{"id":4934,"date":"2022-05-20T14:20:00","date_gmt":"2022-05-20T13:20:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=4934"},"modified":"2023-10-02T15:36:49","modified_gmt":"2023-10-02T14:36:49","slug":"maskenpflicht-in-bibliotheken","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=4934","title":{"rendered":"Maskenpflicht in Bibliotheken"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Gericht<\/strong>: VG Ansbach<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Entscheidungsdatum:<\/strong> 20.05.2022<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Aktenzeichen: <\/strong>AN 18 S 22.01299<\/p>\n\n\n\n<p><strong>ECLI:<\/strong> ECLI:DE:VGANSBA:2022:0520:AN18S22.01299.00<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Beschluss<\/p>\n\n\n\n<h4><\/h4>\n\n\n\n<p><\/p>\n\n\n\n<p><\/p><p><strong>Eigenes Abstract: <\/strong>W\u00e4hrend der <em>COVID<\/em>&#8211;<em>19<\/em>&#8211;<em>Pandemie<\/em> waren Besucher in der kommunalen Stadtb\u00fccherei zum Tragen einer FFP2-Maske auf Grundlage des Hausrechts verpflichtet. Darin sah eine Bibliotheksnutzerin u.a. eine ungerechtfertigte Einschr\u00e4nkung ihres Grundrechts auf k\u00f6rperliche Unversehrtheit und begehrt einstweiligen Rechtsschutz. Das Gericht wies ihren Antrag ab, da die Maskenpflicht insbesondere in Hinblick auf vulnerable Personengruppen angemessen war, auch wenn die Anordnung der Bibliothek \u00fcber die Vorgaben des zu der Zeit geltenden Infektionsschutzgesetzes hinausging.<\/p><!--more-->\n\n\n\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>1. <\/strong>Der Antrag wird abgelehnt.<br \/><strong>2.<\/strong> Die Antragsstellerin tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens.<br \/><strong>3.<\/strong> Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n\n\n\n<h4><\/h4>\n\n\n\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>I.<\/strong> Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die von der Antragsgegnerin angeordnete Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske im Bereich der \u00f6ffentlichen Geb\u00e4ude der Antragsgegnerin. Die Antragstellerin ist wohnhaft in der Stadt &#8230; und Mutter dreier Kinder. Am 10. Mai 2022 um 14.30 Uhr betrat sie die &#8230;b\u00fccherei &#8230; in der &#8230;stra\u00dfe &#8230;, wobei sie von einer Angestellten im Eingangsb ereich auf die geltende FFP2-Maskenpflicht in allen st\u00e4dtischen Geb\u00e4uden der Stadt &#8230; hingewiesen wurde. Als diesbez\u00fcgliche Rechtsgrundlage wurde ihr das Hausrecht der Antragsgegnerin genannt. Mit Schriftsatz vom 10. Mai 2022, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach am selben Tage eingegangen, begehrte die Antragstellerin einstweiligen Rechtsschutz und beantragte im Wege der einstweiligen Anordnung nach \u00a7 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der noch zu erhebenden Klage gegen die Auflage, in allen geschlossenen \u00f6ffentlichen Geb\u00e4uden der Stadt &#8230; eine Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) tragen zu m\u00fcssen, anzuordnen. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte die Antragstellerin aus, sie sei Mutter von drei schulpflichtigen Kindern und darauf angewiesen, kosteng\u00fcnstig Materialien auszuleihen, die den schulischen Erfolg sowie generell die Bildung ihrer Kinder sicherstellen und f\u00f6rdern w\u00fcrden. Viele Monate mit Distanzunterricht, Quarant\u00e4ne von Lehrkr\u00e4ften und Schulausfall h\u00e4tten das Erreichen der Lernziele ihrer Kinder auf das Negativste beeinflusst. Aufgrund der erheblichen Preissteigerungen der letzten Wochen f\u00fcr Lebensmittel, Kraftstoffe, Strom und Warmwasser sei sie noch mehr darauf angewiesen, ortsnah, also ohne weite Anreisewege, ein breites Angebot an Lesestoff, so, wie es gerade die &#8230;b\u00fccherei &#8230; anbiete, mit vertretbarem Aufwand f\u00fcr ihre Kinder zu beschaffen. Die Auflage, eine MNB in Geb\u00e4uden der Antragsgegnerin zu tragen, empfinde sie als rechtswidrig, weshalb sie ihr nicht nachkommen wolle und werde. Die Maskenpflicht empfinde sie als ungerechtfertigte Einschr\u00e4nkung ihrer k\u00f6rperlichen Unversehrtheit nach Art. 2 GG. Gleichzeitig behindere diese sie konkret in der Erziehung und Bildung ihrer Kinder, ebenfalls ansonsten garantierte Grundrechte nach Art. 6 GG. Die Antragsgegnerin verf\u00fcge \u00fcber keine Rechtsgrundlage, diese Zugangsbeschr\u00e4nkung bzw. Auflage B\u00fcrgern oder Kunden aufzuerlegen. Das derzeit geltende Infektionsschutzgesetz erm\u00f6gliche das Bescheiden einer Pflicht zum Tragen einer MNB als sogenannte Basisschutzma\u00dfnahme nur in bestimmten Szenarien. \u00d6ffentliche Geb\u00e4ude wie eine Bibliothek oder ein Amt seien keine Orte, in denen eine Pflicht zum Tragen einer MNB Zugangsberechtigten auferlegt werden k\u00f6nne. Gleichzeitig sei die Stadt auch kein sogenannter Hotspot. Damit entfalle auch diese theoretische Rechtsgrundlage. Der Bund mit dem IfSG sowie das Land Bayern, welches eben keinen Hotspot beschlossen habe, vertr\u00e4ten somit die Position, dass es gerechtfertigt sei, sich in \u00f6ffentlichen Geb\u00e4uden ohne eine MNB aufhalten zu k\u00f6nnen. Das VG Gie\u00dfen habe zudem in einem