{"id":4945,"date":"2022-04-20T15:11:00","date_gmt":"2022-04-20T14:11:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=4945"},"modified":"2023-10-02T15:38:47","modified_gmt":"2023-10-02T14:38:47","slug":"medienrueckgabe-bei-pandemiebedingter-schliessung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=4945","title":{"rendered":"Medienr\u00fcckgabe bei pandemiebedingter Schlie\u00dfung"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Gericht:<\/strong> BayVGH<br \/><strong><br \/>Entscheidungsdatum: <\/strong>20.04.2022<br \/><br \/><strong>Aktenzeichen: <\/strong>4 ZB 22.629<br \/><br \/><strong>ECLI: <\/strong>ECLI:DE:BAYVGH:2022:0420.4ZB22.629.00<br \/><strong><br \/>Entscheidungsart:<\/strong> Beschluss<br \/><br \/><strong>Eigenes Abstract:<\/strong> Ein Nutzer der Stadtbibliothek im Bildungscampus N\u00fcrnberg klagt gegen einen Geb\u00fchrenbescheid. W\u00e4hrend der Covid-19-Pandemie hatte er f\u00fcnf Medien ausgeliehen, deren Ausleihfrist zun\u00e4chst automatisch verl\u00e4ngert wurde, da der Pr\u00e4senzbetrieb von Bibliotheken zwischenzeitlich aufgrund der Covid-19-Pandemie landesweit untersagt war. Der Kl\u00e4ger gab seine ausgeliehenen Medien jedoch deutlich nach Ablauf des neuen Leihfristendes zur\u00fcck und mehrere Wochen, nachdem die Bibliothek wieder \u00f6ffnen durfte. Im Berufungsverfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof wird das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach best\u00e4tigt, dass die Bibliothek die S\u00e4umnis- und Bearbeitungsgeb\u00fchren zurecht erhoben hat und ihren Informationspflichten zur ge\u00e4nderten Leihfrist hinreichend nachgekommen ist.<\/p><p><!--more-->\n\n\n\n<\/p><p><strong>Instanzenzug:<\/strong><br \/>&#8211; VG Ansbach vom 21.12.2021, Az. AN 10 K 20.2251<br \/>&#8211; BayVGH vom 20.04.2022, Az. 4 ZB 22.629<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>I. <\/strong>Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. <\/p>\n\n\n\n<p><strong>II. <\/strong>Der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt die Kosten des Zulassungsverfahrens. <\/p>\n\n\n\n<p><strong>III. <\/strong>Der Streitwert f\u00fcr das Zulassungsverfahren wird auf 50 Euro festgesetzt.<\/p>\n\n\n\n<h4><\/h4>\n\n\n\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>I.<\/strong> Der Kl\u00e4ger wendet sich gegen einen Bescheid \u00fcber Vers\u00e4umnis- und Bearbeitungsgeb\u00fchren wegen versp\u00e4teter R\u00fcckgabe von ausgeliehenen Medien. Am 14. M\u00e4rz 2020 lieh der Kl\u00e4ger bei der Stadtbibliothek der Beklagten vier B\u00fccher und eine DVD aus. Noch vor dem Ablauf der vierw\u00f6chigen Ausleihfrist wurde der Betrieb von Bibliotheken im Freistaat Bayern aufgrund der Corona-Pandemie allgemein untersagt (\u00a7 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 1. BayIfSMV). W\u00e4hrend dieses Schlie\u00dfungszeitraums war eine R\u00fcckgabe entliehener Medien erst wieder ab dem 4. Mai 2020 mittels eines R\u00fcckgabeautomaten am Standort der Stadtbibliothek m\u00f6glich. Nachdem das landesweite Betriebsverbot f\u00fcr Bibliotheken mit Wirkung vom 11. Mai 2020 aufgehoben worden war (\u00a7 19, \u00a7 24 Satz 1 4. BayIfSMV), wurde der Pr\u00e4senzbetrieb der Stadtbibliothek ab dem 19. Mai 2020 wieder aufgenommen. Die Beklagte verl\u00e4ngerte in diesem Zusammenhang die Ausleihfrist der zuvor ausgeliehenen Medien f\u00fcr alle Nutzer bis zum 2. Juni 2020. Am 19. Juni 2020 sandte die Beklagte laut eigenen Angaben ein allgemeines Hinweisschreiben zum Ablauf der Ausleihfrist und zu den entstandenen Vers\u00e4umnisgeb\u00fchren (sog. 1. Medienerinnerung) an den Kl\u00e4ger, das diesem wegen einer nicht mehr aktuellen Anschrift