{"id":56,"date":"1972-03-10T12:43:39","date_gmt":"1972-03-10T10:43:39","guid":{"rendered":"http:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=56"},"modified":"2011-08-25T12:25:23","modified_gmt":"2011-08-25T10:25:23","slug":"ausgabe-von-buchern-einer-werkbucherei","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.bibliotheksurteile.de\/?p=56","title":{"rendered":"Verg\u00fctung f\u00fcr Medienausleihe in Betriebsbibliothek"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gericht<\/strong>: Bundesgerichtshof<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsdatum<\/strong>: 10.03.1972<\/p>\n<p><strong>Aktenzeichen<\/strong>: I ZR 140\/71  <strong><\/strong><\/p>\n<p><strong>Entscheidungsart<\/strong>: Urteil  <strong><\/strong><\/p>\n<p><strong>eigenes Abstract<\/strong>: Die Verwertungsgesellschaft Wort klagt gegen einen Betrieb, der an verschiedenen Firmenstandorten eine Werkb\u00fccherei unterh\u00e4lt, in der sich Mitarbeiter unentgeltlich B\u00fccher ausleihen k\u00f6nnen. Mit dem Argument, dass die Medienausleihe zu Erwerbszwecken der Firma erfolge, verlangt die Kl\u00e4gerin eine angemessene Verg\u00fctung nach \u00a7 27 Abs. 1 UrhG. Das Gericht weist die Klage ab, da die kostenlose Gebrauchs\u00fcberlassung von Medien aus der Werkb\u00fccherei nicht als Vermietung von Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccken anzusehen ist.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>Instanzenzug:<\/strong><br \/>\n&#8211; LG Berlin<br \/>\n&#8211; KG Berlin vom 05.11.1971<br \/>\n&#8211; BGH vom 10.03.1972, Az. I ZR 140\/71<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong> Die Kl. ist ein rechtsf\u00e4higer Verein kraft Verleihung. Sie f\u00fchrt den Namen Verwertungsgesellschaft WORT. Die nach \u00a7 1 des Gesetzes \u00fcber die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (Wahrnehmungsgesetz) vom 9. September 1965 (BGBl. I, 1294) erforderliche Erlaubnis zum Gesch\u00e4ftsbetrieb einer Verwertungsgesellschaft ist ihr durch das DPA erteilt worden. Nach ihrer Satzung verfolgt sie den Zweck, die Wortautoren und ihre Verleger zu einer Gesellschaft zusammenzuschlie\u00dfen, um die sich ergebenden Verwertungsm\u00f6glichkeiten wahrzunehmen. Gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 3 der Satzung vom 21. M\u00e4rz 1966 ist es Ziel der Kl., die urheberrechtlichen Befugnisse ihrer Mitglieder und Wahrnehmungsberechtigten treuh\u00e4nderisch wahrzunehmen, die ihr vertraglich diese Wahrnehmung anvertrauen. Zu diesem Zweck schlie\u00dft sie mit den Inhabern von Urheber- und Nutzungsrechten an Sprachwerken Wahrnehmungsvertr\u00e4ge ab, nach deren \u00a7 1 der Kl. aus allen dem Vertragsschlie\u00dfenden zustehenden oder erwachsenden Urheber- und Verlagsrechten die n\u00e4her bezeichneten Rechtsbefugnisse zur treuh\u00e4nderischen Wahrnehmung einger\u00e4umt werden. Zu diesen Rechtsbefugnissen z\u00e4hlt gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 4 des Wahrnehmungsvertrags auch der Verg\u00fctungsanspruch des Berechtigten f\u00fcr die Vermietung von Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccken seines Werkes aus \u00a7 27 UrhG. Gem\u00e4\u00df \u00a7 4 des Wahrnehmungsvertrags \u00fcbt die Verwertungsgesellschaft WORT die ihr einger\u00e4umten Rechte in eigenem Namen aus. Sie ist ferner berechtigt, alle ihr zustehenden Rechte auch gerichtlich im eigenen Namen geltend zu machen. Nach ihrem Vortrag geh\u00f6ren der Kl. nahezu alle deutschen Buch- und B\u00fchnenverleger und eine \u00fcberwiegende Zahl von Schriftstellern deutscher Sprache an, die im einzelnen in den von der Kl. \u00fcberreichten Listen aufgef\u00fchrt sind. Die Bekl. unterh\u00e4lt eine Werkb\u00fccherei, die an verschiedenen Standorten in der Bundesrepublik und West-Berlin