{"id":4922,"date":"2023-06-01T11:23:00","date_gmt":"2023-06-01T10:23:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=4922"},"modified":"2023-09-28T11:44:13","modified_gmt":"2023-09-28T10:44:13","slug":"sonntagsoeffnung-oeffentlicher-bibliotheken","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=4922","title":{"rendered":"Sonntags\u00f6ffnung \u00d6ffentlicher Bibliotheken"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Gericht: <\/strong>Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Entscheidungsdatum: <\/strong>01.06.2023<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Aktenzeichen: <\/strong>4 D 94\/20.NE<\/p>\n\n\n\n<p><strong>ECLI: <\/strong>ECLI:DE:OVGNRW:2023:0601.4D94.20NE.00<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Entscheidungsart: <\/strong>Urteil<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Eigenes Abstract: <\/strong>In dem Verfahren vor dem OVG M\u00fcnster hatte die Dienstleistungsgewerkschaft Verdi gegen das Land Nordrhein-Westfalen geklagt, um in einem Normenkontrollantrag feststellen zu lassen, dass \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 11 Bedarfsgewerbeordnung NRW rechtswidrig sei. Diese Norm gestattet \u00d6ffentlichen Bibliotheken in Nordrhein-Westfalen an Sonn- und Feiertagen Arbeiternehmer bis zu sechs Stunden zu besch\u00e4ftigen. Das Gericht wies die Klage ab, u.a mit der Begr\u00fcndung, dass ein sonnt\u00e4glicher Bibliotheksbesuch gerade zur Verwirklichung der Zweckbestimmung der Feiertage als Tage der Arbeitsruhe diene, da Bibliotheken ihren Besuchern einen niederschwellig zug\u00e4nglichen Raum zur individuellen Gestaltung des Sonntags zur seelischen Erhebung zur Verf\u00fcgung stellen.<\/p><!--more-->\n\n\n\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Antrag wird abgelehnt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Antragstellerin tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Urteil ist wegen der Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Revision wird zugelassen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Antragstellerin, eine bundesweit t\u00e4tige Dienstleistungsgewerkschaft, wendet sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 11 der Verordnung \u00fcber die Zulassung der Besch\u00e4ftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen zur Befriedigung t\u00e4glicher oder an diesen Tagen besonders hervortretender Bed\u00fcrfnisse der Bev\u00f6lkerung (Bedarfsgewerbeverordnung), der eine Sonn- und Feiertags\u00f6ffnung \u00f6ffentlicher Bibliotheken in Erf\u00fcllung ihrer kulturellen Funktionen als Orte der Kultur vorsieht.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Antragsgegner fasste durch Art. 1 des Gesetzes zur St\u00e4rkung der kulturellen Funktion der \u00d6ffentlichen Bibliotheken und ihrer \u00d6ffnung am Sonntag (Bibliotheksst\u00e4rkungsgesetz) vom 29.10.2019 (GV. NRW. S. 852) \u00a7 10 des Kulturf\u00f6rdergesetzes NRW wie folgt neu:<\/p>\n\n\n\n<p>\u201e(1) Die \u00f6ffentlichen Bibliotheken sind nach Ma\u00dfgabe der Bestimmungen ihres Tr\u00e4gers Orte der Kultur. Insofern dienen sie<\/p>\n\n\n\n<p>1. dem Informationszugang und lebenslangen Lernen,<\/p>\n\n\n\n<p>2. der Begegnung, Kommunikation, dem kulturellen Austausch und der gesellschaftlichen Integration,<\/p>\n\n\n\n<p>3. der Lesef\u00f6rderung sowie der Vermittlung von Medien- und Informationskompetenz,<\/p>\n\n\n\n<p>4. der Vermittlung von allgemeiner, interkultureller und staatsb\u00fcrgerlicher Bildung sowie<\/p>\n\n\n\n<p>5. der demokratischen Willensbildung und gleichberechtigten Teilhabe, insbesondere durch ein vielf\u00e4ltiges Presseangebot.<\/p>\n\n\n\n<p>Sie k\u00f6nnen insbesondere im l\u00e4ndlichen Raum und in kleinen St\u00e4dten und Gemeinden zu Zentren der Kultur weiterentwickelt werden und insofern dazu dienen, dass an ihnen verschiedene kulturelle Aktivit\u00e4ten aus der regionalen Umgebung angeboten werden k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Das Land f\u00f6rdert die \u00f6ffentlichen Bibliotheken in ihren Funktionen nach Absatz 1. Das Land unterst\u00fctzt die \u00f6ffentlichen Bibliotheken insbesondere bei der Vermittlung von Informations- und Medienkompetenz, der Lesef\u00f6rderung, der Entwicklung neuer Dienstleistungen, insbesondere von Dienstleistungen, die nicht Ausleihe oder R\u00fcckgabe sind, und der Modernisierung der technischen Infrastruktur. Das N\u00e4here regelt das f\u00fcr Kultur zust\u00e4ndige Ministerium in einer F\u00f6rderrichtlinie.<\/p>\n\n\n\n<p>(3) Das Land unterh\u00e4lt eine zentrale Fachstelle f\u00fcr \u00f6ffentliche Bibliotheken, welche die Aufgabe hat, Konzepte und Programme zur Sicherung und zum Ausbau \u00f6ffentlicher Bibliotheken zu entwickeln und zu vermitteln sowie insbesondere kleinere Bibliotheken in allen bibliotheksfachlichen Fragen zu informieren, zu beraten und zu unterst\u00fctzen.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p>Gleichzeitig f\u00fcgte der Antragsgegner durch Art. 2 des Bibliotheksst\u00e4rkungsgesetzes \u00a7 1 Abs. 1 der Bedarfsgewerbeverordnung folgende Nr. 11 an:<\/p>\n\n\n\n<p>\u201ein \u00f6ffentlichen Bibliotheken, soweit sie ihre Funktionen nach \u00a7 10 Absatz 1 des Kulturf\u00f6rdergesetzes NRW vom 18. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 917), ge\u00e4ndert durch Gesetz vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), erf\u00fcllen, bis zu 6 Stunden.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p>Dem Vorhaben zugrunde lag ein Gesetzesentwurf der Fraktionen von CDU und FDP vom 2.4.2019 (LT-Drs. 17\/5637). \u00d6ffentliche Bibliotheken seien als hoch frequentierte Kultureinrichtungen in Nordrhein-Westfalen Orte der Begegnung, der Kommunikation und \u2013 vor allem aufgrund ihrer Niederschwelligkeit \u2013 der gesellschaftlichen Integration. Gerade Familien nutzten gemeinsam die Bibliothek, um damit aktive Familienarbeit zu betreiben. Zugleich hielten Bibliotheken unverzichtbare Informationsquellen f\u00fcr die politische Meinungsbildung und die demokratische Teilhabe in Form von nur vor Ort nutzbaren Presseerzeugnissen und anderen Medien tagespolitischen Inhalts bereit und erm\u00f6glichten so weiten Teilen der Bev\u00f6lkerung, ihr Grundrecht auf Informationsfreiheit in Anspruch zu nehmen und damit m\u00fcndig am politischen Leben teilzunehmen. Im Internet seien neben sehr vielen guten Informationsangeboten viele zweifelhafte Quellen vorhanden, die die Entstehung und die Verbreitung von sog. Fake News beg\u00fcnstigten, zu denen das fachlich ausgew\u00e4hlte Informationsangebot der \u00f6ffentlichen Bibliotheken ein notwendiges Korrektiv von besonderer Bedeutung darstelle. \u00d6ffentliche Bibliotheken seien Bildungseinrichtungen, die Medien- und Informationskompetenz gerade an Kinder und Jugendliche vermittelten. Dar\u00fcber hinaus dienten sie jedermann der Befriedigung kultureller, nicht nur konsumtiver Freizeitbed\u00fcrfnisse und seien insofern vergleichbar mit Musikauff\u00fchrungen, Theatervorstellungen, Filmvorf\u00fchrungen, Schaustellungen, Darbietungen und \u00e4hnlichen Veranstaltungen. In \u00f6ffentlichen Bibliotheken w\u00fcrden zudem R\u00e4ume nicht nur famili\u00e4rer Sinnstiftung und Begegnung geschaffen, sondern auch Foren interkultureller Erziehung und Integration bereitgestellt. \u00d6ffentliche Bibliotheken seien nicht nur im l\u00e4ndlichen Raum und in kleinen St\u00e4dten zentrale Orte f\u00fcr \u00f6ffentliche kulturelle Veranstaltungen. Durch verschiedene Formen der Kooperation und institutionellen Integration mit anderen Kultur- und Bildungseinrichtungen wie Museen oder Volkshochschulen fungierten sie als Zentren f\u00fcr Kultur und Bildung und damit als sog. Dritte Orte. \u00d6ffentliche Bibliotheken seien daher Orte der Kultur. Anders als Museen, Theater oder kommerzielle Freizeiteinrichtungen m\u00fcssten \u00f6ffentliche Bibliotheken an Sonn- und Feiertagen schlie\u00dfen. Dadurch k\u00f6nnten sie ihre Funktion als gesellschaftlicher Begegnungsort, die auch der nichtkonsumtiven Freizeitgestaltung diene, nur unzureichend erf\u00fcllen. Berufst\u00e4tige Eltern h\u00e4tten keine M\u00f6glichkeit, gemeinsam mit ihren Kindern eine Bibliothek aufzusuchen und sie an das vielf\u00e4ltige Medien- und Buchangebot heranzuf\u00fchren. Gerade f\u00fcr sozial benachteiligte Familien seien \u00f6ffentliche Bibliotheken f\u00fcr die kulturelle gesellschaftliche Teilhabe von hoher Bedeutung.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Funktion der \u00f6ffentlichen Bibliotheken als Begegnungs- und kulturelle Veranstaltungsorte sowie ihre f\u00fcr die Aus\u00fcbung des Grundrechts der Informationsfreiheit wichtige Rolle als Vermittlerin nur vor Ort nutzbarer Informationsangebote solle durch eine \u00c4nderung des Kulturf\u00f6rdergesetzes (Art. 1) als im \u00f6ffentlichen Interesse liegende Aufgabe gesetzlich anerkannt und k\u00fcnftig in das F\u00f6rderhandeln des Landes einbezogen werden. Zugleich w\u00fcrden die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen, um \u00fcber eine \u00c4nderung der Bedarfsgewerbeverordnung (Art. 2) auf der Grundlage der bislang vom Land nicht genutzten Regelungsbefugnis in \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a i. V. m. \u00a7 13 Abs. 2 Satz 1 ArbZG \u00f6ffentlichen Bibliotheken eine \u00d6ffnung an Sonntag- und Feiertagen zu erm\u00f6glichen. Art. 1 und Art. 2 des Bibliotheksst\u00e4rkungsgesetzes stellten ein aufeinander bezogenes Regelungsvorhaben dar. Aufgrund dieses Sachbezugs sei eine \u00c4nderung der Bedarfsgewerbeverordnung durch Parlamentsgesetz nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zul\u00e4ssig.<\/p>\n\n\n\n<p>Ein erheblicher Schaden im Sinne des \u00a7 13 Abs. 1 ArbZG liege vor. Die durch die Funktionen \u00f6ffentlicher Bibliotheken getragenen Bed\u00fcrfnisse seien jeweils grundrechtlich (Art. 5 und Art. 6 GG) oder staatsprinzipiell (Demokratieprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG) besonders gesch\u00fctzt und damit zumindest gleichrangig mit dem Schutz der Sonntagsruhe nach Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV. Eine Abw\u00e4gung der zu ber\u00fccksichtigenden Schutzinteressen im Sinne praktischer Konkordanz ergebe, dass eine Sonntags\u00f6ffnung sachgerecht und zur Bed\u00fcrfnisbefriedigung erforderlich sei. Aus der bisher fehlenden \u00d6ffnungsm\u00f6glichkeit an Sonn- und Feiertagen folge nicht nur eine Beeintr\u00e4chtigung der Funktion von \u00f6ffentlichen Bibliotheken als kulturellen Veranstaltungs- und Begegnungsorten sowie als Bildungseinrichtungen, sondern auch ein grundrechtserheblicher Nachteil auf Seiten der B\u00fcrger, welche die Bibliothek wegen ihrer Berufst\u00e4tigkeit unter der Woche nicht aufsuchen und daher die nur vor Ort verf\u00fcgbaren Informationsangebote nicht nutzen k\u00f6nnten. Zudem sei berufst\u00e4tigen Eltern eine gemeinsame Nutzung der \u00f6ffentlichen Bibliotheken mit ihren Kindern an Werktagen nicht m\u00f6glich, wodurch sie bei der ebenfalls grundrechtlich gesch\u00fctzten Medien- und Informationserziehung ihrer Kinder beeintr\u00e4chtigt w\u00fcrden.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26.11.2014 \u2013 6 CN 1.13 \u2013, Rn. 40) sei eine Sonntags\u00f6ffnung \u00f6ffentlicher Bibliotheken gem\u00e4\u00df \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a i. V. m. \u00a7 13 Abs. 2 Satz 1 ArbZG zwar nicht statthaft, wenn sie der Erf\u00fcllung blo\u00df konsumtiver Freizeitbed\u00fcrfnisse der Bev\u00f6lkerung \u00e4hnlich derer einer Videothek diene, die bei vorausschauender Planung werkt\u00e4glich befriedigt werden k\u00f6nne. Das Bibliotheksst\u00e4rkungsgesetz folge dieser Rechtsprechung und stelle f\u00fcr die \u00d6ffnung von \u00f6ffentlichen Bibliotheken an Sonn- und Feiertagen daher besonders auf deren kulturelle Funktion als Bildungs-, Begegnungs- und Kommunikationsort jenseits ihrer Ausleihfunktion ab. Bei \u00f6ffentlichen Bibliotheken liege vor diesem Hintergrund ein rechtfertigender Sachgrund f\u00fcr die Sonntags\u00f6ffnung vor, weil ohne diese \u00d6ffnung an Sonn- oder Feiertagen besonders hervortretende Bed\u00fcrfnisse der Bev\u00f6lkerung, die in der Wahrnehmung der in Art. 1 dieses Gesetzes im Einzelnen geregelten kulturellen Funktionen der \u00f6ffentlichen Bibliotheken l\u00e4gen, nicht befriedigt werden k\u00f6nnten. Hinsichtlich der Funktion \u00f6ffentlicher Bibliotheken als St\u00e4tten staatsb\u00fcrgerlicher Bildung und der Unterst\u00fctzung der demokratischen Willensbildung k\u00f6nne je nach politischer Lage das Bed\u00fcrfnis bestehen, sich zeitnah zu einem Thema der \u00f6ffentlichen Meinungsbildung zu informieren, weil die sozialen Prozesse der Meinungsbildung eine spontane Information erforderten. Es sei verfassungsrechtlich anerkannt, dass Prozesse spontaner Meinungsbildung \u2013 wie etwa in einer durch Art. 8 Abs. 1 GG gesch\u00fctzten Spontandemonstration \u2013 verfassungsrechtlich ebenso gesch\u00fctzt seien wie die Prozesse geplanter Meinungsbildung. Sowohl grundrechtlich als auch vom Demokratieprinzip her m\u00fcsse der Weg offen sein, derartige spontane Informationsbegehren befriedigen zu k\u00f6nnen. Dies gelte gerade in einer Zeit, in der aufgrund der Informationsunwucht, die durch die sozialen Medien geschaffen worden sei, ein erh\u00f6hter Bedarf an belastbaren Informationen bestehe, die \u00f6ffentliche Bibliotheken mit ihrem fachlich ausgew\u00e4hlten Angebot bereithielten. Hier erg\u00e4ben sich viele spontane Informationsbed\u00fcrfnisse, die durch Planung im Vorfeld nicht erf\u00fcllbar seien. Im Hinblick auf die Funktion \u00f6ffentlicher Bibliotheken als R\u00e4ume der Begegnung, der Kommunikation und der gesellschaftlichen Integration habe empirisch \u2013 beispielsweise bei dem Sonntags\u00f6ffnungsversuch der kommunalen Bibliothek des M\u00f6nchengladbacher Stadtteils Rheydt \u2013 festgestellt werden k\u00f6nnen, dass sich die sonntags ge\u00f6ffnete Bibliothek zu einer \u201einterkulturellen Familienbibliothek\u201c weiterentwickelt habe. Andere Erfahrungen zeigten, dass sonntags der Anteil jugendlicher Nutzer und damit der Anteil einer nur schwer erreichbaren Zielgruppe besonders gro\u00df sei. Weiterhin unterst\u00fctzten \u00f6ffentliche Bibliotheken den Schutz der Familie und das elterliche Erziehungsrecht nach Art. 6 GG. An Sonntagen ge\u00f6ffnete Bibliotheken seien \u2013 gerade aufgrund des f\u00fcr alle grunds\u00e4tzlich besch\u00e4ftigungsfreien Sonntags \u2013 gut angenommene St\u00e4tten der Familie. Insofern h\u00f6hle eine Sonntags\u00f6ffnung von \u00f6ffentlichen Bibliotheken den verfassungsrechtlich gebotenen Sonntagsschutz, der ja auch eine gemeinsame Familienzeit erm\u00f6glichen solle, nicht aus, sondern setze ihn voraus und st\u00e4rke ihn.<\/p>\n\n\n\n<p>Ohne die Zul\u00e4ssigkeit einer Sonntags\u00f6ffnung w\u00fcrde f\u00fcr diese hochrangigen Rechtsg\u00fcter ein erheblicher Schaden eintreten. Hinsichtlich der Funktionen \u00f6ffentlicher Bibliotheken als Orte der Kultur und des lebenslangen Lernens bestehe ohne Sonntags\u00f6ffnung ein Widerspruch zu den Wertungen des Arbeitszeitgesetzes und damit ein Versto\u00df gegen das Rechtsstaatsprinzip. Denn die sonstigen Dimensionen kultureller Entfaltung seien durch \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 ArbZG vom Gebot der Sonntagsruhe gesetzlich befreit. Aus diesen Wertungen des Arbeitszeitgesetzes folge daher als solches schon die Erheblichkeit des Schadens bei denjenigen Bed\u00fcrfnissen, die durch ortsgebundene Funktionen \u00f6ffentlicher Bibliotheken als Kultureinrichtungen befriedigt w\u00fcrden. Dieses Ergebnis werde durch den Umstand best\u00e4tigt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Sonn- und Feiertagsgarantie ein besonderer Bezug zur Menschenw\u00fcrde beigemessen werden k\u00f6nne, weil sie dem \u00f6konomischen Nutzendenken eine Grenze ziehe und dem Menschen um seiner selbst willen diene. Umgekehrt m\u00fcssten dann aber auch solche Einrichtungen eine N\u00e4he zur Sonntags\u00f6ffnung besitzen, die sich in ihrem Angebot einem \u00f6konomischen Nutzdenken entz\u00f6gen, etwa weil sie konsumfreie St\u00e4tten pers\u00f6nlichkeitspr\u00e4gender Bildung seien. Soweit Bibliotheken als St\u00e4tten der Begegnung und der famili\u00e4ren Freizeitgestaltung dienten, stehe die Befriedigung hoher Schutzg\u00fcter der Familie und der Erziehung in Rede. Gerade werktags arbeitende Eltern k\u00f6nnten nur sonn- und feiertags mit ihren Kindern \u00f6ffentliche Bibliotheken aufsuchen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts diene indes die Statuierung gemeinsamer Ruhetage auch dem Schutz von Ehe und Familie und finde famili\u00e4re Entfaltung nicht nur im h\u00e4uslichen Bereich, sondern auch innerhalb eines sozialen Kontexts statt. Dann k\u00f6nne es aber nicht sein, dass umgekehrt gerade das Gebot gemeinsamer Ruhetage einen Schutz von Ehe und Familie im Hinblick auf die Nutzung \u00f6ffentlicher Bibliotheken an diesen Tagen verhindere. Das Bundesverfassungsgericht habe daher die \u201eArbeit f\u00fcr den Sonntag\u201c anerkannt. Bei Wahrung eines hinreichenden Niveaus des Sonn- und Feiertagsschutzes seien Besch\u00e4ftigungen, die dazu dienten, arbeitenden Menschen eine individuelle Gestaltung ihres arbeitsfreien Tages zu erm\u00f6glichen, grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig. Auch durch einen Vergleich zu den nach \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 7 ArbZG privilegierten wissenschaftlichen Pr\u00e4senzbibliotheken ergebe sich das Vorliegen eines erheblichen Schadens. Grund ihrer Privilegierung sei der Schutz der Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG. Diese Interessenbefriedigung greife indes auch bei der Sonntags\u00f6ffnung \u00f6ffentlicher Bibliotheken mit Blick auf das ebenfalls in Art. 5 GG gesch\u00fctzte Grundrecht der Informationsfreiheit. Denn ohne Sonntags\u00f6ffnung sei die Nutzung ebenfalls nur vor Ort vorhandener allgemein zug\u00e4nglicher Quellen f\u00fcr die tagespolitische Information und staatsb\u00fcrgerliche Bildung f\u00fcr viele Menschen praktisch nicht m\u00f6glich, was eine empfindliche Verk\u00fcrzung ihrer grundrechtlichen Entfaltungsm\u00f6glichkeiten bedeute. Was f\u00fcr die Quellen wissenschaftlicher Arbeit gelte, m\u00fcsse auch f\u00fcr demokratierelevante Informationsmittel in den Best\u00e4nden \u00f6ffentlicher Bibliotheken gelten. Soweit die demokratietheoretische Funktion \u00f6ffentlicher Bibliotheken als Zentrum \u00f6ffentlicher staatsb\u00fcrgerlicher Meinungsbildung in Rede stehe, liege ebenfalls ein erheblicher Schaden vor. Denn das Bundesverfassungsgericht spreche der Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen eine erhebliche Bedeutung f\u00fcr die Rahmenbedingungen des Wirkens der politischen Parteien, der Gewerkschaften und sonstiger Vereinigungen und ganz generell f\u00fcr die Gestaltung der Teilhabe im Alltag einer gelebten Demokratie zu. Auch hinsichtlich der gesellschaftlichen Integration sei die Erheblichkeit des Schadens offensichtlich. \u00d6ffentliche Bibliotheken entwickelten sich zu funktionalen Orten interkultureller Bildung. Ohne die \u00d6ffnung an Sonn- und Feiertagen w\u00fcrde die Befriedigung dieses Bed\u00fcrfnisses entfallen. F\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland sei eine gelingende Integration von Migranten sowie von Menschen mit Migrationshintergrund aber eine unabweislich wichtige \u00f6ffentliche Aufgabe. Soweit \u00f6ffentliche Bibliotheken zu \u201eDritten Orten&#8220; weiter entwickelt w\u00fcrden, liege ohne Sonntags\u00f6ffnung ebenfalls ein erheblicher Schaden vor, weil die \u00f6ffentlichen Bibliotheken in diesen Fallgestaltungen keine \u00fcblichen bibliothekarischen Funktionen im Sinne der Ausleihe und R\u00fcckgabe wahrn\u00e4hmen, sondern gerade solche kulturelle Funktionen \u00fcbern\u00e4hmen, die arbeitszeitrechtlich nach \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 ArbZG schon gegenw\u00e4rtig ausdr\u00fccklich privilegiert seien, wenn sie von speziellen Institutionen angeboten w\u00fcrden.<\/p>\n\n\n\n<p>Eine Bed\u00fcrfnisbefriedigung sei nicht durch eine zumutbare vorausschauende Planung realisierbar. Denn diese Bed\u00fcrfnisse zeichneten sich gerade in ihrem Kern dadurch aus, dass sie entweder auf eine spontane Befriedigung hin ausgerichtet seien oder dass die sonnt\u00e4gliche Inanspruchnahme der Bibliothek die Befriedigung eines nichtspontanen, aber gleichwohl grundrechtlich gesch\u00fctzten Bed\u00fcrfnisses erm\u00f6gliche, welches deshalb nicht werktags befriedigt werden k\u00f6nne, weil an diesen Tagen die bibliotheksaufsuchenden Personen der werkt\u00e4glichen Arbeit nachgehen m\u00fcssten.<\/p>\n\n\n\n<p>Durch die Beschr\u00e4nkung der Sonn- und Feiertags\u00f6ffnung von \u00f6ffentlichen Bibliotheken auf sechs Stunden werde gew\u00e4hrleistet, dass Bibliotheksmitarbeiter nicht vollst\u00e4ndig auf eine Sonntagsruhe verzichten m\u00fcssten und auch Gelegenheit zum Gottesdienstbesuch h\u00e4tten. Insoweit werde sowohl dem Schutz der Arbeitnehmer als auch der Sonn- und Feiertagsruhe ausreichend Rechnung getragen. Soweit kirchliche Bibliotheken vormittags im Zusammenhang mit den Gottesdiensten durch den Einsatz von ehrenamtlich t\u00e4tigen Personen ge\u00f6ffnet seien, w\u00fcrden sie durch die Zeitvorgaben in der Bedarfsgewerbeverordnung nicht beeintr\u00e4chtigt.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Gesetzesentwurf war nach erster Lesung im Landtag am 11.4.2019 an den Ausschuss f\u00fcr Kultur und Medien \u2013 federf\u00fchrend \u2013 sowie an den Ausschuss f\u00fcr Arbeit, Gesundheit und Soziales und an den Innenausschuss \u00fcberwiesen worden. Der Ausschuss f\u00fcr Kultur und Medien hatte am 4.7.2019 eine \u00f6ffentliche Anh\u00f6rung von Sachverst\u00e4ndigen durchgef\u00fchrt, an der sich die beiden mitberatenden Aussch\u00fcsse nachrichtlich beteiligt hatten. Die \u00f6ffentliche Anh\u00f6rung der Sachverst\u00e4ndigen nebst einer \u00dcbersicht der geladenen Sachverst\u00e4ndigen und deren im Vorfeld abgegebenen Stellungnahmen ist im Ausschussprotokoll 17\/693 dokumentiert, auf welches bez\u00fcglich des genauen Inhalts verwiesen wird. Im Rahmen der Stellungnahmen und der m\u00fcndlichen Anh\u00f6rung wurde der Gesetzentwurf breit unterst\u00fctzt. Anschlie\u00dfend hatten die damit befassten Aussch\u00fcsse dem Gesetzesentwurf jeweils einstimmig zugestimmt. Der Gesetzentwurf war sodann in zweiter Lesung am 9.10.2019 einstimmig angenommen worden. Ausweislich der Plenarprotokolle zu erster und zweiter Lesung (17\/56, 17\/68) sowie der Kabinettvorlage des Ministeriums f\u00fcr Kultur und Wissenschaft zu dem Gesetzentwurf vom 8.4.2019 sollte durch das Vorhaben auf Landesebene eine Sonn- und Feiertags\u00f6ffnung \u00f6ffentlicher Bibliotheken erm\u00f6glicht werden, nachdem in den vergangenen Jahren mehrere Initiativen zur Anpassung des Arbeitszeitgesetzes auf Bundesebene gescheitert waren.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Antragstellerin hat am 28.5.2020 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit dem Gesetz zum Erlass eines Kulturgesetzbuches sowie zur \u00c4nderung und Aufhebung weiterer Vorschriften (Kulturrechtsneuordnungsgesetz) vom 1.12.2021 (GV. NRW. S. 1353) hat der Antragsgegner unter Art. 1 das Kulturgesetzbuch f\u00fcr das Land Nordrhein-Westfalen (Kulturgesetzbuch NRW) erlassen, unter Art. 2 das Kulturf\u00f6rdergesetz NRW aufgehoben sowie unter Art. 7 in \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 11 Bedarfsgewerbeverordnung die W\u00f6rter \u201e\u00a7 10 Absatz 1 des Kulturf\u00f6rdergesetzes NRW vom 18. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 917), ge\u00e4ndert durch Gesetz vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90),\u201c durch die W\u00f6rter \u201e\u00a7 47 und \u00a7 48 Abs\u00e4tze 4 bis 6 des Kulturgesetzbuches vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1353) in der jeweils geltenden Fassung\u201c ersetzt.<\/p>\n\n\n\n<p>Zur Begr\u00fcndung ihres Normenkontrollantrags f\u00fchrt die Antragstellerin aus, der Antrag sei zul\u00e4ssig. Insbesondere sei sie antragsbefugt, weil sie geltend machen k\u00f6nne, in ihrem subjektiven Recht aus Art. 9 Abs. 1 und 3 GG, konkretisiert durch Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV, verletzt zu sein. Durch \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 11 Bedarfsgewerbeverordnung werde die Sonn- und Feiertagsarbeit in \u00f6ffentlichen Bibliotheken zugelassen. Die T\u00e4tigkeit in \u00f6ffentlichen Bibliotheken geh\u00f6re zu den Dienstleistungen im \u00d6ffentlichen Dienst und falle damit in ihren gewerkschaftlichen T\u00e4tigkeitsbereich. Der Antrag sei auch begr\u00fcndet, weil die angegriffene Norm rechtswidrig sei. In formeller Hinsicht h\u00e4tte \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 11 Bedarfsgewerbeverordnung weder durch ein formelles Landesgesetz eingef\u00fcgt noch ge\u00e4ndert werden d\u00fcrfen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts sei der Erlass bzw. die \u00c4nderung einer Rechtsverordnung durch ein formelles Gesetz nur zul\u00e4ssig, wenn sowohl ein f\u00f6rmliches Gesetz als auch eine auf ihm beruhende Verordnung in einem einheitlichen Vorgang ge\u00e4ndert und aufeinander abgestimmt w\u00fcrden. Dies sei hier unzweifelhaft nicht geschehen, weil die Verordnungserm\u00e4chtigung im Arbeitszeitgesetz unver\u00e4ndert geblieben sei und nicht zur Disposition des Landesgesetzgebers stehe. In materieller Hinsicht gen\u00fcge \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 11 Bedarfsgewerbeverordnung bereits nicht dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot. Insbesondere lasse sich die Beschr\u00e4nkung der Sonn- und Feiertags\u00f6ffnung auf eine Nutzung der \u00f6ffentlichen Bibliotheken an Ort und Stelle weder \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 11 Bedarfsgewerbeverordnung noch \u00a7 47 und \u00a7 48 Abs. 4 bis 6 Kulturgesetzbuch NRW entnehmen, sodass reine Ausleihbibliotheken ebenfalls profitieren k\u00f6nnten. Insbesondere sei nicht eindeutig, ob die Bibliotheken nur dann Orte der Kultur seien, wenn sie eine oder mehrere der genannten Funktionen aus\u00fcbten. So sei f\u00fcr die Verantwortlichen vor Ort auch nicht zu erkennen, welche \u00f6ffentlichen Bibliotheken aufgrund der Regelungen \u00f6ffnen d\u00fcrften und welche nicht, wodurch sie sich dem Risiko eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens gem\u00e4\u00df \u00a7 22 Abs. 1 Nr. 5 ArbZG aussetzten. Die angegriffene Norm sei zudem rechtswidrig, weil \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 11 Bedarfsgewerbeverordnung nicht die allgemeinen und speziellen Voraussetzungen der Erm\u00e4chtigungsgrundlage in \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ArbZG erf\u00fclle. Insbesondere habe das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Urteil vom 26.11.2014 \u2013 6 CN 1.13 \u2013 bereits entschieden, dass die Voraussetzungen f\u00fcr eine sonn- und feiert\u00e4gliche \u00d6ffnung \u00f6ffentlicher Bibliotheken gem\u00e4\u00df \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ArbZG grunds\u00e4tzlich nicht vorl\u00e4gen. Es sei nicht erforderlich, Bibliotheken auch an Sonn- und Feiertagen zu \u00f6ffnen, um an diesen Tagen besonders hervortretende Bed\u00fcrfnisse der Bev\u00f6lkerung zu befriedigen und anderenfalls eintretende erhebliche Sch\u00e4den zu vermeiden. Die angegriffene Norm sei nicht abweichend zu bewerten, weil der Antragsgegner ihren Anwendungsbereich auf \u00f6ffentliche Bibliotheken mit Funktionen nach \u00a7 47 und \u00a7 48 Abs. 4 bis 6 Kulturgesetzbuch NRW beschr\u00e4nke, also die besondere Bedeutung der Bibliotheken im Sinne des Kulturgesetzbuchs NRW betont habe. Es sei bereits zu bezweifeln, dass ein besonderes Bed\u00fcrfnis an einer sonn- und feiert\u00e4glichen \u00d6ffnung von Bibliotheken in einem wesentlichen Teil der Bev\u00f6lkerung bestehe. Dieses ergebe sich insbesondere nicht aus dem Bed\u00fcrfnis, sich zeitnah und spontan zu einem Thema der \u00f6ffentlichen Meinungsbildung gerade an einem Sonn- oder Feiertag in Bibliotheken zu informieren, weil hierzu heutzutage zahlreiche weitere Medien zur Verf\u00fcgung st\u00fcnden. Auch von einem bei Nicht\u00f6ffnung entstehenden erheblichen Schaden sei nicht auszugehen. Der Antragsgegner habe in seiner Begr\u00fcndung insoweit nur auf die besondere Bedeutung von Bibliotheken verwiesen. Schlie\u00dflich habe der Gesetzgeber durch die besondere Erw\u00e4hnung von wissenschaftlichen Pr\u00e4senzbibliotheken in \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 7 ArbZG eine bewusste Unterscheidung zwischen diesen und \u00f6ffentlichen Bibliotheken und damit eine Entscheidung zu Lasten der \u00f6ffentlichen Bibliotheken getroffen. Das vom Antragsgegner verfolgte staatliche Interesse an der Kulturf\u00f6rderung sei zwar zu begr\u00fc\u00dfen, jedoch enthalte \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ArbZG gerade keine Erm\u00e4chtigungsgrundlage daf\u00fcr, dieses Ziel durch die Gestattung von Sonn- und Feiertags\u00f6ffnungen zu verfolgen.<\/p>\n\n\n\n<p>Sofern wegen der \u00c4nderung von \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 11 der Bedarfsgewerbeverordnung eine Antrags\u00e4nderung erforderlich sei und f\u00fcr diese die Jahresfrist gem\u00e4\u00df \u00a7 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gelte, sei ihr \u2013 die mit Schriftsatz vom 20.1.2023 auf den Hinweis des Gerichts vom 3.1.2023 beantragte \u2013 Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gew\u00e4hren. F\u00fcr sie sei erst aufgrund des gerichtlichen Hinweises vom 3.1.2023 erkennbar gewesen, dass das Gericht von einer wirksamen \u00c4nderung der streitgegenst\u00e4ndlichen Verordnung und hinsichtlich einer Antragsanpassung von einer \u00c4nderung des Antrags, die dem Fristenregime des \u00a7 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO unterliege, ausgehe. Hier w\u00e4re das Gericht gem\u00e4\u00df \u00a7 86 VwGO gehalten gewesen, rechtzeitig entsprechende Hinweise zu erteilen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Antragstellerin hat urspr\u00fcnglich beantragt, \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 11 der Bedarfsgewerbeverordnung vom 5.5.1998, eingef\u00fcgt durch Bibliotheksst\u00e4rkungsgesetz vom 29.10.2019 (GV. NRW. S. 852) f\u00fcr unwirksam zu erkl\u00e4ren. Nach gerichtlichen Hinweisen vom 3. und 31.1.2023 beantragt sie nunmehr \u2013 wie mit den Schrifts\u00e4tzen vom 20.1.2023 und 10.2.2023 erstmals angek\u00fcndigt \u2013,<\/p>\n\n\n\n<p>\u00a7 1 Abs. 1 Nr. 11 der Bedarfsgewerbeverordnung vom 5.5.1998, eingef\u00fcgt durch Art. 2 des Bibliotheksst\u00e4rkungsgesetzes vom 29.10.2019 (GV. NRW. S. 852), in der Fassung gem\u00e4\u00df Art. 7 des Kulturrechtsneuordnungsgesetzes vom 1.12.2021 (GV. NRW. S. 1353), f\u00fcr unwirksam zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Antragsgegner hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung in die Einbeziehung von Art. 7 des Kulturrechtsneuordnungsgesetzes vom 1.12.2021 (GV. NRW. S. 1353) in den Antrag eingewilligt und beantragt nunmehr,<\/p>\n\n\n\n<p>den Antrag abzulehnen.