zun\u00e4chst nicht zugestellt werden konnte. Am 28. Juni 2020 gab der Kl\u00e4ger die entliehenen Medien \u00fcber den R\u00fcckgabeautomaten zur\u00fcck. Die nach zwischenzeitlicher Adressermittlung mit neuer Anschrift versehene 1. Medienerinnerung vom 19. Juni 2020 ging ihm am 4. Juli 2020 zu. Er wandte sich daraufhin an die Beklagte und machte geltend, dass der Beklagten keine Forderungen wegen versp\u00e4teter R\u00fcckgabe zust\u00fcnden. Die Beklagte verwies demgegen\u00fcber in einem E-Mail-Verkehr auf ihre Satzungsbestimmungen und versandte am 31. August 2020 ein weiteres Hinweisschreiben mit einer detaillierten Geb\u00fchrenaufstellung (sog. 2. Medienerinnerung). Nachdem der Kl\u00e4ger dieser Zahlungsaufforderung nicht nachgekommen war, erlie\u00df die Beklagte am 28. September 2020 einen Geb\u00fchrenbescheid \u00fcber einen Gesamtbetrag von 50 Euro (5 mal 8 Euro f\u00fcr die versp\u00e4tete R\u00fcckgabe der Medien, 5 Euro f\u00fcr die 2. Medienerinnerung und 5 Euro f\u00fcr die Adressermittlung). Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 21. Dezember 2021 ab. Die Vers\u00e4umnisgeb\u00fchren seien auf der Grundlage des \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 der Geb\u00fchrensatzung f\u00fcr die Stadtbibliothek im Bildungscampus N\u00fcrnberg (StBGebS) rechtm\u00e4\u00dfig festgesetzt worden. Ihre Erhebung sei nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig gewesen und habe keine unbillige H\u00e4rte f\u00fcr den Kl\u00e4ger bedeutet. Entscheidend sei, ob es ihm m\u00f6glich und zumutbar gewesen sei, seiner R\u00fcckgabepflicht rechtzeitig nachzukommen und die ausgeliehenen Medien bis zum 2. Juni 2020 zur\u00fcckzugeben. Aufgrund der COVID-19-Pandemie und der staatlich angeordneten Infektionsschutzma\u00dfnahmen habe sich f\u00fcr die Bibliothek wie f\u00fcr deren Benutzer eine von der Benutzungssatzung nicht vorgesehene Sondersituation ergeben. Aus dem \u00f6ffentlich-rechtlichen Benutzungsverh\u00e4ltnis zwischen Bibliothek und Benutzern, das in der Satzung \u00fcber die Benutzung f\u00fcr die Stadtbibliothek im Bildungscampus N\u00fcrnberg (StBS) konkretisiert werde, lie\u00dfen sich allerdings gewisse Obliegenheiten der Beteiligten ableiten. Auf Grund der staatlich angeordneten Schlie\u00dfung der Bibliotheken sei es nur billig gewesen, das Leihfristende zu verl\u00e4ngern, sodass es zu keiner Leihfrist\u00fcberschreitung gekommen sei, solange eine R\u00fcckgabe ausgeliehener Medien nicht m\u00f6glich gewesen sei. Zu der einseitigen Leihfristverl\u00e4ngerung sei die Beklagte berechtigt gewesen; \u00a7 5 Abs. 1 Satz 2 StBS sehe in besonderen F\u00e4llen die Festsetzung einer gesonderten Ausleihfrist vor. Die Verl\u00e4ngerung greife nicht in Rechte des Kl\u00e4gers ein; mit ihr gehe keine Aufbewahrungspflicht einher, da sie den Entleiher nicht hindere, die entliehenen Medien jederzeit vor Ablauf der Ausleihfrist zur\u00fcckzugeben; sie er\u00f6ffne ihm nur die M\u00f6glichkeit, die entliehenen Gegenst\u00e4nde l\u00e4nger zu behalten. Die R\u00fcckgabe der Medien sei allein wegen der Schlie\u00dfung der Bibliothek nicht m\u00f6glich gewesen. Die Verl\u00e4ngerung der Ausleihfrist habe nicht zur Festsetzung der Vers\u00e4umnisgeb\u00fchren gef\u00fchrt, sondern gerade das Anfallen von Vers\u00e4umnisgeb\u00fchren bis zum 2. Juni 2020 verhindert. Die Beklagte habe wegen der Unvorhersehbarkeit der weiteren Entwicklung der Pandemie und der staatlichen Ma\u00dfnahmen im Fr\u00fchjahr und Sommer 2020 \u00fcber eine Wiederer\u00f6ffnung der Bibliothek und \u00fcber das Ende der verl\u00e4ngerten Ausleihfrist angemessen und rechtzeitig informieren m\u00fcssen. Den Entleiher