{"id":4872,"date":"2021-05-11T01:45:00","date_gmt":"2021-05-11T00:45:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=4872"},"modified":"2022-09-05T20:32:49","modified_gmt":"2022-09-05T19:32:49","slug":"lesezirkel-in-bibliotheken","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=4872","title":{"rendered":"Lesezirkel in Bibliotheken"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Gericht:&nbsp;<\/strong>Oberlandesgericht N\u00fcrnberg<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Entscheidungsdatum:&nbsp;<\/strong>11.05.2021<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Aktenzeichen:\u00a0<\/strong><a href=\"https:\/\/www.gesetze-bayern.de\/Content\/Document\/Y-300-Z-GRURRS-B-2021-N-49162?hl=true\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\" class=\"liexternal\">3 U 3129\/19<\/a><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Entscheidungsart:&nbsp;<\/strong>Urteil<\/p>\n\n\n\n<p><strong>eigenes Abstract:<\/strong> Ein Hamburger Zeitschriftenvertrieb klagt gegen einen Lesezirkel, der in Bayern Zeitschriftenhefte an kommunale Bibliotheken vermietet. Der Kl\u00e4ger wendet sich u.a. dagegen, dass die Zeitschriftenhefte in den Bibliotheken verbleiben und ihre Schutzumschl\u00e4ge entfernt werden. Nach Ansicht des Gerichts ist der Bezug von Lesezirkel-Zeitschriften zur Auslage in \u00f6ffentlichen Bibliotheken grunds\u00e4tzlich erlaubt.<\/p>\n\n\n\n<p><!--more--><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Instanzenzug<\/strong><br \/>LG N\u00fcrnburg-F\u00fcrth, 07.08.2019, Az. 4 HK O 3308\/18<br \/>OLG N\u00fcrnberg, 11.05.2021, Az. 3 U 3129\/19<br \/>BGH, 27.01.2022, Az. I ZR 77\/21<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Tenor<\/strong><br \/>Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts N\u00fcrnberg-F\u00fcrth vom 7. August 2019, Az. 4 HK O 3308\/18, teilweise abge\u00e4ndert und wie folgt neu gefasst:<br \/><strong>1. <\/strong>Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft von bis zu 2 Jahren, zu vollziehen an ihren gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen, Bibliotheken mit Zeitschriftenexemplaren zu beliefern, die sie zuvor bei Verlagen zu Konditionen erworben hat, die lediglich eine Vermietung als Lesezirkel-Exemplare vorsehen, ohne diese Exemplare nach Erscheinen des Folgehefts wieder abzuholen, es sei denn, diese sind im Einzelfall dort aktuell nicht vorhanden oder ein l\u00e4ngeres Belassen in den Bibliotheken wurde der Beklagten von den Verlagen ausdr\u00fccklich gestattet.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>2. <\/strong>Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl\u00e4ger 536,97 \u20ac nebst Zinsen, jeweils in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweils Basiszinssatz, aus einem Teilbetrag von 182,16 \u20ac seit dem 25. November 2017 und einem weiteren Teilbetrag von 354,81 \u20ac seit dem 4. April 2018 zu zahlen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>3. <\/strong>Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<br \/><br \/><strong>II. <\/strong>Im \u00dcbrigen wird die Berufung der Beklagten zur\u00fcckgewiesen.<br \/><strong>III. <\/strong>Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kl\u00e4ger 60 % und die Beklagte 40 %.<br \/><strong>IV. <\/strong>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung wegen der Unterlassungspflicht durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 20.000,00 \u20ac abwenden, wenn nicht der Kl\u00e4ger Sicherheit in H\u00f6he von 20.000,00 \u20ac leistet. Der Kl\u00e4ger und die Beklagte k\u00f6nnen die jeweils gegen sie gerichtete<br \/>Zwangsvollstreckung wegen des Zahlungsausspruchs und der Kosten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgl\u00e4ubiger Sicherheit in H\u00f6he von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.<br \/><br \/>Der Streitwert wird f\u00fcr das Berufungsverfahren auf 50.000,00 \u20ac festgesetzt.<br \/><br \/><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><br \/><strong>I.<\/strong> Die Parteien streiten darum, ob das beklagte Lesezirkelunternehmen \u00f6ffentliche Bibliotheken unter Verletzung der mit den Verlagen\/Vertriebsunternehmen eingegangenen Bedingungen beliefert und dem Kl\u00e4ger deshalb wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspr\u00fcche zustehen.<br \/>Der Kl\u00e4ger vertreibt bundesweit Zeitschriften und Zeitschriftenabonnements, u.a. an \u00f6ffentliche<br \/>Bibliotheken, die Beklagte betreibt im nordbayerischen Raum einen Lesezirkel. Die Beklagte bezog bis 1. Februar 2021 zumindest einen Teil der Zeitschriften von der DPV Deutscher Pressevertrieb GmbH, deren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen f\u00fcr den Lesezirkel, Stand 2016, u.a. vorsehen, dass die Lesezirkelexemplare in der dort n\u00e4her beschriebenen Weise fest in Umschl\u00e4ge einzuheften sind. Sie enthalten ferner die Verpflichtung, die Exemplare in den Erstmappen sowie daran anschlie\u00dfend in den Folgemappen gegen Entgelt zu vermieten und im Anschluss an die Vermietung zur\u00fcckzuholen und zu vernichten. Die Bedingungen der Burda Medien Vertrieb GmbH (BMV, Stand 15. November 2004) enthalten die Bestimmung, dass der Lesezirkel die Exemplare fest in Umschl\u00e4ge einzuheften und in den Erstmappen sowie anschlie\u00dfend in den Folgemappen gegen branchen\u00fcbliches Entgelt zu vermieten hat. Eine kostenlose oder dauernde \u00dcberlassung ist ausgeschlossen; nach Abschluss der Mehrfachvermietung sind die Zeitschriften einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Vernichtung zuzuf\u00fchren. Die Regelungen im Vertrag der Beklagten mit der Ocean Global GmbH &amp; Co. KG vom 20. Oktober\/4. November 2020 legen fest, dass die Belieferung zur ausschlie\u00dflichen Eigenverwendung als Lesezirkelexemplar zum Zwecke der Vermietung<br \/>erfolgt und jede Ver\u00e4u\u00dferung oder sonstige Weitergabe unzul\u00e4ssig ist; es wird dabei auf die aktuellen Kriterien der IVW zu Lesezirkelunternehmen Bezug genommen. Die Beklagte schritt in der Vergangenheit nicht dagegen ein, dass belieferte Bibliotheken die Lesezirkelumschl\u00e4ge systematisch entfernten.<br \/>Der Kl\u00e4ger mahnte die Beklagte am 24. November 2017 ab und forderte sie zur Abgabe einer<br \/>strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung auf, weil sie Zeitschriften nicht in Schutzumschl\u00e4gen ausliefere, es dulde, dass die Schutzumschl\u00e4ge entfernt wurden, und sie die Zeitschriften nicht regelm\u00e4\u00dfig w\u00f6chentlich abhole; diese w\u00fcrden teilweise \u00fcber Jahre dauerhaft in den Bibliotheken verbleiben. Da die Beklagte die Anspr\u00fcche zur\u00fcckweisen lie\u00df, erwirkte der Kl\u00e4ger in der Folgezeit eine einstweilige Verf\u00fcgung, die auf Widerspruch des Beklagten aufrechterhalten wurde (Landgericht N\u00fcrnberg-F\u00fcrth, 4 HK O 7719\/17). Unter dem 4. April 2018 \u00fcbersandte der Kl\u00e4ger ein Abschlussschreiben, auf welches hin die Beklagte keine Abschlusserkl\u00e4rung abgab.<br \/>Der Kl\u00e4ger behauptet, die Beklagte liefere Zeitschriftenexemplare, die sie aufgrund der Lesezirkel-Konditionen erworben habe, an Bibliotheken ohne Schutzumschl\u00e4ge aus; dies habe sie jedenfalls in der Vergangenheit getan. Ebenso hole die Beklagte die Zeitschriften nicht zeitnah ab, sondern belasse diese dort, so dass ganze Jahrg\u00e4nge in den Bibliotheken vorhanden seien. Die Beklagte k\u00f6nne zu Lesezirkelkonditionen Zeitschriften zu wesentlich g\u00fcnstigeren Bedingungen einkaufen als der Kl\u00e4ger, der zudem die pressevertriebsrechtliche Preisbindung zu beachten habe.<br \/><br \/>Das Verhalten der Beklagten stelle einen wettbewerbswidrigen Schleichbezug dar, so dass ein<br \/>Unterlassungsanspruch nach \u00a7 4 Nr. 4 UWG gegeben sei. Ebenso sei das Verhalten nach der<br \/>Generalklausel des \u00a7 3 UWG wettbewerbswidrig und unter dem Gesichtspunkt des verschleiernden Wettbewerbshandelns als irref\u00fchrend zu beurteilen.<br \/><br \/>Die Beklagte bestreitet diese Vorw\u00fcrfe zun\u00e4chst in tats\u00e4chlicher Hinsicht. Die von ihr ausgelieferten Lesezirkelexemplare seien stets mit entsprechenden Umschl\u00e4gen versehen gewesen; die Beklagte verkaufe solche auch nicht an Bibliotheken, sondern vermiete diese. Ihre Mitarbeiter n\u00e4hmen die Zeitschriften von den Bibliotheken entgegen, wenn diese bereitgestellt werden; diese Praxis sei in der Vergangenheit noch nie von den Verlagen ger\u00fcgt worden. Sie verteidigt ihr Handeln damit, dass eine starre Verpflichtung, Zeitschriften stets nach einem festen Zeitraum, insbesondere nach sieben Tagen oder dem Erscheinen des Folgehefts, abzuholen, in den Vertragsbedingungen nicht enthalten ist. Sie bestehe auch im \u00dcbrigen nicht, zumal es dem Interesse und dem Einverst\u00e4ndnis der Vertriebsunternehmen entspreche, Zeitschriften l\u00e4nger bei den Mietern zu belassen, wenn diese noch gelesen werden. Auch lange Zeit nach Erscheinen einer Zeitschrift bestehe noch eine Nachfrage nach Anmietung entsprechender Jahrg\u00e4nge, z.B. f\u00fcr Archivzwecke.<br \/>Die f\u00fcr Lesezirkelexemplare gew\u00e4hrten Rabatte seien niedriger als vom Kl\u00e4ger angegeben; zudem seien Lesezirkel mit dem Aufwand des Auslieferns, Abholens und Vernichtens belastet.<\/p>\n\n\n\n<p><br \/>Das Landgericht hat die Beklagte antragsgem\u00e4\u00df verurteilt, es zu unterlassen, Bibliotheken mit<br \/>Zeitschriften zu beliefern, die sie zuvor bei den Verlagen zu Lesezirkelkonditionen erworben hat, ohne diese Zeitschriften nach Ma\u00dfgabe der Lieferungsbedingungen f\u00fcr den Lesezirkel der Verlage, insbesondere der Lieferung- und Zahlungsbedingungen f\u00fcr den Lesezirkel des DPV (Anlage K4, nachfolgend wiedergegeben) mit Lesezirkel-Umschl\u00e4gen zu vermieten und wieder abzuholen, sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in H\u00f6he von 1.342,44 \u20ac nebst gestaffelter Zinsen zu zahlen. Die Beklagte habe das tats\u00e4chliche Vorbringen des Kl\u00e4gers nur unsubstantiiert bestritten, sodass dieses als zugestanden zugrundezulegen sei. Durch die Parteivernehmung habe sich herausgestellt, dass die Beklagte zu Lesezirkelbedingungen zu wesentlich g\u00fcnstigeren Konditionen einkaufen k\u00f6nne als der Kl\u00e4ger. Das Verschweigen der Wiederverk\u00e4ufereigenschaft gegen\u00fcber einem Anbieter stelle einen Schleichbezug dar. Die Beklagte beeintr\u00e4chtige das Gesch\u00e4ftsmodell der Verlage, welches den gew\u00f6hnlichen Verkauf und die Abgabe an Lesezirkelunternehmen trenne, indem er das Entfernen der Schutzumschl\u00e4ge dulde und die Zeitschriften \u00fcber l\u00e4ngere Zeitr\u00e4ume dort belasse. Hierdurch hindere sie zugleich den Kl\u00e4ger, seine Leistungen durch eigene Anstrengungen in angemessener Weise zur Geltung zu bringen.