{"id":550,"date":"1997-06-12T09:13:53","date_gmt":"1997-06-12T07:13:53","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=550"},"modified":"2008-11-05T09:15:27","modified_gmt":"2008-11-05T07:15:27","slug":"mitbestimmung-beim-erlass-einer-bibliotheksordnung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=550","title":{"rendered":"Mitbestimmung beim Erlass einer Bibliotheksordnung"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht:<\/strong> Oberverwaltungsgericht NRW<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum: <\/strong>12.06.1997<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen: <\/strong><a href=\"http:\/\/www.justiz.nrw.de\/nrwe\/ovgs\/ovg_nrw\/j1997\/1_A_4592_94_PVLbeschluss19970612.html\" class=\"liexternal\"> 1 A 4592\/94.PVL<\/a><\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Beschluss<\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract:<\/strong><strong> <\/strong>Die Direktorin des Kunstgeschichtlichen Instituts f\u00fchrt eine neue Bibliotheksordnung ein, in der festgelegt ist, dass Benutzer vor dem Betreten der Bibliothek ihren Ausweis bei der Aufsicht hinterlegen m\u00fcssen. Der Antragssteller, ein wissenschaftlicher Mitarbeiter der Universit\u00e4t, fordert von dem beteiligten Dienststellenleiter die Aufhebung dieser Ma\u00dfnahme oder die Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens. Sein Antrag wird vor Gericht abgelehnt, da der Erlass der Bibliotheksordnung dem Satzungsrecht zuzuordnen ist und nicht der Mitbestimmung unterliegt.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>Instanzenzug:<\/strong><br \/>\n&#8211; VG Gelsenkirchen, Az. 3c K 1407\/93.PVL<br \/>\n&#8211; OVG NRW vom 12.06.1997,  Az. 1 A 4592\/94.PVL<\/p>\n<p><strong>Tenor:<\/strong><br \/>\nDie Beschwerde wird zur\u00fcckgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde :<\/strong><\/p>\n<p><strong>I.<\/strong><br \/>\nDie Gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Direktorin des Kunstgeschichtlichen Instituts der S. -Universit\u00e4t C. , Frau Prof. Dr. T., erlie\u00df kurz nach ihrem Dienstantritt eine neue Bibliotheksordnung. In der Bibliotheksordnung der Bibliothek des Kunstgeschichtlichen Instituts hie\u00df es u. a.:<br \/>\n&#8222;Vor dem Betreten der Bibliothek m\u00fcssen die Benutzer bei der Aufsicht ihren Bibliotheksausweis (Studenten und Doktoranden der Kunstgeschichte), bzw. den Studenten- oder Personalausweis (externe Benutzer) hinterlegen&#8220;.<br \/>\nMit Schreiben vom 21. September 1992 wies der Antragsteller den Beteiligten unter Bezugnahme auf die beigef\u00fcgte Bibliotheksordnung darauf hin, da\u00df von Besch\u00e4ftigten beim Betreten der Bibliothek die Hinterlegung des Bibliotheks- oder Personalausweises verlangt werde, und bat, die Ma\u00dfnahme aufzuheben oder ein Mitbestimmungsverfahren einzuleiten.<br \/>\nMit Schreiben vom 27. Oktober 1992, 3. Dezember 1992 und 3. M\u00e4rz 1993 beanstandete der Beteiligte der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Direktorin des Kunstgeschichtlichen Instituts gegen\u00fcber, da\u00df die Bibliotheksordnung nicht gem\u00e4\u00df Teil I (Verwaltungsordnung der Hochschulbibliothek) \u00a7 6 Abs. 3 der Satzung f\u00fcr die Hochschulbibliothek vom 15. November 1989 (Amtliche Bekanntmachungen der S. -Universit\u00e4t C. Nr. 155\/ 21. November 1989) durch die Fakult\u00e4t im Einvernehmen mit dem Direktor der