein solcher ergebe sich insbesondere nicht aus \u00a7 3 Abs. 1 der Satzung \u00fcber die Nutzung der M\u00fcnchner Stadtbibliothek, wonach die M\u00fcnchner Stadtbibliothek, zu der auch die Monacensia geh\u00f6re, von jedermann nach den satzungsgem\u00e4\u00dfen Bestimmungen genutzt werden k\u00f6nne. Die Benutzung nach den satzungsgem\u00e4\u00dfen Bestimmungen bestehe darin, dass die in den R\u00e4umen vorhandenen Dokumente eingesehen werden d\u00fcrften; ein Recht, Fotokopien von Archivgut anfertigen zu lassen oder Archivgut zu vervielf\u00e4ltigen, sehe die Satzung nicht vor. Hintergrund der Einschr\u00e4nkung sei insbesondere der Schutz der \u00e4u\u00dferst empfindlichen Archivmaterialien und die Sicherstellung der Einhaltung urheberrechtlicher Vorschriften. Auch aus Art. 21 GO folge lediglich ein Anspruch auf Zugang zu der \u00f6ffentlichen Einrichtung der M\u00fcnchner Stadtbibliothek und kein Recht, eine unbegrenzte Anzahl von Fotokopien der dort vorhandenen Werke anfertigen zu lassen. Ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. GG Artikel 5 Abs. GG Artikel 5 Absatz 3 GG bzw. des Art. GG Artikel 3 GG liege nicht vor. Der Antragsteller habe die M\u00f6glichkeit, das Literaturarchiv zu Recherchezwecken aufzusuchen und die vorhandenen Dokumente unbegrenzt einzusehen, sich Notizen (auch digital) zu fertigen und auf dem eigenen Laptop unbegrenzt Dokumente abzuschreiben. Eine Abweichung von der vorgesehenen Obergrenze von 25 Kopien sei in F\u00e4llen m\u00f6glich, in denen ein offizielles Editionsvorhaben vorliege und in F\u00e4llen, in denen der Nutzer im Ausland oder so weit entfernt wohnhaft sei, dass ihm nicht zugemutet werden k\u00f6nne, seine Recherchen vor Ort im Literaturarchiv Monacensia vorzunehmen. Ausweislich seiner Wohnanschrift wohne der Antragsteller nicht so weit vom Literaturarchiv Monacensia entfernt, dass es ihm unzumutbar w\u00e4re, seine Recherchen vor Ort vorzunehmen. Auch ein offizielles Editionsvorhaben sei nicht ersichtlich. Andere Nutzer unterl\u00e4gen &#8211; abgesehen von den genannten Ausnahmef\u00e4llen &#8211; den gleichen Beschr\u00e4nkungen wie der Antragsteller. Die pers\u00f6nliche Anwesenheit im Literaturarchiv sei auch im Hinblick auf die \u201eCorona-Pandemie\u201c aufgrund der vorhandenen Hygienekonzepte m\u00f6glich und zumutbar. Bez\u00fcglich der vom Antragsteller begehrten \u201eAu\u00dfer-Kraft-Setzung\u201c der geltenden Geb\u00fchrenordnung sei nicht die statthafte Verfahrensart gew\u00e4hlt worden; zudem fehle es am Rechtsschutzbed\u00fcrfnis, da der Antragsteller den Antrag nach eigenen Angaben \u201eals Anwalt aller Nutzer in spe\u201c stelle.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 14. Oktober 2020 trug der Antragsteller erg\u00e4nzend vor, dass der Antrag prim\u00e4r als individuelles Ersuchen in dem ihn betreffenden Einzelfall zu verstehen sei. Der Antrag sei eilbed\u00fcrftig, da er zum einen das Symposium bis Sommer 2021 vorbereiten m\u00fcsse und dar\u00fcber hinaus nunmehr auch die Erstellung einer wissenschaftlichen Brosch\u00fcre in Angriff genommen habe, die einzelne Aspekte zu Ganghofers Leben und Werk in den Fokus r\u00fccke. Beabsichtigter Erscheinungstermin sei Ende August 2021. Andere Institutionen, die vergleichbar wertvolles Archivgut aufbewahrten, wie das Staatsarchiv M\u00fcnchen, das Bayerische Hauptstaatsarchiv und die Bayerische Staatsbibliothek s\u00e4hen keine Maximalregelung hinsichtlich Kopien und Scans vor. F\u00fcr Kopien w\u00fcrden vom Deutschen Literaturarchiv in Marbach 0,50 \u20ac\/Seite, von der Bayerischen Staatsbibliothek 0,50 \u20ac\/Seite und von den staatlichen Archiven im Freistaat Bayern 0,60 \u20ac\/Seite erhoben.