treffe grunds\u00e4tzlich die Obliegenheit, das Leihfristende im Auge zu behalten. Davon erfasst werde hier die Obliegenheit des Kl\u00e4gers, die zur Verf\u00fcgung gestellten Informationen abzurufen, um seiner R\u00fcckgabepflicht rechtzeitig nachkommen zu k\u00f6nnen. Die Beklagte sei ihrer Informationspflicht nachgekommen, indem sie auf der Homepage der Bibliothek \u00fcber die Schlie\u00dfung der Bibliothek und die Verl\u00e4ngerung der Ausleihfrist sowie \u00fcber das Leihfristende informiert habe; die Informationen seien regelm\u00e4\u00dfig aktualisiert worden. Auch \u00fcber das digitale pers\u00f6nliche Nutzerkonto habe jeder Benutzer das Ende der Ausleihfrist seiner Medien nachpr\u00fcfen k\u00f6nnen. Die Beklagte habe dadurch die notwendigen Informationen in geeigneter, leicht zug\u00e4nglicher Form f\u00fcr die Allgemeinheit und die Benutzer verf\u00fcgbar gemacht. Es sei f\u00fcr den Kl\u00e4ger pers\u00f6nlich auch zumutbar gewesen, die angebotenen Informationskan\u00e4le zu nutzen. Er habe lediglich vorgetragen, dass er sich nicht digital informiert und dies auch nicht gewollt habe. Gr\u00fcnde hierf\u00fcr habe er nicht substantiiert vorgetragen und h\u00e4tten sich f\u00fcr das Gericht auch nicht aus den Umst\u00e4nden ergeben (beispielsweise mangelnde Erfahrung oder Bef\u00e4higung mit digitalen Medien). Der Kl\u00e4ger habe auch nicht versucht, auf anderem Wege an die Informationen zu gelangen, z.B. indem er die Beklagte telefonisch, schriftlich oder per E-Mail kontaktiert h\u00e4tte. Die Bibliothek sei andererseits nicht verpflichtet gewesen, den Aufwand zu betreiben, jeden einzelnen Benutzer schriftlich \u00fcber das Leihfristende zu informieren. Zwischen der Wiederer\u00f6ffnung einer R\u00fcckgabem\u00f6glichkeit und dem Ablauf der verl\u00e4ngerten Ausleihfrist habe eine angemessene Zeitspanne gelegen. Die R\u00fcckgabe der Medien sei bereits ab 4. Mai 2020 \u00fcber die 24-Stunden-R\u00fcckgabe m\u00f6glich gewesen. Die Ausleihfrist habe am 2. Juni 2020 geendet. Der Kl\u00e4ger habe demnach einen knappen Monat Zeit gehabt, die ausgeliehenen Medien innerhalb der Ausleihfrist zur\u00fcckzugeben. Es sei ihm auch m\u00f6glich und zumutbar gewesen, innerhalb dieses Zeitraums Kenntnis von der R\u00fcckgabem\u00f6glichkeit und dem Leihfristende zu erlangen und die Medien tats\u00e4chlich zur\u00fcckzubringen. Zwar k\u00f6nne von einem Entleiher nicht verlangt werden, t\u00e4glich die Homepage der Bibliothek aufzurufen oder sich vor Ort zu informieren. Es sei aber grunds\u00e4tzlich zumutbar, etwa einmal pro Monat die zur Verf\u00fcgung gestellten Informationen abzurufen, zumal f\u00fcr die entliehenen Medien weiterhin eine R\u00fcckgabepflicht bestanden habe. Zu erw\u00e4hnen sei, dass im Mai 2020 erstmals die Infektionsschutzma\u00dfnahmen gelockert worden seien und in ganz Bayern Bibliotheken und andere \u00f6ffentliche Einrichtungen ab dem 11. Mai 2020 wieder h\u00e4tten \u00f6ffnen d\u00fcrfen. Der \u00d6ffnung der Bibliothek sei also ein medienpr\u00e4sentes Geschehen vorausgegangen, das als zus\u00e4tzlicher Hinweis, sich \u00fcber die R\u00fcckgabem\u00f6glichkeiten bzw. das Leihfristende zu informieren, h\u00e4tte dienen k\u00f6nnen. Der Kl\u00e4ger habe nicht vorgetragen, dass ihm die R\u00fcckgabe der B\u00fccher oder eine Verl\u00e4ngerung der Ausleihfrist tats\u00e4chlich nicht m\u00f6glich gewesen w\u00e4re (z.B. wegen eines Auslandaufenthalts). Die Bearbeitungsgeb\u00fchr in H\u00f6he von 5 Euro f\u00fcr die zweite Erinnerung beruhe auf \u00a7 7 Abs. 1 StBGebS. Die Bearbeitungsgeb\u00fchr f\u00fcr die Adressermittlung in H\u00f6he von 5 Euro nach 7 Abs. 2 StBGebS sei ebenfalls rechtm\u00e4\u00dfig, da der Kl\u00e4ger seine letzte Adress\u00e4nderung unstreitig nicht mitgeteilt habe. Gegen dieses Urteil wendet sich der Kl\u00e4ger mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung. Die Beklagte tritt dem Antrag entgegen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Beh\u00f6rdenakten verwiesen. <\/p>\n\n\n\n<p><strong>II. 1.