<\/p>\n\n\n\n<p>Er h\u00e4lt die angegriffene Norm f\u00fcr mit dem Bestimmtheitsgebot vereinbar. Eine genauere Beschreibung der \u00f6ffentlichen Bibliotheken, die an Sonn- und Feiertagen \u00f6ffnen d\u00fcrften, sei im Wege einer Rechtsnorm nicht m\u00f6glich. Die Regelung habe in der Praxis bei der bislang nur vereinzelt wahrgenommenen Umsetzung vor Ort nicht zu Problemen gef\u00fchrt. S\u00e4mtliche der in Nordrhein-Westfalen vorhandenen \u00f6ffentlichen Bibliotheken verst\u00fcnden sich im \u00dcbrigen als Orte der Kultur; selbst kleinste \u00f6ffentliche Bibliotheken b\u00f6ten etwa eine Lesef\u00f6rderung an; reine Ausleihbibliotheken gebe es in Nordrhein-Westfalen nicht mehr. Auch seien die allgemeinen und speziellen Voraussetzungen der Verordnungserm\u00e4chtigung in \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ArbZG erf\u00fcllt. Der Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe nach Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV solle der Bev\u00f6lkerung gerade die M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnen, ihre Freizeit an Sonn- und Feiertagen nach eigenen Vorstellungen zu nutzen, wozu auch der Besuch einer \u00f6ffentlichen Bibliothek geh\u00f6re. \u00d6ffentliche Bibliotheken seien nicht nur zentrale Orte f\u00fcr \u00f6ffentliche kulturelle Veranstaltungen, sondern geh\u00f6rten sogar zu den am st\u00e4rksten frequentierten Kultur- und Bildungseinrichtungen. Anders als andere Kultureinrichtungen wie Museen, Theater oder kommerzielle Freizeiteinrichtungen m\u00fcssten \u00f6ffentliche Bibliotheken an Sonn- und Feiertagen aber schlie\u00dfen, obwohl an diesen Tagen besonders viele Menschen Zeit f\u00fcr einen Besuch dort h\u00e4tten. Die Funktion der \u00f6ffentlichen Bibliothek beschr\u00e4nke sich nicht nur auf die einer \u201eAusleihstation\u201c. Bibliotheken h\u00e4tten sich vielmehr zunehmend zu Orten der Begegnung, der Kommunikation und der gesellschaftlichen Integration (sog. Dritte Orte) entwickelt, an denen sich Menschen tr\u00e4fen und gemeinsam die ortsgebundenen Angebote der Bibliothek vor Ort nutzten. Dies sei insbesondere auf ihre Niederschwelligkeit zur\u00fcckzuf\u00fchren, weil gerade die Vor-Ort-Nutzung in der Regel kostenlos und ohne Anmeldung m\u00f6glich sei. Weiterhin dienten \u00f6ffentliche Bibliotheken dem Grundrecht der Informationsfreiheit. Insbesondere in Zeiten der ungebremsten und ungefilterten Informationsflut sei es essentiell, dass \u00f6ffentliche Bibliotheken mit ihrem aktuellen, fachlich ausgew\u00e4hlten Informationsangebot sowie ihren kompetenten Beratern als notwendiger Gegenpol dienten, bspw. gegen sog. Fake News. Zwar habe ein Gro\u00dfteil der B\u00fcrger stets \u00fcber das Internet Zugriff auf aktuelle Informationen, dies sei jedoch \u2013 gerade bei B\u00fcrgern aus schw\u00e4cheren sozialen Verh\u00e4ltnissen \u2013 nicht fl\u00e4chendeckend gew\u00e4hrleistet. Weiterhin dienten \u00f6ffentliche Bibliotheken dem Grundrecht des Schutzes der Familie, weil sie R\u00e4ume famili\u00e4rer Sinnstiftung und Begegnung seien. Vor diesem Hintergrund l\u00e4gen jedenfalls im Hinblick auf die ortsgebundenen Leistungen einer \u00f6ffentlichen Bibliothek als Bildungs-, Begegnungs- und Kommunikationsort viele unterschiedliche besonders hervortretende Bed\u00fcrfnisse gerade an der Sonn- und Feiertags\u00f6ffnung im Sinne des \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ArbZG vor, die im Falle ihrer Nichtbefriedigung zu einer erheblichen Beeintr\u00e4chtigung verschiedenster verfassungsrechtlich gesch\u00fctzter Rechtsg\u00fcter der Bev\u00f6lkerung f\u00fchrten. Die Befriedigung dieser Bed\u00fcrfnisse und damit die Vermeidung des Eintritts eines erheblichen Schadens lie\u00dfen sich nur durch eine Sonntags\u00f6ffnung der Bibliotheken erreichen. Denn eine Bed\u00fcrfnisbefriedigung sei hier \u2013 anders als bei Videotheken \u2013 nicht durch eine zumutbare vorausschauende Planung der Freizeitgestaltung realisierbar. Das Bed\u00fcrfnis f\u00fcr eine Sonntags\u00f6ffnung \u00f6ffentlicher Bibliotheken betreffe auch einen wesentlichen Teil der Bev\u00f6lkerung. Durch die ver\u00e4nderten gesellschaftlichen Rahmenbedingungen \u2013 Ganztagsschulen, Arbeitswelt, etc. \u2013 h\u00e4tten viele Menschen \u2013 besonders Familien, Berufst\u00e4tige, Sch\u00fcler, Studierende \u2013 nur am Wochenende, vor allem am Sonntag Zeit, die Bibliothek zu besuchen. Dies zeigten auch die Nutzerzahlen von sonntags ge\u00f6ffneten Bibliotheken sowie diverse Presseartikel. Der Gesetzgeber k\u00f6nne bei dem Ausgleich gegenl\u00e4ufiger Schutzg\u00fcter im Rahmen seines Gestaltungsspielraums auf eine derart ge\u00e4nderte soziale Wirklichkeit, insbesondere auf \u00c4nderungen im Freizeitverhalten, R\u00fccksichtnehmen. Nichts anderes ergebe sich aus dem Vergleich mit der Privilegierung von wissenschaftlichen Bibliotheken in \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 7 ArbZG. Diese seien, nachdem zwischenzeitlich nahezu alle relevanten Ressourcen f\u00fcr die wissenschaftliche Arbeit digitalisiert und jedenfalls den Angeh\u00f6rigen von Hochschulen und anderen wissenschaftlichen Einrichtungen rund um die Uhr \u00fcber das Internet zur Verf\u00fcgung st\u00fcnden, f\u00fcr die gro\u00dfe Masse der Sonntagsbesucher ein Lern- und Begegnungsraum geworden. Nichts anderes seien \u00f6ffentliche Bibliotheken.<\/p>\n\n\n\n<p>In der m\u00fcndlichen Verhandlung hat der Antragsgegner erg\u00e4nzend ausgef\u00fchrt, neben den im Gesetzgebungsverfahren ausgewerteten Modell-Projekten, zeigten mittlerweile auch die Erfahrungen weiterer sonntags ge\u00f6ffneter Bibliotheken, wie stark die Sonntags\u00f6ffnungen angenommen w\u00fcrden: Beispielsweise werde die Bibliothek in Witten jeden Sonntag von etwa 300 bis 350 Besuchern genutzt, die Bibliothek in D\u00fcsseldorf an jedem Sonntag von etwa 2.000 Besuchern.<\/p>\n\n\n\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der elektronischen Gerichtsakte sowie auf die elektronische Beiakte Bezug genommen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>A. <\/strong>Die aufgrund der gerichtlichen Hinweise erfolgte Anpassung des Antrags ist, unabh\u00e4ngig davon, ob es sich hierbei um eine Antrags\u00e4nderung entsprechend \u00a7 91 VwGO handelt, jedenfalls gemessen an den Voraussetzungen des \u00a7 91 VwGO zul\u00e4ssig. Der Antragsgegner hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung in die Einbeziehung von Art. 7 des Kulturrechtsneuordnungsgesetzes vom 1.12.2021 (GV. NRW. S. 1353) in den Antrag eingewilligt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>B. <\/strong>Der hiernach von der Antragstellerin nunmehr ausschlie\u00dflich gestellte Antrag, \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 11 der Bedarfsgewerbeverordnung vom 5.5.1998, eingef\u00fcgt durch Bibliotheksst\u00e4rkungsgesetz vom 29.10.2019 (GV. NRW. S. 852), in der Fassung gem\u00e4\u00df Art. 7 des Kulturrechtsneuordnungsgesetzes vom 1.12.2021 (GV. NRW. S. 1353), f\u00fcr unwirksam zu erkl\u00e4ren, ist zul\u00e4ssig (dazu I.), aber unbegr\u00fcndet (dazu II.).<\/p>\n\n\n\n<p><strong>I.<\/strong> Der Antrag ist zul\u00e4ssig. Insbesondere ist der Antrag statthaft (unter 1.), ist die Antragstellerin antragsbefugt (unter 2.) und war f\u00fcr die Einbeziehung der aktuellen Fassung von \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 11 Bedarfsgewerbeverordnung die einj\u00e4hrige Antragsfrist des \u00a7 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht zu beachten (unter 3.).<\/p>\n\n\n\n<p><strong>1.<\/strong> Der Antrag ist gem\u00e4\u00df \u00a7 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO und \u00a7\u00a7 109a, 133 Abs. 3 Satz 2 JustG NRW statthaft. Bei der nunmehr angegriffenen aktuellen Fassung des \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 11 Bedarfsgewerbeverordnung handelt es sich um eine ab dem 1.1.2019 bekannt gemachte, im Rang unter dem Landesgesetz stehende andere Rechtsvorschrift, f\u00fcr deren \u00dcberpr\u00fcfung das Oberverwaltungsgericht in einem Normenkontrollverfahren zust\u00e4ndig ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die nunmehr angegriffene aktuelle Fassung des \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 11 Bedarfsgewerbeverordnung erstmals durch Art. 2 des Bibliotheksst\u00e4rkungsgesetzes vom 29.10.2019 (GV. NRW. S. 852) eingef\u00fcgt und durch Art. 7 des Kulturrechtsneuordnungsgesetzes vom 1.12.2021 (GV. NRW. S. 1353) ge\u00e4ndert wurde. Auch eine im Wege eines formellen Gesetzes erlassene bzw. ge\u00e4nderte Rechtsverordnung nimmt einheitlich den Rang einer Verordnung ein und stellt eine im Wege eines Normenkontrollantrags nach \u00a7 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, soweit \u2013 wie hier \u2013 landesrechtlich zugelassen, \u00fcberpr\u00fcfbare Rechtsvorschrift dar.<\/p>\n\n\n\n<p>Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.1.2003 \u2013 4 CN 8.01 \u2013, BVerwGE 117, 313 = juris, Rn. 17 ff.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>2. <\/strong>Die Antragstellerin ist als Dienstleistungsgewerkschaft auch antragsbefugt, weil sie geltend machen kann, durch \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 11 Bedarfsgewerbeverordnung in eigenen Rechten verletzt zu sein. \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 11 Bedarfsgewerbeverordnung gestaltet den Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe in \u00f6ffentlichen Bibliotheken, wodurch der die Dienstleistungen im \u00d6ffentlichen Dienst umfassende gewerkschaftliche T\u00e4tigkeitsbereich der Antragstellerin (vgl. \u00a7 3 Nr. 1, \u00a7 4 Nr. 1 i. V. m. Punkt 1.4 der Anlage 1 der Satzung) betroffen ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.11.2014 \u2013 6 CN 1.13 \u2013, BVerwGE 150, 327 = juris, Rn. 14 ff.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>3. <\/strong>F\u00fcr die Einbeziehung der aktuellen Fassung von \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 11 Bedarfsgewerbeverordnung war schlie\u00dflich die einj\u00e4hrige Antragsfrist des \u00a7 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO \u2012 die vorliegend nach Bekanntmachung des Kulturrechtsneuordnungsgesetzes am 14.12.2021 (GV. NRW. S. 1353) bereits vor Anpassung der Antr\u00e4ge durch die Antragstellerin am 20.1.2023 abgelaufen war \u2012 nicht zu beachten.<\/p>\n\n\n\n<p>Bezogen auf das Erfordernis der Fristwahrung bei \u00c4nderung des Antragsgegenstands st\u00fctzt sich der Senat auf die eine vergleichbare Interessenlage betreffende h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung zur Anfechtungsklage. F\u00fcr nachtr\u00e4glich in eine Anfechtungsklage einbezogene \u00c4nderungsverwaltungsakte wird die (erneute) Wahrung der Klagefrist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls dann nicht verlangt, wenn die nach der \u00c4nderung oder Ersetzung verbleibenden Bestandteile des urspr\u00fcnglich und fristgerecht angefochtenen Bescheids und die Regelungsbestandteile des \u00c4nderungs- oder Ersetzungsbescheids nach materiellem Recht unteilbar sind. Die Prozesslage unterscheidet sich dann im Hinblick auf die Zielsetzungen des \u00a7 74 Abs. 1 VwGO, f\u00fcr Rechtsfrieden und Rechtssicherheit zu sorgen sowie ein wirkungsvolles beh\u00f6rdliches und gerichtliches Verfahren zu gew\u00e4hrleisten, wesentlich von der Situation vor Klageerhebung. Der von dem urspr\u00fcnglichen Verwaltungsakt Betroffene hat mit der Klageerhebung bereits zum Ausdruck gebracht, dass er diesen nicht hinnehmen will. Solange er auf dessen \u00c4nderung nicht mit einer Erledigungserkl\u00e4rung reagiert, kann ungeachtet einer \u00dcberschreitung der Klagefrist bei der Einbeziehung des weiteren Bescheids angenommen werden, dass sich sein Abwehrwille unver\u00e4ndert auf die gesamte unteilbare Regelung erstreckt, sodass weder die Beh\u00f6rde noch etwa betroffene Dritte mit dem Eintritt der Bestandskraft des \u00c4nderungs- oder Ersetzungsbescheids rechnen k\u00f6nnen. Eine vergleichbare Unsicherheit, ob der Betroffene den Eintritt der Bestandskraft aufhalten wird, wie sie vor Klageerhebung besteht und durch \u00a7 74 Abs. 1 VwGO zeitlich begrenzt werden soll, ist hier also nicht gegeben. Deshalb w\u00e4re es unbillig, dem Kl\u00e4ger die Last aufzuerlegen, sein Klagebegehren w\u00e4hrend des Rechtsstreits st\u00e4ndig unter Kontrolle zu halten und auf \u00c4nderungsverwaltungsakte, die unter Umst\u00e4nden nicht einmal etwas an den mit dem urspr\u00fcnglichen Verwaltungsakt verbundenen Einwirkungen auf seine Rechtssph\u00e4re \u00e4ndern und im Einzelfall zudem nicht einmal mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen sind, bereits vor der Antragstellung in der m\u00fcndlichen Verhandlung zu reagieren.<\/p>\n\n\n\n<p>Vgl. BVerwG, Urteile vom 11.11.2020 \u2013 8 C 22.19 \u2013, BVerwGE 170, 311 = juris, Rn. 24 f., m. w. N., und vom 18.3.2009 \u2013 9 A 31.07 \u2013, juris, Rn. 21 ff.<\/p>\n\n\n\n<p>Das f\u00fcr \u00c4nderungsverwaltungsakte entwickelte Kriterium der inhaltlichen Teil- bzw. Trennbarkeit wurde vom Bundesverwaltungsgericht auch im Zusammenhang mit der Einbeziehung von \u00c4nderungen eines Bebauungsplans in ein bereits anh\u00e4ngiges Normenkontrollverfahren herangezogen. Es hat betont, dass die urspr\u00fcnglich angegriffene Norm und die ge\u00e4nderte oder erg\u00e4nzte Norm trotz inhaltlichen Zusammenhangs formal selbstst\u00e4ndig seien und zumindest bei inhaltlicher Trennbarkeit durch einen ausdr\u00fccklichen Antrag in ein bereits anh\u00e4ngiges Normenkontrollverfahren unter Einhaltung der Sachurteilsvoraussetzungen, wie der Antragsfrist gem\u00e4\u00df \u00a7 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, einzuf\u00fchren seien.<\/p>\n\n\n\n<p>Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1999 \u2013 4 CN 7.98 \u2013, BVerwGE 110, 193 = juris, Rn. 14 ff., wiederaufgegriffen durch Beschluss vom 22.5.2006 \u2013 4 BN 10.06 \u2013, juris, Rn. 6.<\/p>\n\n\n\n<p>Historie sowie Sinn und Zweck der Antragsfrist f\u00fcr das Normenkontrollverfahren zeigen, dass die Antragsfrist des \u00a7 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO \u2013 ebenso wie die Klagefrist des \u00a7 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO \u2013 dem Rechtsfrieden, der Rechtssicherheit sowie der Effektivit\u00e4t des beh\u00f6rdlichen und gerichtlichen Verfahrens dienen soll. Die Einf\u00fchrung der Antragsfrist durch das Sechste Gesetz zur \u00c4nderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 1.11.1996 (BGBl. I S. 1626) und ihre nachfolgende Verk\u00fcrzung durch das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben f\u00fcr die Innenentwicklung der St\u00e4dte vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) hatten den Zweck, die Zul\u00e4ssigkeit einer Normenkontrolle nur in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Erlass der Rechtsvorschrift vorzusehen. Hierdurch soll vermieden werden, dass Normen, die bereits lange praktiziert wurden und auf deren Rechtsg\u00fcltigkeit sowohl die Beh\u00f6rden als auch die B\u00fcrger vertraut haben, als Rechtsgrundlage f\u00fcr nicht bestandskr\u00e4ftige Entscheidungen entfallen und dies zu erheblichen Beeintr\u00e4chtigungen der Rechtssicherheit f\u00fchren kann. Im \u00dcbrigen soll es bei den au\u00dferhalb von \u00a7 47 VwGO gegebenen Rechtsschutzm\u00f6glichkeiten und der in diesen Verfahren gegebenen Befugnis der Verwaltungsgerichte bleiben, die Rechtsvorschrift inzident auf ihre Vereinbarkeit mit h\u00f6herrangigem Recht zu pr\u00fcfen.<\/p>\n\n\n\n<p>Vgl. BVerwG, Urteil vom 6.4.2016 \u2013 4 CN 3.15 \u2013, juris, Rn. 6 f., sowie Beschl\u00fcsse vom 29.6.2015 \u2013 4 BN 31.14 \u2013, juris, Rn. 7, und vom 22.7.2013 \u2013 7 BN 1.13 \u2013, juris, Rn. 11; BT-Drs. 13\/3993, S. 10, sowie BT-Drs.16\/2496, S. 17 f.<\/p>\n\n\n\n<p>Hiervon ausgehend unterscheidet sich die Prozesslage bei der nachtr\u00e4glichen Einbeziehung der ge\u00e4nderten Fassung einer fristgerecht angegriffenen Norm in ein Normenkontrollverfahren, wenn die urspr\u00fcnglich angegriffene Norm und die einbezogene \u00c4nderungsfassung eine nach materiellem Recht unteilbare Regelung treffen, im Hinblick auf die Zielsetzungen des \u00a7 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO \u2013 wie bei der nachtr\u00e4glichen Einbeziehung eines \u00c4nderungsverwaltungsakts in eine Anfechtungsklage, wenn der urspr\u00fcnglich angegriffene Verwaltungsakt und der einbezogene \u00c4nderungsverwaltungsakt eine nach materiellem Recht unteilbare Regelung treffen, im Hinblick auf die Zielsetzungen des \u00a7 74 Abs. 1 VwGO \u2013 ebenfalls wesentlich von der Situation vor Antragstellung. Der Antragsteller hat mit dem Antrag gegen die urspr\u00fcnglich angegriffene Norm bereits zum Ausdruck gebracht, dass sich sein Abwehrwille unver\u00e4ndert auf die gesamte unteilbare Regelung erstreckt, sodass weder Beh\u00f6rden noch B\u00fcrger mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der \u00c4nderungsfassung im Wege des Normenkontrollantrags rechnen k\u00f6nnen. Dem Antragsteller w\u00e4re es in einer solchen Situation ebenso wenig zuzumuten, sein Antragsbegehren st\u00e4ndig unter Kontrolle zu halten und auf \u00c4nderungen, die unter Umst\u00e4nden nicht einmal etwas an den mit der urspr\u00fcnglich angegriffenen Norm verbundenen Einwirkungen auf seine Rechtssph\u00e4re \u00e4ndern und \u2013 anders als Verwaltungsakte \u2013 niemals mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen und an ihn pers\u00f6nlich gerichtet, sondern lediglich in der gesetzlich vorgesehenen Form bekannt zu machen sind, bereits vor der Antragstellung in der m\u00fcndlichen Verhandlung zu reagieren.<\/p>\n\n\n\n<p>In einer solchen Situation ist es nur konsequent, die zur nachtr\u00e4glichen Einbeziehung von \u00c4nderungsverwaltungsakten vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten und f\u00fcr Bebauungspl\u00e4ne ebenfalls angedachten Grunds\u00e4tze auf nachtr\u00e4glich in ein Normenkontrollverfahren einbezogene ge\u00e4nderte Fassungen einer angegriffenen Norm zu \u00fcbertragen und die Zul\u00e4ssigkeit der Einbeziehung jedenfalls dann nicht von der Beachtung der Antragsfrist des \u00a7 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO abh\u00e4ngig zu machen, wenn die urspr\u00fcnglich angegriffene Norm und die einbezogene \u00c4nderungsfassung eine nach materiellem Recht unteilbare Regelung treffen.<\/p>\n\n\n\n<p>Gemessen an diesen Ma\u00dfst\u00e4ben handelt es sich bei der urspr\u00fcnglich angegriffenen Norm des \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 11 der Bedarfsgewerbeverordnung vom 5.5.1998, eingef\u00fcgt durch Art. 2 des Bibliotheksst\u00e4rkungsgesetzes vom 29.10.2019 (GV. NRW. S. 852) in der nachtr\u00e4glich einbezogenen aktuellen Fassung gem\u00e4\u00df Art. 7 des Kulturrechtsneuordnungsgesetzes vom 1.12.2021 (GV. NRW. S. 1353) um eine nach materiellem Recht unteilbare Regelung, bei deren \u00c4nderung die Antragsfrist des \u00a7 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht zu beachten war, um sie in das fristgerecht eingeleitete Antragsverfahren einbeziehen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p>Durch Art. 2 des Bibliotheksst\u00e4rkungsgesetzes wurde \u00a7 1 Abs. 1 Bedarfsgewerbeverordnung folgende Nr. 11 angef\u00fcgt:<\/p>\n\n\n\n<p>\u201ein \u00f6ffentlichen Bibliotheken, soweit sie ihre Funktionen nach \u00a7 10 Absatz 1 des Kulturf\u00f6rdergesetzes NRW vom 18. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 917), ge\u00e4ndert durch Gesetz vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), erf\u00fcllen, bis zu 6 Stunden.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p>Durch Art. 7 des Kulturrechtsneuordnungsgesetzes vom 1.12.2021 (GV. NRW. S. 1353) wurden in \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 11 Bedarfsgewerbeverordnung lediglich die W\u00f6rter \u201e\u00a7 10 Absatz 1 des Kulturf\u00f6rdergesetzes NRW vom 18. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 917), ge\u00e4ndert durch Gesetz vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90),\u201c durch die W\u00f6rter \u201e\u00a7 47 und \u00a7 48 Abs\u00e4tze 4 bis 6 des Kulturgesetzbuches vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1353) in der jeweils geltenden Fassung\u201c ersetzt. W\u00e4hrend die Zulassung der Besch\u00e4ftigung an Sonn- und Feiertagen in \u00f6ffentlichen Bibliotheken selbst in der urspr\u00fcnglich angegriffenen Fassung von \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 11 der Bedarfsgewerbeverordnung eingef\u00fchrt wurde, wurden durch die ge\u00e4nderte aktuelle Fassung ohne nennenswerte inhaltliche \u00c4nderung lediglich die von \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 11 der Bedarfsgewerbeverordnung in Bezug genommenen Funktionen \u00f6ffentlicher Bibliotheken ersetzt. Durch Art. 7 des Kulturrechtsneuordnungsgesetzes vom 1.12.2021 (GV. NRW. S. 1353) wurde gerade keine vollst\u00e4ndige Neufassung von \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 11 der Bedarfsgewerbeverordnung, sondern lediglich eine partielle Ersetzung einzelner Worte vorgenommen, die dazu f\u00fchrt, dass beide Fassungen nur im Zusammenhang miteinander zu verstehen sind. Deshalb musste die Antragstellerin sowohl die in der Ursprungsfassung eingef\u00fchrte Zulassung der Besch\u00e4ftigung an Sonn- und Feiertagen in \u00f6ffentlichen Bibliotheken als auch die in der aktuellen Fassung ersetzte Bezugnahme auf die Neuregelung der Funktionen \u00f6ffentlicher Bibliotheken angreifen. Die abh\u00e4ngige Besch\u00e4ftigung an Sonn- und Feiertagen in \u00f6ffentlichen Bibliotheken stand sowohl f\u00fcr Beh\u00f6rden als auch B\u00fcrger bereits mit dem jedenfalls fristgerecht gestellten Normenkontrollantrag gegen die urspr\u00fcnglich angegriffene Fassung erkennbar auf dem Pr\u00fcfstand.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>II. <\/strong>Der Normenkontrollantrag ist jedoch unbegr\u00fcndet. Die nunmehr angegriffene aktuelle Fassung von \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 11 Bedarfsgewerbeverordnung ist wirksam und verst\u00f6\u00dft nicht gegen h\u00f6herrangiges Recht.<\/p>\n\n\n\n<p>Die aktuelle Fassung von \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 11 Bedarfsgewerbeverordnung ist formell rechtm\u00e4\u00dfig (unter 1.) und erf\u00fcllt die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Verordnungserm\u00e4chtigung (unter 2.).<\/p>\n\n\n\n<p>Rechtsgrundlage der angegriffenen aktuellen Fassung von \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 11 Bedarfsgewerbeverordnung ist \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 2 Satz 1 ArbZG. Gem\u00e4\u00df \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ArbZG kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vermeidung erheblicher Sch\u00e4den unter Ber\u00fccksichtigung des Schutzes der Arbeitnehmer und der Sonn- und Feiertagsruhe \u00fcber die Ausnahmen nach \u00a7 10 hinaus weitere Ausnahmen abweichend von \u00a7 9 f\u00fcr Betriebe, in denen die Besch\u00e4ftigung von Arbeitnehmern an Sonn- oder Feiertagen zur Befriedigung t\u00e4glicher oder an diesen Tagen besonders hervortretender Bed\u00fcrfnisse der Bev\u00f6lkerung erforderlich ist, zulassen und die zum Schutz der Arbeitnehmer und der Sonn- und Feiertagsruhe notwendigen Bedingungen bestimmen. Gem\u00e4\u00df \u00a7 13 Abs. 2 Satz 1 ArbZG k\u00f6nnen die Landesregierungen durch Rechtsverordnung entsprechende Bestimmungen erlassen, soweit die Bundesregierung von der Erm\u00e4chtigung des Absatzes 1 Nr. 2 Buchst. a keinen Gebrauch gemacht hat.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>1.<\/strong> Die aktuelle Fassung von \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 11 Bedarfsgewerbeverordnung ist formell rechtm\u00e4\u00dfig.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 2 Satz 1 ArbZG i. V. m. Art. 80 Abs. 4 GG durfte der Erlass von \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 11 Bedarfsgewerbeverordnung zul\u00e4ssigerweise durch das Land im Verordnungsweg [unter a)] durch Landesgesetz erfolgen [unter b)].<\/p>\n\n\n\n<p><strong>a) <\/strong>Auf der Grundlage von \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 2 Satz 1 ArbZG durfte eine Rechtsverordnung durch das Land erlassen werden, weil die Bundesregierung von der Erm\u00e4chtigung des \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ArbZG bisher keinen Gebrauch gemacht hat.<\/p>\n\n\n\n<p>Dabei wird die Landeskompetenz f\u00fcr den Erlass der Norm auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass in der bundesrechtlichen Regelung des \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 7 ArbZG ausdr\u00fccklich nur f\u00fcr wissenschaftliche Pr\u00e4senzbibliotheken eine Ausnahme vom Besch\u00e4ftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen geregelt ist. Schon nach dem Wortlaut von \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 2 Satz 1 ArbZG erlaubt die Erm\u00e4chtigung ausdr\u00fccklich, \u00fcber die in \u00a7 10 ArbZG genannten Ausnahmen hinaus weitere Regelungen zu treffen. Die Regelungskompetenz der Landesregierungen ist inhaltlich nicht eingeschr\u00e4nkt, sondern sie wird ihnen in demselben Umfang \u00fcbertragen, wie sie der Bundesregierung zusteht.<\/p>\n\n\n\n<p>Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.11.2014 \u2013 6 CN 1.13 \u2013, BVerwGE 150, 327 = juris, Rn. 49.<\/p>\n\n\n\n<p>Zudem kann aus der Entscheidung des Gesetzgebers, in \u00a7 10 ArbZG keine Ausnahme zu Gunsten \u00f6ffentlicher Bibliotheken vorgesehen zu haben, nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, er habe damit zugleich die Wertung getroffen, insoweit \u00fcberwiege der Sonntagsschutz die Belange der \u00f6ffentlichen Bibliotheken und der Bev\u00f6lkerung, die ihre Dienstleistungen nachfrage. Dass ausweislich der Plenarprotokolle zur ersten und zweiten Lesung (LT-Protokolle 17\/56, 17\/68) des urspr\u00fcnglichen Gesetzesentwurfs sowie der Kabinettvorlage hierzu bislang keine Bundesregelung \u00fcber eine Aufnahme \u00f6ffentlicher Bibliotheken in den Ausnahmekatalog des \u00a7 10 ArbZG geschaffen worden ist, stellt kein beredtes Schweigen dar. Der Bundesgesetzgeber hat die Regelung nicht gesetzlich bestimmter weiterer Sachverhalte dem (Landes-) Verordnungsgeber \u00fcberlassen.<\/p>\n\n\n\n<p>Vgl. BT-Drs. 12\/5888, S. 29 f., sowie BT-Drs. 12\/6990, S. 43 f.; dazu auch: BVerwG, Urteil vom 26.11.2014 \u2013 6 CN 1.13 \u2013, BVerwGE 150, 327 = juris, Rn. 50 f.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>b)<\/strong> Der Verordnungsgeber hat auch nicht dadurch die Grenzen der Verordnungserm\u00e4chtigung in \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 2 Satz 1 ArbZG an die Landesregierung \u00fcberschritten, dass sowohl die urspr\u00fcngliche als auch die aktuelle Fassung von \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 Bedarfsgewerbeverordnung durch ein formelles Landesgesetz erlassen bzw. ge\u00e4ndert worden sind. Denn der Landesgesetzgeber hat sich hiermit in den Grenzen der ihm durch Bundesgesetz in Verbindung mit Art. 80 Abs. 4 GG einger\u00e4umten Erm\u00e4chtigungsgrundlage gehalten. Art. 80 Abs. 4 GG erlaubt den L\u00e4ndern ausdr\u00fccklich auch eine Regelung durch Gesetz, soweit \u2013 wie hier \u2013 durch Bundesgesetz Landesregierungen erm\u00e4chtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Vor dem Hintergrund dieser bundesrechtlichen Erm\u00e4chtigung des Landesgesetzgebers zu einer die Verordnungserm\u00e4chtigung in Anspruch nehmenden Gesetzgebung bestehen auch keine Bedenken gegen die Regelung durch den Landesgesetzgeber im Verordnungswege.<\/p>\n\n\n\n<p>M\u00f6glichkeiten und Grenzen des zust\u00e4ndigen Gesetzgebers, eine Verordnung im Wege eines formellen Gesetzes zu erlassen bzw. zu \u00e4ndern, sind in der j\u00fcngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts gekl\u00e4rt.<\/p>\n\n\n\n<p>Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.9.2005 \u2013 2 BvF 2\/03 \u2013, BVerfGE 114, 196 = juris, Rn. 193 ff., 206 ff.; BVerwG, Urteile vom 15.12.2016 \u2013 2 C 31.15 \u2013, BVerwGE 157, 54 = juris, Rn. 14, und vom 16.1.2003 \u2013 4 CN 8.01 \u2013, BVerwGE 117, 313 = juris, Rn. 17 ff.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Hinblick auf den Grundsatz der Formenstrenge der Rechtsetzung, wonach dem parlamentarischen Gesetzgeber bei der Rechtsetzung eine freie Formenwahl nicht zusteht, kann die Bestimmung einer vom Parlament erlassenen Norm zur Verordnung zwar nur hingenommen werden, wenn es sich um eine Anpassung im Rahmen einer \u00c4nderung eines Sachbereichs durch den zust\u00e4ndigen Gesetzgeber handelt, der parlamentarische Gesetzgeber die Vorschriften \u00fcber das Gesetzgebungsverfahren einh\u00e4lt und er sich in den Grenzen der Erm\u00e4chtigungsgrundlage h\u00e4lt. Die \u00c4nderung einer Verordnung durch den parlamentarischen Gesetzgeber unabh\u00e4ngig von sonstigen gesetzgeberischen Ma\u00dfnahmen ist unzul\u00e4ssig.<\/p>\n\n\n\n<p>Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 \u2013 2 C 31.15 \u2013, BVerwGE 157, 54 = juris, Rn. 14; BVerfG, Beschluss vom 13.9.2005 \u2013 2 BvF 2\/03 \u2013, BVerfGE 114, 196 = juris, Rn. 206 ff.<\/p>\n\n\n\n<p>Diese Voraussetzungen sind hier allerdings gegeben. Zutreffend ist im urspr\u00fcnglichen Gesetzesentwurf wegen des erforderlichen Sachzusammenhangs zur gleichzeitig erfolgten \u00c4nderung des Kulturf\u00f6rdergesetzes eine \u00c4nderung der Bedarfsgewerbevorordnung im ordnungsgem\u00e4\u00dfen Gesetzgebungsverfahren durch Parlamentsgesetz als zul\u00e4ssig angesehen worden.<\/p>\n\n\n\n<p>Ein derartiger sachlicher Zusammenhang ist nicht nur dann anzunehmen, wenn sowohl ein f\u00f6rmliches Gesetz als auch eine auf ihm beruhende Verordnung in einem einheitlichen Vorgang ge\u00e4ndert und aufeinander abgestimmt werden. Hiergegen spricht schon, dass auch in der mit den Beteiligten er\u00f6rterten grundlegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu diesen Fragen, ein sachlicher Zusammenhang bejaht wurde, obwohl die im dort streitgegenst\u00e4ndlichen Beitragssicherungsgesetz vom 23.12.2002 (BGBl. I S. 4637) vorgesehene \u00c4nderung der Bundespflegesatzverordnung auf der Verordnungserm\u00e4chtigung in \u00a7 16 Abs. 1 Nr. 1 KHG beruhte, das Krankenhausfinanzierungsgesetz selbst im Beitragssicherungsgesetz aber gerade nicht ge\u00e4ndert wurde.<\/p>\n\n\n\n<p>Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.9.2005 \u2013 2 BvF 2\/03 \u2013, BVerfGE 114, 196 = juris, Rn. 217.<\/p>\n\n\n\n<p>Auch die Herleitung der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts anerkannten Befugnis des Gesetzgebers zum Erlass bzw. zur \u00c4nderung einer Rechtsverordnung spricht gegen ein derart enges Verst\u00e4ndnis des hierf\u00fcr notwendigen sachlichen Zusammenhangs. Hintergrund dieser Befugnis des Gesetzgebers zum Erlass bzw. zur \u00c4nderung einer Rechtsverordnung ist, dass es zur Gestaltungsfreiheit des Parlaments geh\u00f6rt, sein \u00c4nderungsvorhaben umfassend selbst zu verwirklichen, sofern dabei dem Grundsatz der Formenstrenge der Rechtssetzung und dem Prinzip der Rechtssicherheit Rechnung getragen wird. W\u00e4re es darauf beschr\u00e4nkt, nur f\u00f6rmliche Gesetze zu \u00e4ndern oder zu erlassen, so m\u00fcsste das \u00c4nderungsvorhaben entweder zerteilt werden, um den Gesetzes\u00e4nderungen die von der Exekutive zu erledigenden Verordnungs\u00e4nderungen nachfolgen zu lassen; oder der parlamentarische Gesetzgeber m\u00fcsste die bislang durch Verordnung geregelten Gegenst\u00e4nde wieder in f\u00f6rmliches Gesetzesrecht \u00fcbernehmen bzw. daneben erstmals f\u00f6rmliches Gesetzesrecht schaffen.<\/p>\n\n\n\n<p>Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.9.2005 \u2013 2 BvF 2\/03 \u2013, BVerfGE 114, 196 = juris, Rn. 196, 206.<\/p>\n\n\n\n<p>Ob der Erlass bzw. die \u00c4nderung des Gesetzes sowie der Verordnung auf derselben Gesetzgebungskompetenz beruht, ist vor diesem Hintergrund f\u00fcr den erforderlichen sachlichen Zusammenhang unerheblich. Weder der Grundsatz der Formenstrenge der Rechtssetzung noch das Prinzip der Rechtssicherheit gebieten es, von einer nach Einsch\u00e4tzung des Gesetzgebers sachlich gebotenen Regelung im Verordnungsweg im sachlichen Zusammenhang mit einem anderen Gesetzesvorhaben Abstand nehmen zu m\u00fcssen, nur weil die Gesetzgebungskompetenz f\u00fcr beide Regelungen auf verschiedenen Kompetenznormen beruht. Hier zu differenzieren und einen sachlichen Zusammenhang nur dann anzunehmen, wenn der Erlass bzw. die \u00c4nderung des Gesetzes und der Verordnung aufgrund derselben Gesetzgebungskompetenz erfolgen, k\u00f6nnte im Gegenteil eine Verfahrensweise des parlamentarischen Gesetzgebers beg\u00fcnstigen, Rechtsnormen zu schaffen, die einen zweifelhaften thematischen Zusammenhang zu ihrem Regelungsort aufweisen. Eine systematisch w\u00fcnschenswerte klare Strukturierung des geltenden Rechts k\u00f6nnte so Schaden nehmen.