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Beh\u00f6rdenakte Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Der zul\u00e4ssige Antrag ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Vorab wird darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsrechtsweg nach der Zwei-Stufen-Theorie gem\u00e4\u00df \u00a7 VWGO \u00a7 40 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) er\u00f6ffnet ist, da die streitgegenst\u00e4ndlichen Modalit\u00e4ten der Benutzung vorliegend \u00f6ffentlich-rechtlich (Regelung durch Satzung, Art. BAYGO Artikel 24 Abs. BAYGO Artikel 24 Absatz 1 Nr. BAYGO Artikel 24 Absatz 1 Nummer 1 der Gemeindeordnung f\u00fcr den Freistaat Bayern &#8211; GO) ausgestaltet sind.<\/p>\n<p>2. Der Antrag ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>2.1 Das Rechtsschutzbed\u00fcrfnis ist zu bejahen, da der Antragsteller mit Schreiben vom 14. Oktober 2020 klargestellt hat, dass er den Antrag nicht abstrakt f\u00fcr jegliche Forschungsvorhaben aller Nutzer, sondern bezogen auf seine eigenen wissenschaftlichen Recherchen in Vorbereitung des Ganghofer-Symposiums im Sommer 2021 und f\u00fcr seine synchron geplante wissenschaftliche Brosch\u00fcre stelle.<\/p>\n<p>2.2 Auch die Antragsbefugnis ist gegeben, da es zumindest m\u00f6glich erscheint, dass der Antragsteller in seiner Wissenschaftsfreiheit beeintr\u00e4chtigt sein k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>3. Der Antrag ist jedoch unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 VWGO \u00a7 123 Abs. VWGO \u00a7 123 Absatz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Ver\u00e4nderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden k\u00f6nnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorl\u00e4ufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverh\u00e4ltnis zul\u00e4ssig, wenn diese Regelung n\u00f6tig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern.<\/p>\n<p>Der Antragsteller hat demnach sowohl das von ihm behauptete strittige Recht (den Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorl\u00e4ufigen Regelung (den Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (\u00a7 VWGO \u00a7 123 VwGO i.V.m. \u00a7 ZPO \u00a7 920 Abs. ZPO \u00a7 920 Absatz 2 ZPO). Ma\u00dfgebend sind die rechtlichen und tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.<\/p>\n<p>Ein Anordnungsgrund liegt dann vor, wenn es dem Antragsteller unter Ber\u00fccksichtigung seiner Interessen, aber auch der \u00f6ffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen nicht zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Bei einer Regelungsanordnung muss glaubhaft gemacht werden, dass die begehrte Regelung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverh\u00e4ltnis n\u00f6tig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Der Nachteil muss sich zum einen unmittelbar auf das Rechtsverh\u00e4ltnis beziehen und er muss zum anderen wesentlich sein. Ein wesentlicher Nachteil sind vor allem die Gefahr der Vereitelung von Rechten des Antragstellers sowie ferner sonstige wesentliche rechtliche, wirtschaftliche oder ideelle Nachteile, die der Antragsteller in Kauf nehmen m\u00fcsste, wenn er das Recht in einem Hauptsacheprozess erstreiten m\u00fcsste (BayVGH, B.v. 12.8.2015 &#8211; VGHMUENCHEN Aktenzeichen 3CE15570 3 CE 15.570 &#8211; Rn. 3).