<br \/><br \/>Hiergegen wendet sich die Berufung der Beklagten, die weiter eine vollst\u00e4ndige Klageabweisung<br \/>erstrebt. Das Landgericht habe nicht aufgrund einer Lebenserfahrung davon ausgehen d\u00fcrfen, dass Bibliotheken von der Beklagten gemietete Zeitschriften nicht an sie zur\u00fcckg\u00e4ben und sp\u00e4ter erneut beschafften. Die Beklagte k\u00f6nne auch nichts daf\u00fcr, wenn G\u00e4ste die Schutzumschl\u00e4ge abrei\u00dfen oder besch\u00e4digen. Die Beklagte sei nicht Au\u00dfenseiterin eines selektiven Vertriebssystems, sondern beziehe von den Verlagen bzw. Vertriebsunternehmen. Jedenfalls fehlten die besonderen Umst\u00e4nde, die f\u00fcr eine gezielte Behinderung erforderlich seien. \u00a7 5 UWG sch\u00fctze die Marktgegenseite und die Mitbewerber, nicht dagegen den Vertragspartner, und erfasse lediglich den Absatz. Zuletzt hat die Beklagte vorgebracht, dass (insoweit unstreitig) der Vertrieb der Zeitschriften aus dem Verlag Gruner und Jahr mit Wirkung zum 1. Februar 2021 von der Bauer Vertriebs KG \u00fcbernommen worden sei und deren Bedingungen nicht mit denen des DPV identisch oder vergleichbar seien.<br \/><br \/>Die Beklagte beantragt, unter Ab\u00e4nderung und Aufhebung des am 07.08.2019 verk\u00fcndeten Urteils des Landgerichts N\u00fcrnberg-F\u00fcrth, Az.: 4 HK O 3308\/18, die Klage kostenpflichtig abzuweisen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Berufung zur\u00fcckzuweisen, wobei er den Klageantrag hilfsweise fasst: Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren zu unterlassen, Bibliotheken mit Zeitschriften zu beliefern, die sie zuvor bei den Verlagen zu Lesezirkelkonditionen erworben hat, ohne diese Zeitschrift nach Ma\u00dfgabe der Lieferungsbedingungen f\u00fcr den Lesezirkel der Verlage, insbesondere des DPV gem\u00e4\u00df Anlage K4, zu vermieten und diese Zeitschriften jeweils nach ihrem Ver\u00f6ffentlichungsturnus wieder abzuholen. Der Kl\u00e4ger verteidigt das angegriffene Urteil. Zahlreiche Behauptungen der Beklagten h\u00e4tten sich als unzutreffend herausgestellt; ihre Ausf\u00fchrungen seien als untaugliches und prozessual unbeachtliches Bestreiten zu bewerten. Er h\u00e4lt an seinem Vortrag fest, dass Zeitschriften ohne Schutzumschl\u00e4ge von der Beklagten an Bibliotheken geliefert wurden.<br \/>Der Senat hat wiederholt zur Sache m\u00fcndlich verhandelt. Er hat den Kl\u00e4ger angeh\u00f6rt und durch den beauftragten Richter Zeuginnen und Zeugen vernehmen lassen; ferner wurde die schriftliche \u00c4u\u00dferung eines Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers des Deutschen Pressevertriebs vom 7. Dezember 2020 mit Zustimmung der Parteien urkundlich verwertet. In der m\u00fcndlichen Verhandlung am 28. April 2021 wurde die vorl\u00e4ufige Bewertung des Senats in tats\u00e4chlicher und rechtlicher Hinsicht und die Beweisw\u00fcrdigung mit den Parteien er\u00f6rtert. Im \u00dcbrigen wird zur Darstellung des Sach- und Streitstands auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere den Tatbestand der angegriffenen Entscheidung sowie die ausgetauschten Schrifts\u00e4tze, Bezug genommen.<\/p>\n\n\n\n<p><br \/><strong>II. <\/strong>Die Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg. Der Kl\u00e4ger kann sein Begehren zwar nicht auf das Verbot der Behinderung (\u00a7 4 Nr. 4 UWG) st\u00fctzen, doch ergibt sich ein entsprechender Unterlassungsanspruch (\u00a7 8 Abs. 1 S. 1 UWG) aus dem Verbot der Irref\u00fchrung (\u00a7 5 Abs. 1 S. 1 i.V.m.<br \/>\u00a7 5 a Abs. 1 UWG) und der wettbewerbsrechtlichen Generalklausel (\u00a7 3 Abs. 1 UWG). W\u00e4hrend sich der Senat trotz Aussch\u00f6pfung aller angebotenen Erkenntnisquellen nicht davon \u00fcberzeugen konnte, dass die Beklagte Zeitschriften ohne die vorgesehenen Umschlagmappen ausliefert oder ausgeliefert hat, steht f\u00fcr ihn fest, dass die Beklagte es letztlich ins Belieben der anmietenden Bibliotheken stellt, wann sie die Zeitschriften zur\u00fcckgeben, dies keine Vermietung im Sinne der Bedingungen f\u00fcr Lesezirkelexemplare darstellt und dies einen f\u00fcr die Belieferungsquellen relevanten Umstand bedeutet.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Parteien sind, was bereits das Landgericht zutreffend angenommen hat und auch von der Berufung nicht mehr angegriffen wird, Mitbewerber i.S.v. \u00a7 2 Nr. 3 UWG auf dem Markt der Belieferung von Interessenten, insbesondere Bibliotheken, mit Zeitschriften. Aus Sicht der Bibliotheken als der nachfragenden Marktgegenseite macht es keinen erheblichen Unterschied, ob Zeitschriften, die sie ihren Benutzern zur Verf\u00fcgung stellen wollen, durch einen \u201eechten\u201c Kauf z.B. beim Kl\u00e4ger erworben werden oder durch eine Vermietung z.B. bei der Beklagten bezogen werden, wenn diese \u2013 wie kl\u00e4gerseits behauptet, von der Beklagten teilweise einger\u00e4umt und nach der Beweisaufnahme erwiesen \u2013 so lange dort belassen werden, wie ein Interesse der Benutzer besteht, und sie selbst entscheiden k\u00f6nnen, wann sie die Zeitschriften an die Beklagte zur\u00fcckgeben. In der entscheidenden Phase in den Monaten nach Erscheinen der einzelnen Exemplare, in denen mit einem ernsthaften Leseinteresse gerechnet werden kann, erm\u00f6glichen n\u00e4mlich beide Beschaffungsarten, den Benutzern die Zeitschriften zur Verf\u00fcgung zu stellen. Zum Kunden-\/Adressatenkreis beider Parteien geh\u00f6ren auch \u00f6ffentliche Bibliotheken, was sich darin \u00e4u\u00dfert, dass die Beklagte solche bedient und der Kl\u00e4ger zumindest den Zeugen K als Betreuer f\u00fcr solche Kunden einsetzt. Der Kl\u00e4ger kann etwaige Anspr\u00fcche allerdings aus rechtlichen Gr\u00fcnden nicht auf \u00a7 4 Nr. 4 UWG st\u00fctzen.<br \/><strong>a)<\/strong> Nach den j\u00fcngeren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 11. September 2008 &#8211; I ZR 74\/06, BGHZ 178, 63 = NJW 2009, 1504, Rn. 27 \u201ebundesligakarten.de\u201c; BGH, Urt. v. 12. Januar 2017 \u2013 I ZR 253\/14, GRUR 2017, 397, Rn. 68 \u201eWorld of Warcraft II\u201c; BGH, Urt. v. 30. April 2014 \u2013 I ZR 224\/12, GRUR 2014, 785) verst\u00f6\u00dft zwar ein sog. Schleichbezug stets gegen \u00a7 4 Nr. 4 UWG, wenn er mittels einer T\u00e4uschung begangen wird; wird er dadurch begangen, dass sich der Abnehmer \u00fcber AGB hinwegsetzt, ist er wettbewerbswidrig, wenn weitere Umst\u00e4nde hinzukommen, die das Verhalten unlauter erscheinen lassen.<br \/><strong>b) <\/strong>Nach dem Verst\u00e4ndnis des Senats kann jedoch Anspr\u00fcche wegen einer gezielten Behinderung (\u00a7 4 Nr. 4 UWG) in solchen F\u00e4llen nur derjenige geltend machen, der das Vertriebs- oder Absatzsystem f\u00fcr sich etabliert hat. Nur aus dessen Sicht besitzt das Eindringen in die von ihm aufgebaute Struktur die Qualit\u00e4t einer gezielten Behinderung seiner Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit. Dementsprechend wird beim Schleichbezug der Schwerpunkt des Unlauterkeitsvorwurfs in der Behinderung eines Vertriebskonzepts gesehen, mit dem der Hersteller oder Dienstleistungserbringer legitime Absatzinteressen verfolgt (BGH, Urteil vom September 2008 &#8211; I ZR 74\/06, BGHZ 178, 63 = NJW 2009, 1504, Rn. 22 \u201ebundesligakarten.de\u201c m.w.N.; Omsels, in: Harte-Bavendamm\/Henning-Bodewig, 4. Aufl. 2016, UWG \u00a7 4 Abs. 4 Rn. 133 ff.).<br \/><strong>c) <\/strong>Demgegen\u00fcber stellt sich f\u00fcr alle Wettbewerber, die entsprechende Waren entweder gar nicht oder nur zu den vom Anbieter vorgegebenen Bedingungen beziehen k\u00f6nnen, das Verhalten des Eindringenden, T\u00e4uschenden etc. lediglich als ein marktimmanentes Streben nach einem eigenen Vorteil im Wettbewerb dar, welcher zwangsl\u00e4ufig entsprechende Nachteile f\u00fcr die Mitbewerber nach sich zieht. Unlauter ist eine Behinderung im Allgemeinen (nur) dann, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, Mitbewerber an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu verdr\u00e4ngen, oder wenn die Behinderung dazu f\u00fchrt, dass die beeintr\u00e4chtigten Mitbewerber ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen k\u00f6nnen. Dies setzt eine Gesamtw\u00fcrdigung der Umst\u00e4nde des Einzelfalls unter Ber\u00fccksichtigung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und sonstiger Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit voraus (stRspr; vgl. BGH, Urt. v. 12. Januar 2017 \u2013 I ZR 253\/14, GRUR 2017, 397, Rn. 49 \u201eWorld of Warcraft II\u201c). Solche Umst\u00e4nde sind vorliegend nicht erkennbar; allein die Tatsache, dass dem Kl\u00e4ger die M\u00f6glichkeit genommen wird, mit Bibliotheken \u201eins Gesch\u00e4ft zu kommen\u201c, indem er Abonnements verkauft, gen\u00fcgt nicht, da sie den blo\u00dfen Reflex davon bedeutet, dass die Beklagte beliefert. Das Handeln der Beklagten ist auch nicht darauf ausgelegt oder geeignet, den Verkauf von Zeitschriftenabonnements \u00fcberhaupt zum Erliegen zu bringen.<br \/>Entgegen der Argumentation des Kl\u00e4gervertreters in der m\u00fcndlichen Verhandlung vermag der Senat auch nicht zu erkennen, dass und wodurch der Kl\u00e4ger einen mit einem geschlossenen Absatzsystem vergleichbaren Bereich aufgebaut hat. Es mag zwar sein, dass der Verkauf von Zeitschriften als Einzelexemplare oder in Abonnements nach der in Deutschland vorherrschenden Vertriebskonzeption der Verlage den Unternehmen deswerbenden Buch- und Zeitschriftenhandels, dem das Unternehmen des Kl\u00e4gers zugeh\u00f6rt, vorbehalten ist. Dies ist aber lediglich Folge des Vertriebskonzepts der Verlage und nicht Ergebnis einer eigenen organisatorischen oder wettbewerblichen Leistung des Kl\u00e4gers. Ihm kommt insoweit lediglich zugute, dass er zu bestimmten Konditionen mit Exemplaren zum Zwecke des Weiterverkaufs beliefert wird, und anderen Unternehmen wie z.B. Lesezirkelunternehmen ein Verkauf verwehrt ist. Dies kann der Schaffung eines geschlossenen Absatzsystems nicht gleichgestellt werden.