{"id":50,"date":"1997-11-13T12:17:37","date_gmt":"1997-11-13T10:17:37","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=50"},"modified":"2020-04-03T18:03:14","modified_gmt":"2020-04-03T17:03:14","slug":"bestechlichkeit-bezug-von-fachbuchern-unter-rabatt-durch-verwaltungsdirektor-einer-fachhochschule","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=50","title":{"rendered":"Bestechlichkeit beim Bezug von Fachb\u00fcchern"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Bundesgerichtshof<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum:<\/strong> 13.11.1997<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen: <\/strong>1 StR 323\/97<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Urteil<\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract: <\/strong>Der Verwaltungsdirektor einer Fachhochschule wird zu einem Jahr und drei Monaten auf Bew\u00e4hrung verurteilt. Er hatte sich in neun F\u00e4llen wegen Bestechlichkeit und in drei F\u00e4llen wegen Urkundenf\u00e4lschung strafbar gemacht. Er hatte mit einer Buchhandlung h\u00f6here Rabatte ausgehandelt und die Differenz auf sein Privatkonto verbucht.<\/p>\n<p><strong><!--more--><\/strong><\/p>\n<p><strong>weitere Informationen:<\/strong><br \/>\n\u2666 <a href=\"http:\/\/lexetius.com\/1997,538\" title=\"BGH, Mitteilung vom 13.11.1997\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\" class=\"liexternal\">BGH, Mitteilung vom 13.11.1997<\/a><\/p>\n<p><strong>Instanzenzug:<\/strong><br \/>\n&#8211; LG Offenburg vom 11.11.1996, Az. 13 Js 1\/94 &#8211; 13 KLs 1\/95<br \/>\n&#8211; BGH vom 13.11.1997, Az. 1 StR 323\/97<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><br \/>\n<strong>I. <\/strong>Das Verfahren wird eingestellt, soweit dem Angeklagten im Fall II.2. der Gr\u00fcnde des Urteils des Landgerichts O. vom 11. November 1996 die Annahme von Vorteilen zur Last gelegt wird, die ihm vor dem 20. Januar 1989 zugeflossen sind.<br \/>\nInsofern fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.<br \/>\n<strong>II. <\/strong>Auf die Revision des Angeklagten wird das genannte Urteil im Fall II.2. der Urteilsgr\u00fcnde im \u00fcbrigen sowie im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.<br \/>\n<strong>III. <\/strong>Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \u00fcber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur\u00fcckverwiesen.<br \/>\n<strong>IV. <\/strong>Die weitergehende Revision wird verworfen.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><br \/>\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im \u00fcbrigen wegen Bestechlichkeit in neun F\u00e4llen und Urkundenf\u00e4lschung in drei F\u00e4llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten bei Strafaussetzung zur Bew\u00e4hrung verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte, soweit er verurteilt wurde, mit der Sachr\u00fcge, einer auf Fall II.2. der Urteilsgr\u00fcnde bezogenen Verfahrensr\u00fcge und dem Hinweis auf Strafverfolgungsverj\u00e4hrung wegen eines Teils der in diesem Fall abgeurteilten Tathandlungen. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.<br \/>\n<strong>I.<br \/>\n1. <\/strong>Dem Angeklagten liegen Taten zur Last, die er als Regierungsrat in der Funktion des Verwaltungsdirektors der Fachhochschule O. begangen haben soll.<br \/>\n<strong>a) <\/strong>Nach den Feststellungen suchte der Angeklagte wegen der schlechten Finanzausstattung der Bibliothek der Fachhochschule nach einem Lieferanten f\u00fcr Fachb\u00fccher, der einen Rabatt gew\u00e4hren w\u00fcrde, welcher \u00fcber den nach \u00a7 16 GWB zul\u00e4ssigen vertraglichen Preisbindungen der H\u00e4ndler h\u00f6chstm\u00f6glichen Preisnachla\u00df f\u00fcr Hochschulen von f\u00fcnf vom Hundert hinausgehen w\u00fcrde. Er vereinbarte mit der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin der Buchhandlung S. einen Rabatt f\u00fcr Bestellungen der Hochschule von 16 vom Hundert, f\u00fcr Bestellungen von Fachhochschulangeh\u00f6rigen einen solchen von 13 vom Hundert; der Angeklagte selbst sollte 16 vom Hundert Preisnachla\u00df f\u00fcr eigene Bestellungen erhalten. Alle Rabatte sollten an ihn gezahlt und zur Verschleierung des Versto\u00dfes gegen die vertragliche Preisbindung als Vermittlungsprovision bezeichnet, aber an die Besteller abgef\u00fchrt werden.<br \/>\nDer Angeklagte hatte anfangs &#8222;die Absicht, damit ausschlie\u00dflich der Fachhochschule und deren Mitgliedern finanzielle Vorteile zu verschaffen&#8220;. Er bestellte von 1977 bis zum Mai 1993 aufgrund der Rabattvereinbarung B\u00fccher bei der Firma S. Im Jahr 1982 forderte er von dieser, da\u00df die Rabatte auf ein privates Konto \u00fcberwiesen werden sollten. Dadurch wollte er &#8222;einerseits noch besser als bisher die Entdeckungsm\u00f6glichkeit des Versto\u00dfes gegen die Preisbindung der Buchhandlung verhindern&#8220;; andererseits wollte er die Verf\u00fcgungsm\u00f6glichkeit \u00fcber die eingehenden Betr\u00e4ge auch f\u00fcr eigene private Zwecke nutzen&#8220;, wovon er in der Folgezeit auch Gebrauch machte. &#8222;Ihm kann nicht widerlegt werden, da\u00df er anf\u00e4nglich noch vorhatte, jeweils f\u00fcr einen Ausgleich zu sorgen und auf l\u00e4ngere Sicht diejenigen Betr\u00e4ge, die der Fachhochschule als &#8218;versteckte Rabatte&#8216; zustanden, ihr durch entsprechende Bareinzahlungen bei der Zahlstelle auch zukommen zu lassen.&#8220; Er zahlte die ihm \u00fcberwiesenen Betr\u00e4ge aber &#8222;weder zeitnah noch in entsprechender H\u00f6he&#8220;, sondern in &#8218;glatten&#8216; Betr\u00e4gen ein und bezeichnete diese als Spenden eines F\u00f6rdervereins. In 8 F\u00e4llen wurden ihm so ab dem 22. September 1989 &#8211; jedenfalls f\u00fcr jeden einzelnen Fall in nicht verj\u00e4hrter Zeit &#8211; insgesamt 53.291,99 DM an Rabatten f\u00fcr Bibliotheksbestellungen \u00fcberwiesen, von denen er 45.500 DM an die Fachhochschule weiterleitete.