{"id":520,"date":"2004-07-30T19:19:41","date_gmt":"2004-07-30T17:19:41","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=520"},"modified":"2019-09-22T15:36:52","modified_gmt":"2019-09-22T13:36:52","slug":"vergabe-eines-auftrags-zur-massenentsauerung-i","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=520","title":{"rendered":"Vergabe eines Auftrags zur Massenents\u00e4uerung I"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Bundeskartellamt Bonn<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum<\/strong>: 30.07.2004<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen:<\/strong> <a href=\"https:\/\/www.bundeskartellamt.de\/SharedDocs\/Entscheidung\/DE\/Entscheidungen\/Vergaberecht\/2004\/VK3-86-04.html;jsessionid=11AABCF6E4D4322E8D67D88329BC4A93.1_cid371\" title=\"VK3-86\/04\" target=\"_blank\" class=\"liexternal\">VK 3 &#8211; 86\/04<\/a><\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Beschluss<\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract:<\/strong> Im vorliegenden Nachpr\u00fcfungsantrag r\u00fcgt die Antragstellerin einen Vergaberechtsversto\u00df und wendet sich gegen die Vergabe eines Auftrags an den beigeladenen Mitbewerber, der das preislich g\u00fcnstigste Angebot abgegeben hatte. Ausgangspunkt ist die Ausschreibung der Antragsgegnerin \u00fcber die Vergabe eines Rahmenvertrags \u00fcber Konservierungsleistungen durch Massenents\u00e4uerung von Bibliotheks- und Archivgut. Der Antrag wird vom Bundeskartellamt zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p><!--more--><strong>Instanzenzug:<\/strong><br \/>\n&#8211; BKartA Bonn vom 30.07.2004, Az. VK 3-86\/04<br \/>\n&#8211; <a href=\"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=18\" class=\"liinternal\">OLG D\u00fcsseldorf vom 19.01.2005, Az. VII-Verg 58\/04<\/a><\/p>\n<p><strong>Tenor:<\/strong><br \/>\n1. Der Nachpr\u00fcfungsantrag wird zur\u00fcckgewiesen.<br \/>\n2. Die Antragstellerin tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen.<br \/>\n3. Die Zuziehung eines Rechtsanwalts durch die Beigeladene war notwendig.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<br \/>\nI.<\/strong><strong><br \/>\n1.<\/strong><strong> a) <\/strong>Die Antragsgegnerin (Ag) schrieb im November 2003 einen Rahmenvertrag \u00fcber Konservierungsleistungen durch Massenents\u00e4uerung von Bibliotheksgut (Los 1) und Archivgut (Los 2) im Wege eines offenen Verfahrens aus. Die Massenents\u00e4uerung soll in kosteng\u00fcnstiger Weise die nachhaltige Verbesserung des Alterungsverhaltens von Papier erm\u00f6glichen und damit dessen Lebenserwartung erh\u00f6hen. Hierzu sollen bei sauer geleimtem, holzschliffhaltigem Papier, wie es insbesondere zwischen dem 18. und 20. Jahrhundert verwendet worden ist, die S\u00e4uren neutralisiert und die Alterungsbest\u00e4ndigkeit durch den Einbau einer alkalischen Reserve verbessert werden. Ents\u00e4uerungsverfahren werden als Massenverfahren erst seit ca. 10 Jahren angewendet. Weltweit werden unterschiedliche chemische Verfahren angeboten und kontinuierlich weiterentwickelt, ohne dass sich bisher einhellig anerkannte Vorgehensweisen oder eindeutig vorzugsw\u00fcrdige Verfahren herausgebildet haben.<br \/>\nDer ausgeschriebene Vertrag schlie\u00dft sich an den mit der Antragstellerin (ASt) abgeschlossenen vorangegangenen Rahmenvertrag an und soll f\u00fcr den Zeitraum vom 1. M\u00e4rz 2004 bis zum 31. Dezember 2006 gelten und kann um jeweils ein Jahr bis maximal 31. Dezember 2008 optional verl\u00e4ngert werden. Abrufberechtigte Bedarfstr\u00e4ger sind insbesondere die zum Bereich des Beauftragten der Bundesregierung f\u00fcr Angelegenheiten der Kultur und der Medien geh\u00f6rende Institutionen.<br \/>\nNach \u00a7 3 des Rahmenvertrags wird von einer Jahreslieferung von voraussichtlich 20.000 -30.000 kg Bibliotheksgut und 8.000 kg Archivgut ausgegangen. Die Menge h\u00e4ngt ab von der Haushaltssituation der abrufberechtigten Einrichtungen. Die anfallende Mindestmenge (in kg) wird dem Auftragnehmer vom Bedarfstr\u00e4ger bis zum 1. M\u00e4rz eines jeden Jahres verbindlich mitgeteilt.<br \/>\nNach Ziff. 2.1 der Leistungsbeschreibung (Anlage 1 der Angebotsaufforderung) m\u00fcssen die angebotenen Verfahren folgende &#8222;Grundforderungen&#8220; erf\u00fcllen, die von dem Auftragnehmer f\u00fcr die Dauer des Bearbeitungsprozesses zugesichert werden:<\/p>\n<p>Der Prozess muss geeignet sein, die im unbehandelten Papier vorliegenden S\u00e4uren zu neutralisieren;<br \/>\ndie im Objekt nachgewiesene alkalische Reserve soll sp\u00e4testens drei Monate nach Abschluss der Behandlung in geeigneter Form vorliegen; es darf keine wesentliche Verschleppung von papiersch\u00e4digenden Agenzien durch die Behandlung stattfinden;<strong> <\/strong>schlie\u00dflich darf der im Objekt verbleibende Anteil an Prozesschemikalien auch langfristig keine wesentliche Schadeinwirkung bzw. Nutzungseinschr\u00e4nkung der behandelten Objekte verursachen.<br \/>\nUnter Ziff. 3 der Leistungsbeschreibung sind sog. &#8222;Qualit\u00e4tsvereinbarungen&#8220; aufgef\u00fchrt, die nach Durchf\u00fchrung der Ents\u00e4uerung hinsichtlich des behandelten Bibliotheks- bzw. Archivguts gegeben sein m\u00fcssen. Diese Qualit\u00e4tsstandards und -kriterien wurden von der Ag gemeinsam mit den zuk\u00fcnftigen Bedarfstr\u00e4gern entwickelt, wobei deren bisherige Erfahrungen mit den bereits angewendeten Ents\u00e4uerungsverfahren und den hiermit erreichten Qualit\u00e4tsstandards eingeflossen sind (vgl. hierzu die im Ordner I der Vergabeakte dokumentierte Erarbeitung der Leistungsbeschreibung, insbesondere deren Ziff. 3, in der die Qualit\u00e4tsvereinbarungen vorgegeben werden). Die Qualit\u00e4tsvorgaben betreffen die toxikologische Unbedenklichkeit des behandelten Materials, die Gew\u00e4hrleistung eines bestimmten pH-Wertes im gesamten zu ents\u00e4uernden Material, die Einbringung einer im Einzelnen n\u00e4her bestimmten alkalischen Reserve in Form einer Erdalkaliverbindung sowie weitere Qualit\u00e4tsstandards, die vorrangig die unver\u00e4nderte Erhaltung des Originalzustands des behandelten Gutes betreffen (insbesondere d\u00fcrfen keine Farbver\u00e4nderungen und keine sichtbaren Ablagerungen auftreten).<\/p>\n<p>Die Bieter m\u00fcssen die Einhaltung dieser Qualit\u00e4tsanforderungen der Ziffer 3 der Leistungsbeschreibung &#8222;anhand von Arbeitsproben (bzw. Muster\/Testpapiere) mit geeigneten Nachweisen (z.B. technischer Datenbl\u00e4tter, Pr\u00fcfzeugnisse, Atteste oder Gleichwertigem)&#8220; belegen (vgl. S. 6 der Leistungsbeschreibung unter der Rubrik &#8222;Nachweise\/Angebot&#8220;). Danach sind die &#8222;IST-Werte&#8220; des angebotenen Verfahrens darzulegen; ein ausreichender Nachweis ist erbracht, wenn die unter 3. genannten &#8222;Rahmen-SOLL-Werte&#8220; erf\u00fcllt sind.<br \/>\nDer Zuschlag soll in der Rangfolge folgender Kriterien erfolgen (S. 5 der Leistungsbeschreibung):<\/p>\n<p>1.) Technischer Wert gem\u00e4\u00df den beigef\u00fcgten Nachweisen im Hinblick auf die Erf\u00fcllung der &#8222;Qualit\u00e4tsvereinbarungen&#8220; nach Ziff. 3 der Leistungsbeschreibung,<br \/>\n2.) Preis.<br \/>\nInnerhalb der Angebotsfrist (16. Januar 2004) haben f\u00fcnf Bieter Angebote abgegeben. Die ASt und die Beigeladene haben f\u00fcr beide Lose geboten. Grundlage des Angebots der ASt ist das sog. &#8222;&#8230;&#8220;-Verfahren, f\u00fcr das die ASt ein Patent besitzt, Grundlage des Angebots der Beigeladenen das sog. &#8222;&#8230;&#8220;-Verfahren (im Folgenden: &#8222;&#8230;-Verfahren&#8220;), f\u00fcr das ebenfalls ein Patent besteht und das die Beigeladene als Lizenznehmerin nutzt. Im Rahmen der von den Bietern beizubringenden Nachweise hat die Beigeladene einen von ihr selbst erstellten Nachweis \u00fcber den einzuhaltenden pH-Wert eingereicht; die \u00dcberpr\u00fcfung der Einhaltung der weiteren Qualit\u00e4tsstandards &#8222;Homogenit\u00e4t der Ents\u00e4uerung&#8220;, &#8222;alkalische Reserve&#8220;, &#8222;Bruchkraft nach Falzung&#8220;, &#8222;Vergilbung&#8220; und weiterer Parameter erfolgte in den Labors zweier wissenschaftlicher Institute. Des Weiteren hat die Beigeladene ihren Angeboten u.a. Arbeitsproben aus dem Bibliotheks- und Archivbereich beigef\u00fcgt.