<\/p>\n\n\n\n<p>Vgl. zu Letzterem: BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 \u2013 2 C 31.15 \u2013, BVerwGE 157, 54 = juris, Rn. 16<\/p>\n\n\n\n<p>Ausweislich des urspr\u00fcnglichen Gesetzesentwurfs,<\/p>\n\n\n\n<p>Vgl. LT-Drs. 17\/5637, S. 8,<\/p>\n\n\n\n<p>sollte mit dem Bibliotheksst\u00e4rkungsgesetz im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ein einheitliches \u00c4nderungsvorhaben umgesetzt werden. Es sollten die Funktionen der \u00f6ffentlichen Bibliotheken durch eine \u00c4nderung des Kulturf\u00f6rdergesetzes als im \u00f6ffentlichen Interesse liegende Aufgaben gesetzlich anerkannt und k\u00fcnftig in das F\u00f6rderhandeln des Landes einbezogen (Art. 1 Bibliotheksst\u00e4rkungsgesetz) sowie zugleich die rechtlichen Voraussetzungen f\u00fcr eine Sonn- und Feiertags\u00f6ffnung durch eine \u00c4nderung der Bedarfsgewerbeverordnung geschaffen werden (Art. 2 Bibliotheksst\u00e4rkungsgesetz). Sowohl f\u00fcr Art. 1 als auch f\u00fcr Art. 2 Bibliotheksst\u00e4rkungsgesetz stand dem Antragsgegner die notwendige, wenn auch nicht identische, Gesetzgebungskompetenz zu. F\u00fcr Art. 1 folgte sie aus seiner Kulturhoheit aus Art. 70 GG, f\u00fcr Art. 2 aus dem Recht des Antragsgegners gem\u00e4\u00df Art. 80 Abs. 4 GG, von einer bundesgesetzlichen Erm\u00e4chtigung an die Landesregierungen zum Erlass einer Rechtsverordnung \u2013 hier \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 2 Satz 1 ArbZG \u2013 auch durch Gesetz Gebrauch zu machen. W\u00e4hrend sich der Antragsgegner im Hinblick auf die \u00c4nderung des Kulturf\u00f6rdergesetzes f\u00fcr eine Regelung durch einfaches Landesgesetz entschieden hat, hat er von seiner Gesetzgebungskompetenz aus \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 2 Satz 1 ArbZG i. V. m. Art. 80 Abs. 4 GG in der Form Gebrauch gemacht, eine Regelung in die bereits bestehende Bedarfsgewerbeverordnung im Wege eines formellen Gesetzes einzuf\u00fcgen. Mit \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 11 Bedarfsgewerbeverordnung hat er eine Verordnungsregelung getroffen, die er in formeller Hinsicht selbst aufgrund einer ihm zukommenden Gesetzgebungskompetenz gem\u00e4\u00df Art. 80 Abs. 4 GG i. V. m. \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 2 Satz 1 ArbZG als formelles Gesetz h\u00e4tte erlassen k\u00f6nnen. Ein derartiges formelles \u201eBedarfsgewerbegesetz\u201c allein zu Gunsten der \u00f6ffentlichen Bibliotheken neben der im \u00dcbrigen unver\u00e4ndert als Rechtsverordnung fortbestehenden Bedarfsgewerbeverordnung w\u00fcrde jedoch mehr zu Verwirrung als zu einer klaren Strukturierung des geltenden Rechts f\u00fchren. Verfassungsrechtlich geboten war eine solche Regelungstechnik in formeller Hinsicht jedenfalls nicht.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr die sp\u00e4tere \u00c4nderung im Zusammenhang mit der Schaffung eines Kulturgesetzbuchs NRW durch das Kulturrechtsneuordnungsgesetz vom 1.12.2021 (GV. NRW. S. 1353) gilt nichts anderes.<\/p>\n\n\n\n<p>Die mithin kompetenzgem\u00e4\u00df erlassene aktuelle Fassung von \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 11 Bedarfsgewerbeverordnung durch das Kulturrechtsneuordnungsgesetz wurde auch ordnungsgem\u00e4\u00df bekanntgemacht. Sowohl das Bibliotheksst\u00e4rkungsgesetz vom 29.10.2019 (GV. NRW. S. 852) als auch das Kulturrechtsneuordnungsgesetz vom 1.12.2021 (GV. NRW. S. 1353) wurden im Gesetz- und Verordnungsblatt f\u00fcr das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht, wie es Art. 71 der Verfassung f\u00fcr das Land Nordrhein-Westfalen f\u00fcr Gesetze und Rechtsverordnungen vorsieht.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>2. <\/strong>Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Verordnungserm\u00e4chtigung nach \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 2 Satz 1 ArbZG [unter a)] liegen hier vor [unter b)].<\/p>\n\n\n\n<p><strong>a) <\/strong>Nach \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und Abs. 2 Satz 1 ArbZG k\u00f6nnen die Landesregierungen \u00fcber die Ausnahmen in \u00a7 10 ArbZG hinaus durch Rechtsverordnung weitere Ausnahmen von dem Verbot einer Besch\u00e4ftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen zur Vermeidung erheblicher Sch\u00e4den unter Ber\u00fccksichtigung des Schutzes der Arbeitnehmer und der Sonn- und Feiertagsruhe f\u00fcr Betriebe zulassen, in denen eine solche Besch\u00e4ftigung zur Befriedigung t\u00e4glicher oder an diesen Tagen besonders hervortretender Bed\u00fcrfnisse der Bev\u00f6lkerung erforderlich ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach h\u00f6chstrichterlicher Kl\u00e4rung zu den Voraussetzungen dieser Verordnungserm\u00e4chtigung besteht ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen einerseits den Gr\u00fcnden, aus denen eine Besch\u00e4ftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen ausnahmsweise zugelassen werden darf, und andererseits den Sch\u00e4den, deren Vermeidung die Zulassung einer Ausnahme dienen soll. Die Sch\u00e4den bestehen darin, dass Bed\u00fcrfnisse der Bev\u00f6lkerung nur unzureichend befriedigt werden. Zu diesen Bed\u00fcrfnissen geh\u00f6ren auch solche, welche die M\u00f6glichkeit betreffen, die Freizeit an Sonn- und Feiertagen nach eigenen Vorstellungen zu nutzen. Wird die Freizeitgestaltung jedenfalls f\u00fcr beachtliche Teile der Bev\u00f6lkerung beeintr\u00e4chtigt, kann dies einen Schaden darstellen, zu dessen Vermeidung eine Ausnahme durch Verordnung zugelassen werden kann. Dass von der Erm\u00e4chtigung (nur) zur Vermeidung erheblicher Sch\u00e4den Gebrauch gemacht werden darf, steuert dabei ebenso wie die vorgeschriebene Ber\u00fccksichtigung des Schutzes der Arbeitnehmer und der Sonn- und Feiertagsruhe die Anforderungen, die an Bedeutung und Gewicht des Bed\u00fcrfnisses zu stellen sind, dessen sonst unterbleibende Befriedigung die Zulassung einer Ausnahme vom Besch\u00e4ftigungsverbot rechtfertigen soll. Im Sinne des \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ArbZG \u201eerforderlich\u201c ist die Befriedigung t\u00e4glich oder an diesen Tagen besonders hervortretender Bed\u00fcrfnisse der Bev\u00f6lkerung nur, wenn ihr Unterbleiben einen erheblichen Schaden darstellt. Insoweit hat der Gesetzgeber den Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers bei der Auswahl der Bed\u00fcrfnisse eingeschr\u00e4nkt, deren Befriedigung eine Ausnahme rechtfertigen soll. Bed\u00fcrfnisse der Bev\u00f6lkerung, die an Sonn- und Feiertagen besonders hervortreten, sind insbesondere solche, die der Freizeitgestaltung dienen. Der Schutz der Sonn- und Feiertage nach Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV ist nicht auf einen religi\u00f6sen oder weltanschaulichen Sinngehalt der Sonn- und Feiertage beschr\u00e4nkt. Die Regelung zielt in der s\u00e4kularisierten Gesellschafts- und Staatsordnung auch auf die Verfolgung profaner Ziele wie die der pers\u00f6nlichen Ruhe, Besinnung, Erholung und Zerstreuung. An den Sonn- und Feiertagen soll grunds\u00e4tzlich die Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit in Form der Erwerbsarbeit, insbesondere der Verrichtung abh\u00e4ngiger Arbeit, ruhen, damit der Einzelne diese Tage allein oder in Gemeinschaft mit anderen ungehindert von werkt\u00e4glichen Verpflichtungen und Beanspruchungen nutzen kann. Die B\u00fcrger sollen sich an Sonn- und Feiertagen von der beruflichen T\u00e4tigkeit erholen und das tun k\u00f6nnen, was sie individuell f\u00fcr die Verwirklichung ihrer pers\u00f6nlichen Ziele und als Ausgleich f\u00fcr den Alltag als wichtig ansehen.<\/p>\n\n\n\n<p>Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.11.2014 \u2013 6 CN 1.13 \u2013, BVerwGE 150, 327 = juris, Rn. 34 f., m. w. N.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Verordnungsgeber kann bei dem Ausgleich gegenl\u00e4ufiger Schutzg\u00fcter im Rahmen seines Gestaltungsspielraums auf eine ge\u00e4nderte soziale Wirklichkeit, insbesondere auf \u00c4nderungen im Freizeitverhalten, R\u00fccksicht nehmen.<\/p>\n\n\n\n<p>Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.11.2014 \u2013 6 CN 1.13 \u2013, BVerwGE 150, 327 = juris, Rn. 38.<\/p>\n\n\n\n<p>Allerdings f\u00fchrt der Schutz der Verwirklichung von Freizeitw\u00fcnschen der B\u00fcrger insoweit zu einem Konflikt, als diese auf die Bereitstellung von Leistungen angewiesen sind, die den Arbeitseinsatz der Anbieter solcher Leistungen erfordern.<\/p>\n\n\n\n<p>Vgl. BVerfG, Urteil vom 1.12.2009 \u2013 1 BvR 2857\/07 \u2013, BVerfGE 125, 39 = juris, Rn. 155.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach dem in Art. 139 WRV bestimmten Schutzauftrag an den Gesetzgeber, der f\u00fcr die Arbeit an Sonn- und Feiertagen unter anderem ein Regel-Ausnahme-Verh\u00e4ltnis statuiert, hat grunds\u00e4tzlich die typische \u201ewerkt\u00e4gliche Gesch\u00e4ftigkeit\u201c an Sonn- und Feiertagen zu ruhen. Der verfassungsrechtlich garantierte Sonn- und Feiertagsschutz ist nur begrenzt einschr\u00e4nkbar. Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsruhe sind nur zur Wahrung h\u00f6her- oder gleichwertiger Rechtsg\u00fcter m\u00f6glich; in jedem Falle muss der ausgestaltende Gesetzgeber aber ein hinreichendes Niveau des Sonn- und Feiertagsschutzes wahren.<\/p>\n\n\n\n<p>Vgl. BVerfG, Urteil vom 1.12.2009 \u2013 1 BvR 2857\/07 \u2013, BVerfGE 125, 39 = juris, Rn. 152.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr die gesetzliche Ordnung von Lebensbereichen ist der Gesichtspunkt des Sonntagsschutzes aber kein isolierter \u2013 absolut zu setzender \u2013 Ma\u00dfstab, dem sich alle anderen f\u00fcr die Regelung des jeweiligen Lebensbereichs bedeutsamen Gesichtspunkte schlechthin unterzuordnen h\u00e4tten. Der Sonntagsschutz stellt vielmehr ein verfassungsgesetzlich vorgeschriebenes Regelungselement dar, das der Gesetzgeber im Rahmen der ihm zukommenden Gesetzgebungsmacht mit den anderen f\u00fcr den zu regelnden Lebensbereich bedeutsamen Regelungselementen zum Ausgleich bringen und damit im Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Ordnung durch eine eigenst\u00e4ndige gesetzgeberische Entscheidung konkretisieren muss. Art, Umfang, Intensit\u00e4t und n\u00e4here inhaltliche Ausgestaltung des gesetzlichen Sonntagsschutzes sind damit der spezifischen Regelungsmacht des Normgebers \u00fcberantwortet und unterliegen seinem gesetzgeberischen Ermessen. Dieses gesetzgeberische Ermessen findet seine Grenzen darin, dass einerseits die durch das Grundgesetz festgelegte besondere Zweckbestimmung des Sonntags hinreichend gew\u00e4hrleistet und dadurch der Sonntag als Institution hinreichend gesch\u00fctzt sein muss, und dass andererseits die zum Schutz des Sonntags getroffenen Regelungen nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sein d\u00fcrfen. In diesem Rahmen hat der Gesetzgeber insbesondere dar\u00fcber zu entscheiden, ob bestimmte T\u00e4tigkeiten an Sonntagen verboten sein sollen oder ob sie beschr\u00e4nkt oder uneingeschr\u00e4nkt zul\u00e4ssig sein sollen.<\/p>\n\n\n\n<p>Vgl. BVerwG, Urteile vom 25.8.1992 \u2013 1 C 38.90 \u2013, BVerwGE 90, 337 = juris, Rn. 18, und vom 15.3.1988 \u2013 1 C 25.84 \u2013, BVerwGE 79, 118 = juris, Rn. 24.<\/p>\n\n\n\n<p>Dementsprechend werden einfachrechtlich schon seit jeher an Sonn- und Feiertagen Arbeiten gestattet, die aus gesellschaftlichen oder technischen Gr\u00fcnden notwendig sind. Diese Arbeiten \u201etrotz des Sonntags\u201c sind in Grenzen durchaus zul\u00e4ssig. Daneben ist auch die \u201eArbeit f\u00fcr den Sonntag\u201c anerkannt, die etwa in der Hotel- und Gastronomiebranche und im Bereich der Sicherstellung der Mobilit\u00e4t des Einzelnen dazu dient, den B\u00fcrgern eine individuelle Gestaltung ihres Tages der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung zu erm\u00f6glichen. Stets aber muss ein hinreichendes Niveau des Sonn- und Feiertagsschutzes gewahrt bleiben.<\/p>\n\n\n\n<p>Vgl. BVerfG, Urteile vom 1.12.2009 \u2013 1 BvR 2857\/07 \u2013, BVerfGE 125, 39 = juris, Rn. 156, und<\/p>\n\n\n\n<p>vom 9.6.2004 \u2013 1 BvR 636\/02 \u2013, BVerfGE 111, 10 = juris, Rn. 180.<\/p>\n\n\n\n<p>Zur Wahrung dieses Mindestniveaus gen\u00fcgen ein blo\u00df wirtschaftliches Umsatzinteresse von Verkaufsstelleninhabern und ein allt\u00e4gliches Erwerbsinteresse potenzieller K\u00e4ufer grunds\u00e4tzlich nicht, um Ausnahmen von dem verfassungsunmittelbar verankerten Schutz der Arbeitsruhe und der M\u00f6glichkeit zu seelischer Erhebung an Sonn- und Feiertagen zu rechtfertigen. Dar\u00fcber hinaus m\u00fcssen Ausnahmen als solche f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit erkennbar bleiben und d\u00fcrfen nicht auf eine weitgehende Gleichstellung der sonn- und feiert\u00e4glichen Verh\u00e4ltnisse mit den Werktagen und ihrer Betriebsamkeit hinauslaufen. Dem Regel-Ausnahme-Gebot kommt generell umso mehr Bedeutung zu, je geringer das Gewicht derjenigen Gr\u00fcnde ist, zu denen der Sonn- und Feiertagsschutz ins Verh\u00e4ltnis gesetzt wird und je weitergreifend die Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsschutz ausgestaltet ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Vgl. BVerfG, Urteil vom 1.12.2009 \u2013 1 BvR 2857\/07 \u2013, BVerfGE 125, 39 = juris, Rn. 157 f.<\/p>\n\n\n\n<p>Vor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund und mit R\u00fccksicht auf den Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes hat der Gesetzgeber unter anderem im Arbeitszeitgesetz selbst geregelt, was f\u00fcr die Wahrung des Sonn- und Feiertagsschutzes und die Schutzpflichten f\u00fcr dadurch konkretisierte Grundrechte wesentlich ist. Er hat festgelegt, dass das Verbot einer Besch\u00e4ftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen die Regel ist, eine solche Besch\u00e4ftigung nur als Ausnahme zugelassen werden kann. Er hat in \u00a7 13 Abs. 1 ArbZG festgelegt, welche gegenl\u00e4ufigen Belange hinreichendes Gewicht haben, um eine Ausnahme zu rechtfertigen, darunter in Nr. 2 Buchst. a die Befriedigung von t\u00e4glichen oder an Sonn- und Feiertagen besonders hervortretenden Bed\u00fcrfnissen der Bev\u00f6lkerung. Er hat hierzu weitere Voraussetzungen festgelegt, welche die Durchbrechung des Sonn- und Feiertagsschutzes als Ausnahme sichern. Auf die Zahl der Betroffenen allein kommt es dabei nicht an. Ma\u00dfgeblich ist, ob das mit der Ausnahme verfolgte Ziel ein solches Gewicht hat, dass auch die Besch\u00e4ftigung einer gro\u00dfen Zahl von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen gerechtfertigt erscheint, und ob die Besch\u00e4ftigung an Sonn- und Feiertagen ihren Ausnahmecharakter beh\u00e4lt. Die hierf\u00fcr notwendigen Vorgaben hat der Gesetzgeber dem Verordnungsgeber durch die begrenzenden Voraussetzungen der Erm\u00e4chtigung gemacht.<\/p>\n\n\n\n<p>Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.11.2014 \u2013 6 CN 1.13 \u2013, BVerwGE 150, 327 = juris, Rn. 45 ff.<\/p>\n\n\n\n<p>Danach gen\u00fcgt ein allt\u00e4glich zu befriedigendes Erwerbsinteresse potenzieller Kunden grunds\u00e4tzlich auch nicht, um im Rahmen der Verordnungserm\u00e4chtigung gem\u00e4\u00df \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ArbZG Ausnahmen von dem verfassungsunmittelbar verankerten Schutz der Sonn- und Feiertage zu rechtfertigen. Dieser Schutz muss nicht allein deshalb zur\u00fcckstehen, weil die Betroffenen ihren an Sonn- oder Feiertagen bestehenden Bedarf zwar an Werktagen decken k\u00f6nnten, ihn aber nicht an diesen Tagen, sondern aufgrund eines spontanen Entschlusses an Sonn- oder Feiertagen decken wollen. Unter Ber\u00fccksichtigung des Schutzes der Arbeitnehmer und der Sonn- und Feiertagsruhe tritt kein erheblicher Schaden im Sinne der gesetzlichen Erm\u00e4chtigungsgrundlage ein, wenn W\u00fcnsche nach einer bestimmten Freizeitgestaltung nur durch vorausschauende Planung realisiert werden k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p>Vgl. BVerwG, Urteile vom 26.11.2014 \u2013 6 CN 1.13 \u2013, BVerwGE 150, 327 = juris, Rn. 39, und vom 19.4.1988 \u2013 1 C 50.86 \u2013, BVerwGE 79, 236 = juris, Rn. 33.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Einsch\u00e4tzung des Verordnungsgebers, die Besch\u00e4ftigung von Arbeitnehmern in \u00f6ffentlichen Bibliotheken an Sonn- und Feiertagen sei unter Ber\u00fccksichtigung des Schutzes der Arbeitnehmer und der Sonn- und Feiertagsruhe erforderlich, um an diesen Tagen besonders hervortretende Bed\u00fcrfnisse der Bev\u00f6lkerung zu befriedigen und andernfalls eintretende erhebliche Sch\u00e4den zu vermeiden, unterliegt nur eingeschr\u00e4nkter verwaltungsgerichtlicher Kontrolle; insbesondere darf das Gericht keine eigene Einsch\u00e4tzung vornehmen. Es hat jedoch zu pr\u00fcfen, ob die bei Erlass der Rechtsverordnung vorgenommenen Annahmen schl\u00fcssig und vertretbar sind. Beides ist anhand der Umst\u00e4nde zu beurteilen, die der Verordnungsgeber dem Erlass der Verordnung zugrunde gelegt hat.<\/p>\n\n\n\n<p>Vgl. zu Laden\u00f6ffnungen an Sonntagen: BVerwG, Urteile vom 11.11.2015 \u2013 8 CN 2.14 \u2013, BVerwGE 153, 183 = juris, Rn. 36, vom 12.12.2018 \u2013 8 CN 1.17 \u2013, BVerwGE 164, 64 = juris, Rn. 22, sowie vertiefend vom 22.6.2020 \u2013 8 CN 1.19 \u2013, BVerwGE 168, 338 = juris, Rn. 31.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>b) <\/strong>Nach Einsch\u00e4tzung des zust\u00e4ndigen Landesgesetzgebers und den auf dieser Grundlage schl\u00fcssigen und vertretbaren Annahmen des Verordnungsgebers besteht angesichts der gewandelten kulturellen Funktionen \u00f6ffentlicher Bibliotheken als niederschwellig zug\u00e4ngliche, nichtkommerzielle Orte der Kultur [unter aa)] jedenfalls in Nordrhein-Westfalen an Sonn- und Feiertagen ein Bed\u00fcrfnis f\u00fcr die Nutzung derartiger Bibliotheksr\u00e4ume an Ort und Stelle [unter bb)] jenseits der vorausschauend an Werktagen m\u00f6glichen Ausleihe von Medien [unter cc)], welches auch unter Ber\u00fccksichtigung des Schutzes der Arbeitnehmer und der Sonn- und Feiertagsruhe eine Besch\u00e4ftigung von Arbeitnehmern in solchen \u00f6ffentlichen Bibliotheken an diesen Tagen als erforderlich erscheinen l\u00e4sst [unter dd)]. Die Regelung gen\u00fcgt auch dem Bestimmtheitsgebot [unter ee)].<\/p>\n\n\n\n<p><strong>aa)<\/strong> Nach \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 11 Bedarfsgewerbeverordnung in der aktuellen Fassung d\u00fcrfen abweichend von \u00a7 9 ArbZG Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen bis zu sechs Stunden in \u00f6ffentlichen Bibliotheken besch\u00e4ftigt werden, soweit sie ihre Funktionen nach \u00a7 47 und \u00a7 48 Abs. 4 bis 6 des Kulturgesetzbuchs NRW vom 1.12.2021 (GV. NRW. S. 1353) in der jeweils geltenden Fassung erf\u00fcllen sowie die Arbeiten f\u00fcr den Betrieb unerl\u00e4sslich sind und nicht an Werktagen durchgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Kreis der von der Regelung in \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 11 Bedarfsgewerbeverordnung in der aktuellen Fassung erfassten \u00f6ffentlichen Bibliotheken ist hierdurch auf solche Bibliotheken beschr\u00e4nkt, die die gesetzlich in \u00a7 47 und \u00a7 48 Abs. 4 bis 6 des Kulturgesetzbuchs NRW beschriebenen Funktionen in einem so nennenswerten Umfang anbieten, dass wegen der deswegen dort m\u00f6glichen Erf\u00fcllung des zu erwartenden Nutzungsbed\u00fcrfnisses an Ort und Stelle eine \u00d6ffnung an Sonn- und Feiertagen gerechtfertigt erscheint.<\/p>\n\n\n\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 47 Kulturgesetzbuch NRW sind Bibliotheken zur Benutzung bestimmte und erschlossene Sammlungen von B\u00fcchern sowie anderen Medien- und Informationsangeboten, auch digitaler Art. Sie tragen in besonderer Weise zur Verwirklichung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes bei, sich aus allgemein zug\u00e4nglichen Quellen ungehindert unterrichten zu k\u00f6nnen (Abs. 1). Als Bildungs- und Informationseinrichtungen unterst\u00fctzen Bibliotheken das selbstbestimmte lebensbegleitende Lernen, die Lesef\u00f6rderung sowie die Vermittlung von Medien- und Informationskompetenz (Abs. 2). Als Kultureinrichtungen stellen sie R\u00e4ume f\u00fcr Begegnungen, Kommunikation, Integration und Kreativit\u00e4t zur Verf\u00fcgung, gestalten diese aktiv und bieten ein vielf\u00e4ltiges Programm an. Sie haben auch die Funktion eines Dritten Orts im Sinne von \u00a7 14 Abs. 4 Satz 1 Kulturgesetzbuch NRW (Abs. 3). Als Ged\u00e4chtnisinstitutionen pflegen, bewahren und erschlie\u00dfen Bibliotheken wertvolle Altbest\u00e4nde und Sammlungen und machen sie der \u00d6ffentlichkeit in analoger oder digitaler Form zug\u00e4nglich (Abs. 4).<\/p>\n\n\n\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 48 Abs. 4 bis 6 Kulturgesetzbuch NRW leisten \u00f6ffentliche Bibliotheken durch ein fachlich kuratiertes Informationsangebot einen wichtigen Beitrag zur Sicherung der Informationsfreiheit. Daher sind sie bei der Auswahl ihrer Medien unabh\u00e4ngig und an Weisungen nicht gebunden (Abs. 4). \u00d6ffentliche Bibliotheken sind unter Beachtung des Hausrechts und im Rahmen der Benutzungsregelungen ihrer Tr\u00e4ger frei zug\u00e4nglich. Sie erm\u00f6glichen Nutzerinnen und Nutzern einen niedrigschwelligen und ungehinderten Zugang zu Informationen und tragen so wesentlich zur Vermittlung von allgemeiner, interkultureller und staatsb\u00fcrgerlicher Bildung bei. Zudem erm\u00f6glichen und unterst\u00fctzen sie die demokratische Willensbildung und gleichberechtigte Teilhabe sowie die gesellschaftliche Integration. Das Land unterst\u00fctzt die \u00d6ffentlichen Bibliotheken bei der nutzerfreundlichen Ausweitung der \u00d6ffnungszeiten (Abs. 5). Als Orte der Begegnung, der Kommunikation, des kulturellen Austausches und der gesellschaftlichen Integration k\u00f6nnen Bibliotheken zentrale Orte der Kultur und der au\u00dferschulischen Bildung sein und dazu beitragen, kulturelle Aktivit\u00e4ten in der Region zu b\u00fcndeln und zug\u00e4nglich zu machen.<\/p>\n\n\n\n<p>Neben dieser umfangreichen gesetzlichen Umschreibung kultureller Funktionen einer \u00f6ffentlichen Bibliothek in \u00a7 47 und \u00a7 48 Abs. 4 bis 6 Kulturgesetzbuch NRW werden ihre kulturellen Funktionen durch den der erstmaligen Einf\u00fchrung von \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 11 Bedarfsgewerbeverordnung zugrunde liegenden urspr\u00fcnglichen Gesetzesentwurf weiter dahingehend konkretisiert, dass nur die Nutzung von Bibliotheksr\u00e4umen an Ort und Stelle jenseits der klassischen Ausleihfunktion die sonnt\u00e4gliche \u00d6ffnung rechtfertigen soll. \u00d6ffentliche Bibliotheken seien Orte der Kultur. Als sog. Dritte Orte dienten sie der Begegnung, der Kommunikation, der gesellschaftlichen Integration, der Information, der (staatsb\u00fcrgerlichen) Bildung, als St\u00e4tten der Familie sowie als kulturelle Veranstaltungsorte. Sie b\u00f6ten zu diesen Zwecken Menschen aus unterschiedlichen sozialen Kontexten auch im l\u00e4ndlichen Raum und in kleinen St\u00e4dten einen zentralen, besonders niederschwellig zug\u00e4nglichen, nichtkommerziellen Raum f\u00fcr nichtkonsumtive Freizeitgestaltung. All diese Nutzungsbed\u00fcrfnisse vor Ort k\u00f6nnten an Sonntagen nur durch eine \u00d6ffnung der Bibliotheken erf\u00fcllt werden. Insofern k\u00f6nne eine Sonntagsarbeit von Bibliotheksmitarbeitern durch zumutbare planerische Vorkehrungen der Bev\u00f6lkerung nicht vermieden werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Vgl. zur urspr\u00fcnglich angegriffenen Fassung insbesondere: LT-Drs. 17\/5637, S. 7, 10 ff. und 14. Durch die Neufassung sollte ausweislich des Gesetzesentwurfs nur eine \u201esprachliche Anpassung im Sinne der Vereinheitlichung vorgenommen\u201c werden: LT-Drs. 17\/13800, S. 82, 135.<\/p>\n\n\n\n<p>Auf dieser Grundlage geht Herr T. von der Universit\u00e4tsbibliothek der FernUniversit\u00e4t Hagen in seiner Stellungnahme (LT-Stellungnahme 17\/1667, S. 3) zutreffend davon aus, dass Bibliotheken, die allein eine Buchausleihe f\u00fcr die h\u00e4usliche Lekt\u00fcre anb\u00f6ten, von der geplanten nordrhein-westf\u00e4lischen Regelung nicht profitieren w\u00fcrden. Hiermit \u00fcbereinstimmend meint auch der Berufsverband Information Bibliothek e.V. (LT-Stellungnahme 17\/1683, S. 2), dass viele Bibliotheken weder von der Raumkapazit\u00e4t noch von den personellen wie sonstigen Ressourcen her in der Lage sein w\u00fcrden, sonn- und feiertags zu \u00f6ffnen. Ein Bed\u00fcrfnis f\u00fcr eine Sonn- und Feiertags\u00f6ffnung h\u00e4nge stark von den jeweiligen Rahmenbedingungen vor Ort ab. Hierauf hat auch die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverb\u00e4nde in Nordrhein-Westfalen in ihrer Stellungnahme hingewiesen (LT-Stellungnahme 17\/1663, S. 2 f.).<\/p>\n\n\n\n<p><strong>bb)<\/strong> An der Nutzung \u00f6ffentlicher Bibliotheken, die die vorbeschriebenen kulturellen Funktionen als niederschwellig zug\u00e4ngliche, nichtkommerzielle Orte der Kultur erf\u00fcllen, besteht ein an Sonn- und Feiertagen besonders hervortretendes Bed\u00fcrfnis im Sinne der Verordnungserm\u00e4chtigung.<\/p>\n\n\n\n<p>Die \u00f6ffentlichen Bibliotheken, die die in dem Gesetzesentwurf sowie in den \u00a7 47 und \u00a7 48 Abs. 4 bis 6 Kulturgesetzbuch NRW beschriebenen kulturellen Funktionen erf\u00fcllen, erm\u00f6glichen als niederschwellig zug\u00e4ngliche, nichtkommerzielle Orte der Kultur weiten Teilen der Bev\u00f6lkerung in vielf\u00e4ltiger Weise, ihre Freizeit individuell zu gestalten. Sie tragen damit zur Verfolgung profaner Ziele wie der pers\u00f6nlichen Ruhe, Besinnung, Erholung und Zerstreuung der Bev\u00f6lkerung bei. Neben der Nutzung der vor Ort vorgehaltenen und fachlich ausgew\u00e4hlten Medien erm\u00f6glichen sie als Orte der Kultur die Begegnung und die Kommunikation mit anderen Menschen, die gemeinsame Nutzung des Medienangebots unter fachlicher Aufsicht des Bibliothekspersonals sowie die Teilnahme an vor Ort organisierten Kultur- und Bildungsveranstaltungen. Sonn- und Feiertage bieten die n\u00f6tige Zeit und Mu\u00dfe, um \u00f6ffentliche Bibliotheken zu diesen Zwecken und losgel\u00f6st von anderen werkt\u00e4glichen Verpflichtungen an Ort und Stelle zu nutzen. Ohne eine Sonn- und Feiertags\u00f6ffnung w\u00fcrde die Freizeitgestaltung f\u00fcr beachtliche Teile der Bev\u00f6lkerung entsprechend beeintr\u00e4chtigt.<\/p>\n\n\n\n<p>Vgl. zu Letzterem: BVerwG, Urteile vom 26.11.2014 \u2013 6 CN 1.13 \u2013, BVerwGE 150, 327 = juris, Rn. 34, 36, und vom 19.4.1988 \u2013 1 C 50.86 \u2013, BVerwGE 79, 236 = juris, Rn. 33.<\/p>\n\n\n\n<p>Eine Sonn- und Feiertags\u00f6ffnung stellt sich nicht lediglich als begr\u00fc\u00dfenswert und n\u00fctzlich dar. Vielmehr wird das Fehlen einer solchen \u00d6ffnung als Mangel empfunden.<\/p>\n\n\n\n<p>Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.11.1989 \u2013 1 C 14.88 \u2013, juris, Rn. 18, zum Vorliegen eines Bed\u00fcrfnisses im Sinne der Vorg\u00e4ngernorm des \u00a7 105 e Abs. 1 GewO, welche durch \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ArbZG \u00fcbernommen wurde, vgl. BR-Drs. 507\/93, S. 91, BT-Drs. 12\/5888, S. 30.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>cc)<\/strong> Die Annahme des urspr\u00fcnglichen Gesetzesentwurfs, wenn und soweit \u00f6ffentliche Bibliotheken ortsgebundene Leistungen anb\u00f6ten, k\u00f6nne dem gerade an Sonn- und Feiertagen bestehenden Bed\u00fcrfnis an der Nutzung dieser kulturellen Funktionen nicht ohne Sonn- und Feiertags\u00f6ffnung durch hinreichende planerische Vorkehrungen Rechnung getragen werden,<\/p>\n\n\n\n<p>vgl. LT-Drs. 17\/5637, Seite 14, letzter Absatz,<\/p>\n\n\n\n<p>ist schl\u00fcssig und vertretbar. Anders als ein \u2013 dem Besuch einer Videothek \u00e4hnlicher \u2013 Bibliotheksbesuch zum Zwecke der vorausschauend an Werktagen m\u00f6glichen Medienausleihe, ist der Besuch einer \u00f6ffentlichen Bibliothek zur Nutzung ihrer kulturellen Funktionen an Ort und Stelle nicht lediglich auf einen vergleichsweise kurzen Aufenthalt zur Auswahl der zu entleihenden Medien beschr\u00e4nkt, sondern gerade auf ein l\u00e4ngeres Verweilen in den Bibliotheksr\u00e4umen ohne Zeitdruck ausgerichtet. Sie \u00e4hnelt damit eher dem Besuch eines Museums, das zur Befriedigung eines an Sonn- und Feiertagen bestehenden Bed\u00fcrfnisses ge\u00f6ffnet sein darf.<\/p>\n\n\n\n<p>Vgl. zur Abgrenzung zwischen Videotheken und Kinos: BVerwG, Urteil vom 19.4.1988 \u2013 1 C 50.86 \u2013, BVerwGE 79, 236 = juris, Rn. 33.<\/p>\n\n\n\n<p>Konkret wird die Annahme, das Bed\u00fcrfnis nach einer derartigen Nutzung lasse sich nicht ohne Sonntags\u00f6ffnung durch planerische Vorkehrungen erf\u00fcllen, von den im Gesetzgebungsverfahren herangezogenen Materialien und Stellungnahmen sowie den im gerichtlichen Verfahren durch den Antragsgegner vorgelegten vorbereitenden Materialien getragen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die im urspr\u00fcnglichen Gesetzgebungsverfahren befragten Sachverst\u00e4ndigen \u2013 mit Ausnahme der Antragstellerin (LT-Stellungnahme 17\/1673) \u2013 waren einhellig der Auffassung, dass gerade die Sonn- und Feiertags\u00f6ffnungen der \u00f6ffentlichen Bibliotheken, die ihre kulturellen Funktionen als niederschwellig zug\u00e4ngliche, nichtkommerzielle Orte der Kultur erf\u00fcllten, f\u00fcr die (gemeinsame) Nutzung an Ort und Stelle einen erheblichen Besucherstrom aus verschiedensten gesellschaftlichen Gruppen anziehen. Eine zeitlich und mengenm\u00e4\u00dfig vergleichbar intensive Nutzung ist regelm\u00e4\u00dfig an Werktagen nicht festzustellen. Auch stehen neben den \u00f6ffentlichen Bibliotheken nur wenige solcher R\u00e4ume an Sonn- und Feiertagen nichtkommerziell zur Verf\u00fcgung. Besonders eindr\u00fccklich zeigen dies die Erfahrungen aus den Pilotprojekten in M\u00f6nchengladbach, Dinslaken und Berlin. In M\u00f6nchengladbach beendete das Pilotprojekt zur Sonntags\u00f6ffnung den Besucherr\u00fcckgang. Sowohl aus M\u00f6nchengladbach als auch aus Dinslaken wurde berichtet, dass am Sonntag konstant mehr Personen die Bibliothek besuchten als am Samstag. Auch aus Berlin wurde von enormen Besucherzahlen am Sonntag berichtet sowie davon, dass der Sonntag andere Benutzergruppen anziehe als die Werktage. Im Einzelnen:<\/p>\n\n\n\n<p>Ausweislich der Stellungnahme des Verbands der Bibliotheken des Landes NRW e. V. zum urspr\u00fcnglichen Gesetzesentwurf (LT-Stellungnahme 17\/1658, S. 1) werden Bibliotheken seit vielen Jahren intensiv als Lern- und Arbeitsorte, aber auch als Orte der Kommunikation und der Kreativit\u00e4t genutzt. Gerade Familien h\u00e4tten meist nur am Sonntag die M\u00f6glichkeit, gemeinsam in die Bibliothek zu gehen und dort nicht nur das Medienangebot, sondern auch die anderen vielf\u00e4ltigen Angebote vor Ort zu nutzen. \u00d6ffentliche Bibliotheken in Nordrhein-Westfalen, die eine \u00d6ffnung an Sonntagen auf alternativen Wegen ausprobiert h\u00e4tten, h\u00e4tten erlebt, dass das Angebot vor allem von Berufst\u00e4tigen, Familien, Fl\u00fcchtlingen, Sch\u00fclern und Studenten intensiv genutzt werde. \u00c4hnlich hat sich der Direktor der Stadt- und Landesbibliothek Dortmund in seiner Stellungnahme (LT-Stellungnahme 17\/1656, S. 1) ge\u00e4u\u00dfert und erg\u00e4nzend angef\u00fchrt, \u00f6ffentliche Bibliotheken seien in ihrer Funktion als wichtige Begegnungs- und kulturelle Veranstaltungsorte in ihren Kommunen den Museen und Theatern gleichzusetzen. Familien h\u00e4tten am Sonntag die M\u00f6glichkeit, gemeinsam in die \u00f6ffentlichen Bibliotheken zu kommen, um dort Zugang zu dem vielf\u00e4ltigen Medienangebot zu finden. Zudem erm\u00f6glichten sie es allen B\u00fcrgern, ihr Grundrecht auf Informationsfreiheit wahrzunehmen, indem sie die dazu notwendigen Angebote und Infrastruktur vor Ort zur Verf\u00fcgung stellten. Auch die Stadt- und Landesbibliothek in Dortmund werde seit vielen Jahren intensiv als Lern- und Arbeitsort genutzt. Gerade berufst\u00e4tige Menschen nutzten hier die Gelegenheit zur Weiterbildung oder Information. Dies solle auch am Sonntag m\u00f6glich sein.