{"id":55,"date":"2007-06-01T07:30:23","date_gmt":"2007-06-01T05:30:23","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=55"},"modified":"2008-10-14T21:08:17","modified_gmt":"2008-10-14T19:08:17","slug":"burgerbegehren-gegen-den-neubau-einer-stadtbibliothek","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=55","title":{"rendered":"B\u00fcrgerbegehren gegen den Neubau einer Stadtbibliothek"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Verwaltungsgericht K\u00f6ln<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum: <\/strong>01.06.2007<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen:<\/strong> <a href=\"http:\/\/www.justiz.nrw.de\/nrwe\/ovgs\/vg_koeln\/j2007\/4_K_238_07urteil20070601.html\" title=\"4 K 238\/07\" target=\"_blank\" class=\"liexternal\">4 K 238\/07<\/a><\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Urteil<\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract: <\/strong>Ein unbebautes Grundst\u00fcck der Stadt Leichlingen wird als Veranstaltungsfl\u00e4che zur Ausrichtung von Festen genutzt. Als die beklagte Stadt einen Neubau der Stadtb\u00fccherei auf diesem Grundst\u00fcck plant, strengen Einwohner ein B\u00fcrgerbegehren gegen dieses Vorhaben an. Obwohl ausreichend Unterschriften gesammelt wurden, wurde das B\u00fcrgerbegehren von der Stadt Leichlingen wegen Verfristung abgelehnt. Das Gericht hat diese Rechtsauffassung best\u00e4tigt.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>Tenor<\/strong><br \/>\nDie Klage wird abgewiesen.<br \/>\nDie Kl\u00e4ger tragen die Kosten des Verfahrens.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Die Stadt Leichlingen ist Eigent\u00fcmerin des Grundst\u00fcckes Gemarkung Leichlingen, Flur &#8230;, Flurst\u00fcck &#8230;, welches als &#8222;Q. &#8220; bezeichnet wird. Das Grundst\u00fcck ist unbebaut. Es wird bislang als Veranstaltungsfl\u00e4che f\u00fcr Feste genutzt. Der 1982 in Kraft getretene Bebauungsplan Nr. 46 (C. ) der Stadt Leichlingen weist die Fl\u00e4che als Kerngebiet &#8211; Fl\u00e4che f\u00fcr Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung B\u00fcrgerzentrum u.a. &#8211; aus.<\/p>\n<p>Die Stadt Leichlingen beabsichtigt einen Neubau der<a href=\"http:\/\/www.leichlingen.de\/Stadtbuecherei.915.0.html\" title=\"Stadtb\u00fccherei Leichlingen\" target=\"_blank\" class=\"liexternal\"> Stadtb\u00fccherei<\/a>. Nach Pr\u00fcfung von Standortalternativen beschloss der Beklagte in seiner Sitzung vom 27. Mai 2004 mehrheitlich die Festlegung der Q. im C. als neuen Standtort f\u00fcr die Stadtb\u00fccherei. Ein gegen diesen Beschluss im Jahr 2004 begonnenes B\u00fcrgerbegehren scheiterte aus formellen Gr\u00fcnden.<\/p>\n<p>Im Jahr 2006 befassten sich die Fraktionen der Beklagten mit der Frage der Realisierung des Neubaus der Stadtb\u00fccherei. Die Initiierung eines Architekten- bzw. Investorenwettbewerbs wurde diskutiert. Vor dem Hintergrund der Beschr\u00e4nkungen durch die vorl\u00e4ufige Haushaltswirtschaft (sog. Nothaushalt), denen die Stadt Leichlingen seit 2005 &#8211; bis heute &#8211; unterliegt, beschloss der Rat in seiner Sitzung vom 23. M\u00e4rz 2006 &#8222;die Abwicklung zum Bau des Kulturzentrums \/ B\u00fccherei der Kreissparkasse K\u00f6ln zu \u00fcbertragen&#8220;.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 2. Mai 2006 k\u00fcndigte der Kl\u00e4ger zu 1) ein B\u00fcrgerbegehren &#8222;zur Zukunft der Q. &#8220; an.