{"id":551,"date":"2005-06-06T01:01:49","date_gmt":"2005-06-05T23:01:49","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=551"},"modified":"2010-07-28T17:24:59","modified_gmt":"2010-07-28T15:24:59","slug":"befristung-eines-arbeitsvertrages-wegen-haushaltssperre-i","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=551","title":{"rendered":"Befristung eines Arbeitsvertrages wegen Haushaltssperre I"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht: <\/strong>Landesarbeitsgericht K\u00f6ln<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum:<\/strong> 06.06.2005<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen: <\/strong><a href=\"http:\/\/www.justiz.nrw.de\/nrwe\/arbgs\/koeln\/lag_koeln\/j2005\/2_Sa_211_05urteil20050606.html\" class=\"liexternal\">2 Sa 211\/05<\/a><\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart:<\/strong> Urteil<\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract:<\/strong> Die Kl\u00e4gerin ist eine befristet angestellte Aushilfskraft im Dokumentlieferdienst der Zentralbibliothek f\u00fcr Medizin in K\u00f6ln. Beklagte ist das Land Nordrhein-Westfalen. Gegenstand des Verfahrens ist ein befristeter Arbeitsvertrag aus dem Jahr 2003. Dieser wurde vor der Verabschiedung des Haushaltsplans f\u00fcr das Folgejahr geschlossen, wobei der Haushaltsplan des Vorjahres als Orientierung f\u00fcr die Ausgaben f\u00fcr Aushilfskr\u00e4fte herangezogen wurde. Laut Kl\u00e4gerin ist dies nicht zul\u00e4ssig, weshalb sie eine Weiterbesch\u00e4ftigung forderte. Dieser Forderung wurde in der zweiten Instanz stattgegeben.<\/p>\n<p><!--more--><strong>Instanzenzug:<\/strong><br \/>\n&#8211; ArbG K\u00f6ln vom 25.11.2004, Az. 22 Ca 4977\/04<br \/>\n&#8211; LAG K\u00f6ln vom 06.06.2005, Az. 2 Sa 211\/05<br \/>\n&#8211; <a href=\"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=519\" class=\"liinternal\">BAG vom 18.10.2006, 7 AZR 419\/05<\/a><\/p>\n<p><strong>Tenor:<\/strong><br \/>\nDie Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts K\u00f6ln vom 25.11.2004 &#8211; 22 Ca 4977\/04 &#8211; wird auf dessen Kosten zur\u00fcckgewiesen.<br \/>\nDie Revision wird zugelassen.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand: <\/strong><br \/>\nDie Parteien streiten um die Wirksamkeit eines befristeten Arbeitsvertrages.<br \/>\nDas beklagte Land betreibt in K\u00f6ln zusammen mit anderen L\u00e4ndern eine Zentralbibliothek f\u00fcr Medizinische Fachliteratur. Bei dieser k\u00f6nnen Dokumentenlieferungen bestellt werden. Dies erfolgt in der Weise, dass B\u00fccher gescannt oder Artikel kopiert werden und an die Besteller versandt werden. Diese Abteilung, in der die Kl\u00e4gerin besch\u00e4ftigt wird, untergliedert sich in das sogenannte Magazin (dort werden Normalbestellungen erledigt) und den sogenannten Direktversand (dort werden Eilbestellungen bearbeitet). Ein gro\u00dfer Teil der Eilbestellungen erfolgt \u00fcber den s e. V., bei dem der Nutzer die gew\u00fcnschten Artikel per Internet bestellen kann. Aufgrund von Urheberrechtsproblemen mit dem englischsprachigen Ausland wurde die Lieferung ins Ausland mit dem 20.09.2003 eingestellt.