<br \/>\nMit Schreiben gem\u00e4\u00df \u00a7 13 VgV vom 27. Februar 2004 wurde der ASt mitgeteilt, dass ihr der Zuschlag aus preislichen Gr\u00fcnden nicht erteilt werden k\u00f6nne. Es sei beabsichtigt, der Beigeladenen den Zuschlag zu erteilen. Auf ihre erfolglose R\u00fcge vom 11. und 18. M\u00e4rz 2004 hin stellte die ASt mit Schriftsatz vom 12. M\u00e4rz 2004 einen Nachpr\u00fcfungsantrag bei der Vergabekammer des Bundes.<br \/>\nDie Vergabekammer stellte in ihrem Verfahren VK 3-41\/04 fest, dass \u00fcber die Auswertung der eingereichten Angebote aus den Vergabeakten Folgendes erkennbar war:<br \/>\nDie Ag hatte die Einhaltung der Qualit\u00e4tsstandards i.S.d. Ziff. 3 der Leistungsbeschreibung abgepr\u00fcft und das Ergebnis in sog. &#8222;Auswertungsbl\u00e4ttern&#8220; (je Angebot eine zweiseitige Tabelle) in knapper Form festgehalten. Hierbei hatte sie die Pr\u00fcfung darauf beschr\u00e4nkt, die Arbeitsproben zu untersuchen und die von den Bietern selbst eingereichten Nachweise zu pr\u00fcfen. Im \u00dcbrigen war abgesehen von der Durchf\u00fchrung eines Wischtests an den Arbeitsproben aus den Vergabeakten nicht erkennbar, ob und inwieweit die Ag die Angaben der Bieter selbst nachgepr\u00fcft hat; die Ag hatte sich nicht mit der Frage auseinander gesetzt und die insoweit erforderliche Prognose getroffen, ob die hier konkurrierenden Verfahren &#8230; und &#8230; auch wirklich gleich geeignet sind, die gesamte vertraglich geschuldete Leistung in der von der Ag vorgegebenen Qualit\u00e4t zu erbringen.<br \/>\nInsbesondere hatte die Ag sich nicht mit den Unterschieden der angebotenen Verfahren tats\u00e4chlich auseinander gesetzt und die jeweiligen Vor- und Nachteile und deren Auswirkungen auf den Preis abgewogen.<br \/>\nDer Vergabevermerk war sehr knapp (etwas mehr als eine Seite lang) und machte lediglich deutlich, dass die Ag die Vollst\u00e4ndigkeit der Angebote gepr\u00fcft hatte. Weder die Schlussfolgerungen, dass die erforderliche Fachkunde, Leistungsf\u00e4higkeit und Zuverl\u00e4ssigkeit der Bieter vorlag, noch insbesondere die abschlie\u00dfende Wertung, dass die nicht ausgeschlossenen Angebote untereinander gleichwertig sein sollten, lie\u00dfen sich aus diesem Vermerk nachvollziehen.<br \/>\nIm \u00dcbrigen befand sich in der Vergabeakte nur eine Preisfolgeliste, aus der sich ergab, dass unter den drei nicht ausgeschlossenen Angeboten das Angebot der Beigeladenen das preisg\u00fcnstigste und das der ASt jeweils auf beide Lose das teuerste war.<br \/>\nDa somit hinsichtlich des Wertungsvorgangs ein Abw\u00e4gungsdefizit bestand und die Ag hier\u00fcber hinaus ihrer Pflicht zur umfassenden Dokumentation des Wertungsvorgangs nicht in ausreichendem Ma\u00dfe nachgekommen war, gab die Vergabekammer in ihrem Beschluss vom 14. April 2004 der Ag auf, die Wertung der Angebote der ASt und der Beigeladenen unter Ber\u00fccksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu wiederholen. Soweit die ASt die Erteilung des Zuschlags auf ihre Angebote beantragt hatte, wurde ihr Nachpr\u00fcfungsantrag zur\u00fcckgewiesen (Beschluss der 3. Vergabekammer des Bundes vom 14. April 2004). Der Beschluss wurde bestandskr\u00e4ftig.<br \/>\n<strong><\/strong><\/p>\n<p><strong>b) <\/strong>Die Ag f\u00fchrte ihre erneute Wertung daraufhin unter Beteiligung eigener fachkundiger Personen (ein Chemiker, der sich seit mehreren Jahren mit der Buchrestaurierung besch\u00e4ftigt und auch den vorangegangen Rahmenvertrag fachlich begleitet hat) und in enger Abstimmung mit dem Bedarfstr\u00e4ger &#8222;&#8230;&#8220; wie folgt durch:<\/p>\n<p>Sie hatte zun\u00e4chst Kontakt zu einem &#8211; von der ASt vorgeschlagenen &#8211; Gutachter von der &#8230; aufgenommen, der pr\u00fcfen sollte, ob die von der Beigeladenen mit dem &#8230;-Verfahren in der Vergangenheit bereits behandelten 18.000 B\u00fccher in der &#8230; die ausgeschriebenen Qualit\u00e4tskriterien einhalten. Nach Auffassung dieses Gutachters w\u00e4ren f\u00fcr Aussagen \u00fcber die Wirksamkeit und Nachhaltigkeit des Restaurierungsverfahrens weitere umfangreiche und aufw\u00e4ndige Untersuchungen, insbesondere eine wissenschaftliche Vorstudie, erforderlich, die voraussichtlich &#8211; \u00fcber die Bindefrist hinaus &#8211; 5 bis 6 Wochen dauern w\u00fcrden. Die am Ausschreibungsverfahren beteiligten Auftraggeber letztendlich entschieden, kein Gutachten in Auftrag zu geben und hierf\u00fcr keine Haushaltsmittel zur Verf\u00fcgung zu stellen.<br \/>\nDer erste Entwurf eines Vergabevermerks vom 2. Juni 2004 (6 Seiten) enth\u00e4lt Folgendes: Eine Problem- und Sachverhaltsdarstellung \u00fcber das Alterungsverhalten von Papier, in der die Entscheidung f\u00fcr die Durchf\u00fchrung einer Massenents\u00e4uerung zur Verbesserung der Lebenserwartung von Papierdokumenten begr\u00fcndet wird; eine Darstellung des bisherigen Verlaufs des Vergabeverfahrens (Anzahl der abgegebenen Angebote und Nebenangebote sowie kurze Nennung der angebotenen Verfahren (Fl\u00fcssig-phasenverfahren bzw. Trockenverfahren)); Erl\u00e4uterung des Wertungsvorgangs (Pr\u00fcfung der formellen Voraussetzungen der Angebote nach \u00a7 23 Nr. 1, 2 VOL\/A; &#8222;fachliche Pr\u00fcfung&#8220; der Arbeitsproben auf sichtbare Ablagerungen, Durchf\u00fchrung eines Wischtests zur Sichtbarmachung von Ablagerungen, Gebrauch der Arbeitsproben zur Feststellung der Staubentwicklung); Vergleich der angebotenen Verfahren (Fl\u00fcssigphasenverfahren bzw. Trockenverfahren) und Bewertung, welches besser f\u00fcr die gew\u00fcnschte Papierents\u00e4uerung geeignet ist (unter Heranziehung von Ver\u00f6ffentlichungen von Herrn Prof. Dr. &#8230; und den vorgelegten Arbeitsproben und Nachweisen). Auf die Feststellung, dass die von der ASt und der Beigeladenen angebotenen Verfahren gleicherma\u00dfen geeignet seien, folgte eine gesonderte Darstellung der bei den beiden Verfahren jeweils einzuhaltenden technischen Verfahrensschritte und Randbedingungen und den hieraus resultierenden Auswirkungen auf die Dauer der Ents\u00e4uerung. Anschlie\u00dfend verglich die Ag die von der ASt und der Beigeladenen angebotenen Verfahren miteinander und wog die jeweiligen Vor- und Nachteile gegeneinander ab. Sie kam zu dem Ergebnis, dass sich &#8222;gravierende Unterschiede des technischen Werts, die einen Einfluss auf das Preis\/Leistungsverh\u00e4ltnis haben m\u00fcssten &#8230; durch die vergleichende Gegen\u00fcberstellung &#8230; nicht feststellen&#8220; lie\u00dfen. Der Entwurf eines Vergabevermerks kommt zu dem Ergebnis, dass zwei Angebote nach \u00a7 25 Nr. 1 Abs. 2a VOL\/A auszuschlie\u00dfen seien, dass bei den verbliebenen drei Bietern die erforderliche Fachkunde, Leistungsf\u00e4higkeit und Zuverl\u00e4ssigkeit i.S.d. \u00a7 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL\/A gegeben sei; dass bei der preisbezogenen Pr\u00fcfung i.S.d. \u00a7 25 Nr. 2 Abs. 2, 3 VOL\/A bei keinem der verbliebenen Angebote ein Missverh\u00e4ltnis zu der zu erbringenden Leistung vorliege und dass die abschlie\u00dfende Wertung in der Gesamtschau ergeben habe, dass die verbliebenen Angebote in Bezug auf deren technischen Wert untereinander gleichwertig und die geforderten Kriterien erf\u00fcllt seien. Die Angebote seien daher ausschlie\u00dflich nach dem Preis zu differenzieren, sodass der Vorschlag gemacht wurde, den Zuschlag f\u00fcr beide Lose auf das Angebot des wirtschaftlichsten Bieters (lfd. Nr. 1 der Preisfolgeliste), also die Beigeladene, zu erteilen. Die Wertung der Angebote sei mit dem Bedarfstr\u00e4ger abgestimmt worden.<\/p>\n<p>Auf Anregung der Bedarfstr\u00e4gerin &#8222;&#8230;&#8220; vom 2. Juni 2004 wandte sich die Ag telefonisch am 3. Juni 2004 an Herrn Prof. Dr&#8230;., um sich nach dem Stand seiner Evaluation des &#8230;-Verfahrens zu erkundigen. Herr Prof. Dr. &#8230; teilte mit, dass seine Untersuchungen abgeschlossen, aber noch nicht ver\u00f6ffentlicht seien. Bei der Heranziehung des gleichen Untersuchungsmaterials wie bei seiner &#8230;-Studie aus dem Jahre 2002 kam Herr Prof. Dr. &#8230; zu dem Schluss, dass das Verfahren der Beigeladenen im Vergleich zu dem Verfahren der ASt &#8222;als mindestens voll vergleichbar und geeignet&#8220; einzustufen sei. Seine Untersuchungen seien streng neutral durchgef\u00fchrt worden; weder ein Besch\u00e4ftigter der Beigeladenen, der Honorarprofessor an derselben Akademie sei, noch eine weitere Besch\u00e4ftigte der Beigeladenen, die dort Studentin sei, w\u00e4ren an den analytischen Untersuchungen und der Interpretation der Daten der Studie beteiligt gewesen. Des Weiteren \u00fcbersandte Herr Prof. Dr. &#8230; am 9. Juni 2004 eine Risikoabsch\u00e4tzung zum &#8230;-Verfahren. Die Ermittlung der Risikokennzahlen sei an drei bei der Beigeladenen behandelten Chargen von unabh\u00e4ngigen Bearbeitern durchgef\u00fchrt worden.