gelegen ist. Zu deren Bestand geh\u00f6ren neben Fachb\u00fcchern auch B\u00fccher sonstiger, insbesondere der sch\u00f6nen Literatur deutscher und ausl\u00e4ndischer Autoren. Die Bekl. gibt die B\u00fccher an ihre Betriebsangeh\u00f6rigen aus, wobei diese B\u00fccher zum Teil auch von deren Familienangeh\u00f6rigen gelesen werden. F\u00fcr die Benutzung der B\u00fccher brauchen die Betriebsangeh\u00f6rigen nichts zu bezahlen. Die Kl. vertritt die Ansicht, die Bekl. sei verpflichtet, f\u00fcr die Gebrauchs\u00fcberlassung von B\u00fcchern derjenigen Schriftsteller, deren Rechte ihr zur Wahrnehmung einger\u00e4umt worden seien, gem\u00e4\u00df \u00a7 27 UrhG eine angemessene Verg\u00fctung zu zahlen. Denn bei der Gebrauchs\u00fcberlassung von B\u00fcchern aus der Werkb\u00fccherei der Bekl. an ihre Betriebsangeh\u00f6rigen handle es sich um eine Vermietung, die Erwerbszwecken der Bekl. diene. Wenn die Arbeitnehmer auch kein Entgelt in bar entrichteten, so liege gleichwohl eine Vermietung vor, weil die Gebrauchs\u00fcberlassung nicht unentgeltlich erfolge. Das Entgelt bestehe einmal in der vom Arbeitnehmer erbrachten Arbeitsleistung und zum anderen in der Lohnbemessung mit R\u00fccksicht auf diese ihm zu gew\u00e4hrende Zusatzleistung des Arbeitgebers. Eine andere Auslegung des \u00a7 27 UrhG widerspreche dem Grundgedanken des Urheberrechts, da\u00df dem Urheber ein Entgelt f\u00fcr jede wirtschaftliche Nutzung seines Werkes geb\u00fchre. Sie sei auch unvereinbar mit Art. 3 GG, weil der Gesetzgeber nicht eine einseitige Belastung der privaten Mietb\u00fcchereien gewollt habe. Zur Vorbereitung des Zahlungsanspruchs begehrt die Kl. von der Bekl. Auskunft \u00fcber den Bestand ihrer Werkb\u00fccherei sowie \u00fcber die Zahl der Ausleihungen bez\u00fcglich solcher B\u00fccher, deren Autorenrechte von der Kl. wahrgenommen werden. Dabei hat die Kl. klargestellt, da\u00df mit den Klageantr\u00e4gen nicht die B\u00fccher erfa\u00dft werden sollen, die von den Betriebsangeh\u00f6rigen der Bekl. am Arbeitsplatz benutzt werden. Das LG hat die Klage abgewiesen. Das Kammergericht hat die Berufung der Kl. zur\u00fcckgewiesen. Der erkennende Senat hatte auf Antrag der Bekl. die Verhandlung gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO bis zur Entscheidung \u00fcber die beim Bundesverfassungsgericht anh\u00e4ngigen Verfassungsbeschwerden (<a href=\"http:\/\/www.servat.unibe.ch\/dfr\/bv031248.html\" title=\"1 BvR 764\/66 1\" target=\"_blank\" class=\"liexternal\">1 BvR 764\/66 1<\/a> ) ausgesetzt. Das Bundesverfassungsgericht hat durch Beschlu\u00df vom 7. Juli 1971 die Verfassungsbeschwerden mit der Begr\u00fcndung zur\u00fcckgewiesen, da\u00df es nicht verfassungswidrig sei, wenn \u00a7 27 Abs. 1 UrhG den urheberrechtlichen Verg\u00fctungsanspruch auf eine Vermietung &#8222;zu Erwerbszwecken&#8220; beschr\u00e4nke. Ob Werkb\u00fcchereien und Werkdiskotheken unter diese Verg\u00fctungspflicht fielen, sei zweifelhaft. Nach dem Grundsatz der Subsidiarit\u00e4t der Verfassungsbeschwerde sei zur Kl\u00e4rung dieser Auslegungsfrage zun\u00e4chst der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zu ersch\u00f6pfen (<a href=\"http:\/\/www.servat.unibe.ch\/dfr\/bv031248.html\" title=\"1 BvR 764\/66\" target=\"_blank\" class=\"liexternal\">1 BvR 764\/66<\/a><a href=\"http:\/\/www.servat.unibe.ch\/dfr\/bv031248.html\" class=\"liexternal\"> <\/a>in NJW 1971, 2165 1 ).<\/p>\n<p>Nach Wiederer\u00f6ffnung der Verhandlung wurde die Revision der Kl. zur\u00fcckgewiesen.<br \/>\n<strong><br \/>\nEntscheidungsgr\u00fcnde <\/strong><br \/>\n<strong>I. <\/strong>Das BerG hat die Klagebefugnis der Kl. ohne Rechtsversto\u00df bejaht. Es legt unter Bezugnahme auf deren Satzung und auf die Bestimmung des Wahrnehmungsvertrags im einzelnen dar, da\u00df die Kl. befugt ist, die hier streitigen Anspr\u00fcche im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen (vgl. BGH in GRUR 1963, 213 , 214 Fernsehwiedergabe von Sprachwerken).