<\/p>\n<p>Mit Verf\u00fcgung vom 17. Juli 2006 verweigerte der Landrat des Rheinisch-Bergischen-Kreises als Aufsichtsbeh\u00f6rde dem Haushaltssicherungskonzept der Stadt Leichlingen f\u00fcr das Jahr 2006 die Genehmigung und f\u00fchrte unter Bezugnahme auf den Erlass des Innenministerium des Landes NRW vom 04. Juni 2003 &#8211; AZ: 3-33- 44.10-9354\/03 (1) &#8211; (sog. Hinweispapier) \u00fcber den Umgang mit Kommunen ohne genehmigtes Haushaltssicherungskonzept zur \u00dcbernahme &#8222;neuer freiwillige Leistungen&#8220; aus: &#8222;Neue freiwillige Leistungen kommen nicht in Betracht. (&#8230;) F\u00fcr alle Kommunen im Rheinisch-Bergischen Kreis, die sich im Nothaushalt befinden, besteht seitens der Kommunalaufsicht einheitlich die Forderung den Ansatz der freiwilligen Leistungen j\u00e4hrlich pauschal um 10 % zu k\u00fcrzen. (&#8230;) Die Stadt Leichlingen kommt damit der pauschalen Forderung nicht nach. Bei Nichteinhaltung des Korridors ist zun\u00e4chst von allen neuen freiwilligen Leistungen abzusehen.&#8220; Erg\u00e4nzend f\u00fchrte der Landrat unter dem 08. September 2006 aus: &#8222;Vor dem Hintergrund, dass der Korridor nicht eingehalten werden kann, d\u00fcrfen daher entsprechend der Ausf\u00fchrungen des Innenministeriums veranschlagte neue Leistungen (&#8230;) nicht umgesetzt werden. (&#8230;) Abschlie\u00dfend bleibt nochmals darauf hinzuweisen, dass die Kommunalaufsicht lediglich die H\u00f6he des Korridors festsetzt. Die Stadt Leichlingen entscheidet im Rahmen ihrer Finanzhoheit, wie sie den Korridor auf ihre freiwilligen Leistungen aufteilt.&#8220;<\/p>\n<p>Mit Datum vom 03. August 2006 wurde das B\u00fcrgerbehren &#8222;Rettet die Q. &#8220; bei der Stadt Leichlingen eingereicht und die Kl\u00e4ger als Vertreter benannt. Der zur Abstimmung gestellte Text lautete:<\/p>\n<p>&#8222;Wollen Sie, dass die so genannte Q. (Gemarkung Leichlingen, Flur &#8230;, Flurst\u00fcck &#8230;) wie bisher auch zuk\u00fcnftig ausschlie\u00dflich als unbebaute Gr\u00fcn- und Veranstaltungsfl\u00e4che genutzt wird?&#8220;<\/p>\n<p>In der Begr\u00fcndung wurde ausgef\u00fchrt, dass die so genannte Q. als park\u00e4hnlich gestaltete Gr\u00fcnfl\u00e4che eine optimale Verbindung zwischen der dichten Randbebauung des C1. (N.-Platz ) und dem begr\u00fcnten Wupperufer sei. Der Erhalt dieser Gr\u00fcnfl\u00e4che als &#8222;\u00d6ffnung zur Wupper&#8220; sei eine wichtige Grundlage f\u00fcr den Bestand der traditionellen Fest- und Freizeitveranstaltungen im C. und f\u00fcr die Entwicklung neuer Sport- und Freizeitangebote auf und an der Wupper. Die Ratsmehrheit beabsichtige, dort ein Kulturzentrum mit Wohnbebauung zu errichten. Zur Frage der Kostendeckung wurde ausgef\u00fchrt, wenn die Q. unbebaut bliebe, entst\u00fcnden durch diese Ma\u00dfnahme keine Kosten. Von den vorgelegten Unterschriftenlisten wurden 2.203 Unterschriften als g\u00fcltig anerkannt, womit das f\u00fcr die Stadt Leichlingen erforderliche Unterschriftenquorum von mindestens 1.829 Unterschriften erf\u00fcllt war.