<br \/>\nNach weiteren R\u00fccksprachen und Abstimmungen mit der &#8222;&#8230;\/&#8230;&#8220; schloss die Ag am 15. Juni 2004 ihren Vergabevermerk ab. Diese endg\u00fcltige Fassung unterscheidet sich von ihrem Entwurf vom 2. Juni 2004 in folgenden Punkten: Die Ag erg\u00e4nzte den Vergleich zwischen dem von der ASt und der Beigeladenen angebotenen Verfahren auf Seite 5 des Vermerks (von insgesamt 8 Seiten) um das Ergebnis, dass die ausgeschriebenen qualitativen Kriterien von beiden Verfahren &#8222;hinreichend erf\u00fcllt&#8220; w\u00fcrden. Des Weiteren erg\u00e4nzte die Ag ihre Ausf\u00fchrungen um eine prognostische Bewertung, da beide Ents\u00e4uerungsverfahren erst seit ca. 10 Jahren eingesetzt werden, die Alterungsbest\u00e4ndigkeit des Schriftguts jedoch f\u00fcr ca. 100 Jahre verbessert werden solle. Hierbei ber\u00fccksichtigte die Ag zus\u00e4tzlich die positiven Erfahrungen aus dem vorangegangenen Rahmenvertrag mit dem Ents\u00e4uerungsverfahren der ASt sowie &#8222;u.a.&#8220; die von der &#8230; mitgeteilten Erfahrungen \u00fcber die &#8222;zufrieden stellende&#8220; Behandlung von 18.000 B\u00fcchern mit dem &#8211; auch hier angebotenen &#8211; Verfahren der Beigeladenen. &#8222;Erg\u00e4nzend&#8220; habe die Ag die aktuellen Untersuchungsergebnisse von Herrn Prof. Dr. &#8230; herangezogen, nach dessen Auskunft das Verfahren der Beigeladenen hinsichtlich der ausgeschriebenen qualitativen Kriterien &#8222;aus qualitativer Sicht als durchaus vergleichbar mit dem Verfahren der&#8220; ASt angesehen werden k\u00f6nne. Anschlie\u00dfend f\u00fchrte die Ag aus, dass sie auf ein &#8211; von der ASt angeregtes &#8211; weiteres Gutachten in Abstimmung mit dem Bedarfstr\u00e4ger und &#8222;unter Ber\u00fccksichtigung der dargelegten Erkenntnisse&#8220; verzichtet habe. Die Verfahren seien aus ihrer Sicht hinsichtlich der zu erf\u00fcllenden Kriterien als gleichwertig zu betrachten. Die Untersuchung der Einzelnachweise habe zu dem gleichen Ergebnis gef\u00fchrt wie die Evaluation Herrn Prof. Dr. &#8230; von 37 bzw. 47 B\u00e4nden, sodass nicht zu erwarten sei, dass eine weitere Erh\u00f6hung der Untersuchungsobjekte zu anderen Ergebnissen f\u00fchre. Die Zufriedenheit der &#8230; mit dem Verfahren der Beigeladenen spreche im Gegenteil daf\u00fcr, dass sich das gefundene Ergebnis weiter verfestigen w\u00fcrde. Die hieraus gezogenen Schlussfolgerungen zu der Wertung der abgegebenen Angebote stimmen mit denen aus dem ersten Entwurf des Vergabevermerks vom 2. Juni 2004 \u00fcberein.<br \/>\nAls Anlage lag dem Vergabevermerk f\u00fcr jedes der f\u00fcnf Angebote ein drei- bis vierseitiges Auswertungsblatt in Tabellenform bei. Dieses enth\u00e4lt in der Zeile &#8222;Firmendarstellung&#8220; zun\u00e4chst Angaben \u00fcber Sitz, Anzahl der Mitarbeiter und technische Ausr\u00fcstung der Bieter sowie dazu, ob die entsprechenden Darlegungen der Bieter &#8222;ausf\u00fchrlich&#8220; waren. In der Zeile &#8222;Verfahrensbeschreibung&#8220; vermerkte die Ag, ob das angebotene Verfahren vom betreffenden Bieter beschrieben wird, sowie eine kurze Umschreibung des angebotenen Verfahrens (Fl\u00fcssigphasenverfahren bzw. Trockenverfahren) oder den Zusatz &#8222;Prototyp&#8220;, Angaben zu bisherigen Erfahrungen oder &#8222;i.O.&#8220; sowie eine Wertung (unter weiterem Verweis auf den Vergabevermerk), ob und inwieweit das jeweilige Verfahren zur Ents\u00e4uerung geeignet ist. Zu dem Zustand der Arbeitsproben erfolgte ggf. getrennt nach Bibliotheks- und Archivgut die Angabe &#8222;geringf\u00fcgig ver\u00e4ndert, kann toleriert werden&#8220;, &#8222;visuell unver\u00e4ndert&#8220;, &#8222;liegen vor&#8220;, &#8222;werden im Schreiben angegeben&#8220;, &#8222;nicht zugesandt&#8220;, &#8222;leicht vergilbt&#8220;, &#8222;i.O.&#8220;, Angaben zu einzelnen Messwerten und zu den vorgelegten Pr\u00fcfberichten sowie eine Bewertung der betreffenden Angaben des jeweiligen Bieters (z.B. wenn sich die Pr\u00fcfberichte nicht auf die Arbeitsproben bezogen oder diesen nicht eindeutig zuzuordnen waren), bei einen Angebot wurden nur die Anzahl der vorgelegten Testpapiere genannt und dass &#8222;spezielle Arbeitsproben&#8220; nicht beigef\u00fcgt waren. Zu den vorgelegten Testpapieren (getrennt nach &#8222;unbehandelt&#8220; oder &#8222;behandelt&#8220;) vermerkte die Ag &#8222;i.O.&#8220;, &#8222;kein Testpapier&#8220;, &#8222;fehlen&#8220;, &#8222;keine vorgelegt&#8220; oder Angaben dazu, was f\u00fcr Testpapiere eingesetzt wurden. Eine weitere Zeile der Tabelle befasst sich mit der &#8222;kurzen Darstellung bez\u00fcglich Art und Funktionalit\u00e4t des eingesetzten Testpapiers&#8220; und enth\u00e4lt in der rechten Spalte Angaben dazu, ob, welche, wie bzw. wie viele Testpapiere pro Charge mit behandelt und anschlie\u00dfend untersucht worden waren, bei dem Angebot der ASt findet sich insoweit der Zusatz &#8222;i.O.&#8220;; bei einem weiteren Angebot vermerkte die Ag diesbez\u00fcglich &#8222;Art und Funktionalit\u00e4t ist beschrieben&#8220; und dass die Angaben im Angebot nicht zweifelsfrei seien. In der Zeile &#8222;Kurze Erl\u00e4uterung bez\u00fcglich der Realisierung der Dokumentation&#8220; finden sich Angaben der Ag, ob die mechanischen Eigenschaften und pH-Werte an den Testpapieren untersucht und mit Testberichten (ggf. elektronisch) dokumentiert wurden. Weitere Zeilen der Tabelle betreffen das Vorhandensein der verlangten Vordrucke. Hinsichtlich der in Ziff. 3 der Leistungsbeschreibung vorgeschriebenen Qualit\u00e4tskriterien und -standards (Sicherheitsdatenbl\u00e4tter Toxikologie, gemessener pH-Wert, gemessene Ma. % MgCO3) enth\u00e4lt die jeweils rechte Spalte in der Tabelle die Bemerkung &#8222;i.O.&#8220;, die Angabe von bestimmten Messwerten, den Zusatz &#8222;nicht nachgewiesen&#8220; bzw. &#8222;keine zweifelsfreien Angaben gemacht&#8220; sowie Angaben dazu, welche Messmethode angewendet bzw. wie viele Messungen durchgef\u00fchrt wurden und wie der betreffende Bieter die entsprechenden Messwerte nachgewiesen hat (z.B. durch die Beilegung von \u00dcbersichtstabellen, Datenbl\u00e4ttern, gutachterlichen Stellungnahmen oder Messprotokollen von mehreren Chargen) und ob diese Nachweise aussagekr\u00e4ftig und verwertbar waren. Die Zeile &#8222;Der Punkt &#8222;keine sichtbaren Ablagerungen&#8220; wird bei der Angebotspr\u00fcfung durch einen Wischtest \u00fcberpr\u00fcft&#8220; enth\u00e4lt zum Teil getrennt nach Archiv- und Bibliotheksgut die Bemerkung der Ag &#8222;es sind keine sichtbaren Ablagerungen feststellbar&#8220; oder &#8222;es sind sichtbare Ablagerungen feststellbar&#8220;, ggf. sind zus\u00e4tzlich kurze Wertungen enthalten, wenn das Angebot bestimmte Einschr\u00e4nkungen mit sich bringt. In der Zeile &#8222;Auf dem Gewebe d\u00fcrfen keine bedeutsamen Spuren des Ents\u00e4uerungsmittels sichtbar sein&#8220; wurde (zum Teil getrennt nach Archiv- und Bibliotheksgut) angegeben &#8222;keine sichtbaren Spuren&#8220;, &#8222;sehr geringf\u00fcgige Spuren sichtbar, welche toleriert werden k\u00f6nnen &#8211; i.O.&#8220;, &#8222;wei\u00dfe Ablagerungen deutlich sichtbar&#8220;, &#8222;Wischtest: wei\u00dfe Ablagerungen&#8220; oder &#8222;Wischtest: unbehandelt: leichte Ablagerungen, behandelt: keine Ablagerungen&#8220;, &#8222;geringf\u00fcgige Spuren, kann toleriert werden&#8220; oder &#8222;keine Spuren des Ents\u00e4uerungsmittels&#8220;. In der Zeile &#8222;Auch beim Gebrauch der behandelten Probe darf kein sichtbarer Staub des Ents\u00e4uerungsmittels entstehen&#8220; bemerkte die Ag &#8222;i.O.