{"id":4826,"date":"2021-03-09T21:24:00","date_gmt":"2021-03-09T20:24:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=4826"},"modified":"2023-09-28T15:30:14","modified_gmt":"2023-09-28T14:30:14","slug":"technische-massnahmen-gegen-framing-iv","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=4826","title":{"rendered":"Technische Ma\u00dfnahmen gegen Framing IV"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht: <\/strong>Europ\u00e4ischer Gerichtshof<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum: <\/strong>09.03.2021<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen: <\/strong><a href=\"https:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf?text=&amp;docid=238661&amp;pageIndex=0&amp;doclang=de&amp;mode=lst&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=8286494#Footnote*\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\" class=\"liexternal\"><span id=\"pagePrincipale\">C\u2011392\/19<\/span><\/a><strong><br \/><\/strong><\/p>\n<p><strong>ECLI: <\/strong><span id=\"pagePrincipale\"><span class=\"outputEcli\">ECLI:EU:C:2021:181<\/span><\/span><\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart: <\/strong>Urteil<\/p>\n<p><strong>Eigenes Abstract: <\/strong>Die Stiftung Preu\u00dfischer Kulturbesitz als Tr\u00e4gerin der Deutschen Digitalen Bibliothek und die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst streiten im Rahmen von Lizenzverhandlungen dar\u00fcber, ob die Deutsche Digitale Bibliothek vertragsrechtlich verpflichtet werden kann, wirksame technische Ma\u00dfnahmen gegen Framing bei der Anzeige von verlinkten Vorschaubildern auf ihrer Website zu ergreifen.<\/p>\n<p>In den Vorinstanzen wurde die Auffassung der Deutschen Digitalen Bibliothek best\u00e4tigt, dass das Urheberrecht durch die Wiedergabe von ungesch\u00fctzten Vorschaubildern, die auf andere Seiten eingebettet werden k\u00f6nnten, nicht verletzt wird. Da die Entscheidung auch unionrechtliche Aspekte beinhaltete, gab der Bundesgerichtshof die Streitfrage als Vorabentscheidung an dem Europ\u00e4ischen Gerichtshof weiter. Dieser entscheidet, dass die geforderten technischen Schutzma\u00dfnahmen gegen Framing zul\u00e4ssig sind, da dies die einzige Weise ist, auf die Rechteinhaber ihre Zustimmun zum Framing verweigern k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>\u00a0<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>Instanzenzug Hauptverfahren:<\/strong><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=4511&amp;preview=true\" class=\"liinternal\">Landgericht Berlin, 25.07.2017 \u2013 15 O 251\/16<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=4516\" class=\"liinternal\">Kammergericht Berlin, 18.06.2018 \u2013 24 U 146\/17<\/a><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=4532\" class=\"liexternal\">Bundesgerichtshof, 25.04.2019 \u2013 I ZR 113\/18<\/a><\/p>\n<p>Europ\u00e4ischer Gerichtshof, 09.03.2021 &#8211; <span id=\"pagePrincipale\">C\u2011392\/19<\/span><\/p>\n<p><strong>Urteil<\/strong><\/p>\n<p>Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001\/29\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. 2001, L 167, S. 10, Berichtigung ABl. 2002, L 6, S. 71).<\/p>\n<p>Es ergeht in einem Rechtsstreit zwischen der VG Bild-Kunst, einer Gesellschaft zur kollektiven Wahrnehmung von Urheberrechten an Werken der bildenden K\u00fcnste in Deutschland, und der Stiftung Preu\u00dfischer Kulturbesitz (im Folgenden: SPK), einer deutschen Stiftung zur Erhaltung des kulturellen Erbes, wegen der Weigerung der VG Bild-Kunst, mit der SPK einen Lizenzvertrag \u00fcber die Nutzung ihres Repertoires von Werken zu schlie\u00dfen, ohne dass eine Bestimmung in den Vertrag aufgenommen wird, wonach sich die SPK als Lizenznehmerin verpflichtet, bei der Nutzung der vertragsgegenst\u00e4ndlichen Werke und Schutzgegenst\u00e4nde wirksame technische Ma\u00dfnahmen gegen Framing dieser Werke und dieser Schutzgegenst\u00e4nde durch Dritte anzuwenden.<\/p>\n<p>Rechtlicher Rahmen<\/p>\n<p>Unionsrecht<\/p>\n<p>Richtlinie 2001\/29<\/p>\n<p>In den Erw\u00e4gungsgr\u00fcnden 3, 4, 9, 10, 23 und 31 der Richtlinie 2001\/29 hei\u00dft es:<\/p>\n<p>\u201e(3) Die vorgeschlagene Harmonisierung tr\u00e4gt zur Verwirklichung der vier Freiheiten des Binnenmarkts bei und steht im Zusammenhang mit der Beachtung der tragenden Grunds\u00e4tze des Rechts, insbesondere des Eigentums einschlie\u00dflich des geistigen Eigentums, der freien Meinungs\u00e4u\u00dferung und des Gemeinwohls.<\/p>\n<p>(4) Ein harmonisierter Rechtsrahmen zum Schutz des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte wird durch erh\u00f6hte Rechtssicherheit und durch die Wahrung eines hohen Schutzniveaus im Bereich des geistigen Eigentums substanzielle Investitionen in Kreativit\u00e4t und Innovation \u2026 f\u00f6rdern \u2026<\/p>\n<p>\u2026<\/p>\n<p>(9) Jede Harmonisierung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte muss von einem hohen Schutzniveau ausgehen, da diese Rechte f\u00fcr das geistige Schaffen wesentlich sind. Ihr Schutz tr\u00e4gt dazu bei, die Erhaltung und Entwicklung kreativer T\u00e4tigkeit im Interesse der Urheber, aus\u00fcbenden K\u00fcnstler, Hersteller, Verbraucher, von Kultur und Wirtschaft sowie der breiten \u00d6ffentlichkeit sicherzustellen. Das geistige Eigentum ist daher als Bestandteil des Eigentums anerkannt worden.