<\/strong> Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da die geltend gemachten Zulassungsgr\u00fcnde nicht vorliegen. <\/p>\n\n\n\n<p><strong>a) <\/strong>Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (\u00a7 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Kl\u00e4ger hat keinen einzelnen tragenden Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schl\u00fcssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (zu diesem Ma\u00dfstab BVerfG, B.v. 18.6.2019 \u2013 1 BvR 587\/17 \u2013 BVerfGE 151, 173 Rn. 32 m.w.N.). <\/p>\n\n\n\n<p><strong>aa) <\/strong>Der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt vor, das Verwaltungsgericht gehe offenbar davon aus, dass die Beklagte mit der Festsetzung der neuen Ausleihfrist einen Verwaltungsakt ohne Bekanntgabe wirksam erlassen k\u00f6nne. Eine Bekanntgabe \u00fcber das Benutzerportal oder \u00fcber die Internetseite der Beklagten sei auch nach Art. 6 BayEGovG nicht m\u00f6glich. Bei elektronischer Bekanntgabe m\u00fcsse zur Gew\u00e4hrleistung effektiven Rechtsschutzes eine zumutbare M\u00f6glichkeit der Kenntnisnahme bestehen. Nichts anderes gelte, wenn man die Verl\u00e4ngerung der Ausleihfrist als Allgemeinverf\u00fcgung verstehe. Zweifelhaft sei bereits der Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts, dass jeder Nutzer der Stadtbibliothek Zugang zum Internet habe. Auch die Voraussetzungen einer \u00f6ffentlichen Bekanntgabe nach Art. 41 Abs. 3 BayVwVfG seien nicht erf\u00fcllt. Mangels Wirksamkeit der neuen Ausleihfrist habe keine S\u00e4umnis eintreten k\u00f6nnen. Auch mit der 1. Medienerinnerung habe gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger keine neue Ausleihfrist festgesetzt werden k\u00f6nnen, da die R\u00fcckgabe der Medien bereits zuvor erfolgt sei. Geb\u00fchrenpflichtig sei zudem erst die 2. Medienerinnerung; eine erste habe aber das Gericht nicht feststellen k\u00f6nnen. Da dem Kl\u00e4ger die Medien mit der Schlie\u00dfung der Bibliothek aufgedr\u00e4ngt worden seien, liege mangels eigenen Willensentschlusses schon keine Benutzung im Sinne des Art. 8 Abs. 4 KAG vor. Jedenfalls k\u00f6nne der Geb\u00fchrenma\u00dfstab auf eine solche aufgedr\u00e4ngte Verwahrung nicht \u00fcbertragen werden. Das Urteil sei auch in sich widerspr\u00fcchlich, weil das Gericht einerseits davon ausgehe, dass ein Monat f\u00fcr die R\u00fcckgabe der Medien gen\u00fcge, andererseits jedoch einr\u00e4ume, dass dem Kl\u00e4ger nur einmal im Monat eine \u00dcberpr\u00fcfung der R\u00fcckgabem\u00f6glichkeit zumutbar sei; diese Frist sei bereits dann vers\u00e4umt, wenn die \u00dcberpr\u00fcfung auf den 3. Mai und den 3. Juni falle. Widerspr\u00fcchlich sei auch, dass das Gericht die Zumutbarkeit der Kenntnisnahme an das \u201emedienwirksame\u201c Ereignis der Zul\u00e4ssigkeit einer Wiederer\u00f6ffnung kn\u00fcpfe, die aus seiner Sicht angemessene Frist jedoch mit der \u00d6ffnung des R\u00fcckgabeautomaten beginnen lasse. Die Festsetzung der neuen Ausleihfrist greife offensichtlich in Rechte des Kl\u00e4gers ein, nachdem die R\u00fcckgabe zur urspr\u00fcnglichen Ausleihfrist unm\u00f6glich gewesen sei und die Beklagte damit die Medien nur noch auf Grund ihres Eigentums habe herausverlangen k\u00f6nnen. Aus einer Obliegenheit lasse sich keine Verwaltungsaktsbefugnis und keine \u00f6ffentlich-rechtliche R\u00fcckgabepflicht ableiten. Das Gericht habe zwar festgestellt, dass die Beklagte zur Information \u00fcber die Wiederer\u00f6ffnung der Bibliothek verpflichtet gewesen sei, nicht aber, dass dies tats\u00e4chlich geschehen sei. <\/p>\n\n\n\n<p><strong>bb)<\/strong> Diese Ausf\u00fchrungen sind nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu wecken. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass zum Zeitpunkt der R\u00fcckgabe der entliehenen Medien durch den Kl\u00e4ger am 28. Juni 2020 die Ausleihfrist bereits seit mehr als drei Wochen abgelaufen war und daher Vers\u00e4umnisgeb\u00fchren gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 StBGebS sowie Geb\u00fchren f\u00fcr die 2. Medienerinnerung gem\u00e4\u00df \u00a7 7 Abs. 1 StBGebS verlangt werden konnten. <\/p>\n\n\n\n<p><strong>(1) <\/strong>B\u00fccher und andere Medien werden nach \u00a7 5 Abs. 1 Satz 1 StBS von der Stadtbibliothek der Beklagten grunds\u00e4tzlich nur f\u00fcr einen Zeitraum von bis zur vier Wochen zur privaten Nutzung ausgeliehen; in besonderen F\u00e4llen kann die Ausleihfrist nach \u00a7 5 Abs. 1 Satz 2 StBS gesondert festgesetzt werden. Da der Kl\u00e4ger die f\u00fcnf Medien am 14. M\u00e4rz 2020 ausgeliehen hatte, endete die regul\u00e4re R\u00fcckgabefrist f\u00fcr ihn am 11. April 2020; im Normalfall h\u00e4tte somit schon ab dem 12. April 2020 f\u00fcr jedes entliehene Medium pro angefangener Vers\u00e4umniswoche gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs. 1 StBGebS eine Vers\u00e4umnisgeb\u00fchr von 2 Euro erhoben werden k\u00f6nnen. Wegen der zwangsweisen Schlie\u00dfung der Bibliothek aufgrund von \u00a7 2 BayIfSMV ab dem 31. M\u00e4rz 2020 konnten die betreffenden Medien allerdings ab diesem Zeitpunkt mangels einer empfangsbereiten Stelle nicht mehr fristgerecht zur\u00fcckgegeben werden. Wie sich dieser unvorhergesehene Umstand auf die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus den bestehenden \u00f6ffentlich-rechtlichen Benutzungsverh\u00e4ltnissen auswirkte, lie\u00df sich mangels einer satzungsrechtlichen Regelung nur anhand der f\u00fcr Schuldverh\u00e4ltnisse geltenden allgemeinen Rechtsgrunds\u00e4tze bestimmen, wie sie in den \u00a7\u00a7 275 ff. BGB normiert sind (vgl. BayVGH, B.v. 5.11.2012 \u2013 8 ZB 12.116 \u2013 BayVBl. 2013, 473 Rn. 12 ff.; BGH, U.v. 8.3.2007 \u2013 III ZR 55\/06 \u2013 NVwZ 2007, 1221 Rn. 9 m.w.N.; Geis, NVwZ 2002, 385\/390; Riehm in Gsell\/Kr\u00fcger\/Lorenz\/Reymann, BGB, Stand 1.4.2021, \u00a7 275 Rn. 55.2). Danach war das von keinem der Beteiligten zu vertretende Erf\u00fcllungshindernis als eine blo\u00df vor\u00fcbergehende St\u00f6rung anzusehen, weil \u2013 auch angesichts der kurzen Geltungsdauer der entsprechenden Verordnungen \u2013 von Beginn an absehbar war, dass die pandemiebedingte Sonderregelung lediglich f\u00fcr einen begrenzten Zeitraum gelten w\u00fcrde (vgl. allgemein Riehm, a.a.O., Rn. 207 ff. m.w.N.) Die nur zeitweilige Unm\u00f6glichkeit der R\u00fcckgabe, die mit der Wiederinbetriebnahme des R\u00fcckgabeautomaten am 4. Mai 2020 endete, f\u00fchrte daher entgegen der Vorstellung des Kl\u00e4gers weder zum Erl\u00f6schen des der Geb\u00fchrenerhebung nach Art. 8 KAG zugrunde liegenden \u00f6ffentlich-rechtlichen Benutzungsverh\u00e4ltnisses noch zu einer dauerhaften Entbindung von der in \u00a7 5 Abs. 2 StBS normierten R\u00fcckgabepflicht, sondern allein dazu, dass diese Pflicht erst zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt nach Wegfall des Hindernisses erf\u00fcllt werden musste (vgl. Riehm, a.a.O., Rn. 207). <\/p>\n\n\n\n<p><strong>(2) <\/strong>Mit der Entscheidung der Beklagten, die