&#8220;, &#8222;i.O. &#8211; keine Staubentwicklung&#8220;, &#8222;geringf\u00fcgige Staubentwicklung ist sichtbar&#8220; oder &#8222;Staub des Ents\u00e4uerungsmittels visuell sichtbar&#8220;. Au\u00dferdem f\u00fchrte die Ag zu jedem einzelnen Angebot ggf. weitere Besonderheiten auf, zu der Art und Menge der eingereichten Arbeitsproben, ob und welche Referenzen vorgelegen haben, weitere erg\u00e4nzende Einzelheiten zu den Arbeitsproben (dass zus\u00e4tzliche exemplarische Muster zum Nachweis der Leistungsf\u00e4higkeit beigelegt wurden, Feststellungen zu Verf\u00e4rbungen, Reaktionen oder besonderen Problemen der Proben, Feststellungen zu Messwerten, besondere Bemerkungen zu Ver\u00e4nderungen an Archivmaterialien (Tinten, Stifte, Stempel)), weitere zusammenfassende Bemerkungen wie &#8222;insgesamt alles sehr knapp im Vergleich zu den anderen Angeboten gehalten&#8220;, &#8222;es wurden keine wirklich aussagekr\u00e4ftigen Nachweise vorgelegt&#8220; oder Hinweise, dass der Bieter z.T. Unterauftragnehmer einsetzen wolle, zus\u00e4tzlich bestimmte Haftpflichtversicherungsleistungen, Vor-bereitungs- oder sog. &#8222;Bypassarbeiten&#8220; anbiete oder Hinweise auf weitere wissenschaftliche Ver\u00f6ffentlichungen \u00fcber das angewendete Verfahren oder Stellungnahmen\/Gutachten.<br \/>\nIm Anhang zum Vergabevermerk befindet sich eine &#8222;Preisfolgeliste&#8220;, aus der sich ergibt, dass unter den drei nicht ausgeschlossenen Angeboten das Angebot der Beigeladenen das preisg\u00fcnstigste und das der ASt jeweils auf beide Lose das teuerste ist.<br \/>\nIm \u00dcbrigen hat die Ag Fachliteratur und Studien zur Massenents\u00e4uerung und Bestandserhaltung von B\u00fcchern herangezogen.<br \/>\nMit Schreiben gem\u00e4\u00df \u00a7 13 VgV vom 15. Juni 2004 teilte die Ag der ASt mit, dass der technische Wert ihres Angebotes gegen\u00fcber den anderen angebotenen Verfahren gleichwertig sei. Dies werde durch eine aktuell fertig gestellte Evaluierung von Herrn Prof. Dr. &#8230; untermauert. Da in diesem Fall das preisg\u00fcnstigere Angebot das wirtschaftlichere sei, sei beabsichtigt, den Zuschlag der Beigeladenen zu erteilen.<br \/>\nMit Schreiben vom 18. Juni 2004 r\u00fcgte die ASt den Ausschluss ihres Angebotes mit dem Argument, dass das von der Beigeladenen eingesetzte Verfahren die geforderten Qualit\u00e4tsvereinbarungen und -kriterien nicht erf\u00fclle, des Weiteren sei diese nicht leistungsf\u00e4hig und fachkundig. Hier\u00fcber hinaus habe die Ag bei ihrer Wertung die zwingend einzuhaltenden Vorgaben aus der Entscheidung der Vergabekammer des Bundes vom 14. April 2004 nicht ber\u00fccksichtigt, indem sie sich ohne eigene Kontrolle und Pr\u00fcfung auf eine neue Studie verlassen habe.<br \/>\n<strong><\/strong><\/p>\n<p><strong>2.<\/strong> Mit Schriftsatz vom 28. Juni 2004 stellte die ASt \u00fcber ihren Verfahrensbevollm\u00e4chtigten einen Nachpr\u00fcfungsantrag bei der Vergabekammer des Bundes.<br \/>\n<strong>a) <\/strong>Die ASt bezieht sich zun\u00e4chst auf ihre R\u00fcge und wiederholt, dass das Verfahren der Beigeladenen ungeeignet sei. Erg\u00e4nzend tr\u00e4gt sie zum Sachverhalt vor, dass sie zun\u00e4chst fernm\u00fcndlich, sp\u00e4ter schriftlich Kontakt mit der Ag \u00fcber die erneute Durchf\u00fchrung der Wertung gehabt habe. Auf Bitte der Ag habe sie mit Schreiben vom 10. Mai 2004 die aus ihrer Sicht f\u00fcr eine erneute Pr\u00fcfung notwendigen Schritte dargelegt, damit eine vergabe-rechtskonforme Wertung der Angebote der ASt und der Beigeladenen erfolgen k\u00f6nne. Au\u00dferdem habe sie auf Wunsch der Ag als Sachverst\u00e4ndigenb\u00fcro die &#8230;, vorgeschlagen. Im \u00dcbrigen verwies die ASt auf ihre R\u00fcgen vom 11. und 18. M\u00e4rz aus dem Verfahren VK 3-41\/04.<br \/>\nDie ASt meint, dass die Ag die im Beschluss der Vergabekammer vom 14. April 2004 niedergelegten Rechtsauffassungen im Hinblick auf die Vorgehensweise sowie Art und Umfang der Pr\u00fcfung der angebotenen Verfahren nicht beachtet habe, sodass die erneute Wertung vergaberechtswidrig sei. Die Ag habe ihre Vergabeentscheidung nicht ausschlie\u00dflich auf eine jetzt vorliegende neue und unver\u00f6ffentlichte Evaluierung von Herrn Prof. Dr. &#8230; \u00fcber das von der Beigeladenen eingesetzte Verfahren st\u00fctzen d\u00fcrfen. Die Beigeladene selbst habe diese Studie bei Herrn Prof. Dr. &#8230; in Auftrag gegeben und bezahlt. Die ASt geht davon aus, dass die Beigeladene dieses Gutachten selbst der Ag hat zukommen lassen und auf diese Weise vergaberechtswidrig Einfluss auf die Vergabeentscheidung genommen habe. Es stehe fest, dass Herr Prof. Dr. &#8230; nicht diejenige Arbeitsprobe der Beigeladenen im Rahmen seiner Evaluierung gepr\u00fcft habe, die die Beigeladene der Ag bei Angebotsabgabe \u00fcberreicht hatte. Die Ag habe jedoch angesichts der Bedeutung des ausgeschriebenen Auftrags nicht mit dem Argument der sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln auf die Beauftragung eines eigenen Gutachters verzichten d\u00fcrfen. Auf diese Weise habe die Ag n\u00e4mlich entgegen den Forderungen der Vergabekammer und entgegen ihrer eigenen zwischenzeitlichen Planung nicht selbst und in eigener Verantwortung die gebotene fachtechnische Pr\u00fcfung der Angebote vorgenommen. Die Ag habe umso mehr Anlass gehabt, eigene Pr\u00fcfungen durchzuf\u00fchren, weil sie sich nicht nur auf die Evaluierung von Herr Prof. Dr. &#8230; h\u00e4tte st\u00fctzen d\u00fcrfen, sondern auch auf die hinsichtlich des &#8230;-Verfahrens diesem widersprechende Studie &#8222;&#8230;&#8220;.<br \/>\nAu\u00dferdem habe die Ag ihre erneute Wertung entgegen den Vorgaben der Vergabekammer wiederum nur auf die v\u00f6llig unzureichenden Arbeitsproben der Bieter gest\u00fctzt. Die Ag habe sich auch nicht auf die mit dem Verfahren der Beigeladenen bereits bearbeiteten 18.000 B\u00e4nde verlassen d\u00fcrfen, da die Vergabekammer in ihrer Entscheidung vom 14. April 2004 trotz der entsprechenden Darlegungen der Beigeladenen eine erneute Pr\u00fcfung der Ents\u00e4uerungsverfahren durch die Ag gefordert habe.<br \/>\nUnter Bezugnahme auf die ihr im Rahmen der Akteneinsicht \u00fcbersandten Ausz\u00fcge aus der Vergabeakte meint die ASt, dass die Ag nicht bereit gewesen sei, vorurteilsfrei und unabh\u00e4ngig ihr Ents\u00e4uerungsverfahren und das der Beigeladenen zu pr\u00fcfen. Sie tr\u00e4gt vor, dass eine Besch\u00e4ftigte der &#8230; eine \u00fcber das normale Ma\u00df hinausgehende Einflussnahme auf das Vergabegeschehen gehabt und bem\u00fcht gewesen sei, die Vergabeentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen zu beeinflussen. Hier\u00fcber hinaus sei den Aktenausz\u00fcgen zu entnehmen, dass eine Angestellte der Beigeladenen an der Erstellung des Gutachtens von Herrn Prof. Dr. &#8230; beteiligt gewesen sei. Ein weiterer Besch\u00e4ftigter der Beigeladenen sei an derselben Akademie wie Herr Prof. Dr. &#8230; als Honorarprofessor t\u00e4tig. Herr Prof. Dr. &#8230; nehme keine unabh\u00e4ngige und vorurteilsfreie Stellung ihr gegen\u00fcber ein.<br \/>\nDes Weiteren sei das Angebot der Beigeladenen zwingend auszuschlie\u00dfen, weil sie im Rahmen des Verfahrens VK 3-41\/04 in der m\u00fcndlichen Verhandlung zugegeben habe, nicht mehr dasjenige Ents\u00e4uerungsverfahren einzusetzen, auf deren Grundlage sie ihr Angebot abgegeben hatte.<br \/>\nSchlie\u00dflich habe die Ag nicht die unbest\u00e4tigte Mitteilung der &#8230; in ihre Vergabeentscheidung einflie\u00dfen lassen d\u00fcrfen, dass die Mitarbeiter der ASt angeblich entlassen worden seien. Die ASt tr\u00e4gt vor, dass sie sehr wohl \u00fcber die Anlagen, das technische Know-how und gen\u00fcgend qualifizierte Mitarbeiter verf\u00fcge, um alle notwendigen Massen von Bibliotheks- und Archivgut entsprechend der Ausschreibung zu ents\u00e4uern.<br \/>\nIn einem weiteren nach der m\u00fcndlichen Verhandlung eingehenden Schriftsatz vom 26. Juli 2004 weist die ASt erg\u00e4nzend auf weitere aus ihrer Sicht bestehende Vergaberechtsfehler der Ag hin. Die Ag habe die Untersuchungsergebnisse von Herrn Prof. Dr. &#8230; nur telefonisch erhalten, die schriftliche Studie liege ihr nicht vor. Au\u00dferdem belege der der ASt \u00fcbersandte Aktenauszug, dass seitens der Ag weiterhin Dokumentationsdefizite best\u00fcnden. Da die Pr\u00fcfung der Arbeitsproben der Bieter nicht vor Ort durch die Ag erfolgt sei, habe jeder Bieter seine Arbeitsproben und Nachweise so lange behandeln k\u00f6nnen, bis die vorgegebenen Qualit\u00e4tskriterien erf\u00fcllt waren. Das Gutachten von Herrn Prof. Dr. &#8230; k\u00f6nne nicht f\u00fcr die Wertung herangezogen werden, da dieser nicht kontrolliert habe, ob die Beigeladene bei der Behandlung des getesteten Materials auch das Verfahren angewendet hat, das sie gegen\u00fcber der Ag beschrieben habe. Des Weiteren erg\u00e4nzt die ASt ihre Ausf\u00fchrungen dazu, dass das von der Beigeladenen eingesetzte Verfahren die Qualit\u00e4tsvorgaben der Ag nicht erf\u00fclle und beruft sich insoweit als Sachverst\u00e4ndigen u.a. auf Herrn Prof. Dr&#8230;..