<br \/><strong>d) <\/strong>Dieser Standpunkt wird dadurch best\u00e4tigt, das in den F\u00e4llen, in denen Anspr\u00fcche auf \u00a7 4 Nr. 4 UWG bzw. die Vorg\u00e4ngernormen gest\u00fctzt wurden, jeweils diejenigen klagten, die ein entsprechendes Vertriebssystem, Gesch\u00e4ftsmodell etc. etabliert hatten (so im Urteil \u201eBundesligakarten\u201c, BGH vom 11. September 2008 &#8211; I ZR 74\/06, BGHZ 178, 63 = NJW 2009, 1504 ein Sportverein; im Fall der Automobil-Onlineb\u00f6rse, BGH vom 22. Juni 2011 &#8211; I ZR 159\/10, GRUR 2011, 1018 deren Betreiber, im Fall \u201eFlugvermittlung\u201c\/\u201eScreen Scraping\u201c, BGH, Urt. v. 30. April 2014 \u2013 I ZR 224\/12, GRUR 2014, 785 das Luftfahrtunternehmen und im Fall \u201eWorld of Warcraft II\u201c, BGH, Urt. v. 12. Januar 2017 \u2013 I ZR 253\/14, GRUR 2017, 397 der Hersteller der Software). Entscheidungen oder \u00c4u\u00dferungen, die unter diesem Gesichtspunkt auch Mitbewerbern Unterlassungsanspr\u00fcche zuerkennen, sind demgegen\u00fcber nicht zu finden. Die vom Landgericht im Verf\u00fcgungsverfahren zitierte Entscheidung (BGH, Urteil vom 21. November 1958 &#8211; I ZR 115\/57, GRUR 1959, 244) stellt unspezifisch auf \u00a7 1 UWG a.F., ein wettbewerbswidriges Erschleichen von Vorteilen und einen Sittenversto\u00df ab.<br \/><strong>e) <\/strong>Auch die von den Parteien vorgelegten Entscheidungen, die vergleichbare Gestaltungen zum Gegenstand hatten, haben Anspr\u00fcche entweder nicht auf \u00a7 4 Nr. 4 UWG gest\u00fctzt oder sich mit der beschriebenen Thematik nicht n\u00e4her argumentativ befasst. Das vom Kl\u00e4ger beschriebene und bewiesene Verhalten der Beklagten stellt eine irref\u00fchrende gesch\u00e4ftliche Handlung i.S.v. \u00a7 3 i.V.m. \u00a7\u00a7 5, 5 a UWG dar, welche auch Mitbewerbern Unterlassungsanspr\u00fcche er\u00f6ffnet.<br \/><strong>a)<\/strong> Der Senat hat den vorgetragenen Sachverhalt unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu pr\u00fcfen.<br \/>Zwar wird der Streitgegenstand auch durch den Antrag der Klagepartei und ihr dabei zum Ausdruck kommendes Begehren begrenzt, so dass es dem Gericht verwehrt ist, etwas anderes zuzusprechen, als die Klagepartei will (vgl. \u00a7 308 Abs. 1 ZPO). Das Verbot, Bibliotheken in bestimmter Weise zu beliefern, mag auch regelm\u00e4\u00dfig ein aliud gegen\u00fcber dem Verbot darstellen, sich Waren in bestimmter Weise zu beschaffen. Es d\u00fcrfte daher grunds\u00e4tzlich nicht ohne Weiteres m\u00f6glich sein, eine ausdr\u00fccklich auf das Behinderungsverbot gest\u00fctzte wettbewerbliche Klage unter dem Gesichtspunkt der T\u00e4uschung zuzusprechen.<br \/>Dies gilt aber bereits generell dann nicht, wenn die Wettbewerbswidrigkeit im Kern darauf gest\u00fctzt wird, dass beim Absatz ein anderes Gesch\u00e4ftsmodell verfolgt wird als das, welches eine verbindliche Grundlage der eigenen Belieferung bildet. Derartiges ist in F\u00e4llen des Schleichbezugs gem. \u00a7 4 Nr. 4 UWG naturgem\u00e4\u00df gegeben. Vorliegend kommt hinzu, dass der Kl\u00e4ger sich bereits in der Klageschrift auch darauf berufen hat, das Verhalten der Beklagten versto\u00dfe gegen \u00a7 5 und \u00a7 3 UWG; er hat ausdr\u00fccklich auf eine entsprechende Kommentarfundstelle zu \u00a7 5 UWG Bezug genommen und die Norm in der \u00dcberschrift zu seinen Rechtsausf\u00fchrungen genannt. Ebenso hat der Kl\u00e4ger auf den entsprechenden Hinweis des Senats vom 11. Februar 2020 weder ausdr\u00fccklich noch indirekt zu erkennen gegeben, dass er einen auf das Irref\u00fchrungsverbot gest\u00fctzten Anspruch nicht geltend machen wolle und dies nicht als Verbescheidung seines Klagebegehrens (sondern als ein aliud) ansehe (vgl. OLG K\u00f6ln, Urteil vom 10. August 2012, 6 U 27\/12, wrp 2013, 95, Rn. 14 ff.).<br \/>Damit steht f\u00fcr den Senat fest, dass der Kl\u00e4ger von Anfang an sein Begehren auch auf den rechtlichen Aspekt der T\u00e4uschung st\u00fctzen wollte, der in Konstellationen der vorliegenden Art ohnehin eng mit dem Behinderungsvorwurf gekoppelt ist.<br \/><strong>b)<\/strong> Davon, dass die Beklagte u.a. die Bibliotheken Hammelburg, Ochsenfurt, Lohr am Main,<br \/>Marktheidenfeld und Kitzingen mit bestimmten Zeitschriften beliefert, kann der Senat fest ausgehen. Die Zeuginnen und Zeugen haben dies best\u00e4tigt.<br \/>Zugleich hat sich ergeben, dass die dort vorhandenen und in den OPACs dieser Bibliotheken aufgef\u00fchrten kompletten Jahrg\u00e4nge solcher Zeitschriften, wie sie von der Beklagten geliefert wurden, tats\u00e4chlich die von der Beklagten gelieferten Exemplare sind, und nicht sp\u00e4ter zugekaufte B\u00e4nde. Auch die Beklagte hat ihr Bestreiten faktisch fallen lassen, da in ihrer zuletzt vorgebrachten Argumentation, es sei nie beanstandet worden und rechtlich unbedenklich, wenn die Beklagte die Zeitschriften \u00fcber Monate bis Jahre in den Bibliotheken bel\u00e4sst, indirekt das Eingest\u00e4ndnis liegt, dass dies tats\u00e4chlich der Fall ist.<br \/><strong>c) <\/strong>Nach der Beweisaufnahme kann der Senat allerdings nicht davon ausgehen, dass die Beklagte derzeit oder in der Vergangenheit (was f\u00fcr eine Wiederholungsgefahr gen\u00fcgen w\u00fcrde) Bibliotheken mit Zeitschriftenexemplaren ohne Schutzumschl\u00e4ge beliefert bzw. beliefert hat.<br \/><strong>aa) <\/strong>Der Senat hat die von der insoweit darlegung- und beweisbelasteten Klagepartei angebotenen Zeuginnen und Zeugen durch den Berichterstatter als beauftragten Richter vernommen. Die vier Bibliotheksmitarbeiterinnen haben \u00fcbereinstimmend erkl\u00e4rt, dass die Zeitschriften von der Beklagten in Schutzumschl\u00e4gen geliefert werden. Anhaltspunkte, dass dies in der Vergangenheit anders gehandhabt wurde, sind trotz ausdr\u00fccklicher Nachfragen nicht zutage getreten. Gr\u00fcnde, weshalb die Zeuginnen, die nicht in besonderen Beziehungen zu den Parteien stehen und auch sonst keinen erkennbaren Grund haben k\u00f6nnten, wahrheitswidrige Angaben zu machen, als unglaubw\u00fcrdig zu bewerten oder ihre Aussagen als unglaubhaft zu bewerten w\u00e4ren, sind nicht aufgezeigt oder sonst zutage getreten. Zwar hat die Zeugin W auf Nachfrage des Kl\u00e4gervertreters nicht best\u00e4tigen wollen, dass in der Vergangenheit an s\u00e4mtlichen gelieferten Zeitschriften Schutzumschl\u00e4ge angebracht waren, dies aber damit erkl\u00e4rt, dass sie hierauf nicht geachtet habe, und erg\u00e4nzt, dass im allgemeinen Schutzumschl\u00e4ge angebracht sind. Diese Einschr\u00e4nkung der Aussage w\u00fcrdigt der Senat dahin, dass die Zeugin lediglich mangels l\u00fcckenloser Kontrolle und Erinnerung \u00fcber einen mehrj\u00e4hrigen Zeitraum nicht (was v\u00f6llig nachvollziehbar ist) guten Gewissens 100-prozentig best\u00e4tigen wollte, dass s\u00e4mtliche von der Beklagten abgelieferten Exemplare Schutzumschl\u00e4ge aufgewiesen haben, ihr aber auch kein Fall bewusst ist, in der solche nicht angebracht gewesen seien.<br \/>Auch die erg\u00e4nzenden Angaben einiger der vernommenen Bibliotheksmitarbeiterinnen, sie seien zu einem Zeitpunkt in der Vergangenheit von der Beklagten angehalten worden, nicht mehr wie zuvor systematisch die Umschl\u00e4ge abzunehmen, spricht gerade daf\u00fcr, dass bereits in der Vergangenheit im Moment der Belieferung solche Umschl\u00e4ge angebracht waren.<br \/><strong>bb) <\/strong>Der Zeuge K, der als selbstst\u00e4ndiger Vertreter f\u00fcr den Kl\u00e4ger t\u00e4tig ist, hat ausdr\u00fccklich bekundet, dass er bei seinen zur\u00fcckliegenden Besuchen in den unterfr\u00e4nkischen Stadtbibliotheken Zeitschriften, die offensichtlich von der Beklagten geliefert wurden, durchg\u00e4ngig mit Schutzumschl\u00e4gen oder jedenfalls Resten solcher angetroffen hat. Die Umschl\u00e4ge h\u00e4tten ihm gerade erm\u00f6glicht, die Zeitschriften der Beklagten zuzuordnen. Festgestellt hat der Zeuge lediglich, dass bisweilen Schutzumschl\u00e4ge umgeklappt wurden oder (was f\u00fcr 10-20 % zugetroffen habe) abgerissen waren; beides setzt aber wiederum logisch voraus, dass urspr\u00fcnglich solche angebracht waren. Davon, dass er Zeitschriften vorgefunden habe, die einerseits weder einen Schutzumschlag noch Spuren eines solchen aufwiesen, andererseits von der Beklagten stammen mussten, hat der Zeuge nichts berichtet. Auch wenn der Senat nicht verkennt, dass es<br \/>dem Zeugen nicht m\u00f6glich w\u00e4re, Zeitschriften ohne Schutzumschl\u00e4ge als solche zu identifizieren, die von der Beklagten geliefert worden sind, und deshalb seine Bekundungen die Richtigkeit der Behauptung des Kl\u00e4gers nicht ausschlie\u00dfen, sind sie \u2013 worauf es wegen der Beweislastverteilung entscheidend ankommt \u2013 nicht geeignet, eine \u00dcberzeugung hiervon zu begr\u00fcnden.<br \/><strong>cc) <\/strong>Der Kl\u00e4ger hat zwar in seiner Anh\u00f6rung erkl\u00e4rt, dass er die Fotos Anlage K 22 gefertigt habe und eines davon zeige, in welchem Zustand \u2013 n\u00e4mlich ohne Schutzumschlag lediglich in einer Klarsichth\u00fclle \u2013 die Zeitschriften an die Bibliotheken geliefert w\u00fcrden. Objektive Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass das Lichtbild den Zustand beim Ausliefern (und nicht beim Zur\u00fcckholen) wiedergibt, sind aber nicht gegeben. Der Senat kann den Angaben des Kl\u00e4gers vorliegend nicht mehr Glauben schenken als den Bekundungen der unabh\u00e4ngigen Zeuginnen. Der Kl\u00e4ger war offensichtlich bereit, sich unter Verletzung fremder Besitz- und Herrschaftsbereiche Erkenntnisse und Beweismittel zu verschaffen, ebenso, sich mehrfach unter einem Vorwand (z.B. den, ein Lesezirkelunternehmen er\u00f6ffnen zu wollen) an Stellen zu wenden, um Informationen zu erlangen. All dies zeigt, dass er grunds\u00e4tzlich bereit ist, zur Erlangung eines Prozesserfolgs die ma\u00dfgeblichen Regeln zu brechen.<br \/><strong>dd)<\/strong> Insgesamt kann der Senat daher nicht die dem Kl\u00e4ger g\u00fcnstige \u00dcberzeugung i.S.v. \u00a7 286 Abs. 1 ZPO gewinnen, dass die Beklagte die Bibliotheken mit Zeitschriften ohne Schutzumschlag beliefert h\u00e4tten. F\u00fcr einen entsprechenden Unterlassungsausspruch ist damit aus tats\u00e4chlichen Gr\u00fcnden kein Raum.