{"id":519,"date":"2006-10-10T12:22:18","date_gmt":"2006-10-10T10:22:18","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=519"},"modified":"2020-04-03T18:05:06","modified_gmt":"2020-04-03T17:05:06","slug":"befristung-eines-arbeitsvertrages-wegen-haushaltssperre-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=519","title":{"rendered":"Befristung eines Arbeitsvertrages wegen Haushaltssperre II"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Bundesarbeitsgericht<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum:<\/strong> 18.10.2006<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen:<\/strong> <a href=\"http:\/\/openjur.de\/u\/171149.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\" class=\"liexternal\">7 AZR 419\/05<\/a><\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Urteil<\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract:<\/strong> Eine Aushilfsangestellte in der Zentralbibliothek f\u00fcr Medizin verklagte das Land Nordrhein-Westfalen wegen der unzul\u00e4ssigen Befristung ihres Arbeitsvertrages. Sie forderte die unbefristete Weiterbesch\u00e4ftigung. Dem Antrag der Kl\u00e4gerin wurde in allen Instanzen bis zum hier vorliegenden Urteil des Bundesarbeitsgerichts stattgegeben. Ein sachlicher Befristungsgrund nach \u00a7\u00a014 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 Nr.\u00a07 TzBfG (Gesetz \u00fcber Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsvertr\u00e4ge) lag mit der vorl\u00e4ufigen Zuweisung der Haushaltsmittel nicht vor.<!-- [if gte mso 9]><xml> <w :WordDocument> <\/w><w :View>Normal<\/w> <w :Zoom>0<\/w> <w :HyphenationZone>21<\/w> <w :Compatibility> <w :BreakWrappedTables><\/w> <w :SnapToGridInCell><\/w> <w :WrapTextWithPunct><\/w> <w :UseAsianBreakRules><\/w> <\/w> <w :BrowserLevel>MicrosoftInternetExplorer4<\/w>  <\/xml>< ![endif]--> <!-- [if gte mso 10]>\n<mce :style>< !   \/* Style Definitions *\/  table.MsoNormalTable \t{mso-style-name:\"Normale Tabelle\"; \tmso-tstyle-rowband-size:0; \tmso-tstyle-colband-size:0; \tmso-style-noshow:yes; \tmso-style-parent:\"\"; \tmso-padding-alt:0cm 5.4pt 0cm 5.4pt; \tmso-para-margin:0cm; \tmso-para-margin-bottom:.0001pt; \tmso-pagination:widow-orphan; \tfont-size:10.0pt; \tfont-family:\"Times New Roman\";} --><\/p>\n<p><!--[endif]--><!--more--><\/p>\n<p><strong>Instanzenzug:<\/strong><br \/>\n&#8211; ArbG K\u00f6ln vom 25.11.2004, AZ: 22 Ca 4977\/04<br \/>\n&#8211; <a href=\"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=551\" class=\"liinternal\">LAG K\u00f6ln vom 06.06.2005, AZ: 2 Sa 211\/05<\/a><br \/>\n&#8211; BAG vom 18.10.2006, AZ: 7 AZR 419\/05<\/p>\n<p><strong>Amtliche Leits\u00e4tze<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>1. Ein sachlicher Grund f\u00fcr die Befristung eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses liegt nach \u00a7 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln verg\u00fctet wird, die haushaltsrechtlich f\u00fcr eine befristete Besch\u00e4ftigung bestimmt sind, und der Arbeitnehmer zu Lasten dieser Mittel eingestellt und entsprechend besch\u00e4ftigt wird.<\/p>\n<p>2. F\u00fcr den Sachgrund in \u00a7 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG ist es erforderlich, dass die f\u00fcr eine befristete Besch\u00e4ftigung bestimmten Haushaltsmittel mit einer Zwecksetzung f\u00fcr die Erledigung von nur vor\u00fcbergehenden Aufgaben ausgebracht werden.<\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><\/p>\n<p>Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgericht K\u00f6ln vom 6. Juni 2005 &#8211; 2 Sa 211\/05 &#8211; wird zur\u00fcckgewiesen. Das beklagte Land hat die Kosten der Revision zu tragen.