<\/p>\n<p>Die ASt beantragt,<\/p>\n<p>1. der Ag erneut aufzugeben, die Wertung der Angebote der ASt und der Beigeladenen unter Ber\u00fccksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer &#8211; u.a. in dem Verfahren: VK 3-41\/04 sowie in dem beantragtem erneuten Nachpr\u00fcfungsverfahren &#8211; zu wiederholen,<br \/>\n2. der ASt Einsicht in die Vergabeakten zu gew\u00e4hren,<br \/>\n3. die Hinzuziehung der Verfahrensbevollm\u00e4chtigten gem\u00e4\u00df \u00a7 128 Abs. 4 GWB f\u00fcr notwendig zu erkl\u00e4ren,<br \/>\n4. der Ag die Kosten des Verfahrens einschlie\u00dflich der Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der ASt aufzuerlegen und<br \/>\n5. das Vergabeverfahren bis zu einer Entscheidung der Vergabekammer des Bundes und dem Ablauf der Beschwerdefrist nach \u00a7 117 Abs. 1 GWB auszusetzen und den Zuschlag laut \u00a7 115 Abs. 1 GWB nicht zu erteilen.<\/p>\n<p><strong>b) <\/strong>Die Kammer hat den Nachpr\u00fcfungsantrag am 29. Juni 2004 der Ag zugestellt. In ihrer Erwiderung vom 6. Juli 2004 beantragt die Ag,<\/p>\n<p>1. den Nachpr\u00fcfungsantrag zur\u00fcckzuweisen und<br \/>\n2. der ASt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.<br \/>\nZur Zul\u00e4ssigkeit des Nachpr\u00fcfungsantrags tr\u00e4gt die Ag vor, dass die ASt nicht antragsbefugt sei, weil ihr der gleiche oder ein gr\u00f6\u00dferer Schaden auch ohne Verletzung ihrer Rechte entstanden w\u00e4re. Wenn die ASt tats\u00e4chlich wie die Ag bisher unbest\u00e4tigt von der &#8230; am 2. Juni 2004 erfahren habe, ihre mit der Ents\u00e4uerung betrauten Mitarbeiter zum 31. Mai 2004 entlassen habe, fehle es ihr an ausreichender Leistungsf\u00e4higkeit mit der Folge, dass der Zuschlag auch aus anderen Gr\u00fcnden nicht an sie erteilt werden k\u00f6nnte.<br \/>\nZur Begr\u00fcndung ihrer Antr\u00e4ge tr\u00e4gt die Ag im \u00dcbrigen vor, dass sie die Bewertung der Angebote wiederholt habe. Um die Transparenz zu erh\u00f6hen, sei insbesondere die Dokumentation der Vergabeentscheidung wie folgt erg\u00e4nzt worden: Die Auswertungsb\u00f6gen zu den einzelnen Angeboten seien komplett \u00fcberarbeitet worden, au\u00dferdem sei ein Bewertungsvermerk gefertigt worden, der sich mit den angebotenen Verfahren auseinander setze. Bei ihrer wiederholten Angebotswertung habe die Ag erneut festgestellt, dass die Ents\u00e4uerungsmethoden der Beigeladenen und der ASt alle Anforderungen und Qualit\u00e4tskriterien erf\u00fcllten. Jede Methode habe aus technischer Sicht sowohl jeweils spezifische Vor- als auch Nachteile. Zusammenfassend seien sie jedoch als technisch gleichwertig im Sinne der Bewertungskriterien zu betrachten. Entscheidend sei daher der Preis gewesen.<br \/>\nAu\u00dferdem sei der Nachpr\u00fcfungsantrag unbegr\u00fcndet, weil das Ents\u00e4uerungsverfahren der Beigeladenen die ausgeschriebenen Qualit\u00e4tsstandards und -kriterien erf\u00fclle. Auf die von der ASt herangezogene Studie &#8230; k\u00f6nne nicht zur\u00fcckgegriffen werden, weil diese das von der Beigeladenen angewendete &#8230;-Verfahren nicht behandele. Nur die aktuelle Evaluierung von Herrn Prof. Dr. &#8230; treffe verwertbare Aussagen zu diesem Verfahren. Auf Anregung der &#8230; vom 2. Juni 2004 habe sie sich mit dem Sachverst\u00e4ndigen Herrn Prof. Dr. &#8230; in Verbindung gesetzt, der seine 2002 im Auftrag der &#8230; erstellte Studie um das &#8230;-Verfahren der Beigeladenen erweitert habe. Herr Prof. Dr. &#8230; habe 3 Chargen mit jeweils mehreren B\u00e4nden gebildet, welche dem jeweiligen Ents\u00e4uerungsverfahren unterzogen und getrennt voneinander untersucht wurden. Die Untersuchungsergebnisse seien in zwei beauftragten Laboren verifiziert worden. Herr Prof. Dr. &#8230; sei ein unabh\u00e4ngiger, ausgewiesener und anerkannter Fachmann auf dem Gebiet der Ents\u00e4uerung und sei nicht zu Gunsten des &#8230;-Verfahrens befangen. Der Ag sei bekannt, dass eine Mitarbeiterin der Beigeladenen die Infrastruktur der Akademie, an der Herr Prof. Dr. &#8230; t\u00e4tig ist, f\u00fcr ihre Arbeiten nutze. Diese Mitarbeiterin habe jedoch nicht an der betreffenden Evaluation mitgewirkt und hatte keinen Einfluss auf deren Ergebnis.<br \/>\nAu\u00dferdem habe eine Bibliothek in der bearbeitungsbegleitenden Qualit\u00e4tskontrolle mit 18.000 B\u00e4nden positive Erfahrungen mit dem &#8230;-Verfahren gemacht. Wie die Ag in der m\u00fcndlichen Verhandlung erl\u00e4utert, wird bei dieser Qualit\u00e4tskontrolle ein in die behandelten B\u00e4nde eingelegtes Testblatt regelm\u00e4\u00dfig chemisch auf Einhaltung der Qualit\u00e4tsvorgaben \u00fcberpr\u00fcft. Diese B\u00e4nde k\u00f6nnten nicht aufw\u00e4ndigen und zerst\u00f6rerischen Labortests unterzogen werden.<br \/>\nDes Weiteren versto\u00dfe die Ag auch nicht gegen die Auflagen der Vergabekammer aus dem Beschluss VK 3-41\/04. Die Vergabekammer betone zwar, dass sich die Ag selbst ein Ur teil dar\u00fcber bilden m\u00fcsse, ob und wie gut die angebotenen Verfahren geeignet seien, die ausgeschriebenen Leistungen in der geforderten Qualit\u00e4t zu erbringen. Es sei jedoch allein die Entscheidung der Ag, die selbst und \u00fcber die Bedarfstr\u00e4ger \u00fcber erheblichen Sachverstand verf\u00fcge und sich allgemein mit dem Stand der Wissenschaft auf dem Gebiet der Ents\u00e4uerung besch\u00e4ftige, ob sie sich f\u00fcr diese Prognoseentscheidung eines Sachverst\u00e4ndigen bediene. Der Mehrwert einer von der Ag selbst beauftragten Studie sei nicht erkennbar. Nachdem sie auf Grund eigener Gegen\u00fcberstellung der angebotenen Ents\u00e4uerungsverfahren in \u00dcbereinstimmung mit dem Ergebnis der Evaluation von Herrn Prof. Dr. &#8230; zu dem Ergebnis gekommen sei, dass beide Verfahren gleich geeignet seien, habe sie auf die Beauftragung eines weiteren Gutachtens verzichten k\u00f6nnen. Zwar habe die Ag zun\u00e4chst die Beauftragung eines Sachverst\u00e4ndigen in Erw\u00e4gung gezogen und auf den Vorschlag der ASt hin Herrn Dr. &#8230; von der &#8230; kontaktiert. Nach Bekanntwerden der Evaluation von Herrn Prof. Dr. &#8230; habe sie jedoch von diesem Vorhaben auch wieder Abstand nehmen k\u00f6nnen. Hier\u00fcber hinaus l\u00e4gen in Bezug auf das &#8230;-Verfahren auch keine widerspr\u00fcchlichen Gutachten vor, mit denen sich die Ag h\u00e4tte auseinander setzen m\u00fcssen. Die von der ASt herangezogene Studie &#8230; behandele n\u00e4mlich nicht das von der Beigeladenen angebotene Verfahren, sondern das origin\u00e4re &#8230;-Verfahren eines spanischen Unternehmens, das die Beigeladene weiterentwickelt habe.<\/p>\n<p><strong>c) <\/strong>Mit Beschluss der Kammer vom 6. Juli 2004 wurde die Beigeladene zum Verfahren hinzugezogen. Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollm\u00e4chtigten vom 19. Juli 2004 beantragt die Beigeladene,<br \/>\n1. den Nachpr\u00fcfungsantrag der ASt zur\u00fcckzuweisen,<br \/>\n2. die Hinzuziehung der Bevollm\u00e4chtigten der Beigeladenen f\u00fcr notwendig zu erkl\u00e4ren.<br \/>\nDer Nachpr\u00fcfungsantrag sei unzul\u00e4ssig, weil die ASt zwingend h\u00e4tte ausgeschlossen werden m\u00fcssen, da den Mitarbeitern, die Massenents\u00e4uerungsverfahren durchf\u00fchren, zum 31. Mai 2004 betriebsbedingt gek\u00fcndigt worden sei. Es fehle somit an der Abgabe eines wertungsf\u00e4higen Angebots und damit an der M\u00f6glichkeit, einen Nachteil zu erleiden.