<\/p>\n<p><strong>II. <\/strong>In der Sache gelangt das BerG zu dem Ergebnis, da\u00df den von der Kl. nach ihrem Vorbringen vertretenen Verlegern und Wortautoren gegen die Bekl. kein Verg\u00fctungsanspruch gem\u00e4\u00df \u00a7 27 UrhG zustehe. Das BerG hat die Frage, ob die Bekl. bei der Ausgabe von Schriftwerken aus ihrer Werkb\u00fccherei Erwerbszwecke verfolgt, offengelassen. Nach seiner Auffassung ist jedenfalls das weitere Tatbestandsmerkmal, an das \u00a7 27 UrhG die Verg\u00fctungspflicht kn\u00fcpft, eine &#8222;Vermietung&#8220; der Schriftwerke, nicht erf\u00fcllt. Bei Auslegung des Begriffs &#8222;Vermietung&#8220; in \u00a7 27 UrhG greift das BerG auf die Begriffsbestimmung in \u00a7 535 BGB zur\u00fcck, wonach es sich bei dem Mietvertrag um einen gegenseitigen Vertrag handle, der den Vermieter verpflichte, dem Mieter den Gebrauch der vermieteten Sache w\u00e4hrend der Mietzeit zu gew\u00e4hren, und dem Mieter auferlege, dem Vermieter den vereinbarten Mietzins zu entrichten. Bei der zeitweiligen Gebrauchs\u00fcberlassung der Best\u00e4nde der Werkb\u00fccherei an die einzelnen Betriebsangeh\u00f6rigen ohne Forderung einer besonderen Nutzungsentsch\u00e4digung fehle es jedoch an der Vereinbarung eines Mietzinses. Die Arbeitsleistung der Betriebsangeh\u00f6rigen k\u00f6nne nicht als Entgelt, mit anderen Worten als der Mietzins im Sinne eines Mietvertrags nach \u00a7 535 BGB f\u00fcr die Gebrauchs\u00fcberlassung angesehen werden. Es fehle insoweit an einer &#8222;finalen Gegenseitigkeitsbindung&#8220; zur Buchausgabe, also an einer wechselseitigen, von den Vertragspartnern beabsichtigten Abh\u00e4ngigkeit ihrer Leistung. Auch sei die H\u00f6he der Gegenleistung nicht bestimmbar, wollte man einen Teil der Arbeitsleistung als Mietzins ansehen. Dieses Element sei aber f\u00fcr das Bestehen eines Mietvertrags als eines gegenseitigen Vertrags begriffsnotwendig. Auch w\u00fcrde die Anwendung der Vorschriften des Mietvertragsrechts z. B. \u00fcber die Anspr\u00fcche bei M\u00e4ngeln der Mietsache auf das Ausleihen von Schriftwerken durch die Werkb\u00fccherei der Bekl. nicht zu sachgerechten Ergebnissen f\u00fchren. Aus diesem Grunde k\u00f6nne nicht angenommen werden, da\u00df durch die Gebrauchs\u00fcberlassung aus der Werkb\u00fccherei das Tatbestandsmerkmal der Vermietung im Sinne des \u00a7 27 UrhG erf\u00fcllt werde. Dieses Ergebnis stimme auch mit der Entstehungsgeschichte und den Materialien des Urheberrechtsgesetzes \u00fcberein. Ein Versto\u00df gegen das Grundgesetz liege nicht vor. Die ungleiche Behandlung von Mietb\u00fcchereien und Werkb\u00fcchereien in bezug auf die Autorentantieme verletze insbesondere nicht Art. 3 GG, da sie im Hinblick auf rechtliche, wirtschaftliche und soziale Unterschiede der Vorg\u00e4nge bei der Buchausgabe nicht als willk\u00fcrlich angesehen werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p><strong>III. <\/strong>Den hiergegen gerichteten Angriffen der Revision mu\u00df im Ergebnis der Erfolg versagt bleiben.