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin, im Jahre 1959 geboren, verheiratet, zwei Personen unterhaltspflichtig wurde erstmals durch Vertrag mit dem 15.01.2001 als Aushilfsangestellte befristet eingestellt. Dieses Arbeitsverh\u00e4ltnis dauerte bis zum 14.02.2002 im Anschluss daran wurde ein befristeter Vertrag bis zum 31.12.2002 geschlossen, ein weiterer bis zum 30.09.2003 und ein weiterer bis zum 31.12.2003. Am 08.12.2003 schlossen die Parteien den hier streitigen Vertrag, der eine Befristung bis zum 30.04.2004 beinhaltet. In diesem Vertrag ist die Kl\u00e4gerin als Zeitangestellte bezeichnet. Als Befristungsgrund ist \u00a7 14 Abs. 1 Nr. 7 des TzBfG vereinbart.<br \/>\nZum Zeitpunkt des Abschlusses dieses letzten befristeten Vertrages war der Haushaltsplan f\u00fcr das Haushaltsjahr 2004 in NRW noch nicht verabschiedet worden. Aufgrund \u00a7 5 Abs. 1 LHO wurden am 04.12.03 allgemeine Verwaltungsvorschriften zur vorl\u00e4ufigen Haushalts- und Wirtschaftsf\u00fchrung im Haushaltsjahr 2004 in Kraft gesetzt. Nach Ziffer 2.2 dieser Verwaltungsvorschriften durften die nachgeordneten Beh\u00f6rden f\u00fcr die vorl\u00e4ufige Haushaltsf\u00fchrung die Ausgabeerm\u00e4chtigung des Haushaltsplans 2003 zugrunde legen, sofern nicht die im Entwurf des Haushaltsplans 2004 vorgesehenen Ans\u00e4tze niedriger lagen. Unter Ziffer 2.3 der Verwaltungsvorschriften war geregelt, dass Personalausgaben f\u00fcr Aushilfskr\u00e4fte bis zur Verabschiedung des Haushaltsplanes nur bis zur H\u00f6he von 10 % der nach Ziffer 2.2. festzustellenden Obergrenze ausgegeben werden durften. Allerdings durfte dieser Verf\u00fcgungsrahmen f\u00fcr vor dem 01.01.2004 begr\u00fcndete und bis zur Verabschiedung des Haushalts f\u00e4llige Verpflichtungen \u00fcberschritten werden.<br \/>\nDer endg\u00fcltige Haushalt f\u00fcr das Jahr 2004 rechnete mit Einnahmen in H\u00f6he von 579.000,00 \u20ac aus den Geb\u00fchren f\u00fcr den Leihverkehr (Titel 119 11 im Einzelplan 06 072). Hinsichtlich der Ausgaben bestimmt der Haushaltsplan unter Titelgruppe 65, dass f\u00fcr das Jahr 2004 ein Betrag von 600.000,00 \u20ac unter Titel 472 65 (Verg\u00fctungen und L\u00f6hne f\u00fcr Aushilfen) zur Verf\u00fcgung steht. Die Vorbemerkung hierzu besagt, dass die Ausgaben nur in H\u00f6he der Isteinnahmen bei den Titeln 119 11 und 119 12 geleistet werden d\u00fcrfen. Zu Lasten des Titels 427 65 (Verg\u00fctungen und L\u00f6hne f\u00fcr Aushilfen) sollen nur befristete Dienstvertr\u00e4ge abgeschlossen werden.<br \/>\nDas beklagte Land vertritt die Ansicht, dass sich damit aus dem Haushaltsplan ergebe, dass Aushilfen im Direktleihverkehr nur aufgrund befristeter Vertr\u00e4ge besch\u00e4ftigt werden d\u00fcrfen. Dies sei ein sachlicher Grund nach \u00a7 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG. Zudem habe bei Abschluss des Vertrages am 08.12.2003 aufgrund der vorl\u00e4ufigen Haushaltf\u00fchrung grunds\u00e4tzlich kein unbefristeter Vertrag abgeschlossen werden d\u00fcrfen. Das Ende der Befristung sei so gew\u00e4hlt worden, dass der Vertrag endete, als die endg\u00fcltigen Ausf\u00fchrungsbestimmungen zum Haushalt 2004 vorlagen. Auch habe damit