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Die Parteien streiten im Wesentlichen \u00fcber die Wirksamkeit einer Befristung.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist seit dem 15. Januar 2001 auf Grund mehrerer befristeter Arbeitsvertr\u00e4ge beim beklagten Land als Aushilfsangestellte in der Deutschen Z in K bis zum 31. Dezember 2003 besch\u00e4ftigt worden. Unter dem 8. Dezember 2003 schlossen die Parteien einen weiteren bis zum 30. April 2004 befristeten Arbeitsvertrag. Nach dessen \u00a7 1 erfolgte die Befristung &#8222;nach SR 2y in Verbindung mit \u00a7 14 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes \u00fcber Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverh\u00e4ltnisse (TzBfG)&#8220;.<\/p>\n<p>Bei Abschluss des letzten Vertrags war der Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen f\u00fcr die Haushaltsjahre 2004\/2005 noch nicht verabschiedet. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2003 hatte das Finanzministerium allgemeine Verwaltungsvorschriften zur vorl\u00e4ufigen Haushalts- und Wirtschaftsf\u00fchrung im Haushaltsjahr 2004 erlassen. Nach deren Nr. 2.2 durften die nachgeordneten Beh\u00f6rden f\u00fcr die vorl\u00e4ufige Haushaltsf\u00fchrung die Ausgabenerm\u00e4chtigungen des Haushaltsplans 2003 zugrunde legen, sofern nicht die im Entwurf des Haushaltsplans 2004\/2005 vorgesehenen Ans\u00e4tze niedriger lagen. Bis zur Verabschiedung des Haushaltsplans 2004\/ 2005 durften nach n\u00e4herer Ma\u00dfgabe von Nr. 2.3 auch Personalausgaben f\u00fcr Aushilfskr\u00e4fte geleistet werden.<\/p>\n<p>Im Haushaltsplan f\u00fcr das Jahr 2003 war f\u00fcr die Deutsche Z (Kapitel 06 072) im Titel 427 65 (Verg\u00fctungen und L\u00f6hne f\u00fcr Aushilfen) ein Ansatz von 552.500,00 Euro ausgewiesen. Nach der Vorbemerkung Nr. 5 zur Titelgruppe 65 sollten zu Lasten des Titels 427 65 nur befristete Dienstvertr\u00e4ge abgeschlossen werden. In den Erl\u00e4uterungen zu dem Titel 427 65 war vermerkt: &#8222;Die Mittel sind bestimmt zur Bew\u00e4ltigung von Nachfragespitzen im Direktleihverkehr und f\u00fcr Vertretungsf\u00e4lle. Mehr entsprechend dem erh\u00f6hten Aufkommen bei den Einnahmen.&#8220;<\/p>\n<p>Mit der am 14. Mai 2004 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p><strong>1.<\/strong> es wird festgestellt, dass das Arbeitsverh\u00e4ltnis zwischen den Parteien auf Grund der Befristung vom 8. Dezember 2003 nicht beendet ist und \u00fcber den 30. April 2004 unbefristet fortbesteht;<br \/>\n<strong>2.<\/strong> das beklagte Land zu verurteilen, die Kl\u00e4gerin bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschluss des Verfahrens zu unver\u00e4nderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Aushilfsangestellte weiterzubesch\u00e4ftigen.<\/p>\n<p>Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt.<\/p>\n<p>Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des beklagten Landes zur\u00fcckgewiesen. Mit der Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag weiter, w\u00e4hrend die Kl\u00e4gerin die Zur\u00fcckweisung der Revision beantragt.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><br \/>\nDie Revision des beklagten Landes ist unbegr\u00fcndet. Das Landesarbeitsgericht hat der von der Kl\u00e4gerin rechtzeitig erhobenen Befristungskontrollklage (\u00a7 17 Satz 1 TzBfG) zu Recht stattgegeben. Die im Arbeitsvertrag vom 8. Dezember 2003 vereinbarte Befristung zum 30. April 2004 ist nicht durch einen sachlichen Grund iSd. \u00a7 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt und daher unwirksam. Der auf Weiterbesch\u00e4ftigung gerichtete Hilfsantrag zu 2 ist dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen.<\/p>\n<p><strong>I.<\/strong> Die Befristungskontrollklage der Kl\u00e4gerin ist begr\u00fcndet. Die wiederholte Befristung ihres Arbeitsverh\u00e4ltnisses im Arbeitsvertrag vom 8. Dezember 2003 ist nicht durch den allein in Betracht kommenden Sachgrund des \u00a7 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gerechtfertigt. Dessen Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Besch\u00e4ftigung der Kl\u00e4gerin ist nicht entsprechend der in den Erl\u00e4uterungen zu Titel 427 65 des Kapitels 06 072 vorgegebenen Zwecksetzung erfolgt.<\/p>\n<p><strong>1.<\/strong> Nach \u00a7 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrags zul\u00e4ssig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt nach \u00a7 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln verg\u00fctet wird, die haushaltsrechtlich f\u00fcr eine befristete Besch\u00e4ftigung bestimmt sind, und er entsprechend besch\u00e4ftigt wird.<\/p>\n<p>Der Sachgrund des \u00a7 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG erfordert wie bereits die wortgleiche Vorschrift des \u00a7 57b Abs. 2 Nr. 2 HRG in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung (HRG aF) die Verg\u00fctung des Arbeitnehmers aus Haushaltsmitteln, die mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung versehen sind. Die Haushaltsmittel m\u00fcssen f\u00fcr eine Aufgabe von vor\u00fcbergehender Dauer vorgesehen sein. Erforderlich ist der \u00fcberwiegende Einsatz des befristet besch\u00e4ftigten Arbeitnehmers entsprechend der Zwecksetzung der ausgebrachten Haushaltsmittel. Dabei sind die Umst\u00e4nde bei Vertragsschluss ma\u00dfgeblich. Wird der Arbeitnehmer tats\u00e4chlich nicht entsprechend der Zwecksetzung der zur Verf\u00fcgung stehenden Haushaltsmittel besch\u00e4ftigt, kann dies ein Indiz daf\u00fcr sein, dass der Befristungsgrund nur vorgeschoben ist. Die Voraussetzungen des \u00a7 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegen nicht vor, wenn die Haushaltsmittel lediglich allgemein f\u00fcr die Besch\u00e4ftigung von Arbeitnehmern im Rahmen von befristeten Arbeitsverh\u00e4ltnissen bereitgestellt werden oder dem befristet besch\u00e4ftigten Arbeitnehmer \u00fcberwiegend Daueraufgaben des \u00f6ffentlichen Arbeitgebers \u00fcbertragen werden . Dies folgt aus der Auslegung des Gesetzes unter Ber\u00fccksichtigung seiner Entstehungsgeschichte sowie unter der gebotenen Beachtung der verfassungsrechtlichen und gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben.<\/p>\n<p><strong>a)<\/strong> Dem Wortlaut des \u00a7 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG ist nicht eindeutig zu entnehmen, welche Anforderungen an die ausgebrachten Haushaltsmittel und an die im Rahmen des befristeten Arbeitsverh\u00e4ltnisses auszu\u00fcbenden T\u00e4tigkeiten zu stellen sind.<\/p>\n<p>Der Wortlaut l\u00e4sst zun\u00e4chst eine Deutung zu, nach der es ausreichend sein k\u00f6nnte, dass die Haushaltsmittel nur allgemein f\u00fcr die Besch\u00e4ftigung von Arbeitnehmern im Rahmen von befristeten Arbeitsvertr\u00e4gen vorgesehen sind. Ein Sachgrund f\u00fcr die Befristung eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses l\u00e4ge dann bereits vor, wenn in allgemeiner Form f\u00fcr den Abschluss von befristeten Arbeitsvertr\u00e4gen Haushaltsmittel bereitgestellt worden sind und der befristet besch\u00e4ftigte Arbeitnehmer aus diesen