{"id":4966,"date":"2025-07-08T18:13:00","date_gmt":"2025-07-08T17:13:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=4966"},"modified":"2026-06-13T19:01:30","modified_gmt":"2026-06-13T18:01:30","slug":"kennzeichnung-umstrittener-werke","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=4966","title":{"rendered":"Kennzeichnung umstrittener Werke"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Gericht: <\/strong>Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Entscheidungsdatum: <\/strong>08.07.2026<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Aktenzeichen: <\/strong>5 B 451\/25<\/p>\n\n\n\n<p><strong>ECLI: <\/strong>ECLI:DE:OVGNRW:2025:0708.5B451.25.00<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Entscheidungsart: <\/strong>Beschluss<\/p>\n\n\n\n<p><\/p><p><\/p><p><strong>Eigenes Abstract:<\/strong> Der Autor Gerhard Wisnewski&nbsp;geht gerichtlich gegen die Stadtb\u00fccherei M\u00fcnster vor, da diese auf seinem Werk &#8222;<em>2024 &#8211; das andere Jahrbuch<\/em>&#8220; einen Hinweis mit folgendem Wortlaut angebracht hatte: &#8222;Dies ist ein Werk mit umstrittenem Inhalt.&#8220; W\u00e4hrend die Vorinstanz diese Ma\u00dfnahme f\u00fcr rechtm\u00e4\u00dfig hielt, sieht das Oberverwaltungsgericht in dem Einordnungshinweis einen nicht gerechtfertigten Eingriff in die Grundrechte des Autoren. Als Begr\u00fcndung wird angef\u00fchrt, dass es nicht zu den gesetzlich vorgesehenen Aufgaben einer Stadtbibliothek geh\u00f6rt, die zur Verf\u00fcgung gestellten Medien inhaltlich negativ zu bewerten.<br \/><\/p>\n\n\n\n<!--more-->\n\n\n\n<p><strong>Instanzenzug:<\/strong><br \/>&#8211; VG M\u00fcnster vom 11.04.2025, Az. 1 L 59\/25<br \/>&#8211; OVG NRW vom 08.07.2025, Az.  5 B 451\/25<\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Leits\u00e4tze des Gerichts:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ol><li>Der in einem Buch von einer \u00f6ffentlichen Bibliothek angebrachte Hinweis \u201eDies ist ein Werk mit umstrittenem Inhalt. Dieses Exemplar wird aufgrund der Zensur-, Meinungs- und Informationsfreiheit zur Verf\u00fcgung gestellt.\u201c stellt einen Eingriff in das Grundrecht der Meinungsfreiheit sowie in das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht des Autors dar.<\/li><li>Dieser Eingriff ist nicht gerechtfertigt, weil er von der Aufgabenzuweisung im Kulturgesetzbuch NRW nicht erfasst ist. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass sich m\u00fcndige Staatsb\u00fcrger in \u00f6ffentlichen Bibliotheken mit Informationen versorgen, um sich \u2013 ohne insoweit gelenkt zu werden \u2013 eine eigene Meinung zu bilden.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Tenor:<\/strong> <br \/><br \/>Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 11.&nbsp;April 2025 teilweise ge\u00e4ndert.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den in den zwei in der Stadtb\u00fccherei vorgehaltenen Exemplaren des vom Antragsteller verfassten Buchs \u201eJ.\u201c angebrachten Einordnungshinweis (\u201eDies ist ein Werk mit umstrittenem Inhalt. Dieses Exemplar wird aufgrund der Zensur-, Meinungs- und Informationsfreiheit zur Verf\u00fcgung gestellt.\u201c) zu entfernen. Im \u00dcbrigen wird die Beschwerde zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tr\u00e4gt die Antragsgegnerin zu drei Vierteln, der Antragsteller zu einem Viertel.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Streitwert wird auch f\u00fcr das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.<\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Gr\u00fcnde:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;146 Abs.