gerechnet werden m\u00fcssen, dass wegen der Urheberrechtsstreitigkeiten und der Einstellung des Direktleihverkehrs mit dem englischsprachigem Ausland die Anzahl der Leihvorg\u00e4nge derart zur\u00fcckgehen w\u00fcrde, dass mit Ende des befristeten Vertrages eine Verg\u00fctungsm\u00f6glichkeit f\u00fcr die Kl\u00e4gerin nicht mehr bestehe. Letztlich sei es ohnehin nur m\u00f6glich, die Mitarbeiter im Direktleihverkehr befristet zu besch\u00e4ftigen, da man nie wisse, welche Einnahmen get\u00e4tigt werden k\u00f6nnten, und nach dem Haushaltsgesetz jedenfalls nicht mehr Ausgaben als Einnahmen get\u00e4tigt werden d\u00fcrften.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin vertritt demgegen\u00fcber die Ansicht, dass ein rechtfertigender Grund f\u00fcr die Befristung des Arbeitsvertrages gegeben sein m\u00fcsse, die Haushaltssituation hierf\u00fcr nicht ausreichend sei und behauptet, dass der Wegfall der Direktleihe nach E und U allenfalls zwei von 2000 Bearbeitungen betreffe. Aus der von ihr vorgelegten Gesamtstatistik der Dokumentlieferung im Jahr 2003, deren Zahlen von der Beklagten nicht bestritten wurden, ergebe sich, dass die Einstellung des Leihverkehrs nach U und G keinen Arbeitsr\u00fcckgang bewirkt habe, da im November die eingegangenen Anfragen immer noch h\u00f6her lagen als bspw. in den Monaten Februar, April, Mai, Juni, August und Oktober 2003. Im \u00fcbrigen bed\u00fcrfe es der Darlegung, dass gerade auch ihr Arbeitsplatz vorhersehbar wegfallen sollte, da neben ihr auch eine Anzahl weiterer befristeter Besch\u00e4ftigter eingesetzt ist, wobei nach dem Vortrag der Beklagten neben der Kl\u00e4gerin noch weitere 5 Arbeitnehmer, die zuvor befristet besch\u00e4ftigt waren, in 2004 nicht mehr weiterbesch\u00e4ftigt werden.<br \/>\nDas Arbeitsgericht hat die Klage und den Weiterbesch\u00e4ftigungsanspruch zugesprochen.<br \/>\nMit der Berufung beantragt das beklagte Land, das Urteil des Arbeitsgerichts K\u00f6ln vom 25.11.2004 &#8211; 22 Ca 4977\/04 &#8211; abzu\u00e4ndern und die Klage abzuweisen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt, die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<br \/>\nBeide Parteien vertiefen ihren Sachvortrag zur Frage der Auslegung des \u00a7 14 Nr. 7 TzBfG. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gem\u00e4\u00df \u00a7 313 ZPO auf den Akteninhalt Bezug genommen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/strong><br \/>\nDie zul\u00e4ssige und fristgerechte Berufung des beklagten Landes ist nicht begr\u00fcndet.<br \/>\nDie Voraussetzungen f\u00fcr eine wirksame Befristung des Arbeitsvertrages vom 08.12.2003 nach \u00a7 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG sind nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift ist die Befristung durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln verg\u00fctet wird, die haushaltsrechtlich f\u00fcr eine befristete Besch\u00e4ftigung bestimmt sind und er entsprechend besch\u00e4ftigt wird. Unabh\u00e4ngig davon, welchen konkreten Inhalt man dieser Vorschrift beimisst, konnte das Gericht bereits nicht feststellen, dass die f\u00fcr die Bezahlung der Kl\u00e4gerin in der Zeit vom 01.01.2004 bis 30.03.2004 in Anspruch genommenen Mittel haushaltsrechtlich f\u00fcr eine befristete Besch\u00e4ftigung bestimmt waren.