<\/p>\n\n\n\n<p>In der Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverb\u00e4nde in Nordrhein-Westfalen (LT-Stellungnahme 17\/1663, S. 2) hie\u00df es, \u00f6ffentliche Bibliotheken in Nordrhein-Westfalen seien hochfrequentierte Orte kommunaler Bildung und Kultur. Sie erzielten ausweislich des Spartenberichts \u201eMuseen, Bibliotheken und Archive\u201c der bundesweiten Kulturstatistik im Bund die meisten physischen Besuche und n\u00e4hmen in der Vermittlung von Information und Bildung einen zentralen Platz ein. Zugleich komme ihrer Funktion als Austausch- und Begegnungsraum stetig wachsende Bedeutung zu, insbesondere bei der aktuell notwendigen St\u00e4rkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Katholische B\u00fcro NRW und das Evangelische B\u00fcro NRW (LT-Stellungnahme 17\/1655, S. 2) best\u00e4tigen in ihrer gemeinsamen Stellungnahme, dass die vorgesehene Sonntags\u00f6ffnung f\u00fcr hauptamtlich betriebene \u00f6ffentliche Bibliotheken der Kommunen die konsequente Weiterentwicklung der \u00f6ffentlichen Bibliothek als niedrigschwelliger, konsumfreier und \u00f6ffentlicher Begegnungs- und Kulturraum f\u00f6rdere. Auch aus der Erfahrung der kirchlichen \u00f6ffentlichen B\u00fcchereien k\u00f6nne best\u00e4tigt werden, dass gerade am Sonntag Familien gerne gemeinsam die kirchlichen \u00f6ffentlichen B\u00fcchereien besuchten.<\/p>\n\n\n\n<p>Ausweislich der Stellungnahme der Stadtbibliothek M\u00f6nchengladbach (LT-Stellungnahme 17\/1694) stelle der urspr\u00fcngliche Gesetzesentwurf die Funktion der \u00f6ffentlichen Bibliotheken zeitgem\u00e4\u00df dar. Profil, Ausstattung und Funktion \u00f6ffentlicher Bibliotheken h\u00e4tten sich in den letzten Jahren stark ge\u00e4ndert. Besucher k\u00e4men immer weniger nur, um Medien auszuleihen. Bibliotheken w\u00fcrden als Lern- und Arbeitsorte, Kulturorte, Orte des intergenerativen und interkulturellen Austausches genutzt und dringend ben\u00f6tigt, im digitalen Zeitalter und angesichts aktueller gesellschaftlicher Herausforderungen, wie Migration und Segregation, mehr denn je. Sie geh\u00f6rten zu den wenigen, oft einzigen \u00f6ffentlichen R\u00e4umen, die besonders niederschwellig zug\u00e4nglich, neutral und kommerzfrei seien. Angesichts ver\u00e4nderter gesellschaftlicher Rahmenbedingungen \u2013 Ganztagsschulen, Arbeitswelt \u2013 h\u00e4tten viele Menschen \u2013 besonders Familien, Berufst\u00e4tige, Sch\u00fcler, Studierende \u2013 nur am Wochenende, vor allem am Sonntag Zeit, die Bibliothek zu besuchen. Die Stadtbibliothek M\u00f6nchengladbach \u00f6ffne an ihrem Standort Rheydt seit Ende 2011 regelm\u00e4\u00dfig am Sonntagnachmittag mit Personal eines Personaldienstleisters, zun\u00e4chst bis 2016 als Pilotprojekt, danach im Regelbetrieb. Nach einem Stopp der deutlichen Besucherr\u00fcckg\u00e4nge h\u00e4tten sich konstant hohe Besucherzahlen eingestellt, sonntags besuchten mehr Menschen die Bibliothek als samstags und es gebe viele begeisterte Besucherr\u00fcckmeldungen. Neben Familien k\u00e4men auch sehr viele junge Menschen, ganz besonders mit Migrationshintergrund. Hier zeige sich die hohe integrative Leistung und pr\u00e4ventive Funktion der Bibliothek. Die Evaluation habe in M\u00f6nchengladbach die Funktion der Bibliothek als interkultureller, intergenerativer Begegnungs- und Kommunikations- sowie Bildungsort empirisch belegt. Sie spiele sonntags eine besonders gro\u00dfe Rolle: 81 % nutzten die Bibliothek als Treffpunkt und Lernort. Sachlich belastbare Informationen seien angesichts extremer Tendenzen in der Gesellschaft und der Informationsunwucht durch soziale Medien heute wichtiger denn je. Auf der Basis der inzwischen achtj\u00e4hrigen Erfahrung mit Samstags- und Sonntags\u00f6ffnung werde der Einsatz von bibliothekarischem Fachpersonal auch am Sonntag f\u00fcr unverzichtbar gehalten. In der \u00f6ffentlichen Anh\u00f6rung von Sachverst\u00e4ndigen im Ausschuss f\u00fcr Kultur und Medien (APr 17\/693, S. 5 ff.) wurde nochmals hervorgehoben, die Stadtteilbibliothek Rheydt werde sonntags sogar st\u00e4rker angenommen, wodurch deutlich werde, dass eine verl\u00e4ngerte \u00d6ffnung am Samstagnachmittag allein f\u00fcr an Samstagen viel besch\u00e4ftigte Familien gerade nicht gen\u00fcge. In der von der TH K\u00f6ln Ende 2014 hierzu durchgef\u00fchrten wissenschaftlichen Evaluierung gaben 46,2 % der Befragten an, besonders am Wochenende und hier bevorzugt sonntags Zeit f\u00fcr den Bibliotheksbesuch zu haben. Dabei war f\u00fcr 31,9 % der Befragten der Bibliotheksbesuch an Sonntagen eher zuf\u00e4llig; 20,6 % gaben dagegen an, am Wochenende besonders viel Zeit zu haben. Berufst\u00e4tige besuchten \u00fcberproportional h\u00e4ufig am Sonntag die Bibliothek (rund 57,9 %), bei den Sch\u00fclern waren es immerhin 40,9 %. Nur 27,2 % der Besucher besuchten die Bibliothek allein; alle anderen gaben an, die Bibliothek mit Freunden, Kindern und\/oder Partnern zu besuchen.<\/p>\n\n\n\n<p>Vgl. F\u00fchles-Ubach\/Seidler-de Alwis, BuB 68 (05\/2016), S. 258, 259.<\/p>\n\n\n\n<p>Diese Zahlen wurden durch die eigenen Erhebungen der Stadtteilbibliothek M\u00f6nchengladbach Rheydt aus den Jahren 2019 und 2020 best\u00e4tigt. Danach wurden \u2013 bei gleichzeitiger \u00d6ffnung auch am Samstagnachmittag \u2013 im Jahr 2019 durchschnittlich an einem Sonntag 301 Besucher registriert, w\u00e4hrend an einem Samstag in einem gleichlangen Zeitraum von ebenfalls vier Stunden nur durchschnittlich 240 Personen die Einrichtung nutzten. Im Januar 2020 wurden an einem Sonntag durchschnittlich 342 Besucher erfasst, w\u00e4hrend es an einem Samstag durchschnittlich nur 174 Besucher waren. Ganz besonders am Sonntag war eine deutlich h\u00f6here Aufenthaltsdauer der Besucher als in der Woche zu beobachten; bis zu zwei Stunden und mehr waren keine Ausnahme.<\/p>\n\n\n\n<p>\u00c4hnlich verh\u00e4lt es sich mit den von dem Antragsgegner vorgelegten Erhebungen der Stadtbibliothek Dinslaken. Anl\u00e4sslich einer Probe\u00f6ffnung an Sonn- und Feiertagen von Oktober 2019 bis zum 15.3.2020 (ohne Bibliothekspersonal, nur mit einem Wachdienst) neben erweiterten \u00d6ffnungszeiten am Samstagnachmittag wurden im gesamten Zeitraum 2.500 Besucher nur am Sonntag und 4.500 Besucher insgesamt gez\u00e4hlt. Dabei bef\u00fcrworteten 78 % der Befragten eine zus\u00e4tzliche Sonntags\u00f6ffnung als ganzj\u00e4hriges Angebot.<\/p>\n\n\n\n<p>Herr T. von der Universit\u00e4tsbibliothek der FernUniversit\u00e4t Hagen betont in seiner Stellungnahme (LT-Stellungnahme 17\/1667, S. 1 f.), dass die Begr\u00fcndung f\u00fcr die Privilegierung der in \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 7 ArbZG genannten wissenschaftlichen Pr\u00e4senzbibliotheken, f\u00fcr die wissenschaftliche Arbeit k\u00f6nne auch an Sonn- und Feiertagen auf die dort nur vor Ort nutzbaren Best\u00e4nde nicht verzichtet werden, durch die Digitalisierung \u00fcberholt sei. Die Bedeutung der Sonntags\u00f6ffnung wissenschaftlicher Pr\u00e4senzbibliotheken liege inzwischen darin, dass sie als konsumfreie \u00f6ffentlich zug\u00e4ngliche Lern- und Begegnungsr\u00e4ume gut angenommen w\u00fcrden. Einen vergleichbaren Funktionswandel h\u00e4tten auch die \u00f6ffentlichen Bibliotheken durch die Digitalisierung erfahren. Dass auch hier mit der Digitalisierung und dem Angebot der Onleihe bereits Ausleihm\u00f6glichkeiten an Sonn- und Feiertagen und damit vergleichbare Alternativen wie bei den digitalisierten Ressourcen der wissenschaftlichen Bibliotheken existierten und trotzdem die politische Forderung nach einer Sonntags\u00f6ffnung nicht verstumme, zeige eindr\u00fccklich, dass es \u2013 wie bei der wissenschaftlichen Pr\u00e4senzbibliothek \u2013 gerade der \u00f6ffentlich zug\u00e4ngliche Raum mit seinen vielf\u00e4ltigen M\u00f6glichkeiten der Kreativit\u00e4t, der Begegnung, der Kommunikation und gesellschaftlichen Integration sei, der den Wert einer \u00f6ffentlichen Bibliothek als Einrichtung pr\u00e4ge. Dieser k\u00f6nne dann am besten genutzt werden, wenn er m\u00f6glichst vielen Menschen zu einer Zeit zug\u00e4nglich sei, in der sie die M\u00f6glichkeit h\u00e4tten, die Einrichtung auch tats\u00e4chlich zu nutzen, also an den arbeitsfreien Wochenenden, vor allem aber am Sonntag, wo keine Besorgungen anst\u00fcnden und gerade Familien Zeit f\u00fcr gemeinsame Aktivit\u00e4ten h\u00e4tten.<\/p>\n\n\n\n<p>Ausweislich der Stellungnahme des Vorstands und Managementdirektors der Stiftung Zentral- und Landesbibliothek Berlin (LT-Stellungnahme 17\/1651) wird die Amerika-Gedenkbibliothek als deren besucherst\u00e4rkster Standort seit dem 24.9.2017 sonntags von 11:00 bis 17:00 Uhr auf der Grundlage von \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 5 ArbZG f\u00fcr die Durchf\u00fchrung von Veranstaltungen durch einen Kooperationspartner ge\u00f6ffnet. Traditionell klassische Bibliotheksarbeit durch das Bibliothekspersonal d\u00fcrfe nicht stattfinden. Die Medien des Freihandbestands st\u00fcnden den Besuchern aber komplett zur Nutzung zur Verf\u00fcgung; die Ausleihe und R\u00fcckgabe von Medien laufe ausschlie\u00dflich im Selbstbedienungsbetrieb. Im Durchschnitt k\u00e4men sonntags rund 2.000 Besucher. Diese st\u00fcnden teilweise kurz vor Beginn der \u00d6ffnungszeit in \u201eMenschentrauben\u201c vor dem Eingang. Dabei w\u00fcrden sonntags neben den \u201e\u00fcblichen&#8220; Besuchern insbesondere Familien erreicht, die die Gelegenheit f\u00fcr einen gemeinsamen Ausflug in ihren Kultur- und Bildungsort nutzten.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Berufsverband Information Bibliothek e.V. (LT-Stellungnahme 17\/1683, S. 1 f., 3) hat ausgef\u00fchrt, dass die Beschreibung der ver\u00e4nderten Funktionen der \u00d6ffentlichen Bibliotheken im Gesetzentwurf zeitgem\u00e4\u00df, modern und hochaktuell sei. Zu Recht werde darauf hingewiesen, dass sie sowohl \u201ehoch frequentierte Kultureinrichtungen\u201c seien, aber auch \u201eBildungseinrichtungen, die Medien- und Informationskompetenz gerade an Kinder und Jugendliche vermitteln\u201c. Zudem agierten sie als kommunale Kuratorinnen des \u00d6ffentlichen Raumes, in dem sie die bereits vorhandenen Funktionen des inhaltlich wie r\u00e4umlich attraktiven und informativen \u201egesellschaftlichen Begegnungsortes\u201c der Diskussion, der politischen Meinungsbildung und der Bef\u00e4higung zur demokratischen Teilhabe ausbauten. Bereits an ge\u00f6ffneten Samstagen w\u00fcrden Bibliotheken stark \u00fcberproportional genutzt. Pilotversuche zur \u00d6ffnung an Sonntagen in Bremen und Berlin sowie L\u00f6sungen, wie sie in Nordrhein-Westfalen bspw. in Siegburg, Witten und M\u00f6nchengladbach-Rheydt ohne den Einsatz von Fachpersonal gefunden worden seien, belegten eine hohe Akzeptanz der Sonntags\u00f6ffnung durch die B\u00fcrger der jeweiligen Kommune. Gerade die im Gesetzentwurf skizzierten Herausforderungen, die \u00d6ffentliche Bibliotheken gegenw\u00e4rtig und zuk\u00fcnftig bew\u00e4ltigen wollten und sollten, lie\u00dfen eine weitere Deprofessionalisierung nicht zu. Erweiterte \u00d6ffnungszeiten vor allem zu hochfrequentierten Zeiten seien daher im Regelfall mit (zus\u00e4tzlichem) qualifiziertem Personal abzudecken und nicht durch den Einsatz von prek\u00e4r besch\u00e4ftigten Hilfskr\u00e4ften und Wachleuten.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Direktorin der Stadtbibliothek K\u00f6ln f\u00fchrte in der \u00f6ffentlichen Anh\u00f6rung im Ausschuss f\u00fcr Kultur und Medien (LT-Ausschussprotokoll APr 17\/693, S. 12) aus, dass die dort eingef\u00fchrte Montags\u00f6ffnung zu enorm hohen Besucherzahlen am Montag gef\u00fchrt habe. Von Anfang an nutzten im Schnitt montags 1.800 Menschen nur den Ort \u201eBibliothek\u201c. Extrem viele junge Menschen k\u00e4men, die in Gruppen zusammenarbeiteten. Dass Bibliotheken kein kommerzieller Ort seien, mache sie besonders, weil es hiervon in der Stadt nur sehr wenige gebe. Genau deshalb sei gerade an den Sonntagen das Zug\u00e4nglichmachen solcher R\u00e4ume notwendig.<\/p>\n\n\n\n<p>Schlie\u00dflich waren \u00f6ffentliche Bibliotheken ausweislich der vom Antragsgegner vorgelegten Erhebungen des Statistischen Bundesamtes zu Besuchen an Theatern in der Spielzeit 2017\/2018 (25.872.000 Besucher insgesamt), in Museen in den Jahren 2016 und 2017 (111.877.000 und 114.376.000 Besucher insgesamt) und in \u00f6ffentlichen Bibliotheken f\u00fcr die Jahre 2016 bis 2018 (121.162.000, 120.489.000 und 120.780.000 Besuche) die kulturellen Einrichtungen mit den h\u00f6chsten Besuchszahlen. Die Zahl der Besuche \u00f6ffentlicher Bibliotheken in Nordrhein-Westfalen lag dabei in den Jahren 2016 und 2018 in der Gr\u00f6\u00dfenordnung von 25.000.000, nachdem es im Jahr 2000 noch nur 20.789.000 gewesen waren. Die Zahl der Entleiher war von 1.835.000 im Jahr 2000 auf 1.554.000 im Jahr 2018 gesunken, was die vermehrte Nutzung der Bibliotheken als Orte der Kultur statistisch belegt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Stellungnahme der Antragstellerin zum Gesetzesentwurf (LT-Stellungnahme 17\/1673) zieht die Schl\u00fcssigkeit und Vertretbarkeit der Annahmen des Verordnungsgebers nicht in Zweifel. Ihre Auffassung, angesichts der vielf\u00e4ltigen M\u00f6glichkeiten, Angebote der Bibliotheken online zu finden, auszuleihen oder herunterzuladen, bed\u00fcrfe es keiner Sonntags\u00f6ffnung der \u00f6ffentlichen Bibliotheken, blendet das empirisch belegte breite Bed\u00fcrfnis aus, die R\u00e4umlichkeiten \u00f6ffentlicher Bibliotheken gerade auch an Sonntagen als Orte der Kultur, der Kommunikation und der Begegnung nutzen zu k\u00f6nnen (S. 3 der Stellungnahme). Auch in ihrer Antragsbegr\u00fcndung stellt die Antragstellerin letztlich ebenfalls nur das Bed\u00fcrfnis in Frage, sich zeitnah und spontan zu einem Thema der \u00f6ffentlichen Meinungsbildung gerade an einem Sonn- oder Feiertag in Bibliotheken zu informieren, weil hierzu heutzutage zahlreiche weitere Medien zur Verf\u00fcgung st\u00fcnden. Auf das Bed\u00fcrfnis f\u00fcr die Nutzung der kulturellen Funktionen der \u00f6ffentlichen Bibliotheken als Orte der Kultur an Sonn- und Feiertagen, auf das die Verordnung gest\u00fctzt ist, geht sie dabei nicht weiter ein.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>dd)<\/strong> Angesichts des gerade an Sonn- und Feiertagen bestehenden, nicht an Werktagen zu befriedigenden Bed\u00fcrfnisses, ist die weitere Annahme des Gesetzgebers, dieses Bed\u00fcrfnis rechtfertige auch unter Ber\u00fccksichtigung des Schutzes der Arbeitnehmer und der Sonn- und Feiertagsruhe eine Besch\u00e4ftigung von Arbeitnehmern in \u00f6ffentlichen Bibliotheken, ebenfalls schl\u00fcssig und nachvollziehbar. Das hohe Gewicht dieses Bed\u00fcrfnisses [unter (1)] \u00fcberwiegt die Beeintr\u00e4chtigungen des Schutzes der Arbeitnehmer und der Sonn- und Feiertagsruhe [unter (2)].<\/p>\n\n\n\n<p><strong>(1)<\/strong> Dem Bed\u00fcrfnis an der Nutzung der kulturellen Funktionen \u00f6ffentlicher Bibliotheken als niedrigschwellig zug\u00e4ngliche, nichtkommerzielle Orte der Kultur an Sonn- und Feiertagen kommt im Vergleich zum Schutz der Arbeitnehmer und der Sonn- und Feiertagsruhe ein hohes Gewicht zu.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit der sonn- und feiert\u00e4glichen Inanspruchnahme der kulturellen Funktionen einer \u00f6ffentlichen Bibliothek als Ort der Kultur geht bereits keine typisch werkt\u00e4gliche Gesch\u00e4ftigkeit einher, die den Ausnahmecharakter einer Besch\u00e4ftigung an Sonn- und Feiertagen in Frage stellen k\u00f6nnte. Vielmehr dient ein solcher Bibliotheksbesuch gerade dazu, die Zweckbestimmung der Sonn- und Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und seelischen Erhebung zu verwirklichen, indem sie den Besuchern einen niederschwellig zug\u00e4nglichen, nichtkommerziellen Raum zur individuellen Gestaltung ihres Tages der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung zur Verf\u00fcgung stellt. Nach der in dem urspr\u00fcnglichen Gesetzesentwurf in diesem Zusammenhang zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist gerade ein wesentlicher \u2013 das Sozialstaatsprinzip konkretisierender und einen Bezug zur Menschenw\u00fcrde aufweisender \u2013 Aspekt des Sonn- und Feiertagsschutzes, dass er dem \u00f6konomischen Nutzendenken eine Grenze zieht und dem Menschen um seiner selbst willen dient.<\/p>\n\n\n\n<p>Vgl. BVerfG, Urteil vom 1.12.2009 \u2013 1 BvR 2857\/07 \u2013, BVerfGE 125, 39 = juris, Rn. 144, 156 f.<\/p>\n\n\n\n<p>Auch Herr T. von der Universit\u00e4tsbibliothek der FernUniversit\u00e4t Hagen hebt in seiner Stellungnahme (LT-Stellungnahme 17\/1667, S. 3) hervor, schon nach der \u00e4lteren katholischen Moraltheologie sei die Nutzung von Bibliotheken an Sonn- und Feiertagen mit dem traditionellen religi\u00f6sen Gebot der Sonntagsheiligung vereinbar gewesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Ausgangspunkt vergleichbar auf die neuzeitliche Interpretation durch die \u00f6ffentlich-rechtlich verfassten christlichen Religionsgemeinschaften abstellend: BVerfG, Urteil vom 1.12.2009 \u2013 1 BvR 2857\/07 \u2013, BVerfGE 125, 39 = juris, Rn. 143.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Besuch einer \u00f6ffentlichen Bibliothek als niederschwellig zug\u00e4nglicher, nichtkommerzieller Ort der Kultur an Sonn- und Feiertagen stellt damit \u2013 unabh\u00e4ngig davon, dass er nicht durch vorausschauende Planungen an Werktagen erm\u00f6glicht werden kann \u2013 gerade kein (allt\u00e4glich zu befriedigendes) Erwerbsinteresse potenzieller Kunden dar, das grunds\u00e4tzlich nicht gen\u00fcgt, um Ausnahmen von dem verfassungsunmittelbar verankerten Schutz der Sonn- und Feiertage zu rechtfertigen.<\/p>\n\n\n\n<p>Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.11.2014 \u2013 6 CN 1.13 \u2013, BVerwGE 150, 327 = juris, Rn. 39, sowie bereits BVerfG, Urteil vom 1.12.2009 \u2013 1 BvR 2857\/07 \u2013, BVerfGE 125, 39 = juris, Rn. 157.<\/p>\n\n\n\n<p>Die von allt\u00e4glichen Erwerbsinteressen zu unterscheidenden Interessen an den kulturellen Funktionen \u00f6ffentlicher Bibliotheken als Orte der Kultur und St\u00e4tten der Familie, auf die der urspr\u00fcngliche Gesetzesentwurf wesentlich abstellt, dienen der Begegnung, der Kommunikation, der gesellschaftlichen Integration, der Information, der (staatsb\u00fcrgerlichen) Bildung und damit den ebenso wie die Sonntagsruhe verfassungsrechtlich gesch\u00fctzten Rechten aus der Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG), der Kunst- und Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG), des elterlichen Erziehungsrechts (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) sowie des Demokratieprinzips (Art. 20 Abs. 1 GG).<\/p>\n\n\n\n<p>Auch stellt der urspr\u00fcngliche Gesetzesentwurf unter Ber\u00fccksichtigung der Stellungnahmen der Sachverst\u00e4ndigen nachvollziehbar darauf ab, dass die Nutzung der Bibliotheken als niedrigschwellig zug\u00e4ngliche, nichtkommerzielle Orte der Kultur an Sonntagen vor allem f\u00fcr sozial Benachteiligte von hoher Bedeutung ist. Sie stellt gerade f\u00fcr diese Gruppe und im Vergleich zu den in \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 4 bis 7, 9 ArbZG geregelten Ausnahmen vom Verbot der Sonn- und Feiertagsbesch\u00e4ftigung eine der wenigen kostenlosen witterungsunabh\u00e4ngigen Aufenthaltsm\u00f6glichkeiten an Sonn- und Feiertagen dar, um beispielsweise beengten Wohnverh\u00e4ltnissen zu entfliehen. F\u00fcr diese relevante Bev\u00f6lkerungsgruppe stellt sich eine Sonn- und Feiertags\u00f6ffnung in besonderem Ma\u00dfe als wichtig und nicht lediglich als begr\u00fc\u00dfenswert und n\u00fctzlich dar.<\/p>\n\n\n\n<p>Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass mit der Sonn- und Feiertags\u00f6ffnung von \u00f6ffentlichen Bibliotheken zur Wahrnehmung ihrer kulturellen Funktionen vielen gesellschaftlichen Problemen \u2013 wie der mangelnden gesellschaftlichen und kulturellen Integration, einem Mangel an nichtkommerziellen Begegnungsr\u00e4umen gerade f\u00fcr Familien und sozial Schwache und der demokratiegef\u00e4hrdenden Verbreitung von Desinformation durch sog. Fake News \u2013 in Form einer effektiveren Nutzung hierf\u00fcr geeigneter bestehender R\u00e4ume entgegengewirkt werden kann. Sowohl die L\u00f6sung der aufgezeigten gesellschaftlichen Probleme als auch die empirisch belegte effektivere Nutzung von geeigneten \u00f6ffentlichen Bibliotheken zu diesen Zwecken liegen im gesamtgesellschaftlichen Interesse.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>(2)<\/strong> Demgegen\u00fcber kommt den Beeintr\u00e4chtigungen des Schutzes der Arbeitnehmer und der Sonn- und Feiertagsruhe im gegebenen Fall ein verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig geringes Gewicht zu.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Regelung betrifft bereits nicht alle \u00f6ffentlichen Bibliotheken, sondern nur solche, die die gesetzlich in \u00a7 47 und \u00a7 48 Abs. 4 bis 6 des Kulturgesetzbuchs NRW beschriebenen Funktionen in einem so nennenswerten Umfang anbieten, dass wegen der deswegen dort m\u00f6glichen Erf\u00fcllung des zu erwartenden Nutzungsbed\u00fcrfnisses an Ort und Stelle eine \u00d6ffnung an Sonn- und Feiertagen gerechtfertigt erscheint. Selbst diese Bibliotheken m\u00fcssen sonn- und feiertags nicht \u00f6ffnen. Vielmehr kann jeder Tr\u00e4ger einer von der Regelung erfassten Bibliothek beispielsweise in Abh\u00e4ngigkeit von der jeweiligen personellen Ausstattung und nach Beteiligung der Besch\u00e4ftigten entscheiden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang er von der im Verordnungsweg geschaffenen Erm\u00e4chtigung Gebrauch machen m\u00f6chte.<\/p>\n\n\n\n<p>Durch die Beschr\u00e4nkung der Sonn- und Feiertags\u00f6ffnung von \u00f6ffentlichen Bibliotheken auf sechs Stunden ist im \u00dcbrigen gew\u00e4hrleistet, dass Bibliotheksmitarbeiter nicht vollst\u00e4ndig auf eine Sonn- und Feiertagsruhe verzichten m\u00fcssen. Auch ist die Sonn- und Feiertags\u00f6ffnung \u00f6ffentlicher Bibliotheken, die besondere kulturelle Funktionen anbieten und empirisch belegt gerade an Sonn- und Feiertagen viele Nutzer anziehen, schon wegen ihres regelm\u00e4\u00dfig gegebenen \u00f6rtlichen Alleinstellungsmerkmals nicht mit dem Einsatz einer besonders gro\u00dfen Anzahl von Arbeitnehmern verbunden. Dies gilt umso mehr im Hinblick darauf, dass bereits derzeit in der Rechtspraxis eine Sonn- und Feiertags\u00f6ffnung von \u00f6ffentlichen Bibliotheken zum Zwecke der Durchf\u00fchrung von Veranstaltungen oder mit Hilfe eines Wachdienstes auf der Grundlage von \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 13 ArbZG akzeptiert wird, die ebenfalls den Einsatz einer jedenfalls nicht wesentlich geringeren Zahl von Arbeitnehmern erfordert. Durch eine weitgehend blo\u00dfe Verlagerung des Arbeitseinsatzes von einer Gruppe von Arbeitnehmern auf eine andere ist weder im Hinblick auf den Schutz der Arbeitnehmer noch auf den Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe etwas gewonnen. Durch den Einsatz bibliothekarischen Fachpersonals w\u00fcrde jedoch die Qualit\u00e4t des Bibliotheksangebots \u2013 wie mit dem urspr\u00fcnglichen Gesetzesentwurf angestrebt und von den Sachverst\u00e4ndigen nahezu einhellig bef\u00fcrwortet \u2013 gerade in Zeiten besonders intensiver Nutzung an Sonn- und Feiertagen erheblich steigen.<\/p>\n\n\n\n<p>Vgl. zum begrenzten Nutzen f\u00fcr den Sonn- und Feiertagsschutz bei der Verlagerung des Einsatzes von einer Gruppe von Arbeitnehmern auf die andere: BVerwG, Urteil vom 29.3.1966 \u2013 1 C 8.65 \u2013, BVerwGE 24, 15 = juris, Rn. 13.<\/p>\n\n\n\n<p>Zudem hat der Gesetzgeber mit den in \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 ArbZG ausdr\u00fccklich geregelten Ausnahmen f\u00fcr kulturelle Einrichtungen selbst zum Ausdruck gebracht, dass er eine Besch\u00e4ftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in an Ort und Stelle zu nutzenden kulturellen Einrichtungen zur Befriedigung eines an Sonn- und Feiertagen bestehenden relevanten Bed\u00fcrfnisses in der Bev\u00f6lkerung als gerechtfertigt ansieht.<\/p>\n\n\n\n<p>Vgl. zur Abgrenzung zwischen Videotheken und Kinos: BVerwG, Urteil vom 19.4.1988 \u2013 1 C 50.86 \u2013, BVerwGE 79, 236 = juris, Rn. 33.<\/p>\n\n\n\n<p>Vor diesem Hintergrund kommt dem vom Berufsverband Information Bibliothek e.V. (LT-Stellungnahme 17\/1683, S. 3) erw\u00e4hnten Gesichtspunkt keine entscheidende Bedeutung mehr zu, dass von zahlreichen Besch\u00e4ftigten Rand- oder Sonderarbeitszeiten nicht nur als Belastung, sondern auch als Chance f\u00fcr die Vereinbarkeit von Arbeit und individuellen, flexiblen Lebensentw\u00fcrfen, im Einzelfall sogar f\u00fcr die Vereinbarkeit von Familie und Beruf angesehen w\u00fcrden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>ee)<\/strong> \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 11 Bedarfsgewerbeverordnung gen\u00fcgt schlie\u00dflich auch mit Blick auf den Ordnungswidrigkeitstatbestand in \u00a7 22 Abs. 1 Nr. 5 ArbZG den besonderen Bestimmtheitsanforderungen an bu\u00dfgeldbewehrte Vorschriften in Art. 103 Abs. 2 GG.<\/p>\n\n\n\n<p>Art. 103 Abs. 2 GG, der gew\u00e4hrleistet, dass eine Tat nur bestraft werden kann, wenn die Strafbarkeit bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde, ist auf Ordnungswidrigkeitentatbest\u00e4nde anwendbar. Seine Bedeutung ersch\u00f6pft sich nicht im Verbot der gewohnheitsrechtlichen oder r\u00fcckwirkenden Strafbegr\u00fcndung. Er enth\u00e4lt f\u00fcr die Gesetzgebung ein striktes Bestimmtheitsgebot sowie ein damit korrespondierendes, an die Rechtsprechung gerichtetes Verbot strafbegr\u00fcndender Analogie. Damit hat er auch eine freiheitsgew\u00e4hrleistende Funktion, indem alle am Rechtsverkehr Teilnehmenden vorhersehen k\u00f6nnen sollen, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist. In seiner Funktion als Bestimmtheitsgebot enth\u00e4lt Art. 103 Abs. 2 GG die Verpflichtung, wesentliche Fragen der Strafw\u00fcrdigkeit oder Straffreiheit im demokratisch-parlamentarischen Willensbildungsprozess zu kl\u00e4ren und die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbest\u00e4nde zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen. Die allgemeinen rechtsstaatlichen Grunds\u00e4tze, dass der Gesetzgeber im Bereich der Grundrechtsaus\u00fcbung alle wesentlichen Entscheidungen selbst treffen und Rechtsvorschriften so genau fassen muss, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit R\u00fccksicht auf den Normzweck m\u00f6glich ist, gelten danach f\u00fcr den grundrechtssensiblen Bereich des materiellen Strafrechts besonders strikt. Das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG verlangt daher, den Wortlaut von Strafnormen so zu fassen, dass der Normadressat im Regelfall bereits anhand des Wortlauts der gesetzlichen Vorschrift voraussehen kann, ob ein Verhalten strafbar ist oder nicht. Allerdings muss der Gesetzgeber auch im Strafrecht in der Lage bleiben, der Vielgestaltigkeit des Lebens Herr zu werden. M\u00fcsste er jeden Straftatbestand stets bis ins Letzte ausf\u00fchren, anstatt sich auf die wesentlichen Bestimmungen \u00fcber Voraussetzungen, Art und Ma\u00df der Strafe zu beschr\u00e4nken, best\u00fcnde die Gefahr, dass die Gesetze zu starr und kasuistisch w\u00fcrden und dem Wandel der Verh\u00e4ltnisse oder der Besonderheit des Einzelfalls nicht mehr gerecht werden k\u00f6nnten. Daher verbietet Art. 103 Abs. 2 GG die Verwendung unbestimmter, konkretisierungsbed\u00fcrftiger Begriffe bis hin zu Generalklauseln nicht. Jedoch muss gew\u00e4hrleistet sein, dass mit Hilfe der \u00fcblichen Auslegungsmethoden und unter Ber\u00fccksichtigung gefestigter Rechtsprechung eine zuverl\u00e4ssige Grundlage f\u00fcr die Auslegung und Anwendung der fraglichen Norm gewonnen werden kann. Der Grad der f\u00fcr eine Norm jeweils erforderlichen Bestimmtheit l\u00e4sst sich dabei nicht abstrakt festlegen, sondern h\u00e4ngt von den Besonderheiten des jeweiligen Tatbestandes einschlie\u00dflich der Umst\u00e4nde ab, die zur gesetzlichen Regelung gef\u00fchrt haben, wobei der Gesetzgeber die Strafbarkeitsvoraussetzungen umso genauer festlegen und pr\u00e4ziser bestimmen muss, je schwerer die von ihm angedrohte Strafe ist. Auch der Kreis der Normadressaten ist von Bedeutung.<\/p>\n\n\n\n<p>Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 \u2013 1 BvR 781\/21 \u2013, BVerfGE 159, 223 = juris, Rn. 154 ff., m. w. N.<\/p>\n\n\n\n<p>Sollten in Nordrhein-Westfalen \u2013 wie vom Antragsgegner in der m\u00fcndlichen Verhandlung ausgef\u00fchrt \u2013 keine reinen Ausleihbibliotheken mehr existieren, w\u00fcrde es sich bei der von der Antragstellerin vorgetragenen Bestimmtheitsproblematik ohnehin nur um ein Scheinproblem handeln. Sollte diese Einsch\u00e4tzung des Antragsgegners nicht zutreffen, sind die von \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 11 Bedarfsgewerbeverordnung erfassten \u00f6ffentlichen Bibliotheken trotz der Verwendung von unbestimmten Begriffen in \u00a7 47 und \u00a7 48 Abs. 4 bis 6 des Kulturgesetzbuchs NRW jedenfalls mit Hilfe des urspr\u00fcnglichen Gesetzentwurfs zuverl\u00e4ssig in dem Sinne bestimmbar, dass nur solche \u00f6ffentlichen Bibliotheken erfasst werden sollen, die die gesetzlich in \u00a7 47 und \u00a7 48 Abs. 4 bis 6 des Kulturgesetzbuchs NRW beschriebenen Funktionen in einem so nennenswerten Umfang anbieten, dass wegen der deswegen dort m\u00f6glichen Erf\u00fcllung des zu erwartenden Nutzungsbed\u00fcrfnisses an Ort und Stelle eine \u00d6ffnung an Sonn- und Feiertagen gerechtfertigt erscheint. Dass eine konkretere Beschreibung der von \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 11 Bedarfsgewerbeverordnung erfassten \u00f6ffentlichen Bibliotheken, die jedenfalls reine Ausleihbibliotheken und sonstige Bibliotheken nicht einschlie\u00dfen soll, die etwa aus r\u00e4umlichen Gr\u00fcnden keinen gen\u00fcgenden Anreiz f\u00fcr eine nennenswerte sonnt\u00e4gliche Nutzung an Ort und Stelle bieten, angesichts der Vielgestaltigkeit der im Land vorhandenen \u00f6ffentlichen Bibliotheken abstrakt-generell im Verordnungswege ohne eine starre und kasuistische Aufz\u00e4hlung m\u00f6glich w\u00e4re, ist weder ersichtlich noch von der Antragstellerin aufgezeigt. Zudem hat der Antragsgegner in der m\u00fcndlichen Verhandlung f\u00fcr den Senat nachvollziehbar ausgef\u00fchrt, die Regelung habe in der Praxis bei der Umsetzung vor Ort bislang nicht zu Problemen gef\u00fchrt. Ein relevantes Missbrauchspotential besteht schon mit Blick auf die Kosten sonnt\u00e4glicher Bibliotheks\u00f6ffnungen sowie die strikte Rechtsbindung der \u00f6ffentlichen Bibliothekstr\u00e4ger nach Art. 20 Abs. 3 GG nicht. Die Gefahr sachlich nicht zu rechtfertigender \u00d6ffnungen trotz im Einzelfall fehlender Nachfrage ist vor diesem Hintergrund so sehr zu vernachl\u00e4ssigen, dass m\u00f6gliche Abgrenzungsschwierigkeiten im Einzelfall nicht den Schluss auf eine verfassungswidrige Unbestimmtheit rechtfertigen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 154 Abs. 1 VwGO.