<br \/>\n<strong>1. <\/strong>Zwar ist der Revision beizupflichten, da\u00df die Buchausgabe durch Werkb\u00fcchereien an Betriebsangeh\u00f6rige entgegen der vom LG vertretenen Auffassung &#8211; auch dann Erwerbszwecken des Unternehmens im Sinne des \u00a7 27 Abs. 1 UrhG dient, wer hierf\u00fcr kein besonderes Nutzungsentgelt gefordert wird. Die Buchausgabe findet innerhalb der Sph\u00e4re des gewerblichen Unternehmens statt. Sie soll, wie andere soziale Einrichtungen eines Unternehmens, mit dazu beitragen, den Arbeitsfrieden und die Arbeitsfreude zu f\u00f6rdern, das Arbeitsklima insgesamt zu verbessern. Damit dienen die Werkb\u00fcchereien aber zugleich mittelbar dem Erwerbsinteresse des Unternehmens, was allein die steuerliche Beg\u00fcnstigung der Kosten f\u00fcr Einrichtung und Unterhaltung der Werkb\u00fcchereien als Betriebsausgaben rechtfertigt. Aus den gleichen Erw\u00e4gungen, aus denen der Senat unter der Geltung des Literatururheberrechtsgesetzes Musikveranstaltungen bei \u00f6ffentlichen Betriebsfeiern als tantiemepflichtig angesehen hat, weil sie mittelbar gewerblichen Zwecken dienen (BGHZ 17, 376 2 ), ist auch bei den Werkb\u00fcchereien und Werkdiskotheken davon auszugehen, da\u00df sie dem Gewerbebetrieb in seiner Gesamtheit zugute kommen, also wirtschaftlichen Interessen des Unternehmens dienen (vgl. hierzu auch BGHZ 19, 227, 233 &#8211; Kirmes 3; BGH in GRUR 1959, 428 f. &#8211; Michaelismesse; OLG Frankfurt in GRUR 1969, 53 r. = NJW 1968, 1144 &#8211; Fernseh\u00fcbertragungen im Sozialwerk der Bundesbahn). Dem steht nicht entgegen, da\u00df in \u00a7 27 Abs. 1 UrhG nicht auf den &#8222;gewerblichen Zweck&#8220;, wie in \u00a7 27 Abs. 1 Satz 1 LUG, sondern auf den &#8222;Erwerbszweck&#8220; abgestellt ist. Hierdurch sollte nicht etwa &#8211; entgegen der angef\u00fchrten h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung &#8211; eine Freistellung von einer Urhebertantieme f\u00fcr diejenigen F\u00e4lle vorgesehen werden, in denen aus der Nutzung von Urhebergut innerhalb der gewerblichen Sph\u00e4re keine unmittelbaren Einnahmen erzielt werden, diese vielmehr nur mittelbar den eigenen Erwerb f\u00f6rdert. Vielmehr war durch die Wahl des Wortes &#8222;Erwerbszweck&#8220; an Stelle der Worte &#8222;gewerblichen Zweck&#8220; insoweit keine Erweiterung, sondern eine Einschr\u00e4nkung der Nutzungsfreiheit gewollt, indem nunmehr auch solche Werknutzungen einer Geb\u00fchrenpflicht unterstellt werden sollten, die zwar nicht im Rahmen eines Gewerbebetriebs durchgef\u00fchrt werden, gleichwohl aber mittelbar die Erwerbsinteressen desjenigen f\u00f6rdern, der eine urheberrechtliche Nutzungshandlung vornimmt. Dies ergibt sich eindeutig aus der amtlichen Begr\u00fcndung zu dem mit \u00a7 52 Abs. 1 Nr. 1 UrhG \u00fcbereinstimmenden \u00a7 53 Abs. 1 Nr. 1 des Regierungsentwurfs zum Urhebergesetz (abgedr. UFITA 45, 286; vgl. auch v. Gamm, \u00a7 27 Anm. 4, \u00a7 52 Anm. 9; M\u00f6hring-Nicolini, \u00a7 27 Anm. 7, \u00a7 52 Anm. 4 a; Fromm-Nordemann, Urheberrecht, 2. Aufl., \u00a7 27 Anm. 4; Hubmann, Urheber- und Verlagsrecht, 2. Aufl., S. 152; Samson, UFITA 54, 27; Reichel, BB 1966, 1428 zu Ziff. III; a. M. Deringer, Urheberrecht. \u00a7 27 Anm. 3).<br \/>\n<strong>2. <\/strong>Gleichwohl kann die Kl. mit ihrem Klagebegehren nicht durchdringen, weil das BerG rechtsirrtumsfrei verneint hat, da\u00df die Gebrauchs\u00fcberlassung aus den Best\u00e4nden der Werkb\u00fccherei der Bekl., f\u00fcr die kein Barentgelt von den Betriebsangeh\u00f6rigen erhoben wird, das weitere Tatbestandsmerkmal der &#8222;Vermietung&#8220; im Sinne des \u00a7 27 Abs. 1 UrhG erf\u00fcllt. Mit Recht ist das BerG davon ausgegangen, da\u00df der Begriff der Vermietung im Sinne dieser Bestimmung nicht das unentgeltliche Verleihen umfa\u00dft, sondern eine entgeltliche Gebrauchs\u00fcberlassung voraussetzt.