Beschluss vom 2. Mai 2022 \u2013 Az. 3 L 793\/22.GI \u2013 einen Studenten von der Pflicht, eine MNB zu tragen, entbunden, weil hierf\u00fcr keine Rechtsgrundlage bestanden habe. Auch im Geb\u00e4ude des Gymnasiums &#8230; in &#8230;, das der Sohn der Antragstellerin bald besuchen werde, herrsche keine Maskenpflicht. Es sei f\u00fcr sie rational nicht erkl\u00e4rbar, wie in stark frequentierten Geb\u00e4uden, die ausdr\u00fccklich nicht unter die Erm\u00e4chtigung des \u00a7 28a Abs. 7 IfSG fallen, in derselben Stadt unterschiedliche sogenannte Infektionsschutzma\u00dfnahmen gelten k\u00f6nnten. Tats\u00e4chlich herrsche nach dem Kenntnisstand der Antragstellerin sogar in den gro\u00dfen Bahnh\u00f6fen in &#8230; und &#8230; keine Pflicht zum Tragen einer MNB, sofern man sich nicht im Gleisbereich aufhalte. In den deutschen Einzelhandels- und Gastronomiebetrieben, welche bekanntlich von allen Bev\u00f6lkerungsteilen, auch den sogenannten Risikogruppen, regelm\u00e4\u00dfig besucht w\u00fcrden, existiere keine Pflicht zum Tragen einer MNB. Das Freiwilligkeitsprinzip komme dort, ohne dass dies von staatlicher Seite \u00f6ffentlich widerlegt worden w\u00e4re, erfolgreich zum Einsatz. Auch der in Hamburg f\u00fcr mehrere Wochen geltende Hotspot habe nicht dazu gef\u00fchrt, dass die Stadt sich im Vergleich zum Rest Deutschlands bez\u00fcglich der von Regierungsseite bem\u00fchten Kennzahlen wie beispielsweise der 7-Tage-Inzidenz besser dargestellt habe. Die Stadt &#8230; verweise zur Rechtfertigung der hier angegriffenen Ma\u00dfnahme auf ein vermeintliches Hausrecht. Dieses k\u00f6nne in der gegebenen Situation nicht zur Anwendung gebracht werden. Zum einen seien \u00f6ffentliche Geb\u00e4ude generell f\u00fcr alle Teile der Bev\u00f6lkerung mit vertretbaren \u00d6ffnungszeiten begehbar. Die dort zur Anwendung gebrachten operativen Prozesse m\u00fcssten so gestaltet sein, dass B\u00fcrger und Kunden ihr Anliegen so unkompliziert wie m\u00f6glich vorbringen bzw. erledigen k\u00f6nnten. B\u00fcrger schenkten der jeweiligen Kommune Vertrauen, auch in Form von Steuern, Geb\u00fchren und sonstigen Abgaben, damit die selbige im demokratischen Prozess f\u00fcr notwendig erachtete Leistungen ohne Ansehen der Person anbiete und erbringe. Eine Abkehr von diesem Prinzip, w\u00e4hrend dabei sogar Grundrechte eingeschr\u00e4nkt w\u00fcrden, k\u00f6nne, nur mittels einer sehr gut begr\u00fcndeten Rechtsgrundlage erfolgen. Das Hausrecht werde diesem Anspruch an eine solche gerade nicht gerecht. Es sei zudem zu ber\u00fccksichtigen, warum es in den vergangenen zwei Jahren unz\u00e4hlige Bundesgesetze und Landesverordnungen mit vielen Paragraphen und langen Begr\u00fcndungen gegeben habe, wenn doch die \u201eeinzige\u201c Rechtsgrundlage, die n\u00f6tig gewesen w\u00e4re, das jeweilige Hausrecht h\u00e4tte sein k\u00f6nnen. Die Antragsgegnerin erkl\u00e4re auch nicht, warum speziell die konkrete Ma\u00dfnahme des Tragens einer MNB in der derzeitigen Situation gerade innerhalb \u00f6ffentlicher Geb\u00e4ude und besonders in einer Bibliothek zum merklichen Eind\u00e4mmen eines zu erwartenden Krankheitsgeschehens dienen k\u00f6nne. Wenn es wirklich eine drohende \u00dcberlastung des Gesundheitssystems g\u00e4be oder eine neue, gef\u00e4hrlichere Virusvariante am Horizont erschiene, dann k\u00f6nne die Hotspot-Regelung zum Einsatz gebracht werden. Bayerische Regierungspolitiker w\u00fcrden hingegen seit Wochen h\u00e4ufig und regelm\u00e4\u00dfig Volksfeste und Bierzelte in vielen St\u00e4dten besuchen und sich dabei auf Fotos \u00f6ffentlichkeitswirksam ablichten lassen, w\u00e4hrend sie eng umstellt seien, ohne dass einer der Anwesenden dabei eine MNB trage. Mit Schriftsatz vom 16. Mai 2022 beantragte die Antragsgegnerin, den Antrag abzulehnen. Zur Begr\u00fcndung wurde ausgef\u00fchrt, der Antrag sei \u2013 unabh\u00e4ngig von der Frage, ob er statthaft und im \u00dcbrigen zul\u00e4ssig sei \u2013 jedenfalls unbegr\u00fcndet. In der Referentensitzung des Oberb\u00fcrgermeisters mit den Referatsleiterinnen und Referatsleitern vom 29. M\u00e4rz 2022 sei in Anbetracht der weiterhin hohen Inzidenzen in der Stadt &#8230; (laut RKI 7-Tage-Inzidenz 2253,9 \u2014 Bundesdurchschnitt 1854,5) entschieden worden, dass Besucher von st\u00e4dtischen Geb\u00e4uden nach Auslaufen der sich aus der 15. BayIfSMV ergebenden Maskenpflicht (zum 2. April 2022) auch weiterhin auf Basis des Hausrechts zum Schutz von Besuchern und Besch\u00e4ftigten zum Tragen einer Maske verpflichtet w\u00fcrden. In der Referentensitzung vom 26. April 2022 sei angesichts der nach wie vor hohen Inzidenz (798,6) beschlossen worden, dass an der Maskenpflicht im Monat Mai 2022 festgehalten werde und Ende des Monats eine erneute Bewertung erfolge. Das Hausrecht sei f\u00fcr die einzelnen Geb\u00e4ude vom Herrn Oberb\u00fcrgermeister jeweils auf den\/die zust\u00e4ndige\/n Referenten\/Referentin delegiert worden. In Anbetracht der in den letzten Wochen kontinuierlich sinkenden Inzidenzen habe die Referentenrunde in der Sitzung vom 16. Mai 2022 festgelegt, dass die FFP2-Maskenpflicht f\u00fcr Besucher und Besch\u00e4ftigte in st\u00e4dtischen Geb\u00e4uden sowie bei