<\/p>\n<p>(10) Wenn Urheber und aus\u00fcbende K\u00fcnstler weiter sch\u00f6pferisch und k\u00fcnstlerisch t\u00e4tig sein sollen, m\u00fcssen sie f\u00fcr die Nutzung ihrer Werke eine angemessene Verg\u00fctung erhalten, was ebenso f\u00fcr die Produzenten gilt, damit diese die Werke finanzieren k\u00f6nnen. Um Produkte wie Tontr\u00e4ger, Filme oder Multimediaprodukte herstellen und Dienstleistungen, z. B. Dienste auf Abruf, anbieten zu k\u00f6nnen, sind betr\u00e4chtliche Investitionen erforderlich. Nur wenn die Rechte des geistigen Eigentums angemessen gesch\u00fctzt werden, kann eine angemessene Verg\u00fctung der Rechtsinhaber gew\u00e4hrleistet und ein zufrieden stellender Ertrag dieser Investitionen sichergestellt werden.<\/p>\n<p>\u2026<\/p>\n<p>(23) Mit dieser Richtlinie sollte das f\u00fcr die \u00f6ffentliche Wiedergabe geltende Urheberrecht weiter harmonisiert werden. Dieses Recht sollte im weiten Sinne verstanden werden, n\u00e4mlich dahin gehend, dass es jegliche Wiedergabe an die \u00d6ffentlichkeit umfasst, die an dem Ort, an dem die Wiedergabe ihren Ursprung nimmt, nicht anwesend ist. Dieses Recht sollte jegliche entsprechende drahtgebundene oder drahtlose \u00f6ffentliche \u00dcbertragung oder Weiterverbreitung eines Werks, einschlie\u00dflich der Rundfunk\u00fcbertragung, umfassen. Dieses Recht sollte f\u00fcr keine weiteren Handlungen gelten.<\/p>\n<p>\u2026<\/p>\n<p>(31) Es muss ein angemessener Rechts- und Interessenausgleich zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern sowie zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern und Nutzern von Schutzgegenst\u00e4nden gesichert werden. Die von den Mitgliedstaaten festgelegten Ausnahmen und Beschr\u00e4nkungen in Bezug auf Schutzrechte m\u00fcssen vor dem Hintergrund der neuen elektronischen Medien neu bewertet werden. Bestehende Unterschiede bei den Ausnahmen und Beschr\u00e4nkungen in Bezug auf bestimmte zustimmungsbed\u00fcrftige Handlungen haben unmittelbare negative Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts im Bereich des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte. Diese Unterschiede k\u00f6nnten sich mit der Weiterentwicklung der grenz\u00fcberschreitenden Verwertung von Werken und den zunehmenden grenz\u00fcberschreitenden T\u00e4tigkeiten durchaus noch deutlicher auspr\u00e4gen. Um ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts zu gew\u00e4hrleisten, sollten diese Ausnahmen und Beschr\u00e4nkungen einheitlicher definiert werden. Dabei sollte sich der Grad ihrer Harmonisierung nach ihrer Wirkung auf die Funktionsf\u00e4higkeit des Binnenmarkts bestimmen.\u201c<\/p>\n<p>Art. 3 (\u201eRecht der \u00f6ffentlichen Wiedergabe von Werken und Recht der \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichmachung sonstiger Schutzgegenst\u00e4nde\u201c) bestimmt:<\/p>\n<p>\u201e(1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das ausschlie\u00dfliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose \u00f6ffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschlie\u00dflich der \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der \u00d6ffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zug\u00e4nglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.<\/p>\n<p>\u2026<\/p>\n<p>(3) Die in den Abs\u00e4tzen 1 und 2 bezeichneten Rechte ersch\u00f6pfen sich nicht mit den in diesem Artikel genannten Handlungen der \u00f6ffentlichen Wiedergabe oder der Zug\u00e4nglichmachung f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit.\u201c<\/p>\n<p>Art. 6 (\u201ePflichten in Bezug auf technische Ma\u00dfnahmen\u201c) der Richtlinie 2001\/29 sieht in seinen Abs. 1 und 3 vor:<\/p>\n<p>\u201e(1) Die Mitgliedstaaten sehen einen angemessenen Rechtsschutz gegen die Umgehung wirksamer technischer Ma\u00dfnahmen durch eine Person vor, der bekannt ist oder den Umst\u00e4nden nach bekannt sein muss, dass sie dieses Ziel verfolgt.<\/p>\n<p>\u2026<\/p>\n<p>(3) Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck \u201atechnische Ma\u00dfnahmen\u2018 alle Technologien, Vorrichtungen oder Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, Werke oder sonstige Schutzgegenst\u00e4nde betreffende Handlungen zu verhindern oder einzuschr\u00e4nken, die nicht von der Person genehmigt worden sind, die Inhaber der Urheberrechte oder der dem Urheberrecht verwandten gesetzlich gesch\u00fctzten Schutzrechte oder des in Kapitel III der Richtlinie 96\/9\/EG [des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 11. M\u00e4rz 1996 \u00fcber den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. 1996, L 77, S. 20)] verankerten Sui-generis-Rechts ist. Technische Ma\u00dfnahmen sind als \u201awirksam\u2018 anzusehen, soweit die Nutzung eines gesch\u00fctzten Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands von den Rechtsinhabern durch eine Zugangskontrolle oder einen Schutzmechanismus wie Verschl\u00fcsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung des Werks oder sonstigen Schutzgegenstands oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielf\u00e4ltigung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, unter Kontrolle gehalten wird.\u201c<\/p>\n<p>Richtlinie 2014\/26\/EU<\/p>\n<p>Art. 16 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2014\/26\/EU des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 \u00fcber die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen f\u00fcr Rechte an Musikwerken f\u00fcr die Online-Nutzung im Binnenmarkt (ABl. 2014, L 84, S. 72) lautet:<\/p>\n<p>\u201e(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Organisationen f\u00fcr die kollektive Rechtewahrnehmung und Nutzer nach Treu und Glauben \u00fcber die Lizenzierung von Nutzungsrechten verhandeln. Organisationen f\u00fcr die kollektive Rechtewahrnehmung und Nutzer stellen sich gegenseitig alle notwendigen Informationen zur Verf\u00fcgung.