{"id":54,"date":"2000-09-29T12:23:32","date_gmt":"2000-09-29T10:23:32","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=54"},"modified":"2008-10-14T21:22:19","modified_gmt":"2008-10-14T19:22:19","slug":"nicht-wirksame-verlangerung-bei-leihfristuberschreitung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=54","title":{"rendered":"S\u00e4umnisgeb\u00fchren bei fehlgeschlagener Leihfristverl\u00e4ngerung"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Verwaltungsgericht K\u00f6ln<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum:<\/strong> 29.09.2000<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen:<\/strong> <a href=\"http:\/\/www.justiz.nrw.de\/nrwe\/ovgs\/vg_koeln\/j2000\/25_K_460_99urteil20000929.html\" title=\"25 K 460\/99\" target=\"_blank\" class=\"liexternal\">25 K 460\/99<\/a><\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Urteil<\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract: <\/strong>Der Kl\u00e4ger wollte ein Buch verl\u00e4ngern, obwohl die Leihfrist bereits \u00fcberschritten war. Eine Bibliotheksangestellte wies ihn am Telefon an, ein Telefax zu schicken. Anhand des Telefaxes stellte sie fest, dass die Leihfrist \u00fcberschritten und eine Verl\u00e4ngerung daher nicht m\u00f6glich war. Sie schickte dem Kl\u00e4ger ein Schreiben, welches dieser nicht rechtzeitig erhielt, da er auf Reisen ging. Das Buch brachte er drei Wochen sp\u00e4ter zur\u00fcck und weigerte sich, aufgrund des nicht erhaltenen Schreibens, die S\u00e4umnisgeb\u00fchren von  9,00 DM zu zahlen. Die Klage wurde abgewiesen.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>Tenor:<\/strong><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens.<\/p>\n<p>Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Kl\u00e4ger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand:<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger lieh sich als Benutzer bei der von der Beklagten eingerichteten Stadtbibliothek C. Anfang September 1998 zehn B\u00fccher aus, deren R\u00fcckgabefrist am 30.9.1998 ablief. Am 2.10.1998 wollte er telefonisch bei der Bibliothek eine Verl\u00e4ngerung unter anderem f\u00fcr das streitbefangene Buch erwirken. Die &#8211; mittlerweile nicht mehr bei der Beklagten besch\u00e4ftigte &#8211; zust\u00e4ndige Sachbearbeiterin, Frau B. , teilte ihm mit, er k\u00f6nne sich per Telefax bei der Bibliothek melden. Daraufhin \u00fcbersandte der Kl\u00e4ger am selben Tag ein Telefax, auf dem er neben der Auflistung einer Anzahl von B\u00fcchern unter anderem handschriftlich vermerkte: &#8222;Nach R\u00fccksprache mit Frau B. per Fax&#8230;&#8220; und: &#8222;Die &#8230; gekennzeichneten B\u00fccher bitte verl\u00e4ngern.&#8220;<\/p>\n<p>Die Beklagte wies den Kl\u00e4ger mit Schreiben vom 5.10.1998 darauf hin, dass das hier in Streit stehende Buch nicht verl\u00e4ngert werden k\u00f6nne, weil es bereits f\u00fcr einen anderen Kunden vorgemerkt worden sei. Das laut Poststempel am 6.10.1998 abgesandte Schreiben ging dem Kl\u00e4ger nicht vor dem 8.10.1998 zu. In der Mittagszeit des 7.10.1998 brachte der Kl\u00e4ger acht der zehn ausgeliehenen B\u00fccher, jedoch nicht das streitbefangene Buch in die Bibliothek zur\u00fcck, wobei die Sachbearbeiterin ihn auf das Schreiben vom 5.10.1998 hinwies. Der Kl\u00e4ger teilte ihr mit, dass ihm das Schreiben (noch) nicht zugegangen sei. Er trat unmittelbar nach der R\u00fcckgabe eine bis zum 21.10.1998 dauernde Reise an. Mit Schreiben vom 12.10.1998 forderte die Beklagte den Kl\u00e4ger auf, das Buch unverz\u00fcglich zur\u00fcckzugeben, und wies darauf hin, dass bis zum 4.10.1998 bereits 4,00 DM an Mahngeb\u00fchren angefallen seien und dieser Betrag sich um 1,00 DM je weiteren \u00d6ffnungstags, an dem das Buch nicht zur\u00fcckgegeben werde, erh\u00f6he. Der Kl\u00e4ger gab das Buch am 22.10.1998 zur\u00fcck und erkl\u00e4rte, die Mahngeb\u00fchren nicht zu zahlen, was er in einem an die Bibliothek gerichteten Telefax vom selben Tag wiederholte. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte er aus, er habe keine S\u00e4umnis zu vertreten. Die Verl\u00e4ngerung sei mit der Sachbearbeiterin abgestimmt gewesen und per Telefax am 2.10.1998 erfolgt. Die Sachbearbeiterin habe ihn nicht darauf hingewiesen, dass eine Verl\u00e4ngerung nicht erfolgen k\u00f6nne. Nach der R\u00fcckkehr von seiner Reise habe er das ordnungsgem\u00e4\u00df verl\u00e4ngerte Buch umgehend zur\u00fcckgegeben. Von einer Vormerkung habe er zu sp\u00e4t erfahren. Das Schreiben vom 5.10.1998 habe ihn nicht mehr vor Reiseantritt erreicht.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 28.10.1998 zog die Beklagte den Kl\u00e4ger zu insgesamt 9,00 DM Mahngeb\u00fchren heran. Dagegen verwahrte sich der Kl\u00e4ger mit Schreiben vom 6.11.1998 und bezog sich auf seinen &#8222;Widerspruch&#8220; vom 22.10.1998.<\/p>\n<p>Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16.12.1998 zur\u00fcck und erl\u00e4uterte, die Sachbearbeiterin habe nach dem Telefonat am 2.10.1998 mangels Erreichbarkeit seines Anschlusses vergeblich versucht, dem Kl\u00e4ger per Telefax mitzuteilen, dass eine Verl\u00e4ngerung des streitbefangenen Buches nicht m\u00f6glich sei. Dieser Umstand sei ihm deshalb in dem Schreiben vom 5.10. 1998 mitgeteilt worden.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat am 20.1.1999 Klage erhoben, zu deren Begr\u00fcndung er wiederholend und vertiefend im Wesentlichen vortr\u00e4gt, Grundlage der Verl\u00e4ngerung sei das Telefonat mit der Sachbearbeiterin am 2.10.1998 gewesen. Dabei habe sie ihm erkl\u00e4rt, dass eine Verl\u00e4ngerung &#8211; und nicht, wie sie vortrage, ein Verl\u00e4ngerungsantrag &#8211; nicht fernm\u00fcndlich, sondern nur schriftlich m\u00f6glich sei, und dass er per Telefax verl\u00e4ngern k\u00f6nne. Dementsprechend habe er im Telefax um Verl\u00e4ngerung gebeten, weshalb eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Verl\u00e4ngerung erfolgt sei. Die Sachbearbeiterin h\u00e4tte ihn nicht lediglich auf das Schriftformerfordernis, sondern auch auf die Notwendigkeit eines Antrags und dessen \u00dcberpr\u00fcfung hinweisen m\u00fcssen, weil ihr klar gewesen sei oder h\u00e4tte klar sein m\u00fcssen, dass ihm die Satzungsbestimmungen nicht pr\u00e4sent gewesen seien. Wenn ein solcher Hinweis erfolgt w\u00e4re, h\u00e4tte er um Pr\u00fcfung gebeten, ob die Ausleihfrist verl\u00e4ngert werden k\u00f6nne. Die \u00dcberpr\u00fcfung h\u00e4tte die Sachbearbeiterin am Computer durchf\u00fchren und ihm deren Ergebnis noch w\u00e4hrend des Telefonats mitteilen k\u00f6nnen. Wenn sie und er wechselseitig einem Missverst\u00e4ndnis erlegen gewesen seien, gehe dies nach den Regeln \u00fcber allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen zu Lasten der Beklagten. Die Schreiben vom 5. und 12.10.1998 habe er erst nach R\u00fcckkehr von seiner Reise zur Kenntnis nehmen k\u00f6nnen. Die von der fr\u00fcheren Mitarbeiterin der Beklagten unterzeichnete schriftliche Stellungnahme vom 27.10.1999 \u00fcber das Telefonat sei auf Briefpapier der Beklagten geschrieben und von dieser vorformuliert worden.