{"id":4958,"date":"2023-02-14T22:54:00","date_gmt":"2023-02-14T21:54:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=4958"},"modified":"2024-03-31T23:15:48","modified_gmt":"2024-03-31T22:15:48","slug":"nutzung-der-stadtbibliothek-durch-ungeimpfte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=4958","title":{"rendered":"Bibliotheksnutzung durch Ungeimpfte"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Gericht: <\/strong>VG K\u00f6ln<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Entscheidungsdatum: <\/strong>14.02.2023<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Aktenzeichen: <\/strong>7 K 274\/22<\/p>\n\n\n\n<p><strong>ECLI: <\/strong>ECLI:DE:VGK:2023:0214.7K274.22.00<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Entscheidungsart: <\/strong>Urteil<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Eigenes Abstract: <\/strong>W\u00e4hrend der COVID-19-Pandemie verlangt ein ungeimpfter Kl\u00e4ger Zugang zur Stadtbibliothek sowie die anteilige R\u00fcckerstattung des geleisteten Nutzungsentgelts. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, da die tempor\u00e4re Beschr\u00e4nkung des Zugangs zur Stadtbibliothek als eine rechtm\u00e4\u00dfige und verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige Einschr\u00e4nkung aus Gr\u00fcnden des Infektionsschutzes zu beurteilen ist.<\/p><!--more-->\n\n\n\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Kl\u00e4ger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger ist Nutzer der Stadtbibliothek L. . Am 15.12.2021 wurde er seinen Angaben zufolge bei dem Versuch, ausgeliehene Medien in der Stadtbibliothek im Stadtteil F. zur\u00fcckzugeben, unter Hinweis auf die 2 G-Regel abgewiesen. Dies teilte er der Beklagten am Folgetag schriftlich mit. Diese erwiderte ihm mit E-Mail vom 21.12.2021, dass die Stadtbibliothek als \u201esonstige Kultureinrichtung\u201c im Sinne des \u00a7 4 Ab. 2 Satz 1 Ziff. 2 der ab dem 24.11.2021 geltenden Coronaschutzverordnung NRW (CoronaSchV) nur noch von immunisierten (geimpften oder als genesen geltenden) Personen betreten werden d\u00fcrfe. Sie bot die kontaktlose R\u00fcckgabe der Medien an der Au\u00dfenr\u00fcckgabe der Zentralbibliothek an. Die vom Kl\u00e4ger gew\u00fcnschte Erstattung des Nutzungsentgelts f\u00fcr die Zeit, in der eine Nutzung f\u00fcr Ungeimpfte nicht m\u00f6glich war, lehnte die Beklagte ab.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger hat am 14.01.2022 Klage erhoben und zun\u00e4chst begehrt, die Beklagte zu verurteilen, ihm Zugang zu gew\u00e4hren, bzw. hilfsweise die kontaktlose Ausleihe und R\u00fcckgabe zu erm\u00f6glichen, sowie festzustellen, dass diese verpflichtet ist, das Nutzungsentgelt anteilig zu erstatten. Er verweist auf sein Grundrecht auf Informationsfreiheit. F\u00fcr einen vollst\u00e4ndigen Ausschluss bed\u00fcrfe es einer erheblichen St\u00f6rung des Bibliotheksbetriebes, die nicht vorliege. Die Landesverordnung begr\u00fcnde eine Impfpflicht durch die Hintert\u00fcr. Er verweist auf die M\u00f6glichkeit vorheriger Testung. Der sicher Getestete werde ausgeschlossen, w\u00e4hrend jeder Angeh\u00f6rige der 2G-Gruppe Zutritt erhalte. Auch blieben Buchhandlungen uneingeschr\u00e4nkt ge\u00f6ffnet. Es sei willk\u00fcrlich, diese von den Zugangsbeschr\u00e4nkungen auszunehmen, B\u00fcchereien aber nicht. Au\u00dferdem sei in \u00a7 CORONASCHV \u00a7 4 CORONASCHV \u00a7 4 Abs. CORONASCHV \u00a7 4 Absatz 1 Nr. CORONASCHV \u00a7 4 Absatz 1 Nummer 4 CoronaSchV die kontaktlose Ausleihe an Getestete (\u201e3 G\u201c) vorgeschrieben. Diese