&nbsp;1 und&nbsp;4 VwGO zul\u00e4ssig und teilweise begr\u00fcndet. <\/p>\n\n\n\n<p>Das Verwaltungsgericht hat die Antr\u00e4ge des Antragstellers, <\/p>\n\n\n\n<p>die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den in den zwei in der Stadtb\u00fccherei vorgehaltenen Exemplaren des von ihm verfassten Buchs \u201eJ.\u201c angebrachten Einordnungshinweis (\u201eDies ist ein Werk mit umstrittenem Inhalt. Dieses Exemplar wird aufgrund der Zensur-, Meinungs- und Informationsfreiheit zur Verf\u00fcgung gestellt.\u201c) zu entfernen, <\/p>\n\n\n\n<p>sowie die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, es zuk\u00fcnftig zu unterlassen, in den in der Stadtb\u00fccherei vorgehaltenen Exemplaren des von ihm verfassten Buchs \u201eJ.\u201c einen Einordnungshinweis mit dem Text \u201eDies ist ein Werk mit umstrittenem Inhalt. Dieses Exemplar wird aufgrund der Zensur-, Meinungs- und Informationsfreiheit zur Verf\u00fcgung gestellt.\u201c anzubringen, <\/p>\n\n\n\n<p>abgelehnt. Zur Begr\u00fcndung hat es ausgef\u00fchrt, der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der (mittelbar-faktische) Eingriff in sein allgemeines Pers\u00f6nlichkeitsrecht sowie etwaige Eingriffe in andere Grundrechte seien gerechtfertigt. Der streitgegenst\u00e4ndliche Einordnungshinweis sei von der Aufgabenzuweisung f\u00fcr \u00f6ffentliche Bibliotheken in \u00a7\u00a7&nbsp;47, 48 Kulturgesetzbuch NRW gedeckt. Die Stadtb\u00fccherei O. d\u00fcrfe als \u00f6ffentliche Bibliothek zu den von ihr zur Ausleihe bereitgestellten Werken inhaltlich Stellung nehmen. Dies gelte sowohl in positiver wie auch in negativer Hinsicht, wie hier in Form von kritischen Hinweisen. Mit dem gesetzlichen Auftrag sei es nicht vereinbar, eine \u00f6ffentliche Bibliothek darauf zu beschr\u00e4nken, Medien allein passiv zur Ausleihe bereit zu stellen. Dies ergebe sich daraus, dass \u00f6ffentliche Bibliotheken nicht auf einen reinen Informationsauftrag beschr\u00e4nkt, sondern ihnen \u00fcber die Ausleihe von Medien hinausgehende Funktionen durch den Gesetzgeber ausdr\u00fccklich zugewiesen seien. \u00d6ffentliche Bibliotheken seien danach Bildungseinrichtungen, die durch den Zugang zu Informationen wesentlich zur Vermittlung von allgemeiner, interkultureller und staatsb\u00fcrgerlicher Bildung beitr\u00fcgen. Sie sollten die demokratische Willensbildung und gleichberechtigte Teilhabe sowie die gesellschaftliche Integration erm\u00f6glichen und unterst\u00fctzen. \u00dcber die Aufgabenzuweisungsnorm hinaus bed\u00fcrfe es keiner besonderen gesetzlichen Grundlage, weil der Einordnungshinweis weder als Grundrechtseingriff im herk\u00f6mmlichen Sinn noch als funktionales \u00c4quivalent zu einem solchen Eingriff anzusehen sei. Der Einordnungshinweis, der sich insgesamt als Werturteil erweise, wahre die Anforderungen an das Sachlichkeitsgebot. Er sei zur\u00fcckhaltend und nicht rei\u00dferisch formuliert. Er sei nicht dahingehend zu verstehen, dass die Stadtb\u00fccherei dazu aufrufe, das Buch nicht zu lesen und beruhe auf einem im Wesentlichen zutreffend und zumindest sachgerecht und vertretbar gew\u00fcrdigten Tatsachenkern. Dies ergebe sich bereits daraus, dass in dem Buch mehrere gesicherte historische Ereignisse, wie z.