Gremiensitzungen ab 30. Mai 2022 aufgehoben werde. Das Tragen einer FFP2-Maske oder mindestens eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes werde allerdings weiterhin empfohlen. Auch das Schreiben des Bayerischen Finanzministeriums vom 3. Mai 2022, mit dem das Maskenschutzkonzept f\u00fcr staatliche Beh\u00f6rden aufgehoben und das Tragen einer FFP2-Maske grunds\u00e4tzlich nur noch empfohlen wird sowie das voraussichtliche Auslaufen der Corona-Arbeitsschutzverordnung zum 25. Mai 2022 zeige, dass verpflichtende Schutzma\u00dfnahmen zunehmend durch Empfehlungen abgel\u00f6st w\u00fcrden. Sollte die Corona-ArbSchV verl\u00e4ngert werden, bleibe die Anordnung einer Maskenpflicht auf der Grundlage einer spezifischen Gef\u00e4hrdungsbeurteilung vorbehalten. Der Antrag stelle sich zumindest als unbegr\u00fcndet dar, da die Antragsgegnerin die Anordnung der Maskenpflicht auf Basis des ihr zustehenden Hausrechts habe anordnen k\u00f6nnen und die Ma\u00dfnahme auch ansonsten verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig und damit rechtm\u00e4\u00dfig sei. Das beh\u00f6rdliche Hausrecht f\u00fcr \u00f6ffentlich zug\u00e4ngliche Geb\u00e4ude umfasse als Annex zur Sachkompetenz der Beh\u00f6rde die Befugnis, zur Verwirklichung des Widmungszwecks und zur Gew\u00e4hrleistung eines ordnungsgem\u00e4\u00dfen Dienstbetriebs verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige Ma\u00dfnahmen zu treffen. Allein aus der Tatsache, dass der Gesetzgeber es momentan nicht f\u00fcr erforderlich erachte, den L\u00e4ndern mittels einer bundeseinheitlichen Regelung die M\u00f6glichkeit zu geben, generell eine Maskenpflicht in Innenr\u00e4umen (\u00fcber \u00a7 28a Abs. 7 und 8 IfSG hinaus) anzuordnen, k\u00f6nne nicht der Schluss gezogen werden, dass deshalb derartige Ma\u00dfnahmen im Rahmen der Hausrechtaus\u00fcbung pauschal unzul\u00e4ssig w\u00e4ren. F\u00fcr eine Intention des Gesetzgebers, das Hausrecht der \u00f6ffentlichen Hand mit einem derart umfassenden Verbot einzuschr\u00e4nken, gebe es keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr sei anhand der konkreten Umst\u00e4nde des Einzelfalls zu entscheiden, ob die Ma\u00dfnahme verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sei. Der Hausrechtsinhaber sei somit nicht auf die Vorgaben der aktuell g\u00fcltigen 16. BaylfSMV beschr\u00e4nkt, sondern k\u00f6nne auch ohne ausdr\u00fcckliche Rechtsgrundlage dar\u00fcber hinausgehen, solange er sich im allgemeinen Rahmen von Willk\u00fcrfreiheit und dem Sachlichkeitsgebot bewege. Auch aus dem von der Antragstellerin angef\u00fchrten Beschluss des VG Gie\u00dfen ergebe sich nichts anderes, da das Gericht die Frage, ob eine entsprechende Maskenpflicht inhaltlich auf das Hausrecht h\u00e4tte gest\u00fctzt werden k\u00f6nnen, ausdr\u00fccklich offengelassen habe. Die Anordnung der Maskenpflicht erfolge, um den Gesundheitsschutz von Besuchern und Besch\u00e4ftigten sicherzustellen und somit auch die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes f\u00fcr die Bev\u00f6lkerung zu gew\u00e4hrleisten. Hierbei sei einerseits das weiterhin hohe Infektionsgeschehen zu beachten. Weiterhin sei zu bedenken, dass auf den Begegnungsfl\u00e4chen und in den Dienstr\u00e4umen der Verwaltungsgeb\u00e4ude ein gebotener Mindestabstand oft nicht eingehalten werden k\u00f6nne. Insbesondere sei hierbei ein enger Kontakt zwischen Besuchern und Besch\u00e4ftigten oft zwingend n\u00f6tig. Insoweit diene die Maskenpflicht dem Gesundheitsschutz s\u00e4mtlicher Besucher, insbesondere derer, die ein erh\u00f6htes Risiko f\u00fcr einen schweren oder t\u00f6dlichen Krankheitsverlauf h\u00e4tten. Der Verweis auf die M\u00f6glichkeit, freiwillig eine Maske zu tragen, \u00e4ndere hier nichts. Denn wenn sich infekti\u00f6se Personen im unmittelbaren Umfeld bef\u00e4nden, sei auch in diesem Fall das Risiko einer Ansteckung h\u00f6her, als wenn s\u00e4mtliche Personen Maske tragen w\u00fcrden. Daher w\u00e4re auch eine reine Empfehlung zum Maskentragen kein gleich effektives Mittel. Au\u00dferdem m\u00fcsse ber\u00fccksichtigt werden, dass ein Beh\u00f6rdenbesuch f\u00fcr die B\u00fcrger in vielen F\u00e4llen eine alternativlose Pflicht darstelle. Somit sei eine Vergleichbarkeit der Situation etwa mit einem freiwilligen Gastronomiebesuch nicht gegeben. Dar\u00fcber hinaus diene die Verpflichtung zum Maskentragen auch gerade dem Schutz der Besch\u00e4ftigten. Hierbei gehe es nicht nur um die Schutzpflichten des Arbeitgebers bzw. Dienstherrn, sondern gerade auch darum, den Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten. Angesichts der extremen Infektiosit\u00e4t der Omikron-Variante und der weiterhin bestehenden Quarant\u00e4ne-Vorschriften im Falle einer Infektion, bestehe ein hohes Risiko, dass zeitgleich gro\u00dfe Teile der Belegschaft erkranken bzw. sich in Isolation begeben m\u00fcssten. Dies h\u00e4tte zur Folge, dass wesentliche Dienstleistungen f\u00fcr die B\u00fcrger \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum nur stark eingeschr\u00e4nkt oder \u00fcberhaupt nicht angeboten werden k\u00f6nnten. Im Vergleich zum Gesundheitsschutz von Besch\u00e4ftigten und Beh\u00f6rdenbesuchern