Hochschulbibliothek und unter Beratung durch den Beirat erlassen worden sei. Dem Antragsteller teilte er mit Schreiben vom 23. Februar 1993 folgendes mit: Die Benutzungsordnung f\u00fcr die Kunsthistorische Bibliothek sei bislang nicht in einer den Formerfordernissen des Satzungsrechts der S. -Universit\u00e4t C. entsprechenden Weise beschlossen worden. Das Rektorat sei derzeit bem\u00fcht, gemeinsam mit dem Institut und der Fakult\u00e4t einen satzungsgem\u00e4\u00dfen Rechtszustand herzustellen. Bis auf weiteres w\u00fcrden die vom Institut getroffenen Regelungen als eine unter den gegebenen Umst\u00e4nden unerl\u00e4\u00dfliche Sicherung der Best\u00e4nde der im Aufbau befindlichen Bibliothek angesehen.<br \/>\nDaraufhin hat der Antragsteller am 3. M\u00e4rz 1993 das vorliegende Beschlu\u00dfverfahren eingeleitet. Im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Fakult\u00e4tsrat der Fakult\u00e4t f\u00fcr Geschichtswissenschaft der S. -Universit\u00e4t C. am 28. April 1993 die in einigen Punkten stilistisch unwesentlich ge\u00e4nderte Bibliotheksordnung einstimmig genehmigt. Durch den angefochtenen Beschlu\u00df hat die Fachkammer f\u00fcr Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den Antrag, festzustellen, da\u00df die Regelungen in der Bibliotheksordnung 1992 der Kunsthistorischen Bibliothek der Mitbestimmung gem\u00e4\u00df \u00a7 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NW unterliegen, mit im wesentlichen folgender Begr\u00fcndung abgelehnt: Es fehle bereits an einer Ma\u00dfnahme des Beteiligten. Rechtsgrundlage f\u00fcr die streitgegenst\u00e4ndliche Bibliotheksordnung sei \u00a7 6 Abs. 3 der Satzung f\u00fcr die Hochschulbibliothek der S. -Universit\u00e4t C. . Danach w\u00fcrden die Einzelheiten der Benutzung von Fachbibliotheken durch besondere Benutzungsordnungen geregelt, die durch die Fakult\u00e4ten im Einvernehmen mit dem Direktor der Hochschulbibliothek und unter Beratung durch den Beirat erlassen w\u00fcrden. F\u00fcr ein T\u00e4tigwerden des Beteiligten als Dienststellenleiter sei daher kein Raum. Diesen Bestimmungen entsprechend habe die Bibliotheksordnung 1992 f\u00fcr die Kunsthistorische Bibliothek auch ausschlie\u00dflich von der Fakult\u00e4t f\u00fcr Geisteswissenschaft erlassen werden k\u00f6nnen. Der Beteiligte sei an deren Zustandekommen nicht beteiligt gewesen. Eine Ma\u00dfnahme des Beteiligten k\u00f6nne auch nicht darin gesehen werden, da\u00df er den Erla\u00df der Bibliotheksordnung gebilligt habe. Dem Antragsteller sei zwar zuzugestehen, da\u00df dem Rektor als Mitglied des Rektorats im Rahmen des \u00a7 20 Abs. 3 UG die Rechtsaufsicht hinsichtlich der Beschl\u00fcsse der Fachbereiche zustehe. Damit werde der Erla\u00df einer Bibliotheksordnung durch den Fachbereichsrat jedoch noch nicht zu einer Ma\u00dfnahme des Beteiligten. Da\u00df eine m\u00f6glicherweise einzelne Besch\u00e4ftigte betreffende Regelung ohne Beteiligung des Antragstellers getroffen worden sei, stehe dem nicht entgegen, da die Mitbestimmungsrechte gem\u00e4\u00df \u00a7 72 Abs. 3 LPVG NW unter dem Gesetzes- und Tarifvorbehalt st\u00fcnden. Die Bibliotheksordnung f\u00fcr die Kunsthistorische Bibliothek sei dem Satzungsbereich zuzuordnen, und ein etwaiges Mitbestimmungsrecht des Antragstellers sei bereits aus diesem Grunde ausgeschlossen. Schlie\u00dflich f\u00fchre auch der vom Antragsteller angef\u00fchrte Vergleich mit Ma\u00dfnahmen im Rahmen der Kommunalverwaltung zu keinem anderen Ergebnis. Denn im Gegensatz zur Kommunalverwaltung, bei der die Beschl\u00fcsse des Rates gem\u00e4\u00df \u00a7 47 Abs. 1 Satz 1 GO NW a. F. durch den Gemeindedirektor vorbereitet w\u00fcrden, fehle es im universit\u00e4ren Bereich an einer vergleichbaren Regelung hinsichtlich der Beschl\u00fcsse des Fachbereichsrates.