<br \/>\n<strong>b) <\/strong>Die Firma L. GmbH f\u00fchrte Reinigungsarbeiten f\u00fcr die Fachhochschule durch. Deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer f\u00fcrchtete aufgrund von Beanstandungen der Reinigungsarbeiten um den Fortbestand des Vertragsverh\u00e4ltnisses. Der Angeklagte bot ihm an, die Firma L. zu beraten. Er wollte nicht in ein Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis treten, sondern sich eine laufende Nebeneinnahme als Gegenleistung daf\u00fcr verschaffen, da\u00df er von der Weiterleitung von Beanstandungen an das f\u00fcr den Vertragsschlu\u00df und die K\u00fcndigung zust\u00e4ndige Liegenschaftsamt in seiner Eigenschaft als Verwaltungsdirektor absehen und nicht selbst eine K\u00fcndigungserkl\u00e4rung aussprechen w\u00fcrde. Die Firma L. nahm dieses Angebot an. Daraufhin wurden dem Angeklagten von Januar 1984 bis M\u00e4rz 1992 monatlich 390 DM, von April 1992 bis November 1992 monatlich 393 DM \u00fcberwiesen.<br \/>\n<strong>c) <\/strong>Die Ehefrau des Angeklagten war als Schreibkraft f\u00fcr die Fachhochschule in Heimarbeit t\u00e4tig. Ihre t\u00e4gliche Arbeitszeit betrug nach dem Arbeitsvertrag drei Stunden. Der Personalrat war darum besorgt, da\u00df sie gegen\u00fcber anderen Besch\u00e4ftigten bevorzugt werde. Bei der Pr\u00fcfung ihrer Weiterbesch\u00e4ftigung wurde der Personalrat vom Rektor angeh\u00f6rt. Dessen Schreiben bez\u00fcglich der &#8222;Weiterbesch\u00e4ftigung von Frau Lu. als Schreibkraft im Umfang von t\u00e4glich zwei Stunden&#8220; war vom Angeklagten bewu\u00dft unrichtig aufgesetzt worden. Dem Rektor fiel dies nicht auf. Der Personalrat stimmte der Weiterbesch\u00e4ftigung in dem im Schreiben genannten Umfang zu. Zwischen dem 12. und 14. Januar 1987 \u00e4nderte der Angeklagte die Bezeichnung der t\u00e4glichen Arbeitszeit seiner Ehefrau sowohl in der Abschrift des Schreibens des Rektors als auch in der Zustimmung des Personalrats so, da\u00df der Anschein erweckt wurde, es sei von einer t\u00e4glichen Arbeitszeit von drei Stunden die Rede gewesen. Aufgrund der verf\u00e4lschten Unterlagen unterzeichnete der Rektor den Arbeitsvertrag mit der Arbeitszeitbestimmung f\u00fcr drei Stunden. Wegen einer Beanstandung durch den Personalratsvorsitzenden legte der Angeklagte diesem im Fr\u00fchjahr 1989 eine Fotokopie des verf\u00e4lschten Schreibens des Rektors aus dem Jahre 1987 vor, um damit den angeblichen Inhalt der fr\u00fcheren Vereinbarung zu beweisen.<br \/>\n<strong>2. <\/strong>Das Landgericht hat angenommen, bei den acht \u00dcberweisungen der Firma S. an den Angeklagten (Tatkomplex II.1. der Urteilsgr\u00fcnde) habe es sich um Vergehen der Bestechlichkeit gehandelt. Der Angeklagte habe durch Verleitung der Buchhandlung S. zum Bruch der Preisbindungen seine Dienstpflichten verletzt. Daf\u00fcr habe er einen Vorteil erlangt. Zwar erf\u00fcllten Zuwendungen, die Dritten zugute kommen, diese Voraussetzung nicht. Jedoch habe er durch Entgegennahme der \u00dcberweisungen auf sein Privatkonto Vorteile in Form der Verf\u00fcgungsm\u00f6glichkeit \u00fcber das Bankguthaben erlangt.<br \/>\nDie Annahme der Zahlungen der Firma L. (Tatkomplex II.2. der Urteilsgr\u00fcnde) seien Einzelakte einer Bestechlichkeit. Es liege eine nat\u00fcrliche Handlungseinheit vor. Die Strafverfolgung sei deshalb nicht f\u00fcr Einzelakte verj\u00e4hrt.