<\/p>\n<p>In seiner Sitzung am 21. September 2006 stellte der Beklagte durch Beschluss fest, dass das B\u00fcrgerbegehren &#8222;Rettet die Q. &#8220; wegen Verfristung unzul\u00e4ssig sei. Dies wurde den Kl\u00e4gern zu 1) und zu 2) mit Bescheiden vom 22. September 2006 mitgeteilt. Zur Begr\u00fcndung wurde auf die Ausf\u00fchrungen in den Verwaltungsvorlagen vom 01. September 2006 (32-220\/00) und vom 20. September 2006 (32-220\/01) verwiesen. Dort hei\u00dft es: Die Haushaltsverf\u00fcgung des Landrats vom 17. Juli 2006 zeige nur einen &#8222;Finanzkorridor&#8220; auf. Solange dieser eingehalten werde, seien auch (neue) freiwillige Leistungen zul\u00e4ssig. Da zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Zahlen oder Anhaltspunkte \u00fcber die tats\u00e4chlichen Betriebskosten eines in vielen Variationen m\u00f6glichen Neubaus vorl\u00e4gen, k\u00f6nne eine zwingende Rechtsunwirksamkeit des Bebauungsbeschlusses nicht angenommen werden. Insbesondere habe der Rat die M\u00f6glichkeit im Haushalt 2007 neue Priorit\u00e4ten hinsichtlich der Ausf\u00fcllung des Finanzkorridors zu setzen. Das B\u00fcrgerbegehren sei daher wegen Verfristung unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Die Bezirksregierung K\u00f6ln f\u00fchrte dazu mit Stellungnahme vom 2. Oktober 2006 aus, eine wesentliche \u00c4nderung der Verh\u00e4ltnisse, die einem Ratsbeschluss die Grundlage entziehen k\u00f6nne, liege nur dann vor, wenn rechtlich oder tats\u00e4chlich keine M\u00f6glichkeit mehr bestehe, den Beschluss umzusetzen. Eine derartige Unm\u00f6glichkeit liege bei Ver\u00e4nderung allein der Haushaltslage der Kommune nicht vor. Das im Erlass des Innenministeriums des Landes NRW vom 04.06.2003 formulierte Verbot der \u00dcbernahme neuer freiwilliger Leistungen werde dahingehend ausgelegt, dass zus\u00e4tzliche, also h\u00f6here Ausgaben im freiwilligen Bereich nicht geduldet w\u00fcrden, ohne dass hierf\u00fcr &#8211; unbeschadet der geforderten Reduzierung des Gesamtvolumens &#8211; Kompensation an anderer Stelle geschaffen werde. Aber auch dann, wenn der Stadt derzeit die finanziellen M\u00f6glichkeiten zur Umsetzung des Beschlusses fehlen sollten, k\u00f6nne dies nach Entspannung der Haushaltslage oder im Rahmen sich sp\u00e4ter anbietender Kompensation nachgeholt werden. Der Beschluss sei nicht mit einem Verfallsdatum versehen.<\/p>\n<p>Gegen die Bescheide des Beklagten vom 22. September 2006 &#8211; zugestellt am 26. September 2006 &#8211; erhoben die Kl\u00e4ger am 25. Oktober 2006 Widerspruch. Zur Widerspruchsbegr\u00fcndung f\u00fchrten sie aus, das B\u00fcrgerbegehren wende sich gegen den Ratsbeschluss vom 27. Mai 2004, mit dem der Standort Q. als Standort f\u00fcr die Stadtb\u00fccherei festgelegt worden sei. Richtig sei, dass die gem\u00e4\u00df \u00a7 26 Abs. 3 GO NRW grunds\u00e4tzlich geltende Frist abgelaufen sei. Im vorliegenden Fall stehe dieser Fristablauf jedoch der Zul\u00e4ssigkeit des B\u00fcrgerbegehrens nicht im Wege. Es richte sich n\u00e4mlich gegen einen Ratsbeschluss, dem durch wesentliche \u00c4nderungen der Verh\u00e4ltnisse, sowohl rechtlicher als auch tats\u00e4chlicher Art, die Grundlage entzogen worden sei. Im Jahr 2004 sei lediglich der Grundsatzbeschluss gefasst worden, ein Kulturzentrum \/B\u00fccherei auf der Q. zu bauen. Seit 2005 befinde sich die Stadt Leichlingen im Nothaushalt. Per Verf\u00fcgung habe die Kommunalaufsicht ausdr\u00fccklich festgelegt: Neue freiwillige Leistungen kommen nicht in Betracht. Es sei davon auszugehen, dass mit dem Ratsbeschluss aus M\u00e4rz 2006 jedenfalls schl\u00fcssig dargestellt werde, dass die Stadt die Kosten f\u00fcr den Betrieb dieses Bauwerks \u00fcbernehmen wolle. Zu erwarten sei sicherlich eine Verdoppelung der bisherigen Betriebskosten und damit eine Erh\u00f6hung der zu erbringenden freiwilligen Leistungen. Eine Kostendeckung &#8211; durch K\u00fcrzung oder Streichung anderer Positionen &#8211; sei dazu nicht erfolgt. Der dadurch gegebene Versto\u00df gegen die Auflagen der Kommunalaufsicht entziehe dem Beschluss aus 2004 die Grundlage, so dass ein fristungebundenes initiierendes B\u00fcrgerbegehren m\u00f6glich sei. Ein Ausschluss nach \u00a7 26 Abs. 5 GO NRW sei nicht gegeben, denn das B\u00fcrgerbegehren fordere nicht die Korrektur des bestehenden Bebauungsplanes.