<br \/>\nGegen diesen den Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigten des Antragstellers am 1. September 1994 zugestellten Beschlu\u00df haben diese am 26. September 1994 Beschwerde eingelegt und die Beschwerde am 24. Oktober 1994 begr\u00fcndet. Der Antragsteller tr\u00e4gt im wesentlichen vor: Durch die Bibliotheksordnung w\u00fcrden auch wissenschaftliche Mitarbeiter der S. -Universit\u00e4t betroffen, so da\u00df er, der Antragsteller, bei dem Erla\u00df der Bibliotheksordnung h\u00e4tte beteiligt werden m\u00fcssen. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts habe er daher gem\u00e4\u00df \u00a7 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NW beim Erla\u00df der Bibliotheksordnung f\u00fcr die Kunsthistorische Bibliothek der S. -Universit\u00e4t C. mitbestimmen m\u00fcssen. Der Erla\u00df der Bibliotheksordnung sei nicht deshalb beteiligungsfrei, weil er nicht als Ma\u00dfnahme des Beteiligten angesehen werden k\u00f6nne. In Teil II der Satzung f\u00fcr die Hochschulbibliothek sei die Benutzungsordnung f\u00fcr die Universit\u00e4tsbibliothek (C. ) erlassen worden. Gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Abs. 2 Satz 1 C. begr\u00fcnde die Zugeh\u00f6rigkeit zur S. -Universit\u00e4t C. als Mitglied oder Angeh\u00f6riger zugleich das Recht zur Benutzung der Universit\u00e4tsbibliothek. Regelungen, wie sie die Bibliotheksordnung f\u00fcr die Kunsthistorische Bibliothek vors\u00e4hen, seien in der Benutzungsordnung nicht vorgesehen. In \u00a7 6 Abs. 3 der Satzung f\u00fcr die Hochschulbibliothek sei u. a. festgelegt, da\u00df Einzelheiten der Benutzung die durch die Fakult\u00e4ten und zentralen Einrichtungen im Einvernehmen mit dem Direktor der Hochschulbibliothek und unter Beratung durch den Beirat zu erlassenden Benutzungsordnungen der Fachbibliotheken regelten. Gem\u00e4\u00df \u00a7 20 Abs. 1 UG NW leite das Rektorat die Hochschule. Es wirke gem\u00e4\u00df \u00a7 20 Abs. 2 UG NW daraufhin, da\u00df die \u00fcbrigen Organe ihre Aufgaben wahrn\u00e4hmen, und \u00fcbe dar\u00fcber hinaus gem\u00e4\u00df \u00a7 20 Abs. 3 UG NW die Rechtsaufsicht aus. F\u00fcr das Rektorat spreche danach eine Zust\u00e4ndigkeitsvermutung. Die Satzungen seien zwar Gesetze im Sinne des Eingangssatzes des \u00a7 72 Abs. 4 LPVG NW. Es fehle jedoch an einer unmittelbaren und abschlie\u00dfenden Regelung. Aber auch soweit ein anderes Organ f\u00fcr die Sachentscheidung zust\u00e4ndig sei, ergebe sich die Notwendigkeit einer Einbindung des Personalrats, wobei der Dienststellenleiter dessen Einwendungen an die zust\u00e4ndige Stelle weiterzuleiten habe.<br \/>\nDer Antragsteller beantragt sinngem\u00e4\u00df, den angefochtenen Beschlu\u00df zu \u00e4ndern und seinem erstinstanzlichen Antrag zu entsprechen.<br \/>\nDer Beteiligte beantragt, die Beschwerde zur\u00fcckzuweisen.