<br \/><strong>d)<\/strong> Ein wettbewerbsrechtlich relevantes Verhalten, insbesondere eine Irref\u00fchrung, kann nicht darin gesehen werden, dass die Beklagte (was teils auch nur zu unterstellen w\u00e4re) zun\u00e4chst unterlassen hat, die Bibliotheken anzuhalten, die angebrachten Schutzumschl\u00e4ge nicht zu entfernen.<br \/><strong>aa) <\/strong>Die Beweisaufnahme hat zwar zweifelsfrei ergeben, dass in der Vergangenheit in Bibliotheken, die von der Beklagten beliefert wurden, die Schutzumschl\u00e4ge systematisch entfernt worden sind und die Beklagte erst im Laufe der Zeit daraufhin wirkte, dass dies unterbleibt. Entsprechendes hat die Zeugin B (f\u00fcr das Jahr 2018), die Zeugin H (f\u00fcr das Jahr 2018) und die Zeugin B (f\u00fcr einen m\u00f6glicherweise wesentlich fr\u00fcheren Zeitpunkt) best\u00e4tigt. Der Senat kann hieraus jedoch weder unter dem Gesichtspunkt des \u00a7\u00a7 5, 5a UWG noch des \u00a7 3 UWG etwas Relevantes ableiten:<br \/><strong>bb)<\/strong> Die Gesch\u00e4ftsbedingungen der Verlage bzw. Pressevertriebe enthalten als ausdr\u00fcckliche Vorgabe lediglich, dass die Exemplare in entsprechenden Schutzumschl\u00e4gen an die Nutzer auszuliefern und zu vermieten sind. Dass die Beklagte auch darauf hinzuwirken hat, dass die Mieter die Umschl\u00e4ge nicht entfernen, mag man hieraus bei Ber\u00fccksichtigung der Interessenlage zwar ableiten k\u00f6nnen; ein solches Gebot ist den Bedingungen aber weder explizit noch sonst zwingend zu entnehmen. Da es sich offensichtlich um Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen handelt, die von den Verlagen vorgegeben wurden, gingen Vollst\u00e4ndigkeitsdefizite und Auslegungszweifel zu Lasten der Verlage als Verwender. Dementsprechend vermochte auch das OLG Karlsruhe nach Analyse der Bedingungen des DPV eine Pflicht zur \u00dcberwachung der Belieferten nicht erkennen (Urteil vom 10. Oktober 2018, 6 U 77\/18, S. 11).<br \/><strong>cc) <\/strong>Selbst wenn man zugunsten des Kl\u00e4gers den Standpunkt einnimmt, dass sich aufgrund der Interessenlage ein entsprechendes Gebot f\u00fcr die Lesezirkelunternehmen ableiten l\u00e4sst, f\u00fchrt dies jedoch nicht zur Verwirklichung des Irref\u00fchrungstabestands der \u00a7\u00a7 5, 5 a UWG:<br \/><strong>(1) <\/strong>Der Beklagten kann ein aktives T\u00e4uschen, auch durch konkludentes Tun, nicht vorgeworfen werden. Mangels ausdr\u00fccklicher Verankerung der Pflicht in den jeweiligen Vertragsbedingungen musste sie nicht erkennen, dass die Belassung der Umschl\u00e4ge durch die Mieter und ihre eigene Bereitschaft, hierf\u00fcr Sorge zu tragen, f\u00fcr die sie beliefernden Verlage einen relevanten Umstand darstellt. Nur dann w\u00e4re aber das Verschweigen der Bereitschaft hierzu nach den gesamten Umst\u00e4nden, auf die nach \u00a7 5 a Abs. 1 UWG abzustellen ist, als irref\u00fchrend und zur Beeinflussung geeignet anzusehen. Regelm\u00e4\u00dfig werden Pflichten, deren Erf\u00fcllung f\u00fcr eine Partei eines Austauschvertrages von essentieller Bedeutung f\u00fcr den Vertragsabschluss ist, in einem schriftlichen Vertrag ausdr\u00fccklich festgehalten. Ist nicht hinreichend deutlich erkennbar, dass den Unternehmer bestimmte Pflichten treffen sollen und deren Befolgung f\u00fcr den anderen von erheblicher Bedeutung ist, kann allein dadurch, dass er nicht uneingeschr\u00e4nkt bereit ist, diese zu erf\u00fcllen, eine Irref\u00fchrung des an deren nicht angenommen werden.<br \/><strong>(2) <\/strong>Anders als das Ausliefern mit Schutzumschl\u00e4gen und das Zur\u00fcckholen nach \u00fcberschaubarer Zeit (dazu sogleich) ist das Anweisen der Mieter, Umschl\u00e4ge nicht zu entfernen auch nicht von vornherein als zentrales Merkmal des Lesezirkel-Modells anzusehen. Insbesondere erlangt durch ein Entfernen beim Mieter der Vorgang nicht einen Charakter, der ihn grundlegend von einer Vermietung unterscheiden w\u00fcrde. Aus dem Akteninhalt ist auch nicht erkennbar, dass die Verlage\/Vertriebsunternehmen in der Vergangenheit das Unterlassen der Beklagten unter diesem Aspekt beanstandet h\u00e4tten.<br \/><strong>(3)<\/strong> Der aus Sicht der Vertriebe wohl wiederum bedeutsamen Vorgabe, dass auch bei der<br \/>Nachfolgevermietung Umschl\u00e4ge vorhanden sind, kann das Lesezirkelunternehmen Rechnung tragen, in dem es solche wieder anbringt.<br \/><strong>(4)<\/strong> Der Senat setzt sich mit diesen \u00dcberlegungen auch nicht im Widerspruch zu seiner Entscheidung vom 6. Juni 2018 (3 W 1002\/18), in der er die Beschwerde der Beklagten gegen die Verh\u00e4ngung eines Ordnungsmittels zur\u00fcckgewiesen hat, welches darauf gest\u00fctzt wurde, dass sie die Bibliotheken nicht auf die Verpflichtung nachdr\u00fccklich hingewiesen habe, die Lesezirkelumschl\u00e4ge an den Zeitschriften zu belassen, und dies nicht kontrolliert habe. Grundlage der Zwangsvollstreckung ist der Tenor der vorangegangenen Entscheidung.<br \/>Nach allgemeinen Grunds\u00e4tzen enth\u00e4lt ein Unterlassungstenor auch die Nebenpflicht, bestehende Zust\u00e4nde abzustellen und auf Dritte einzuwirken, wenn nur so k\u00fcnftige St\u00f6rungen verhindert werden k\u00f6nnen. Das Landgericht hatte zudem angenommen, die Beklagte verletze Pflichten gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger auch dadurch, dass sie das Entfernen der Lesezirkelumschl\u00e4ge dulde. An diese Bewertung war der Senat somit im Verfahren \u00fcber die Zwangsvollstreckungsbeschwerde gebunden. Er ist daher nicht gehindert, nunmehr zum Ergebnis zu kommen, dass sich eine entsprechende Pflicht, mag sie auch aus den Lesezirkelbedingungen folgen, im Hinblick auf das Verh\u00e4ltnis zu Mitbewerbern ohne Bedeutung<br \/>ist.<br \/><strong>dd)<\/strong> Auch unter dem Blickwinkel des \u00a7 3 Abs. 1 UWG kommt, was der Senat bereits an dieser Stelle ausf\u00fchrt, weder der faktischen Duldung des Entfernens als solcher noch einem m\u00f6glichen Nichtoffenbaren der Absicht, gegen bekannt gewordene Entfernungshandlungen nicht vorzugehen, das n\u00f6tige Gewicht und Unwerturteil zu, das den Vorgang als unlauter und wettbewerbswidrig erscheinen lassen k\u00f6nnte.<br \/>Bei \u00a7 1 UWG 1909 als der alten Generalklausel des Lauterkeitsrechts stand der Begriff der guten Sitten ganz im Zentrum der Betrachtung, so dass auf einen Widerspruch zum Anstandsgef\u00fchl der redlichen und verst\u00e4ndigen Durchschnittsgewerbetreibenden abgestellt wurde (M\u00fcKoUWG\/Sosnitza, 3. Aufl. 2020, UWG \u00a7 3 Rn. 22). Mit der Neufassung war ein materiellrechtlicher Paradigmenwechsel grunds\u00e4tzlich nicht verbunden (M\u00fcKoUWG\/Sosnitza, 3. Aufl. 2020, UWG \u00a7 3 Rn. 27); jedoch ist der Grundkonsens \u00fcber zu missbilligende Verhaltensweisen gerade bei wettbewerbsrechtlichen Grenzf\u00e4llen wesentlich geringer, weshalb die Ma\u00dfst\u00e4be zur Konkretisierung der Unlauterkeit vorrangig den Schutzzwecken und anderen rechtlichen Vorgaben entnommen werden m\u00fcssen (M\u00fcKoUWG\/Sosnitza, 3. Aufl. 2020, UWG \u00a7 3 Rn. 62).<br \/>Ein unbewusster Versto\u00df gegen eigene vertragliche Pflichten, die nicht deutlich erkennbar sind, ist danach regelm\u00e4\u00dfig nicht als unlauter und wettbewerbswidrig anzusehen. Auch wenn der Senat nicht verkennt, dass Unterlassungsanspr\u00fcche kein Verschulden voraussetzen, ist dies vorliegend insoweit relevant, als ein Versto\u00df gegen Vertragsbedingungen mit einem Dritten erst dann dem Mitbewerber gegen\u00fcber die besondere wettbewerbsrecht\u0002liche Qualit\u00e4t erlangt, wenn erkennbar ist bzw. wurde, dass der objektive Versto\u00df f\u00fcr den Vertragspartner von gewisser Bedeutung ist.<br \/><strong>e) <\/strong>Dagegen ist der Senat davon \u00fcberzeugt, dass die Beklagte entgegen dem (auch klar erkennbaren) Regelungsgehalt der jeweiligen Lieferbedingungen der Verlage bzw. Vertriebsunternehmen die Zeitschriften an Bibliotheken in einer Weise \u00fcberl\u00e4sst, die nicht mehr als Vermietung, sondern als eine (unerlaubte) Ver\u00e4u\u00dferung zu bewerten ist. Dies stellt, da sie diese vorgefasste Absicht und laufende Praxis nicht den Verlagen offengelegt hat, eine Irref\u00fchrung beim Bezug von Waren i.S.v. \u00a7 5 Abs. 1 i.V.m \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar.<br \/><strong>aa) <\/strong>Das Verbot, Lesezirkelexemplare nicht ohne Schutzumschl\u00e4ge auszuliefern, und das Verbot, diese nicht ohne zeitnahe R\u00fcckholung zu \u00fcberlassen, stellen unterschiedliche Verhaltensweisen, Klageziele und damit verschiedene Streitgegenst\u00e4nde dar. Der Unlauterkeitsvorwurf ist jeweils ein anderer (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 10. Oktober 2018, 6 U 77\/18, S. 12). Der Kl\u00e4ger hat jedoch, wie der Senat bereits in seinem Hinweis herausgearbeitet hat, von Anfang an auch diesen Vorwurf erhoben und ihn lediglich nicht (insbesondere weil er den Standpunkt einnimmt, dieser Komplex sei mit dem dort enthaltenen Begriff \u201evermieten\u201c erfasst und abgedeckt) hinreichend in der Antragsfassung zum Ausdruck gebracht.<br \/><strong>bb)<\/strong> Aus diesem Grund geht auch die zuletzt erhobene Verj\u00e4hrungseinrede der Beklagten ins Leere.<br \/><strong>cc)<\/strong> S\u00e4mtliche im Verlauf des Rechtsstreits vorgelegten Lieferbedingungen enthalten die Vorgabe, dass das Lesezirkelunternehmen die Zeitschriften \u201evermietet\u201c. In den Lieferbedingungen des DPV wird dies damit erg\u00e4nzt, dass eine Vermietung in Erst- und Folgemappen zu erfolgen hat und die R\u00fcckholung (vgl. die Pr\u00e4ambel) grunds\u00e4tzlich nach einer Vermietdauer von 7 Tagen geschehen muss. Die BMV sprechen ebenfalls von Erst- und Folgemappen; sie verbieten ferner ausdr\u00fccklich eine dauernde \u00dcberlassung an den Kunden. Auch die (insgesamt recht knapp gehaltenen) Vertragsbedingungen der Ocean Global legen fest, dass die Belieferung ausschlie\u00dflich als Lesezirkelexemplar zum Zwecke der Vermietung erfolgt und jede Ver\u00e4u\u00dferung oder sonstige Weitergabe unzul\u00e4ssig ist.