<\/p>\n<p>Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach \u00a7 VWGO \u00a7 123 VwGO hat keinen Erfolg. Zum einen besteht nach summarischer Pr\u00fcfung der Sach- und Rechtslage kein Anordnungsanspruch (3.1, 3.2). Zum anderen w\u00fcrde mit der begehrten Anordnung die Hauptsache vorweggenommen werden (3.3).<\/p>\n<p>3.1 Bez\u00fcglich des Antrags des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Obergrenze von 25 Kopien je Forschungsvorhaben f\u00fcr sein(e) Forschungsvorhaben au\u00dfer Kraft zu setzen, wurde kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (vgl. \u00a7 VWGO \u00a7 123 Abs. VWGO \u00a7 123 Absatz 3 VwGO i.V.m. \u00a7 ZPO \u00a7 920 Abs. ZPO \u00a7 920 Absatz 2 Zivilprozessordnung &#8211; ZPO).<\/p>\n<p>3.1.1 Ein Anordnungsanspruch ergibt sich nicht aus dem Bayerischen Archivgesetz (BayArchivG).<\/p>\n<p>a) Im Hinblick auf sachbezogenes Archivgut regeln die Gemeinden, Landkreise und Bezirke sowie sonstige kommunale K\u00f6rperschaften, Anstalten und Stiftungen des \u00f6ffentlichen Rechts und ihre Vereinigungen die Archivierung der bei ihnen erwachsenen Unterlagen in eigener Zust\u00e4ndigkeit, Art. BAYARCHIVG Artikel 13 Abs. BAYARCHIVG Artikel 13 Absatz 1 BayArchivG. Art. BAYARCHIVG Artikel 10 BayArchivG, der die Benutzung der staatlichen Archive regelt, kommt insoweit nicht zum Tragen.<\/p>\n<p>b) F\u00fcr die Benutzung personenbezogenen Archivgutes in Kommunalarchiven bestimmt die Sonderregelung des Art. 13 Abs. 2 i.V m. Art. BAYARCHIVG Artikel 10 Abs. BAYARCHIVG Artikel 10 Absatz 2 Satz 1 BayArchivG, dass dieses benutzt werden kann, soweit ein berechtigtes Interesse an der Benutzung glaubhaft gemacht wird und nicht Schutzfristen entgegenstehen. Vorliegend ist jedoch nicht die Benutzung streitgegenst\u00e4ndlich, die dem Antragsteller von der Antragsgegnerin unstreitig erm\u00f6glicht wird, sondern die Anfertigung von Kopien. Die Anfertigung von Kopien, bei der technisch jeweils eine Abschrift hergestellt wird, ist nicht vom Begriff der Benutzung erfasst.<\/p>\n<p>3.1.2 Ein Anordnungsgrund ergibt sich auch nicht aus Art. 21 GO bzw. aus der Satzung \u00fcber die Nutzung der M\u00fcnchner Stadtbilbliothek.<\/p>\n<p>a) Das Kommunale Archiv einer Gemeinde ist \u00f6ffentliche Einrichtung im Sinne des Art. 21 Abs. 1 GO. Einrichtungen der Archivpflege z\u00e4hlen nach Art. 57 Abs. 1 Satz 1 GO zu den \u00f6ffentlichen Einrichtungen (vgl. BayVGH U.v. 13.2.1985 &#8211; 4 N 84 A.545). Die Frage der Zulassung der Benutzung regelt sich daher nach den allgemeinen Grunds\u00e4tzen zur Zulassung zu \u00f6ffentlichen Einrichtungen der Gemeinde, sofern nicht Sonderregelungen existieren.<\/p>\n<p>Die Monacensia wird als \u00f6ffentliche Einrichtung der Antragsgegnerin gef\u00fchrt. Nach Art. 21 Abs. 1 GO sind alle Gemeindeangeh\u00f6rigen nach den bestehenden allgemeinen Vorschriften berechtigt, die \u00f6ffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen; gemeindefremde Personen haben nach Art. 21 Abs. 5 GO einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung \u00fcber die Zulassung bzw. Benutzung.