<br \/>\nEr h\u00e4lt den angefochtenen Beschlu\u00df f\u00fcr zutreffend und tr\u00e4gt erg\u00e4nzend vor: Der Erla\u00df der Bibliotheksordnung f\u00fcr die Kunsthistorische Bibliothek falle ausschlie\u00dflich in den Zust\u00e4ndigkeitsbereich der Fakult\u00e4t f\u00fcr Geschichtswissenschaft. Es handele sich insoweit um Satzungsrecht. Von einer Ma\u00dfnahme des Beteiligten k\u00f6nne daher keine Rede sein.<br \/>\nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne m\u00fcndliche Verhandlung einverstanden erkl\u00e4rt.<br \/>\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorg\u00e4nge Bezug genommen.<\/p>\n<p><strong>II.<\/strong><br \/>\nAufgrund des Einverst\u00e4ndnisses der Beteiligten entscheidet der Fachsenat \u00fcber die Beschwerde gem\u00e4\u00df \u00a7 79 Abs. 2 Satz 1 LPVG NW, \u00a7\u00a7 90 Abs. 2 und 83 Abs. 4 Satz 3 ArbGG ohne m\u00fcndliche Verhandlung.<br \/>\nDie Beschwerde ist zul\u00e4ssig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begr\u00fcndet worden. Sie bleibt jedoch ohne Erfolg.<br \/>\nDer Antrag ist zul\u00e4ssig. F\u00fcr den weiterhin auf den konkreten personalvertretungsrechtlichen Vorgang bezogenen Feststellungsantrag besteht das Rechtsschutzinteresse fort, weil sich die streitgegenst\u00e4ndliche Ma\u00dfnahme nicht in der Weise erledigt hat, da\u00df sie sich nicht mehr regeln lie\u00dfe. Nur in einem derartigen Fall m\u00fc\u00dfte zu einem abstrakten Antrag \u00fcbergegangen werden.<br \/>\nVgl. BVerwG, Beschlu\u00df vom 2. Juni 1993 &#8211; 6 P 3.92 -, BVerwGE 92, 295 = PersV 1994, 126 = ZTR 1993, 525 = PersR 1993, 450 = RiA 1994, 94.<br \/>\nDie streitgegenst\u00e4ndliche Bibliotheksordnung gilt weiter und l\u00e4\u00dft sich zumindest f\u00fcr die Zukunft r\u00fcckg\u00e4ngig machen bzw. ab\u00e4ndern.<br \/>\nDer Antrag ist jedoch unbegr\u00fcndet.<br \/>\nDer Antrag bedarf zun\u00e4chst einer Auslegung. Die streitgegenst\u00e4ndliche Bibliotheksordnung ist zwar zun\u00e4chst von der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Direktorin des Kunstgeschichtlichen Instituts der S. -Universit\u00e4t C. erlassen worden, sie ist jedoch am 28. April 1993, also vor der Entscheidung durch die Fachkammer des Verwaltungsgerichts am 19. August 1994, durch den Fakult\u00e4tsrat der Fakult\u00e4t f\u00fcr Geschichtswissenschaft der S. -Universit\u00e4t C. genehmigt worden. Streitgegenstand ist die Frage der Mitbestimmungspflichtigkeit der durch den Fakult\u00e4tsrat genehmigten Bibliotheksordnung.<br \/>\nWie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, unterliegt der Erla\u00df der Bibliotheksordnung f\u00fcr die Bibliothek des Kunstgeschichtlichen Instituts bereits deshalb nicht der Mitbestimmung des Antragstellers, weil es an einer Ma\u00dfnahme des Beteiligten fehlt.<br \/>\nAls Ma\u00dfnahme iSd \u00a7 66 Abs. 1 LPVG NW ist grunds\u00e4tzlich jede Handlung oder Entscheidung des Dienststellenleiters anzusehen, mit der er in eigener Zust\u00e4ndigkeit eine Angelegenheit der Dienststelle regelt.<br \/>\nVgl. BVerwG, Beschlu\u00df vom 12. August 1983 &#8211; 6 P 9.81 -, PersV 1985, 248; Beschl\u00fcsse des Fachsenats vom 3. Juli 1986 &#8211; CL 23\/85 -, ZBR 1987, 58 = PersV 1989, 28 und vom 29. Juli 1994 &#8211; 1 A 581\/91.PVL -, NWVBl. 1995, 133 = RiA 1995, 149 = ZfPR 1995, 14.<br \/>\nEine Ma\u00dfnahme in diesem Sinne ist mithin &#8211; anders ausgedr\u00fcckt &#8211; zu verneinen, wenn eine Dienststelle rechtlich oder tats\u00e4chlich lediglich in Sachzusammenh\u00e4nge einbezogen ist, ohne selbst handelnd in sie einzugreifen.