lex specialis sei von der Beklagten zu befolgen. Diese Praxis habe zu Zeiten des Lockdowns hervorragend funktioniert. Sie werde durch den Hinweis auf die fortbestehende Ausleihe digitaler Medien nicht hinreichend ersetzt. Nach der \u00c4nderung der CoronaSchV beantragt er nunmehr,<\/p>\n\n\n\n<p><strong>1. <\/strong>festzustellen, dass die Zugangsbeschr\u00e4nkung zu den Einrichtungen der Stadtbibliothek zu seinen Lasten rechtswidrig war,<\/p>\n\n\n\n<p><strong>2. <\/strong>die Beklagte zu verurteilen, an ihn 12,67 Euro zu zahlen.<\/p>\n\n\n\n<p>Hinsichtlich des Begehrens auf Zugang, resp. kontaktlose Ausleihe, hat er das Verfahren in der Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt. Er habe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, da Wiederholungsgefahr bestehe. Er wende sich auch nicht unmittelbar gegen die CoronaSchV, sondern dagegen, dass die Beklagte ihre Eigenschaft als \u201eB\u00fccherei\u201c verleugne, um keine kontaktlose Ausleihe erm\u00f6glichen zu m\u00fcssen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr den Fortsetzungsfeststellungantrag fehle es an einem besonderen Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Der Antrag auf Zugang sei von vornherein unzul\u00e4ssig gewesen, weil sich der Kl\u00e4ger damit unmittelbar gegen die CoronaSchV gerichtet habe, die von der Stadt L. nur umgesetzt worden war. Hinsichtlich des Antrags auf Erm\u00f6glichung der kontaktlosen Ausleihe und R\u00fcckgabe fehle es ebenfalls an einem Feststellungsinteresse. Ein Erstattungsanspruch bestehe nicht, da es im Risikobereich des Kl\u00e4gers liege, die Zugangsvoraussetzungen zu erf\u00fcllen.<\/p>\n\n\n\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Klage ist mit dem Klageantrag zu 1) unzul\u00e4ssig.<\/p>\n\n\n\n<p>Das nunmehr formulierte Feststellungsbegehren ist nicht statthaft. Mittel der Rechtsverfolgung kann insoweit nicht die Fortsetzungsfestellungsklage im Sinne des \u00a7 VWGO \u00a7 113 Abs. VWGO \u00a7 113 Absatz 1 Satz 4 VwGO sein, weil die Gew\u00e4hrung des Zugangs zur Stadtbibliothek nicht durch Verwaltungsakt im Einzelfall, sondern allgemein durch reale Er\u00f6ffnung dieses Zugangs erfolgt. Das Ursprungsbegehren w\u00e4re damit nicht durch eine Verpflichtungs-, sondern mittels allgemeiner Leistungsklage zu verfolgen gewesen. Die Voraussetzungen der demnach in Betracht kommenden Feststellungsklage nach \u00a7 VWGO \u00a7 43 Abs. VWGO \u00a7 43 Absatz 1 VwGO sind jedoch nicht gegeben. Zwar besteht mit der Registrierung des Kl\u00e4gers als Nutzer der Stadtbibliothek an sich ein feststellungsf\u00e4higes Rechtsverh\u00e4ltnis zwischen den Beteiligten. Der Kl\u00e4ger bezieht sich mit der Klage indes auf eine konkrete Berechtigung aus diesem Rechtsverh\u00e4ltnis. Dieser Aspekt des Rechtsverh\u00e4ltnisses ist vergangen. Bei Feststellungsklagen, die sich auf ein vergangenes Rechtsverh\u00e4ltnis beziehen, bestehen gesteigerte Anforderungen an das nach \u00a7 VWGO \u00a7 43 Abs. VWGO \u00a7 43 Absatz 1 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse. Ein sch\u00fctzenswertes Interesse besteht insoweit nur, wenn eine Wiederholungsgefahr anzunehmen ist, ein Rehabilitierungsinteresse vorliegt, ein tiefgreifender Grundrechtseingriff erfolgt ist, die Feststellung in bestimmten F\u00e4llen f\u00fcr einen Staatshaftungsprozess pr\u00e4judiziell ist oder sich eine Rechtsgutverletzung typischerweise kurzfristig erledigt. Die Voraussetzungen entsprechen insofern denjenigen der Fortsetzungsfeststellungsklage. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 16.09.2019 \u2013 VGHMUENCHEN Aktenzeichen 8ZB18672 8 ZB 18.672.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr eine Wiederholungsgefahr fehlt es angesichts des weitgehenden Auslaufens der Corona-Ma\u00dfnahmen an zureichenden Anhaltspunkten. Die Annahme, dass es im Pandemiefall in Bezug auf die Stadtbibliothek zu vergleichbaren Restriktionen kommen k\u00f6nnte, ist zwar naturgem\u00e4\u00df nicht g\u00e4nzlich ausgeschlossen. Angesichts der Vielfalt bestehender Handlungsoptionen und der Ungewissheit \u00fcber Zeitpunkt und Verlauf zuk\u00fcnftiger Epidemien oder Pandemien bleibt sie jedoch theoretisch. Von einem sich typischerweise kurzfristig erledigenden Grundrechtseingriff kann ebenfalls nicht ausgegangen werden, da die sog. \u201e2 G-Regel\u201c Ende des Jahres 2021 f\u00fcr einen l\u00e4ngeren Zeitraum aufrecht erhalten blieb und die M\u00f6glichkeit einstweiligen Rechtsschutzes nicht ergriffen wurde. Zudem setzt auch diese Fallgruppe ein fortbestehendes rechtliches Interesse voraus. Dieses fehlt, weil der Kl\u00e4ger keinen unmittelbaren (schweren) Grundrechtseingriff geltend machen kann, sondern nur die Beschr\u00e4nkung eines Teilhaberechts und damit nur mittelbar eine Einschr\u00e4nkung des Rechts aus Art. GG Artikel 5 Abs. GG Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 GG, sich aus \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen Quellen ungehindert zu informieren. \u00dcberdies besteht vorliegend kein Bed\u00fcrfnis zu einer Kl\u00e4rung der hiermit zusammenh\u00e4ngenden Fragen, weil die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Zugangsbeschr\u00e4nkung Vorfrage des Klageantrags zu 2) ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit dem Klageantrag zu 2) ist die Klage als allgemeine Leistungsklage statthaft. Sie ist insoweit nicht begr\u00fcndet. Zwar mag davon ausgegangen werden, dass der Mitgliedsbeitrag zur Stadtbibliothek als Benutzungsgeb\u00fchr im Sinne des \u00a7 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG NRW) oder als ein Beitrag im Sinne von \u00a7 8 KAG NRW einem \u00f6ffentlich-rechtlichen Regelungsregime untersteht. Jedoch fehlt es an den Voraussetzungen des hier einzig in Betracht kommenden allgemeinen \u00f6ffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs. Dieser kommt nur in Betracht, wenn eine rechtgrundlose Geldleistung zugunsten der Beklagten erfolgt w\u00e4re und ein Grund f\u00fcr das weitere \u201eBehaltend\u00fcrfen\u201c nicht besteht. Beides ist nicht der Fall:<\/p>\n\n\n\n<p>Die Stadtbibliothek ist eine Einrichtung der Beklagten im Sinne des \u00a7 NRWGO \u00a7 8 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW). Hiernach schaffen die Gemeinden innerhalb der Grenzen ihrer Leistungsf\u00e4higkeit die f\u00fcr die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Betreuung ihrer Einwohner erforderlichen \u00f6ffentlichen Einrichtungen. Nach Absatz 2 der Norm sind alle Einwohner der Gemeinde im Rahmen des geltenden Rechts berechtigt, die \u00f6ffentlichen Einrichtungen zu benutzen und verpflichtet, die Lasten zu tragen, die sich aus ihrer Zugeh\u00f6rigkeit zu der Gemeinde ergeben. Die tempor\u00e4re Beschr\u00e4nkung des Zugangs zur Stadtbibliothek stellte eine rechtm\u00e4\u00dfige und insbesondere verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige Einschr\u00e4nkung aus Gr\u00fcnden des Infektionsschutzes dar. Sie folgte im hier relevanten Zeitraum unmittelbar aus \u00a7 NRWCORONASCHVO20230124 \u00a7 4 Abs. NRWCORONASCHVO20230124 \u00a7 4 Absatz 2 Satz 1 Nr. NRWCORONASCHVO20230124 \u00a7 4 Absatz 2 1 Nummer 1 der Coronaschutzverordnung NRW in der ab dem 24.11.2021 g\u00fcltigen Fassung (CoronaSchVO NRW). Diese, auf der Erm\u00e4chtigungsgrundlage des IfSG fu\u00dfende Verordnung, die als solche nur im Wege der Normenkontrolle des \u00a7 VWGO \u00a7 47 Abs. VWGO \u00a7 47 Absatz 1 Nr. VWGO \u00a7 47 Absatz 1 Nummer 2 VwGO zu \u00fcberpr\u00fcfen gewesen w\u00e4re, schrieb die \u201e2 G-Regel\u201c f\u00fcr sonstige Kultureinrichtungen verbindlich vor. Die Beklagte hat die Stadtbibliothek zutreffend als eine solche sonstige Kultureinrichtung eingestuft, wie die im \u00dcbrigen weit gefasste Formulierung der Nr. 1 zeigt (u.a. Museen, Ausstellungen, Auff\u00fchrungen, Lesungen etc.). Dem stand auch nicht eine wie auch immer geartete Sperrwirkung des \u00a7 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der seinerzeitigen CoronaSchVO NRW entgegen. Soweit hier die \u201e3 G-Regel\u201c f\u00fcr die kontaktlose Ausleihe und R\u00fcckgabe von Medien in Bibliotheken statuiert war, begr\u00fcndete dies \u2013 anders als der Kl\u00e4ger meint \u2013 keine Verpflichtung der Beklagten, die kontaktlose Ausleihe und R\u00fcckgabe f\u00fcr ungeimpfte, aber getestete Personen zu erm\u00f6glichen. Vielmehr setzte sie ihrem unzweideutigen Wortlaut nach eine kontaktlose Ausleihe und R\u00fcckgabe voraus, die dann nur von immunisierten oder getesteten Personen wahrgenommen werden durfte. Es handelte sich daher um eine Einschr\u00e4nkung f\u00fcr ein bestehendes oder neu gew\u00e4hrtes Angebot. Eine Verpflichtung, dieses Angebot auch einzuf\u00fchren, war der Vorschrift nicht zu entnehmen.<\/p>\n\n\n\n<p>Begegnet damit die Einstufung als \u201esonstige Kultureinrichtung\u201c keinen durchgreifenden Bedenken, kommt eine teilweise R\u00fcckerstattung aufgrund eingeschr\u00e4nkten Nutzungsm\u00f6glichkeiten f\u00fcr ungeimpfte Personen nicht in Betracht. Ob sie mit den einschl\u00e4gigen Nutzungsbestimmungen der Beklagten vereinbar w\u00e4re, kann folglich auf sich beruhen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 VWGO \u00a7 154 Abs. VWGO \u00a7 154 Absatz 1 VwGO.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 VWGO \u00a7 167 VwGO i.V.m. \u00a7\u00a7 ZPO \u00a7 708 Nr. ZPO \u00a7 708 Nummer 11, ZPO \u00a7 711 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: VG K\u00f6ln Entscheidungsdatum: 14.02.2023 Aktenzeichen: 7 K 274\/22 ECLI: ECLI:DE:VGK:2023:0214.7K274.22.00 Entscheidungsart: Urteil Eigenes Abstract: W\u00e4hrend der COVID-19-Pandemie verlangt ein ungeimpfter Kl\u00e4ger Zugang zur Stadtbibliothek sowie die anteilige R\u00fcckerstattung des geleisteten Nutzungsentgelts. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, da die tempor\u00e4re Beschr\u00e4nkung des Zugangs zur Stadtbibliothek als eine rechtm\u00e4\u00dfige und verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige Einschr\u00e4nkung aus Gr\u00fcnden des [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[13,319,298],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4958"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=4958"}],"version-history":[{"count":5,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4958\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":4963,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4958\/revisions\/4963"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=4958"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=4958"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=4958"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}