<br \/>\n<strong>a) <\/strong>In den bis zum Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes geltenden Gesetzen ist ausdr\u00fccklich bestimmt gewesen, da\u00df die ausschlie\u00dfliche Befugnis des Urhebers, das Werk zu vervielf\u00e4ltigen und gewerbsm\u00e4\u00dfig zu verbreiten, sich nicht auf das Verleihen erstreckt (\u00a7 11 Abs. 1 Satz 1 LUG; \u00a7 15 Abs. 1 Satz 1 KUG). Wie sich aus der Gesetzesbegr\u00fcndung ergibt, war dabei jedoch in erster Linie an das Vermieten von Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccken durch sogenannte Leihb\u00fcchereien gedacht, so da\u00df unter dem &#8222;Verleihen&#8220; im Sinne dieser beiden Gesetzesbestimmungen nicht nur die (unentgeltliche) Leihe im Sinne des \u00a7 598 BGB, sondern auch die (entgeltliche) Vermietung im Sinne des \u00a7 535 BGB zu verstehen war (vgl. Begr\u00fcndung des Regierungsentwurfs eines Urheberrechtsgesetzes, BT-Drucks. IV, 270 zu \u00a7 27, abgedruckt UFITA 45, 269). Wenn in Kenntnis dieses Umstandes der Gesetzgeber nunmehr durch die Vorschrift des \u00a7 27 Abs. 1 UrhG dem Urheber einen Anspruch auf angemessene Verg\u00fctung gegen den Vermieter unter der Voraussetzung gew\u00e4hrt hat, da\u00df die Vermietung Erwerbszwecken des Vermieters dient, so kann nicht angenommen werden, ebenso wie w\u00e4hrend der Geltung der fr\u00fcheren Gesetze unter dem Verleihen auch das Vermieten zu verstehen gewesen sei, sei nun unter dem Vermieten im Sinne des \u00a7 27 Abs. 1 UrhG auch das Verleihen zu verstehen. Im Gegenteil ist aus der Wahl des Wortes &#8222;Vermietung&#8220;, das bisher auch f\u00fcr die gewerbliche entgeltliche Buchausgabe un\u00fcblich war, zu folgern, da\u00df der Gesetzgeber nur f\u00fcr die entgeltliche Gebrauchs\u00fcberlassung eine Urhebergeb\u00fchr einf\u00fchren wollte.<br \/>\n<strong>b) <\/strong>Zu Unrecht beanstandet die Revision, das BerG habe bei der Auslegung des Begriffs der Vermietung den urheberrechtlichen Grundsatz verletzt, da\u00df der Urheber m\u00f6glichst an den wirtschaftlichen Fr\u00fcchten zu beteiligen sei, die Dritte aus der Nutzung seines Werkes ziehen. Wie schon aus dem doppelten Erfordernis hervorgeht, da\u00df die Vermietung Erwerbszwecken des Vermieters dienen m\u00fcsse, reicht es f\u00fcr die Entstehung des Verg\u00fctungsanspruchs nicht schon aus, da\u00df die Gebrauchs\u00fcberlassung mittelbar die Erwerbsinteressen des Betriebsinhabers f\u00f6rdert. Vielmehr ist weiter erforderlich, da\u00df sie als &#8222;Vermietung&#8220; anzusehen ist, also entgeltlich geschieht. Da\u00df dies auch dem Willen des Gesetzgebers entspricht, zeigt die Begr\u00fcndung zu \u00a7 27 des Regierungsentwurfs eines Urheberrechtsgesetzes (BT-Drucks. IV, 270; abgedruckt UFITA 45, 269). Dort hei\u00dft es, entsprechend dem von der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsatz, da\u00df der Urheber tunlichst angemessen an den wirtschaftlichen Fr\u00fcchten zu beteiligen sei. die aus seinem Werk gezogen werden, werde heute eine angemessene Beteiligung des Urhebers an den Einnahmen der Leihb\u00fcchereien und Lesezirkel f\u00fcr billig gehalten; die hierdurch eintretende Verteuerung der Ausleihgeb\u00fchren d\u00fcrfte gering sein und in Kauf genommen werden k\u00f6nnen. Hieraus folgt aber, da\u00df entgegen der Ansicht der Revision nicht jede gewerblichen Zwecken dienende Nutzung des Werkes im Wege der Verbreitung eines Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fcckes einen Verg\u00fctungsanspruch des Urhebers ausl\u00f6st, sondern nur diejenige Nutzung, f\u00fcr die der Verbreitende ein Entgelt erh\u00e4lt.<br \/>\n<strong>c) <\/strong>Ob die hiernach erforderliche Entgeltbeziehung, die auch im Urheberrecht dem Begriff der Miete eigen ist, ausreichend durch das zwischen der Bekl. und ihren Betriebsangeh\u00f6rigen bestehende Arbeitsverh\u00e4ltnis begr\u00fcndet wird (so M\u00f6hring-Nicolini, \u00a7 27 Anm. 7; Hubmann, Urheber- und Verlagsrecht, 2. Aufl., S. 152; Reichel, BB 1966, 1427; a. M. v. Gamm, \u00a7 27 Anm. 4; Samson, UFITA 47, 27), l\u00e4\u00dft sich weder aus dem Wortlaut des \u00a7 27 Abs. 1 UrhG noch aus dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung eindeutig erschlie\u00dfen. Soweit das BerG insoweit