<br \/>\nVgl. BVerwG, Beschlu\u00df vom 12. Juli 1984 &#8211; 6 P 14.83 -, Buchholz 238.3 A \u00a7 75 BPersVG Nr. 29; Beschlu\u00df des Fachsenats vom 29. Januar 1997 &#8211; 1 A 3151\/93.PVL -.<br \/>\nWenn es auch keinen allgemeinen Grundsatz gibt, da\u00df der Dienststellenleiter f\u00fcr alles verantwortlich ist, was in seinem Bereich geschieht,<br \/>\nvgl. BVerwG, Beschlu\u00df vom 15. November 1995 &#8211; 6 P 2.94 -, PersV 1996, 453, 455<br \/>\nso mu\u00df er jedoch mitbestimmungspflichtige Ma\u00dfnahmen, die ohne seine Kenntnis in Teilbereichen der Dienststelle getroffen werden, entweder verhindern oder aber sie sich dergestalt zu eigen machen, da\u00df er sie wie eine eigene Ma\u00dfnahme dem bei ihm gebildeten Personalrat gegen\u00fcber vertritt.<br \/>\nVgl. Beschlu\u00df des Fachsenats vom 20. M\u00e4rz 1997 &#8211; 1 A 3775\/94.PVL -, PersR S. 253, unter Hinweis auf BVerwG, Beschlu\u00df vom 2. M\u00e4rz 1993 &#8211; 6 P 34.91 -, PersV 1994, 231.<br \/>\nNach diesen Grunds\u00e4tzen ist der Erla\u00df der streitgegenst\u00e4ndlichen Bibliotheksordnung keine Ma\u00dfnahme des Beteiligten.<br \/>\nZun\u00e4chst einmal kann das eigenm\u00e4chtige Handeln der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Direktorin des Kunstgeschichtlichen Instituts der S. -Universit\u00e4t C. nicht als Ma\u00dfnahme des Beteiligten angesehen werden, weil letzterer dem Erla\u00df der Bibliotheksordnung durch die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Direktorin des Kunstgeschichtlichen Instituts sofort nach Bekanntwerden entgegengetreten ist.<br \/>\nIm \u00fcbrigen ist das Handeln der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Direktorin des Kunstgeschichtlichen Instituts dadurch gegenstandslos geworden, da\u00df der Fakult\u00e4tsrat der Fakult\u00e4t f\u00fcr Geschichtswissenschaft am 28. April 1993 die streitgegenst\u00e4ndliche Bibliotheksordnung einstimmig genehmigt und sich damit zu eigen gemacht hat. Der Fakult\u00e4tsrat ist mit dem Fachbereichsrat iSd \u00a7 25 Abs. 3 UG NW identisch.<br \/>\nVgl. Leuze\/Bender, Gesetz \u00fcber die Universit\u00e4ten des Landes Nordrhein- Westfalen, Komm., \u00a7 25 RdNr. 3.<br \/>\nAuch das Handeln des Fachbereichs kann dem Beteiligten nicht als Ma\u00dfnahme zugerechnet werden. Denn \u00a7 25 Abs. 4 Satz 1 UG NW bestimmt, da\u00df der Fachbereich (eigenst\u00e4ndig) seine Organisation durch eine Fachbereichsordnung regelt und die sonstigen zur Erf\u00fcllung seiner Aufgaben erforderlichen Ordnungen erl\u00e4\u00dft. Hierzu z\u00e4hlen insbesondere auch Benutzungsordnungen f\u00fcr die dem Fachbereich zur Verf\u00fcgung stehenden Einrichtungen.<br \/>\nVgl. Leuze\/Bender, aaO, \u00a7 25 RdNr. 16.<br \/>\nDieses Recht der Fachbereiche, ihre Angelegenheiten selbst\u00e4ndig zu ordnen und zu verwalten, ist Ausdruck ihrer Autonomie.<br \/>\nVgl. Leuze\/Bender, aaO.<br \/>\nF\u00fcr den vorliegenden Fall besteht kein Anla\u00df, der vom Antragsteller aufgeworfenen Frage nachzugehen, ob es zufolge dieser Autonomie zu einer &#8222;Beteiligungsl\u00fccke&#8220; f\u00fcr die Personalvertretung kommt und wie diese L\u00fccke &#8211; etwa unter Inanspruchnahme des Beanstandungsrechtes des Rektorats (\u00a7 20 Abs. 3 Satz 1 UG) &#8211; gegebenenfalls zu schlie\u00dfen w\u00e4re. Eine Beteiligungsl\u00fccke ist deswegen nicht in Betracht zu ziehen, weil die in Rede stehende Bibliotheksordnung