&nbsp;B. die Atombombenexplosionen in Hiroshima und Nagasaki im August 1945 oder die bemannten Mondlandungen in Abrede gestellt worden seien. Dar\u00fcber hinaus sei der Inhalt des Buches Gegenstand von deutlicher \u00f6ffentlicher Kritik durch Literaturkritiker gewesen. Es gebe keine ausreichenden Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass der Einordnungshinweis auf sachfremden Erw\u00e4gungen beruhe, obwohl neben dem Buch des Antragstellers bislang nur ein weiteres Buch einen entsprechenden Hinweis erhalten habe. Ein Versto\u00df gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liege nicht vor. Die Stadtb\u00fccherei habe nachvollziehbar dargelegt, dass sie nicht \u00fcber die Ressourcen verf\u00fcge, systematisch ihren gesamten Bestand zu untersuchen. Es sei nicht zu beanstanden, eine anlassbezogene Pr\u00fcfung vorzunehmen, insbesondere wenn sich Nutzerinnen oder Nutzer der B\u00fccherei beschwerten. Eine \u00f6ffentliche Bibliothek sei auch nicht verpflichtet, alle im Rahmen von Art.&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 GG gesch\u00fctzten Meinungen formal gleich zu behandeln. Die Stadtb\u00fccherei treffe keine strikte Neutralit\u00e4tspflicht. Der Einordnungshinweis erweise sich auch nicht als unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Er sei \u00e4u\u00dferlich so gestaltet, dass eine weitergehende Zur\u00fcckhaltung nicht mehr m\u00f6glich erscheine, sofern der Hinweis \u00fcberhaupt noch wahrgenommen werden solle. Der Eingriff weise eine geringe Intensit\u00e4t auf. Mit Blick auf den Antrag auf Unterlassung fehle es an einem rechtswidrigen Eingriff, weil alle in Betracht kommenden Grundrechtseingriffe gerechtfertigt seien. <\/p>\n\n\n\n<p>Die mit der Beschwerde vorgebrachten Gr\u00fcnde f\u00fchren im tenorierten Umfang zu einer \u00c4nderung des angefochtenen Beschlusses. Der Antragsteller kann die Entfernung des Einordnungshinweises im Wege der begehrten einstweiligen Anordnung beanspruchen. Er hat insoweit einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Nach \u00a7&nbsp;123 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorl\u00e4ufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverh\u00e4ltnis zul\u00e4ssig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverh\u00e4ltnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gr\u00fcnden n\u00f6tig erscheint. Dabei sind sowohl die tats\u00e4chlichen Voraussetzungen des zu Grunde liegenden materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) als auch die Notwendigkeit einer vorl\u00e4ufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (\u00a7&nbsp;123 Abs.&nbsp;3 VwGO i. V. m. \u00a7&nbsp;920 Abs.&nbsp;2, \u00a7&nbsp;294 ZPO).<\/p>\n\n\n\n<p><strong>1. <\/strong>Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Er kann sein Begehren auf den \u00f6ffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch st\u00fctzen. Dieser verpflichtet zur Herstellung des fr\u00fcheren Zustands und setzt voraus, dass durch hoheitlichen Eingriff in ein subjektiv-\u00f6ffentliches Recht aus einfachgesetzlichen Vorschriften oder Grundrechten ein rechtswidriger Zustand geschaffen wurde, der fortdauert. <\/p>\n\n\n\n<p>Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.&nbsp;November 2022 \u2013 15&nbsp;B 893\/22 \u2013, NVwZ-RR 2023, 197, juris, Rn.&nbsp;27. <\/p>\n\n\n\n<p>Der Einordnungshinweis stellt einen Eingriff in Art.&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 GG dar. <\/p>\n\n\n\n<p>Das Grundrecht aus Art.&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 1.&nbsp;Hs. GG gibt jedem das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu \u00e4u\u00dfern und zu verbreiten. Der Grundrechtsschutz besteht unabh\u00e4ngig davon, ob die \u00c4u\u00dferung rational oder emotional, begr\u00fcndet oder grundlos ist und ob sie von anderen f\u00fcr n\u00fctzlich oder sch\u00e4dlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird. \u00dcber den Inhalt einer \u00c4u\u00dferung hinaus erstreckt sich der Schutz des Art.