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt schrifts\u00e4tzlich sinngem\u00e4\u00df,<\/p>\n<p>die Geb\u00fchrenbescheide der Beklagten vom 12. und 28.10.1998 in der Gestalt deren Widerspruchsbescheides vom 16.12.1998 aufzuheben.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt schrifts\u00e4tzlich,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung tr\u00e4gt sie unter Wiederholung und Vertiefung ihrer Ausf\u00fchrungen in den im Vorverfahren an den Kl\u00e4ger gerichteten Schreiben und Bescheiden vor, der Kl\u00e4ger habe damit rechnen m\u00fcssen, dass eine Verl\u00e4ngerung der Leihfrist gegebenenfalls nicht m\u00f6glich sei. Dass der Kl\u00e4ger die Schreiben vom 5. und 12.10.1998 erst nach seiner R\u00fcckkehr von einer Reise zur Kenntnis genommen habe, liege in seinem Verantwortungsbereich. Gem\u00e4\u00df einer von der fr\u00fcheren Sachbearbeiterin unterzeichneten Stellungnahme vom 27.10.1999 habe diese dem Kl\u00e4ger in besagtem Telefonat mitgeteilt, dass von der Bibliothek keine Verl\u00e4ngerungsantr\u00e4ge per Telefon angenommen w\u00fcrden, aber die M\u00f6glichkeit bestehe, ein Fax zu senden. Sie habe ihm keine Auskunft dar\u00fcber gegeben, ob der Verl\u00e4ngerungsantrag auch durchf\u00fchrbar sei.<\/p>\n<p>Mit einem vom Gericht unterbreiteten Vorschlag zur au\u00dfergerichtlichen g\u00fctlichen Einigung hat sich lediglich die Beklagte einverstanden erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/strong><\/p>\n<p>Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beteiligten entscheiden, weil sie in den Terminsladungen darauf hingewiesen worden waren, \u00a7 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Termin war auch nicht aufgrund des im Schriftsatz des Kl\u00e4gers vom 28.9.2000 enthaltenen Terminsaufhebungsantrags aufzuheben. Nach \u00a7 173 Satz 1 VwGO, \u00a7 227 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Termin aus erheblichen Gr\u00fcnden aufgehoben werden. Gem\u00e4\u00df \u00a7 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO ist ein erheblicher Grund f\u00fcr eine Terminsaufhebung jedoch insbesondere nicht das Ausbleiben einer Partei oder die Ank\u00fcndigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht daf\u00fcr h\u00e4lt, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist. Der Kl\u00e4ger war nicht ohne sein Verschulden an seinem Erscheinen verhindert. Insbesondere hinderte sein Erscheinen nicht die unterbliebene Ladung einer ehemaligen Sachbearbeiterin der Beklagten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Schriftsatz der Beklagten vom 20.9.2000 entgegen der Meinung des Kl\u00e4gers vorab per Telefax am selben Tag beim Gericht eintraf. Das nachgereichte Doppel des Originals wurde dem Kl\u00e4ger aufgrund der Verf\u00fcgung vom 20.9.2000 mit einfacher Post \u00fcbersandt, nachdem der Versuch, ihm das Schreiben per Telefax sowohl unter der auf Blatt 4 der Beiakte ersichtlichen Telefaxnummer als auch &#8211; versuchshalber &#8211; unter seiner von ihm in der Klageschrift angegebenen Telefonnummer zu \u00fcbersenden, gescheitert war.