auch ihrer Funktion nach nicht dem Mitbestimmungsrecht des Antragstellers unterliegt. Adressat der Bibliotheksordnung sind n\u00e4mlich nicht die vom Antragsteller vertretenen Besch\u00e4ftigten als solche, sondern alle diejenigen, die als Benutzer der Bibliothek des Kunstgeschichtlichen Instituts in Betracht kommen. Dies sind gem\u00e4\u00df der Satzung f\u00fcr die Hochschulbibliothek (Abschnitt I &#8211; Verwaltungsordnung &#8211; \u00a7 6 Abs. 1 und Abschnitt II &#8211; Benutzungsordnung &#8211; \u00a7 2 Abs. 2) in erster Linie die Mitglieder der Hochschule iSv \u00a7 11 Abs. 1 und 2 UG, daneben auch die sog. Angeh\u00f6rigen der Hochschule iSv \u00a7 11 Abs. 4 UG und letztlich andere Benutzer nach besonderer Zulassung. Zu den m\u00f6glichen Benutzern geh\u00f6ren nach \u00a7 11 Abs. 1 Nr. 8 UG allerdings auch die vom Antragsteller vertretenen Besch\u00e4ftigten der Hochschule. Selbst bei Ber\u00fccksichtigung dessen, da\u00df die Benutzung einer Fachbibliothek Teil der Dienstobliegenheiten eines wissenschaftlichen oder k\u00fcnstlerischen Mitarbeiters iSv \u00a7 110 LPVG NW iVm \u00a7 60 Abs. 1 und 5 UG sein kann, reicht dies nicht aus, den Erla\u00df einer Bibliotheksordnung ihnen gegen\u00fcber zu einer Ma\u00dfnahme iSv \u00a7 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NW zu machen. Im Interesse einer sachgerechten Erf\u00fcllung der Aufgaben der Hochschule ist das gesamte Hochschulpersonal iSd \u00a7\u00a7 48 ff. UG bei Benutzung der Bibliothek den sonstigen Mitgliedern der Universit\u00e4t, insbesondere also den Studenten, gleichgestellt.<\/p>\n<p>Die Zuordnung der Benutzung von Hochschulbibliotheken zu den gesetzlich in \u00a7 3 Abs. 1 UG festgelegten Aufgaben der Universit\u00e4t l\u00e4\u00dft die Inanspruchnahme eines Mitbestimmungsrechtes durch den Antragsteller zugunsten der von ihm vertretenen Besch\u00e4ftigten nicht zu. Aufgabenerf\u00fcllung ist neben der Schaffung von Institutsbibliotheken auch die Regelung ihrer Benutzung. Ma\u00dfnahmen dieser Art geh\u00f6ren nicht zu dem der Personalvertretung zugewiesenen innerdienstlichen Bereich, m\u00f6gen Besch\u00e4ftigte davon auch mitbetroffen sein. Es handelt sich &#8211; im Sinne der die Inanspruchnahme von Mitbestimmungsrechten begrenzenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts<br \/>\nvgl. hierzu den Beschlu\u00df vom 24. Mai 1995 &#8211; 2 BvR 1\/92 &#8211; (BVerfGE 93, 37\/68, 72)<br \/>\nnicht etwa (nur) um innerdienstliche Ma\u00dfnahmen, die schwerpunktm\u00e4\u00dfig die Erledigung von Amtsaufgaben betreffen, sondern um Ma\u00dfnahmen zur nach au\u00dfen gerichteten Erf\u00fcllung der Aufgaben der Dienststelle. F\u00fcr diesen Bereich gilt, da\u00df nicht nur die Letztentscheidung nicht den Stellen entzogen werden darf, die der Volksvertretung verantwortlich sind. Vielmehr entf\u00e4llt die Mitbestimmung des Personalrats immer dann g\u00e4nzlich, wenn eine der Aufgabenerf\u00fcllung dienende Ma\u00dfnahme so beschaffen ist, da\u00df sie sich nicht nach Wirkungsbereichen in einen inneren und \u00e4u\u00dferen Bereich trennen l\u00e4\u00dft. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht<br \/>\nmit Beschl\u00fcssen vom 2. Oktober 1995 &#8211; 6 P 27.93 -, BVerwGE 99, 295\/299 und vom 29. Januar 1996 &#8211; 6 P 1.93 &#8211; (RiA 1997 S. 23\/25)<br \/>\nmit Bezug auf die Asbestsanierung von Schulr\u00e4umen klargestellt und gilt auch f\u00fcr andere Lebensbereiche, in denen von Ma\u00dfnahmen der Aufgabenerf\u00fcllung nach au\u00dfen die Besch\u00e4ftigten einer Dienststelle unvermeidlich mitbetroffen sind, ohne da\u00df die Ma\u00dfnahme dadurch ihr Gepr\u00e4ge erh\u00e4lt.