sowie der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes, sei die Verpflichtung beim Besuch eines st\u00e4dtischen Geb\u00e4udes eine Maske zu tragen, kein unangemessener Eingriff. Diese Pflicht stelle sich als deutlicher weniger intensiv dar, als etwa 2G\/3G-Beschr\u00e4nkungen. Sofern ausnahmsweise aus medizinischen Gr\u00fcnden das Tragen der Maske nicht zumutbar sei, werde dar\u00fcber hinaus im Einzelfall eine M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnet, den Besuch des Geb\u00e4udes trotzdem zu erm\u00f6glichen, so dass der Zugang zur Verwaltung somit auch in keinem Fall unzumutbar erschwert werde. Auch f\u00fcr Kinder und Jugendliche best\u00fcnden Ausnahmen, sodass auch f\u00fcr Eltern mit Kindern der Zugang zu den \u00f6ffentlichen Einrichtungen zumutbar gew\u00e4hrleistet sei. Die Maskenpflicht stelle sich somit auch aufgrund der Ausnahmem\u00f6glichkeiten und der sehr begrenzten zeitlichen Geltungsdauer als verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig dar. Die Ausf\u00fchrungen der Antragstellerin, die beispielhaft andere Bereiche aufz\u00e4hle, in denen keine Verpflichtung zum Maskentragen mehr bestehe, seien oft schon nicht mit der Situation eines \u00f6ffentlichen st\u00e4dtischen Geb\u00e4udes vergleichbar und \u00e4nderten auch ansonsten nichts daran, dass es in der Befugnis des Hausrechtsinhabers liege, eine entsprechende Regelung f\u00fcr seine Geb\u00e4ude zu treffen, sofern diese nicht auf willk\u00fcrlichen bzw. sachfremden Erw\u00e4gungen basiere. Auf Nachfrage des Gerichts erkl\u00e4rte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 17. Mai 2022 sie halte auch im Hinblick auf den Entfall der Maskenpflicht zum 30. Mai 2022 an ihrem Eilantrag fest. Sie sei generell an der Kl\u00e4rung der Frage interessiert, ob die Antragsgegnerin eine g\u00fcltige Rechtsgrundlage bem\u00fche, wenn sie das Tragen einer MNB f\u00fcr ihre B\u00fcrger zur Pflicht mache, wenn diese st\u00e4dtische Geb\u00e4ude betreten wollten. Auch wenn die Antragsgegnerin erkl\u00e4re, sie w\u00fcrde die Maskenpflicht zum 30. Mai 2022 aufheben mit der Begr\u00fcndung, dass bestimmte lokale Kennzahlen dies nun erlauben w\u00fcrden, so bestehe der Grund zur Sorge, dass sie in Zukunft erneut rechtswidrige vergleichbare Ma\u00dfnahmen einf\u00fchren werde. G\u00e4be es bereits heute keine Maskenpflicht mehr, h\u00e4tte die Antragstellerin umgehend Materialien f\u00fcr ihre drei Kinder gesichtet und ausgeliehen, bzw. w\u00fcrde dies zus\u00e4tzlich w\u00e4hrend der kommenden Woche tun, eben weil dies f\u00fcr ihren schulischen Erfolg notwendig sei. Ihre Einschr\u00e4nkung und somit ihre Betroffenheit bestehe fort an jedem Tag bis zum 30. Mai 2022. Die Ausf\u00fchrungen der Antragsgegnerin, in denen diese sich aufgrund der 7-Tage-Inzidenz besorgt zeige und eine weiterhin ernste Pandemielage zu erkennen glaube, werde im Alltag in Deutschland seit Wochen von Millionen Menschen empirisch widerlegt, in L\u00e4ndern ohne sogenannte Corona-Ma\u00dfnahmen bereits seit Monaten und Jahren. Auch dort g\u00e4be es \u00f6ffentliche Geb\u00e4ude und auch dort herrsche keine Maskenpflicht. Im Klinikum &#8230; befinde sich kein einziger Patient mit einem positiven Corona-Test auf der Intensivstation. Der angrenzende &#8230; Landkreis, welcher ebenfalls die medizinische Infrastruktur der Antragsgegnerin in gro\u00dfem Ma\u00dfe nutze, sehe keine Pflicht zum Tragen einer MNB in \u00f6ffentlichen Geb\u00e4ude als notwendig. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen. <\/p>\n\n\n\n<p><strong>II.<\/strong> Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Sofern die anwaltlich nicht vertretene Antragstellerin beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung nach \u00a7 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der noch zu erhebenden Klage gegen die Auflage, in allen geschlossenen \u00f6ffentlichen Geb\u00e4uden der Stadt &#8230; eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen zu m\u00fcssen, anzuordnen, ist ihr Begehren interessen- und sachgerecht auszulegen. Der gestellte Antrag wird entsprechend dem aus dem sonstigen Sach- und Rechtsvortrag hervorgehenden Begehren gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 88, 122 Abs. 1 VwGO dahingehend verstanden, dass die Antragsgegnerin verpflichtet werden soll, der Antragstellerin den Zutritt zur &#8230;b\u00fccherei &#8230;, insbesondere der &#8230; in der &#8230;stra\u00dfe &#8230;, &#8230;, ohne das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vom Typ FFP2 zu erm\u00f6glichen. Da die Antragstellerin in Bezug auf \u201ealle geschlossenen \u00f6ffentlichen Geb\u00e4ude der Stadt &#8230;\u201c keine weitere Konkretisierung vorgenommen und keinerlei bevorstehende Termine oder Besuchsabsichten vorgetragen hat, wurde ihr Antrag mangels Bestimmtheit \u2013 auch im Hinblick auf die Zul\u00e4ssigkeit des Antrags und damit im wohlverstanden Interesse der Antragstellerin, die andernfalls entsprechende Kosten zu tragen h\u00e4tte \u2013 lediglich als auf die &#8230;b\u00fccherei &#8230; bezogen ausgelegt. Dieser Rechtsschutz ist sinnvollerweise mit einer (vorl\u00e4ufigen) Feststellung im Wege eines Antrags nach \u00a7 123 Abs. 1 VwGO zu erreichen, da in der Hauptsache wohl eine Feststellungsklage gem\u00e4\u00df \u00a7 43 VwGO zu erheben w\u00e4re. Als solcher Antrag wird ihr Begehren daher sachgerecht ausgelegt. Dem entsprechend verstandenen Antrag begegnen bereits Zweifel hinsichtlich seiner Zul\u00e4ssigkeit (1.), er bleibt aber jedenfalls in der Sache ohne Erfolg (2.). <\/p>\n\n\n\n<p><strong>1.