{"id":51,"date":"2005-12-15T13:12:52","date_gmt":"2005-12-15T11:12:52","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=51"},"modified":"2019-09-22T15:31:41","modified_gmt":"2019-09-22T13:31:41","slug":"zulassigkeit-eines-kopienversanddienstes-1-urteil","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=51","title":{"rendered":"Subito I"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Landgericht M\u00fcnchen I<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum:<\/strong> 15.12.2005<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen: <\/strong>7 O 11479\/04<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Teilurteil<\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract:<\/strong> Der B\u00f6rsenverein des Deutschen Buchhandels e.v. und die Vereinigung internationaler Fachverlage (Stichting STM) klagten gegen den Dokumentlieferdienst Subito e.V., um zu kl\u00e4ren, ob der Kopienversand per E-mail rechtens ist. Das Gericht entschied, dass aus Zeitschriften kopierte Aufs\u00e4tze im Rahmen der bibliothekarischen Fernleihe ausschlie\u00dflich per Post und Fax, nicht aber per E-Mail, versandt werden d\u00fcrfen. Den Versand eingescannter Grafikdateien per E-Mail direkt an die Endnutzer hielt das Gericht hingegen f\u00fcr zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>Instanzenzug:<\/strong><br \/>\n&#8211; LG M\u00fcnchen vom 15.12.2005, Az. 7 O 11479\/04<br \/>\n&#8211; <a href=\"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=33\" class=\"liinternal\">OLG M\u00fcnchen vom 10.05.2007, Az. 29 U 1638\/06<\/a><\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><br \/>\n<strong>1. <\/strong>Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsgeld von EUR 5,- bis EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger zu 1 zu unterlassen, die Aufs\u00e4tze1, 2, 3 per Email, FTP aktiv, und FTP passiv von Deutschland aus an Bibliotheken im In- oder Ausland anzubieten und\/oder zu versenden oder anbieten und\/oder versenden zu lassen, die diese Beitr\u00e4ge an Dritte, n\u00e4mlich deren Auftraggeber, weitergeben oder weiter versenden.<\/p>\n<p><strong>2. <\/strong>Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsgeld von EUR 5,- bis EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger zu 2 zu unterlassen, die Aufs\u00e4tze 4, 5, 6 per Email, FTP aktiv, und FTP passiv von Deutschland aus an Bibliotheken im In- oder Ausland anzubieten und\/oder zu versenden oder anbieten und\/oder versenden zu lassen, die diese Beitr\u00e4ge an Dritte, n\u00e4mlich deren Auftraggeber, weitergeben oder weiter versenden.<\/p>\n<p><strong>3.<\/strong> Die Beklagten werden verurteilt, gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger zu 1 \u00fcber Art und Umfang der in Ziffer 1. genannten Nutzungen und gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger zu 2 \u00fcber Art und Umfang der in Ziffer 2. genannten Nutzungen seit dem 1.1.2003 jeweils Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen. Insbesondere sind anzugeben:<\/p>\n<p><strong>a. <\/strong>die Anzahl derjenigen Kopien oder Vervielf\u00e4ltigungen gem. 1. und 2., die an Bibliotheken im In- oder Ausland elektronisch \u00fcbermittelt wurden, die diese Beitr\u00e4ge an Dritte, n\u00e4mlich deren Auftraggeber, in Deutschland, \u00d6sterreich oder der Schweiz weitergeben oder weiter versenden, sowie die Namen und Anschriften dieser Bibliotheken, und zwar aufgeschl\u00fcsselt nach L\u00e4ndern;<\/p>\n<p><strong>b. <\/strong>die in Rechnung gestellten und\/oder erhaltenen Betr\u00e4ge f\u00fcr die jeweilige Lieferung der Kopien oder Vervielf\u00e4ltigungen, und zwar aufgeschl\u00fcsselt nach L\u00e4ndern;<\/p>\n<p><strong>c. <\/strong>die erzielten Bruttoums\u00e4tze und den erzielten Gewinn.<\/p>\n<p><strong>4. <\/strong>Es wird festgestellt, dass die Beklagten jeglichen Schaden als Gesamtschuldner zu ersetzen haben,<\/p>\n<p><strong>a. <\/strong>der den Verlagen k, l und m durch die in Ziffer 1. genannten Handlungen seit dem 1.1.2003 entstanden ist oder noch entstehen wird, und zwar zu H\u00e4nden des Kl\u00e4gers zu 1;<\/p>\n<p><strong>b. <\/strong>sowie den Verlagen x, y und z durch die in Ziffer 2. genannten Handlungen seit dem 1.1.2003 entstanden ist oder noch entstehen wird, und zwar zu H\u00e4nden des Kl\u00e4gers zu 2.<\/p>\n<p><strong>5. <\/strong>Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen. Von der Abweisung ausgenommen sind Anspr\u00fcche wegen des Versands der Aufs\u00e4tze gem. Ziffern 1. und 2. per Email, FTP aktiv und FTP passiv an Nutzer in \u00d6sterreich und der Schweiz sowie des Versands dieser Aufs\u00e4tze per Post oder Fax an Bibliotheken im Ausland zur Aush\u00e4ndigung an deren Auftraggeber. Ferner ausgenommen sind Anspr\u00fcche hinsichtlich der \u00fcbrigen klagegegenst\u00e4ndlichen Aufs\u00e4tze, soweit der Versand an Nutzer in \u00d6sterreich und der Schweiz sowie an ausl\u00e4ndische Bibliotheken zur Aush\u00e4ndigung an deren Auftraggeber betroffen ist.<\/p>\n<p><strong>6. <\/strong>Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.<\/p>\n<p><strong>7. <\/strong>Das Urteil ist in den Ziffern 1 bis 3 gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 10.000,- EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><br \/>\nDie Parteien streiten um die urheberrechtliche Zul\u00e4ssigkeit von Nutzungshandlungen im Rahmen eines weltweiten Kopienversanddienstes.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger zu 1 ist ein deutscher Verein, der seit 1825 die Interessen der Verleger und Buchh\u00e4ndler vertritt. Er tr\u00e4gt vor, die Verlage k, l und m h\u00e4tten ihm die Nutzungsrechte zur Vervielf\u00e4ltigung, Verbreitung, \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichmachung und zur weiteren Nutzung an s\u00e4mtlichen von diesen Verlagen herausgegebenen wissenschaftliche Zeitschriften und den darin abgedruckten Beitr\u00e4gen und Aufs\u00e4tzen zur Geltendmachung im eigenen Namen einger\u00e4umt. Sie h\u00e4tten ihn auch erm\u00e4chtigt, diese Rechte im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen (Abtretungserkl\u00e4rungen gem. Anlagen K 37 &#8211; K 39).<br \/>\nDer Kl\u00e4ger zu 2 ist das internationale Pendant zum Kl\u00e4ger zu 1 f\u00fcr s\u00e4mtliche Verlage, die sich mit der Herausgabe von wissenschaftlichen Zeitschriften auf dem Gebiet der Naturwissenschaften, der Technik und der Medizin befassen. Er tr\u00e4gt vor, die Verlage x, y und z h\u00e4tten ihm die Nutzungsrechte zur Vervielf\u00e4ltigung, Verbreitung, \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichmachung und zur weiteren Nutzung an s\u00e4mtlichen von diesen Verlagen herausgegebenen wissenschaftliche Zeitschriften und den darin abgedruckten Beitr\u00e4gen und Aufs\u00e4tzen zur Geltendmachung im eigenen Namen einger\u00e4umt. Sie haben sie auch erm\u00e4chtigt, diese Rechte im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen (Abtretungserkl\u00e4rungen gem. Anlagen K 40 &#8211; K 42).<br \/>\nHinsichtlich der sechs im Tenor aufgef\u00fchrten Aufs\u00e4tze sind die Aktivlegitimation und die urheberrechtliche Schutzf\u00e4higkeit als Sprachwerke jedoch unstreitig.<br \/>\nDer Beklagte zu 1 ist der Tr\u00e4ger der Universit\u00e4tsbibliothek X, die wiederum Mitglied des Beklagten zu 2 ist.<br \/>\nDer am 27.12.2002 ins Vereinsregister eingetragene und mittlerweile als gemeinn\u00fctzig anerkannte Beklagte zu 2 betreibt keine eigene Bibliothek sondern fungiert seit dem 1.1.2003 als \u00fcbergeordnetes Dach seiner Mitgliedsbibliotheken. Er organisiert den gemeinsam betriebenen Lieferdienst &#8222;S.&#8220; (vgl. Handbuch gem. Anlage K 13), der erstmals am 27.11.1997 als &#8222;Testbetrieb S. I&#8220; seinen Dienst aufnahm (vgl. Klageerwiderung vom 15.10.2004, S. 10 = Bl. 88). Federf\u00fchrend ist seit dem 1.1.2000 ein Bibliothek in Hannover t\u00e4tig, die der Kl\u00e4ger zu 1 bereits mit Klageschrift vom 23.9.1994 wegen des von ihr damals betriebenen Kopienversanddienstes verklagt hat. Dieses Verfahren endete mit dem Urteil des BGH vom 25.2.1999 (BGHZ 141, 13 = GRUR 1999, 707 = ZUM 1999, 566 &#8211; Kopienversanddienst). Vor Gr\u00fcndung des Beklagten zu 2 wurden dessen Aufgaben von einer Arbeitsgemeinschaft der jetzigen Mitglieder wahrgenommen, die am 8.12.1999 gegr\u00fcndet worden war (vgl. Anlage K 12).<br \/>\n&#8222;S.&#8220; ist eine Initiative von Bund und L\u00e4ndern zur schnellen Lieferung wissenschaftlicher Dokumente. Sie wurde am 4.10.1994 durch den Bundesminister f\u00fcr Bildung und Wissenschaft und den Pr\u00e4sidenten der Kultusministerkonferenz ins Leben gerufen. Ziel von S. war und ist es, &#8222;ein elektronisches Informationssystem&#8220; bereitzustellen, &#8222;das von der Suche nach wissenschaftlicher Information (Recherche) \u00fcber die Bestellung bis zur Lieferung reicht&#8220; (vgl. Anlage K 14, S. 31). S. soll zu einem &#8222;international renommierten Markenprodukt&#8220; weiterentwickelt werden (vgl. Anlage K 15). Im Rahmen des S.