<br \/>\nAu\u00dferdem sei der Nachpr\u00fcfungsantrag unbegr\u00fcndet, weil die Wertung der Ag nicht zu beanstanden sei. Bei der Wertung st\u00fcnde ihr ein Beurteilungsspielraum zu, der nur eingeschr\u00e4nkt \u00fcberpr\u00fcfbar sei. Die von der Vergabekammer in ihrem Beschluss vom 14. April 2004 geforderte Abw\u00e4gung habe die Ag, sachverst\u00e4ndig unterst\u00fctzt von Herrn Prof. Dr. &#8230;, nunmehr vorgenommen. Die Vergabestelle k\u00f6nne sich gem\u00e4\u00df VOL\/A sachverst\u00e4ndiger Hilfe Dritter bedienen. Aus den Ausf\u00fchrungen der Ag ergebe sich nicht, dass sich ihre erneute Vergabeentscheidung allein auf die Evaluierung von Herrn Prof. Dr. &#8230; gest\u00fctzt habe. Die Beigeladene habe auch nicht die T\u00e4tigkeit von Herrn Prof. Dr. &#8230; bezahlt. Vielmehr bestehe zwischen ihr und Herrn Prof. Dr. &#8230; ein bereits vor der verfahrensgegenst\u00e4ndlichen Ausschreibung abgeschlossener und bis heute nicht gek\u00fcndigter Kooperationsvertrag \u00fcber eine wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit betreffend das Massenents\u00e4uerungsverfahren. In der m\u00fcndlichen Verhandlung tr\u00e4gt die Beigeladene hierzu erg\u00e4nzend vor, dass Herr Prof. Dr. &#8230; auf sie zugekommen sei, um das von ihr angewendete &#8230;-Verfahren noch in seine f\u00fcr die &#8230; erarbeitete Studie einzubeziehen. Er habe ihr B\u00fccher gebracht, die sie mit dem auch der Ag angebotenen Verfahren ents\u00e4uert habe.<br \/>\nAu\u00dferdem habe die Ag in ihrer erneuten Wertung die in dem Beschluss der Vergabekammer beanstandeten Vorgaben hinsichtlich der Dokumentationspflicht erf\u00fcllt.<br \/>\nSchlie\u00dflich sei das &#8230;-Verfahren auch geeignet, den ausgeschriebenen Auftrag erfolgreich zu erf\u00fcllen. Es sei nicht Aufgabe des Nachpr\u00fcfungsverfahrens, sich mit technischen und wissenschaftlichen Detailfragen zu besch\u00e4ftigen. Dies obliege allein der Ag.<br \/>\nDie Vergabekammer hat der ASt antragsgem\u00e4\u00df Einsicht in die Vergabeakten gew\u00e4hrt, soweit keine geheimhaltungsbed\u00fcrftigen Aktenbestandteile betroffen gewesen sind.<br \/>\nWegen der weiteren Einzelheiten wird erg\u00e4nzend auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze, die Verfahrensakte und die Vergabeakten, die der Vergabekammer vorgelegen haben, Bezug genommen. In der m\u00fcndlichen Verhandlung am 21. Juli 2004 hatten die Beteiligten Gelegenheit, ihre Standpunkte darzulegen.<\/p>\n<p><strong>II.<\/strong><br \/>\nDer Nachpr\u00fcfungsantrag ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet. Die Vergabeentscheidung der Ag ist vergaberechtskonform.<br \/>\n<strong>1. <\/strong>Der Nachpr\u00fcfungsantrag ist zul\u00e4ssig.<br \/>\n<strong>a) <\/strong>Der ausgeschriebene Auftrag ist dem Bund als \u00f6ffentlichem Auftraggeber zuzurechnen (\u00a7 104 Abs. 1, \u00a7 98 Nr. 2 GWB). Ferner \u00fcberschreitet der Auftrag den f\u00fcr Liefer- und Dienstleistungsauftr\u00e4ge einschl\u00e4gigen Schwellenwert (\u00a7 100 Abs. 1 GWB i.V.m. \u00a7 2 Nr. 2 VgV), da die Gesamtsumme aller Lose oberhalb der 130.000 EUR-Grenze liegt; Einzellose unter 80.000 EUR nach \u00a7 2 Nr. 8 VgV liegen nicht vor.<\/p>\n<p><strong>b) <\/strong>Die ASt ist antragsbefugt, da sie ein Interesse an dem Auftrag hat, sie durch die Nichtbeachtung von Vergabevorschriften eine Verletzung in ihren Rechten nach \u00a7 97 Abs. 7 GWB geltend macht und ihr infolge der behaupteten Vergaberechtsverst\u00f6\u00dfe ein Schaden i.S.d. \u00a7 107 Abs. 2 S. 2 GWB droht.<strong><br \/>\naa)<\/strong> Durch die Abgabe ihrer Angebote hat die ASt in ausreichendem Ma\u00dfe ihr Interesse am Auftrag bekundet. Des Weiteren macht sie die Verletzung vergaberechtlicher Vorschriften geltend (\u00a7 107 Abs. 2 Satz 1 GWB), indem sie vortr\u00e4gt, dass die Wertung, wonach ihrem Angebot nicht der Zuschlag erteilt werden k\u00f6nne, fehlerhaft war.<strong><br \/>\nbb) <\/strong>Nach den Darlegungen der ASt droht ihr durch diese behauptete Rechtsverletzung ein Schaden i.S.d. \u00a7 107 Abs. 2 S. 2 GWB zu entstehen, weil unter Zugrundelegung ihrer Rechtsauffassung nicht ausgeschlossen werden kann, dass ihr Angebot bei einer vergaberechtskonformen Wertung eine Chance auf einen Zuschlag gehabt h\u00e4tte. Zwar befand sich ihr Angebot in preislicher Hinsicht hinter den beiden nicht von der Wertung ausgeschlossenen Angeboten, u.a. der Beigeladenen. Ihrer Auffassung nach war jedoch die Wertung insgesamt fehlerhaft, weil sich die Ag u.a. nicht auf die angeblich unzureichenden Arbeitsproben der Bieter h\u00e4tte verlassen d\u00fcrfen. Wenn die Ag ihre Wertung jedoch noch einmal wiederholen m\u00fcsste, ist nicht ausgeschlossen, dass das Angebot der ASt i.S.d. \u00a7 107 Abs. 2 S. 2 GWB Aussicht auf Ber\u00fccksichtigung und auf Erteilung des Zuschlags haben w\u00fcrde.<br \/>\nDas Angebot der ASt muss auch nicht mangels Leistungsf\u00e4higkeit der Bieterin gem\u00e4\u00df \u00a7 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL\/A zwingend ausgeschlossen werden. Zwar haben die Ag und die Beigeladene auf unbest\u00e4tigte Mitteilungen verwiesen, wonach die ASt ihr Fachpersonal zum 31. Mai 2004 entlassen habe. Wie die ASt jedoch vorgetragen hat, verf\u00fcgt sie weiterhin \u00fcber die erforderlichen technischen und personellen Ressourcen und ist daher nach wie vor in der Lage, die ausgeschriebene Leistung zu erbringen.<strong><br \/>\nc) <\/strong>Die ASt hat die geplante Vergabeentscheidung, die ihr am 15. Juni 2004 mitgeteilt worden ist, unverz\u00fcglich mit Schreiben vom 18. Juni 2004 ger\u00fcgt (\u00a7 107 Abs. 3 S. 1 GWB).<\/p>\n<p><strong>2. <\/strong>Der Nachpr\u00fcfungsantrag ist unbegr\u00fcndet. Die Ag hat die Vergabevorschriften beachtet, insbesondere hat sie bei der Wertung der Angebote den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum nicht verletzt. Andere Vergaberechtsverst\u00f6\u00dfe seitens der Ag sind ebenfalls nicht erkennbar. Diesbez\u00fcglich kann offen bleiben, ob der nachtr\u00e4gliche Vortrag der ASt aus ihrem Schriftsatz vom 26. Juli 2004 wegen Versp\u00e4tung nicht ber\u00fccksichtigt werden m\u00fcssten, weil ihr Antrag auch einschlie\u00dflich dieses Vortrags zur\u00fcckzuweisen w\u00e4re.<br \/>\n<strong>a) <\/strong>Aus den Vergabeakten ergibt sich hinsichtlich des Wertungsvorgangs Folgendes:<br \/>\n<strong>aa) <\/strong>Die Ag ist selbst sachkundig. Einer der an der Wertung beteiligten Besch\u00e4ftigten ist n\u00e4mlich Chemiker, der bereits den vorangegangen Rahmenvertrag zur Massenents\u00e4uerung fachlich begleitet und sich sowohl vor der Ausschreibung als auch w\u00e4hrend der Wertung mit der einschl\u00e4gigen Fachliteratur auseinander gesetzt hat. Dar\u00fcber hinaus hat sich die Ag eng mit der Bedarfstr\u00e4gerin &#8222;Die Deutsche Bibliothek\/Deutsche B\u00fccherei Leipzig&#8220; abgestimmt, die ebenfalls sachkundig ist.<br \/>\n<strong>bb) <\/strong>Ein von der ASt vorgeschlagener Gutachter der &#8230; festgestellt, dass eine Prognose \u00fcber die Nachhaltigkeit des Ents\u00e4uerungsverfahrens der Beigeladenen umfangreiche und aufw\u00e4ndige Untersuchungen erfordern. Wie die Ag im Nachpr\u00fcfungsverfahren erg\u00e4nzend darstellt, h\u00e4tten hierf\u00fcr behandelte B\u00fccher f\u00fcr entsprechende Labortests zerst\u00f6rt werden m\u00fcssen.<br \/>\n<strong>cc)<\/strong> In dem 8-seitigen Vergabevermerk setzte sich die Ag zun\u00e4chst mit der Problematik der Restaurierung von Papierdokumenten auseinander und legte dar, dass sie die abgegebenen Angebote sowohl hinsichtlich der Einhaltung der formellen als auch der materiellen Kriterien gepr\u00fcft habe. Hinsichtlich der Pr\u00fcfung der qualitativen Vorgaben l\u00e4sst sich dem Vergabevermerk entnehmen, dass die Ag zur Feststellung oder Sichtbarmachung von Ablagerungen nicht n\u00e4her bezeichnete &#8222;fachliche Pr\u00fcfungen&#8220; sowie einen Wischtest durchf\u00fchrte, zur Feststellung der Staubentwicklung erfolgte ein &#8222;Gebrauch&#8220; der Arbeitsproben. Au\u00dferdem verglich sie die angebotenen Ents\u00e4uerungsverfahren (Fl\u00fcssigphasenverfahren bzw. Trockenverfahren) und bewertete diese hinsichtlich ihres Erfolgs, die vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen. Des Weiteren bewertete sie die besonderen Risiken und einzuhaltenden technischen Verfahrensschritte der Verfahren der ASt und der Beigeladenen und wog deren Vor- und Nachteile gegeneinander ab. Abschlie\u00dfend kam sie zu dem Ergebnis, dass beide Verfahren in Bezug auf ihren technischen Wert gleichwertig seien und der Zuschlag auf das preislich g\u00fcnstigste Angebot der Beigeladenen zu erteilen sei. Zwischen dem 2. und dem 15. Juni 2004 traf sie die in die endg\u00fcltige Fassung des Vergabevermerks aufgenommene Prognose, ob die Verfahren geeignet w\u00e4ren, den vertraglich geschuldeten Erfolg dauerhaft zu gew\u00e4hrleisten. Hierbei ber\u00fccksichtigte sie auch positive Erfahrungen anderer Bibliotheken mit den Verfahren der ASt (aus dem vorangegangenen Rahmenvertrag) und der Beigeladenen. Au\u00dferdem ber\u00fccksichtigte die Ag ab ihrer Kontaktaufnahme am 3. Juni 2004 &#8222;erg\u00e4nzend&#8220; die Evaluierung von Herrn Prof. Dr&#8230;., der ihre Schlussfolgerungen best\u00e4tigte.