<\/p>\n<p>Die Widerspr\u00fcche der Kl\u00e4ger wurde durch Beschluss des Beklagten am 14. Dezember 2006 zur\u00fcckgewiesen und die Entscheidung den Kl\u00e4gern mit Widerspruchsbescheiden vom 21. Dezember 2006 bekannt gegeben.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger haben am 22. Januar 2007 Klage erhoben. Zur Klagebegr\u00fcndung wiederholen und vertiefen sie ihre Ausf\u00fchrungen aus dem Verwaltungsverfahren. Erg\u00e4nzend f\u00fchren sie aus: Die Betrachtungsweise der Bezirksregierung zur &#8222;wesentlichen \u00c4nderung der Sachlage&#8220; sei zu eng. Selbst wenn man einen Freiraum in Gestalt des vom Landrat vorgegebenen Korridors annehme, versto\u00dfe der Ratsbeschluss aus M\u00e4rz 2006 gegen die Grunds\u00e4tze des Nothaushaltsrechtes, denn der Rat habe sich nicht mit den finanziellen Auswirkungen des Beschlusses befasst, geschweige denn einen Kostendeckungsvorschlag mit beschlossen. Dar\u00fcber hinaus sei eine Unabweisbarkeit des Baus der B\u00fccherei nicht erkennbar, die jedoch Voraussetzung f\u00fcr eine Investition unter dem Nothaushaltsrecht sei. Ferner sei das B\u00fcrgerbegehren auch aufgrund des Zeitablaufs seit dem Beschluss aus 2004 zul\u00e4ssig. Da seither weitere Entscheidungen nicht getroffen worden seien, k\u00e4me ein weit reichender Bestandsschutz f\u00fcr die Ratsbeschl\u00fcsse hier nicht in Betracht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen,<\/p>\n<p>den Beklagten unter Aufhebung seiner Ablehnungsbescheide vom 22. September 2006 und der Widerspruchsbescheide vom 21. Dezember 2006 zu verpflichten, das B\u00fcrgerbegehren &#8222;Rettet die Q. &#8220; f\u00fcr zul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung verweist er auf die Ausf\u00fchrungen in den angefochtenen Bescheiden und die Stellungnahme der Bezirksregierung K\u00f6ln. Erg\u00e4nzend wird ausgef\u00fchrt: F\u00fcr die geplante Bauma\u00dfnahme werde voraussichtlich im Mai 2007 die Investorenauswahl getroffen. Anschlie\u00dfend solle der Investor einen Ideenwettbewerb ausloben und nach der Sommerpause werde eine umfassende B\u00fcrgerinformation und -beteiligung durchgef\u00fchrt. Noch vor den Herbstferien sei mit der Vorlage f\u00fcr den endg\u00fcltigen Baubeschluss zu rechnen. Der Baubeginn werde voraussichtlich im Herbst diesen Jahres erfolgen. Die Stadt Leichlingen habe mit dem Haushaltsabschluss 2006 den Finanzkorridor \u00fcbererf\u00fcllt, so dass nunmehr ein erheblicher Handlungsspielraum f\u00fcr freiwillige Leistungen verbleibe. Der Bau der neuen Stadtb\u00fccherei solle durch einen Drittinvestor geleistet werden und geh\u00f6re somit nicht zu den Investitionsma\u00dfnahmen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorg\u00e4nge des Beklagten Bezug genommen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die angefochtenen Bescheide sind rechtm\u00e4\u00dfig. Die Kl\u00e4ger haben keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten, die Zul\u00e4ssigkeit des B\u00fcrgerbegehrens nach \u00a7 26 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung f\u00fcr das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) festzustellen.