<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet, weil die Geb\u00fchrenbescheide der Beklagten vom 12. und 28.10.1998 in der Gestalt deren Widerspruchsbescheides vom 16.12.1998 rechtm\u00e4\u00dfig sind und den Kl\u00e4ger daher nicht in seinen Rechten verletzen, \u00a7 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat den Kl\u00e4ger zu Recht zu Mahngeb\u00fchren in H\u00f6he von 9,00 DM herangezogen. Rechtsgrundlage ist \u00a7 11 Abs. 1 in Verbindung mit der Tarifnummer 4.1 der Satzung der Stadtbibliothek C. vom 11. Mai 1998 &#8211; Bibliothekssatzung &#8211; (BS). Diese stellt, soweit Anlass zur \u00dcberpr\u00fcfung bestand, g\u00fcltiges Satzungsrecht dar. Nach den genannten Vorschriften betr\u00e4gt die Geb\u00fchr bei \u00dcberschreiten der einger\u00e4umten Leihfrist pro Band oder anderer Medieneinheit nach drei Karenztagen je \u00d6ffnungstag bei Erwachsenen 1,00 DM. \u00d6ffnungstage sind nach \u00a7 9 Abs. 3 S\u00e4tze 1 und 2 BS Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag. Alle \u00fcbrigen Wochentage und Feiertage bleiben unber\u00fccksichtigt. Der Kl\u00e4ger hatte die Leihfrist, die am 30.9.1998 ablief, nach Ablauf von drei Karenztagen (n\u00e4mlich am Donnerstag, dem 1.10., Freitag, dem 2.10. und Montag, dem 5.10.1998) um neun Tage \u00fcberschritten. Dies betraf Mittwoch, den 7.10., Donnerstag, den 8.10., Freitag, den 9.10., Montag, den 12.10., Mittwoch, den 14.10., Donnerstag, den 15.10., Freitag, den 16.10., Montag, den 19.10. und Mittwoch, den 21.10.1998.<\/p>\n<p>Der Heranziehung des Kl\u00e4gers steht nicht entgegen, dass er sich mit Telefax vom 2.10.1998 um eine Verl\u00e4ngerung bem\u00fcht hatte. Er konnte die Leihfrist nicht selbst verl\u00e4ngern. Folgerichtig &#8222;bat&#8220; er auch um Verl\u00e4ngerung. Der Kl\u00e4ger geht fehl in der Annahme, allein die Bitte um Verl\u00e4ngerung reiche f\u00fcr eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Verl\u00e4ngerung aus. Diese Bitte um Verl\u00e4ngerung stellte den nach \u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 BS erforderlichen Antrag bei der Beklagten dar. Diesen stellte der Kl\u00e4ger jedoch zum einen nicht sp\u00e4testens am 30.9.1998, dem Tag des Ablaufs der Leihfrist, wie es nach \u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 BS erforderlich ist, sondern erst am 2.10.1998. Zum anderen kann einem Antrag gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Abs. 1 Satz 2 BS dann nicht stattgegeben werden, wenn &#8211; wie es hier der Fall war &#8211; eine anderweitige Vorbestellung eines Exemplars vorliegt. Im \u00dcbrigen wurde dies bereits in \u00a7 9 Abs. 1 S\u00e4tze 2 und 3 der Satzung der Stadtb\u00fccherei C. vom 20.12.1985 bestimmt, die der Kl\u00e4ger dem Gericht auszugsweise in Kopie \u00fcbersandt hat. Darauf, ob es weitere Exemplare des vom Kl\u00e4ger ausgeliehenen Buches gab oder nicht, kommt es danach entgegen seiner Meinung nicht an.<\/p>\n<p>Sein Einwand, die Sachbearbeiterin h\u00e4tte ihn auf die Notwendigkeit eines Antrags und dessen \u00dcberpr\u00fcfung hinweisen m\u00fcssen, greift ebenfalls nicht. Es oblag dem Kl\u00e4ger, sich von den ver\u00f6ffentlichten Satzungsvorschriften Kenntnis zu verschaffen. Die in \u00a7 25 des Verwaltungsverfahrensgesetzes f\u00fcr das Land Nordrhein-Westfalen normierte Beratungs- und Auskunftspflicht der Beh\u00f6rdenmitarbeiter besteht nur dann, wenn ein Versehen oder die Unkenntnis eines B\u00fcrgers offensichtlich ist. Es ist jedoch nichts daf\u00fcr ersichtlich, dass die Mitarbeiterin erkannte oder h\u00e4tte erkennen m\u00fcssen, dass dem Kl\u00e4ger die Bestimmungen der Satzung nicht gel\u00e4ufig waren. Aus seinem nicht den Satzungsbestimmungen entsprechenden Versuch, fernm\u00fcndlich eine Fristverl\u00e4ngerung