<br \/>\nBei Abschluss des Arbeitsvertrages lag der Landeshaushalt f\u00fcr das Jahr 2004 noch nicht vor. Die von der Beklagten zitierten Regelungen der Verwaltungsvorschriften zur vorl\u00e4ufigen Haushalt- und Wirtschaftsf\u00fchrung im Haushaltsjahr 2004 ergeben zun\u00e4chst nicht, dass w\u00e4hrend der Dauer der vorl\u00e4ufigen Haushaltsf\u00fchrung ausschlie\u00dflich befristete Vertr\u00e4ge abgeschlossen werden d\u00fcrfen. Ziffer 2.3. der Verwaltungsvorschriften besagt lediglich, dass eine bestimmte Obergrenze der Ausgaben w\u00e4hrend der Zeit der vorl\u00e4ufigen Haushaltsf\u00fchrung nicht \u00fcberschritten werden darf. Ein allgemeines Verbot, den Haushaltsgesetzgeber durch unbefristete Vertr\u00e4ge \u00fcber den Zeitpunkt der vorl\u00e4ufigen Haushaltsf\u00fchrung hinaus zu binden, ist den Verwaltungsvorschriften jedoch nicht zu entnehmen. Im \u00fcbrigen wird regelm\u00e4\u00dfig das Budgetrecht der zuk\u00fcnftigen Haushaltsgesetzgeber pr\u00e4judiziert, wenn Beamtenernennungen und Festeinstellungen erfolgen. Den allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur vorl\u00e4ufigen Haushaltsf\u00fchrung kann deshalb keine Aussage \u00fcber das &#8222;wie&#8220; der rechtlichen Verpflichtung (befristet oder unbefristet) entnommen werden sondern nur wie viel Geld bis zur endg\u00fcltigen Verabschiedung bereits aufgrund vorl\u00e4ufiger Haushaltsf\u00fchrung verbraucht werden darf.<br \/>\nAuch aus dem endg\u00fcltig zustande gekommenen Haushalt ergibt sich nicht, dass die Mittel des Titels 427 65 nur f\u00fcr eine befristete Besch\u00e4ftigung bestimmt sind im Sinne des \u00a7 17 Abs. 1 Nr. 7. Zum einen bezeichnet der Titel selber als Verwendungszweck lediglich die Verg\u00fctung von Aushilfen. Eine bestimmte Gestaltungsform des Arbeitsvertrages ist dem Titel deshalb nicht zu entnehmen. Bei den Vorbemerkungen zur Titelgruppe 65 hei\u00dft es dementsprechend auch nur, zu Lasten des Titels 427 65 sollen nur befristete Dienstvertr\u00e4ge abgeschlossen werden. Eine ausschlie\u00dfliche Bestimmung zur Verg\u00fctung von Arbeitnehmern mit befristeten Arbeitsvertr\u00e4gen kann dem nicht entnommen werden. Vielmehr ist der Wortlaut allenfalls als Empfehlung zu verstehen oder als Wunsch. H\u00e4tte der Gesetzgeber eine zwingende Verwendung f\u00fcr befristete Vertragsverh\u00e4ltnisse vorsehen wollen, so h\u00e4tte der Wortlaut lauten m\u00fcssen: Zu Lasten des Titels 427 65 d\u00fcrfen ausschlie\u00dflich befristete Dienstvertr\u00e4ge abgeschlossen werden.<br \/>\nAuch die Tatsache, dass der Haushaltsgesetzgeber vorgegeben hat, f\u00fcr die Erf\u00fcllung von Kundenauftr\u00e4gen im Direktleihverkehr nur diejenigen Einnahmen aufzuwenden, die sich aus dem Geb\u00fchrenaufkommen ergeben und keine weiteren Steuermittel hierf\u00fcr zur Verf\u00fcgung zu stellen, rechtfertigt die Befristung des mit der Kl\u00e4gerin geschlossenen Vertrages nicht. Denn die Ungewissheit \u00fcber die Entwicklung von Geb\u00fchreneinnahmen ist ebenso wenig ein Befristungsgrund wie die Ungewissheit eines Bauunternehmers, ob er nach Abschluss eines Projektes einen weiteren Bauauftrag erhalten wird. Die Arbeitsaufgabe als solche, n\u00e4mlich die Abwicklung des Direktleihverkehrs ist nicht zeitlich begrenzt. Eine gesetzgeberische Vorgabe, diesen T\u00e4tigkeitsbereich einzustellen und in Zukunft entfallen zu lassen, l\u00e4\u00dft sich dem Haushaltsgesetz gerade nicht entnehmen.