<\/p>\n<p>(2) Die Lizenzbedingungen sind auf objektive und diskriminierungsfreie Kriterien zu st\u00fctzen. Bei der Lizenzierung sind Organisationen f\u00fcr die kollektive Rechtewahrnehmung nicht verpflichtet, zwischen ihnen und einem Nutzer, der neuartige Online-Dienste anbietet, die seit weniger als drei Jahren der \u00d6ffentlichkeit in der Union zur Verf\u00fcgung stehen, vereinbarte Lizenzbedingungen als Pr\u00e4zedenzfall f\u00fcr andere Online-Dienste heranzuziehen.<\/p>\n<p>Die Rechtsinhaber erhalten eine angemessene Verg\u00fctung f\u00fcr die Nutzung ihrer Rechte. Tarife f\u00fcr ausschlie\u00dfliche Rechte und Verg\u00fctungsanspr\u00fcche stehen in einem angemessenen Verh\u00e4ltnis unter anderem zu dem wirtschaftlichen Wert der Nutzung der Rechte unter Ber\u00fccksichtigung der Art und des Umfangs der Nutzung des Werks und sonstiger Schutzgegenst\u00e4nde sowie zu dem wirtschaftlichen Wert der von der Organisation f\u00fcr die kollektive Rechtewahrnehmung erbrachten Leistungen. Die Organisationen f\u00fcr die kollektive Rechtewahrnehmung informieren die betroffenen Nutzer \u00fcber die der Tarifaufstellung zugrunde liegenden Kriterien.\u201c<\/p>\n<p>Deutsches Recht<\/p>\n<p>Eine \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichmachung urheberrechtlich gesch\u00fctzter Werke bedarf gem\u00e4\u00df \u00a7 19a des Gesetzes \u00fcber Urheberrecht und verwandte Schutzrechte der Zustimmung der Rechtsinhaber.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 34 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes \u00fcber die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften (im Folgenden: VGG) sind Verwertungsgesellschaften verpflichtet, aufgrund der von ihnen wahrgenommenen Rechte jedermann auf Verlangen zu angemessenen Bedingungen Nutzungsrechte einzur\u00e4umen.<\/p>\n<p>Ausgangsverfahren und Vorlagefrage<\/p>\n<p>Die SPK ist Tr\u00e4gerin der Deutschen Digitalen Bibliothek (im Folgenden: DDB), die eine Online-Plattform f\u00fcr Kultur und Wissen anbietet, die deutsche Kultur- und Wissenschaftseinrichtungen miteinander vernetzt.<\/p>\n<p>Die DDB verlinkt auf ihrer Website digitalisierte Inhalte, die in den Webportalen der zuliefernden Einrichtungen gespeichert sind. Als \u201edigitales Schaufenster\u201c speichert die DDB selbst nur Vorschaubilder (Thumbnails), d. h. verkleinerte Versionen der Bilder in Originalgr\u00f6\u00dfe. Klickt der Nutzer eines dieser Vorschaubilder an, gelangt er auf die entsprechende Objektseite der DDB, die eine vergr\u00f6\u00dferte Version des fraglichen Vorschaubildes mit einer Aufl\u00f6sung von 440 x 330 Pixel enth\u00e4lt. Bei Anklicken dieses vergr\u00f6\u00dferten Vorschaubildes oder Nutzung der Lupenfunktion zeigt sich in einem Fenster im Vordergrund (Lightbox) eine weiter vergr\u00f6\u00dferte Abbildung dieses Vorschaubildes mit einer maximalen Aufl\u00f6sung von 800 x 600 Pixel. Im \u00dcbrigen wird die Schaltfl\u00e4che \u201eObjekt beim Datengeber anzeigen\u201c direkt auf die Internetseite der zuliefernden Einrichtung \u2013 teils auf deren Startseite, teils auf die Objektseite \u2013 verlinkt.<\/p>\n<p>Die VG Bild-Kunst macht den Abschluss eines Lizenzvertrags mit der SPK \u00fcber die Nutzung ihres Repertoires von Werken in Form von Vorschaubildern davon abh\u00e4ngig, dass eine Bestimmung in den Vertrag aufgenommen wird, wonach sich die Lizenznehmerin verpflichtet, bei der Nutzung der vertragsgegenst\u00e4ndlichen Werke und Schutzgegenst\u00e4nde wirksame technische Ma\u00dfnahmen gegen Framing der im Portal der DDB angezeigten Vorschaubilder dieser Werke oder dieser Schutzgegenst\u00e4nde durch Dritte anzuwenden.<\/p>\n<p>Da die SPK eine solche Vertragsbedingung angesichts der urheberrechtlichen Regelung nicht f\u00fcr angemessen hielt, erhob sie vor dem Landgericht Berlin (Deutschland) Klage auf Feststellung, dass die VG Bild-Kunst verpflichtet ist, der SPK diese Lizenz zu erteilen, ohne diese unter die Bedingung der Implementierung solcher technischen Ma\u00dfnahmen zu stellen.<\/p>\n<p>Das Landgericht Berlin wies die Klage ab. Dieses Urteil hob das Kammergericht Berlin (Deutschland) auf Berufung der SPK auf. Mit ihrer Revision verfolgt die VG Bild-Kunst ihren auf Abweisung der Klage der SPK gerichteten Antrag weiter.<\/p>\n<p>Der Bundesgerichtshof (Deutschland) f\u00fchrt zum einen aus, nach Art. 34 Abs. 1 Satz 1 VGG, der der Umsetzung von Art. 16 der Richtlinie 2014\/26 diene, sei die Verwertungsgesellschaft verpflichtet, aufgrund der von ihr wahrgenommenen Rechte jedermann auf Verlangen zu angemessenen Bedingungen Nutzungsrechte einzur\u00e4umen.<\/p>\n<p>Zum anderen bestehe nach seiner st\u00e4ndigen Rechtsprechung aus der Zeit der Geltung der durch das VGG aufgehobenen nationalen Rechtsvorschriften, die nicht jede Bedeutung verloren habe, die Pflicht der Verwertungsgesellschaften zur Erteilung einer Lizenz zur Nutzung der Rechte, deren Verwaltung ihnen \u00fcbertragen worden sei, ausnahmsweise nicht, wenn eine missbr\u00e4uchliche Ausnutzung der Monopolstellung ausscheide und die Verwertungsgesellschaften dem Verlangen auf Einr\u00e4umung von Nutzungsrechten vorrangige berechtigte Interessen entgegenhalten k\u00f6nnten. Die Beurteilung, ob eine sachlich gerechtfertigte Ausnahme von dem Abschlusszwang gegeben sei, erfordere danach eine Abw\u00e4gung der Interessen der Beteiligten unter Ber\u00fccksichtigung der Zielsetzung des Gesetzes und des Zwecks der grunds\u00e4tzlichen Abschlusspflicht der Verwertungsgesellschaften.