&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 GG auch auf ihre Form, so dass auch polemische oder verletzend formulierte \u00c4u\u00dferungen in den Schutzbereich des Grundrechts fallen. Insbesondere in der \u00f6ffentlichen Auseinandersetzung vermittelt Art.&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 GG das Recht, auch in \u00fcberspitzter und polemischer Form Kritik zu \u00e4u\u00dfern. Dass eine Aussage scharf und \u00fcbersteigert formuliert ist, entzieht sie deshalb nicht dem Schutzbereich des Grundrechts aus Art.&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 GG. <\/p>\n\n\n\n<p>Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24.&nbsp;September 2009 \u2013 2&nbsp;BvR 2179\/09 \u2013, NJW&nbsp;2009, 3503, juris, Rn.&nbsp;3; BVerwG, Urteil vom 26. April 2023 \u2013 6&nbsp;C 8.21 \u2013, BVerwGE&nbsp;178, 246, juris, Rn.&nbsp;27, OVG NRW, Beschluss vom 2.&nbsp;Dezember 2023 \u2013 15&nbsp;B 1323\/23 \u2013, juris, Rn.&nbsp;24. <\/p>\n\n\n\n<p>Der Begriff der Presse in Art.&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GG ist weit und formal und kann nicht von einer Bewertung des Druckerzeugnisses abh\u00e4ngig gemacht werden. Unter verfassungsrechtlichem Schutz stehen neben der klassischen Presse (\u201eDruck\u201c) vergleichbare Massenmedien, die deren Aufgabe erf\u00fcllen, umfassende Informationen zu erm\u00f6glichen, die Vielfalt der bestehenden Meinungen wiederzugeben und selbst Meinungen zu bilden und zu vertreten. Jedenfalls journalistisch-redaktionell aufbereitete Beitr\u00e4ge in Wort und Bild, die an der f\u00fcr das demokratische Gemeinwesen unentbehrlichen Aufgabe der Wiedergabe der Meinungsvielfalt und der Meinungsbildung teilhaben, sind dem verfassungsrechtlichen Schutz der Pressefreiheit nach den daf\u00fcr ma\u00dfgeblichen Kriterien zuzuordnen.<\/p>\n\n\n\n<p>Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.&nbsp;Januar 1984 \u2013 1&nbsp;BvR 272\/81 \u2013, BVerfGE 66, 116, juris, Rn.&nbsp;47; BVerwG, Urteil vom 7.&nbsp;November 2024 \u2013 10&nbsp;A 5.23 \u2013, NVwZ 2025, 516, juris, Rn.&nbsp;12.<\/p>\n\n\n\n<p>Die gedruckte Meinungs\u00e4u\u00dferung ist bereits von Art.&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 GG gesch\u00fctzt. Bei der besonderen Garantie der Pressefreiheit geht es demgegen\u00fcber um die Bedeutung der Presse f\u00fcr die freie individuelle und \u00f6ffentliche Meinungsbildung. Das Grundrecht sch\u00fctzt vor allem die Voraussetzungen, die gegeben sein m\u00fcssen, damit die Presse ihre Aufgabe im Kommunikationsprozess erf\u00fcllen kann. Der Schutzbereich der Pressefreiheit ist daher ber\u00fchrt, wenn es um die im Pressewesen t\u00e4tigen Personen in Aus\u00fcbung ihrer Funktion, um ein Presseerzeugnis selbst, um seine institutionell-organisatorischen Voraussetzungen und Rahmenbedingungen sowie um die Institution einer freien Presse geht. Handelt es sich dagegen um die Zul\u00e4ssigkeit einer bestimmten \u00c4u\u00dferung, so ist ungeachtet ihres Verbreitungsmediums Art.&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 GG ma\u00dfgeblich. <\/p>\n\n\n\n<p>BVerfG, Beschluss vom 19.&nbsp;Mai 1992 \u2013 1&nbsp;BvR 126\/85 \u2013, BVerfGE&nbsp;86, 122, juris, Rn.&nbsp;19. <\/p>\n\n\n\n<p>Gemessen hieran liegt ein jedenfalls mittelbar-faktischer Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung vor. Das mit dem Hinweis versehene Buch des Antragstellers enth\u00e4lt \u2013 neben teilweise offensichtlich falschen Tatsachenbehauptungen \u2013 zumindest auch Meinungen und wirft ausweislich des im Verwaltungsvorgang abgedruckten Inhaltsverzeichnisses vom Schutzbereich von Art.