auf den Mietbegriff des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs abstellt, ist dies nicht zwingend, weil der Begriff der Vermietung im Urheberrecht nicht notwendig den gleichen Sinn haben mu\u00df wie in anderen Gesetzen (vgl. BGHZ 46, 74, 77 &#8211; Schallplatten 4 ). Doch hat das BerG aus der Entstehungsgeschichte und den Materialien zum Urheberrechtsgesetz, die in diesem Zusammenhang zu ber\u00fccksichtigen sind (BGHZ 46, 74, 794)), zu Recht gefolgert, da\u00df der Gesetzgeber bei Erla\u00df dieser Bestimmung davon ausgegangen ist, in der B\u00fccherausgabe durch Werkb\u00fcchereien sei nicht allein schon deshalb eine &#8222;Vermietung&#8220; zu erblicken, weil sie nur an Betriebsangeh\u00f6rige erfolgt, ein Arbeitsverh\u00e4ltnis also Voraussetzung der B\u00fccherausgabe bildet. Bei Erla\u00df des Urheberrechtsgesetzes sind Werkb\u00fcchereien bereits in gro\u00dfem Umfang vorhanden gewesen. Im Schrifttum ist schon vorher im Hinblick auf die in \u00a7 54 Satz 2 des Ministerialentwurfs eines Gesetzes \u00fcber Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (1959) vorgesehene Regelung, nach der dem Urheber f\u00fcr die gewerbsm\u00e4\u00dfige Vermietung eine angemessene Verg\u00fctung zu gew\u00e4hren sein sollte, eine Klarstellung der Frage als erw\u00fcnscht angesehen worden, ob dann, wenn f\u00fcr die B\u00fccherausgabe in Werkbibliotheken keine besondere Verg\u00fctung gefordert wird, schon das Arbeitsverh\u00e4ltnis die f\u00fcr die Annahme einer Vermietung erforderliche Entgeltbeziehung begr\u00fcndet (Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 2. Aufl. 1960, S. 198). Der sp\u00e4tere Regierungsentwurf (1961) belie\u00df &#8218;es sodann in \u00a7 27 bei der Formulierung, da\u00df eine Erwerbszwecken dienende Vermietung vorliegen m\u00fcsse. In der Begr\u00fcndung des Entwurfs ist die Frage der Werkb\u00fcchereien nicht angesprochen. Die beteiligten Aussch\u00fcsse des Bundestags haben sich jedoch bei der Beratung des Regierungsentwurfs \u00fcbereinstimmend dahin ge\u00e4u\u00dfert, da\u00df Werkb\u00fcchereien von der Verg\u00fctungspflicht des \u00a7 27 freizustellen sind. In dem Kurzprotokoll der 108. Sitzung des Wirtschaftsausschusses des Deutschen Bundestags vom 3. Dezember 1964, S. 108, 109 hei\u00dft es: &#8222;Auf R\u00fcckfragen wird ausdr\u00fccklich klargestellt, da\u00df \u00f6ffentliche, kirchliche und Werkb\u00fcchereien nicht unter die Vorschrift (\u00a7 27) fallen&#8220; (vgl. 10. Sitzung vom 3. Dezember 1964). Der Unterausschu\u00df &#8222;Urheberrecht&#8220; des Ausschusses f\u00fcr Kulturpolitik und Publizistik hatte eine Fassung vorgeschlagen, nach der auch die Erwerbszwecken dienende Leihe eine Verg\u00fctungspflicht begr\u00fcnden und auch die Werkb\u00fcchereien unter die Verg\u00fctungspflicht fallen sollten. Diese Fassung ist sowohl vom Ausschlu\u00df f\u00fcr Kulturpolitik und Publizistik (45. Sitzung vom 11. M\u00e4rz 1965) als auch vom Unterausschu\u00df &#8222;Urheberrecht&#8220; des Rechtsausschusses abgelehnt worden (12. Sitzung vom 16. November 1964). Diese beiden Aussch\u00fcsse haben sich demgegen\u00fcber f\u00fcr die Beibehaltung der Fassung des Regierungsentwurfs ausgesprochen. In dem schriftlichen Bericht des Rechtsausschusses \u00fcber den Regierungsentwurf vom 14. Mai 1965 hei\u00dft es (BT-Drucks. IV\/3401, S. 4 zu \u00a7 27, abgedr. UFITA 46, 174, 180): &#8222;Von dem Verg\u00fctungsanspruch werden Werkb\u00fcchereien, kirchliche B\u00fcchereien und \u00f6ffentliche B\u00fcchereien nicht erfa\u00dft, da diese keine Erwerbszwecke verfolgen und in der Regel auch keine Verg\u00fctung f\u00fcr die Ausleihe fordern, also nicht vermieten.