<\/p>\n<p>Der Erfolg der Revision h\u00e4nge davon ab, ob die Einbettung eines mit Einwilligung des Rechtsinhabers, im vorliegenden Fall der VG Bild-Kunst, auf einer Website wie derjenigen der DDB verf\u00fcgbaren Werks in die Internetseite eines Dritten im Wege des Framing entgegen den Feststellungen des Berufungsgerichts eine \u00f6ffentliche Wiedergabe des Werks im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001\/29 darstelle, wenn sie unter Umgehung von Schutzma\u00dfnahmen gegen Framing erfolge, die der Rechtsinhaber getroffen oder einem Lizenznehmer auferlegt habe. In diesem Fall k\u00f6nnten die Rechte der Mitglieder der VG Bild-Kunst betroffen sein und die VG Bild-Kunst k\u00f6nnte zu Recht die Erteilung einer Lizenz an die SPK davon abh\u00e4ngig machen, dass sich diese im Lizenzvertrag zur Durchf\u00fchrung solcher Schutzma\u00dfnahmen verpflichte.<\/p>\n<p>Wenn Vorschaubilder unter Umgehung der vom Rechtsinhaber getroffenen oder veranlassten technischen Schutzma\u00dfnahmen im Wege des Framing in die Internetseite eines Dritten eingebettet werden, stellt dies nach Auffassung des vorlegenden Gerichts eine Wiedergabe an ein neues Publikum dar. Ansonsten w\u00e4re \u2013 entgegen Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2001\/29 \u2013 das Recht zur \u00f6ffentlichen Wiedergabe eines Werks im Internet faktisch ersch\u00f6pft, sobald dieses Werk mit Zustimmung des Rechtsinhabers auf einer Internetseite f\u00fcr alle Internetnutzer frei zug\u00e4nglich gemacht worden sei, ohne dass der Rechtsinhaber die Kontrolle \u00fcber die wirtschaftliche Verwertung seines Werks behalten und eine angemessene Beteiligung an dessen wirtschaftlicher Nutzung sicherstellen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Der Bundesgerichtshof hat jedoch Zweifel, wie diese Frage unter Ber\u00fccksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Praxis der Einbettung (Beschluss vom 21. Oktober 2014, BestWater International, C\u2011348\/13, nicht ver\u00f6ffentlicht, EU:C:2014:2315) und der in Art. 11 der Charta der Grundrechte der Europ\u00e4ischen Union (im Folgenden: Charta) verankerten Meinungs- und Informationsfreiheit im digitalen Kontext (Urteil vom 8. September 2016, GS Media, C\u2011160\/15, EU:C:2016:644, Rn. 45) zu beantworten sei, aus der sich ergebe, dass Hyperlinks zum ordnungsgem\u00e4\u00dfen Funktionieren des Internets und zum Meinungs- und Informationsaustausch beitr\u00fcgen, und hat daher beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:<\/p>\n<p>Stellt die Einbettung eines mit Einwilligung des Rechtsinhabers auf einer frei zug\u00e4nglichen Internetseite verf\u00fcgbaren Werks in die Internetseite eines Dritten im Wege des Framing eine \u00f6ffentliche Wiedergabe des Werks im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001\/29 dar, wenn sie unter Umgehung von Schutzma\u00dfnahmen gegen Framing erfolgt, die der Rechtsinhaber getroffen oder veranlasst hat?<\/p>\n<p>Zur Vorlagefrage<\/p>\n<p>Mit seiner Frage m\u00f6chte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001\/29 dahin auszulegen ist, dass die Einbettung in die Website eines Dritten im Wege der Framing-Technik von urheberrechtlich gesch\u00fctzten und der \u00d6ffentlichkeit mit Erlaubnis des Inhabers des Urheberrechts auf einer anderen Website frei zug\u00e4nglich gemachten Werken eine \u00f6ffentliche Wiedergabe im Sinne dieser Bestimmung darstellt, wenn sie unter Umgehung von Schutzma\u00dfnahmen gegen Framing erfolgt, die der Rechtsinhaber getroffen oder veranlasst hat.<\/p>\n<p>Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001\/29 sicherstellen m\u00fcssen, dass den Urhebern das ausschlie\u00dfliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose \u00f6ffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschlie\u00dflich der \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der \u00d6ffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zug\u00e4nglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.<\/p>\n<p>Nach dieser Bestimmung verf\u00fcgen die Urheber damit \u00fcber ein Recht vorbeugender Art, das es ihnen erlaubt, sich bei Nutzern ihrer Werke vor der \u00f6ffentlichen Wiedergabe, die diese Nutzer durchzuf\u00fchren beabsichtigen, einzuschalten, und zwar, um diese zu verbieten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. August 2018, Renckhoff, C\u2011161\/17, EU:C:2018:634, Rn. 29 sowie die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung).<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall geht es, wie sich aus Rn. 10 des vorliegenden Urteils ergibt, im Ausgangsverfahren haupts\u00e4chlich um digitale Vervielf\u00e4ltigungen in Form von \u2013 gegen\u00fcber den Original zudem verkleinerten \u2013 Vorschaubildern gesch\u00fctzter Werke.<\/p>\n<p>Zum einen ist jedoch darauf hinzuweisen, dass, wie vom vorlegenden Gericht ausgef\u00fchrt, zwischen den Parteien des Ausgangsrechtsstreits Einigkeit besteht, dass die von der SPK geplante Ver\u00f6ffentlichung von Vorschaubildern, die von der SPK gespeichert sind und aus im Katalog der VG Bild-Kunst enthaltenen urheberrechtlich gesch\u00fctzten Werken stammen, eine Handlung der \u00f6ffentlichen Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001\/29 ist und somit der Erlaubnis der Rechtsinhaber bedarf.<\/p>\n<p>Da die SPK sich jedoch weigert, Ma\u00dfnahmen zur Verhinderung des Framing dieser Vorschaubilder auf Websites Dritter zu treffen, ist zu pr\u00fcfen, ob ein solches Framing selbst als \u00f6ffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001\/29 anzusehen ist, was es der VG Bild-Kunst als Verwertungsgesellschaft f\u00fcr Urheberrechte erlauben w\u00fcrde, die SPK zur Durchf\u00fchrung der genannten Ma\u00dfnahmen zu verpflichten.