Entleihfrist f\u00fcr alle vor der Schlie\u00dfung ausgeliehenen und noch nicht zur\u00fcckgegebenen Medien bis zum 2. Juni 2020 zu verl\u00e4ngern, wurde den Entleihern ein Zeitraum von mehr als vier Wochen ab Wiederinbetriebnahme des R\u00fcckgabeautomaten bzw. von mehr als zwei Wochen ab Wiederer\u00f6ffnung der Bibliothek einger\u00e4umt, um ihrer fortbestehenden R\u00fcckgabeverpflichtung nachzukommen. Ob diese generelle Kulanzregelung, die nur formlos auf der Homepage der Einrichtung bekanntgegeben wurde, auch rechtliche Au\u00dfenwirkung als eine auf \u00a7 5 Satz 2 StBS gest\u00fctzte Allgemeinverf\u00fcgung (Art. 35 Satz 2 BayVwVfG) entfalten konnte, bedarf hier entgegen dem Vortrag des Kl\u00e4gers keiner weiteren Pr\u00fcfung. Ihre verwaltungsinterne Beachtung durch die zust\u00e4ndigen Dienststellen der Beklagten hatte jedenfalls in tats\u00e4chlicher Hinsicht zur Folge, dass von den betroffenen Bibliotheksnutzern Versp\u00e4tungsgeb\u00fchren erst bei einer nach dem 2. Juni 2020 erfolgten R\u00fcckgabe gefordert wurden. Jedenfalls zu diesem Zeitpunkt h\u00e4tte aber jedem, der noch entliehene Medien aus der Zeit vor der Schlie\u00dfung am 31. M\u00e4rz 2020 besa\u00df, aus allgemein zug\u00e4nglichen Quellen bekannt sein m\u00fcssen, dass die Erf\u00fcllung der zeitweise suspendierten R\u00fcckgabepflicht bereits seit mehr als vier Wochen wieder m\u00f6glich war. Die Beklagte ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, ihrer Informationspflicht hinsichtlich der schrittweisen Wiederer\u00f6ffnung der Bibliothek jeweils aktuell und in hinreichender Form nachgekommen, indem sie auf die generelle Verl\u00e4ngerung der Leihfrist und das daraus folgende Leihfristende am 2. Juni 2020 hingewiesen hat. Sie musste diese Regelungen unter den gegebenen Umst\u00e4nden nicht jedem betroffenen Entleiher individuell mitteilen, sondern konnte sich darauf beschr\u00e4nken, die seit dem 4. bzw. 19. Mai 2020 bestehenden R\u00fcckgabem\u00f6glichkeiten auf ihrer Homepage bekanntzumachen und auf Anfrage auch pers\u00f6nlich, telefonisch oder per E-Mail entsprechende Auskunft zu erteilen. Die Besitzer der vor dem 31. M\u00e4rz 2020 entliehenen Medien hatten, nachdem sie an einer fristgerechten R\u00fcckgabe durch die staatlich verordnete Betriebsuntersagung zun\u00e4chst gehindert worden waren, keinen Anlass anzunehmen, dass die Stadtbibliothek der Beklagten auf unabsehbare Zeit und unabh\u00e4ngig von der weiteren Entwicklung der landesweit geltenden Corona-Ma\u00dfnahmen geschlossen bleiben w\u00fcrde. Sp\u00e4testens nach Bekanntwerden der von der Bayerischen Staatsregierung am 5. Mai 2020 beschlossenen umfassenden Lockerungen, \u00fcber die in den Medien ausf\u00fchrlich berichtet wurde, mussten sie auch konkret mit der M\u00f6glichkeit rechnen, dass es f\u00fcr den Betrieb der Bibliotheken relevante \u00c4nderungen gegeben haben k\u00f6nnte. Es geh\u00f6rte daher in der damaligen Sondersituation zu ihren aus dem Benutzungsverh\u00e4ltnis folgenden Obliegenheiten, sich aktiv um die n\u00f6tigen Informationen zu bem\u00fchen, um der weiterhin bestehenden R\u00fcckgabeverpflichtung nachkommen zu k\u00f6nnen. Auch f\u00fcr den Kl\u00e4ger, der sich sp\u00e4ter mehrfach per E-Mail an die Beklagte gewandt hat, w\u00e4re es ohne nennenswerten Aufwand m\u00f6glich gewesen, sich auf diesem oder einem anderen Weg Klarheit zu verschaffen. Dass er gehindert gewesen w\u00e4re, von den bestehenden Informationsquellen Gebrauch zu machen, hat er auch im Zulassungsverfahren nicht vorgetragen. Mit dem \u2013 in der Fristverl\u00e4ngerung liegenden \u2013 Verzicht auf die Erhebung von Vers\u00e4umnisgeb\u00fchren bei einer R\u00fcckgabe bis