-Lieferdienstes stellen die dem Beklagten zu 2 angeschlossenen Bibliotheken Nutzern auf Anfrage und gegen Entgelt (vgl. die Preisliste in der Anlage K 13 S. 7 f. und Anlage K 19), das vom Beklagten zu 2 erhoben und kassiert wird, Kopien bzw. Vervielf\u00e4ltigungen von einzelnen wissenschaftlichen Aufs\u00e4tzen aus Zeitschriften bereit, die in einer der angeschlossen Mitgliedsbibliotheken einstehen. Die Auslieferung der bestellten Kopie \u00fcber die Mitgliedsbibliotheken erfolgt nicht nur per Post und Telefax, so der Streitgegenstand im BGH-Urteil Kopienversanddienst, sondern auch per Email, FTP aktiv, Internet-Download (FTP passiv) oder Selbstabholung (vgl. Anlage K 16). Der Beklagte zu 2 stellt im Vorfeld im S.-Online-Katalog ein Verzeichnis der lieferbaren Zeitschriften bereit.<br \/>\nBei der Versandform &#8222;Email&#8220; erh\u00e4lt der Besteller eine eingescannte Grafikdatei des gew\u00fcnschten Aufsatzes als Anhang zu einer Email zugeschickt.<br \/>\nBei &#8222;FTP aktiv&#8220; hinterlegt die liefernde Bibliothek das elektronische Dokument auf dem FTP-Server des Bestellers. Dieser entscheidet dann \u00fcber den Zeitpunkt, wann er das Dokument \u00f6ffnet und betrachtet sowie \u00fcber den weiteren Zeitpunkt, wann er das Dokument ggf. ausdrucken will.<br \/>\nAls Alternative hierzu hinterlegt die liefernde Bibliothek bei der Versandart &#8222;Internet Download&#8220; (= FTP passiv) das elektronische Dokument f\u00fcr einen gewissen Zeitraum auf ihrem eigenen FTP-Server und schickt dem Besteller per Email-Nachricht einen spezifischen und jeweils neu erstellten Link auf eine Seite des FTP-Servers. Der Empf\u00e4nger entscheidet dann \u00fcber den Zeitpunkt, wann er den FTP-Server der Lieferantin aufsucht um dort das Dokument zu betrachten, herunter zu laden und ggf. auszudrucken. Durch Weiterleitung der Linkadresse ist es auch anderen Personen m\u00f6glich, diese Internetseite zu betrachten und das dort hinterlegte Dokument herunter zu laden.<br \/>\nIn der Vergangenheit haben einzelne Mitgliedsbibliotheken die Dokumente auch durch den Versand von http-Links zug\u00e4nglich gemacht (Schriftsatz vom 8.6.2005 S. 12 = Bl. 251), jedoch auf Intervention des Beklagten zu 2 vom Juni 2005 den Versand auf FTP-Links umgestellt.<br \/>\nMit S. werden weltweit s\u00e4mtliche Endverbraucher angesprochen und bedient, gleichwie, ob sie wissenschaftlich, gewerblich, nicht-gewerblich oder aus sonstigen Motiven t\u00e4tig sind und mit wissenschaftlicher Literatur versorgt werden wollen. Dabei werden die Nutzer in folgende Nutzergruppen unterteilt; eine Aufteilung Nutzergruppen 1-3 in in- und ausl\u00e4ndische Nutzer erfolgt nicht (vgl. Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen vom 16.4.2004 gem. Anlage K 20):<br \/>\nNutzergruppe 1: Sch\u00fcler, Auszubildende, Studierenden, Mitarbeiter der Hochschulen, Mitarbeiter der \u00fcberwiegend aus \u00f6ffentlichen Mitteln finanzierten Forschungseinrichtungen; Mitarbeiter s\u00e4mtlicher juristischer Personen des \u00f6ffentlichen Rechts<br \/>\nNutzergruppe 2: Firmenbibliotheken, selbst\u00e4ndige und sonstige kommerzielle Benutzer<br \/>\nNutzergruppe 3: Privatpersonen<br \/>\nNutzergruppe 4: Bibliotheken in Deutschland, \u00d6sterreich, der Schweiz und Liechtenstein<br \/>\nNutzergruppe 8: Bibliotheken von Einrichtungen au\u00dferhalb Deutschlands, \u00d6sterreichs, der Schweiz und Liechtensteins, die \u00fcberwiegend aus \u00f6ffentlichen Mitteln gef\u00f6rdert werden und am Leihverkehr (ILL) teilnehmen<br \/>\nF\u00fcr die verschiedenen Nutzergruppen halten die Beklagten unterschiedliche Preislisten (vgl. Anlage K 13, S. 7 f.) bereit.<br \/>\nHinsichtlich der Nutzergruppen 4 und 8 betreiben die Beklagten seit dem 1.1.2002 den ebenfalls entgeltlichen &#8222;S. Library Service&#8220;, dessen Endkunden nicht Endverbraucher sondern in- und ausl\u00e4ndische Bibliotheken sind, die ihrerseits Endverbraucher beliefern (vgl. Anlagen K 17, K 18).<br \/>\nDie Beklagten bezeichnen sich selbst als den f\u00fcnftgr\u00f6\u00dften weltweit t\u00e4tigen Erbringer von Endnutzerdienstleistungen f\u00fcr Dokumentenlieferungen. Das durchschnittliche Bestellaufkommen liegt bei derzeit ca. 4000 Bestellungen pro Arbeitstag (vgl. Anlage K 22). Dabei werden Bestellungen aus 56 L\u00e4ndern bearbeitet (vgl. Anlage K 17).<br \/>\nDie Kl\u00e4ger sehen dadurch die wirtschaftliche Existenz der von ihnen vertretenen Verlage bedroht. Sie h\u00e4tten einen deutlichen R\u00fcckgang der Zeitschriftenabonnements von Bibliotheken festgestellt, der mit Sparma\u00dfnahmen alleine nicht mehr erkl\u00e4rbar sei. Vielmehr propagierten die Mitgliedsbibliotheken des Beklagten zu 2 eine Substitution der Abonnements durch das S.-Angebot. Dies w\u00fcrde aufgrund der weltweiten Verf\u00fcgbarkeit des S.-Angebots via Email und Internet schlie\u00dflich dazu f\u00fchren, dass weltweit ein Bibliotheksexemplar einer Zeitschrift ausreichen w\u00fcrde, um die weltweite Nachfrage zu befriedigen. Dies w\u00fcrde den Verlagen jedoch die wirtschaftliche Grundlage entziehen. Letztendlich drohte vielen wissenschaftlichen Zeitschriften das Aus.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus beeintr\u00e4chtige das Angebot der Beklagten auch die eigenen elektronischen Dokumentenlieferdienste der Verlage. Die Verlage investierten pro Heft im Rahmen der wissenschaftlichen Qualit\u00e4tskontrolle &#8222;Peer Review&#8220; erhebliche Geldbetr\u00e4ge, so dass sie den sui generis-Schutz des \u00a7 87 b Abs. 1 UrhG in Anspruch nehmen k\u00f6nnten.<br \/>\nAufgrund des Sprungs in das digitale Zeitalter seien die von S. vorgenommenen Nutzungshandlungen auch nicht nach den Grunds\u00e4tzen der BGH-Entscheidung &#8222;Kopienversanddienst&#8220; durch eine gesetzliche Lizenz privilegiert. Hinsichtlich des S. Library Service gelte dies auch f\u00fcr analoge \u00dcbermittlungswege.<br \/>\nAu\u00dfergerichtliche Verhandlungen der Parteien, die durch das Schreiben vom 4.10.2002 (Anlage K 25) eingeleitet wurden, blieben trotz Beteiligung der zust\u00e4ndigen Ministerien von Bund und L\u00e4ndern weitgehend erfolglos. Allerdings haben die Beklagten erkl\u00e4rt, ab dem 20.9.2003 die Dokumentenlieferung an Kunden der Nutzergruppen 1, 2 und 3 und G\u00e4ste aus dem nicht-deutschsprachigen Ausland vor\u00fcbergehend einzustellen. Der S. Library-Service soll hiervon nicht betroffen sein. Au\u00dferdem sollen weiterhin Kopien an Nutzer in \u00d6sterreich und in die Schweiz versendet werden (Anlage K 28).<br \/>\nUnter dem 17.12.2003 rief die St\u00e4ndige Konferenz der Kultusminister der L\u00e4nder als Vertreterin der Bundesrepublik Deutschland sowie der 15 Bundesl\u00e4nder die Schiedsstelle f\u00fcr Urheberrechts-Streitf\u00e4lle beim Deutschen Patent- und Markenamt mit dem Ziel an, die VG Wort und die VG Bild Kunst dazu zu zwingen, einen Gesamtvertrag \u00fcber den Kopiendirektversand abzuschlie\u00dfen, der die elektronischen Lieferformen und die Lieferung ins Ausland einschlie\u00dft (Az. Sch-Urh 41\/03, Anlage K 32). Vor dem United States District Court for the District of Massachusetts sowie dem High Court of Justice in London wurden \u00e4hnliche Verfahren gegen Mitgliedsbibliotheken des Beklagten zu 2 angestrengt. Bei der Kommission der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften wurde eine Beschwerde gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen mangelhafter Umsetzung der Richtlinie 2001\/29\/EG angebracht (vgl. Klageerwiderung vom 15.10.2004 (S. 6 = Bl. 84)<br \/>\nIm April und Mai 2004 veranlassten die Kl\u00e4ger zahlreiche Testbestellungen bei der Universit\u00e4tsbibliothek X, die alle angebotenen \u00dcbermittlungswege, die L\u00e4nder Deutschland, \u00d6sterreich und die Schweiz sowie die sechs im Tenor genanten wissenschaftlichen Artikel beinhalteten.<br \/>\nAbmahnschreiben vom 19.5.2004 (Anlagen K 33 und K 34) blieben erfolglos.<br \/>\nMit der daraufhin am 18.6.2004 bei Gericht eingegangenen Klage vom gleichen Tag k\u00fcndigten die Kl\u00e4ger unter Berufung auf \u00a7\u00a7 2 Abs. 1, 4, 15, 16, 17, 19a, 87a, 96 ff. UrhG, den entsprechenden Vorschriften des \u00f6sterreichischen und schweizerischen Urheberrechts, die \u00a7\u00a7 242, 259, 260, 812, 823 ff. BGB sowie \u00a7 1 UWG die Stellung folgender Antr\u00e4ge an:<\/p>\n<p><strong>1. <\/strong>Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung n\u00e4her bezeichneter Ordnungsmittel zu unterlassen,<\/p>\n<p><strong>a. <\/strong>Beitr\u00e4ge aus Zeitschriften (oder Kopien hiervon), die von den Verlagen k, l, m, x, y oder z publiziert worden sind oder publiziert werden, insbesondere Beitr\u00e4ge aus den in Anlagen K 1 a-f aufgelisteten Zeitschriften der genannten Verlage und hieraus wiederum insbesondere die Aufs\u00e4tze 1, 2, 3, 4, 5, 6 per Email, FTP aktiv oder Internet Download von Deutschland aus an Besteller in Deutschland, \u00d6sterreich oder der Schweiz anzubieten und\/oder zu versenden oder anbieten und\/oder versenden zu lassen;<\/p>\n<p><strong>b. <\/strong>Beitr\u00e4ge aus Zeitschriften (oder Kopien hiervon), die von den in a. genannten Verlagen publiziert worden sind oder publiziert werden, insbesondere aus den in Anlagen K 1 a-f genannten Zeitschriften oder die in a. genannten Aufs\u00e4tze, per Email, FTP aktiv, Internet Download, Post oder Fax von Deutschland aus an Bibliotheken im In- oder Ausland anzubieten und\/oder zu versenden oder anbieten und\/oder versenden zu lassen, die diese Beitr\u00e4ge an Dritte, n\u00e4mlich deren Auftraggeber, weitergeben oder weiter versenden.