<br \/>\n<strong>dd) <\/strong>F\u00fcr jedes Angebot fertigte die Ag ein Auswertungsblatt an, in dem sie die Erf\u00fcllung der einzelnen formellen und materiellen Voraussetzungen feststellte. Aus diesen Tabellen wird wiederum ersichtlich, dass die Ag die eingereichten Arbeitsproben zumindest auf sichtbare Ablagerungen und Staubentwicklungen selbst pr\u00fcfte und einen Wischtest vorgenommen hat, um ggf. vorhandene Spuren des Ents\u00e4uerungsmittels auf dem Gewebe festzustellen. Im \u00dcbrigen hat sie die Angaben oder Pr\u00fcfberichte der Bieter zu der &#8222;Verfahrensbeschreibung&#8220;, zu dem Zustand der Arbeitsproben und hinsichtlich der in Ziff. 3 der Leistungsbeschreibung vorgeschriebenen Qualit\u00e4tskriterien und -standards (Sicherheitsdatenbl\u00e4tter Toxikologie, gemessener pH-Wert, gemessene Ma. % MgCO3) einzeln bewertet und hinsichtlich ihrer Verwertbarkeit hinterfragt. Au\u00dferdem hat sie etwaige Besonderheiten der einzelnen Angebote zus\u00e4tzlich aufgef\u00fchrt.<br \/>\n<strong>ee) <\/strong>Am 3. Juni 2004 wandte sich die Ag an Herrn Prof. Dr. &#8230;, der ihr am 9. Juni 2004 eine Risikoabsch\u00e4tzung zusandte, deren Risikokennzahlen von unabh\u00e4ngigen Mitarbeitern ermittelt worden waren. Im \u00dcbrigen gibt es keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass Herr Prof. Dr. &#8230; seine Analysen \u00fcber das Verfahrens der Beigeladenen und der ASt nicht unabh\u00e4ngig durchgef\u00fchrt und Mitarbeiter der Beigeladenen an seinen Studien beteiligt gewesen sind.<br \/>\n<strong>ff) <\/strong>Ebenso wenig gibt es Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Beigeladene ihr angebotenes Verfahren in Laufe der Ausschreibung ver\u00e4ndert hat und die von Herrn Prof. Dr. &#8230; evaluierten B\u00fccher mit einem anderen Verfahren behandelt worden sind als dem, das sie der Ag angeboten hat.<br \/>\n<strong><\/strong><\/p>\n<p><strong>b) <\/strong>Die Ag hat bei ihrer Wertung die Vergabevorschriften beachtet:<br \/>\nDer Vergabestelle steht bei der Wertung der Angebote grunds\u00e4tzlich ein Beurteilungsspielraum zu (Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 14. August 2000, VK 2-18\/00; Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 8. Oktober 2003, VK 2-78\/03; Beschluss der 3. Vergabekammer des Bundes vom 14. April 2004, VK 3-41\/04). Die Vergabekammer, die auf eine Pr\u00fcfung der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Vergabeentscheidung beschr\u00e4nkt ist, kann und darf im Rahmen des Nachpr\u00fcfungsverfahrens nur pr\u00fcfen, ob die Vergabestelle die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums durch Fehlgebrauch, \u00dcberschreitung oder Unterschreitung oder durch Ber\u00fccksichtigung sachfremder Erw\u00e4gungen verletzt hat. Der Vergabekammer ist es verwehrt, in diesen Spielraum der Vergabestelle einzugreifen, ihre Beurteilung an die Stelle der von der Vergabestelle getroffenen Beurteilung zu setzen und damit selbst eine Entscheidung \u00fcber die Wirtschaftlichkeit des Angebotes eines Bieters zu treffen (vgl. Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 8. Oktober 2003, a.a.O..). Diesen Beurteilungsspielraum hat die Ag nicht \u00fcberschritten.<br \/>\n<strong>aa) <\/strong>Zun\u00e4chst wird aus den Vergabeakten ersichtlich, dass die Ag den ihr zustehenden Wertungsspielraum erkannt und auch genutzt hat. Sie setzt sich in ihrem Vergabevermerk ausf\u00fchrlich mit den unterschiedlichen Ents\u00e4uerungsverfahren auseinander und wiegt deren jeweiligen Vor- und Nachteile gegeneinander ab. Ihre Entscheidung f\u00e4llt im Rahmen der Zuschlagskriterien auf das unter den gleichwertigen Angeboten auf Grund seines niedrigen Preises wirtschaftlichste Angebot der Beigeladenen.<br \/>\n<strong>bb) <\/strong>Des Weiteren hat die Ag den zu wertenden Sachverhalt hinreichend ermittelt, indem sie sich bereits im Vorfeld der Ausschreibung, aber auch &#8211; wie aus dem Vergabevermerk erkennbar wird -w\u00e4hrend der Wertung mit den angebotenen Verfahren fachlich auseinander gesetzt und \u00fcber den bei ihr selbst vorhandenen Sachverstand hinaus sich eng mit dem fachkundigen Bedarfstr\u00e4ger abgestimmt und st\u00e4ndig wissenschaftliche Studien und sonstige Publikationen herangezogen hat.<br \/>\nIhre Ermittlungen waren auch hinreichend ausf\u00fchrlich, um als Bewertungsgrundlage zu dienen. Wie aus den f\u00fcr jedes Angebot angelegten Auswertungsbl\u00e4ttern sowie dem Vergabevermerk erkennbar wird, hat die Ag die Einhaltung der Qualit\u00e4tsstandards von Ziff. 3 der Leistungsbeschreibung zumindest auf sichtbare Ablagerungen und Staubentwicklungen hin untersucht und einen Wischtest vorgenommen, um ggf. vorhandene Spuren des Ents\u00e4uerungsmittels auf dem Gewebe festzustellen; im \u00dcbrigen hat sie die Ergebnisse der von den Bietern vorgelegten Messwerte und Analysen unabh\u00e4ngiger wissenschaftlicher Institute festgehalten. Im Gegensatz zu ihrer ersten Wertung, wie sie zumindest aus den Vergabeakten im vorangegangenen Verfahrens der 3. Vergabekammer des Bundes (VK 3-41\/04) erkennbar war, hat die Ag den Wertungsvorgang jedoch jetzt nicht bereits an dieser Stelle mit dem Ergebnis abgeschlossen, die streitgegenst\u00e4ndlichen Verfahren seien gleichwertig. Vielmehr hat sie sich &#8211; wie aus den Auswertungsbl\u00e4ttern ersichtlich wird &#8211; hier\u00fcber hinaus mit der Verwertbarkeit und Aussagekraft der von den Bietern vorgelegten Nachweise auseinander gesetzt und dies in ihre Wertungsentscheidung entsprechend einflie\u00dfen lassen. Sie hat sich also nicht allein auf die Angaben der Bieter (und von diesen eingeschalteter unabh\u00e4ngiger Institute) verlassen, sondern die Beweiskraft dieser Angaben hinterfragt und diese dementsprechend gew\u00fcrdigt.<br \/>\nWeitere Nachforschungen oder sonstige Pr\u00fcfungen waren im Rahmen ihres Wertungsvorgangs nicht angezeigt. Die Grenzen ergeben sich insoweit insbesondere aus Zumutbarkeitserw\u00e4gungen und dem Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz. Wie auch der von der ASt selbst vorgeschlagene Sachverst\u00e4ndige der &#8230; best\u00e4tigt hat, w\u00e4ren weitere Feststellungen zu der Geeignetheit des Verfahrens der Beigeladenen \u00fcber die Kontrolle von Testpapieren oder die bereits behandelten 18.000 B\u00fcchern hinaus nur mit unzumutbarem Aufwand m\u00f6glich gewesen; ggf. h\u00e4tten behandelte B\u00fccher f\u00fcr entsprechende Labortests sogar zerst\u00f6rt werden m\u00fcssen. Die Wertung der Angebote in technischer Hinsicht ist insoweit immer &#8211; genauso wie die Prognose \u00fcber den dauerhaften Erfolg der Ents\u00e4uerung &#8211; mit gewissen Unsicherheiten verbunden, die von dem Beurteilungsspielraum der Vergabestelle gedeckt sind. Abgesehen hiervon h\u00e4tte die Ag auch nach Ablauf der Angebotsfrist wegen des Nachverhandlungsverbots (\u00a7 24 Nr. 1 Abs. 1, Nr. 2 Abs. 1 VOL\/A) von den Bietern auch keine weiteren Nachweise oder sonstigen Erg\u00e4nzungen ihrer Angebote nachtr\u00e4glich anfordern d\u00fcrfen; die Vergabekammer hatte in ihrer Entscheidung vom 14. April 2004 (VK 3-41\/04) der Ag nur aufgegeben, ihre Wertung zu wiederholen, jedoch nicht die Ausschreibung insgesamt aufgehoben.<br \/>\nDa die Ag in Zusammenarbeit mit dem Bedarfstr\u00e4ger selbst die Wertungsentscheidung treffen konnte und &#8211; auch unter Ber\u00fccksichtigung der bisherigen positiven Erfahrungen anderer Bibliotheken &#8211; keine Zweifel hinsichtlich der positiven Bewertung des Angebots der Beigeladenen bestanden, ist in ihrer Entscheidung, keinen weiteren Sachverst\u00e4ndigen hinzuziehen, ebenfalls kein Versto\u00df gegen \u00a7 6 VOL\/A zu erkennen. Wie aus der Formulierung des \u00a7 6 Nr. 1 VOL\/A deutlich wird, kommt es insoweit grunds\u00e4tzlich auf die Einsch\u00e4tzung des Auftraggebers an, hier also auf die Auffassung der Ag, wonach weiteres Gutachten allenfalls ihre bisherigen Schlussfolgerungen best\u00e4tigen w\u00fcrde und daher \u00fcberfl\u00fcssig w\u00e4re. An Vorschl\u00e4ge einzelner Bieter war sie insoweit nicht gebunden. Umgekehrt w\u00e4re es m\u00f6glicherweise vergaberechtsfehlerhaft gewesen, wenn sich eine Vergabestelle f\u00fcr die Durchf\u00fchrung ihrer Wertung an den Vorschl\u00e4gen einzelner Bieter orientiert.