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Ausspruch \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7 167 VwGO i. V. m. \u00a7\u00a7 708 Nr. 11, 711 ZPO.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Revision ist zuzulassen, weil die Rechtssache im Hinblick auf die Frage, ob f\u00fcr die nachtr\u00e4gliche Einbeziehung einer inhaltlich unteilbar ge\u00e4nderten Fassung einer Norm in ein Normenkontrollverfahren die Antragsfrist des \u00a7 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu beachten ist, grunds\u00e4tzliche Bedeutung im<\/p>\n\n\n\n<p>Sinne des \u00a7 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Antrag wird abgelehnt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Antragstellerin tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Urteil ist wegen der Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Revision wird zugelassen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Antragstellerin, eine bundesweit t\u00e4tige Dienstleistungsgewerkschaft, wendet sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 11 der Verordnung \u00fcber die Zulassung der Besch\u00e4ftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen zur Befriedigung t\u00e4glicher oder an diesen Tagen besonders hervortretender Bed\u00fcrfnisse der Bev\u00f6lkerung (Bedarfsgewerbeverordnung), der eine Sonn- und Feiertags\u00f6ffnung \u00f6ffentlicher Bibliotheken in Erf\u00fcllung ihrer kulturellen Funktionen als Orte der Kultur vorsieht.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Antragsgegner fasste durch Art. 1 des Gesetzes zur St\u00e4rkung der kulturellen Funktion der \u00d6ffentlichen Bibliotheken und ihrer \u00d6ffnung am Sonntag (Bibliotheksst\u00e4rkungsgesetz) vom 29.10.2019 (GV. NRW. S. 852) \u00a7 10 des Kulturf\u00f6rdergesetzes NRW wie folgt neu:<\/p>\n\n\n\n<p>\u201e(1) Die \u00f6ffentlichen Bibliotheken sind nach Ma\u00dfgabe der Bestimmungen ihres Tr\u00e4gers Orte der Kultur. Insofern dienen sie<\/p>\n\n\n\n<p>1. dem Informationszugang und lebenslangen Lernen,<\/p>\n\n\n\n<p>2. der Begegnung, Kommunikation, dem kulturellen Austausch und der gesellschaftlichen Integration,<\/p>\n\n\n\n<p>3. der Lesef\u00f6rderung sowie der Vermittlung von Medien- und Informationskompetenz,<\/p>\n\n\n\n<p>4. der Vermittlung von allgemeiner, interkultureller und staatsb\u00fcrgerlicher Bildung sowie<\/p>\n\n\n\n<p>5. der demokratischen Willensbildung und gleichberechtigten Teilhabe, insbesondere durch ein vielf\u00e4ltiges Presseangebot.<\/p>\n\n\n\n<p>Sie k\u00f6nnen insbesondere im l\u00e4ndlichen Raum und in kleinen St\u00e4dten und Gemeinden zu Zentren der Kultur weiterentwickelt werden und insofern dazu dienen, dass an ihnen verschiedene kulturelle Aktivit\u00e4ten aus der regionalen Umgebung angeboten werden k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Das Land f\u00f6rdert die \u00f6ffentlichen Bibliotheken in ihren Funktionen nach Absatz 1. Das Land unterst\u00fctzt die \u00f6ffentlichen Bibliotheken insbesondere bei der Vermittlung von Informations- und Medienkompetenz, der Lesef\u00f6rderung, der Entwicklung neuer Dienstleistungen, insbesondere von Dienstleistungen, die nicht Ausleihe oder R\u00fcckgabe sind, und der Modernisierung der technischen Infrastruktur. Das N\u00e4here regelt das f\u00fcr Kultur zust\u00e4ndige Ministerium in einer F\u00f6rderrichtlinie.<\/p>\n\n\n\n<p>(3) Das Land unterh\u00e4lt eine zentrale Fachstelle f\u00fcr \u00f6ffentliche Bibliotheken, welche die Aufgabe hat, Konzepte und Programme zur Sicherung und zum Ausbau \u00f6ffentlicher Bibliotheken zu entwickeln und zu vermitteln sowie insbesondere kleinere Bibliotheken in allen bibliotheksfachlichen Fragen zu informieren, zu beraten und zu unterst\u00fctzen.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p>Gleichzeitig f\u00fcgte der Antragsgegner durch Art. 2 des Bibliotheksst\u00e4rkungsgesetzes \u00a7 1 Abs. 1 der Bedarfsgewerbeverordnung folgende Nr. 11 an:<\/p>\n\n\n\n<p>\u201ein \u00f6ffentlichen Bibliotheken, soweit sie ihre Funktionen nach \u00a7 10 Absatz 1 des Kulturf\u00f6rdergesetzes NRW vom 18. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 917), ge\u00e4ndert durch Gesetz vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), erf\u00fcllen, bis zu 6 Stunden.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p>Dem Vorhaben zugrunde lag ein Gesetzesentwurf der Fraktionen von CDU und FDP vom 2.4.2019 (LT-Drs. 17\/5637). \u00d6ffentliche Bibliotheken seien als hoch frequentierte Kultureinrichtungen in Nordrhein-Westfalen Orte der Begegnung, der Kommunikation und \u2013 vor allem aufgrund ihrer Niederschwelligkeit \u2013 der gesellschaftlichen Integration. Gerade Familien nutzten gemeinsam die Bibliothek, um damit aktive Familienarbeit zu betreiben. Zugleich hielten Bibliotheken unverzichtbare Informationsquellen f\u00fcr die politische Meinungsbildung und die demokratische Teilhabe in Form von nur vor Ort nutzbaren Presseerzeugnissen und anderen Medien tagespolitischen Inhalts bereit und erm\u00f6glichten so weiten Teilen der Bev\u00f6lkerung, ihr Grundrecht auf Informationsfreiheit in Anspruch zu nehmen und damit m\u00fcndig am politischen Leben teilzunehmen. Im Internet seien neben sehr vielen guten Informationsangeboten viele zweifelhafte Quellen vorhanden, die die Entstehung und die Verbreitung von sog. Fake News beg\u00fcnstigten, zu denen das fachlich ausgew\u00e4hlte Informationsangebot der \u00f6ffentlichen Bibliotheken ein notwendiges Korrektiv von besonderer Bedeutung darstelle. \u00d6ffentliche Bibliotheken seien Bildungseinrichtungen, die Medien- und Informationskompetenz gerade an Kinder und Jugendliche vermittelten. Dar\u00fcber hinaus dienten sie jedermann der Befriedigung kultureller, nicht nur konsumtiver Freizeitbed\u00fcrfnisse und seien insofern vergleichbar mit Musikauff\u00fchrungen, Theatervorstellungen, Filmvorf\u00fchrungen, Schaustellungen, Darbietungen und \u00e4hnlichen Veranstaltungen. In \u00f6ffentlichen Bibliotheken w\u00fcrden zudem R\u00e4ume nicht nur famili\u00e4rer Sinnstiftung und Begegnung geschaffen, sondern auch Foren interkultureller Erziehung und Integration bereitgestellt. \u00d6ffentliche Bibliotheken seien nicht nur im l\u00e4ndlichen Raum und in kleinen St\u00e4dten zentrale Orte f\u00fcr \u00f6ffentliche kulturelle Veranstaltungen. Durch verschiedene Formen der Kooperation und institutionellen Integration mit anderen Kultur- und Bildungseinrichtungen wie Museen oder Volkshochschulen fungierten sie als Zentren f\u00fcr Kultur und Bildung und damit als sog. Dritte Orte. \u00d6ffentliche Bibliotheken seien daher Orte der Kultur. Anders als Museen, Theater oder kommerzielle Freizeiteinrichtungen m\u00fcssten \u00f6ffentliche Bibliotheken an Sonn- und Feiertagen schlie\u00dfen. Dadurch k\u00f6nnten sie ihre Funktion als gesellschaftlicher Begegnungsort, die auch der nichtkonsumtiven Freizeitgestaltung diene, nur unzureichend erf\u00fcllen. Berufst\u00e4tige Eltern h\u00e4tten keine M\u00f6glichkeit, gemeinsam mit ihren Kindern eine Bibliothek aufzusuchen und sie an das vielf\u00e4ltige Medien- und Buchangebot heranzuf\u00fchren. Gerade f\u00fcr sozial benachteiligte Familien seien \u00f6ffentliche Bibliotheken f\u00fcr die kulturelle gesellschaftliche Teilhabe von hoher Bedeutung.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Funktion der \u00f6ffentlichen Bibliotheken als Begegnungs- und kulturelle Veranstaltungsorte sowie ihre f\u00fcr die Aus\u00fcbung des Grundrechts der Informationsfreiheit wichtige Rolle als Vermittlerin nur vor Ort nutzbarer Informationsangebote solle durch eine \u00c4nderung des Kulturf\u00f6rdergesetzes (Art. 1) als im \u00f6ffentlichen Interesse liegende Aufgabe gesetzlich anerkannt und k\u00fcnftig in das F\u00f6rderhandeln des Landes einbezogen werden. Zugleich w\u00fcrden die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen, um \u00fcber eine \u00c4nderung der Bedarfsgewerbeverordnung (Art. 2) auf der Grundlage der bislang vom Land nicht genutzten Regelungsbefugnis in \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a i. V. m. \u00a7 13 Abs. 2 Satz 1 ArbZG \u00f6ffentlichen Bibliotheken eine \u00d6ffnung an Sonntag- und Feiertagen zu erm\u00f6glichen. Art. 1 und Art. 2 des Bibliotheksst\u00e4rkungsgesetzes stellten ein aufeinander bezogenes Regelungsvorhaben dar. Aufgrund dieses Sachbezugs sei eine \u00c4nderung der Bedarfsgewerbeverordnung durch Parlamentsgesetz nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zul\u00e4ssig.<\/p>\n\n\n\n<p>Ein erheblicher Schaden im Sinne des \u00a7 13 Abs. 1 ArbZG liege vor. Die durch die Funktionen \u00f6ffentlicher Bibliotheken getragenen Bed\u00fcrfnisse seien jeweils grundrechtlich (Art. 5 und Art. 6 GG) oder staatsprinzipiell (Demokratieprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG) besonders gesch\u00fctzt und damit zumindest gleichrangig mit dem Schutz der Sonntagsruhe nach Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV. Eine Abw\u00e4gung der zu ber\u00fccksichtigenden Schutzinteressen im Sinne praktischer Konkordanz ergebe, dass eine Sonntags\u00f6ffnung sachgerecht und zur Bed\u00fcrfnisbefriedigung erforderlich sei. Aus der bisher fehlenden \u00d6ffnungsm\u00f6glichkeit an Sonn- und Feiertagen folge nicht nur eine Beeintr\u00e4chtigung der Funktion von \u00f6ffentlichen Bibliotheken als kulturellen Veranstaltungs- und Begegnungsorten sowie als Bildungseinrichtungen, sondern auch ein grundrechtserheblicher Nachteil auf Seiten der B\u00fcrger, welche die Bibliothek wegen ihrer Berufst\u00e4tigkeit unter der Woche nicht aufsuchen und daher die nur vor Ort verf\u00fcgbaren Informationsangebote nicht nutzen k\u00f6nnten. Zudem sei berufst\u00e4tigen Eltern eine gemeinsame Nutzung der \u00f6ffentlichen Bibliotheken mit ihren Kindern an Werktagen nicht m\u00f6glich, wodurch sie bei der ebenfalls grundrechtlich gesch\u00fctzten Medien- und Informationserziehung ihrer Kinder beeintr\u00e4chtigt w\u00fcrden.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26.11.2014 \u2013 6 CN 1.13 \u2013, Rn. 40) sei eine Sonntags\u00f6ffnung \u00f6ffentlicher Bibliotheken gem\u00e4\u00df \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a i. V. m. \u00a7 13 Abs. 2 Satz 1 ArbZG zwar nicht statthaft, wenn sie der Erf\u00fcllung blo\u00df konsumtiver Freizeitbed\u00fcrfnisse der Bev\u00f6lkerung \u00e4hnlich derer einer Videothek diene, die bei vorausschauender Planung werkt\u00e4glich befriedigt werden k\u00f6nne. Das Bibliotheksst\u00e4rkungsgesetz folge dieser Rechtsprechung und stelle f\u00fcr die \u00d6ffnung von \u00f6ffentlichen Bibliotheken an Sonn- und Feiertagen daher besonders auf deren kulturelle Funktion als Bildungs-, Begegnungs- und Kommunikationsort jenseits ihrer Ausleihfunktion ab. Bei \u00f6ffentlichen Bibliotheken liege vor diesem Hintergrund ein rechtfertigender Sachgrund f\u00fcr die Sonntags\u00f6ffnung vor, weil ohne diese \u00d6ffnung an Sonn- oder Feiertagen besonders hervortretende Bed\u00fcrfnisse der Bev\u00f6lkerung, die in der Wahrnehmung der in Art. 1 dieses Gesetzes im Einzelnen geregelten kulturellen Funktionen der \u00f6ffentlichen Bibliotheken l\u00e4gen, nicht befriedigt werden k\u00f6nnten. Hinsichtlich der Funktion \u00f6ffentlicher Bibliotheken als St\u00e4tten staatsb\u00fcrgerlicher Bildung und der Unterst\u00fctzung der demokratischen Willensbildung k\u00f6nne je nach politischer Lage das Bed\u00fcrfnis bestehen, sich zeitnah zu einem Thema der \u00f6ffentlichen Meinungsbildung zu informieren, weil die sozialen Prozesse der Meinungsbildung eine spontane Information erforderten. Es sei verfassungsrechtlich anerkannt, dass Prozesse spontaner Meinungsbildung \u2013 wie etwa in einer durch Art. 8 Abs. 1 GG gesch\u00fctzten Spontandemonstration \u2013 verfassungsrechtlich ebenso gesch\u00fctzt seien wie die Prozesse geplanter Meinungsbildung. Sowohl grundrechtlich als auch vom Demokratieprinzip her m\u00fcsse der Weg offen sein, derartige spontane Informationsbegehren befriedigen zu k\u00f6nnen. Dies gelte gerade in einer Zeit, in der aufgrund der Informationsunwucht, die durch die sozialen Medien geschaffen worden sei, ein erh\u00f6hter Bedarf an belastbaren Informationen bestehe, die \u00f6ffentliche Bibliotheken mit ihrem fachlich ausgew\u00e4hlten Angebot bereithielten. Hier erg\u00e4ben sich viele spontane Informationsbed\u00fcrfnisse, die durch Planung im Vorfeld nicht erf\u00fcllbar seien. Im Hinblick auf die Funktion \u00f6ffentlicher Bibliotheken als R\u00e4ume der Begegnung, der Kommunikation und der gesellschaftlichen Integration habe empirisch \u2013 beispielsweise bei dem Sonntags\u00f6ffnungsversuch der kommunalen Bibliothek des M\u00f6nchengladbacher Stadtteils Rheydt \u2013 festgestellt werden k\u00f6nnen, dass sich die sonntags ge\u00f6ffnete Bibliothek zu einer \u201einterkulturellen Familienbibliothek\u201c weiterentwickelt habe. Andere Erfahrungen zeigten, dass sonntags der Anteil jugendlicher Nutzer und damit der Anteil einer nur schwer erreichbaren Zielgruppe besonders gro\u00df sei. Weiterhin unterst\u00fctzten \u00f6ffentliche Bibliotheken den Schutz der Familie und das elterliche Erziehungsrecht nach Art. 6 GG. An Sonntagen ge\u00f6ffnete Bibliotheken seien \u2013 gerade aufgrund des f\u00fcr alle grunds\u00e4tzlich besch\u00e4ftigungsfreien Sonntags \u2013 gut angenommene St\u00e4tten der Familie. Insofern h\u00f6hle eine Sonntags\u00f6ffnung von \u00f6ffentlichen Bibliotheken den verfassungsrechtlich gebotenen Sonntagsschutz, der ja auch eine gemeinsame Familienzeit erm\u00f6glichen solle, nicht aus, sondern setze ihn voraus und st\u00e4rke ihn.<\/p>\n\n\n\n<p>Ohne die Zul\u00e4ssigkeit einer Sonntags\u00f6ffnung w\u00fcrde f\u00fcr diese hochrangigen Rechtsg\u00fcter ein erheblicher Schaden eintreten. Hinsichtlich der Funktionen \u00f6ffentlicher Bibliotheken als Orte der Kultur und des lebenslangen Lernens bestehe ohne Sonntags\u00f6ffnung ein Widerspruch zu den Wertungen des Arbeitszeitgesetzes und damit ein Versto\u00df gegen das Rechtsstaatsprinzip. Denn die sonstigen Dimensionen kultureller Entfaltung seien durch \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 ArbZG vom Gebot der Sonntagsruhe gesetzlich befreit. Aus diesen Wertungen des Arbeitszeitgesetzes folge daher als solches schon die Erheblichkeit des Schadens bei denjenigen Bed\u00fcrfnissen, die durch ortsgebundene Funktionen \u00f6ffentlicher Bibliotheken als Kultureinrichtungen befriedigt w\u00fcrden. Dieses Ergebnis werde durch den Umstand best\u00e4tigt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Sonn- und Feiertagsgarantie ein besonderer Bezug zur Menschenw\u00fcrde beigemessen werden k\u00f6nne, weil sie dem \u00f6konomischen Nutzendenken eine Grenze ziehe und dem Menschen um seiner selbst willen diene. Umgekehrt m\u00fcssten dann aber auch solche Einrichtungen eine N\u00e4he zur Sonntags\u00f6ffnung besitzen, die sich in ihrem Angebot einem \u00f6konomischen Nutzdenken entz\u00f6gen, etwa weil sie konsumfreie St\u00e4tten pers\u00f6nlichkeitspr\u00e4gender Bildung seien. Soweit Bibliotheken als St\u00e4tten der Begegnung und der famili\u00e4ren Freizeitgestaltung dienten, stehe die Befriedigung hoher Schutzg\u00fcter der Familie und der Erziehung in Rede. Gerade werktags arbeitende Eltern k\u00f6nnten nur sonn- und feiertags mit ihren Kindern \u00f6ffentliche Bibliotheken aufsuchen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts diene indes die Statuierung gemeinsamer Ruhetage auch dem Schutz von Ehe und Familie und finde famili\u00e4re Entfaltung nicht nur im h\u00e4uslichen Bereich, sondern auch innerhalb eines sozialen Kontexts statt. Dann k\u00f6nne es aber nicht sein, dass umgekehrt gerade das Gebot gemeinsamer Ruhetage einen Schutz von Ehe und Familie im Hinblick auf die Nutzung \u00f6ffentlicher Bibliotheken an diesen Tagen verhindere. Das Bundesverfassungsgericht habe daher die \u201eArbeit f\u00fcr den Sonntag\u201c anerkannt. Bei Wahrung eines hinreichenden Niveaus des Sonn- und Feiertagsschutzes seien Besch\u00e4ftigungen, die dazu dienten, arbeitenden Menschen eine individuelle Gestaltung ihres arbeitsfreien Tages zu erm\u00f6glichen, grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig. Auch durch einen Vergleich zu den nach \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 7 ArbZG privilegierten wissenschaftlichen Pr\u00e4senzbibliotheken ergebe sich das Vorliegen eines erheblichen Schadens. Grund ihrer Privilegierung sei der Schutz der Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG. Diese Interessenbefriedigung greife indes auch bei der Sonntags\u00f6ffnung \u00f6ffentlicher Bibliotheken mit Blick auf das ebenfalls in Art. 5 GG gesch\u00fctzte Grundrecht der Informationsfreiheit. Denn ohne Sonntags\u00f6ffnung sei die Nutzung ebenfalls nur vor Ort vorhandener allgemein zug\u00e4nglicher Quellen f\u00fcr die tagespolitische Information und staatsb\u00fcrgerliche Bildung f\u00fcr viele Menschen praktisch nicht m\u00f6glich, was eine empfindliche Verk\u00fcrzung ihrer grundrechtlichen Entfaltungsm\u00f6glichkeiten bedeute. Was f\u00fcr die Quellen wissenschaftlicher Arbeit gelte, m\u00fcsse auch f\u00fcr demokratierelevante Informationsmittel in den Best\u00e4nden \u00f6ffentlicher Bibliotheken gelten. Soweit die demokratietheoretische Funktion \u00f6ffentlicher Bibliotheken als Zentrum \u00f6ffentlicher staatsb\u00fcrgerlicher Meinungsbildung in Rede stehe, liege ebenfalls ein erheblicher Schaden vor. Denn das Bundesverfassungsgericht spreche der Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen eine erhebliche Bedeutung f\u00fcr die Rahmenbedingungen des Wirkens der politischen Parteien, der Gewerkschaften und sonstiger Vereinigungen und ganz generell f\u00fcr die Gestaltung der Teilhabe im Alltag einer gelebten Demokratie zu. Auch hinsichtlich der gesellschaftlichen Integration sei die Erheblichkeit des Schadens offensichtlich. \u00d6ffentliche Bibliotheken entwickelten sich zu funktionalen Orten interkultureller Bildung. Ohne die \u00d6ffnung an Sonn- und Feiertagen w\u00fcrde die Befriedigung dieses Bed\u00fcrfnisses entfallen. F\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland sei eine gelingende Integration von Migranten sowie von Menschen mit Migrationshintergrund aber eine unabweislich wichtige \u00f6ffentliche Aufgabe. Soweit \u00f6ffentliche Bibliotheken zu \u201eDritten Orten&#8220; weiter entwickelt w\u00fcrden, liege ohne Sonntags\u00f6ffnung ebenfalls ein erheblicher Schaden vor, weil die \u00f6ffentlichen Bibliotheken in diesen Fallgestaltungen keine \u00fcblichen bibliothekarischen Funktionen im Sinne der Ausleihe und R\u00fcckgabe wahrn\u00e4hmen, sondern gerade solche kulturelle Funktionen \u00fcbern\u00e4hmen, die arbeitszeitrechtlich nach \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 ArbZG schon gegenw\u00e4rtig ausdr\u00fccklich privilegiert seien, wenn sie von speziellen Institutionen angeboten w\u00fcrden.<\/p>\n\n\n\n<p>Eine Bed\u00fcrfnisbefriedigung sei nicht durch eine zumutbare vorausschauende Planung realisierbar. Denn diese Bed\u00fcrfnisse zeichneten sich gerade in ihrem Kern dadurch aus, dass sie entweder auf eine spontane Befriedigung hin ausgerichtet seien oder dass die sonnt\u00e4gliche Inanspruchnahme der Bibliothek die Befriedigung eines nichtspontanen, aber gleichwohl grundrechtlich gesch\u00fctzten Bed\u00fcrfnisses erm\u00f6gliche, welches deshalb nicht werktags befriedigt werden k\u00f6nne, weil an diesen Tagen die bibliotheksaufsuchenden Personen der werkt\u00e4glichen Arbeit nachgehen m\u00fcssten.<\/p>\n\n\n\n<p>Durch die Beschr\u00e4nkung der Sonn- und Feiertags\u00f6ffnung von \u00f6ffentlichen Bibliotheken auf sechs Stunden werde gew\u00e4hrleistet, dass Bibliotheksmitarbeiter nicht vollst\u00e4ndig auf eine Sonntagsruhe verzichten m\u00fcssten und auch Gelegenheit zum Gottesdienstbesuch h\u00e4tten. Insoweit werde sowohl dem Schutz der Arbeitnehmer als auch der Sonn- und Feiertagsruhe ausreichend Rechnung getragen. Soweit kirchliche Bibliotheken vormittags im Zusammenhang mit den Gottesdiensten durch den Einsatz von ehrenamtlich t\u00e4tigen Personen ge\u00f6ffnet seien, w\u00fcrden sie durch die Zeitvorgaben in der Bedarfsgewerbeverordnung nicht beeintr\u00e4chtigt.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Gesetzesentwurf war nach erster Lesung im Landtag am 11.4.2019 an den Ausschuss f\u00fcr Kultur und Medien \u2013 federf\u00fchrend \u2013 sowie an den Ausschuss f\u00fcr Arbeit, Gesundheit und Soziales und an den Innenausschuss \u00fcberwiesen worden. Der Ausschuss f\u00fcr Kultur und Medien hatte am 4.7.2019 eine \u00f6ffentliche Anh\u00f6rung von Sachverst\u00e4ndigen durchgef\u00fchrt, an der sich die beiden mitberatenden Aussch\u00fcsse nachrichtlich beteiligt hatten. Die \u00f6ffentliche Anh\u00f6rung der Sachverst\u00e4ndigen nebst einer \u00dcbersicht der geladenen Sachverst\u00e4ndigen und deren im Vorfeld abgegebenen Stellungnahmen ist im Ausschussprotokoll 17\/693 dokumentiert, auf welches bez\u00fcglich des genauen Inhalts verwiesen wird. Im Rahmen der Stellungnahmen und der m\u00fcndlichen Anh\u00f6rung wurde der Gesetzentwurf breit unterst\u00fctzt. Anschlie\u00dfend hatten die damit befassten Aussch\u00fcsse dem Gesetzesentwurf jeweils einstimmig zugestimmt. Der Gesetzentwurf war sodann in zweiter Lesung am 9.10.2019 einstimmig angenommen worden. Ausweislich der Plenarprotokolle zu erster und zweiter Lesung (17\/56, 17\/68) sowie der Kabinettvorlage des Ministeriums f\u00fcr Kultur und Wissenschaft zu dem Gesetzentwurf vom 8.4.2019 sollte durch das Vorhaben auf Landesebene eine Sonn- und Feiertags\u00f6ffnung \u00f6ffentlicher Bibliotheken erm\u00f6glicht werden, nachdem in den vergangenen Jahren mehrere Initiativen zur Anpassung des Arbeitszeitgesetzes auf Bundesebene gescheitert waren.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Antragstellerin hat am 28.5.2020 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit dem Gesetz zum Erlass eines Kulturgesetzbuches sowie zur \u00c4nderung und Aufhebung weiterer Vorschriften (Kulturrechtsneuordnungsgesetz) vom 1.12.2021 (GV. NRW. S. 1353) hat der Antragsgegner unter Art. 1 das Kulturgesetzbuch f\u00fcr das Land Nordrhein-Westfalen (Kulturgesetzbuch NRW) erlassen, unter Art. 2 das Kulturf\u00f6rdergesetz NRW aufgehoben sowie unter Art. 7 in \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 11 Bedarfsgewerbeverordnung die W\u00f6rter \u201e\u00a7 10 Absatz 1 des Kulturf\u00f6rdergesetzes NRW vom 18. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 917), ge\u00e4ndert durch Gesetz vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90),\u201c durch die W\u00f6rter \u201e\u00a7 47 und \u00a7 48 Abs\u00e4tze 4 bis 6 des Kulturgesetzbuches vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1353) in der jeweils geltenden Fassung\u201c ersetzt.<\/p>\n\n\n\n<p>Zur Begr\u00fcndung ihres Normenkontrollantrags f\u00fchrt die Antragstellerin aus, der Antrag sei zul\u00e4ssig. Insbesondere sei sie antragsbefugt, weil sie geltend machen k\u00f6nne, in ihrem subjektiven Recht aus Art. 9 Abs. 1 und 3 GG, konkretisiert durch Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV, verletzt zu sein. Durch \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 11 Bedarfsgewerbeverordnung werde die Sonn- und Feiertagsarbeit in \u00f6ffentlichen Bibliotheken zugelassen. Die T\u00e4tigkeit in \u00f6ffentlichen Bibliotheken geh\u00f6re zu den Dienstleistungen im \u00d6ffentlichen Dienst und falle damit in ihren gewerkschaftlichen T\u00e4tigkeitsbereich. Der Antrag sei auch begr\u00fcndet, weil die angegriffene Norm rechtswidrig sei. In formeller Hinsicht h\u00e4tte \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 11 Bedarfsgewerbeverordnung weder durch ein formelles Landesgesetz eingef\u00fcgt noch ge\u00e4ndert werden d\u00fcrfen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts sei der Erlass bzw. die \u00c4nderung einer Rechtsverordnung durch ein formelles Gesetz nur zul\u00e4ssig, wenn sowohl ein f\u00f6rmliches Gesetz als auch eine auf ihm beruhende Verordnung in einem einheitlichen Vorgang ge\u00e4ndert und aufeinander abgestimmt w\u00fcrden. Dies sei hier unzweifelhaft nicht geschehen, weil die Verordnungserm\u00e4chtigung im Arbeitszeitgesetz unver\u00e4ndert geblieben sei und nicht zur Disposition des Landesgesetzgebers stehe. In materieller Hinsicht gen\u00fcge \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 11 Bedarfsgewerbeverordnung bereits nicht dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot. Insbesondere lasse sich die Beschr\u00e4nkung der Sonn- und Feiertags\u00f6ffnung auf eine Nutzung der \u00f6ffentlichen Bibliotheken an Ort und Stelle weder \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 11 Bedarfsgewerbeverordnung noch \u00a7 47 und \u00a7 48 Abs. 4 bis 6 Kulturgesetzbuch NRW entnehmen, sodass reine Ausleihbibliotheken ebenfalls profitieren k\u00f6nnten. Insbesondere sei nicht eindeutig, ob die Bibliotheken nur dann Orte der Kultur seien, wenn sie eine oder mehrere der genannten Funktionen aus\u00fcbten. So sei f\u00fcr die Verantwortlichen vor Ort auch nicht zu erkennen, welche \u00f6ffentlichen Bibliotheken aufgrund der Regelungen \u00f6ffnen d\u00fcrften und welche nicht, wodurch sie sich dem Risiko eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens gem\u00e4\u00df \u00a7 22 Abs. 1 Nr. 5 ArbZG aussetzten. Die angegriffene Norm sei zudem rechtswidrig, weil \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 11 Bedarfsgewerbeverordnung nicht die allgemeinen und speziellen Voraussetzungen der Erm\u00e4chtigungsgrundlage in \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ArbZG erf\u00fclle. Insbesondere habe das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Urteil vom 26.11.2014 \u2013 6 CN 1.13 \u2013 bereits entschieden, dass die Voraussetzungen f\u00fcr eine sonn- und feiert\u00e4gliche \u00d6ffnung \u00f6ffentlicher Bibliotheken gem\u00e4\u00df \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ArbZG grunds\u00e4tzlich nicht vorl\u00e4gen. Es sei nicht erforderlich, Bibliotheken auch an Sonn- und Feiertagen zu \u00f6ffnen, um an diesen Tagen besonders hervortretende Bed\u00fcrfnisse der Bev\u00f6lkerung zu befriedigen und anderenfalls eintretende erhebliche Sch\u00e4den zu vermeiden. Die angegriffene Norm sei nicht abweichend zu bewerten, weil der Antragsgegner ihren Anwendungsbereich auf \u00f6ffentliche Bibliotheken mit Funktionen nach \u00a7 47 und \u00a7 48 Abs. 4 bis 6 Kulturgesetzbuch NRW beschr\u00e4nke, also die besondere Bedeutung der Bibliotheken im Sinne des Kulturgesetzbuchs NRW betont habe. Es sei bereits zu bezweifeln, dass ein besonderes Bed\u00fcrfnis an einer sonn- und feiert\u00e4glichen \u00d6ffnung von Bibliotheken in einem wesentlichen Teil der Bev\u00f6lkerung bestehe. Dieses ergebe sich insbesondere nicht aus dem Bed\u00fcrfnis, sich zeitnah und spontan zu einem Thema der \u00f6ffentlichen Meinungsbildung gerade an einem Sonn- oder Feiertag in Bibliotheken zu informieren, weil hierzu heutzutage zahlreiche weitere Medien zur Verf\u00fcgung st\u00fcnden. Auch von einem bei Nicht\u00f6ffnung entstehenden erheblichen Schaden sei nicht auszugehen. Der Antragsgegner habe in seiner Begr\u00fcndung insoweit nur auf die besondere Bedeutung von Bibliotheken verwiesen. Schlie\u00dflich habe der Gesetzgeber durch die besondere Erw\u00e4hnung von wissenschaftlichen Pr\u00e4senzbibliotheken in \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 7 ArbZG eine bewusste Unterscheidung zwischen diesen und \u00f6ffentlichen Bibliotheken und damit eine Entscheidung zu Lasten der \u00f6ffentlichen Bibliotheken getroffen. Das vom Antragsgegner verfolgte staatliche Interesse an der Kulturf\u00f6rderung sei zwar zu begr\u00fc\u00dfen, jedoch enthalte \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ArbZG gerade keine Erm\u00e4chtigungsgrundlage daf\u00fcr, dieses Ziel durch die Gestattung von Sonn- und Feiertags\u00f6ffnungen zu verfolgen.<\/p>\n\n\n\n<p>Sofern wegen der \u00c4nderung von \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 11 der Bedarfsgewerbeverordnung eine Antrags\u00e4nderung erforderlich sei und f\u00fcr diese die Jahresfrist gem\u00e4\u00df \u00a7 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gelte, sei ihr \u2013 die mit Schriftsatz vom 20.1.2023 auf den Hinweis des Gerichts vom 3.1.2023 beantragte \u2013 Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gew\u00e4hren. F\u00fcr sie sei erst aufgrund des gerichtlichen Hinweises vom 3.1.2023 erkennbar gewesen, dass das Gericht von einer wirksamen \u00c4nderung der streitgegenst\u00e4ndlichen Verordnung und hinsichtlich einer Antragsanpassung von einer \u00c4nderung des Antrags, die dem Fristenregime des \u00a7 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO unterliege, ausgehe. Hier w\u00e4re das Gericht gem\u00e4\u00df \u00a7 86 VwGO gehalten gewesen, rechtzeitig entsprechende Hinweise zu erteilen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Antragstellerin hat urspr\u00fcnglich beantragt, \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 11 der Bedarfsgewerbeverordnung vom 5.5.1998, eingef\u00fcgt durch Bibliotheksst\u00e4rkungsgesetz vom 29.10.2019 (GV. NRW. S. 852) f\u00fcr unwirksam zu erkl\u00e4ren. Nach gerichtlichen Hinweisen vom 3. und 31.1.2023 beantragt sie nunmehr \u2013 wie mit den Schrifts\u00e4tzen vom 20.1.2023 und 10.2.2023 erstmals angek\u00fcndigt \u2013,<\/p>\n\n\n\n<p>\u00a7 1 Abs. 1 Nr. 11 der Bedarfsgewerbeverordnung vom 5.5.1998, eingef\u00fcgt durch Art. 2 des Bibliotheksst\u00e4rkungsgesetzes vom 29.10.2019 (GV. NRW. S. 852), in der Fassung gem\u00e4\u00df Art. 7 des Kulturrechtsneuordnungsgesetzes vom 1.12.2021 (GV. NRW. S. 1353), f\u00fcr unwirksam zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Antragsgegner hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung in die Einbeziehung von Art. 7 des Kulturrechtsneuordnungsgesetzes vom 1.12.2021 (GV. NRW. S. 1353) in den Antrag eingewilligt und beantragt nunmehr,<\/p>\n\n\n\n<p>den Antrag abzulehnen.