zum 2. Juni 2020 hat die Beklagte den betroffenen Entleihern eine hinreichend lange Zeitspanne einger\u00e4umt, um sich \u00fcber die Wiederaufnahme des Betriebs der Bibliothek informieren und die entliehenen Medien zur\u00fcckgeben zu k\u00f6nnen. Da die Bayerische Infektionsschutzma\u00dfnahmenverordnung in der damaligen Pandemiephase in sehr kurzen Abst\u00e4nden neu erlassen wurde (Verordnungen vom 27.3., 16.4., 1.5. und 5.5.2020) und sich der rechtlichen Rahmen f\u00fcr den Betrieb \u00f6ffentlicher Einrichtungen somit fortlaufend \u00e4nderte, war es den Benutzern der Stadtbibliothek von Anfang an zumutbar, sich nach den M\u00f6glichkeiten einer R\u00fcckgabe zumindest alle vier Wochen zu erkundigen; dies entsprach auch der L\u00e4nge der regul\u00e4ren Leihfrist. Auf einen solchen regelm\u00e4\u00dfigen Turnus \u2013 und nicht auf den jeweiligen Kalendermonat \u2013 zielt das Verwaltungsgericht mit seiner Aussage, ein Abruf der zur Verf\u00fcgung gestellten Informationen habe \u201eetwa einmal pro Monat\u201c verlangt werden k\u00f6nnen. Es hat danach den 30-t\u00e4gigen Zeitraum zwischen der Wiederinbetriebnahme des R\u00fcckgabeautomaten am 4. Mai 2020 und dem Ende der verl\u00e4ngerten Ausleihfrist am 2. Juni 2020 zu Recht als in jedem Falle ausreichend angesehen, um sich \u00fcber die jeweils aktuellen Verh\u00e4ltnisse informieren zu k\u00f6nnen. Entgegen dem Vorbringen des Kl\u00e4gers lag aus der Sicht des Gerichts in der Beendigung der generellen Betriebsuntersagung durch die 4. BayIfSMV zum 11. Mai 2020 auch kein f\u00fcr die Zumutbarkeit der Kenntnisnahme entscheidender Umstand, sondern lediglich ein zus\u00e4tzlicher Hinweis auf die mittlerweile ge\u00e4nderten Verh\u00e4ltnisse. <\/p>\n\n\n\n<p><strong>(3) <\/strong>Die nicht erfolgte R\u00fcckgabe bis zum Stichtag 2. Juni 2020 durfte demnach den betreffenden Entleihern ungeachtet der zwischenzeitlichen Schlie\u00dfung als eine \u00dcberschreitung der Leihfrist zugerechnet werden, so dass die Erhebung der satzungsrechtlich vorgesehenen Vers\u00e4umnisgeb\u00fchren ab diesem Zeitpunkt gerechtfertigt war. Von einer Geb\u00fchrenerhebung f\u00fcr eine \u201eaufgedr\u00e4ngte Verwahrung\u201c konnte hierbei keine Rede sein, da der geltend gemachte Geb\u00fchrenanspruch sich nicht auf den Zeitraum bezog, in dem die entliehenen Medien wegen der staatlich angeordneten Bibliotheksschlie\u00dfung nicht zur\u00fcckgegeben werden konnten. Es bestehen auch keine Zweifel daran, dass f\u00fcr die mit Schreiben vom 31. August 2020 \u00fcbermittelte zweite schriftliche Erinnerung (sog. 2. Medienerinnerung) die in der Geb\u00fchrensatzung vorgesehene Bearbeitungsgeb\u00fchr in H\u00f6he von 5 Euro erhoben werden durfte. Dass an den Kl\u00e4ger zuvor eine \u2013 auf den 19. Juni 2020 \u2013 datierte 1. Medien-erinnerung versandt worden war, hat das Verwaltungsgericht im Tatbestand seines Urteils ausdr\u00fccklich festgestellt. Das genannte Schreiben ist dem Kl\u00e4ger auch tats\u00e4chlich zugegangen, wie sein in den Verwaltungsakten befindliches Protestschreiben an den Oberb\u00fcrgermeister der Beklagten vom 4. Juli 2020 belegt. <\/p>\n\n\n\n<p><strong>b) <\/strong>Die Rechtssache weist nicht die als Zulassungsgrund gem\u00e4\u00df \u00a7 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geltend gemachten besonderen tats\u00e4chlichen und rechtlichen Schwierigkeiten auf. Der insoweit vom Kl\u00e4ger behauptete gro\u00dfe Begr\u00fcndungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils liegt schon in Anbetracht eines Umfangs der Entscheidungsgr\u00fcnde von nicht einmal viereinhalb Seiten eindeutig nicht vor. Auch der weiter angef\u00fchrte Umstand, dass