<\/p>\n<p>Zum anderen spielt, wie der Generalanwalt in Nr. 120 seiner Schlussantr\u00e4ge ausgef\u00fchrt hat, die \u00c4nderung der Gr\u00f6\u00dfe der fraglichen Werke f\u00fcr die Beurteilung, ob eine \u00f6ffentliche Wiedergabe vorliegt, keine Rolle, solange die Originalelemente dieser Werke erkennbar sind, was das vorlegende Gericht im Ausgangsrechtsstreit zu pr\u00fcfen hat.<\/p>\n<p>Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, sollte der Begriff \u201e\u00f6ffentliche Wiedergabe\u201c im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001\/29, wie in deren 23. Erw\u00e4gungsgrund hervorgehoben, in weitem Sinne verstanden werden, n\u00e4mlich dahin gehend, dass er jegliche Wiedergabe an die \u00d6ffentlichkeit umfasst, die an dem Ort, an dem die Wiedergabe ihren Ursprung nimmt, nicht anwesend ist, und somit jegliche entsprechende drahtgebundene oder drahtlose \u00f6ffentliche \u00dcbertragung oder Weiterverbreitung eines Werks, einschlie\u00dflich der Rundfunk\u00fcbertragung, umfasst (Urteil vom 19. Dezember 2019, Nederlands Uitgeversverbond und Groep Algemene Uitgevers, C\u2011263\/18, EU:C:2019:1111, Rn. 49 sowie die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung).<\/p>\n<p>Aus den Erw\u00e4gungsgr\u00fcnden 4, 9 und 10 der Richtlinie 2001\/29 ergibt sich n\u00e4mlich, dass deren Hauptziel darin besteht, ein hohes Schutzniveau f\u00fcr die Urheber zu erreichen und diesen damit die M\u00f6glichkeit zu geben, f\u00fcr die Nutzung ihrer Werke u. a. bei einer \u00f6ffentlichen Wiedergabe eine angemessene Verg\u00fctung zu erhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. August 2018, Renckhoff, C\u2011161\/17, EU:C:2018:634, Rn. 18 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung).<\/p>\n<p>Ferner geht aus Art. 3 Abs. 3 dieser Richtlinie hervor, dass das Recht, andere \u00f6ffentliche Wiedergaben dieser Werke zu erlauben oder zu verbieten, mit der Genehmigung der Integrierung gesch\u00fctzter Werke in eine \u00f6ffentliche Wiedergabe nicht ersch\u00f6pft ist (Urteil vom 7. M\u00e4rz 2013, ITV Broadcasting u. a., C\u2011607\/11, EU:C:2013:147, Rn. 23).<\/p>\n<p>Wie der Gerichtshof wiederholt festgestellt hat, vereint der Begriff \u201e\u00f6ffentliche Wiedergabe\u201c im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001\/29 zwei kumulative Tatbestandsmerkmale, n\u00e4mlich eine Handlung der Wiedergabe eines Werks und seine \u00f6ffentliche Wiedergabe (Urteile vom 2. April 2020, Stim und SAMI, C\u2011753\/18, EU:C:2020:268, Rn. 30 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung, sowie vom 28. Oktober 2020, BY [Fotobeweis], C\u2011637\/19, EU:C:2020:863, Rn. 22 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung).<\/p>\n<p>Erstens kann jede Handlung, mit der ein Nutzer in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens Zugang zu gesch\u00fctzten Werken gew\u00e4hrt, eine Handlung der Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001\/29 darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. April 2020, Stim und SAMI, C\u2011753\/18, EU:C:2020:268, Rn. 32 sowie die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung, und vom 28. Oktober 2020, BY [Fotobeweis], C\u2011637\/19, EU:C:2020:863, Rn. 23 sowie die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung).<\/p>\n<p>Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff \u201e\u00f6ffentliche Wiedergabe\u201c im Sinne dieser Bestimmung voraussetzt, dass die gesch\u00fctzten Werke tats\u00e4chlich \u00f6ffentlich wiedergegeben werden und diese Wiedergabe auf eine unbestimmte Zahl m\u00f6glicher Adressaten abzielt (Urteil vom 19. Dezember 2019, Nederlands Uitgeversverbond und Groep Algemene Uitgevers, C\u2011263\/18, EU:C:2019:1111, Rn. 66 sowie die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung) und recht viele Personen voraussetzt (Urteil vom 29. November 2017, VCAST, C\u2011265\/16, EU:C:2017:913, Rn. 45 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung).<\/p>\n<p>F\u00fcr eine Einstufung als \u201e\u00f6ffentliche Wiedergabe\u201c ist es ebenfalls erforderlich, dass die Wiedergabe des gesch\u00fctzten Werks unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von den bisher verwendeten unterscheidet, oder ansonsten f\u00fcr ein \u201eneues Publikum\u201c erfolgt, d. h. f\u00fcr ein Publikum, an das die Inhaber des Urheberrechts nicht bereits gedacht hatten, als sie die urspr\u00fcngliche \u00f6ffentliche Wiedergabe erlaubten (Urteil vom 19. Dezember 2019, Nederlands Uitgeversverbond und Groep Algemene Uitgevers, C\u2011263\/18, EU:C:2019:1111, Rn. 70 sowie die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung).<\/p>\n<p>Der Gerichtshof hat auch hervorgehoben, dass der Begriff \u201e\u00f6ffentliche Wiedergabe\u201c im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001\/29 eine individuelle Beurteilung erfordert (Urteil vom 14. Juni 2017, Stichting Brein, C\u2011610\/15, EU:C:2017:456, Rn. 23 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung).<\/p>\n<p>Im Rahmen einer derartigen Beurteilung sind eine Reihe weiterer Kriterien zu ber\u00fccksichtigen, die unselbst\u00e4ndig und miteinander verflochten sind. Da diese Kriterien im jeweiligen Einzelfall in sehr unterschiedlichem Ma\u00df vorliegen k\u00f6nnen, sind sie einzeln und in ihrem Zusammenwirken mit den anderen Kriterien anzuwenden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. April 2020, Stim und SAMI, C\u2011753\/18, EU:C:2020:268, Rn. 31 sowie die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung).<\/p>\n<p>Insbesondere ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum einen, dass die Framing-Technik, die darin besteht, dass eine Internetseite eines Webauftritts in mehrere Rahmen unterteilt und in einem dieser Rahmen mittels eines anklickbaren Links oder eines eingebetteten Internetlinks (Inline Linking) ein einer anderen Website entstammender Bestandteil angezeigt wird, damit den Nutzern dieses Webauftritts die urspr\u00fcngliche Umgebung dieses Bestandteils verborgen bleibt, eine \u00f6ffentliche Wiedergabe im Sinne der in den Rn. 30 und 31 des vorliegenden Urteils angef\u00fchrten Rechtsprechung darstellt, da diese Technik bewirkt, dass der angezeigte Gegenstand s\u00e4mtlichen potenziellen Nutzern der betreffenden Website zug\u00e4nglich gemacht wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a., C\u2011466\/12, EU:C:2014:76, Rn. 20, 22 und 23).<\/p>\n<p>Zum anderen ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass diese Wiedergabe, da die Framing-Technik nach demselben technischen Verfahren erfolgt wie das bereits zur \u00f6ffentlichen Wiedergabe des gesch\u00fctzten Werks verwendete Verfahren, nicht die Voraussetzung eines neuen Publikums erf\u00fcllt und dass, da diese Wiedergabe somit keine \u201e\u00f6ffentliche\u201c Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001\/29 darstellt, keine Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers f\u00fcr eine solche Wiedergabe erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a., C\u2011466\/12, EU:C:2014:76, Rn. 24 bis 30).<\/p>\n<p>Es ist jedoch festzustellen, dass dieser Rechtsprechung die Sachverhaltsfeststellung zugrunde lag, dass der Zugang zu den betreffenden Werken auf der urspr\u00fcnglichen Website keiner beschr\u00e4nkenden Ma\u00dfnahme unterlag (Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a., C\u2011466\/12, EU:C:2014:76, Rn. 26, und Beschluss vom 21. Oktober 2014, BestWater International, C\u2011348\/13, nicht ver\u00f6ffentlicht, EU:C:2014:2315, Rn. 16 und 18). In Ermangelung solcher Ma\u00dfnahmen hat der Gerichtshof daher die Auffassung vertreten, dass der Rechtsinhaber dadurch, dass er sein Werk der \u00d6ffentlichkeit frei zug\u00e4nglich gemacht oder eine solche Zug\u00e4nglichmachung erlaubt hat, von Anfang an alle Internetnutzer als Publikum angesehen und damit zugestimmt hat, dass Dritte Handlungen der Wiedergabe dieses Werks vornehmen.<\/p>\n<p>In einer Situation, in der ein Urheber vorher seine ausdr\u00fcckliche und vorbehaltlose Zustimmung dazu erteilt hat, dass seine Artikel auf der Website eines Presseverlags ver\u00f6ffentlicht werden, ohne im \u00dcbrigen auf technische Ma\u00dfnahmen zur\u00fcckzugreifen, die den Zugang zu diesen Werken von anderen Websites aus beschr\u00e4nkt h\u00e4tten, kann daher von diesem Urheber im Wesentlichen angenommen werden, dass er die Wiedergabe der Werke gegen\u00fcber s\u00e4mtlichen Internetnutzern erlaubt hatte (Urteil vom 16. November 2016, Soulier und Doke, C\u2011301\/15, EU:C:2016:878, Rn. 36 sowie die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung).<\/p>\n<p>Dagegen kann gem\u00e4\u00df dem Erfordernis einer individuellen Beurteilung des Begriffs \u201e\u00f6ffentliche Wiedergabe\u201c, auf das in den Rn. 33 und 34 des vorliegenden Urteils verwiesen wird, die Feststellung des Gerichtshofs in Rn. 37 des vorliegenden Urteils nicht gelten, wenn der Rechtsinhaber im Zusammenhang mit der Ver\u00f6ffentlichung seines Werks von Anfang an beschr\u00e4nkende Ma\u00dfnahmen eingef\u00fchrt oder veranlasst hat.<\/p>\n<p>Insbesondere sind in dem Fall, in dem ein anklickbarer Link es den Nutzern der Seite, auf der sich der Link befindet, erm\u00f6glicht, beschr\u00e4nkende Ma\u00dfnahmen zu umgehen, die auf der Seite, auf der das gesch\u00fctzte Werk zu finden ist, eingesetzt wurden, um den Zugang der \u00d6ffentlichkeit allein auf ihre Abonnenten zu beschr\u00e4nken, und es sich damit um einen Eingriff handelt, ohne den die betreffenden Nutzer auf die verbreiteten Werke nicht zugreifen k\u00f6nnten, alle diese Nutzer als neues Publikum anzusehen, das die Inhaber des Urheberrechts nicht hatten erfassen wollen, als sie die urspr\u00fcngliche Wiedergabe erlaubten, so dass f\u00fcr eine solche \u00f6ffentliche Wiedergabe die Erlaubnis dieser Urheberrechtsinhaber erforderlich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das entsprechende Werk auf der Seite, auf der die urspr\u00fcngliche Wiedergabe erfolgte, nicht mehr \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich ist oder wenn es nunmehr auf dieser Seite nur einem begrenzten Publikum zug\u00e4nglich ist, w\u00e4hrend es auf einer anderen Internetseite ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber zug\u00e4nglich ist (Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a., C\u2011466\/12, EU:C:2014:76, Rn. 31).<\/p>\n<p>Das Ausgangsverfahren betrifft aber gerade eine Situation, in der der Urheberrechtsinhaber die Erteilung einer Lizenz von der Durchf\u00fchrung beschr\u00e4nkender Ma\u00dfnahmen gegen Framing abh\u00e4ngig machen m\u00f6chte, um den Zugang zu seinen Werken von anderen Websites als denen seiner Lizenznehmer zu beschr\u00e4nken. Unter diesen Umst\u00e4nden kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Rechtsinhaber sich damit einverstanden erkl\u00e4rt hat, dass Dritte seine Werke \u00f6ffentlich wiedergeben d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>So ist gem\u00e4\u00df der in Rn. 38 des vorliegenden Urteils angef\u00fchrten Rechtsprechung davon auszugehen, dass der Urheberrechtsinhaber dadurch, dass er technische Ma\u00dfnahmen einsetzt, die den Zugang zu seinen Werken von anderen Websites als derjenigen, auf der er die \u00f6ffentliche Wiedergabe dieser Werke gestattet hat, beschr\u00e4nken, oder seinen Lizenznehmern den Einsatz solcher Ma\u00dfnahmen aufgibt, seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, seine Erlaubnis zur \u00f6ffentlichen Wiedergabe dieser Werke im Internet mit Vorbehalten zu versehen, um das Publikum f\u00fcr diese Werke allein auf die Nutzer einer bestimmten Website zu beschr\u00e4nken.