<\/p>\n<p><strong>2. <\/strong>Die Beklagten werden verurteilt, \u00fcber Art und Umfang der in Antrag 1. genannten Nutzungen jeweils Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen. Insbesondere sind anzugeben:<\/p>\n<p><strong>a. <\/strong>die einzelnen Aufs\u00e4tze und\/oder Beitr\u00e4ge aus den Zeitschriften, von denen Kopien versandt oder elektronisch \u00fcbermittelt wurden, nebst Angaben des jeweiligen Autors und der jeweiligen Fundstelle<\/p>\n<p><strong>b. <\/strong>die Anzahl der vom jeweiligen Aufsatz und\/oder Beitrag versandten oder elektronisch \u00fcbermittelten Kopien oder Vervielf\u00e4ltigungen, und zwar aufgeschl\u00fcsselt nach L\u00e4ndern;<\/p>\n<p><strong>c. <\/strong>die Anzahl derjenigen Kopien oder Vervielf\u00e4ltigungen gem. a. und b., die an Bibliotheken im In- oder Ausland versandt oder elektronisch \u00fcbermittelt wurden, die diese Beitr\u00e4ge an Dritte, n\u00e4mlich deren Auftraggeber, in Deutschland, \u00d6sterreich oder der Schweiz weitergeben oder weiter versenden, sowie die Namen und Anschriften dieser Bibliotheken, und zwar aufgeschl\u00fcsselt nach L\u00e4ndern;<\/p>\n<p><strong>d. <\/strong>die in Rechnung gestellten und\/oder erhaltenen Betr\u00e4ge f\u00fcr die jeweilige Lieferung der Kopien oder Vervielf\u00e4ltigungen, und zwar aufgeschl\u00fcsselt nach L\u00e4ndern;<\/p>\n<p><strong>e. <\/strong>die erzielten Bruttoums\u00e4tze und den erzielten Gewinn.<\/p>\n<p><strong>4. <\/strong>Es wird festgestellt, dass die Beklagten jeglichen Schaden als Gesamtschuldner zu ersetzen haben, der den in Antrag 1 genannten Verlagen durch die in Antrag 1 genannten Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.<br \/>\nSoweit das Gericht diesen Antr\u00e4gen nicht stattgeben wollte, m\u00fcsste es zuvor dem Europ\u00e4ischen Gerichtshof einige Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2001\/29\/EG vom 22.5.2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft zur Vorabentscheidung vorlegen (vgl. Klageschrift S. 59 f.).<br \/>\nMit Schriftsatz vom 22.6.2005 (Bl. 282\/300), eingegangen bei Gericht am 23.6.2005, wurden die Antr\u00e4ge neu gefasst.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen:<\/p>\n<p><strong>1. <\/strong>Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung n\u00e4her bezeichneter Ordnungsmittel gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger zu 1 zu unterlassen,<\/p>\n<p><strong>a. <\/strong>Beitr\u00e4ge aus Zeitschriften (oder Kopien hiervon), die von den Verlagen k, l oder m publiziert worden sind oder publiziert werden, insbesondere Beitr\u00e4ge aus den in Anlagen K 1 a-c aufgelisteten Zeitschriften der genannten Verlage und hieraus wiederum insbesondere die Aufs\u00e4tze 1, 2, 3 per Email, FTP aktiv oder Internet Download (FTP passiv) von Deutschland aus an Besteller in Deutschland, \u00d6sterreich oder der Schweiz anzubieten und\/oder zu versenden oder anbieten und\/oder versenden zu lassen;<\/p>\n<p><strong>b. <\/strong>Beitr\u00e4ge aus Zeitschriften (oder Kopien hiervon), die von den in 1.a genannten Verlagen publiziert worden sind oder publiziert werden, insbesondere aus den in Anlagen K 1 a-c genannten Zeitschriften oder die in 1.a. genannten Aufs\u00e4tze, per Email, FTP Aktiv, Internet Download (FTP passiv), Post oder Fax von Deutschland aus an Bibliotheken im In- oder Ausland anzubieten und\/oder zu versenden oder anbieten und\/oder versenden zu lassen, die diese Beitr\u00e4ge an Dritte, n\u00e4mlich deren Auftraggeber, weitergeben oder weiter versenden.<\/p>\n<p><strong>2. <\/strong>Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung n\u00e4her bezeichneter Ordnungsmittel gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zu 2 zu unterlassen,<\/p>\n<p><strong>a. <\/strong>Beitr\u00e4ge aus Zeitschriften (oder Kopien hiervon), die von den Verlagen x, y oder z publiziert worden sind oder publiziert werden, insbesondere Beitr\u00e4ge aus den in Anlagen K 1 d-f aufgelisteten Zeitschriften der genannten Verlage und hieraus wiederum insbesondere die Aufs\u00e4tze 4, 5, 6 per Email, FTP aktiv oder Internet Download (FTP passiv) von Deutschland aus an Besteller in Deutschland, \u00d6sterreich oder der Schweiz anzubieten und\/oder zu versenden oder anbieten und\/oder versenden zu lassen;<\/p>\n<p><strong>b. <\/strong>Beitr\u00e4ge aus Zeitschriften (oder Kopien hiervon), die von den in 2.a genannten Verlagen publiziert worden sind oder publiziert werden, insbesondere aus den in Anlagen K 1 d-f genannten Zeitschriften oder die in 2.a genannten Aufs\u00e4tze, per Email, FTP aktiv, Internet Download (FTP passiv), Post oder Fax von Deutschland aus an Bibliotheken im In- oder Ausland anzubieten und\/oder zu versenden oder anbieten und\/oder versenden zu lassen, die diese Beitr\u00e4ge an Dritte, n\u00e4mlich deren Auftraggeber, weitergeben oder weiter versenden.<\/p>\n<p><strong>3. <\/strong>Die Beklagten werden verurteilt, gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger zu 1 \u00fcber Art und Umfang der in Antrag 1. genannten Nutzungen und gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zu 2 \u00fcber Art und Umfang der in Antrag 2. genannten Nutzungen seit dem 1.1.2003 jeweils Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen. Insbesondere sind anzugeben:<\/p>\n<p><strong>a. <\/strong>die einzelnen Aufs\u00e4tze und\/oder Beitr\u00e4ge aus den Zeitschriften, von denen Kopien versandt oder elektronisch \u00fcbermittelt wurden, nebst Angaben des jeweiligen Autors und der jeweiligen Fundstelle<\/p>\n<p><strong>b. <\/strong>die Anzahl der vom jeweiligen Aufsatz und\/oder Beitrag versandten oder elektronisch \u00fcbermittelten Kopien oder Vervielf\u00e4ltigungen, und zwar aufgeschl\u00fcsselt nach L\u00e4ndern;<\/p>\n<p><strong>c. <\/strong>die Anzahl derjenigen Kopien oder Vervielf\u00e4ltigungen gem. a. und b., die an Bibliotheken im In- oder Ausland versandt oder elektronisch \u00fcbermittelt wurden, die diese Beitr\u00e4ge an Dritte, n\u00e4mlich deren Auftraggeber, in Deutschland, \u00d6sterreich oder der Schweiz weitergeben oder weiter versenden, sowie die Namen und Anschriften dieser Bibliotheken, und zwar aufgeschl\u00fcsselt nach L\u00e4ndern;<\/p>\n<p><strong>d. <\/strong>die in Rechnung gestellten und\/oder erhaltenen Betr\u00e4ge f\u00fcr die jeweilige Lieferung der Kopien oder Vervielf\u00e4ltigungen, und zwar aufgeschl\u00fcsselt nach L\u00e4ndern;<\/p>\n<p><strong>e. <\/strong>die erzielten Bruttoums\u00e4tze und den erzielten Gewinn.<\/p>\n<p><strong>3. <\/strong>Es wird festgestellt, dass die Beklagten jeglichen Schaden als Gesamtschuldner zu ersetzen haben,<\/p>\n<p><strong>a. <\/strong>der den in Antrag 1. genannten Verlagen durch die in Antrag 1. genannten Handlungen seit dem 1.1.2003 entstanden ist oder noch entstehen wird, und zwar zu H\u00e4nden des Kl\u00e4gers zu 1;<\/p>\n<p><strong>b. <\/strong>sowie der den in Antrag 2. genannten Verlagen durch die in Antrag 2. genannten Handlungen seit dem 1.1.2003 entstanden ist oder noch entstehen wird, und zwar zu H\u00e4nden der Kl\u00e4gerin zu 2.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagten vertreten unter Hinweis auf die Gesetzesbegr\u00fcndung zur Urheberechtsnovelle 2003 die Auffassung, die von ihnen im Rahmen ihres \u00f6ffentlichen Auftrags vorgenommenen Nutzungshandlungen erfolgten nicht &#8222;entgeltlich&#8220; im Sinne des \u00a7 53 Abs. 1 UrhG, da kein Gewinn erzielt werde, bzw. seien gem. \u00a7 53 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Nr. 4 a UrhG nach den Grunds\u00e4tzen der BGH-Entscheidung &#8222;Kopienversanddienst&#8220; sowie aufgrund des am 30.4.2001 mit der Verwertungsgemeinschaft Wort (VG Wort) abgeschlossenen &#8222;Gesamtvertrag Kopienversanddienst&#8220; (Anlage K 21), mit Laufzeit bis zum 31.12.2002, verl\u00e4ngert bis 31.12.2003 (vgl. Anlage K 32 S. 2 unten und S. 3 Mitte), gedeckt. Insoweit bestehe eine technische Gleichwertigkeit im Sinne eines &#8222;Verfahrens mit \u00e4hnlicher Wirkung&#8220; gem. \u00a7 53 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 UrhG zwischen der Versendung als Fax und der Versendung als Email, insbesondere da es mittlerweile auch m\u00f6glich sei, ein Telefax papierlos mittels eines Computers sowohl zu senden, als auch zu empfangen.