<br \/>\nVgl. hierzu zuletzt den Beschlu\u00df des Fachsenats vom 17. April 1997 &#8211; 1 A 1854\/94.PVL &#8211;<br \/>\nEben dies ist bei der in Rede stehenden Bibliotheksordnung der Fall. Sie dient nicht iSv \u00a7 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NW der Ordnung in der Dienststelle, und von ihr sind die vom Antragsteller vertretenen Besch\u00e4ftigten nicht mit Bezug auf ihr dienstliches Verhalten, sondern mit R\u00fccksicht auf die ihnen zustehende mitgliedschaftliche Rechtsstellung innerhalb der Universit\u00e4t erfa\u00dft (vgl. hierzu auch \u00a7 12 Abs. 1 UG). F\u00fcr den Beteiligten besteht kein Anla\u00df, sich in Wahrnehmung seiner Personalverantwortung um die nicht von ihm selbst erlassene Bibliotheksordnung zu k\u00fcmmern.<br \/>\nNach alledem kann dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen der im vorliegenden Verfahren gem\u00e4\u00df dem Antrag des Antragstellers allein in Betracht kommenden Vorschrift des \u00a7 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NW (Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Besch\u00e4ftigten) erf\u00fcllt sind. Insbesondere bedarf es keiner Entscheidung, ob das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aufgrund des Gesetzesvorbehalts gem\u00e4\u00df dem Eingangssatz des \u00a7 72 Abs. 4 LPVG NW entfallen w\u00fcrde.<br \/>\nVgl. zum Gesetzesbegriff im Sinne des Eingangssatzes des \u00a7 72 Abs. 4: Cecior\/Dietz\/Vallendar, Personalvertretungsrecht NW, \u00a7 72 RdNr. 279; Havers, LPVG NW, 9. Aufl., \u00a7 72 Erl. 48.1 und zum Charakter einer von einem Fachbereich erlassenen Ordnung: Leuze\/Bender, aaO, \u00a7 25 RdNr. 16.<br \/>\nEine Kostenentscheidung entf\u00e4llt im personalvertretungsrechtlichen Beschlu\u00dfverfahren.<br \/>\nDie Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierf\u00fcr nicht vorliegen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Oberverwaltungsgericht NRW Entscheidungsdatum: 12.06.1997 Aktenzeichen: 1 A 4592\/94.PVL Entscheidungsart: Beschluss eigenes Abstract: Die Direktorin des Kunstgeschichtlichen Instituts f\u00fchrt eine neue Bibliotheksordnung ein, in der festgelegt ist, dass Benutzer vor dem Betreten der Bibliothek ihren Ausweis bei der Aufsicht hinterlegen m\u00fcssen. Der Antragssteller, ein wissenschaftlicher Mitarbeiter der Universit\u00e4t, fordert von dem beteiligten Dienststellenleiter die Aufhebung [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":5,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[3,315,308],"tags":[146,17],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/550"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/5"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=550"}],"version-history":[{"count":8,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/550\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":657,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/550\/revisions\/657"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=550"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=550"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=550"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}