<\/p>\n\n\n\n<p>Er h\u00e4lt die angegriffene Norm f\u00fcr mit dem Bestimmtheitsgebot vereinbar. Eine genauere Beschreibung der \u00f6ffentlichen Bibliotheken, die an Sonn- und Feiertagen \u00f6ffnen d\u00fcrften, sei im Wege einer Rechtsnorm nicht m\u00f6glich. Die Regelung habe in der Praxis bei der bislang nur vereinzelt wahrgenommenen Umsetzung vor Ort nicht zu Problemen gef\u00fchrt. S\u00e4mtliche der in Nordrhein-Westfalen vorhandenen \u00f6ffentlichen Bibliotheken verst\u00fcnden sich im \u00dcbrigen als Orte der Kultur; selbst kleinste \u00f6ffentliche Bibliotheken b\u00f6ten etwa eine Lesef\u00f6rderung an; reine Ausleihbibliotheken gebe es in Nordrhein-Westfalen nicht mehr. Auch seien die allgemeinen und speziellen Voraussetzungen der Verordnungserm\u00e4chtigung in \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ArbZG erf\u00fcllt. Der Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe nach Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV solle der Bev\u00f6lkerung gerade die M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnen, ihre Freizeit an Sonn- und Feiertagen nach eigenen Vorstellungen zu nutzen, wozu auch der Besuch einer \u00f6ffentlichen Bibliothek geh\u00f6re. \u00d6ffentliche Bibliotheken seien nicht nur zentrale Orte f\u00fcr \u00f6ffentliche kulturelle Veranstaltungen, sondern geh\u00f6rten sogar zu den am st\u00e4rksten frequentierten Kultur- und Bildungseinrichtungen. Anders als andere Kultureinrichtungen wie Museen, Theater oder kommerzielle Freizeiteinrichtungen m\u00fcssten \u00f6ffentliche Bibliotheken an Sonn- und Feiertagen aber schlie\u00dfen, obwohl an diesen Tagen besonders viele Menschen Zeit f\u00fcr einen Besuch dort h\u00e4tten. Die Funktion der \u00f6ffentlichen Bibliothek beschr\u00e4nke sich nicht nur auf die einer \u201eAusleihstation\u201c. Bibliotheken h\u00e4tten sich vielmehr zunehmend zu Orten der Begegnung, der Kommunikation und der gesellschaftlichen Integration (sog. Dritte Orte) entwickelt, an denen sich Menschen tr\u00e4fen und gemeinsam die ortsgebundenen Angebote der Bibliothek vor Ort nutzten. Dies sei insbesondere auf ihre Niederschwelligkeit zur\u00fcckzuf\u00fchren, weil gerade die Vor-Ort-Nutzung in der Regel kostenlos und ohne Anmeldung m\u00f6glich sei. Weiterhin dienten \u00f6ffentliche Bibliotheken dem Grundrecht der Informationsfreiheit. Insbesondere in Zeiten der ungebremsten und ungefilterten Informationsflut sei es essentiell, dass \u00f6ffentliche Bibliotheken mit ihrem aktuellen, fachlich ausgew\u00e4hlten Informationsangebot sowie ihren kompetenten Beratern als notwendiger Gegenpol dienten, bspw. gegen sog. Fake News. Zwar habe ein Gro\u00dfteil der B\u00fcrger stets \u00fcber das Internet Zugriff auf aktuelle Informationen, dies sei jedoch \u2013 gerade bei B\u00fcrgern aus schw\u00e4cheren sozialen Verh\u00e4ltnissen \u2013 nicht fl\u00e4chendeckend gew\u00e4hrleistet. Weiterhin dienten \u00f6ffentliche Bibliotheken dem Grundrecht des Schutzes der Familie, weil sie R\u00e4ume famili\u00e4rer Sinnstiftung und Begegnung seien. Vor diesem Hintergrund l\u00e4gen jedenfalls im Hinblick auf die ortsgebundenen Leistungen einer \u00f6ffentlichen Bibliothek als Bildungs-, Begegnungs- und Kommunikationsort viele unterschiedliche besonders hervortretende Bed\u00fcrfnisse gerade an der Sonn- und Feiertags\u00f6ffnung im Sinne des \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ArbZG vor, die im Falle ihrer Nichtbefriedigung zu einer erheblichen Beeintr\u00e4chtigung verschiedenster verfassungsrechtlich gesch\u00fctzter Rechtsg\u00fcter der Bev\u00f6lkerung f\u00fchrten. Die Befriedigung dieser Bed\u00fcrfnisse und damit die Vermeidung des Eintritts eines erheblichen Schadens lie\u00dfen sich nur durch eine Sonntags\u00f6ffnung der Bibliotheken erreichen. Denn eine Bed\u00fcrfnisbefriedigung sei hier \u2013 anders als bei Videotheken \u2013 nicht durch eine zumutbare vorausschauende Planung der Freizeitgestaltung realisierbar. Das Bed\u00fcrfnis f\u00fcr eine Sonntags\u00f6ffnung \u00f6ffentlicher Bibliotheken betreffe auch einen wesentlichen Teil der Bev\u00f6lkerung. Durch die ver\u00e4nderten gesellschaftlichen Rahmenbedingungen \u2013 Ganztagsschulen, Arbeitswelt, etc. \u2013 h\u00e4tten viele Menschen \u2013 besonders Familien, Berufst\u00e4tige, Sch\u00fcler, Studierende \u2013 nur am Wochenende, vor allem am Sonntag Zeit, die Bibliothek zu besuchen. Dies zeigten auch die Nutzerzahlen von sonntags ge\u00f6ffneten Bibliotheken sowie diverse Presseartikel. Der Gesetzgeber k\u00f6nne bei dem Ausgleich gegenl\u00e4ufiger Schutzg\u00fcter im Rahmen seines Gestaltungsspielraums auf eine derart ge\u00e4nderte soziale Wirklichkeit, insbesondere auf \u00c4nderungen im Freizeitverhalten, R\u00fccksichtnehmen. Nichts anderes ergebe sich aus dem Vergleich mit der Privilegierung von wissenschaftlichen Bibliotheken in \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 7 ArbZG. Diese seien, nachdem zwischenzeitlich nahezu alle relevanten Ressourcen f\u00fcr die wissenschaftliche Arbeit digitalisiert und jedenfalls den Angeh\u00f6rigen von Hochschulen und anderen wissenschaftlichen Einrichtungen rund um die Uhr \u00fcber das Internet zur Verf\u00fcgung st\u00fcnden, f\u00fcr die gro\u00dfe Masse der Sonntagsbesucher ein Lern- und Begegnungsraum geworden. Nichts anderes seien \u00f6ffentliche Bibliotheken.<\/p>\n\n\n\n<p>In der m\u00fcndlichen Verhandlung hat der Antragsgegner erg\u00e4nzend ausgef\u00fchrt, neben den im Gesetzgebungsverfahren ausgewerteten Modell-Projekten, zeigten mittlerweile auch die Erfahrungen weiterer sonntags ge\u00f6ffneter Bibliotheken, wie stark die Sonntags\u00f6ffnungen angenommen w\u00fcrden: Beispielsweise werde die Bibliothek in Witten jeden Sonntag von etwa 300 bis 350 Besuchern genutzt, die Bibliothek in D\u00fcsseldorf an jedem Sonntag von etwa 2.000 Besuchern.<\/p>\n\n\n\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der elektronischen Gerichtsakte sowie auf die elektronische Beiakte Bezug genommen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>A. <\/strong>Die aufgrund der gerichtlichen Hinweise erfolgte Anpassung des Antrags ist, unabh\u00e4ngig davon, ob es sich hierbei um eine Antrags\u00e4nderung entsprechend \u00a7 91 VwGO handelt, jedenfalls gemessen an den Voraussetzungen des \u00a7 91 VwGO zul\u00e4ssig. Der Antragsgegner hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung in die Einbeziehung von Art. 7 des Kulturrechtsneuordnungsgesetzes vom 1.12.2021 (GV. NRW. S. 1353) in den Antrag eingewilligt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>B. <\/strong>Der hiernach von der Antragstellerin nunmehr ausschlie\u00dflich gestellte Antrag, \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 11 der Bedarfsgewerbeverordnung vom 5.5.1998, eingef\u00fcgt durch Bibliotheksst\u00e4rkungsgesetz vom 29.10.2019 (GV. NRW. S. 852), in der Fassung gem\u00e4\u00df Art. 7 des Kulturrechtsneuordnungsgesetzes vom 1.12.2021 (GV. NRW. S. 1353), f\u00fcr unwirksam zu erkl\u00e4ren, ist zul\u00e4ssig (dazu I.), aber unbegr\u00fcndet (dazu II.).<\/p>\n\n\n\n<p><strong>I.<\/strong> Der Antrag ist zul\u00e4ssig. Insbesondere ist der Antrag statthaft (unter 1.), ist die Antragstellerin antragsbefugt (unter 2.) und war f\u00fcr die Einbeziehung der aktuellen Fassung von \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 11 Bedarfsgewerbeverordnung die einj\u00e4hrige Antragsfrist des \u00a7 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht zu beachten (unter 3.).<\/p>\n\n\n\n<p><strong>1.<\/strong> Der Antrag ist gem\u00e4\u00df \u00a7 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO und \u00a7\u00a7 109a, 133 Abs. 3 Satz 2 JustG NRW statthaft. Bei der nunmehr angegriffenen aktuellen Fassung des \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 11 Bedarfsgewerbeverordnung handelt es sich um eine ab dem 1.1.2019 bekannt gemachte, im Rang unter dem Landesgesetz stehende andere Rechtsvorschrift, f\u00fcr deren \u00dcberpr\u00fcfung das Oberverwaltungsgericht in einem Normenkontrollverfahren zust\u00e4ndig ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die nunmehr angegriffene aktuelle Fassung des \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 11 Bedarfsgewerbeverordnung erstmals durch Art. 2 des Bibliotheksst\u00e4rkungsgesetzes vom 29.10.2019 (GV. NRW. S. 852) eingef\u00fcgt und durch Art. 7 des Kulturrechtsneuordnungsgesetzes vom 1.12.2021 (GV. NRW. S. 1353) ge\u00e4ndert wurde. Auch eine im Wege eines formellen Gesetzes erlassene bzw. ge\u00e4nderte Rechtsverordnung nimmt einheitlich den Rang einer Verordnung ein und stellt eine im Wege eines Normenkontrollantrags nach \u00a7 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, soweit \u2013 wie hier \u2013 landesrechtlich zugelassen, \u00fcberpr\u00fcfbare Rechtsvorschrift dar.<\/p>\n\n\n\n<p>Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.1.2003 \u2013 4 CN 8.01 \u2013, BVerwGE 117, 313 = juris, Rn. 17 ff.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>2. <\/strong>Die Antragstellerin ist als Dienstleistungsgewerkschaft auch antragsbefugt, weil sie geltend machen kann, durch \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 11 Bedarfsgewerbeverordnung in eigenen Rechten verletzt zu sein. \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 11 Bedarfsgewerbeverordnung gestaltet den Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe in \u00f6ffentlichen Bibliotheken, wodurch der die Dienstleistungen im \u00d6ffentlichen Dienst umfassende gewerkschaftliche T\u00e4tigkeitsbereich der Antragstellerin (vgl. \u00a7 3 Nr. 1, \u00a7 4 Nr. 1 i. V. m. Punkt 1.4 der Anlage 1 der Satzung) betroffen ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.11.2014 \u2013 6 CN 1.13 \u2013, BVerwGE 150, 327 = juris, Rn. 14 ff.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>3. <\/strong>F\u00fcr die Einbeziehung der aktuellen Fassung von \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 11 Bedarfsgewerbeverordnung war schlie\u00dflich die einj\u00e4hrige Antragsfrist des \u00a7 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO \u2012 die vorliegend nach Bekanntmachung des Kulturrechtsneuordnungsgesetzes am 14.12.2021 (GV. NRW. S. 1353) bereits vor Anpassung der Antr\u00e4ge durch die Antragstellerin am 20.1.2023 abgelaufen war \u2012 nicht zu beachten.<\/p>\n\n\n\n<p>Bezogen auf das Erfordernis der Fristwahrung bei \u00c4nderung des Antragsgegenstands st\u00fctzt sich der Senat auf die eine vergleichbare Interessenlage betreffende h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung zur Anfechtungsklage. F\u00fcr nachtr\u00e4glich in eine Anfechtungsklage einbezogene \u00c4nderungsverwaltungsakte wird die (erneute) Wahrung der Klagefrist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls dann nicht verlangt, wenn die nach der \u00c4nderung oder Ersetzung verbleibenden Bestandteile des urspr\u00fcnglich und fristgerecht angefochtenen Bescheids und die Regelungsbestandteile des \u00c4nderungs- oder Ersetzungsbescheids nach materiellem Recht unteilbar sind. Die Prozesslage unterscheidet sich dann im Hinblick auf die Zielsetzungen des \u00a7 74 Abs. 1 VwGO, f\u00fcr Rechtsfrieden und Rechtssicherheit zu sorgen sowie ein wirkungsvolles beh\u00f6rdliches und gerichtliches Verfahren zu gew\u00e4hrleisten, wesentlich von der Situation vor Klageerhebung. Der von dem urspr\u00fcnglichen Verwaltungsakt Betroffene hat mit der Klageerhebung bereits zum Ausdruck gebracht, dass er diesen nicht hinnehmen will. Solange er auf dessen \u00c4nderung nicht mit einer Erledigungserkl\u00e4rung reagiert, kann ungeachtet einer \u00dcberschreitung der Klagefrist bei der Einbeziehung des weiteren Bescheids angenommen werden, dass sich sein Abwehrwille unver\u00e4ndert auf die gesamte unteilbare Regelung erstreckt, sodass weder die Beh\u00f6rde noch etwa betroffene Dritte mit dem Eintritt der Bestandskraft des \u00c4nderungs- oder Ersetzungsbescheids rechnen k\u00f6nnen. Eine vergleichbare Unsicherheit, ob der Betroffene den Eintritt der Bestandskraft aufhalten wird, wie sie vor Klageerhebung besteht und durch \u00a7 74 Abs. 1 VwGO zeitlich begrenzt werden soll, ist hier also nicht gegeben. Deshalb w\u00e4re es unbillig, dem Kl\u00e4ger die Last aufzuerlegen, sein Klagebegehren w\u00e4hrend des Rechtsstreits st\u00e4ndig unter Kontrolle zu halten und auf \u00c4nderungsverwaltungsakte, die unter Umst\u00e4nden nicht einmal etwas an den mit dem urspr\u00fcnglichen Verwaltungsakt verbundenen Einwirkungen auf seine Rechtssph\u00e4re \u00e4ndern und im Einzelfall zudem nicht einmal mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen sind, bereits vor der Antragstellung in der m\u00fcndlichen Verhandlung zu reagieren.<\/p>\n\n\n\n<p>Vgl. BVerwG, Urteile vom 11.11.2020 \u2013 8 C 22.19 \u2013, BVerwGE 170, 311 = juris, Rn. 24 f., m. w. N., und vom 18.3.2009 \u2013 9 A 31.07 \u2013, juris, Rn. 21 ff.<\/p>\n\n\n\n<p>Das f\u00fcr \u00c4nderungsverwaltungsakte entwickelte Kriterium der inhaltlichen Teil- bzw. Trennbarkeit wurde vom Bundesverwaltungsgericht auch im Zusammenhang mit der Einbeziehung von \u00c4nderungen eines Bebauungsplans in ein bereits anh\u00e4ngiges Normenkontrollverfahren herangezogen. Es hat betont, dass die urspr\u00fcnglich angegriffene Norm und die ge\u00e4nderte oder erg\u00e4nzte Norm trotz inhaltlichen Zusammenhangs formal selbstst\u00e4ndig seien und zumindest bei inhaltlicher Trennbarkeit durch einen ausdr\u00fccklichen Antrag in ein bereits anh\u00e4ngiges Normenkontrollverfahren unter Einhaltung der Sachurteilsvoraussetzungen, wie der Antragsfrist gem\u00e4\u00df \u00a7 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, einzuf\u00fchren seien.<\/p>\n\n\n\n<p>Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1999 \u2013 4 CN 7.98 \u2013, BVerwGE 110, 193 = juris, Rn. 14 ff., wiederaufgegriffen durch Beschluss vom 22.5.2006 \u2013 4 BN 10.06 \u2013, juris, Rn. 6.<\/p>\n\n\n\n<p>Historie sowie Sinn und Zweck der Antragsfrist f\u00fcr das Normenkontrollverfahren zeigen, dass die Antragsfrist des \u00a7 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO \u2013 ebenso wie die Klagefrist des \u00a7 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO \u2013 dem Rechtsfrieden, der Rechtssicherheit sowie der Effektivit\u00e4t des beh\u00f6rdlichen und gerichtlichen Verfahrens dienen soll. Die Einf\u00fchrung der Antragsfrist durch das Sechste Gesetz zur \u00c4nderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 1.11.1996 (BGBl. I S. 1626) und ihre nachfolgende Verk\u00fcrzung durch das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben f\u00fcr die Innenentwicklung der St\u00e4dte vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) hatten den Zweck, die Zul\u00e4ssigkeit einer Normenkontrolle nur in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Erlass der Rechtsvorschrift vorzusehen. Hierdurch soll vermieden werden, dass Normen, die bereits lange praktiziert wurden und auf deren Rechtsg\u00fcltigkeit sowohl die Beh\u00f6rden als auch die B\u00fcrger vertraut haben, als Rechtsgrundlage f\u00fcr nicht bestandskr\u00e4ftige Entscheidungen entfallen und dies zu erheblichen Beeintr\u00e4chtigungen der Rechtssicherheit f\u00fchren kann. Im \u00dcbrigen soll es bei den au\u00dferhalb von \u00a7 47 VwGO gegebenen Rechtsschutzm\u00f6glichkeiten und der in diesen Verfahren gegebenen Befugnis der Verwaltungsgerichte bleiben, die Rechtsvorschrift inzident auf ihre Vereinbarkeit mit h\u00f6herrangigem Recht zu pr\u00fcfen.<\/p>\n\n\n\n<p>Vgl. BVerwG, Urteil vom 6.4.2016 \u2013 4 CN 3.15 \u2013, juris, Rn. 6 f., sowie Beschl\u00fcsse vom 29.6.2015 \u2013 4 BN 31.14 \u2013, juris, Rn. 7, und vom 22.7.2013 \u2013 7 BN 1.13 \u2013, juris, Rn. 11; BT-Drs. 13\/3993, S. 10, sowie BT-Drs.16\/2496, S. 17 f.<\/p>\n\n\n\n<p>Hiervon ausgehend unterscheidet sich die Prozesslage bei der nachtr\u00e4glichen Einbeziehung der ge\u00e4nderten Fassung einer fristgerecht angegriffenen Norm in ein Normenkontrollverfahren, wenn die urspr\u00fcnglich angegriffene Norm und die einbezogene \u00c4nderungsfassung eine nach materiellem Recht unteilbare Regelung treffen, im Hinblick auf die Zielsetzungen des \u00a7 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO \u2013 wie bei der nachtr\u00e4glichen Einbeziehung eines \u00c4nderungsverwaltungsakts in eine Anfechtungsklage, wenn der urspr\u00fcnglich angegriffene Verwaltungsakt und der einbezogene \u00c4nderungsverwaltungsakt eine nach materiellem Recht unteilbare Regelung treffen, im Hinblick auf die Zielsetzungen des \u00a7 74 Abs. 1 VwGO \u2013 ebenfalls wesentlich von der Situation vor Antragstellung. Der Antragsteller hat mit dem Antrag gegen die urspr\u00fcnglich angegriffene Norm bereits zum Ausdruck gebracht, dass sich sein Abwehrwille unver\u00e4ndert auf die gesamte unteilbare Regelung erstreckt, sodass weder Beh\u00f6rden noch B\u00fcrger mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der \u00c4nderungsfassung im Wege des Normenkontrollantrags rechnen k\u00f6nnen. Dem Antragsteller w\u00e4re es in einer solchen Situation ebenso wenig zuzumuten, sein Antragsbegehren st\u00e4ndig unter Kontrolle zu halten und auf \u00c4nderungen, die unter Umst\u00e4nden nicht einmal etwas an den mit der urspr\u00fcnglich angegriffenen Norm verbundenen Einwirkungen auf seine Rechtssph\u00e4re \u00e4ndern und \u2013 anders als Verwaltungsakte \u2013 niemals mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen und an ihn pers\u00f6nlich gerichtet, sondern lediglich in der gesetzlich vorgesehenen Form bekannt zu machen sind, bereits vor der Antragstellung in der m\u00fcndlichen Verhandlung zu reagieren.<\/p>\n\n\n\n<p>In einer solchen Situation ist es nur konsequent, die zur nachtr\u00e4glichen Einbeziehung von \u00c4nderungsverwaltungsakten vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten und f\u00fcr Bebauungspl\u00e4ne ebenfalls angedachten Grunds\u00e4tze auf nachtr\u00e4glich in ein Normenkontrollverfahren einbezogene ge\u00e4nderte Fassungen einer angegriffenen Norm zu \u00fcbertragen und die Zul\u00e4ssigkeit der Einbeziehung jedenfalls dann nicht von der Beachtung der Antragsfrist des \u00a7 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO abh\u00e4ngig zu machen, wenn die urspr\u00fcnglich angegriffene Norm und die einbezogene \u00c4nderungsfassung eine nach materiellem Recht unteilbare Regelung treffen.<\/p>\n\n\n\n<p>Gemessen an diesen Ma\u00dfst\u00e4ben handelt es sich bei der urspr\u00fcnglich angegriffenen Norm des \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 11 der Bedarfsgewerbeverordnung vom 5.5.1998, eingef\u00fcgt durch Art. 2 des Bibliotheksst\u00e4rkungsgesetzes vom 29.10.2019 (GV. NRW. S. 852) in der nachtr\u00e4glich einbezogenen aktuellen Fassung gem\u00e4\u00df Art. 7 des Kulturrechtsneuordnungsgesetzes vom 1.12.2021 (GV. NRW. S. 1353) um eine nach materiellem Recht unteilbare Regelung, bei deren \u00c4nderung die Antragsfrist des \u00a7 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht zu beachten war, um sie in das fristgerecht eingeleitete Antragsverfahren einbeziehen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p>Durch Art. 2 des Bibliotheksst\u00e4rkungsgesetzes wurde \u00a7 1 Abs. 1 Bedarfsgewerbeverordnung folgende Nr. 11 angef\u00fcgt:<\/p>\n\n\n\n<p>\u201ein \u00f6ffentlichen Bibliotheken, soweit sie ihre Funktionen nach \u00a7 10 Absatz 1 des Kulturf\u00f6rdergesetzes NRW vom 18. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 917), ge\u00e4ndert durch Gesetz vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), erf\u00fcllen, bis zu 6 Stunden.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p>Durch Art. 7 des Kulturrechtsneuordnungsgesetzes vom 1.12.2021 (GV. NRW. S. 1353) wurden in \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 11 Bedarfsgewerbeverordnung lediglich die W\u00f6rter \u201e\u00a7 10 Absatz 1 des Kulturf\u00f6rdergesetzes NRW vom 18. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 917), ge\u00e4ndert durch Gesetz vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90),\u201c durch die W\u00f6rter \u201e\u00a7 47 und \u00a7 48 Abs\u00e4tze 4 bis 6 des Kulturgesetzbuches vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1353) in der jeweils geltenden Fassung\u201c ersetzt. W\u00e4hrend die Zulassung der Besch\u00e4ftigung an Sonn- und Feiertagen in \u00f6ffentlichen Bibliotheken selbst in der urspr\u00fcnglich angegriffenen Fassung von \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 11 der Bedarfsgewerbeverordnung eingef\u00fchrt wurde, wurden durch die ge\u00e4nderte aktuelle Fassung ohne nennenswerte inhaltliche \u00c4nderung lediglich die von \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 11 der Bedarfsgewerbeverordnung in Bezug genommenen Funktionen \u00f6ffentlicher Bibliotheken ersetzt. Durch Art. 7 des Kulturrechtsneuordnungsgesetzes vom 1.12.2021 (GV. NRW. S. 1353) wurde gerade keine vollst\u00e4ndige Neufassung von \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 11 der Bedarfsgewerbeverordnung, sondern lediglich eine partielle Ersetzung einzelner Worte vorgenommen, die dazu f\u00fchrt, dass beide Fassungen nur im Zusammenhang miteinander zu verstehen sind. Deshalb musste die Antragstellerin sowohl die in der Ursprungsfassung eingef\u00fchrte Zulassung der Besch\u00e4ftigung an Sonn- und Feiertagen in \u00f6ffentlichen Bibliotheken als auch die in der aktuellen Fassung ersetzte Bezugnahme auf die Neuregelung der Funktionen \u00f6ffentlicher Bibliotheken angreifen. Die abh\u00e4ngige Besch\u00e4ftigung an Sonn- und Feiertagen in \u00f6ffentlichen Bibliotheken stand sowohl f\u00fcr Beh\u00f6rden als auch B\u00fcrger bereits mit dem jedenfalls fristgerecht gestellten Normenkontrollantrag gegen die urspr\u00fcnglich angegriffene Fassung erkennbar auf dem Pr\u00fcfstand.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>II. <\/strong>Der Normenkontrollantrag ist jedoch unbegr\u00fcndet. Die nunmehr angegriffene aktuelle Fassung von \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 11 Bedarfsgewerbeverordnung ist wirksam und verst\u00f6\u00dft nicht gegen h\u00f6herrangiges Recht.<\/p>\n\n\n\n<p>Die aktuelle Fassung von \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 11 Bedarfsgewerbeverordnung ist formell rechtm\u00e4\u00dfig (unter 1.) und erf\u00fcllt die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Verordnungserm\u00e4chtigung (unter 2.).<\/p>\n\n\n\n<p>Rechtsgrundlage der angegriffenen aktuellen Fassung von \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 11 Bedarfsgewerbeverordnung ist \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 2 Satz 1 ArbZG. Gem\u00e4\u00df \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ArbZG kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vermeidung erheblicher Sch\u00e4den unter Ber\u00fccksichtigung des Schutzes der Arbeitnehmer und der Sonn- und Feiertagsruhe \u00fcber die Ausnahmen nach \u00a7 10 hinaus weitere Ausnahmen abweichend von \u00a7 9 f\u00fcr Betriebe, in denen die Besch\u00e4ftigung von Arbeitnehmern an Sonn- oder Feiertagen zur Befriedigung t\u00e4glicher oder an diesen Tagen besonders hervortretender Bed\u00fcrfnisse der Bev\u00f6lkerung erforderlich ist, zulassen und die zum Schutz der Arbeitnehmer und der Sonn- und Feiertagsruhe notwendigen Bedingungen bestimmen. Gem\u00e4\u00df \u00a7 13 Abs. 2 Satz 1 ArbZG k\u00f6nnen die Landesregierungen durch Rechtsverordnung entsprechende Bestimmungen erlassen, soweit die Bundesregierung von der Erm\u00e4chtigung des Absatzes 1 Nr. 2 Buchst. a keinen Gebrauch gemacht hat.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>1.<\/strong> Die aktuelle Fassung von \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 11 Bedarfsgewerbeverordnung ist formell rechtm\u00e4\u00dfig.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 2 Satz 1 ArbZG i. V. m. Art. 80 Abs. 4 GG durfte der Erlass von \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 11 Bedarfsgewerbeverordnung zul\u00e4ssigerweise durch das Land im Verordnungsweg [unter a)] durch Landesgesetz erfolgen [unter b)].<\/p>\n\n\n\n<p><strong>a) <\/strong>Auf der Grundlage von \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 2 Satz 1 ArbZG durfte eine Rechtsverordnung durch das Land erlassen werden, weil die Bundesregierung von der Erm\u00e4chtigung des \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ArbZG bisher keinen Gebrauch gemacht hat.<\/p>\n\n\n\n<p>Dabei wird die Landeskompetenz f\u00fcr den Erlass der Norm auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass in der bundesrechtlichen Regelung des \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 7 ArbZG ausdr\u00fccklich nur f\u00fcr wissenschaftliche Pr\u00e4senzbibliotheken eine Ausnahme vom Besch\u00e4ftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen geregelt ist. Schon nach dem Wortlaut von \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 2 Satz 1 ArbZG erlaubt die Erm\u00e4chtigung ausdr\u00fccklich, \u00fcber die in \u00a7 10 ArbZG genannten Ausnahmen hinaus weitere Regelungen zu treffen. Die Regelungskompetenz der Landesregierungen ist inhaltlich nicht eingeschr\u00e4nkt, sondern sie wird ihnen in demselben Umfang \u00fcbertragen, wie sie der Bundesregierung zusteht.<\/p>\n\n\n\n<p>Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.11.2014 \u2013 6 CN 1.13 \u2013, BVerwGE 150, 327 = juris, Rn. 49.<\/p>\n\n\n\n<p>Zudem kann aus der Entscheidung des Gesetzgebers, in \u00a7 10 ArbZG keine Ausnahme zu Gunsten \u00f6ffentlicher Bibliotheken vorgesehen zu haben, nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, er habe damit zugleich die Wertung getroffen, insoweit \u00fcberwiege der Sonntagsschutz die Belange der \u00f6ffentlichen Bibliotheken und der Bev\u00f6lkerung, die ihre Dienstleistungen nachfrage. Dass ausweislich der Plenarprotokolle zur ersten und zweiten Lesung (LT-Protokolle 17\/56, 17\/68) des urspr\u00fcnglichen Gesetzesentwurfs sowie der Kabinettvorlage hierzu bislang keine Bundesregelung \u00fcber eine Aufnahme \u00f6ffentlicher Bibliotheken in den Ausnahmekatalog des \u00a7 10 ArbZG geschaffen worden ist, stellt kein beredtes Schweigen dar. Der Bundesgesetzgeber hat die Regelung nicht gesetzlich bestimmter weiterer Sachverhalte dem (Landes-) Verordnungsgeber \u00fcberlassen.<\/p>\n\n\n\n<p>Vgl. BT-Drs. 12\/5888, S. 29 f., sowie BT-Drs. 12\/6990, S. 43 f.; dazu auch: BVerwG, Urteil vom 26.11.2014 \u2013 6 CN 1.13 \u2013, BVerwGE 150, 327 = juris, Rn. 50 f.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>b)<\/strong> Der Verordnungsgeber hat auch nicht dadurch die Grenzen der Verordnungserm\u00e4chtigung in \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 2 Satz 1 ArbZG an die Landesregierung \u00fcberschritten, dass sowohl die urspr\u00fcngliche als auch die aktuelle Fassung von \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 Bedarfsgewerbeverordnung durch ein formelles Landesgesetz erlassen bzw. ge\u00e4ndert worden sind. Denn der Landesgesetzgeber hat sich hiermit in den Grenzen der ihm durch Bundesgesetz in Verbindung mit Art. 80 Abs. 4 GG einger\u00e4umten Erm\u00e4chtigungsgrundlage gehalten. Art. 80 Abs. 4 GG erlaubt den L\u00e4ndern ausdr\u00fccklich auch eine Regelung durch Gesetz, soweit \u2013 wie hier \u2013 durch Bundesgesetz Landesregierungen erm\u00e4chtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Vor dem Hintergrund dieser bundesrechtlichen Erm\u00e4chtigung des Landesgesetzgebers zu einer die Verordnungserm\u00e4chtigung in Anspruch nehmenden Gesetzgebung bestehen auch keine Bedenken gegen die Regelung durch den Landesgesetzgeber im Verordnungswege.<\/p>\n\n\n\n<p>M\u00f6glichkeiten und Grenzen des zust\u00e4ndigen Gesetzgebers, eine Verordnung im Wege eines formellen Gesetzes zu erlassen bzw. zu \u00e4ndern, sind in der j\u00fcngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts gekl\u00e4rt.<\/p>\n\n\n\n<p>Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.9.2005 \u2013 2 BvF 2\/03 \u2013, BVerfGE 114, 196 = juris, Rn. 193 ff., 206 ff.; BVerwG, Urteile vom 15.12.2016 \u2013 2 C 31.15 \u2013, BVerwGE 157, 54 = juris, Rn. 14, und vom 16.1.2003 \u2013 4 CN 8.01 \u2013, BVerwGE 117, 313 = juris, Rn. 17 ff.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Hinblick auf den Grundsatz der Formenstrenge der Rechtsetzung, wonach dem parlamentarischen Gesetzgeber bei der Rechtsetzung eine freie Formenwahl nicht zusteht, kann die Bestimmung einer vom Parlament erlassenen Norm zur Verordnung zwar nur hingenommen werden, wenn es sich um eine Anpassung im Rahmen einer \u00c4nderung eines Sachbereichs durch den zust\u00e4ndigen Gesetzgeber handelt, der parlamentarische Gesetzgeber die Vorschriften \u00fcber das Gesetzgebungsverfahren einh\u00e4lt und er sich in den Grenzen der Erm\u00e4chtigungsgrundlage h\u00e4lt. Die \u00c4nderung einer Verordnung durch den parlamentarischen Gesetzgeber unabh\u00e4ngig von sonstigen gesetzgeberischen Ma\u00dfnahmen ist unzul\u00e4ssig.<\/p>\n\n\n\n<p>Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 \u2013 2 C 31.15 \u2013, BVerwGE 157, 54 = juris, Rn. 14; BVerfG, Beschluss vom 13.9.2005 \u2013 2 BvF 2\/03 \u2013, BVerfGE 114, 196 = juris, Rn. 206 ff.<\/p>\n\n\n\n<p>Diese Voraussetzungen sind hier allerdings gegeben. Zutreffend ist im urspr\u00fcnglichen Gesetzesentwurf wegen des erforderlichen Sachzusammenhangs zur gleichzeitig erfolgten \u00c4nderung des Kulturf\u00f6rdergesetzes eine \u00c4nderung der Bedarfsgewerbevorordnung im ordnungsgem\u00e4\u00dfen Gesetzgebungsverfahren durch Parlamentsgesetz als zul\u00e4ssig angesehen worden.<\/p>\n\n\n\n<p>Ein derartiger sachlicher Zusammenhang ist nicht nur dann anzunehmen, wenn sowohl ein f\u00f6rmliches Gesetz als auch eine auf ihm beruhende Verordnung in einem einheitlichen Vorgang ge\u00e4ndert und aufeinander abgestimmt werden. Hiergegen spricht schon, dass auch in der mit den Beteiligten er\u00f6rterten grundlegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu diesen Fragen, ein sachlicher Zusammenhang bejaht wurde, obwohl die im dort streitgegenst\u00e4ndlichen Beitragssicherungsgesetz vom 23.12.2002 (BGBl. I S. 4637) vorgesehene \u00c4nderung der Bundespflegesatzverordnung auf der Verordnungserm\u00e4chtigung in \u00a7 16 Abs. 1 Nr. 1 KHG beruhte, das Krankenhausfinanzierungsgesetz selbst im Beitragssicherungsgesetz aber gerade nicht ge\u00e4ndert wurde.<\/p>\n\n\n\n<p>Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.9.2005 \u2013 2 BvF 2\/03 \u2013, BVerfGE 114, 196 = juris, Rn. 217.<\/p>\n\n\n\n<p>Auch die Herleitung der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts anerkannten Befugnis des Gesetzgebers zum Erlass bzw. zur \u00c4nderung einer Rechtsverordnung spricht gegen ein derart enges Verst\u00e4ndnis des hierf\u00fcr notwendigen sachlichen Zusammenhangs. Hintergrund dieser Befugnis des Gesetzgebers zum Erlass bzw. zur \u00c4nderung einer Rechtsverordnung ist, dass es zur Gestaltungsfreiheit des Parlaments geh\u00f6rt, sein \u00c4nderungsvorhaben umfassend selbst zu verwirklichen, sofern dabei dem Grundsatz der Formenstrenge der Rechtssetzung und dem Prinzip der Rechtssicherheit Rechnung getragen wird. W\u00e4re es darauf beschr\u00e4nkt, nur f\u00f6rmliche Gesetze zu \u00e4ndern oder zu erlassen, so m\u00fcsste das \u00c4nderungsvorhaben entweder zerteilt werden, um den Gesetzes\u00e4nderungen die von der Exekutive zu erledigenden Verordnungs\u00e4nderungen nachfolgen zu lassen; oder der parlamentarische Gesetzgeber m\u00fcsste die bislang durch Verordnung geregelten Gegenst\u00e4nde wieder in f\u00f6rmliches Gesetzesrecht \u00fcbernehmen bzw. daneben erstmals f\u00f6rmliches Gesetzesrecht schaffen.<\/p>\n\n\n\n<p>Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.9.2005 \u2013 2 BvF 2\/03 \u2013, BVerfGE 114, 196 = juris, Rn. 196, 206.<\/p>\n\n\n\n<p>Ob der Erlass bzw. die \u00c4nderung des Gesetzes sowie der Verordnung auf derselben Gesetzgebungskompetenz beruht, ist vor diesem Hintergrund f\u00fcr den erforderlichen sachlichen Zusammenhang unerheblich. Weder der Grundsatz der Formenstrenge der Rechtssetzung noch das Prinzip der Rechtssicherheit gebieten es, von einer nach Einsch\u00e4tzung des Gesetzgebers sachlich gebotenen Regelung im Verordnungsweg im sachlichen Zusammenhang mit einem anderen Gesetzesvorhaben Abstand nehmen zu m\u00fcssen, nur weil die Gesetzgebungskompetenz f\u00fcr beide Regelungen auf verschiedenen Kompetenznormen beruht. Hier zu differenzieren und einen sachlichen Zusammenhang nur dann anzunehmen, wenn der Erlass bzw. die \u00c4nderung des Gesetzes und der Verordnung aufgrund derselben Gesetzgebungskompetenz erfolgen, k\u00f6nnte im Gegenteil eine Verfahrensweise des parlamentarischen Gesetzgebers beg\u00fcnstigen, Rechtsnormen zu schaffen, die einen zweifelhaften thematischen Zusammenhang zu ihrem Regelungsort aufweisen. Eine systematisch w\u00fcnschenswerte klare Strukturierung des geltenden Rechts k\u00f6nnte so Schaden nehmen.