<br \/>\nBei den Urkundenf\u00e4lschungen (Tatkomplex II.3. der Urteilsgr\u00fcnde) handele es sich, da drei Urkunden gef\u00e4lscht wurden, um drei rechtlich selbst\u00e4ndige Handlungen.<br \/>\n<strong>3. <\/strong>Die Revision beanstandet mit der Sachr\u00fcge die Verurteilung wegen Bestechlichkeit in acht F\u00e4llen im Tatkomplex II.1.. Im Tatkomplex II.2. liege keine nat\u00fcrliche Handlungseinheit vor. Daher sei Strafverfolgungsverj\u00e4hrung bez\u00fcglich aller vor dem 20. Januar 1989 beendeten Handlungen eingetreten. Gegen die verbleibende Verurteilung wendet sich die Revision mit einer Verfahrensr\u00fcge wegen Verletzung des \u00a7 265 Abs. 1 StPO. Gegen die Verurteilung wegen Urkundenf\u00e4lschung in drei F\u00e4llen im Tatkomplex II.3. macht sie mit der &#8211; in der Verhandlung vor dem Senat modifizierten &#8211; Sachr\u00fcge geltend, da\u00df nur zwei Taten vorl\u00e4gen.<br \/>\n<strong>II.<\/strong><br \/>\n<strong>1. <\/strong>Die Verurteilung des Angeklagten wegen Bestechlichkeit in acht F\u00e4llen im Tatkomplex II.1. der Urteilsgr\u00fcnde ist rechtsfehlerfrei.<br \/>\nDer Angeklagte hat durch die Entscheidung, B\u00fccher bei der Firma S. zu bestellen, weil diese unter Bruch eigener Vertragsbindungen \u00fcberh\u00f6hte Preisnachl\u00e4sse gew\u00e4hrte und die Betr\u00e4ge ihm selbst zu unkontrollierter eigener Verf\u00fcgung \u00fcberlie\u00df, seine Dienstpflichten verletzt. Er hat bei der zu treffenden Ermessensentscheidung (vgl. Jescheck in LK StGB 11. Aufl. \u00a7 332 Rdn. 7; Tr\u00f6ndle, StGB 48. Aufl. \u00a7 332 Rdn. 5) \u00fcber die Auswahl des Lieferanten auf den Wettbewerb Einflu\u00df genommen, ohne da\u00df dies im \u00f6ffentlichen Interesse dringend geboten gewesen w\u00e4re. Bereits dies war eine sachfremde Erw\u00e4gung, deshalb war seine Auswahlentscheidung ermessensfehlerhaft und damit dienstpflichtwidrig. Auf die weitere Frage, ob auch die Ber\u00fccksichtigung der beabsichtigten Vorteilsverschaffung bei der Auswahlentscheidung ein Pflichtversto\u00df des Amtstr\u00e4gers sein kann (abl. BGHSt 15, 239, 241 ff.; Jescheck aaO m.w.Nachw.), kommt es daher hier nicht mehr an.<br \/>\nDer Angeklagte hat als Gegenleistung f\u00fcr seine pflichtwidrige Diensthandlung einen Vorteil angenommen. Vorteil im Sinne des \u00a7 332 StGB ist jede Leistung, auf die der Amtstr\u00e4ger keinen Anspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder auch nur pers\u00f6nliche Lage objektiv verbessert (vgl. BGHSt 31, 264, 279; 33, 336, 339; 35, 128, 133). Diese Leistung mu\u00df nach dem zur Tatzeit geltenden Recht (\u00a7 332 StGB aF) f\u00fcr den Amtstr\u00e4ger selbst eine Besserstellung zur Folge haben (BGH aaO, ferner BGHSt 14, 123, 127; anders nunmehr \u00a7 332 StGB i.d.F. des Gesetzes zur Bek\u00e4mpfung der Korruption vom 13. August 1997, BGBl. I S. 2036). Nach den Feststellungen hat der Angeklagte hier jedenfalls durch die von ihm angestrebte und von seiner