<\/p>\n<p>Das B\u00fcrgerbegehren &#8222;Rettet die Q. &#8220; ist unzul\u00e4ssig, da bereits die Frist zur Einreichung gem\u00e4\u00df \u00a7 26 Abs. 3 GO NRW nicht gewahrt wurde (1). Das B\u00fcrgerbegehren ist hier auch nicht als initiierendes &#8211; und damit fristungebundenes &#8211; B\u00fcrgerbegehren zul\u00e4ssig, denn \u00a7 26 Abs. 3 GO NRW ist weder durch Zeitablauf (2) noch durch die ver\u00e4nderte Haushaltslage der Stadt Leichlingen (3) unanwendbar geworden.<\/p>\n<p>(1) Nach \u00a7 26 Abs. 3 GO NRW muss ein B\u00fcrgerbegehren, das sich gegen einen Beschluss des Rates richtet, innerhalb von sechs Wochen nach der Bekanntmachung des Beschlusses eingereicht sein. Gegen einen Beschluss, der nicht der Bekanntmachung bedarf, betr\u00e4gt die Frist drei Monate nach Sitzungstag. Ein B\u00fcrgerbegehren richtet sich im Sinne des \u00a7 26 Abs. 3 GO NRW nicht nur dann gegen einen Ratsbeschluss, wenn es ausdr\u00fccklich seine Aufhebung zum Ziel hat. Es reicht vielmehr aus, wenn sich ein B\u00fcrgerbegehren inhaltlich auf den Ratsbeschluss bezieht und nach seiner Zielrichtung auf eine Korrektur des Beschlusses gerichtet ist.<\/p>\n<p><a href=\"http:\/\/www.justiz.nrw.de\/nrwe\/ovgs\/ovg_nrw\/j2003\/15_A_203_02urteil20030128.html\" title=\"OVG NRW, Beschluss vom 28.01.2003 - 15 A 203\/02\" target=\"_blank\" class=\"liexternal\">OVG NRW, Beschluss vom 28.01.2003 &#8211; 15 A 203\/02<\/a> -, NWVBl. 2003, S. 312.<\/p>\n<p>Das B\u00fcrgerbegehren &#8222;Rettet die Q. &#8220; richtet sich gegen den Beschluss des Beklagten vom 27. Mai 2004, der die Q. als Standort f\u00fcr den Neubau der B\u00fccherei bestimmt. Zwar ist das B\u00fcrgerbegehren damit nicht ausdr\u00fccklich auf die Aufhebung dieses Beschlusses gerichtet, dem Ziel des B\u00fcrgerbegehrens &#8211; die Beibehaltung der Nutzung der Q. als unbebaute Gr\u00fcn- und Veranstaltungsfl\u00e4che zu erwirken &#8211; steht dieser Bebauungsbeschluss aus dem Jahr 2004 jedoch entgegen. Als kassatorisches B\u00fcrgerbegehren ist das B\u00fcrgerbegehren &#8222;Rettet die Q. &#8220; damit an die Fristenregelung des \u00a7 26 Abs. 3 GO NRW gebunden. Die f\u00fcr den &#8211; nicht bekanntmachungsbed\u00fcrftigen &#8211; Bebauungsbeschluss ma\u00dfgebliche Frist von drei Monaten, wurde nicht gewahrt. Denn die Kl\u00e4ger reichten das B\u00fcrgerbegehren erst am 03. August 2006 und damit mehr als zwei Jahre nach der Beschlussfassung vom 27. Mai 2004 ein.<\/p>\n<p>Auch unter Ber\u00fccksichtigung des Beschlusses des Beklagten vom 23. M\u00e4rz 2007, mit dem die Abwicklung des Bauvorhabens der Kreissparkasse K\u00f6ln \u00fcbertragen wurde, ist das B\u00fcrgerbegehren verfristet. Denn selbst wenn man annehmen w\u00fcrde, dass sich das B\u00fcrgerbegehren &#8222;Rettet die Q. &#8220; auch gegen diesen Beschluss des Beklagten richtet, so w\u00fcrde durch ihn jedenfalls keine neue Frist nach \u00a7 26 Abs. 3 GO NRW ausgel\u00f6st, da durch die \u00dcbertragungsentscheidung der gemeindliche Wille zur Bebauung der Q. lediglich konkludent best\u00e4tigt &#8211; und nicht neu gefasst &#8211; wurde. Die Best\u00e4tigung oder Wiederholung eines vorhergehenden Beschlusses vermag die Fristen des \u00a7 26 Abs. 3 GO NRW jedoch nicht erneut auszul\u00f6sen.