<br \/><strong>dd) <\/strong>Unter \u201eVermietung\u201c ist sowohl nach den \u00a7\u00a7 535 ff. BGB als auch nach dem landl\u00e4ufigen Verst\u00e4ndnis des juristischen und \u00f6konomischen Laien eine Gebrauchs\u00fcberlassung auf Zeit gegen Entgelt zu verstehen. Der Mieter leistet ein Entgelt (die Miete) daf\u00fcr, dass er f\u00fcr einen begrenzten Zeitraum die Sache nutzen darf. Wesensimmanent ist der Mieter einem Herausgabeanspruch des Vermieters ausgesetzt, sobald die Mietzeit endet. Das vereinbarte Entgelt gilt dabei die M\u00f6glichkeit der Nutzung f\u00fcr eine einzelne Periode ab. F\u00fcr den Vermieter amortisiert sich die Investition der Anschaffung der Mietsache dadurch, dass er die Mietsache nacheinander an mehrere Mieter vermietet und\/oder er die Mietsache \u00fcber mehrere Nutzungsperioden, f\u00fcr die dann jeweils gesonderte Entgelte zeitdauerabh\u00e4ngig zu entrichten sind, demselben Mieter \u00fcberl\u00e4sst. Kennzeichnend f\u00fcr einen Mietvertrag ist damit, dass die einzelne \u00dcberlassungsperiode k\u00fcrzer ist als die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer der Mietsache, weil nur so f\u00fcr den Vermieter die wirtschaftliche Notwendigkeit besteht, entweder an denselben Mieter oder einen anderen Mieter \u00fcber mehrere Perioden hinweg die Mietsache gegen gesondertes Entgelt zu vermieten.<br \/>Demgegen\u00fcber entspricht es bereits generell nicht dem typischen Bild der Miete, dass die Sache f\u00fcr den gesamten Zeitraum, f\u00fcr den die Sache einen nennenswerten Nutzwert hat, an einen Mieter gegen ein einmaliges Entgelt \u00fcberlassen wird. Eine derartige Gestaltung mag zwar angesichts der Privatautonomie, die auch weitgehende Gestaltungsfreiheit hinsichtlich der Konditionen beinhaltet, theoretisch als Mietvertrag denkbar sein, steht aber dem Leasing und damit dem Finanzierungsgesch\u00e4ft n\u00e4her als der klassischen Miete. Insoweit kann zumindest nicht davon ausgegangen werden, dass redliche Marktteilnehmer dann, wenn sie im Zusammenhang mit tendenziell kurzlebigen Wirtschaftsg\u00fctern wie Zeitschriften (die aufgrund schwindender Aktualit\u00e4t alsbald an Wert verlieren) den Begriff \u201eVermietung\u201c verwenden, auch solche atypischen Gestaltungen vor Augen haben. Aus diesen Gr\u00fcnden sind auch regelm\u00e4\u00dfig Gestaltungen nicht anzutreffen, bei denen sich der Vermieter zwar einen R\u00fcckgabeanspruch einr\u00e4umen l\u00e4sst, er aber dem Mieter freistellt, wann er diesen erf\u00fcllen will bzw. wann die Mietzeit endet. Bei der gew\u00f6hnlichen Miete kann der Mieter zwar durch K\u00fcndigung das Mietverh\u00e4ltnis beenden, doch wird f\u00fcr jede bis dahin verstrichene Mietperiode ein gesondertes Entgelt f\u00e4llig.<br \/><strong>ee) <\/strong>Daf\u00fcr, dass die Parteien der Lieferbedingungen f\u00fcr Lesezirkel dem Begriff der \u201eVermietung\u201c eine andere Bedeutung beimessen wollten als die zuvor dargestellte, ist nichts erkennbar. Im Gegenteil l\u00e4sst der Umstand, dass in diesen Bedingungen von einer Vermietung in Erst- und Folgemappen gesprochen wird, darauf schlie\u00dfen, dass die Verlage eine jeweils kurzzeitige \u00dcberlassung an mehrere Personen zeitlich hintereinander vor Augen hatten, also eine Vermietung an dieselbe Person \u00fcber mehrere Perioden, auch wenn hierf\u00fcr ein wiederholtes Entgelt f\u00e4llig w\u00fcrde, ausschlie\u00dfen wollten. Nur dies ist auch mit dem Begriff der Erst- und Mehrfachvermietung, den z.B. die Bedingungen des BMV gebrauchen, zu vereinbaren.<br \/><strong>ff) <\/strong>Die Praxis der Beklagten bei der Belieferung von Bibliotheken entspricht in zentralen Punkten nicht einer Vermietung in diesem Sinne.<br \/><strong>(1) <\/strong>Nach den in der Beweisaufnahme zutage getretenen Umst\u00e4nden, die auch von der Beklagten nicht grunds\u00e4tzlich in Abrede gestellt werden, sorgt die Beklagte nicht daf\u00fcr, dass nach Ablauf einer festgelegten, tendenziell kurzen Mietzeit (sofern eine solche \u00fcberhaupt verbindlich vereinbart wird) eine R\u00fcckgabe der Zeitschriften an sich erfolgt. Es mag zwar sein, dass die Mitarbeiter der Beklagten bei der w\u00f6chentlichen Auslieferung neuer Hefte zur R\u00fccknahme fr\u00fcherer Auflagen bereit sind, doch kann keine Rede davon sein, dass (wie beklagtenseits auf den Hinweisbeschluss des Senats behauptet) dabei die Zeitschriften abgeholt w\u00fcrden, die unter Ber\u00fccksichtigung der Erscheinungsperioden bereitgestellt werden. Vielmehr verbleiben die Zeitschriften f\u00fcr einen Zeitraum in den Bibliotheken, der einem Vielfachen des Erscheinungsrhythmus von einer Woche, einem Monat oder im Einzelfall drei Monaten entspricht. Die explizit behauptete Anweisung, die Auflagenregelm\u00e4\u00dfig (d.h. soweit sie nicht im Einzelfall noch entliehen sind) mitzunehmen, und sie sp\u00e4testens beim n\u00e4chsten Abholzyklus mitzunehmen, besteht daher entweder nicht oder wird nicht konsequent umgesetzt. Hierbei kann die Beklagte sich nicht auch damit entschuldigen, dass die Auslieferung zu Zeiten erfolgt, in denen das Bibliothekspersonal noch nicht pr\u00e4sent ist und man daher darauf angewiesen ist, dass Zeitschriften bereitgelegt werden; aufgrund der von den Zeuginnen beschriebenen Praxis kommt es nur in einem Bruchteil der Anlieferungen und Abholungsversuche dazu, dass tats\u00e4chlich Zeitschriften zur\u00fcckgegeben und mitgenommen werden. Diese Umst\u00e4nde ergeben sich ebenfalls klar aus den Bekundungen der Zeuginnen. Sie alle haben bekundet, dass sie oder ihre Kolleginnen die Zeitschriften zur Abholung bereit machen, wenn entweder das entsprechende Fach voll ist oder die Nachfrage der Nutzer weggefallen ist (\u201eausgelesen sind\u201c, \u201enicht mehr gebraucht werden\u201c). Ein relevanter Umstand ist auch, wann sie bzw. die zust\u00e4ndige Kollegin Zeit daf\u00fcr findet, die Zeitschriften zusammenzustellen und aus der EDV auszubuchen. Diese Zeitr\u00e4ume haben sie mit mehreren Monaten bis zu wenigen Jahren angegeben. Die R\u00fcckgabe erfolgt dabei gesammelt f\u00fcr l\u00e4ngere Zeitr\u00e4ume. Daf\u00fcr, dass Bem\u00fchungen unternommen w\u00fcrden, die Zeitschriften immer dann zur\u00fcckzugeben, wenn die Folgeauflage erscheint oder eingetroffen ist, war nichts erkennbar. Hiermit w\u00e4re auch nicht zu vereinbaren, dass z.B. in Marktheidenfeld die Nutzer die Zeitschrift \u00fcber 4 Wochen ausleihen und diese Zeit nochmals verl\u00e4ngern k\u00f6nnen.<br \/><strong>(2) <\/strong>Demgem\u00e4\u00df verfolgt die Beklagte auch offensichtlich nicht das Ziel, die an Bibliotheken vermieteten Exemplare anschlie\u00dfend an andere Personen weiterzuvermieten. Da das Interesse an Zeitschriften wegen deren Aktualit\u00e4tsbezug mit zunehmendem Zeitablauf schwindet, w\u00e4re dies auch weitgehend ausgeschlossen, wenn sie erst nach Monaten oder Jahren wieder in die H\u00e4nde der Beklagten gelangen. Dies gilt jedenfalls deshalb, weil die Beklagte die Bibliotheken, wie sie selbst auf die Frage des Senats hin mitgeteilt hat, mit neu erschienen Exemplaren beliefert. Die damit gegebene Erstvermietung ist somit faktisch die einzige Vermietung. Auch sonst ist nicht erkennbar, welchen Wert die Zeitschriften nach einer jahrgangsweisen R\u00fcckgabe haben, die mehr als ein Jahr nach Erscheinen der einzelnen Hefte erfolgt. Die Beklagte selbst macht in anderem Zusammenhang geltend, dass die ihr obliegende Vernichtung mit Aufwand und Kosten verbunden ist. Selbst wenn, wie der Beklagtenvertreter in der m\u00fcndlichen Verhandlung behauptet hat, einzelne Stellen wie Bibliotheken oder Archive ein Interesse besitzen, komplette Zeitschriftenjahrg\u00e4nge fr\u00fcherer Jahre anzumieten, stellt dies extreme Ausnahmef\u00e4lle dar, so dass es bei der entscheidenden Bewertung bleibt, dass solche Zeitschriften keinen signifikanten Weitervermietungswert besitzen. Einer Folgevermietung in den Wochen nach dem Erscheinen, wie sie bei Lesezirkeln bekannt ist und den Lieferbedingungen offensichtlich zugrunde liegen sollte, k\u00f6nnen derartige Anschlussgesch\u00e4fte, m\u00f6gen sie auch bisweilen get\u00e4tigt werden k\u00f6nnen, nicht gleichgestellt werden. Sie w\u00e4ren auch nicht unter eine Vermietung in Folgemappen zu subsumieren.<br \/><strong>(3) <\/strong>Daf\u00fcr, dass das an die Beklagte von den Bibliotheken zu leistende Entgelt davon abh\u00e4ngen w\u00fcrde, wie lange diese die Zeitschriften bei sich belassen, ist nichts ersichtlich. Dies behauptet insbesondere die Beklagte nicht. Es w\u00e4re dann auch nicht zu erkl\u00e4ren, dass die Bibliotheken die Zeitschriften zur R\u00fcckgabe fertig machen und bereitstellen, wenn die Mitarbeiterinnen Zeit haben; vielmehr w\u00e4re zu erwarten, dass sie sofort nach erkennbarem Wegfall der Nachfrage die Zeitschriften zur\u00fcckgeben, um Kosten zu sparen. \u00dcberdies w\u00fcrde aus den oben dargestellten Gr\u00fcnden eine Vermietung \u00fcber mehrere Perioden hintereinander jedenfalls im Grundsatz der Vorstellung, die redliche Parteien bei der Verwendung der Begriffe \u201eLesezirkel\u201c und \u201eVermietung\u201c verbinden, widersprechen. Bei Bibliotheken mag die Multiplikatorfunktion zwar ebenfalls gegeben sein. Daf\u00fcr, dass insoweit eine Sonderbehandlung vereinbart oder als interessenkonform zugrunde gelegt werden kann, ist aber \u2013 wie noch auszuf\u00fchren sein wird \u2013 nichts erkennbar.<br \/><strong>(4) <\/strong>Das Verhalten der Beklagten stellt damit objektiv keine \u201eVermietung\u201c dar, sondern eine faktische Ver\u00e4u\u00dferung. Der Zeitpunkt der R\u00fcckgabe steht allein im Belieben der Bibliotheken und hat auch im \u00dcbrigen keine Auswirkungen auf die Vertragsbeziehung zwischen der Beklagten und ihnen. F\u00fcr den Zeitraum, in denen sich ein Nutzwert ergibt, kommt den Bibliotheken daher eine eigent\u00fcmer\u00e4hnliche Position zu, da sie ein Herausgabeverlangen nicht gew\u00e4rtigen m\u00fcssen und auch nicht eine l\u00e4ngere Besitzzeit durch erh\u00f6htes Entgelt erkaufen m\u00fcssen.