<\/strong> Der Antrag ist statthaft. Gem\u00e4\u00df \u00a7 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht bereits vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Ver\u00e4nderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden k\u00f6nnte (Satz 1). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorl\u00e4ufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverh\u00e4ltnis zul\u00e4ssig, wenn diese Regelung n\u00f6tig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden (Satz 2). Ein in diesem Sinne streitiges Rechtsverh\u00e4ltnis besteht zwischen den Beteiligten im Hinblick auf die Frage, inwieweit die Antragsgegnerin dazu befugt ist, den Zutritt zur &#8230;b\u00fccherei &#8230; im Rahmen des ihr an den \u00f6ffentlichen Geb\u00e4uden der Stadt &#8230; zustehenden Hausrechts im Interesse einer wirksamen Pandemiebek\u00e4mpfung und zum Schutz von Besuchern und Besch\u00e4ftigten vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vom Typ FFP2 abh\u00e4ngig zu machen. Soweit die Antragstellerin ausf\u00fchrt, sie sei an der generellen Kl\u00e4rung der streitgegenst\u00e4ndlichen Frage interessiert und habe Sorge, die Antragsgegnerin werde in Zukunft erneut rechtswidrige Ma\u00dfnahmen anordnen, bestehen, auch im Hinblick auf m\u00f6glichen vorbeugenden vorl\u00e4ufigen Rechtsschutz, Zweifel am Rechtsschutzbed\u00fcrfnis eines Eilantrags. Diese k\u00f6nnen vorliegend jedoch dahingestellt bleiben, da der Antrag jedenfalls unbegr\u00fcndet ist. <\/p>\n\n\n\n<p><strong>2. <\/strong>Der Antrag erweist sich in der Sache als unbegr\u00fcndet. Gem\u00e4\u00df \u00a7 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. \u00a7 920 Abs. 2, \u00a7 294 ZPO hat ein Antragsteller sowohl die Dringlichkeit (Anordnungsgrund) wie auch das Bestehen eines Anspruchs (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen. Eine Glaubhaftmachung liegt vor, wenn das Vorliegen von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sich als \u00fcberwiegend wahrscheinlich darstellt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, \u00a7 123 Rn. 51, 53; Pr\u00fctting in M\u00fcnchener Kommentar, ZPO, 6. Aufl. 2020, \u00a7 294 Rn. 24). Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht regelm\u00e4\u00dfig nur vorl\u00e4ufige Entscheidungen treffen und einem Antragsteller noch nicht in vollem Umfang das gew\u00e4hren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erstreiten k\u00f6nnte. Im Hinblick auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes durch Art. 19 Abs. 4 GG gilt dieses Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache jedoch nicht, wenn die sonst zu erwartenden Nachteile des Antragstellers unzumutbar und in einem Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen w\u00e4ren sowie ein hoher Wahrscheinlichkeitsgrad f\u00fcr einen Erfolg in der Hauptsache spricht, der Antragsteller dort also schon aufgrund der im Verfahren des vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes anzustellenden, blo\u00df summarischen Pr\u00fcfung des Sachverhalts erkennbar Erfolg haben w\u00fcrde (vgl. etwa BVerwG, B.v. 26.11.2013 \u2013 6 VR 3.13 \u2013 juris Rn. 5, 7). Gemessen an diesen Voraussetzungen dringt die Antragstellerin mit ihrem Begehren nicht durch:<br \/><\/p>\n\n\n\n<p><strong>a)<\/strong> Es bestehen bereits Zweifel an der ausreichenden Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. In ihrer Antragserwiderung vom 16. Mai 2022 teilte die Antragsgegnerin mit, dass in Anbetracht der in den letzten Wochen kontinuierlich sinkenden Inzidenzen die Referentenrunde in der Sitzung vom 16. Mai 2022 beschlossen habe, die FFP2-Maskenpflicht f\u00fcr Besucher und Besch\u00e4ftigte in st\u00e4dtischen Geb\u00e4uden zum 30. Mai 2022 aufzuheben. Auf Nachfrage des Gerichts nahm die Antragstellerin allerdings weiterhin keine Konkretisierung ihrer Besuchsabsichten im Zeitraum bis zum 30. Mai 2022 vor. Soweit sie diesbez\u00fcglich vortr\u00e4gt, sie sei generell an der Kl\u00e4rung der streitgegenst\u00e4ndlichen Frage interessiert und es bestehe Grund zur Sorge, dass die Antragsgegnerin in Zukunft erneut rechtswidrig vergleichbare Ma\u00dfnahmen einf\u00fchren werde, liegt darin kein geeigneter Anordnungsgrund. Auch die Ausf\u00fchrungen der Antragstellerin, sie w\u00fcrde ohne die Maskenpflicht umgehend die B\u00fccherei besuchen und sei daher an jedem Tag bis zum 30. Mai 2022 betroffen, da das Ausleihen von B\u00fcchern f\u00fcr den schulischen Erfolg ihrer Kinder notwendig sei, k\u00f6nnen die Zweifel an der Glaubhaftmachung einer konkreten Eilbed\u00fcrftigkeit nicht g\u00e4nzlich ausr\u00e4umen. <\/p>\n\n\n\n<p><strong>b)<\/strong> Dies kann vorliegend jedoch dahinstehen, da jedenfalls kein Anordnungsanspruch hinsichtlich eines beschr\u00e4nkungslosen