<\/p>\n<p>OVG NRW, Beschluss vom 28.01.2003 &#8211; 15 A 203\/02 -, a.a.O.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus w\u00e4re auch hinsichtlich des Beschlusses vom 23. M\u00e4rz 2006 die Drei-Monats-Frist abgelaufen.<\/p>\n<p>(2) Das B\u00fcrgerbegehren ist auch nicht durch Zeitablauf zu einem fristungebundenen initiierenden B\u00fcrgerbegehren geworden.<\/p>\n<p>W\u00fcrde ein B\u00fcrgerbehren aufgrund des seit Beschlussfassung eingetretenen Zeitablaufs nicht mehr an den einmal gefassten Ratsbeschluss, sondern &#8211; als initiierendes B\u00fcrgerbegehren &#8211; an die vorgefundene Situation ankn\u00fcpfen, so w\u00e4re \u00a7 26 Abs. 3 GO NRW unanwendbar geworden. Dies ergibt sich vorliegend jedoch weder aus der Regelung des \u00a7 26 Abs. 8 Satz 2 GO NRW noch aus einem erheblichen Zeitablauf.<\/p>\n<p>Die Regelung des \u00a7 26 Abs. 8 Satz 2 GO NRW, die bestimmt, dass ein B\u00fcrgerentscheid nach Ablauf von zwei Jahren durch Ratsbeschluss abge\u00e4ndert werden kann, ist allein auf die Kassation eines B\u00fcrgerentscheids beschr\u00e4nkt und nicht auf die Kassation eines Ratsbeschlusses durch ein B\u00fcrgerbegehren entsprechend anwendbar. F\u00fcr eine analoge Anwendung fehlt es an einer Regelungsl\u00fccke, denn die Fristgebundenheit f\u00fcr kassatorische B\u00fcrgerbegehren ist abschlie\u00dfend in \u00a7 26 Abs. 3 GO NRW geregelt. Danach endet der Schutz von Ratsbeschl\u00fcssen nicht durch blo\u00dfen Zeitablauf, sondern ist nach Fristablauf grunds\u00e4tzlich endg\u00fcltig, denn der den Ratsbeschl\u00fcssen gegen\u00fcber B\u00fcrgerbegehren zukommende erh\u00f6hte Bestandsschutz dient dazu, Vertrauen und damit Planungssicherheit in die einmal gef\u00e4llten Entscheidungen zu schaffen.<\/p>\n<p>So OVG NRW, Beschluss vom 28.01.2003 &#8211; 15 A 203\/02 -, m.w.N.<\/p>\n<p>Ob dar\u00fcber hinaus jedenfalls ein erheblicher Zeitablauf \u00a7 26 Abs. 3 GO NRW verdr\u00e4ngen kann &#8211; wie von der Kammer im Rahmen einer fr\u00fcheren Entscheidung erwogen,<\/p>\n<p>vgl. dazu das <a href=\"http:\/\/www.justiz.nrw.de\/nrwe\/ovgs\/vg_koeln\/j1999\/4_K_7677_96urteil19990531.html\" title=\"Urteil vom 31.05.1999 - 4 K 7677\/96\" target=\"_blank\" class=\"liexternal\">Urteil vom 31.05.1999 &#8211; 4 K 7677\/96<\/a> -, NWVBl. 2000, S. 155 &#8211;<\/p>\n<p>bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, da ein erheblicher Zeitablauf hier sowohl im Zeitpunkt der Einreichung des B\u00fcrgerbegehrens als auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung offenkundig nicht vorliegt. Das B\u00fcrgerbegehren &#8222;Rettet die Q. &#8220; wurde nur wenig mehr als zwei Jahre nach dem betreffenden Ratsbeschluss eingereicht und bis zur gerichtlichen Entscheidung sind insgesamt nur drei Jahre vergangen.<\/p>\n<p>(3) Das B\u00fcrgerbegehren ist auch nicht durch den Eintritt der Stadt Leichlingen in den Nothaushalt zu einem fristungebundenen initiierenden B\u00fcrgerbegehren geworden.<\/p>\n<p>Zwar kann eine Angelegenheit, die bereits Gegenstand eines Ratsbeschlusses war, dann m\u00f6glicher Gegenstand eines &#8211; fristungebundenen &#8211; B\u00fcrgerbegehrens sein, wenn die Wirkung des betreffenden Ratsbeschlusses erloschen bzw. eine nach dem Ratsbeschluss eingetretene tats\u00e4chliche oder rechtliche \u00c4nderung der Verh\u00e4ltnisse so wesentlich ist, dass sie einem getroffenen Ratsbeschluss die Grundlage entzieht,<\/p>\n<p>vgl. dazu das Urteil des OVG NRW vom 28.01.2003 &#8211; 15 A 203\/02 -, das zur &#8222;wesentlichen \u00c4nderung&#8220; auf den Fall des Wegfalls der Gesch\u00e4ftsgrundlage bei einem \u00f6ffentlich-rechtlichen Vertrag verweist.