<br \/><strong>gg)<\/strong> Eine irref\u00fchrende gesch\u00e4ftliche Handlung, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer gesch\u00e4ftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen h\u00e4tte (\u00a7\u00a7 5, 5a UWG) kann wegen \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG, der diesen ausdr\u00fccklich nennt, auch im Zusammenhang mit dem Bezug von Waren gegeben sein (siehe nur M\u00fcKoUWG\/B\u00e4hr, 3. Auflage 2020, \u00a7 2 Rn. 140). Dem steht nicht entgegen, dass die in \u00a7 5 Abs. 1 S. 2 UWG aufgef\u00fchrten F\u00e4lle tendenziell die nachfolgende Marktstufe betreffen, da der Katalog nicht abschlie\u00dfend ist (siehe nur Ohly\/Sosnitza\/Sosnitza, Aufl. 2016, UWG \u00a7 5 Rn. 234, 566). Insoweit ist der Schleichbezug als Fall der T\u00e4uschung grunds\u00e4tzlich anerkannt (vgl. M\u00fcKoUWG\/ Heermann, 3. Aufl. 2020, UWG \u00a7 5a Rn. 888; K\u00f6hler, in: K\u00f6hler\/Bornkamm\/Feddersen, 38. Aufl. 2020, UWG \u00a7 5a Rn. 7.97). Eine T\u00e4uschung mit dem Ziel, sich \u00fcberhaupt bestimmte \u201eknappe\u201c Waren gegen Konkurrenten zu verschaffen (siehe nur M\u00fcKoUWG\/B\u00e4hr, 3. Auflage 2020, \u00a7 2 Rn. 140), ist mit dem Streben, sich Waren zu besonders g\u00fcnstigen Bezugspreisen zu verschaffen, die nur f\u00fcr bestimmte Gesch\u00e4fts-\/Absatzmodelle gew\u00e4hrt werden, in tats\u00e4chlicher und wertungsm\u00e4\u00dfiger Hinsicht vergleichbar. Gegenstand der Irref\u00fchrung ist vorliegend das (Nicht-)Vorhandensein der Absicht (und damit der subjektive Umstand), die Exemplare entsprechend den einbezogenen Lieferbedingungen zu vermieten (und nicht faktisch dauerhaft zu \u00fcberlassen), und das entsprechende anschlie\u00dfende Verhalten, diese dort auf unbestimmte Dauer zu belassen und nicht f\u00fcr eine zeitnahe R\u00fcckgabe an sie zu sorgen, wie es auch grunds\u00e4tzlich dem Gesch\u00e4ftsmodell eines Lesezirkels entspr\u00e4che.<br \/><strong>hh)<\/strong> Das zentrale Tatbestandsmerkmal des \u201eT\u00e4uschens\u201c oder \u201eIrref\u00fchrens\u201c setzt zwar nicht nur ein Auseinanderfallen der objektiv \u00fcbernommenen Verpflichtung einerseits und der Absicht und sp\u00e4teren Praxis andererseits voraus, sondern auch, dass die Bezugsquelle sich in einem f\u00fcr sie relevanten Irrtum hier\u00fcber befindet und dieser auf das Verhalten des Abnehmers zur\u00fcckzuf\u00fchren ist. Wie der Senat in seinem Hinweis vom 25. Februar 2020 ausgef\u00fchrt hat, darf der Verwender von klar formulierten Vertragsbedingungen jedoch davon ausgehen, dass sein Vertragspartner, der diese Bedingungen kennt und akzeptiert, sich nicht vorbeh\u00e4lt, diese zu missachten und ein in erkennbarem Widerspruch hierzu stehendes Verhalten zu unternehmen. Er darf zumindest erwarten, dass er dar\u00fcber aufgekl\u00e4rt wird, wenn der Abnehmer einen Umgang mit den Waren beabsichtigt, der weder bei juristischer noch laienhafter Betrachtung dem dort vorgesehenen entspricht. Daran, dass eine Gesch\u00e4ftspraxis wie die der Beklagten nicht als Vermietung qualifiziert werden kann, durfte f\u00fcr sie kein ernsthafter Zweifel bestehen. Auch wenn man, wie der Beklagtenvertreter m\u00fcndlich ausgef\u00fchrt hat, das Lesezirkel-Modell als Gesamtheit betrachten muss und dieses mehrere kennzeichnende Komponenten aufweist, ist die \u201ekurzfristige Vermietung\u201c essenzieller und pr\u00e4gender Bestandteil. Insoweit sind Umst\u00e4nde in Gestalt des erkennbaren Pflichteninhalts, der Bedeutung der Pflicht und der berechtigten Erwartungshaltung der anderen Vertragspartei gegeben, die auch das Verschweigen der ma\u00dfgeblichen Tatsache wegen deren Bedeutung f\u00fcr die gesch\u00e4ftliche Entscheidung nach der Verkehrsauffassung als irref\u00fchrend und zur Beeinflussung der Entscheidung geeignet i.S.v. \u00a7 5 a Abs. 1 UWG erscheinen lassen. In einem solchen Fall ist auch typischerweise zu unterstellen, dass der Verwender der Lieferbedingungen auf die Einhaltung der von ihm gesetzten Bedingungen Wert legt und von der Belieferung Abstand nehmen w\u00fcrde, wenn er w\u00fcsste, dass der Abnehmer eine grundlegend andere Verwendung beabsichtigt und pflegt. Dies gilt vorliegend bereits deshalb, weil Presseartikel in der Bundesrepublik Deutschland wegen \u00a7 30 GWB nur zu festen Preisen verkauft werden d\u00fcrfen. K\u00f6nnten die Abnehmer, denen naturgem\u00e4\u00df keine Preisbindung f\u00fcr einen Weiterverkauf auferlegt wird, die Exemplare \u2013 rechtlich oder auch nur faktisch \u2013 verkaufen, w\u00fcrde das bestehende System unterlaufen, an dessen Einhaltung die Verlage interessiert sind.<br \/><strong>ii)<\/strong> Hieraus ergibt sich in prozessualer Hinsicht, dass bei einem erkennbaren Auseinanderfallen von vertraglicher Vereinbarung und sp\u00e4terer Handhabung, die nur mit einer entsprechenden Absicht erkl\u00e4rt werden kann, der in Anspruch genommene Abnehmer darlegen und beweisen muss, dass seine Bezugsquelle entweder den tats\u00e4chlichen Sachverhalt kannte (d.h. kein Irrtum vorlag), bei dieser Kenntnis kein anderes Verhalten gegeben gewesen w\u00e4re (d.h. der Irrtum nicht kausal war) oder dies nicht auf einer Irref\u00fchrung seinerseits beruhte. Den Beweis, dass die Verlage\/Vertriebsunternehmen den Sachverhalt kannten und dieser auch nicht irrelevant f\u00fcr sie war, hat die Beklagte nicht gef\u00fchrt.<br \/><strong>(1) <\/strong>Nach dem Akteninhalt bezog bzw. bezieht die Beklagte von mehreren Unternehmen die sodann als Lesezirkelexemplare weitergegebenen Zeitschriften. Ihr Beweisangebot hinsichtlich der MVZ Moderner Zeitschriftenvertrieb GmbH &amp; Co. KG, Eching, hat sie zur\u00fcckgezogen, ebenso die Angebote der Zeugen aus dem Hause des DPV. Hinsichtlich der BMV und der Ocean Global hat sie Beweis nicht angetreten. Da der Unterlassungsantrag des Kl\u00e4gers und das erstgerichtliche Urteil erkennbar auf jegliche Verlage etc. bezogen sind, die entsprechende Lieferbedingungen stellen, und der DPV nur exemplarisch genannt wurde, w\u00fcrde es der Beklagten bereits nichts n\u00fctzen, wenn die beim DPV Besch\u00e4ftigten und zur Entscheidung befugten Personen den Sachverhalt gekannt h\u00e4tten oder als unerheblich eingesch\u00e4tzt h\u00e4tten.<br \/><strong>(2)<\/strong> Die Erkl\u00e4rung des Herrn G, einem der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer des DPV, vom 7. Dezember 2020 best\u00e4tigt \u00fcberdies gerade die vom Senat aufgrund der abstrakten Gegebenheiten unterstellte Situation:<br \/><strong>(a) <\/strong>Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer legt ausdr\u00fccklich dar, dass der DPV von Lesezirkelunternehmen eine Belieferung und Abholung \u201egrunds\u00e4tzlich im Wochenturnus\u201c erwartet. Eine Praxis, bei der ganze Jahresbest\u00e4nde bei den Kunden verbleiben und\/oder dieser eigenm\u00e4chtig bestimmen kann, wie viele Ausgaben er l\u00e4nger beh\u00e4lt und wann er diese zur\u00fcckgibt (von ihm plastisch als \u201equasi wie ein Eigent\u00fcmer\u201c beschrieben), werde vom DPV als Versto\u00df gegen seine Bedingungen gesehen.<br \/><strong>(b) <\/strong>Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer \u00e4u\u00dfert zwar auch, dass er es nicht als \u00fcberraschend oder ungew\u00f6hnlich ansieht und es auch der DPV in keiner Weise missbilligt, wenn \u201eeinzelne Zeitschriften-Ausgaben nicht unmittelbar nach bereits einer Woche Mietzeit\u201c abgeholt werden, insbesondere, weil diese von Bibliotheksnutzern ausgeliehen sind oder der Erscheinungsrhythmus der Zeitung l\u00e4nger ist. Ein Verbleib bis zum Erscheinen des Folgehefts und in begr\u00fcndeten, auf das Leserinteresse zur\u00fcckgehenden Einzelf\u00e4llen auch dar\u00fcber hinaus wird danach nicht als unerw\u00fcnscht angesehen.<br \/><strong>(c)<\/strong> Eine Fallgestaltung der zuletzt beschriebenen Art liegt jedoch nicht vor. Wie dargestellt bem\u00fcht sich die Beklagte nicht ansatzweise darum, im Grundsatz die Hefte nach Ablauf einer Woche oder zumindest des Zeitraums, der der Erscheinungsfrequenz entspricht, zur\u00fcckzuerlangen. Vielmehr wartet sie mit der Abholung der Hefte generell zu, bis die Bibliotheken sie bereitstellen. Eine Situation, dass lediglich nach Ablaufe der Woche, des Monats oder ggf. des Quartals im Einzelfall ein Heft von der Bibliothek nicht zur\u00fcckgegeben werden kann, weil es von Bibliotheksnutzern noch nicht an die Bibliothek zur\u00fcckgegeben wurde, ist damit nicht das, was das Geschehen pr\u00e4gt. Die Beklagte unternimmt \u00fcberhaupt nichts, um auf eine R\u00fcckgabe an sie hinzuwirken, sondern wartet, bis die Zeitschriften von der Bibliothek an sie zur\u00fcckgegeben werden, und nimmt es dabei uneingeschr\u00e4nkt hin, dass dies jahrgangsweise und erst ganz erhebliche Zeit nach Erscheinen der einzelnen Exemplare erfolgt. Ein vom Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer G als erw\u00fcnscht bezeichnetes, situatives Zuwarten aufgrund aktuellen Leserinteresses im Einzelfall liegt damit nicht vor, sondern die von ihm erkennbar missbilligte \u00dcberlassung auf unbestimmte Dauer, die dem Lesezirkel-Kunden eine eigent\u00fcmer\u00e4hnliche Stellung verleiht. Das, was die Verlage als Ausnahme im Einzelfall akzeptieren, stellt bei der Beklagten die Regel dar.<br \/><strong>(d)<\/strong> Der Senat kann diese schriftliche Erkl\u00e4rung, die keinen f\u00f6rmlichen Zeugenbeweis darstellt, verwerten, nachdem sich die Parteien hiermit einverstanden erkl\u00e4ren haben. Der Senat hat auch keinen Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Ausf\u00fchrungen. Der dort dargestellte Standpunkt entspricht gerade dem, was sich nach der Begrifflichkeit des Gesetzes, dem allgemeinen Begriffsverst\u00e4ndnis und dem pressekartellrechtlichen Hintergrund ergibt, n\u00e4mlich, dass eine \u00dcberlassung, mag sie auch mit einer R\u00fcckgabepflicht verbunden sein, keine Vermietung darstellt, wenn der Zeitpunkt der R\u00fcckgabe vom Nutzer bestimmt wird und ganz erheblich \u00fcber die Zeit hinausgeht, die der typischen Vermietung bei einem Lesezirkel entspricht.