{"id":514,"date":"1965-07-23T14:31:17","date_gmt":"1965-07-23T12:31:17","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=514"},"modified":"2019-10-06T17:11:58","modified_gmt":"2019-10-06T15:11:58","slug":"bibliotheksnutzung-zur-prufungsvorbereitung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=514","title":{"rendered":"Bibliotheksnutzung zur Pr\u00fcfungsvorbereitung"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Bundesverwaltungsgericht<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum:<\/strong> 23.07.1965<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen:<\/strong> VII C 196.64<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Urteil<\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract: <\/strong>Ein Kandidat, der durch das zweite juristische Staatsexamen gefallen ist, klagt auf Aufhebung der Pr\u00fcfungsentscheidung. Er f\u00fchrt an, er sei gegen\u00fcber anderen Pr\u00fcflingen bei der Vorbereitung seines m\u00fcndlichen Aktenvortrags erheblich benachteiligt worden, da er die Bibliothek aufgrund unzul\u00e4nglicher \u00d6ffnungszeiten am Wochenende nicht nutzen konnte. Nach Klageabweisung in den Vorinstanzen wurde der Revision beim Bundesverwaltungsgericht stattgegeben. Damit erh\u00e4lt die Kl\u00e4ger die M\u00f6glichkeit, die m\u00fcndliche Pr\u00fcfung zu wiederholen.<\/p>\n<p><!--more--><strong>Instanzenzug:<\/strong><br \/>\n&#8211; OVG Nordrhein-Westfalen vom 24.11.1964, AZ: II A 1123\/64<br \/>\n&#8211; VG Gelsenkirchen<\/p>\n<p><strong>Amtlicher Leitsatz:<\/strong><br \/>\nDer Grundsatz der Chancengleichheit im Pr\u00fcfungsrecht ist verletzt, wenn bei einer (juristischen) gro\u00dfen Staatspr\u00fcfung bei der Festsetzung des Pr\u00fcfungstermins nicht die M\u00f6glichkeit geboten wird, auch am 2. Werktag vor der Pr\u00fcfung zur Vorbereitung des Vertrags eine Gerichtsb\u00fccherei zu benutzen.<\/p>\n<p><strong>Tenor:<\/strong><strong><\/strong><br \/>\nDas Urteil des Oberverwaltungsgerichts f\u00fcr das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. November 1964 wird aufgehoben. Die Berufung des Beklagten wird zur\u00fcckgewiesen. Der Beklagte tr\u00e4gt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<br \/>\nI.<\/strong> Der Kl\u00e4ger, der die erste juristische Staatspr\u00fcfung im Jahre 1960 mit ausreichend bestanden hatte und zur zweiten juristischen Staatspr\u00fcfung mit der Note &#8222;ausreichend&#8220; vorgestellt worden war, bestand diese Pr\u00fcfung &#8230; M\u00e4rz 1964, nicht. Die Hausarbeit wurde mit noch ausreichend, zwei Klausuren mit unzul\u00e4nglich, eine mit ausreichend und eine mit befriedigend bewertet. Der Vortrag erhielt die Note &#8222;unzul\u00e4nglich&#8220; und das fachliche K\u00f6nnen in der m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung die Note &#8222;noch ausreichend&#8220;. \u00dcber die Gr\u00fcnde des Misslingens der Pr\u00fcfung \u00e4u\u00dferte sich der Pr\u00fcfungsausschuss folgenderma\u00dfen:<\/p>\n<p><em>&#8222;Nach den schriftlichen Leistungen war ein Ausgleich in der m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung erforderlich. Dieser ist dem Kandidaten nicht gelungen. Der Vortrag konnte bereits in der \u00e4u\u00dferen Form nicht gefallen. Sachlich enthielt er so erhebliche M\u00e4ngel, dass er insgesamt als unzul\u00e4nglich gewertet werden musste. In der m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung ergab sich, dass der Kandidat in der Rechtsanwendung schwerf\u00e4llig ist und die elementaren Rechtskenntnisse nicht so sicher beherrscht, dass ihm von da aus die Rechtsanwendung leicht f\u00e4llt.&#8220;<\/em><\/p>\n<p>Die vom Kl\u00e4ger auf Aufhebung der Pr\u00fcfungsentscheidung gerichtete Klage hatte Erfolg. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung des Beklagten die Klage abgewiesen. In den Gr\u00fcnden des Urteils ist folgendes ausgef\u00fchrt: Die Pr\u00fcfungsentscheidung sei nicht rechtswidrig. Ein Versto\u00df gegen \u00a7 41 Abs. 1 der Juristenausbildungsordnung in der Fassung vom 12. Juli 1962 (GV NW S. 447) &#8211; JAO &#8211; liege nicht vor. Nach dieser Vorschrift seien die Vertragsakten dem Pr\u00fcfling am dritten Werktag vor der Pr\u00fcfung zu \u00fcberleben. Als Werktag sei auch der Samstag anzusehen. \u00a7 41 JAO sei aus fr\u00fcheren Vorschriften \u00fcbernommen worden und habe auch nach der Einf\u00fchrung der 5-Tage-Woche seinen fr\u00fcheren Sinn behalten. Zwar seien die beh\u00f6rdlichen B\u00fcchereien seitdem am Samstag geschlossen. Diese Regelung sei jedoch nicht so wesentlich und grundlegend, dass \u00a7 41 JAO entgegen dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers, der nach der Einf\u00fchrung der 5-Tage-Woche im Jahre 1962 die Juristenausbildungsordnung ge\u00e4ndert habe, anders auszulegen sei. Die Leistungen des Pr\u00fcflings beim Vortrag sollten den Anforderungen der richterlichen Praxis gen\u00fcgen. Hierf\u00fcr sei es nicht erforderlich, an allen drei Tagen zur Vorbereitung des Vortrages die B\u00fcchereien zu benutzen. Dabei sei auch zu ber\u00fccksichtigen, dass die beh\u00f6rdlichen B\u00fcchereien fr\u00fcher nur am Vormittag des Samstags ge\u00f6ffnet gewesen seien. Der Gleichheitssatz sei durch diese Regelung nicht verletzt. Zu den Zuf\u00e4lligkeiten, mit denen jede Pr\u00fcfung behaftet sei, z\u00e4hle der Pr\u00fcfungstermin. Dabei sei auch in Betracht zu ziehen, dass der Pr\u00fcfling, dessen Vorbereitungszeit einen Samstag mit umfasse, einen Ausgleich dadurch erhalte, dass ihm zus\u00e4tzlich zur Vorbereitung der folgende Sonntag zur Verf\u00fcgung stehe. Bei der Auswahl der Vortragsakten werde auf die Tatsache R\u00fccksicht genommen, dass in dem kurzen zur Verf\u00fcgung stehenden Zeitraum keine schwierigen rechtlichen Erw\u00e4gungen angestellt werden k\u00f6nnten. Auch betr\u00e4fen die Vortragsakten in der Regel einfach gelagerte Sachverhalte, zu deren rechtlicher Beurteilung nicht die Benutzung einer Fachbibliothek an drei vollen Tagen erforderlich sei. Sp\u00e4testens am Nachmittag des ersten Tages m\u00fcsse der Pr\u00fcfling in der Lage sein, das Ergebnis seiner methodischen gedanklichen Durcharbeitung mit den in der Literatur vertretenen Auffassungen und einer gegebenenfalls vorhandenen Rechtsprechung zu vergleichen. F\u00fcr die Kl\u00e4rung irgendwelcher Zweifelsfragen habe er dann immer noch am Montag hinreichend Gelegenheit. Auch ein Richter k\u00f6nne nicht f\u00fcr die Vorbereitung des Vertrags einer verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig einfach gelagerten Streitsache drei Tage lang eine Fachbibliothek benutzen. Eine allzu gro\u00dfe Vertiefung in die Gedankeng\u00e4nge von Kommentatoren und Gerichtsentscheidungen k\u00f6nne f\u00fcr die Pr\u00fcfung sogar von Nachteil sein, weil die Gefahr bestehe, dass dann die eigene Gedankenarbeit verhindert oder eingeschr\u00e4nkt werde. Der Kl\u00e4ger hat Revision eingelegt und Verletzung des Art. 3 GG in Verbindung mit \u00a7 41 Abs. 1 Satz 1 JAO ger\u00fcgt. Er meint, das Berufungsgericht habe die Benachteiligung nicht hinreichend ber\u00fccksichtigt, die darin liege, dass er nur am Freitag und dann erst wieder am Montag die B\u00fccherei habe benutzen k\u00f6nnen. Das Berufungsgericht habe auch den Begriff des Werktages verkannt. Der Beklagte tritt den Ausf\u00fchrungen des Kl\u00e4gers entgegen und weist darauf hin, dass \u00a7 41 JAO den nicht-revisibelen Landesrecht angeh\u00f6re. \u00a7 41 k\u00f6nne nicht dahin ausgelegt werden, dass unter Werktagen lediglich die Wochentage von Montag bis Freitag verstanden w\u00fcrden. Die uneingeschr\u00e4nkte Benutzung der \u00f6ffentlichen B\u00fcchereien an drei Werktagen sei nicht erforderlich, um den Vortrag sachgerecht vorbereiten zu k\u00f6nnen. Der Pr\u00fcfling m\u00fcsse die Auswahl der Tage als einen der jeder Pr\u00fcfung anhaftenden Zuf\u00e4lle hinnehmen.