<\/p>\n<p>Folglich stellen, wenn der Urheberrechtsinhaber beschr\u00e4nkende Ma\u00dfnahmen gegen Framing getroffen oder seinen Lizenznehmern aufgegeben hat, solche Ma\u00dfnahmen zu ergreifen, um den Zugang zu seinen Werken von anderen Internetseiten aus als derjenigen seiner Lizenznehmer zu beschr\u00e4nken, die urspr\u00fcngliche Zug\u00e4nglichmachung auf der Ausgangswebsite und die nachfolgende Zug\u00e4nglichmachung im Wege der Framing-Technik unterschiedliche \u00f6ffentliche Wiedergaben dar, f\u00fcr jede von denen daher eine Erlaubnis der betreffenden Rechtsinhaber erteilt werden muss (vgl. entsprechend Urteil vom 29. November 2017, VCAST, C\u2011265\/16, EU:C:2017:913, Rn. 49).<\/p>\n<p>Insoweit kann weder aus dem Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a. (C\u2011466\/12, EU:C:2014:76), noch aus dem Beschluss vom 21. Oktober 2014, BestWater International (C\u2011348\/13, nicht ver\u00f6ffentlicht, EU:C:2014:2315), abgeleitet werden, dass das Setzen von Hyperlinks auf eine Website zu gesch\u00fctzten Werken, die auf einer anderen Website frei zug\u00e4nglich gemacht wurden, aber ohne dass hierf\u00fcr die Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers vorlag, grunds\u00e4tzlich nicht unter den Begriff \u201e\u00f6ffentliche Wiedergabe\u201c im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001\/29 f\u00e4llt. Diese Entscheidungen best\u00e4tigen vielmehr die Bedeutung einer solchen Erlaubnis in Anbetracht dieser Bestimmung, die gerade vorsieht, dass jede Handlung der \u00f6ffentlichen Wiedergabe eines Werks von dem Urheberrechtsinhaber erlaubt werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2016, GS Media, C\u2011160\/15, EU:C:2016:644, Rn. 43).<\/p>\n<p>Dasselbe gilt, wenn ein Dritter gesch\u00fctzte Werke, die mit Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers auf bestimmten Internetseiten frei zug\u00e4nglich sind, \u00f6ffentlich wiedergibt, obwohl dieser Rechtsinhaber technische Ma\u00dfnahmen, die den Zugang zu seinen Werken von anderen Websites im Wege der Framing-Technik beschr\u00e4nken, getroffen oder seinen Lizenznehmern aufgegeben hat, um das Publikum f\u00fcr seine Werke allein auf die Nutzer der urspr\u00fcnglichen Website zu beschr\u00e4nken.<\/p>\n<p>Um die Rechtssicherheit und das ordnungsgem\u00e4\u00dfe Funktionieren des Internets zu gew\u00e4hrleisten, ist es dem Urheberrechtsinhaber nicht gestattet, seine Erlaubnis auf andere Weise als durch wirksame technische Ma\u00dfnahmen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2001\/29 zu beschr\u00e4nken (vgl. in letzterer Hinsicht Urteil vom 23. Januar 2014, Nintendo u. a., C\u2011355\/12, EU:C:2014:25, Rn. 24, 25 und 27). Ohne solche Ma\u00dfnahmen k\u00f6nnte es sich n\u00e4mlich, insbesondere f\u00fcr Einzelpersonen, als schwierig erweisen, zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob sich dieser Rechtsinhaber dem Framing seiner Werke widersetzen wollte. Dies gilt umso mehr, wenn f\u00fcr diese Rechte Unterlizenzen erteilt worden sind (vgl. entsprechend Urteil vom 8. September 2016, GS Media, C\u2011160\/15, EU:C:2016:644, Rn. 46)<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen besteht, wie der Generalanwalt in den Nrn. 73 und 84 seiner Schlussantr\u00e4ge ausgef\u00fchrt hat, unter solchen Umst\u00e4nden das Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts gedacht hat, als er der Wiedergabe seines Werks auf der Website zugestimmt hatte, auf der es urspr\u00fcnglich ver\u00f6ffentlicht wurde, allein aus den Nutzern dieser Website und nicht aus den Nutzern der Website, in die das Werk sp\u00e4ter ohne Erlaubnis dieses Rechtsinhabers eingebettet wurde, oder aus anderen Internetnutzern (vgl. entsprechend Urteil vom 7. August 2018, Renckhoff, C\u2011161\/17, EU:C:2018:634, Rn. 35).<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass unter solchen Umst\u00e4nden die Einbettung eines urheberrechtlich gesch\u00fctzten und der \u00d6ffentlichkeit mit Erlaubnis des Rechtsinhabers auf einer anderen Website frei zug\u00e4nglich gemachten Werks in eine andere Website im Wege der Framing-Technik als \u201eZug\u00e4nglichmachung dieses Werks f\u00fcr ein neues Publikum\u201c einzustufen ist.<\/p>\n<p>Zwar ist zu ber\u00fccksichtigen, dass Hyperlinks, unabh\u00e4ngig davon, ob sie im Rahmen der Technik des Framing verwendet werden oder nicht, zum guten Funktionieren des Internets beitragen, das f\u00fcr die durch Art. 11 der Charta gew\u00e4hrleistete Freiheit der Meinungs\u00e4u\u00dferung und Informationsfreiheit von besonderer Bedeutung ist, sowie zum Meinungs- und Informationsaustausch in diesem Netz, das sich durch die Verf\u00fcgbarkeit immenser Informationsmengen auszeichnet (Urteil vom 29. Juli 2019, Spiegel Online, C\u2011516\/17, EU:C:2019:625, Rn. 81 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung).<\/p>\n<p>Ein Ansatz, wonach vermutet wird, dass ein Urheberrechtsinhaber, selbst wenn er beschr\u00e4nkende Ma\u00dfnahmen gegen Framing seiner Werke eingef\u00fchrt hat, jeder Handlung der \u00f6ffentlichen Wiedergabe dieser Werke durch einen Dritten zugunsten s\u00e4mtlicher Internetnutzer zugestimmt hat, verstie\u00dfe jedoch gegen das ausschlie\u00dfliche, sich nicht ersch\u00f6pfende Recht dieses Rechtsinhabers, nach Art. 3 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2001\/29 die \u00f6ffentliche Wiedergabe seiner Werke zu erlauben oder zu verbieten.