<\/p>\n<p>Der S. Library Service sei als Fortentwicklung des Fernleihverkehrs durch die \u00a7\u00a7 17 Abs. 2, 27 Abs. 2 UrhG gerechtfertigt.<\/p>\n<p>Die im Rahmen des S.-Versanddienstes vorgenommenen Vervielf\u00e4ltigungshandlungen seien als analog zu werten, dem jeweiligen Auftraggeber zuzurechnen und von dessen Recht auf Privatkopie nach \u00a7 53 UrhG gedeckt. Bei keinem der Versendungsarten k\u00e4me es zu einem \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichmachen der Texte im Sinne des \u00a7 19a UrhG, da nur der jeweilige Besteller mittels eines Passwortes auf die erstellte Kopie zugreifen k\u00f6nne. Auf die Bereithaltung des S.-Online-Katalogs k\u00f6nne insoweit nicht abgestellt werden.<\/p>\n<p>Bei ausl\u00e4ndischen Bestellern sei aufgrund des Schutzlandprinzips auf die deutschen Privilegierungstatbest\u00e4nde abzustellen.<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig hiervon sei &#8211; mit Ausnahme der sechs konkret bezeichneten Artikeln &#8211; zu bestreiten, dass alle weiteren im Klageantrag aufgef\u00fchrten Aufs\u00e4tze und Beitr\u00e4ge die nach \u00a7 2 Abs.2 UrhG erforderliche Sch\u00f6pfungsh\u00f6he erreichen, die Werke jedenfalls zum Teil wegen Zeitablaufs gemeinfrei geworden sind, den jeweiligen Verlagen von den Autoren, auch vor dem Aufkommen der neuen Nutzungsart der elektronischen Versandes, alle geltend gemachten Rechte einger\u00e4umt worden sind und auch eine Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr in Bezug auf elektronische Volltextdokumente bestehe. Denn die Mitgliedsbibliotheken des Beklagten zu 2 versendeten ausschlie\u00dflich Grafikdateien. Eine Versendung von Volltextdateien sei ohne die vorherige Einholung der dazu erforderlichen Nutzungsrechte zu keiner Zeit geplant gewesen.<\/p>\n<p>Auch gen\u00f6ssen die einzelnen Hefte keinen sui generis-Schutz als Datenbankwerke gem. \u00a7 87 a ff. UrhG. Die &#8222;Peer Review&#8220; werde den Verlagen von der \u00f6ffentlichen Hand unentgeltlich zur Verf\u00fcgung gestellt (vgl. Anlagen B 3, B 25 und B 27).<\/p>\n<p>Die von den Kl\u00e4gern geltend gemachten Anspr\u00fcche seien verwirkt. Denn der Kl\u00e4ger zu 1 sei unstreitig im Rahmen der &#8222;Arbeitsgruppe Recht&#8220; seit November 1997 in die Gr\u00fcndung und den Ausbau des S.-Angebots eingebunden gewesen. Bis zur Abmahnung vom 4.10.2002 habe er in \u00dcbereinstimmung mit den anderen Beteiligten die Auffassung vertreten, dass die von S. vorgenommenen Nutzungshandlungen im Wege der Bibliothekstantieme sowie einer gesonderten Tantieme in Analogie zu \u00a7\u00a7 27 Abs. 2, 3, 49 Abs. 1, 54a Abs. 2 i.V.m 54h Abs. 1 UrhG zu verg\u00fcten seien (vgl. Klageerwiderung vom 15.10.2004 (S. 53 ff. = Bl. 131 ff.; Anlagen B 5, B 7, B 12). Dies gelte jedenfalls im Hinblick auf den &#8222;S. Library Service&#8220;, da der Kl\u00e4ger zu 1 in einer gemeinsamen Erkl\u00e4rung vom 16.5.1997 (Anlage B 7) insoweit ausdr\u00fccklich eine Ausnahme zugestanden habe.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger verweisen zur Darlegung ihrer Aktivlegitimation zus\u00e4tzlich auf die in s\u00e4mtlichen streitgegenst\u00e4ndlichen Zeitschriften vorhandenen Copyright-Vermerke zu Gunsten der jeweiligen Verlage sowie auf die in Art. 4 und 5 der Richtlinie 2004\/48\/EG vom 29.4.2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums niedergelegten und bereits jetzt anzuwendenden Grunds\u00e4tze.<\/p>\n<p>Einer Verwirkung der Anspr\u00fcche aufgrund der Duldung des Pilotprojekts S. sei durch die Regelung in Ziffer 2.1 a der Anlage B 7 die Grundlage entzogen. Eine Verwirkung der in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspr\u00fcche sei ohnehin nicht denkbar. Jedenfalls greife der Verwirkungseinwand keinesfalls auch auf die ausl\u00e4ndischen Verlage durch, denn diese seien durch den Kl\u00e4ger zu 1 bei Unterzeichnung der Vereinbarung gem. der Anlage B 7 nicht vertreten worden.<\/p>\n<p>Da die Beklagten ausweislich der Anlage K 16 ihre Aktivit\u00e4ten auch als &#8222;Internet-Download&#8220; bezeichneten und insoweit auch keine Unterlassungserkl\u00e4rung abgegeben h\u00e4tten, bestehe diesbez\u00fcglich weiterhin Wiederholungsgefahr.<\/p>\n<p>Auch der Email-Versand stelle ein \u00f6ffentliches Zug\u00e4nglichmachen dar, da die Beklagten jedem beliebigen Besteller und damit der gesamten \u00d6ffentlichkeit ihre Dienste anb\u00f6ten. Hilfsweise handele es sich um ein unbenanntes Verwertungsrecht.<\/p>\n<p>F\u00fcr einen Analogieschluss mit den vom BGH im Kopienversanddienst-Urteil aufgestellten Grunds\u00e4tzen bestehe kein Raum, da Schranken des Urheberrechts ohnehin eng auszulegen seien und der Versand von Grafikdateien keine Weiterentwicklung von Post und Telefax darstelle, sondern eine Vorstufe zur Volltextdatei und mithin ein aliud. Dies zeige auch der Referentenentwurf zu dem neu zu schaffenden \u00a7 53a UrhG (Anlage K 46):<\/p>\n<p>&#8222;[1] Zul\u00e4ssig ist auf Einzelbestellung die Vervielf\u00e4ltigung und Verbreitung einzelnen in Zeitungen und Zeitschriften erschienener Beitr\u00e4ge sowie kleiner Teile eines erschienenen Werkes im Wege des Post- oder Faxversandes durch \u00f6ffentliche Bibliotheken, sofern sich der Besteller auf einen durch \u00a7 53 privilegierten Zweck berufen kann. Die Vervielf\u00e4ltigung und Verbreitung in sonstiger elektronischer Form ist ausschlie\u00dflich als grafische Datei und nur dann zul\u00e4ssig, wenn die Beitr\u00e4ge oder kleinen Teile eines Werkes von Mitgliedern der \u00d6ffentlichkeit nicht von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl mittels einer vertraglichen Vereinbarung erworben werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>[2] F\u00fcr die Vervielf\u00e4ltigung und Verbreitung ist dem Urheber eine angemessene Verg\u00fctung zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.&#8220;<\/p>\n<p>Auch werde im Fall einer Ausweitung der Privilegierung des \u00a7 53 UrhG auf den Versand elektronischer Kopien der Dreistufentest nach Art. 5 Abs. 5 der RL 2001\/29\/EG, Art. 8 Abs. 2 RB\u00dc, Art. 13 TRIPS und Art. 10 WCT nicht (mehr) erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Ein privilegierter Fernleihverkehr setze die k\u00f6rperliche Versendung des ausgeliehenen Werkes voraus, die Versendung von Kopien reiche nicht (vgl. Grunds\u00e4tze zum internationalen Leihverkehr, Anlage K 45).<\/p>\n<p>Die Beklagten wenden hierzu u.a. ein, dass im Rahmen der Fernleihe bereits seit 1953\/54 bei Aufs\u00e4tzen im Regelfall kopierte Werke zum Einsatz gekommen seien (Schriftsatz vom 8.6.2004 (S. 5 = Bl. 244).<\/p>\n<p>Zur Erg\u00e4nzung des Tatbestandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schrifts\u00e4tze sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 30.6.2005 (Bl. 303\/306) verwiesen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Die Klage ist teilweise begr\u00fcndet, teilweise unbegr\u00fcndet und teilweise noch nicht entscheidungsreif.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger sind nach deutschem Recht nur hinsichtlich der sechs im Tenor aufgef\u00fchrten Aufs\u00e4tze aktivlegitimiert. Soweit sich eine weitergehende Aktivlegitimation aus ausl\u00e4ndischem Recht und hinsichtlich Nutzungshandlungen, die im Ausland vorgenommen werden, ergeben k\u00f6nnte, ist der Rechtsstreit noch nicht entscheidungsreif.<\/p>\n<p>Soweit die Aktivlegitimation festzustellen war, hat die Klage nur in Bezug auf Lieferungen von Kopien per Email, FTP aktiv und FTP passiv an Bibliotheken im In- und Ausland zur Aush\u00e4ndigung an deren Auftraggeber Erfolg. Diese Anspr\u00fcche sind auch nicht verwirkt.<\/p>\n<p>Eine Vorlage an den Europ\u00e4ischen Gerichtshof gem. Art. 234 EGV war aufgrund der klaren Sachlage nicht veranlasst.<\/p>\n<p>Soweit weitere grenz\u00fcberschreitende Sachverhalte betroffen sind, ist der Rechtsstreit noch nicht zur Entscheidung reif.<\/p>\n<p><strong>A. <\/strong>anwendbares Recht<\/p>\n<p><strong>I. <\/strong>Soweit Lieferungen vom Inland aus an Besteller im Inland erfolgen, beurteilt sich die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit sowie die Aktivlegitimation ausschlie\u00dflich nach deutschem Recht.