&#8220; Bei der zweiten und dritten Lesung des Regierungsentwurfs im Bundestag f\u00fchrte der Berichterstatter aus, die vorgesehene Regelung solle ein erster Schritt sein; es sei gewollt, alle die B\u00fcchereien auszunehmen, die aus dem Verleih &#8211; wie man im Volksmund sage, in Wirklichkeit liege ja eine Vermietung vor, wenn Bezahlung erfolge &#8211; keinen Gewinn z\u00f6gen (vgl. UFITA 46, 226). Der Bundestag hat sodann auf Antrag des Rechtsausschusses die \u00a7\u00a7 1-52 unver\u00e4ndert angenommen. Angesichts dieser Entstehungsgeschichte des Gesetzes ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das BerG zu dem Ergebnis gelangt ist, da\u00df im Fall der B\u00fccherausgabe durch eine Werkb\u00fccherei nur da\u00df eine Verg\u00fctungspflicht besteht, wenn infolge eines als Mietzins anzusehenden Entgelts das Vorliegen einer Vermietung zu bejahen ist, die hiernach erforderliche Entgeltsbeziehung nach den Vorstellungen des Gesetzgebers aber nicht bereits dadurch begr\u00fcndet wird, da\u00df die B\u00fccher nur an solche Personen ausgegeben werden, die zu dem Unternehmen, das die Werkb\u00fccherei unterh\u00e4lt, in einem Arbeitsverh\u00e4ltnis stehen.<\/p>\n<p><strong>IV. <\/strong>\u00a7 27 Abs. 1 UrhG verst\u00f6\u00dft, auch wenn von dieser Auslegung ausgegangen wird, nicht gegen das Grundgesetz.<br \/>\n<strong>1. <\/strong>Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschlu\u00df vom 7. Juli 1971 ausgef\u00fchrt hat, gebietet die Eigentumsgarantie nicht, dem Urheber jede nur denkbare wirtschaftliche Verwertungsm\u00f6glichkeit seines Werkes zuzuordnen. Auch liegt keine Enteignung vor, da nach dem bisherigen Rechtszustand dem Urheber weder bei der entgeltlichen noch der unentgeltlichen gewerbsm\u00e4\u00dfigen Gebrauchs\u00fcberlassung seines Werkes ein Verg\u00fctungsanspruch zustand, ihm somit durch die fragliche Freistellung der Werkb\u00fcchereien von einer Autorentantieme keine Rechte entzogen worden sind.<br \/>\n<strong>2.<\/strong> Es bleibt hiernach nur zu pr\u00fcfen, ob \u00a7 27 Abs. 1 UrhG nach der hier vertretenen Auslegung etwa deshalb zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung gegen\u00fcber den gewerblichen Mietb\u00fcchereien und Lesezirkeln f\u00fchrt, weil sie Werkb\u00fcchereien, die f\u00fcr die Buchausgabe kein Barentgelt fordern, von einer Urhebertantieme freistellt, obwohl auch diese Ausleihe den gewerblichen Interessen des Unternehmers dient, der die Werkb\u00fccherei unterh\u00e4lt. Das Bundesverfassungsgericht hat in dem angef\u00fchrten Beschlu\u00df einen Versto\u00df gegen den Gleichheitssatz durch die Freistellung der \u00f6ffentlichen und kirchlichen Bibliotheken von einem urheberrechtlichen Verg\u00fctungsanspruch mit der Begr\u00fcndung verneint, da\u00df diese sich von den gewerblichen Mietb\u00fcchereien und Lesezirkeln in wesentlichen Punkten unterschieden. Die \u00f6ffentlichen und kirchlichen Bibliotheken, welche B\u00fccher unentgeltlich oder f\u00fcr gegen einen Unkostenbeitrag ausliehen, verfolgten weitgehend volksbildende Aufgaben; sie erf\u00fcllten eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende Aufgabe. Die Bereitstellung belletristischer und auch wissenschaftlicher Literatur erm\u00f6gliche vielen B\u00fcrgern die Teilnahme am kulturellen und geistigen Geschehen. Demgegen\u00fcber seien die gewerblichen Mietb\u00fcchereien auf die Erzielung privaten wirtschaftlichen Gewinns angewiesen; sie m\u00fc\u00dften ihr Sortiment danach ordnen. Es seien also durchaus sachgerechte Gesichtspunkte, die.insoweit eine verschiedene Behandlung rechtfertigten. Es ist der Revision zuzugeben, da\u00df ohne n\u00e4here Pr\u00fcfung nicht davon ausgegangen werden kann,.die Werkb\u00fcchereien seien schon im Hinblick auf ihren B\u00fccherbestand und ihre Aufgabenstellung den \u00f6ffentlichen und kirchlichen Bibliotheken