Zutritts zur &#8230;b\u00fccherei glaubhaft gemacht wurde. Insoweit ist die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vom Typ FFP2 im Rahmen des \u00f6ffentlich-rechtlichen Hausrechts der Antragsgegnerin nach erforderlicher, aber insoweit auch ausreichender, summarischer Pr\u00fcfung nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage der angeordneten Maskenpflicht ist das \u00f6ffentlich-rechtliche Hausrecht der Antragsgegnerin. Das Hausrecht beruht dabei als notwendiger (gewohnheitsrechtlicher) Annex auf der Zuweisung der eigentlichen Verwaltungsaufgabe (vgl. etwa BSG, B.v. 1.4.2009 \u2013 B 14 SF 1\/08 R \u2013 juris Rn. 16; OVG Hamburg, B.v. 17.10.2013 \u2013 3 So 119\/13 \u2013 juris Rn. 10; OVG NRW, U.v. 5.5.2017 \u2013 15 A 3048\/15 \u2013 juris Rn. 52; VG Schleswig, B.v. 6.11.2020 \u2013 3 B 132\/20 \u2013 juris Rn. 10). Es beinhaltet insbesondere die Befugnis, die Zweckbestimmung eines im Verwaltungsgebrauch stehenden Geb\u00e4udes zu wahren, St\u00f6rungen des Dienstbetriebs abzuwehren und die Sicherheit der Mitarbeiter und Besucher zu gew\u00e4hrleisten. So k\u00f6nnen insbesondere Anordnungen \u00fcber den Zutritt und den Aufenthalt von Personen zu bzw. in den R\u00e4umen eines \u00f6ffentlichen Geb\u00e4udes getroffen werden. Diese Befugnis ist indessen durch die allgemeinen Regeln \u00fcber den pflichtgem\u00e4\u00dfen Ermessensgebrauch durch Verwaltungsbeh\u00f6rden beschr\u00e4nkt (vgl. OVG SH, B.v. 16.3.2000 \u2013 2 M 1\/00 \u2013 juris Rn. 21; VG Schleswig, B.v. 6.11.2020 \u2013 3 B 132\/20 \u2013 juris Rn. 10). Im Hinblick auf die Vielzahl m\u00f6glicher Einzelf\u00e4lle, auf welche bei der Aus\u00fcbung des Hausrechts reagiert werden muss, ist ein hohes Ma\u00df an Flexibilit\u00e4t erforderlich und ein weiter Ermessensspielraum einzur\u00e4umen. Die Entscheidungen der Beh\u00f6rde im Rahmen dieses Ermessensspielraums unterliegen nur einer eingeschr\u00e4nkten Kontrolle durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. \u00a7 114 Satz 1 VwGO). Das Gericht hat seine Pr\u00fcfung darauf zu beschr\u00e4nken, festzustellen, ob sich die Beh\u00f6rde in den gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens gehalten und von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Erm\u00e4chtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. etwa BVerwG, U.v. 28.9.2017 \u2013 5 C 13.16 \u2013 juris Rn. 11; vgl. zum Ganzen VG Schleswig, B.v. 6.11.2020 \u2013 3 B 132\/20 \u2013 juris Rn. 11). Gemessen an diesen Grunds\u00e4tzen ist die vorliegende Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, gegen welche die Antragstellerin sich wendet, nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin war befugt, die streitgegenst\u00e4ndliche Maskenpflicht anzuordnen (aa), diese durfte auch \u00fcber die Vorgaben des derzeit geltenden Infektionsschutzgesetzes (IfSG) hinausgehen (bb) und erweist sich zudem im Rahmen des beh\u00f6rdlichen Ermessensspielraums als verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig (cc). <\/p>\n\n\n\n<p><strong>aa)<\/strong> Gem\u00e4\u00df Ziffer 1 der von der Antragsgegnerin vorgelegten Gesch\u00e4ftsanweisung zur Aus\u00fcbung des Hausrechts der Stadt &#8230; steht das Hausrecht in den Dienststellen und sonstigen Liegenschaften der Stadt &#8230; grunds\u00e4tzlich dem Oberb\u00fcrgermeister zu. Es kann nach Ziffer 2. f) auf die Leitung des jeweils zust\u00e4ndigen Referats delegiert, bzw. durch diese an geeignete Personen weiterdelegiert werden, um unmittelbar, jederzeit und rechtzeitig die erforderlichen Schritte einleiten zu k\u00f6nnen. Vorliegend wurde die Aufrechterhaltung der Maskenpflicht auf Grundlage des Hausrechts in der Referentensitzung des Oberb\u00fcrgermeisters mit den Referatsleiterinnen und Referatsleitern vom 29. M\u00e4rz 2022 und vom 26. April 2022, und damit durch den f\u00fcr die Aus\u00fcbung des Hausrechts zust\u00e4ndigen Personenkreis, entschieden. Die von der Antragstellerin benannte Angestellte im Eingangsbereich der &#8230;b\u00fccherei war als geeignete Person im Sinne der Gesch\u00e4ftsanweisung befugt zur Durchsetzung des Hausrechts. <\/p>\n\n\n\n<p><strong>bb)<\/strong> Der streitgegenst\u00e4ndlichen Anordnung stehen auch nicht die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes entgegen. Zwar endete mit Ablauf des 25. November 2021 die epidemische Lage von nationaler Tragweite im Sinne des \u00a7 5 IfSG und mit Ablauf des 19. M\u00e4rz 2022 auch die Befristung der weiterhin m\u00f6glichen infektionsschutzrechtlichen Schutzma\u00dfnahmen des \u00a7 28a Abs. 1 IfSG. Damit k\u00f6nnen gem\u00e4\u00df \u00a7 28a Abs. 7 Nr. 1 IfSG unabh\u00e4ngig von einer durch den Deutschen Bundestag nach \u00a7 5 Absatz 1 Satz 1 festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite die Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder einer medizinischen Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz) in (1) Arztpraxen sowie in Einrichtungen und Unternehmen nach \u00a7 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 5, 11 und 12 sowie \u00a7 36 Absatz 1 Nummer 2 und 7, soweit die Verpflichtung zur Abwendung einer Gefahr f\u00fcr Personen, die auf Grund ihres