&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 GG ebenfalls gesch\u00fctzte Fragen auf (\u201eT\u00fcrkei: Erdbeben als Waffe?\u201c, \u201eWHO-Pandemievertrag: ein Pakt mit dem Teufel?\u201c, \u201eLandtagswahlen: Stockholm-Syndrom bei den W\u00e4hlern?\u201c). Durch den Einordnungshinweis werden aufgrund der Kategorisierung als \u201eumstritten\u201c im Buch enthaltene Meinungen negativ konnotiert und k\u00f6nnte ein potentieller Leser von der Lekt\u00fcre abgehalten werden. Die Zul\u00e4ssigkeit der Meinungs\u00e4u\u00dferungen des Antragstellers wird durch den Einordnungshinweis in Frage gestellt. Die Tatsache, dass lediglich zwei von ca. 350.000 Werken der Stadtb\u00fccherei diesen Hinweis enthalten, verst\u00e4rkt das abwertende und anprangernde Vorgehen der Antragsgegnerin. <\/p>\n\n\n\n<p>Vgl. zum Eingriff in Art.&nbsp;10 EMRK (Meinungs\u00e4u\u00dferungsfreiheit) durch einen Warnhinweis EGMR, Urteil vom 23.&nbsp;Januar 2023 \u2013 61435\/19 (Macat\u00e9\/Litauen) \u2013, NJW 2024, 739, 741. <\/p>\n\n\n\n<p>Die zur\u00fcckhaltende und \u00e4u\u00dferlich wie sprachlich sachlich gehaltene Gestaltung des Einordnungshinweises \u00e4ndert an der dargestellten Eingriffsqualit\u00e4t des Einordnungshinweises nichts. Ein derartiger Hinweis ist \u2013 auch bei wie hier vorsichtig gew\u00e4hlter Formulierung \u2013 geeignet und auch dazu bestimmt, auf die Aufnahme des Buchs und der darin ge\u00e4u\u00dferten Meinung negativ, n\u00e4mlich abschreckend oder anprangernd einzuwirken. <\/p>\n\n\n\n<p>Dar\u00fcber hinaus d\u00fcrfte auch ein Eingriff in die Pressefreiheit vorliegen, weil neben dem Aspekt der Zul\u00e4ssigkeit der Meinung des Antragstellers wegen der Einschr\u00e4nkung der Verbreitung seines Buches, welches an eine breite \u00d6ffentlichkeit gerichtet ist, in einer \u00f6ffentlichen Bibliothek auch der Kommunikationsprozess betroffen ist. Dies kann letztlich \u2013 wie auch die Frage, ob in einem derartigen Fall ein Eingriff in die Pressefreiheit von demjenigen in die Meinungsfreiheit konsumiert wird \u2013 aufgrund der f\u00fcr beide Grundrechte geltenden Schranken in Art.&nbsp;5 Abs.&nbsp;2 GG offen bleiben. <\/p>\n\n\n\n<p>Der Einordnungshinweis greift dar\u00fcber hinaus auch \u2013 wovon auch das Verwaltungsgerichts ausgeht \u2013 in das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht des Antragstellers aus Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 i.&nbsp;V.&nbsp;m. Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 GG ein. Das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht sch\u00fctzt, ohne seinem Tr\u00e4ger einen Anspruch darauf zu vermitteln, nur so dargestellt zu werden, wie es ihm genehm ist, nicht nur die Ehre, sondern auch weitere Aspekte des sozialen Geltungsanspruchs. Namentlich umfasst es den Schutz vor \u00c4u\u00dferungen, die \u2013 ohne im engeren Sinn ehrverletzend zu sein \u2013 geeignet sind, sich abtr\u00e4glich auf das Ansehen des Einzelnen in der \u00d6ffentlichkeit auszuwirken. Jedenfalls dem unmittelbar an die Grundrechte gebundenen Staat verbietet es das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht dar\u00fcber hinaus aber auch, sich ohne rechtfertigenden Grund herabsetzend \u00fcber einen B\u00fcrger zu \u00e4u\u00dfern, etwa eine von diesem vertretene Meinung absch\u00e4tzig zu kommentieren. Dabei ist nicht jedes amtliche Informationshandeln und nicht jede Teilhabe des Staates am Prozess \u00f6ffentlicher Meinungsbildung als Grundrechtseingriff zu bewerten. Ma\u00dfgebend ist, ob der Schutzbereich eines Grundrechts ber\u00fchrt wird und ob die Beeintr\u00e4chtigung einen Eingriff darstellt. Daf\u00fcr kann auch eine mittelbar-faktische Wirkung ausreichen. <\/p>\n\n\n\n<p>Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4.