Haushaltsmitteln verg\u00fctet werden kann. Die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen des \u00a7 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG w\u00e4ren erf\u00fcllt, wenn die Rechtsvorschriften \u00fcber die Ausbringung der Haushaltsmittel allgemein ihre Verwendung f\u00fcr die Verg\u00fctung von befristet besch\u00e4ftigten Arbeitnehmern anordnen w\u00fcrden. Weitere Vorgaben hinsichtlich der im Rahmen der befristeten Arbeitsverh\u00e4ltnisse auszu\u00fcbenden T\u00e4tigkeiten w\u00e4ren entbehrlich. Der befristet besch\u00e4ftigte Arbeitnehmer k\u00f6nnte mit s\u00e4mtlichen im Bereich der \u00f6ffentlichen Verwaltung anfallenden T\u00e4tigkeiten betraut werden.<\/p>\n<p>Der Relativsatz &#8222;die haushaltsrechtlich f\u00fcr eine befristete Besch\u00e4ftigung bestimmt sind&#8220; kann aber auch dahingehend verstanden werden, dass mit dem Merkmal der befristeten Besch\u00e4ftigung nicht die zeitbestimmte Vertragsform des Arbeitsverh\u00e4ltnisses, sondern die befristete Arbeitsaufgabe des Arbeitnehmers bezeichnet wird. In diesem Fall m\u00fcsste die der Ausbringung der Haushaltsmittel zugrunde liegende Rechtsvorschrift eine konkrete Zweckbestimmung enthalten, in der die dem befristet besch\u00e4ftigten Arbeitnehmer zu \u00fcbertragenden Aufgaben bezeichnet werden. Da f\u00fcr den Sachgrund des \u00a7 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG nur Haushaltsmittel f\u00fcr die &#8222;befristete&#8220; Besch\u00e4ftigung von Bedeutung sind, muss es sich bei den in der Zweckbestimmung genannten T\u00e4tigkeiten um solche handeln, die befristet sind, dh. ihrer Art nach nicht dauerhaft, sondern nur vor\u00fcbergehend anfallen. Daf\u00fcr spricht das Merkmal der entsprechenden Besch\u00e4ftigung, dem bei der erstgenannten Auslegung keine Bedeutung zukommt.<\/p>\n<p><strong>b)<\/strong> Die Entstehungsgeschichte der Norm spricht f\u00fcr den gesetzgeberischen Willen, \u00a7 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG im Sinne der bereits zu \u00a7 57b Abs. 2 Nr. 2 HRG aF ergangenen Senatsrechtsprechung auszulegen. Danach erf\u00fcllt die Ausbringung von Haushaltsmitteln f\u00fcr die Besch\u00e4ftigung von Arbeitnehmern im Rahmen von befristeten Arbeitsverh\u00e4ltnissen ohne besondere t\u00e4tigkeitsbezogene Zwecksetzung die nach \u00a7 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG erforderlichen haushaltsrechtlichen Voraussetzungen nicht.<\/p>\n<p>Der Wortlaut des \u00a7 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG stimmt mit dem Wortlaut des \u00a7 57b Abs. 2 Nr. 2 HRG aF \u00fcberein. Danach lag ein die Befristung eines Arbeitsvertrags mit einem wissenschaftlichen oder k\u00fcnstlerischen Mitarbeiter rechtfertigender sachlicher Grund auch vor, wenn der Mitarbeiter \u00fcberwiegend aus f\u00fcr befristete Besch\u00e4ftigungen bestimmten Haushaltsmitteln verg\u00fctet und ihrer Zweckbestimmung entsprechend besch\u00e4ftigt wird. Nach der zu \u00a7 57b Abs. 2 Nr. 2 HRG aF ergangenen Senatsrechtsprechung musste der Haushaltsgesetzgeber mit der Anordnung der Mittelverwendung f\u00fcr befristete Besch\u00e4ftigungen eine konkrete Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung getroffen haben (BAG 24. Januar 1996 &#8211; 7 AZR 342\/95 &#8211; AP HRG \u00a7 57b Nr. 7 = EzA BGB \u00a7 620 Hochschulen Nr. 2, zu 2 b der Gr\u00fcnde) . Die an keine inhaltlichen Voraussetzungen gekn\u00fcpfte Bereitstellung von Haushaltsmitteln f\u00fcr die Besch\u00e4ftigung von Arbeitnehmern in befristeten Arbeitsverh\u00e4ltnissen konnte eine auf \u00a7 57b Abs. 2 Nr. 2 HRG aF