<\/p>\n<p><strong>II. <\/strong>Soweit Lieferungen an Besteller im Ausland erfolgen, beurteilt sich die Rechtslage sowie die Aktivlegitimation sowohl nach dem deutschen als auch nach dem ausl\u00e4ndischen Urheberrecht. Denn die Kl\u00e4ger haben durch ihren Klageantrag zum Ausdruck gebracht (vgl. BGH GRUR Int. 2005, 340 &#8211; Hundefigur), dass sie auch hinsichtlich Verletzungshandlungen, die nach ihrer Auffassung &#8211; Ort der Bestellung &#8211; im Ausland begangen wurden und werden, Schutz begehren. Nach dem im Urheberrecht geltenden Schutzlandprinzip sind demnach grenz\u00fcberschreitende Handlungen nach dem jeweils angesprochenen nationalen Recht auf ihre urheberrechtliche Relevanz hin zu untersuchen (vgl. BGH GRUR 2004, 421, 424 &#8211; Tontr\u00e4gerpiraterie durch CD-Export; GRUR 2002, 328 &#8211; Sender Felsberg). Bei der Herstellung einer Grafikdatei in Deutschland und der anschlie\u00dfenden Versendung per Email von Deutschland nach z.B. \u00d6sterreich sind demnach das deutsche f\u00fcr die Herstellung sowie das deutsche und das \u00f6sterreichische Urheberrecht f\u00fcr die Versendung betroffen. Urheberrechtlich relevante Nutzungshandlungen der Beklagten m\u00fcssen demnach nach beiden Rechtsordnungen privilegiert sein.<\/p>\n<p><strong>III. <\/strong>Soweit das ausl\u00e4ndische Recht betroffen ist, ist der Rechtsstreit teilweise noch nicht zur Entscheidung reif, da der Inhalt des ausl\u00e4ndischen Rechts von den Parteien noch nicht ausreichend aufbereitet worden ist.<\/p>\n<p><strong>B. <\/strong>Aktivlegitimation\/Urheberrechtsschutz<br \/>\n<strong><br \/>\nI. <\/strong>Nach deutschen Recht k\u00f6nnen sich die Kl\u00e4ger nur auf die ihnen unstreitig einger\u00e4umten ausschlie\u00dflichen Nutzungsrechte an den sechs im Tenor einzeln aufgef\u00fchrten Aufs\u00e4tzen berufen.<\/p>\n<p>Denn soweit ihr Antrag sich auc\/strongstrongh auf andere Artikel und Beitr\u00e4ge bezieht, die in den Zeitschriften gem. Anlage K 1 a-f erschienen sind oder noch erscheinen werden, wurde die Aktivlegitimation erfolgreich bestritten. Es w\u00e4re demnach, wie in jedem anderen Fall der Geltendmachung gewerblicher Schutzrechte oder Urheberrechte, notwendig gewesen, f\u00fcr jeden einzelnen Artikel die jeweilige Rechtekette vorzutragen. Davon haben die Kl\u00e4ger jedoch unter Hinweis auf Art. 4 und 5 der Richtlinie 2004\/38\/EG, den Charakter der Klage als Musterklage, sowie die analoge Heranziehung der GEMA-Vermutung verzichtet.<\/p>\n<p>Die Charakterisierung als Musterklage entbindet den Kl\u00e4ger jedoch nicht davon, seine Aktivlegitimation, wie in jeden anderen Verfahren auch, im Bestreitensfall darzulegen und zu beweisen. Das Bestreiten durch die Gegenseite ist bereits im Hinblick auf die Geltendmachung von Rechten an Artikeln, die erst noch erscheinen werden, auch nicht treuwidrig.<\/p>\n<p>Auch die Vermutungswirkung des \u00a7 10 Abs. 2 UrhG hilft vorliegend insoweit nicht weiter, da nach dem unstreitigen Vorbringen der Beklagten die jeweiligen Autoren der Artikel genannt sind. Dar\u00fcber hinaus haben die Beklagten auch eingewandt, dass die 70j\u00e4hrige Schutzfrist teilweise auch abgelaufen sein kann. Auch k\u00f6nnte es sich um Autoren handeln, die aufgrund ihrer Nationalit\u00e4t im Inland keinen Urheberschutz genie\u00dfen (vgl. \u00a7 121 UrhG).<\/p>\n<p>Eine analoge Anwendung der h\u00f6chstrichterlichen Entscheidungen zur so genannten GEMA-Vermutung kommt schon aufgrund der unterschiedlichen Vertretung durch den Kl\u00e4ger zu 1 und den Kl\u00e4ger zu 2, die auch nicht nahezu alle Verlage repr\u00e4sentieren, die wissenschaftliche Artikel ver\u00f6ffentlichen, nicht in Betracht.<\/p>\n<p>Art. 4 und 5 der RL 2004\/38\/EG sind derzeit nicht unmittelbar anwendbar. Denn die Richtlinie richtet sich an die Mitgliedsstaaten (Art. 22 der RL), die die Richtlinie bis zum 29.4.2006 in nationales Recht umzusetzen haben (Art. 20 der RL). Eine direkte Anwendung von einzelnen Bestimmungen einer europ\u00e4ischen Richtlinie kommt aber allenfalls nach (erfolglosem) Verstreichen der Umsetzungsfrist in Betracht.<\/p>\n<p><strong>II. <\/strong>Soweit deutsches Recht zur Anwendung kommt, genie\u00dfen die sechs im Tenor aufgef\u00fchrten wissenschaftliche Artikel (vgl. Anlagen K 53 a-f) als Sprachwerke nach \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG bzw. Darstellungen wissenschaftlicher Art nach \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG unstreitig Urheberrechtsschutz.<\/p>\n<p>Sie genie\u00dfen hingegen keinen Schutz als Teile eines Sammelwerkes (\u00a7 4 Abs. 1 UrhG) bzw. eines Datenbankwerkes (\u00a7 4 Abs. 2 UrhG), da nicht ausreichend dargetan ist, dass die wissenschaftlichen Zeitschriften, in denen sie ver\u00f6ffentlicht wurden, Sammelwerke sind, deren Elemente systematisch oder methodisch angeordnet sind und hinsichtlich der Anordnung der einzelnen Artikel im jeweiligen Heft einen sch\u00f6pferischer Gehalt (\u00a7 2 Abs. 2 UrhG) aufweisen. Nach dem bisherigen Vortrag ist lediglich feststellbar, dass der Aufbau allgemeinen Ordnungskriterien wie z.B. die Unterteilung in &#8222;Wasserchemie&#8220;, &#8222;Chemiedidaktik&#8220; und &#8222;Photochemie&#8220; (Anlagen K 53 a-i) folgt bzw. durch das Erfordernis der Aktualit\u00e4t sowie dem Vorhandensein zur Ver\u00f6ffentlichung eingereichter und geeigneter Aufs\u00e4tze bedingt ist. Dies reicht zur Feststellung einer pers\u00f6nlich-geistigen Sch\u00f6pfung jedoch nicht aus.<\/p>\n<p>Der Aufwand, der den Verlagen bei der \u00dcberpr\u00fcfung der wissenschaftlichen Fundiertheit der eingesandten Aufs\u00e4tze entsteht (s.g. &#8222;peer review&#8220;-Verfahren), schl\u00e4gt sich nicht in einer systematischen oder methodischen Anordnung der ver\u00f6ffentlichen Beitr\u00e4ge nieder.<\/p>\n<p>Ob die sechs Aufs\u00e4tze aufgrund des &#8222;peer review&#8220;-Verfahrens als Teile einer Datenbank (\u00a7 87a UrhG) Schutz genie\u00dfen, kann &#8211; wie noch zu zeigen sein wird &#8211; dahinstehen.<\/p>\n<p><strong>III. <\/strong>Soweit das ausl\u00e4ndische Recht betroffen ist, ist der Rechtsstreit noch nicht zur Entscheidung reif.<\/p>\n<p><strong>C. <\/strong>Eingriff in Ausschlie\u00dflichkeitsrechte<\/p>\n<p>Der Kopienversanddienst des Beklagten zu 2 greift nach deutschem Recht in das Vervielf\u00e4ltigungsrecht (\u00a7 16 UrhG) und &#8211; soweit nicht die Privilegierung gem. \u00a7 53 UrhG greift &#8211; auch in das Verbreitungsrecht (\u00a7 17 UrhG) ein.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger haben klargestellt, dass sie derzeit ausschlie\u00dflich den Versand von Grafik-Dateien angreifen und der Hinweis auf die m\u00f6gliche Umstellung auf Volltextdateien nur im Rahmen der Argumentation erfolgte.<\/p>\n<p>Ferner haben die Kl\u00e4ger klargestellt, dass sie die Versandart &#8222;FTP passiv&#8220;, die fr\u00fcher durch die Beklagten selbst auch als &#8222;Internet Download&#8220; bezeichnet wurde, nur innerhalb des unten dargestellten technischen Umfangs angreifen. Soweit einzelne Mitgliedsbibliotheken in der Vergangenheit die Dokumente auch durch den Versand von http-Links zug\u00e4nglich gemacht haben (Schriftsatz vom 8.6.2005 S. 12 = Bl. 251), ist dies daher nicht Streitgegenstand.<\/p>\n<p><strong>I. <\/strong>Nach Eingang der Bestellung wird der gesuchte Artikel durch einen Bibliotheksmitarbeiter unter den vorhandenen Werkexemplaren herausgesucht und kopiert bzw. eingescannt.<\/p>\n<p>&#8211; Bei der Versandart Post erh\u00e4lt der Besteller eine Fotokopie des nachgesuchten Aufsatzes per Post.<br \/>\n&#8211; Bei der Versandart Telefax wird dem Besteller die erstellte Fotokopie zugefaxt.<br \/>\n&#8211; Bei der Versandart Email erh\u00e4lt der Besteller den eingescannten Text als angeh\u00e4ngte Grafikdatei per Email.<br \/>\n&#8211; Bei der Versandart FTP passiv wird der Text als Grafikdatei auf einem speziellen FTP-Server der ausliefernden Bibliothek hinterlegt. Der Besteller erh\u00e4lt als Email einen Link zu derjenigen Seite des FTP-Servers, auf der der Text f\u00fcr ein paar Tage abgerufen werden kann. Der Link \u00e4hnelt einer kompliziert aufgebauten Internetadresse und wird f\u00fcr jeden Text unter Hinzuf\u00fcgung eines individuellen Benutzernamens sowie Passwortes erzeugt. Nach dem unbestritten Vortrag der Beklagten im Termin ist es weder m\u00f6glich, diese Internetadresse zu erraten, noch ist es aufgrund einer Firewall so genannten Suchmaschinen m\u00f6glich, auf den Inhalt der Seite zuzugreifen. Der Besteller kann diesen Link allerdings an beliebig viele weitere Personen weiterleiten, die dadurch die M\u00f6glichkeit erhalten, von ihrem jeweiligen Aufenthaltsort aus auf den hinterlegten Text zuzugreifen.<br \/>\n&#8211; Bei der Versandart FTP aktiv wird die Grafikdatei des gew\u00fcnschten Textes auf dem FTP-Server des Bestellers hinterlegt.<\/p>\n<p>Die Beklagten erheben f\u00fcr diese Dienstleistungen ein nach Nutzergruppen gestaffeltes Entgelt.<\/p>\n<p>Soweit die Abwicklung der Bestellung im Rahmen des S. Library Service erfolgt, werden die Textkopie auf den beschriebenen unterschiedlichen Versandwegen gegen Entgelt direkt an die bestellende in- oder ausl\u00e4ndische Bibliothek versandt, die die Kopie nach Erhalt an ihren Nutzer, teilweise wiederum gegen Entgelt, aush\u00e4ndigt oder weiterleitet.<\/p>\n<p><strong>II. <\/strong>Durch die beschriebenen Ma\u00dfnahmen werden die Texte in der Bundesrepublik Deutschland vervielf\u00e4ltigt (\u00a7 16 UrhG).