<\/p>\n\n\n\n<p>Vgl. zu Letzterem: BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 \u2013 2 C 31.15 \u2013, BVerwGE 157, 54 = juris, Rn. 16<\/p>\n\n\n\n<p>Ausweislich des urspr\u00fcnglichen Gesetzesentwurfs,<\/p>\n\n\n\n<p>Vgl. LT-Drs. 17\/5637, S. 8,<\/p>\n\n\n\n<p>sollte mit dem Bibliotheksst\u00e4rkungsgesetz im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ein einheitliches \u00c4nderungsvorhaben umgesetzt werden. Es sollten die Funktionen der \u00f6ffentlichen Bibliotheken durch eine \u00c4nderung des Kulturf\u00f6rdergesetzes als im \u00f6ffentlichen Interesse liegende Aufgaben gesetzlich anerkannt und k\u00fcnftig in das F\u00f6rderhandeln des Landes einbezogen (Art. 1 Bibliotheksst\u00e4rkungsgesetz) sowie zugleich die rechtlichen Voraussetzungen f\u00fcr eine Sonn- und Feiertags\u00f6ffnung durch eine \u00c4nderung der Bedarfsgewerbeverordnung geschaffen werden (Art. 2 Bibliotheksst\u00e4rkungsgesetz). Sowohl f\u00fcr Art. 1 als auch f\u00fcr Art. 2 Bibliotheksst\u00e4rkungsgesetz stand dem Antragsgegner die notwendige, wenn auch nicht identische, Gesetzgebungskompetenz zu. F\u00fcr Art. 1 folgte sie aus seiner Kulturhoheit aus Art. 70 GG, f\u00fcr Art. 2 aus dem Recht des Antragsgegners gem\u00e4\u00df Art. 80 Abs. 4 GG, von einer bundesgesetzlichen Erm\u00e4chtigung an die Landesregierungen zum Erlass einer Rechtsverordnung \u2013 hier \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 2 Satz 1 ArbZG \u2013 auch durch Gesetz Gebrauch zu machen. W\u00e4hrend sich der Antragsgegner im Hinblick auf die \u00c4nderung des Kulturf\u00f6rdergesetzes f\u00fcr eine Regelung durch einfaches Landesgesetz entschieden hat, hat er von seiner Gesetzgebungskompetenz aus \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 2 Satz 1 ArbZG i. V. m. Art. 80 Abs. 4 GG in der Form Gebrauch gemacht, eine Regelung in die bereits bestehende Bedarfsgewerbeverordnung im Wege eines formellen Gesetzes einzuf\u00fcgen. Mit \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 11 Bedarfsgewerbeverordnung hat er eine Verordnungsregelung getroffen, die er in formeller Hinsicht selbst aufgrund einer ihm zukommenden Gesetzgebungskompetenz gem\u00e4\u00df Art. 80 Abs. 4 GG i. V. m. \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 2 Satz 1 ArbZG als formelles Gesetz h\u00e4tte erlassen k\u00f6nnen. Ein derartiges formelles \u201eBedarfsgewerbegesetz\u201c allein zu Gunsten der \u00f6ffentlichen Bibliotheken neben der im \u00dcbrigen unver\u00e4ndert als Rechtsverordnung fortbestehenden Bedarfsgewerbeverordnung w\u00fcrde jedoch mehr zu Verwirrung als zu einer klaren Strukturierung des geltenden Rechts f\u00fchren. Verfassungsrechtlich geboten war eine solche Regelungstechnik in formeller Hinsicht jedenfalls nicht.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr die sp\u00e4tere \u00c4nderung im Zusammenhang mit der Schaffung eines Kulturgesetzbuchs NRW durch das Kulturrechtsneuordnungsgesetz vom 1.12.2021 (GV. NRW. S. 1353) gilt nichts anderes.<\/p>\n\n\n\n<p>Die mithin kompetenzgem\u00e4\u00df erlassene aktuelle Fassung von \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 11 Bedarfsgewerbeverordnung durch das Kulturrechtsneuordnungsgesetz wurde auch ordnungsgem\u00e4\u00df bekanntgemacht. Sowohl das Bibliotheksst\u00e4rkungsgesetz vom 29.10.2019 (GV. NRW. S. 852) als auch das Kulturrechtsneuordnungsgesetz vom 1.12.2021 (GV. NRW. S. 1353) wurden im Gesetz- und Verordnungsblatt f\u00fcr das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht, wie es Art. 71 der Verfassung f\u00fcr das Land Nordrhein-Westfalen f\u00fcr Gesetze und Rechtsverordnungen vorsieht.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>2. <\/strong>Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Verordnungserm\u00e4chtigung nach \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 2 Satz 1 ArbZG [unter a)] liegen hier vor [unter b)].<\/p>\n\n\n\n<p><strong>a) <\/strong>Nach \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und Abs. 2 Satz 1 ArbZG k\u00f6nnen die Landesregierungen \u00fcber die Ausnahmen in \u00a7 10 ArbZG hinaus durch Rechtsverordnung weitere Ausnahmen von dem Verbot einer Besch\u00e4ftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen zur Vermeidung erheblicher Sch\u00e4den unter Ber\u00fccksichtigung des Schutzes der Arbeitnehmer und der Sonn- und Feiertagsruhe f\u00fcr Betriebe zulassen, in denen eine solche Besch\u00e4ftigung zur Befriedigung t\u00e4glicher oder an diesen Tagen besonders hervortretender Bed\u00fcrfnisse der Bev\u00f6lkerung erforderlich ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach h\u00f6chstrichterlicher Kl\u00e4rung zu den Voraussetzungen dieser Verordnungserm\u00e4chtigung besteht ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen einerseits den Gr\u00fcnden, aus denen eine Besch\u00e4ftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen ausnahmsweise zugelassen werden darf, und andererseits den Sch\u00e4den, deren Vermeidung die Zulassung einer Ausnahme dienen soll. Die Sch\u00e4den bestehen darin, dass Bed\u00fcrfnisse der Bev\u00f6lkerung nur unzureichend befriedigt werden. Zu diesen Bed\u00fcrfnissen geh\u00f6ren auch solche, welche die M\u00f6glichkeit betreffen, die Freizeit an Sonn- und Feiertagen nach eigenen Vorstellungen zu nutzen. Wird die Freizeitgestaltung jedenfalls f\u00fcr beachtliche Teile der Bev\u00f6lkerung beeintr\u00e4chtigt, kann dies einen Schaden darstellen, zu dessen Vermeidung eine Ausnahme durch Verordnung zugelassen werden kann. Dass von der Erm\u00e4chtigung (nur) zur Vermeidung erheblicher Sch\u00e4den Gebrauch gemacht werden darf, steuert dabei ebenso wie die vorgeschriebene Ber\u00fccksichtigung des Schutzes der Arbeitnehmer und der Sonn- und Feiertagsruhe die Anforderungen, die an Bedeutung und Gewicht des Bed\u00fcrfnisses zu stellen sind, dessen sonst unterbleibende Befriedigung die Zulassung einer Ausnahme vom Besch\u00e4ftigungsverbot rechtfertigen soll. Im Sinne des \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ArbZG \u201eerforderlich\u201c ist die Befriedigung t\u00e4glich oder an diesen Tagen besonders hervortretender Bed\u00fcrfnisse der Bev\u00f6lkerung nur, wenn ihr Unterbleiben einen erheblichen Schaden darstellt. Insoweit hat der Gesetzgeber den Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers bei der Auswahl der Bed\u00fcrfnisse eingeschr\u00e4nkt, deren Befriedigung eine Ausnahme rechtfertigen soll. Bed\u00fcrfnisse der Bev\u00f6lkerung, die an Sonn- und Feiertagen besonders hervortreten, sind insbesondere solche, die der Freizeitgestaltung dienen. Der Schutz der Sonn- und Feiertage nach Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV ist nicht auf einen religi\u00f6sen oder weltanschaulichen Sinngehalt der Sonn- und Feiertage beschr\u00e4nkt. Die Regelung zielt in der s\u00e4kularisierten Gesellschafts- und Staatsordnung auch auf die Verfolgung profaner Ziele wie die der pers\u00f6nlichen Ruhe, Besinnung, Erholung und Zerstreuung. An den Sonn- und Feiertagen soll grunds\u00e4tzlich die Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit in Form der Erwerbsarbeit, insbesondere der Verrichtung abh\u00e4ngiger Arbeit, ruhen, damit der Einzelne diese Tage allein oder in Gemeinschaft mit anderen ungehindert von werkt\u00e4glichen Verpflichtungen und Beanspruchungen nutzen kann. Die B\u00fcrger sollen sich an Sonn- und Feiertagen von der beruflichen T\u00e4tigkeit erholen und das tun k\u00f6nnen, was sie individuell f\u00fcr die Verwirklichung ihrer pers\u00f6nlichen Ziele und als Ausgleich f\u00fcr den Alltag als wichtig ansehen.<\/p>\n\n\n\n<p>Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.11.2014 \u2013 6 CN 1.13 \u2013, BVerwGE 150, 327 = juris, Rn. 34 f., m. w. N.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Verordnungsgeber kann bei dem Ausgleich gegenl\u00e4ufiger Schutzg\u00fcter im Rahmen seines Gestaltungsspielraums auf eine ge\u00e4nderte soziale Wirklichkeit, insbesondere auf \u00c4nderungen im Freizeitverhalten, R\u00fccksicht nehmen.<\/p>\n\n\n\n<p>Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.11.2014 \u2013 6 CN 1.13 \u2013, BVerwGE 150, 327 = juris, Rn. 38.<\/p>\n\n\n\n<p>Allerdings f\u00fchrt der Schutz der Verwirklichung von Freizeitw\u00fcnschen der B\u00fcrger insoweit zu einem Konflikt, als diese auf die Bereitstellung von Leistungen angewiesen sind, die den Arbeitseinsatz der Anbieter solcher Leistungen erfordern.<\/p>\n\n\n\n<p>Vgl. BVerfG, Urteil vom 1.12.2009 \u2013 1 BvR 2857\/07 \u2013, BVerfGE 125, 39 = juris, Rn. 155.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach dem in Art. 139 WRV bestimmten Schutzauftrag an den Gesetzgeber, der f\u00fcr die Arbeit an Sonn- und Feiertagen unter anderem ein Regel-Ausnahme-Verh\u00e4ltnis statuiert, hat grunds\u00e4tzlich die typische \u201ewerkt\u00e4gliche Gesch\u00e4ftigkeit\u201c an Sonn- und Feiertagen zu ruhen. Der verfassungsrechtlich garantierte Sonn- und Feiertagsschutz ist nur begrenzt einschr\u00e4nkbar. Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsruhe sind nur zur Wahrung h\u00f6her- oder gleichwertiger Rechtsg\u00fcter m\u00f6glich; in jedem Falle muss der ausgestaltende Gesetzgeber aber ein hinreichendes Niveau des Sonn- und Feiertagsschutzes wahren.<\/p>\n\n\n\n<p>Vgl. BVerfG, Urteil vom 1.12.2009 \u2013 1 BvR 2857\/07 \u2013, BVerfGE 125, 39 = juris, Rn. 152.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr die gesetzliche Ordnung von Lebensbereichen ist der Gesichtspunkt des Sonntagsschutzes aber kein isolierter \u2013 absolut zu setzender \u2013 Ma\u00dfstab, dem sich alle anderen f\u00fcr die Regelung des jeweiligen Lebensbereichs bedeutsamen Gesichtspunkte schlechthin unterzuordnen h\u00e4tten. Der Sonntagsschutz stellt vielmehr ein verfassungsgesetzlich vorgeschriebenes Regelungselement dar, das der Gesetzgeber im Rahmen der ihm zukommenden Gesetzgebungsmacht mit den anderen f\u00fcr den zu regelnden Lebensbereich bedeutsamen Regelungselementen zum Ausgleich bringen und damit im Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Ordnung durch eine eigenst\u00e4ndige gesetzgeberische Entscheidung konkretisieren muss. Art, Umfang, Intensit\u00e4t und n\u00e4here inhaltliche Ausgestaltung des gesetzlichen Sonntagsschutzes sind damit der spezifischen Regelungsmacht des Normgebers \u00fcberantwortet und unterliegen seinem gesetzgeberischen Ermessen. Dieses gesetzgeberische Ermessen findet seine Grenzen darin, dass einerseits die durch das Grundgesetz festgelegte besondere Zweckbestimmung des Sonntags hinreichend gew\u00e4hrleistet und dadurch der Sonntag als Institution hinreichend gesch\u00fctzt sein muss, und dass andererseits die zum Schutz des Sonntags getroffenen Regelungen nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sein d\u00fcrfen. In diesem Rahmen hat der Gesetzgeber insbesondere dar\u00fcber zu entscheiden, ob bestimmte T\u00e4tigkeiten an Sonntagen verboten sein sollen oder ob sie beschr\u00e4nkt oder uneingeschr\u00e4nkt zul\u00e4ssig sein sollen.<\/p>\n\n\n\n<p>Vgl. BVerwG, Urteile vom 25.8.1992 \u2013 1 C 38.90 \u2013, BVerwGE 90, 337 = juris, Rn. 18, und vom 15.3.1988 \u2013 1 C 25.84 \u2013, BVerwGE 79, 118 = juris, Rn. 24.<\/p>\n\n\n\n<p>Dementsprechend werden einfachrechtlich schon seit jeher an Sonn- und Feiertagen Arbeiten gestattet, die aus gesellschaftlichen oder technischen Gr\u00fcnden notwendig sind. Diese Arbeiten \u201etrotz des Sonntags\u201c sind in Grenzen durchaus zul\u00e4ssig. Daneben ist auch die \u201eArbeit f\u00fcr den Sonntag\u201c anerkannt, die etwa in der Hotel- und Gastronomiebranche und im Bereich der Sicherstellung der Mobilit\u00e4t des Einzelnen dazu dient, den B\u00fcrgern eine individuelle Gestaltung ihres Tages der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung zu erm\u00f6glichen. Stets aber muss ein hinreichendes Niveau des Sonn- und Feiertagsschutzes gewahrt bleiben.<\/p>\n\n\n\n<p>Vgl. BVerfG, Urteile vom 1.12.2009 \u2013 1 BvR 2857\/07 \u2013, BVerfGE 125, 39 = juris, Rn. 156, und<\/p>\n\n\n\n<p>vom 9.6.2004 \u2013 1 BvR 636\/02 \u2013, BVerfGE 111, 10 = juris, Rn. 180.<\/p>\n\n\n\n<p>Zur Wahrung dieses Mindestniveaus gen\u00fcgen ein blo\u00df wirtschaftliches Umsatzinteresse von Verkaufsstelleninhabern und ein allt\u00e4gliches Erwerbsinteresse potenzieller K\u00e4ufer grunds\u00e4tzlich nicht, um Ausnahmen von dem verfassungsunmittelbar verankerten Schutz der Arbeitsruhe und der M\u00f6glichkeit zu seelischer Erhebung an Sonn- und Feiertagen zu rechtfertigen. Dar\u00fcber hinaus m\u00fcssen Ausnahmen als solche f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit erkennbar bleiben und d\u00fcrfen nicht auf eine weitgehende Gleichstellung der sonn- und feiert\u00e4glichen Verh\u00e4ltnisse mit den Werktagen und ihrer Betriebsamkeit hinauslaufen. Dem Regel-Ausnahme-Gebot kommt generell umso mehr Bedeutung zu, je geringer das Gewicht derjenigen Gr\u00fcnde ist, zu denen der Sonn- und Feiertagsschutz ins Verh\u00e4ltnis gesetzt wird und je weitergreifend die Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsschutz ausgestaltet ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Vgl. BVerfG, Urteil vom 1.12.2009 \u2013 1 BvR 2857\/07 \u2013, BVerfGE 125, 39 = juris, Rn. 157 f.<\/p>\n\n\n\n<p>Vor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund und mit R\u00fccksicht auf den Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes hat der Gesetzgeber unter anderem im Arbeitszeitgesetz selbst geregelt, was f\u00fcr die Wahrung des Sonn- und Feiertagsschutzes und die Schutzpflichten f\u00fcr dadurch konkretisierte Grundrechte wesentlich ist. Er hat festgelegt, dass das Verbot einer Besch\u00e4ftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen die Regel ist, eine solche Besch\u00e4ftigung nur als Ausnahme zugelassen werden kann. Er hat in \u00a7 13 Abs. 1 ArbZG festgelegt, welche gegenl\u00e4ufigen Belange hinreichendes Gewicht haben, um eine Ausnahme zu rechtfertigen, darunter in Nr. 2 Buchst. a die Befriedigung von t\u00e4glichen oder an Sonn- und Feiertagen besonders hervortretenden Bed\u00fcrfnissen der Bev\u00f6lkerung. Er hat hierzu weitere Voraussetzungen festgelegt, welche die Durchbrechung des Sonn- und Feiertagsschutzes als Ausnahme sichern. Auf die Zahl der Betroffenen allein kommt es dabei nicht an. Ma\u00dfgeblich ist, ob das mit der Ausnahme verfolgte Ziel ein solches Gewicht hat, dass auch die Besch\u00e4ftigung einer gro\u00dfen Zahl von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen gerechtfertigt erscheint, und ob die Besch\u00e4ftigung an Sonn- und Feiertagen ihren Ausnahmecharakter beh\u00e4lt. Die hierf\u00fcr notwendigen Vorgaben hat der Gesetzgeber dem Verordnungsgeber durch die begrenzenden Voraussetzungen der Erm\u00e4chtigung gemacht.<\/p>\n\n\n\n<p>Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.11.2014 \u2013 6 CN 1.13 \u2013, BVerwGE 150, 327 = juris, Rn. 45 ff.<\/p>\n\n\n\n<p>Danach gen\u00fcgt ein allt\u00e4glich zu befriedigendes Erwerbsinteresse potenzieller Kunden grunds\u00e4tzlich auch nicht, um im Rahmen der Verordnungserm\u00e4chtigung gem\u00e4\u00df \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ArbZG Ausnahmen von dem verfassungsunmittelbar verankerten Schutz der Sonn- und Feiertage zu rechtfertigen. Dieser Schutz muss nicht allein deshalb zur\u00fcckstehen, weil die Betroffenen ihren an Sonn- oder Feiertagen bestehenden Bedarf zwar an Werktagen decken k\u00f6nnten, ihn aber nicht an diesen Tagen, sondern aufgrund eines spontanen Entschlusses an Sonn- oder Feiertagen decken wollen. Unter Ber\u00fccksichtigung des Schutzes der Arbeitnehmer und der Sonn- und Feiertagsruhe tritt kein erheblicher Schaden im Sinne der gesetzlichen Erm\u00e4chtigungsgrundlage ein, wenn W\u00fcnsche nach einer bestimmten Freizeitgestaltung nur durch vorausschauende Planung realisiert werden k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p>Vgl. BVerwG, Urteile vom 26.11.2014 \u2013 6 CN 1.13 \u2013, BVerwGE 150, 327 = juris, Rn. 39, und vom 19.4.1988 \u2013 1 C 50.86 \u2013, BVerwGE 79, 236 = juris, Rn. 33.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Einsch\u00e4tzung des Verordnungsgebers, die Besch\u00e4ftigung von Arbeitnehmern in \u00f6ffentlichen Bibliotheken an Sonn- und Feiertagen sei unter Ber\u00fccksichtigung des Schutzes der Arbeitnehmer und der Sonn- und Feiertagsruhe erforderlich, um an diesen Tagen besonders hervortretende Bed\u00fcrfnisse der Bev\u00f6lkerung zu befriedigen und andernfalls eintretende erhebliche Sch\u00e4den zu vermeiden, unterliegt nur eingeschr\u00e4nkter verwaltungsgerichtlicher Kontrolle; insbesondere darf das Gericht keine eigene Einsch\u00e4tzung vornehmen. Es hat jedoch zu pr\u00fcfen, ob die bei Erlass der Rechtsverordnung vorgenommenen Annahmen schl\u00fcssig und vertretbar sind. Beides ist anhand der Umst\u00e4nde zu beurteilen, die der Verordnungsgeber dem Erlass der Verordnung zugrunde gelegt hat.<\/p>\n\n\n\n<p>Vgl. zu Laden\u00f6ffnungen an Sonntagen: BVerwG, Urteile vom 11.11.2015 \u2013 8 CN 2.14 \u2013, BVerwGE 153, 183 = juris, Rn. 36, vom 12.12.2018 \u2013 8 CN 1.17 \u2013, BVerwGE 164, 64 = juris, Rn. 22, sowie vertiefend vom 22.6.2020 \u2013 8 CN 1.19 \u2013, BVerwGE 168, 338 = juris, Rn. 31.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>b) <\/strong>Nach Einsch\u00e4tzung des zust\u00e4ndigen Landesgesetzgebers und den auf dieser Grundlage schl\u00fcssigen und vertretbaren Annahmen des Verordnungsgebers besteht angesichts der gewandelten kulturellen Funktionen \u00f6ffentlicher Bibliotheken als niederschwellig zug\u00e4ngliche, nichtkommerzielle Orte der Kultur [unter aa)] jedenfalls in Nordrhein-Westfalen an Sonn- und Feiertagen ein Bed\u00fcrfnis f\u00fcr die Nutzung derartiger Bibliotheksr\u00e4ume an Ort und Stelle [unter bb)] jenseits der vorausschauend an Werktagen m\u00f6glichen Ausleihe von Medien [unter cc)], welches auch unter Ber\u00fccksichtigung des Schutzes der Arbeitnehmer und der Sonn- und Feiertagsruhe eine Besch\u00e4ftigung von Arbeitnehmern in solchen \u00f6ffentlichen Bibliotheken an diesen Tagen als erforderlich erscheinen l\u00e4sst [unter dd)]. Die Regelung gen\u00fcgt auch dem Bestimmtheitsgebot [unter ee)].<\/p>\n\n\n\n<p><strong>aa)<\/strong> Nach \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 11 Bedarfsgewerbeverordnung in der aktuellen Fassung d\u00fcrfen abweichend von \u00a7 9 ArbZG Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen bis zu sechs Stunden in \u00f6ffentlichen Bibliotheken besch\u00e4ftigt werden, soweit sie ihre Funktionen nach \u00a7 47 und \u00a7 48 Abs. 4 bis 6 des Kulturgesetzbuchs NRW vom 1.12.2021 (GV. NRW. S. 1353) in der jeweils geltenden Fassung erf\u00fcllen sowie die Arbeiten f\u00fcr den Betrieb unerl\u00e4sslich sind und nicht an Werktagen durchgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Kreis der von der Regelung in \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 11 Bedarfsgewerbeverordnung in der aktuellen Fassung erfassten \u00f6ffentlichen Bibliotheken ist hierdurch auf solche Bibliotheken beschr\u00e4nkt, die die gesetzlich in \u00a7 47 und \u00a7 48 Abs. 4 bis 6 des Kulturgesetzbuchs NRW beschriebenen Funktionen in einem so nennenswerten Umfang anbieten, dass wegen der deswegen dort m\u00f6glichen Erf\u00fcllung des zu erwartenden Nutzungsbed\u00fcrfnisses an Ort und Stelle eine \u00d6ffnung an Sonn- und Feiertagen gerechtfertigt erscheint.<\/p>\n\n\n\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 47 Kulturgesetzbuch NRW sind Bibliotheken zur Benutzung bestimmte und erschlossene Sammlungen von B\u00fcchern sowie anderen Medien- und Informationsangeboten, auch digitaler Art. Sie tragen in besonderer Weise zur Verwirklichung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes bei, sich aus allgemein zug\u00e4nglichen Quellen ungehindert unterrichten zu k\u00f6nnen (Abs. 1). Als Bildungs- und Informationseinrichtungen unterst\u00fctzen Bibliotheken das selbstbestimmte lebensbegleitende Lernen, die Lesef\u00f6rderung sowie die Vermittlung von Medien- und Informationskompetenz (Abs. 2). Als Kultureinrichtungen stellen sie R\u00e4ume f\u00fcr Begegnungen, Kommunikation, Integration und Kreativit\u00e4t zur Verf\u00fcgung, gestalten diese aktiv und bieten ein vielf\u00e4ltiges Programm an. Sie haben auch die Funktion eines Dritten Orts im Sinne von \u00a7 14 Abs. 4 Satz 1 Kulturgesetzbuch NRW (Abs. 3). Als Ged\u00e4chtnisinstitutionen pflegen, bewahren und erschlie\u00dfen Bibliotheken wertvolle Altbest\u00e4nde und Sammlungen und machen sie der \u00d6ffentlichkeit in analoger oder digitaler Form zug\u00e4nglich (Abs. 4).<\/p>\n\n\n\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 48 Abs. 4 bis 6 Kulturgesetzbuch NRW leisten \u00f6ffentliche Bibliotheken durch ein fachlich kuratiertes Informationsangebot einen wichtigen Beitrag zur Sicherung der Informationsfreiheit. Daher sind sie bei der Auswahl ihrer Medien unabh\u00e4ngig und an Weisungen nicht gebunden (Abs. 4). \u00d6ffentliche Bibliotheken sind unter Beachtung des Hausrechts und im Rahmen der Benutzungsregelungen ihrer Tr\u00e4ger frei zug\u00e4nglich. Sie erm\u00f6glichen Nutzerinnen und Nutzern einen niedrigschwelligen und ungehinderten Zugang zu Informationen und tragen so wesentlich zur Vermittlung von allgemeiner, interkultureller und staatsb\u00fcrgerlicher Bildung bei. Zudem erm\u00f6glichen und unterst\u00fctzen sie die demokratische Willensbildung und gleichberechtigte Teilhabe sowie die gesellschaftliche Integration. Das Land unterst\u00fctzt die \u00d6ffentlichen Bibliotheken bei der nutzerfreundlichen Ausweitung der \u00d6ffnungszeiten (Abs. 5). Als Orte der Begegnung, der Kommunikation, des kulturellen Austausches und der gesellschaftlichen Integration k\u00f6nnen Bibliotheken zentrale Orte der Kultur und der au\u00dferschulischen Bildung sein und dazu beitragen, kulturelle Aktivit\u00e4ten in der Region zu b\u00fcndeln und zug\u00e4nglich zu machen.<\/p>\n\n\n\n<p>Neben dieser umfangreichen gesetzlichen Umschreibung kultureller Funktionen einer \u00f6ffentlichen Bibliothek in \u00a7 47 und \u00a7 48 Abs. 4 bis 6 Kulturgesetzbuch NRW werden ihre kulturellen Funktionen durch den der erstmaligen Einf\u00fchrung von \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 11 Bedarfsgewerbeverordnung zugrunde liegenden urspr\u00fcnglichen Gesetzesentwurf weiter dahingehend konkretisiert, dass nur die Nutzung von Bibliotheksr\u00e4umen an Ort und Stelle jenseits der klassischen Ausleihfunktion die sonnt\u00e4gliche \u00d6ffnung rechtfertigen soll. \u00d6ffentliche Bibliotheken seien Orte der Kultur. Als sog. Dritte Orte dienten sie der Begegnung, der Kommunikation, der gesellschaftlichen Integration, der Information, der (staatsb\u00fcrgerlichen) Bildung, als St\u00e4tten der Familie sowie als kulturelle Veranstaltungsorte. Sie b\u00f6ten zu diesen Zwecken Menschen aus unterschiedlichen sozialen Kontexten auch im l\u00e4ndlichen Raum und in kleinen St\u00e4dten einen zentralen, besonders niederschwellig zug\u00e4nglichen, nichtkommerziellen Raum f\u00fcr nichtkonsumtive Freizeitgestaltung. All diese Nutzungsbed\u00fcrfnisse vor Ort k\u00f6nnten an Sonntagen nur durch eine \u00d6ffnung der Bibliotheken erf\u00fcllt werden. Insofern k\u00f6nne eine Sonntagsarbeit von Bibliotheksmitarbeitern durch zumutbare planerische Vorkehrungen der Bev\u00f6lkerung nicht vermieden werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Vgl. zur urspr\u00fcnglich angegriffenen Fassung insbesondere: LT-Drs. 17\/5637, S. 7, 10 ff. und 14. Durch die Neufassung sollte ausweislich des Gesetzesentwurfs nur eine \u201esprachliche Anpassung im Sinne der Vereinheitlichung vorgenommen\u201c werden: LT-Drs. 17\/13800, S. 82, 135.<\/p>\n\n\n\n<p>Auf dieser Grundlage geht Herr T. von der Universit\u00e4tsbibliothek der FernUniversit\u00e4t Hagen in seiner Stellungnahme (LT-Stellungnahme 17\/1667, S. 3) zutreffend davon aus, dass Bibliotheken, die allein eine Buchausleihe f\u00fcr die h\u00e4usliche Lekt\u00fcre anb\u00f6ten, von der geplanten nordrhein-westf\u00e4lischen Regelung nicht profitieren w\u00fcrden. Hiermit \u00fcbereinstimmend meint auch der Berufsverband Information Bibliothek e.V. (LT-Stellungnahme 17\/1683, S. 2), dass viele Bibliotheken weder von der Raumkapazit\u00e4t noch von den personellen wie sonstigen Ressourcen her in der Lage sein w\u00fcrden, sonn- und feiertags zu \u00f6ffnen. Ein Bed\u00fcrfnis f\u00fcr eine Sonn- und Feiertags\u00f6ffnung h\u00e4nge stark von den jeweiligen Rahmenbedingungen vor Ort ab. Hierauf hat auch die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverb\u00e4nde in Nordrhein-Westfalen in ihrer Stellungnahme hingewiesen (LT-Stellungnahme 17\/1663, S. 2 f.).<\/p>\n\n\n\n<p><strong>bb)<\/strong> An der Nutzung \u00f6ffentlicher Bibliotheken, die die vorbeschriebenen kulturellen Funktionen als niederschwellig zug\u00e4ngliche, nichtkommerzielle Orte der Kultur erf\u00fcllen, besteht ein an Sonn- und Feiertagen besonders hervortretendes Bed\u00fcrfnis im Sinne der Verordnungserm\u00e4chtigung.<\/p>\n\n\n\n<p>Die \u00f6ffentlichen Bibliotheken, die die in dem Gesetzesentwurf sowie in den \u00a7 47 und \u00a7 48 Abs. 4 bis 6 Kulturgesetzbuch NRW beschriebenen kulturellen Funktionen erf\u00fcllen, erm\u00f6glichen als niederschwellig zug\u00e4ngliche, nichtkommerzielle Orte der Kultur weiten Teilen der Bev\u00f6lkerung in vielf\u00e4ltiger Weise, ihre Freizeit individuell zu gestalten. Sie tragen damit zur Verfolgung profaner Ziele wie der pers\u00f6nlichen Ruhe, Besinnung, Erholung und Zerstreuung der Bev\u00f6lkerung bei. Neben der Nutzung der vor Ort vorgehaltenen und fachlich ausgew\u00e4hlten Medien erm\u00f6glichen sie als Orte der Kultur die Begegnung und die Kommunikation mit anderen Menschen, die gemeinsame Nutzung des Medienangebots unter fachlicher Aufsicht des Bibliothekspersonals sowie die Teilnahme an vor Ort organisierten Kultur- und Bildungsveranstaltungen. Sonn- und Feiertage bieten die n\u00f6tige Zeit und Mu\u00dfe, um \u00f6ffentliche Bibliotheken zu diesen Zwecken und losgel\u00f6st von anderen werkt\u00e4glichen Verpflichtungen an Ort und Stelle zu nutzen. Ohne eine Sonn- und Feiertags\u00f6ffnung w\u00fcrde die Freizeitgestaltung f\u00fcr beachtliche Teile der Bev\u00f6lkerung entsprechend beeintr\u00e4chtigt.<\/p>\n\n\n\n<p>Vgl. zu Letzterem: BVerwG, Urteile vom 26.11.2014 \u2013 6 CN 1.13 \u2013, BVerwGE 150, 327 = juris, Rn. 34, 36, und vom 19.4.1988 \u2013 1 C 50.86 \u2013, BVerwGE 79, 236 = juris, Rn. 33.<\/p>\n\n\n\n<p>Eine Sonn- und Feiertags\u00f6ffnung stellt sich nicht lediglich als begr\u00fc\u00dfenswert und n\u00fctzlich dar. Vielmehr wird das Fehlen einer solchen \u00d6ffnung als Mangel empfunden.<\/p>\n\n\n\n<p>Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.11.1989 \u2013 1 C 14.88 \u2013, juris, Rn. 18, zum Vorliegen eines Bed\u00fcrfnisses im Sinne der Vorg\u00e4ngernorm des \u00a7 105 e Abs. 1 GewO, welche durch \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ArbZG \u00fcbernommen wurde, vgl. BR-Drs. 507\/93, S. 91, BT-Drs. 12\/5888, S. 30.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>cc)<\/strong> Die Annahme des urspr\u00fcnglichen Gesetzesentwurfs, wenn und soweit \u00f6ffentliche Bibliotheken ortsgebundene Leistungen anb\u00f6ten, k\u00f6nne dem gerade an Sonn- und Feiertagen bestehenden Bed\u00fcrfnis an der Nutzung dieser kulturellen Funktionen nicht ohne Sonn- und Feiertags\u00f6ffnung durch hinreichende planerische Vorkehrungen Rechnung getragen werden,<\/p>\n\n\n\n<p>vgl. LT-Drs. 17\/5637, Seite 14, letzter Absatz,<\/p>\n\n\n\n<p>ist schl\u00fcssig und vertretbar. Anders als ein \u2013 dem Besuch einer Videothek \u00e4hnlicher \u2013 Bibliotheksbesuch zum Zwecke der vorausschauend an Werktagen m\u00f6glichen Medienausleihe, ist der Besuch einer \u00f6ffentlichen Bibliothek zur Nutzung ihrer kulturellen Funktionen an Ort und Stelle nicht lediglich auf einen vergleichsweise kurzen Aufenthalt zur Auswahl der zu entleihenden Medien beschr\u00e4nkt, sondern gerade auf ein l\u00e4ngeres Verweilen in den Bibliotheksr\u00e4umen ohne Zeitdruck ausgerichtet. Sie \u00e4hnelt damit eher dem Besuch eines Museums, das zur Befriedigung eines an Sonn- und Feiertagen bestehenden Bed\u00fcrfnisses ge\u00f6ffnet sein darf.<\/p>\n\n\n\n<p>Vgl. zur Abgrenzung zwischen Videotheken und Kinos: BVerwG, Urteil vom 19.4.1988 \u2013 1 C 50.86 \u2013, BVerwGE 79, 236 = juris, Rn. 33.<\/p>\n\n\n\n<p>Konkret wird die Annahme, das Bed\u00fcrfnis nach einer derartigen Nutzung lasse sich nicht ohne Sonntags\u00f6ffnung durch planerische Vorkehrungen erf\u00fcllen, von den im Gesetzgebungsverfahren herangezogenen Materialien und Stellungnahmen sowie den im gerichtlichen Verfahren durch den Antragsgegner vorgelegten vorbereitenden Materialien getragen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die im urspr\u00fcnglichen Gesetzgebungsverfahren befragten Sachverst\u00e4ndigen \u2013 mit Ausnahme der Antragstellerin (LT-Stellungnahme 17\/1673) \u2013 waren einhellig der Auffassung, dass gerade die Sonn- und Feiertags\u00f6ffnungen der \u00f6ffentlichen Bibliotheken, die ihre kulturellen Funktionen als niederschwellig zug\u00e4ngliche, nichtkommerzielle Orte der Kultur erf\u00fcllten, f\u00fcr die (gemeinsame) Nutzung an Ort und Stelle einen erheblichen Besucherstrom aus verschiedensten gesellschaftlichen Gruppen anziehen. Eine zeitlich und mengenm\u00e4\u00dfig vergleichbar intensive Nutzung ist regelm\u00e4\u00dfig an Werktagen nicht festzustellen. Auch stehen neben den \u00f6ffentlichen Bibliotheken nur wenige solcher R\u00e4ume an Sonn- und Feiertagen nichtkommerziell zur Verf\u00fcgung. Besonders eindr\u00fccklich zeigen dies die Erfahrungen aus den Pilotprojekten in M\u00f6nchengladbach, Dinslaken und Berlin. In M\u00f6nchengladbach beendete das Pilotprojekt zur Sonntags\u00f6ffnung den Besucherr\u00fcckgang. Sowohl aus M\u00f6nchengladbach als auch aus Dinslaken wurde berichtet, dass am Sonntag konstant mehr Personen die Bibliothek besuchten als am Samstag. Auch aus Berlin wurde von enormen Besucherzahlen am Sonntag berichtet sowie davon, dass der Sonntag andere Benutzergruppen anziehe als die Werktage. Im Einzelnen:<\/p>\n\n\n\n<p>Ausweislich der Stellungnahme des Verbands der Bibliotheken des Landes NRW e. V. zum urspr\u00fcnglichen Gesetzesentwurf (LT-Stellungnahme 17\/1658, S. 1) werden Bibliotheken seit vielen Jahren intensiv als Lern- und Arbeitsorte, aber auch als Orte der Kommunikation und der Kreativit\u00e4t genutzt. Gerade Familien h\u00e4tten meist nur am Sonntag die M\u00f6glichkeit, gemeinsam in die Bibliothek zu gehen und dort nicht nur das Medienangebot, sondern auch die anderen vielf\u00e4ltigen Angebote vor Ort zu nutzen. \u00d6ffentliche Bibliotheken in Nordrhein-Westfalen, die eine \u00d6ffnung an Sonntagen auf alternativen Wegen ausprobiert h\u00e4tten, h\u00e4tten erlebt, dass das Angebot vor allem von Berufst\u00e4tigen, Familien, Fl\u00fcchtlingen, Sch\u00fclern und Studenten intensiv genutzt werde. \u00c4hnlich hat sich der Direktor der Stadt- und Landesbibliothek Dortmund in seiner Stellungnahme (LT-Stellungnahme 17\/1656, S. 1) ge\u00e4u\u00dfert und erg\u00e4nzend angef\u00fchrt, \u00f6ffentliche Bibliotheken seien in ihrer Funktion als wichtige Begegnungs- und kulturelle Veranstaltungsorte in ihren Kommunen den Museen und Theatern gleichzusetzen. Familien h\u00e4tten am Sonntag die M\u00f6glichkeit, gemeinsam in die \u00f6ffentlichen Bibliotheken zu kommen, um dort Zugang zu dem vielf\u00e4ltigen Medienangebot zu finden. Zudem erm\u00f6glichten sie es allen B\u00fcrgern, ihr Grundrecht auf Informationsfreiheit wahrzunehmen, indem sie die dazu notwendigen Angebote und Infrastruktur vor Ort zur Verf\u00fcgung stellten. Auch die Stadt- und Landesbibliothek in Dortmund werde seit vielen Jahren intensiv als Lern- und Arbeitsort genutzt. Gerade berufst\u00e4tige Menschen nutzten hier die Gelegenheit zur Weiterbildung oder Information. Dies solle auch am Sonntag m\u00f6glich sein.