gest\u00fctzte Befristung nicht rechtfertigen. Der Senat hat dementsprechend in der Entscheidung vom 24. Januar 1996 eine Befristung als gerechtfertigt angesehen, bei der der Staatshaushaltsplan eine summenm\u00e4\u00dfige Zweckbestimmung der Personalmittel vorgenommen und ihre Verwendung f\u00fcr ein Sonderprogramm ua. nur f\u00fcr besonders belastete Studienf\u00e4cher angeordnet hatte. Von diesen Rechtss\u00e4tzen ist der Gesetzgeber des TzBfG bei dem Sachgrund des \u00a7 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG ersichtlich ausgegangen. Er hat nicht nur den Wortlaut des \u00a7 57b Abs. 2 Nr. 2 HRG aF unver\u00e4ndert \u00fcbernommen, sondern in der Gesetzesbegr\u00fcndung den Leitsatz 1 der Entscheidung vom 24. Januar 1996 in redaktionell leicht ver\u00e4nderter Form wiedergegeben (BT-Drucks. 14\/4374 S. 19).<\/p>\n<p><strong>c)<\/strong> Eine Auslegung von \u00a7 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG, wonach bereits die Ausbringung von Haushaltsmitteln ohne Anordnung einer besonderen Zweckbestimmung den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags rechtfertigen k\u00f6nnte, w\u00e4re mit dem sich aus Art. 12 Abs. 1 GG ergebenden verfassungsrechtlichen Unterma\u00dfverbot nicht vereinbar.<\/p>\n<p><strong>aa)<\/strong> Art. 12 Abs. 1 GG gew\u00e4hrt zwar keinen unmittelbaren Schutz gegen den Verlust des Arbeitsplatzes auf Grund privater Disposition (BVerfG 27. Januar 1998 &#8211; 1 BvL 15\/87 &#8211; BVerfGE 97, 169 ff. = AP KSchG 1969 \u00a7 23 Nr. 17 = EzA KSchG \u00a7 23 Nr. 17, zu B I 1 der Gr\u00fcnde; 24. April 1991 &#8211; 1 BvR 1341\/90 &#8211; BVerfGE 84, 133 = AP GG Art. 12 Nr. 70 = EzA Einigungsvertrag Art. 13 Nr. 1, zu C III 1 der Gr\u00fcnde) . Aus der Schutzpflichtfunktion des Grundrechts ergibt sich jedoch die Verpflichtung der staatlichen Grundrechtsadressaten, einzelne Grundrechtstr\u00e4ger vor einer unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Beschr\u00e4nkung ihrer Grundrechte durch privatautonome Regelungen zu bewahren (BAG 31. Juli 2002 &#8211; 7 AZR 140\/01 &#8211; BAGE 102, 65 = AP TVG \u00a7 1 Tarifvertr\u00e4ge: Luftfahrt Nr. 14 = EzA GG Art. 9 Nr. 78, zu B I 3 b der Gr\u00fcnde; 11. M\u00e4rz 1998 &#8211; 7 AZR 700\/96 &#8211; BAGE 88, 162 ff. = AP TVG \u00a7 1 Tarifvertr\u00e4ge: Luftfahrt Nr. 12 = EzA BGB \u00a7 620 Altersgrenze Nr. 8, zu III 2 b der Gr\u00fcnde) . Deshalb ist im Bereich des arbeitsvertraglichen Bestandsschutzes ein staatlicher Mindestschutz unverzichtbar. Bei der Beendigung von Arbeitsverh\u00e4ltnissen auf Grund einseitiger Gestaltungserkl\u00e4rung des Arbeitgebers hat der Gesetzgeber dieser Schutzpflicht durch die zwingenden K\u00fcndigungsschutzvorschriften Rechnung getragen (BVerfG 27. Januar 1998 &#8211; 1 BvL 15\/87 &#8211; aaO, zu B I 1 der Gr\u00fcnde mwN; 24. April 1991 &#8211; 1 BvR 1341\/90 &#8211; aaO, zu C III 1 der Gr\u00fcnde) . Bei der Befristung von Arbeitsverh\u00e4ltnissen sch\u00fctzen seit dem 1. Januar 2001 die Bestimmungen des TzBfG vor einer unangemessenen Beeintr\u00e4chtigung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG. Dabei haben die Gerichte f\u00fcr Arbeitssachen als Grundrechtsadressaten bei der Auslegung und Anwendung der einfach-rechtlichen Bestimmungen des TzBfG den sich aus der verfassungsrechtlichen Schutzpflicht ergebenden Anforderungen zu gen\u00fcgen (zu der vor Inkrafttreten des TzBfG bestehenden Rechtslage BAG 21. Juli 2004 &#8211; 7 AZR 589\/03 &#8211; EzA BGB 2002 \u00a7 620 Altersgrenze Nr. 5, zu II 1 b der Gr\u00fcnde; 31. Juli 2002 &#8211; 7 AZR 140\/01 &#8211; aaO, zu B