<\/p>\n<p>Eine solche wesentliche \u00c4nderung der tats\u00e4chlichen oder rechtlichen Verh\u00e4ltnisse ist durch den Eintritt der Stadt Leichlingen in den Nothaushalt und die damit einhergehenden haushaltsrechtlichen Beschr\u00e4nkungen, aber nicht eingetreten, denn der Grundsatzbeschluss des Beklagten vom 27. Mai 2004 ist durch diese Ver\u00e4nderungen der Haushaltslage nicht obsolet geworden.<\/p>\n<p>Der Nothaushalt war auf den Grundsatzbeschluss, einen Neubau der B\u00fccherei auf der Q. zu errichten, vielmehr ohne Einfluss. Der Beklagte hat diesen Beschluss weder aufgegeben, noch ist seine Realisierung infolge der ver\u00e4nderten Haushaltslage auf unabsehbare Zeit unm\u00f6glich geworden. Auch lie\u00dfe ein etwaiger Versto\u00df gegen haushaltsrechtliche Beschr\u00e4nkungen den gemeindlichen Willen nicht entfallen.<\/p>\n<p>Die Ratsmehrheit der Stadt Leichlingen hat in Ansehung des Nothaushalts unver\u00e4ndert an ihrer Grundsatzentscheidung festgehalten. Dies zeigt der Beschluss vom 23. M\u00e4rz 2006. Mit diesem hat der Beklagte auf die mit dem Nothaushalt verbundenen haushaltsrechtlichen Beschr\u00e4nkungen reagiert, indem er &#8211; zur Vermeidung etwaiger unzul\u00e4ssiger Belastungen des Haushalts &#8211; die Abwicklung des Bauvorhabens auf die Kreissparkasse K\u00f6ln \u00fcbertragen hat (vgl. dazu die Verwaltungsvorlage vom 20. Februar 2006 (61-825\/00), Bl. 1 ff. der Beiakte 3). Damit hat er zugleich seine grundlegende Bebauungsentscheidung bekr\u00e4ftigt.<\/p>\n<p>Die Realisierung dieser Entscheidung ist durch das Nothaushaltsrecht auch nicht unm\u00f6glich geworden. Es besteht schon keine Verpflichtung, eine solch grundlegende Entscheidung &#8211; an der erkennbar festgehalten wird &#8211; zeitnah zur Beschlussfassung umzusetzen. Auch kann jederzeit eine positive Ver\u00e4nderung der gemeindlichen Haushaltslage &#8211; so beispielsweise durch einen Zuwachs bei den Steuereinnahmen etc. &#8211; eintreten, was die Erfahrungen verschiedener Kommunen aus der j\u00fcngeren Vergangenheit belegen. Ungeachtet dessen w\u00e4re eine Umsetzung der Bebauungsentscheidung auch unter den Beschr\u00e4nkungen der vorl\u00e4ufigen Haushaltswirtschaft grunds\u00e4tzlich denkbar. Die Stadt Leichlingen hat hierzu die Herbeif\u00fchrung einer sogenannten Drittinvestition, d.h. die Errichtung des Neubaus durch einen externen Investor, erwogen. Sollten sich auf diese Weise jedenfalls Betriebskosten zu Lasten des gemeindlichen Haushalts nicht vermeiden lassen, w\u00fcrde dies die Realisierung des Projekts nicht unm\u00f6glich machen. Denn die \u00dcbernahme neuer freiwilliger Ausgaben &#8211; in Form konsumtiver Leistungen wie beispielsweise Betriebskosten &#8211; ist zul\u00e4ssig, wenn der der Gemeinde im Rahmen der vorl\u00e4ufigen Haushaltswirtschaft vorgegebene Finanzkorridor eingehalten wird. Die Aufsichtsbeh\u00f6rde hat unter Bezugnahme auf den Erlasses des Innenministeriums vom 04. Juni 2003 &#8211; AZ: 3-33-44.10-9354\/03 (1) &#8211; wiederholt deutlich gemacht, dass unter dieser Voraussetzung allein die Gemeinde im Rahmen ihrer Finanzhoheit entscheidet, wie sie den Korridor auf ihre freiwilligen Leistungen aufteilt. Vor dem Hintergrund der bestehenden Erlasslage und unter