<\/p>\n<p>Da die Vervielf\u00e4ltigungshandlungen nur in Deutschland vorgenommen werden, sind diese nur nach deutschem Recht zu beurteilen.<\/p>\n<p><strong>III. <\/strong>Die Texte werden in Deutschland, soweit keine Privilegierung gem. \u00a7 53 UrhG greift (vgl. BGH GRUR 1999, 707, 709 f. &#8211; Kopienversanddienst), auch verbreitet.<\/p>\n<p>Soweit die Texte nicht durch den Privilegierten, sondern, wie beim S. Library Service, durch eine andere Bibliothek bei den Mitgliedsbibliotheken des Beklagten zu 2 bestellt werden, scheidet eine Berufung auf die Privilegierungstatbest\u00e4nde des \u00a7 53 UrhG jedoch wegen dessen Absatz 6 Satz 1 aus. Denn insoweit ist darauf abzustellen, dass die anfragende Bibliothek formal Auftraggeber der Kopien ist und die angefragte Bibliothek keinerlei Einfluss darauf hat, ob sich derjenige, der die Bestellung bei der anfragenden Bibliothek letztendlich veranlasst hat, auf einen Privilegierungstatbestand berufen kann.<\/p>\n<p>Unsch\u00e4dlich ist jedoch die Einschaltung des Beklagten zu 2, der selbst keine eigene Bibliothek betreibt. Denn diese dient zum einen nur rein der organisatorisch-technischen Abwicklung und zum anderen stellt \u00a7 53 UrhG weder in der alten, noch in der aktuellen Fassung auf den Status des Dritten als \u00f6ffentliche Bibliothek ab.<\/p>\n<p>Da die Verbreitungshandlungen bei grenz\u00fcberschreitenden Lieferungen sowohl im Inland, als auch im Ausland vorgenommen werden, w\u00e4re zur Beurteilung des Antrags 1.a insoweit eigentlich die Er\u00f6rterung des deutschen, \u00f6sterreichischen und Schweizer Rechts notwendig, bei Antrag 1.b die Er\u00f6rterung aller weltweit bestehenden Urheberrechtsgesetze.<\/p>\n<p>Der Inhalt der ausl\u00e4ndischen Rechtsordnungen kann jedoch dahinstehen, soweit &#8211; wie noch zu zeigen sein wird &#8211; die Klage bereits auf der Grundlage des deutschen Urheberrechts Erfolg hat.<\/p>\n<p>Soweit dies nicht dahinstehen kann, ist der Rechtsstreit noch nicht zur Entscheidung reif.<\/p>\n<p><strong>IV. <\/strong>Die Texte werden &#8211; soweit allein deutsches Recht zur Anwendung kommt &#8211; aber nicht im Sinne des \u00a7 19a UrhG \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich gemacht.<\/p>\n<p>Das neu eingef\u00fchrte Recht der \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichmachung gem. \u00a7 19a UrhG ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der \u00d6ffentlichkeit in einer Weise zug\u00e4nglich zu machen, dass es Mitgliedern der \u00d6ffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zug\u00e4nglich ist. Dies setzt voraus, dass die Werkwiedergabe f\u00fcr eine Mehrzahl von Mitgliedern der \u00d6ffentlichkeit bestimmt ist (Dreier\/Schulze, UrhG, \u00a7 19a Rn. 7; Wandtke\/Bullinger, UrhG, Erg.Bd., \u00a7 19a Rn. 6).<\/p>\n<p>Bei der Versendung individueller Emails ist allgemein anerkannt, dass das Werk dadurch nicht \u00f6ffentlich wiedergegeben wird, da die Email nicht an eine Mehrzahl von Mitgliedern der \u00d6ffentlichkeit sondern nur an einen bestimmten Empf\u00e4nger adressiert ist (vgl. Dreier\/Schulze aaO \u00a7 19a Rn. 7; Wandtke\/Bullinger, aaO \u00a7 19a Rn. 27).<\/p>\n<p>Aber auch bei der Versandart FTP passiv ist die Werkwiedergabe nur f\u00fcr den Besteller bestimmt. Denn nur dieser erh\u00e4lt per Email den nicht erratbaren speziell generierten Link zu der FTP-Seite, auf der er den Text abrufen kann. Da Suchmaschinen aufgrund einer Firewall nicht auf den hinterlegten Text zugreifen k\u00f6nnen, k\u00f6nnen Dritte den Text nur dann betrachten oder herunterladen, wenn ihnen der Besteller zuvor die spezielle Link-Adresse mitgeteilt hat. Dies liegt jedoch nicht mehr im Einflussbereich der absendenden Bibliothek, die die Grafik-Kopie des gew\u00fcnschten Textes ausweislich der Nutzungsbedingungen (vgl. Anlagen B 40 und B 41) ausschlie\u00dflich f\u00fcr den Besteller bereith\u00e4lt.<\/p>\n<p>Ebenso verh\u00e4lt es sich bei der Versandart FTP aktiv. Hier liegt es allein im Verantwortungsbereich des Bestellers, den von ihm betriebenen FTP-Server durch eine Firewall vor Internetsuchmaschinen zu sch\u00fctzen sowie die Textkopie nur im Rahmen des ihm zugedachten Nutzungsumfanges zu nutzen.<\/p>\n<p>Ob im Ausland eine vergleichbare Regelung existiert und ob deren Tatbestandsmerkmale erf\u00fcllt werden, kann derzeit nicht beurteilt werden.<\/p>\n<p><strong>D. <\/strong>Rechtfertigung durch \u00a7 53 UrhG a.F.<\/p>\n<p>Zeitraum bis zum 13.9.2003<\/p>\n<p>Die von den Beklagten im Zeitraum 1.1.2003 bis 13.9.2003 in Deutschland vorgenommenen Vervielf\u00e4ltigungshandlungen durch den Kopienversand per Email, FTP aktiv und FTP passiv an Nutzer im Inland waren jedenfalls durch \u00a7 53 Abs. 2 Nr. 4 a UrhG a.F. gerechtfertigt. Die hierauf gerichteten Auskunfts- und Schadensersatzfeststellungsanspr\u00fcche waren daher unabh\u00e4ngig davon abzuweisen, dass konkrete Verletzungshandlungen hinsichtlich der sechs im Tenor ausgef\u00fchrten Aufs\u00e4tze erst f\u00fcr April und Mai 2004 (nach Inkrafttreten der Urheberrechtsnovelle vom 13.9.2003) vorgetragen worden sind (I.)<\/p>\n<p>Auch Anspr\u00fcche aus Datenbankschutz (II.) oder UWG (III.) greifen nicht.<\/p>\n<p>Teilweise ist der Rechtsstreit noch nicht zur Entscheidung reif (IV.).<\/p>\n<p><strong>I. <\/strong>Da \u00a7 53 Abs. 2 UrhG a.F. nicht auf eine bestimmte Werkkategorie abstellte (vgl. Wandtke\/Bullinger-L\u00fcft aaO \u00a7 53 Rn. 11), kann vorliegend zun\u00e4chst dahinstehen, ob die sechs im Tenor aufgef\u00fchrten Artikel auch nach \u00a7 87a UrhG Schutz genie\u00dfen.<\/p>\n<p>Die o.g. Vervielf\u00e4ltigungshandlungen waren bis zum 13.9.2003 durch \u00a7 53 UrhG a.F. gerechtfertigt.<\/p>\n<p>\u00a7 53 UrhG a.F. lautete (auszugsweise):<\/p>\n<p>&#8222;(2) Zul\u00e4ssig ist, einzelne Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen &#8230;<\/p>\n<p>4. zum sonstigen eigenen Gebrauch,<\/p>\n<p>a. wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werks oder um einzelne Beitr\u00e4ge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,(&#8230;)<\/p>\n<p>(5) 1 Absatz 1 sowie Absatz 2 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Medien zug\u00e4nglich sind. 2 Absatz 2 Nr. 1 findet auf solche Datenbankwerke mit der Ma\u00dfgabe Anwendung, dass der wissenschaftliche Gebrauch nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt.<\/p>\n<p>(6) 1 Die Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccke d\u00fcrfen weder verbreitet noch zu \u00f6ffentlichen Wiedergaben benutzt werden. &#8230;&#8220;<\/p>\n<p>Dass der Versand von Vervielf\u00e4ltigungen per Post und Fax an inl\u00e4ndische Besteller durch Bibliotheken nach \u00a7 53 Abs. 2 Nr. 4 UrhG a.F. erlaubt ist, hat bereits der Bundesgerichtshof in der Kopienversanddienst-Entscheidung (BGH GRUR 1999, 707) wie folgt entschieden:<\/p>\n<p>&#8222;1. Eine \u00f6ffentliche Bibliothek, die auf Einzelbestellung Vervielf\u00e4ltigungen einzelner Zeitschriftenbeitr\u00e4ge fertigt, um sie an den Besteller im Wege des Post- oder Faxversands zu \u00fcbermitteln, verletzt nicht das Vervielf\u00e4ltigungsrecht, wenn sich der Besteller auf einen durch \u00a7 53 UrhG privilegierten Zweck berufen kann. Dies gilt auch dann, wenn die Bibliothek ihre Best\u00e4nde durch einen online zug\u00e4nglichen Katalog erschlie\u00dft und f\u00fcr ihren Kopienversanddienst weltweit wirbt.<\/p>\n<p>2. Werden Zeitschriftenbeitr\u00e4ge unter den Voraussetzungen des \u00a7 53 UrhG rechtm\u00e4\u00dfig von einem Dritten vervielf\u00e4ltigt, unterliegt die \u00dcbermittlung der Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccke an den Auftraggeber nicht dem Verbreitungsrecht.<\/p>\n<p>3. Die Werbung f\u00fcr die Herstellung von Vervielf\u00e4ltigungen und deren Post- oder Faxversand an Besteller, die sich auf einen nach \u00a7 53 UrhG privilegierten Zweck berufen k\u00f6nnen, verletzt auch bei Fehlen der Zustimmung der Urheberberechtigten nicht das Verbreitungsrecht.<\/p>\n<p>4. Bei einer reprographischen Vervielf\u00e4ltigung eines urheberrechtlich gesch\u00fctzten Werkes durch eine \u00f6ffentliche Bibliothek oder eine andere f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4ngliche Einrichtung zum Zweck des Post- oder Faxversands an einen Besteller, der sich auf einen nach \u00a7 53 UrhG privilegierten Zweck berufen kann, ist &#8211; in rechtsanaloger Anwendung des \u00a7 27 Abs. 2 und 3 UrhG, des \u00a7 49 Abs. 1 UrhG sowie des \u00a7 54a Abs. 2 in Verb. mit \u00a7 54h Abs. 1 UrhG &#8211; als Ausgleich f\u00fcr den Ausschluss des Verbotsrechts ein Anspruch des Urhebers auf angemessene Verg\u00fctung anzuerkennen, der nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden kann.