<\/p>\n<p>Der Anspruch aus Art. 21 GO richtet sich auf Zulassung zu und Benutzung der \u00f6ffentlichen Einrichtung im Rahmen des Widmungszwecks. Der Zugang zur Monacensia und die Benutzung des Archivs wird dem Antragsteller von der Antragsgegnerin jedoch unstreitig gew\u00e4hrt. Das Recht, Kopien von im Literaturarchiv vorhandenen Werken anzufertigen bzw. anfertigen zu lassen, ist von der Benutzung nicht umfasst. Unter der \u201eNutzung\u201c von Archivgut ist die Auskunftserteilung und die Archivguteinsicht im Sinne einer Akteneinsicht zu verstehen; nicht erfasst ist das Recht, Archivgut zu kopieren bzw. kopieren zu lassen (Partsch, Bundesarchivgesetz, 1. Aufl. 2019 \u00a7 10 Rn. PARTSCHHAKOBARCHG 1 BARCHG \u00a7 10 Randnummer 62).<\/p>\n<p>b) Ein Anordnungsanspruch ergibt sich auch nicht aus \u00a7 3 Abs. 1 der Satzung \u00fcber die Nutzung der M\u00fcnchner Stadtbibliothek, die die Modalit\u00e4ten der Nutzung regelt. Die Monacensia ist ein Teil der M\u00fcnchner Stadtbibliothek (\u00a7 1 Abs. 5 der Satzung).<\/p>\n<p>Nach \u00a7 3 Abs. 1 der Satzung kann die M\u00fcnchner Stadtbibliothek von jedermann nach den satzungsm\u00e4\u00dfigen Bestimmungen genutzt werden. Die satzungsm\u00e4\u00dfigen Bestimmungen sehen keinen Anspruch auf die Anfertigung oder das Anfertigen lassen von Kopien vor. Nach den Benutzungsregeln der Monacensia (abrufbar im Internet: www.muenchner-stadtbibliothek.de\/fileadmin\/Monacensia-im-Hildebrandhaus\/Monacensia_Merkblatt_und_Benutzungsregeln.pdf) besteht pro Forschungsvorhaben eine Kopier- \/Scangrenze von insgesamt 25 Kopien\/Scans; es werden keine kompletten (gr\u00f6\u00dferen) Manuskripte und keine gr\u00f6\u00dferen Brieffolgen vollst\u00e4ndig kopiert. Zudem wird darauf hingewiesen, dass kein Anspruch auf die Erstellung von Kopien \/ Scans besteht.<\/p>\n<p>Diese Regelung der Antragsgegnerin findet ihre Rechtfertigung in ihrem Selbstverwaltungsrecht (Art. GG Artikel 28 Abs. GG Artikel 28 Absatz 2 Grundgesetz (GG), Art. BAYVERF Artikel 11 Abs. BAYVERF Artikel 11 Absatz 2 S. 2 Bayerische Verfassung (BV)), das u.a. das Recht umfasst, ein st\u00e4dtisches Archiv als \u00f6ffentliche Einrichtung nach eigenen Vorstellungen zu betreiben und zu gestalten. Die Beklagte hat die Satzung \u00fcber die Nutzung der M\u00fcnchner Stadtbibliothek am 22. August 1998 erlassen und die M\u00fcnchner Stadtbibliothek auf diese Weise zur \u00f6ffentlichen Einrichtung gewidmet. Das Recht der Beklagten, ihre \u00f6ffentliche Einrichtung inhaltlich zu gestalten, umfasst auch das Recht, mit Blick auf den Schutz der Archivmaterialien eine Beschr\u00e4nkung der Anzahl zu erstellender Kopien vorzusehen.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des Antragstellers verst\u00f6\u00dft diese Regelung nicht gegen die Freiheit der Wissenschaft und Forschung gem. Art. GG Artikel 5 Abs. GG Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 GG. Der Antragsteller tr\u00e4gt vor, dass der Verweis auf das Lesen und Exzerpieren des Archivmaterials unter Berufung auf die Obergrenze in Auftrag zu gebender Kopien auf die Anzahl von 25 eine un\u00fcberwindbare Barriere f\u00fcr die Freiheit der Wissenschaft und Forschung darstelle. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Wissenschaftsfreiheit sch\u00fctzt als Abwehrrecht die wissenschaftliche Bet\u00e4tigung gegen staatliche Eingriffe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enth\u00e4lt Art. GG Artikel 5 Abs. GG Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 GG zugleich eine Wertentscheidung dahingehend, dass der Staat im Bereich des mit \u00f6ffentlichen Mitteln eingerichteten und unterhaltenen Wissenschaftsbetriebs daf\u00fcr zu sorgen hat, dass das Grundrecht der freien wissenschaftlichen Bet\u00e4tigung so weit unangetastet bleibt, wie dies unter Ber\u00fccksichtigung der anderen legitimen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und der Grundrechte der verschiedenen Beteiligten m\u00f6glich ist. (BVerwG, B.v. 16.3.2011 &#8211; BVERWG Aktenzeichen 6B4710 6 B 47\/10). Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich bereits unmittelbar, dass die Wissenschaftsfreiheit dem wissenschaftlich T\u00e4tigen nicht das Recht gibt, jede ihm jeweils genehme organisatorische Unterst\u00fctzung zu seiner Forschungst\u00e4tigkeit zu verlangen. Er muss sich vielmehr auf andere zur Verf\u00fcgung stehende M\u00f6glichkeiten verweisen lassen, solange diese nur geeignet sind, sein Forschungsvorhaben umzusetzen. Die Antragsgegnerin gew\u00e4hrt dem Antragsteller die M\u00f6glichkeit, die im Literaturarchiv vorhandenen Werke unbegrenzt einzusehen, sich Notizen (auch digital) zu machen und dabei den eigenen Laptop zu benutzen. Es wurde nicht substantiiert vorgetragen und es bestehen auch keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Forschungsvorhaben des Antragstellers unter Nutzung dieser M\u00f6glichkeiten nicht bis Juli bzw. Ende August 2021 realisierbar sind. Das Gericht ist davon \u00fcberzeugt, dass die freie wissenschaftliche Bet\u00e4tigung des Antragstellers nicht von der M\u00f6glichkeit abh\u00e4ngt, Kopien anfertigen zu lassen.<\/p>\n<p>3.1.3 Ein Anordnungsanspruch ergibt sich schlie\u00dflich nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. GG Artikel 3 Abs. GG Artikel 3 Absatz 1 GG, Art. BAYVERF Artikel 118 BV). Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. GG Artikel 3 Abs. GG Artikel 3 Absatz 1 GG und des Art. BAYVERF Artikel 118 Abs. BAYVERF Artikel 118 Absatz 1 BV gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 14.3.2018 &#8211; BVERWG Aktenzeichen 10C117 10 C 1\/17 &#8211; juris Rn. 15 ff.).<\/p>\n<p>Der Antragsteller macht geltend, dass Professoren von der Antragsgegnerin von Fall zu Fall v\u00f6llig freih\u00e4ndig ein Zigfaches der in den Benutzungsregeln ausgewiesenen Kopien einger\u00e4umt werde, w\u00e4hrend sich die Antragsgegnerin ihm gegen\u00fcber auf die Obergrenze von 25 Kopien berufe.<\/p>\n<p>Nach den Angaben der Antragsgegnerin werde in st\u00e4ndiger Verwaltungspraxis von der vorgesehenen Obergrenze von 25 Kopien abgewichen, wenn ein offizielles Editionsvorhaben vorliege und in F\u00e4llen, in denen der Nutzer im Ausland oder so weit entfernt wohnhaft sei, dass ihm nicht zugemutet werden k\u00f6nne, seine Recherchen vor Ort im Literaturarchiv Monacensia vorzunehmen. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass es sich bei einem der beiden Forschungsvorhaben des Antragstellers um ein offizielles Editionsvorhaben handelt. Auch die zweite Fallgruppen ist vorliegend nicht gegeben. Es ist nicht ersichtlich, dass es ihm unzumutbar w\u00e4re, zu Recherchezwecken von \u2026 \u2026 nach M\u00fcnchen zu fahren. Der Antragsteller hat auch nicht vorgetragen, dass er aufgrund der behaupteten eingeschr\u00e4nkten Nutzungskapazit\u00e4ten des Literaturarchivs Monacensia w\u00e4hrend der Corona-Pandemie bisher gehindert gewesen sei, seine Recherchen von Ort durchzuf\u00fchren. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin dem Ersuchen des Antragstellers, die Obergrenze f\u00fcr Kopien f\u00fcr sein Forschungsvorhaben aufzuheben, nicht entsprochen hat. Es wurde nicht substantiiert vorgetragen, dass ein im Wesentlichen mit dem streitgegenst\u00e4ndlichen Fall vergleichbarer Sachverhalt von der Antragsgegnerin abweichend behandelt worden w\u00e4re.<\/p>\n<p>3.2 Auch bez\u00fcglich des Antrags, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Entgeltordnung bez\u00fcglich der vom Antragsteller beauftragten Kopien an das orts\u00fcbliche Preisgef\u00fcge anzupassen, wurde kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.<\/p>\n<p>Die f\u00fcr die Herstellung von Xerokopien zu entrichtenden Geb\u00fchren (\u00a7 2 Abs. 5 der Satzung \u00fcber die Geb\u00fchren f\u00fcr die Benutzung des Monacensia-Literaturarchivs der Stadtbibliothek der Landeshauptstadt M\u00fcnchen &#8211; Monacensia-Geb\u00fchrensatzung) sind nicht zu beanstanden. Da es sich bei den \u201eFotoherstellungskosten\u201c i.S.d. \u00a7 2 Abs. 5 der Monacensia-Geb\u00fchrensatzung nicht um die Kosten f\u00fcr eine Kopie handelt, sondern um die Kosten f\u00fcr die Dienstleistung zur Herstellung einer Kopie, die von einem im Umgang mit den Archivalien vertrauten Mitarbeiter unter Anwendung besonderer Sorgfalt vorgenommen werden muss, erscheint die H\u00f6he der Geb\u00fchr von 0,50 \u20ac f\u00fcr eine DIN A4-Kopie bzw. von 1,00 \u20ac f\u00fcr eine DIN A3-Kopie angemessen. Es sind keine Anhaltspunkte daf\u00fcr ersichtlich, dass die f\u00fcr die Dienstleistung zu entrichtende Geb\u00fchr in H\u00f6he von 0,50 \u20ac bzw. 1,00 \u20ac gegen das Kostendeckungsprinzip des Art. 8 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz (KAG) versto\u00dfen w\u00fcrde. Soweit der Antragsteller geltend macht, die Geb\u00fchren w\u00fcrden eine pekuni\u00e4re H\u00fcrde darstellen, durch die die Freiheit der Wissenschaft und Forschung beeintr\u00e4chtigt werde, wird auf die Ausf\u00fchrungen unter 3.1.2 verwiesen. Nach Auffassung des Gerichts h\u00e4ngt die freie wissenschaftliche Bet\u00e4tigung des Antragstellers nicht von der M\u00f6glichkeit ab, Kopien anfertigen zu lassen. Soweit der Antragsteller auf die Geb\u00fchren anderer kommunaler und staatlicher Archive verweist, ist dies nicht entscheidungserheblich. Die Bemessung der Geb\u00fchren anderer Archive ist vorliegend nicht streitgegenst\u00e4ndlich und spielt f\u00fcr die Geb\u00fchrenkalkulation der Antragsgegnerin auf der Grundlage des Art. 8 Abs. 2 KAG keine Rolle.<\/p>\n<p>3.3 Dar\u00fcber hinaus fehlt es auch an einem Anordnungsgrund.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 VWGO \u00a7 123 Abs. VWGO \u00a7 123 Absatz 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine \u201eeinstweilige\u201c Anordnung zur Regelung eines \u201evorl\u00e4ufigen\u201c Zustands treffen. Hieraus wird ersichtlich, dass die Hauptsache grunds\u00e4tzlich nicht vorweggenommen werden darf.