zu erreichen, war ohne weitere Anhaltspunkte nicht notwendigerweise zu schlie\u00dfen, dass ihm auch das Erfordernis einer Antragstellung und die M\u00f6glichkeit einer Ablehnung nicht gel\u00e4ufig waren. An welchen weiteren Umst\u00e4nden die Mitarbeiterin dies w\u00e4hrend des Telefonats erkannt haben sollte oder h\u00e4tte erkennen m\u00fcssen, hat er nicht dargelegt. Eine diesbez\u00fcgliche Zeugeneinvernahme der damaligen Sachbearbeiterin kommt deshalb nicht in Betracht und ist im \u00dcbrigen auch vom Kl\u00e4ger nicht schrifts\u00e4tzlich beantragt worden. Vor dem Hintergrund der eindeutigen Satzungsregelungen geht ein eventuelles Missverst\u00e4ndnis entgegen der Meinung des Kl\u00e4gers zu seinen Lasten. Sein Hinweis auf die Regeln \u00fcber allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen geht hier fehl, weil diese nicht im \u00f6ffentlichen Recht anwendbar sind und es zudem hier nicht um Bedingungen in einem Vertrag, sondern um ein Gespr\u00e4ch geht.<\/p>\n<p>War die Mitarbeiterin der Beklagten nach all dem nicht verpflichtet, dem Kl\u00e4ger die Zusammenh\u00e4nge von Antragstellung, \u00dcberpr\u00fcfung und eventueller negativer Bescheidung am Telefon zu erl\u00e4utern, war sie entgegen seiner Auffassung erst recht w\u00e4hrend des Telefonats mit ihm, also ohne Vorliegen eines schriftlichen Antrags, nicht verpflichtet, zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob bereits eine Vorbestellung f\u00fcr das im Streit befangene Buch vorlag und deshalb ein &#8211; noch zu stellender &#8211; schriftlicher Antrag abzulehnen w\u00e4re.<\/p>\n<p>Aus diesen Gr\u00fcnden kommt es nicht mehr darauf an, ob bei dem Telefonat am 2.10.1998 von &#8222;Verl\u00e4ngerung&#8220; oder &#8222;Antrag auf Verl\u00e4ngerung&#8220; die Rede war. Deshalb kann der diesbez\u00fcgliche Vortrag des Kl\u00e4gers als wahr unterstellt werden, weshalb eine Zeugeneinvernahme der ehemaligen Sachbearbeiterin nicht in Betracht kommt, ebensowenig wie zur Behauptung des Kl\u00e4gers, die schriftliche Stellungnahme vom 27.10.1999 sei durch die Beklagte &#8222;vorformuliert&#8220; worden. Der Einzelrichter merkt dazu jedoch an, dass f\u00fcr Letzteres nichts ersichtlich ist. Insbesondere ist daf\u00fcr kein Anhaltspunkt, dass die Stellungnahme auf einem Briefbogen der Beklagten niedergeschrieben wurde. Dies ist vielmehr wegen des dienstlichen Zusammenhanges zwanglos verst\u00e4ndlich.<\/p>\n<p>Dass der Kl\u00e4ger die Schreiben der Beklagten vom 5. und 12.10. 1998 nicht mehr vor Antritt seiner Reise zur Kenntnis nehmen konnte, ber\u00fchrt die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der angefochtenen Bescheide schon deshalb nicht, weil die Beklagte dies nicht zu vertreten hat. Die Reise des Kl\u00e4gers und ein eventueller Zugang von Post w\u00e4hrend seiner Abwesenheit fallen in seine Sph\u00e4re.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 167 VwGO, \u00a7\u00a7 708 Nr. 11, 711 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Verwaltungsgericht K\u00f6ln Entscheidungsdatum: 29.09.2000 Aktenzeichen: 25 K 460\/99 Entscheidungsart: Urteil eigenes Abstract: Der Kl\u00e4ger wollte ein Buch verl\u00e4ngern, obwohl die Leihfrist bereits \u00fcberschritten war. Eine Bibliotheksangestellte wies ihn am Telefon an, ein Telefax zu schicken. Anhand des Telefaxes stellte sie fest, dass die Leihfrist \u00fcberschritten und eine Verl\u00e4ngerung daher nicht m\u00f6glich war. 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