Vertragspartnerin hingenommene M\u00f6glichkeit zur unkontrollierten Verf\u00fcgung \u00fcber das seinem privaten Baukonto jeweils vereinbarungsgem\u00e4\u00df gutgeschriebene Buchgeld einen eigenen wirtschaftlichen Vorteil erlangt (vgl. BGHSt 35, 128, 135; Tr\u00f6ndle, StGB 48. Aufl. \u00a7 332 Rdn. 11a). In einer solchen Liquidit\u00e4tserweiterung liegt im vorliegenden Fall ein eigener wirtschaftlicher Vorteil, der Gegenstand der Unrechtsvereinbarung mit der Firma S. gewesen war.<br \/>\n<strong>2. a) <\/strong>Im Fall II.2. der Urteilsgr\u00fcnde ist das Landgericht zu Unrecht von einer nat\u00fcrlichen Handlungeinheit der monatlichen Zahlungen ausgegangen (vgl. BGH NStZ-RR 1996, 354 = BGHR StGB vor \u00a7 1 Serienstraftaten Bestechung 1).<br \/>\nZwar geht die Annahme der monatlichen Zahlungen der Firma L. auf eine einheitliche Unrechtsvereinbarung zur\u00fcck. Doch besitzen die einzelnen Handlungen der Annahme der Vorteile insbesondere dann, wenn die Laufzeit der Vorteilsgew\u00e4hrung offen ist, die Vorteilsgew\u00e4hrung also &#8222;open-end&#8220;-Charakter tr\u00e4gt, eigenst\u00e4ndiges Gewicht. Die ihnen einheitlich zugrundeliegende Unrechtsvereinbarung verklammert diese Handlungen nicht zur tatbestandlichen Handlungseinheit (BGHSt 41, 292, 302 f.; BGH NStZ 1995, 92). Dies w\u00e4re allenfalls dann anzunehmen, wenn bereits in der Unrechtsvereinbarung eine Gesamtsumme der zu leistenden Vorteile festgelegt worden w\u00e4re und diese in Teilleistungen erbracht w\u00fcrden. So liegt der Fall hier jedoch nicht. Die monatlichen Zahlungen sollten erfolgen, solange der Dienstvertrag Bestand haben w\u00fcrde; auf dessen Fortbestand sollte der Angeklagte hinwirken. Damit war jedoch die Gesamtsumme der Leistungen an den Angeklagten bei Abschlu\u00df der Unrechtsvereinbarung noch nicht absehbar. Jede einzelne Vorteilsannahme bildet deshalb eine selbst\u00e4ndige Straftat. Diese unterliegt gesondert der Strafverfolgungsverj\u00e4hrung.<br \/>\nDie Annahme einer fortgesetzten Handlung, die zu einer Gesamtverj\u00e4hrung f\u00fchren k\u00f6nnte, kommt nach den Grunds\u00e4tzen von BGHSt 40, 138 ff. auch f\u00fcr Bestechungsdelikte nicht mehr in Betracht (BGHSt 41, 292, 302; BGH NStZ 1995, 92).<br \/>\nDemnach ist die Strafverfolgung wegen aller einzelnen Bestechlichkeitshandlungen verj\u00e4hrt, die vor dem 20. Januar 1989 beendet wurden. Die erste Unterbrechungshandlung im Sinne der Verj\u00e4hrungsbestimmungen war der Erla\u00df eines Durchsuchungsbeschlusses am 20. Januar 1994. Wegen der vor jenem Zeitpunkt genannten Taten stellt der Senat das Verfahren wegen des Verfahrenshindernisses der Strafverfolgungsverj\u00e4hrung ein.<br \/>\n<strong>b)<\/strong> Im \u00fcbrigen mu\u00df der Schuldspruch neu gefa\u00dft werden. Welche der genannten rechtlich selbst\u00e4ndigen Handlungen als Vorteilsannahme und welche als Bestechlichkeit anzusehen sind, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen. Dies bedarf daher auf die Sachbeschwerde des Angeklagten neuer Pr\u00fcfung. Auf die von ihm zus\u00e4tzlich erhobene Verfahrensr\u00fcge kommt es daher nicht an.