gleichzustellen. Der Gleichheitssatz des Art. 3 GG verbietet jedoch nur, wesentlich Gleiches ungleich zu behandeln (BVerfGE 21, 12, 26 f.; 21, 73, 84; 12, 341, 348; 9, 201, 206). Dagegen fallen unter das eng zu begrenzende Willk\u00fcrverbot nicht solche Tatbest\u00e4nde, die Unterschiede aufweisen, die eine verschiedene rechtliche Behandlung sachlich vertretbar erscheinen lassen. So aber liegt es bei den Werkb\u00fcchereien, die ihre Best\u00e4nde ausleihen, ohne hierf\u00fcr ein besonderes Entgelt zu fordern, im Vergleich zu den gewerblichen Mietb\u00fcchereien und Lesezirkeln. Denn w\u00e4hrend erstere aus der Buchausgabe keine unmittelbaren Einnahmen erzielen, sondern wie unter III 1 dargelegt wurde, nur mittelbar gewerbliche Unternehmerinteressen f\u00f6rdern, dient die Buchausgabe den Inhabern von Mietb\u00fcchereien und Lesezirkeln als unmittelbare Einnahmequelle, mit der eine Gewinnerzielung angestrebt wird. Es kommt hinzu, da\u00df bei den Werkb\u00fcchereien der soziale F\u00fcrsorgegedanke im Vordergrund steht, den Bildungs- und Unterhaltungsinteressen der Betriebsangeh\u00f6rigen zu dienen. und die damit verbundene F\u00f6rderung gewerblicher Belange des Unternehmers nur eine mittelbare Folgeerscheinung dieser F\u00fcrsorgema\u00dfnahme ist. Wird ber\u00fccksichtigt, da\u00df es einerseits dem Gesetzgeber freistand, dem Urheber \u00fcberhaupt f\u00fcr gewerbliche Gebrauchs\u00fcberlassungen seiner rechtm\u00e4\u00dfig in den Verkehr gelangten Werke einen Verg\u00fctungsanspruch einzur\u00e4umen &#8211; insoweit also eine andere rechtliche Ausgangslage vorlag als beispielsweise bei \u00f6ffentlichen Auff\u00fchrungen gesch\u00fctzter Werke, die nach Art. 11 RB\u00dc uneingeschr\u00e4nkt dem Ausschlie\u00dflichkeitsrecht des Urhebers unterstellt sind (vgl. das Urteil des erkennenden Senats vom gleichen Tage &#8211; Aktz.: I ZR 30\/70 5 ) -, andererseits die soziale Bindung des Urheberrechts anerkannt ist (vgl. hierzu z. B. \u00a7 13 Abs. 3 des Gesetzes \u00fcber die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten vom 9. September 1965 &#8211; BBl. I, 1294), so kann es nicht als willk\u00fcrlich angesehen werden, wenn die Ausleihe durch Werkb\u00fcchereien, bei denen die aus sozialen Gr\u00fcnden freiwillig erbrachte Leistung keine unmittelbare Einnahmequelle f\u00fcr das Unternehmen darstellt, entgegen den auf Gewinnerzielung aus der Vermietung von B\u00fcchern angewiesenen Mietb\u00fcchereien und Lesezirkeln von einer Urhebertantieme freigestellt worden ist. Ob diese Freistellung angesichts der Tatsache. da\u00df die Werkb\u00fcchereien neben ihrer sozialen Zweckbestimmung mittelbar auch den Erwerbsinteressen der sie unterhaltenden Unternehmen dienen, rechtspolitisch erw\u00fcnscht erscheint, kann bei der Auslegung des \u00a7 27 Abs. 1 in seiner geltenden Fassung im Hinblick auf die dargelegte Entstehungsgeschichte dieser Norm und dem daraus zu entnehmenden Willen des damaligen Gesetzgebers nicht ber\u00fccksichtigt werden, sondern steht allein zur Entscheidung des k\u00fcnftigen Gesetzgebers (vgl. hierzu die zur \u00c4nderung des \u00a7 27 eingebrachten Gesetzentw\u00fcrfe, abgedr. UFITA 58, 256 und 258).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gericht: Bundesgerichtshof Entscheidungsdatum: 10.03.1972 Aktenzeichen: I ZR 140\/71 Entscheidungsart: Urteil eigenes Abstract: Die Verwertungsgesellschaft Wort klagt gegen einen Betrieb, der an verschiedenen Firmenstandorten eine Werkb\u00fccherei unterh\u00e4lt, in der sich Mitarbeiter unentgeltlich B\u00fccher ausleihen k\u00f6nnen. Mit dem Argument, dass die Medienausleihe zu Erwerbszwecken der Firma erfolge, verlangt die Kl\u00e4gerin eine angemessene Verg\u00fctung nach \u00a7 27 Abs. 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