&nbsp;November 2016 \u2013 15&nbsp;A 2293\/15 \u2013, NVwZ&nbsp;2017, 131, juris, Rn.&nbsp;50 ff. m.&nbsp;w.&nbsp;N. <\/p>\n\n\n\n<p>Gemessen hieran ist ein wenigstens mittelbar-faktischer Eingriff in das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht des Antragstellers gegeben. Der Einordnungshinweis ist geeignet, sich abtr\u00e4glich auf das Ansehen des Antragstellers in der \u00d6ffentlichkeit auszuwirken. Wie bereits oben dargelegt ist der Einordnungshinweis mit einer negativen Konnotation verbunden. <\/p>\n\n\n\n<p>Dieser Eingriff in Grundrechte des Antragstellers ist nicht gerechtfertigt. Eine Rechtfertigung liegt vor, wenn sich die \u00c4u\u00dferung im Rahmen der zugewiesenen Aufgaben bewegt und die rechtsstaatlichen Anforderungen an hoheitliche \u00c4u\u00dferungen in Form des Sachlichkeitsgebots gewahrt sind. <\/p>\n\n\n\n<p>Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4.&nbsp;November 2016, a.&nbsp;a.&nbsp;O., Rn.&nbsp;101 ff. m.&nbsp;w.&nbsp;N. <\/p>\n\n\n\n<p>Die \u00c4u\u00dferung der Antragsgegnerin in Form des Einordnungshinweises ist nicht von der Aufgabenzuweisung in den \u00a7\u00a7&nbsp;47, 48 Kulturgesetzbuch NRW gedeckt. Das Verwaltungsgericht geht zwar zun\u00e4chst zu Recht davon aus, dass \u00f6ffentlichen Bibliotheken \u00fcber die Ausleihe von Medien hinausgehende kulturelle Funktionen durch den Gesetzgeber ausdr\u00fccklich zugewiesen sind. <\/p>\n\n\n\n<p>Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 1.&nbsp;Juni 2023 \u2013 4&nbsp;D 94\/20.NE \u2013, NWVBl. 2023, 410, juris, Rn.&nbsp;105 ff. <\/p>\n\n\n\n<p>Diese gesetzlich vorgesehenen Funktionen umfassen aber keine negative inhaltliche Bewertung der zur Verf\u00fcgung gestellten Medien in Form eines Einordnungshinweises. Vielmehr liegt der Fokus der Regelungen darauf, den Nutzerinnern und Nutzern der Bibliothek eine \u201eselbstbestimmte\u201c (vgl. \u00a7&nbsp;47 Abs.&nbsp;2 Kulturgesetzbuch NRW) und \u201eungehinderte\u201c (vgl. \u00a7&nbsp;47 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2, \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 Kulturgesetzbuch NRW, insoweit unter Wiedergabe und Betonung von Art.&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 GG) Information zu erm\u00f6glichen und sich dadurch \u2013 auch im Austausch mit Anderen \u2013 eine eigene Meinung zu bilden. Diese Grundhaltung l\u00e4sst sich auch der Gesetzesbegr\u00fcndung entnehmen, die die \u201em\u00fcndige Teilhabe am politischen [\u2026] Leben\u201c hervorhebt. <\/p>\n\n\n\n<p>Vgl. Entwurf eines Gesetzes zum Erlass eines Kulturgesetzbuches sowie zur \u00c4nderung und Aufhebung weiterer Vorschriften (Kulturrechtsneuordnungsgesetz), LT-Drs. 17\/13800, S.&nbsp;125. <\/p>\n\n\n\n<p>Weder die Aufgabe der Unterst\u00fctzung des selbstbestimmten lebensbegleitenden Lernens noch diejenige der Lesef\u00f6rderung oder der Vermittlung von Medien- und Informationskompetenz (\u00a7&nbsp;47 Abs.&nbsp;2 Kulturgesetzbuch NRW) lassen eine negative Bewertung von Medien im Bestand zu. \u00a7&nbsp;47 Abs.