die Benutzungs- und Geb\u00fchrensatzungen der Beklagten den vorliegenden Sachverhalt, insbesondere also die Folgen der staatlich angeordneten Schlie\u00dfung der Stadtbibliothek f\u00fcr das bestehende Leihverh\u00e4ltnis, nicht ausdr\u00fccklich geregelt haben, begr\u00fcndet allein noch keine besondere rechtliche Schwierigkeit der Verwaltungsstreitsache, da auf solche St\u00f6rungen in \u00f6ffentlich-rechtlichen Sonderrechtsbeziehungen nach ganz herrschender Auffassung die allgemeinen schuldrechtlichen Grunds\u00e4tze entsprechend anzuwenden sind. <\/p>\n\n\n\n<p><strong>c) <\/strong>Der Zulassungsgrund der Divergenz (\u00a7 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor. Das angegriffene Urteil weicht nicht in ergebnisrelevanter Weise von einer obergerichtlichen oder h\u00f6chstrichterlichen Entscheidung ab. Die vom Kl\u00e4ger insoweit zitierten Leitentscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2017 (Az. 6 B 43.17, BayVBl 2018, 493) und vom 22. Januar 2021 (6 C 26.19, BayVBl 2021, 671), in denen jeweils rechtliche Anforderungen an die Bekanntgabe von Verwaltungsakten behandelt werden, lassen sich auf die hier vorliegende Fallkonstellation, in der es um Informationspflichten und -obliegenheiten innerhalb eines bestehenden Verwaltungsrechtsverh\u00e4ltnisses geht, nicht unmittelbar \u00fcbertragen. <\/p>\n\n\n\n<p><strong>d)<\/strong> F\u00fcr den vom Kl\u00e4ger behauptete Verfahrensmangel (\u00a7 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) in Gestalt einer mangelnden Sachverhaltsaufkl\u00e4rung (\u00a7 86 Abs. 1 VwGO) ist gleichfalls nichts ersichtlich. Auf gerichtliche Feststellungen zu der Frage, ob f\u00fcr die auf der Homepage bekanntgemachte Verl\u00e4ngerung der Ausleihfrist die in Art. 6 Abs. 4 BayEGovG genannten Voraussetzungen einer elektronischen Bekanntgabe von Verwaltungsakten vorlagen, kam es aus den oben genannten Gr\u00fcnden nicht an. Nicht entscheidungserheblich war auch die Frage, ob die Stadtbibliothek der Beklagten den Nutzern kostenfrei zur Verf\u00fcgung steht, wie es das Verwaltungsgericht in einem Nebensatz angenommen hat. Ebenfalls keine Bedeutung f\u00fcr die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Geb\u00fchrenbescheids hatte die vom Verwaltungsgericht nicht weiter aufgekl\u00e4rte Tatsache, dass zum Zeitpunkt des Zugangs der 1. Medienerinnerung die vom Kl\u00e4ger ausgeliehenen Medien bereits (allerdings versp\u00e4tet) zur\u00fcckgegeben worden waren. Dass diese 1. Medienerinnerung tats\u00e4chlich existierte und auch zugegangen war, musste vom Verwaltungsgericht schon deshalb nicht weiter aufgekl\u00e4rt werden, weil sich dies bereits aus dem oben genannten Schreiben des Kl\u00e4gers vom 4. Juli 2020 ergab. <\/p>\n\n\n\n<p><strong>2. <\/strong>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf \u00a7 47 Abs. 3, \u00a7 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (\u00a7 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskr\u00e4ftig (\u00a7 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).<\/p>\n\n\n\n<h3><\/h3>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: BayVGHEntscheidungsdatum: 20.04.2022 Aktenzeichen: 4 ZB 22.629 ECLI: ECLI:DE:BAYVGH:2022:0420.4ZB22.629.00Entscheidungsart: Beschluss Eigenes Abstract: Ein Nutzer der Stadtbibliothek im Bildungscampus N\u00fcrnberg klagt gegen einen Geb\u00fchrenbescheid. W\u00e4hrend der Covid-19-Pandemie hatte er f\u00fcnf Medien ausgeliehen, deren Ausleihfrist zun\u00e4chst automatisch verl\u00e4ngert wurde, da der Pr\u00e4senzbetrieb von Bibliotheken zwischenzeitlich aufgrund der Covid-19-Pandemie landesweit untersagt war. 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