Ber\u00fccksichtigung auch der im vorliegenden Verfahren abgegebenen Stellungnahme der Bezirksregierung K\u00f6ln ergibt sich, dass dieses Verst\u00e4ndnis von der Zul\u00e4ssigkeit neuer freiwilliger Leistungen unter der vorl\u00e4ufigen Haushaltswirtschaft der einhellig praktizierten Rechtsauffassung der Aufsichtsbeh\u00f6rden in NRW entspricht. Danach w\u00e4re eine Beschlussfassung \u00fcber neue freiwillige Leistungen grunds\u00e4tzlich m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Eine wesentliche \u00c4nderung ist auch nicht durch den Beschluss vom 23. M\u00e4rz 2006 eingetreten. Denn auf den gemeindlichen Willen ist es ohne Einfluss, ob dieser Beschluss eine mit dem Nothaushaltsrecht vereinbare Kostenregelung enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>Dieser Beschluss vom 23. M\u00e4rz 2006 \u00fcber die \u00dcbertragung der Abwicklung des Baus der Stadtb\u00fccherei kann schon nicht wegen Versto\u00dfes gegen haushaltsrechtliche Vorgaben der Kommunalaufsicht rechtswidrig sein, denn er enth\u00e4lt nach Auffassung der Kammer noch keine Kostenregelung. Mit der \u00dcbertragung der Abwicklung ist weder ausdr\u00fccklich noch konkludent eine Regelung \u00fcber eine Kostentragung durch die Stadt Leichlingen getroffen worden. Aus der dem Beschluss zugrundeliegenden Vorlage vom 20. Februar 2006 (61-825\/00) ergibt sich vielmehr, dass im Zeitpunkt der Beschlussfassung s\u00e4mtliche kostenrelevanten Modalit\u00e4ten noch vollst\u00e4ndig offen waren, denn die Einzelheiten betreffend die Umsetzung der Bebauungsentscheidung sollten danach erst nach der Beschlussfassung \u00fcber die \u00dcbertragung vorbereitet werden.<\/p>\n<p>Im Ergebnis kann dies jedoch hier auch dahin stehen. Zum einen war jedenfalls eine Betriebskostenregelung &#8211; nach obigen Ausf\u00fchrungen &#8211; auch w\u00e4hrend des Nothaushaltes grunds\u00e4tzlich m\u00f6glich und hier auch konkret im Haushaltsjahr 2006 nicht ausgeschlossen. Denn nach den unwidersprochenen Angaben des B\u00fcrgermeisters der Stadt Leichlingen mit Schriftsatz vom 29. Mai 2007 hat die Stadt den Finanzkorridor mit dem Haushaltsabschluss 2006 \u00fcbererf\u00fcllt. Diese war auch nicht wegen des Fehlens einer Kompensationsregelung rechtswidrig, denn mit dem Anfall von &#8211; der H\u00f6he nach derzeit v\u00f6llig unbestimmten &#8211; Kosten war jedenfalls im Haushaltsjahr 2006 nicht mehr zu rechnen. Zum anderen aber w\u00fcrde auch eine rechtswidrige Kostenregelung die grundlegende Bebauungsentscheidung des Beklagten nicht obsolet machen, da sie den gemeindlichen Willen, eine neue Stadtb\u00fccherei auf der Q. zu errichten, als solchen nicht beseitigt h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Die Frage, ob dem B\u00fcrgerbegehren auch der Ausschlusstatbestand des \u00a7 26 Abs. 5 Nr. 6 GO NRW entgegensteht, wonach ein B\u00fcrgerbegehren \u00fcber die Aufstellung, \u00c4nderung, Erg\u00e4nzung und Aufhebung von Bauleitpl\u00e4nen unzul\u00e4ssig ist, kann danach hier dahinstehen.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 154 Abs. 1 VwGO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Verwaltungsgericht K\u00f6ln Entscheidungsdatum: 01.06.2007 Aktenzeichen: 4 K 238\/07 Entscheidungsart: Urteil eigenes Abstract: Ein unbebautes Grundst\u00fcck der Stadt Leichlingen wird als Veranstaltungsfl\u00e4che zur Ausrichtung von Festen genutzt. 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