<br \/><strong>(3) <\/strong>Nichts Gegenteiliges zu seinem Nachteil ergibt sich aus der vom Kl\u00e4ger in den Rechtsstreit eingef\u00fchrten und als solche nicht in Abrede gestellten Korrespondenz des Kl\u00e4gers mit Herrn O. Herr O f\u00fchrt darin zwar aus, dass von einem Lesezirkelunternehmen \u201eselbstverst\u00e4ndlich\u2026 keinem Leser ein Heft aus der Hand genommen [wird] und ein Heft\u2026 auch mal l\u00e4nger bei einem Kunden verbleiben [kann], wenn er dies w\u00fcnscht oder dieses im Rahmen seines Betriebes oder Gesch\u00e4ftsmodells ben\u00f6tigt\u201c; dasselbe gelte f\u00fcr Privatkunden, die ebenfalls \u201eHefte l\u00e4nger behalten [d\u00fcrfen], wenn diese nicht f\u00fcr die direkte Folgevermietung ben\u00f6tigt werden\u201c. Auch in diesen wenigen Zeilen kommt aber deutlich zum Ausdruck, dass von den Verlagen etc. zwar eine flexible und gro\u00dfz\u00fcgige Handhabung der Mietdauer und R\u00fcckgabe akzeptiert wird, soweit dies mit R\u00fccksicht auf den Einzelfall erfolgt und Gr\u00fcnde hat. Dies ergibt sich jedenfalls aus der zugrundeliegenden Frage des Kl\u00e4gers, die darauf abzielte, ob es \u201estarre\u201c Fristen gebe; nur dies verneint der Verfasser O. Zudem betont der Verfasser O, dass die Folgevermietung einen wesentlichen Bestandteil des Prinzips Lesezirkel bildet. Wie dargestellt, nimmt die Beklagte bei der Vermietung von Zeitschriften an Bibliotheken die Exemplare grunds\u00e4tzlich erst nach ganz erheblichen Zeitr\u00e4umen zur\u00fcck, wobei dies dann ma\u00dfgeblich auf der Initiative der Entleiher beruht. Ein solches Vorgehen kann auch nicht damit verglichen werden, dass ein Leser ein Heft einmal l\u00e4nger lesen m\u00f6chte und man dann nicht auf den Ablauf der regul\u00e4ren Nutzungszeit pocht; vielmehr kommt es \u2013 was bei der Vermietung an Bibliotheken vorprogrammiert sein mag \u2013 nahezu immer dazu, dass die Bibliotheksleitung ein fortw\u00e4hrendes Interesse ihrer Nutzer \u00fcber Wochen und Monate annimmt.<br \/><strong>(4)<\/strong> Das Argument der Beklagten, dass die Verlage keine strikten und konkreten zeitlichen Vorgaben f\u00fcr die Dauer der Vermietung bzw. den Zeitpunkt der R\u00fcckgabe machen, verhilft der Rechtsverteidigung daher nicht zum Erfolg. Der Senat sieht durchaus, dass solche Bestimmungen nicht getroffen sind (wenn auch die Pr\u00e4ambel des DPV von einer \u201egrunds\u00e4tzlichen Vermietdauer von 7 Tagen\u201c spricht). Aus den gesamten Umst\u00e4nden muss er aber folgern, dass eine \u00dcberlassung f\u00fcr eine letztlich allein von den Entleihern bestimmte Dauer, die s\u00e4mtliche \u00fcberlassene Exemplare betrifft, nicht dem Interesse und den Vorstellungen der Verlage entspricht. Der Verzicht auf entsprechende klare Regelungen bedeutet mithin nicht, dass die \u00dcberlassungsdauer f\u00fcr sie ohne jegliche Bedeutung w\u00e4re und sie eine Nutzungszeit im Belieben des Entleihers nicht als \u201efaktische Ver\u00e4u\u00dferung\u201c empfinden.<br \/><strong>(5) <\/strong>Ohne Erfolg wendet die Beklagte schlie\u00dflich ein, es seien in der Vergangenheit keine Beanstandungen erfolgt. Dies beruht offenbar darauf, dass die Verlage\/Vertriebsunternehme bislang keine hinreichende Kenntnis von der Praxis der Beklagten und ggf. anderer Lesezirkelunternehmen hatten. Dass der DPV bei Kenntniserlangung so vorgehen w\u00fcrde, ergibt sich dagegen deutlich aus der \u00c4u\u00dferung vom 7. Dezember 2020. Vortrag dazu, dass der DPV oder andere trotz umfassenden Wissens vom gesch\u00e4ftlichen Vorgehen der Beklagten keinerlei Schritte unternommen haben, hat die Beklagte nicht gehalten; nur dies w\u00e4re aber geeignet, einen kausalen Irrtum infrage zu stellen. Auch der Zeuge Horner war aus diesen Gr\u00fcnden nicht zu h\u00f6ren, da beweiserhebliche Umst\u00e4nde nicht in sein Wissen gestellt wurden.<br \/><strong>jj) <\/strong>Die Beklagte traf dementsprechend auch nach \u00a7 5 a Abs. 1 UWG die Pflicht, die<br \/>Verlage\/Vertriebsunternehmen auch ungefragt auf ihre Absichten und Praxis hinzuweisen. Wie bereits mehrfach ausgef\u00fchrt, konnte kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, dass der Begriff der \u201eVermietung\u201c, allein und in Kombination mit den anderen Regelungen und Formulierungen, jedenfalls nicht die Handhabung durch die Beklagte abdeckte, sondern diese im eklatanten Widerspruch hierzu steht. Es h\u00e4tte daher der Beklagten oblegen, bei den Verlagen anzufragen, ob die \u201eVermietung auf eine im Ermessen des Mieters stehende Dauer\u201c akzeptiert w\u00fcrde, oder sie sonst in Kenntnis hiervon zu setzen. Aufgrund der (auch f\u00fcr den Laien erkennbar) klaren Abweichung von der vertraglichen Vorgabe liegt die Situation anders als bei der Frage, ob das Lesezirkelunternehmen verpflichtet ist, gegen die Entfernung der Umschl\u00e4ge einzuschreiten.<br \/><strong>kk)<\/strong> Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten kann gerade der Kl\u00e4ger als Mitbewerber Anspr\u00fcche aus \u00a7 5 Abs. 1 S. 1 UWG geltend machen, nicht lediglich die get\u00e4uschte\/irregef\u00fchrte Bezugsquelle. Dies folgt positivrechtlich aus \u00a7 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, der dem Mitbewerber einen Unterlassungsanspruch gibt, sobald ein objektiv unlauteres Verhalten i.S.v. \u00a7 3 UWG gegeben ist, was wiederum bei Verwirklichung des \u00a7 5 UWG der Fall ist. Dies ist auch folgerichtig, weil die Irref\u00fchrung nicht nur zu Nachteilen f\u00fcr den Get\u00e4uschten f\u00fchrt, sondern sich der T\u00e4uschende einen Vorteil gegen\u00fcber anderen Wettbewerbern verschafft, der nach der Bewertung der Rechtsordnung zu missbilligen ist,<br \/>und ein Mitbewerber es nicht hinnehmen muss, dass andere ihre Marktstellung durch derartige, den zentralen Sitten- und Gerechtigkeitsvorstellungen zuwiderlaufende Machenschaften zu verbessern suchen. Dementsprechend wird der Schutzzweck des \u00a7 5 UWG im Schutz (zumindest auch) der Mitbewerber gesehen (Bornkamm\/Feddersen, in K\u00f6hler\/Bornkamm\/Feddersen, 39. Aufl. 2021, UWG \u00a7 5 Rn. 0.8 ff.)<br \/><strong>ll) <\/strong>Die f\u00fcr den Unterlassungsanspruch gem \u00a7 8 Abs. 1 S. 1 UWG erforderliche Wiederholungsgefahr besteht fort. Zwar wurde der bisher durch den DPV unternommene Vertrieb der Zeitschriften aus dem Verlag Gruner und Jahr zum 1. Februar 2021 durch die Bauer Vertriebs KG \u00fcbernommen. Ob deren Bedingungen, wie die Beklagte pauschal vortr\u00e4gt, sich grunds\u00e4tzlich von denen des DPV unterscheiden, kann vorliegend jedoch dahinstehen. Wie bereits ausgef\u00fchrt, war der DPV bereits nicht der einzige Verlag\/das einzige Vertriebsunternehmen, von dem die beklagte Zeitschriften zu lesezirkelspezifischen Konditionen, die eine \u201eVermietung\u201c vorsehen, bezogen hat. Zum anderen stellt auch die Beklagte nicht in Abrede, dass sie von der Bauer Vertriebs KG<br \/>die Zeitschriften zu Konditionen erh\u00e4lt, die speziell f\u00fcr Lesezirkelunternehmen gelten; nach der Lebenserfahrung, die den pressekartellrechtlichen Rahmen ber\u00fccksichtigt, ist auszuschlie\u00dfen, das dort auf das Erfordernis einer Vermietung entsprechend einem typischen Lesezirkel verzichtet wird.<br \/>Zum Dritten gilt, dass auch eine Beendigung des rechtswidrigen Verhaltens grunds\u00e4tzlich eine einmal begr\u00fcndete Wiederholungsgefahr nicht entfallen l\u00e4sst, solange nicht ausgeschlossen ist, dass erneut eine entsprechende Situation auftritt und das Verhalten wieder aufgenommen wird. Daf\u00fcr, dass in Zukunft vergleichbare Konditionen nicht gestellt w\u00fcrden, und daher die Beklagte nicht in die Situation kommen k\u00f6nnte, die bisherige Praxis bei der Belieferung von Bibliotheken trotz Bindung an Vertragsbedingungen, die lediglich eine Vermietung gestatten, fortzusetzen, ist nichts ersichtlich.<br \/><strong>f) <\/strong>Dar\u00fcber hinaus neigt der Senat dem Standpunkt zu, dass das Verhalten der Beklagten auch gegen die wettbewerbsrechtliche Generalklausel des \u00a7 3 Abs. 1 UWG verst\u00f6\u00dft und somit ein Unterlassungsanspruch unmittelbar aufgrund dieser Bestimmung gegeben ist.<br \/><strong>aa) <\/strong>Der BGH hat in einer fr\u00fcheren Entscheidung zu \u00a7 1 UWG 1909 (Urteil vom 10. Dezember 1957, I ZR 208\/55, NJW 1958, 591) es als Versto\u00df gegen das Anstandsgef\u00fchl eines verst\u00e4ndigen Durchschnittsgewerbetreibenden bezeichnet, sich \u00fcber eingegangene Vertragsverpflichtungen, die die Verwendung der Ware betrafen, hinwegzusetzen. Wie dargestellt, ist jedoch eine Sittenwidrigkeit bzw. nach heutiger Terminologie Unlauterkeit nach der Generalklausel regelm\u00e4\u00dfig nur dann anzunehmen, wenn dies den Wertungen entspricht, die im \u00dcbrigen im Lauterkeitsrecht zum Ausdruck gekommen sind. Zudem haben die Anschauungen in den vergangenen Jahrzehnten eine erhebliche Ver\u00e4nderung erfahren.<br \/><strong>bb) <\/strong>Ob ein Verhalten nach der Generalklausel unlauter ist, ist daher, soweit sich Anhaltspunkte nicht aus den \u00fcbrigen Normen des Gesetzes oder der \u00fcberkommenen Rechtsprechung destillieren lassen, anhand einer Abw\u00e4gung der (vgl. \u00a7 1 UWG) sch\u00fctzenswerten, marktorientierten Partikularinteressen und dem Allgemeininteresse am Schutz des unverf\u00e4lschten Wettbewerbs zu bestimmen (Harte -Bavendamm\/Henning-Bodewig\/Podszun, 4. Aufl. 2016, UWG \u00a7 3 Rn. 144; M\u00fcKoUWG\/Sosnitza, 3. Aufl. 2020, UWG \u00a7 3 Rn. 68).<br \/><strong>cc) <\/strong>Dementsprechend reicht nach dem gegenw\u00e4rtigen Stand von Rechtsprechung und Literatur das blo\u00dfe Sich-Hinwegsetzen \u00fcber Vertragsbedingungen f\u00fcr die Bewertung einer gesch\u00e4ftlichen Handlung als wettbewerbswidrig regelm\u00e4\u00dfig nicht aus. Es m\u00fcssen vielmehr besondere Umst\u00e4nde hinzutreten, die das Wettbewerbsverhalten als unlauter erscheinen lassen (BGH, Urt. v. 12. Januar 2017 \u2013 I ZR 253\/14, GRUR 2017, 397, Rn. 68 \u201eWorld of Warcraft II\u201c; K\u00f6hler\/Bornkamm\/Feddersen\/K\u00f6hler, 39. Aufl. 2021, UWG \u00a7 4 Rn. 4.63, 4.63a). Solche besonderen Umst\u00e4nde wurden u.a. angenommen, wenn das pflichtwidrige Verhalten der einen Vertragspartei ein durch Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen ausgestaltetes Gesch\u00e4ftsmodell der anderen Vertragspartei beeintr\u00e4chtigt und damit in unlauterer Weise auf das von der anderen Vertragspartei angebotene Produkt einwirkt. Hierf\u00fcr gen\u00fcgt eine mittelbare Einwirkung und reicht auch aus, dass Schutzvorkehrungen unterlaufen wurden, die eine solche Einwirkung verhindern sollen. Die blo\u00dfe Verletzung von AGB begr\u00fcndet daher f\u00fcr sich genommen auch noch nicht einen Schleichbezug (vgl. BGH, Urt. v. Januar 2017 \u2013 I ZR 253\/14, GRUR 2017, 397, Rn. 68 \u201eWorld of Warcraft II\u201c; Wirtz, in:<br \/>G\u00f6tting\/Nordemann, UWG, 3. Auflage 2016, Rn. 4.71).