<\/p>\n\n\n\n<p>In der Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverb\u00e4nde in Nordrhein-Westfalen (LT-Stellungnahme 17\/1663, S. 2) hie\u00df es, \u00f6ffentliche Bibliotheken in Nordrhein-Westfalen seien hochfrequentierte Orte kommunaler Bildung und Kultur. Sie erzielten ausweislich des Spartenberichts \u201eMuseen, Bibliotheken und Archive\u201c der bundesweiten Kulturstatistik im Bund die meisten physischen Besuche und n\u00e4hmen in der Vermittlung von Information und Bildung einen zentralen Platz ein. Zugleich komme ihrer Funktion als Austausch- und Begegnungsraum stetig wachsende Bedeutung zu, insbesondere bei der aktuell notwendigen St\u00e4rkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Katholische B\u00fcro NRW und das Evangelische B\u00fcro NRW (LT-Stellungnahme 17\/1655, S. 2) best\u00e4tigen in ihrer gemeinsamen Stellungnahme, dass die vorgesehene Sonntags\u00f6ffnung f\u00fcr hauptamtlich betriebene \u00f6ffentliche Bibliotheken der Kommunen die konsequente Weiterentwicklung der \u00f6ffentlichen Bibliothek als niedrigschwelliger, konsumfreier und \u00f6ffentlicher Begegnungs- und Kulturraum f\u00f6rdere. Auch aus der Erfahrung der kirchlichen \u00f6ffentlichen B\u00fcchereien k\u00f6nne best\u00e4tigt werden, dass gerade am Sonntag Familien gerne gemeinsam die kirchlichen \u00f6ffentlichen B\u00fcchereien besuchten.<\/p>\n\n\n\n<p>Ausweislich der Stellungnahme der Stadtbibliothek M\u00f6nchengladbach (LT-Stellungnahme 17\/1694) stelle der urspr\u00fcngliche Gesetzesentwurf die Funktion der \u00f6ffentlichen Bibliotheken zeitgem\u00e4\u00df dar. Profil, Ausstattung und Funktion \u00f6ffentlicher Bibliotheken h\u00e4tten sich in den letzten Jahren stark ge\u00e4ndert. Besucher k\u00e4men immer weniger nur, um Medien auszuleihen. Bibliotheken w\u00fcrden als Lern- und Arbeitsorte, Kulturorte, Orte des intergenerativen und interkulturellen Austausches genutzt und dringend ben\u00f6tigt, im digitalen Zeitalter und angesichts aktueller gesellschaftlicher Herausforderungen, wie Migration und Segregation, mehr denn je. Sie geh\u00f6rten zu den wenigen, oft einzigen \u00f6ffentlichen R\u00e4umen, die besonders niederschwellig zug\u00e4nglich, neutral und kommerzfrei seien. Angesichts ver\u00e4nderter gesellschaftlicher Rahmenbedingungen \u2013 Ganztagsschulen, Arbeitswelt \u2013 h\u00e4tten viele Menschen \u2013 besonders Familien, Berufst\u00e4tige, Sch\u00fcler, Studierende \u2013 nur am Wochenende, vor allem am Sonntag Zeit, die Bibliothek zu besuchen. Die Stadtbibliothek M\u00f6nchengladbach \u00f6ffne an ihrem Standort Rheydt seit Ende 2011 regelm\u00e4\u00dfig am Sonntagnachmittag mit Personal eines Personaldienstleisters, zun\u00e4chst bis 2016 als Pilotprojekt, danach im Regelbetrieb. Nach einem Stopp der deutlichen Besucherr\u00fcckg\u00e4nge h\u00e4tten sich konstant hohe Besucherzahlen eingestellt, sonntags besuchten mehr Menschen die Bibliothek als samstags und es gebe viele begeisterte Besucherr\u00fcckmeldungen. Neben Familien k\u00e4men auch sehr viele junge Menschen, ganz besonders mit Migrationshintergrund. Hier zeige sich die hohe integrative Leistung und pr\u00e4ventive Funktion der Bibliothek. Die Evaluation habe in M\u00f6nchengladbach die Funktion der Bibliothek als interkultureller, intergenerativer Begegnungs- und Kommunikations- sowie Bildungsort empirisch belegt. Sie spiele sonntags eine besonders gro\u00dfe Rolle: 81 % nutzten die Bibliothek als Treffpunkt und Lernort. Sachlich belastbare Informationen seien angesichts extremer Tendenzen in der Gesellschaft und der Informationsunwucht durch soziale Medien heute wichtiger denn je. Auf der Basis der inzwischen achtj\u00e4hrigen Erfahrung mit Samstags- und Sonntags\u00f6ffnung werde der Einsatz von bibliothekarischem Fachpersonal auch am Sonntag f\u00fcr unverzichtbar gehalten. In der \u00f6ffentlichen Anh\u00f6rung von Sachverst\u00e4ndigen im Ausschuss f\u00fcr Kultur und Medien (APr 17\/693, S. 5 ff.) wurde nochmals hervorgehoben, die Stadtteilbibliothek Rheydt werde sonntags sogar st\u00e4rker angenommen, wodurch deutlich werde, dass eine verl\u00e4ngerte \u00d6ffnung am Samstagnachmittag allein f\u00fcr an Samstagen viel besch\u00e4ftigte Familien gerade nicht gen\u00fcge. In der von der TH K\u00f6ln Ende 2014 hierzu durchgef\u00fchrten wissenschaftlichen Evaluierung gaben 46,2 % der Befragten an, besonders am Wochenende und hier bevorzugt sonntags Zeit f\u00fcr den Bibliotheksbesuch zu haben. Dabei war f\u00fcr 31,9 % der Befragten der Bibliotheksbesuch an Sonntagen eher zuf\u00e4llig; 20,6 % gaben dagegen an, am Wochenende besonders viel Zeit zu haben. Berufst\u00e4tige besuchten \u00fcberproportional h\u00e4ufig am Sonntag die Bibliothek (rund 57,9 %), bei den Sch\u00fclern waren es immerhin 40,9 %. Nur 27,2 % der Besucher besuchten die Bibliothek allein; alle anderen gaben an, die Bibliothek mit Freunden, Kindern und\/oder Partnern zu besuchen.<\/p>\n\n\n\n<p>Vgl. F\u00fchles-Ubach\/Seidler-de Alwis, BuB 68 (05\/2016), S. 258, 259.<\/p>\n\n\n\n<p>Diese Zahlen wurden durch die eigenen Erhebungen der Stadtteilbibliothek M\u00f6nchengladbach Rheydt aus den Jahren 2019 und 2020 best\u00e4tigt. Danach wurden \u2013 bei gleichzeitiger \u00d6ffnung auch am Samstagnachmittag \u2013 im Jahr 2019 durchschnittlich an einem Sonntag 301 Besucher registriert, w\u00e4hrend an einem Samstag in einem gleichlangen Zeitraum von ebenfalls vier Stunden nur durchschnittlich 240 Personen die Einrichtung nutzten. Im Januar 2020 wurden an einem Sonntag durchschnittlich 342 Besucher erfasst, w\u00e4hrend es an einem Samstag durchschnittlich nur 174 Besucher waren. Ganz besonders am Sonntag war eine deutlich h\u00f6here Aufenthaltsdauer der Besucher als in der Woche zu beobachten; bis zu zwei Stunden und mehr waren keine Ausnahme.<\/p>\n\n\n\n<p>\u00c4hnlich verh\u00e4lt es sich mit den von dem Antragsgegner vorgelegten Erhebungen der Stadtbibliothek Dinslaken. Anl\u00e4sslich einer Probe\u00f6ffnung an Sonn- und Feiertagen von Oktober 2019 bis zum 15.3.2020 (ohne Bibliothekspersonal, nur mit einem Wachdienst) neben erweiterten \u00d6ffnungszeiten am Samstagnachmittag wurden im gesamten Zeitraum 2.500 Besucher nur am Sonntag und 4.500 Besucher insgesamt gez\u00e4hlt. Dabei bef\u00fcrworteten 78 % der Befragten eine zus\u00e4tzliche Sonntags\u00f6ffnung als ganzj\u00e4hriges Angebot.<\/p>\n\n\n\n<p>Herr T. von der Universit\u00e4tsbibliothek der FernUniversit\u00e4t Hagen betont in seiner Stellungnahme (LT-Stellungnahme 17\/1667, S. 1 f.), dass die Begr\u00fcndung f\u00fcr die Privilegierung der in \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 7 ArbZG genannten wissenschaftlichen Pr\u00e4senzbibliotheken, f\u00fcr die wissenschaftliche Arbeit k\u00f6nne auch an Sonn- und Feiertagen auf die dort nur vor Ort nutzbaren Best\u00e4nde nicht verzichtet werden, durch die Digitalisierung \u00fcberholt sei. Die Bedeutung der Sonntags\u00f6ffnung wissenschaftlicher Pr\u00e4senzbibliotheken liege inzwischen darin, dass sie als konsumfreie \u00f6ffentlich zug\u00e4ngliche Lern- und Begegnungsr\u00e4ume gut angenommen w\u00fcrden. Einen vergleichbaren Funktionswandel h\u00e4tten auch die \u00f6ffentlichen Bibliotheken durch die Digitalisierung erfahren. Dass auch hier mit der Digitalisierung und dem Angebot der Onleihe bereits Ausleihm\u00f6glichkeiten an Sonn- und Feiertagen und damit vergleichbare Alternativen wie bei den digitalisierten Ressourcen der wissenschaftlichen Bibliotheken existierten und trotzdem die politische Forderung nach einer Sonntags\u00f6ffnung nicht verstumme, zeige eindr\u00fccklich, dass es \u2013 wie bei der wissenschaftlichen Pr\u00e4senzbibliothek \u2013 gerade der \u00f6ffentlich zug\u00e4ngliche Raum mit seinen vielf\u00e4ltigen M\u00f6glichkeiten der Kreativit\u00e4t, der Begegnung, der Kommunikation und gesellschaftlichen Integration sei, der den Wert einer \u00f6ffentlichen Bibliothek als Einrichtung pr\u00e4ge. Dieser k\u00f6nne dann am besten genutzt werden, wenn er m\u00f6glichst vielen Menschen zu einer Zeit zug\u00e4nglich sei, in der sie die M\u00f6glichkeit h\u00e4tten, die Einrichtung auch tats\u00e4chlich zu nutzen, also an den arbeitsfreien Wochenenden, vor allem aber am Sonntag, wo keine Besorgungen anst\u00fcnden und gerade Familien Zeit f\u00fcr gemeinsame Aktivit\u00e4ten h\u00e4tten.<\/p>\n\n\n\n<p>Ausweislich der Stellungnahme des Vorstands und Managementdirektors der Stiftung Zentral- und Landesbibliothek Berlin (LT-Stellungnahme 17\/1651) wird die Amerika-Gedenkbibliothek als deren besucherst\u00e4rkster Standort seit dem 24.9.2017 sonntags von 11:00 bis 17:00 Uhr auf der Grundlage von \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 5 ArbZG f\u00fcr die Durchf\u00fchrung von Veranstaltungen durch einen Kooperationspartner ge\u00f6ffnet. Traditionell klassische Bibliotheksarbeit durch das Bibliothekspersonal d\u00fcrfe nicht stattfinden. Die Medien des Freihandbestands st\u00fcnden den Besuchern aber komplett zur Nutzung zur Verf\u00fcgung; die Ausleihe und R\u00fcckgabe von Medien laufe ausschlie\u00dflich im Selbstbedienungsbetrieb. Im Durchschnitt k\u00e4men sonntags rund 2.000 Besucher. Diese st\u00fcnden teilweise kurz vor Beginn der \u00d6ffnungszeit in \u201eMenschentrauben\u201c vor dem Eingang. Dabei w\u00fcrden sonntags neben den \u201e\u00fcblichen&#8220; Besuchern insbesondere Familien erreicht, die die Gelegenheit f\u00fcr einen gemeinsamen Ausflug in ihren Kultur- und Bildungsort nutzten.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Berufsverband Information Bibliothek e.V. (LT-Stellungnahme 17\/1683, S. 1 f., 3) hat ausgef\u00fchrt, dass die Beschreibung der ver\u00e4nderten Funktionen der \u00d6ffentlichen Bibliotheken im Gesetzentwurf zeitgem\u00e4\u00df, modern und hochaktuell sei. Zu Recht werde darauf hingewiesen, dass sie sowohl \u201ehoch frequentierte Kultureinrichtungen\u201c seien, aber auch \u201eBildungseinrichtungen, die Medien- und Informationskompetenz gerade an Kinder und Jugendliche vermitteln\u201c. Zudem agierten sie als kommunale Kuratorinnen des \u00d6ffentlichen Raumes, in dem sie die bereits vorhandenen Funktionen des inhaltlich wie r\u00e4umlich attraktiven und informativen \u201egesellschaftlichen Begegnungsortes\u201c der Diskussion, der politischen Meinungsbildung und der Bef\u00e4higung zur demokratischen Teilhabe ausbauten. Bereits an ge\u00f6ffneten Samstagen w\u00fcrden Bibliotheken stark \u00fcberproportional genutzt. Pilotversuche zur \u00d6ffnung an Sonntagen in Bremen und Berlin sowie L\u00f6sungen, wie sie in Nordrhein-Westfalen bspw. in Siegburg, Witten und M\u00f6nchengladbach-Rheydt ohne den Einsatz von Fachpersonal gefunden worden seien, belegten eine hohe Akzeptanz der Sonntags\u00f6ffnung durch die B\u00fcrger der jeweiligen Kommune. Gerade die im Gesetzentwurf skizzierten Herausforderungen, die \u00d6ffentliche Bibliotheken gegenw\u00e4rtig und zuk\u00fcnftig bew\u00e4ltigen wollten und sollten, lie\u00dfen eine weitere Deprofessionalisierung nicht zu. Erweiterte \u00d6ffnungszeiten vor allem zu hochfrequentierten Zeiten seien daher im Regelfall mit (zus\u00e4tzlichem) qualifiziertem Personal abzudecken und nicht durch den Einsatz von prek\u00e4r besch\u00e4ftigten Hilfskr\u00e4ften und Wachleuten.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Direktorin der Stadtbibliothek K\u00f6ln f\u00fchrte in der \u00f6ffentlichen Anh\u00f6rung im Ausschuss f\u00fcr Kultur und Medien (LT-Ausschussprotokoll APr 17\/693, S. 12) aus, dass die dort eingef\u00fchrte Montags\u00f6ffnung zu enorm hohen Besucherzahlen am Montag gef\u00fchrt habe. Von Anfang an nutzten im Schnitt montags 1.800 Menschen nur den Ort \u201eBibliothek\u201c. Extrem viele junge Menschen k\u00e4men, die in Gruppen zusammenarbeiteten. Dass Bibliotheken kein kommerzieller Ort seien, mache sie besonders, weil es hiervon in der Stadt nur sehr wenige gebe. Genau deshalb sei gerade an den Sonntagen das Zug\u00e4nglichmachen solcher R\u00e4ume notwendig.<\/p>\n\n\n\n<p>Schlie\u00dflich waren \u00f6ffentliche Bibliotheken ausweislich der vom Antragsgegner vorgelegten Erhebungen des Statistischen Bundesamtes zu Besuchen an Theatern in der Spielzeit 2017\/2018 (25.872.000 Besucher insgesamt), in Museen in den Jahren 2016 und 2017 (111.877.000 und 114.376.000 Besucher insgesamt) und in \u00f6ffentlichen Bibliotheken f\u00fcr die Jahre 2016 bis 2018 (121.162.000, 120.489.000 und 120.780.000 Besuche) die kulturellen Einrichtungen mit den h\u00f6chsten Besuchszahlen. Die Zahl der Besuche \u00f6ffentlicher Bibliotheken in Nordrhein-Westfalen lag dabei in den Jahren 2016 und 2018 in der Gr\u00f6\u00dfenordnung von 25.000.000, nachdem es im Jahr 2000 noch nur 20.789.000 gewesen waren. Die Zahl der Entleiher war von 1.835.000 im Jahr 2000 auf 1.554.000 im Jahr 2018 gesunken, was die vermehrte Nutzung der Bibliotheken als Orte der Kultur statistisch belegt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Stellungnahme der Antragstellerin zum Gesetzesentwurf (LT-Stellungnahme 17\/1673) zieht die Schl\u00fcssigkeit und Vertretbarkeit der Annahmen des Verordnungsgebers nicht in Zweifel. Ihre Auffassung, angesichts der vielf\u00e4ltigen M\u00f6glichkeiten, Angebote der Bibliotheken online zu finden, auszuleihen oder herunterzuladen, bed\u00fcrfe es keiner Sonntags\u00f6ffnung der \u00f6ffentlichen Bibliotheken, blendet das empirisch belegte breite Bed\u00fcrfnis aus, die R\u00e4umlichkeiten \u00f6ffentlicher Bibliotheken gerade auch an Sonntagen als Orte der Kultur, der Kommunikation und der Begegnung nutzen zu k\u00f6nnen (S. 3 der Stellungnahme). Auch in ihrer Antragsbegr\u00fcndung stellt die Antragstellerin letztlich ebenfalls nur das Bed\u00fcrfnis in Frage, sich zeitnah und spontan zu einem Thema der \u00f6ffentlichen Meinungsbildung gerade an einem Sonn- oder Feiertag in Bibliotheken zu informieren, weil hierzu heutzutage zahlreiche weitere Medien zur Verf\u00fcgung st\u00fcnden. Auf das Bed\u00fcrfnis f\u00fcr die Nutzung der kulturellen Funktionen der \u00f6ffentlichen Bibliotheken als Orte der Kultur an Sonn- und Feiertagen, auf das die Verordnung gest\u00fctzt ist, geht sie dabei nicht weiter ein.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>dd)<\/strong> Angesichts des gerade an Sonn- und Feiertagen bestehenden, nicht an Werktagen zu befriedigenden Bed\u00fcrfnisses, ist die weitere Annahme des Gesetzgebers, dieses Bed\u00fcrfnis rechtfertige auch unter Ber\u00fccksichtigung des Schutzes der Arbeitnehmer und der Sonn- und Feiertagsruhe eine Besch\u00e4ftigung von Arbeitnehmern in \u00f6ffentlichen Bibliotheken, ebenfalls schl\u00fcssig und nachvollziehbar. Das hohe Gewicht dieses Bed\u00fcrfnisses [unter (1)] \u00fcberwiegt die Beeintr\u00e4chtigungen des Schutzes der Arbeitnehmer und der Sonn- und Feiertagsruhe [unter (2)].<\/p>\n\n\n\n<p><strong>(1)<\/strong> Dem Bed\u00fcrfnis an der Nutzung der kulturellen Funktionen \u00f6ffentlicher Bibliotheken als niedrigschwellig zug\u00e4ngliche, nichtkommerzielle Orte der Kultur an Sonn- und Feiertagen kommt im Vergleich zum Schutz der Arbeitnehmer und der Sonn- und Feiertagsruhe ein hohes Gewicht zu.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit der sonn- und feiert\u00e4glichen Inanspruchnahme der kulturellen Funktionen einer \u00f6ffentlichen Bibliothek als Ort der Kultur geht bereits keine typisch werkt\u00e4gliche Gesch\u00e4ftigkeit einher, die den Ausnahmecharakter einer Besch\u00e4ftigung an Sonn- und Feiertagen in Frage stellen k\u00f6nnte. Vielmehr dient ein solcher Bibliotheksbesuch gerade dazu, die Zweckbestimmung der Sonn- und Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und seelischen Erhebung zu verwirklichen, indem sie den Besuchern einen niederschwellig zug\u00e4nglichen, nichtkommerziellen Raum zur individuellen Gestaltung ihres Tages der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung zur Verf\u00fcgung stellt. Nach der in dem urspr\u00fcnglichen Gesetzesentwurf in diesem Zusammenhang zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist gerade ein wesentlicher \u2013 das Sozialstaatsprinzip konkretisierender und einen Bezug zur Menschenw\u00fcrde aufweisender \u2013 Aspekt des Sonn- und Feiertagsschutzes, dass er dem \u00f6konomischen Nutzendenken eine Grenze zieht und dem Menschen um seiner selbst willen dient.<\/p>\n\n\n\n<p>Vgl. BVerfG, Urteil vom 1.12.2009 \u2013 1 BvR 2857\/07 \u2013, BVerfGE 125, 39 = juris, Rn. 144, 156 f.<\/p>\n\n\n\n<p>Auch Herr T. von der Universit\u00e4tsbibliothek der FernUniversit\u00e4t Hagen hebt in seiner Stellungnahme (LT-Stellungnahme 17\/1667, S. 3) hervor, schon nach der \u00e4lteren katholischen Moraltheologie sei die Nutzung von Bibliotheken an Sonn- und Feiertagen mit dem traditionellen religi\u00f6sen Gebot der Sonntagsheiligung vereinbar gewesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Ausgangspunkt vergleichbar auf die neuzeitliche Interpretation durch die \u00f6ffentlich-rechtlich verfassten christlichen Religionsgemeinschaften abstellend: BVerfG, Urteil vom 1.12.2009 \u2013 1 BvR 2857\/07 \u2013, BVerfGE 125, 39 = juris, Rn. 143.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Besuch einer \u00f6ffentlichen Bibliothek als niederschwellig zug\u00e4nglicher, nichtkommerzieller Ort der Kultur an Sonn- und Feiertagen stellt damit \u2013 unabh\u00e4ngig davon, dass er nicht durch vorausschauende Planungen an Werktagen erm\u00f6glicht werden kann \u2013 gerade kein (allt\u00e4glich zu befriedigendes) Erwerbsinteresse potenzieller Kunden dar, das grunds\u00e4tzlich nicht gen\u00fcgt, um Ausnahmen von dem verfassungsunmittelbar verankerten Schutz der Sonn- und Feiertage zu rechtfertigen.<\/p>\n\n\n\n<p>Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.11.2014 \u2013 6 CN 1.13 \u2013, BVerwGE 150, 327 = juris, Rn. 39, sowie bereits BVerfG, Urteil vom 1.12.2009 \u2013 1 BvR 2857\/07 \u2013, BVerfGE 125, 39 = juris, Rn. 157.<\/p>\n\n\n\n<p>Die von allt\u00e4glichen Erwerbsinteressen zu unterscheidenden Interessen an den kulturellen Funktionen \u00f6ffentlicher Bibliotheken als Orte der Kultur und St\u00e4tten der Familie, auf die der urspr\u00fcngliche Gesetzesentwurf wesentlich abstellt, dienen der Begegnung, der Kommunikation, der gesellschaftlichen Integration, der Information, der (staatsb\u00fcrgerlichen) Bildung und damit den ebenso wie die Sonntagsruhe verfassungsrechtlich gesch\u00fctzten Rechten aus der Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG), der Kunst- und Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG), des elterlichen Erziehungsrechts (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) sowie des Demokratieprinzips (Art. 20 Abs. 1 GG).<\/p>\n\n\n\n<p>Auch stellt der urspr\u00fcngliche Gesetzesentwurf unter Ber\u00fccksichtigung der Stellungnahmen der Sachverst\u00e4ndigen nachvollziehbar darauf ab, dass die Nutzung der Bibliotheken als niedrigschwellig zug\u00e4ngliche, nichtkommerzielle Orte der Kultur an Sonntagen vor allem f\u00fcr sozial Benachteiligte von hoher Bedeutung ist. Sie stellt gerade f\u00fcr diese Gruppe und im Vergleich zu den in \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 4 bis 7, 9 ArbZG geregelten Ausnahmen vom Verbot der Sonn- und Feiertagsbesch\u00e4ftigung eine der wenigen kostenlosen witterungsunabh\u00e4ngigen Aufenthaltsm\u00f6glichkeiten an Sonn- und Feiertagen dar, um beispielsweise beengten Wohnverh\u00e4ltnissen zu entfliehen. F\u00fcr diese relevante Bev\u00f6lkerungsgruppe stellt sich eine Sonn- und Feiertags\u00f6ffnung in besonderem Ma\u00dfe als wichtig und nicht lediglich als begr\u00fc\u00dfenswert und n\u00fctzlich dar.<\/p>\n\n\n\n<p>Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass mit der Sonn- und Feiertags\u00f6ffnung von \u00f6ffentlichen Bibliotheken zur Wahrnehmung ihrer kulturellen Funktionen vielen gesellschaftlichen Problemen \u2013 wie der mangelnden gesellschaftlichen und kulturellen Integration, einem Mangel an nichtkommerziellen Begegnungsr\u00e4umen gerade f\u00fcr Familien und sozial Schwache und der demokratiegef\u00e4hrdenden Verbreitung von Desinformation durch sog. Fake News \u2013 in Form einer effektiveren Nutzung hierf\u00fcr geeigneter bestehender R\u00e4ume entgegengewirkt werden kann. Sowohl die L\u00f6sung der aufgezeigten gesellschaftlichen Probleme als auch die empirisch belegte effektivere Nutzung von geeigneten \u00f6ffentlichen Bibliotheken zu diesen Zwecken liegen im gesamtgesellschaftlichen Interesse.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>(2)<\/strong> Demgegen\u00fcber kommt den Beeintr\u00e4chtigungen des Schutzes der Arbeitnehmer und der Sonn- und Feiertagsruhe im gegebenen Fall ein verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig geringes Gewicht zu.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Regelung betrifft bereits nicht alle \u00f6ffentlichen Bibliotheken, sondern nur solche, die die gesetzlich in \u00a7 47 und \u00a7 48 Abs. 4 bis 6 des Kulturgesetzbuchs NRW beschriebenen Funktionen in einem so nennenswerten Umfang anbieten, dass wegen der deswegen dort m\u00f6glichen Erf\u00fcllung des zu erwartenden Nutzungsbed\u00fcrfnisses an Ort und Stelle eine \u00d6ffnung an Sonn- und Feiertagen gerechtfertigt erscheint. Selbst diese Bibliotheken m\u00fcssen sonn- und feiertags nicht \u00f6ffnen. Vielmehr kann jeder Tr\u00e4ger einer von der Regelung erfassten Bibliothek beispielsweise in Abh\u00e4ngigkeit von der jeweiligen personellen Ausstattung und nach Beteiligung der Besch\u00e4ftigten entscheiden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang er von der im Verordnungsweg geschaffenen Erm\u00e4chtigung Gebrauch machen m\u00f6chte.<\/p>\n\n\n\n<p>Durch die Beschr\u00e4nkung der Sonn- und Feiertags\u00f6ffnung von \u00f6ffentlichen Bibliotheken auf sechs Stunden ist im \u00dcbrigen gew\u00e4hrleistet, dass Bibliotheksmitarbeiter nicht vollst\u00e4ndig auf eine Sonn- und Feiertagsruhe verzichten m\u00fcssen. Auch ist die Sonn- und Feiertags\u00f6ffnung \u00f6ffentlicher Bibliotheken, die besondere kulturelle Funktionen anbieten und empirisch belegt gerade an Sonn- und Feiertagen viele Nutzer anziehen, schon wegen ihres regelm\u00e4\u00dfig gegebenen \u00f6rtlichen Alleinstellungsmerkmals nicht mit dem Einsatz einer besonders gro\u00dfen Anzahl von Arbeitnehmern verbunden. Dies gilt umso mehr im Hinblick darauf, dass bereits derzeit in der Rechtspraxis eine Sonn- und Feiertags\u00f6ffnung von \u00f6ffentlichen Bibliotheken zum Zwecke der Durchf\u00fchrung von Veranstaltungen oder mit Hilfe eines Wachdienstes auf der Grundlage von \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 13 ArbZG akzeptiert wird, die ebenfalls den Einsatz einer jedenfalls nicht wesentlich geringeren Zahl von Arbeitnehmern erfordert. Durch eine weitgehend blo\u00dfe Verlagerung des Arbeitseinsatzes von einer Gruppe von Arbeitnehmern auf eine andere ist weder im Hinblick auf den Schutz der Arbeitnehmer noch auf den Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe etwas gewonnen. Durch den Einsatz bibliothekarischen Fachpersonals w\u00fcrde jedoch die Qualit\u00e4t des Bibliotheksangebots \u2013 wie mit dem urspr\u00fcnglichen Gesetzesentwurf angestrebt und von den Sachverst\u00e4ndigen nahezu einhellig bef\u00fcrwortet \u2013 gerade in Zeiten besonders intensiver Nutzung an Sonn- und Feiertagen erheblich steigen.<\/p>\n\n\n\n<p>Vgl. zum begrenzten Nutzen f\u00fcr den Sonn- und Feiertagsschutz bei der Verlagerung des Einsatzes von einer Gruppe von Arbeitnehmern auf die andere: BVerwG, Urteil vom 29.3.1966 \u2013 1 C 8.65 \u2013, BVerwGE 24, 15 = juris, Rn. 13.<\/p>\n\n\n\n<p>Zudem hat der Gesetzgeber mit den in \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 ArbZG ausdr\u00fccklich geregelten Ausnahmen f\u00fcr kulturelle Einrichtungen selbst zum Ausdruck gebracht, dass er eine Besch\u00e4ftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in an Ort und Stelle zu nutzenden kulturellen Einrichtungen zur Befriedigung eines an Sonn- und Feiertagen bestehenden relevanten Bed\u00fcrfnisses in der Bev\u00f6lkerung als gerechtfertigt ansieht.<\/p>\n\n\n\n<p>Vgl. zur Abgrenzung zwischen Videotheken und Kinos: BVerwG, Urteil vom 19.4.1988 \u2013 1 C 50.86 \u2013, BVerwGE 79, 236 = juris, Rn. 33.<\/p>\n\n\n\n<p>Vor diesem Hintergrund kommt dem vom Berufsverband Information Bibliothek e.V. (LT-Stellungnahme 17\/1683, S. 3) erw\u00e4hnten Gesichtspunkt keine entscheidende Bedeutung mehr zu, dass von zahlreichen Besch\u00e4ftigten Rand- oder Sonderarbeitszeiten nicht nur als Belastung, sondern auch als Chance f\u00fcr die Vereinbarkeit von Arbeit und individuellen, flexiblen Lebensentw\u00fcrfen, im Einzelfall sogar f\u00fcr die Vereinbarkeit von Familie und Beruf angesehen w\u00fcrden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>ee)<\/strong> \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 11 Bedarfsgewerbeverordnung gen\u00fcgt schlie\u00dflich auch mit Blick auf den Ordnungswidrigkeitstatbestand in \u00a7 22 Abs. 1 Nr. 5 ArbZG den besonderen Bestimmtheitsanforderungen an bu\u00dfgeldbewehrte Vorschriften in Art. 103 Abs. 2 GG.<\/p>\n\n\n\n<p>Art. 103 Abs. 2 GG, der gew\u00e4hrleistet, dass eine Tat nur bestraft werden kann, wenn die Strafbarkeit bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde, ist auf Ordnungswidrigkeitentatbest\u00e4nde anwendbar. Seine Bedeutung ersch\u00f6pft sich nicht im Verbot der gewohnheitsrechtlichen oder r\u00fcckwirkenden Strafbegr\u00fcndung. Er enth\u00e4lt f\u00fcr die Gesetzgebung ein striktes Bestimmtheitsgebot sowie ein damit korrespondierendes, an die Rechtsprechung gerichtetes Verbot strafbegr\u00fcndender Analogie. Damit hat er auch eine freiheitsgew\u00e4hrleistende Funktion, indem alle am Rechtsverkehr Teilnehmenden vorhersehen k\u00f6nnen sollen, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist. In seiner Funktion als Bestimmtheitsgebot enth\u00e4lt Art. 103 Abs. 2 GG die Verpflichtung, wesentliche Fragen der Strafw\u00fcrdigkeit oder Straffreiheit im demokratisch-parlamentarischen Willensbildungsprozess zu kl\u00e4ren und die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbest\u00e4nde zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen. Die allgemeinen rechtsstaatlichen Grunds\u00e4tze, dass der Gesetzgeber im Bereich der Grundrechtsaus\u00fcbung alle wesentlichen Entscheidungen selbst treffen und Rechtsvorschriften so genau fassen muss, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit R\u00fccksicht auf den Normzweck m\u00f6glich ist, gelten danach f\u00fcr den grundrechtssensiblen Bereich des materiellen Strafrechts besonders strikt. Das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG verlangt daher, den Wortlaut von Strafnormen so zu fassen, dass der Normadressat im Regelfall bereits anhand des Wortlauts der gesetzlichen Vorschrift voraussehen kann, ob ein Verhalten strafbar ist oder nicht. Allerdings muss der Gesetzgeber auch im Strafrecht in der Lage bleiben, der Vielgestaltigkeit des Lebens Herr zu werden. M\u00fcsste er jeden Straftatbestand stets bis ins Letzte ausf\u00fchren, anstatt sich auf die wesentlichen Bestimmungen \u00fcber Voraussetzungen, Art und Ma\u00df der Strafe zu beschr\u00e4nken, best\u00fcnde die Gefahr, dass die Gesetze zu starr und kasuistisch w\u00fcrden und dem Wandel der Verh\u00e4ltnisse oder der Besonderheit des Einzelfalls nicht mehr gerecht werden k\u00f6nnten. Daher verbietet Art. 103 Abs. 2 GG die Verwendung unbestimmter, konkretisierungsbed\u00fcrftiger Begriffe bis hin zu Generalklauseln nicht. Jedoch muss gew\u00e4hrleistet sein, dass mit Hilfe der \u00fcblichen Auslegungsmethoden und unter Ber\u00fccksichtigung gefestigter Rechtsprechung eine zuverl\u00e4ssige Grundlage f\u00fcr die Auslegung und Anwendung der fraglichen Norm gewonnen werden kann. Der Grad der f\u00fcr eine Norm jeweils erforderlichen Bestimmtheit l\u00e4sst sich dabei nicht abstrakt festlegen, sondern h\u00e4ngt von den Besonderheiten des jeweiligen Tatbestandes einschlie\u00dflich der Umst\u00e4nde ab, die zur gesetzlichen Regelung gef\u00fchrt haben, wobei der Gesetzgeber die Strafbarkeitsvoraussetzungen umso genauer festlegen und pr\u00e4ziser bestimmen muss, je schwerer die von ihm angedrohte Strafe ist. Auch der Kreis der Normadressaten ist von Bedeutung.<\/p>\n\n\n\n<p>Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 \u2013 1 BvR 781\/21 \u2013, BVerfGE 159, 223 = juris, Rn. 154 ff., m. w. N.<\/p>\n\n\n\n<p>Sollten in Nordrhein-Westfalen \u2013 wie vom Antragsgegner in der m\u00fcndlichen Verhandlung ausgef\u00fchrt \u2013 keine reinen Ausleihbibliotheken mehr existieren, w\u00fcrde es sich bei der von der Antragstellerin vorgetragenen Bestimmtheitsproblematik ohnehin nur um ein Scheinproblem handeln. Sollte diese Einsch\u00e4tzung des Antragsgegners nicht zutreffen, sind die von \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 11 Bedarfsgewerbeverordnung erfassten \u00f6ffentlichen Bibliotheken trotz der Verwendung von unbestimmten Begriffen in \u00a7 47 und \u00a7 48 Abs. 4 bis 6 des Kulturgesetzbuchs NRW jedenfalls mit Hilfe des urspr\u00fcnglichen Gesetzentwurfs zuverl\u00e4ssig in dem Sinne bestimmbar, dass nur solche \u00f6ffentlichen Bibliotheken erfasst werden sollen, die die gesetzlich in \u00a7 47 und \u00a7 48 Abs. 4 bis 6 des Kulturgesetzbuchs NRW beschriebenen Funktionen in einem so nennenswerten Umfang anbieten, dass wegen der deswegen dort m\u00f6glichen Erf\u00fcllung des zu erwartenden Nutzungsbed\u00fcrfnisses an Ort und Stelle eine \u00d6ffnung an Sonn- und Feiertagen gerechtfertigt erscheint. Dass eine konkretere Beschreibung der von \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 11 Bedarfsgewerbeverordnung erfassten \u00f6ffentlichen Bibliotheken, die jedenfalls reine Ausleihbibliotheken und sonstige Bibliotheken nicht einschlie\u00dfen soll, die etwa aus r\u00e4umlichen Gr\u00fcnden keinen gen\u00fcgenden Anreiz f\u00fcr eine nennenswerte sonnt\u00e4gliche Nutzung an Ort und Stelle bieten, angesichts der Vielgestaltigkeit der im Land vorhandenen \u00f6ffentlichen Bibliotheken abstrakt-generell im Verordnungswege ohne eine starre und kasuistische Aufz\u00e4hlung m\u00f6glich w\u00e4re, ist weder ersichtlich noch von der Antragstellerin aufgezeigt. Zudem hat der Antragsgegner in der m\u00fcndlichen Verhandlung f\u00fcr den Senat nachvollziehbar ausgef\u00fchrt, die Regelung habe in der Praxis bei der Umsetzung vor Ort bislang nicht zu Problemen gef\u00fchrt. Ein relevantes Missbrauchspotential besteht schon mit Blick auf die Kosten sonnt\u00e4glicher Bibliotheks\u00f6ffnungen sowie die strikte Rechtsbindung der \u00f6ffentlichen Bibliothekstr\u00e4ger nach Art. 20 Abs. 3 GG nicht. Die Gefahr sachlich nicht zu rechtfertigender \u00d6ffnungen trotz im Einzelfall fehlender Nachfrage ist vor diesem Hintergrund so sehr zu vernachl\u00e4ssigen, dass m\u00f6gliche Abgrenzungsschwierigkeiten im Einzelfall nicht den Schluss auf eine verfassungswidrige Unbestimmtheit rechtfertigen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 154 Abs. 1 VwGO.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Ausspruch \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7 167 VwGO i. V. m. \u00a7\u00a7 708 Nr. 11, 711 ZPO.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Revision ist zuzulassen, weil die Rechtssache im Hinblick auf die Frage, ob f\u00fcr die nachtr\u00e4gliche Einbeziehung einer inhaltlich unteilbar ge\u00e4nderten Fassung einer Norm in ein Normenkontrollverfahren die Antragsfrist des \u00a7 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu beachten ist, grunds\u00e4tzliche Bedeutung im<\/p>\n\n\n\n<p>Sinne des \u00a7 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Entscheidungsdatum: 01.06.2023 Aktenzeichen: 4 D 94\/20.NE ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2023:0601.4D94.20NE.00 Entscheidungsart: Urteil Eigenes Abstract: In dem Verfahren vor dem OVG M\u00fcnster hatte die Dienstleistungsgewerkschaft Verdi gegen das Land Nordrhein-Westfalen geklagt, um in einem Normenkontrollantrag feststellen zu lassen, dass \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 11 Bedarfsgewerbeordnung NRW rechtswidrig sei. 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