Alters oder ihres Gesundheitszustandes ein erh\u00f6htes Risiko f\u00fcr einen schweren oder t\u00f6dlichen Krankheitsverlauf der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) haben, erforderlich ist, (2) Verkehrsmitteln des \u00f6ffentlichen Personennahverkehrs f\u00fcr Fahrg\u00e4ste sowie das Kontroll- und Servicepersonal und das Fahr- und Steuerpersonal, soweit f\u00fcr dieses t\u00e4tigkeitsbedingt physischer Kontakt zu anderen Personen besteht, und (3) Einrichtungen nach \u00a7 36 Absatz 1 Nummer 3 und 4 notwendige Schutzma\u00dfnahme im Sinne des \u00a7 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 sein, soweit sie zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich ist. Diese Regelung hat der bayerische Verordnungsgeber durch \u00a7 2 der Sechzehnten Bayerischen Infektionsschutzma\u00dfnahmenverordnung (16. BayIfSMV) vom 1. April 2022 umgesetzt. Zudem kann nach \u00a7 28a Abs. 8 Nr. 1 IfSG ebenso unabh\u00e4ngig von einer durch den Deutschen Bundestag nach \u00a7 5 Absatz 1 Satz 1 lfSG festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite in einer konkret zu benennenden Gebietsk\u00f6rperschaft, in der durch eine epidemische Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit 2019 (COVID-19) die konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage besteht, \u00fcber den Absatz 7 hinaus auch die Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder einer medizinischen Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz) notwendige Schutzma\u00dfnahme im Sinne von \u00a7 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 sein, sofern das Parlament des betroffenen Landes das Vorliegen der konkreten Gefahr und die Anwendung konkreter Ma\u00dfnahmen in dieser Gebietsk\u00f6rperschaft feststellt. Die Anordnung der Maskenpflicht in den \u00f6ffentlichen Geb\u00e4uden der Stadt &#8230; f\u00e4llt zwar nicht unter die nach \u00a7 28a Abs. 7 Nr. 1 IfSG m\u00f6glichen notwendigen Schutzma\u00dfnahmen, auch hat der bayerische Gesetzgeber nach \u00a7 28a Abs. 8 IfSG keine konkrete Gefahr f\u00fcr eine Gebietsk\u00f6rperschaft festgestellt. Daraus l\u00e4sst sich allerdings keine Beschr\u00e4nkung des \u00f6ffentlich-rechtlichen Hausrechts auf die im Infektionsschutzgesetz oder der 16. BayIfSMV genannten Ma\u00dfnahmen ableiten. Diesbez\u00fcglich ist bereits zu ber\u00fccksichtigen, dass keines der beiden Regelungswerke an die kreisfreie Stadt als Beh\u00f6rde der Unterstufe adressiert ist. Das Hausrecht kann damit \u00fcber die Vorgaben des IfSG und der BayIfSMV hinausgehen, sofern es sich in den gesetzlichen Grenzen des beh\u00f6rdlichen Ermessens h\u00e4lt (so auch VG M\u00fcnchen, B.v. 22.03.2021 \u2013 M 30 E 21.1308). <\/p>\n\n\n\n<p><strong>cc)<\/strong> Diesen Anforderungen entspricht die vorliegende Anordnung. Sie erweist sich insbesondere im Rahmen der summarischen Pr\u00fcfung als verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Der mit der Anordnung verfolgte Zweck, den Gesundheitsschutz von Besuchern und Besch\u00e4ftigten sicherzustellen und somit auch die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs f\u00fcr die Bev\u00f6lkerung zu gew\u00e4hrleisten, stellt sich als legitim dar. Zur Erreichung dieser legitimen Ziele ist die ergriffene Ma\u00dfnahme geeignet, da sie diese zumindest f\u00f6rdert. Das Robert Koch-Institut (RKI), dem der Gesetzgeber nach \u00a7 4 IfSG im Bereich des Infektionsschutzes besonderes Gewicht einr\u00e4umt, empfiehlt weiterhin das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in bestimmten Situationen in der \u00d6ffentlichkeit als einen wichtigen Baustein, um die \u00dcbertragung von SARS-CoV-2 in der Bev\u00f6lkerung zu reduzieren. Diese Empfehlung beruht auf Untersuchungen, die belegen, dass ein relevanter Anteil von \u00dcbertragungen vor dem Auftreten oder vor der Erkennung erster Krankheitszeichen und damit unbemerkt erfolgt. Das Maskentragen zeige dann die h\u00f6chste Wirkung, d.h. eine Verringerung des Infektionsrisikos, wenn m\u00f6glichst alle Personen im Raum eine medizinische Maske tragen (kollektiver Fremdschutz). Dadurch w\u00fcrden auch Personen gesch\u00fctzt, welche Risikogruppen angeh\u00f6ren. Dieser Effekt sei wissenschaftlich belegt (vgl. zum Ganzen Infektionsschutzma\u00dfnahmen (Stand: 4.5.2022), abrufbar unter https:\/\/www.rki.de\/SharedDocs\/FAQ\/NCOV2019\/gesamt.html, zuletzt abgerufen am 19.05.2022). Auch gem\u00e4\u00df den Hinweisen des Bundesinstituts f\u00fcr Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zur Verwendung von Mund-Nasen-Bedeckungen, medizinischen Gesichtsmasken sowie partikelfiltrierenden Halbmasken (FFP-Masken) m\u00fcssen FFP2-Masken mindestens 94 % der Testaerosole filtern. Sie b\u00f6ten daher nachweislich einen wirksamen Schutz (https:\/\/www.bfarm.de\/SharedDocs\/Risikoinformationen\/Medizinprodukte\/DE\/schutzmasken.html, zuletzt abgerufen am 19.05.2022). Diesbez\u00fcglich hat auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgef\u00fchrt, dass die Maskenpflicht als Bestandteil des jeweils zugrunde liegenden Gesamtkonzepts der BayIfSMV zum Schutz vor einer ungehinderten Ausbreitung bzw. zur Kontrolle des Infektionsgeschehens