<br \/>\nDas beklagte Land hat auch nicht vorgetragen, dass es bei Abschluss des letzten befristeten Arbeitsvertrages am 08.12.2003 bereits konkrete Berechnungen dazu angestellt hat, inwieweit mit einem sicheren R\u00fcckgang des Geb\u00fchrenaufkommens zu rechnen war, der die Befristung aller Arbeitsvertr\u00e4ge rechtfertigte. Zum einen fehlt es hier an der Darstellung der Geb\u00fchreneinnahmen und der Umrechnung in s\u00e4mtliche davon bezahlten Arbeitsstunden, sowie an der Darlegung einer Prognose, mit welcher Einnahmesumme f\u00fcr die Zeit ab Mai 2004 gerechnet wurde und an der Umrechnung, wie viele der besch\u00e4ftigten Arbeitnehmer hierdurch entbehrlich werden w\u00fcrden. Dabei kann es nicht als rechtfertigender Grund ber\u00fccksichtigt werden, wenn die Erwartung, einen Arbeitsplatz sicher abbauen zu m\u00fcssen zur Rechtfertigung von mehr als einer Befristung herangezogen werden soll. Zudem wurden solche konkreten Zahlen dem Personalrat nicht mitgeteilt.<br \/>\nAuch der Wegfall des Leihverkehrs mit dem englischsprachigen Ausland rechtfertigt die Befristung des Arbeitsvertrages mit der Kl\u00e4gerin nicht. Bereits zum 20.09.2003 waren s\u00e4mtliche T\u00e4tigkeiten, die dieses Gebiet betrafen, eingestellt worden. Bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages am 08.12.2003 war eine Ver\u00e4nderung des Besch\u00e4ftigungsbedarfs zwischen Januar 2004 und April 2004 aufgrund dieses Sachverhalts deshalb nicht mehr zu erwarten, denn weniger als null ist nicht mehr m\u00f6glich.<br \/>\nSelbst wenn man hinsichtlich der Auslegung der Vorbemerkung der Titelgruppe 65 im Haushalt anderer Ansicht w\u00e4re und dem Haushaltsplan entnehmen w\u00fcrde, dass f\u00fcr das Jahr 2004 ein Betrag von 600.000,00 \u20ac ausschlie\u00dflich zur befristeten Besch\u00e4ftigung von Aushilfen in der deutschen Zentralbibliothek f\u00fcr Medizin zur Verf\u00fcgung gestellt wurden, rechtfertigt dieses nach Ansicht der Kammer keine Befristung nach \u00a7 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG, da insoweit das Gesetz europarechtskonform auszulegen w\u00e4re. Denn ein Sonderrecht f\u00fcr den \u00f6ffentlichen Dienst, welches keine der europarechtlichen Vorgaben des \u00a7 5 Nr. 1 a &#8211; 1 c der Rahmenvereinbarung zur Richtlinie 99\/70 EG erf\u00fcllt, w\u00e4re nicht zul\u00e4ssig. Aus diesem Grunde kann es nicht ausreichen, wenn anstelle eines materiellen Sachgrundes lediglich Haushaltsmittel f\u00fcr befristete Besch\u00e4ftigte ausgewiesen werden. Anders als im Hochschulrahmengesetz a. F., welches den identischen Wortlaut zu \u00a7 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG enthielt, enth\u00e4lt das TzBfG keine zeitliche H\u00f6chstgrenze, welche beim