&#8220;<\/p>\n<p>Ob die Kopie analog oder digital, entgeltlich oder unentgeltlich hergestellt sowie zu privaten oder gewerblichen Zwecken benutzt wird, ist nach dem Wortlaut der Vorschrift, die den sehr weiten &#8222;sonstigen eigenen Gebrauch&#8220; privilegiert, unerheblich. Unter den Begriff &#8222;sonstigen eigenen Gebrauch&#8220; fallen alle denkbaren Zwecke, auch die Zwecke juristischer Personen, mit Ausnahme der Weitergabe an Dritte (vgl. Schricker\/Loewenheim, UrhR, 2. Aufl., \u00a7 53 Rn. 17 mwN).<\/p>\n<p>Die Schrankenschranke des Abs. 5 S. 1 i.V.m. \u00a7 4 Abs. 2 UrhG greift nicht, da es sich bei den sechs Aufs\u00e4tzen um keine Teile eines Datenbankwerkes handelt (vgl. oben).<\/p>\n<p>Soweit eine Weitergabe an Dritte durch eine beauftragende Bibliothek im Rahmen des S. Library Service erfolgt (Absatz 6 Satz 1), ist dies durch \u00a7 53 UrhG a.F. nicht und durch die \u00a7\u00a7 17 Abs. 2, 27 Abs. 2 UrhG nur teilweise gerechtfertigt (vgl. unter F.). Denn insoweit d\u00fcrfte schon keine Herstellung &#8222;zum sonstigen eigenen Gebrauch&#8220; im Sinne des \u00a7 53 Abs. 2 Nr. 4 a a.F. UrhG vorliegen . Jedenfalls aber ist die Weitergabe gem. \u00a7 53 Abs. 6 Satz 1 UrhG unzul\u00e4ssig (vgl. Wandtke\/Bullinger, UrhR Erg\u00e4nzungsband, 1. Aufl., \u00a7 53 Rn. 40).<\/p>\n<p><strong>II. <\/strong>An diesem Ergebnis vermag auch die Berufung auf die Rechte des Datenbankerstellers nach \u00a7 87a UrhG nichts zu \u00e4ndern.<\/p>\n<p>Denn selbst wenn man zu Gunsten der Kl\u00e4ger unterstellt, dass die sechs Aufs\u00e4tze jeweils Teile einer Datenbank i.S.d. \u00a7 87a UrhG darstellen, so fehlt es doch an einer wiederholten und systematischen Vervielf\u00e4ltigung, Verbreitung oder \u00f6ffentlichen Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank im Sinne des \u00a7 87b Abs. 1 S. 2 UrhG.<\/p>\n<p>Da die Beklagten nicht von sich aus bestimmte Aufs\u00e4tze vervielf\u00e4ltigen, sondern jeweils den Eingang einer Bestellung abwarten, k\u00f6nnen die von ihnen vorgenommenen Vervielf\u00e4ltigungshandlungen nicht als &#8222;systematisch&#8220; im Sinne dieser Vorschrift bezeichnet werden. Denn die Bestellungen verteilen sich auf eine Vielzahl unterschiedlicher Aufs\u00e4tze und Zeitschriften und nicht immer auf dieselben. Soweit sie sich auf denselben Aufsatz beziehen, spricht gegen ein systematisches Vorgehen, wenn sich die Wiederholung der Entnahmen zuf\u00e4llig &#8211; wie hier durch Bestellungen unterschiedlicher Nutzer &#8211; aus einem bestimmten Forschungs- oder Verwendungszweck ergibt. Wiederholte Nutzungen ohne systematisches Vorgehen reichen jedoch nicht aus (vgl. Schricker\/Loewenheim aaO \u00a7 87b Rn. 22).<\/p>\n<p><strong>III. <\/strong>Soweit die Privilegierung reicht, k\u00e4me die Anwendung wettbewerbsrechtlicher Bestimmungen nur dann in Betracht, wenn die Klageantr\u00e4ge auf Handlungen abstellten, die trotz ihrer urheberrechtlichen Unbedenklichkeit als wettbewerbswidrig bzw. unlauter im Sinne des UWG erschienen. (vgl. BGH aaO &#8211; Kopienversanddienst S. 711). Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Klageantr\u00e4ge beschreiben allein urheberrechtliche Nutzungshandlungen.<\/p>\n<p>Die Klage war daher insoweit abzuweisen.<\/p>\n<p><strong>IV. <\/strong>Soweit der Versand ins Ausland erfolgte, ist der Rechtsstreit noch nicht zur Entscheidung reif, da der Inhalt der betroffenen ausl\u00e4ndischen Rechtsordnungen noch vorzutragen ist. Denn bei grenz\u00fcberschreitenden Nutzungshandlungen sind nach dem Schutzlandprinzip die Urheberrechtsgesetze aller betroffenen Rechtsordnungen f\u00fcr ihr jeweiliges Territorium angesprochen (vgl. oben). Die Beklagten bed\u00fcrfen daher zur Rechtfertigung ihrer Verbreitungshandlungen im grenz\u00fcberschreitenden Verkehr gleichzeitig sowohl einer Privilegierung nach deutschem Recht, als auch einer Privilegierung nach dem jeweils angesprochenen ausl\u00e4ndischen Recht.<\/p>\n<p><strong>E. <\/strong>Rechtfertigung durch \u00a7 53 UrhG n.F.<\/p>\n<p>Zeitraum ab dem 13.9.2003<\/p>\n<p>Der Versand von Kopien per Email, FTP aktiv und FTP passiv an Nutzer im Inland ist seit dem 13.9.2003 jedenfalls gem. \u00a7 53 Abs. 2 S. 1 Nr. 4a UrhG n.F. gerechtfertigt (I.). Soweit mit der Klage der Versand per Email, FTP aktiv und FTP passiv an Nutzer im Ausland angegriffen wird, ist die Sache noch nicht entscheidungsreif (II.).<\/p>\n<p><strong>I. <\/strong>Der Versand von Kopien per Email, FTP aktiv und FTP passiv an Nutzer im Inland ist jedenfalls gem. \u00a7 53 Abs. 2 S. 1 Nr. 4a UrhG n.F. gerechtfertigt.<\/p>\n<p><strong>1. <\/strong>\u00a7 53 Abs. 2 S. 1 UrhG n.F. lautet insoweit:<\/p>\n<p>&#8222;(2) 1 Zul\u00e4ssig ist, einzelne Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen &#8230;<\/p>\n<p>4. zum sonstigen eigenen Gebrauch,<\/p>\n<p>a) wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beitr\u00e4ge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind, &#8230;<\/p>\n<p>Dies gilt im Fall des Satzes 1 Nr. 2 nur, wenn zus\u00e4tzlich<\/p>\n<p>1. die Vervielf\u00e4ltigung auf Papier oder einem \u00e4hnlichen Tr\u00e4ger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit \u00e4hnlicher Wirkung vorgenommen wird oder<\/p>\n<p>2. eine ausschlie\u00dflich analoge Nutzung stattfindet &#8230;<\/p>\n<p>Dies gilt in den F\u00e4llen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 nur, wenn zus\u00e4tzlich eine der Voraussetzungen des Satzes 2 Nr. 1 oder 2 vorliegt.&#8220;<\/p>\n<p><strong>2. <\/strong>Die Grunds\u00e4tze der oben zitierten Kopienversanddienst-Entscheidung des BGH finden auch nach neuem Recht Anwendung.<\/p>\n<p>Denn der Privilegierung des sonstigen eigenen Gebrauchs in \u00a7 53 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 a UrhG n.F. steht die Regelung des Satz 3 i.V.m. Satz 2 Nr. 1 und 2 nicht entgegen, da nach dem Versand einer Grafikdatei per Email, FTP aktiv und FTP passiv ausschlie\u00dflich eine analoge Nutzung stattfindet. Ob die Vervielf\u00e4ltigung entgeltlich oder unentgeltlich, zu privaten oder wirtschaftlichen Zwecken und f\u00fcr eine nat\u00fcrliche oder juristische Person erfolgt, ist nach wie vor ohne Belang.<\/p>\n<p>Wie der BGH bereits in der Kopienversanddienst-Entscheidung ausgef\u00fchrt hat, war bereits nach dem alten Recht nicht auf den (digitalen) \u00dcbermittlungsweg, sondern nur auf die letztendlich dem Endnutzer zur Verf\u00fcgung stehende (analoge) Form der (Fax-)Kopie abzustellen (BGH aaO &#8211; Kopienversanddienst S. 711).<\/p>\n<p>Daran hat sich auch nach dem neuen Recht nichts ge\u00e4ndert, so dass die \u00dcbernahme digitaler Medien dann zul\u00e4ssig ist, sofern es nur zu Papierausdrucken oder nur zu einer sonstigen analogen Nutzung kommt. Es ist, soweit der elektronische Versand lediglich funktional an die Stelle der Einzel\u00fcbermittelung in k\u00f6rperlicher Form tritt, auf den (analogen) Inhalt und nicht das (digitale) Tr\u00e4germedium abzustellen (vgl. Dreier in Dreier\/Schulze, UrhG, \u00a7 53 Rn. 35; M\u00f6hring\/Nicolini\/Decker, UrhG, 2. Aufl., \u00a7 53 Rn. 31). Insoweit ist auch zu ber\u00fccksichtigen, dass sich durch die Neuregelung nach Ansicht des Gesetzgebers keine inhaltliche \u00c4nderung des geltenden Rechts ergeben sollte (vgl. BT-DS 15\/38 S. 20 re. Sp. und S. 21 li. Sp.; Referenten-Entwurf zu \u00a7 53 a, S. 33 f, 49 f.; Flechsig, ZRP 2004, 249, 252).<\/p>\n<p>Bei eingescannten Grafikdateien kommt es in diesem Sinne nur zu einer analogen Nutzung. Denn der Empf\u00e4nger kann das Dokument, das mit einer herk\u00f6mmlichen Fotokopie verglichen werden kann, so wie es ist, am Bildschirm betrachten oder ausdrucken. Er kann die Grafikdatei auch an auf weitere Speichermedien kopieren. An den beschr\u00e4nkten M\u00f6glichkeiten der Endnutzung \u00e4ndert dies jedoch nichts.<\/p>\n<p>Ohne weitere technische Ma\u00dfnahmen &#8211; z.B. die Verwendung eines Texterkennungsprogramms &#8211; ist es nicht m\u00f6glich, nach einzelnen Textstellen innerhalb des Grafikdokuments zu suchen oder einzelne Textpassagen in einen anderen elektronischen Text als Teil dieses elektronischen Textes, d.h. durch Angleichung von Schriftbild und Formatierung, einzubinden. Denn das Dokument liegt letztendlich nur als noch nicht ausgedrucktes Fax vor. Eine digitale Nutzung ist somit nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Problematik Datenbankwerk (\u00a7 4 Abs. 2 UrhG), Datenbank (\u00a7 87a UrhG) und Anspr\u00fcche nach dem UWG kann auf die obigen Ausf\u00fchrungen verwiesen werden.<\/p>\n<p>Die Klage war daher auch insoweit abzuweisen.