<\/p>\n<p><strong>II.<\/strong> Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie muss zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils f\u00fchren.<br \/>\nAus dem Wesen des Pr\u00fcfungsvorganges ergibt sich nach der Rechtsprechung des Senats, dass dem Grundsatz der Chancengleichheit Rechnung getragen werden muss (BVerwGE 16, 150 [BVerwG 14.06.1963 &#8211; VII C 44\/62]). Der Grundsatz der Chancengleichheit ist verletzt, weil dem Kl\u00e4ger nicht auch am zweiten Tage der dreit\u00e4gigen Vorbereitungszeit wenigstens f\u00fcr einen gewissen Zeitraum die M\u00f6glichkeit gegeben wurde, eine \u00f6ffentliche B\u00fccherei zu benutzen. Dadurch wurde der Kl\u00e4ger wesentlich schlechter gestellt als andere Pr\u00fcflinge, bei denen der Sonnabend nicht in die dreit\u00e4gige Vorbereitungsfrist fiel. Das Berufungsgericht hat den \u00a7 41 JAO, der den Landesrecht angeh\u00f6rt, dahin ausgelegt, dass unter &#8222;Werktag&#8220; auch der Sonnabend zu verstehen ist, an dem die \u00f6ffentlichen B\u00fcchereien geschlossen sind. An diese Auslegung ist das Bundesverwaltungsgericht gem\u00e4\u00df \u00a7 137 VwGO gebunden. Ob diese Regelung mit Bundesrecht vereinbar ist, bedarf keiner Entscheidung, denn es kommt hier lediglich darauf an, ob das Pr\u00fcfungsamt auch unter Ber\u00fccksichtigung, dass der Sonnabend als Werktag anzusehen ist und somit in die Dreitagefrist der Vorbereitung auf den m\u00fcndlichen Vortrag einbezogen werden durfte, im Falle des Kl\u00e4gers die Grenzen seines Ermessens eingehalten hat, die sich aus dem Grundsatz der Chancengleichheit ergeben. Dies ist nicht geschehen. Das Berufungsgericht ist bei der Beurteilung der Rechtslage dem Pr\u00fcfungsvorgang nicht gerecht geworden. Allerdings worden f\u00fcr den Vortrag in der gro\u00dfen juristischen Staatspr\u00fcfung nur Akten verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig geringen Umfangs ausgesucht, und es kommt entscheidend darauf an, ob der Pr\u00fcfling seine Bef\u00e4higung nachweist, den wesentlichen Sachverhalt kurz darzustellen und einen brauchbaren Entscheidungsvorschlag zu begr\u00fcnden. Die F\u00e4lle liegen jedoch h\u00e4ufig nicht so einfach, dass der Pr\u00fcfling bereits notwendigerweise am ersten Tage die entscheidenden Fragen erfasst und daher sich bereits am zweiten Tage der gedanklichen Vertiefung und Ausarbeitung des Vertrages zuwenden kann. H\u00e4ufig wird ein Pr\u00fcfling erst nach l\u00e4ngerem \u00dcberlegen auf die entscheidenden Probleme sto\u00dfen. Andererseits kann das entscheidende Problem aber auch weniger in einer Rechtsfrage als in der W\u00fcrdigung des Sachverhalts und einer Beweisaufnahme liegen. Mit diesen Fragen musste sich der Kl\u00e4ger am Freitag nach Erhalt der Vortragsakten auseinandersetzen und zu einer Kl\u00e4rung gelangen, bevor die B\u00fccherei schloss, wenn er sich \u00fcber das Wochenende B\u00fccher ausleihen wollte. Gerade schw\u00e4chere Pr\u00fcflinge werden jedoch langsamer zu den entscheidenden Rechtsfragen des Aktenst\u00fccks durchdringen und auch mehr Zeit daf\u00fcr ben\u00f6tigen, Nebenfragen zu pr\u00fcfen oder Probleme zu durchdenken, auf deren Behandlung es, wie sich erst nach abschlie\u00dfender Kl\u00e4rung ergibt, gar nicht ankommt. Am letzten Tage der Vorbereitungszeit muss der Denkvorgang bereits so weit fortgeschritten sein, dass der Pr\u00fcfling sich der abschlie\u00dfenden Formulierung zuwenden kann. Er muss also auch am zweiten Tage der Vorbereitungszeit in der Lage sein, Rechtsfragen nachzupr\u00fcfen, und somit Gelegenheit haben, entweder eine \u00f6ffentliche B\u00fccherei zu benutzen oder zumindest die einschl\u00e4gige Literatur auszuleihen. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Dem Kl\u00e4ger h\u00e4tte zumindest die M\u00f6glichkeit gegeben werden m\u00fcssen, auch an Sonnabend einige Stunden eine \u00f6ffentliche B\u00fccherei zu benutzen und sich einzelne B\u00fccher zu entleihen. Die Justizverwaltung wird nicht vor unzumutbare organisatorische Aufgaben gestellt, wenn sie hierf\u00fcr an einem Sonnabend die M\u00f6glichkeit schafft, falls eine Pr\u00fcfung auf den Dienstag angesetzt wird. Nicht die Juristenausbildungsordnung, sondern die Anwendung dieser Verordnung durch das Pr\u00fcfungsamt verstie\u00df gegen den Gleichheitssatz. Zu Unrecht meint der Beklagte, dass die uneingeschr\u00e4nkte Benutzung einer \u00f6ffentlichen B\u00fccherei an allen drei Tagen der Vorbereitungsfrist nicht notwendigerweise zu einer sachgerechten Vorbereitung geh\u00f6re und dass als Pr\u00fcfungstage nur noch der Donnerstag und der Freitag in Betracht k\u00e4men. Wird die M\u00f6glichkeit geschaffen, dass in dem erw\u00e4hnten Umfang die Benutzung einer B\u00fccherei auch am zweiten Tage der Frist m\u00f6glich ist, so steht nichts im Wege, eine Pr\u00fcfung auch an einem anderen Wochentage als am Donnerstag oder Freitag stattfinden zu lassen. Nach den einzelnen Bewertungen, die der Kl\u00e4ger erhalten hat, ist es nicht auszuschlie\u00dfen, dass das Nichtbestehen der Pr\u00fcfung auf der Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit beruht.<br \/>\nDer Revision war daher stattzugeben und unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung des Beklagten zur\u00fcckzuweisen. Das Pr\u00fcfungsamt wird dem Kl\u00e4ger nunmehr nochmals die Gelegenheit zu geben haben, die m\u00fcndliche Pr\u00fcfung abzulegen.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 154 Abs. 2 VwGO.<\/p>\n<p><strong>Streitwertbeschluss:<\/strong><br \/>\nDer Wert des Streitgegenstandes wird f\u00fcr das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>*Gericht: Bundesverwaltungsgericht<br \/>\n*Entscheidungsdatum: 23.07.1965<br \/>\n*Aktenzeichen: VII C 196.64<br \/>\n*Entscheidungsart: Urteil<\/p>\n<p>Eigenes Abstract: Ein Kandidat, der durch das zweite juristische Staatsexamen gefallen ist, klagt auf Aufhebung der Pr\u00fcfungsentscheidung. Er f\u00fchrt an, er sei gegen\u00fcber anderen Pr\u00fcflingen bei der Vorbereitung seines m\u00fcndlichen Aktenvortrags erheblich benachteiligt worden, da er die Bibliothek aufgrund unzul\u00e4nglicher \u00d6ffnungszeiten am Wochenende nicht nutzen konnte. Nach Klageabweisung in den Vorinstanzen wurde der Revision beim Bundesverwaltungsgericht stattgegeben. Damit erh\u00e4lt die Kl\u00e4ger die M\u00f6glichkeit, die m\u00fcndliche Pr\u00fcfung zu wiederholen.<\/p>\n","protected":false},"author":5,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[337,13,305],"tags":[505,469],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/514"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/5"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=514"}],"version-history":[{"count":30,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/514\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":576,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/514\/revisions\/576"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=514"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=514"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=514"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}