<\/p>\n<p>Wie der Generalanwalt in den Nrn. 100 und 101 seiner Schlussantr\u00e4ge ausgef\u00fchrt hat, kann der Inhaber eines Urheberrechts nicht vor die Alternative gestellt werden, entweder die unerlaubte Nutzung seines Werks durch Dritte hinzunehmen oder auf seine Nutzung, gegebenenfalls durch einen Lizenzvertrag, zu verzichten.<\/p>\n<p>Ginge man n\u00e4mlich davon aus, dass, wenn in eine Website eines Dritten im Wege der Framing-Technik ein Werk eingebettet wird, das zuvor auf einer anderen Website mit Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers wiedergegeben worden ist, obwohl dieser Rechtsinhaber Ma\u00dfnahmen zum Schutz gegen dieses Framing getroffen oder veranlasst hat, dieses Werk keinem neuen Publikum zug\u00e4nglich gemacht wird, liefe dies darauf hinaus, eine Regel \u00fcber die Ersch\u00f6pfung des Rechts der Wiedergabe aufzustellen (vgl. entsprechend Urteil vom 7. August 2018, Renckhoff, C\u2011161\/17, EU:C:2018:634, Rn. 32 und 33)<\/p>\n<p>Eine solche Regel widerspr\u00e4che nicht nur dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2001\/29, sondern n\u00e4hme diesem Urheberrechtsinhaber die im zehnten Erw\u00e4gungsgrund der Richtlinie genannte M\u00f6glichkeit, eine angemessene Verg\u00fctung f\u00fcr die Nutzung seines Werkes zu verlangen, obwohl, wie der Gerichtshof ausgef\u00fchrt hat, der spezifische Gegenstand des geistigen Eigentums insbesondere den Inhabern der betreffenden Rechte den Schutz der Befugnis gew\u00e4hrleisten soll, das Inverkehrbringen oder die Zug\u00e4nglichmachung der Schutzgegenst\u00e4nde dadurch kommerziell zu nutzen, dass gegen Zahlung einer Verg\u00fctung Lizenzen erteilt werden (Urteil vom 7. August 2018, Renckhoff, C\u2011161\/17, EU:C:2018:634, Rn. 34 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung).<\/p>\n<p>Eine solche Einbettung im Wege der Framing-Technik zuzulassen, ohne dass der Urheberrechtsinhaber die in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001\/29 vorgesehenen Rechte geltend machen kann, liefe daher dem in den Erw\u00e4gungsgr\u00fcnden 3 und 31 dieser Richtlinie genannten angemessenen Ausgleich zuwider, den es zwischen den Interessen der Inhaber von Urheber- und verwandten Rechten am Schutz ihres Rechts am geistigen Eigentum, das von Art. 17 Abs. 2 der Charta garantiert wird, einerseits und dem Schutz der Interessen und Grundrechte der Nutzer von Schutzgegenst\u00e4nden, insbesondere deren Meinungs\u00e4u\u00dferungs- und Informationsfreiheit, die von Art. 11 der Charta garantiert wird, sowie dem Allgemeininteresse andererseits im Umfeld der Digitaltechnik zu sichern gilt (vgl. entsprechend Urteil vom 7. August 2018, Renckhoff, C\u2011161\/17, EU:C:2018:634, Rn. 41).<\/p>\n<p>Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001\/29 dahin auszulegen ist, dass die Einbettung in die Website eines Dritten im Wege der Framing-Technik von urheberrechtlich gesch\u00fctzten und der \u00d6ffentlichkeit mit Erlaubnis des Inhabers des Urheberrechts auf einer anderen Website frei zug\u00e4nglich gemachten Werken eine \u00f6ffentliche Wiedergabe im Sinne dieser Bestimmung darstellt, wenn sie unter Umgehung von Schutzma\u00dfnahmen gegen Framing erfolgt, die der Rechtsinhaber getroffen oder veranlasst hat.<\/p>\n<p>Kosten<\/p>\n<p>F\u00fcr die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anh\u00e4ngigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter f\u00fcr die Abgabe von Erkl\u00e4rungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsf\u00e4hig.<\/p>\n<p>Aus diesen Gr\u00fcnden hat der Gerichtshof (Gro\u00dfe Kammer) f\u00fcr Recht erkannt:<\/p>\n<p>Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001\/29\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass die Einbettung in die Website eines Dritten im Wege der Framing-Technik von urheberrechtlich gesch\u00fctzten und der \u00d6ffentlichkeit mit Erlaubnis des Inhabers des Urheberrechts auf einer anderen Website frei zug\u00e4nglich gemachten Werken eine \u00f6ffentliche Wiedergabe im Sinne dieser Bestimmung darstellt, wenn sie unter Umgehung von Schutzma\u00dfnahmen gegen Framing erfolgt, die der Rechtsinhaber getroffen oder veranlasst hat.<\/p>\n<p>\u00a0<\/p>\n\n\n<p><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Europ\u00e4ischer Gerichtshof Entscheidungsdatum: 09.03.2021 Aktenzeichen: C\u2011392\/19 ECLI: ECLI:EU:C:2021:181 Entscheidungsart: Urteil Eigenes Abstract: Die Stiftung Preu\u00dfischer Kulturbesitz als Tr\u00e4gerin der Deutschen Digitalen Bibliothek und die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst streiten im Rahmen von Lizenzverhandlungen dar\u00fcber, ob die Deutsche Digitale Bibliothek vertragsrechtlich verpflichtet werden kann, wirksame technische Ma\u00dfnahmen gegen Framing bei der Anzeige von verlinkten Vorschaubildern auf ihrer [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":115,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[470,383,19],"tags":[506,327,227],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4826"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/115"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=4826"}],"version-history":[{"count":9,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4826\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":4931,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4826\/revisions\/4931"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=4826"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=4826"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=4826"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}