voraussichtlich geeignet ist (vgl. BayVGH, B.v. 10.11.2020 \u2013 20 NE 20.2349; B.v. 7.9.2020 \u2013 20 NE 20.1981 \u2013 juris [Unterricht an weiterf\u00fchrenden Schulen]; B.v. 26.6.2020 \u2013 20 NE 20.1423 \u2013 juris [Gottesdienst]; B.v. 19.6.2020 \u2013 20 NE 20.1337 \u2013 juris [\u00f6ffentliche Verkehrsmittel, Gro\u00df- und Einzelhandel, Dienstleistungsbetriebe mit Kundenverkehr, Arztpraxen, Gastronomie], B.v. 5.5.2020 \u2013 20 NE 20.926 \u2013 juris [Einzelhandel, \u00f6ffentliche Verkehrsmittel]). Die Anordnung ist auch erforderlich, insbesondere sind mildere und gleich effektive Mittel weder ersichtlich, noch von der Antragstellerin vorgetragen. Insbesondere w\u00e4re eine freiwillige Empfehlung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht gleich effektiv, da das Maskentragen dann die h\u00f6chste Wirkung zeigt, wenn m\u00f6glichst alle Personen im Raum eine medizinische Maske tragen (kollektiver Fremdschutz). Zudem stellt sich die Maskenpflicht auch als angemessen dar, sie ist insbesondere nicht willk\u00fcrlich und steht nicht au\u00dfer Verh\u00e4ltnis zum erstrebten Zweck (so auch VG Gie\u00dfen, B.v. 16.05.2022 &#8211; 3 L 998\/22.GI). Dabei ist in die Abw\u00e4gung einzustellen, dass es sich bei der &#8230;b\u00fccherei um geschlossene R\u00e4umlichkeiten handelt, die im Laufe des Tages von einer Vielzahl unterschiedlicher Besuchern frequentiert werden. Zudem ist zu ber\u00fccksichtigen, dass auch vulnerable Personengruppen, die sich m\u00f6glicherweise nicht impfen lassen k\u00f6nnen, weil sie unter einer schweren Erkrankung leiden und die Impfung kontraindiziert ist, unter den Besuchern oder Besch\u00e4ftigten sein k\u00f6nnen. Dar\u00fcber hinaus ist im Hinblick auf die schnelle \u00dcbertragbarkeit, insbesondere der Omikron-Variante, die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs unter Vermeidung von Infektionen und damit verbundenen Isolationsanordnungen sicherzustellen. Die seitens der Antragstellerin angef\u00fchrte 7-Tages-Inzidenz bewegt sich im Gebiet der Antragsgegnerin zudem noch immer im mittleren dreistelligen Bereich (Stand 19. Mai 2022: 419,6) und oberhalb des Bundesdurchschnitts (383,2). Demgegen\u00fcber steht, dass im Verh\u00e4ltnis zum verfolgten Schutz kein unangemessen intensiver Eingriff in die Rechte der Antragstellerin besteht. Dabei wird nicht verkannt, dass die Antragstellerin vortr\u00e4gt, sie sei auf den Zutritt zur B\u00fccherei, auch im Interesse ihrer Kinder, angewiesen. Nichtsdestotrotz verletzt die Anordnung die Antragstellerin nicht wie vorgetragen in ihrem Recht auf Erziehung ihrer Kinder aus Art. 6 GG. Vielmehr steht es der Antragstellerin weiterhin jederzeit frei, die &#8230;b\u00fccherei unter Beachtung der Maskenpflicht zu besuchen und dort B\u00fccher f\u00fcr ihre Kinder auszuleihen. Ein Zugang ist damit entgegen dem Vortrag der Antragstellerin f\u00fcr alle Teile der Bev\u00f6lkerung und ohne Ansehen der Person m\u00f6glich. Zudem muss die Antragstellerin die Mund-Nasen-Bedeckung jeweils nur zeitweise f\u00fcr den Besuch der &#8230;b\u00fccherei tragen, damit verbundene Gefahren f\u00fcr die Gesundheit der Antragstellerin sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Dar\u00fcber hinaus ist zu ber\u00fccksichtigen, dass durch die Antragsgegnerin im Einzelfall Ausnahmen von dem Erfordernis des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung gemacht werden, sofern das Tragen einer Maske ausnahmsweise aus medizinischen Gr\u00fcnden unzumutbar ist. Vor diesem Hintergrund erweist sich das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in der &#8230;b\u00fccherei der Antragsgegnerin als geeignete, erforderliche und angemessene Ma\u00dfnahme. Nach alledem geht das Gericht davon aus, dass die Antragsgegnerin das ihr einger\u00e4umte Ermessen in einer durch das Gericht nicht zu beanstandenden Weise ausge\u00fcbt hat. Ein Anordnungsanspruch ist damit nicht mit der f\u00fcr eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit gegeben. <\/p>\n\n\n\n<p><strong>3. <\/strong>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus \u00a7 53 Abs. 2 Nr. 1, \u00a7 52 Abs. 1 und 2 GKG. Das Gericht orientiert sich dabei am Streitwertkatalog f\u00fcr die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Nach dessen Nr. 1.5 betr\u00e4gt in Verfahren des vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes der Streitwert in der Regel \u00bd. Allerdings kann auch in Verfahren des vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes, die die Entscheidung in der Sache ganz oder zum Teil vorwegnehmen, der Streitwert bis zur H\u00f6he des f\u00fcr das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts angehoben werden. Hiervon wurde vorliegend Gebrauch gemacht.<br \/><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: VG Ansbach Entscheidungsdatum: 20.05.2022 Aktenzeichen: AN 18 S 22.01299 ECLI: ECLI:DE:VGANSBA:2022:0520:AN18S22.01299.00 Entscheidungsart: Beschluss Eigenes Abstract: W\u00e4hrend der COVID&#8211;19&#8211;Pandemie waren Besucher in der kommunalen Stadtb\u00fccherei zum Tragen einer FFP2-Maske auf Grundlage des Hausrechts verpflichtet. 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