I 3 b bb der Gr\u00fcnde; 20. Februar 2002 &#8211; 7 AZR 748\/00 &#8211; BAGE 100, 292 = AP BGB \u00a7 620 Altersgrenze Nr. 18 = EzA BGB \u00a7 620 Altersgrenze Nr. 11, zu B II 3 b dd der Gr\u00fcnde; 11. M\u00e4rz 1998 &#8211; 7 AZR 700\/96 &#8211; aaO, zu III 2 b der Gr\u00fcnde) . Eine ausschlie\u00dflich am Wortlaut orientierte Auslegung des \u00a7 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG w\u00fcrde zur Verletzung des verfassungsrechtlichen Unterma\u00dfverbots f\u00fchren. L\u00e4ge ein Sachgrund f\u00fcr die Befristung eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses bereits dann vor, wenn der Arbeitnehmer bei entsprechender Besch\u00e4ftigung aus Haushaltsmitteln verg\u00fctet wird, die allgemein und ohne Anordnung einer besonderen Zweckbestimmung f\u00fcr eine befristete Besch\u00e4ftigung bestimmt sind, w\u00fcrde ihm jeglicher Bestandsschutz entzogen. Der Abschluss eines befristeten Arbeitsverh\u00e4ltnisses w\u00e4re unabh\u00e4ngig von seiner Dauer und dem Inhalt der \u00fcbertragenen Aufgaben durch den Sachgrund des \u00a7 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG stets gerechtfertigt. Eine solche Auslegung der Vorschrift w\u00e4re mit der Schutzpflichtfunktion des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht vereinbar und w\u00fcrde \u00fcberdies im Bereich des \u00f6ffentlichen Dienstes zu einer Erosion des unbefristeten Arbeitsverh\u00e4ltnisses als der vom Gesetzgeber sozialpolitisch erw\u00fcnschten Besch\u00e4ftigungsform (BT-Drucks. 14\/ 4374 S. 12 zu II.) f\u00fchren.<\/p>\n<p><strong>bb)<\/strong> Auch das Bundesverfassungsgericht hat eine Auslegung des \u00a7 57b Abs. 2 Nr. 2 HRG aF als zu weitgehend angesehen, wonach eine pauschale Bestimmung von Mitteln f\u00fcr die befristete Besch\u00e4ftigung von wissenschaftlichen Mitarbeitern ohne konkrete und nachvollziehbare Zweckbindung die Befristung sachlich rechtfertigt. Die Bestimmung bed\u00fcrfe vielmehr einer verfassungskonformen Auslegung, wobei das Bundesverfassungsgericht unter Hinweis auf die Senatsrechtsprechung (24. Januar 1996 &#8211; 7 AZR 342\/95 &#8211; AP HRG \u00a7 57b Nr. 7 = EzA BGB \u00a7 620 Hochschulen Nr. 2) auf die Erforderlichkeit einer erkennbaren Widmung der Haushaltsmittel f\u00fcr eine bestimmte zeitlich begrenzte Aufgabe hingewiesen hat (BVerfG 24. April 1996 &#8211; 1 BvR 712\/86 &#8211; BVerfGE 94, 268 = AP HRG \u00a7 57a Nr. 2 = EzA GG Art. 9 Nr. 61, zu C II 2 b der Gr\u00fcnde).<\/p>\n<p><strong>d)<\/strong> Die Ausbringung von Haushaltsmitteln ohne eine t\u00e4tigkeitsbezogene Zwecksetzung gen\u00fcgt nicht den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts an eine sachlich gerechtfertigte Befristung.<\/p>\n<p><strong>aa)<\/strong> Durch das TzBfG wurde ua. die Richtlinie 1999\/70\/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Durchf\u00fchrung der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung \u00fcber befristete Arbeitsvertr\u00e4ge (ABl. EG 1999 L 175 S. 43) in nationales Recht umgesetzt. Die in die Befristungsrichtlinie inkorporierte Rahmenvereinbarung geht wie der nationale Gesetzgeber von der Pr\u00e4misse aus, dass unbefristete Arbeitsvertr\u00e4ge die \u00fcbliche Form des Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses sind, wobei jedoch in bestimmten Branchen oder f\u00fcr bestimmte Berufe und T\u00e4tigkeiten befristete Arbeitsvertr\u00e4ge charakteristisch sind (Nr. 6 und 8 der Allgemeinen Erw\u00e4gungsgr\u00fcnde der Rahmenvereinbarung). Die Richtlinie und die Rahmenvereinbarung verlangen von den Mitgliedstaaten zur Verhinderung