<\/p>\n<p><strong>II. <\/strong>Soweit mit der Klage der Versand per Email, FTP aktiv und FTP passiv an Nutzer im Ausland angegriffen wird, ist die Sache noch nicht entscheidungsreif, da unklar ist, ob sich die Beklagten hinsichtlich desjenigen Teilst\u00fccks des Versandweges, der auf ausl\u00e4ndischem Territorium liegt, auch nach dem dortigen Recht auf eine Privilegierung st\u00fctzen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Denn bei grenz\u00fcberschreitenden Nutzungshandlungen sind die Urheberrechtsgesetze aller betroffenen Rechtsordnungen f\u00fcr ihr jeweiliges Territorium angesprochen (vgl. oben). Die Beklagten bed\u00fcrfen daher zur Rechtfertigung ihrer Verbreitungshandlungen im grenz\u00fcberschreitenden Verkehr gleichzeitig sowohl einer Privilegierung nach deutschem Recht, als auch einer Privilegierung nach dem jeweils angesprochenen ausl\u00e4ndischen Recht. Insoweit ist der Rechtsstreit noch nicht entscheidungsreif, da zu den jeweiligen Privilegierungstatbest\u00e4nden der ausl\u00e4ndischen Rechtsordnungen noch vorzutragen ist.<\/p>\n<p><strong>F. <\/strong>andere Rechtfertigungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Der Versand von Kopien per Post und Fax an andere Bibliotheken im Inland zur Aush\u00e4ndigung an deren Auftraggeber im Rahmen der Fernleihe bzw. des S. Library Service ist jedoch durch eine analoge Anwendung der \u00a7\u00a7 17 Abs. 2, 27 Abs. 2 UrhG gerechtfertigt (I.)<\/p>\n<p>Der Versand per Email, FTP aktiv und FTP passiv an Bibliotheken im Inland- und Ausland ist jedoch nicht mehr gerechtfertigt (II.)<\/p>\n<p>Hinsichtlich des Versands per Post und Fax an Bibliotheken im Ausland ist der Rechtsstreit noch nicht zur Entscheidung reif (III.)<\/p>\n<p><strong>I. <\/strong>Der Versand von Kopien per Post und Fax an andere Bibliotheken im Inland zur Aush\u00e4ndigung an deren Auftraggeber im Rahmen der Fernleihe bzw. des S. Library Service ist durch eine analoge Anwendung der \u00a7\u00a7 17 Abs. 2, 27 Abs. 2 UrhG i.V.m. \u00a7 242 BGB gerechtfertigt.<\/p>\n<p>Diese Vorschriften setzen dem Wortlaut nach zwar voraus, dass ein Original oder ein Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fcck des Werkes, das vom Berechtigten im Gebiet der Europ\u00e4ischen Union im Wege der Ver\u00e4u\u00dferung in den Verkehr gebracht worden ist, durch eine \u00f6ffentliche Bibliothek weiterverbreitet bzw. verliehen (im Sinne von \u00a7 27 Abs. 2 UrhG) wird (ohne Vermietung), w\u00e4hrend die Vervielf\u00e4ltigungen, die die Mitgliedsbibliotheken des Beklagten zu 2 verbreiten, nicht durch die Berechtigten im Wege der Ver\u00e4u\u00dferung in den Verkehr gebracht, sondern von den Mitgliedsbibliotheken durch Kopieren bzw. Einscannen selbst angefertigt wurden.<\/p>\n<p>Sp\u00e4testens seit dem Jahre 1966 (vgl. die Leihverkehrsordnung 1966 gem. Anlage B 9 sowie die Leihverkehrsordnung 2003 gem. Anlage B 10) werden im Rahmen der Fernleihe jedoch Zeitschriftenaufs\u00e4tze geringen Umfangs grunds\u00e4tzlich nur noch in Reproduktion geliefert und &#8211; aufgrund von Praktikabilit\u00e4tserw\u00e4gungen &#8211; auch nicht zur\u00fcckgegeben.<\/p>\n<p>Diese Praxis wurde bis zur vorliegenden Klage zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogen. Auch in der gemeinsamen Erkl\u00e4rung aus dem Jahre 1997 (Anlage B 7) gingen die beteiligten Kreise \u00fcbereinstimmend davon aus, dass nur die direkte Lieferungen von Kopien au\u00dferhalb des innerbibliothekarischen Leihverkehrs rechtlich umstritten sei (vgl. Anlage B 7 S. 1 re. Sp.). So war die Lieferung an eine andere Bibliothek zum Zwecke der Aush\u00e4ndigung an deren Nutzer auch nicht Gegenstand der Kopienversanddienst-Entscheidung des BGH.<\/p>\n<p>Nachdem nunmehr alle Beteiligten seit gut einem halben Jahrhundert von der Zul\u00e4ssigkeit dieser Praxis ausgegangen sind, ergibt sich deren Rechtfertigung &#8211; jedenfalls f\u00fcr die seit vielen Jahren praktizierten Versandformen Post und Fax &#8211; aus einer zum Gewohnheitsrecht erstarkten Analogie zu den \u00a7\u00a7 17 Abs. 2, 27 Abs. 2 UrhG i.V.m. \u00a7 242 BGB.<\/p>\n<p>Den berechtigten Interessen der Urheber bzw. der Inhaber von Nutzungsrechten ist durch die Aussch\u00fcttungsberechtigung an der Bibliothekstantieme gem. \u00a7 27 Abs. 2 S. 1 UrhG ausreichend gen\u00fcge getan.<\/p>\n<p><strong>II. <\/strong>Die Versandarten Email, FTP aktiv und FTP passiv sind allerdings neuere Entwicklungen. Insoweit konnte sich durch Zeitablauf noch keine gewohnheitsrechtliche Rechtfertigung herausbilden. Auch ist die Zul\u00e4ssigkeit dieser Versandarten seit ihrer Einf\u00fchrung zwischen den beteiligten Kreisen umstritten.<\/p>\n<p>Eine Rechtfertigung dieser Versandarten l\u00e4sst sich auch dem Gesamtvertrag Kopienversanddienst (Anlage K 21; beendet zu, 31.12.2002; aktueller Vertrag gem. Anlage B 12, vgl. Bl. 96, 99 f.) nicht entnehmen, da dieser die Abgeltung der urheberrechtlichen Anspr\u00fcche entsprechend \u00a7\u00a7 27, 49, 54a UrhG nur insoweit regelt, als der von den Bibliotheken betriebene Kopienversand ohne Zustimmung der Rechteinhaber zul\u00e4ssig ist (vgl. \u00a7 1 Abs. 1 2. Halbsatz).<\/p>\n<p>Da bereits keine Rechtfertigung im Inland besteht, kommt es auf die ausl\u00e4ndischen Rechtsordnungen nicht mehr an.<\/p>\n<p><strong>III. <\/strong>Ob der Versand von Kopien per Post und Fax an andere Bibliotheken im Ausland zur Aush\u00e4ndigung an deren Auftraggeber im Rahmen der Fernleihe bzw. des S. Library Service durch das ausl\u00e4ndische Recht, sei es durch eine explizite Regelung, sei es ebenfalls aufgrund Gewohnheitsrecht, gerechtfertigt ist, ist noch zu kl\u00e4ren.<\/p>\n<p><strong>G. <\/strong>Rechtsfolgen<\/p>\n<p>Soweit eine nicht privilegierte Nutzung festzustellen war, stehen den Kl\u00e4gern die geltend gemachten Anspr\u00fcche weitgehend zu (I.). Diese Anspr\u00fcche sind nicht verwirkt (II.)<\/p>\n<p><strong>I. <\/strong>Die zugesprochenen Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Schadensersatzfeststellung und Auskunft folgen aus \u00a7\u00a7 97 Abs. 1, 101a UrhG, 242 BGB. Die T\u00e4tigkeit des &#8222;Anbietens&#8220; stellt, soweit keine Privilegierung greift, einen Unterfall des Vertreibens gem. \u00a7 17 UrhG dar. Der Auskunftsanspruch war im Umfang des zugesprochenen Unterlassungsanspruchs ebenfalls zuzusprechen, da die Kl\u00e4ger diese Angaben, mit Ausnahme der Angaben gem. Antrag 3.a, die sich bereits aus dem Tenor ergeben, ben\u00f6tigen, um den Schaden, der den Verlagen entstanden ist, nach einer der drei zul\u00e4ssigen Berechnungsmethoden zu ermitteln, sowie um die Angaben der Beklagten nachzuvollziehen. Da die Kl\u00e4ger eine Vielzahl von Rechteinhabern vertreten, an die sie etwaige Erl\u00f6se anteilig auskehren m\u00fcssen, bed\u00fcrfen sie der beantragten detaillierten Angaben.<\/p>\n<p>Da es sich vorliegend nur um sechs Aufs\u00e4tze handelt, ist den Beklagten die Zusammenstellung dieser Ausk\u00fcnfte auch zuzumuten.<\/p>\n<p>Es ist auch zumindest von Fahrl\u00e4ssigkeit (\u00a7 276 Abs. 1 S. 1 BGB) auf Seiten der Beklagten auszugehen. Dass sie die Versandformen Email, FTP aktiv und FTP passiv im Rahmen der Fernleihe bzw. des S. Library Service f\u00fcr zul\u00e4ssig halten, kann sie nicht entlasten, da es sich hierbei um eine noch nicht gekl\u00e4rte Rechtsfrage handelt (st. Rspr. vgl. z.B. BGH GRUR 1995, 744, 749 &#8211; Feuer, Eis &amp; Dynamit).<\/p>\n<p>Da s\u00e4mtliche sechs Aufs\u00e4tze, die im Tenor aufgef\u00fchrt sind, unter organisatorischer Federf\u00fchrung des Beklagten zu 2 vom Beklagten zu 1 kopiert und versandt wurden, besteht auch eine Gesamtschuld. Es kann daher offen bleiben, ob der Beklagte zu 1 auch hinsichtlich solcher Aufs\u00e4tze als Gesamtschuldner mithaftet, die von einer anderen Mitgliedsbibliothek des Beklagten zu 2 versandt wurden.<\/p>\n<p><strong>II. <\/strong>Die zugesprochenen Anspr\u00fcche sind auch nicht gem. \u00a7 242 BGB verwirkt.<\/p>\n<p>Insoweit wurde in Ziffer 2.1 a der Vereinbarung aus dem Jahre 1997 (Anlage B 7) explizit vereinbart, dass &#8222;die Abl\u00e4ufe im Rahmen der Pilotprojekte keine Rechtsfolgen pr\u00e4judizieren und das Ergebnis von keiner Seite sp\u00e4ter als Argumentationsbasis einseitig benutzt wird.&#8220; Aus dieser Vereinbarung kann daher weder ein Verzicht auf die Geltendmachung der hier zugesprochenen Anspr\u00fcche noch eine Verwirkung abgeleitet werden. Der Kl\u00e4ger zu 2 war an dieser Erkl\u00e4rung ohnehin nicht beteiligt.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen machen die Kl\u00e4ger mit ihrer am 18.6.2004 eingereichten Klage nur (noch) Anspr\u00fcche f\u00fcr den Zeitraum ab 2003 geltend, so dass es jedenfalls an der Verwirklichung des Zeitmoments mangelt.<\/p>\n<p><strong>H. <\/strong>Nebenentscheidungen<\/p>\n<p>Die Anordnung der vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7 709 ZPO.<!--more--><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Landgericht M\u00fcnchen I Entscheidungsdatum: 15.12.2005 Aktenzeichen: 7 O 11479\/04 Entscheidungsart: Teilurteil eigenes Abstract: Der B\u00f6rsenverein des Deutschen Buchhandels e.v. und die Vereinigung internationaler Fachverlage (Stichting STM) klagten gegen den Dokumentlieferdienst Subito e.V., um zu kl\u00e4ren, ob der Kopienversand per E-mail rechtens ist. 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