&nbsp;3 und 4 Kulturgesetzbuch NRW, die sich auf die Zurverf\u00fcgungstellung von R\u00e4umen, eines kulturellen Programms sowie die Pflege wertvoller Altbest\u00e4nde und Sammlungen beziehen, betreffen andere Sachverhalte. <\/p>\n\n\n\n<p>Der Einordnungshinweis ist auch nicht von der Aufgabenzuweisung in \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;4 Kulturgesetzbuch NRW gedeckt. Danach leisten \u00f6ffentliche Bibliotheken durch ein fachlich kuratiertes Informationsangebot einen wichtigen Beitrag zur Sicherung der Informationsfreiheit und sind bei der Auswahl der Medien unabh\u00e4ngig und an Weisungen nicht gebunden. Nach der Gesetzesbegr\u00fcndung sind Bibliotheken zentrale Orte f\u00fcr die Realisierung des Grundrechts auf Informationsfreiheit. Dazu m\u00fcssen sie einen politisch, weltanschaulich, kulturell und religi\u00f6s ausgewogenen Medienbestand zur Verf\u00fcgung stellen. Die Medienauswahl hat durch das Fachpersonal der Bibliothek nach bibliothekarischen Grunds\u00e4tzen und sachlichen Gesichtspunkten frei von weltanschaulichen und politischen Begrenzungen in eigener Verantwortung zu erfolgen. <\/p>\n\n\n\n<p>Vgl. LT-Drs. 17\/13800, S.&nbsp;126. <\/p>\n\n\n\n<p>Aus diesen Bestimmungen l\u00e4sst sich jedenfalls nicht schlie\u00dfen, dass Bibliotheken die Kompetenz zukommen soll, einmal in den Medienbestand aufgenommene Werke inhaltlich negativ zu bewerten. Soweit der Gesetzeswortlaut von einem \u201efachlich kuratierten Informationsangebot\u201c spricht, f\u00fchrt dies nicht auf ein anderes Auslegungsergebnis. Kuratieren meint nach allgemeiner Wortbedeutung ein k\u00fcnstlerisches wie wissenschaftliches Betreuen, sich K\u00fcmmern oder Begleiten, insbesondere im Bereich von Ausstellungen oder Veranstaltungen. Die Befugnis, einzelne Medien, die zur Ausleihe angeboten werden, mit einer (negativen) inhaltlichen Bewertung zu versehen, folgt daraus nicht, auch wenn es Bibliotheken freistehen mag, aufgrund sachlicher Kriterien eine Anschaffung bestimmter Werke \u2013 z.&nbsp;B. solcher, die wie hier geschichtliche Fakten negieren \u2013 zu unterlassen. <\/p>\n\n\n\n<p>Schlie\u00dflich l\u00e4sst sich auch aus \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;5 und 6 Kulturgesetzbuch NRW nicht entnehmen, dass die abwertende Einordnung eines Mediums im Aufgabenbereich einer \u00f6ffentlichen Bibliothek liegt. Hiernach erm\u00f6glichen die Bibliotheken den Nutzerinnen und Nutzern einen niedrigschwelligen und ungehinderten Zugang zu Informationen und tragen so wesentlich zur Vermittlung von allgemeiner, interkultureller und staatsb\u00fcrgerlicher Bildung bei. Sie erm\u00f6glichen und unterst\u00fctzen die demokratische Willensbildung und gleichberechtigte Teilhabe sowie die gesellschaftliche Integration. Nach \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;6 Kulturgesetzbuch NRW k\u00f6nnen sie als Orte der Begegnung, der Kommunikation, des kulturellen Austausches und der gesellschaftlichen Integration zentrale Orte der Kultur und der au\u00dferschulischen Bildung sein und dazu beitragen, kulturelle Aktivit\u00e4ten in der Region zu b\u00fcndeln und zug\u00e4nglich zu machen. Danach kommt den Bibliotheken unzweifelhaft ein Bildungsauftrag zu. Dem Gesetz l\u00e4sst sich allerdings nicht entnehmen, dass dieser Auftrag dazu berechtigt, durch Art.&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 GG gesch\u00fctzte Meinungen zu bewerten und kritisch einzuordnen. Vielmehr ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass sich m\u00fcndige Staatsb\u00fcrger in \u00f6ffentlichen Bibliotheken mit Informationen versorgen, um sich \u2013 ohne insoweit gelenkt zu werden \u2013 eine eigene Meinung zu bilden. <\/p>\n\n\n\n<p>Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob die in der E-Mail der Leiterin der Stadtb\u00fccherei vom 17.&nbsp;Januar 2025 (Bl. 62 des Verwaltungsvorgangs) aufgelisteten Kriterien zur Auswahl entsprechend \u201eeinzuordnender\u201c Medien, die (ausschlie\u00dflich) den \u201erechten Rand\u201c im politischen Spektrum in den Blick nehmen, sachfremde oder willk\u00fcrliche Erw\u00e4gungen enthalten oder auf diesen beruhen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>2. <\/strong>Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht; es liegt keine unzul\u00e4ssige Vorwegnahme der Hauptsache vor. Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung erscheint vor dem Hintergrund von Art.&nbsp;19 Abs.&nbsp;4 GG zur Abwendung wesentlicher Nachteile n\u00f6tig. Der Antragsteller wird \u2013 wie oben dargelegt \u2013 durch den Einordnungshinweis erheblich, \u00fcber Randbereiche hinausgehend in seinen Rechten verletzt; es stehen Grundrechtspositionen von Gewicht in Rede, die ihm f\u00fcr die Dauer eines etwaigen Hauptsachverfahrens nicht zugemutet werden k\u00f6nnen. Ausnahmsweise \u00fcberwiegende, besonders gewichtige Gr\u00fcnde stehen der Anordnung nicht entgegen, <\/p>\n\n\n\n<p>vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 16.&nbsp;Mai 1995 \u2013 1&nbsp;BvR 1087\/91 \u2013, BVerfGE 93, 1, juris, Rn.&nbsp;28; VerfGH NRW, Beschluss vom 26.&nbsp;Januar 2021 \u2013 VerfGH 5\/21.VB-2 \u2013, juris, Rn.&nbsp;19. <\/p>\n\n\n\n<p><strong>3. <\/strong>Der Antrag des Antragstellers auf Unterlassen der k\u00fcnftigen Anbringung eines gleichlautenden Hinweises in B\u00fcchern des Antragstellers ist jedenfalls unbegr\u00fcndet. Er fehlt jeder Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass die Antragsgegnerin die Entscheidung des Senats missachten und keine Konsequenzen f\u00fcr ihre k\u00fcnftige Praxis jedenfalls bis zu einer etwaigen Entscheidung in der Hauptsache ziehen w\u00fcrde. Die vom Antragsteller in Bezug genommene \u00c4u\u00dferung der Leiterin der Stadtb\u00fccherei, man behalte sich als \u00f6ffentliche Bibliothek vor, Medien in einen Kontext zu setzen, l\u00e4sst nicht darauf schlie\u00dfen, dass die Antragsgegnerin eine rechtskr\u00e4ftige Entscheidung des Senats nicht befolgen wird. <\/p>\n\n\n\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;155 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 VwGO. <\/p>\n\n\n\n<p>Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus \u00a7&nbsp;47 Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;1 und 2, \u00a7&nbsp;53 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 GKG. <\/p>\n\n\n\n<p>Dieser Beschluss ist unanfechtbar (\u00a7&nbsp;152 Abs.&nbsp;1 VwGO, \u00a7&nbsp;68 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;5 i.&nbsp;V.&nbsp;m. \u00a7&nbsp;66 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 GKG).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Entscheidungsdatum: 08.07.2026 Aktenzeichen: 5 B 451\/25 ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0708.5B451.25.00 Entscheidungsart: Beschluss Eigenes Abstract: Der Autor Gerhard Wisnewski&nbsp;geht gerichtlich gegen die Stadtb\u00fccherei M\u00fcnster vor, da diese auf seinem Werk &#8222;2024 &#8211; das andere Jahrbuch&#8220; einen Hinweis mit folgendem Wortlaut angebracht hatte: &#8222;Dies ist ein Werk mit umstrittenem Inhalt.&#8220; W\u00e4hrend die Vorinstanz diese Ma\u00dfnahme f\u00fcr [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[319,308,313],"tags":[523],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4966"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=4966"}],"version-history":[{"count":10,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4966\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":4978,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4966\/revisions\/4978"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=4966"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=4966"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=4966"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}