<br \/><strong>dd) <\/strong>Vorliegend sind besondere Umst\u00e4nde zu erkennen, die auch dann, wenn man strenge Ma\u00dfst\u00e4be anlegt, eine Bewertung als unlauter gebieten. Die Verpflichtung, zum Zwecke eines Lesezirkels \u00fcberlassene Zeitschriftenexemplare nur in dem entsprechenden Gesch\u00e4ftsmodell, f\u00fcr welches eine \u201eVermietung\u201c pr\u00e4gend ist, an Endbenutzer weiterzugeben, stellt nicht lediglich eine untergeordnete Vertragsbedingung dar, sondern pr\u00e4gt den Beschaffungsvorgang bei Zeitschriften. Beim Absatz von Zeitschriften stellen der Einzelverkauf, die Abonnements und das Lesezirkelgesch\u00e4ft drei grunds\u00e4tzlich getrennte und von Besonderheiten gepr\u00e4gte S\u00e4ulen dar. Dies beruht zum einen auf den Besonderheiten des Pressevertriebs einschlie\u00dflich der kartellrechtlichen Sonderregelung. Der Schutz rechtlich zul\u00e4ssiger Vertriebsbindungssysteme hat lauterkeitsrechtlich seit jeher hohes Gewicht (vgl. Ohly\/Sosnitza\/Sosnitza, 7. Aufl. 2016, UWG \u00a7 3 Rn. 56 ff.). Zum anderen erreichen Lesezirkelexemplare deshalb, weil sie aufgrund der Mehrfachvermietung an eine wesentlich gr\u00f6\u00dfere Zahl von Adressaten gelangen, eine h\u00f6here Lese- und Werbewirkung. Dies erm\u00f6glicht eine Abgabe zu g\u00fcnstigeren Konditionen, die allerdings daran gekn\u00fcpft ist, dass nur eine kurzzeitige \u00dcberlassung erfolgt.<br \/><strong>g)<\/strong> Die Klage erweist sich daher als begr\u00fcndet, soweit der Kl\u00e4ger die Unterlassung begehrt, Lesezirkelexemplare von Zeitschriften faktisch dauerhaft zu \u00fcberlassen, wie es einer Vermietung nicht entspricht. Sie ist dagegen unbegr\u00fcndet, soweit es um eine Auslieferung ohne Schutzumschl\u00e4ge geht. Da beides sachlich abgrenzbare Vorw\u00fcrfe darstellen \u2013 die eine Handlung kann unabh\u00e4ngig von der anderen unternommen werden \u2013 liegen gesonderte Streitgegenst\u00e4nde vor.<br \/><strong>h)<\/strong> Der Senat fasst den Tenor in Anlehnung an die Antr\u00e4ge der Klagepartei und den erstinstanzlichen Ausspruch, auch wenn er den Unterlassungsanspruch auf die Irref\u00fchrung und nicht eine Behinderung st\u00fctzt. Das Unwerturteil beruht zwar zentral auf der Irref\u00fchrung bei der Beschaffung. Diese wirkt sich allerdings erst dann zum Nachteil der Bezugsquellen, der Mitbewerber und der Allgemeinwohlbelange (vgl. \u00a7 30 GWB) aus, wenn die so erlangten Exemplare durch eine \u00dcberlassung, deren L\u00e4nge im Belieben der Nutzer steht, faktisch an die Bibliotheken ver\u00e4u\u00dfert werden. Zudem ist im Moment der Beschaffung noch nicht feststellbar, wof\u00fcr die einzelnen Exemplare verwendet werden; davon, dass die Beklagte die \u00fcberwiegende Zahl der beschafften Exemplare in einer mit den Lesezirkelkonditionen \u00fcbereinstimmenden Weise z.B. in Rechtsanwaltskanzleien, L\u00e4den, Friseurgesch\u00e4ften oder Privathaushalten verwendet, muss der Senat ausgehen. Aufgrund dieser Besonderheiten w\u00e4ren andere Formulierungen nicht mit hinreichender Bestimmtheit und Vollstreckungsf\u00e4higkeit m\u00f6glich. Der Senat kn\u00fcpft, wie auch der Hilfsantrag des Kl\u00e4gers, an den Erscheinungsrhythmus der jeweiligen Zeitschriften an, auch wenn die Verlage eine entsprechend starre Vorgabe nicht aufgestellt haben m\u00f6gen. Der Erscheinungsrhythmus einer Zeitschrift ist von ausschlaggebender Bedeutung daf\u00fcr, wann ein Heft als \u201eneu\u201c bzw. \u201ealt\u201c angesehen wird, und<br \/>damit auch, ob es sich f\u00fcr eine Erst- oder nur f\u00fcr eine Folgevermietung eignet, wie sie Bestandteil des Lesezirkelkonzepts sind. Um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass bei entsprechenden Umst\u00e4nden im Einzelfall Hefte auch \u00fcber diesen Zeitraum hinaus bei den Nutzern verbleiben d\u00fcrfen, schr\u00e4nkt der Senat diese Vorgabe entsprechend ein; eine konkretere oder bestimmte Fassung ist aufgrund der Vielgestaltigkeit der denkbaren F\u00e4lle nicht m\u00f6glich. Der Senat h\u00e4lt insoweit fest, dass die charakteristische Verletzungsform, die die Beklagte begangen und k\u00fcnftig zu unterlassen hat, darin liegt, bei vertragsgem\u00e4\u00df zur Vermietung bestimmten Lesezirkel-Exemplaren den Zeitpunkt der R\u00fcckgabe der Hefte an sie grunds\u00e4tzlich in das Belieben der Bibliotheken zu stellen, auch wenn dadurch der tats\u00e4chliche Vermietungszeitraum den Erscheinungsrhythmus der jeweiligen Zeitschrift erheblich \u00fcbersteigt, insbesondere, indem zugelassen wird, dass mehrere Hefte einer Zeitschrift gesammelt zur\u00fcckgegeben werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Senat hat keinen Anlass, auf die von der Kl\u00e4gerseite aufgeworfene Grundsatzfrage einzugehen, ob eine Anmietung von Zeitschriften bei Lesezirkelunternehmen \u00fcberhaupt f\u00fcr Bibliotheken zul\u00e4ssig ist und\/oder sich f\u00fcr sie eignet. Weder ist ein derartiges generelles Verbot Gegenstand der Klageantr\u00e4ge noch stellt sich diese Frage mittelbar. Es wird sich erweisen m\u00fcssen, ob Bibliotheken unter den Voraussetzungen, die nach Auffassung des Senats von Lesezirkel-Unternehmen aufgrund der eingegangenen Verpflichtungen zu beachten sind, weiter eine Anmietung unternehmen oder diese Bedingungen mit den praktischen Anforderungen, die sich f\u00fcr \u00f6ffentliche Bibliotheken ergeben, nicht vereint werden k\u00f6nnen.<br \/>Im Hinblick auf die Nebenentscheidungen gilt Folgendes:<br \/><strong>a) <\/strong>Der Senat sieht, wie mit den Parteien er\u00f6rtert, die Aspekte \u201eSchutzumschl\u00e4ge\u201c und \u201eVermietungsdauer\u201c als selbstst\u00e4ndige wettbewerbsrechtliche Gesichtspunkte und Streitgegenst\u00e4nde an. Insbesondere ist ohne weiteres denkbar, dass ein Lesezirkelunternehmen lediglich das eine Verhalten unternimmt und das andere nicht. Auf den Streitwert von insgesamt 50.000,00 \u20ac, gegen welchen die Parteien keine Einw\u00e4nde erhoben haben, entfallen hiervon 20.000,00 \u20ac auf den Aspekt \u201eSchutzumschl\u00e4ge\u201c und 30.000,00 \u20ac auf den Aspekt \u201eVermietungsdauer\u201c. Hierbei ber\u00fccksichtigt der Senat, dass \u2013 wie der Kl\u00e4ger zuletzt selbst hat ausf\u00fchren lassen \u2013 das Klagebegehren im Kern darauf abzielt, eine weitere Belieferung von Bibliotheken durch die Beklagte zu verhindern. Wie der Umstand, dass die im vorliegenden Verfahren vier konkret erw\u00e4hnten Bibliotheken trotz der Lieferung in Schutzumschl\u00e4gen und der Auflage, diese nicht zu entfernen, die Vertragsbeziehung mit der Beklagten nicht beendet haben, zeigt, stellt ein entsprechendes Gebot\/Verbot f\u00fcr die Beklagte offensichtlich kein signifikantes Hindernis dar. Anders d\u00fcrfte der Fall liegen, wenn die Bibliotheken \u2013 wie vom Senat angenommen \u2013 die Zeitschriften zeitnah zur\u00fcckgeben m\u00fcssen<br \/>und nicht jahrgangsweise aufbewahren d\u00fcrfen. Entsprechend dem h\u00f6heren Interesse des Kl\u00e4gers am Verbot hinsichtlich der \u201eerheblichen Vermietungsdauer\u201c kommt der Senat daher zu dieser Gewichtung. Eine noch st\u00e4rkere Verschiebung w\u00fcrde allerdings nicht den Umstand ber\u00fccksichtigen, dass das Anbringen und Belassen der Schutzumschl\u00e4ge wesentlich leichter \u00e4u\u00dferlich erkennbar und zu \u00fcberwachen ist und daher das Interesse des Kl\u00e4gers an einer entsprechenden Titulierung nicht geringer anzusetzen ist.<br \/><strong>b) <\/strong>F\u00fcr den Kostenausspruch war weiter zu ber\u00fccksichtigen, dass der Kl\u00e4ger auch hinsichtlich des Aspekts \u201eVermietungsdauer\u201c zur teilweise durchgedrungen ist, da eine Abholung nicht strikt nach Erscheinen der Folgeauflage auch von den Verlagen und Vertriebsunternehmen nicht gefordert wird. Der Senat setzt dieses Unterliegen mit 1\/3 an, wobei er wieder ber\u00fccksichtigt, dass die Einschr\u00e4nkung eine Vollstreckung nicht unerheblich erschweren d\u00fcrfte.<br \/><strong>c) <\/strong>Die Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung des Kl\u00e4gers sind dementsprechend nur zu 40 % erstattungsf\u00e4hig. Insoweit wendet der Senat die Grunds\u00e4tze, die f\u00fcr teilweise berechtigte Abmahnungen gelten (vgl. BGH, Urteil vom 10.12.2009 \u2013 I ZR 149\/07, juris-Rn. 52 \u2013 Sondernewsletter; BGH, Urteil vom 14.1.2016 &#8211; I ZR 61\/14, GRUR 2016, 516 \u201eWir helfen im Trauerfall\u201c, Rn. 45), auch auf das Abschlussschreiben an. Die H\u00f6he der angefallenen Kosten, welche auch das Landgericht als nachvollziehbar angesehen hat, ergibt sich aufgrund der Bestimmungen des RVG bei einem als angemessen angesetzten Streitwert von 10.000,00 \u20ac.<br \/><strong>d)<\/strong> Der Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich demgem\u00e4\u00df aus \u00a7 708 Nr. 10, \u00a7 711 ZPO<br \/><strong>e)<\/strong> Die Zulassung der Revision war nicht geboten, weil die Entscheidung ma\u00dfgeblich auf den Umst\u00e4nden des Einzelfalls, insbesondere den getroffenen Feststellungen, beruht. Die er\u00f6rterten Rechtsfragen, ob in der vorliegenden Konstellation auf \u00a7 4 Nr. 4 UWG zur\u00fcckgegriffen werden k\u00f6nnte und\/oder ein Fall des \u00a7\u00a7 5, 5 a oder \u00a7 3 Abs. 1 UWG vorliegt, sind nicht entscheidungserheblich.<br \/><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Oberlandesgericht N\u00fcrnberg<\/p>\n<p>Entscheidungsdatum: 11.05.2021<\/p>\n<p>Aktenzeichen: 3 U 3129\/19<\/p>\n<p>Entscheidungsart: Urteil<\/p>\n<p>eigenes Abstract: Ein Hamburger Zeitschriftenvertrieb klagt gegen einen Lesezirkel, der in Bayern Zeitschriftenhefte an kommunale Bibliotheken vermietet. Der Kl\u00e4ger wendet sich u.a. dagegen, dass die Zeitschriftenhefte in den Bibliotheken verbleiben und ihre Schutzumschl\u00e4ge entfernt werden. Nach Ansicht des Gerichts ist der Bezug von Lesezirkel-Zeitschriften zur Auslage in \u00f6ffentlichen Bibliotheken grunds\u00e4tzlich erlaubt.<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[319,307,199,313],"tags":[403,522],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4872"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=4872"}],"version-history":[{"count":32,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4872\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":4972,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4872\/revisions\/4972"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=4872"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=4872"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=4872"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}