des Missbrauchs durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsvertr\u00e4ge die Ergreifung einer der drei in \u00a7 5 Nr. 1 Buchst. a) bis c) der Rahmenvereinbarung genannten Ma\u00dfnahmen. Durch die Regelung in \u00a7 14 Abs. 1 TzBfG hat sich der nationale Gesetzgeber f\u00fcr das Erfordernis sachlicher Gr\u00fcnde (\u00a7 5 Nr. 1 Buchst. a) der Rahmenvereinbarung) entschieden. Nach der Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs verlangt der Begriff &#8222;sachliche Gr\u00fcnde&#8220; iSd. \u00a7 5 Nr. 1 Buchst. a) der Rahmenvereinbarung, dass der in der nationalen Regelung vorgesehene R\u00fcckgriff auf diese besondere Art des Arbeitsverh\u00e4ltnisses durch konkrete Gesichtspunkte gerechtfertigt wird, die vor allem mit der betreffenden T\u00e4tigkeit und den Bedingungen ihrer Aus\u00fcbung zusammenh\u00e4ngen. \u00a7 5 Nr. 1 Buchst. a) der Rahmenvereinbarung sei dahin auszulegen, dass er der Verwendung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsvertr\u00e4ge entgegensteht, die allein damit gerechtfertigt wird, dass sie in einer allgemeinen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats vorgesehen ist (EuGH 4. Juli 2006 &#8211; C-212\/04 &#8211; EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 99\/70 Nr. 1 Rn. 75).<\/p>\n<p><strong>bb)<\/strong> Die an keine t\u00e4tigkeitsbezogene Zweckbestimmung gekn\u00fcpfte Ausbringung von Haushaltsmitteln w\u00fcrde danach dem von der Rahmenvereinbarung geforderten Sachgrunderfordernis nicht gen\u00fcgen. Vielmehr m\u00fcssen die Rechtsvorschriften, mit denen die Haushaltsmittel ausgebracht werden, selbst die inhaltlichen Anforderungen f\u00fcr die im Rahmen der befristeten Arbeitsvertr\u00e4ge auszu\u00fcbenden T\u00e4tigkeiten oder die Bedingungen, unter denen sie auszuf\u00fchren sind, enthalten. Der Abschluss von befristeten Arbeitsvertr\u00e4gen im \u00f6ffentlichen Dienst ist nicht bereits wegen der besonderen Eigenart der Vertragsverh\u00e4ltnisse gerechtfertigt. Die T\u00e4tigkeit auf der Grundlage eines unbefristeten Arbeitsvertrags stellt auch in der \u00f6ffentlichen Verwaltung die \u00fcbliche Besch\u00e4ftigungsform dar. Die im nationalen Recht durch \u00a7 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG er\u00f6ffnete Befristungsm\u00f6glichkeit st\u00fcnde daher nicht im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht, wenn sie einen wiederholten Abschluss von befristeten Arbeitsvertr\u00e4gen f\u00fcr eine T\u00e4tigkeit erm\u00f6glichen w\u00fcrde, die nicht durch objektive Faktoren, die mit den Besonderheiten der betreffenden T\u00e4tigkeit und den Bedingungen ihrer Ausf\u00fchrung zusammenh\u00e4ngen, spezifisch gerechtfertigt ist (EuGH 4. Juli 2006 &#8211; C-212\/04 &#8211; EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 99\/70 Nr. 1 Rn. 72) . Haushaltsrechtliche Vorgaben ohne die Anordnung einer konkrete Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung k\u00f6nnen daher die Befristung von Arbeitsverh\u00e4ltnissen auch unter Ber\u00fccksichtigung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben nicht rechtfertigen.<\/p>\n<p><strong>2.<\/strong> Danach hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zu Recht die Befristung in dem Arbeitsvertrag vom 8. Dezember 2003 nicht durch den Sachgrund des \u00a7 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG als gerechtfertigt angesehen. Die seit dem 15. Januar 2001 auf Grund mehrerer befristeter Arbeitsvertr\u00e4ge durchg\u00e4ngig besch\u00e4ftigte Kl\u00e4gerin ist nicht entsprechend der beim beklagten Land f\u00fcr eine befristete Besch\u00e4ftigung zur Verf\u00fcgung stehenden Haushaltsmittel besch\u00e4ftigt worden.