<br \/>\n<strong>cc) <\/strong>Schlie\u00dflich hat sich die Ag bei ihrer Wertung mit dem Ergebnis, dass das Angebot der Beigeladenen das wirtschaftlichste ist, auch nicht von sachfremden Erw\u00e4gungen leiten lassen.<br \/>\nZun\u00e4chst hat sie eigene Pr\u00fcfungen der Arbeitsproben und Testpapiere der Bieter vorgenommen, um die Einhaltung der Qualit\u00e4tsstandards von Ziff. 3 der Leistungsbeschreibung festzustellen (zumindest eine Pr\u00fcfung auf sichtbare Ablagerungen und Staubentwicklungen und einen Wischtest, um ggf. vorhandene Spuren des Ents\u00e4uerungsmittels auf dem Gewebe festzustellen); im \u00dcbrigen hat sie sich nicht auf die Ergebnisse der von den Bietern vorgelegten Messwerte und Analysen unabh\u00e4ngiger wissenschaftlicher Institute verlassen, sondern diese auf ihre Verwertbarkeit und Aussagekraft hin hinterfragt und entsprechend gew\u00fcrdigt (vgl. oben 2b)bb)). Au\u00dferdem hat sie sich &#8211; im Gegensatz zu ihrer ersten Wertung (vgl. VK 3-41\/04) &#8211; ausweislich des Vergabevermerks insbesondere mit den beiden als hinsichtlich ihres technischen Werts als gleichwertig eingestuften Verfahren der ASt und der Beigeladenen umfassend mit den Unterschieden beider Verfahren (deren verschiedenen Vor- und Nachteile) und deren Auswirkungen auf den Preis und die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung tats\u00e4chlich auseinander gesetzt, indem sie diese zun\u00e4chst aufgezeigt und hinsichtlich ihrer Auswirkungen gegeneinander abgewogen hat. Anschlie\u00dfend hat sich die Ag entsprechend den ausgeschriebenen Zuschlagskriterien bei den im \u00dcbrigen gleichwertigen Angeboten f\u00fcr das preislich niedrigste entschieden. Zwar sind die von den Bietern eingereichten einzelnen Arbeitsproben allein nicht hinreichend f\u00fcr die Prognose verwertbar, dass die hier konkurrierenden Verfahren &#8230; und &#8230; auch wirklich gleich geeignet sind, die gesamte vertraglich geschuldete Leistung in der von der Ag vorgegebenen Qualit\u00e4t zu erbringen. Jedoch hat die Ag zus\u00e4tzlich Referenzen und Erfahrungen eines anderen Auftraggebers (der &#8230;) mit dem Verfahren der Beigeladenen ber\u00fccksichtigt, f\u00fcr den bereits &#8211; wie in regelm\u00e4\u00dfiger Qualit\u00e4tskontrolle festgestellt &#8211; 18.000 B\u00fccher zufrieden stellend behandelt worden waren. Abgesehen hiervon h\u00e4tte die Ag auch nach Ablauf der Angebotsfrist wegen des Nachverhandlungsverbots (\u00a7 24 Nr. 1 Abs. 1, Nr. 2 Abs. 1 VOL\/A) von den Bietern auch keine weiteren Nachweise oder sonstigen Erg\u00e4nzungen ihrer Angebote nachtr\u00e4glich anfordern d\u00fcrfen (s.o. unter 2b)bb)). Bei ihrer Wertung hat sich die Ag, die selbst ebenfalls \u00fcber die Beurteilung erforderliche Sachkunde verf\u00fcgt, eng mit einem ebenfalls sachkundigen Bedarfstr\u00e4ger abgestimmt.<br \/>\nDie Frage, ob und inwieweit sich die Ag auf die Evaluierung von Herrn Prof. Dr. &#8230; st\u00fctzen durfte, braucht nicht entschieden zu werden. Die o.g. beurteilungsfehlerfreien Wertungen mit dem Ergebnis, dass das Angebot der Beigeladenen das wirtschaftlichste sei, sind n\u00e4mlich bereits dem Entwurf des Vergabevermerks der Ag vom 2. Juni 2004 zu entnehmen. Lediglich ihre Prognose, dass das angebotene Ents\u00e4uerungsverfahren auch geeignet ist, die vertragliche geschuldete Leistung insgesamt zu erbringen, sowie die Hinweise, dass ihre Schlussfolgerungen durch die Untersuchungen von Herrn Prof. Dr. &#8230; best\u00e4tigt wurden, finden sich erst in der endg\u00fcltigen Fassung des Vergabevermerks vom 15. Juni 2004. Hinsichtlich der Prognoseentscheidung l\u00e4sst sich den Vergabeakten nicht entnehmen, ob und inwieweit hierbei &#8211; \u00fcber die Ber\u00fccksichtigung der positiven Erfahrungen der &#8230; mit dem Verfahren der Beigeladenen hinaus &#8211; Aussagen von Herrn Prof. Dr. &#8230; eingeflossen sind. Auf jeden Fall jedoch hatte die Ag ihre wesentlichen Schlussfolgerungen bereits getroffen, bevor sie am 3. Juni 2004 mit Herrn Prof. Dr. &#8230; Kontakt aufgenommen hatte und dessen Untersuchungsergebnisse &#8211; wie sie selbst in ihrem Vergabevermerk schreibt -lediglich &#8222;erg\u00e4nzend&#8220; ber\u00fccksichtigt. Hier\u00fcber hinaus fehlen konkrete Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass Herr Prof. Dr. &#8230; seine Schlussfolgerungen hinsichtlich des Verfahrens der Beigeladenen nicht ebenso unabh\u00e4ngig und fachkundig getroffen hat, wie \u00fcber das in der gleichen Studie untersuchte Verfahren der ASt. Die seiner Risikoabsch\u00e4tzung zu Grunde liegenden Risikokennzahlen wurden von unabh\u00e4ngigen Mitarbeitern ermittelt. Des Weiteren gibt es keine Anhaltspunkte, dass Mitarbeiter der Beigeladenen, die an der Akademie, an der Herr Prof. Dr. &#8230; besch\u00e4ftigt ist, studieren oder als Honorarprofessor t\u00e4tig sind, Einfluss auf die Untersuchung von Herrn Prof. Dr. &#8230; genommen haben. Im \u00dcbrigen bezweifelt auch die ASt selbst nicht die Sachkunde Herrn Prof. Dr. &#8230;, nachdem sie sich selbst auf dessen Gutachten beruft, um nachzuweisen, dass das von der Beigeladenen eingesetzte Verfahren nicht die Qualit\u00e4tsvorgaben der Ag erf\u00fcllt.<br \/>\nIm \u00dcbrigen gibt es keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Ag oder Herr Prof. Dr. &#8230; ein anderes Verfahren der Beigeladenen gepr\u00fcft haben, als es diese in ihrem Angebot beschrieben hat.<\/p>\n<p><strong>c) <\/strong>Des Weiteren hat die Ag ihre Dokumentationspflichten aus \u00a7 97 Abs. 1 GWB (Transparenzgebot) und \u00a7 30 VOL\/A nicht verletzt. Die o.g. Vorgehensweise der Ag hinsichtlich der Wertung der Angebote ist ihren Vergabeakten, insbesondere den Auswertungsbl\u00e4ttern sowie dem Vergabevermerk, zu entnehmen. Anhand der Vergabeakte kann somit nachvollzogen werden, ob und inwieweit die Ag bei der Auswertung der Angebote anhand der von ihr vorgegebenen Qualit\u00e4tsstandards und -kriterien das wirtschaftlichste Angebot ermittelt hat (vgl. demgegen\u00fcber VK 3-41\/04).<\/p>\n<p><strong>III.<\/strong><br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 128 Abs. 3 S. 1, Abs. 4 S. 2, 3 GWB i.V.m. \u00a7 80 Abs. 3 S. 2 VwVfG.<br \/>\nDie ASt hat sich mit ihrem Nachpr\u00fcfungsantrag ausdr\u00fccklich, bewusst und gewollt in einen Interessengegensatz zu der Beigeladenen gestellt, da sie ihren Antrag u.a. darauf st\u00fctzt, dass die Beigeladene ungeeignet sei und daher nicht den Zuschlag erhalten d\u00fcrfe. In einem solchen Fall entspricht es der Billigkeit, der unterliegenden ASt die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Beigeladenen aufzuerlegen (\u00a7 154 Abs. 3, \u00a7 162 Abs. 3 VwGO analog), weil sich die Beigeladene zus\u00e4tzlich aktiv durch die Stellung von Antr\u00e4gen und deren Begr\u00fcndung am Nachpr\u00fcfungsverfahren beteiligt und damit ein Kostenrisiko auf sich genommen hat (vgl. Beschl\u00fcsse des OLG D\u00fcsseldorf vom 17. Mai 2004, VII &#8211; Verg 12\/03 m.w.N., und vom 29. Juni 2004, VII &#8211; Verg 21\/04).<br \/>\nHier\u00fcber hinaus war die Zuziehung eines anwaltlichen Bevollm\u00e4chtigten durch die Beigeladene notwendig, um die erforderliche &#8222;Waffengleichheit&#8220; gegen\u00fcber der anwaltlich vertretenen ASt herzustellen, die sich mit ihrem Nachpr\u00fcfungsantrag gezielt gegen den Zuschlag an die Beigeladene richtete (vgl. OLG D\u00fcsseldorf 17. Mai 2004, a.a.O..).<\/p>\n<p class=\"MsoNormal\" style=\"margin-bottom: 0.0001pt; line-height: normal;\">\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Bundeskartellamt Bonn Entscheidungsdatum: 30.07.2004 Aktenzeichen: VK 3 &#8211; 86\/04 Entscheidungsart: Beschluss eigenes Abstract: Im vorliegenden Nachpr\u00fcfungsantrag r\u00fcgt die Antragstellerin einen Vergaberechtsversto\u00df und wendet sich gegen die Vergabe eines Auftrags an den beigeladenen Mitbewerber, der das preislich g\u00fcnstigste Angebot abgegeben hatte. 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