<br \/>\n<strong>3. <\/strong>Die Verurteilung wegen Urkundenf\u00e4lschung in drei F\u00e4llen ist nicht zu beanstanden.<br \/>\nDas Verf\u00e4lschen der beiden Schreiben durch den Angeklagten im Jahre 1987 erfolgte durch verschiedene tatbestandsm\u00e4\u00dfige Handlungen. Ob die &#8211; engen &#8211; Voraussetzungen einer nat\u00fcrlichen Handlungseinheit vorliegen (BGH, Urt. vom 25. September 1997 &#8211; 1 StR 481\/97 m.w.Nachw.), unterliegt in Grenzf\u00e4llen tatrichterlicher Wertung. Hier ist der Entscheidung des Landgerichts ein Rechtsfehler bei dieser Wertung nicht zu entnehmen.<br \/>\nDas im Jahre 1989 erfolgte Gebrauchmachen des Angeklagten von einer dieser verf\u00e4lschten Urkunden stellt gegen\u00fcber der Verf\u00e4lschung derselben Urkunde eine rechtlich selbst\u00e4ndige Handlung dar (\u00a7 53 Abs. 1 StGB). Herstellen einer falschen Urkunde oder Verf\u00e4lschen einer echten Urkunde und Gebrauchmachen hiervon sind nach der Rechtsprechung grunds\u00e4tzlich rechtlich selbst\u00e4ndige Handlungen (BGHSt 17, 97, 99 f.; BGH, Urt. vom 15. Mai 1997 &#8211; 1 StR 233\/96), sofern keine fortgesetzte Handlung oder nat\u00fcrliche Handlungseinheit vorliegt. Ersteres Rechtsinstitut ist &#8211; auch f\u00fcr die Urkundenf\u00e4lschung (BayObLG wistra 1996, 236, 237) &#8211; mit BGHSt 40, 138 ff. entfallen, letzteres greift hier ersichtlich nicht ein.<br \/>\n<strong>III.<\/strong><br \/>\nDer Strafausspruch ist aufzuheben, soweit im Fall II.2. der Urteilsgr\u00fcnde unter Wegfall einzelner Taten im Umfang der Strafverfolgungsverj\u00e4hrung wegen Tatmehrheit der Vergehen nunmehr Einzelstrafen zu bilden sind. Diese d\u00fcrfen jeweils und hinsichtlich der daraus (hypothetisch) zu bildenden Gesamtstrafe die fr\u00fchere Einzelstrafe nicht \u00fcbersteigen (vgl. BGHSt 14, 5, 7; BGHR StPO \u00a7 358 Abs. 2 Nachteil 5).<br \/>\nBei Tatmehrheit kann nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Aufhebung eines Einzelstrafausspruchs zur Aufhebung weiterer, f\u00fcr sich genommen rechtsfehlerfreier Strafausspr\u00fcche f\u00fchren, wenn nicht auszuschlie\u00dfen ist, da\u00df diese durch den Rechtsfehler im Ergebnis beeinflu\u00dft sind (BGH NJW 1979, 378; 1981, 2204, 2206; StV 1984, 204). Dies kann insbesondere dann gelten, wenn es sich bei der rechtsfehlerhaft festgesetzten Einzelstrafe um die h\u00f6chste Einzelstrafe (sog. Einsatzstrafe) handelt oder wenn die abgeurteilten Taten in einem engen inneren Zusammenhang stehen (BGH, Urt. vom 16. Mai 1995 &#8211; 1 StR 117\/95). Beides ist hier der Fall.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Bundesgerichtshof Entscheidungsdatum: 13.11.1997 Aktenzeichen: 1 StR 323\/97 Entscheidungsart: Urteil eigenes Abstract: Der Verwaltungsdirektor einer Fachhochschule wird zu einem Jahr und drei Monaten auf Bew\u00e4hrung verurteilt. Er hatte sich in neun F\u00e4llen wegen Bestechlichkeit und in drei F\u00e4llen wegen Urkundenf\u00e4lschung strafbar gemacht. 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