<\/p>\n<p>Zwar konnte sich, was das Landesarbeitsgericht \u00fcbersehen hat, das beklagte Land zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf Haushaltsmittel berufen, die eine befristete Besch\u00e4ftigung der Kl\u00e4gerin erm\u00f6glicht h\u00e4tten. Das Finanzministerium des beklagten Landes hatte am 4. Dezember 2003 auf der Grundlage von \u00a7 5 Abs. 1 LHO allgemeine Verwaltungsvorschriften zur vorl\u00e4ufigen Haushalts- und Wirtschaftsf\u00fchrung im Haushaltsjahr 2004 erlassen. Diese sahen eine befristete Fortschreibung der Ausgabenerm\u00e4chtigungen des Haushaltsplans 2003 vor, der im Kapitel 06 072 &#8211; Deutsche Z &#8211; unter dem Einzeltitel 427 65 (Verg\u00fctungen und L\u00f6hne f\u00fcr Aushilfen) einen Ansatz von 552.500,00 Euro ausgewiesen hatte. Zu Lasten dieses Titels sollten nach der Vorbemerkung Nr. 5 zur Titelgruppe 65 nur befristete Dienstvertr\u00e4ge abgeschlossen werden. Nach den Erl\u00e4uterungen zum Titel 427 65 waren aber die nach diesem Titel f\u00fcr befristete Dienstverh\u00e4ltnisse vorgesehenen Haushaltsmittel mit einer besonderen Zweckbestimmung versehen. Unter den Erl\u00e4uterungen zu Titel 427 65 war vermerkt: &#8222;Die Mittel sind bestimmt zur Bew\u00e4ltigung von Nachfragespitzen im Direktleihverkehr und f\u00fcr Vertretungsf\u00e4lle. Mehr entsprechend dem erh\u00f6hten Aufkommen bei den Einnahmen.&#8220; Die Zweckbestimmung des Titels 427 65 ist in den Vorinstanzen nicht angesprochen worden. Einer unter dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens an sich gebotenen Zur\u00fcckverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht bedarf es jedoch nicht. Der Senatsvorsitzende hat die Parteien mit Verf\u00fcgung vom 2. August 2006 sowohl auf die sich aus den Verwaltungsvorschriften ergebende Erm\u00e4chtigung zur vorl\u00e4ufigen Haushaltsf\u00fchrung als auch auf die besondere Zweckbestimmung des Haushaltsplans 2003 f\u00fcr den Abschluss von befristeten Arbeitsvertr\u00e4gen f\u00fcr die in der Deutsche Z besch\u00e4ftigten Arbeitnehmer hingewiesen. Das beklagte Land hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat unstreitig gestellt, dass die Kl\u00e4gerin weder arbeitsvertraglich noch tats\u00e4chlich entsprechend der im Haushaltsplan 2003 ausgewiesenen Zweckbestimmung besch\u00e4ftigt worden ist, so dass sich eine Zur\u00fcckverweisung zur Sachaufkl\u00e4rung er\u00fcbrigte.<\/p>\n<p><strong>II.<\/strong> Der zu 2 gestellte Weiterbesch\u00e4ftigungsantrag ist dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen. Er ist auf die Weiterbesch\u00e4ftigung bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber den Feststellungsantrag gerichtet. Die Entscheidung des Senats \u00fcber den Feststellungsantrag wurde mit der Verk\u00fcndung rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n<p><strong>III.<\/strong> Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<\/mce><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Bundesarbeitsgericht Entscheidungsdatum: 18.10.2006 Aktenzeichen: 7 AZR 419\/05 Entscheidungsart: Urteil eigenes Abstract: Eine Aushilfsangestellte in der Zentralbibliothek f\u00fcr Medizin verklagte das Land Nordrhein-Westfalen wegen der unzul\u00e4ssigen Befristung ihres Arbeitsvertrages. Sie forderte die unbefristete Weiterbesch\u00e4ftigung. Dem Antrag der Kl\u00e4gerin wurde in allen Instanzen bis zum hier vorliegenden Urteil des Bundesarbeitsgerichts stattgegeben. 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