Hochschulrahmengesetz vorgesehen war. Eine europarechskonforme Auslegung des neuen Gesetzestextes muss deshalb dazu f\u00fchren, dass der haushaltsrechtlichen Vorgabe wenigstens ein dem Titel zu entnehmender Sachgrund zugrunde liegt. Die vorliegende blo\u00dfe Ungewissheit \u00fcber die zuk\u00fcnftigen Einnahmen aus dem Direktleihverkehr sind als solcher Sachgrund jedoch nicht ausreichend. Auch ist dem Titel eine zeitlich begrenzte Aufgabe oder eine zeitlich begrenzte Finanzierung, deren Enddatum bereits feststeht, nicht zu entnehmen.<br \/>\nAuch unter Ber\u00fccksichtigung der Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass der Gesetzgeber im wesentlichen nur die bisherige BAG Rechtsprechung zu den Befristungsgr\u00fcnden umsetzen wollte und insbesondere in der Begr\u00fcndung zu \u00a7 14 Nr. 7 TzBfG von &#8222;zeitlich begrenzten Haushaltsmitteln&#8220; die Rede ist. Dies ist aber etwas anderes als die im Wortlaut festgelegte Regelung &#8222;Mittel, die f\u00fcr eine befristete Besch\u00e4ftigung bestimmt sind&#8220;. Der Wortlaut l\u00e4sst die zeitlich unbegrenzte Ausweisung von Mitteln zu, die nur zur Erf\u00fcllung von befristet abgeschlossenen Arbeitsvertr\u00e4gen ausgegeben werden d\u00fcrfen, w\u00e4hrend die Materialien davon ausgehen, dass die Haushaltsmittel zeitlich begrenzt zur Verf\u00fcgung stehen und zeitlich begrenzt ausgegeben werden sollen. Dabei war hierzu in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass die Einschr\u00e4nkung, dass der jeweilige Haushalt h\u00f6chstens als Doppelhaushalt f\u00fcr 2 Jahre festgestellt werden kann, keine solche ausreichende zeitliche Begrenzung darstellt. Vielmehr musste sich die zeitliche Begrenzung aus Gr\u00fcnden au\u00dferhalb der Haushaltsperioden ergeben.<br \/>\nEine dem Wortlaut entsprechende weite Auslegung des \u00a7 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG w\u00fcrde zudem erm\u00f6glichen, dass innerhalb des Haushaltsjahres und bis zur vollst\u00e4ndigen Ersch\u00f6pfung des Titels in beliebiger St\u00fcckelung Befristungen vereinbart werden k\u00f6nnten, solange nur die Bezahlung aus dem f\u00fcr die Befristungen vorgesehenen Titel erfolgt. Solchen Befristungen ist ein Sachgrund f\u00fcr den einzelnen Vertrag nicht mehr zu entnehmen.<br \/>\nDas Gericht folgt mit diesem Auslegungsergebnis damit den nachfolgend zitierten Literaturstellen: D\u00f6rner Der befristete Arbeitsvertrag Rn. 211; Ascheid\/Preiss\/Schmidt K\u00fcndigungsrecht 2. Auflage, \u00a7 14 TzBfG, Rn. 224 ff.; H\u00e4nsler\/Willemsen\/Kalb Arbeitsrecht Kommentar \u00a7 14 TzBfG, Rn. 53 jeweils m. w. N.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision wurde wegen der allgemeinen Bedeutung des Rechtsstreits zugelassen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Landesarbeitsgericht K\u00f6ln Entscheidungsdatum: 06.06.2005 Aktenzeichen: 2 Sa 211\/05 Entscheidungsart: Urteil eigenes Abstract: Die Kl\u00e4gerin ist eine befristet angestellte Aushilfskraft im Dokumentlieferdienst der Zentralbibliothek f\u00fcr Medizin in K\u00f6ln. Beklagte ist das Land Nordrhein-Westfalen. 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