<\/p>\n<p>Die Antragsteller begehrt mit seinem Antrag gem\u00e4\u00df \u00a7 VWGO \u00a7 123 Abs. VWGO \u00a7 123 Absatz 1 Satz 2 VwGO eine Vorwegnahme der Hauptsache der noch nicht erhobenen Klage.<\/p>\n<p>Dem Wesen und Zweck einer einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Verwaltungsgericht in einem Eilverfahren nach \u00a7 VWGO \u00a7 123 VwGO grunds\u00e4tzlich nur vorl\u00e4ufige Regelungen treffen und dem Betroffenen nicht schon in vollem Umfang das gew\u00e4hren, was er nur in einem Hauptsacheprozess erreichen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Eine Vorwegnahme der Hauptsache liegt dann vor, wenn die Entscheidung und die Folgen aus rechtlichen oder tats\u00e4chlichen Gr\u00fcnden auch nach der Hauptsacheentscheidung nicht mehr r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache w\u00e4re vorliegend gegeben, da der Antragsteller im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit der Aufhebung der Obergrenze f\u00fcr Kopien und der Anpassung der Entgeltordnung bez\u00fcglich der von ihm begehrten Kopien an das orts\u00fcbliche Preisgef\u00fcge sachlich vollumf\u00e4nglich dasselbe Ziel wie in einem Hauptsacheverfahren verfolgt.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf Art. GG Artikel 19 Abs. GG Artikel 19 Absatz 4 GG gilt das Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung ausnahmsweise dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gew\u00e4hrung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. die sonst zu erwartenden Nachteile f\u00fcr den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen w\u00e4ren, und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit f\u00fcr einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (BayVGH, B.v. 7.5.2018 &#8211; VGHMUENCHEN Aktenzeichen 10CE18464 10 CE 18.464 &#8211; juris Rn. 6, 8; Kopp\/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, \u00a7 123 Rn. 14). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Es bestehen keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Forschungsvorhaben des Antragstellers ohne die Aufhebung der Obergrenze f\u00fcr Kopien bzw. ohne Au\u00dferkraftsetzung der Geb\u00fchrenordnung f\u00fcr seine Forschungsvorhaben nicht bis Juli (Symposium) bzw. Ende August 2021 (Brosch\u00fcre) realisierbar w\u00e4ren. Dar\u00fcber hinaus spricht kein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit f\u00fcr einen Erfolg einer Hauptsacheklage (vgl. hierzu 3.2).<\/p>\n<p>4.Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 VWGO \u00a7 154 Abs. VWGO \u00a7 154 Absatz 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf \u00a7\u00a7 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nummer 1.5 des Streitwertkatalogs f\u00fcr die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: VG M\u00fcnchen Entscheidungsdatum: 29.10.2020 Aktenzeichen: M 17 E 20.4617 Entscheidungsart: Beschluss eigenes Abstract: Der Antragssteller forscht in der &#8222;Monacensia\u201c, einem Haus, dass das Literaturarchiv der Stadt M\u00fcnchen sowie eine Forschungsbibliothek zur Geschichte und dem kulturellen Leben M\u00fcnchens vereint. 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